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  • Entscheidung der Woche 46-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2018 (ÖR) Daniel Müller Die Festlegung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre bei Kommunalwahlen steht mit dem Grundgesetz im Einklang. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG – 10 C 8.17 in: BeckRS 2018, 20326 NJW 2018, 3328 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Festlegung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre bei Kommunalwahlen steht mit dem Grundgesetz im Einklang. B. Sachverhalt Am 25.04.2014 fand die Wahl zum Gemeinderat der Stadt Heidelberg statt, an der unter anderem auch Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren teilnehmen durften. Das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg ist an das Bürgerrecht geknüpft, das seinerseits die Vollendung des 16. Lebensjahres voraussetzt, vgl. §§ 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1 GemO-BW. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO-BW Bürger, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ist dabei durch § 1896 BGB lediglich für Volljährige geregelt, nicht für Minderjährige. Die Kläger sahen in dem unbeschränkten aktiven Wahlrecht der 16- bzw. 17-jährigen eine verfassungswidrige Regelung. C. Anmerkungen Der vorliegende Fall beurteilt sich zwar nach baden-württembergischen Landesrecht, vergleichbare Regelungen sind jedoch auch im niedersächsischen Landesrecht zu finden (s. § 48 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 NKomVG). Ausgangspunkt ist die fragliche Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Wahleinspruchs, gegen die nach § 31 Abs. 3 KomWG-BW eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. auch § 49 Abs. 2 NKWG). Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich inzident ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 12, 14 GemO-BW am Maßstab der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG sowie des Demokratieprinzips auseinander. 1. Der Landesgesetzgeber verfügt über einen eigenen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts. Er muss hierbei für einen Ausgleich zwischen der Gewährleistung einer hinreichenden Verstandesreife der Wahlberechtigten und der Allgemeinheit der Wahl zu sorgen. 2. Die Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 GemO-BW ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Ausschluss von Personen, für deren gesamte Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, vom Wahlrecht stellt keine unverhältnismäßige Differenzierung dar. Eine derart umfassende Betreuung rechtfertigt vielmehr die Annahme fehlender Einsichts- und Wahlfähigkeit solcher Personen. 3. Die Ungleichbehandlung zwischen volljährigen Wahlberechtigten und minderjährigen Wahlberechtigten wäre nur durch Verzicht auf den Ausschluss der volljährigen Bürger, für die ein Betreuer bestellt ist, zu beseitigen gewesen. Dann wäre entweder die Teilnahme von nicht hinreichend einsichts- und wahlfähigen Personen hinzunehmen oder aber eine Einzelfallprüfung geboten gewesen. 4. Aufgrund der geringen Größe der durch die Ungleichbehandlung privilegierten Gruppe Minderjähriger ist die bestehende Einschränkung von relativ geringer Intensität. Eine Regelung von Einzelfallprüfungen führte im Gegensatz zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten beim Wahlakt. D. In der Prüfung I. Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung über den Wahleinspruch 1. Rechtsgrundlage 2. Formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen 3. Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen a. Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, hier §§ 12, 14 GemO-BW (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (!) b. Erheblichkeit für das Wahlergebnis II. Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung Zu den Wahlrechtsgrundsätzen: Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2013, 1078 ff.; Zum Demokratieprinzip: Pieroth, JuS 2010, 473ff. Entscheidung-der-Woche-46-2018 .pdf PDF herunterladen • 233KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2020 (ZR) Patrick Glatz Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt und die Softwaremanipulation aus reinem Gewinnstreben verschweigt, handelt sittenwidrig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze 1. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt und die Softwaremanipulation aus reinem Gewinnstreben verschweigt, handelt sittenwidrig. 