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  • Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) Nedime Bagarkasi Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken - 4 U 187/21 in: BeckRS 2022, 44785 LSK 2022, 44785 RÜ 2023, 480 Vorinstanz: LG Kaiserslautern - 4 O 945/19 A. Orientierungs - oder Leitsätze Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn die darin verbauten Assistenzsysteme technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten. B. Sachverhalt Der Kläger (K) begehrt von der Beklagten (B) die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises i.H.v. 21.470,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeugs. K erwarb bei der B einen neuen PkW zum Kaufpreis von 21.470,00 €. Bei der Nutzung des Fahrzeuges hatte K jedoch das Gefühl, dass an der Bremsanlage schwerwiegende Probleme bestehen. Grund hierfür war, dass K den Eindruck gewonnen hatte, dass bei starkem Abbremsen das Fahrzeugs derart stark nach rechts verzieht, dass es entweder zu einem unkontrollierten Fahrbahnwechsel kommt oder die Gefahr besteht,von der Fahrbahn abzukommen. Auch bei einem leichten Abbremsen vernahm K ein leichten „Schlenker“ nach rechts. Daher forderte K die B auf den Mangel zu beseitigen. Nach Überprüfung des Pkw konnte B jedoch keine Mängel feststellen, sodass der Kläger das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand zurückerhielt. Mit Schreiben vom 12.11.2019 erklärte K gegenüber B wegen der Nichtbehebung des beanstandeten Problems den Rücktritt vom Kaufvertrag. B war zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nicht bereit, da dieser bei der Überprüfung des Fahrzeugs keine Mängel feststellen konnte. In erster Instanz vor dem Landgericht Kaiserslautern blieb der Kläger K erfolglos. Hiernach legte K Berufung vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. C. Anmerkungen Das OLG hat einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB sowie den hilfsweise begehrten Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB verneint. Grund hierfür ist, dass bereits kein Sachmangel iSd § 434 BGB a.F. vorliegt. Als möglicher Sachmangel kommt lediglich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. in Betracht. Ob eine Sache der üblichen Beschaffenheit entspricht, ist danach zu beurteilen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Die Beurteilung dessen hat aus derSicht eines objektiven Durchschnittskäufers zu erfolgen. So führt das OLG hierzu aus, dass ein Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung grundsätzlich dann eignet, wenn das Fahrzeug keine technischen Mängel zeige, die die Zulassung zum Straßenverkehr verhindern oder auch die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, stellt das OLG klar, dass das Kraftfahrzeug während des Bremsvorgangs bremsstabil bleiben müsse. Beim Bremsen habe sich das Fahrzeug demnach spurneutral zu verhalten, sodass ein Ausweichen nach links oder nach rechts nicht bestehen dürfe. Bei durchgeführten Probefahrten waren am Fahrzeug des Klägers zunächst keine Mängel feststellbar. Der Sachverständiger stellte jedoch auch klar, dass das Heck des Fahrzeugs zum Übersteuern neige. Dieses Phänomen des Übersteuerns sei für den Insassen deutlich wahrnehmbar. Es erzeuge beim Fahrer jedoch zunächst nur den Eindruck bzw. das unangenehme Gefühl eines unkontrollierten Schleudervorgangs. Das Fahrzeug selber verfüge nämlich über einen eingebauten und ausreichenden Sicherheitsmechanismus, der das Übersteuern kompensiere und somit das Fahrzeug stabilisiere und einen Schleudervorgang verhindere. Das OLG erklärt hierzu, dass dieses wahrnehmbare und unangenehme Gefühlfür einen Sachmangel i.S.d. § 434 a.F. nicht ausreiche. Die subjektiven Erwartungen des Klägers seien hier nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass am Fahrzeug des Klägers keine Sicherheitsmängel auftraten und auch die verbauten Assistenzsysteme zuverlässig reagierten, sodass eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht vorliege. Das Problem des Übersteuerns trete dabei auch nur im Rahmen einer Gefahrenbremsung ein, die jedoch selber nur selten zur Anwendung komme und damit nicht mit einem alltäglichen Fahrverhalten einhergehe. Mithin gehöre es auch nicht zur üblichen Beschaffenheit eines PKW, dass auch in solchen Ausnahmesituationen ein angenehmes Fahrgefühl des Fahrers gewährleistet werde. So berechtigt ein rein als unangenehm empfundenes Fahrgefühl bei erfolgter Gefahrenbremsung den Käufer eines PKW nicht dazu vom Vertrag zurückzutreten. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB I. Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang (P) III. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung (Beachte: Mögliche Entbehrlichkeit § 323 II, 440) IV. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V oder § 323 VI V. Rücktrittserklärung, § 349 VI. Rechtsfolge, § 346 E. Literaturhinweise RÜ 2023, 480 (m. Anm. Jannina Schäfer & mit Anwednung des § 434 n.F.); NJ 2022, 14 Deutschmann: Der neue Sachmangelbegriff des § 434 BGB n.F. Entscheidung-der-Woche-34-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 381/23 Fundstelle: NJW 2024, 3293 MDR 2024, 1313 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. 2. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbstständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) war Halter eines Hundes mit dem seine Tochter (T) im Juli 2020 gegen Abend auf einem Feldweg spazieren war. Der Hund war mit einer Schleppleine angeleint. Neben dem Weg befand sich ein weitläufiges Feld, das mit hohem Gras bewachsen war. Es kam dort zu einem Zusammentreffen mit einer Frau (F), die ihren Hund ebenfalls auf dem Feldweg ausführte. Beide Hunde befanden sich auf dem angrenzenden Feld und entdeckten ein Mäuseloch, auf das sie zuliefen. Die F lief ihrem Hund hinterher und wollte ihn von dem Loch wegziehen, während T den Hund ihres Vaters zurückpfiff. Der Hund hörte sofort und rannte zu T zurück. Allerdings war die F, als sie ihrem Hund gefolgt war, in eine Schlaufe der Schleppleine des anderen Hundes getreten. Als dieser Hund zu T rannte, zog sich die Schleppleine um das Bein der F fest und riss sie auf den Boden. Dadurch erlitt F Verletzungen an ihrem Bein und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Sie forderte von B den Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zwischenzeitlich ist der B verstorben, sodass sich der Anspruch der F nunmehr gegen dessen unbekannte Erben, die von einem Nachlasspfleger vertreten werden. C. Anmerkungen Für den Anspruch gegen den Tierhalter aus der Gefährdungshaftung kommt es wesentlich darauf an, ob sich durch das Zurückrennen des Hundes auf Kommando eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Der BGH stellt dafür darauf ab, ob ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung adäquat ursächlich geworden ist. Der Tierhalter haftet in diesem Fall aus dem Grund, dass er das Tier in die Umwelt entlässt, ohne eine vollständige Kontrolle ausüben zu können. Das Tier muss eine "selbstständige tierische Energie" bewirken. Gegen die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr spricht es, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen unterliegt und dessen folgt. In derartig gelagerten Fällen kommt eine Haftung nur in Bezug auf den Menschen in Betracht, nicht aber aus § 833 BGB. In seinem Urteil nimmt der BGH eine Ausweitung der bisherigen Auslegung der Tiergefahr vor. Aus dem Wesen des lebendigen Tieres ergibt sich demgemäß, dass das Tier auch unter Anleitung eines Menschen spezifische Tiergefahren verwirklichen kann. Die T pfeift den Hund zurück und gibt damit einen Anstoß für das tierische Verhalten. Auf das Zurückrennen des Hundes besteht dann aber keine Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit mehr. Unbeherrschbar war beispielsweise der konkrete Weg des Hundes, seine Kraftentfaltung und sein Energieeinsatz sowie die Geschwindigkeit mit der er sich bewegte. Daraus kann sich gerade eine Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens als Reaktion auf die menschliche Leitung ergeben. Für das Schutzbedürfnis des Opfers spielt es keine Rolle, ob ein Hund sich losgerissen hat oder zurückgerufen wurde. Daraus ergibt sich folglich, dass T zwar die Leitung des Hundes ausgeübt hat, dieser Umstand aber die spezifische Tiergefahr nicht entfallen lässt. Das weitere zu den Verletzungen der F führende Zurückrennen des Hundes war nicht durch T kontrollierbar oder beeinflussbar und somit hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Diese Ausweitung des Begriffs der Tiergefahr wird teils kritisch betrachtet, insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung. Um dies zu umgehen könne für eine Haftung des B gem. § 833 BGB an das Hinlaufen des Hundes zu dem Mäuseloch angeknüpft werden, da dieses allein die selbstständige tierische Energie des Tieres ausdrücke, ohne die Leitung eines Menschen. D. In der Prüfung § 833 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Durch ein Tier a. Kausalität b. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr 3. Anspruchsgegner als Tierhalter 4. Keine Exkulpation, § 833 S. 2 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 7. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2024, 3293 m. Anm. Matthias Ehmer BGH NJW-RR 2006, 813, 814 Entscheidung der Woche 2-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR) Anna Ordina Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 1 BvR 1541/20 – A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. 2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht. 3. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt. B. Sachverhalt Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko und tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt und geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung. Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und auch die Anforderungen aus Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführenden den Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen. C. Anmerkungen Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtsgerichts hat entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt habe, indem er es unterlassen habe, Vorkehrungen zum Schutze von Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen zu treffen und dabei seinen Schutzauftrag nicht erfüllt habe. Bei einer pandemiebedingten Triage stünden die Ärzte vor einer extremen Entscheidungssituation, bei der es besonders fordernd sein kann, Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Hierfür muss sichergestellt werden, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Die bisherigen Regelungen gebieten keinen ausreichenden Schutz, da sie entweder nur das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wiederholen oder sich darauf beschränken, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei. Dies genüge nicht zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht. Bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten stehe dem Gesetzgeber ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei soll er berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass der angestrebte Zweck, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Gesetzgeber hat innerhalb diesen Rahmens selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dabei kann er auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie zum Beispiel ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation. Ebenso besteht die Möglichkeit spezifische Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Personals zu tätigen, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Die Entscheidung über die zweckdienlichen Maßnahmen trifft der Gesetzgeber. D. In der Prüfung Diskriminerungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG I. Vergleichspaar II. Ungleichbehandlung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Sachlicher Grund 2. Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Schlegel/Meßling/Bockholdt, Covid-19 -Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, §9 IX. Entscheidung-der-Woche-01-2022 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche Woche 06-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche Woche 06-2025 (SR) Morris Timme "K.O.-Tropfen können nicht als Werkzeug im Sinne von strafrechtlichen Vorschriften verstanden werden, ohne die von Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebene Wortlautgrenze zu verletzen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 382/24 Fundstelle: BeckRS 2024, 30935 RÜ 2/25, 83 A. Orientierungs- oder Leitsätze "K.O.