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  • Entscheidung der Woche 48-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 48-2023 (ÖR) Jasmin Wulf Zur präventiven Kontrolle bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Gesichtspunkte stellt ein Campingplatz kraft gesetzlicher Fiktion eine bauliche Gesamtanlage dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VG Koblenz, Urt. v. 28.08.2023 - 1 K 172/23.KO in: BeckRS 2023, 25477 A. Redaktionelle Leitsätze 1. Zur präventiven Kontrolle bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Gesichtspunkte stellt ein Campingplatz kraft gesetzlicher Fiktion eine bauliche Gesamtanlage dar. 2. Für das Vorliegen der Genehmigungsbedürftigkeit ist zwischen der Instandsetzung und der Neuerrichtung abzugrenzen. Wenn die Identität der vorhandenen Anlage durch die beabsichtigten Baumaßnahmen noch gewahrt wird, ist von einer Instandsetzung auszugehen. Werden jedoch erhebliche bauordnungsrechtliche Prüfungen erforderlich oder erreichen die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau, ist eine Neuerrichtung gegeben. 3. Für das Vorliegen von Bestandsschutz ist ein bestandsschutzfähiger Bestand notwendig, der als Mindestvoraussetzung ein Minimum an baulicher Verfestigung der Nutzung erfordert. B. Sachverhalt Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Wiederaufbaus seines Campingplatzes. Dieser wurde durch die Flutkatastrophe an der Ahr 2021 zerstört. Auf dem Campingplatz existierten zwei Betriebsgebäude, die zwar stark beschädigt wurden, in Teilen aber weiterhin noch vorhanden sind. Vor allem das Mauerwerk besteht noch, sodass laut Kläger keine statischen Neuberechnungen anzustellen sein. Der gesamte Oberboden des Campingplatzes wurde hingegen durch die Flut weggeschwemmt. Der Kläger hatte für beide Gebäude jeweils eine Baugenehmigung erhalten und meinte daher, dass er seinen Campingplatz wieder aufbauen dürfe, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Der beklagte Landkreis lehnte dies nun ab. Dagegen wendete der Kläger sich vor dem VG Koblenz. C. Anmerkungen Auch das VG Koblenz kam der begehrten Feststellung der Genehmigungsfreiheit nicht nach. Die 1. Kammer entschied, dass der Wiederaufbau ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben sei. Nach § 61 LBauO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 LBauO grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Der Campingplatz stellt kraft gesetzlicher Fiktion eine bauliche Gesamtanlage in diesem Sinne dar (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LBauO). Dessen geplanter Wideraufbau, der keinem Ausnahmetatbestand entfällt, ist eine (Neu-)Errichtung i.S.d. § 61 LBauO. Die Errichtung einer Anlage erfasst auch Fälle des Neu- bzw. Wiederaufbaus einer Anlage am gleichen Ort nach ihrer Zerstörung oder gravierenden Beschädigung infolge von Naturgewalten. Die Neuerrichtung ist abzugrenzen zu einer bloßen Instandsetzung eines Bestandes. Diese ist anzunehmen, wenn die Identität der vorhandenen Anlage durch die beabsichtigte Baumaßnahme noch gewahrt wird. Ist dagegen ein Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv, dass er eine abordnungsrechtliche Prüfung erfordert, etwa weil die Standfestigkeit eines betroffenen Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich ist, oder erreichen die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau oder übersteigen sie diesen, liegt eine genehmigungsbedürftige Errichtung vor. Der vom Kläger beabsichtige Wiederaufbau des Campingplatzes ist gemessen daran keine Instandsetzung, sondern eine Neuerrichtung. Wegen der Fiktion ist auf die Gesamtanlage des Campingplatzes abzustellen, nicht nur auf die beiden Gebäude. Dazu gehören insbesondere auch die Stellplatzflächen nebst Erschließungsanlagen und der weiteren zum Betrieb des Campingplatzes benötigten Infrastruktur. Diese Flächen sind jedoch vollständig durch die Hochwasserkatastrophe zerstört worden. Deshalb ist von einer die Genehmigungspflicht auslösenden Neuerrichtung des Gesamtanlage des Campingplatzes auszugehen. Die nicht vorhandene Baugenehmigung ist auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes ausnahmsweise entbehrlich. Die Baugenehmigungen für die beiden Gebäude entfalten keine Legalisierungswirkung für die Gesamtanlage. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre sie aufgrund der Zerstörung der Fläche gegenstandslos geworden, denn im Falle der Zerstörung oder gravierenden Beschädigung einer Anlage erledigt sich eine vorhandene Baugenehmigung. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO B. Begründetheit I. Genehmigungsbedürftigkeit 1. Campingplatz als Gesamtanlage 2. Abgrenzung zwischen Neuerrichtung und Instandsetzung 3. Ausnahmen II. Bestandsschutz C. Ergebnis E. Literaturhinweise BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen/Kemper, Stand 01.08.2023, § 70 Rn. 28 ff; Beckmann, Der baurechtliche Bestandsschutz - eine systemtische Darstellung über das Wesen und die Reichweite desselben, KommJur 2014, 401. Entscheidung-der-Woche-48-2023 .pdf PDF herunterladen • 124KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2021 (SR) Lilly Pietsch Ein Messerangriff auf einen Unbewaffneten kann das mildeste Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs gem. § 32 Abs. 2 StGB sein, wenn es das einzige Mittel ist, durch das der Angriff sicherlich abzuwenden ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 363/18 in: BeckRS 2019, 13089 NStZ 2019, 598 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Messerangriff auf einen Unbewaffneten kann das mildeste Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs gem. § 32 Abs. 2 StGB sein, wenn es das einzige Mittel ist, durch das der Angriff sicherlich abzuwenden ist. B. Sachverhalt C, der in der Gaststätte D ein Lokalverbot von Wirt A ausgesprochen bekommen hatte, betrat einige Monate später alkoholisiert erneut das Lokal. A, dem der C wieder unangenehm auffiel, wollte das Lokalverbot ihm gegenüber durchsetzen. C verließ das Lokal jedoch nicht. Auch nach der Androhung des A, die Polizei zu rufen, folgte C dem A hinter die Theke und begann eine verbale Auseinandersetzung