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  • Entscheidung der Woche 44-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2020 (ZR) Jonas Vonjahr Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen und schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte sowie die Aufrechterhaltung desselbigen ein. Aktenzeichen & Fundstelle BGH, Urt. V. 26.02.2019 – VI ZR 272/18 in: NJW-RR 2019, 727 BeckRS 2019, 6882 A. Orientierungssätze 1. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen und schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte sowie die Aufrechterhaltung desselbigen ein. 2. Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen gem. § 1004 BGB analog begründen kann. 3. Bei in Frage stehenden „konkurrierenden Grabnutzungsansprüchen“ besteht keine Konkurrenz zwischen der Friedhofsordnung und zivilrechtlichen Abwehransprüchen. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die totenfürsorgeberechtigte Klägerin hat ihren Vater, auf dessen Wunsch hin, auf einem Friedhof in einer Baumgrabstätte bestattet. Für diese besteht - laut der von der Gemeinde als Satzung beschlossenen Friedhofsordnung – ein weitreichendes Verbot der Ablage diverser Arten von Grabschmuck. Lediglich auf dafür vorgesehenen Flächen dürfen geeignete Blumengebinde abgelegt werden. Gegen diese Festsetzung verstieß die Beklagte wiederholt, indem sie mehrfach explizit von der Ablage ausgeschlossene Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen auf das Grab des Verstorbenen (Großvater der Beklagten) legte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entfernung der abgestellten Gegenstände nebst Unterlassung des Ablegens weiterer Gegenstände auf dem Baumgrab. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Der BGH stärkt mit seinem Urteil die Position totenfürsorgeberechtigter Personen, indem er feststellt, dass es sich beim Totenfürsorgerecht zum einen um ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB handelt und zum auch das Recht zur Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte umfasst. Eine Verletzung dieses Rechts nimmt der BGH zumindest dann an, wenn durch Handlungen einer dritten Person die geltenden Regelungen der Grabstätte, welche die fürsorgeberechtigte Person nach dem (u.U. auch mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen ausgewählt hat, verletzt werden. Ob eine Verletzung auch dann anzunehmen ist, wenn die umgestaltende Handlung im Rahmen eines gestatteten Gemeingebrauchs bleibt und nur dem Willen des Verstorbenen widerspricht, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Indizien für die diesbezüglichen Tendenzen des BGH ergeben sich aber daraus, dass er in dem vorliegenden Urteil den Willen des Verstorbenen gegenüber dem Bedürfnis Dritter, ihre Trauer individuell zu bekunden, stärkt. Darüber hinaus positioniert sich der BGH erstmals klar dahingehend, dass ein Unterlassen der Veränderung des Erscheinungsbilds einer Grabstätte entgegen der Friedhofsordnung, nicht alleine der Friedhofsverwaltung, sondern auch der totenfürsorgeberechtigten Person zusteht. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Unterlassung der Veränderung des Erscheinungsbildes des Grabes, §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog I. Beeinträchtigung des Totenfürsorgerechts 1. Bestehen eines Totenfürsorgerechts 2. Totenfürsorgerecht als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I BGB 3. Beeinträchtigung des Totenfürsorgerechts durch Veränderung von Gestaltung/Erscheinungsbild des Grabes a) Durch Verstoß gg. Friedhofsordnung (-) b) Entgegen Willen des Verstorbenen (+) Hier wäre ggf. auch zu thematisieren, ob die totenfürsorgeberechtigte Person zur Konkretisierung des vom Verstorbenen geäußerten Willens befugt ist. II. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB III. Gefahr weiterer Beeinträchtigungen IV. Störereigenschaft d. Anspruchsgegners B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Totenfürsorgerecht als sonstiges Recht: MüKoBGB/Wagner, § 823 BGB Rn. 349, 350. Entscheidung-der-Woche-44-2020 .pdf PDF herunterladen • 183KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2025 (ZR) Beriwan Özdemir Das bei einer Vielzahl von Darlehensablösungen von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 35/24 Fundstelle: NJW 2025, 828 BeckRS 2025, 872 LSK 2025, 872 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das bei einer Vielzahl von Darlehensablösungen von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. 2 . Sie unterliegt nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. B. Sachverhalt Im Juni 2020 erkundigte sich die Klägerin, eine Bank, im Namen der Darlehensnehmerin X bei der beklagten Sparkasse nach dem Ablösungsbetrag des laufenden Darlehens. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass ein Betrag von 200 Euro fällig werde, wenn die Zahlung des Ablösungsbetrags unter Treuhandauflagen erfolge. Ein längerer Schriftwechsel zwischen den Parteien folgte. Um die Ablösung des Darlehens nicht länger zu verzögern, entschied sich die Klägerin schließlich dazu, das geforderte Entgelt zu überweisen, um die Darlehensablösung nicht zu verzögern. Der Treuhandauftrag wurde anschließend abgewickelt. Ein ähnlicher Vorgang ereignete sich auch bei einem weiteren Kreditnehmer, Y. Die Beklagte verlangte eine Zahlung von 3.083 Euro für die Ablösung dieses Darlehens unter Treuhandauflagen. In diesem Fall zahlte die Klägerin B ebenfalls den geforderten Betrag, ohne rechtliche Verpflichtungen anzuerkennen. Nach eigenem Vortrag verlangte die Beklagte rund 20 % der Darlehensablösung ein solches Entgelt. Die Klägerin B fordert mit ihrer Klage von der Beklagten die Rückerstattung eines Betrags von 3.283 Euro zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Hilfsweise beantragte sie, die Beklagte zu verpflichten ihre früheren Kunden X und Y von den Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin sowie von sonstigen Ansprüchen im Zusammenhang mit den Zahlungen von 200 Euro und 3.083 Euro freizustellen. C. Anmerkungen In seiner Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass eine Entgeltvereinbarung für Treuhandaufträge zur Darlehensablösung nicht gültig ist. Dies geschieht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB, da diese Vereinbarung den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Diese Entscheidung beeinflusst die Praxis der Darlehensabwicklung erheblich. