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- Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.05.2018 - VIII ZR 26/17 in: bundesgerichtshof.de Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2018 Was? BGH, Urteil vom 09.05.2018 Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer mit Abgabe der Minderungserklärung an diese gebunden und vermag diese weder nach Abgabe wirksam zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen. Zwar lässt es die Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zu, dass der Käufer auch neben einer erklärten Minderung zusätzlich Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 geltend machen kann. Dieser soll sich jedoch auf Schäden beziehen, die der Käufer in Folge des mangelbedingten Minderwertes erlitten hat (etwa entgangener Gewinn). Nicht ermöglicht werden soll dem Käufer die Möglichkeit, nach einer bindend gewordenen Minderung, neben diesem oder anstelle dieses Gestaltungsrechts Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die grundlegende Wahlmöglichkeit zwischen „festhalten am Vertrag“ und „Lösen vom Vertrag“ ist mit der Wahl der Minderung verbraucht. Erklärt der Käufer somit erkennbar den Willen weiter an dem Kaufvertrag festzuhalten, ist eine ändernde Erklärung dahin den Kaufvertrag rückabzuwickeln, unvereinbar mit der ursprünglichen Entscheidung am Vertrag festzuhalten. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Im Rahmen dessen ist es von Bedeutung die Verhältnisse der Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu kennen. Vertiefungsaufgabe Für das Verhältnis der Gewährleistungsrechte: Stöber, NJW 2017, 2785; Maurer, SVR 2017, 321. Entscheidung-der-Woche-23-2018 .pdf PDF herunterladen • 477KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2023 (SR) Johanna Lange Heimtücke i.S.d. § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB erfordert kein heimliches Vorgehen des Täters. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH 2 StR 320/22 in: NStZ 2023, 545 A. Redaktionelle Leitsätze 1. Heimtücke i.S.d. § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB erfordert kein heimliches Vorgehen des Täters. 2. Auch Vorbereitungshandlungen können die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers begründen. 3. Arglos ist, wer nicht mehr fliehen kann. B. Sachverhalt T und O hatten eine durch Gewalt geprägte Affäre, während T mit B verheiratet war. Beide Beziehungen waren geprägt von Kontrollzwang und toxischen Verhaltensmustern seitens T, er bedrohte beide Frauen mit dem Tode. Eines Abends holte T bei B, die sich mittlerweile mit ihm in einem Scheidungsprozess befand, eine halbautomatische Schusswaffe ab und fuhr mit O erst tanken, dann an einen unbekannten Ort. Dort schoss er mittels der zuvor besorgten Schusswaffe aus einer Entfernung von höchstens einem Meter entweder von hinten oder durch das geöffnete Beifahrerfenster oder durch die geöffnete rückwärtige Beifahrertür zwei Mal in den Kopf von O, in der Absicht sie zu töten. Wo sich T und O zueinander befanden konnte nicht abschließend geklärt werden. Auch die Reihenfolge der Schüsse konnte nicht festgestellt werden. O starb vor Ort und wurde von T und einem Freund verbrannt. Nur noch ihre verkohlten Überreste konnten durch Spaziergänger gefunden werden. Strafbarkeit von T nach §§ 212 I, 211 StGB? C. Anmerkungen Problematisch ist hier vor allem das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke i.S.d. § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Argund Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Der Angriff beginnt aber nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, sondern schon in der unmittelbar zuvor kommenden Phase. Der Angriff auf O seitens T begann demnach nicht erst bei Schussabgabe, sondern zumindest bereits mit Ziehen der Waffe bzw. kurz vor dieser Handlung. Weiterhin erfordert ein heimtückisches Vorgehen kein heimliches Handeln. Ein Opfer, welchem der Täter zwar offenkundig feindselig gegenübertritt, aber für welches die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass ihm keine Möglichkeit bleibt, den Angriff in irgendeiner Art abzuwehren, ist ebenso arglos. Heimtückisch handelt der Täter auch, wenn er Vorkehrungen ergreift um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen; also er das Opfer unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit während bloßen Vorbereitungshandlungen in eine Lage bringt, aus der sich das Opfer nicht mehr retten kann. Demnach brachte T die O durch das Fahren an einen unbekannten Ort unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit gegenüber ihrem Partner in eine Situation, aus der O sich nicht mehr retten konnte. T besorgte sich die Schusswaffe zudem unmittelbar bevor er mit O zu dem späteren Tatort fuhr; ob O zwischen Bedrohung mit der Schusswaffe und Schussabgabe überhaupt die Möglichkeit hatte zu fliehen, ist nicht geklärt. Mithin handelte T zwar nicht heimlich, aber im Vorbereitungsstadium planmäßig verdeckend unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit von O. Heimtücke liegt vor. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt/Tathandlung b. Kausalität c. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a. Mordmerkmal Heimtücke, § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB b. Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise "Arglos ist, wer nicht mehr fliehen kann: BGH zur Frage "Mord oder Totschlag?" bei Tötung einer Beifahrerin", LTO v. 29.06.2023 ( https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-2str32022-mord-heimtuecke-arglos-wehrlos-schuss-kopfschuss-zeitpunkt-examen-totschlag/ , Aufruf vom 12.11.2023); Münchner Kommentar Strafgesetzbuch/Schneider, 4. Auflage 2021, § 211 Rn. 149 ff. Entscheidung-der-Woche-47-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) Rocky Glaser Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 in: BeckRS 2020, 3194 A. Orientierungssätze Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Das hergebrachte Lebenszeitprinzip erfordert jedoch zumindest effektiven nachgelagerten Rechtsschutz. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Beschwerdeführer war Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg. Parallel hierzu war er selbständig als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten sowie Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne erst zu einer Geld- und danach u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte den Beschwerdeführer daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarrecht obliegt die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel den Verwaltungsgerichten. Hingegen erfolgt in Baden-Württemberg die Entlassung durch Verwaltungsakt, § 38 Abs. 1 LDG. Der Beschwerdeführer griff die Ausgangsverfügung sowie die fachgerichtlichen Urteile insbesondere wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mittels Verfassungsbeschwerde an. C. Anmerkungen Der Beschluss des BVerfG erging mit sieben zu einer Stimme zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Senat führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Artikel 33 Abs. 5 GG der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint ist, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich historisch ein Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten. Im neunzehnten Jahrhundert existierten zwar teilweise Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen und auf Reichsebene habe sich eine richterliche Disziplinargewalt jedoch nicht etabliert. Gleichfalls besteht mangels prägender Kraft kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Eine Gremienentscheidung sei lediglich eine Möglichkeit Willkür zu vermeiden, bezüglich der Entlassung ist dies jedoch Aufgabe des Lebenszeitprinzips. Das Lebenszeitprinzip sei wiederum nicht verletzt, da entsprechender effektiver und nachgelagerter Rechtsschutz in Form gerichtlicher Vollkontrolle sichergestellt ist. Weitere faktische Rechtsschutzhindernisse sieht das BVerfG nicht, sodass Art. 33 Abs. 5 GG genüge getan sei. In abweichender Meinung formuliert Richter Huber, dass den Anforderungen an ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verfahren nicht genüge getan sei. Er verweist insbesondere auf empfindliche Nachteile und Risiken des Betroffenen aufgrund des Prozessrisikos vor dem Hintergrund der fehlenden Parität der Parteien und einen geringen Schutz gegen Manipulationen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht E. Zur Vertiefung Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Be-amtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283. Entscheidung-der-Woche-22-2020 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) Nika Jahanafrooz „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 12.08.2025 - 5 StR 262/25 in: BeckRS 2025, 25599 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. 2. Unbefugt i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat. Die unbefugte Nutzung einer vom Berechtigten zusammen mit der PIN erlangten Debitkarte durch den ist nur dann Computerbetrug, wenn die gleiche Handlung am Bankschalter rechtlich als Betrug gelten würde. 3. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt nicht für denjenigen, der die Debitkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen. B. Sachverhalt Der Angeklagte veranlasste den 82-jährigen Geschädigten, der sich auf dem Weg zum Einkaufen befand, durch gezielte Einflussnahme dazu, gemeinsam mit ihm und einem nicht revidierenden Mitangeklagten in ein Fahrzeug einzusteigen. Während der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet nutzte er die erkennbare Verunsicherung sowie die Gutgläubigkeit des betagten Mannes aus, indem er vorgab, dringend finanzielle Mittel zu benötigen, um Geschenke für seine Kinder zu erwerben und bestehende Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Haus zu begleichen. Infolge der dadurch entstandenen Überforderung und Einschüchterung übergab der Geschädigte dem Angeklagten schließlich seine EC-Karte samt PIN, obwohl er ihm tatsächlich kein Geld zur Verfügung stellen wollte. Entgegen dem erkennbaren Willen des Geschädigten hob der Angeklagte sodann innerhalb weniger Minuten an einem Geldautomaten einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 Euro ab. C. Anmerkungen Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 hatte im vorliegenden Fall unter anderem einen Computerbetrug gesehen. Der Bundesgerichtshof hielt dieser rechtlichen Würdigung jedoch nicht stand. Maßgeblich sei, dass die Verwendung einer EC- bzw. Debitkarte nur