top of page

Suchergebnisse

451 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • Entscheidung der Woche 10-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2018 ist polemische Kritik an einer in der DDR zum Tode verurteilten Person, die später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Wo? Az.: BVerfG, 1 BvR 2465/13 in: BeckRS 2018, 1466 Was? BVerwG, Beschluss vom 24.01.2018 Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2018 ist polemische Kritik an einer in der DDR zum Tode verurteilten Person, die später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Der politische Kontext einer Meinungsäußerung ist bei der Beurteilung, ob diese Äußerung zulässig ist, miteinzubeziehen. Es besteht keine Pflicht, Rehabilitationsmaßnahmen der Bundesrepublik zu billigen oder Handlungen von Widerstandskämpfern gegen das DDR-Regime dahingehend zu würdigen, dass in ihnen ein Beitrag zum Widerstand gegen die DDR-Diktatur lag. Warum? Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist immer wieder mit strafrechtlichen Normen wie der Beleidigung oder, wie hier geschehen, der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Einklang zu bringen. Ein Klausurbearbeiter muss hier zunächst erkennen, dass es sich bei den Äußerungen des Beschwerdeführers um Werturteile handelt, die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Bei der Eröffnung des Schutzbereichs kommt es nicht auf die Richtigkeit, den Wahrheitsgehalt oder die Rationalität einer solchen Äußerung an. Im Original betrieb der Beschwerdeführer eine Website, auf der er sich kritisch mit der Aufarbeitung der DDR durch die Bundesrepublik auseinandersetzte und diese als einseitig bezeichnete. Ein solches Szenario kann für Klausuren sehr einfach umgestaltet werden. Hier sind Varianten denkbar, in denen solche Äußerungen z. B. in Vorträgen, Zeitungsartikeln, Büchern, Reden oder Interviews fallen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung muss dann umfangreich zwischen dem Achtungsanspruch des Verstorbenen einerseits und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgewogen werden. Hier ist dann besonders auf die Angaben bzgl. des Kontexts, in dem diese Äußerungen im Sachverhalt getätigt wurden, einzugehen. Vertiefungsaufgabe Parallelen finden sich hier zur Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf Äußerungen von Amtsträgern. Auch bei diesen ist zu prüfen, in welchem Umfeld und Kontext polemische Äußerungen fallen. Hierzu sollten die Entscheidungen BVerfGE 138, 102-125 sowie BVerfGE 136, 323-338 gelesen und aufgearbeitet werden. Entscheidung-der-Woche-10-2018 .pdf PDF herunterladen • 278KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2021 (SR) Felix Lücke § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch in den sog. Polizeifluchtfällen anwendbar, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Aktenzeichen & Fundstelle BGH 4 StR 142/20 A. Orientierungs- oder Leitsatz § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch in den sog. Polizeifluchtfällen anwendbar, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern. B. Sachverhalt (vereinfacht) A und seine beiden entfernten Verwandten B und C brachen im Stadtgebiet von H zur Nachtzeit einen Transporter auf und nahmen aus diesem mehrere Koffer und Werkzeuge mit. Während sie ihre etwa 400 kg schwere Beute im eigenen PKW verstauten, wurden sie von zivilen Polizeikräften beobachtet. Auf sechs Einsatzfahrzeuge verteilt, folgten die Beamtinnen und Beamten den Tätern, um auf eine günstige Gelegenheit zur Festnahme zu warten. Als sie die Flüchtenden an einer Ampel umzingelten und zum Aussteigen aufforderten, legte A – um ihre Identifizierung und Festnahme zu verhindern – den Rückwärtsgang ein, setzte mit Vollgas zurück und raste sodann über eine Verkehrsinsel in den Gegenverkehr. Um der Polizei, die erneut die Verfolgung aufgenommen hatte, zu entkommen, versuchte er, die unter den Straßenbegebenheiten größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Am Ende der vor ihm liegenden Straße erkannte A in etwa 150m eine große Kreuzung mit insgesamt sechs, rot leuchtenden Ampeln. Obwohl er mit Querverkehr rechnete, gab er – in der Absicht, eine Festnahme unter allen Umständen zu vermeiden – ca. 100 m vor der Kreuzung Vollgas und nahm dabei billigend in Kauf, sich selbst, seine Mitfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer tödlich verletzen zu können. Er setzte die Hochgeschwindigkeitsfahrt auch dann noch fort, als er ca. 20 m vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich den querenden Verkehr erkennen konnte. Nach der Kollision mit einem anderen