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- Entscheidung der Woche 22-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Verkaufsstände auf einer Messe, die vornehmlich dem Verkauf dient, sind als bewegliche Gewerberäume i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB zu klassifizieren. Demnach steht einem Käufer in den Fällen des Kaufes an einem solchen Stand kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 82/17 in: BeckRS 2019, LSK 2019, 7655 A. Orientierungs- oder Leitsatz Verkaufsstände auf einer Messe, die vornehmlich dem Verkauf dient, sind als bewegliche Gewerberäume i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB zu klassifizieren. Demnach steht einem Käufer in den Fällen des Kaufes an einem solchen Stand kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. B. Sachverhalt Der Kläger – ein Verbraucher – und die Beklagte – ein gewerblicher Vertreiber von Einbauküchen – schlossen am 20.04.2015 auf der „Messe Rosenheim“ einen Kaufvertrag über den Kauf einer Einbauküche. Auf die Zahlungsaufforderung des Beklagten hin verweigerte der Kläger die Zahlung und berief sich dabei auf einen Widerruf. Diesen hatte der Kläger noch am Tag des Kaufes erklärt. Da der Kläger der Meinung war, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen außerhalb von Gewerberäumen geschlossenen Kaufvertrag handelte, berief er sich bei seinem Widerruf auf § 312g Abs. 1 BGB. Dem hält die Beklagte entgegen, dass es sich bei dem Messeverkaufsstand um einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB gehandelt habe. C. Anmerkungen Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt. Die Frage nach den Kriterien für einen beweglichen Gewerberaum sind dabei ein denkbarer Aufhänger. Der BGH musste sich bereits im Jahr 2015 mit der Frage beschäftigen, ob ein Messestand einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Diese Frage hatte der BGH bereits in diesem Zusammenhang dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Laut EuGH ist Art. 2 Nr. 9 lit. b der Richtlinie 2011/83/EU dahingehend auszulegen, dass ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsräume“ i.S.d. Richtlinie fällt, „wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um die Tätigkeiten und des Erscheinungsbildes des Messestands selbst, sowie der vor Ort verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeit ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen.“ Diese Bewertung erfolgte insbesondere aus dem Grund, dass die Richtlinie den Verbraucher unter anderem davor schützen soll, außerhalb von Geschäftsräumen einem Überraschungsmoment oder erhöhtem Abschlussdruck ausgesetzt zu sein. Die Formulierung „bewegliche Gewerberäume“ in § 312b Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei parallel zur Richtlinie übernommen worden. Die Auslegung der Vorschrift ist daher an der Vorabentscheidung des EuGH zu orientieren. Der BGH würdigt in seiner Entscheidung maßgeblich den für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Charakter der gesamten Messe sowie das im „Messekontext“ zu beurteilende, konkrete Angebot des Messestandes. Tatsächliche Feststellungen zum konkreten Erscheinungsbild des Messestandes sieht der BGH nicht als entscheidend an. Für den Fall der „Messe Rosenheim“, bei der in 14 Ausstellungshallen 19 verschiedene Branchen einen „bunten Mix“ an Produkten präsentieren und bei der an der deutlichen Mehrzahl der Stände die Möglichkeit besteht, mit den Betreibern Kaufverträge abzuschließen, geht der BGH davon aus, dass das Gesamtbild der Messe geeignet ist, einem durchschnittlichen Verbraucher deutlich zu machen, dass die Messe nicht unerheblich Verkaufszwecken dient. Dass neben Verkaufsständen auch offensichtliche Informations- und Werbestände auf der Messe vertreten sind, steht dieser Wertung nicht entgegen. D. In der Prüfung Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden, § 433 II. Anspruch erloschen, §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB III. Ergebnis E. Zur Vertiefung EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-485/17 (zur Einordnung von Messeständen als „Geschäftsräume“). Entscheidung-der-Woche-22-2019 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) Rim Talal Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022- 1 BvR 2649/21 in: BeckRS 2022, 10780 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken. 2. Die in § 20a I IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß Reflex der gesetzlichen Regelung. B. Sachverhalt Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20 a IfSG, der eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht einer vollständigen COVID-19-Immunisierung vorsieht. Kommen die Betroffenen der Nachweispflicht nicht nach, ist die Leitung verpflichtet das örtlich zuständige Gesundheitsamt diesbezüglich zu informieren. Dieses kann der betreffenden Person untersagen, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. C. Anmerkungen Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar. Zwar trifft die Nachweispflicht nicht unmittelbar die körperliche Unversehrtheit, allerdings macht sie die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von der Impfentscheidung als notwendigen Zwischenschritt abhängig. Es liegt kein klassischer, sondern ein mittelbarer Grundrechtseingriff vor. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Mittelbar wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielrichtung einem klassischen Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen daher wie ein solcher behandelt werden. Zwar setzt die Impfung die Einwilligung der Betroffenen voraus, allerdings wirkt sich eine Entscheidung gegen die Impfung nachteilig aus. § 20 a IfSG kommt damit in seiner mittelbar faktischen Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß ein Reflex der gesetzlichen Regelung, sondern die gewollte Folge des staatlichen Handelns und damit eine zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 20 a IfSG ist hinreichend bestimmt und klar. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht diene dem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz vulnerabler Menschen. Eine Impfung reduziere das Risiko einer Ansteckung bzw. das Risiko einer schweren Erkrankung. Andere Maßnahmen wie das Durchführen von regelmäßigen PCR-Tests ist nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 2. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 3. Rechtfertigung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit von §§ 20a, 22a IfSG b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Vorbehalt des Gesetzes bb) Gesetzesbestimmtheit und -klarheit cc) Rechtfertigungsgründe (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit E. Literaturhinweise Lang in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 51. Edition 2022, Art. 2 Rn. 83 ff.; Bekos, Die einrichtungsbezogene Impfplixht nach § 20 a IfSG. Eine Zwischenstandsanalyse mit der Annäherung an offene Fragen, COVuR 2022, 286; Christ/Jeck, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflegebranche, DStR 2022, 944. Entscheidung-der-Woche-34-2022 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2023 (ZR) Roman-Hendrik Wilms Bei sogenannten "Schockschäden”" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des 8 823 Abs. 1 BGB dar,... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 168/21 in: NJW 2023, 983 MDR 2023, 362 A. Orientierungs - oder Leitsätze Bei sogenannten "Schockschäden”" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. B. Sachverhalt Der Kläger nimmt den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptet, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 9. Juni 2015 bis zum 5. August 2016 arbeitsunfähig gewesen. Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach der Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten. C. Anmerkungen Die Gesundheitsverletzung des Klägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB könnte in Form einer psychischen Störung vorliegen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH können psychische Störungen im Bereich der sogenannte Schockschäden eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn sie pathologisch erfassbar sind, also einen Krankheitswert aufweisen, und über die gesundheitliche Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. An dieser Auslegung hält der Senat nicht länger fest. Bei den Schockschaden Fällen - wie im vorliegenden Fall - stellt eine pathologisch erfassbar psychische Störung, ausgelöst mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn die Störung nicht über die gesundheitliche Beeinträchtigung hinausgeht, die Betroffene in einem solchen Fall in der Regel erfahren. Der Gleichbehandlung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen steht nicht entgegen, dass allein auf die Verletzung bei einem Dritten zurückzuführende Beeinträchtigungen abseits der Fälle in §§ 844, 845 BGB ersatzlos bleiben sollen. Bei Schockschäden ist die Grundlage der Haftung die eigene Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers. Dabei ist es nicht zwingend nötig, dass der Anspruchsteller bei dem Unfallereignis anwesend war. Die alte Rechtsprechung führe zu Wertungswidersprüchen, indem eindeutig pathologische psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger eines Opfers einer besonders schwerwiegender Straftat nur deshalb nicht als Gesundheitsverletzung angesehen würden, weil eine solche Reaktion im Regelfall zu erwarten wäre, bei weniger schwerwiegenden Straftaten aber zu bejahen wäre, wenn die Beeinträchtigung regelmäßig nicht auftritt. Die Einschränkung, damit insbesondere bei lediglich fahrlässigen Herbeiführungen die Haftung nicht ins Uferlose ausartet, kann auf anderen Ebenen als bei dem Merkmal der Gesundheitsverletzung vorgenommen werden. Insbesondere muss der Krankheitswert dargelegt und dem Zurechnungszusammenhang Aufmerksamkeit geschenkt werden. D. In der Prüfung §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Rechtsgutsverletzung (P) 2. Handeln oder Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität II. Rechtswidrigkeit III. Verschulden IV. Ersatzfähiger Schaden, § 253 Abs. 2 BGB V. Haftungsausfüllende Kausalität VI. Einwendungen und Einreden des Schädigers E. Literaturhinweise Förster in: BeckOK, 66. Edition, § 823 BGB Rn. 113a. Entscheidung-der-Woche-25-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.11MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) Raja Mudrak Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird,... Aktenzeichen & Fundstelle Az: : BVerwG 4 C 4.20 in: NVwZ 2022, 1798 A. Orientierungs- oder Leitsätze Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. B. Sachverhalt K möchte auf seinem Grundstück, welches in direkter Nähe zur Bundesautobahn A3 liegt, eine mobile Gastankstelle betreiben. Jedoch liegt diese nach § 9 I Nr. 1 FStrG durch die Autobahnnähe innerhalb der Bauverbotszone. Trotzdem erteilte der zuständige Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen K eine auf ein Jahr befristete Ausnahme von dem Bauverbot nach § 9 VIII FStrG sowie eine befristete Baugenehmigung für die mobile Gastankstelle. Wenig später erteilt sie K sogar eine unbefristete Bauverbotsausnahme. Allerdings sorgt K sich um die ungewisse Zukunft seiner Gastankstelle und möchte dies nicht auf sich sitzen lassen, weshalb er eine unbefristete Baugenehmigung anstrebt. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhebt K form- und fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Befristung der Baugenehmigung. Daraufhin führt die Behörde aus, dass K gar keinen Anspruch auf eine unbefristete Baugenehmigung habe: Die Ausnahmegenehmigung sei nur befristet, sodass mit dessen Ablauf die Erteilung einer Baugenehmigung auch wieder gegen § 9 I Nr. 1 FStrG verstieße. Daher wäre der Hauptverwaltungsakt ohne Befristung absehbar rechtswidrig. Deshalb könne die Befristung könne auch nicht in seine Rechte eingreifen. Ohnehin sei schon zweifelhaft, ob ein korrekter Bauantrag vorliege, sodass die Baugenehmigung auch ganz grundsätzlich versagt werden müsste. Dagegen wendet K ein, dass der Landesbetrieb sich nur ein Prüfungsrecht vorbehalten wollte, um nach Fristablauf die Genehmigungsvoraussetzungen erneut überprüfen zu können. Dies sei kein legitimes Interesse, wenn die Gastankstelle doch bereits alle Voraussetzungen erfülle. Zudem ginge es ihm ausweislich seines Klageantrags explizit nur um die Aufhebung der Nebenbestimmung und nicht die Frage eines richtigen Bauantrags. Hat die Klage des K Erfolg? Bearbeiterhinweis: Der Sachverhalt ist gekürzt und abgewandelt. C. Anmerkungen Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Befristungen isoliert anfechtbar. Im Zuge der Begründetheit kommt es darauf an, ob die Nebenbestimmung an sich rechtswidrig ist und ob der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleibt. Letzteres betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des VA ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt. In der bisherigen Rechtsprechung ist diese Prüfung sehr eng ausgefallen, sodass sich diese darauf beschränkte, ob der Haupt-VA, wenn die belastende Nebenbestimmung wegfällt, gerade wegen dieses Wegfalls rechtswidrig werden würde. Teilweise wurde diese Prüfung aber erweitert, sodass entscheidungserheblich wäre, ob der Grundverwaltungsakt an sich schon rechtswidrig ist. Daher stellt sich die Frage, wie weit die Prüfung des Haupt-VA reichen dürfe. Für eine erweiterte Prüfung spricht insb., dass ansonsten eine Art „Billigung“ eines rechtswidrigen VA durch das Gericht vorliegen könnte, was wiederum in Anbetracht des Rechtsstaatsprinzips und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG problematisch wäre. Allerdings ist der Streitgegenstand nur die Nebenbestimmung und nicht der Haupt-VA, weshalb dieser auch nicht Prüfungsgegenstand ist. Zudem ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abseits vom Streitgegenstand nicht die Aufgabe des Gerichts. Diese und weitere verwaltungsrechtliche Spezifika sprechen gegen eine unbegrenzte gerichtliche Überprüfung der materiellen Teilbarkeit und für die Begrenzung auf das Zusammenspiel von Nebenbestimmung und Haupt-VA. Damit umfasst die Prüfung nur, ob der Verwaltungsakt gerade wegen des Wegfalls der Nebenbestimmung rechtswidrig würde; andere Rechtswidrigkeitserwägungen des Haupt-VA sind nicht zu prüfen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Klagegegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Form und Frist VII. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Rechtswidrigkeit der Befristung II. Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der verbleibenden Hauptregelung III. Rechtsverletzung des K IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, NVwZ 2002, 1798, Rn. 9; vgl. auch Anm. Hufen, NVwZ 2022, 1800 f.; BVerwG, NVwZ 2021, 163 Rn. 19 - Rechtsprechung des 8. Senats Stelkens in: Stelken/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 60. Entscheidung-der-Woche-36-2023 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2022 (SR) Johanna Lange n.v. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 450/20 in: NStZ 2022, 163 StV 2022, 171 A. Orientierungs- oder Leitsatz n.v. B. Sachverhalt Eine Mutter, deren Beziehung von Gewalt und körperlichen Aggressionen ihres Partners ihr gegenüber geprägt war und welche aufgrund dessen bereits einen erfolglosen Suizidversuch durchlebt hatte, beauftragte ihren Sohn damit, jemanden zu finden, der ihrem gewalttätigen Partner eine „Tracht Prügel“ verpasste. Dafür gab sie ihm 2.500 Euro. Dabei äußerte sie, dass sie „ihm am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen“ würde. Der Sohn wandte sich daraufhin an einen Berufsschulkameraden, der wiederum diesbezüglich einen weiteren Dritten ansprach. Zu dritt beschlossen sie, dem Partner der Mutter zu geben, „was er verdiene“. Dass er dabei krankenhausreif oder bewusstlos werden würde, wollten die beiden Kameraden dem Sohn nicht versprechen. Sie sollten für die Tat 1.500 Euro bekommen. Der Sohn versicherte auf Frage der anderen beiden, dass nicht damit gerechnet werden müsste, dass seine Mutter ihrem Partner noch einen Stein auf den Kopf fallen ließe. Am Abend fuhren sie zusammen zu dem Campingplatz, wo die Mutter mit ihrem Partner lebte. Einer der Kollegen trug ein Teleskopschlagstock bei sich, der andere ein Pfefferspray. Alle drei nahmen den Gebrauch der Gegenstände billigend in Kauf. Während die Mutter einen Toilettenbesuch vortäuschte, drangen die beiden Kollegen in den Wohnwagen ein und schlugen auf das Opfer unter mehrfachem Einsatz ihrer bei sich geführten Gegenstände und weiterer herumliegenden Gegenstände sowie ihrer Körperteile, ein. Das Opfer