-Tropfen" können nicht als Werkzeug im Sinne von strafrechtlichen Vorschriften verstanden werden, ohne die von Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebene Wortlautgrenze zu verletzen. B. Sachverhalt Die L besuchte mit ihrer Freundin N den A, welchen sie aus der Swingerszene kannte, und dessen Verlobte, um dort die Nacht zu verbringen. Während der Abendstunden entschloss sich A, die erheblich alkoholisierte N und seine Verlobte mittels heimlicher Verabreichung von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu enthemmen. Nachdem die beiden Frauen nichts ahnend ein von A mit GBL versetztes Getränk getrunken hatten, setzte die von A erwünschte Wirkung ein. N und die Verlobte des A, welche sonst introvertierte Gemüter haben, begannen im Wohnzimmer ausgelassen zu tanzen und zogen sich im weiteren Verlauf des Abends gegenseitig aus, woraufhin sie sich auf der Couch küssten. A hielt es für möglich, dass die beiden Frauen durch die Einnahme des manipulierten Getränks in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden könnten und nahm dies billigend in Kauf. Zudem war dem A bewusst, dass die Verabreichung der GBL-Tropfen, welche später im Körper zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB, bekannt als "K.O.-Tropfen") umgewandelt werden, erhebliche Gesundheitsrisiken bis hin zur Gefahr des Todes nach sich ziehen kann. Die beiden Frauen, die ein für sich wesensfremdes Verhalten aufzeigten, wurden später von A schlafend im Garten, nicht ansprechbar und nur mit einem nassen Bademantel bekleidet, aufgefunden. Beide waren aufgrund der Übelkeit und der Bewusstseinsveränderung dem Risiko des Erstickens ausgesetzt. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob es sich bei den "K.O.-Tropfen" (GBL), um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt. Vorweg wurde festgestellt, dass A durch Verabreichung der Tropfen die Gesundheit der Frauen geschädigt hat und es sich bei den Tropfen um ein Gift i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke gefertigten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Da unter einem Gegenstand jedoch nur feste Körper verstanden werden, können Flüssigkeiten, wie GBL-Tropfen, kein Werkzeug i.S.d. der strafrechtlichen Vorschriften sein, ohne die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Wortlautgrenze zu verletzen. Auch die Systematik des § 224 StGB widerspricht diesem Ergebnis nicht, da § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in keinem Spezialitätsverhältnis stehen. Auch teleologische Gründe, wie die vergleichbare Gefährlichkeit, können zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch dann die Wortlautgrenze nicht außer Acht gelassen werden darf. Auch die zur Verabreichung der GBL-Tropfen verwendete Pipette stellt kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da sie nicht geeignet war, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen. A nutzte die Pipette lediglich als Dosierungshilfe und brachte die Tropfen nicht unmittelbar den Körpern der Frauen bei. Auch hatte die für sich genommen in der konkreten Verwendungsart ungefährliche Pipette keinen Kontakt zu den Körpern der Frauen. Indes wurde die Verabreichung der "K.O.-Tropfen" durch A an die beiden Frauen von dem BGH als hinterlistiger Überfall gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und als eine mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB klassifiziert, da durch das Erstickungsrisiko sogar eine konkrete Lebensgefahr bestand. A handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1 i.V.m. 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB strafbar gemacht hat. Im Übrigen wird durch die Verabreichung auch nicht der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt. Ob durch die Verabreichung der Tropfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt ist, wird mit Blick auf den hohen Strafrahmen derzeit rechtspolitisch diskutiert. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Einfache Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB bb) Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB (1) Gift, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (2) Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (a) GBL-Tropfen ("K.O."-Tropfen) (b) Pipette (3) Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (4) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB b) Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. Ergebnis E. Literaturhinweise Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB. 30. Aufl. 2019, § 224 Rn. 10 NStZ 2009, 505 BeckRS 2012, 3911 Entscheidung der Woche 06-2025 .pdf PDF herunterladen • 226KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2024 (ZR) Shabnam Suleymanli Ein Vertrag über die individuelle Planung, Erstellung und den Einbau einer hochwertigen Einbauküche kann als gemischter Vertrag mit bauvertraglichem Schwerpunkt einzuordnen sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 25.06.2024 - 5 U 38/23 Fundstelle: BecksRS 2024, 23100 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Vertrag über die individuelle Planung, Erstellung und den Einbau einer hochwertigen Einbauküche kann als gemischter Vertrag mit bauvertraglichem Schwerpunkt einzuordnen sein. 2. Eine ,,Skonto-Klausel" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Küchenstudios, die einen Preisabzug von ca. 20 % von der Zahlung der Vergütung ,,bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" abhängig macht, ist unwirksam. Der Kunde schuldet infolgedessen von vornherein nur den reduzierten Preis. B. Sachverhalt Die Klägerin (K) betreibt ein Küchenstudio, während die Beklagte (B) Bauherrin eines Einfamilienhauses ist. Am 20.02.2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage einer hochwertigen Einbauküche. Der Vertrag umfasste neben der Lieferung auch die Beratung, Planung und Anpassung der Küche an die besonderen baulichen Anforderungen des von B errichteten Hauses. Insb. wurde eine individuelle Gestaltung vereinbart, die auf die Maße und den Stil des Hauses abgestimmt sein sollte. Der Gesamtpreis betrug 18.000 €. Im Vertrag war zudem eine sog. ,,Skonto-Klausel" enthalten: Sofern B den gesamten Rechnungsbetrag bis zum 20.03.2018 vollständig beglich, sollte sich der Kaufpreis auf einen Sonderpreis von 15.000 € reduzieren. Bei Nichtzahlung bis zu diesem Datum solle hingegen der volle Betrag fällig bleiben. B zahlte zunächst 3.000 €, beglich jedoch den Restbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Skonto-Frist. Erst nach Ablauf der Frist überwies sie den verbleibenden Betrag, zahlte jedoch insgesamt nur den Sonderpreis von 15.000 €. Die Klägerin fordert deshalb die Zahlung der ausstehenden 3.000 €. C. Anmerkungen Das OLG Zweibrücken prüfte zunächst, wie der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag nach § 433 BGB und einem Werkvertrag nach § 631 BGB. Entscheidend ist hierbei, ob der Schwerpunkt des Vertrages in der bloßen Lieferung von standardisierten Möbelstücken oder in der individuellen Planung, Anpassung und Montage der Küche liegt. Das OLG stellte fest, dass die Leistungen der K weit über eine reine Lieferung hinausgingen. Neben der Lieferung umfasste der Vertrag umfassende Beratungsleistungen, eine detaillierte Planung und die passgenaue Anpassung der Küche an die baulichen Gegebenheiten des Hauses der Beklagten. Die Küche wurde somit speziell nach den Wünschen und Bedürfnissen der B geplant und montiert, was den Charakter des Vertrages prägte. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die individuell zugeschnittenen Leistungen der K den Schwerpunkt des Vertrages bildeten, sodass dieser insgesamt als Werkvertrag in Form eines Bauvertrags i.S.v. § 650a BGB zu qualifizieren war. Im Anschluss befasste sich das Gericht mit der sog. ,,Skonto-Klausel" und der Frage, ob die B berechtigt war, den Sonderpreis von 15.000 € in Anspruch zu nehmen, obwohl sie die Zahlung nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist geleistet hatte. Das OLG prüfte die Anwendbarkeit der Vorschriften über AGB (§§ 305 ff. BGB) und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klausel um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die von der K als Unternehmerin gestellt wurden. Da die B als Verbraucherin auftrat und die Klausel ohne Verhandlungen in den Vertrag einbezogen wurde, unterlag diese der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB. Im Rahmen der Inhaltskontrolle stellte das Gericht fest, dass die ,,Skonto-Klausel" in mehrfacher Hinsicht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt. Nach § 309 Nr. 2 lit. b BGB darf eine Klausel dem Kunden keine unangemessenen Einschränkungen bzgl. seines Zurückbehaltungsrechts oder seiner Möglichkeit zur Mängelrüge auferlegen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel gegen dieses Verbot verstößt, da sie den Kunden faktisch zwingt, auf Mängelrechte zu verzichten, um den vereinbarten Preisnachlass zu erhalten. Dies stellt eine unzulässige Druckausübung dar, die das Zurückbehaltungsrecht des Kunden unangemessen einschränkt. Zudem sah das Gericht in der Klausel einen Verstoß gegen § 308 Nr. 6 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie dem Kunden eine unangemessene Gefahr auf bürdet, durch unklare Fristen oder Formulierungen eine Vertragsstrafe oder einen höheren Preis zu zahlen. Das OLG stellte fest, dass die Klausel keine hinreichend klaren Regelungen zur Fälligkeit der Zahlung enthält und dadurch das Risiko einer unberechtigten Forderung erhöht. Infolge dieser Verstöße erklärte das Gericht die ,,Skonto-Klausel" für unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der übrige Vertrag jedoch wirksam, und es gilt der vereinbarte Gesamtpreis ohne Abzug der unwirksamen ,,Skonto Regelung". Da die B diesen Betrag bereits vollständig entrichtet hatte, war der Zahlungsanspruch der K gem. § 362 Abs. 1 BGB vollständig erfüllt. D. In der Prüfung I. Abgrenzung von § 433 BGB und § 631 BGB II. Wirksamkeit von AGB 1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB 2. Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 BGB 3. Einbeziehung in den Vertrag, § 305 Abs. 2, 3 BGB 4. Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 i.V.m. § 310 Abs. 4 S. 3 BGB Entscheidung der Woche 05-2025 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2022 (ZR) Amani Mehdawi Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: XII ZR 64/21 in: NJW 2022, 2024 WM 2022, 1091 ZIP 2022, 1277 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. 3. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt. 4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird. B. Sachverhalt Der BGH hatte sich in seinem Urteil unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob im Fall der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund hoheitlicher Anordnung ein Fall von § 275 Abs. 1 BGB vorliegt oder es sich nur um eine nicht dem Unmöglichkeitsregime unterfallende vorübergehende Unmöglichkeit handelt. Im Kern ging es um einen Vertrag, der die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit zweijähriger Laufzeit zum Gegenstand hatte. Der Kläger zahlte einen monatlichen Betrag von ca. 30,00 EUR zzgl. halbjähriger Servicepauschale. Wegen behördlicher Anordnungen wurde das Studio für über zwei Monate geschlossen. Nach wirksamer Kündigung von Seiten des Klägers, machte dieser einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge geltend, die er im Zeitraum der Schließung des Fitnessstudios entrichtet hatte. Dies lehnte die Beklagte zwar ab, bot aber im Gegenzug eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an. Dies wiederum wurde vom Kläger abgelehnt. C. Anmerkungen Die Entscheidung eignet sich gut, um einen Fall mit einem Schwerpunkt im Unmöglichkeitsrecht (§ 275 BGB) zu konzipieren. Das Urteil gibt Gelegenheit, sich näher mit Einzelheiten zur Abgrenzung zur Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zu beschäftigen. Auch kann die Fallgruppe der sog. vorübergehenden Unmöglichkeit wiederholt werden; insbesondere, wann sie – anders als im Fitnessstudio-Fall – der dauerhaften Unmöglichkeit gleichzustellen ist. Interessant ist die Auswirkung der Pandemie in Bezug auf die Ausgestaltung der Rechtsfolge im Hinblick auf die Rückzahlung nach Maßgabe von § 326 Abs. 4 BGB. Grundsätzlich muss der Fitnessstudiobetreiber die erhaltene, aber vom Vertragspartner nicht geschuldete Leistung wieder herausgeben. Dies wäre hier die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Um existenzbedrohende Situationen für Unternehmen und entsprechende Insolvenzen zu verhindern, führte der Gesetzgeber Art. 240 § 5 EGBGB ein. Dieser verschafft für Veranstaltungsverträge und Verträge über die Nutzung von Freizeiteinrichtungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden die Möglichkeit, anstatt des zu viel gezahlten Betrags einen Gutschein herauszugeben. Dem Betreiber des Fitnessstudios stand im vorliegenden Fall also eine sog. Ersetzungsbefugnis zu, die die Rechtsfolge aus § 326 Abs. 4 BGB entsprechend modifiziert. Der Gutschein muss die Anforderungen