top of page

Suchergebnisse

451 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) Rim Talal Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022- 1 BvR 2649/21 in: BeckRS 2022, 10780 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken. 2. Die in § 20a I IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß Reflex der gesetzlichen Regelung. B. Sachverhalt Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20 a IfSG, der eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht einer vollständigen COVID-19-Immunisierung vorsieht. Kommen die Betroffenen der Nachweispflicht nicht nach, ist die Leitung verpflichtet das örtlich zuständige Gesundheitsamt diesbezüglich zu informieren. Dieses kann der betreffenden Person untersagen, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. C. Anmerkungen Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar. Zwar trifft die Nachweispflicht nicht unmittelbar die körperliche Unversehrtheit, allerdings macht sie die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von der Impfentscheidung als notwendigen Zwischenschritt abhängig. Es liegt kein klassischer, sondern ein mittelbarer Grundrechtseingriff vor. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Mittelbar wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielrichtung einem klassischen Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen daher wie ein solcher behandelt werden. Zwar setzt die Impfung die Einwilligung der Betroffenen voraus, allerdings wirkt sich eine Entscheidung gegen die Impfung nachteilig aus. § 20 a IfSG kommt damit in seiner mittelbar faktischen Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß ein Reflex der gesetzlichen Regelung, sondern die gewollte Folge des staatlichen Handelns und damit eine zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 20 a IfSG ist hinreichend bestimmt und klar. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht diene dem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz vulnerabler Menschen. Eine Impfung reduziere das Risiko einer Ansteckung bzw. das Risiko einer schweren Erkrankung. Andere Maßnahmen wie das Durchführen von regelmäßigen PCR-Tests ist nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 2. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 3. Rechtfertigung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit von §§ 20a, 22a IfSG b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Vorbehalt des Gesetzes bb) Gesetzesbestimmtheit und -klarheit cc) Rechtfertigungsgründe (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit E. Literaturhinweise Lang in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 51. Edition 2022, Art. 2 Rn. 83 ff.; Bekos, Die einrichtungsbezogene Impfplixht nach § 20 a IfSG. Eine Zwischenstandsanalyse mit der Annäherung an offene Fragen, COVuR 2022, 286; Christ/Jeck, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflegebranche, DStR 2022, 944. Entscheidung-der-Woche-34-2022 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 S. 4 StVG. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGHVI ZR 98/23 Fundstelle: RÜ3/2024 MDR 2024, 105 A. Orientierungs - oder Leitsatz Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 S. 4 StVG. B. Sachverhalt Die Klägerin war Halterin eines Kraftfahrzeugs und hatte dieses mit einem von der Beklagen haftpflichtversicherten und gehaltenen Anhänger verbunden. Die Klägerin fuhr im Jahr 2021 mit diesem Gespann und rangierte den Anhänger beim Rückwärtsfahren gegen ein anderes Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 930 Euro. Dieser Betrag wurde von der Klägerin an den Geschädigten gezahlt. Die Klägerin verlangte darauf hin von der Beklagten die Zahlung des hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs. C. Anmerkungen Aus § 19 Abs. 1 S. 1 StVG lässt sich erst einmal eine Haftung des Halters eines Anhängers herleiten, sofern bei dem Betrieb des Anhängers eine Sache beschädigt wird. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten als Halterin des Anhängers und der Klägerin als Halterin des rückwärts fahrenden Fahrzeugs lässt sich wegen der hier erhöhten Betriebsgefahr dem § 19 Abs. 2 S. 1 StVG entnehmen. Voraussetzung für eine solche gesamtschuldnerische Haftung ist, dass der Schaden durch ein Gespann verursacht wurde. Als solches kann man das Zugfahrzeug mit dem Anhänger zusammen beschreiben. Auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Gespanns und der Sachbeschädigung ist gegeben. Fraglich bleibt noch, ob die Rechtsfolge des anteiligen Ausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unter den Schuldnerinnen ohne Weiteres bestehen bliebt oder ob die abweichende Regelung des § 19 Abs. 4 S. 2 StVG einschlägig ist. Dieser regelt im Innenverhältnis zwischen Halterin des Fahrzeugs und derjenigen des Anhängers, dass grundsätzlich nur die Halterin des Fahrzeugs für den Schaden haftet. Eine Rückausnahme dazu ist nach § 19 Abs. 4 S. 3 StVG anzunehmen, sofern sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. § 19 Abs. 4 S. 4 StVG stellt dazu fest, dass das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr verwirklicht. Das Amtsgericht Hannover hatte die Beklagte zur Zahlung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs verurteilt. Im Rahmen der Berufung änderte das Landgericht dieses Urteil ab und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, dass das "Ziehen" begrifflich eine Bewegung nach vorn meine und in dem rückwärts Fahren gerade keine solche Handlung liege. Im Revisionsverfahren stellte der BGH fest, dass § 19 Abs. 1 StVG unabhängig von der Richtung in die das Gespann fährt, jede Bewegung des Anhängers erfasse. Es komme auf die abstrakte Bestimmung an, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden. Die alte Fassung des StVG enthielt die Formulierung "dazu bestimmt ist, mitgeführt zu werden". Diese wurde abgeändert zu den Worten "gezogen werden". Allerdings