wurde dabei nicht lebensbedrohlich verletzt – den Tod nahmen sie auch nicht billigend in Kauf. Sodann fuhren die beiden Täter mit dem Sohn von dannen. Die Mutter fand ihren verletzten Partner im Wohnwagen vor und schlug – in Tötungsabsicht – mehrfach mit einem Pflasterstein auf seinen Kopf ein. Dann würgte sie ihn, bis er starb. Die Todesursache – eine Kombination aus Erstickungsgeschehen und Schädel-Hirn-Trauma – wird der Mutter zugerechnet, nicht den Berufsschulkollegen des Sohnes. Gefragt ist nach der Strafbarkeit des Sohnes sowie der der beiden Kollegen. C. Anmerkungen Es stellt zunächst keinen Widerspruch dar, dass das Opfer zunächst reglos und kampfunfähig am Boden lag, aber nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Die engagierten Täter und der Sohn sind nicht gem. § 227 StGB strafbar. Sie versetzten ihn zwar in eine Situation, in der die Mutter in der Lage war, ihn zu töten und begründeten damit eine Kausalreihe für den Tod eines Menschen. Jedoch ist das eigenverantwortliche Handeln der erwachsenen Frau den Tätern nicht zurechenbar. Bei der mittelbaren Verursachung einer vollverantwortlich begangenen fremden Vorsatztat ist streitig, ob eine Erfolgszurechnung über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermanns überhaupt möglich ist. Voraussetzung der Zurechnung ist jedoch unstreitig, dass der Erfolgseintritt für die Angeklagten vorhersehbar war. Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands voraussehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Nicht anzunehmen ist dies bei solchen Ereignissen, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrungen liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen rechnen muss. Eingetretene Folgen könneninsbesondere außerhalb der Lebenserfahrung liegen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen einschalten, gerade wenn der Beitrag anderer Personen zum Geschehen in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht. Der Geschehensablauf lag danach betrachtet außerhalb der Lebenserfahrung und war für die drei jungen Menschen nicht vorhersehbar. Sie haben nicht damit rechnen müssen, dass die Mutter, die sich über lange Zeit nicht gegen ihren Partner gewehrt hat, ihn nun mit dem Stein und dem Würgen töten würde. Sie wollte ihm schließlich gemäß der Äußerung gegenüber ihrem Sohn nur einen „Denkzettel“ verpassen. Somit war der Erfolgseintritt nicht vorhersehbar und eine Strafbarkeit gem. § 227 StGB scheidet aus. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des Sohnes und der beiden Kollegen gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (+) B. Strafbarkeit der drei gem. § 227 StGB I. Tatbestand a. Grunddelikt b. Eintritt der schweren Folge c. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge d. Fahrlässigkeit im Hinblick auf die schwere Folge II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 26. 11. 2019 – 2 StR 557/18 BGHSt 64, 217 Rn. 52 f. Entscheidung-der-Woche-15-2022 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) Laura Minneker Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 in: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/Entscheidungen/DE/2024/04/rk2024040_1bvr082024.html A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. 2. Wenn im Zuge dessen unzutreffend eine Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik angenommen wird mit der Folge, dass die Äußerung nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind, wird die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt. 3. Der Schutz betroffener Rechtsgüter Dritter tritt umso mehr zurück, je weniger sich die Äußerung privat auf die Verfolgung eigennütziger Ziele richtet und so mehr sie einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage darstellt. 4. Die Äußerung ein jemand sei "korrupt" kann in einem stellungbeziehenden Gesamtkontext des Dafürhaltens oder Meinens stehen und deshalb vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 umfasst sein. B. Sachverhalt Im Herbst 2020 taten sich in Bayern mehrere Klimaaktivisten zusammen, um gegen die Rodung des sog. Lohwaldes nähe Augsburg zu protestieren. Dieser sollte zur Erweiterung eines Stahlwerkes weichen und stand zuvor als sog. Bannwald unter besonderem Schutz bis zu einer Ausnahmegenehmigung zur Rodung durch die Bezirksregierung. Im Rahmen ihrer Demonstrationen "besetzten" die Aktivisten – darunter der Beschwerdeführer – die Bezirksregierung von Schwaben und hängten hierbei Banner auf, auf denen u.A. "Lohwald-Rodung trotz laufender Gerichtsverfahren? Frech!" stand. Außerdem warfen sie dem damaligen Regierungspräsidenten von Schwaben Korruption vor. Dieser würde laut ihnen den Wald für 250 Euro an den Eigentümer des Stahlwerks "verhökern". Das Amtsgericht Augsburg verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu drei Wochen Jugendarrest, woraufhin das LG Augsburg die Entscheidung bestätigte. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, woraufhin das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde statt gab, das vorangegangene Urteil aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückwies. Damit erledigte sich nunmehr auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Das Amtsgericht Augsburg bezog sich in seinem Urteil zwar auch auf den Art. 5 Abs. S. 1 GG , sah dessen Grenze jedoch in dem Recht auf persönliche Ehre des Betroffenen. Das Recht des Beschwerdeführers trete hinter dem des Betroffenen zurück, da dieser von massiven Konsequenzen in seiner politischen und und beruflichen Sphäre betroffen sei. Das Bundesverfassungsgericht aber stellt fest, dass beide Instanzgerichte, das AG und das LG Augsburg, den Schutzgehalt des Grundrechts verkürzen, indem sie mit einer verfassungsrechtlich ungenügenden Begründung eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB annehmen. Dabei verweist es auf vorherige Urteile, in denen es über die maßgeblichen Fragen bereits geurteilt hat. Es stellt klar, dass eine Verletzung der Meinungsfreiheit auch darin liegen kann, dass der Sinn der relevanten Äußerung nicht zutreffend erfasst wurde. Für den zu ermittelnden Sinn ist nicht das subjektive Verständnis des Äußernden oder Betroffenen maßgeblich, sondern das eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittpublikums. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht oder Landgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vom Vorliegen einer durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützten Meinung zu einer anderen Entscheidung kommt. Abschließend betont das Gericht, dass es damit nicht entschieden ist, ob die Aussage an sich im Ergebnis von der Meinungsfreiheit geschützt war, sondern verweist die Sache nach Augsburg zurück. Es weist zudem darauf hin, dass wenn ein Werturteil vorliegen sollte, jedenfalls eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorläge. Ob die Äußerung des Beschwerdeführers dann noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, entscheidet sich nach Maßgabe einer erneuten Abwägung. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verletzung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-verfassungsbeschwerde-klimaaktivist-klimaschutz-verurteilung-ueble-nachrede-meinungsfreiheit-samuel-bosch Eppner/Hahn, JA 2006, 702. Entscheidung der Woche 38-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Hendrik Wilken Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 73/24 in: BeckRS 2026, 13091 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). 2. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (hier nach § 86 VVG) auch dem neuen Gläubiger (hier dem Vollkaskoversicherer) zugute (Fortführung von BGH BeckRS 2018, 28297 Rn. 26). B. Sachverhalt Die Klägerin (K), ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Ein Versicherungsnehmer der K erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten (B), einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der K ab. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die K zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. Die K hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die K ihr Klagebegehren weiter. (Rn. 1-6) C. Anmerkungen Die Revision hat Erfolg. Mit dem Urteil bestätigt der BGH bestehende BGH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Reichweite der kaufrechtlichen Beweislastumkehr gem. § 477 BGB und konturiert diese zugunsten des Verbrauchers weiter. So hat die K zum Greifen der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang lediglich darzulegen und zu beweisen, dass innerhalb der Vermutungsfrist eine Mangelerscheinung zutage getreten ist (vgl. Rn. 22). Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF sei „jeder […] für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand […] ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste“ (Rn. 23). Ein solches Verständnis der Beweislastumkehr steht in Kontinuität zu vorausgegangener BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 2017, 1093; MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 33). Nun stellt der BGH klar, auch die Möglichkeit anderer Ursachen für diesen für den Verbraucher nachteiligen Zustand, die nicht eine Haftung des Verkäufers begründen, schadet dieser Vermutung nicht, es sei denn, es kämen nur solche nichthaftungsbegründenden Umstände als Ursache in Betracht (vgl. Rn. 23). Damit stärkt der BGH die Vermutung der Kausalität des (vermuteten) Grundmangels für die Mangelerscheinung . In dem Urteil kamen noch die kaufrechtlichen Vorschriften in alter Fassung (vor 01.01.2022) zur Anwendung. Die hier aufgezeigten Prinzipien sollten sich jedoch auch auf die neue Fassung übertragen lassen. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB II. Sachmangel bei Gefahrübergang gem. § 434 BGB (P) Vermutung der Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang bei Vorliegen einer Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist, § 477 BGB III. Weitere MGWR-Voraussetzungen IV. Kein Ausschluss V. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 31-34 Entscheidung der Woche 31-2026 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) Malte Gauger Das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB setzt die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 395/18 in: HRRS 2018 Nr. 1158 NStZ 2019, 80 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ebenso wie beim Sichverschaffen setzt auch das Ankaufen - als Unterfalls des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB - die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Für die Prüfung eines Versuchs beim Sichverschaffen und beim Ankaufen bedeutet das, dass es eines unmittelbaren Ansetzens zur Übernahme der Verfügungsgewalt bedarf. Eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter reicht indes für den Versuchsbeginn nicht aus. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt Der betäubungsmittelabhängige A finanziert seine Sucht unter anderem durch den Verkauf von Werkzeug, das zuvor aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen gestohlen wurde. Die Diebstähle nimmt A entweder selbst vor oder er erhält das Werkzeug von einem unbekannten Täter. An einem Morgen wird A von einem Unbekannten ein zuvor gestohlener Trennschleifer im Wert von circa EUR 2.500,- zum Weiterverkauf angeboten. Da A das Angebot annehmen und den Trennschleifer gewinnbringend weiterverkaufen will, erkundigt er sich mittels zehn Suchanfragen im Internet nach dem Wert des Gerätes. Anschließend sucht er – ebenfalls im Internet – nach potentiellen Käufern. Dies gelingt ihm jedoch nicht mehr, da noch am selben Tag seine Festnahme erfolgt. Hat sich A gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Voraussetzungen beim unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben sein müssen und insbesondere, inwiefern auf die Verfügungsgewalt eines Gegenstandes in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Der BGH befindet, dass sowohl das Sichverschaffen als auch das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraussetzen. Dementsprechend setzt der Versuch des Sichverschaffens und des Ankaufens ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer eigenen Verfügungsgewalt voraus. Eine Übernahme der Verfügungsgewalt an dem Trennschleifer durch A stand hier nicht unmittelbar bevor. Überdies reicht eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter, die Sache abnehmen und sodann weiterverkaufen zu wollen nicht aus, um einen Versuchsbeginn zu begründen. Eine andere Tatbestandsvariante des § 259 Abs. 1 StGB kommt indes nicht in Betracht. In dem Suchen nach potentiellen Käufern liegt noch kein versuchtes Absetzen. Hierfür fehlt es am unmittelbaren Ansetzen zur (weiteren) Übertragung der Verfügungsgewalt – etwa durch konkrete Verkaufsverhandlungen. A hat somit nicht gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Insgesamt reichen die einzeln betrachteten Handlungen des A also nicht aus, um ein unmittelbares Ansetzen zur Übertragung der Verfügungsgewalt zu begründen. Der BGH unterscheidet damit in seiner Entscheidung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem tatsächlichen unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB E. Zur Vertiefung Zur Vertiefung der Tatbestandsvoraussetzungen siehe Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Auflage 2019, § 22, insb. Rn. 64ff.; Siehe auch Mitsch, Das unmittelbare Ansetzen des Hehlers zur Absatzhilfe, NJW 2019, 1258; Zum Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB siehe auch BGH NJW 2019, 14. Entscheidung-der-Woche-26-2019 .pdf PDF herunterladen • 242KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) Julius Brauch Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2025 – Az. 20 A1519/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. 2. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen, lediglich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen nicht. B. Sachverhalt Der Beklagte erteilte dem Kläger im August 2022 zwei Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Der Kläger ist seit 2013 Mitglied der politischen Partei Alternative für Deutschland in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD am 25. Februar 2021 als sogenannten Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Der Beklagte erlangte Kenntnis der politischen Tätigkeiten, mit Bescheid vom 15. August 2023 widerrief der Beklagte die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die darin eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition. Zur Begründung führte er aus, es liege die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vor. Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Er beantrage den Widerrufsbescheid aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage inwiefern das Verfolgen von Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG gesichert feststehen muss oder ob es genügt, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die infrage stehende Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Als mögliche Rechtsgrundlage kommt der § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eingetreten sind, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Jedoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs keine Tatsachen vor, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Es bestehen keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Erlaubniswiderruf Bestrebungen verfolgte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker verstoßen. So lässt es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die AfD-Bundestagspartei eine Vereinigung ist, die die oben genannten Bestrebungen verfolgt. Dafür genügt es auch nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD-Bundestagspartei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat. Somit genügt es nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Zur Versagung der Erlaubnis berechtigende Tatsachen aa) Maßstab für die Feststellung einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG bb) Feststehen einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG II. Rechtsverletzung III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Münster, Urt. v. 30.04.2025 – Az. 20 A 1519/24 Entscheidung der Woche 9-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2021 (SR) Malte Gauger Zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes, wenn sich dieser auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 95/20 in: BeckRS 2021, 541 juris.bundesgerichtshof.