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- Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) Nedime Bagarkasi Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken - 4 U 187/21 in: BeckRS 2022, 44785 LSK 2022, 44785 RÜ 2023, 480 Vorinstanz: LG Kaiserslautern - 4 O 945/19 A. Orientierungs - oder Leitsätze Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn die darin verbauten Assistenzsysteme technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten. B. Sachverhalt Der Kläger (K) begehrt von der Beklagten (B) die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises i.H.v. 21.470,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeugs. K erwarb bei der B einen neuen PkW zum Kaufpreis von 21.470,00 €. Bei der Nutzung des Fahrzeuges hatte K jedoch das Gefühl, dass an der Bremsanlage schwerwiegende Probleme bestehen. Grund hierfür war, dass K den Eindruck gewonnen hatte, dass bei starkem Abbremsen das Fahrzeugs derart stark nach rechts verzieht, dass es entweder zu einem unkontrollierten Fahrbahnwechsel kommt oder die Gefahr besteht,von der Fahrbahn abzukommen. Auch bei einem leichten Abbremsen vernahm K ein leichten „Schlenker“ nach rechts. Daher forderte K die B auf den Mangel zu beseitigen. Nach Überprüfung des Pkw konnte B jedoch keine Mängel feststellen, sodass der Kläger das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand zurückerhielt. Mit Schreiben vom 12.11.2019 erklärte K gegenüber B wegen der Nichtbehebung des beanstandeten Problems den Rücktritt vom Kaufvertrag. B war zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nicht bereit, da dieser bei der Überprüfung des Fahrzeugs keine Mängel feststellen konnte. In erster Instanz vor dem Landgericht Kaiserslautern blieb der Kläger K erfolglos. Hiernach legte K Berufung vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. C. Anmerkungen Das OLG hat einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB sowie den hilfsweise begehrten Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB verneint. Grund hierfür ist, dass bereits kein Sachmangel iSd § 434 BGB a.F. vorliegt. Als möglicher Sachmangel kommt lediglich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. in Betracht. Ob eine Sache der üblichen Beschaffenheit entspricht, ist danach zu beurteilen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Die Beurteilung dessen hat aus derSicht eines objektiven Durchschnittskäufers zu erfolgen. So führt das OLG hierzu aus, dass ein Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung grundsätzlich dann eignet, wenn das Fahrzeug keine technischen Mängel zeige, die die Zulassung zum Straßenverkehr verhindern oder auch die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, stellt das OLG klar, dass das Kraftfahrzeug während des Bremsvorgangs bremsstabil bleiben müsse. Beim Bremsen habe sich das Fahrzeug demnach spurneutral zu verhalten, sodass ein Ausweichen nach links oder nach rechts nicht bestehen dürfe. Bei durchgeführten Probefahrten waren am Fahrzeug des Klägers zunächst keine Mängel feststellbar. Der Sachverständiger stellte jedoch auch klar, dass das Heck des Fahrzeugs zum Übersteuern neige. Dieses Phänomen des Übersteuerns sei für den Insassen deutlich wahrnehmbar. Es erzeuge beim Fahrer jedoch zunächst nur den Eindruck bzw. das unangenehme Gefühl eines unkontrollierten Schleudervorgangs. Das Fahrzeug selber verfüge nämlich über einen eingebauten und ausreichenden Sicherheitsmechanismus, der das Übersteuern kompensiere und somit das Fahrzeug stabilisiere und einen Schleudervorgang verhindere. Das OLG erklärt hierzu, dass dieses wahrnehmbare und unangenehme Gefühlfür einen Sachmangel i.S.d. § 434 a.F. nicht ausreiche. Die subjektiven Erwartungen des Klägers seien hier nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass am Fahrzeug des Klägers keine Sicherheitsmängel auftraten und auch die verbauten Assistenzsysteme zuverlässig reagierten, sodass eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht vorliege. Das Problem des Übersteuerns trete dabei auch nur im Rahmen einer Gefahrenbremsung ein, die jedoch selber nur selten zur Anwendung komme und damit nicht mit einem alltäglichen Fahrverhalten einhergehe. Mithin gehöre es auch nicht zur üblichen Beschaffenheit eines PKW, dass auch in solchen Ausnahmesituationen ein angenehmes Fahrgefühl des Fahrers gewährleistet werde. So berechtigt ein rein als unangenehm empfundenes Fahrgefühl bei erfolgter Gefahrenbremsung den Käufer eines PKW nicht dazu vom Vertrag zurückzutreten. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB I. Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang (P) III. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung (Beachte: Mögliche Entbehrlichkeit § 323 II, 440) IV. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V oder § 323 VI V. Rücktrittserklärung, § 349 VI. Rechtsfolge, § 346 E. Literaturhinweise RÜ 2023, 480 (m. Anm. Jannina Schäfer & mit Anwednung des § 434 n.F.); NJ 2022, 14 Deutschmann: Der neue Sachmangelbegriff des § 434 BGB n.F. Entscheidung-der-Woche-34-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) Malte Gauger Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses... Wo? Az.: BGH 3 StR 182/17 in: NStZ 2018, 334f bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 26.07.2017 Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses samt des darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen eines versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden. Wird das Behältnis (ersichtlich in Tatortnähe) gefunden, liegt die Vermutung nahe, dass sich des Behältnisses entledigt wurde, weil sich nicht der erhoffte wertvolle Inhalt darin befand. Erforderlich für einen vollendeten Diebstahl gemäß den §§ 242 ff. StGB bedarf es stets der Zueignungsabsicht. Diese liegt mangels festgestellter Tatsachen nicht vor, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vorsatz nicht auf den weniger wertvollen Inhalt bezieht. Warum? Dass es sich bei den Delikten der §§ 242 ff. StGB um häufig abgeprüfte Straftatbestände in Klausuren handelt, ist kein Geheimnis. Insbesondere die saubere Subsumtion unter die subjektiven Merkmale der Zueignungsabsicht, aufgeteilt in Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, bereitet in der Klausur immer wieder Probleme. Eine sorgfältige Sachverhaltswiedergabe ist hier besonders wichtig, auf alle Umstände muss eingegangen werden. Die Entscheidung ist ein geeignetes Beispiel, wie die subjektiven Merkmale bei den §§ 242ff. StGB anzuwenden sind. Vertiefungsaufgabe Kudlich, „Auf die inneren Werte kommt es an“ - Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung, JA 2012, 321 (unter besonderer Berücksichtigung von S. 324); BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - 4 StR 354/09, BeckRS 2009, 27895. Entscheidung-der-Woche-26-2018 .pdf PDF herunterladen • 303KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2024 (SR) Anna Lange Auch nach Wegfall des § 217 StGB a.F. beginnt bei regulärem Verlauf die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (amtlicher Leitsatz). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 02.11.2023 - 6 StR 128/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 36415; NStZ 2024, 168 Vorinstanz: LG Verden, Urt. v. 29.11.2022 - 10 Ks 322 Js 6212/15 (102/22) A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Auch nach Wegfall des § 217 StGB a.F. beginnt bei regulärem Verlauf die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (amtlicher Leitsatz). B. Sachverhalt Die Angeklagte, eine selbstständige Hebamme mit Vorbehalten gegenüber Krankenhausgeburten, betreute eine Hausgeburt. Bei der Nebenklägerin, die die Angeklagte zur Betreuung der Geburt beauftragt hatte, kam es zu einem Blasensprung und dem Einsetzen der Eröffnungswehen. Die Geburt verzögerte sich jedoch über Tage hinweg. Vier Tage nach dem Blasensprung nahm die Nebenklägerin keine Kindbewegung mehr wahr und verspürte einen tiefen Schmerz im Bauchraum. Schließlich verstarb das Kind auf dem Weg ins Krankenhaus an einer Hypoxie durch Aspiration eitrigen Fruchtwassers. Die Angeklagte hatte eine Antibiotikatherapie sowie die notwendig gewordene Verlegung der Mutter ins Krankenhaus unterlassen. Denn die Angeklagte vertrat die ideologische Sichtweise, dass Hausgeburten einer Klinikgeburt uneingeschränkt vorzuziehen seien. C. Anmerkungen Das Landgericht Verden hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Körperverletzung durch Unterlassen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf. Die Annahme des Tötungsvorsatzes sei nicht ausreichend begründet. Das Kind müsste zum Todeszeitpunkt dem strafrechtlichen Schutz der §§ 211 ff. StGB unterfallen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der §§ 211 ff. StGB einerseits und der Norm des § 218 StGB andererseits, ist der Beginn der Geburt. Die Geburt beginne bei regelmäßigem Verlauf, in Übereinstimmung mit der vorwiegenden Auffassung im Schrifttum, im Zeitpunkt des Beginns der Eröffnungswehen. Eine solche Wertung ergebe sich aus der Auslegung der einschlägigen Vorschriften. § 218 StGB sanktioniere den Abbruch der Schwangerschaft. Eine Schwangerschaft könne jedoch nach dem Wortsinn dann nicht mehr abgebrochen werden, wenn diese sich bereits in Selbstauflösung befinde. Eine solche Selbstauflösung sei aus medizinischer Sicht dann gegeben, wenn die Eröffnungswehen eingesetzt haben, denn mit diesen beginne im Normalfall der Geburtsvorgang. Der daraus resultierende strengere Strafrechtsschutz sei auch geboten. So können im Zeitpunkt der Eröffnungsperiode medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden, so zum Beispiel bei Wehenschwäche, bei starken Wehen oder bei Geburtshindernissen. In dieser Phase bedürfe das Kind bereits eines besonderen strafrechtlichen Schutzes. Die Eröffnungswehen hatten bei der Nebenklägerin bereits eingesetzt, sodass der Beginn der Geburt als maßgeblicher Zeitpunkt anzunehmen war. Folglich sind die §§ 211 ff. StGB anwendbar. Das Kind war bereits taugliches Tatobjekt im Sinne des § 212 StGB. Ein Unterlassen sei jedoch nur dann ursächlich für den Erfolg, wenn dessen Eintritt bei Vornahme der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Hierauf muss sich auch der Vorsatz beziehen. Zwar sei der Angeklagten bewusst gewesen, dass sie sich konträr zu den ärztlichen Leitlinien verhielt und erhebliche Risiken für das Leben des Kindes bestanden. Das LG habe jedoch einen Tötungsvorsatz erst für den frühen Morgen des Todestags festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch nur noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rettung des Kindes bestanden. Eine Verurteilung wegen eines durch Unterlassen begangenen Tötungsdelikts sei nur dann möglich, wenn der Tatvorsatz zum Zeitpunkt bestand, in dem der Erfolg noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden konnte. Dies hat das LG vorliegend nicht ausreichend begründet, sodass der Schuldspruch wegen Totschlags durch Unterlassen aufzuheben ist. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. §§ 212, 13 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taugliches Tatobjekt: Mensch i.S.d. §§ 211 ff. StGB aa. Maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung der Geburt bb. Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn der Geburt (1) Beginn der Presswehen (2) Beginn der Eröffnungswehen (3) Stellungnahme cc. Stellungnahme b. Erfolgseintritt: Tod eines Menschen b. Unterlassen einer gebotenen Handlung c. Quasikausalität d. Objektive Zurechnung e. Garantenstellung 2. Subjektiver Tatbestand (-) II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise NJW 2024, 298 (m. Anm. Lorenz) MedR 2024, 258. Entscheidung der Woche 43-2024 .pdf PDF herunterladen • 171KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) Pierre Watermann Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VGH Mannheim - Az. 1 S 800/24 Fundstelle: LSK 2024, 27095 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. 2. Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können. B. Sachverhalt Die Kläger (Angehörige des Grabbewohners) ließen auf dem genannten Grab, ohne vorherige Prüfung, durch die Beklagte ein 1,55m hohes Grabmal in Gestalt eines Abbilds des Verstorbenen in weiß, gelb, orange und rot errichten. Die Friedhofsverwaltung erreichten mehrere Beschwerden von anderen Besuchern des Friedhofs. Diese brachten zum Ausdruck, dass sie sich durch die aufällige Gestaltung der Grabskulptur gestört fühlten. Nach mehreren gescheiterten Kompromissversuchen folgte schließlich eine Beseitigungsverfügung. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen §§ 15, 17, 21 Friedhofssatzung (FS). Die Ausführung des Grabmales sei rechtswidrig, da die Genehmigungserfordernis nicht erfüllt sei und sie der Würde des Friedhofs nicht entspreche. Durch die grelle Farbgebung, die Größe der Figur und die figürliche Darstellung des Verstorbenen sei der Eindruck so aufdringlich, dass sich andere Trauernde der Wirkung nicht entziehen könnten. Die Angehörigen zogen daraufhin vor das VG Stuttgart. Sie begehrten die Erteilung einer Genehmigung für das bereits errichtete Grabmal und wendeten sich gegen die Verfügung der Beklagten, dieses zu beseitigen. Sie trugen vor, die Verfügungen der Beklagten verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 4 GG, in ihrem Totenfürsorgerecht und zugleich werde eine Verletzung der Würde des Verstorbenen (Art. 1 GG) gerügt. Die Vorschrift des § 15 FS sei insbesondere zu unbestimmt und daher bereits nichtig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied erstinstanzlich, dass die Skulptur andere Besucher in ihren Rechten, vor allem deren Relegionsfreiheit, einschränke und die Beseitigungsverfügung rechtmäßig sei. Dagegen legten die Angehörigen Berufung beim VGH Mannheim ein. C. Anmerkungen Der VGH begründet wie folgt: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2024 - Az. 6 K 943/23 - wird abgelehnt. Danach seien § 15 FS und § 14 BestattG Baden-Württemberg gegen die von den Angehörigen geltend gemachte Relegionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Kunstfreiheit gem Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abzuwägen. § 15 FS bestimme, das Grabmale "der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen" müsse. Ähnliches sieht § 14 BestattG vor: "Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grundsätzlich sei man daher berechtigt, eine Grabstätte "in einer ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden entsprechenden Weise zu gestalten". Jedoch nur insoweit, dass dieses Recht seine Grenze in den Rechten Dritter finde, der Anstaltszweck des Friedhofs also gewahrt werden müsse. Dieser bestünde darin, Sorge für eine würdige Totenbestattung zu tragen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu gewähren. Der Zweck eines Friedhofs sei also, die Möglichkeit zu schaffen, ungestört den Totn zu gedenken. Für die Erreichung dieses Zwecks sei der Friedhofsträger verantwortlich. Damit einher ginge die Schaffung von Gestaltungsvorschriften. Da es sich bei einem Friedhof um eine Ansammlung von verschiedenen Grabflächen handelt, kann die einzelne Grabstätte dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist immer im Kontext mit den anderen Grabstätten zu sehen. Das äußere Bild des Friedhofs wird auch durch das Aussehen einzelner Grabstätten mitbestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich alle Friedhofsnutzer auf die jeweils einschlägigen Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können. Wie die Kläger zu Recht vortragen, müssen Nutzer eines Friedhofs insoweit eine Grundspannung aushalten. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung kann aufgrund des Gemeinschaftsbezugs jedoch nicht schrankenlos sein, sondern unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierdurch sollen Spannungen ausgeglichen werden, die durch naturgemäß differierende, religiöse und künstlerisch-ästhetische Meinungen einer Vielzahl von Nutzern, wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen, bestehen. In der Folge bestätigt der VGH Mannheim das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang: Die Skulptur sei mit ihren 1,55 Metern zu groß, zu leuchtend, zu auffällig. Sie ziehe damit zu viel Aufmerksamkeit auf sich, wodurch ein ungestörtes Totengedenken für die anderen Friedhofsbesucher nicht mehr möglich sei. Die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage für Beseitigungsverfügung II. formelle Rechtsmäßigkeit III. materielle Rechtsmäßigkeit 1. formelle + materielle Illegalität 2. Ermessen - insb. Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise LSK 2024, 27095 DOV 2029.8.88 BeckRS 2024, 27095 Entscheidung der Woche 10-2025 .pdf PDF herunterladen • 1.26MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2024 (ÖR) Sebastian Hielscher Ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots in Betracht. Aktenzeichen BVerfG, Beschl. v. 17.5.2024 Az.: 2 BvR 1457/23 A. Orientierungssätze (d. Red.) 1. Ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots in Betracht. 2. Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 3. Gemessen daran verstößt die Entscheidung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot, wenn sie keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers enthält, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer erhielt am 29.12.2022 einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs, die zulässige Höchstparkdauer gem. Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten zu haben. Hiergegen erhob er Einspruch; das AG Siegburg verhängte in der Folge eine Geldbuße von 30 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gegen 14:30 Uhr geparkt und dieses sich bis 17:35 Uhr unbewegt auf dem Parkplatz befunden habe. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Fahrer des fraglichen Fahrzeugs entnahm das Gericht den Angaben im Bußgeldbescheid und einer Auskunft des Fahreignungsregisters, nach welcher der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs war. Der Beschwerdeführer selbst hatte zur Fahrereigenschaft geschwiegen. Das OLG Köln verwarf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch das amtsgerichtliche Urteil in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein. Eine Beweisaufnahme des AG Siegburg habe in Bezug auf die Fahrereigenschaft nicht stattgefunden. Der schlichte Schluss von der Halter- auf die Fahrereigenschaft sei objektiv willkürlich. Die Verfassungsbeschwerde sei geboten, um der Willkür in nicht rechtsmittelfähigen Rechtssachen nicht "Tür und Tor" zu öffnen. C. Anmerkungen Die zweite Kammer des zweiten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG in ihrer Ausprägung als Willkürverbot. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und überprüft nicht die Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in die Entscheidungen der Fachgerichte kommt aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots gem. Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Eine solche liegt aber nicht schon in jeder fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts durch das Fachgericht. Vielmehr muss die fachgerichtliche Entscheidung nach den das Grundgesetz prägenden Gedanken nicht mehr verständlich sein und sich daher bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängen, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die von den Gerichten vorgenommene Beweiswürdigung. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Entscheidung des AG Siegburg als objektiv willkürlich dar. Sie enthält keinerlei sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Fahrzeughalters. Der Beschwerdeführer hatte sich insoweit auf sein Schweigerecht zurückgezogen; allein aus der Haltereigenschaft kann aber nicht generell auf seine Täterschaft geschlossen werden, wenn jegliche anderweitigen Beweisanzeichen fehlen. Da diese Auffassung auch in fachgerichtlicher Rechtsprechung sowie Literatur zum Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht als einhellig anerkannt gelten kann, ist nicht auszuschließen, dass das AG bei sachgemäßer Verfahrensführung zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre. Da die Entscheidung wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist, kann die mögliche Verletzung weiterer Verfassungspositionen (Etwa Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG oder die Garantien der EMRK) auf sich beruhen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdefähigkeit 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis (P): BVerfG keine Superrevisionsinstanz 5. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 6. Form und Frist II. Begründetheit 1. Verletzung von Freiheitsrechten 2. Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (P): Verstoß gegen das Willkürverbot E. Literaturhinweise BVerfGE 87, 273 (278 f.) m.w.N. Lang, Dorothee: Das Willkürverbot - ein allzeit einsatzbereites Mittel des BVerfG, in: ZJS 2015, 39. Entscheidung der Woche 26-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.15MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2019 (ÖR) Jasmin Wulf Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 10.06.2014 – 2 BvE 4/13 in: DÖV 2014, 673 A. Orientierungssätze 1. Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 2. Der Bundespräsident übt Staatsgewalt i.S.v. Art. 20 Abs. 2 GG aus und ist gem. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte sowie Gesetz und Recht gebunden. 3. Für den Bundespräsidenten gelten weniger strenge Neutralitätspflichten als für andere Staatsorgane. Einzelne Äußerungen des Bundespräsidenten können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift. B. Sachverhalt (verkürzt) Im August 2013 nahm der Bundespräsident an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Berufsschülern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren in einem Schulzentrum in Berlin-Kreuzberg teil. In der unter dem Motto „22.09.2013 – Deine Stimme zählt!