2. Überlässt ein Unternehmen wie die Beklagte es Mitarbeitern, die für die Zulassung von Fahrzeugen essentiellen Voraussetzungen für den Erhalt von Typengenehmigungen zu schaffen, ohne dass den Mitarbeitern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, kann sie sich nicht von ihrer Haftung für deren Handeln freizeichnen. Dann nimmt sie es jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf, dass dort Entscheidungen von haftungsrechtlicher Relevanz getroffen werden, die aufgrund mangelhafter Organisation zu ihren Lasten gingen. Anderenfalls könnte die Beklagte Manipulationen Tür und Tor öffnen, indem sie bewusst Verantwortungslücken entbzw. bestehen lässt. Insoweit begründet nach der Auffassung des Senates auch das bewusste Organisieren des Nichtwissens eine Zurechnung im Sinne des § 31 BGB. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die K erwarb von einem Händler im Januar 2014 zu einem Preis von 31.490 € brutto einen VW Sharan 2.0 TDI, dessen Hersteller die B ist. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Das Fahrzeug war mit einer Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 versehen worden. Eine mit dem Motor in Zusammenhang stehende Software wurde seinerzeit beim Bau in dem Wagen installiert, die in der Lage war zu erkennen, wann der Wagen auf einem Prüfstand zur Emmissionskontrolle stand und war so in der Lage die Abgasrückführung zu aktivieren und so einen stickstoffdioxidarmen Abgasausstoß zu ermöglichen. Bei normalen Fahrten schaltete die Software in einen Modus bei dem der Stickoxid-Ausstoß höher war. Für die Erteilung der Euro 5 Emmissionsklasse war der Stickoxidausstoß maßgeblich. B räumte die Verwendung einer entsprechenden Software ein und unternahm speziell bei K ein Software-Update zu Beseitigung der Abschalteinrichtung im Februar 2017. B ist empört und will seinen Wagen nicht länger haben. Daher verlangt er von der B den Wagen, Zugum-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, zurückzunehmen. C. Anmerkungen Die vielzitierte Entscheidung des OLG Koblenz erging zu einer der vielen VW-Diesel-Abgasklagen und qualifiziert den Einsatz der Abschaltsoftware durch VW als sittenwidrige Schädigung, die VW insbesondere nach § 31 BGB analog zuzurechnen ist. Insbesondere die Täuschung, Sittenwidrigkeit und Zurechnung verdienen in dieser Entscheidung besondere Aufmerksamkeit. Die Täuschung resultiere hier aus dem Eingriff in den Wettbewerb, der sich bis zum Endverbraucher durchziehe. Das Vertrauen des Käufers auf die Einhaltung der emmisionsrechtlichen Vorgaben seitens des Herstellers, die ja gerade Ausdruck in der Typengenehmigung findet, sei hier beeinträchtigt. Der Endverbraucher dürfe auch darauf vertrauen, da der Hersteller ihm gegenüber einen Wissensvorsprung aufgrund seiner Fachkenntnis habe. Die Sittenwidrigkeit folgt für das OLG Koblenz im Rahmen einer Gesamtschau aus unter anderem der Vielzahl der Getäuschten, dem systematischen Vorgehen, dass durch seine schiere Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge das Kerngeschäft der Beklagten betrifft, sowie dem darin zum Ausdruck kommenden reinen Gewinnstreben. Zuletzt rechnet das OLG der B auch das Handeln ihrer leitenden Angestellten nach § 31 BGB analog zu. Insbesondere aus der schieren Zahl an systematisch eingebauten und folglich auch entwickelten Abschalteinrichtungen folge, dass es nahezu unmöglich sei, dass leitende Angestellte nicht von jener Kenntnis genommen haben. Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine Entscheidung zum Einbau einer solchen Einrichtung eine konzernstrategische Entscheidung sei, die nicht einfach eine Nischenfrage darstelle, bestärke die Annahme, dass der Leiter der Entwicklungsabteilung von der Abschalteinrichtung wusste. Daher sei davon auszugehen, dass sie den Einbau gebilligt, aber zumindest nicht unterbunden haben. Die Entscheidung erfuhr große Aufmerksamkeit. Die Revision beim BGH ist anhängig. D. In der Prüfung A. Anspruch aus § 826 BGB I. Schadenszufügung II. Sittenwidrigkeit (!) III. Schädigungsvorsatz (!) 1. Vorsatz 2. Zurechnung nach § 31 BGB analog IV. Rechtsfolge V. Kein Ausschluss E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 43. Auflage 2019, § 47 Rn. 1 ff.; Witt, Der Dieselskandal und seine kauf- und deliktsrechtlichen Folgen, NJW 2019 3681; Bruns, Aktuelles zur Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal, NJW 2019 2211. 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  • Entscheidung der Woche 08-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2020 (ZR) Robin Dudda Ein Wegrollen eines Fahrzeugs steht noch in einem engen Zusammenhang mit dessen Betrieb iSd § 7 I StVG, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gegen ein Wegrollen gesichert gewesen ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln – 6 U 234/ 18 in: BeckRS 2019, 14345 A. Orientierungssätze Ein Wegrollen eines Fahrzeugs steht noch in einem engen Zusammenhang mit dessen Betrieb iSd § 7 I StVG, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gegen ein Wegrollen gesichert gewesen ist. Versucht der Geschädigte, ein wegrollendes Fahrzeug mit bloßen Händen aufzuhalten und verletzt er sich dadurch, steht dem Anspruch aus § 7 I StVG der § 8 Nr. 2 StVG entgegen. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) K erwartete Besuch von B. Als er hörte, wie ein Fahrzeug auf seine Einfahrt fuhr, ging er vor die Haustür, um seinen Gast zu begrüßen. Während der Begrüßung merkte K, dass sich das Fahrzeug des B in Bewegung setzte und rückwärts den Hang hinunterrollte, da B vergessen hatte, die Handbremse zu ziehen. K lief hinter das Fahrzeug, um dessen Wegrollen zu verhindern, indem er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Dabei verlor er das Gleichgewicht und wurde von dem Fahrzeug überfahren. Er erlitt einen Herzstillstand, eine Oberschenkelfraktur, eine Rippenserienfraktur, Verbrennungen sowie einen Pneumothorax. K konnte von den Rettungskräften reanimiert werden. Das Gefälle des Rollwegs steigt von ca. 2,5 % an der Einfahrt des K auf maximal 14,5 %. K verlangt von B Schadensersatz aufgrund des Unfalls. C. Anmerkungen Für einen Anspruch des K aus § 7 I StVG müsste sich eine spezifische Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert haben. Nach der maschinentechnischen Auffassung, die dafür einen laufenden Motor oder dessen Nachwirkungen verlangt, liegt diese nicht vor. Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung hingegen, ist das Fahrzeug im Betrieb, solange es im Verkehr noch eine Gefahr darstellt, auch wenn es bereits länger abgestellt ist. Das Fahrzeug des B stellte noch eine Gefahrenquelle für den Verkehr dar und war mithin im Betrieb. K stand jedoch durch das versuchte Aufhalten des Fahrzeugs in unmittelbarer Beziehung zu dessen Betrieb und war somit den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt als die Allgemeinheit, weshalb ein Anspruch aus § 7 I StVG nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist. Gleichwohl kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB in Betracht. Der haftungsbegründende Tatbestand liegt vor. Insbesondere ergab sich aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für B die Rechtspflicht, die Handbremse zu ziehen. K hat somit nach § 249 II 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie gem. § 253 II BGB einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Allerdings hätte K erkennen müssen, dass sein Verhalten aussichtslos war, nachdem sich das Fahrzeug gerade aufgrund der Steigung in Bewegung gesetzt hatte. Daraus ergibt sich ein Mitverschulden des K gem. § 254 BGB, auf Grund dessen sein Anspruch aus § 823 I BGB entsprechend zu kürzen ist. D. In der Prüfung A. Anspruch aus § 7 I StVG I. Körper- und Gesundheitsschädigung II. (P) Bei Betrieb III. Anspruchsgegner ist Halter IV. Keine höhere Gewalt, § 7 II StVG V. Ausschluss gem. § 8 Nr. 2 StVG VI. Ergebnis (-) B. Anspruch aus § 823 I BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand II. Haftungsausfüllender Tatbestand § 254 BGB III. Ergebnis (+) E. Zur Vertiefung Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters nach dem StVG: Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 14. Auflage 2019, § 74 Rn. 1ff. Entscheidung-der-Woche-08-2020 .pdf PDF herunterladen • 107KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) Malte Gauger Durch die Entwendung von Pfandflaschen zur späteren Rückgabe in das Pfandsystem erfüllt der Täter § 242 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 591/17 in: NJW 2018, 3598 NStZ-RR 2019, 45 LSK 2018, 26807 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandflaschen mit Absicht der Zurückführung in das Pfandsystem gegen Erhalt des Pfandbetrages ist, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt A gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände eines Getränkemarktes. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen. Der Pfandwert beträgt 325 Euro. Er beabsichtigt, die Flaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür erneut den Pfand zu erhalten. Hat sich A gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher sei deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit besonderen Kennzeichnungen oder Merkmalen versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers ausweist (Individualflasche), verbleibe das Eigentum beim Hersteller. Mangels zivilrechtlicher Einigung finde eine Eigentumsübertragung nicht statt. Weise die Flasche solche Individualmerkmale nicht auf und wird von einigen Herstellern verwendet (Einheitsflasche), gehe auch das Eigentum an der Flasche selbst an den Erwerber über. Nach dem BGH setzt die Zueignungsabsicht voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll. Hiervon sei der mit der Sache erzielbare Veräußerungserlös nicht erfasst. Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht sei, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. Maßgeblich sei hierbei die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse und die Folgen der Rückführung in das Pfandsystem. Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen sei Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handele, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrags in das Pfandsystem zurückzuführen. In diesem Fall beabsichtige er, die Stellung des wahren Eigentümers zu leugnen und eine Berechtigung vorzutäuschen. Bei der Wegnahme von Individualflaschen könne es sich anders verhalten, wenn der Täter bzgl. der Eigentumsverhältnisse erkenne, dass das Eigentum der entwendeten Individualflaschen beim Hersteller/Abfüller verbleibt. Liege die Vorstellung des Täters bei Individualflaschen so wie die bei der Wegnahme von Einheitsflaschen, handele er ebenso mit Zueignungsabsicht. Unerheblich sei daher, dass die Flaschen systembedingt wieder zum Eigentümer zurückkehrten. Vielmehr sei ausreichend, dass der Täter wie der Eigentümer verfüge. A hat sich also gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Vereinigungstheorie: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 2 Rn. 97ff; Weiterhin: Hoven, Anm. zu BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - 4 StR 591/17, NJW 2018, 3599. Entscheidung-der-Woche-08-2019 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2018 (SR) Adam Hetka Aufgrund der Aktualität eine geeignete Entscheidung zum Einstieg in eine mündliche Prüfung. Wo? Az: BGH 3 StR 427/17 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2016, 110798 (Vorinstanz) Was? BGH, Urteil vom 11.01.2018 Bei einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal verfolgte eine Personengruppe das Ziel, junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten einige der Angeklagten eine orangene Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen ist. Warum? Aufgrund der Aktualität eine geeignete Entscheidung zum Einstieg in eine mündliche Prüfung, geprüft werden kann die Kenntnis von Tatbeständen abseits des StGB und die Fähigkeit, sich unbekannte Tatbestände anhand des Wortlautes und einer Untersuchung des Sinn und Zwecks selbst zu erschließen. Das Thema ist, unabhängig vom Versammlungsgesetz, bereits mehrfach Thema einer juristischen Auseinandersetzung geworden – fundierte Kenntnis und überzeugende Argumentation können im Prüfungsgespräch den Ausschlag für ein sehr gut geben. Lesehinweise Uslucan, Islamisches Rechts- und muslimisches Gesellschaftsverständnis: Zur Verrechtlichung des Islam und Islamisierung des Rechts, ZAR 2006, 237, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - III-5 StS 1/16. Vertiefungsaufgabe Zur Selbstüberprüfung vor der Urteilslektüre überlegen, welche Strafbarkeiten überhaupt in Betracht kommen. §§ 3, 28 VersammlG lesen und versuchen, sich den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-09-2018 .pdf PDF herunterladen • 286KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 35-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2019 (SR) Simon Künnen Die (konkludent) erteilte Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB der Teilnehmer eines Boxkampfes erstreckt sich lediglich auf solche Verletzungen des Gegners, welche bei regelkonformen Verhalten zu erwarten und üblich sind. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln 2 Ws 122/19 in: BeckRS 2019, 5525 FFD-StrafR 2019, 417323 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die (konkludent) erteilte Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB der Teilnehmer eines Boxkampfes erstreckt sich lediglich auf solche Verletzungen des Gegners, welche bei regelkonformen Verhalten zu erwarten und üblich sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht, kann einer wirksamen Einwilligung entgegenstehen. 2. Bei den in einem Boxkampf eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte und daher nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB (Leitsätze der Redaktion). B. Sachverhalt A bestritt 2016 einen von der World Boxing Association organisierten Boxkampf gegen B. Bei diesem Boxkampf schlug A den B mehrfach mit üblichen Boxhandschuhen, wodurch dieser Schmerzen und Hämatome erlitt. Bei einer anschließend entnommenen Urinprobe wurden bei A verbotene Dopingsubstanzen festgestellt. A nahm diese ein, um bei seinen Schlägen gegen B eine höhere Maximalkraft und Schlaggeschwindigkeit zu erlangen. Ihm war dabei bewusst, dass es sich bei den Substanzen um verbotene Dopingmittel handelte. C. Anmerkungen In seinem Urteil vom 04.04.2019 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass eine gewohnheitsrechtlich anerkannte rechtfertigende Einwilligung des Gegners in die Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB im Rahmen