mit der Ehefrau des A und ein Gerangel mit A, da dieser ihn aus dem Thekenbereich bugsieren wollte. C schlug A im Verlauf dieses Gerangels mehrmals auf den Mund und den Rücken. K und ein weiterer Gast gingen dazwischen und versuchten, C zu beruhigen. Als dies nicht gelang, ergriff A voller Wut ein 26 cm langes Messer, ohne dass C dies bemerkte. A stach auf den unbewaffneten C zweimal mit dem Messer ein. C bemerkte die Stichverletzungen nicht. Danach riss K den C aus dem Thekenbereich und C verließ mit einer weiteren Person das Lokal. Als diese bemerkte, dass C blutete, fuhren sie ins Krankenhaus, wo zwei nicht lebensbedrohliche, sich auf das Weichgewebe beschränkende Stichverletzungen von bis zu 5 cm bzw. 7-10 cm Tiefe festgestellt wurden. Handelte A in Notwehr gem. § 32 StGB? C. Anmerkungen Unproblematisch liegt der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB vor. Die Messerstiche können A objektiv zugerechnet werden und Vorsatz ist ebenfalls gegeben. Fraglich ist jedoch, ob A durch Notwehr gerechtfertigt handelte. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist eine in einer Notwehrlage ausgeübte Tat gerechtfertigt, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der Situation zur Verfügung steht. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung. Zweifelhaft ist, ob das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs und damit die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung vorlag. Eine Androhung, wie sie beim Gebrauch eines Messers erfolgen sollte und die ein milderes Mittel wäre, fand hier nicht statt. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass diese bloße Androhung den C nicht von einem Gerangel abgehalten hätte. Dieser ließ sich zuvor auch von zwei weiteren Gästen nicht beruhigen und war stark alkoholisiert, was eine Einschränkung seines Hemmungsvermögens bedingte. Der BGH weist außerdem darauf hin, dass nicht einmal die Messerstiche C davon abhielten weiterzumachen, sondern K, der den C schließlich mit körperlicher Gewalt aus dem Thekenbereich herauszog. Der Angriff des C gegen A dauerte bereits einige Minuten an. Die so hervorgerufene objektive Notwehrlage berechtigte A grundsätzlich, ein sofort wirksames Mittel zur Beendigung dieses Angriffs einzusetzen. Ob ein weniger gefährlicher Messereinsatz oder eine Androhung zum gleichen Ergebnis geführt hätte, lässt sich nicht hinreichend feststellen. A handelte somit in Notwehr. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 224 StGB I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit → Notwehr (§ 32 StGB) 1. Obj. Rechtfertigungstatbestand a) Notwehrlage b) Notwehrhandlung aa) Verteidigung bb) Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) Mildestes Mittel (P) Androhung cc) Gebotenheit (1) Ausschluss des Notwehrrechts (2) Stufenmodell: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr 2. Subj. Rechtfertigungstatbestand III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Notwehr Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage 2020, § 18. Entscheidung-der-Woche-04-2021 .pdf PDF herunterladen • 360KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2025 (ÖR) Janek Alexander Steinert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen unabhängig von Form und Kommunikationsmittel. Auch Werturteile sind grundrechtlich geschützt, dieser Schutz erstreckt sich auch auf Aussagen die polemisch oder verletzend sind. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG 1 BvR 1182/24 Fundstelle: openJur 2025, 8557 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen unabhängig von Form und Kommunikationsmittel. Auch Werturteile sind grundrechtlich geschützt, dieser Schutz erstreckt sich auch auf Aussagen die polemisch oder verletztend sind. 2. Auch wenn Tatsachenbehauptung per Definition keine Meinungen sind, fallen sie insoweit in den Schutzbereich der Meinungsäußerungen, soweit sie Vorraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. 3. Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können. 4. Jede Deutung einer Aussage muss den Kontext ihrer Aussage mit einbeziehen. Ihr darf kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann. Es ist weder der subjektive Wille des Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen entscheidend. Es zählt lediglich die Wirkung auf einen objektiven Dritten. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin führte 2019 einen Rechtsstreit mit einer Versicherung. Hierfür beauftragte sie einen Anwalt mit Ihrer rechtlichen Vertretung. Im Verlauf des Verfahrens war die Beschwerdeführerin unzufrieden mit der Arbeit des Anwalts und schrieb diesem am 31. Juli 2019 um 13:32 eine E-Mail, deren Inhalt lautete: "Ich habe das Gefühl, dass sie bauen mir absichtlich die Schaden". Kurz darauf, am 2. August 2019 gegen 21:45 schrieb sie ihm: "Sie bauen mir absichtlich Schaden". Am 26. September 2019 um 17:47 folgte ihrerseiten eine E-Mail in der es hieß. "Weil sie mich mit Ihrem Geldschleichen versuchen zu betrogen (...)". Zuletzt, am 8. Oktober 2019, schrieb sie um 23:02 "jetzt werden wir ihre Betrug klären, ihre Inkompetenz (...)". Für diese Aussagen wurde die unbestrafte Beschwerdeführerin im Jahr 2020 wegen Beleidigung gem. § 185 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 1500€ in 50 Tagessätzen von je 30€ verurteilt. Das Amtsgericht warf der Beschwerdeführerin vor den Geschädigten in seiner Ehre verletzt zu haben, indem sie diesem vorwarf gegen sie zu arbeiten, was ein strafbares Verhalten wäre. Der Anwalt wurde von ihr vor der Anwaltskammer gemeldet, welche aber kein Vergehen des Anwalts feststellte. Die gerichtliche Berufung der Angeklagten vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Auch ihre Revision vor dem Oberlandesgericht wurde als unbegründet verworfen. Sie erhob Beschwerde gegen die Entscheidungen aller drei Instanzen und sieht sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. C. Anmerkungen Die Entscheidungen genügen nicht den verfassungsgerichtlichen Maßstäben. Die gerichtlichen Entscheidungen lassen nicht erkennen ob die rechtliche Wurdigung des Falles auf die Annahme einer Tatsachenbehauptung oder