PKW, geriet das Fahrzeug ins Schleudern und erfasste eine bei grün leuchtender Ampel die Straße überquerende Fußgängerin, die noch am Unfallort ihren tödlichen Verletzungen erlag. Hat sich A gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 5 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Während sich die Auslegung der Rechtsbegriffe „grobe Verkehrswidrigkeit“ und „Rücksichtslosigkeit“ an § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und der hierzu bestehenden Rechtsprechung und Literatur orientieren könnten, kommt es für die für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als überschießende Innentendenz tatbestandsspezifische Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nach Auffassung des BGH darauf an, dass der Täter nach seinen Vorstellungen und der konkreten Situation, die jeweils maximal mögliche Geschwindigkeit für eine nicht nur unerhebliche Wegstrecke erreichen wolle. Indes müsse es sich bei alledem nicht um die Hauptintention des Täters handeln. Es genüge vielmehr, wenn er das Erreichen der im Einzelfall möglichen Grenzgeschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel erachte, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Daher könnten auch die sog. Polizeifluchtfälle – bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen – von der Vorschrift umfasst sein, sofern festzustellen sei, dass es dem Täter hierauf als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht ankam. Hiernach hat sich A durch seine rasante Flucht tatsächlich gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Weil hierbei eine Fußgängerin getötet wurde, hat er überdies – wegen der insoweit vorsätzlich herbeigeführten Gefahrenlage – die Qualifikationstatbestände aus Abs. 2 und 5 erfüllt. Ergibt sich die grobe Verkehrswidrigkeit bereits aus der deutlich überhöhten Geschwindigkeit und ist das Merkmal der Rücksichtslosigkeit dadurch erfüllt, dass A seinen Fluchtwillen über die Belange aller anderen Verkehrsteilnehmer setzte, war sein Verhalten von der Absicht getragen, die eigene und die Flucht seiner beiden Komplizen um jeden Preis zu ermöglichen. Hierfür sah er es als notwendig an, die größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Seine ungebremste Beschleunigung war dabei angesichts der verbleibenden etwa 150 m bis zur uneinsehbaren Kreuzung und der in der Vorstellung des A danach fortzusetzende Flucht auch auf eine hinreichend lange Wegstrecke bezogen. D. In der Prüfung […] 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht, die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen […] E. Zur Vertiefung Zum verbotenen „Alleinrennen“ vgl. bereits BGH, Beschl. v. 17.2.2021 – 4 StR 225/20 = NJW 2021, 1173; s. ergänzend Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 44a Rn. 8ff. Entscheidung-der-Woche-25-2021 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) Floriane Willeke Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 06.02.2019, 1 BvQ 4/19 in: www.bverfg.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Europäische Union hat mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vom 13.08.2008 die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen (Zensus). Diese soll im Jahr 2021 stattfinden. Das dafür in Deutschland erlassene Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG 2021) sieht in § 9a eine zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung nicht anonymisierter Meldedaten durch das Statistische Bundesamt vor. Der „Testlauf“ erfolgt zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege, der Qualität der zu übermittelnden Daten sowie zum Test der erforderlichen Software. Verarbeitet werden unter anderem Name, Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Religionszugehörigkeit. Die Daten sollen für bis zu zwei Jahre gespeichert werden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stellte einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG. Sie macht geltend, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGverletzt zu sein. Die Übermittlung nicht anonymisierter Daten berühre den Kernbereich der privaten Lebensführung. Ein derartiger Eingriff sei im Rahmen einer Erprobung und Optimierung des Zensus 2021 unverhältnismäßig. Deshalb sei der Testlauf nicht durchzuführen. Verfassungsbeschwerde hat die GFF noch nicht erhoben. C. Anmerkungen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. Das BVerfG lehnt diesen im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Nicht nur vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch vor dem BVerfG gibt es Eilrechtsschutzverfahren. Eine einstweilige Anordnung kann dann erlassen werden, wenn diese zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 32 Abs. 1 BVerfGG. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es dabei nicht an, es erfolgt anders als bei den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO keine summarische Prüfung. Sofern der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, hat das BVerfG eine Folgenabwägung vorzunehmen (sog. Doppelhypothese). Dabei hat es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Die eventuelle Verfassungsbeschwerde sei laut BVerfG unter den aktuellen Gegebenheiten weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet. Deshalb ist eine Abwägung zwischen möglicherweise unverhältnismäßiger Datenverarbeitung und einem Eingriff in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Die im ZensVorbG 2021 genannten Verwendungszwecke seien eng begrenzt. So dürften die erhobenen Daten allein für Zwecke im Rahmen des Testlaufs zum Zensus 2021 verwendet werden. Zudem stelle das ZensVobG 2021 strenge Geheimhaltungsvorgaben auf. Dadurch werde ein Schutzniveau gewährleistet, durch welches Nachteile aus einer möglicherweise unverhältnismäßigen Datenverarbeitung gegenüber dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Zensus 2021 nicht überwiegen würden. D. In der Prüfung § 32 I BVerfGG I.Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Keine offensichtliche Unzulässigkeit / Unbegründetheit der Hauptsache 2. Folgenabwägung E. Zur Vertiefung BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017, 1 BvR 1387/17. Entscheidung-der-Woche-09-2019 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) Nils Grimmig Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH München 20 N 20.767 in: BeckRS 2021, 29086 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragsteller begehren mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO die Feststellung, dass § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayIfSMV) vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 BayIfSMV untersagte das Verlassen der eigenen Wohnung. Davon ausgenommen waren lediglich Verhaltensweisen, die triftige Gründe darstellten. Dies waren nach § 4 Abs. 3 BayIfSMV unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs oder Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Ein auf die vorläufige Aussetzung des Vollzuges von § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV gerichteter Eilantrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 10.4.2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2020 (Az.: 20 NE 20.736) nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt; die Aussichten in der Hauptsache wurden als offen angesehen. Die Verordnung trat mit Ablauf des 19.4.2020 außer Kraft. C. Anmerkungen Der Antrag nach § 47 VwGO ist zulässig und begründet, weil die Ausgangsbeschränkung nach § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV wurde am 31.3.2020 bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 2 LStVG aF nicht vorlagen. Die Ausgangsbeschränkung war daher bereits aus formellen Gründen bis zu dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verkündung am 7.4.2020 unwirksam. Darüber hinaus war sie auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit materiell rechtswidrig und daher insgesamt – einschließlich des Zeitraums ab dem 7.4.2020 – unwirksam. In materieller Hinsicht ist in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zunächst eine – an den Maßstäben des § 80 Abs. 1 S. 2 GG gemessen – hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zu sehen. Den zwischenzeitlich geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ist der Gesetzgeber durch die Einfügung eines im Hinblick auf allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote konkretisierenden zweiten Halbsatzes ausreichend begegnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, da den Infektionsschutzbehörden bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, eingerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung desselben bestehen. Indes war die Ausgangsbeschränkung keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie verfolgte zwar ein legitimes Ziel in Form der Hemmung der Übertragung des Coronavirus und war zur Erreichung desselben durch Kontaktreduzierung geeignet. Problematisch war aber, dass sie ausweislich des Wortlautes auch das kontaktlose Verweilen im Freien außerhalb der Wohnung untersagte. In Form von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum stand ein milderes Mittel zur Verfügung, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen. Sie wären auch gleich geeignet