dann „unbefugt“ im Sinne des § 263a StGB, wenn sie auch bei einer gedanklichen Übertragung auf einen menschlichen Entscheidungsträger als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erscheinen würde. Damit bestätigt der Senat seine sogenannte betrugsspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Gerade daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar hatte der Angeklagte die Karte durch Täuschung erlangt. Gleichwohl beruhte die spätere Nutzung auf einer freiwilligen Überlassung durch den Geschädigten, auch wenn dies irrtumsbedingt erfolgte. Eine Täuschungshandlung gegenüber dem „System“ des Geldautomaten lag damit nicht vor. Der Automat prüft lediglich formale Authentifizierungsmerkmale, nicht jedoch die materielle Berechtigung im Innenverhältnis zwischen Karteninhaber und Nutzer. Die bloße Missachtung des inneren Willens des Berechtigten genügt daher nicht, um die Schwelle zur „unbefugten Verwendung“ zu überschreiten. Konsequenterweise hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Zugleich betonte er jedoch, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB keineswegs ausgeschlossen sei. Insbesondere komme es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen der Geschädigte bei der Übergabe von Karte und PIN hatte. Sollte er einem entsprechenden Irrtum unterlegen sein, könne hierin eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung liegen. Mangels ausreichender Feststellungen hierzu verwies der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 263a StGB nicht als Auffangtatbestand für jede missbräuchliche Nutzung von Zahlungskarten dient. Vielmehr bleibt es bei einer engen, am klassischen Betrug orientierten Auslegung. Für die Praxis bedeutet dies eine klare Trennung: Täuschungen im Vorfeld der Kartenüberlassung sind regelmäßig am Maßstab des § 263 StGB zu prüfen, während § 263a StGB nur dann eingreift, wenn der Täter das System selbst „täuscht“ oder ohne jede vom Berechtigten eröffnete Zugriffsmöglichkeit handelt. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetrugs gem. § 263a Abs. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlungen gem. § 263a Abs. 1 StGB aa. unrichtige Gestaltung eines Programms bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten cc. Unbefugte Verwendung von Daten II. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB E. Literaturhinweise BGH, Abgrenzung von Betrug und Computerbetrug, NStZ-RR 2015, 337. Jäger, Christian, Es kann nur einen Betrug geben, JA 2016, S. 151 - 153 Entscheidung der Woche 17-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2020 (SR) Yael Prantl Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar machen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 482/19 in: Pressemitteilung d. BGH Nr. 78/2020 v. 18.06.2020 (Entscheidung liegt noch nicht gedruckt vor) A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar machen. Bei Kraftfahrern, die an einem solchen Autorennen teilnehmen, deren Fahrzeug allerdings nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert, bleibt eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes vorerst aus. Aufgrund eines mangelnden gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses kann keine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB angenommen werden. B. Sachverhalt A und B lieferten sich nachts in der Innenstadt von C ein illegales Autorennen mit hohen Geschwindigkeiten. Beide rasten auf eine Kreuzung zu und ignorierten dabei die roten Ampeln. A rammte auf der Kreuzung mit bis zu 170 km/h ein Auto, das bei grün regelkonform aus einer Seitenstraße fuhr. Der Fahrer dieses Wagens starb noch am Unfallort. Haben sich A und B wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG Berlin hat auch im zweiten Rechtsgang beide Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. § 211, 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Der BGH stimmte dem nur zum Teil zu. Für den unmittelbar beteiligten Unfallverursacher (A) wurde der Schuldspruch wegen Mordes bestätigt. Aufgrund der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des A und der damit einhergehenden unvermeidbaren Unfallträchtigkeit könne auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner geschlossen werden. A habe den Unfallhergang als möglich erkannt, die damit einhergehende Eigengefahr jedoch als gering eingeschätzt und hingenommen. Der BGH erkennt es damit in diesem Fall als rechtsfehlerfrei an, den bedingten Vorsatz aus den äußeren Tatumständen abzuleiten. Auch die Bewertung der Tat als heimtückischen und Mord aus niedrigen Beweggründen bestätigte der BGH. Bei der Heimtücke sei es nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer wahrnehme oder seine Arglosigkeit instrumentalisiere. Die Rücksichtslosigkeit und Selbstsucht der Männer spreche überdies für die Annahme niedriger Beweggründe. Dagegen wies der BGH die Wertung als Mord mit gemeingefährlichen Mitteln in ihrer subjektiven Komponente als rechtsfehlerhaft zurück, was sich jedoch nicht auf den Strafausspruch auswirkte. Die Verurteilung des B wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. § 211, 25 Abs. 2 StGB hob der BGH auf. Es mangele insoweit an einem gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschluss. Angesichts der Fokussierung auf das Rennen sei es fernliegend, dass die beiden Angeklagten beim Zufahren auf die Kreuzung ihren gemeinsamen Tatentschluss konkludent auf die Tötung erweitert hätten. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfall-verursachers (A) sei somit nicht ausreichend belegt. Dies ist deshalb vom LG Berlin erneut, in einem dritten Rechtsgang, zu verhandeln. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke; mit gemeingefährlichen Mitteln c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz: Abgrenzung zur Fahrlässigkeit b) Täterbezogene Mordmerkmale: Sonstige niedrige Beweggründe B. Strafbarkeit des B I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung b) Zurechnung der Tathandlung: gemeinsamer Tatentschluss E. Zur Vertiefung Allgemein zum Mord: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 4; vertiefend: LG Berlin, Urt. v. 26.03.2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18). Entscheidung-der-Woche-27-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR) Jasmin Wulf Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen erfolgen – dahingehende Vorgaben führen nicht zur Beeinträchtigung der Religionsfreiheit. Wo? Az: EuGH, Urteil vom 29.05.2018 C-426/16 in: NVwZ 2018, 1283 Was? EuGH , Urteil vom 29.05.2018 Mit seiner Frage ersuchte das vorlegende Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta, Art. 9 EMRK sowie Art. 13 AEUV, da die genannten Bestimmungen bewirkten, dass rituelle Schlachtungen während des Opferfestes in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, die den in der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprächen. Der EuGH hat festgestellt, dass die von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung zugelassene Ausnahme kein Verbot der Praxis ritueller Schlachtungen in der Union aufstellt, sondern im Gegenteil das Bestreben konkretisiert, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit, namentlich der praktizierenden Muslime, während des Opferfestes effektiv gewahrt wird. Es soll lediglich die freie Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung organisieren und Vorgaben technischer Natur geben. Diese vermögen als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts praktizierender Muslime auf Religionsfreiheit zu führen. Der EuGH antwortete auf die Vorlagefrage, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta und Art. 13 AEUV beeinträchtigen könnte. Warum? Das Europarecht wird immer examensrelevanter. Auch für die Zwischenprüfung und die große Übung zählt Europarecht zum Pflichtstoff für Studierende. Das Urteil verdeutlicht das Prüfungsprogramm zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV und ist damit zur Vorbereitung auf Klausuren gut geeignet. Es wird zudem ausführlich auf den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta eingegangen. Vertiefungsaufgabe Aufbereiten von BVerwG NJW 2001, 1225 und BeckRS 2017, 134312 lesen. Entscheidung-der-Woche-40-2018 .pdf PDF herunterladen • 286KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2026 (SR) Johanna Lange Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 55/25 In: NJW 2025, 3241 A. redaktionelle Leitsätze 1. Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab. 2. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schließt ein, über gesteigerte Risiken informiert zu werden und mit diesen Informationen Entscheidungen wirksam zu treffen. 3. Eine wirksame Einwilligung in eine Heilbehandlung kann demnach nur vorliegen, wenn dem Patienten alle Risiken bekannt sind. B. Sachverhalt P litt unter Zahnschmerzen und suchte deswegen die Zahnarztpraxis der M auf. Diese wollte die Zahnprobleme unter Vollnarkose lösen, verantwortlich für diese war Anästhesistin A. P willigte in diese ein, wurde aber nicht darüber aufgeklärt, dass kein geschultes Assistenzpersonal und auch nur eine unzureichende apparative Ausstattung in der Praxis verfügbar war. Die verwendeten Maßnahmen zur Kontrolle der Körperfunktionen unterschritten den geltenden Mindeststandard für solche Behandlungen in der Praxis - M vertraute der Kompetenz der A vollends. Während der 8-stündigen Behandlung kam es zu Komplikationen, die mit einem zusätzlichen, standardisierten Gerät hätten erkannt werden können: P starb durch ein Lungenödem; ob der Tod sicher vermeidbar gewesen wäre, ist nicht geklärt. Haben sich A und M strafbar gemacht? C. Anmerkungen Eine Heilbehandlung stellt grundsätzlich eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223, 224 StGB da, in diese der Patient einwilligen kann. P willigte ein, jedoch ohne die genauen Umstände der Narkose, inklusive fehlenden, aber notwendigen Geräten zu kennen. Ohne diese Aufklärung bezieht sich die Einwilligung nur auf eine Behandlung lege artis, also eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Behandlung inklusive aller Standards. P waren nicht alle Risiken bekannt, die während der unsachgemäß durchgeführten Narkose auftreten hätten können. Die Einwilligung in die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung ist zudem Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sowie die Wahrung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG. Um der Schwere dieser Rechte und der Eingriffe in diese gerecht zu werden, ist eine umfassende Aufklärung über alle Umstände