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes, wenn sich dieser auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht. (…) B. Sachverhalt Nach den Feststellungen schlug der A mit einem Hammer in Richtung der N. Der Bruder B der N stand dabei unmittelbar hinter ihr. Dabei hielt A es für möglich, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen könnte. Dies nahm er sowohl N als auch B gegenüber billigend in Kauf. N und B konnten den Schlag des A so weit ablenken, dass der Hammer nur den B leicht am Kopf traf. Wie hat sich A gegenüber B und N strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH hat sich in der zugrunde liegenden Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wie zusammenhängende Vorsätze rechtlich zu bewerten sind. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Ergebnis des LG Frankenthal bestätigt, welches den A gegenüber B wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) und gegenüber N wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB) verurteilt hatte. Die Tatsache, dass A den Eintritt eines Körperverletzungserfolges nur bei einem der Tatopfer für möglich hielt und nicht bei beiden, stehe der Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen nicht entgegen. Wie eine solche Konstellation zu behandeln ist, hatte der BGH bisher noch nicht entschieden. In der Literatur werde zum Teil die Auffassung vertreten, dass nur einer der beiden Vorsätze dem Täter zugerechnet werden könne, weil er es ausgeschlossen habe, mehr als ein Delikt zu vollenden. Die mehrheitliche Ansicht in der Literatur vertrete hingegen, dass eine handlungseinheitliche Verwirklichung zweier Vorsätze vorläge und löst sich hieraus unweigerlich ergebene Wertungsprobleme auf der Konkurrenzebene. Der Senat hat sich der überwiegenden Auffassung angeschlossen, sodass der A mit zwei ihm zurechenbaren bedingten Körperverletzungsvorsätzen handelte. Den bedingten Körperverletzungsvorsatz hat der Senat also bejaht. Der A habe es für möglich gehalten, dass entweder N oder B mit dem Hammer getroffen werden. Gleichwohl habe er den Eintritt eines Körperverletzungserfolgs bei beiden billigend in Kauf genommen. Für die Annahme lediglich eines Vorsatzes besteht nach dem Senat kein Grund. Auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben. Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass, wenn sich alternative Vorsätze des Täters auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richten und einer der zu erwartenden Erfolge eintritt, das vollendete und das versuchte Delikt zueinander in Tateinheit stehen (§ 52 StGB), hier in Idealkonkurrenz. Ob in anderen Fallkonstellationen das versuchte Delikt im Wege der Gesetzeseinheit konsumiert werden könnte, ließ der Senat offen. Festzuhalten ist also, dass sich der BGH der mehrheitlichen Literaturauffassung angeschlossen hat, die das Problem des dolus alternativus auf der Konkurrenzebene löst und wonach sich die Vorsätze grundsätzlich nicht gegenseitig ausschließen. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit von A gegenüber B nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Grunddelikt, § 223 Abs. 1 StGB b. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB 2. Subjektiver Tatbestand (…) B. Strafbarkeit von A gegenüber N nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss E. Zur Vertiefung Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 19. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33ff.; Puppe in: Kundhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 115f.; Siehe auch Puppe, Die Lehre der Tateinheit, JuS 2017, 503. Entscheidung-der-Woche-07-2021 .pdf PDF herunterladen • 81KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 05-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2021 (ÖR) Rocky Glaser Die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9.BayIfSMV) zu Kontaktbeschränkungen und der Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 13 und § 32 S. 1 IfSG sind... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH München, 20 NE 20.2461 in: COVuR 2021, 46 BeckRS 34549 A. Orientierungssatz Die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) zu Kontakbeschränkungen und der Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 13 und § 32 S. 1 IfSG sind nach summarischer Prüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO jeweils verfassungsgemäß. B. Sachverhalt Das Eilverfahren vor dem BayVGH beruht auf einem zulässigen Antrag gegen die dort geltenden Kontaktbeschränkungen und die Untersagung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen. Die Antragstellerin könne ihre Schwestern nicht mehr gleichzeitig sehen. Darüber hinaus betreibt sie ein Beleuchtungsgeschäft, welches durch die Gastronomieschließung wirtschaftliche Nachteile erleide. C. Anmerkungen Vorliegend wird hinsichtlich des streitigen Prüfungsmaßstabs der Begründetheit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO eine zweistufige Prüfung vom VGH vorgenommen. Auf der ersten Stufe wurden die summarischen Erfolgsaussichten der Hauptsache untersucht. In einem zweiten Schritt wurde eine Folgenabwägung vorgenommen. An der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen hat der VGH nicht die erforderlichen schwerwiegenden Zweifel. Das IfSG unterliegt im Eilrechtsschutz nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Aufgrund der Normverwerfungskompetenz des BVerfG für formelle Gesetze müsste das Gericht bereits im Eilverfahren derart von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, dass eine konkrete Normkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 GG gerechtfertigt wäre. Zu einer derartigen Überzeugung gelangt der VGH im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Die materiellen Anforderungen hinsichtlich Parlamentsvorbehalt bzw. aus Art. 80 