gewesen, da ein kontaktloses Verweilen im öffentlichen Raum infektiologisch unbedeutend ist. Darüber hinaus war die Ausgangsbeschränkung auch unangemessen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine – derart grundrechtseingreifende – landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte. Es wären daher regionale bzw. örtliche Maßnahmen zu ergreifen gewesen. D. In der Prüfung § 47 VwGO, §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF, Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage b) Tatbestand c) Rechtsfolge (Verordnungsermessen; Verhältnismäßigkeit) E. Zur Vertiefung Boehme-Neßler, Ausgangssperren zur Pandemiebekämpfung?, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur Verhältnismäßigkeit in Zeiten von Corona, NVwZ 2021, S. 670-674; Schmitt, Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof läutet die notwendige rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der landesweiten Ausgangsverbote ein, VerfBlog, 2021/10/13, https://verfassungsblog.de/im-ausgang-deutlich/ Entscheidung-der-Woche-44-2021 .pdf PDF herunterladen • 108KB Zurück Nächste

  • Test 2 | Hanoverlawreview

    Unser Interviewformat Hier findet ihr unser spannendes Interviewformat, das Einblicke in aktuelle rechtliche Themen mit unseren Gästen gewährt. In diesen Interviews kommen Experten, Juraprofessoren und Praktiker zu Wort, die ihre Perspektiven und Erfahrungen teilen. Test 2 Test 2 Mehr Lesen Testinterview mit Thomas test Heute reden wir mit Thomas Test über wichtige Proben Mehr Lesen

  • Entscheidung der Woche 17-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2021 (ÖR) Jasmin Wulf Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvF 1/20 BvL 4/20; BvL 5/20 in: IMR 2021, 2586 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. B. Sachverhalt Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet, einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind, sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten. Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung. Die Antragssteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz. C. Anmerkungen Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würde. Die Beschränkungen des MietWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gem. §§ 556dff. BGB. Da die §§ 556dff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz. D. In der Prüfung Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a. (P) Gesetzgebungskompetenz E. Zur Vertiefung Kreuter-Kirchhof, Verfassungsmäßigkeit von Mietpreisbremse und Mietendeckel?, DÖV 2021, 103 Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 30-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 30-2018 (SR) Simon Künnen Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: Pressemitteilung Nr. 112/2018 des BGH vom 04.07.2018 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. In dem zugrundeliegenden Fall, den in erster Instanz das Landgericht Gießen zu verhandeln hatte, hatte sich der Angeklagte aus sexuellen Gründen dem psychisch erkrankten und suizidgefährdeten Opfer gegenüber zu deren Tötung bereit erklärt. Das Landgericht Gießen sah in dieser Handlung ein strafbares „Sich- Bereiterklären“ zu einem Mord i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Dazu führte das Landgericht aus, dass der Täter die Tatherrschaft wollte und folglich auch dem Opfer jegliche Möglichkeit nehmen wollte es sich in letzter Sekunde anders zu überlegen. Beachtenswert ist jedoch, dass sich der Täter nicht, wie in den Fällen des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB üblich, gegenüber einem Dritten erklärte, sondern gegenüber dem Opfer selbst. Bei der daraufhin eingelegten Revision entschied der BGH erstmalig, dass auch dieses Sich-Bereiterklären gegenüber dem Opfer selbst vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB umfasst sei. Warum? Der BGH begründete diese Entscheidung damit, dass der Regelfall die Erklärung gegenüber einem Dritten sei, jedoch weder der Sinn und Zweck der Norm, noch die Gesetzgebungshistorie dieser Interpretation gegenüberstehen würde. Viel mehr stehe bei dem § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB die abstrakte Gefahr für das potentielle Opfer im Vordergrund, welche sich insbesondere durch die sich aus der Erklärung des Täters hervorgehende Selbstbindung gegenüber dem Adressaten ergebe. Obgleich eine Auslegung des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB restriktiv vorzunehmen ist, sah der BGH keinen Anlass dafür, dass sich die abstrakte Gefahr für das Opfer alleine dadurch verändere oder gar minimiere, dass die Erklärung gegenüber