eines sportlichen Boxwettkampfes zwar grundsätzlich möglich ist, der Einwilligende jedoch – der Willenserklärung inhärent – Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erfassen muss. Tut er dies nicht, unterliegt er einem der rechtfertigenden Einwilligung entgegenstehenden Irrtum. Eine konkludent erteilte Einwilligung des Boxers kann sich daher auch nur auf solche Verletzungen beziehen, welche der Einwilligende erwarten kann. Der Erwartungshorizont wird dabei durch die anerkannten Sport- und Wettkampfregeln konkretisiert. Ein Doping des Gegners stellt dabei eine grobe Missachtung dieser Wettkampfregeln dar und muss nicht durch den Einwilligenden erwartet werden. Insoweit unterliegt er bei der Einwilligung einem Irrtum, welcher der Wirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung entgegensteht. Zugleich verneinte der Senat bei dem Einsatz von Boxhandschuhen die Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Bei ihnen handele es sich um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte und nicht um ein gefährliches Werkzeug. Im Gegensatz zu einem solchen seien sie nicht gefahrerhöhend, sondern viel mehr dazu bestimmt, die Schläge abzumildern. Auch wenn das OLG Köln in seinem Urteil lediglich auf die rechtfertigende Einwilligung einging, gilt es in einer Klausur i.R.d. objektiven Zurechnung ebenfalls zu diskutieren, ob diese durch Sozialadäquanz, Verwirklichung eines erlaubten Risikos oder einverständlicher Fremdgefährdung entfallen könnte. Im Ergebnis kann dies jedoch mit gleicher Argumentation abgelehnt werden. B war gedoped und bewegte sich daher schon nicht im Rahmen des Erlaubten. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 Objektive Zurechenbarkeit (!) b. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 (!) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigende Einwilligung (!) E. Zur Vertiefung Basiswissen zur Einwilligung: Amelung/Eymann, JuS 2001, 937; Fallbearbeitung und Erläuterung: Schneider, RÜ 08/2019, 505. Entscheidung-der-Woche-35-2019 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) Finja Maasjost Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: www.bundesgerichtshof.de (Bisher liegt das schriftliche Urteil nicht vor) BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Dies gilt, insoweit die Motivation des potentiellen Täters den Schadenseintritt der geschützten Rechtsgüter des Opfers ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Norm dehnt die Strafbarkeit von Verbrechen in das Vorfeld des Versuchs aus, wenn der Täter ernsthaft entschlossen ist, seine gegenüber einem Dritten getätigte Zusage umzusetzen. Begründet wird dies mit der gesteigerten Gefährlichkeit, die aus der Entstehung von gruppendynamischen Bindungen zwischen dem potentiellem Täter und dem Dritten resultiert. Wer sich bereits gegenüber einem Dritten über sein Vorhaben geäußert hat, sei näher an der tatsächlichen Tatverwirklichung als andere potentielle Täter. Eben diese Wirkung kann nach Ansicht des BGH auch erzeugt werden, wenn das Vorhaben gegenüber dem potentiellen Opfers geäußert wird. Dies gelte insbesondere, wenn das Opfer selbst den Wunsch hegt zu sterben. Eine solche Auslegung sei sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Norm umfasst. Zudem stünden diesem Verständnis weder Systematik noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. Warum? Durch die restriktive Auslegung des § 30 StGB können sich einige klausurrelevante Konstellationen ergeben, die der jeweiligen konkreten Auseinandersetzung bedürfen. Dabei verwischen die Grenzen zwischen straffreier Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn häufig, sodass eine genaue rechtliche Würdigung aller Umstände nötig ist. Insbesondere die Abgrenzung der verschiedenen Varianten des § 30 Abs. 2 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem. Das Urteil eignet sich auch deswegen als Klausurvorlage, weil es ausgezeichnet erlaubt, ein schwieriges AT Problem mit einem (fast beliebigen) Problem des Besonderen Teils zu verknüpfen – ideal für eine differenzierte Klausurbewertung. Vertiefungsaufgabe Lesen des zugrunde liegenden Urteils nach Veröffentlichung; Strafgrund der Verbrechensverabredung vergegenwärtigen (BGH Beschl. v. 23.03.2017 – Az.: 3 StR 260/16, Rn. 9); Steinberg/Malakooti, ZJS 2016, 228 zur Verbrechensverabredung lesen um den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-39-2018 .pdf PDF herunterladen • 328KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2017 besteht die Möglichkeit die Haftung bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, auszuschließen. Wo? Az.: BGH v. 