“ stehenden Veranstaltung wies er u. a. auf die Bedeutung von freien Wahlen für die Demokratie hin und forderte die Schülerinnen und Schüler zu sozialem und politischem Engagement auf. Auf die Frage einer Schülerin ging er auch auf Ereignisse ein, die mit den Protesten von Mitgliedern und Unterstützern des Bundesverbandes der NPD gegen ein Asylbewerberheim in Berlin-Hellersdorf in Zusammenhang standen. In der Presseberichterstattung über die Veranstaltung wurden die Aussagen zitiert: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind sie alle aufgefordert.“ Und „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen.“ In der Folge wandte sich der betroffene Bundesverband im Rahmen eines Organstreitverfahrens an das BVerfG. C. Anmerkungen Das BVerfG befand den Antrag für unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners seien von Verfassungswegen nicht zu beanstanden und verletzen daher die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien. Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern. Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Dabei steht ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Bundespräsident kann den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Das Handeln des Bundespräsidenten findet seine Grenzen in der Bindung an die Verfassung und die Gesetze. Zu den vom Bundespräsidenten zu achtenden Rechten gehört das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG. Eine die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen. Es erscheine geboten, aber auch ausreichend, negative Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen hat. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Befugnis des Bundespräsidenten (+) II. Grenzen der Äußerungsbefugnis 1. Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien (-) 2. Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot (-) E. Zur Vertiefung Hillgruber, Zur Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien, JA 2014, 796. Entscheidung-der-Woche-39-2019 .pdf PDF herunterladen • 269KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 37-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 37-2023 (ZR) Lukas Müller Durch eine dem Haftungsausschluss nachgestellte Formulierung im Kaufvertrag, dass ein Pferd nur freizeitmäßig geritten wurde und es keine Dressur bzw. Springausbildung hat, wurde nicht die Beschaffenheit des Pferdes als "Freizeitpferd" vereinbart. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023 - 4 U 72/22 in: openJur 2023, 8766 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Durch eine dem Haftungsausschluss nachgestellte Formulierung im Kaufvertrag, dass ein Pferd nur freizeitmäßig geritten wurde und es keine Dressur bzw. Springausbildung hat, wurde nicht die Beschaffenheit des Pferdes als "Freizeitpferd" vereinbart. 2. Außerdem liegt auch kein Mangel der Eignung des Pferdes für die gewöhnliche Verwendung vor, da ein solcher nur gegeben wäre, wenn die frühere Rennbeteiligung zu mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zukünftig eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen des Pferdes, welche die Eignung als Freizeitpferd beeinträchtigen, geführt hätte. B. Sachverhalt Verkäufer V und Käufer K schlossen einen Kaufvertrag über ein Pferd i.H.v. 4.300 €, in diesem haben sie als Beschaffenheitsvereinbarung geregelt: "Die Parteien sind sich einig, dass aus folgenden Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann (...)". Dort ist handschriftlich ergänzt: "Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur bzw. Springausbildung." Nun findet K heraus, dass das Pferd in Wahrheit früher als Rennpferd eingesetzt wurde und an zahlreichen Pferderennen teilgenommen hat. K behauptet, es handele sich hierbei um einen Mangel, da der Einsatz von Pferden bei Pferderennen zu einem höheren Verschleiß führe, als der bloße Einsatz als Freizeitpferd, wodurch das Risiko von frühzeitigen Verletzungen und Ausfällen stiege. Daraufhin erklärt K gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie hilfsweise dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verlangt die Erstattung des Kaufpreises sowie von Tierarztkosten, den Kosten für Medikamente und des Kaufpreises des mit dem Pferd erworbenen Sattels. C. Anmerkungen