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 20 Abs. 3 GG erfülle das IfSG mit Blick auf die streitigen Maßnahmen wohl nunmehr spätestens mit dem neu geschaffenen § 28a IfSG vom 18. November 2020. Die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe seien unter Gewährung eines ausreichenden Abwägungsspielraums vor dem Hintergrund des Schutzes von Leib und Leben wohl gerechtfertigt. Jedenfalls in dem vorliegenden Eilverfahren haben sich die erforderlichen Zweifel an den Regelungen nicht eingestellt. Die 9. BayIfSMV basiere insoweit auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die notwendigen formellen und materiellen Anforderungen würden durch die Landesverordnung im Übrigen wohl gewahrt. Nach vorläufiger Einschätzung ist diese insbesondere inhaltich durch das IfSG gedeckt, verhältnismäßig und im Übrigen auch bestimmt. Eine Folgenabwägung geht aufgrund der Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zulasten der Antragstellerin aus. Die Folgen einer Außervollzugsetzung und die damit einnhergehende mögliche Eröffnung neuer Infektionsketten fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen für die Grundrechte der Antragstellerin. Im Ergebnis entscheidet der VGH gegen die Antragstellerin und die Verordnung ist (zunächst) zu befolgen. Die im Vorfeld viel gescholtene Regelung des § 28a IfSG wird erstmals als verfassungsgemäß und wirksam betrachtet Die hauptsächlich auf Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot bezogene Kritik, insbesondere mit Blick auf die Regelungstechnik der Regelbeispiele, konnte sich zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht durchsetzen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit, § 47 Abs. 6 VwGO II. Begründetheit, § 47 Abs. 6 VwGO 1. (P) Prüfungsmaßstab 2. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache 3. Folgenabwägung E. Literaturhinweise Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 152 ff; Zuck/Zuck, Die Rechtsprechung des BVerfG zu Corona-Fällen, NJW 2020, 2302. Entscheidung-der-Woche-05-2021 .pdf PDF herunterladen • 66KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2019 (ZR) Patrick Glatz Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren gem. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 194/16 in: WM 2019, 1450 BB 2019, 1807 A. Leitsatz Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat. B. Sachverhalt (verkürzt) K bestellte zu privaten Zwecken bei der Onlinehändlerin O eine Matratze über die Website der O. In den AGB der O heißt es: „ (…). Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware. (…). Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“ Die Matratze war bei Lieferung durch O mit einer Schutzfolie versiegelt, die K entfernte. Nachdem K innerhalb der Widerrufsfrist festgestellt hatte, dass er die Matratze doch nicht wolle, dies gegenüber O erklärte und somit seine Willenserklärung widerrief, sandte er die Matratze mittels Spedition zurück. O hatte die Rücksendung nicht veranlasst. O ist der Ansicht, dass sie weder die Transportkosten noch den Kaufpreis erstatten müsse, da der Widerruf nicht wirksam sei. K bringt vor, dass eine Matratze im Fernabsatz nicht dem Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB unterliegt und verlangt die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten. C. Anmerkungen Das Urteil des BGH folgt einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Art. 16 lit. e der Verbraucherrechtrichtlinie statuiert die Ausnahmen vom Widerrufsrecht und ist in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB im nationalen Recht geregelt. Gegenstand war somit die Frage der Auslegung des Begriffs „aus hygienischen Gründen“. Der BGH hatte dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 16 lit. e der Verbraucherrechtrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass zu den dort genannten Waren auch Matratzen gehören, die zwar in unmittelbarem Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Der BGH hält, dem EuGH folgend, fest, dass Matratzen nicht unter den Ausschluss des § 321g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen. Das eingeräumte Widerrufsrecht diene gerade dazu, dem Käufer bei Waren im Fernabsatzhandel, die nicht vorher besichtigt werden können, eine Bedenkzeit für das Behalten der Ware einzuräumen. Ein Ausschluss aus hygienischen Gründen greift nicht, da Matratzen, ähnlich wie Kleidung, mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber nach einer Reinigung und Desinfektion durch den Unternehmer wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Art. 16 lit. e der Richtlinie und da-mit korrespondierend der § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind als Ausnahmetatbestand vom allgemeinen Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eng auszulegen. D. In der Prüfung I. Anspruch aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB 1. Widerrufsrecht 2. Widerrufserklärung 3. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts a) Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB b) andere Ausschlussgründe 4. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 21. Auflage 2015, § 48 Rn. 616ff.; Museliak/Hau, Grundkurs BGB, 15. Auflage 2017, § 6 Rn. 708ff.; Sesing/Baumann, Der Ausschluss des Widerrufsrechts für versiegelte Hygieneartikel, VuR 2017, 415ff.; Schirmbacher, Gesundheitsschutz und Hygiene: Wann der Bruch einer Versiegelung das Widerrufsrecht im Versandhandel zum Erlöschen bringt, BB 2019, 969ff. Entscheidung-der-Woche-34-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste












