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- Entscheidung der Woche 50-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Die Änderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung ist auch nicht formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 213/17 in: NJW 2018, 3523 MDR 2018, 1308 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Änderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung ist auch nicht formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist. B. Sachverhalt Der Beklagte kaufte im Mai 2011 drei Eigentumswohnungen per notariell beglaubigtem Grundstückskaufvertrag. Der Notar wurde dabei angewiesen, die die Auflassungserklärung beinhaltende Urkunde erst auszufertigen, nachdem ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises erbracht worden ist. Der Kaufpreis beinhaltete die noch durch die Klägerin vorzunehmende Sanierung der Wohnungen. Als klar wurde, dass eine veranschlagte Dekontamination der Wohnung nicht notwendig sein würde, verlangte der Beklagte Kaufpreisminderung in Höhe der für die Dekontamination veranschlagten Kosten. Das entsprechende Schreiben unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin mit den Worten: „Zur Kenntnis genommen und anerkannt.“ Auf Zahlung des geminderten Kaufpreises hin, forderte die Klägerin Zahlung der Differenz zum ursprünglich veranschlagten Kaufpreis. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob die Änderung eines nach § 311b BGB formbedürftigen Vertrages ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf. Darüber hinaus entscheidet der BGH, ob der Sinn und Zweck des § 311b Abs. 1 BGB bereits erreicht ist, wenn lediglich die Auflassung getätigt wurde. Der BGH bestätigt in seinem Urteil, dass alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft zugehörig sind grundsätzlich dem Formzwang des § 311b BGB unterliegen. Dazu zählen für gewöhnlich auch nachträgliche Kaufpreisminderungen. Solche nachträglichen Vereinbarungen sind lediglich dann formfrei, wenn sie getätigt werden, um bei Abwicklung des Geschäftes unvorhergesehen auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Dies gilt nur für Fälle, in denen beiderseitige Verpflichtungen nicht wesentlich verändert werden. Somit gilt diese Ausnahme nicht für abweichende Vereinbarungen, die die Höhe einer Forderung betreffen. Nach Auffassung des BGH ist nach der Auflassung zwar keine Erfüllung eingetreten, zumindest aber eine unwiderrufliche Erbringung der jeweiligen Leistungshandlungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Auflassungsurkunde noch nicht ausgefertigt worden ist, da der Wille der Parteien auch ohne die Ausfertigung selbst unwiderruflich zum Ausdruck gebracht worden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt, an welchem der Schutzzweck des § 311b BGB ansetzt ist laut BGH eben dieser Moment der unwiderruflichen Erbringung der Leistungshandlung und dementsprechend nicht der Zeitpunkt der endgültigen Eigentumsübertragung. Eine Formnichtigkeit in den genannten Fällen anzunehmen würde darüber hinaus die Rechtssicherheit erheblich einschränken. Der BGH setzt in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort. Er sieht den Schutzzweck des Formerfordernisses als erreicht an und bindet weitere Änderungen des Grundstückkaufvertrages nicht an die Form des § 311b BGB, soweit sie keine Erwerbs- oder Veräußerungspflichten verändern oder neu begründen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB a. Einigung b. Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB 2. Rechtsfolge II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zur Formbedürftigkeit von Verträgen i.S.d. § 311b BGB: Becker, MDR 2018, 773; nachträglich Änderung: BGH – V ZR 43/83; Steinbrecher, NJW 2018, 1214. Wiederholung: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 42. Auflage, 2018, § 13 Rn. 298ff.; Jauernig/Stadler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Auflage, München 2018, § 311b Rn. 1-44 (insb. Rn. 5-35). Entscheidung-der-Woche-50-2018 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 02-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 02-2024 (ÖR) Pierre Watermann Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum ist Sondernutzung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Münster - 11 A 339/23 in: BeckRS 2023, 30863 1. Instanz: VG Köln - 21 K 4874/22 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum ist Sondernutzung. 2. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. B. Sachverhalt Für den Zeitraum vom 27.07.2022 bis zum 31.12.2022 hatte die Firma TIER eine Sondernutzungserlaubnis des öffentlichen Straßenraums bei der Stadt Köln beantragt. Inhalt dessen war der Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems. Genauer, das Abstellen jener E-Scooter im sogenannten Free-Floating-System. Die Stadt Köln setzte daraufhin für die 3.600 Fahrzeuge des Unternehmens eine Sondernutzungsgebühr i. H. v. 383.000.- Euro fest, wie es Inhalt der Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt, ist. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung lies es die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Von dieser Möglichkeit machte die Firma TIER Gebrauch. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg. C. Anmerkungen Das OVG begründete wie folgt: Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der von TIER praktizierten Weise ist rechtens. Es handelt sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch der Straße. Grund hierfür ist, dass nicht vorwiegend das Abstellen der E-Scooter mit einhergehender Wiederinbetriebnahme der anvisierte Verwendungszweck ist, wodurch es gerade keinen Verkehrszwecken dient. Vorrangig ginge es dem Unternehmen um verkehrsfremde Zwecke, namentlich dem Abschluss eines Mietvertrags. Das Abstellen oder Parken von E-Scootern ist rechtlich genauso zu beurteilen wie der Senat das bereits im November 2020 für Mietfahrräder entschieden hat. Unwirksam sind hingegen Satzungsregelungen und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt, die auch für unterjährige Sondernutzung die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen. Die danach grundsätzlich pauschale Festsetzung der Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage II. Begründetheit 1. RGL (P1) Abgrenzung Gemeingebrauch oder Sondernutzung 2. formelle Rechtmäßigkeit 3. materielle Rechtmäßigkeit (P2) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz E. Literaturhinweise NJW 2020, 3797 - Urteil OVG Münster 2020 (Urteil zu Mietfahrrädern); NVwZ 2009, 185 - BVerwG zur Bemessung bei Sondernutzungegbühren; BeckRS 2020, 36882 - OVG Lüneburg zur Rechtmäßigkeit einer Sondernutzungsgebühr. Entscheidung der Woche 02-2024 .pdf PDF herunterladen • 101KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) Sina Giebel Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. 2. Der Schutz der Versammlung gem. Art. 8 I GG endet dort, wo die Demonstration nicht mehr Teil eines Meinungskampfes ist, sondern zu faktischen Stilllegung der anderen wird. B. Sachverhalt Am 10. April 2015 fand in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum Thema „Schutz des ungeborenen Lebens“ statt. Gegen diese Versammlung hatten zuvor im Internet verschiedene Gruppierungen zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen. Die rund siebzig Gegendemonstranten hatten sich auf über die gesamte Fahrbahnbreite auf der Straße platziert, wo die ursprüngliche Demonstration langführen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage den Aufzug der Demonstranten an der Gegendemonstration vorbeizuleiten. Trotz mehrerer Aufforderungen der Polizei, auch über Lautsprecher, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei die versammlungsrechte Auflösung der Sitzblockade. Die Gegendemonstranten wurden von der Polizei weggetragen. Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Der Beschwerdeführer lehnte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und wurde wegen Störung von Versammlun- gen und Aufzügen gem. § 21 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Die Revision wurde von Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes ebenfalls als unbegründet verworfen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 I GG geschützten Gegendemonstration handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Gegendemonstration zwar um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, da dadurch ein Beitrag zu öffentlicher Meinungsbildung geleistet wird, dennoch stelle die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Materiell sei § 21 VersG genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Das Interesse eine Versammlung „gerade in einer grob störenden Art und Weise“ abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Sinn der Versammlungsfreiheit ist es, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden. Grobe Störungen gefährden somit nicht nur abstrakt ein „funktionsfähiges Versammlungswesen“, sondern beeinträchtigen ganz konkret die Grundrechtsausübungen der anderen Teilnehmer. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit 1. Rechtfertigung (+) a) § 21 VersG als Schranke i.S.d. Art. 8 II GG b) Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 Entscheidung der Woche 52- 2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 06-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 06-2019 (ÖR) Alina Amin Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzlich bestehende Waffenverbot hinaus in Zügen und auf den Bahnhöfen wird vorerst suspendiert. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VG Berlin, VG 1 L 363.18 in: dejure.org A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzlich bestehende Waffenverbot hinaus in Zügen und auf den Bahnhöfen wird vorerst suspendiert. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2018 stiegen die Gewalttaten in bestimmten Bereichen Berlins um 6,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Als Konsequenz erließ die Bundespolizeidirektion Berlin am 16. Oktober 2018 eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzliche Waffenverbot hinaus in Zügen und Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes (AV). Als Werkzeug gilt nach der AV jeder Gegenstand, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen. Gefährlich ist nach der AV ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und seiner konkreten Anwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Beispielhaft werden Messer, Baseballschläger und Beile genannt. Gegenstände, die zum häuslichen Gebrauch oder beruflichen Zwecken mitgeführt werde, wurden ausgenommen. Die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde angeordnet. Der Antragsteller legte am 16. Oktober 2018 gegen die AV Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Am selben Tag beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er an, die AV stelle eine Verletzung der Grundrechte dar, weil verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt würden. C. Anmerkungen Das VG erklärt den Antrag für zulässig. An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestünden erhebliche Zweifel. In erster Linie sei die Allgemeinverfügung nicht hinreichend bestimmt. Vor allem der Begriff „Werkzeug“ werfe Fragen auf. Laut VG sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände wirklich erfasst sein sollten. Während sich der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht nachträglich ermitteln lasse, weil sich die Gefährlichkeit aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich. Unbestimmt sei zudem, unter welchen Voraussetzungen das gefährliche Werkzeug „benutzt“ werde. Das Mitführen solcher Gegenstände „zum häuslichen Gebrauch“ ist zwar erlaubt, nur sei es schwer ermittelbar, wann diese Ausnahme vorläge. Zu beanstanden sei die Verfügung auch deshalb, weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge. Viele Gegenstände seien oft erst durch ihre konkrete Verwendung gefährlich. Der Besitz und das Führen dieser Gegenstände würde für sich genommen die Gefahrenschwelle nicht überschreiten. Gewalttaten entstünden schließlich erstmal bei der menschlichen Willensbildung. Aus den statistischen Angaben der Bundespolizei zu Gewalttaten im Jahr 2018 folge laut Gericht nichts Anderes. Letztlich richte sich die Allgemeinverfügung an den falschen Adressatenkreis, denn von Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus. Als Nichtstörer könnten diese schließlich nicht in Anspruch genommen werden, weil es an den dazu notwendigen qualifizierten Voraussetzungen fehle. D. In der Prüfung § 80 V VwGO I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 2. Abwägung zwischen Suspensivinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse der Allgemeinheit Hier: Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung (!) E. Zur Vertiefung Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, München 2018, § 33. Entscheidung-der-Woche-06-2019 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) Adam Hetka Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 5 StR 593/18 in: HRRS 2019 Nr. 527 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Steckt der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er dadurch die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründet eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Daher wird in einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, in der Regel die ausschließliche Sachherrschaft auch dann zugewiesen, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Ein Täter, der transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche (hier: Sporttasche bzw. Rucksack) steckt, bringt sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich und begründet damit ebenfalls neuen Gewahrsam. B. Sachverhalt A nahm in einem Supermarkt vier Flaschen Jägermeister und zwei Flaschen Bacardi aus dem Regal. Diese legte er in eine mitgeführte Sporttasche, um die Flaschen vor möglichen Beobachtern zu verbergen und sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor D den Supermarkt verlassen konnte, wurde er von zwei Supermarktmitarbeitern gestellt. Einige Tage später entnahm A in einem anderen Supermarkt fünf Flaschen Jägermeister aus dem Regal und steckte sie in einen mitgeführten Rucksack. Anschließend ging er in Richtung Ausgang, um auch diese Waren unbezahlt für sich zu verwenden, an dem er auch diesmal gestellt wurde. C. Anmerkungen Mit Urteil vom 6.3.2019 hat sich der BGH (Az.: 5 StR 593/18) mit der Vollendung der Wegnahme beim Diebstahl beschäftigt. Dabei widmete er sich konkret der Frage, inwiefern bei kleinen, leicht transportablen Sachen die Begründung neuen Gewahrsams durch Verbringen der Sache in eine Gewahrsamsenklave möglich ist. So kann nach dem BGH eine Wegnahme kleiner, leicht transportabler Sachen nicht nur dann gegeben sein, wenn sie unter der Kleidung des Täters versteckt, sondern auch, wenn sie in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack verstaut werden. Denn auch hier bringe er sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass das Verbringen einer Sache