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  • Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG 1 BvR 673/17 in: BeckRS 2019, 7418 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin M ist die leibliche Mutter zweier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Kinder. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben M und ihr Freund F in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben von einer Eheschließung abgesehen, weil M eine Witwenrente bezieht, die sie durch erneute Heirat verlöre. Im Oktober stellen M und F einen Antrag auf Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der M als gemeinschaftliche Kinder und lassen diesen notariell beurkunden. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf die derzeitige Rechtslage, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein zur Adoption annehmen können. Diese Regelung verfolge den legitimen Zweck, eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Vorschriften über die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen. Ausgangspunkt sind die §§ 1741 Abs. 2, 1754 f. BGB, welche die Annahme einer gemeinschaftlichen Adoption durch nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich ausführlich mit einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und dem Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung personenbezogener Ungleichbehandlungenauseinander. 1. Weder das Elterngrundrecht noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflegeund Erziehung noch das Familiengrundrecht sind durch den Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften verletzt. 2. Gleichwohl liegt in den gesetzlichen Adoptionsgrenzen eine Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Aufgrund der hohen Intensität der Ungleichbehandlung bemisst sich ihre Rechtfertigung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 3. Zwar stellt die Intention des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnisses adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat, ein legitimes Ziel dar. Indes ist die Ehelichkeit der Beziehung als Differenzierungskriterium nur geeignet, einen Teil solcher Beziehungen zu erfassen. 4. Ein Eingriff von geringerer Intensität läge in einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung. Die Ehelichkeit kann dabei als Indikator für die Stabilität einer Beziehung herangezogen werden. Den pauschalen Ausschluss aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften von der gemeinsamen Adoption vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. D. In der Prüfung I. Verletzung von Grundrechten 1. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG 2. Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG 3. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG 4. Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Intensität der Ungleichbehandlung bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (!) E. Zur Vertiefung Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945 ff.; Sachs/Jasper, Der allgemeine Gleichheitssatz, JuS 2016, 769 ff. Entscheidung-der-Woche-21-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2025 - VG 1 K 281/23 in: BeckRS 2025, 4655 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1.Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. 2.Ein Wegtragen von Personen ist nicht stets das mildere gleich geeignete Mittel gegenüber der Anwendung von Schmerzgriffen. Das Wegtragen scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht genügend Polizeikräfte vorhanden oder alle anwesenden Kräfte mit anderen Aufgaben befasst sind. B. Sachverhalt Der Klimaaktivist K ist Teilnehmer einer Straßenblockade der „Letzten Generation". K hatte sich dort zusammen mit etwa 40 weiteren Aktivist:innen der "Letzten Generation" auf die Fahrbahn gesetzt. Einige hatten sich auch festgeklebt, K aber nicht. Der 21-Jährige ist an die zwei Meter groß, aber schlank - zu dritt konnten ihn die Beamten jedenfalls tragen. Aufgrund der Straßenblockade war kein Durchfahrtsverkehr mehr möglich, weshalb die eintreffenden Polizeikräfte die Teilnehmenden mehrfach aufforderten, die Fahrbahn zu verlassen und ihre Demonstration auf dem Gehweg fortzusetzen. Als die Teilnahmenden der Aufforderungen nicht nachkamen. losten die Beamten die Versammlung auf und drohten unmittelbaren Zwang an. Nachdem K trotzdem sitzen bleibt, forderte ihn eine Einsatzkraft der Polizei mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und erläuterte ihm, dass er die nächsten Tage „Schmerzen beim Kauen und schlucken haben werde", wenn der K „ihn zwinge", ihm Schmerzen zuzufügen. K verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper. Nachdem die Einsatzkraft bis drei gezählt hatte, begann sie, den K gemeinsam mit einer weiteren Einsatzkraft unter Anwendung von Schmerzgriffen von der Fahrbahn zu bewegen. K leistete keinen Widerstand. K ist der Auffassung, die Anwendung des Schmerzgriffs sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Die Beamten hätten sich auf das Wegtragen beschränken können. C. Anmerkungen I. Prozessrecht Das VG Berlin hielt die Klage des K für zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage in Form der negativen Feststellungsklage gem. § 43 1 Var. 2 VwGO, da Streitgegenstand die Frage ist, ob die Anwendung von Schmerzgriffen ggü. K rechtmäßig war. K möchte damit feststellen lassen, dass die Polizeikräfte nicht dazu befugt waren - das streitige Rechtsverhältnis also nicht bestand. Zu berücksichtigen ist zudem dass es sich hierbei um ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis handelt, weshalb ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich ist Dies ist hier zu bejahen, da die Anwendung der Schmerzgriffe einen möglichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff des K in Art. 2 II 1 GG und Art. 8 1 GG darstellen könnte. Zudem ist ein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verwaltungshandeln gegeben. II. Materielles Recht K hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen durch den Beamten, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich waren. Rechtsgrundlage der Anwendung von Schmerzgriffen ist § 6 II VwVG i.V.m. § 91 lit. c), § 12 VwVG (i.V.m. UZwG). Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde nach § 12 VwVG den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Dabei stellen Schmerzgriffe Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar und sind als direkte Einwirkung von Körperkraft des handelnden Polizeibediensteten auf den Körper des Betroffenen unter der nicht abschließenden Aufzählung des § 2 III UZwG zu subsumieren. Schwerpunkt dieses Falles ist die ordnungsgemäße Art und Weise der Vollziehung, insb. die Anwendung des Zwangsmittels unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis erweist sich die Anwendung der Schmerzgriffe als unverhältnismäßig, da das Wegtragen des K ohne Zufügung von Schmerzen ein milderes, gleich geeignetes Mittel darstellt - zumal K keinen Widerstand leistete. D. In der Prüfung: Rechtmäßigkeit der Anwendung des Schmerzgriffes gegen K I. Ermächtigungsgrundlage: §§ 6, 9 I lit. c), 12 VwVG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen im gestreckten Verfahren → (-), da keine schriftliche Androhung gem. § 13 I 1 VwVG Vollstreckungsvoraussetzungen im Sofortvollzug a. Sofortvollzug trotz vorherigen VAs b. Verhinderung einer rechtswidrigen Tat c. Notwendigkeit des Sofortvollzugs d. Handeln im Rahmen der Befugnisse 3. Ordnungsgemäße Art und Weise der Vollstreckung a) Richtiges Zwangsmittel (P) Schmerzgriffe = unmittelbarer Zwang? b) Androhung und Festsetzung c) Anwendung des 2wangsmitteis, Insd. VHMK (P) Wegtragen = milderes, gleich effektives Mittel? (+) E. Literaturhinweise RÜ 07/2025, 409; LTO: „Schmerzgrenze im Einzelfall überschritten" Entscheidung der Woche 28-2025 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) Malte Gauger Durch die Entwendung von Pfandflaschen zur späteren Rückgabe in das Pfandsystem erfüllt der Täter § 242 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 591/17 in: NJW 2018, 3598 NStZ-RR 2019, 45 LSK 2018, 26807 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandflaschen mit Absicht der Zurückführung in das Pfandsystem gegen Erhalt des Pfandbetrages ist, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt A gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände eines Getränkemarktes. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen. Der Pfandwert beträgt 325 Euro. Er beabsichtigt, die Flaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür erneut den Pfand zu erhalten. Hat sich A gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher sei deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit besonderen Kennzeichnungen oder Merkmalen versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers ausweist (Individualflasche), verbleibe das Eigentum beim Hersteller. Mangels zivilrechtlicher Einigung finde eine Eigentumsübertragung nicht statt. Weise die Flasche solche Individualmerkmale nicht auf und wird von einigen Herstellern verwendet (Einheitsflasche), gehe auch das Eigentum an der Flasche selbst an den Erwerber über. Nach dem BGH setzt die Zueignungsabsicht voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll. Hiervon sei der mit der Sache erzielbare Veräußerungserlös nicht erfasst. Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht sei, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. Maßgeblich sei hierbei die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse und die Folgen der Rückführung in das Pfandsystem. Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen sei Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handele, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrags in das Pfandsystem zurückzuführen. In diesem Fall beabsichtige er, die Stellung des wahren Eigentümers zu leugnen und eine Berechtigung vorzutäuschen. Bei der Wegnahme von Individualflaschen könne es sich anders verhalten, wenn der Täter bzgl. der Eigentumsverhältnisse erkenne, dass das Eigentum der entwendeten Individualflaschen beim Hersteller/Abfüller verbleibt. Liege die Vorstellung des Täters bei Individualflaschen so wie die bei der Wegnahme von Einheitsflaschen, handele er ebenso mit Zueignungsabsicht. Unerheblich sei daher, dass die Flaschen systembedingt wieder zum Eigentümer zurückkehrten. Vielmehr sei ausreichend, dass der Täter wie der Eigentümer verfüge. A hat sich also gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Vereinigungstheorie: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 2 Rn. 97ff; Weiterhin: Hoven, Anm. zu BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - 4 StR 591/17, NJW 2018, 3599. Entscheidung-der-Woche-08-2019 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

  • Einzelne Beiträge

    Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Einzelne Beiträge Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Wähle eine HanLR-Ausgabe und Kategorie aus. Loris Cavaiani HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs BGB II, 17 Punkte Beitrag anzeigen Hanna Brinkmann HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Sachenrecht I, 16 Punkte Beitrag anzeigen Tom Lorenz Tiadan HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit im Grundkurs BGB III/IV Beitrag anzeigen Jonas Rahn HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs Strafrecht III, 15 Punkte Beitrag anzeigen Analena Ćzvrk HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundlagenfach Verfassungsgeschichte, 15 Punkte Beitrag anzeigen Huda Demir HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Abgelaufenes Parkticket - Gleich abschleppen lassen? Revisionszulassung nach Zulassung der Berufung Beitrag anzeigen Ceesayding Touray HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Die Stadtbibliothek darf nicht vor Buchinhalten warnen Beitrag anzeigen Marie Suong Müller HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Abgrenzung von error in persona vel objecto und aberratio ictus bei Distanzdelikten Beitrag anzeigen Stefan Langer HanLR-Ausgabe 2026/3 Varia Beitrag zum Historischen Moot Court Beitrag anzeigen Bakshan Mirza HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, 15 Punkte Beitrag anzeigen Jack Taylor Dybiona HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, 18 Punkte Beitrag anzeigen Jonah Vöhse HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit im Grundkurs BGB III/IV, 15 Punkte Beitrag anzeigen 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 ... 33

  • Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2018 (ZR) Moritz Stamme Bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, ist nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen der psychischen (Spät-)Folgen auszunehmen. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.04.2018 – VI ZR 237/17 in: MDR 2018, 933 VersR 2018, 829 Was? BGH, Urteil vom 17.04.2018 Im vorliegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, welche infolge eines durch einen Amoklauf ausgelösten Einsatzes eingetreten ist, dem Amokläufe zugerechnet werden kann und sich daraus eine deliktische Haftung ergeben kann. Die Kernfrage der Entscheidung bestand darin, ob der Zurechnung entgegensteht, dass die Gesundheitsverletzung durch ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht wurde. Im gutachterlichen Aufbau ist dieser Punkt im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen. Der BGH implementiert aber die Frage nach dem Schutzzweck der Norm schon in die Prüfung der adä-quaten Kausalität. Warum? Im Ergebnis nimmt der BGH einen solchen Zurechnungszusammenhang an und spricht dem Polizeibeamten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Ein Polizeibeamter ist zwar in der Ausbildung auf derartige Belastungssituation vorbereitet worden, dennoch kann eine psychische Gesundheitsverletzung nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen sein. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dem Amokläufer, den ein hohes Maß von Aggressivität ausmacht, das Haftungsrisiko abzunehmen. Jedenfalls ist also bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen, wie einem Amoklauf, bei dem typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen, nach wertender Abwägung kein Grund ersichtlich, einen unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung auszunehmen. Diese Entscheidung ist besonders prüfungsrelevant, da sie sich problemlos in Zivilrechtsklausuren einbauen lässt und vertiefte Kenntnisse in der deliktsrechtlichen Haftung voraussetzt. Berührungspunkte hat das Urteil auch mit den relativ neuen Regelungen zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Vertiefung JuS 2018, 744; Lehrbücher zum Deliktsrecht un-ter dem Stichwort „Schockscha-den“ anfangen; Wiederholung der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB und der deliktsrechtlichen Zurechnungsdogmatik, insbesondere der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität; Dabei auch den Klassiker der Schockschäden beachten. Entscheidung-der-Woche-32-2018 .pdf PDF herunterladen • 395KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Elias El Bekkouri Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin vom 14.07.2025;24 K 493/24 in: asyl.net M33634 A. Orientierungs - oder Leitsatz Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. B. Sachverhalt Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und als plastischer Chirurg mit Erfahrung in Konfliktgebieten tätig. Nach einem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ im Gaza-Streifen berichtete er öffentlich über seine dortigen Wahrnehmungen und erhob schwere Vorwürfe gegen das militärische Vorgehen Israels. Für den vom 12. bis 14. April 2024 in Berlin geplanten „Palästina Kongress“ war ein Redebeitrag des Klägers vorgesehen; die Veranstaltung sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und per Livestream übertragen werden. Das Landesamt für Einwanderung untersagte dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. April 2024 die Teilnahme am Kongress, eigene Beiträge, Interviews sowie für einen begrenzten Zeitraum weitere Veranstaltungen und Medienbeiträge mit Bezug zum Kongress bzw. zur israelisch-palästinensischen Debatte. Zur Begründung verwies die Behörde insbesondere auf frühere Äußerungen und Auftritte des Klägers, aus denen sie eine Unterstützung der HAMAS, der PFLP sowie antisemitische und gewaltlegitimierende Positionen ableitete. Bei der Einreise nach Deutschland wurde dem Kläger der Bescheid übergeben; er wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob nach Erledigung der zeitlich befristeten Verfügung Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Einen späteren Einstellungsbescheid hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf; insoweit wurde das Verfahren übereinstimmend erledigt. Das VG Berlin stellte fest, dass der Bescheid vom 12.April 2024 rechtswidrig war. C. Anmerkungen Die Entscheidung konturiert § 47 AufenthG grundrechtssensibel an der Schnittstelle von Ausländerrecht, Gefahrenabwehr und Meinungsfreiheit. Auch Drittstaatsangehörige können sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Eingriffe auf Grundlage des § 47 AufenthG sind zwar grundsätzlich als Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich, setzen jedoch eine tragfähige, einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus. Nicht die politische Bewertung oder subjektive Missbilligung einer Äußerung ist maßgeblich, sondern die hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlich geschützten Rechtsgüter. Das Gericht trennt dabei klar zwischen früheren Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen und einer aktuell zu erwartenden sicherheitsgefährdenden Betätigung. Zwar werden dem Kläger frühere Bezüge zu HAMAS und PFLP vorgeworfen, jedoch konnten diese nicht belegt werden. Eine gegenwärtige Tatsachengrundlage für ein zwingendes Verbot nach § 47 Abs. 2 AufenthG sah das Gericht unabhängig von der Behauptung jedoch nicht. Insbesondere fehlten Äußerungen, die den Angriff vom 7. Oktober 2023 glorifizieren, die HAMAS unterstützen oder Gewalt billigen. Von besonderer Bedeutung ist die grundrechtliche Einordnung politisch zugespitzter