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Klausel, die von der beklagten Partei in Darlehensverträgen verwendet wurde, um ein Entgelt für Treuhandaufträge zur Ablösung von Darlehen zu verlangen. Ursprünglich hatte das Berufungsgericht entschieden, dass dies eine wirksame Preisabrede darstellt, da es festgestellt hat, dass die betreffende Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung zu betrachten ist, zumal sie für eine Vielzahl von Verträgen vorab formuliert wurde. Der BGH betrachtet diese Entgeltklausel jedoch als unwirksam, da sie eine unzulässige Preisnebenabrede darstellt, welche zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führe. Ihr Abweichen von den grundlegenden Prinzipien des dispositiven Rechts ist dadurch gegeben, dass die eigenen Verpflichtungen auf den Kunden abgeladen werden, ohne dass dies gesetzlich durch ein zusätzliches Entgelt gerechtfertigt wäre. Mit dem Urteil des BGH wird deutlich, dass Gebühren für die Abwicklung von Darlehensablösungen dann ungültig sind, wenn sie nicht als Entgelt für eine separate Leistung des Darlehensgebers zu werten sind, sondern der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen. Die Position der Darlehensnehmer wird durch diese Entscheidung gestärkt, da nur solche Entgelte eingezogen werden dürfe, die auch tatsächlich einer zusätzlichen Leistung entsprechen. Dies könnte einer Überprüfung und mögliche Anpassung der bestehenden Vertragsklauseln zur Folge haben. Zudem ist das Urteil zu begrüßen, da es eindeutige Kriterien dafür festlegt, welche Entgeltklauseln in Darlehensverträgen zulässig sind. Gleichzeitig könnte sie auch dazu führen, dass die Unsicherheit über Formulierungen von Klauseln, die zulässig sind, steigt. Die BGH-Entscheidung hat einerseits deutlich gemacht, dass Entgeltklauseln in Darlehensverträgen streng kontrolliert werden müssen und unzulässig sind, wenn sie wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen verletzen und andererseits, dass diese Entscheidung tiefgreifende Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung im Finanzsektor hat und den Verbraucher zukünftig vor unangemessenen Belastungen schützt. D. In der Prüfung § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB I. Voraussetzungen 1. Etwas erlangt2. Durch Leistung3. Ohne Rechtsgrund (P) Entgeltklausel verstößt gegen §307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB 4. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs II. Rechtsfolge E. Literaturhinweise NJW2025, 828 Entscheidung der Woche 11-2025 .pdf PDF herunterladen • 145KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) Gabriel Cortona Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. Aktenzeichen und Fundorte Az.: BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23 in: NJW 2025, 1486-1495 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. 2. Verwendungen können auch wesensändernde Umgestaltungen sein. Die Errichtung eines Gebäudes auf einem nicht im Eigentum des Besitzers stehenden Grundstück kann eine nützliche Verwendung nach § 996 BGB sein. 3. Gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer kann der Eigentümer nicht verlangen, dass das Ergebnis der Verwendung nach § 1004 Abs. 1 BGB beseitigt wird. B. Sachverhalt Der Kl. war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ohne sein Wissen wurde ab 2008 die Zwangsversteigerung betrieben. 2010 erhielt die Bekl. zu 1 den Zuschlag und wurde als Eigentümerin eingetragen. 2011 wurde zur Sicherung eines von der Bekl. zu 1 und dem Bekl. zu 2 aufgenommenen Darlehens eine Grundschuld über 280.000 € bestellt; die Bekl. rissen das Wochenendhaus ab und errichteten ein Wohnhaus, das sie seit dem 1.8.2012 bewohnen. 2014 hob das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss auf die Beschwerde des Kl. auf; Rechtsbehelfe der Bekl. zu 1 blieben erfolglos. Der Kl. verlangte Grundbuchberichtigung sowie u.a. Beseitigung des Wohnhauses, Räumung und Herausgabe, Löschung der Grundschuld und Nutzungsersatz. Die Bekl. beriefen sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Wertersatz für das errichtete Haus (500.000 €). LG nur teilweise stattgebend, OLG weitergehend; auf Revision hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies zurück. C. Anmerkungen Der Fall zeigt die typischen Folgefragen einer später aufgehobenen Zwangsversteigerung. Zwar wurde die Bekl. zu 1 zunächst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die spätere Aufhebung des Zuschlags nimmt diesem Erwerb jedoch die Grundlage rückwirkend. Der Kl. kann sich damit wieder auf seine Eigentümerstellung stützen und Berichtigung sowie Räumung und Herausgabe verlangen. Problematisch wurde die Sache, weil die Bekl. in der Zwischenzeit bereits das Wochenendhaus abgerissen und ein neues Wohnhaus errichtet hatten. Im Zentrum stand deshalb die Frage, ob der Kl. die Beseitigung des Neubaus verlangen kann oder ob die Bekl. als gutgläubige und unverklagte Besitzer durch das EBV geschützt sind. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer vom gutgläubigen und unverklagten Besitzer bereits nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Ergebnisses der Verwendung verlangen kann. Ein Abrissverlangen würde das EBV umgehen, das den Interessenausgleich über Verwendungsersatz regelt. Zugleich präzisiert der Senat des BGH den Verwendungsbegriff und vollzieht eine für das EBV bedeutsame Wei- chenstellung. Verwendungen können auch in wesensändernden Umgestaltungen liegen, sodass die Errichtung eines Gebäudes als nützliche Verwendung nach § 996 BGB in Betracht kommt, sofern sie den objektiven Verkehrswert erhöht. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt weg von der Frage ,,Abriss oder nicht“ hin zu der Frage, ob die Voraussetzungen des Verwendungsersatzes vorliegen und in welcher Höhe Ersatz geschuldet ist. Für die Höhe des Ver- wendungsersatzes kommt es nicht auf einen ,,gefühlt“ entstandenen Vorteil an, sondern auf messbare Werte. Entscheidend ist die relevante Werterhöhung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Es werden aber höchstens die tatsächlich aufgewendeten Kosten ersetzt. So hängt das Ergebnis nicht davon ab, ob der Eigentümer das Haus persönlich wollte. Die Entscheidung verlagert damit zugleich die Durchsetzung der Ansprüche. Kommt Verwendungsersatz in Betracht, können die Bekl. die Herausgabe nach § 1000 BGB bis zur Erfüllung zurückhalten, sodass Berichtigung und Herausgabe aus § 894 BGB und § 985 BGB häufig nur Zug um Zug durchgesetzt werden. Prozessentscheidend sind regelmäßig Darlegung und Beweis zur Verkehrswerterhöhung und zu den Aufwendungen sowie die Einordnung der Besitzlage im maßgeblichen Zeitraum. D. In der Prüfung I. Grundbuchberichtigung, § 894 BGB 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs 2. Anspruchsberechtigter 3. Anspruchsgegner 4. Keine Einreden des Anspruchsgegners, (P): § 1000 BGB analog (wegen Verwendungsersatz) 5. Rechtsfolge II. Herausgabe, § 985 BGB 1. Eigentum des Anspruchstellers 2. Besitz des Anspruchsgegners 3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB III. EBV und Verwendung 1. Vindikationslage, §§ 985, 986 BGB 2. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer, § 993 Abs. 1 BGB 3. Nutzungsersatz, §§ 987 ff. BGB 4. Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB 5. Nützliche Verwendung, § 996 BGB 6. Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB 7. Beseitigung, § 1004 Abs. 1 BGB (ausgeschlossen) E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153/23, in: NJW 2025 MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 994 ff. EdW, KW05, Gabriel Cortona .pdf PDF herunterladen • 63KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2021 (ÖR) Nils Grimmig Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvE 4/18 in: BeckRS 2020, 4046 A. Leitsätze 1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen. 2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Solche spezifischen Umstände bedürfen jedoch einer besonderen vorherigen Begründung. B. Sachverhalt Der Deutsche Bundestag setzte am 01. März 2018 in Reaktion auf den Anschlag am Breitscheidplatz vom 16. Dezember 2016 den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode ein, um mögliche Versäumnisse der Sicherheitsbehörden bezüglich der Verhinderung des Anschlags aufzuklären. In diesem Zuge forderte der Untersuchungsausschuss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dazu auf, eine V-Person namentlich zu benennen, die mutmaßlich im Umfeld der von Amri regelmäßig besuchten Fussilet-Moschee vom Bundesamt für Verfassungsschutz geführt wurde. Diese Aufforderung lehnte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Berufung auf eine uneingeschränkte Vertraulichkeitszusage gegenüber der V-Person ab. Daraufhin leitete eine qualifizierte Minderheit im 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ein. C. Anmerkungen Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zunächst steht dem Deutschen Bundestag gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG das Recht zu, einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Dieser darf zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages Zeugen – auch V-Personen – vorladen und vernehmen. Dieses Recht des Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch die Verweigerung der Benennung der V-Person beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung ist indes gerechtfertigt. Das Enqueterecht des Parlaments wird sowohl durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste als auch durch die Grundrechte der V-Personen begrenzt. Hier sind für den Identitätsschutz der V-Person ausreichende Geheimschutzvorkehrungen getroffen worden, sodass dessen Grundrechte keine Rechtfertigung darstellen konnten. Jedoch rechtfertigt die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste die Beeinträchtigung. Demnach kann der nachrichtendienstliche Einsatz von V-Personen diesen gegenüber eine umfassende Zusicherung von Vertraulichkeit erfordern. Wird dieses Vertrauen gebrochen, besteht die Gefahr, dass die betreffende V-Person ihren Einsatz nicht weiter fortführen wird und dass sich zukünftig weniger neue Quellen akquirieren lassen. An diesem Punkt müssen nach dem BVerfG Aufklärungs- und Geheimhaltungsinteressen in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (praktische Konkordanz). Hier war zu berücksichtigen, dass die islamistische Szene in Kleinstgruppen organisiert ist und besonders stark abgeschottet agiert. Ein Verrat an der Gruppe wird religiös aufgeladen und mit allen Mitteln bekämpft. Daher erachtet das BVerfG das zwingende Erfordernis einer Vertraulichkeitszusage als plausibel. Außerdem sei dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses durch die Benennung des Vorgesetzten des V-Person-Führers als Zeugen teilweise entsprochen worden. Das Aufklärungsinteresse des Parlaments hat hier folglich hinter den überwiegenden Belangen des Staatswohls zurückzutreten. D. In der Prüfung Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Rechtsposition des Antragsstellers 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung a) Grundrechte der V-Person b) Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste (P) E. Literaturhinweise Rusteberg, Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser: V-Leute mit Verfassungsrang II, VerfBlog, 2021/2/05 https://verfassungsblog.de/kontrolle-ist-gut-vertrauen-ist-besser/ ; Barrot/Faeser, Zeugenvernehmungen von V-Leuten in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, NVwZ 2016, 1205. Entscheidung-der-Woche-08-2021 .pdf PDF herunterladen • 127KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2021 (ZR) Jari Kohne Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH XII ZR 107/17 in: NJW-RR 2020, 962 RNotZ 2020, 504 NZM 2020, 997 DNotZ 2021, 50 A. Leitsatz des Gerichts Die in einem notariell beurkundeten Angebot auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilte Auflassungsvollmacht ist im Fall der Formnichtigkeit des Angebots im Zweifel ebenfalls unwirksam. Anders liegt es, wenn eine Partei die andere unwiderruflich zur Auflassung bevollmächtigt hat, um so die Vollziehung des Vertrages – und damit die Heilung der Formnichtigkeit des gesamten Vertrages – zu sichern (...). B. Sachverhalt (stark vereinfacht) K und B lebten seit 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und bewohnten ein ursprünglich der K gehörendes Hausgrundstück. Mit notarieller Urkunde vom 05.11.2012 unterbreitete die K dem B ein Angebot zum Abschluss eines (schuldrechtlichen) Übertragungsvertrages über den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Dieses Angebot wurde "unbefristet und unwiderruflich" erteilt. In derselben Urkunde ermächtigte die K den B "unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Annahme des Angebots gleichzeitig die Auflassung in [ihrem] Namen zu erklären". Zusätzlich vereinbarten die Parteien in einfacher Urkunde, dass B als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentums die Erlöse, die er aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung und eines Gartengrundstücks erwartete, auf ein von K zur Finanzierung des Hausgrundstücks aufgenommenes Darlehen zahlen sollte. Im Jahr 2015 beendete die K die Beziehung zu B. Ende 2015 nahm B das Angebot auf Übertragung des Miteigentums an und wurde infolgedessen als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. K begehrt die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB. C. Anmerkungen Die Berichtigung des Grundbuchs setzt voraus, dass dieses eine fehlerhafte Eintragung aufweist. Der von K geltend gemachte Anspruch hat also Erfolg, wenn B nicht Miteigentümer des Grundstücks geworden ist. B wäre nicht Miteigentümer des Grundstücks geworden, wenn der dingliche Übertragungsvertrag (Auflassung) unwirksam wäre. Warum die Auflassung hier unwirksam sein könnte, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Ansatzpunkt ist der Umstand, dass die Auflassungsvollmacht in derselben Urkunde erklärt wurde wie das schuldrechtliche Angebot. Wäre das schuldrechtliche Angebot nichtig, würde sich diese Nichtigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BGH gem. § 139 BGB auch auf die Auflassungsvollmacht erstrecken, sofern diese nicht unwiderruflich erteilt wurde. Die Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Abrede ergibt sich hier aus einem Formverstoß: Das Erfordernis notarieller Beurkundung aus § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich auf sämtliche Vereinbarungen, aus denen sich der schuldrechtliche Vertrag nach dem Willen der Parteien zusammensetzen soll. Hier wurde zwar das Angebot auf Übertragung des Miteigentums notariell beurkundet, nicht aber die Abrede über die Gegenleistung. Mithin wäre die Erteilung der Auflassungsvollmacht nach § 139 BGB nichtig, sofern diese nicht unwiderruflich erteilt wurde. Dies war jedoch nicht der Fall: Aus dem Vertrag vom 05.11. ergibt sich lediglich die Unwiderruflichkeit des Angebots auf Übertragung des Miteigentums; eine Unwiderruflichkeit der Vollmachterteilung folgt daraus nicht. Das OLG hatte all dies indes offengelassen mit der Begründung, etwaige Formmängel seien durch den nunmehr erfolgten Vollzug gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin geheilt worden. Dem erteilte der BGH jedoch zu Recht eine deutliche Absage: Die Ausführungen des OLG seien "bereits deshalb in sich widersprüchlich, weil die Heilung eine wirksame Auflassung voraussetzt. Eine Heilung kann folglich nicht eintreten, wenn schon die Auflassungsvollmacht nicht wirksam erteilt war, weil dies zur Unwirksamkeit der vom Bevollmächtigten erklärten Auflassung führt". Damit bleibt es bei der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Angebots und in der Folge bei der Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung.K ist nach wie vor Alleineigentümerin des Grundstücks und hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. D. In der Prüfung § 894 BGB 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs a. Kein wirksamer Eigentumserwerb des B aa. Keine Vertretungsmacht gem. § 139 BGB (1) Keine unwiderrufliche Vollmachtserteilung (2) Nichtigkeit Grundgeschäft wegen Formmangels (3) Keine Heilung nach § 311b Abs. 1 S. 2 (P) E. Literaturhinweise Ausführliche Entscheidungsbesprechung: Schrader, Unwirksamkeit der Auflassungsvollmacht bei zusammen erklärtem, formnichtigem Angebot auf Eigentumsübertragung, JA 2021, 73. Entscheidung-der-Woche-09-2021 .pdf PDF herunterladen • 188KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2022 (ZR) Marie-Christin Runkel Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 937/20 in: NJW 2022, 1953 MDR 2022, 561 VersR 2022, 712 NZV 2022, 331 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für die Berechnung von Schmerzensgeld kommt es insbesondere auf die Schwere der Verletzungen, das dadurch verursachte Leid, die Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und den Verschuldensgrad des Schädigers an. 2. Es findet keine „taggenaue“ Berechnung statt. B. Sachverhalt Im Dezember 2012 war der Kläger als Unfallhelfer bei einem Verkehrsunfall auf einem Seitenstreifen der Autobahn anwesend und wurde dabei von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Bis Februar 2015 durchlief er 13 stationäre Krankenhausaufenthalte und war insgesamt für 500 Tage im Krankenhaus. Unter anderem musste sein rechter Unterschenkel amputiert werden. Als Folge des Unfalls ist er zu mindestens 60 % seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Unstrittig ist die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw). Vom Landgericht wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 € nebst Zinsen zugesprochen. In der Berufung des Klägers hat das OLG Frankfurt a. M. dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass dem Kläger 200.000 € zugesprochen wurden. In der Revision begehrten die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. C. Anmerkungen Das OLG hat bei der Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers die „taggenaue“ Berechnung angewendet. Hierbei werden auf einer ersten Stufe die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Es findet eine Addition der Tagessätze für die Behandlung (von der stationären Behandlung, über eine ambulante Therapie, bis hin zu einem Dauerschaden) statt (z.B. 150 € für einen Tag Behandlung auf der Intensivstation). Es wird auf der Grundlage eines durchschnittlichen Einkommens eine „taggenaue“ Summe errechnet. Erst auf einer zweiten Stufe können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, die Einzelfallumstände mit einbeziehen. Aufgrund von Vorerkrankungen des Klägers wurde in seinem Fall vom OLG auf einen Abschlag entschieden. Laut BGH sei diese Berechnungsmethode nicht einzelfallsgercht. Es seien andere Kriterien zur Berechnung anzuwenden. Bei der Überprüfung der Entscheidung steht dem Berufungsgericht lediglich ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zur Verfügung. Die Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes liegt gem. § 287 ZPO beim Tatrichter und kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Diese Rechtsfehler hat der BGH darin gesehen, dass nicht alle für die Berechnung maßgeblichen Umstände einbezogen wurden. Eine Berechnung gemessen an den Tagessätzen sei nicht sachgerecht. Bei einer Behandlung wegen eines unkomplizierten Armbruchs und bei der Amputation eines Unterschenkels würden demnach dieselben Tagessätze berechnet. Es ist aber von einer unterschiedlich schweren Beeinträchtigung auszugehen. Auch ist eine solche Amputation für einen Profifußballspieler schwerwiegender, als für jemanden, der einem Bürojob nachgeht. Laut BGH ist also eine individuelle Betrachtung notwendig. Zu berücksichtigen sind die konkreten Verletzungen des Geschädigten, die Behandlung, das individuelle Leid und mögliche Einschränkungen der künftigen Lebensweise. Das OLG hat nun unter Zugrundelegung der genannten Umstände erneut über die Berechnung des Schmerzensgeldes des Klägers zu entscheiden. D. In der Prüfung Gegen den Fahrer: § 18 Abs. 1 StVG / Halter: § 7 Abs. 1 StVG I. Rechtsgutverletzung II. Bei Betrieb eines Kfz III. Fahrzeugführer/ -halter IV. Verschulden V. Kein Ausschluss VI. Ersatzfähiger Schaden (P) Art und Umfang des Anspruchs Gegen den Haftpflichtversicherer: § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG Entspricht der Haftung aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG I. Haftung des Fahrzeughalters/-führers II. Rechtsfolge: Nach § 11 S. 2 StVG billige Entschädigung in Geld (P) Art und Umfang des Anspruchs E. Literaturhinweise Silzyk, Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung, NJW 2021, 3757; RÜ 2022, 426. Entscheidung-der-Woche-29-2022 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2021 (ÖR) Aron Rössig Bei der Entscheidung, ob Minderjährige im Verfassungsbeschwerde- verfahren prozessfähig sind müssen insbesondere die Regelungen des einschlägigen Fachrechts berücksichtigt werden, soweit sie die betroffenen Grundrechte in zulässigem und hinreichendem Umfang ausgestalten. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvR 2000/20 in: BeckRS 2021, 25190 openJur 2021, 26072 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Entscheidung, ob Minderjährige im Verfassungsbeschwerdeverfahren prozessfähig sind müssen insbesondere die Regelungen des einschlägigen Fachrechts berücksichtigt werden, soweit sie die betroffenen Grundrechte in zulässigem und hinreichendem Umfang ausgestalten. 2. Der verfassungsmäßige Anspruch auf die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verlangt, dass ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientiert und dem Willen des Betroffenen entspricht. Legt ein Gericht Erklärungen in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. B. Sachverhalt Gegenüber dem damals fünfzehnjährigen Beschwerdeführer wurden zwei Unterbringungsbeschlüsse ausgesprochen, da es häufig zu gewalttätigen Konflikten mit seinen Eltern gekommen war. Überdies hatte dieser angedroht, sich das Leben zu nehmen. Im Zuge dessen hat das Familiengericht zwei Unterbringungsbeschlüsse ausgesprochen. Der erste Beschluss legte die Unterbringung im Bezirkskrankenhaus bis Ende Juni 2020 fest. Der zweite Beschluss verlängerte die Unterbringungsgenehmigung. Die beiden Unterbringungsbeschlüsse wurden vom Minderjährigen mit einer Beschwerde angegriffen, welche allein auf das Aktenzeichen des Verfahrens zum zweiten Unterbringungsbeschluss Bezug nahm. Während des Klinikaufenthaltes hatte dieser den Wunsch kundgetan, in eine andere Klinik verlegt zu werden. Nach den Angaben des Fünfzehnjährigen hätten ihm die Ärzte zu verstehen gegeben, dass seinem Gesuch nur abgeholfen werden könne, sofern er seine Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss zurücknehme oder sie lediglich auf die Änderung des Klinikortes beschränke. Bei darauffolgender Rücknahme des Beschlusses erläuterte dieser, dass eine von ihm gewünschte Verlegung nach Auskunft der Ärzte nur am nächsten Tag möglich sei, sodass er seine Beschwerde unter der Kondition zurücknimmt, den Beschluss auf eine geschlossene jugendpsychiatrische Einrichtung abändern zu wollen. Später wollte der Jugendliche beim OLG München die Rechtswidrigkeit des ersten Unterbringungsbeschlusses feststellen lassen, was ohne Erfolg blieb. So habe er im vorliegenden Verfahren keinen Feststellungsantrag gestellt, hingegen sei sein Antrag als Gegenvorstellung auszulegen. Mangels Feststellungsinteresses sei dieser aber unbegründet. Durch die Änderung des Beschlusses kam das OLG zum Ergebnis, eine Rechtsverletzung abzulehnen. Es hat die Rücknahme der Beschwerde insoweit als Akzeptierung seiner Unterbringung gedeutet. Schließlich wandte sich der Beschwerdeführer an das BVerfG und rügte eine Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Durch die Entscheidung des OLG sei der Minderjährige in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Das BVerfG zweifelte bereits daran, dass der Auslegung des Feststellungsantrags als Gegenvorstellung den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genüge. Es käme nämlich auch ein isolierter Feststellungsantrag in Betracht. Zumindest – so das BVerfG – verletze die Würdigung des OLG den Jugendlichen in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Indem das OLG die Rücknahme des zweiten Unterbringungsbeschlusses in der Weise gedeutet habe, dass der Jugendliche eine Unterbringung akzeptiert habe und damit