notwendig, die für seine körperliche Integrität und Lebensfüh rung auf ihn zukommen können. Die Einwilligung der P war demnach nicht wirksam. P starb während der Behandlung. Der für eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB notwendige tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang äußert sich in der typischen Folge einer Vollnarkose, dem tödlichen Lungenödem. A und M hätte als Ärztinnen zumindest bewusst sein müssen, dass sie die medizinischen Standards einer Vollnarkose nicht erfüllen. Demnach sind die Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein ETBI kommt nicht in Betracht, da A bewusst war, dass die Einwilligung sich nicht auf alle Umstände der Behandzung beziehen konnte. M hätte nicht vorbehaltslos auf die korrekte Arbeit der A vertrauen dürfen, da insb. die Länge der Behandlung für die Notwendigkeit von Assistenzpersonal spricht. Sie ist strafbar nach § 222 StGB (noch nicht gerichtlich bestätigt). D. In der Prüfung A. Strafbarkeit der A nach §§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1 StGB I. Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB (+) II. wirksame Einwilligung als Rechtfertigung (-) III. Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB (+) B. Strafbarkeit der B nach § 222 StGB (+) E. Literaturhinweise Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Auflage 2025, Stand: 27.06.2025, § 223, Rn. 7 ff.; BGH JuS 2007, 1145; BGH NStZ 2008, 278. Entscheidung der Woche 08-2026 .pdf PDF herunterladen • 186KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 48-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 48-2020 (SR) Felix Lücke Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 574/19 in: BeckRS 2020, 28978 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen. B. Sachverhalt Die bereits schwerkranke, 84-jährige O befand sich gerade zu Fuß und gestützt durch ihren Rollator auf dem Rückweg von ihrer Bank, bei der sie EUR 600,00 abgehoben und in ihrer Tasche im Rollator verstaut hatte. Deren Schnalle war fest am Rollator befestigt. Auf seinem Fahrrad näherte sich ihr sodann von hinten T. Dieser erkannte, dass die Tasche fest mit dem Rollator verbunden war, zog dennoch heftig an ihr und riss O damit den gesamten Rollator aus den Händen, wodurch diese das Gleichgewicht verlor und mit ihrem Kopf ungebremst auf einen Pflasterstein stieß. Dieser Ablauf war für T ohne Weiteres vorauszusehen. O wurde notoperiert, erlangte ihr Bewusstsein nach der Operation aufgrund einiger Komplikationen aber nicht mehr wieder. In Übereinstimmung mit einer Patientenverfügung der O und ihren Angehörigen behandelten ihre Ärzte sie nach weiteren erfolglosen Rettungsversuchen nur noch palliativ. Einige Tage später verstarb O. Hat sich T wegen Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Unproblematisch liegt ein Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB vor. T hat O ihre Handtasche unter Anwendung von Personengewalt weggenommen. Vorsatz, Absicht rechtswidriger Zueignung sowie Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Problematisch könnte dagegen die Annahme der Erfolgsqualifikation des § 251 StGB sein. Hiernach wird bestraft, wer durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der konkrete Tod der A im Krankenhaus wurde jedenfalls durch den Raub verursacht . Fraglich ist aber, ob auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang vorliegt, ob sich im Tod der O also gerade die dem Raubtatbestand innewohnende spezifische Gefahr realisiert hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hierfür zwar kein finaler Bezug zwischen Wegnahmehandlung und Todeserfolg, aber die Verwirklichung der der Raubtat innewohnenden besonderen Gefährlichkeit erforderlich. Gerade durch das Eingreifen Dritter oder des Opfers selbst könne dieser Risikozusammenhang unterbrochen werden. Insoweit könnte hier die unterbliebene Weiterbehandlung durch das Ärzteteam zu einem Ausschluss der Strafbarkeit des T aus § 251 StGB führen. Zunächst setzten die Ärzte mit ihren gescheiterten Rettungsversuchen kein neues, strafrechtlich relevantes Risiko, sondern versuchten lediglich, die Realisierung des von T geschaffenen Risikos abzuwenden. Auch in der auf Grundlage der vorhandenen Patientenverfügung gefassten Entscheidung, die lebensverlängernden Maßnahmen einzustellen, liegt nach Auffassung des BGH keine „neue Todesgefahr“. Mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der O in Gestalt ihres Rechts auf selbstbestimmtes Sterben sei ihr in der Patientenverfügung geäußerter Wille, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, als rechtsordnungskonform zu respektieren. Der Risikozusammenhang sei damit letztlich auch nicht durch die unterbliebene Weiterbehandlung der O unterbrochen. A habe sich daher gem. § 251 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 251 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) §§ 249, 250, 252 StGB b) Tod eines Menschen c) Kausalität, obj. Zurechnung d) Tb.