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  • Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Sachsen, Urt. v. 25.01.2018 -3 A 246/17 in: BeckRS 2018, 1711 A. Orientierungssatz Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Bei Vorliegen des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips darf sich die Prüfung der Zulassung zur Versammlung auf die Feststellung beschränken, ob das Individuum unter das Trennungsprinzip fällt. B. Sachverhalt (verkürzt) K, ein Lokalpolitiker, nahm an einer von drei zeitgleich stattfindenden Demonstrationen teil. Eine Demonstration war dem rechten Spektrum zuzuordnen, während es sich bei den anderen beiden um Gegendemonstrationen handelte. Gegenstand der von K besuchten Demonstration war die Errichtung eines Asylbewerberheimes. K versuchte nach seiner Teilnahme an der Gegendemonstrationen die Demonstration aus dem rechten Spektrum zu besuchen, um die Anliegen dieser Demonstranten nachvollziehen zu können.Bevor er den Versammlungsort erreichen konnte, wurde er durch einen Polizeibeamten angehalten, welcher ihn nach der Frage zu seiner eigenen politischen Position zu dem Demonstrationsanliegen ein Betretungsverbot erteilte. C. Anmerkungen Das OVG wies die Berufung ab, da es an der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele. Für eine Verletzung der Versammlungsfreiheit müsse das Individuum ein kommunikatives Ziel verfolgen, mithin Anteil an der öffentlichen Meinungsbildung nehmen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn mit der Teilnahme lediglich das Ziel eines Erkenntnisgewinnes verfolgt wird. Unschädlich sei hingegen eine Beteiligung, die auf Kritik der in der Versammlung formulierten Meinung abzielt, solange dies das kommunikative Anliegen der Versammlung nicht verhindern soll. Es komme jedoch eine Verletzung der Bewegungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1, 2 und 5 Abs. 1 S. 1 GG in Betracht, wobei die Versammlung als Informationsquelle fungiert. Steht zu befürchten, dass Teilnehmende verschiedener Versammlungen (im Falle von Gegendemonstration und ähnlichen Szenarien) aufeinandertreffen und es deshalb zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen kann, so können die Versammlungen zeitlich und örtlich getrennt werden, sog. versammlungsrechtliches Trennungsprinzip, welches ein Verbot oder eine Auflösung einer oder mehrerer Versammlungen verhindern soll. Beim versammlungsrechtlichen Trennungsprinzip handele es sich um eine sog. Minusmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität unterhalb des Versammlungsverbots steht. Im Wege der praktischen Konkordanz müssen die Versammlungsfreiheit und Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG in Abwägung gebracht werden. Sobald das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip in rechtmäßiger Weise angenommen werden kann, bemisst sich die Zulassung des Einzelnen zur Versammlung danach, ob die jeweilige Person unter das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip fällt. Dabei ist den örtlichen Polizeikräften aufgrund der schweren Nachvollziehbarkeit und der Unübersichtlichkeit vor Ort ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. D. In der Prüfung II. Begründetheit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßgikeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestand b. Rechtsfolge „Ermessen“ E. Zur Vertiefung Pünder/Klafki, JURA 2016, 300. Entscheidung-der-Woche-42-2019 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2021 (ZR) Eric Scheu Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 21/20 A. Orientierungs- oder Leitsatz Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle). B. Sachverhalt Klägerin in dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Versicherung eines Halleneigentümers. Die Beklagte ist ein Werkunternehmer, welcher im Jahre 1995 Installationsarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Sporthalle des Versicherungsnehmers der Klägerin durchgeführt hat. Diese Arbeiten wurden auch im selben Jahr entsprechend abgenommen. Im März 2009 wurden sodann Anzeichen eines Wasserschadens im Untergeschoss der Sporthalle bemerkt. Im Juli desselben Jahres wurden bei Nachforschungen dann insgesamt sieben Leckagen festgestellt. Kausal für diese Leckagen war primär die unsachgemäße Kürzung der Hahnverlängerungen durch die Beklagte im Jahre 1995. Diese getätigten Arbeiten entsprachen nicht dem jeweiligen Stand der Technik. Durch die unsachgemäße Kürzung der Hahnverlängerungen ist Wasser ausgetreten, welches zur Durchfeuchtung geführt hat. Noch im Juli 2009 wurden diese Hahnverlängerungen ausgetauscht um weitere Schäden zu vermeiden. Geltend gemacht wird nun aus übergegangenem Recht der aus dem Mangel resultierende weitergehende Schaden an bereits zuvor bestehenden Gebäudeteilen, nämlich den Wänden, der Bodenplatte und dem Fußboden. Der Schaden beläuft sich letztlich auf 202.562,11 EUR, der 2012 im Wege der Klage geltend gemacht wird. Sowohl beim Landgericht als auch in der Berufungsinstanz hatte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg. C. Anmerkungen Bei der Problematik des Weiterfressermangels handelt es sich um einen echten Klassiker in Examensklausuren. Zu beginnen wäre die Prüfung mit den vertraglichen Ansprüchen. In Betracht käme hier ein solcher aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Zunächst wäre festzustellen, dass die Versicherung etwaige Ansprüche gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG vom Halleneigentümer cessio legis erhalten hat. Problematisch könnte sein, dass der Anspruch bereits verjährt sein könnte. Fraglich ist somit, welche der Verjährungsfristen in § 634a Abs. 1 BGB einschlägig ist. Prüflinge sollten hier wissen, dass die fünfjährige Frist nach Nr. 2 mit Abnahme beginnt und die dreijährige Frist nach Nr. 3 mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und in dem Kenntnis erlangt wird, beginnt, vgl. § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch wäre hiernach nicht verjährt. Da es sich bei der Sporthalle um ein Bauwerk handelt und die Errichtung einer solchen zweifelsohne von Nr. 2 erfasst ist, findet eben jene Verjährungsregelung Anwendung. Zur Errichtung eines Bauwerkes fallen auch solche Einzelleistungen, die der vollständigen Errichtung dienen. Um eine solche handelt es hier. Der Anspruch ist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjährt. Sodann sind Ansprüche aus Deliktsrecht zu prüfen. Diese sind in jenem Fall nach der regelmäßigen Verjährungsfrist zu behandeln, sodass, wie oben dargestellt, ein Anspruch, sofern er denn besteht, nicht verjährt wäre. An dieser Stelle ist nunmehr der Weiterfressermangel von Relevanz. Es kommt für die Entscheidung entscheidend darauf an, ob die geltend gemachten Schäden mit dem Mangelunwert der stoffgleich sind. Wäre dies der Fall, würde nur das Äquivalenzinteresse betroffen, welches nur durch Gewährleistungsrechte geschützt ist. Fehlt es hingegen an der Stoffgleichheit, wäre das Integritätsinteresse verletzt. Deliktische Ansprüche stünden dann neben den Gewährleistungsrechten. Die Problematik, wann Stoffgleichheit gegeben ist oder nicht sollte Prüflingen in jeden Fall bekannt sein. Entgegen des Berufungsgerichts hält der BGH deliktische Ansprüche für möglich und ist insofern nicht von einer Stoffgleichheit ausgegangen. Hier kann mit den für eine Stoffgleichheit entsprechend bekannten und von der Rechtsprechung entwickelten Indizien in beide Richtungen argumentiert werden, sodass sich die Entscheidung bestens für eine Klausur eignen dürfte. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB 1. Entstanden (+) 2. Nicht untergegangen (+) 3. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung II. Anspruch aus § 823 I BGB 1. Entstanden (P) Weiterfressermangel, insb. Stoffgleichheit 2. Nicht untergegangen 3. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung E. Zur Vertiefung Heßeler, Kleinhenz: Der kaufrechtliche Anspruch auf Schadensersatz für Weiterfresserschäden, JuS 2007, 706; Mylich: Die Eigentumsverletzung – Fallgruppen und Ansprüche, JuS 2014, 298. Entscheidung-der-Woche-18-2021 .pdf PDF herunterladen • 1.96MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 381/23 Fundstelle: NJW 2024, 3293 MDR 2024, 1313 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. 2. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbstständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) war Halter eines Hundes mit dem seine Tochter (T) im Juli 2020 gegen Abend auf einem Feldweg spazieren war. Der Hund war mit einer Schleppleine angeleint. Neben dem Weg befand sich ein weitläufiges Feld, das mit hohem Gras bewachsen war. Es kam dort zu einem Zusammentreffen mit einer Frau (F), die ihren Hund ebenfalls auf dem Feldweg ausführte. Beide Hunde befanden sich auf dem angrenzenden Feld und entdeckten ein Mäuseloch, auf das sie zuliefen. Die F lief ihrem Hund hinterher und wollte ihn von dem Loch wegziehen, während T den Hund ihres Vaters zurückpfiff. Der Hund hörte sofort und rannte zu T zurück. Allerdings war die F, als sie ihrem Hund gefolgt war, in eine Schlaufe der Schleppleine des anderen Hundes getreten. Als dieser Hund zu T rannte, zog sich die Schleppleine um das Bein der F fest und riss sie auf den Boden. Dadurch erlitt F Verletzungen an ihrem Bein und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Sie forderte von B den Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zwischenzeitlich ist der B verstorben, sodass sich der Anspruch der F nunmehr gegen dessen unbekannte Erben, die von einem Nachlasspfleger vertreten werden. C. Anmerkungen Für den Anspruch gegen den Tierhalter aus der Gefährdungshaftung kommt es wesentlich darauf an, ob sich durch das Zurückrennen des Hundes auf Kommando eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Der BGH stellt dafür darauf ab, ob ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung adäquat ursächlich geworden ist. Der Tierhalter haftet in diesem Fall aus dem Grund, dass er das Tier in die Umwelt entlässt, ohne eine vollständige Kontrolle ausüben zu können. Das Tier muss eine "selbstständige tierische Energie" bewirken. Gegen die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr spricht es, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen unterliegt und dessen folgt. In derartig gelagerten Fällen kommt eine Haftung nur in Bezug auf den Menschen in Betracht, nicht aber aus § 833 BGB. In seinem Urteil nimmt der BGH eine Ausweitung der bisherigen Auslegung der Tiergefahr vor. Aus dem Wesen des lebendigen Tieres ergibt sich demgemäß, dass das Tier auch unter Anleitung eines Menschen spezifische Tiergefahren verwirklichen kann. Die T pfeift den Hund zurück und gibt damit einen Anstoß für das tierische Verhalten. Auf das Zurückrennen des Hundes besteht dann aber keine Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit mehr. Unbeherrschbar war beispielsweise