in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack zwingend einen Gewahrsamswechsel zur Folge hat: Der BGH wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und in anders gelagerten Konstellationen durchaus eine andere Beurteilung angezeigt sein kann. Aus diesem Grund wird es in der Klausur in erster Linie darum gehen, alle im Sachverhalt enthaltenen Informationen sorgfältig auszuwerten, um anschließend eine saubere und argumentativ überzeugende Prüfung des Gewahrsamswechsels vornehmen zu können. Die Begrifflichkeiten „Wegnahme“ und „Gewahrsam“ stellen regelmäßig Problemschwerpunkte bei Vermögensdelikten dar, weshalb sie damit auch für das Examen von enormer Bedeutung sind. Denn nur wenn eine Wegnahme in der Prüfung bejaht werden kann, können anschließend auch die §§ 243, 244 StGB sowie ein Raub mit seinen Qualifikationen behandelt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde, bewegliche Sache b. Wegnahme (!) E. Zur Vertiefung Zum Diebstahl: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 2. Entscheidung-der-Woche-41-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) Frederike Hirt Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. Aktenzeichen & Fundstelle Bay VGH – 4 CE 17.2450 in: BeckRS 2018, 5115 DVBl 2019, 54 A. Orientierungssatz Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Oberbürgermeister der Stadt N erstattete Strafanzeige wegen der Verbreitung von Gerüchten. Ermittelt wurde diesbezüglich gegen T, Mitglied der C-Fraktion. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung sagte die Antragstellerin A aus, dass ihr Fraktionskollege T diese in Fraktionssitzungen angesprochen habe und sie deshalb vermute, dass T Urheber der Gerüchte sei. Daraufhin wurde A von der C-Fraktion vorgeworfen, sie hätte Fraktionsinterna preisgegeben. A wurde zu einer Fraktionssondersitzung eingeladen, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Anschluss wurde sie mit Beschluss von sechs Ja- und vier Nein-Stimmen aus der Fraktion ausgeschlossen. Dabei stimmte sowohl T als auch Fraktionsmitglied H ab, der im Ermittlungsverfahren als sein Rechtsanwalt aufgetreten war. Um weiterhin an der Fraktionsarbeit teilzunehmen, begehrt A im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. C. Anmerkungen Der Fall behandelt die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einer Ratsfraktion. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass kommunalrechtliche Vorschriften bei der frei gebildeten Personenvereinigung nicht direkt anwendbar sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des NKomVG scheidet regelmäßig wegen des fehlenden Bezugs zur Gemeindeverwaltung aus. Stattdessen wird insbesondere auf die Vorschriften für Vereine zurückgegriffen. Aus diesen werden allgemeine Rechtsgrundsätze für auf ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse abgeleitet. Im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war zu bedenken, dass die Rechtsnatur von Fraktionen und damit auch der Charakter ihrer Innenrechtsstreitigkeiten umstritten ist. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass eine Fraktionszugehörigkeit sich unmittelbar auf die Rechtsstellung innerhalb des Rates auswirkt. Als Annex dieser Rechtsstellung haben Innenrechtsstreitigkeiten von Fraktionen öffentlich-rechtlichen Charakter. In der Hauptsache handelt es sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren in Form der Feststellungklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Statthafte Antragsart ist also § 123 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Innerhalb der Begründetheit ist zu prüfen, ob der Ausschluss unwirksam war. Verfahrensmäßig folgt für den Fraktionsausschluss aus dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip ein Anhörungserfordernis. Dazu gehört auch, dass die Vorwürfe konkret bezeichnet werden müssen. Jedenfalls mit Bekanntgabe der Entscheidung müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt oder persönlich erläutert werden. Beides hat die C-Fraktion nicht getan. Nach §§ 54 Abs. 3, 41 Abs. 1 Nr. 1, 4 NKomVG hätte für H und T außerdem ein Mitwirkungsverbot bestanden. Diese finden aber keine Anwendung. Demgegenüber findet sich im Vereinsrecht das „Verbot des Richtens in eigener Sache“, § 34 BGB. Zumindest T unterlag diesem Stimmverbot. Auch ohne die Beteiligung des T wäre aber eine ausreichende Mehrheit erreicht worden. Es fehlt demzufolge an der Kausalität zwischen Stimmverbot und Ergebnis. Materiell war ein wichtiger Grund erforderlich. Die Verschwiegenheitspflicht aus §§ 54 Abs. 3, 40 NKomVG konnte A mangels Bezug zu Gemeindeaufgaben weder unmittelbar noch analog verletzen. Auch eine Unrichtigkeit der Zeugenaussage steht nicht fest. A hatte auch kein Zeugnisverweigerungsrecht, was sie hätte nutzen können. Im Übrigen hat A mit der Zeugenaussage lediglich ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist daher ausnahmsweise zulässig. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs (!) B. Zulässigkeit -> beachte hier die analoge Anwendung von § 42 Abs. 1 und § 61 Nr. 2 VwGO für A als (ehemaliger) Teil einer Fraktion C. Begründetheit I. Anordnungsanspruch (!) Unwirksamkeit des Ausschlusses bei formeller bzw. materieller Rechtswidrigkeit II. Anordnungsgrund III. Glaubhaftmachung IV. Vorwegnahme der Hauptsache (!) E. Zur Vertiefung OVG NRW, BeckRS 3765 und BeckRS 3180 in ähnlichen Fällen; Ipsen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 361; Lenz, Der Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 364 zur staatsorganisationsrechtlichen Ebene. Entscheidung-der-Woche-24-2019 .pdf PDF herunterladen • 239KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG 1 BvR 673/17 in: BeckRS 2019, 7418 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin M ist die leibliche Mutter zweier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Kinder. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben M und ihr Freund F in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben von einer Eheschließung abgesehen, weil M eine Witwenrente bezieht, die sie durch erneute Heirat verlöre. Im Oktober stellen M und F einen Antrag auf Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der M als gemeinschaftliche Kinder und lassen diesen notariell beurkunden. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf die derzeitige Rechtslage, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein zur Adoption annehmen können. Diese Regelung verfolge den legitimen Zweck, eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Vorschriften über die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen. Ausgangspunkt sind die §§ 1741 Abs. 2, 1754 f. BGB, welche die Annahme einer gemeinschaftlichen Adoption durch nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich ausführlich mit einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und dem Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung personenbezogener Ungleichbehandlungenauseinander. 1. Weder das Elterngrundrecht noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflegeund Erziehung noch das Familiengrundrecht sind durch den Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften verletzt. 2. Gleichwohl liegt in den gesetzlichen Adoptionsgrenzen eine Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Aufgrund der hohen Intensität der Ungleichbehandlung bemisst sich ihre Rechtfertigung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 3. Zwar stellt die Intention des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnisses adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat, ein legitimes Ziel dar. Indes ist die Ehelichkeit der Beziehung als Differenzierungskriterium nur geeignet, einen Teil solcher Beziehungen zu erfassen. 4. Ein Eingriff von geringerer Intensität läge in einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung. Die Ehelichkeit kann dabei als Indikator für die Stabilität einer Beziehung herangezogen werden. Den pauschalen Ausschluss aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften von der gemeinsamen Adoption vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. D. In der Prüfung I. Verletzung von Grundrechten 1. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG 2. Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG 3. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG 4. Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Intensität der Ungleichbehandlung bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (!) E. Zur Vertiefung Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945 ff.; Sachs/Jasper, Der allgemeine Gleichheitssatz, JuS 2016, 769 ff. Entscheidung-der-Woche-21-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2025 - VG 1 K 281/23 in: BeckRS 2025, 4655 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1.Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. 2.Ein Wegtragen von Personen ist nicht stets das mildere gleich geeignete Mittel gegenüber der Anwendung von Schmerzgriffen. Das Wegtragen scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht genügend Polizeikräfte vorhanden oder alle anwesenden Kräfte mit anderen Aufgaben befasst sind. B. Sachverhalt Der Klimaaktivist K ist Teilnehmer einer Straßenblockade der „Letzten Generation". K hatte sich dort zusammen mit etwa 40 weiteren Aktivist:innen der "Letzten Generation" auf die Fahrbahn gesetzt. Einige hatten sich auch festgeklebt, K aber nicht. Der 21-Jährige ist an die zwei Meter groß, aber schlank - zu dritt konnten ihn die Beamten jedenfalls tragen. Aufgrund der Straßenblockade war kein Durchfahrtsverkehr mehr möglich, weshalb die eintreffenden Polizeikräfte die Teilnehmenden mehrfach aufforderten, die Fahrbahn zu verlassen und ihre Demonstration auf dem Gehweg fortzusetzen. Als die Teilnahmenden der Aufforderungen nicht nachkamen. losten die Beamten die Versammlung auf und drohten unmittelbaren Zwang an. Nachdem K trotzdem sitzen bleibt, forderte ihn eine Einsatzkraft der Polizei mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und erläuterte ihm, dass er die nächsten Tage „Schmerzen beim Kauen und schlucken haben werde", wenn der K „ihn zwinge", ihm Schmerzen zuzufügen. K verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper. Nachdem die Einsatzkraft bis drei gezählt hatte, begann sie, den K gemeinsam mit einer weiteren Einsatzkraft unter Anwendung von Schmerzgriffen von der Fahrbahn zu bewegen. K leistete keinen Widerstand. K ist der Auffassung, die Anwendung des Schmerzgriffs sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Die Beamten hätten sich auf das Wegtragen beschränken können. C. Anmerkungen I. Prozessrecht Das VG Berlin hielt die Klage des K für zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage in Form der negativen Feststellungsklage gem. § 43 1 Var. 2 VwGO, da Streitgegenstand die Frage ist, ob die Anwendung von Schmerzgriffen ggü. K rechtmäßig war. K möchte damit feststellen lassen, dass die Polizeikräfte nicht dazu befugt waren - das streitige Rechtsverhältnis also nicht bestand. Zu berücksichtigen ist zudem dass es sich hierbei um ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis handelt, weshalb ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich ist Dies ist hier zu bejahen, da die Anwendung der Schmerzgriffe einen möglichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff des K in Art. 2 II 1 GG und Art. 8 1 GG darstellen könnte. Zudem ist ein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verwaltungshandeln gegeben. II. Materielles Recht K hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen durch den Beamten, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich waren. Rechtsgrundlage der Anwendung von Schmerzgriffen ist § 6 II VwVG i.V.m. § 91 lit. c), § 12 VwVG (i.V.m. UZwG). Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde nach § 12 VwVG den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Dabei stellen Schmerzgriffe Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar und sind als direkte Einwirkung von Körperkraft des handelnden Polizeibediensteten auf den Körper des Betroffenen unter der nicht abschließenden Aufzählung des § 2 III UZwG zu subsumieren. Schwerpunkt dieses Falles ist die ordnungsgemäße Art und Weise der Vollziehung, insb. die Anwendung des Zwangsmittels unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis erweist sich die Anwendung der Schmerzgriffe als unverhältnismäßig, da das Wegtragen des K ohne Zufügung von Schmerzen ein milderes, gleich geeignetes Mittel darstellt - zumal K keinen Widerstand leistete. D. In der Prüfung: Rechtmäßigkeit der Anwendung des Schmerzgriffes gegen K I. Ermächtigungsgrundlage: §§ 6, 9 I lit. c), 12 VwVG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen im gestreckten Verfahren → (-), da keine schriftliche Androhung gem. § 13 I 1 VwVG Vollstreckungsvoraussetzungen im Sofortvollzug a. Sofortvollzug trotz vorherigen VAs b. Verhinderung einer rechtswidrigen Tat c. Notwendigkeit des Sofortvollzugs d. Handeln im Rahmen der Befugnisse 3. Ordnungsgemäße Art und Weise der Vollstreckung a) Richtiges Zwangsmittel (P) Schmerzgriffe = unmittelbarer Zwang? b) Androhung und Festsetzung c) Anwendung des 2wangsmitteis, Insd. VHMK (P) Wegtragen = milderes, gleich effektives Mittel? (+) E. Literaturhinweise RÜ 07/2025, 409; LTO: „Schmerzgrenze im Einzelfall überschritten" Entscheidung der Woche 28-2025 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) Malte Gauger Durch die Entwendung von Pfandflaschen zur späteren Rückgabe in das Pfandsystem erfüllt der Täter § 242 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 591/17 in: NJW 2018, 3598 NStZ-RR 2019, 45 LSK 2018, 26807 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandflaschen mit Absicht der Zurückführung in das Pfandsystem gegen Erhalt des Pfandbetrages ist, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt A gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände eines Getränkemarktes. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen. Der Pfandwert beträgt 325 Euro. Er beabsichtigt, die Flaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür erneut den Pfand zu erhalten. Hat sich A gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher sei deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit besonderen Kennzeichnungen oder Merkmalen versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers ausweist (Individualflasche), verbleibe das Eigentum beim Hersteller. Mangels zivilrechtlicher Einigung finde eine Eigentumsübertragung nicht statt. Weise die Flasche solche Individualmerkmale nicht auf und wird von einigen Herstellern verwendet (Einheitsflasche), gehe auch das Eigentum an der Flasche selbst an den Erwerber über. Nach dem BGH setzt die Zueignungsabsicht voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll. Hiervon sei der mit der Sache erzielbare Veräußerungserlös nicht erfasst. Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht sei, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. Maßgeblich sei hierbei die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse und die Folgen der Rückführung in das Pfandsystem. Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen sei Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handele, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrags in das Pfandsystem zurückzuführen. In diesem Fall beabsichtige er, die Stellung des wahren Eigentümers zu leugnen und eine Berechtigung vorzutäuschen. Bei der Wegnahme von Individualflaschen könne es sich anders verhalten, wenn der Täter bzgl. der Eigentumsverhältnisse erkenne, dass das Eigentum der entwendeten Individualflaschen beim Hersteller/Abfüller verbleibt. Liege die Vorstellung des Täters bei Individualflaschen so wie die bei der Wegnahme von Einheitsflaschen, handele er ebenso mit Zueignungsabsicht. Unerheblich sei daher, dass die Flaschen systembedingt wieder zum Eigentümer zurückkehrten. Vielmehr sei ausreichend, dass der Täter wie der Eigentümer verfüge. A hat sich also gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Vereinigungstheorie: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 2 Rn. 97ff; Weiterhin: Hoven, Anm. zu BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - 4 StR 591/17, NJW 2018, 3599. Entscheidung-der-Woche-08-2019 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste
- Einzelne Beiträge
Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Einzelne Beiträge Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Wähle eine HanLR-Ausgabe und Kategorie aus. Loris Cavaiani HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs BGB II, 17 Punkte Beitrag anzeigen Hanna Brinkmann HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Sachenrecht I, 16 Punkte Beitrag anzeigen Tom Lorenz Tiadan HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit im Grundkurs BGB III/IV Beitrag anzeigen Jonas Rahn HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs Strafrecht III, 15 Punkte Beitrag anzeigen Analena Ćzvrk HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundlagenfach Verfassungsgeschichte, 15 Punkte Beitrag anzeigen Huda Demir HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Abgelaufenes Parkticket - Gleich abschleppen lassen? Revisionszulassung nach Zulassung der Berufung Beitrag anzeigen Ceesayding Touray HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Die Stadtbibliothek darf nicht vor Buchinhalten warnen Beitrag anzeigen Marie Suong Müller HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Abgrenzung von error in persona vel objecto und aberratio ictus bei Distanzdelikten Beitrag anzeigen Stefan Langer HanLR-Ausgabe 2026/3 Varia Beitrag zum Historischen Moot Court Beitrag anzeigen Bakshan Mirza HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, 15 Punkte Beitrag anzeigen Jack Taylor Dybiona HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, 18 Punkte Beitrag anzeigen Jonah Vöhse HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit im Grundkurs BGB III/IV, 15 Punkte Beitrag anzeigen 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 ... 33
- Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) Moritz Stamme Bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, ist nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen der psychischen (Spät-)Folgen auszunehmen. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.04.2018 – VI ZR 237/17 in: MDR 2018, 933 VersR 2018, 829 Was? BGH, Urteil vom 17.04.2018 Im vorliegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, welche infolge eines durch einen Amoklauf ausgelösten Einsatzes eingetreten ist, dem Amokläufe zugerechnet werden kann und sich daraus eine deliktische Haftung ergeben kann. Die Kernfrage der Entscheidung bestand darin, ob der Zurechnung entgegensteht, dass die Gesundheitsverletzung durch ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht wurde. Im gutachterlichen Aufbau ist dieser Punkt im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen. Der BGH implementiert aber die Frage nach dem Schutzzweck der Norm schon in die Prüfung der adä-quaten Kausalität. Warum? Im Ergebnis nimmt der BGH einen solchen Zurechnungszusammenhang an und spricht dem Polizeibeamten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Ein Polizeibeamter ist zwar in der Ausbildung auf derartige Belastungssituation vorbereitet worden, dennoch kann eine psychische Gesundheitsverletzung nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen sein. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dem Amokläufer, den ein hohes Maß von Aggressivität ausmacht, das Haftungsrisiko abzunehmen. Jedenfalls ist also bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen. Diese Entscheidung ist besonders prüfungsrelevant, da sie sich problemlos in Zivilrechtsklausuren einbauen lässt und vertiefte Kenntnisse in der deliktsrechtlichen Haftung voraussetzt. Berührungspunkte hat das Urteil auch mit den relativ neuen Regelungen zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Vertiefung JuS 2018, 744; Lehrbücher zum Deliktsrecht un-ter dem Stichwort „Schockscha-den“ anfangen; Wiederholung der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB und der deliktsrechtlichen Zurechnungsdogmatik, insbesondere der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität; Dabei auch den Klassiker der Schockschäden beachten. Entscheidung-der-Woche-32-2018 .pdf PDF herunterladen • 395KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Elias El Bekkouri Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin vom 14.07.2025;24 K 493/24 in: asyl.net M33634 A. Orientierungs - oder Leitsatz Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. B. Sachverhalt Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und als plastischer Chirurg mit Erfahrung in Konfliktgebieten tätig. Nach einem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ im Gaza-Streifen berichtete er öffentlich über seine dortigen Wahrnehmungen und erhob schwere Vorwürfe gegen das militärische Vorgehen Israels. Für den vom 12. bis 14. April 2024 in Berlin geplanten „Palästina Kongress“ war ein Redebeitrag des Klägers vorgesehen; die Veranstaltung sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und per Livestream übertragen werden. Das Landesamt für Einwanderung untersagte dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. April 2024 die Teilnahme am Kongress, eigene Beiträge, Interviews sowie für einen begrenzten Zeitraum weitere Veranstaltungen und Medienbeiträge mit Bezug zum Kongress bzw. zur israelisch-palästinensischen Debatte. Zur Begründung verwies die Behörde insbesondere auf frühere Äußerungen und Auftritte des Klägers, aus denen sie eine Unterstützung der HAMAS, der PFLP sowie antisemitische und gewaltlegitimierende Positionen ableitete. Bei der Einreise nach Deutschland wurde dem Kläger der Bescheid übergeben; er wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob nach Erledigung der zeitlich befristeten Verfügung Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Einen späteren Einstellungsbescheid hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf; insoweit wurde das Verfahren übereinstimmend erledigt. Das VG Berlin stellte fest, dass der Bescheid vom 12.April 2024 rechtswidrig war. C. Anmerkungen Die Entscheidung konturiert § 47 AufenthG grundrechtssensibel an der Schnittstelle von Ausländerrecht, Gefahrenabwehr und Meinungsfreiheit. Auch Drittstaatsangehörige können sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Eingriffe auf Grundlage des § 47 AufenthG sind zwar grundsätzlich als Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich, setzen jedoch eine tragfähige, einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus. Nicht die politische Bewertung oder subjektive Missbilligung einer Äußerung ist maßgeblich, sondern die hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlich geschützten Rechtsgüter. Das Gericht trennt dabei klar zwischen früheren Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen und einer aktuell zu erwartenden sicherheitsgefährdenden Betätigung. Zwar werden dem Kläger frühere Bezüge zu HAMAS und PFLP vorgeworfen, jedoch konnten diese nicht belegt werden. Eine gegenwärtige Tatsachengrundlage für ein zwingendes Verbot nach § 47 Abs. 2 AufenthG sah das Gericht unabhängig von der Behauptung jedoch nicht. Insbesondere fehlten Äußerungen, die den Angriff vom 7. Oktober 2023 glorifizieren, die HAMAS unterstützen oder Gewalt billigen. Von besonderer Bedeutung ist die grundrechtliche Einordnung politisch zugespitzter Äußerungen. Auch schwere Vorwürfe gegenüber Israel können vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein, sofern sie an tatsächliche Wahrnehmungen oder öffentliche Debatten anknüpfen und nicht in strafbare Hetze, Gewaltbefürwortung oder Menschenwürdeverletzungen umschlagen. Allein die Nähe zu Mustern israelbezogenen Antisemitismus trägt noch keine konkrete Gefahrenprognose. Auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 AufenthG beanstandet das Gericht die behördliche Ermessensausübung. Die Behörde habe nicht hinreichend zwischen antisemitischen Äußerungen und allgemeiner Israelkritik differenziert, das Gewicht der Meinungsfreiheit verkannt und mit einem weitreichenden Äußerungs- und Veranstaltungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel gewählt. Mildere Maßnahmen, etwa thematische Auflagen, wären vorrangig zu prüfen gewesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Feststellungsklage II. Begründetheit der Feststellungsklage 1. Rechtsgrundlage der Verfügung (P) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (P) 3. Materielle Rechtmäßigkeit (P) a. Polizeiliche Generalklausel (P) i. Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ii. Störereigenschaft des Klägers iii. Prognose künftiger Gefahren b. Aufenthaltsrechtliche Grundlage (P) i. Ausweisungsinteresse, § 54 AufenthG analog) ii. Ausweisungsgründe, § 54 I, II AufenthG c. Rechtsfolge: Ermessen (P) i. Ermessensausübung ii. Verhältnismäßigkeit iii. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Entscheidung der Woche 18-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste