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 Was? BGH, Urteil vom 27.09.2017 Nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2017 besteht die Möglichkeit die Haftung bezüglich eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, auszuschließen. Der BGH präzisiert in seiner Entscheidung die Abgrenzung zwischen Unternehmer- und Verbraucherhandeln dahingehend, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Ein selbständiges und planmäßiges Anbieten entgeltlicher Leistungen auf eine gewisse Dauer sei erforderlich, daher genüge es nicht, wenn ein Verkäufer nur eine geringe Zahl privater Autos auf einer Website zum Kauf anbiete. Sollte der Käufer allerdings begründet darlegen können, dass der Eindruck entstehen könne, dass es sich beim Veräußerer um einen Unternehmer handele sei auch diese Wertung möglich. Warum? Die Entscheidung zeigt auf, dass ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB in der Anwendung bzgl. der Haftung wie § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu behandeln ist und nicht, wie thematisch anzunehmen wäre, mit § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vergleichbar ist. Dies kann im Rahmen einer Prüfung im Sachmängelgewährleistungsrecht wichtig sein und rückt einen Fokus auf die Unterscheidung der nicht immer leicht abzugrenzenden konkludent vertraglich vereinbarten und aufgrund öffentlicher Äußerung anzunehmenden Beschaffenheit. Da es sich um eine Entscheidung zum Haftungsausschluss handelt, kann die Entscheidung auch im Rahmen einer AGB-Prüfung Klausurrelevanz aufweisen. Die Abgrenzung des Unternehmerhandelns ist vor allem für die Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff. BGB entscheidend, eine insoweit doppelt beachtenswerte Entscheidung. Vertiefungsaufgabe Änderungen zum 01.01.2018 im Verbraucherrecht vor Augen zu führen; Vertiefende Lektüre von: Georg, NJW 2018, 199; Looschelders, JA 2018, 81; Mediger, NJW 2018, 577; Nietsch/Osmanovic, NJW 2018, 1; Orlikowski-Wolf, ZIP 2018, 360. Entscheidung-der-Woche-11-2018 .pdf PDF herunterladen • 313KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2018 (ZR) Tim Brockmann Wo? Az.: BGH III ZR 60/16 in: bundesgerichtshof.de JurionRS 2017, 27215 Was? BGH, Urteil vom 23.11.2017 Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Reichweite und Ausgestaltung der Aufsichtspflicht der Badeaufsicht in einem Schwimmbad; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs zu Ungunsten der Aufsichtsverpflichteten; Auswahl eines geeigneten Standorts zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Badegäste; Sicherstellen einer rechtzeitigen, unverzüglichen und wirksamen Hilfeleistung durch die Aufsichtspflichtigen; Warum? Entscheidungen zu Fällen der Beweislastumkehr sind besonders von einem Gerechtigkeitsgedanken geleitet, dessen Erörterung in Klausuren und mündlichen Prüfungen von umsichtigen Prüfern erwartet wird. Es kann nicht nur das technische Verständnis der Beweisregeln geprüft werden, sondern auch Argumentationsfähigkeit und Judiz, eine extrem ausdifferenzierbare Prüfungsaufgabe. Merke als möglichen Argumentationsbeginn (Urteil, Rn. 23): "Die […] beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich […] bieten, […]." Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie lernen und verinnerlichen, hierzu vertiefend: BGH Urt. v. 11.05.2017, Az.: III ZR 92/16. Entscheidung-der-Woche-02-2018 .pdf PDF herunterladen • 238KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) Lucas Haak Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. Aktenzeichen & Fundstelle BGH 5 StR 483/ 16 in: NJW 2017, 1763 A.Orientierungs- oder Leitsatz Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. B. Sachverhalt In einem Asylbewerberheim kommt es zwischen T und O regelmäßig zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen. Eines Abends ergreift T in seiner Wut ein Küchenmesser und sticht in Verletzungsabsicht mehrmals in Richtung des Kopfes und Halses des O. Dieser hebt zur Abwehr seine Hände und wird dort durch das Messer getroffen. In der Folge kommt es zu Schnittverletzungen an der linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Nach Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen ist die linke Hand des O weitestgehend gebrauchsunfähig, eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Allerdings seien die Bewegungseinschränkungen zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass O auf die erforderliche medizinische Nachsorge verzichtete. Eine neuro- und handchirurgische Konsultation hat O ebenso wenig durchführen lassen wie die angeratene Physiotherapie. Hat sich T wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation aus § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist festzuhalten, dass die weitgehende Unbrauchbarkeit der linken Hand in ihrer faktischen Wirkung auch ohne völligen Funktionsverlust derjenigen einer physischen Amputation entspricht, wobei das Grunddelikt conditio sine qua non für den Eintritt der schweren Folge war. Ferner hat T – wie oben festgestellt – im Rahmen des Gefahrenzusammenhangs ein absehbares rechtliches Risiko geschaffen, welches sich in den Handverletzungen des O realisierte. Zu problematisieren ist jedoch, ob und inwieweit dem O durch eine verweigerte Nachsorge ein den Gefahrenzusammenhang unterbrechendes Verschulden anrechenbar ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Abmilderung durch das Opfer zumutbar gewesen wäre. Als Kriterium der anzustellenden wertenden Abwägung werden dabei namentlich die Erfolgsaussichten von (Folge-)Operationen und die damit verbundenen Risiken genannt. In causa wäre es O ohne weiteres möglich gewesen, eine solche Nachsorge zu beanspruchen, sodass der Gefahrenzusammenhang dieser Auffassung nach abzulehnen wäre. Dies überzeugt jedoch nicht. Unzweifelhaft knüpft die Strafschärfungan das Ausmaß der vom Täter schuldhaft herbeigeführten Rechtsgutverletzung an, für dessen Bewertung im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich ist. Dabei ist anzumerken, dass die Körperverletzung nicht ausschließlich Ursache des nicht wiedergutzumachenden Schadens sein muss. Indes kann das Unterlassen einer medizinischen Behandlung nicht dazu führen, die vom Täter herbeigeführten gravierenden Folgen als eigentlichen Gradmesser seiner Strafwürdigkeit auszugrenzen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, über den Gedanken der Zurechnung eine Art „Obliegenheit des Opfers“ zu konstituieren, sich ungeachtet dessen aus übergeordneter Sicht zumutbaren, wenn auch beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Dies lässt sich einerseits dadurch untermauern, dass dem irreversibel geschädigten Opfer ansonsten ggf. durch Gerichtsurteil bescheinigt werden würde, es sei nicht dauerhaft geschädigt, andererseits lässt die im Schrifttum vertretene Auffassung jeglichen überzeugenden rechtlichen Maßstab zur Beurteilung der „zumutbaren“ Risiken und Beschwerlichkeiten missen. D. In der Prüfung I. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB II. Erfolgsqualifikation, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität zwischen Grunddelikt und Folge 3. Gefahrenzusammenhang E. Zur Vertiefung Zum Gefahrzusammenhang s. Rengier, Strafrecht BT II, 20. Aufl. 2019, § 15 Rn. 27, § 16Rn. 4 ff. Entscheidung-der-Woche-29-2019 .pdf PDF herunterladen • 127KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 52-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2019 (ZR) Jari Kohne Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle – 8 U 15/19 in: NJW-RR 2019, 1043 IBR 2019, 557 A. Orientierungssatz Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. B. Sachverhalt Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin einer Sporthalle. Im Bereich der Sporthalle ließ die Beklagte Bauarbeiten ausführen, im Zuge derer unter anderem das Erdreich hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen wurde. In besagter Halle hielt sich die Klägerin als Zuschauerin einer Tanzveranstaltung auf. Um frische Luft in die Halle zu lassen, öffnete die Klägerin die Notausgangstür. Dabei trat sie einen Schritt nach außen und stürzte in die unmittelbar hinter dem Notausgang befindliche, maximal einen Meter tiefe, Baugrube. Dabei zog sie sich unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts sowie Zerrungen und Ergüsse im Sprunggelenk rechts zu. Sie begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB. C. Anmerkungen Unstreitig war in dem Verfahren, dass die Beklagte hinter dem Notausgang eine Baugrube ausheben ließ, in welche die Klägerin hineinstürzte. Auch wurde eindeutig ausgeurteilt, dass es einen Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht darstellt, unmittelbar hinter einem Notausgang eine Baugrube ausheben zu lassen und diese weder zu kennzeichnen noch abzusperren. Der Streit entzündete sich indes an der Frage der Kausalität. So war das LG noch der Auffassung, die Kompensation der Verletzung der Klägerin sei nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt: Verkehrssicherungspflichten griffen stets nur gegenüber zulässigerweise im Gefahrenbereich aufhältigen Personen. Der Notausgang werde aber zulässigerweise nur von Personen genutzt, die auf Grund eines Notfalls das Gebäude verlassen müssen. Da ein solcher Notfall nicht vorlag, hätte die Klägerin die Notausgangstür gar nicht öffnen dürfen, so dass die Beklagte ihr gegenüber auch nicht verkehrssicherungspflichtig sei. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass es stets eine Frage des Einzelfalls sei, ob sich Personen, die sich unberechtigt in einen Gefahrenbereich begeben, auf Verkehrssicherungspflichten berufen können. Im vorliegenden Fall stellte das OLG darauf ab, mit welchem Personenverhalten die Beklagte hätte rechnen müssen: Da es ständiger Erfahrung entspreche, dass Notausgänge regelmäßig genutzt würden, obwohl kein Notfall vorliegt, hätte die Beklagte eine solche rechtswidrige Nutzung erwarten müssen. Entsprechend wurde eine Verletzung dieser Verkehrssicherungsplicht angenommen. Auch ein Mitverschulden der Klägerin wurde vom OLG Celle nicht erkannt. Ein solches sah die Beklagte darin, dass die Klägerin wusste, dass auf dem Gelände Bauarbeiten stattfanden, trotzdem aber keine erhöhte Vorsicht walten ließ. Im Urteil heißt es, die Klägerin habe die Baumaßnahmen nicht im Detail gekannt und somit auch keine Kenntnis von der Grube gehabt. Die Kenntnis von Bauarbeiten im Allgemeinen zwinge auch nicht dazu, sich ein detailliertes Bild von diesen zu verschaffen. Vielmehr könne der Verkehr darauf vertrauen, dass Gefahrenstellen zutreffend abgesperrt seien. Zudem begründe die Kenntnis der Bauarbeiten keine Plicht der Klägerin zu erhöhter Aufmerksamkeit: Beim Öffnen einer sich in Gehrichtung öffnenden Tür die Türschwelle zu überschreiten, entspräche allgemeiner Handhabung. Es könne von niemandem erwartet werden, dass nach dem Öffnen der Tür zuerst eine gründliche Inspektion des der Türschwelle jenseitigen Bereichs erfolge, bevor die Tür durchschritten wird. D. In der Prüfung A. § 823 Abs. 1 BGB I. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung II. Handeln III. Haftungsbegründende Kausalität 1. Äquivalenz 2. Adäquanz 3. (P) Schutzzweck der Norm III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schaden VI. Haftungsausfüllende Kausalität VII. (P) Mitverschulden B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu Verkehrssicherungspflichten: Brox/Walker, Schuldrecht BT, 43. Aufl. 2019, § 45 Rn. 32ff. mit zahlreichen Beispielen; Zum Schutzzweck der Norm: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Aufl. 2019, § 16 Rn. 139ff. mit Beispielen und w.N. Entscheidung-der-Woche-52-2019 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR) Janek Steinert Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 10 VR 3/25 in: openjur 2025, 12344 A. Orientierungs - oder Leitsätze Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren. Ein Verweis auf die Hauptsache darf jedoch nicht dazu führen, dass Themen mit starkem Gegenwartsbezug an Nachrichtenwert verlieren. Der Auskunftsanspruch muss gegenüber offentlichen und privaten Interessen an einer Geheimhaltung abgewogen werden. B. Sachverhalt Der Verlag S verlegt mehrere große Tageszeitungen in Deutschland. S behauptet, dass der BND-Informationen darüber verfüge, dass der Virus, der für die Covid-19 Pandemie verantwortlich war, aus einem chinesischen Labor stammt. Am 19.3.25 richtete S sein Auskunftsbegehren per Mail an den Bundesnachrichtendienst (BND). Am 20.3. antwortete dieser, dass man zu diesen Themen grundsätzlich nicht öffentlich Stellung beziehe. Am 223. stellte der S einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung, um den BND zu verpflichten Auskunft auf eine Reihe von Fragen bzgl. des Austauschs des BND und dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) zu geben. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig. jedoch nicht begründet. Für eine Anordnung müssen ein Anordnungsgrund und ein Anord-nungsanspruch glaubhaft gemacht werden, gem. § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO iV.m. § 920 Abs. 1, 2, § 294 ZPO. Ein Anordnungsgrund fur alle Fragen von S liegt vor. Um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, muss der Antragsteller eine besondere Eilbedurftigkeit der Sache deutlich machen. Grundsätzlich unterfällt S dem persönlichen Anwendungsbereich des unmittelbaren Auskunftsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Demgegenüber steht das anerkannte öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Dieser anerkannte Auskunftsverweigerungsgrund dient dem Schutz der in § 1 Abs. 2 BNDG benannten Aufgaben des BND. Hierbei vor allem dem Schutz seiner Mitarbeiter, Quellen und Arbeitsweise. Dieses Interesse setzt sich regelmäßig gegenüber dem Informationsinteresse der Presse durch. Auch der Schutz auswärtiger Interessen der BRD kann ein entgegenstehendes öffentliches Interesse darstellen, da die auswärtigen Beziehungen einen besonders hohen Schutz genießen. Dies überwiegt in diesem Fall gegenüber einem presse-rechtlichen Auskunftsanspruch. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Anordnungsanspruch 1. Anspruchsgrundlage 2. Bestehen des Anspruchs (-) E. Literaturhinweise Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie, www.bverwg.de/pm/2025/31 (Abgerufen am 16.1.2026) openJur 2025, 12344 Entscheidung der Woche 03-2026 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

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