habe der Gesetzgeber dadurch ausdrücklich keine inhaltliche Änderung des Begriffs bezweckt. Daher ist die Ausnahme der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 19 Abs. 4 S. 2 StVG einschlägig und die Klägerin ist als Halterin des Zugfahrzeugs allein verpflichtet. Es ergibt sich folglich kein Ausgleichsanspruch gegen die beklagte Halterin des Anhängers aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. D. In der Prüfung § 426 Abs. 1 S. 1 BGB I. Gesamtschuldnerschaft gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StVG 1. Haftung der Beklagten aus § 19 Abs. 1 S. 1 StVG a. Sachbeschädigung b. Durch ein Gespann c. Realisierung der Betriebsgefahr 2. Beklagte ist Halterin des Anhängers 3. Klägerin ist Halterin des Zugfahrzeugs II. Rechtsfolge (P) Ausnahme gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 StVG § 426 Abs. 2 S. 1 BGB I. Gesamtschuldverhältnis II. Rechtsfolge (P) Anspruchsübergang nur in dem Umfang, in dem nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Ausgleich verlangt werden kann. E. Literaturhinweise Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 19 Rn. 26 ff. Entscheidung der Woche 12-2024 .pdf PDF herunterladen • 105KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2022 (ÖR) Btissam Boulakhrif § 315 d StGB ist mit dem GG vereinbar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvL 1/20 – in: BeckRS 2022, 2993 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. § 315 d StGB ist mit dem GG vereinbar. 2. Die Vorlage im Zwischenverfahren steht der Entscheidungserheblichkeit gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. 3. § 315d StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. B. Sachverhalt Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen legte dem BVerfG die Frage vor, ob der § 315d StGB mit dem GG vereinbar ist. Im entsprechenden Gerichtsverfahren vor dem AG wird dem Angeklagten eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB wegen einer Polizeifluchtfahrt bei dem dieser Geschwindigkeiten von 80 bis 100 km/h erreicht habe, vorgeworfen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Norm gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. C. Anmerkungen Die Vorlage ist laut BVerfG entscheidungserheblich. Dabei schade es auch nicht, dass diese bereits im Zwischenverfahren erfolgt ist. Das Gericht sei zur Prüfung aller rechtlichen Gesichtspunkte auch bereits im Zwischenverfahren verpflichtet. Darunter falle auch die Frage, welche Normen überhaupt angewandt werden können. Eine spätere Entscheidung des BGH zu der Frage sei ebenfalls unschädlich. Es existiere keine verfassungsprozessuale Pflicht der Gerichte, auch nach Vorlage an das BVerfG, den Vorlagebeschluss später erneut zur Prüfung zu stellen. Ob der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt ist, sei laut BVerfG durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Der Senat entschied hier, dass das Bestimmtheitsgebot gewahrt sei, denn zum einen sei es möglich den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB mittels der gewöhnlichen Auslegungsmethoden auszulegen und zum anderen gehe auch das Absichtserfordernis des § 315d StGB nicht in der Definition der weiteren Tatbestandsmerkmale vor, sodass auch kein Verstoß gegen die sog. Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen angenommen werden könne. Der Senat stellte auch fest, dass die Reichweite des Art. 7 EMRK, welcher das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot normiert nicht über die des Art. 103 Abs. 2 GG hinausgeht. Durch die hinreichende Konkretisierung der Norm, sei gleichzeitig auch das Bestimmtheitsgebot aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 3 GG gewahrt. Schließlich prüfte das Gericht auch eine Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG und stellte hierbei eine Vereinbarkeit der Norm des § 315d StGB mit dem Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit fest. Insbesondere sei auch die Verhältnismäßigkeit gegeben. So fördere die Norm durch die Strafbewehrung die Sicherheit des Straßenverkehrs effektiver als das Ordnungswidrigkeitenrecht. Weiterhin stelle sie auch ein angemessenes Mittel im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens, welches über die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt werden solle, dar. D. In der Prüfung Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG 1. Zulässigkeit a. Vorlageberechtigung b. Vorlagegegenstand c. Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit d. Entscheidungserheblichkeit e. Form und Begründung, §§ 80 Abs. 2, 23 Abs. 1 BVerfGG 2. Begründetheit a. Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 GG b. Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG c. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG aa. Schutzbereich bb. Eingriff cc. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung bb. Schranken-Schranken E. Literaturhinweise AG Villingen Schwenningen, SVR 2020, 146 (mit Anm. Krumm); Krumm, Illegale Rennen – der Alleinraser!, SVR 2020, 8; BGH, Verbotenes „Alleinrennen“ – Geschwindigkeitsüberhöhung und Absicht, NJW 2021, 1173 (mit Anm. Hoven); Müller/Rebler, Nicht angepasste Geschwindigkeit und höchstmögliche Geschwindigkeit – die verfassungsrechtliche Problematik des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, SVR 2020, 245. Entscheidung-der-Woche-13-2022 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2023 (SR) Laura Schlunk Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 408/21 in: NStZ-RR 2023, 74 A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist ausnahmsweise für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters maßgeblich. 2. Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist. B. Sachverhalt Der Angeklagte N hatte auf dem Gelände des Geschädigten K seinen PKW unter Übergabe von Fahrzeugpapieren und Autoschlüssel abgestellt. Nach einem erfolglosen Versuch seinen PKW zurückzufordern, kam es einige Tage später zu einer Auseinandersetzung zwischen N und K. K fügte dem N dabei eine Gehirnerschütterung zu. Dieser fasste daraufhin mit seinen Brüdern H und L den Entschluss den PKW unter gemeinsamer Anwendung von Gewalt wieder zu erlangen. N führte dabei eine Selbstladepistole und H ein Klappmesser mit sich. Beide wussten nichts von der Bewaffnung des jeweils anderen. Als K die Brüder aufforderte sein Gelände zu verlassen, schlug N wie zuvor vereinbart auf K ein. H zog sein Messer und stach diesem drei Mal in den Rücken. Den Tod des K nahm er dabei billigend in Kauf. Es kam zu einem weiteren Handgemenge, wobei H das Messer nicht erneut einsetzte. Aufgrund der starken Gegenwehr des K ging H davon aus, ihn nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Nachdem K es gelungen war den H zu Fall zu bringen, zog N seine Schusswaffe und feuerte vier Schüsse auf K ab. H war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verließ fluchtartig das Gelände. Hat H sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Totschlag nach § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB zu Gunsten des H angenommen. Begründet wurde dies mit dem Absehen von weiteren Messerstichen und den nicht vom Vorsatz umfassten Schüssen des N. Der BGH hatte diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Er führte aus, dass für einen Rücktritt von einem unbeendeten Versuch das Absehen von weiteren Ausführungen der Tat notwendig sei. Eine Tat umfasse dabei die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Der Täter müsse sich von der konkreten Tatbegehung distanziert haben und in seiner Handlung nicht lediglich vorübergehend innehalten. Laut BGH sei hier vor allem das subjektive Vorstellungsbild des Täters von Bedeutung. Dabei sei zwischen einem mehraktigen, sowie einem örtlich und zeitlich einheitlichem Geschehen abzugrenzen. Bei einem mehraktigen Geschehen nehme der Täter mehrere Handlungen vor, welche auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges gerichtet ist. Hier käme es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jeder Einzelhandlung an. Dagegen läge ein einheitliches Geschehen vor, wenn die Einzelakte durch die subjektive Zielsetzung des Täters örtlich und zeitlich verbunden sind. Die subjektive Betrachtungsweise des Täters nach der letzten Handlung sei hier maßgeblich. Der BGH macht weiterhin deutlich, dass die gerichtlichen Feststellungen ein einheitliches Tatgeschehen nach subjektiver Zielsetzung des Täters umfassen müssten. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall bestätigte der BGH, dass hier kein einheitliches Geschehen vorlag. H sah nach den Messerstichen vom einem weiteren Einsatz des Messers ab. Die im Anschluss durchgeführten Tritte seien kein Teil eines einheitlichen Tatgeschehens. H ging aufgrund des Widerstandes durch K davon aus, dass dieser nicht lebensgefährlich verletzt war. Er führte diese somit nicht mit Tötungsvorsatz aus. Die von N abgegebenen Schüsse könnten ihm wegen des fehlenden Vorsatzes nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. H hätte mit der Abstandnahme von weiteren Messerstichen als Einzelakt nach seiner Vorstellung den Tötungsvorsatz aufgegeben. Laut BGH ergebe sich dies aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens. Insgesamt läge damit ein unbeendeter Versuch vor, von dem der H zurückgetreten sei. H hat sich nicht wegen versuchten Totschlages nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Kein Fehlschlag 2. Beendeter o. unbeendeter Versuch (P) 3. Freiwilligkeit E. Literaturhinweise Heger in: Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023, § 24, Rn. 1-29. Entscheidung-der-Woche-17-2023 .pdf PDF herunterladen • 189KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2019 (SR) Simon Künnen Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: 4 Rv 28 Ss 103/19 in: NJW 2019, 2787 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus. B. Sachverhalt A flüchtete mit seinem PKW vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte. Nach Erkennen des Streifenwagens beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinhorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Ihm war allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 konkretisierte das OLG Stuttgart die Voraussetzungen des - im Verhältnis noch relativ neuen - Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Entgegen der amtlichen Überschrift des § 315d "Verbotene Kraftfahrzeugrennen", wird in § 315d Abs. 1 Nr. 3 die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrasers normiert. Demnach ist derjenige strafbar, der sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Umstritten ist dabei insbesondere der subjektive Tatbestand. Während eine Ansicht fordert, dass der der Wille, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, der Hauptbeweggrund sein muss - und somit eine Polizeiflucht ausgeschlossen wäre, urteilte das OLG Stuttgart nun, dass das schnellstmögliche Fahren als lediglich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines sonstigen Endziels, gleichwohl genügen kann. Für diese Betrachtungsweise spräche der Wortlaut der Vorschrift „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", der seinerseits keine solchen subjektiven Einschränkungen vorsehen würde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber Worte wie "allein" voranstellen können. Ebenso sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass zwischen Fahrzeugrennen und bloßer Geschwindigkeitsüberschreitung differenziert werden müsse. Typisches Merkmal eines Straßenrennens sei, dass die Aufmerksamkeit nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet ist, sondern notwendigerweise auch auf die Mitbewerber. Selbige Gefahrenlage ergebe sich auch bei einer Verfolgungsjagd. Ebenso sei es mit dem Schutzzweck der Norm unvereinbar, bei gleicher Gefährdungslage allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten. D. In der Prüfung I. Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand --> Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit E. Zur Vertiefung Tiefergreifend zum Urteil: NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils: Gerhold/Meglalu, ZJS 04/2018, 321. Entscheidung-der-Woche-47-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2018 (ÖR) Floriane Willeke Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Wo? Az.: BVerfG, Beschl. v. 02.05.2018 1 BvR 666/17 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Dieser genügt allerdings geringen Anforderungen. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise hatte das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" im Jahr 2008 über eine Bank berichtet, die wegen riskanter Kreditgeschäfte aufgefallen war. Die Autoren erwähnten in ihrem Artikel Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Mitarbeiter wegen unzulässiger Abhöraktionen. Das Verfahren wurden später mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt. Daraufhin reichte der betroffene Mitarbeiter Klage auf Richtigstellung und Abdruck einer von ihm vorformulierten, umfangreichen Erklärung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger Recht. Das beklagte Nachrichtenmagazin reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und rügte die Verletzung von Art. 5 I 2 GG. Das BVerfG schloss sich in seiner Entscheidung weitestgehend der Auffassung des Nachrichtenmagazins an. Warum? Das BVerfG entschied, dass auch bei rechtmäßigen Verdachtsberichterstattungen ein Nachdruck erscheinen müsse, sofern das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Dies diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen. Jedoch seien an den Umfang sowie Art und Weise des Nachdrucks geringe Anforderungen zu stellen. Denn es handele sich im Ausgang weiterhin um eine rechtmäßige Berichterstattung, welche von der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG geschützt wird. Deshalb genüge eine kurze Zusammenfassung des ursprünglichen Berichts und ein kurzer Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens. Eine Neubewertung der Berichterstattung sei indes nicht erforderlich. Vertiefungsaufgabe Das BVerfG widmet sich regelmäßig der Überprüfung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Ebenso häufig ist die Grundrechtsprüfung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Thema juristischer Klausuren; Vergleichend kann die aktuelle BVerfG-Entscheidung vom 07. Februar 2018 (1 BvR 442/15) zum Abdruck von Gegendarstellungen herangezogen werden. Entscheidung-der-Woche-31-2018 .pdf PDF herunterladen • 285KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2023 (ZR) Anika Brämer Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, “unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände”. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LAG Nürnberg vom 13.12.2022 - 7 Sa 168/22, juris in: BeckRS 2022, 44228 A. Orientierungs - oder Leitsätze Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, “unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände”. B. Sachverhalt Die Beklagte ist Herstellerin von Modellautos im Maßstab 1:87 mit 100 bis 150 Einzelteilen. Sie schrieb eine Stelle für einen Bestücker (m/w/d) für Digitaldruckmaschinen aus. Die Stellenausschreibung enthielt ua. die Anforderungen Fingerfertigkeit und Geschick, da die Teile sehr klein sind und teilweise mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden müssen. Daraufhin bewarb sich der Kläger am 19.04.2021 um die Stelle. Er erhielt jedoch noch am selben Tag eine Absage mit folgender Begründung: "Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen." Der Kläger verlangt nun Zahlung einer angemessenen Entschädigung. C. Anmerkungen Arbeitsrechtliche Fälle spielen im Examen immer mal wieder eine Rolle. Dieser kleine Fall beschäftigt sich mit einem Anspruch aus dem AGG, der auf Grund des Fokus auf den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB gern einmal übersehen werden kann. Für eine Examensklausur allein reicht der Fall sicher nicht aus, kann aber durchaus im Rahmen einer Abwandlung eine Rolle spielen, zum Beispiel in Kombination mit der sehr relevanten Kündigungsschutzklage. Zudem bietet der Sachverhalt Anlass, sich noch einmal die Struktur des AGG vor Augen zu führen, da der Kontext in der Examensvorbereitung oft eher stiefmütterlich behandelt wird. Unbedingt kennen sollte man auch den § 22 AGG als besondere Beweislastregel. Das LAG Nürnberg ging wie auch schon die Vorinstanz davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG besteht, da eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegt. Der Arbeitgeber argumentierte, mit der Formulierung "flinke Frauenhände" sei es darum gegangen, die Bedeutung kleiner Hände und feingliedriger Finger für die Arbeit als Bestücker der Digitaldruckmaschinen der Beklagten zu verdeutlichen. Selbst wenn man aber entgegen des klaren Wortlautes des Schreibens annehmen will, dass sich aus dem Schreiben an sich noch keine unmittelbare Benachteiligung ergibt, so hat es jedenfalls den Charakter einer Indiztatsache iSd § 22 AGG. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts stattgefunden hat, lag daher bei der Beklagten. Mangels ausreichenden Vortrages der Beklagten diesbezüglich bejahte das LAG eine unmittelbare Benachteiligung. Die Gelegenheit, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass der Kläger zu der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten willens und in der Lage ist, wurde ihm nicht gegeben, eben weil er ein Mann war. Auf eine Rechtfertigung aufgrund beruflicher Anforderungen gem. § 8 AGG ging das Gericht nicht ein. Dies sollte man in der Klausur auf jeden Fall ansprechen. Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur Frauen in der Lage sind, die Maschinen zu bestücken. Zum einen müssen Fingerfertigkeit und Größe der Hände nicht im Zusammenhang stehen. Zum anderen kann es auch Frauen mit großen und Männer mit kleineren Händen geben. Weiterhin ist § 8 AGG sehr restriktiv auszulegen. Eine Rechtfertigung iSd § 8 AGG sollte daher abgelehnt werden. Entgegen der Behauptung der Beklagten lagen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Bewerbung vor. Ein Verschulden ist für die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG im Gegensatz zum Schadensersatz nicht erforderlich. Das Gericht hielt auf der Rechtsfolgenseite eine Entschädigung iHv 2.500 Euro, d.h. dem 1,5-fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsgehaltes, für angemessen. D. In der Prüfung § 15 Abs. 2 AGG I. Anwendungsbereich des AGG 1. Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 AGG) 2. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 AGG) II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) 1. (P) Unmittelbare Benachteiligung iSd § 3 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales (hier: Geschlecht) 2. jedenfalls: Beweislast bei der Beklagten (§ 22 AGG) 3. (P) Rechtfertigung der Benachteiligung gem. § 8 Abs. 1 AGG 4. Rechtsmissbräuchliche Bewerbung iSd § 242 BGB? III. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Jacobs, Grundprobleme des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG, RdA 2009, 193-204; Zum Klassiker-Problem AGG-Hopping: Schiefer/Worzalla, Freie Fahrt für AGG-Hopper?, DB 2017, 1207-1211; Zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: BAG, Urt. v. 18.09.2014 - 8 AZR 753/13, BB 2015, 506-509 13 Entscheidung-der-Woche-13-2023 .pdf PDF herunterladen • 128KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR) Julian Römer Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken. 2. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist als freier Journalist und Redakteur des Rundfunksenders Radio „Dreyeckland“ mit Sitz in Freiburg tätig. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf einer Internetseite des Radiosenders einen Artikel mit folgendem Titel: „linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen >> Bildung krimineller Vereinigung << eingestellt.“ Dabei handelt es sich um eine, auf Grund eines Verbotsverfahrens, eingestellte Internetseite, auf der politische linke Inhalte geteilt wurden. Aufgrund dieses Artikels wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstüt- zung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs 1 Satz. 1 NR 2, Abs 2 StGB geführt. Daraufhin ordnete das Amtsgericht in Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Sicherstellung bezeichneter Gegenstände unter anderem die Durchsu- chung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Diese wurde am 17. Januar 2023 vollzogen. Dagegen versuchte der Beschwerdeführer vorzugehen doch mit dem Beschluss vom 7. November durch das Oberlandesgericht in Stuttgart sind all seine Versuche final gescheitert. Der Beschwerdeführer sah sich dem hingehend verletzt in seiner Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und macht dies schlussendlich an einer Verfassungsbeschwerde geltend. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 wurden schließlich durch das BVerfG als Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs.1 S. 2 des Beschwerdeführers angesehen und teilweise aufgehoben. C. Anmerkungen Gegenüber stehen hier die Aufklärung einer Straftat und die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit. Der Art. 5 GG findet zwar Schranken in den allgemeinen Gesetzen unter anderem auch in der StPO, mit ihrer Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Diese sind allerdings von nicht so hohem Rang, wie die Rundfunkfreiheit. Diese ist ebenso wie die Pressefreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit maßgeblich für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Vage Vermutungen, auf die sich die Gerichte berufen haben, reichen nicht aus, um die Rundfunkfreiheit einzuschränken. D. In der Prüfung 1. Zulässigkeit (+) 2. Begründetheit I. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG 1. Schutzbereich (+) 2. Eingriff (+) 3. Rechtfertigung (-) (P) Abwägung: Reine Vermutung bezüglich der Erfüllung ei- nes Straftatbestandes vs. das Gewähren der Pressefreiheit und der Arbeit als Journalist E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 3.11.2025 – 1 BvR 259/24 Entscheidung der Woche 49-2025 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2021 (SR) Johanna Lange § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 118/20 in: NJW 2020, 2971 NZM 2020, 849 BeckRS 2020, 20190 NStZ 2021, 290 A. Orientierungs- oder Leitsatz § 306e I StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt. B. Sachverhalt Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten sich, um sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Sie hielten sich in dem Wohnwagen des Angeklagten auf, in dem dieser Benzin verteilte und anschließend entzündete. Sofort fing die Einrichtung des Wohnwagens Feuer und die Flammen breiteten sich unkontrolliert aus. Der Fluchtweg durch die Eingangstür wurde dadurch versperrt und das Feuer griff auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten PKW des Angeklagten über. Der Angeklagte entschloss sich in dieser Situation doch, die Geschädigte und sich selbst zu retten. Er half der Geschädigten aus dem Frontfenster des Wohnwagens hinaus, ehe er sich selbst rettete. Daraufhin brannten Wohnwagen und der PKW in kürzester Zeit vollständig aus. Die Geschädigte erlitt etliche Verbrennungen, aufgrund dessen sie ins Krankenhaus musste. C. Anmerkungen Der § 306e StGB erfordert nach dem Wortlaut der Vorschrift ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Jedoch könnte aufgrund der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Geschädigten eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306e StGB in Betracht. Problematisch ist jedoch zunächst, ob § 306e StGB auch für die Qualifikationstatbestände