Der Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB ist zustande gekommen. Das Pferd wurde übergeben, damit finden die §§ 434 ff. BGB Anwendung. Das Pferd ist keine Sache, wird jedoch gem. § 90a BGB wie eine behandelt. Zum einen könnte ein Sachmangel in dem Sinne vorliegen, dass das Pferd gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die von K in Bezug genommene Formulierung, die belegen soll, dass sich die Parteien auf ein Pferd geeinigt haben, welches lediglich als Freizeitpferd eingesetzt wurde, findet sich unter der Vertragsklausel, welche die Haftung des Verkäufers insoweit beschränken soll, als der Käufer aus den dort genannten Beschaffenheitsmerkmalen gerade keine Gewährleistungsansprüche herleiten können soll. Daher erscheint es nicht naheliegend, dass die Parteien übereinstimmend gerade an dieser Stelle im Vertrag eine vereinbarte Beschaffenheit, aus der der K Gewährleistungsansprüche herleiten kann, dokumentieren wollten. Damit entspricht das Pferd der vereinbarten Beschaffenheit. Zum anderen könnte das Pferd der objektiven Anforderungen nicht entsprechen, sofern es sich gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein solcher Mangel wäre gegeben, wenn die frühere Rennbeteiligung – zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs – mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu zukünftig eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen Pferdes, welche die Eignung als Freizeitpferd beeinträchtigen, geführt hätte. Derartiges lässt sich laut der Gutachten von Sachverständigen jedoch nicht auf die Beteiligung an Pferderennen zurückführen. Der Verkäufer eines Tieres hat nämlich nach ständiger höchstrichtlerlicher Rechtsprechung, sofern keine andere Vereinbarung besteht, lediglich dafür einzustehen, dass es bei Gefahrenübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es in naher Zukunft erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Damit sind der Mangel und folglich der Anspruch des K auf Rückabwicklung sowie die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz zu verneinen. D. In der Prüfung §§ 346 Abs. 1 Alt. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB I. Vertragsschluss II. Rückgewähr i.R.v. Rücktritt, § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB 1. Rücktrittsrecht a) Gegenseitiger Vertrag b) Schlechtleistung: Mangel bei Gefahrenübergang, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB 2. Zwischenergebnis III. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 27.05.2020, VIII ZR 315/318, NJW 2020, 2879; Staudinger/Matusche-Beckmann (2023), § 434 Rn. 318. Entscheidung-der-Woche-37-2023 .pdf PDF herunterladen • 120KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 13-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 13-2024 (SR) Emilia Debertin Bei der Verabredung zu einer Anstiftung zu einem Verbrechen genügt eine ernstliche Willensübereinstimmung von wenigstens zwei Personen, einen Dritten zur Begehung einer in Aussicht genommenen Tat zu überzeugen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, 29.11.2023 - 6 StR 179/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 37812; NJW-Spezial 2024, 89; Rechtsprechungsübersicht 3/24, 143 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze Bei der Verabredung zu einer Anstiftung zu einem Verbrechen genügt eine ernstliche Willensübereinstimmung von wenigstens zwei Personen, einen Dritten zur Begehung einer in Aussicht genommenen Tat zu überzeugen. Zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen muss die in Aussicht genommene Tat dabei bestimmt sein. Nicht jedoch bereits in allen Einzelheiten. Zur Erfüllung von § 30 Abs. 2 Var. 3 2. Alt. StGB muss ein Haupttäter nicht feststehen. Es muss noch nicht einmal sicher sein, ob ein solcher gefunden wird. Indem die Gefahrerhöhung auf das Rechtsgut gestützt wird und sonst eine Strafbarkeit zu weit in das Vorfeld der Haupttat selber vorverlagert würde, genügt schon eine gewisse Bestimmbarkeit und Konkretisierung der Tat. B. Sachverhalt Um seinen Nachbarn N loszuwerden, suchte A für 10.000€ jemanden, der N so verletzen würde, dass N als Pflegefall nicht mehr sein Haus bewohnen könnte und deshalb die Nachbarschaft verlassen würde. Dies sollte noch vor Weihnachten passieren. Dabei nahm er auch in Kauf, dass N dabei unter Arg- und Wehrlosigkeit getötet werden würde. Die