des Art. 240 § 5 Abs. 3 und 4 EGBGB erfüllen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge während der Schließung aus §§ 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 275 Abs. 1, 346 ff. BGB I. Gegenseitiges Schuldverhältnis II. Bewirken der Gegenleistung III. Gegenleistung nicht geschuldet iSv § 326 Abs. 4 BGB 1. Ursprüngliche Leistungspflicht aus dem Vertrag 2. Untergang des Leistungsanspruchs nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB (P): Rechtliche Unmöglichkeit bzgl. der Leistung auf Seiten des Studios gem. § 275 Abs. 1 BGB vs. vorübergehenden Unmöglichkeit? (P): Konkurrenzverhältnis § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB 3. Keine Verantwortlichkeit gem. § 326 Abs. 2 BGB IV. Rechtsfolge gem. § 346 Abs. 4 BGB (P): sog. Gutscheinlösung – Ersetzungsbefugnis gem. Art. 240 § 5 EGBGB B. Ergebnis E. Literaturhinweise Herberger, JA 2022, 771; Englisch/Weinert, NJW 2022, 1987; Zur Unmöglichkeit: Brox/Walker, SR AT § 22 Rn. 16,48 und zur Störung der Geschäftsgrundlage § 27 Rn. 2; Allg. zu Auswirkungen der Pandemie: Woitkewitsch, NJW 2022, 1134. Entscheidung-der-Woche-38-2022 .pdf PDF herunterladen • 224KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2021 (ÖR) Daniel Müller Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 1 BvR 781/21 (u.a.) in: BeckRS 2021, 36514 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. 2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt dieses Grundrecht die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. B. Sachverhalt Im Zuge der Ausbreitung des Covid-19-Virus beschließen die Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag C und S im Frühjahr 2021, das Infektionsschutzgesetz zu ändern. Nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger im zuständigen Ausschuss beschließt der Bundestag nach ordnungsgemäßen Verfahren das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das am 23.04.2021 in Kraft tritt. Dieses sieht eine Änderung des damaligen § 28b lfSG vor, der um neue Maßnahmen ergänzt wird, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in einem Landkreis oder kreisfreien Städten gelten. Insbesondere sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG private Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder teilnehmen. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerden sind – soweit zulässig – unbegründet. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordnete Beschränkung des persönlichen Kontakts zwischen Menschen verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Zwar handelt es sich um einen Eingriff in das Ehe- und Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt eine formell und materiell verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage voraus. Eine solche stellt § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG dar. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19GG. In materieller Hinsicht verstößt § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG, noch gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. Auch überschritt der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung als selbstvollziehende Norm nicht die Grenzen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, da nicht in den Kernbereich exekutiver Befugnisse eingegriffen wird. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Gesetz insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeinschaftsgut sicherzustellen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, es habe eine Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, war vertretbar. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Kontaktbeschränkung für erforderlich hielt. Etwaige mildere Mittel wie der Schutz durch Impfungen oder eine andere Ausgestaltung von Verhaltensregeln wären nicht gleichsam wirksam gewesen. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtseingriffen gefunden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einseitig den genannten Gemeinwohlbelangen Vorrang eingeräumt oder Grundrechte außer Acht gelassen hätte. Vielmehr sah er Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. D. In der Prüfung I. Verletzung des Ehe- und Familiengrundrechts, Art. 6 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des§ 28b Abs. 1 Nr. 1 lfSG bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (!) II. Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG E. Zur Vertiefung Greve/Lassahn, Die bundeseinheitliche „Notbremse“ – Verfassungsfragen zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, NVwZ 2021, 665; Schwarz, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der bundeseinheitlichen „Corona-Notbremse“, CovuR 2021, 258. Entscheidung-der-Woche-50-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.38MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2023 (SR) Vanessa Ahrndt Als Wegnahmehandlung genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen der Sachen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 6 StR 628/21 in: BeckRS 2022, 10757 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Als Wegnahmehandlung genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen der Sachen. 2. Die alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme bzw. die Beobachtung des Tathergangs stehen der Tatvollendung nicht entgegen. Damit wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinhaber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam seitens des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich. B. Sachverhalt R und G sollen im Auftrag von U gegen Entlohnung einen Rucksack des H, der Bargeld sowie Betäubungsmittel enthält, – im Zweifel unter Gewaltanwendung – entwenden. Als R und G bei H klingeln rechnet dieser nicht mit einem Angriff. G drängt ihn in die Wohnung und schlägt ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch H ins Taumeln gerät. Währenddessen schließt R die Tür mit dem innen im Schloss steckenden Schlüssel ab. Als H um Hilfe ruft, hält ihm R den Mund zu. Es kommt zu einer Rangelei, in deren Verlauf H zu Boden geht. R versucht, ihn dort zu fixieren. Währenddessen durchsucht G die Wohnung. In der Küche findet er zwei Rucksäcke, in denen sich 2.000 Euro Bargeld und diverse Drogen befinden. G nimmt die Rucksäcke an sich. Währenddessen werden Hs Schwester S und ihr Freund C, die in der darunterliegenden Wohnung wohnen, auf die Hilferufe des H aufmerksam. Wegen der abgeschlossenen Tür können sie die Wohnung nicht betreten, sondern das Geschehen nur vom Balkon beobachten. Als R und G bemerken, dass C auf den Balkon geklettert ist, um H zur Hilfe zu kommen, gelingt es H, sich von R loszureißen und die Balkontür zu öffnen. R und G versuchen zu fliehen. Allerdings gelingt es C den R festzuhalten. G flieht bis zur Haustür, die die Mutter des H zuvor abgeschlossen hatte, sodass er bis zum Eintreffen der Polizei festsitzt. Strafbarkeit von R und G gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB? C. Anmerkungen Das Gericht musste sich in dem zugrundeliegenden Fall näher mit dem Tatbestandsmerkmal der Wegnahme auseinandersetzen. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen ist, wobei es maßgeblich auf die Anschauung des täglichen Lebens ankommt. Zunächst bestand Gewahrsam des H am Bargeld und den Drogen, welche sich im Rucksack in seiner Wohnung befanden. Fraglich ist jedoch, ob neuer Gewahrsam begründet wurde. Das Gericht führt hierzu an, dass die zur Vollendung eines Raubes führende Wegnahme dann vollzogen ist, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Das ist der Fall, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Maßgeblich sind insoweit die Anschauungen des täglichen Lebens.Danach genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung. Hat der Täter einen solchen Gegenstand an sich gebracht, erlangt er jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft darüber, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhaber verlassen hat. Die Beobachtung des Tathergangs bzw. alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme stehen der Tatvollendung nicht entgegen .Dadurch wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinahber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich.Demnach hatten die als Mittäter handelnden G und R nach der Auffassung des Gerichts den Gewahrsam des H an beiden Rucksäcken sowie den darin befindlichen Betäubungsmitteln und dem Bargeld spätestens zu dem Zeitpunkt gebrochen und neuen Gewahrsam begründet, als der G die Wohnung des H verlassen hatte und zur Hauseingangstür hinuntergelaufen war. Das R und G auf frischer Tat betroffen wurden und G das Haus wegen der verschlossenen Haustür nicht verlassen konnte, hinderte nicht die Vollendung der Tat, sondern lediglich deren Beendigung durch die Sicherung der Beute. D. In der Prüfung §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB 1. Fremde, bewegliche Sache 2. Raubmittel 3. Wegnahme a) Begründung neuen Gewahrsams b) Bruch fremden Gewahrsams c) Mittäterschaftliche Zurechnung, § 25 Abs. 2 StGB 4. Raubspezifische Einheit 5. Absicht rechtswidriger Zueignung 6. Qualifikationsmerkmale 7. Rechtswidrigkeit 8. Schuld E. Literaturhinweise RÜ 2/2023, S. 100 ff. Entscheidung-der-Woche-08-2023 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2023 (SR) Anna Lange Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 13.04.2023 - 4 StR 439/22 in: BeckRS 2023, 9646; NStZ-RR 2023, 222 Vorinstanz: LG Oldenburg, Urt. v. 26.07.2022 - 3 KLs 210 Js 62777/20 (62/21) A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Der Grenzwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für "E-Scooter" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. 2. Der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, gilt für alle Kraftfahrer. 3. Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen. 4. Die Frage, die das LG im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten "E-Scooter" nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit einem zuvor entwendetem "E-Scooter der Marke Ancheer" auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Die Vorinstanz habe richtigerweise allein aus dem Wert der BAK von 1,29 Promille auf die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen. Der Grenzwert, von dem an eine unwiderlegliche absolute Fahruntüchtigkeit indiziert sei, gelte nach der Rechtsprechung des BGH für alle Kraftfahrer, insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern. Im vorliegenden Fall habe es dabei keiner Entscheidung bedurft, ob an dieser pauschalen Betrachtung mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann. Diese Frage sei auch bisher von dem Senat offengelassen worden. Denn nach den Feststellungen habe es sich bei dem von dem Angeklagten genutzten "E-Scooter" nicht um ein solches Elektrokleinstfahrzeug gehandelt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) seien hingegen nur solche Kfz mit elektrischem Antrieb, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Ferner scheide auch eine Klassifizierung als sog. "Pedelec" und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus. Denn nach der in dem Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder sei das Fahrzeug nicht mit Pedalen ausgestattet gewesen. Der von dem Angeklagten geführte "E-Scooter" war also weder als ein Elektrokleinstfahrzeug noch als ein sog. "Pedelec" einzustufen. Demnach konnte die bisher nicht geklärte Frage, ob die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Promille-Grenzwerte auch auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge Anwendung finden, offen bleiben. Der Senat musste diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht klären. Im Ergebnis sei somit belegt, dass der Angeklagte ein Kfz führte, für das der Grenzwert von 1,1 Promille Geltung beanspruche. Angesichts seiner festgestellten BAK von 1,29 Promille sei der Angeklagte demnach fahruntüchtig gewesen. Folglich hat sich der Angeklagte im Ergebnis wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 316 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs b. Im Verkehr c. Im fahruntüchtigen Zustand infolge des Genusses aa. Alkoholischer Getränke (Alt. 1) bb. Anderer berauschender Mittel (Alt. 2) cc. Absolute Fahruntüchtigkeit 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise MüKoStGB/Pegel, 4. Auflage 2022, § 316 Rn. 43; Hecker, JuS 2023, Strafrecht BT: Trunkenheitsfahrt des Beifahrers auf einem E-Scooter, S. 275; Kerkmann, NZV 2023, Auf der Suche nach geltenden und erforderlichen Grenzen für E-Scooter, Fahrräder & Co., S. 25. Entscheidung-der-Woche-32-2023 .pdf PDF herunterladen • 183KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2023 (ZR) Dean Weigel Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos getragen werden soll. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 1234 / 20 in: NJW 2023, 2279 NZV 2023, 314 MDR 2023, 563 VersR 2023, 538 A. Orientierungssätze 1. Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos getragen werden soll. 2. Dass Dritte durch den Effekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Hierzu reicht es aus, dass ein Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (Fortführung BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/ 18). 3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Batterie aus dem Elektroroller ausgebaut war und zu diesem keine Verbindung mehr hatte. In diesem Fall ist die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung mit der Folge, dass der Halter nicht für die durch die Explosion entstandenen Schäden haftet. B. Sachverhalt Ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers brachte seinen Elektroroller zur Inspektion in Werkstatträume, die bei dem klagenden Gebäudeversicherer versichert waren. Dort entnahm ein Werkstattsmitarbeiter die vollständig entleerte Batterie des Elektrorollers und begann diese aufzuladen. Nachdem der Mitarbeiter nach rund einer bis eineinhalb Stunden bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand. Der Kläger nimmt die Beklagte aus übertragenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen und einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Für einen solchen mangelt es an der Rechtsgutsverletzung gerade „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges". Dieses Tatbestandsmerkmal ist entsprechend dem umfangreichen Schutzzweck der Norm grds. weit auszulegen. § 7 Abs. 1 StVG will als Gegenleistung dafür, dass durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle geschaffen wird, alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. „Bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs tritt ein Schaden daher schon dann ein, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Geboten ist hierbei eine wertende Betrachtung. Der eingetretene Schaden muss jedoch in jedem Fall Folge einer solchen Gefahr sein, bezüglich derer der Verkehr nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG schadlos gehalten werden soll. Maßgeblich für die Zurechnung einer Betriebsgefahr ist, ob die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Unerheblich ist es, dass der Elektroroller und die Batterie sich zur Zeit des Schadenseintritts zur Inspektion in einer Werkstatt befanden. Würde man den Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Schadensfolgen begrenzen wollen, die unmittelbar durch den Fahrtbetrieb selbst oder dessen Nachwirkungen hervorgerufen wurden, dann liefe die Haftung in den Fällen leer, in denen allein durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung ein Schaden bei einem nach § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verursacht wurde. Nach wertender Betrachtung prägen jedoch auch in diesen Fällen das Kraftfahrzeug und die von diesem ausgehenden Gefahren das Schadensgeschehen ausschlaggebend (mit). Die Batterie wurde allerdings bereits aus dem Elektroroller ausgebaut. Eine Verbindung zu diesem bestand nicht mehr. In einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG stand die Batterie während Erhitzung und Explosion deshalb nicht mehr. Durch den Ausbau wurde insoweit eine neue Kausalkette in Gang gesetzt. Vergleichbar ist diese Situation mit Fällen, in denen eine nicht vorher im Elektroroller befindliche Batterie zu dem Zweck aufgeladen wird, danach in diesen eingebaut zu werden. Dann ist die Batterie noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Dementsprechend ist die Batterie im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen. Der im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang kann folglich nicht dadurch legitimiert werden, dass die Batterie zuvor in dem Elektroroller verbaut war und sich in diesem auch entladen hat. D. In der Prüfung Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG 1. Personen- oder Sachschaden 2. „Bei dem Betrieb" (P) E. Literaturhinweise Schüle, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24.Januar 2023 - VI ZR 1234 / 20, RuS 2023, 567; Steinert, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24.Januar 2023 - VI ZR 1234 / 20, SVR 2023, 181. 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  • Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR) Amani Mehdawi Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH IX ZR 118/20 in: MDR 2022, 168 LSK 2021, 38432 BeckRS 2021, 38432 A. Orientierungs- oder Leitsatz Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. B. Sachverhalt Eingekleidet in einen immobiliarsachenrechtlichen Sachverhalt mit zivilprozessualen Problemen, handelt es sich schwerpunktmäßig um einen Problemkreis im Bereich der §§ 249 ff. BGB. Im Kern machen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB im Wege der Widerklage geltend. Zuvor verlangte der beklagte Anwalt die Zahlung seines Anwaltshonorars. Materiellrechtlich steht die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Beratung in Rede. Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe versäumt ihnen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs nahe zu legen. Nur deshalb sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich gewesen, die, mangels relativer Unwirksamkeit gem. § 883 Abs. 2 BGB, ihnen gegenüber auch volle Wirkung entfaltet. War zunächst Freistellung von der Hypothek im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Gegenstand des Schadensanspruchs gegen den Anwalt, forderten sie schließlich, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist iSv § 250 S. 2 BGB in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung, den entsprechenden Geldbetrag. Während das Berufungsgericht den Klägern im Anschluss die Möglichkeit zugestand, trotz Ablehnungsandrohung und verstrichener Frist, zum Naturalanspruch gem. § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, sah der BGH darin einen Verstoß gegen § 250 S. 2 HS. 2 BGB. Argumentiert hat er mit dem Sinn und Zweck von § 250 BGB, der dem Gläubiger die Möglichkeit geben soll, statt Herstellung Geldersatz verlangen zu können. Sofern der Gläubiger keinen Zweifel daran lässt an der Herstellung kein Interesse mehr zu haben, darf der Schuldner darauf vertrauen, dass er die geschuldete Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu erbringen braucht. Würde man dem Gläubiger gestatten, zum Anspruch aus § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, wäre das mit dem Schuldnerschutz, der hier Ausdruck in § 250 S. 2 HS. 2 BGB findet, unvereinbar. C. Anmerkungen Die Entscheidung eignet sich sehr gut, um eine Klausur mit einem schadensrechtlichem Schwerpunkt zu konzipieren. Während in den meisten Fällen der Fokus auf dem Bereich der Haftungsbegründung liegt, scheinen Fragestellungen zum Schadensrecht tendenziell eher ein Nischendasein zu führen. Vorliegendes Urteil bietet die Möglichkeit, sich näher mit Einzelheiten zum Verhältnis des Anspruchs auf Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB und dem Geldersatzanspruch nach § 250 BGB auseinanderzusetzen. Die §§ 249 ff. BGB sind Ausgangspunkt für die Prüfung des haftungsausfüllenden Tatbestands und werden durch Sondervorschriften wie etwa §§ 842 ff. BGB, 7 ff. ProdHaftG oder 9 ff. StVG ergänzt. Damit lassen sich die entsprechenden Problemkreise in vielfältiger Weise in eine Klausur integrieren. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Schuldverhältnis: Anwaltsvertrag, vgl. § 675 BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Ermittlung der Schadenshöhe a. Differenzhypothese: Natürlicher Schaden b. Ggf. Korrektur über normative Kriterien: Normativer Schaden 2. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB 3. Umwandlung in Geldersatzanspruch gem. § 250 S. 1 BGB 4. Rückkehr zum Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB? (P): § 250 S. 2 HS. 2 BGB B. Ergebnis E. Literaturhinweise Besprochen in: Omlor, JuS 2022, 168; Allgemein zum Schadensrecht: Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 411; Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 3, 6; MüKo, § 250 BGB Rn. 3 f., 10 ff. Entscheidung-der-Woche-11-2022 .pdf PDF herunterladen • 459KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) Raja Mudrak Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird,... Aktenzeichen & Fundstelle Az: : BVerwG 4 C 4.20 in: NVwZ 2022, 1798 A. Orientierungs- oder Leitsätze Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. B. Sachverhalt K möchte auf seinem Grundstück, welches in direkter Nähe zur Bundesautobahn A3 liegt, eine mobile Gastankstelle betreiben. Jedoch liegt diese nach § 9 I Nr. 1 FStrG durch die Autobahnnähe innerhalb der Bauverbotszone. Trotzdem erteilte der zuständige Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen K eine auf ein Jahr befristete Ausnahme von dem Bauverbot nach § 9 VIII FStrG sowie eine befristete Baugenehmigung für die mobile Gastankstelle. Wenig später erteilt sie K sogar eine unbefristete Bauverbotsausnahme. Allerdings sorgt K sich um die ungewisse Zukunft seiner Gastankstelle und möchte dies nicht auf sich sitzen lassen, weshalb er eine unbefristete Baugenehmigung anstrebt. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhebt K form- und fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Befristung der Baugenehmigung. Daraufhin führt die Behörde aus, dass K gar keinen Anspruch auf eine unbefristete Baugenehmigung habe: Die Ausnahmegenehmigung sei nur befristet, sodass mit dessen Ablauf die Erteilung einer Baugenehmigung auch wieder gegen § 9 I Nr. 1 FStrG verstieße. Daher wäre der Hauptverwaltungsakt ohne Befristung absehbar rechtswidrig. Deshalb könne die Befristung könne auch nicht in seine Rechte eingreifen. Ohnehin sei schon zweifelhaft, ob ein korrekter Bauantrag vorliege, sodass die Baugenehmigung auch ganz grundsätzlich versagt werden müsste. Dagegen wendet K ein, dass der Landesbetrieb sich nur ein Prüfungsrecht vorbehalten wollte, um nach Fristablauf die Genehmigungsvoraussetzungen erneut überprüfen zu können. Dies sei kein legitimes Interesse, wenn die Gastankstelle doch bereits alle Voraussetzungen erfülle. Zudem ginge es ihm ausweislich seines Klageantrags explizit nur um die Aufhebung der Nebenbestimmung und nicht die Frage eines richtigen Bauantrags. Hat die Klage des K Erfolg? Bearbeiterhinweis: Der Sachverhalt ist gekürzt und abgewandelt. C. Anmerkungen Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Befristungen isoliert anfechtbar. Im Zuge der Begründetheit kommt es darauf an, ob die Nebenbestimmung an sich rechtswidrig ist und ob der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleibt. Letzteres betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des VA ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt. In der bisherigen Rechtsprechung ist diese Prüfung sehr eng ausgefallen, sodass sich diese darauf beschränkte, ob der Haupt-VA, wenn die belastende Nebenbestimmung wegfällt, gerade wegen dieses Wegfalls rechtswidrig werden würde. Teilweise wurde diese Prüfung aber erweitert, sodass entscheidungserheblich wäre, ob der Grundverwaltungsakt an sich schon rechtswidrig ist. Daher stellt sich die Frage, wie weit die Prüfung des Haupt-VA reichen dürfe. Für eine erweiterte Prüfung spricht insb., dass ansonsten eine Art „Billigung“ eines rechtswidrigen VA durch das Gericht vorliegen könnte, was wiederum in Anbetracht des Rechtsstaatsprinzips und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG problematisch wäre. Allerdings ist der Streitgegenstand nur die Nebenbestimmung und nicht der Haupt-VA, weshalb dieser auch nicht Prüfungsgegenstand ist. Zudem ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abseits vom Streitgegenstand nicht die Aufgabe des Gerichts. Diese und weitere verwaltungsrechtliche Spezifika sprechen gegen eine unbegrenzte gerichtliche Überprüfung der materiellen Teilbarkeit und für die Begrenzung auf das Zusammenspiel von Nebenbestimmung und Haupt-VA. Damit umfasst die Prüfung nur, ob der Verwaltungsakt gerade wegen des Wegfalls der Nebenbestimmung rechtswidrig würde; andere Rechtswidrigkeitserwägungen des Haupt-VA sind nicht zu prüfen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Klagegegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Form und Frist VII. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Rechtswidrigkeit der Befristung II. Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der verbleibenden Hauptregelung III. Rechtsverletzung des K IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, NVwZ 2002, 1798, Rn. 9; vgl. auch Anm. Hufen, NVwZ 2022, 1800 f.; BVerwG, NVwZ 2021, 163 Rn. 19 - Rechtsprechung des 8. Senats Stelkens in: Stelken/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 60. Entscheidung-der-Woche-36-2023 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste

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