-spez. Gefahrzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Zur Vertiefung Zum Raub mit Todesfolge Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I – Vermögensdelikte, 22. Aufl. 2020, § 9 (insb. Rn. 3ff.). Entscheidung-der-Woche-48-2020 .pdf PDF herunterladen • 172KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2024 (ZR) Dean Weigel Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift" die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG München, Beschluss vom 25.8.2023 - 33 Wx 119/23 Fundstelle: NJW 2023, 3801; FamRZ 2024, 229; MDR 2024, 115 A. Leitsatz Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift" die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird (im Anschluss an BayObLG NJW 1975, 314). B. Sachverhalt Der Neffe der geschiedenen und kinderlosen Erblasserin beantragte beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Der Neffe legte dabei folgende Verfügung vor: „10.3.2022 Testament! Ich (...) (=Name der Erblasserin) Vermache alles was ich habe. Mein Sparbuch-Konto Raifeisenbank (...) Versicherung bei der ZüricherVersicherung (...) - (...) („Unterschrift" der Erblasserin) An Herrn (...) (=Neffe) (...) (Anschrift)" Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Neffe legte Beschwerde dagegen ein. Im Rahmen dessen führte er an, dass die Unterschrift, auch wenn sie in der Mitte des Testaments stehe, ausnahmsweise wirksam sei. Ferner wandte er ein, dass das Testament gut sichtbar in einem mit „Testament" beschrifteten Umschlag platziert wurde und dass die Erblasserin gegenüber Freunden und Verwandten erklärt habe, ihren Neffen zum Alleinerben einsetzen zu wollen. Die Beschwerde war erfolglos. C. Anmerkungen Der BGH teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass das Testament vom 10.3.2022 formunwirksam ist, sodass der Antrag des Neffen auf Erbscheinserteilung zurückzuweisen ist. Um der Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB zu genügen, muss ein eigenhändiges Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ein Verstoß führt gem. § 125 BGB die Nichtigkeit des Testamentes herbei. Mit den erbrechtlichen Formerfordernissen verfolgte der Gesetzgeber weitergehende Zwecke. Im Mittelpunkt steht hierbei die Gewährleistung von Rechtssicherheit und privatem Rechtsfrieden. Der Erblasser soll sich im Klaren darüber sein, welchen Inhalt seine letztwillige Verfügung haben soll und dadurch vor übereilten und unüberlegten Verfügungen geschützt werden. Ferner bietet das Formerfordernis eine erhöhte Sicherheit vor Fälschungen und dient der Beweisbarkeit im Streitfall. Die Unterschrift des Testaments hat grds. am Ende des Textes zu stehen und muss den Text somit räumlich abschließen. Dies dient dem Schutz vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen. Abgesichert werden muss zumindest der Mindestinhalt eines Testaments. Räumlich von der Unterschrift nicht erfasste Zusätze müssen daher grds. gesondert unterschrieben werden. Sofern jedoch die Auslegung des Testaments ergibt, dass diese Zusätze nach dem Willen des Erblassers von der vorhandenen Unterschrift umfasst sein sollen, werden diese schon von der sich bereits auf dem Testament befindlichen Unterschrift gedeckt. Dies kann zB bei einem sonst lückenhaften, unvollständigen oder undurchführbaren Testament der Fall sein. Diese Grundsätze können jedoch dann keine Anwendung finden, wenn der räumlich auf die Unterschrift folgende Zusatz seinem Wesen und Inhalt nach den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen, ersten letztwilligen Verfügung hat. Auf Grund dessen ist das Testament vom 10.3.2022 formunwirksam. Zwar ist der räumlich von der Unterschrift erfasste Teil des Testaments mangels Bestimmung des Erben lückenhaft, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine unvollständige Verfügung, es liegt vielmehr überhaupt keine Verfügung, sondern eine bloße Beschreibung des Nachlasses vor. Hierbei kommt nicht zum Ausdruck, dass die Erblasserin sich beim Verfassen und Unterschreiben des ersten, räumlich von der Unterschrift gedeckten Textteils über die Person, die sie testamentarisch zum Erben einsetzen wollte im Klaren war. Die ratio des § 2247 BGB ist damit gerade nicht erfüllt. Der Zusatz kommt mithin einer erstmaligen Verfügung gleich und hätte nach den oben dargestellten Grundsätzen zwingend einer gesonderten Unterschrift bedurft, um den erbrechtlichen Formzwecken zu genügen. Weder der Umstand, dass sich das Tetament in einem mit „Testament" beschrifteten Umschlag befand - dabei handelt es sich schließlich nicht um eine Unterschrift - noch die Willensäußerungen der Erblasserin, ihren Neffen zum Alleinerben einsetzen zu wollen, können über die Formunwirksamkeit nach § 2247 Abs. 1 BGB hinweghelfen. D. In der Prüfung Anspruch auf Erbscheinserteilung nach § 2353 BGB I. Verfahrensvoraussetzungen II. Erbenstellung P: Wirksamkeit des Testaments E. Literaturhinweise Zimmermann, Erbrecht - Ein Examenscrashkurs (Teil 2), JURA 2018, 1085 f. S. Kappler/T. Kappler in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 2247 Rn. 4 ff. Siehe ferner zu einem Ausnahmefall OLG Celle NJW 1996, 2938. Entscheidung der Woche 27-2024 .pdf PDF herunterladen • 83KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 in: FD-MietR 2018, 410787 LMK 2018, 411605 IBRRS 2018, 3311 IMRRS 2018, 1213 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. B. Sachverhalt In beiden beim BGH anhängigen Verfahren hatte der Vermieter dem, sich im Mietrückstand befindlichen, Mieter die außerordentliche Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Beide