der konkrete Weg des Hundes, seine Kraftentfaltung und sein Energieeinsatz sowie die Geschwindigkeit mit der er sich bewegte. Daraus kann sich gerade eine Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens als Reaktion auf die menschliche Leitung ergeben. Für das Schutzbedürfnis des Opfers spielt es keine Rolle, ob ein Hund sich losgerissen hat oder zurückgerufen wurde. Daraus ergibt sich folglich, dass T zwar die Leitung des Hundes ausgeübt hat, dieser Umstand aber die spezifische Tiergefahr nicht entfallen lässt. Das weitere zu den Verletzungen der F führende Zurückrennen des Hundes war nicht durch T kontrollierbar oder beeinflussbar und somit hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Diese Ausweitung des Begriffs der Tiergefahr wird teils kritisch betrachtet, insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung. Um dies zu umgehen könne für eine Haftung des B gem. § 833 BGB an das Hinlaufen des Hundes zu dem Mäuseloch angeknüpft werden, da dieses allein die selbstständige tierische Energie des Tieres ausdrücke, ohne die Leitung eines Menschen. D. In der Prüfung § 833 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Durch ein Tier a. Kausalität b. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr 3. Anspruchsgegner als Tierhalter 4. Keine Exkulpation, § 833 S. 2 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 7. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2024, 3293 m. Anm. Matthias Ehmer BGH NJW-RR 2006, 813, 814 Entscheidung der Woche 2-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Huda Demir Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 228/23 in: NJW 2026, 664-668 A. Leitsätze 1. Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. 2. Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst. B. Sachverhalt Der Bekl. mietete seit 2009 eine Wohnung der Kl. in Berlin (Mietpreisbremse-Gebiet) zu rund 460€, später 497,35€ nettokalt. Für einen Auslandsaufenthalt erhielt er zu-nächst eine unbefristete Untervermietungserlaubnis, vermietete aber anschließend ohne wirksame Zustimmung der Kl. ab Februar 2020 erneut an zwei Untermieter wei-ter und verlangte dabei eine Nettokaltmiete deutlich oberhalb der zulässigen Miethöhe. Trotz Nachfrage der Hausverwaltung und späterer Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung beendete der Bekl. das Untermietverhältnis nicht und berief sich auf die Notwendigkeit, seine Kosten zu decken. Die Kl. kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht und verlangte Räumung. Während das Amtsgericht die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Berlin die Bekl. zur geräumten Her-ausgabe der Wohnung; seine Revision blieb ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das Berufungsgericht bejaht den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kl. aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. § 985 BGB, weil das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 28.02.2022 nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 573c BGB wirksam beendet wurde. Der Bekl. hat gegen § 540 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen, indem er die Wohnung unerlaubt an Dritte überließ, was eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB bestand nicht, weil es an einem „berechtigten Interesse“ fehlt. Nach dem Telos sowie der Entstehungsgeschichte des § 553 BGB soll die Untervermietung den Erhalt des Hauptmietverhältnisses bei geänderten Lebensverhältnissen ermöglichen, nicht aber dem Mieter eine über seine wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung eröffnen. Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung ist grundrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentümer zugeordnet, nicht dem Mieter. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB liegt daher bei gewinnerbringender Untervermietung nicht vor. Im Streitfall erzielte der Bekl. mit einer Untermiete von 962€ nettokalt gegenüber seiner eigenen Nettokaltmiete von 460€ einen deutlichen Überschuss, sodass eine gewinnorientierte Untervermietung vorlag. Ob die Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstieß, konnte nach dieser Wertung offenbleiben. Ein Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB griff nicht durch, da der Bekl. die Erlaubnis für eine gewinnerbringende Untervermietung nicht verlangen konnte. Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu § 553 BGB an und präzisiert, dass eine Reduzierung der eigenen Mietbelastung zulässig, eine „Kassemachen“-Konstellation aber nicht geschützt ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Beteiligung des Vermieters am Untermietgewinn, etwa über § 553 Abs. 2 BGB, nicht den Charakter eines Gewinnteilungsmodells begründet, sondern einen angemessenen Ausgleich bei ordnungsgemäßer Untervermietung ermöglicht. Es wird hervorgehoben, dass der Untermieter kraft Gesetzes einen geringeren Bestandsschutz als der Hauptmieter genießt gem. §§ 546 Abs. 2, 573a Abs. 2 BGB und deshalb das Risiko einer fehlenden Erlaubnis trägt. Durch die Verneinung eines berechtigten Interesses bei gewinnerbringender Untervermietung werden Untermieter vor überhöhten Untermieten geschützt, weil der Hauptmieter auf (nahezu) kostendeckende Entgelte begrenzt bleibt. Im Ergebnis ordnet der BGH § 553 BGB als Instrument zur Sicherung des Mietverhältnisses in Belastungssituationen ein, nicht als Grundlage für eine gewerbeähnliche wirtschaftliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: § 546 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 985 BGB) II. Bestehen eines Mietverhältnisses und Besitz des Bekl. III. Beendigung durch ordentliche Kündigung 1. Form und Zugang der Kündigung gem. §§ 568, 130 BGB 2. Kündigungsgrund gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung IV. Pflichtverletzung: Unerlaubte Untermiete gem. § 540 Abs. 1 S. 1 BGB V. Kein Ausschluss der Kündigung wegen Rechtsmiss- brauchs gem. § 242 BGB 1. Prüfung des Anspruchs auf Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Berechtigtes Interesse: Kein Anspruch bei gewinner- bringender Untervermietung VI. Ergebnis: Mietverhältnis wirksam beendet E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 28.01.2026 – VIII ZR 228/23; NJW 2026, 664 ff. Entscheidung der Woche 16-2026-2 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) Anna-Lena Leiker Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Lüneburg, 1 LA 20/22 in: NVwZ 2023, 274 Vorinstanz: VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 - 4 A 1791/21 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich. 2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Fläche geprägt („grüner Charakter”). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen. 3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. B. Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Beklagte - die Bauaufsichtsbehörde - die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten anordnet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 727m² großen Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten, welches sie 2005 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Seitdem befinden sich entlang Grundstücksgrenze zwei insgesamt etwa 50m² große Beete. Die Beete sind mit Kies, in den Pflanzen eingesteckt sind, bedeckt. Insgesamt sind ca. 70 Pflanzen punktuell eingepflanzt. Teilweise erreichen diese eine Höhe von mehr als 2m. Südlich und westlich des Wohnhauses erstreckt sich eine Rasenfläche mit Anpflanzungen. Nachdem die Beklagte im Dezember 2019 ein Informationsschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu Schottergärten erhalten hatte, überprüfte sie systematisch alle Vorgärten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch die Klägerin hörte sie im Oktober 2020 an. Mit Bescheid vom 18.01.2021 ordnete die Beklagte die Entfernung des Kieses aus den Beeten an und gab der Klägerin auf, die Beete als Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen. Nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem VG Hannover, welche jedoch abgewiesen wurde. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg. C. Anmerkungen Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. In der Sache war die Frage maßgeblich, ob der Bescheid vom 18.01.2021 rechtmäßig ist. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der erlassenen Beseitigungsanordnung ist unter anderem die materielle Illegalität, d.h. die bauliche Anlage muss dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Bei den beiden Kiesbeeten handelt es sich um bauliche Anlagen, welche nicht den materiellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, hier dem § 9 Abs. 2 NBauO, entsprechen. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter"; es handelt sich um eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Steinfläche dem Bewuchs sowohl in funktioneller, als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Gemessen daran handelt es sich bei den Beeten der Klägerin nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt werden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Pflanzen eingepflanzt sind. Sofern die Klägerin argumentiert, dass viele und teilweise hohe Pflanzen im Beet sind, verkennt diese, dass sich eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet. Es ist auf das Gesamtbild abzustellen. Der Bodenoberfläche muss dabei besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Ansicht der Klägerin, dass es entscheidend sei, ob der Garten insgesamt ein wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Insekten sei, widerspricht dem Wortlaut des § 9 Abs.2 NBauO und der Intention des Gesetzgebers, das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig zu beeinflussen, sowie der „Versteinerung der Stadt" entgegenzutreten. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Einschreitensbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese im öffentlichen Interesse bestehen. D. In der Prüfung § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO (Beseitigungsanordnung) 1. Ermächtigungsgrundlage: § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung Ill. Materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung 1. Tatbestandsvoraussetzungen a. Formelle Illegalität b. Materielle Illegalität (hier: § 9 Abs. 2 NBauO) 2. Störer 3. Rechtsfolge: Ermessen E. Literaturhinweise Breyer, in: Große-Suchsdorf NBauO, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 11 ff.; Vornhold, Anmerkung zu OVG Lüneburg Beschl. v. 17.01.2023 - 1 LA 20/22, NVwZ 2023, 276. Entscheidung-der-Woche-27-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.88MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2021 (SR) Johanna Lange Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört i.S.d. § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 408/19 in: BGH NJW 2020, 942 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört i.S.d. § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird. B. Sachverhalt A flüchtete aufgrund politischer und religiöser Konflikte in seinem Heimatland nach Deutschland. Sein gestellter Asylantrag wurde abgelehnt, er bekam stattdessen eine ausländerrechtliche Duldung. Aufgrund dieser Erlaubnis konnte er keiner Arbeit nachgehen und lebte in einer Flüchtlingsunterkunft. Da A mit diesen Umständen unzufrieden war und sie als unangemessen empfand, beschloss er, seine Unterkunft anzuzünden, um sie zu zerstören oder zu beschädigen. Er setzte zunächst sein Zimmer in Brand, um danach das Sofa des Y anzuzünden. Die Feuerwehr löschte die Brände zügig, das Zimmer des Y blieb trotz Beschädigungen an dem Mobiliar weiterhin bewohnbar. Das Zimmer des A, welches durch starke Verrußungen und Abplatzungen des Putzes beschädigt worden war, war vorübergehend unbewohnbar. Hat sich A wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der § 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. In Nr. 1 wird dabei vor allem auf den Schutzwert der Wohnung einer Person abgestellt, um diese als Mittelpunkt menschlichen Lebens zu schützen. Ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft stellt ebenso wie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte "Untereinheit" der Unterkunft dar. Anders als funktionell selbstständige Zimmer in einer Wohnung agiert das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft für seinen Bewohner als Mittelpunkt menschlichen Lebens und wird zum Aufenthalt und Schlafen genutzt. Dabei ist nicht relevant, ob das Zimmer über Kochgelegenheiten oder sanitäre Einrichtungen verfügt. Nach § 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Dies ist dann gegeben, wenn zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Untereinheit in einem Wohnhaus für beträchtliche Zeit nicht für Wohnzwecke genutzt werden kann. Dies umfasst eine Zeitspanne, die größer als nur wenige Stunden oder einen Tag ist. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft ist diese demnach unter anderem teilweise zerstört, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für eine beträchtliche Zeit nicht bewohnbar ist. Die Zimmer des A und Y stellen eine solche Untereinheit dar, jedoch kann das Zimmer des Y weiterhin bewohnt werden. Anders ist dies bei dem Zimmer des A. Dieser konnte vorübergehend nicht in dem Zimmer wohnen, sodass auch von einer beträchtlichen Zeitspanne ausgegangen werden kann. A hat sich gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 306a Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Räumlichkeiten (Nr. 1 - 3) b) Tathandlung aa) Inbrandsetzen bb) Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Kudlich, My home is my zu Wohnzwecken ge-nutztes Gebäude… (JA 2020, 312). Entscheidung-der-Woche-01-2021 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) Moritz Stamme Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 109/18 in: BeckRS 2018, 30856 IMR 2019, 6 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagten mieteten im Jahr 1981 von einer der Rechtsvorgängerinnen der Kläger die Erdgeschosswohnung eines Siedlungshauses mit zwei Wohnungen. Die Kläger erwarben das Siedlungshaus im Jahr 2012 von der Stadt Bochum als Voreigentümerin. Der notarielle Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 enthält unter anderem folgende Regelungen: Die Mieter (hier die Beklagten) haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Insbesondere ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 kündigten die Kläger das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie machen geltend, in dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 sei zu ihren Gunsten ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, das sie den Klägern entgegenhalten könnten und der Kündigung deshalb entgegenstehe. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hatte weniger die Frage zu entscheiden, ob der Kündigung die Vertragsklausel zum lebenslangen Wohnrecht entgegenstehen würde (was in jedem Fall bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs bejaht werden müsste). Sondern vielmehr, ob diese Klausel drittschützende Wirkung entfaltet. Also falls sich nicht der Verkäufer, sondern (wie hier) der Mieter auf diese Klausel beruft. Nach Auslegung der Klausel gem. §§ 133, 157 BGB kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass schon der Wortlaut allein den Mietern auf diese Weise eine gesicherte Rechtsposition auch gegenüber den Klägern als Käufern eingeräumt werden sollte und die Mieter ihren bisherigen Wohnraum nicht verlieren sollten, sofern sie dies nicht selbst zu vertreten hätten. Insbesondere ergibt sich die hohe Schutzbedürftigkeit aus der Verantwortung der Stadt Bochum als kommunale Eigentümerin und Veräußerin, sowie die Eigenschaft des Beklagten als Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Im Ergebnis kommt der BGH dazu, dass der notarielle Kaufvertrag ein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter ist. Dies gilt sowohl für den Fall, wenn die Klausel in dem Kaufvertrag Individualcharakter hat als auch wenn hier AGB vorliegen würden. D. In der Prüfung Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache bspw. nach § 985 BGB I. Eigentümer ist Anspruchsberechtigter II. Besitzer ist Anspruchsgegner III. Kein Recht zum Besitz 1. Aus Mietvertrag a) Bestehen eines Mietvertrages b) Wirksame Kündigung durch Vermieter? (P) Schutzwirkung aus dem Kaufvertrag zugunsten der Mieter E. Zur Vertiefung Zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Höhne/Kühne, JuS 2012, 1063; Wiederholung: zum Mietrecht Löhnig/Gietl, JuS 2011, 107 und 202; Tipp: Besprechung dieses Urteil in HanLR/RÜ/Life&Law/JuS/etc. abwarten und nacharbeiten! Entscheidung-der-Woche-01-2019 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2024 (SR) Lena Tenge Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Seine Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, ändern an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 5 StR 318/22 Fundstelle: NStZ-RR 2023, 277; BeckRS 2022, 48112 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Seine Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, ändern an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. 