die einer Meinungsäußerung stützen. Die Gerichte sprachen davon, dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen einer Straftat bezichtigte, dies lässt auf die Annahme einer Tatsachenbehauptung schließen. Die Aussage, dass jemand einen Betrug begehe, kann abhängig vom Kontext durch Elemente einer Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sein. Es fehlt eine Begründung ob der juristische Begriff, welcher auch umgangssprachlich verwendet wird, auch tatsächlich als Vorwurf eines Straftatbestandes bestimmt war. Das Gleiche gilt für die anderen Nachrichten, die die Beschwerdeführerin verfasste. Das Vorliegen von Schmähkritik ist nicht ersichtlich und wurde von den Gerichten richtigerweise nicht angenommen. Um den verfassungsgerichtlichen Maßstäben zu entsprechen wäre eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Betroffenen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nötig gewesen. Diese hätte besonders die auf strafrechtlich relevantes Verhalten hindeutenden Aussagen der Beschwerdeführerin, die fehlende Öffentlichkeit der Äußerungen und die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den Rechtsstreit beachten müssen. Eine solche wurde nicht vorgenommen, insgesamt fehlte es an einer Kontextspezifischen Würdigung. Die Entscheidungen der Gerichte sind aufzuheben und die Sache ist vom Amtsgericht neu zu entscheiden. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Zuständigkeit des BVerfG (+) II. Beschwerdefähigkei (+) III. Beschwerdegegenstand (+) IV. Bescherdebefugnis (+) V. Rechtswergerschöpfung (+) VI. Form und Frist (+) 1. Begrundetel I. Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich (+) Eingriff (+) Rechtfertigung (-) C. Ergebnis (+) E. Literaturhinweis https://openjur.de/u/2510398.html Janek Alexander Steinert EdW 6 .pdf PDF herunterladen • 650KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) Sina Giebel Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. B. Sachverhalt Die 1999 geborene Antragsstellerin beabsichtigte im Jahr 2011 ihre Fahrerlaubnis zu erlangen. Sie hat bereits dreimal erfolglos an der theoretischen Fahrprüfung teilgenommen, weshalb sie sich dazu entschloss, eine andere Frau zur Prüfung zu schicken. Diese legte für sie die Prüfung ab, ohne dass die Täuschung auffiel. Die Antragsstellerin absolvierte schließlich die praktische Fahrprüfung selbst und bestand diese auch. Im Jahr 2011 wurde ihr die Fahrerlaubnis erteilt. In den folgenden Jahren nahm sie beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil. Im Rahmen eines späteren Strafverfahrens wurde erkannt, dass die Antragsstellerin die theoretische Prüfung nicht selbst absolviert hatte. Daraufhin entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 5. Mai 2025 die Fahrerlaubnis. Die Begründung lautet, dass sie aufgrund der Täuschungshandlung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei. Bereits die abstrakte Möglichkeit einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer, rechtfertige ein sofortiges Einschreiten. Die Antragsstellerin erhebt darauf fristgerecht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und erhebt gleichzeitig Klage in der Hauptsache beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie ist der Auffassung, dass sie materiell befähigt sei, die Fahrerlaubnis zu besitzen, was ihre jahrelange unauffällige Fahrpraxis zeige. Die Behörde hätte demnach als milderes Mittel zunächst ein Gutachten ihrer Befähigung einholen müssen, weshalb die Entziehung insgesamt unverhältnismäßig sei. C. Anmerkungen Die Beschwerde der Antragsstellerin bleibt erfolglos. So genüge die Begründung der sofortigen Vollentziehung der Fahrerlaubnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es reicht, dass die Behörde ihre Gründe, hier vor allem die Verkehrssicherheit, darlegt. Dabei ist es für die formelle Rechtmäßigkeit zunächst unerheblich, ob diese Gründe auch inhaltlich überzeugend sind. Auf materielle Ebene lässt sich feststellen, dass die Antragsstellerin die theoretische Prüfung nicht selbst abgelegt hat, daher gilt sie gemäß § 18 FeV als rechtlich nicht bestanden. Somit fehlt der erforderliche Nachweis der Befähigung. So führt das Gericht aus, dass es nicht nur auf die tatsächliche Befähigung ankommt, sondern auch auf den ordnungsgemäßen Nachweis dieser Befähigung. Ohne eine bestandene Prüfung fehle eine zentrale Voraussetzung für die Fahrerlaubnis. Die bestandene Fahrprüfung diene somit nicht nur als Beweismittel, sondern als eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und das Behalten der Fahrerlaubnis. Zudem sei ein Gutachten nur erforderlich, sofern Zweifel an der Befähigung bestehen, vorliegend steht die fehlende Befähigung allerdings bereits fest und ein Gutachten kann eine fehlende Prüfung nicht ersetzen. D. In der Prüfung I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 1. Zuständigkeit 2. Anhörung 3. Begründung II. Interessenabwägung 1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache a) Ermächtigungsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Fehlende Eignung bb) Erfordernis eines vorherigen Gutachtens cc) Einschränkung durch jahrelange Fahrpraxis III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2025, Az.: 12 ME 92/25. Entscheidung der Woche 15-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) Rocky Glaser Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvE 1/18 in: bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Ausspruch einer Verpflichtung ist ein unzulässiges Rechtsschutzziel im Organstreit. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten (sog. Flüchtlingskrise). Daraufhin wurden an deutschen Grenzen teilweise und vorübergehend Grenzkontrollen angeordnet. In diesem Rahmen traf die Bundesregierung die Entscheidung, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Nunmehr begehrte die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, dass erstens die Bundesregierung durch die entsprechende Duldung der Einreise sowie die Eröffnung und Durchführung von bestimmten Asylverfahren die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe, zweitens die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden "Migrationsverantwortungsgesetzes" zulässig wäre und drittens Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind. Sie kündigte in den Anträgen gleichsam an, an der Initiierung des geforderten Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Das BVerfG befand die Anträge für unzulässig. C. Anmerkungen Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Organstreit um ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des Antragstellers. Das BVerfG gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es sich bei dem Organstreit gerade nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt. Der Organstreit diene nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Auch habe das Grundgesetz den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungs- und nicht als Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund fehle der Antragstellerin bezüglich der ersten beiden Anträge die Antragsbefugnis. Diese sind auf die Wahrung objektiven Rechts gerichtet. Die AfD-Bundestagsfraktion halte zwar ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf Beteiligungsrechte für notwendig. Soweit sie eine Mitwirkung daran aber ausschließt, gehe es nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um das bloße Unterbinden eines nicht isoliert beanstandungsfähigen Regierungshandelns. Die bloße Respektierung von Verfassungsrecht könne derart nicht erzwungen werden. Auch der Verweis auf bestimmte Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts gehe fehl, da das einfache Recht jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen keine Antragsbefugnis begründen kann. Bzgl. eines Migrationsverantwortungsgesetzes keine konkrete Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet. Mit der Forderung der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird der Ausspruch einer Verpflichtung begehrt. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Der Organstreit ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit III. Verfahrensgegenstand IV. Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, JuS 2011, 699-704; Speziell zur Antragsbefugnis im Organstreit: BVerfGE 84, 290 (299); 90, 286 (337). Entscheidung-der-Woche-03-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2021 (ZR) Eric Scheu Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 21/20 A. Orientierungs- oder Leitsatz Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle). B. Sachverhalt Klägerin in dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Versicherung eines Halleneigentümers. Die Beklagte ist ein Werkunternehmer, welcher im Jahre 1995 Installationsarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Sporthalle des Versicherungsnehmers der Klägerin durchgeführt hat. Diese Arbeiten wurden auch im selben Jahr entsprechend abgenommen. Im März 2009 wurden sodann Anzeichen eines Wasserschadens im Untergeschoss der Sporthalle bemerkt. Im Juli desselben Jahres wurden bei Nachforschungen dann insgesamt sieben Leckagen festgestellt. Kausal für diese Leckagen war primär die unsachgemäße Kürzung der Hahnverlängerungen durch die Beklagte im Jahre 1995. Diese getätigten Arbeiten entsprachen nicht dem jeweiligen Stand der Technik. Durch die unsachgemäße Kürzung der Hahnverlängerungen ist Wasser ausgetreten, welches zur Durchfeuchtung geführt hat. Noch im Juli 2009 wurden diese Hahnverlängerungen ausgetauscht um weitere Schäden zu vermeiden. Geltend gemacht wird nun aus übergegangenem Recht der aus dem Mangel resultierende weitergehende Schaden an bereits zuvor bestehenden Gebäudeteilen, nämlich den Wänden, der Bodenplatte und dem Fußboden. Der Schaden beläuft sich letztlich auf 202.562,11 EUR, der 2012 im Wege der Klage geltend gemacht wird. Sowohl beim Landgericht als auch in der Berufungsinstanz hatte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg. C. Anmerkungen Bei der Problematik des Weiterfressermangels handelt es sich um einen echten Klassiker in Examensklausuren. Zu beginnen wäre die Prüfung mit den vertraglichen Ansprüchen. In Betracht käme hier ein solcher aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Zunächst wäre festzustellen, dass die Versicherung etwaige Ansprüche gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG vom Halleneigentümer cessio legis erhalten hat. Problematisch könnte sein, dass der Anspruch bereits verjährt sein könnte. Fraglich ist somit, welche der Verjährungsfristen in § 634a Abs. 1 BGB einschlägig ist. Prüflinge sollten hier wissen, dass die fünfjährige Frist nach Nr. 2 mit Abnahme beginnt und die dreijährige Frist nach Nr. 3 mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und in dem Kenntnis erlangt wird, beginnt, vgl. § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch wäre hiernach nicht verjährt. Da es sich bei der Sporthalle um ein Bauwerk handelt und die Errichtung einer solchen zweifelsohne von Nr. 2 erfasst ist, findet eben jene Verjährungsregelung Anwendung. Zur Errichtung eines Bauwerkes fallen auch solche Einzelleistungen, die der vollständigen Errichtung dienen. Um eine solche handelt es hier. Der Anspruch ist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjährt. Sodann sind Ansprüche aus Deliktsrecht zu prüfen. Diese sind in jenem Fall nach der regelmäßigen Verjährungsfrist zu behandeln, sodass, wie oben dargestellt, ein Anspruch, sofern er denn besteht, nicht verjährt wäre. An dieser Stelle ist nunmehr der Weiterfressermangel von Relevanz. Es kommt für die Entscheidung entscheidend darauf an, ob die geltend gemachten Schäden mit dem Mangelunwert der stoffgleich sind. Wäre dies der Fall, würde nur das Äquivalenzinteresse betroffen, welches nur durch Gewährleistungsrechte geschützt ist. Fehlt es hingegen an der Stoffgleichheit, wäre das Integritätsinteresse verletzt. Deliktische Ansprüche stünden dann neben den Gewährleistungsrechten. Die Problematik, wann Stoffgleichheit gegeben ist oder nicht sollte Prüflingen in jeden Fall bekannt sein. Entgegen des Berufungsgerichts hält der BGH deliktische Ansprüche für möglich und ist insofern nicht von einer Stoffgleichheit ausgegangen. Hier kann mit den für eine Stoffgleichheit entsprechend bekannten und von der Rechtsprechung entwickelten Indizien in beide Richtungen argumentiert werden, sodass sich die Entscheidung bestens für eine Klausur eignen dürfte. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB 1. Entstanden (+) 2. Nicht untergegangen (+) 3. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung II. Anspruch aus § 823 I BGB 1. Entstanden (P) Weiterfressermangel, insb. Stoffgleichheit 2. Nicht untergegangen 3. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung E. Zur Vertiefung Heßeler, Kleinhenz: Der kaufrechtliche Anspruch auf Schadensersatz für Weiterfresserschäden, JuS 2007, 706; Mylich: Die Eigentumsverletzung – Fallgruppen und Ansprüche, JuS 2014, 298. Entscheidung-der-Woche-18-2021 .pdf PDF herunterladen • 1.96MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 381/23 Fundstelle: NJW 2024, 3293 MDR 2024, 1313 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. 2. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbstständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) war Halter eines Hundes mit dem seine Tochter (T) im Juli 2020 gegen Abend auf einem Feldweg spazieren war. Der Hund war mit einer Schleppleine angeleint. Neben dem Weg befand sich ein weitläufiges Feld, das mit hohem Gras bewachsen war. Es kam dort zu einem Zusammentreffen mit einer Frau (F), die ihren Hund ebenfalls auf dem Feldweg ausführte. Beide Hunde befanden sich auf dem angrenzenden Feld und entdeckten ein Mäuseloch, auf das sie zuliefen. Die F lief ihrem Hund hinterher und wollte ihn von dem Loch wegziehen, während T den Hund ihres Vaters zurückpfiff. Der Hund hörte sofort und rannte zu T zurück. Allerdings war die F, als sie ihrem Hund gefolgt war, in eine Schlaufe der Schleppleine des anderen Hundes getreten. Als dieser Hund zu T rannte, zog sich die Schleppleine um das Bein der F fest und riss sie auf den Boden. Dadurch erlitt F Verletzungen an ihrem Bein und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Sie forderte von B den Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zwischenzeitlich ist der B verstorben, sodass sich der Anspruch der F nunmehr gegen dessen unbekannte Erben, die von einem Nachlasspfleger vertreten werden. C. Anmerkungen Für den Anspruch gegen den Tierhalter aus der Gefährdungshaftung kommt es wesentlich darauf an, ob sich durch das Zurückrennen des Hundes auf Kommando eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Der BGH stellt dafür darauf ab, ob ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung adäquat ursächlich geworden ist. Der Tierhalter haftet in diesem Fall aus dem Grund, dass er das Tier in die Umwelt entlässt, ohne eine vollständige Kontrolle ausüben zu können. Das Tier muss eine "selbstständige tierische Energie" bewirken. Gegen die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr spricht es, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen unterliegt und dessen folgt. In derartig gelagerten Fällen kommt eine Haftung nur in Bezug auf den Menschen in Betracht, nicht aber aus § 833 BGB. In seinem Urteil nimmt der BGH eine Ausweitung der bisherigen Auslegung der Tiergefahr vor. Aus dem Wesen des lebendigen Tieres ergibt sich demgemäß, dass das Tier auch unter Anleitung eines Menschen spezifische Tiergefahren verwirklichen kann. Die T pfeift den Hund zurück und gibt damit einen Anstoß für das tierische Verhalten. Auf das Zurückrennen des Hundes besteht dann aber keine Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit mehr. Unbeherrschbar war beispielsweise der konkrete Weg des Hundes, seine Kraftentfaltung und sein Energieeinsatz sowie die Geschwindigkeit mit der er sich bewegte. Daraus kann sich gerade eine Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens als Reaktion auf die menschliche Leitung ergeben. Für das Schutzbedürfnis des Opfers spielt es keine Rolle, ob ein Hund sich losgerissen hat oder zurückgerufen wurde. Daraus ergibt sich folglich, dass T zwar die Leitung des Hundes ausgeübt hat, dieser Umstand aber die spezifische Tiergefahr nicht entfallen lässt. Das weitere zu den Verletzungen der F führende Zurückrennen des Hundes war nicht durch T kontrollierbar oder beeinflussbar und somit hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Diese Ausweitung des Begriffs der Tiergefahr wird teils kritisch betrachtet, insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung. Um dies zu umgehen könne für eine Haftung des B gem. § 833 BGB an das Hinlaufen des Hundes zu dem Mäuseloch angeknüpft werden, da dieses allein die selbstständige tierische Energie des Tieres ausdrücke, ohne die Leitung eines Menschen. D. In der Prüfung § 833 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Durch ein Tier a. Kausalität b. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr 3. Anspruchsgegner als Tierhalter 4. Keine Exkulpation, § 833 S. 2 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 7. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2024, 3293 m. Anm. Matthias Ehmer BGH NJW-RR 2006, 813, 814 Entscheidung der Woche 2-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Huda Demir Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 228/23 in: NJW 2026, 664-668 A. Leitsätze 1. Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. 2. Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst. B. Sachverhalt Der Bekl. mietete seit 2009 eine Wohnung der Kl. in Berlin (Mietpreisbremse-Gebiet) zu rund 460€, später 497,35€ nettokalt. Für einen Auslandsaufenthalt erhielt er zu-nächst eine unbefristete Untervermietungserlaubnis, vermietete aber anschließend ohne wirksame Zustimmung der Kl. ab Februar 2020 erneut an zwei Untermieter wei-ter und verlangte dabei eine Nettokaltmiete deutlich oberhalb der zulässigen Miethöhe. Trotz Nachfrage der Hausverwaltung und späterer Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung beendete der Bekl. das Untermietverhältnis nicht und berief sich auf die Notwendigkeit, seine Kosten zu decken. Die Kl. kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht und verlangte Räumung. Während das Amtsgericht die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Berlin die Bekl. zur geräumten Her-ausgabe der Wohnung; seine Revision blieb ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das Berufungsgericht bejaht den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kl. aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. § 985 BGB, weil das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 28.02.2022 nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 573c BGB wirksam beendet wurde. Der Bekl. hat gegen § 540 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen, indem er die Wohnung unerlaubt an Dritte überließ, was eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB bestand nicht, weil es an einem „berechtigten Interesse“ fehlt. Nach dem Telos sowie der Entstehungsgeschichte des § 553 BGB soll die Untervermietung den Erhalt des Hauptmietverhältnisses bei geänderten Lebensverhältnissen ermöglichen, nicht aber dem Mieter eine über seine wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung eröffnen. Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung ist grundrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentümer zugeordnet, nicht dem Mieter. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB liegt daher bei gewinnerbringender Untervermietung nicht vor. Im Streitfall erzielte der Bekl. mit einer Untermiete von 962€ nettokalt gegenüber seiner eigenen Nettokaltmiete von 460€ einen deutlichen Überschuss, sodass eine gewinnorientierte Untervermietung vorlag. Ob die Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstieß, konnte nach dieser Wertung offenbleiben. Ein Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB griff nicht durch, da der Bekl. die Erlaubnis für eine gewinnerbringende Untervermietung nicht verlangen konnte. Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu § 553 BGB an und präzisiert, dass eine Reduzierung der eigenen Mietbelastung zulässig, eine „Kassemachen“-Konstellation aber nicht geschützt ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Beteiligung des Vermieters am Untermietgewinn, etwa über § 553 Abs. 2 BGB, nicht den Charakter eines Gewinnteilungsmodells begründet, sondern einen angemessenen Ausgleich bei ordnungsgemäßer Untervermietung ermöglicht. Es wird hervorgehoben, dass der Untermieter kraft Gesetzes einen geringeren Bestandsschutz als der Hauptmieter genießt gem. §§ 546 Abs. 2, 573a Abs. 2 BGB und deshalb das Risiko einer fehlenden Erlaubnis trägt. Durch die Verneinung eines berechtigten Interesses bei gewinnerbringender Untervermietung werden Untermieter vor überhöhten Untermieten geschützt, weil der Hauptmieter auf (nahezu) kostendeckende Entgelte begrenzt bleibt. Im Ergebnis ordnet der BGH § 553 BGB als Instrument zur Sicherung des Mietverhältnisses in Belastungssituationen ein, nicht als Grundlage für eine gewerbeähnliche wirtschaftliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: § 546 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 985 BGB) II. Bestehen eines Mietverhältnisses und Besitz des Bekl. III. Beendigung durch ordentliche Kündigung 1. Form und Zugang der Kündigung gem. §§ 568, 130 BGB 2. Kündigungsgrund gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung IV. Pflichtverletzung: Unerlaubte Untermiete gem. § 540 Abs. 1 S. 1 BGB V. Kein Ausschluss der Kündigung wegen Rechtsmiss- brauchs gem. § 242 BGB 1. Prüfung des Anspruchs auf Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Berechtigtes Interesse: Kein Anspruch bei gewinner- bringender Untervermietung VI. Ergebnis: Mietverhältnis wirksam beendet E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 28.01.2026 – VIII ZR 228/23; NJW 2026, 664 ff. Entscheidung der Woche 16-2026-2 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) Anna-Lena Leiker Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Lüneburg, 1 LA 20/22 in: NVwZ 2023, 274 Vorinstanz: VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 - 4 A 1791/21 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich. 2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Fläche geprägt („grüner Charakter”). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen. 3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. B. Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Beklagte - die Bauaufsichtsbehörde - die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten anordnet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 727m² großen Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten, welches sie 2005 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Seitdem befinden sich entlang Grundstücksgrenze zwei insgesamt etwa 50m² große Beete. Die Beete sind mit Kies, in den Pflanzen eingesteckt sind, bedeckt. Insgesamt sind ca. 70 Pflanzen punktuell eingepflanzt. Teilweise erreichen diese eine Höhe von mehr als 2m. Südlich und westlich des Wohnhauses erstreckt sich eine Rasenfläche mit Anpflanzungen. Nachdem die Beklagte im Dezember 2019 ein Informationsschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu Schottergärten erhalten hatte, überprüfte sie systematisch alle Vorgärten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch die Klägerin hörte sie im Oktober 2020 an. Mit Bescheid vom 18.01.2021 ordnete die Beklagte die Entfernung des Kieses aus den Beeten an und gab der Klägerin auf, die Beete als Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen. Nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem VG Hannover, welche jedoch abgewiesen wurde. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg. C. Anmerkungen Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. In der Sache war die Frage maßgeblich, ob der Bescheid vom 18.01.2021 rechtmäßig ist. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der erlassenen Beseitigungsanordnung ist unter anderem die materielle Illegalität, d.h. die bauliche Anlage muss dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Bei den beiden Kiesbeeten handelt es sich um bauliche Anlagen, welche nicht den materiellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, hier dem § 9 Abs. 2 NBauO, entsprechen. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter"; es handelt sich um eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Steinfläche dem Bewuchs sowohl in funktioneller, als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Gemessen daran handelt es sich bei den Beeten der Klägerin nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt werden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Pflanzen eingepflanzt sind. Sofern die Klägerin argumentiert, dass viele und teilweise hohe Pflanzen im Beet sind, verkennt diese, dass sich eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet. Es ist auf das Gesamtbild abzustellen. Der Bodenoberfläche muss dabei besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Ansicht der Klägerin, dass es entscheidend sei, ob der Garten insgesamt ein wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Insekten sei, widerspricht dem Wortlaut des § 9 Abs.2 NBauO und der Intention des Gesetzgebers, das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig zu beeinflussen, sowie der „Versteinerung der Stadt" entgegenzutreten. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Einschreitensbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese im öffentlichen Interesse bestehen. D. In der Prüfung § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO (Beseitigungsanordnung) 1. Ermächtigungsgrundlage: § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung Ill. Materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung 1. Tatbestandsvoraussetzungen a. Formelle Illegalität b. Materielle Illegalität (hier: § 9 Abs. 2 NBauO) 2. Störer 3. Rechtsfolge: Ermessen E. Literaturhinweise Breyer, in: Große-Suchsdorf NBauO, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 11 ff.; Vornhold, Anmerkung zu OVG Lüneburg Beschl. v. 17.01.2023 - 1 LA 20/22, NVwZ 2023, 276. Entscheidung-der-Woche-27-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.88MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2021 (SR) Johanna Lange Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört i.S.d. § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 408/19 in: BGH NJW 2020, 942 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört i.S.d. § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird. B. Sachverhalt A flüchtete aufgrund politischer und religiöser Konflikte in seinem Heimatland nach Deutschland. Sein gestellter Asylantrag wurde abgelehnt, er bekam stattdessen eine ausländerrechtliche Duldung. Aufgrund dieser Erlaubnis konnte er keiner Arbeit nachgehen und lebte in einer Flüchtlingsunterkunft. Da A mit diesen Umständen unzufrieden war und sie als unangemessen empfand, beschloss er, seine Unterkunft anzuzünden, um sie zu zerstören oder zu beschädigen. Er setzte zunächst sein Zimmer in Brand, um danach das Sofa des Y anzuzünden. Die Feuerwehr löschte die Brände zügig, das Zimmer des Y blieb trotz Beschädigungen an dem Mobiliar weiterhin bewohnbar. Das Zimmer des A, welches durch starke Verrußungen und Abplatzungen des Putzes beschädigt worden war, war vorübergehend unbewohnbar. Hat sich A wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der § 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. In Nr. 1 wird dabei vor allem auf den Schutzwert der Wohnung einer Person abgestellt, um diese als Mittelpunkt menschlichen Lebens zu schützen. Ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft stellt ebenso wie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte "Untereinheit" der Unterkunft dar. Anders als funktionell selbstständige Zimmer in einer Wohnung agiert das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft für seinen Bewohner als Mittelpunkt menschlichen Lebens und wird zum Aufenthalt und Schlafen genutzt. Dabei ist nicht relevant, ob das Zimmer über Kochgelegenheiten oder sanitäre Einrichtungen verfügt. Nach § 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Dies ist dann gegeben, wenn zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Untereinheit in einem Wohnhaus für beträchtliche Zeit nicht für Wohnzwecke genutzt werden kann. Dies umfasst eine Zeitspanne, die größer als nur wenige Stunden oder einen Tag ist. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft ist diese demnach unter anderem teilweise zerstört, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für eine beträchtliche Zeit nicht bewohnbar ist. Die Zimmer des A und Y stellen eine solche Untereinheit dar, jedoch kann das Zimmer des Y weiterhin bewohnt werden. Anders ist dies bei dem Zimmer des A. Dieser konnte vorübergehend nicht in dem Zimmer wohnen, sodass auch von einer beträchtlichen Zeitspanne ausgegangen werden kann. A hat sich gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 306a Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Räumlichkeiten (Nr. 1 - 3) b) Tathandlung aa) Inbrandsetzen bb) Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Kudlich, My home is my zu Wohnzwecken ge-nutztes Gebäude… (JA 2020, 312). Entscheidung-der-Woche-01-2021 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) Moritz Stamme Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 109/18 in: BeckRS 2018, 30856 IMR 2019, 6 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagten mieteten im Jahr 1981 von einer der Rechtsvorgängerinnen der Kläger die Erdgeschosswohnung eines Siedlungshauses mit zwei Wohnungen. Die Kläger erwarben das Siedlungshaus im Jahr 2012 von der Stadt Bochum als Voreigentümerin. Der notarielle Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 enthält unter anderem folgende Regelungen: Die Mieter (hier die Beklagten) haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Insbesondere ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 kündigten die Kläger das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie machen geltend, in dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 sei zu ihren Gunsten ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, das sie den Klägern entgegenhalten könnten und der Kündigung deshalb entgegenstehe. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hatte weniger die Frage zu entscheiden, ob der Kündigung die Vertragsklausel zum lebenslangen Wohnrecht entgegenstehen würde (was in jedem Fall bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs bejaht werden müsste). Sondern vielmehr, ob diese Klausel drittschützende Wirkung entfaltet. Also falls sich nicht der Verkäufer, sondern (wie hier) der Mieter auf diese Klausel beruft. Nach Auslegung der Klausel gem. §§ 133, 157 BGB kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass schon der Wortlaut allein den Mietern auf diese Weise eine gesicherte Rechtsposition auch gegenüber den Klägern als Käufern eingeräumt werden sollte und die Mieter ihren bisherigen Wohnraum nicht verlieren sollten, sofern sie dies nicht selbst zu vertreten hätten. Insbesondere ergibt sich die hohe Schutzbedürftigkeit aus der Verantwortung der Stadt Bochum als kommunale Eigentümerin und Veräußerin, sowie die Eigenschaft des Beklagten als Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Im Ergebnis kommt der BGH dazu, dass der notarielle Kaufvertrag ein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter ist. Dies gilt sowohl für den Fall, wenn die Klausel in dem Kaufvertrag Individualcharakter hat als auch wenn hier AGB vorliegen würden. D. In der Prüfung Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache bspw. nach § 985 BGB I. Eigentümer ist Anspruchsberechtigter II. Besitzer ist Anspruchsgegner III. Kein Recht zum Besitz 1. Aus Mietvertrag a) Bestehen eines Mietvertrages b) Wirksame Kündigung durch Vermieter? (P) Schutzwirkung aus dem Kaufvertrag zugunsten der Mieter E. Zur Vertiefung Zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Höhne/Kühne, JuS 2012, 1063; Wiederholung: zum Mietrecht Löhnig/Gietl, JuS 2011, 107 und 202; Tipp: Besprechung dieses Urteil in HanLR/RÜ/Life&Law/JuS/etc. abwarten und nacharbeiten! Entscheidung-der-Woche-01-2019 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2024 (SR) Lena Tenge Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Seine Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, ändern an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 5 StR 318/22 Fundstelle: NStZ-RR 2023, 277; BeckRS 2022, 48112 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Seine Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, ändern an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. 2. Beruhen Tankvorgang und Raubüberfall auf eine Tankstelle auf einem einheitlichen Tatentschluss und spielen sich binnen weniger Minuten ohne Zäsur am selben, lediglich einige Quadratmeter umfassenden Ort ab, stellt sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch aus der Sicht eines Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun dar (sog. natürliche Handlungseinheit) und steht daher im Verhältnis der Tateinheit i.S.v. § 52 StGB zueinander. B. Sachverhalt A fährt mit B und C zu einer Autobahntankstelle. Sie haben vereinbart, den Pkw zu betanken, ohne den Kraftstoff zu bezahlen und die Tankstelle unter Verwendung eines Messers zu überfallen. An der Tankstelle angekommen, lässt A den B und C im Bereich der Toiletten raus und fährt zu einer Zapfsäule. A betankt den Wagen mit Benzin im Wert von 56 EUR, wobei er sich bemüht, unerkannt zu bleiben. Dazu zieht er die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht und hält den Kopf gesenkt. Zuvor hatte er bereits die Kennzeichen abgedeckt. Der Tankstellenmitarbeiter M bemerkt den Tankvorgang nicht. Anschließend stellt A das Auto fluchtbereit im Bereich der Toiletten ab. Nun betreten A, B und C den Verkaufsraum. A stellt sich an die Kasse, sodass M denkt, einen zahlungswilligen Kunden vor sich zu haben. Wie zur Umsetzung des Überfallplans angedacht, lenkt A den M mit der Frage nach Zigaretten ab. Diese Situation nutzt B aus, geht hinter den Verkaufstresen und hält M ein Messer an den Hals. Nach Aufforderung des A öffnet M die Kasse, woraufhin C das darin enthaltene Geld entnimmt. A, B und C flüchten mit dem Fahrzeug und teilen die Beute auf. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls. Der Schuldspruch bedarf auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Korrektur. Demnach macht sich derjenige, dessen Bestreben beim Tanken von Anfang an darauf gerichtet ist, das Benzin ohne Entrichtung des Kaufpreises an sich zu bringen, des Betruges gem. § 263 StGB strafbar. Wenn der Tankvorgang, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt wird, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen. Die Bemühungen unentdeckt zu bleiben, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung. Nach dem für die rechtliche Bewertung des vermögensschädigenden Verhaltens maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild hat sich der Angeklagte nicht wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, sondern des besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB. Allerdings bestehen auch Bedenken gegen die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts. Der Tankvorgang und der Raubüberfall spielen sich innerhalb kürzester Zeit am selben Ort ab und beruhen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Demnach gingen die Handlungen des Angeklagten ohne eine Zäsur ineinander über. Aus der Sicht eines Dritten und bei einer natürlichen Betrachtungsweise stellen sich die Handlungen des Angeklagten als eine natürliche Handlungseinheit dar. Das gesamte Tätigwerden des Angeklagten steht somit in Tateinheit i.S.v. § 52 StGB zueinander. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB I. Fremde bewegliche Sache II. Wegnahme B. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB I. Täuschung über Tatsachen II. Irrtum C. Strafbarkeit gem. §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss 1. Vorsatz hinsichtlich der Täuschung über Tatsachen 2. Vorsatz hinsichtlich des Irrtums 3. Vorsatz hinsichtlich einer Vermögensverfügung 4. Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens 5. Absicht zur rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld D. Strafbarkeit gem. § 246 I StGBE. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB I. Objektiver Tatbestand II. Subjektiver Tatbestand F. Konkurrenzen G. Ergebnis E. Literaturhinweise Joecks/Jäger, § 263. Entscheidung der Woche 19-2024 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste

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