Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung.
Dilan Haviri
Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch (§ 24 I 1 2. Alt. StGB) ist entscheidend, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert; daran kann es fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritt ist.
Shabnam Suleymanli
Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig ist.
Julia Brandt
Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Marie-Christin Runkel
Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist.
Charlotte Turzynski
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor, wer Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind und auch keine zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Diese sind durch den Gesetzgeber auszugestalten, welcher dabei das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beachten muss.