2. Beruhen Tankvorgang und Raubüberfall auf eine Tankstelle auf einem einheitlichen Tatentschluss und spielen sich binnen weniger Minuten ohne Zäsur am selben, lediglich einige Quadratmeter umfassenden Ort ab, stellt sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch aus der Sicht eines Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun dar (sog. natürliche Handlungseinheit) und steht daher im Verhältnis der Tateinheit i.S.v. § 52 StGB zueinander. B. Sachverhalt A fährt mit B und C zu einer Autobahntankstelle. Sie haben vereinbart, den Pkw zu betanken, ohne den Kraftstoff zu bezahlen und die Tankstelle unter Verwendung eines Messers zu überfallen. An der Tankstelle angekommen, lässt A den B und C im Bereich der Toiletten raus und fährt zu einer Zapfsäule. A betankt den Wagen mit Benzin im Wert von 56 EUR, wobei er sich bemüht, unerkannt zu bleiben. Dazu zieht er die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht und hält den Kopf gesenkt. Zuvor hatte er bereits die Kennzeichen abgedeckt. Der Tankstellenmitarbeiter M bemerkt den Tankvorgang nicht. Anschließend stellt A das Auto fluchtbereit im Bereich der Toiletten ab. Nun betreten A, B und C den Verkaufsraum. A stellt sich an die Kasse, sodass M denkt, einen zahlungswilligen Kunden vor sich zu haben. Wie zur Umsetzung des Überfallplans angedacht, lenkt A den M mit der Frage nach Zigaretten ab. Diese Situation nutzt B aus, geht hinter den Verkaufstresen und hält M ein Messer an den Hals. Nach Aufforderung des A öffnet M die Kasse, woraufhin C das darin enthaltene Geld entnimmt. A, B und C flüchten mit dem Fahrzeug und teilen die Beute auf. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls. Der Schuldspruch bedarf auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Korrektur. Demnach macht sich derjenige, dessen Bestreben beim Tanken von Anfang an darauf gerichtet ist, das Benzin ohne Entrichtung des Kaufpreises an sich zu bringen, des Betruges gem. § 263 StGB strafbar. Wenn der Tankvorgang, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt wird, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Die Bemühungen unentdeckt zu bleiben, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung. Nach dem für die rechtliche Bewertung des vermögensschädigenden Verhaltens maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild hat sich der Angeklagte nicht wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, sondern des besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB. Allerdings bestehen auch Bedenken gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts. Der Tankvorgang und der Raubüberfall spielen sich innerhalb kürzester Zeit am selben Ort ab und beruhen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Demnach gingen die Handlungen des Angeklagten ohne eine Zäsur ineinander über. Aus der Sicht eines Dritten und bei einer natürlichen Betrachtungsweise stellen sich die Handlungen des Angeklagten als eine natürliche Handlungseinheit dar. Das gesamte Tätigwerden des Angeklagten steht somit in Tateinheit i.S.v. § 52 StGB zueinander. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB I. Fremde bewegliche Sache II. Wegnahme B. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB I. Täuschung über Tatsachen II. Irrtum C. Strafbarkeit gem. §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss 1. Vorsatz hinsichtlich der Täuschung über Tatsachen 2. Vorsatz hinsichtlich des Irrtums 3. Vorsatz hinsichtlich einer Vermögensverfügung 4. Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens 5. Absicht zur rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld D. Strafbarkeit gem. § 246 I StGBE. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB I. Objektiver Tatbestand II. Subjektiver Tatbestand F. Konkurrenzen G. Ergebnis E. Literaturhinweise Joecks/Jäger, § 263. Entscheidung der Woche 19-2024 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2021 (SR) Adam Hetka Von einer beleidigungsfreien Sphäre ist dann auszugehen, wenn die Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson in einer gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmten Sphäre getätigt wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: KG, Beschl. v. 14.07.2020 – (4) 161 Ss 33/20 (43/20) in: BeckRS 2020, 18245 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Von einer beleidigungsfreien Sphäre ist dann auszugehen, wenn die Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson in einer gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmten Sphäre getätigt wird. 2. Der Kreis der Vertrauenspersonen bezieht sich nicht ausschließlich auf Familienmitglieder, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse. Dabei