kein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit des ersten Unterbringungsbeschlusses vorweise, habe das OLG dem Jugendlichen unterstellt, die gesamte Unterbringung akzeptiert zu haben. Dies gleiche einem Rechtsmittelverzicht. Schon nach dem Wortlaut der Erklärung über die Rücknahme des Fünfzehnjährigen beziehe sich diese nur auf den zweiten (und nicht den ersten) Rücknahmebeschluss, was man daran erkenne, dass nur das Aktenzeichen des zweiten Unterbringungsbeschlusses angeführt wurde, nicht hingegen des ersten. Hinzu komme laut BVerfG, dass Anhaltspunkte gegeben seien, die auf eine Drucksituation zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung haben schließen lassen. Es läge sehr nahe, dass sich der Beschwerdeführer dem Druck der Ärzte gebeugt habe und die Rücknahme der Beschwerde gegen den zweiten Beschluss nur erklärt habe, um zumindest seine Verlegung in eine andere Klinik durchbringen zu können. Daher sei es fernliegend, dass er mit seiner Erklärung einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der vorangegangenen Unterbringung erzielen wollte. Das Urteil bietet Anlass, sich mit den bei Studierenden oftmals eher stiefmütterlich behandelten Justizgrundrechten zu beschäftigen. Des Weiteren werden in den Zulässigkeitsprüfungen von Verfassungsbeschwerden häufig kleinere Probleme eingebaut. Hierbei wird bei Minderjährigen Beschwerdeführern oftmals übersehen, dass im Rahmen der Prozessfähigkeit das Argumentationsvermögen abgeprüft wird. Es muss anhand mehrerer Sachverhaltsumstände erläutert werden, ob der Beschwerdeführer über eine hinreichende geistige und sittliche Reife verfügt, um die Bedeutung und Tragweite seiner Beschwerde zu überblicken. Gleichwohl liegt aus klausurtaktischer Sicht in derartigen Konstellationen die Bejahung der Prozessfähigkeit auf der Hand. D. In der Prüfung Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit (P) Prozessfähigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich der Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Zur Prozessfähigkeit von Minderjährigen: Lischewski, Kinderrechte im Grundgesetz – Kinder vor dem Verfassungsgericht? –, DÖV 2020, 102; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 5. Auflage 2017, Rn. 655ff; Zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG): Bickenbach, Grundfälle zu Art. 19 IV GG, JuS 2007, 813-817; Ipsen, Staatsrecht II – Grundrechte, 24. Auflage 2021, § 20 Rn. 873ff. Entscheidung-der-Woche-38-2021 .pdf PDF herunterladen • 69KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Die Änderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung ist auch nicht formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 213/17 in: NJW 2018, 3523 MDR 2018, 1308 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Änderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung ist auch nicht formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist. B. Sachverhalt Der Beklagte kaufte im Mai 2011 drei Eigentumswohnungen per notariell beglaubigtem Grundstückskaufvertrag. Der Notar wurde dabei angewiesen, die die Auflassungserklärung beinhaltende Urkunde erst auszufertigen, nachdem ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises erbracht worden ist. Der Kaufpreis beinhaltete die noch durch die Klägerin vorzunehmende Sanierung der Wohnungen. Als klar wurde, dass eine veranschlagte Dekontamination der Wohnung nicht notwendig sein würde, verlangte der Beklagte Kaufpreisminderung in Höhe der für die Dekontamination veranschlagten Kosten. Das entsprechende Schreiben unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin mit den Worten: „Zur Kenntnis genommen und anerkannt.“ Auf Zahlung des geminderten Kaufpreises hin, forderte die Klägerin Zahlung der Differenz zum ursprünglich veranschlagten Kaufpreis. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob die Änderung eines nach § 311b BGB formbedürftigen Vertrages ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf. Darüber hinaus entscheidet der BGH, ob der Sinn und Zweck des § 311b Abs. 1 BGB bereits erreicht ist, wenn lediglich die Auflassung getätigt wurde. Der BGH bestätigt in seinem Urteil, dass alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft zugehörig sind grundsätzlich dem Formzwang des § 311b BGB unterliegen. Dazu zählen für gewöhnlich auch nachträgliche Kaufpreisminderungen. Solche nachträglichen Vereinbarungen sind lediglich dann formfrei, wenn sie getätigt werden, um bei Abwicklung des Geschäftes unvorhergesehen auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Dies gilt nur für Fälle, in denen beiderseitige Verpflichtungen nicht wesentlich verändert werden. Somit gilt diese Ausnahme nicht für abweichende Vereinbarungen, die die Höhe einer Forderung betreffen. Nach Auffassung des BGH ist nach der Auflassung zwar keine Erfüllung eingetreten, zumindest aber eine unwiderrufliche Erbringung der jeweiligen Leistungshandlungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Auflassungsurkunde noch nicht ausgefertigt worden ist, da der Wille der Parteien auch ohne die Ausfertigung selbst unwiderruflich zum Ausdruck gebracht worden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt, an welchem der Schutzzweck des § 311b BGB ansetzt ist laut BGH eben dieser Moment der unwiderruflichen Erbringung der Leistungshandlung und dementsprechend nicht der Zeitpunkt der endgültigen Eigentumsübertragung. Eine Formnichtigkeit in den genannten Fällen anzunehmen würde darüber hinaus die Rechtssicherheit erheblich einschränken. Der BGH setzt in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort. Er sieht den Schutzzweck des Formerfordernisses als erreicht an und bindet weitere Änderungen des Grundstückkaufvertrages nicht an die Form des § 311b BGB, soweit sie keine Erwerbs- oder Veräußerungspflichten verändern oder neu begründen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB a. Einigung b. Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB 2. Rechtsfolge II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zur Formbedürftigkeit von Verträgen i.S.d. § 311b BGB: Becker, MDR 2018, 773; nachträglich Änderung: BGH – V ZR 43/83; Steinbrecher, NJW 2018, 1214. Wiederholung: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 42. Auflage, 2018, § 13 Rn. 298ff.; Jauernig/Stadler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Auflage, München 2018, § 311b Rn. 1-44 (insb. Rn. 5-35). Entscheidung-der-Woche-50-2018 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2024 (ÖR) Pierre Watermann Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum ist Sondernutzung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Münster - 11 A 339/23 in: BeckRS 2023, 30863 1. Instanz: VG Köln - 21 K 4874/22 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum ist Sondernutzung. 2. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. B. Sachverhalt Für den Zeitraum vom 27.07.2022 bis zum 31.12.2022 hatte die Firma TIER eine Sondernutzungserlaubnis des öffentlichen Straßenraums bei der Stadt Köln beantragt. Inhalt dessen war der Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems. Genauer, das Abstellen jener E-Scooter im sogenannten Free-Floating-System. Die Stadt Köln setzte daraufhin für die 3.600 Fahrzeuge des Unternehmens eine Sondernutzungsgebühr i. H. v. 383.000.- Euro fest, wie es Inhalt der Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt, ist. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung lies es die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Von dieser Möglichkeit machte die Firma TIER Gebrauch. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg. C. Anmerkungen Das OVG begründete wie folgt: Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der von TIER praktizierten Weise ist rechtens. Es handelt sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch der Straße. Grund hierfür ist, dass nicht vorwiegend das Abstellen der E-Scooter mit einhergehender Wiederinbetriebnahme der anvisierte Verwendungszweck ist, wodurch es gerade keinen Verkehrszwecken dient. Vorrangig ginge es dem Unternehmen um verkehrsfremde Zwecke, namentlich dem Abschluss eines Mietvertrags. Das Abstellen oder Parken von E-Scootern ist rechtlich genauso zu beurteilen wie der Senat das bereits im November 2020 für Mietfahrräder entschieden hat. Unwirksam sind hingegen Satzungsregelungen und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt, die auch für unterjährige Sondernutzung die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen. Die danach grundsätzlich pauschale Festsetzung der Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage II. Begründetheit 1. RGL (P1) Abgrenzung Gemeingebrauch oder Sondernutzung 2. formelle Rechtmäßigkeit 3. materielle Rechtmäßigkeit (P2) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz E. Literaturhinweise NJW 2020, 3797 - Urteil OVG Münster 2020 (Urteil zu Mietfahrrädern); NVwZ 2009, 185 - BVerwG zur Bemessung bei Sondernutzungegbühren; BeckRS 2020, 36882 - OVG Lüneburg zur Rechtmäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr. Entscheidung der Woche 02-2024 .pdf PDF herunterladen • 101KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) Sina Giebel Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. 2. Der Schutz der Versammlung gem. Art. 8 I GG endet dort, wo die Demonstration nicht mehr Teil eines Meinungskampfes ist, sondern zu faktischen Stilllegung der anderen wird. B. Sachverhalt Am 10. April 2015 fand in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum Thema „Schutz des ungeborenen Lebens“ statt. Gegen diese Versammlung hatten zuvor im Internet verschiedene Gruppierungen zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen. Die rund siebzig Gegendemonstranten hatten sich auf über die gesamte Fahrbahnbreite auf der Straße platziert, wo die ursprüngliche Demonstration langführen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage den Aufzug der Demonstranten an der Gegendemonstration vorbeizuleiten. Trotz mehrerer Aufforderungen der Polizei, auch über Lautsprecher, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei die versammlungsrechte Auflösung der Sitzblockade. Die Gegendemonstranten wurden von der Polizei weggetragen. Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Der Beschwerdeführer lehnte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und wurde wegen Störung von Versammlun- gen und Aufzügen gem. § 21 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Die Revision wurde von Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes ebenfalls als unbegründet verworfen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 I GG geschützten Gegendemonstration handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Gegendemonstration zwar um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, da dadurch ein Beitrag zu öffentlicher Meinungsbildung geleistet wird, dennoch stelle die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Materiell sei § 21 VersG genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Das Interesse eine Versammlung „gerade in einer grob störenden Art und Weise“ abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Sinn der Versammlungsfreiheit ist es, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden. Grobe Störungen gefährden somit nicht nur abstrakt ein „funktionsfähiges Versammlungswesen“, sondern beeinträchtigen ganz konkret die Grundrechtsausübungen der anderen Teilnehmer. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit 1. Rechtfertigung (+) a) § 21 VersG als Schranke i.S.d. Art. 8 II GG b) Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 Entscheidung der Woche 52- 2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2019 (ÖR) Alina Amin Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzlich bestehende Waffenverbot hinaus in Zügen und auf den Bahnhöfen wird vorerst suspendiert. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VG Berlin, VG 1 L 363.18 in: dejure.org A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzlich bestehende Waffenverbot hinaus in Zügen und auf den Bahnhöfen wird vorerst suspendiert. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2018 stiegen die Gewalttaten in bestimmten Bereichen Berlins um 6,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Als Konsequenz erließ die Bundespolizeidirektion Berlin am 16. Oktober 2018 eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzliche Waffenverbot hinaus in Zügen und Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes (AV). Als Werkzeug gilt nach der AV jeder Gegenstand, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen. Gefährlich ist nach der AV ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und seiner konkreten Anwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Beispielhaft werden Messer, Baseballschläger und Beile genannt. Gegenstände, die zum häuslichen Gebrauch oder beruflichen Zwecken mitgeführt werde, wurden ausgenommen. Die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde angeordnet. Der Antragsteller legte am 16. Oktober 2018 gegen die AV Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Am selben Tag beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er an, die AV stelle eine Verletzung der Grundrechte dar, weil verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt würden. C. Anmerkungen Das VG erklärt den Antrag für zulässig. An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestünden erhebliche Zweifel. In erster Linie sei die Allgemeinverfügung nicht hinreichend bestimmt. Vor allem der Begriff „Werkzeug“ werfe Fragen auf. Laut VG sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände wirklich erfasst sein sollten. Während sich der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht nachträglich ermitteln lasse, weil sich die Gefährlichkeit aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich. Unbestimmt sei zudem, unter welchen Voraussetzungen das gefährliche Werkzeug „benutzt“ werde. Das Mitführen solcher Gegenstände „zum häuslichen Gebrauch“ ist zwar erlaubt, nur sei es schwer ermittelbar, wann diese Ausnahme vorläge. Zu beanstanden sei die Verfügung auch deshalb, weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge. Viele Gegenstände seien oft erst durch ihre konkrete Verwendung gefährlich. Der Besitz und das Führen dieser Gegenstände würde für sich genommen die Gefahrenschwelle nicht überschreiten. Gewalttaten entstünden schließlich erstmal bei der menschlichen Willensbildung. Aus den statistischen Angaben der Bundespolizei zu Gewalttaten im Jahr 2018 folge laut Gericht nichts Anderes. Letztlich richte sich die Allgemeinverfügung an den falschen Adressatenkreis, denn von Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus. Als Nichtstörer könnten diese schließlich nicht in Anspruch genommen werden, weil es an den dazu notwendigen qualifizierten Voraussetzungen fehle. D. In der Prüfung § 80 V VwGO I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 2. Abwägung zwischen Suspensivinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse der Allgemeinheit Hier: Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung (!) E. Zur Vertiefung Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, München 2018, § 33. Entscheidung-der-Woche-06-2019 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) Adam Hetka Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 5 StR 593/18 in: HRRS 2019 Nr. 527 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Steckt der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er dadurch die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründet eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Daher wird in einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, in der Regel die ausschließliche Sachherrschaft auch dann zugewiesen, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Ein Täter, der transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche (hier: Sporttasche bzw. Rucksack) steckt, bringt sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich und begründet damit ebenfalls neuen Gewahrsam. B. Sachverhalt A nahm in einem Supermarkt vier Flaschen Jägermeister und zwei Flaschen Bacardi aus dem Regal. Diese legte er in eine mitgeführte Sporttasche, um die Flaschen vor möglichen Beobachtern zu verbergen und sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor D den Supermarkt verlassen konnte, wurde er von zwei Supermarktmitarbeitern gestellt. Einige Tage später entnahm A in einem anderen Supermarkt fünf Flaschen Jägermeister aus dem Regal und steckte sie in einen mitgeführten Rucksack. Anschließend ging er in Richtung Ausgang, um auch diese Waren unbezahlt für sich zu verwenden, an dem er auch diesmal gestellt wurde. C. Anmerkungen Mit Urteil vom 6.3.2019 hat sich der BGH (Az.: 5 StR 593/18) mit der Vollendung der Wegnahme beim Diebstahl beschäftigt. Dabei widmete er sich konkret der Frage, inwiefern bei kleinen, leicht transportablen Sachen die Begründung neuen Gewahrsams durch Verbringen der Sache in eine Gewahrsamsenklave möglich ist. So kann nach dem BGH eine Wegnahme kleiner, leicht transportabler Sachen nicht nur dann gegeben sein, wenn sie unter der Kleidung des Täters versteckt, sondern auch, wenn sie in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack verstaut werden. Denn auch hier bringe er sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass das Verbringen einer Sache in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack zwingend einen Gewahrsamswechsel zur Folge hat: Der BGH wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und in anders gelagerten Konstellationen durchaus eine andere Beurteilung angezeigt sein kann. Aus diesem Grund wird es in der Klausur in erster Linie darum gehen, alle im Sachverhalt enthaltenen Informationen sorgfältig auszuwerten, um anschließend eine saubere und argumentativ überzeugende Prüfung des Gewahrsamswechsels vornehmen zu können. Die Begrifflichkeiten „Wegnahme“ und „Gewahrsam“ stellen regelmäßig Problemschwerpunkte bei Vermögensdelikten dar, weshalb sie damit auch für das Examen von enormer Bedeutung sind. Denn nur wenn eine Wegnahme in der Prüfung bejaht werden kann, können anschließend auch die §§ 243, 244 StGB sowie ein Raub mit seinen Qualifikationen behandelt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde, bewegliche Sache b. Wegnahme (!) E. Zur Vertiefung Zum Diebstahl: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 2. Entscheidung-der-Woche-41-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

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