Mieter hatten jeweils nach dem Zugang der Kündigungen die Mietrückstände beglichen und der Kündigung widersprochen. C. Anmerkungen Der BGH stellt im Vergleich zur Vorinstanz klar, dass der Ausgleich von Mietrückständen nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch den säumigen Mieter, nicht nur zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Mietsache seitens des Vermieters führe, sondern der Gesetzgeber gerade vorgesehen habe, dass die gesamte außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. In dieser Situation komme, so der BGH, der ordentlich ausgesprochenen Kündigung Bedeutung zu. Der Vermieter der neben einer außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung hilfsweise ausspräche, erkläre die ordentliche Kündigung nicht nur für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nachträglich unwirksam werde. Vielmehr bringe er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands (wie einer sogenannten Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nachträglich unwirksam werde. Der BGH stellt insbesondere darauf ab, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Insbesondere dürfe bei der Auslegung einer Kündigungserklärung nicht der rechtliche Zusammenhang außer Acht gelassen werden, auf den sich eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bei vernünftiger lebensnaher und objektiver Betrachtung stützte. D. In der Prüfung I. Kündigungsgrund 1. Des Mieters 2. Des Vermieters (!) a. Außerordentliche Kündigung b. Ordentliche Kündigung II. Kündigungserklärung III. Kündigungsfrist IV. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung Mit Anmerkung zur Vorinstanz Lehmann-Richter in: IMR 2017, 482; Wiederholung zum Mietvertrag im Schuldrecht BT: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 2 §§ 10-13; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 167ff.; Herrlein, Die Rechtsprechung zur Wohnraummiete im zweiten Halbjahr 2017 NJW 2018, 1293. Entscheidung-der-Woche-44-2018 .pdf PDF herunterladen • 254KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 36-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2022 (SR) Laura Schlunk Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potenzielle Fortbewegungswille. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH 5 StR 406/21 in: NJW 2022, 2422 BeckRS 2022, 16360 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potenzielle Fortbewegungswille. B. Sachverhalt Die Geschädigte (H) heiratete im Oktober 2018 einen Mann tschetschenischer Herkunft. Dieser und auch ihre eigene Familie lebten nach traditionellen tschetschenischen Lebens- und Wertevorstellungen, während das Leben der H mehr von westlichen Werten geprägt war. Daraus ergaben sich vermehrt Probleme und H zeigte ihren Ehemann unter anderem wegen Vergewaltigung und Körperverletzung an. Nachdem H von ihrer Familie entfernt und unter Polizeischutz gestellt wurde, war sie der Verurteilung ihres Verhaltens und Todesdrohungen ausgesetzt. Im August 2019 planten die Angeklagten (I, B, D) die H und ihre jüngere Schwester gegen deren Willen nach Tschetschenien zu fliegen, um ihnen dort die tschetschenische Lebensführung näher zu bringen. Unter dem Vorwand, in Polen einen neuen russischen Pass beantragen zu müssen, fuhren sie die beiden Geschädigten mit dem Auto zum Flughafen. Dabei waren sie sich bewusst, dass H sich nicht aus dem fahrenden Auto entfernen konnte und sich den Plänen der Angeklagten bei deren Kenntnis widersetzen würde. Erst bei der Landung des Flugzeuges wurde H das Ziel der Angeklagten bewusst. Sie sah zunächst keinen anderen Ausweg, als sich ihnen zu fügen, verkündete aber am nächsten Tag bereits lautstark, wieder nach Deutschland zurück zu wollen. Daraufhin schlug B sie mit einem Gummischlauch und erteilte H einen dreitägigen Hausarrest, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Haben sich I, B und D der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung nach §§ 239, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB durch das Landgericht Berlin. Dabei war fraglich, inwiefern das durch Täuschung bei H hervorgerufene Einverständnis eine tatbestandsausschließende Bedeutung hat. Eine Ansicht stellt dabei im Rahmen der Freiheitsberaubung lediglich auf die aktuelle Fortbewegungsfreiheit ab. Diese läge nur vor, wenn die geschädigte Person sich im konkreten Zeitpunkt fortbewegen will, dies jedoch nicht kann. Nach dieser Wertung, wäre der § 239 StGB lediglich ein Spezialfall der Nötigung gemäß § 240 StGB. Dieser Ansicht widerspricht der BGH. Er stellt vor allem darauf ab, ob es dem Betroffenen möglich wäre, seinen Aufenthalt beliebig zu verändern, oder ob mit einer Beeinträchtigung durch den Täter zu rechnen ist. Für diese Ansicht spreche der Wortlaut der Norm, welcher die Bewegungsfreiheit als objektives Kriterium darstelle. Eine als Zwang empfundene Willensbeugung sei nicht erforderlich, vielmehr müsse ein Handeln gegen den potenziellen Fortbewegungswillen vorliegen. Einen bloßen Spezialfall des § 240 StGB lehnt der BGH ebenfalls ab mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber systematisch dazu entschieden habe den § 239 vor der Nötigung zu regeln. Auch die Bedeutsamkeit der persönlichen Fortbewegungsfreiheit ginge bei einer solchen Wertung verloren. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liege damit ebenfalls nicht vor. Dagegen spreche die hier fehlende erforderliche Einigung zwischen der geschädigten Person und dem Freiheitsentziehenden. Diese müssten sich über Ausmaß und Dauer der Freiheitsentziehung einig geworden sein. Eine bewusste Täuschung sei lediglich eine Möglichkeit, um einen zu erwartenden Widerstand zu verhindern und könne somit nicht zum Ausschluss des objektiven Tatbestandes führen. Im konkreten Fall entschied der BGH, dass die potentielle Bewegungsfreiheit der H verletzt sei. Die Möglichkeit einer Flucht bei kurzen Fahrtpausen oder am Flughafen sei unbeachtlich, da sich H aufgrund der Täuschung nicht fortbewegen wollte. Ihr potentielle Fortbewegungswille sei aber spätestens bei Kenntnis der wahren Umstände deutlich geworden. D. In der Prüfung § 239 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Anderer Mensch b) Tathandlung: Einsperren/auf sonstige Weise der Freiheit berauben 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2021, § 239 Rn. 6a; Wieck-Noodtin: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, § 239 Rn. 26-30; Valeriusin: v. Heintscher-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 53. Edition 2022, § 239 Rn. 6-8. Entscheidung-der-Woche-36-2022 .pdf PDF herunterladen • 146KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 48-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 48-2022 (SR) Johanna Lange Ein Inbrandsetzen einer Jadghütte ist nicht nur eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, sondern eine Brandstiftung gem. § 306 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 6 StR 174/21 in: StV 2022, 442 BeckRS 2021, 27985 RÜ 2021, 786 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Inbrandsetzen einer Jagdhütte ist nicht nur eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, sondern eine Brandstiftung gem. § 306 StGB. 2. Jagdhochsitze sind Hütten i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 3. Aufgrund der Überschaubarkeit von Jagdhochsitzen kann ein minder schwerer Fall der Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 StGB vorliegen. B. Sachverhalt Der A bemühte sich jahrelang an seinem Wohnort um die Aufnahme in die Jägerschaft, die ihm aber verwehrt wurde. Daraufhin empfand er Wut, Trauer und Verletzung und beschloss, sich an der Jägerschaft zu rächen. Deswegen zündete er in sechs Fällen große, überdachte und durch Spannseile gesicherte Jagdhochsitze an, die völlig oder teilweise ausbrannten. In einem weiteren Fall kam es an dem Hochsitz zu keinem Feuer, da es aus ging, bevor es richtig anfing zu brennen. A hatte sich zu dem Zeitpunkt bereits vom Ort entfernt. Hat sich A nach den §§ 306 ff. StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Fraglich ist hier, ob es sich bei den Jagdhochsitzen um Hütten i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt. Dazu führte der Generalbundesstaatsanwalt aus, dass „der Begriff der Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bauwerke umfasst, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist“. Erforderlich sei außerdem eine hinreichende Erdverbundenheit und eine damit praktizierte Immobilität. Im Einzelfall kann die Abgeschlossenheit auch schon bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein. Bei den Jagdhütten handelt es sich um unbewegliche Gebäude mit kleineren Abmessungen, die eine nicht völlig unbeachtliche Bodenfläche und als Begrenzung ein Dach und Wände haben, sodass sie von Personen betreten und zum Aufenthalt genutzt werden können. Die notwendige Erdverbundenheit ergibt sich durch die Verankerung im Boden durch Pfähle oder Pfosten oder durch die Eigengewichtigkeit auf dem Boden, die wie eine Verankerung wirkt. Auch die Befestigung durch Spannseile schadet der „Selbstständigkeit“ dieser Konstruktion nicht. In Betracht kommt allerdings der Strafrahmen des minder schweren Falles gem. § 306 Abs. 2 StGB. Bei Anwendung des Abs. 2 kommt es maßgebend auf den Wert und die Quantität des Tatgegenstandes an, aber auch auf das Ausmaß der Gefährdung und die Gefährlichkeit der Tathandlung. In der Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände im Fall muss berücksichtigt werden, dass wegen der Größe und der damit einhergehenden Überschaubarkeit der Jagdhochsitze der A zum Zeitpunkt der Tathandlung eine Gefährdung von Menschen ausschließen konnte. Ein minder schwerer Fall gem. § 306 Abs. 2 StGB ist somit gegeben. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt a. „Hütte“ nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 b. fremd 2. Tathandlung a. Inbrandsetzen b. Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört 3. Kausalität 4. Objektive Zurechnung II. Subjektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Tätige Reue, § 306e StGB (-) VI. Minder schwerer Fall gem. § 306 Abs. 2 StGB VII. Ergebnis E. Literaturhinweise Heintschel-Heinegg, „Hätten Sie’s gewusst? Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 I Nr. 1 StGB sein“; JA 2021, 1044.Schönke/Schröder/Heine/Bosch, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 306 Rn. 22. Hohmann/Radtke, Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 306 Rn. 25. Entscheidung-der-Woche-48-2022 .pdf PDF herunterladen • 218KB Zurück Nächste