Äußerungen. Auch schwere Vorwürfe gegenüber Israel können vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein, sofern sie an tatsächliche Wahrnehmungen oder öffentliche Debatten anknüpfen und nicht in strafbare Hetze, Gewaltbefürwortung oder Menschenwürdeverletzungen umschlagen. Allein die Nähe zu Mustern israelbezogenen Antisemitismus trägt noch keine konkrete Gefahrenprognose. Auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 AufenthG beanstandet das Gericht die behördliche Ermessensausübung. Die Behörde habe nicht hinreichend zwischen antisemitischen Äußerungen und allgemeiner Israelkritik differenziert, das Gewicht der Meinungsfreiheit verkannt und mit einem weitreichenden Äußerungs- und Veranstaltungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel gewählt. Mildere Maßnahmen, etwa thematische Auflagen, wären vorrangig zu prüfen gewesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Feststellungsklage II. Begründetheit der Feststellungsklage 1. Rechtsgrundlage der Verfügung (P) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (P) 3. Materielle Rechtmäßigkeit (P) a. Polizeiliche Generalklausel (P) i. Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ii. Störereigenschaft des Klägers iii. Prognose künftiger Gefahren b. Aufenthaltsrechtliche Grundlage (P) i. Ausweisungsinteresse, § 54 AufenthG analog) ii. Ausweisungsgründe, § 54 I, II AufenthG c. Rechtsfolge: Ermessen (P) i. Ermessensausübung ii. Verhältnismäßigkeit iii. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Entscheidung der Woche 18-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche Woche 06-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche Woche 06-2025 (SR) Morris Timme "K.O.-Tropfen können nicht als Werkzeug im Sinne von strafrechtlichen Vorschriften verstanden werden, ohne die von Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebene Wortlautgrenze zu verletzen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 382/24 Fundstelle: BeckRS 2024, 30935 RÜ 2/25, 83 A. Orientierungs- oder Leitsätze "K.O.-Tropfen" können nicht als Werkzeug im Sinne von strafrechtlichen Vorschriften verstanden werden, ohne die von Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebene Wortlautgrenze zu verletzen. B. Sachverhalt Die L besuchte mit ihrer Freundin N den A, welchen sie aus der Swingerszene kannte, und dessen Verlobte, um dort die Nacht zu verbringen. Während der Abendstunden entschloss sich A, die erheblich alkoholisierte N und seine Verlobte mittels heimlicher Verabreichung von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu enthemmen. Nachdem die beiden Frauen nichts ahnend ein von A mit GBL versetztes Getränk getrunken hatten, setzte die von A erwünschte Wirkung ein. N und die Verlobte des A, welche sonst introvertierte Gemüter haben, begannen im Wohnzimmer ausgelassen zu tanzen und zogen sich im weiteren Verlauf des Abends gegenseitig aus, woraufhin sie sich auf der Couch küssten. A hielt es für möglich, dass die beiden Frauen durch die Einnahme des manipulierten Getränks in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden könnten und nahm dies billigend in Kauf. Zudem war dem A bewusst, dass die Verabreichung der GBL-Tropfen, welche später im Körper zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB, bekannt als "K.O.-Tropfen") umgewandelt werden, erhebliche Gesundheitsrisiken bis hin zur Gefahr des Todes nach sich ziehen kann. Die beiden Frauen, die ein für sich wesensfremdes Verhalten aufzeigten, wurden später von A schlafend im Garten, nicht ansprechbar und nur mit einem nassen Bademantel bekleidet, aufgefunden. Beide waren aufgrund der Übelkeit und der Bewusstseinsveränderung dem Risiko des Erstickens ausgesetzt. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob es sich bei den "K.O.-Tropfen" (GBL), um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt. Vorweg wurde festgestellt, dass A durch Verabreichung der Tropfen die Gesundheit der Frauen geschädigt hat und es sich bei den Tropfen um ein Gift i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke gefertigten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Da unter einem Gegenstand jedoch nur feste Körper verstanden werden, können Flüssigkeiten, wie GBL-Tropfen, kein Werkzeug i.S.d. der strafrechtlichen Vorschriften sein, ohne die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Wortlautgrenze zu verletzen. Auch die Systematik des § 224 StGB widerspricht diesem Ergebnis nicht, da § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in keinem Spezialitätsverhältnis stehen. Auch teleologische Gründe, wie die vergleichbare Gefährlichkeit, können zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch dann die Wortlautgrenze nicht außer Acht gelassen werden darf. Auch die zur Verabreichung der GBL-Tropfen verwendete Pipette stellt kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da sie nicht geeignet war, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen. A nutzte die Pipette lediglich als Dosierungshilfe und brachte die Tropfen nicht unmittelbar den Körpern der Frauen bei. Auch hatte die für sich genommen in der konkreten Verwendungsart ungefährliche Pipette keinen Kontakt zu den Körpern der Frauen. Indes wurde die Verabreichung der "K.O.-Tropfen" durch A an die beiden Frauen von dem BGH als hinterlistiger Überfall gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und als eine mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB klassifiziert, da durch das Erstickungsrisiko sogar eine konkrete Lebensgefahr bestand. A handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1 i.V.m. 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB strafbar gemacht hat. Im Übrigen wird durch die Verabreichung auch nicht der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt. Ob durch die Verabreichung der Tropfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt ist, wird mit Blick auf den hohen Strafrahmen derzeit rechtspolitisch diskutiert. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Einfache Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB bb) Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 StGB (1) Gift, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (2) Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (a) GBL-Tropfen ("K.O."-Tropfen) (b) Pipette (3) Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (4) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB b) Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. Ergebnis E. Literaturhinweise Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB. 30. Aufl. 2019, § 224 Rn. 10 NStZ 2009, 505 BeckRS 2012, 3911 Entscheidung der Woche 06-2025 .pdf PDF herunterladen • 226KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2024 (ZR) Niklas Hüneburg Die Übersendung einer Gratisbeigabe stellt auch in Bezug auf das noch nicht versandte Hauptprodukt eine Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, wenn zwischen dem Erwerb des Hauptproduktes und der Übersendung der Gratisbeigabe ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.04.2024 - 9 U 11/23 Fundstelle: NJW-RR 2024, 1306 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Übersendung einer Gratisbeigabe stellt auch in Bezug auf das noch nicht versandte Hauptprodukt eine Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, wenn zwischen dem Erwerb des Hauptproduktes und der Übersendung der Gratisbeigabe ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt besteht, dass die kostenlose Übersendung der Gratisbeigabe das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt voraussetzt. B. Sachverhalt Der beklagte Online-Elektronikhändler bot in seinem Shop aktuelle Smartphones, die eine UVP von 1.099 € besaßen, versehentlich für 92 € an. Darüber hinaus enthielten im Rahmen einer Sonderaktion einige Bestellungen als Gratisbeilage Kopfhörer im Wert von etwa 100 €. Die AGB des Großhändlers legten fest, dass ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Button „jetzt kaufen“ abgegeben werde. Ein Vertrag käme aber erst dann zustande, wenn der Artikel versandt und dies dem Kunden auch bestätigt wurde. Der spätere Kläger bestellte neun Smartphones und vier Kopfhörer. Den Kaufpreis, der in den Bestellbestätigungen angegeben wurde, beglich er sofort. Zwei Tage später erfolgte der Versand der kostenlosen Kopfhörer und dieser wurde auch entsprechend bestätigt. Bereits am Tag der Bestellung erkannte der Händler seinen Fehler bei der Preisangabe und korrigierte den Preis auf 928 €. Gleichwohl erklärte er erst zwei Wochen später die Bestellungen als storniert, wobei er auf den gravierenden Preisfehler hinwies. Ferner wurde der Kunde darum gebeten, die erhaltenen Kopfhörer zu retournieren. Nun verlangt der Kläger vom Beklagten die Übergabe und Übereignung der bestellten neun Smartphones und vier Kopfhörer. C. Anmerkungen Im Ergebnis teilt das OLG Frankfurt a.M. die Auffassung des LG Frankfurt a.M. und bejaht einen Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung der neun Smartphones und der vier Kopfhörer gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Kunde und der Elektronikhändler über den Abschluss eines Kaufvertrags i.S.d. § 433 BGB geeinigt haben. Hierfür sind zwei übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen erforderlich (vgl. §§ 145 ff. BGB). Das Online-Inserat über die Smartphones und die Kopfhörer stellt lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum dar. Allerdings gab der Kläger mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB ab, das auf den Abschluss eines Kaufvertrags über die Smartphones gerichtet war. Mit der Bestätigung der Bestellungen nahm der Online-Händler dieses Angebot aber noch nicht an, da es sich hierbei um die einfache Bestätigung des Eingangs der Bestellung i.S.d. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt. Allerdings liegt in der Versendung der Gratisbeigabe bzw. der Kopfhörer eine Annahme i.S.d. § 147 BGB. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Smartphones und dem Versand der Kopfhörer. Nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB konnte der Kunde die Zusendung nur so verstehen, dass mit dem Versand der Gratis-Produkte auch ein Kaufvertrag über die eigentlichen Hauptprodukte bzw. die Smartphones zustande gekommen ist. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass bereits am Bestelltag der Preis der Smartphones auf 928 € korrigiert wurde und dennoch zwei Tage später die Kopfhörer verschickt worden sind. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der Kläger die Zusendung nur so verstehen, dass auch ein Vertrag über die Smartphones selbst besteht. Unerheblich ist, ob die AGB wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind, weil sie selbst bei einer Einbeziehung dem Gesagten nicht entgegenstehen. Der Anspruch des Klägers ist aber auch nicht ex tunc durch Anfechtung des Beklagten gem. § 142 Abs. 1 BGB untergegangen. Ungeachtet dessen, ob ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB überhaupt einschlägig ist, war die Anfechtungserklärung jedenfalls nach § 121 Abs. 1 BGB verfristet. Erst zwei Wochen, nachdem der Preisfehler erkannt wurde, erfolgte die Anfechtungserklärung, die somit nicht mehr unverzüglich war. Schließlich besteht auch keine Nichtigkeit durch ein rechtsmissbräuchliches Festhalten am Kaufvertrag durch den Kunden gem. § 242 BGB. Es wurde durch den Beklagten nicht vorgetragen, inwiefern ein Festhalten am Vertrag für ihn wirtschaftlich unzumutbar wäre. D. In der Prüfung § 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB a) Angebot, § 145 BGB b) Annahme, § 147 BGB II. Anspruch untergegangen 1. Anfechtung, §§ 119 ff. BGB 2. Rechtsmissbrauch, § 242 BGB III. Ergebnis E. Literaturhinweise Duden, Verbraucherschutz und Vertragsschluss im Internet der Dinge, ZRP 2020, 102. Föhlisch/Stariradeff, Zahlungsmittel und Vertragsschluss im Internet, NJW 2016, 353. Entscheidung der Woche 45-2024 .pdf PDF herunterladen • 79KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) Pierre Watermann Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Münster - Az. 4 A 779/23 Fundstelle: LMuR 2024, 339 1. Instanz: VG Münster - Az. 9 K 2549/19 2. Instanz: OVG Münster - Az. 4 A 779/ 23 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. 2. Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen. (Leitsätze des Verfassers) B. Sachverhalt "Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei" - so auch dieser Rechtsstreit. Die Klägerin stellt u.a. Wurstwaren mit Fertigverpackungen, welche jeweils mit zwei Wurstendenabbindern in Form von Wurstclipsen und einer Wursthülle versehen sind, her. Bei einer ersten Füllmengenkontrolle am 06.02.2019 stellte die Beklagte wie folgt fest: Bei Fertigverpackungen der Charge „E.M. Geflügel Leberwurst fein" unterschritt der Mittelwert die Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,3g. Daraufhin untersagte sie mündlich das Inverkehrbringen jener Charge. Die Klägerin vernichtete die Charge daraufhin als selbstbestimmte Maßnahme. Bei einer zweiten Kontrolle am 13.08.2019, diesmal der Charge "T.E1.Leberwurst fein", stellte die Beklagte eine Mittelwertunterschreitung der Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,6g fest. Er untersagte der Klägerin, nach Anhörung mit einer Übergangsfrist von drei Monaten, das Inverkehrbringen von Fertigverpackungen mit Wurstwaren, bei denen Wurstclipse und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden. Die Klägerin hat hiergegen am 14.10.2019 Klage erhoben. Das VG hat die Klage abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Sache dargestellt und Berufung eingelegt. Das OVG hat mit Beschluss vom 16.02.2024 die Berufung der Klägerin, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, zugelassen. C. Anmerkungen Das OVG begründet wie folgt: Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 50 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 S. 1 MessEG treffen die Marktüberwachungsbehörden unter anderem die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Fertigpackungen die Anforderungen nach Abschnitt 4 (S§ 42 - 44) MessEG nicht erfüllen. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den S§ 42ff. MessEG sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Vorschriften setzen die Vorgaben der RL 76/211/EWG um. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie, womit der Begriff des Erzeugnisses nach Maßgabe des unionalen Rechts zu verstehen ist, ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art an die Verbraucher abgegeben werden sollen. Auf einen entsprechenden Handelsbrauch, Würste mit (künstlicher) Umhüllung als nicht fertigverpacktes Erzeugnis anzusehen, deutet zudem bereits die verbreitete und seit Jahrhunderten belegte Kollektivbezeichnung für Wurst als ein in zahlreichen Sorten verbreitetes Nahrungsmittel, das gewöhnlich aus zerkleinertem, gesalzenem und gewürztem Fleisch bereitet und „in (Kunst) Därme, Mägen oder Blasen gefüllt" wird. Hiervon ausgehend unterschritten bzw. unterschreiten die von der Beklagten im Rahmen der im Betrieb der Klägerin durchgeführten Kontrollen festgestellten Füllmengen zu keiner Zeit die Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 FPackV a.F. oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV n.F. Die nicht essbaren Umhüllungen der Würste und die ebenfalls nicht essbaren Metallclipse sind nach den üblichen Handelsbräuchen Teile des zur Bestimmung der Füllmenge maßgeblichen Erzeugnisses Wurst. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. D. In der Prüfung I. Rechtsgrundlage: § 50 1, Il MessEG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand, §§ 42-44 MessEG: (P) Auslegung Füllmenge E. Literaturhinweise LMuR 2024, 339: OVG NRW: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge von fertigverpackten Würsten; GRUR-Prax 2024, 555: Wallau: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge bei fertigverpackten Wurstwaren. Entscheidung der Woche 47-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.41MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 30-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 30-2025 (SR) Lilian Adams Ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO kommt nur bei Aussagen in Betracht, die der Beschuldigte in einer Vernehmung macht. Eine solche Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, 5 StR 729/24; Beschl. v. 24.04.2025 in: openJur 2025, 12975 A. Leitsätze Ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO kommt nur bei Aussagen in Betracht, die der Beschuldigte in einer Vernehmung macht. Eine solche Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt. B. Sachverhalt Der Angeklagte erstach seine Ex-Freundin L. Unklar war dabei, ob Tötungsvorsatz vorlag.Kurz darauf zog sich der Angeklagte eigene Verletzungen bei einem Autounfall zu. Im Krankenhaus erhielt er eine geringe Dosis Beruhigungsmittel sowie ein mildes Schmerzmittel. Die diensthabende Ärztin teilte den Polizeibeamten am selben Abend mit, dass der Angeklagte zwar orientiert sei, es aber den allgemeinen Grundsatz gebe, dass ein Patient mit einem Schädel-Hirn-Trauma nach einer Bewusstlosigkeit als nicht vernehmungs- und einwilligungsfähig gelte. Die Beamten suchten daraufhin den Angeklagten auf und eröffneten ihm, dass er verdächtigt werde, L getötet zu haben. Einer der Beamten, W, belehrte ihn ordnungsgemäß als Beschuldigten, teilte ihm aber mit, dass angesichts seines Gesundheitszustands von einer Vernehmung abgesehen werde und lediglich Maßnahmen der Spurensicherung und eine rechtsmedizinische Untersuchung durchgeführt würden. Der Angeklagte erklärte, die Belehrungen verstanden zu haben. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er grundsätzlich an der Aufklärung mitwirken und Angaben machen wolle. Im Laufe der Spurensicherung und der rechtsmedizinischen Untersuchung machte der Angeklagte ungefragt Angaben zum Tatgeschehen und zum Sachverhalt. In der Hauptverhandlung wurde W als Zeuge vernommen. Ihm wurden Fragen zu den Angaben des Angeklagten gestellt, die dieser im Krankenhaus gemacht hatte. C. Anmerkungen Fraglich ist, ob die Angaben des Beschuldigten dem Beweisverwertungsverbot des § 136a StPO unterfielen. Es wird ausgeführt, dass ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO bereits deshalb nicht greift, weil die Vorschrift aufgrund ihres Rechtscharakters als Norm des Strafverfahrensrechts nur Aussagen erfasst, die der Beschuldigte während einer Vernehmung tätigt. Eine solche Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt. Der Polizeibeamte W hat den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ihn mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht vernehmen werde. Die in Rede stehenden Aussagen hat der Angeklagte dementsprechend im Rahmen der Spurensicherung und der rechtsmedizinischen Untersuchung „ungefragt“ getätigt. Zudem folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht aus dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass in einem Strafverfahren niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Verwertungsverbot für Aussagen gegeben sein, die der Beschuldigte in einer vernehmungsähnlichen Situation macht. Vernehmungsähnliche Situationen sind indes dadurch gekennzeichnet, dass die Strafverfolgungsbehörden private oder verdeckt ermittelnde Personen veranlassen, den Beschuldigten gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung zu drängen und Äußerungen zum Tatgeschehen zu entlocken. Eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit kommt in diesen Fällen insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschuldigte sich zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat und die Ermittlungsbehörden durch das heimliche oder täuschende Ausfragen versuchen, dem Beschuldigten Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten. Hiermit ist der entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Insbesondere hatte der Beschuldigte sich nicht auf sein Schweigerecht berufen. Weder macht die Eröffnung des Tatvorwurfs mit Belehrung die „Gesamtsituation“ zu einer (unzulässigen) heimlichen oder täuschenden Befragung zur Umgehung des Schweigerechts noch kann von einem Zwang die Rede sein, gegen sich selbst auszusagen. Bei den in Rede stehenden Angaben, die der Angeklagte ungefragt gemacht hat, handelte es sich vielmehr um Spontanäußerungen, die uneingeschränkt der Verwertung unterliegen. D. Literaturhinweise Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Diemer, 9. Auflage 2023, §136a StPO, Rn. 6. Entscheidung der Woche 30-2025 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2024 (ÖR) Lenn von Hörsten Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 Fundstelle: REWIS RS 2024, 3001 Vorinstanzen: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.06.2020 - 17 K 2391/19; OVG Münster, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 A. Orientierungs- und Leitsätze 1. Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. 2. Ein qualifizierter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit setzt typischerweise voraus, dass das Verhalten, welches nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt. B. Sachverhalt Der Kläger ist leidenschaftlicher BVB-Fan und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten Betretungs- und Aufenthaltsverbots für die Dortmunder Innenstadt während des „Revierderbys“ zwischen dem BVB und dem FC Schalke 04 am 27. April 2019 um 15:30 Uhr. Das Verbot erging mit Bescheid vom 17. April 2019 und galt von 10:00 – 20:00 Uhr. Die Maßnahme wurde auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützt (als Niedersächsische Parallelvorschrift vgl. § 17 Abs. 3 NPOG) und wie folgt begründet: Nicht nur werde bei dem emotional aufgeladenen „Revierderby“ mit mehr als 1.000 gewaltbereiten bzw. -suchenden Ultras gerechnet, denen auch der Kläger als Vorsänger – „Capo“ – zuzuordnen sei. Er selbst sei 2016 und 2017 ferner durch Landfriedensbruch und wiederholte Ehrdelikte iSd. §§ 185 ff. StGB gegenüber Polizeibeamten aufgefallen. Man rechne mit weiteren Straftaten und als „Capo“ ginge ohnehin ein besonders hohes Gefahrenpotenzial von ihm aus. Des Weiteren sei die Länge des Verbots verhältnismäßig, da kurzfristige Verbote von geringer(er) Effektivität zeugten. Gegen den Bescheid erhob der Betroffene am 16. Mai 2019 Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, vor dem Verwaltungsgericht. Klage und Berufung hatten jedoch keinen Erfolg. Es mangele an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. C. Anmerkungen Auch die Revision wurde am 24. April 2024 vom BVerwG als unbegründet zurückgewiesen, § 144 Abs. 2 VwGO. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist typischerweise in Fällen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und des Präjudizinteresses anzunehmen. Vorliegend scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, weil sich der Kläger nach eigener Aussage aus seiner Rolle als „Capo“ zurückgezogen habe und insofern eine Veränderung der Umstände besteht. Ein Rehabilitationsinteresse ist mangels öffentlichkeitswirksamer Verbreitung des Bescheids und aufgrund fehlender genereller stigmatisierender Wirkung von Aufenthaltsverboten auszuschließen. Schließlich besteht auch kein Präjudizinteresse, da kein Staatshaftungsprozess anhängig ist. Auf Basis des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ein Feststellungsinteresse aber auch bei Verwaltungsakten anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass eine vorgelagerte gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist. Das ist hier – bei zehn Tagen zwischen Bescheid und Erledigung – der Fall. Hinzutreten muss jedoch ein qualifizierter (also tiefgreifender, schwergewichtiger) Grundrechtseingriff, da es nach Wertung des § 113 Abs. 1 S. 4 und § 42 VwGO nur in Ausnahmefällen möglich sein soll, Rechtsschutz für bereits erledigte Tatbestände in Anspruch zu nehmen. Genüge ein einfacher Grundrechtseingriff würde es zu einer Egalisierung der Voraussetzung des Feststellungsinteresses kommen, da belastende Verwaltungsakte zwangsmäßig die allgemeine Handlungsfreiheit tangieren. Aus diesem Grund ist insbesondere bei einem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG eine gesteigerte, mit dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz dieses Eingriffs erforderlich, die sich durch damit verbundene weitere Grundrechtseingriffe oder durch die Eingriffsintensität auszeichnen kann. Maßstab ist hierbei die objektive Bewertung des Gesamtkontextes. In vorliegendem Fall trat jedoch weder ein Eingriff in Art. 11 GG (Freizügigkeit) oder Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) noch eine besondere Relevanz zu dem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG hinzu, da das Verbot ausschließlich die Freizeitgestaltung des außerhalb von Dortmund lebenden Klägers berührte. Im Ergebnis bestand damit Einigkeit in allen Instanzen, dass es an einem angemessenen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt, sodass die Revision zurück- bzw. die Klage abzuweisen ist. D. In der Prüfung Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO A. Zulässigkeit I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen II. (P) Fortsetzungsfeststellungsinteresse 1. Wiederholungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse 3. Präjudizinteresse 4. Qualifizierter Grundrechtseingriff ohne Rechtsschutz E. Literaturhinweise Bundesverwaltungsgericht – Pressemitteilung Nr. 22/2024 LTO – Legal Tribune Online – Aufenthaltsverbot für Fußballfan kein gewichtiger Grundrechtseingriff Entscheidung der Woche 23-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.44MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR) Robin Dudda Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 351/19 in: BeckRS 2020, 25907 JA 2021, 162 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann. 2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat. B. Sachverhalt Am 12.9.2017 kaufte K bei B einen Neuwagen für 18.750 Euro. K erkannte am 14.5.2018 Lackierungsmängel an dem Fahrzeug und forderte B unter einer Fristsetzung bis zum 30.5.2018 zur Nachbesserung auf. B bot dem K am 28.5.2018 an, einen Vertragshändler seiner Wahl des entsprechenden Fahrzeugs aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Am 3.7.2018 gab K das Fahrzeug an einen Vertragshändler zur Untersuchung. Die Nachbesserung wurde für die Zeit zwischen dem 14. und 21.8.2018 festgelegt. Wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeugs beanstandet K, die Mängel seien nicht fachgerecht beseitigt worden. Daher stellte er das Kfz erneut dem Vertragshändler vor und vereinbarte einen weiteren Termin für die Nachbesserung. Diesen Termin nahm K hingegen nicht mehr wahr. Vielmehr erklärte er am 24.9.2018 seinen Rücktritt. Ist K wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten? C. Anmerkungen Ein wirksamer Rücktritt könnte sich aus § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 440 BGB ergeben. Dafür ist grundsätzlich gem. § 323 Abs. 1 BGB ein erfolgloser Fristablauf erforderlich. Auf die Fristsetzung zum 30.5.2018 des K an B zur Beseitigung des Lackierungsmangels, bot B dem K am 28.5.2018 an, diesen Mangel bei einem Vertragshändler zu beheben. Fraglich ist, ob vor Fristablauf der Leistungserfolg eingetreten sein muss oder ob es genügt, wenn der Verkäufer die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt. Der BGH hat aufgrund des Sinn und Zwecks des Fristerfordernisses klargestellt, dass vor Fristablauf bereits der Leistungserfolg eintreten muss. Mithin genügt die rechtzeitige Vornahme der Handlung nicht. Sinn und Zweck der Fristsetzung ist es, dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, um sich so vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wehren. Im Rahmen dieser zweiten Andienung soll allerdings der Käufer das bekommen, was ihm aus dem Vertrag zusteht. Das ist der Leistungserfolg. Der Verkäufer wird geschützt, indem die angemessene Fristsetzung verlangt, dass der Nachbesserungserfolg innerhalb dieser Zeit eintreten kann. Trotz des erfolgslosen Ablaufs der Frist, ist K der Rücktritt zunächst verwehrt. Indem er das Fahrzeug nach Fristablauf dem Vertragshändler gab, hat er sich freiwillig darauf eingelassen, dass die Nacherfüllung später erfolgt. Eine Berufung auf dem Fristablauf am 30.5.2018 stellt somit ein widersprüchliches Verhalten und somit einen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Schließlich ist die Frage zu beantworten, wie sich die Tatsache auswirkt, dass in der Zeit der Nacherfüllung vom 14. bis zum 21.8.2018 keine Beseitigung des Mangels erfolgt ist. Das könnte zum nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen erfolglosen Fristablauf geführt haben. Das Berufsgericht hatte insoweit angenommen, ,,erfolglos“ i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB sei im Kaufrecht im gleichen Sinne zu verstehen wie ,,fehlgeschlagen“ iSd § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB. Mithin sei für einen erfolglosen Fristablauf eine zweimalig fehlgeschlagene Nachbesserung erforderlich. Dem hat sich der BGH aus systematischen Gründen entgegengestellt. Das Gesetz differenziert klar zwischen dem grundsätzlichen Fristsetzungserfordernis in den §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB und den Ausnahmefällen in §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2, 440 S. 1 BGB. Die Ausnahme des § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB kann folglich nicht zu einer allgemeingültigen Wertung erklärt werden. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn der Gedanke des § 440BGB, der dem Käufer den Rücktritt erleichtern soll, i.R.d. § 323 Abs. 1 BGB das Gegenteil bewirkt, indem er eine ,,dritte Andienung“ fordert und dem Käufer somit den Rücktritt erschwert. Ob der Rücktritt aufgrund der erneuten Vorstellung des Pkw beim Vertragshändler gem. § 242 BGB ausgeschlossen ist, konnte in Ermangelung entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden. D. In der Prüfung § 437 Nr. 2 iVm §§ 323 I, 440 BGB 1. Kaufvertrag und Sachmangel bei Gefahrübergang 2. Erfolgloser Fristablauf (P) E. Zur Vertiefung Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671 ff. Entscheidung-der-Woche-06-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.16MB Zurück Nächste

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