des § 306a Abs. 2 StGB und des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist und der Täter auch durch Abwenden der Gefahr Straffreiheit oder eine Strafmilderung erlangen kann. Eine Ansicht verneint bereit die Anwendbarkeit des § 306e StGB, da dieser auf den Schaden an den angezündeten oder durch Brandlegung zerstörten Gegenständen abstelle und aufgrund des Wortlautes daher nicht die Beseitigung der Gesundheits- oder Lebensgefahr als Ansatzpunkt für die tätige Reue dienen könne. Eine andere Ansicht bejaht die analoge Anwendung aufgrund der bestehenden Möglichkeit, das geschützte Rechtsgut (Gesundheit oder das Leben der anderen Person) durch eine andere Handlung als das Löschen des Brandes zu retten. Eine dritte Ansicht befürwortet eine analoge Anwendung von § 314a Abs. 2, 3, § 320 Abs. 2, 3 StGB in der Konstellation, dass der Täter andere Maßnahmen zur Rettung der gefährdeten Person unternimmt. Aus systematischen Erwägungen und aufgrund des Sinn und Zwecks der tätigen Reue befürwortet der BGH eine analoge Anwendbarkeit des § 306e StGB. Um die analoge Anwendung annehmen zu können, muss ein Blick in die Gesetzesbegründung und die Geschichte der Brandstiftungsdelikte geworfen werden. Es lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass eine Anwendung des § 306e StGB auf die § 306a Abs. 2, § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgeschlossen werden sollte. Die als unübersichtlich kritisierten Brandstiftungsdelikte sollten im Zuge des sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts insgesamt umgestaltet werden. Die tätige Reue sollte dadurch einheitlich in § 320 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E geregelt werden. Jedoch wurde auch dieser Weg anhaltend kritisiert und das Institut der tätigen Reue schließlich weiterhin kleinteiliger geregelt und nicht, wie zunächst angedacht, einheitlich für den gesamten Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“. Durch die in § 306e StGB gewählte Formulierung sei so eine planwidrige Regelunglücke für Handlungen entstanden, die die Gefahr effektiver beseitigen als das Löschen des Brandes. Da das Löschen des Brandes lediglich einen besonderen Fall der Gefahrabwendung darstelle, sei auch eine Ähnlichkeit des gesetzlich nicht geregelten Falls mit dem gesetzlich geregelten Fall gegeben. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG stehe dieser Lösung nach herrschender Meinung nicht entgegen, da sich die Analogie zugunsten des Täters auswirkt. Das Fortbringen aus dem Wagen war die effektivste und einzige Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung. Der Angeklagte zeigte auf diese Weise tätige Reue nach § 306e StGB analog. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt II. Gefahr des Todes eines anderen Menschen (Nr. 1) B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Beukelmann, Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung, NJW-Spezial 2020, 601; Heintschel-Heinegg, BGH bejaht eine Analogie zugunsten des Täters – Wann hat es das schon mal gegeben?, JA 2020, 954. Entscheidung-der-Woche-37-2021 .pdf PDF herunterladen • 154KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 53-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 53-2019 (SR) Lucas Haak Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 34/19 in: NJW 2019, 3659 JA 2020, 64 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Die gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen. B. Sachverhalt Um seine finanzielle Lage aufzubessern, vermengt T als sog. „Lebensmittel-Erpresser“ fünf Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift und stellt diese in mehrere Verkaufsregale verschiedener Supermärkte. Dabei nimmt T billigend in Kauf, dass der Verzehr der Nahrung zum Tode führen kann. Anschließend informiert T die Supermarktbetreiber S in einer E-Mail, dass jeweils eines ihrer zum Verkauf angebotenen Gläser einer konkret benannten Sorte verunreinigt sei. Gegen eine Zahlung iHv 11,75 Mio. EUR würde er die S darüber informieren, welche Gläser dies genau seien und wo sie sich befänden. Kommen sie seiner Forderung hingegen nicht nach, würde er – dann ohne Warnung – weitere vergiftete Produkte platzieren. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen können alsbald alle vergifteten Gläser sichergestellt und T durch eine Überwachungskamera überführt werden, ohne dass ein Kind zu Schaden gekommen oder Geld gezahlt worden ist. Hat sich T wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist hinsichtlich des Grundtatbestandes aus §§ 253 I, III, 255 StGB der Tatentschluss gem. § 22 StGB erfüllt. Bzgl. der Qualifikation aus § 251 StGB ist anzuführen, dass wenn den Täter gem. § 18 StGB eine Strafbarkeit nur trifft, falls diesem „wenigstens“ Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge anzulasten ist, dies erst recht gelten muss, wenn der Täter die Folge mit in den Vorsatz aufgenommen hat. Alsdann ist ein solcher Vorsatz gerade Voraussetzung des Tatentschlusses aus § 22 StGB. Hieraus ergibt sich, dass auch der sog. „Versuch der Erfolgsqualifikation“ – mithin der Versuch der Todesfolge aus § 251 StGB –nach dem allg. Teil möglich sein muss. Ferner hat T durch das Einstellen der Gläser unmittelbar zur Tat angesetzt und rechtswidrig gehandelt. Hinsichtlich der Schuld ist jedoch fraglich, ob T durch die warnende E-Mail strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Voraussetzung hierfür ist einerseits ein Nichtfehlschlagen des Versuchs, andererseits die Vornahme einer tauglichen und freiwilligen Rücktrittshandlung, § 24 I 1 StGB. Zweifelsfrei war der Versuch zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der S nicht fehlgeschlagen. Hat der Täter alles zur Tatbestandverwirklichung Erforderliche getan, kann eine taugliche Rücktrittshandlung nur die Verhinderung des Taterfolgs durch aktives Tun sein, § 24 I 1 Alt. 2 StGB. Problematisch ist, ob die Hinweise, die letztlich zum Auffinden der Gläser geführt haben, als eine solche Handlung zu qualifizieren sind. Dagegen spricht, dass die Bedrohungslage aufrechterhalten worden sei und T sich vorbehalten habe, erneut eine Lebensgefahr herbeizuführen. Ein solcher „halbherzige“ Rücktritt würde dem „Sich-Bemühen“ aus § 24 I 2 nicht gerecht werden. Indes muss dies im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des § 24 I 1 Alt. 2 StGB außer Betracht bleiben: Aus Opferschutzgesichtspunkten ist nur erforderlich, dass der Täter unabhängig seiner tatsächlichen Möglichkeiten eine neue Kausalkette in Gang setzt, die nach seinen Vorstellungen für die Nichtvollendung der Tat (mit-)ursächlich geworden ist. Insbesondere durch die konkrete Angabe von Markt und Sorte hat T eine neue Kausalkette veranlasst, die aus seiner Sicht zur Sicherstellung der vergifteten Babynahrung führen sollte und führte. Zwar wird in der Mail weiterhin die Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, den Tod anderer billigend in Kauf zu nehmen. In wertender Betrachtung bezweckt T durch die Warnung hingegen, dass die von ihm bereits in die Märkte verbrachten Gläser noch vor dem Verzehr aufgefunden werden. Die Annahme, T habe den Tod eines Kindes gerade durch eines dieser Gläser billigen wollen, kann im Hinblick auf die Genauigkeit seiner Angaben nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine geeignete und freiwillige Rücktrittshandlung durch aktives Tun liegt somit vor. Im Ergebnis ist T von versuchter Qualifikation zurückgetreten. Eine Strafbarkeit wegen §§ 253, 255 StGB bleibt unberührt. D. In der Prüfung I. Tatbestand der §§ 253, 255, 251 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Kein Rücktritt gem. § 24 I 1 Alt. 2 E. Zur Vertiefung s. Rengier: Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019 § 37 Rn. 123 ff. Entscheidung-der-Woche-53-2019 .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2024 (ZR) Jacques Blum Wird unmittelbar (ca. 15 Minuten) nach Diebstahl einer EC-Karte durch einen unbefugten Dritten Geld vom Konto des Kunden abgehoben... Az: AG München, Urt. v. 2.6.2023 - 142 C 19233/19 in: BeckRS 2023, 14024 BKR 2024, 39 WM 2023, 2054 A. Orientierungs- und Leitsätze 1. Wird unmittelbar (ca. 15 Minuten) nach Diebstahl einer EC-Karte durch einen unbefugten Dritten Geld vom Konto des Kunden abgehoben, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die gestohlene Originalkarte und nicht eine Kartendoublette verwendet wurde, sodass eine missbräuchliche Verwendung iSd § 675v Abs. 1 S.1 BGB aF vorliegt. 2. Da der Anspruch nach § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF verschuldensunabhängig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Dieb die (korrekte) PIN des Kunden verwendet oder diese vom Kunden nicht sicher aufbewahrt wurde. 3. Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN im Portemonnaie des Kunden gemeinsam mit der Zahlungskarte ist keine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des § 675l S. 1 BGB aF. B. Sachverhalt Der Kläger führte ein Konto bei der beklagten Bank. Zu diesem Zwecke wurde ihm von der Beklagten eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Diese bewahrte er in seiner Geldbörse auf. Ebenso befand sich in der Geldbörse ein Zettel, auf dem der Kläger seine vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert hatte. Zur Verschlüsselung zerlegte er die PIN in zwei Schritten in die Primzahlen 2, 7 und 317. Diese waren mitsamt diverser Telefonnummern auf dem Zettel notiert. Diese Geldbörse wurde dem Kläger auf einer Autobahnraststätte im Ausland von Trickdieben entwendet. Daraufhin ließ der Kläger umgehend - etwa 24 Minuten nach dem Diebstahl - seine Karte sperren. In der Zwischenzeit war es den Unbekannten jedoch bereits gelungen, durch zwei Verfügungen jeweils 500 € abzuheben. Zusätzlich fielen für die Abhebungen insgesamt 11 € Gebühren an. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl hat der Kläger keine Abhebungen getätigt. Daraus folgt, dass die PIN nicht kurz vor dem Diebstahl, bei einer eigenen Abhebung, ausgespäht worden sein konnte. C. Anmerkungen Der Rückerstattungsanspruch des Klägers gem. § 675u S. 2 BGB aF gegen die Bank stand diesem auf Grund der nicht erfolgten Autorisierung des Zahlvorgangs gem. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB aF zu. Die Besonderheit hierbei war die Abhebung an einem ausländischen Geldautomaten. Auf Grund technischer Besonderheiten des ausländischen Geldautomaten, war es der Bank im Prozess nicht möglich nachzuweisen, ob die korrekte PIN zur Authentifizierung des Auszahlungsvorgangs genutzt worden ist. Andernfalls hätte wohl kein Anspruch des Klägers bestanden. Ein Gegenanspruch der Beklagten gem. § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF in Höhe von 150 € setzte die Nutzung der gestohlenen EC-Karte voraus. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass eine Kartendoublette erstellt worden sei. Dies hielt das Gericht nicht für überzeugend. Maßgeblich hierfür war der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Diebstahl der Karte und den getätigten Abhebungen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Ein über die 150 € hinausgehender Anspruch stünde der Bank nur zu, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung gem. § 675l S. 1 BGB aF begangen hätte. Die wird üblicherweise bei gemeinsamer Aufbewahrung von Bezahlkarte und PIN angenommen. Auf Grund der Verschlüsselung der PIN, hat das Gericht jedoch keine Pflichtverletzung angenommen und diesen Anspruch abgelehnt. Die hier einschlägigen Paragraphen sind inzwischen durch den Gesetzgeber geändert worden. So ist die Haftung des Kunden gegenüber dem Zahlungsdienstleisters bei verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstrumenten (bspw. EC-Karte) gemäß § 675v Abs. 1 BGB inzwischen auf 50 € begrenzt. Eine Haftung i.H.v. 150 €, wie im vorliegenden Fall, ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Beim LG München I ist aktuell ein Berufungsverfahren anhängig. D. In der Prüfung 1. Ansprüche Kläger § 675u S. 2 BGB aF (P) Autorisierung des Zahlvorgangs 2. Ansprüche Beklagter a. § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF (i.H.v. 150 €) Gestohlenes Zahlungsinstrument b. § 675v Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1, 2 BGB aF (i.H.v. 1.011 €) Pflichtverletzung gem. 675l S.1 BGB aF (P) Aufbewahrung verschlüsselte PIN gemeinsam mit Karte E. Literaturhinweise MüKoBGB/Zetsche, 9. Auflage 2023, BGB § 675v Rn. 26; BKR 2024, 39 (m. Anm. Walka). Entscheidung der Woche 03-2024 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2024 (ZR) Hawa Etemadi Der Vermieter von E-Rollern haftet nicht aus einer Gefährdungshaftung als Halter, da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung des § 7 StVG ausgeschlossen sind. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023 - 1 U 15/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 31723 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Vermieter von E-Rollern haftet nicht aus einer Gefährdungshaftung als Halter, da E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge von der Anwendung des § 7 StVG ausgeschlossen sind. 2. Der Vermieter von E-Rollern genügt grundsätzlich seinen Verkehrsicherungspflichten bezüglich der Art und Weise des Aufstellens der E-Roller, wenn er die hierzu ergangenen Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis beachtet, die ihm die Nutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus gestattet. 3. Eine über die Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis hinausgehende Verpflichtung des Vermieters von E-Rollern, diese so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist, besteht nicht, da dies im Ergebnis einer Gefährdungshaftung entsprechen würde, die nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist. B. Sachverhalt Der Kläger, ein blinder Fußgänger, benutzt einen Langstock im Straßenverkehr zur Orientierung. Der Beklagte vermietet gewerblich E-Roller im sog. free-floating-Modell, d.h. ohne festen Standort der E-Roller. Das Ordnungsamt erteilte dem Angeklagten eine Sondernutzungserlaubnis zur Einbringung von bis zu 500 E-Rollern im öffentlichen Straßenverkehr der Stadtgemeinde. Diese Erlaubnis beinhaltet Bestimmungen zur Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere für Senioren, Kinder, Menschen mit Behinderungen und bezüglich der Abstände der aufgestellten E-Roller. Am 28.07.2020 verunfallte der Kläger, indem er über zwei auf dem Gehweg befindliche E-Roller des Beklagten stürzte. Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Oberschenkeslhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Die Roller standen parallel zur Hauswand und blockierten den Gehweg. Der Kläger hat vorgetragen, er sei mit seinen Langstock an der "inneren Leitlinie" entlang der Hauswand orientierend auf dem Gehweg gelaufen und habe den ersten Roller noch als Hindernis wahrgenommen. Beim Übersteigen des ersten Rollers sei er sodass auf den zweiten Roller getreten und dabei gestolpert und infolgedessen schwer gestürzt. Er habe nicht erkennen können, dass es sich um zwei Roller gehandelt habe. C. Anmerkungen Das OLG Bremen prüfte zunächst einen möglichen Anspruch aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 11 S. 2 StVG. Zwar bejahte das OLG, unter Bezugnahme auf die heute herrschende verkehrstechnische Auffassung, dass sich auch bei auf dem Gehweg abgestellten E-Rollern, sich die typische Betriebsgefahr eines Kfz realisiert. Jedoch verneinte das Gericht dies letztendlich aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 8 Nr. 1 StVG. Dabei sah das Gericht E-Roller als Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 1 StVG an und begründete dies mit der maximalen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Auch der im weiteren geprüfte Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB wurde vom Gericht abgelehnt. Um zunächst, innerhalb der Prüfung des § 823 BGB, ein Unterlassen anzunehmen, kann sich eine Rechtspflicht zum Handeln aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Eine solche Pflicht besteht, wenn jemand in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft. Der Beklagte verleiht sowie stellt gewerblich E-Roller in der Stadtgemeinde auf, sodass die von den E-Rollern ausgehenden Gefahren im Verantwortungsbereich des Beklagten liegen und eine Verkehrssicherungspflicht somit bestand. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das OLG hier abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte die Anforderungen aus der Sondernutzungserlaubnis erfüllte. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der Sondernutzungserlaubnis. Diese machen auch in Bezug auf die weitere Art und Weise des Aufstellens der E-Roller keine konkreten Vorgaben, insbesondere gibt sie nicht vor, ob die Roller längs oder quer zum Gehweg aufzustellen sind. Die Unfallörtlichkeit selbst birgt an sich keine besonderen Gefahren, auch wurden die Belange von besonders schutzbedürftigen Menschen beachtet. Hier stand noch ausreichen Gehweg zur Verfügung. Eine allgemeine Pflicht, die E-Roller so zu platzieren, dass jedes erdenkliche Schadensszenario durch die E-Roller ausgeschlossen sein muss, besteht grundsätzlich nicht. Dies würde sonst zu einer Gefährdungshaftung, wie bei § 7 StVG führen, die gerade durch § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen sein soll. D. In der Prüfung § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB 1. Rechtsgutsverletzung 2. Unterlassen a) Verkehrssicherungspflicht b) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (P) E. Literaturhinweise BeckOGK/Spindler, § 823 Rn. 94, 415 ff. Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 51 ff. Entscheidung-der-Woche-09-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.03MB Zurück Nächste

bottom of page