Ausführung sollte durch Brandstiftung erfolgen, damit ein weiterer Grund für einen Auszug geschaffen wird. Um dafür an Kontakte zu gelangen, wandte sich A an B. Gemeinsam verabredeten sie die Suche nach möglichen Tätern. B machte sich die "Beseitigung" des N zu eigen. B vermittelte drei Personen an A, von denen er dachte, dass diese möglicherweise durch A beauftragt werden könnten. B war sich bewusst, dass durch seine Mitwirkung ein Täter für A gefunden und die Tat durchgeführt werden könnte. Diese Personen waren jedoch nicht zur Tat bereit. Auch wegen möglicher polizeilicher Ermittlungen stellt A die Planung vorerst ein. Er behielt sich aber eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zu Beauftragung Dritter durch B vor. C. Anmerkungen Indem Mord und schwere Brandstiftung Verbrechen sind, könnten sich A und B wegen Verabredung zur Anstiftung zur Begehung eines Verbrechens gem. § 30 Abs. 2 Var. 3 2. Alt StGB strafbar gemacht haben. Zur Anstiftung muss eine vom ernstlichen Willen getragene Übereinstimmung von mindestens zwei Personen vorliegen.Diese muss umfassen, einen Dritten zur Begehung eines in Aussicht genommenen, bestimmten Verbrechens anzustiften. Dabei muss in wesentlichen Grundzügen die Tat bestimmbar sein. Da der Strafgrund des § 30 StGB in der Erhöhung der Gefahr des Rechtsguts liegt, muss eine hinreichende Konkretisierung der Haupttat bestehen. Soweit sie nicht komplett im Vagen bleiben, können bei der Absprache zwischen den Mittätern jedoch Zeit, Ort sowie Modalitäten der Ausführung im Einzelnen offen bleiben.Zudem müssen mittäterschaftliche Tatbeiträge vorliegen. Indem durch A das Opfer, Begehungsweise, Zeitraum und Tatmotiv feststanden und durch B, der sich die Tat zu eigen machte, mögliche Täter akquiriert und dessen Anstiftung konkretisiert wurde, war die Tat gemeinschaftlich, ernstlich verabredet i.S.d. § 30 Abs. 2 Var. 3 2. Alt. StGB. Insgesamt wurden folglich durch A und B die Gefahr für Leib und Leben des N erhöht.Indem eine zeitliche vorgelagerte Strafbarkeit durch § 30 II StGB begründet wird und sonst die eigentliche Tat Strafbarkeitsschwerpunkt werden würde, kann für die Annahme der wissentlichen und willentlichen Anstiftung auch dahinstehen, dass die konkreten Täter und der ganz konkrete Zeitpunkt der Tat nicht festgelegt waren. Bezüglich der Bereiterklärung eines handlungswilligen Täters handelte es sich um eine vom Willen der Beteiligten losgelöste Bedingung. Es genügt, dass A und B nach erfolgreicher Suche entschlossen waren, die tatgeneigte Person anzustiften und dabei mit jeder möglichen Ausführung einverstanden bzw. gleichgültig zu sein oder diese zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Durch diese Gleichgültigkeit bezüglich jeder eintretenden Möglichkeit liegt auch bedingter Vorsatz vor. In dem vorübergehenden Abstandnehmen von der Suche nach weiteren Tätern ist auch keine endgültige Aufgabe der Ausführung zu sehen, sodass darin auch kein Rücktritt gem. § 31 I Nr. 1 StGB liegt. D. In der Prüfung § 30 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Sich bereit erklären oder 2. Annahme des Erbietens 3. Verabredung zu einem Verbrechen 4. Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen II. Subjektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Schuld § 49 I StGB E. Literaturhinweise BGH Urt. v. 29.11.2023 – 6 StR 179/23; BeckRS 2023, 37812; BeckOK StGB/Cornelius StGB § 30 Rn. 16.18 Entscheidung der Woche 13-2024 .pdf PDF herunterladen • 551KB Zurück Nächste
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Als Studierende jeglichen Semesters, suchen wir für euch immer nach den aktuellsten und wichtigsten Urteilen, lektorieren eingereichte Beiträge von Kommilitoninnen und Kommilitonen und verfassen eigene Beiträge zu interessanten Themen. Die Redaktion Wenn der Vorstand der Kopf und die Organisation die Hände der Zeitschrift sind, dann ist die Redaktion das Herz. Als Studierende jeglichen Semesters, suchen wir für euch immer nach den aktuellsten und wichtigsten Urteilen, lektorieren eingereichte Beiträge von Kommilitoninnen und Kommilitonen und verfassen eigene Beiträge zu interessanten Themen. Dabei legen wir höchsten Wert auf die wissenschaftliche Qualität unserer Zeitschrift und versuchen komplexe Sachverhalte studiengerecht und verständlich für euch aufzuarbeiten. 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