muss die Vertraulichkeit nach den konkreten Einzelfallumständen tatsächlich gewährleistet erscheinen. B. Sachverhalt Die Polizeianwärter A und B verlassen nach Dienstschluss das Gebäude der Polizeiakademie durch das Treppenhaus. Hier halten sich noch weitere Personen auf, darunter Polizeianwärterinnen C und D. Als A und B diese betrachten und durch Nicken und Zeigen auf C hinweisen, sagt A zu B: „Der würd‘ ich geben, der Kahba“. Das arabische Wort „Kahba“ bedeutet „Schlampe“ oder „Prostituierte“ und wird vor allem in der deutschen Rap-Szene immer häufiger gebraucht. Bei verständiger Würdigung dieser Vulgärsprache ist die Aussage des A so zu verstehen, dass er gerne mit C Geschlechtsverkehr haben wollen würde. Hat sich A wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das KG hat die Strafbarkeit des A wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bestätigt. Zweifellos habe A mit dem Wort „Kahba“ gerade seine Missachtung gegenüber C auszudrücken wollen. Vor allem aber seien die Voraussetzungen für eine sog. beleidigungsfreie Sphäre nicht erfüllt. Für eine solche müsse es sich nämlich zunächst um eine Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson handeln, die außerdem in eine Sphäre falle, welche „gegen Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist“. Zwar beschränke sich der Kreis möglicher Vertrauenspersonen nicht nur auf Familienmitglieder, sondern erstrecke sich auch auf „ähnlich enge Vertrauensverhältnisse“, wobei zu der jeweiligen Person eine besonders ausgestaltete Vertrauensbeziehung bestehen müsse. Dabei sei zu fordern, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint. So könne sich der Äußernde insbesondere umschauen und sich dadurch versichern, dass keine Person vor Ort anwesend ist und eine gegen Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmte Sphäre besteht. Auch habe er die Möglichkeit – etwa durch Flüstern – eine solche Sphäre selbst zu schaffen. Ob zwischen A und B eine derart vertrauensvolle Beziehung bestand, ließ das KG offen, da dies aufgrund der unzureichenden Feststellungen im Ausgangsurteil des AG Tiergarten nicht abschließend beurteilt werden konnte. Jedenfalls hätte A aber im Zeitpunkt seiner Äußerung im Treppenhaus nach Dienstschluss mit einer Kenntnisnahme durch Außenstehende rechnen müssen. So sei in einem jedermann zugänglichen Treppenhaus zu solch einer Zeit mit Mitschülern und anderen Personen zu rechnen gewesen. Auch habe A keine besonderen Maßnahmen ergriffen, um einen vor Wahrnehmung Dritter geschützten Raum zu schaffen. Er habe sich vor seiner Verlautbarung weder umgeschaut, um sich zu versichern, dass er sich außer Hörweite von Dritten befindet, noch habe er etwa im Flüsterton gesprochen und damit eine gegen Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmte Sphäre selbst geschaffen. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Beleidigungsfähiges Tatobjekt b. Tathandlung aa. Tatsachenbehauptung oder Werturteil bb. Kundgabe (P) Vorliegen einer beleidigungsfreien Sphäre 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafantrag, § 194 StGB E. Zur Vertiefung Zu den Beleidigungsdelikten: Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl., München 2021, § 28f. Entscheidung-der-Woche-19-2021 .pdf PDF herunterladen • 142KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2024 (ZR) Chiara Schoop Ein Fitnessstudio-Betreiber verletzt nicht die Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Slackline in einer auffälligen, signalroten Farbe in einem Freestyle-Bereich gespannt ist und ein durchschnittlich aufmerksamer Kunde sie erkennen kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.08.2021 - 16 U 162/20 Fundstelle: NJW-RR 2021, 1604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Fitnessstudio-Betreiber verletzt nicht die Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Slackline in einer auffälligen, signalroten Farbe in einem Freestyle-Bereich gespannt ist und ein durchschnittlich aufmerksamer Kunde sie erkennen kann. 2. Verkehrssicherungspflichtig ist nur der Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. Nicht alle denkbaren Gefahren müssen vermieden werden. 3. In einer Freestyle-Area müssen Benutzer mit Hindernissen wie herumliegenden Geräten oder anderen Personen rechnen. Eine solche Area stellt keine typische Verkehrsfläche ohne Hindernisse dar. 4. Auch bei teilweiser körperlicher Erschöpfung durch sportliche Übungen wird erwartet, dass die besondere Umgebung bewusster wahrgenommen wird. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) betreibt ein Fitnessstudio. In diesem hat sie eine von ihr als "Free-Style-Zone" bezeichnete Fläche errichtet. Auf dieser Fläche befanden sich verschiedenste Geräte, welche die Kunden frei verwenden konnten. Die Beklagte spannte in ca. 50 cm Höhe zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen eine sogenannte Slackline. Dies ist ein Art Seil, auf welchem balanciert werden kann. Die Slackline hatte eine signalrote Farbe und hob sich deutlich vom Boden des Fitnessstudios ab. Die damals 74-jährige Klägerin (K) stolperte über die Slackline und erlitt Frakturen am Schienbein und am Wadenbein. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. C. Anmerkungen Der Fitness- und Studiosportvertrag ist ein typengemischter Vertrag, der sich sowohl aus miet- als auch aus dienstvertraglichen Elementen im Sinne des Grundsatzes der Parteiautonomie nach § 311 Abs. 1 BGB zusammensetzt. Die Klägerin K ist befugtermaßen mit der Gefahrenquelle, also der Slackline, in Berührung gekommen. Indem B die Slackline spannte, schaffte sie eine Gefahr für die Kunden, welche die Fläche betraten und über die Slackline stürzen könnten. Es bestand eine Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte B müsste die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen unterlassen haben. Dabei erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht nur auf Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen und für den Nutzer nicht erkennbar sind. Speziell ein Studiobetreiber braucht nicht alle denkbaren Gefahren verhindern. In einem Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios müssen Nutzer mit Hindernissen wie Geräten oder anderen Personen rechnen; solche Bereiche sind keine klassischen verkehrsfähigen Flächen ohne Hindernisse. Die Erkennbarkeit eines Hindernisses hängt von dessen Auffälligkeit, wie z.B. einer signalroten Farbe, und der Umgebung ab, wobei das Gericht auf die objektive Sichtbarkeit abstellt. D. In der Prüfung I. Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (Schutzpflicht, § 241 Abs. 2 BGB) a. Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht b. Gegenüber K c. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht II. Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB III. Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB Hinweis: Sowohl der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB als auch aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB scheidet aus, da die vertraglichen Schutzpflichten mit den deliktischen Verkehrssicherungspflichten deckungsgleich sind. E. Literaturhinweise Graf v. Westphalen, in: Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGBKlauselwerke, Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 2. Entscheidung der Woche 51-2024 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2024 (ÖR) Hendrik Stottmann Der von Art. 79 III GG geschützte Regelungsinhalt wird durch Art. 21 III GG nicht berührt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - BvB 1/19 Fundstelle: BeckRS 2024, 444 A. Orientierungs - oder Leitsätze (gekürzt) 1. Die von Art. 79 III GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. 2. a) Der von Art. 79 III GG geschützte Regelungsinhalt wird durch Art. 21 III GG nicht berührt. b) Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. 3. Ein „Darauf Ausgerichtetsein“ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt. B. Sachverhalt Das Verfahren betrifft den Antrag von Deutschem Bundestag, Bundesrat und der Bundesregierung (Antragssteller) auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (Antragsgegnerin) von der staatlichen (Teil-)Finanzierung für politische Parteien ausgeschlossen ist. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 (BverfGE 144, 20) bestätigte der Zweite Senat zuletzt, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Weil aber konkrete Anhaltspunkte von Gewicht dafür fehlten, dass ein Erreichen der Ziele der Antragsgegnerin möglich erscheinen ließen (Potentialität), scheiterte der Antrag dennoch. In der Vergangenheit flossen der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Beiträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu. Nach der Bundestagswahl 2021 verlor sie jedoch infolge unzureichender Wahlergebnisse ihren Anspruch auf staatliche Mittel. C. Anmerkungen Der zulässige Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in Art. 21 Absatz 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung. Der Art. 21 Absatz 3 GG berührt die von Art. 79 Absatz 3 geschützten Regelungsgehalte nicht. Das durch Art. 79 Absatz 3 geschützte Demokratieprinzip umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien nur soweit, wie die Parteien selbst grundsätzliche demokratische Werte achten. Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Sie missachtet die Menschenwürde von Ausländern, Migranten und Minderheiten sowie das Demokratieprinzip. Sie schließt diejenigen aus dem demokratischen Prozess aus, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" nicht angehören. Sowohl das Konzept der „Volksgemeinschaft“ als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Die Antragsstellerin ist zudem auf die Beseitigung der Grundordnung ausgerichtet. Dies erfordert, dass neben dem Bekennen zu verfassungsfeindlichen Zielen die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten wird. Die Antragsgegnerin hat bis zum Jahr 2020 an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgenommen. Hierauf besteht ein Anspruch nur bei Erreichen von 0,5 % der Stimmen bei der letzten Bundestags- oder Europawahl oder 1 % bei einer Landtagswahl. Entsprechende Wahlergebnisse können nicht erreicht werden ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit und den ernsthaften Versuch der Verwirklichung ihrer politischen Ziele. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 GG 2. Beeinträchtigung/Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung 3. Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland E. Literaturhinweise Blum, https://www.juraexamen.info/bverfg-zum-ausschluss-der-partei-die-heimat-vormals-npd-von-der-staatlichen-parteienfinanzierung/ (Abruf: 18.02.2024); Kluth in: BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212a ff. Entscheidung-der-Woche-08-2024 .pdf PDF herunterladen • 120KB Zurück Nächste

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