diesem und nicht etwa einem Dritten vorgenommen wurde. Die mögliche Gefahr durch die Selbstbindung sei dieselbe. Vertiefungsaufgabe Lesen des erstinstanzlichen Urteils des LG Gießen (Az.: 2 StR 245/17); Zur restriktiven Auslegung und dem Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht: (Gundelach StV 2018, 110). Entscheidung-der-Woche-30-2018 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 46-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2020 (ÖR) Anna Ordina Eine strafrechtliche Beleidigungsverurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen ehrschmälernder Äußerungen erfordert eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 A. Leitsätze Eine strafrechtliche Beleidigungsverurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen ehrschmälernder Äußerungen erfordert eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles. Für eine Strafbarkeit genügt nicht allein der Umstand, dass eine Äußerung die betroffene Person in ihrer Ehre herabsetzt. Dies begründet gerade erst das Abwägungserfordernis. Die Abwägung setzt voraus, dass die durch die Verurteilung berührten Meinungsfreiheitsinteressen überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Dem Beschluss liegt eine mündlich getätigte Äußerung des sich in Sicherungsverwahrung befindlichen Beschwerdeführers gegenüber einer Sozialarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt zugrunde. Wegen Computerproblemen war das für Einkäufe in der Einrichtung verfügbare Taschengeld des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, zu dem Bestellungen aufzugeben gewesen wären, noch nicht gebucht. Da der Beschwerdeführer zudem fürchtete, dass das Geld nicht rechtzeitig für einen Einkauf zur Verfügung stehen und er die Bestellmöglichkeit verpassen würde, suchte er am selben Tag in aufgeregtem Zustand das Dienstzimmer einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt auf. Da er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie i.R. eines Wortschwalls als „Trulla“. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Strafgerichten wegen Beleidung verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Entscheidungen. C. Anmerkungen Bei der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht werden im Rahmen einer Urteilverfassungsbeschwerde die angegriffenen Entscheidungen an den Maßstäben der Grundrechte überprüft. Sofern durch die strafrechtlichen Verurteilungen in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingriffen wird , ist eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zur Folge hat, von Nöten. Dabei können insbesondere der Inhalt, Form, Anlass und die Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten zu berücksichtigen sein. Eine solche Abwägung kann in bestimmten Einzelfällen entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde einer konkreten Person antasten oder sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen. Dies stellt jedoch eine Ausnahme dar, woran strenge Voraussetzungen geknüpft sind, sodass in nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen durch die Gerichte eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit vorzunehmen ist. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Prüfungsmaßstab: spezifisches Verfassungsrecht BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz I. Verletzung der Meinungsfreiheit 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG (P) Allgemeines Gesetz Hier: § 185 f. StGB b) Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB c) Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall nach der Wechselwirkungslehre muss das Grundrecht einschränkende Gesetz selbst im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden E. Vertiefungshinweise Heim, NJW-Spezial 2016, 568; BVerfG, Beschl. V. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19. Entscheidung-der-Woche-46-2020 .pdf PDF herunterladen • 115KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 in: NJW 2019, 1201 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. B. Sachverhalt Bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wurde Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG durch diverse Beschwerdeführer erhoben. Für vier der Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt. Drei weitere Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der angegriffenen Wahl gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB im Maßregelvollzug untergebracht. Sie waren aufgrund dieser Umstände jeweils nach § 13 Nr. 2 bzw. 3 BWahlG a.F. von der Wahl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer legten aufgrund dessen im November 2013 zuvor Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch zurück. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Wahlrechtsausschluss. Ausgangspunkt sind § 13 Nr. 2 ,3 BWahlG, die Personen von der Wahl ausschließen, für die in allen Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist, sowie solchen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit Verstößen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG und dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auseinander. 1. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. 2. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Durchführbarkeit der Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen. Dabei müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. 3. Indem § 13 Nr. 2 BWahlG ausschließlich am äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten ansetzt, bestimmt die Regelung den Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise und verfehlt die Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt keinen Rückschluss auf das Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit. D. In der Prüfung I. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Lang, Inklusives Wahlrecht, ZRP 2018, 19 ff; Heußner/Pautsch, Die Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses von 17-Jährigen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, NVwZ 2019, 993 ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Hanover Law Review | Verein

    Das HanLR-Team - Studentinnen und Studenten wie du, sämtlichen Semesters, die neben ihrem Studium ihren juristischen Horizont erweitern und zusammen Teil einer tollen Gemeinschaft sein möchten. Der Verein Das HanLR-Team - Studentinnen und Studenten wie du, sämtlichen Semesters, die neben ihrem Studium ihren juristischen Horizont erweitern und zusammen Teil einer tollen Gemeinschaft sein möchten. Zusammen publizieren wir inzwischen seit 2017 die Hanover Law Review . Dabei bieten wir Studierenden die Möglichkeit erste Erfahrungen mit dem Veröffentlichen ihrer Werke zu machen und unterstützen sie dabei wo wir können. Wir unterteilen uns in die einzelnen Vereinsbereiche Vorstand , Organisation und die Redaktion sowie innerhalb der Redaktion in die drei großen Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht, wobei wir natürlich insgesamt ein großes Team sind. Durch regelmäßige Team-Events fördern wir unseren Zusammenhalt und verschaffen jedem Mitglied die Chance neue Kontakt zu knüpfen und Freundschaften zu schließen. Schau' dich gerne auf unserer Seite um. Du erkennst sicherlich das ein oder andere Teammitglied vom Campus! Oder lies' selbst, was unsere Mitglieder über die Mitarbeit bei uns sagen: "Mir gefällt, dass man sich seine Zeit (bis auf die Deadlines) selbst einteilen kann." - Anna-Lena, ÖffR-Redakteurin "Die sozialen Medien werden immer relevanter! Bei der HanLR hab' ich gelernt, diese in einem professionellen Kontext zu nutzen. " - Raja, ehem. Social-Media-Managerin „Auch nach dem Studium und während des Referendariats bietet die Redaktionsarbeit eine tolle Möglichkeit, bereits Gelerntes zu wiederholen und sich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen.“ - Sarah, Zivi lrechtsredakteurin "Als Redaktionsmitglied bei der HanLR habe ich den Bezug zur Arbeit mit examensrelevanter/aktueller Rechtsprechung bekommen, was mir insbes. bei der Examensvorbereitung zugute kam!" - Sirin , ehem. Vorstandsmitglied "Durch die HanLR habe ich gelernt Verantwortung für ein Team zu übernehmen und konnte mich verschiedensten neuen Aufgaben stellen und daran wachsen. " - Simon, ehem. Vorstandsmitglied Egal ob Ersti oder Examenskandidat - die Mitarbeit in der Redaktion ist in jedem Studiumsabschnitt eine Bereicherung. Sie hilft nicht nur das Gelernte zu wiederholen und aktiv anwenden zu können, man ist auch stolz wenn unter einer Publikation der eigene Name steht. - Julia, Redaktionsleitung Zivilrecht

  • Entscheidung der Woche 27-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2021 (ZR) Anna Engel Bei der Einleitung und Durchführung eines Scheidungsverfahrens, sowie den äußeren Umständen und Modalitäten dieses, handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als privat einzustufen ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 250/19 in: GRUR-RS 2020,24014 MMR 2021, 152 VersR 2021, 189 RÜ 2021, 16 (m. Anm.) A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Einleitung und Durchführung eines Scheidungsverfahrens, sowie den äußeren Umständen und Modalitäten dieses, handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als privat einzustufen ist. 2. Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch einen Wortbericht ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein. 3. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. B. Sachverhalt (vereinfacht) K und F, die sowohl alleine als auch als Paar der Öffentlichkeit unter anderem aus TV-Shows bekannt sind, ließen sich nach 12 Jahren Ehe scheiden. Dies nahm B zum Anlass, um auf www.bild.de einen Artikel über das Scheidungsverfahren zu veröffentlichen. Der Artikel beinhaltete Fotos von K und F im Amtsgericht und beim Verlassen des selbigen. Weiterhin wurde auch in Textform Bericht erstattet. Im Wortbericht wurden Fakten über das gemeinsame Leben der beiden, sowie Uhrzeit, Raum und Dauer des Scheidungsverfahrens genannt. K meint, der Bericht über das unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindende Scheidungsverfahren verletzte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht am eigenen Bild. Sie begehrt daher die Unterlassung der Veröffentlichung. C. Anmerkungen Mangels eines gesetzlich normierten Unterlassungsanspruchs für die beeinträchtigten Rechtspositionen kommt lediglich eine Analogie in Betracht. Aus den vom Gesetzgeber normierten Abwehrrechten auf Unterlassung (z.B. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB) lässt sich ein allgemeines Prinzip ableiten, das für andere Rechtsgutverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB analog § 1004 BGB anwendbar ist. Entscheidend ist es, zwischen dem Wort- und dem Bildbericht zu unterscheiden. Als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (APR) verletzt, denn die Scheidung sowie deren konkrete Umstände werden als Teil der Privatsphäre vom Schutzbereich umfasst. Eine Besonderheit ist, dass die Rechtswidrigkeit der Verletzung nicht indiziert wird, sondern im Rahmen einer Abwägung positiv festzustellen ist. Dabei steht das APR der K dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit des B aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entgegen. Auf Grund des rein informativen Charakters und der fehlenden Informationen über den Inhalt der Scheidung beurteilt der BGH die Intensität des Eingriffs als gering, sodass die Veröffentlichung rechtmäßig war und K keine Unterlassung verlangen kann. Im Gegensatz zum Wortbericht sind bei der Prüfung des Bildberichts nicht die Verletzung des APR sondern die spezielleren Regeln des KUG ausschlaggebend. Gem. § 22 Abs. 1 KUG darf ein Bild grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, außer es liegt ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte und damit eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Die in § 23 Abs. 1 KUG normierten Ausnahmen sind dabei Duldungspflichten i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB. Während die ältere Rechtsprechung danach differenzierte, wie umfassend die Bekanntheit der betroffenen Person ist, hat der BGH seine Rechtsprechung angepasst und wendet nun ein „abgestuftes Schutzkonzept“ an. Dieses orientiert sich ausschließlich an den gesetzlichen Regelungen. Die auch beim Wortbericht erforderliche Abwägung erfolgt zur Beurteilung der Frage, ob ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt. Allein die Tatsache, dass der Bericht das Privatleben und nicht das öffentlichen Leben der K betrifft, schließt eine Duldungspflicht nicht aus. Die Bilder bieten laut BGH keinen Mehrwert für den Inhalt des Berichtes und zeigen K gleichzeitig in einer familiären Ausnahmesituation, sodass K ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Fotos zusteht. D. In der Prüfung I. Wortbericht: Anspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB 1. Herleitung 2. Wiederholungsgefahr 3. Verletzung des APR a. Schutzbereich b. Rechtswidrigkeit II. Bildbericht: Anspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB 1. Wiederholungsgefahr 2. Recht am eigenen Bild, § 22 Abs. 1 KUG 3. Duldungspflicht analog § 1004 Abs. 2 BGB E. Zur Vertiefung Brot/Hassel, Der Anspruch auf Geldentschädigung bei Perönlichkeitsrechtsverletzungen, NJW 2020, 2214. Entscheidung-der-Woche-27-2021 .pdf PDF herunterladen • 254KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche Woche 06-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche Woche 06-2025 (SR) Morris Timme "K.O.-Tropfen können nicht als Werkzeug im Sinne von strafrechtlichen Vorschriften verstanden werden, ohne die von Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebene Wortlautgrenze zu verletzen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 382/24 Fundstelle: BeckRS 2024, 30935 RÜ 2/25, 83 A. Orientierungs- oder Leitsätze "K.O.-Tropfen" können nicht als Werkzeug im Sinne von strafrechtlichen Vorschriften verstanden werden, ohne die von Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebene Wortlautgrenze zu verletzen. B. Sachverhalt Die L besuchte mit ihrer Freundin N den A, welchen sie aus der Swingerszene kannte, und dessen Verlobte, um dort die Nacht zu verbringen. Während der Abendstunden entschloss sich A, die erheblich alkoholisierte N und seine Verlobte mittels heimlicher Verabreichung von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu enthemmen. Nachdem die beiden Frauen nichts ahnend ein von A mit GBL versetztes Getränk getrunken hatten, setzte die von A erwünschte Wirkung ein. N und die Verlobte des A, welche sonst introvertierte Gemüter haben, begannen im Wohnzimmer ausgelassen zu tanzen und zogen sich im weiteren Verlauf des Abends gegenseitig aus, woraufhin sie sich auf der Couch küssten. A hielt es für möglich, dass die beiden Frauen durch die Einnahme des manipulierten Getränks in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden könnten und nahm dies billigend in Kauf. Zudem war dem A bewusst, dass die Verabreichung der GBL-Tropfen, welche später im Körper zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB, bekannt als "K.O.-Tropfen") umgewandelt werden, erhebliche Gesundheitsrisiken bis hin zur Gefahr des Todes nach sich ziehen kann. Die beiden Frauen, die ein für sich wesensfremdes Verhalten aufzeigten, wurden später von A schlafend im Garten, nicht ansprechbar und nur mit einem nassen Bademantel bekleidet, aufgefunden. Beide waren aufgrund der Übelkeit und der Bewusstseinsveränderung dem Risiko des Erstickens ausgesetzt. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob es sich bei den "K.O.-Tropfen" (GBL), um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt. Vorweg wurde festgestellt, dass A durch Verabreichung der Tropfen die Gesundheit der Frauen geschädigt hat und es sich bei den Tropfen um ein Gift i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke gefertigten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Da unter einem Gegenstand jedoch nur feste Körper verstanden werden, können Flüssigkeiten, wie GBL-Tropfen, kein Werkzeug i.S.d. der strafrechtlichen Vorschriften sein, ohne die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Wortlautgrenze zu verletzen. Auch die Systematik des § 224 StGB widerspricht diesem Ergebnis nicht, da § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in keinem Spezialitätsverhältnis stehen. Auch teleologische Gründe, wie die vergleichbare Gefährlichkeit, können zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch dann die Wortlautgrenze nicht außer Acht gelassen werden darf. Auch die zur Verabreichung der GBL-Tropfen verwendete Pipette stellt kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da sie nicht geeignet war, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen. A nutzte die Pipette lediglich als Dosierungshilfe und brachte die Tropfen nicht unmittelbar den Körpern der Frauen bei. Auch hatte die für sich genommen in der konkreten Verwendungsart ungefährliche Pipette keinen Kontakt zu den Körpern der Frauen. Indes wurde die Verabreichung der "K.O.-Tropfen" durch A an die beiden Frauen von dem BGH als hinterlistiger Überfall gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und als eine mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB klassifiziert, da durch das Erstickungsrisiko sogar eine konkrete Lebensgefahr bestand. A handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1 i.V.m. 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB strafbar gemacht hat. Im Übrigen wird durch die Verabreichung auch nicht der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt. Ob durch die Verabreichung der Tropfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt ist, wird mit Blick auf den hohen Strafrahmen derzeit rechtspolitisch diskutiert. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Einfache Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB bb) Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB (1) Gift, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (2) Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (a) GBL-Tropfen ("K.O."-Tropfen) (b) Pipette (3) Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (4) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB b) Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. Ergebnis E. Literaturhinweise Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB. 30. Aufl. 2019, § 224 Rn. 10 NStZ 2009, 505 BeckRS 2012, 3911 Entscheidung der Woche 06-2025 .pdf PDF herunterladen • 226KB Zurück Nächste

bottom of page