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- Entscheidung der Woche 05-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 05-2026 (SR) Sara Modaser Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: AG Bamberg, Urteil v. 08.4.2025 – 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2) A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist. 2. § 188 StGB schützt das politische Wirken, setzt aber weiterhin voraus, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen verbreitet wird; reine Machtkritik und polemische Zuspitzung sind nicht per se strafbar. 3. Eine Meme kann als Kommunikationsform typischerweise wertend, zugespitzt und kontextgebunden sein; die strafrechtliche Bewertung muss den Maßstab der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und ihre verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung der Ehrde- likte berücksichtigen. B. Sachverhalt D ist Chefredakteur eines rechten Onlineportals und verbreitete auf einer weiteren Onlineplattform ein bearbeitetes Bild der F, die zu diesem Zeitpunkt ein hohes politisches Amt innehatte. Dieses bearbeitete Bild zeigte F, wie sie ein Schild mit der Aufschrift „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ hält, flankiert mit von dem Begleittext „F hasst Meinungsfreiheit“. Damit wollte D bei Nutzern bewusst unwahr den Eindruck erwecken, es gebe ein solches Bild der F und die Textäußerung wäre ihre. Hat der D sich wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens nach § 187, 188 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Dazu müsste D eine unwahre ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet haben. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung über Vorgänge oder Gegenwart, die wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Unwahr und ehrenrührig ist sie, wenn sie objektiv falsch ist und einen ehrverletzenden Charakter hat, insb. dazu geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Aussage, die auf das Bild bearbeitet wurde, ist objektiv falsch und in der Lage, die F als Politikerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Leserschaft des D solche Postings bereits gewöhnt sind es wird auf einen unvoreingenommenen Dritten abgestellt. Insbesondere besteht bei falschen Tatsachenbehauptungen im Internet regelmäßig die Gefahr, dass sie sich unüberschaubar verbreiten und die Integrität der Betroffenen untergraben wird. Des Weiteren ist die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vorbehaltslos garantiert und wird insb. durch das Persönlichkeitsrecht der F nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt; für falsche Tatsachenbehauptungen ist sowieso kein Recht nach Art. 5 Abs. 1 GG vorgesehen. Auch eine Rechtfertigung über die Kunstfreiheit ist nicht einschlägig, da der satirische Charakter einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter nicht erkennbar ist. D ist straf bar nach §§ 187, 188 StGB. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 187, 188 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatsachenbehauptung b) Unwahrheit der behaupteten Tatsache c) Ehrenrührigkeit d) Qualifikation des § 188 StGB 2. subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 3 GG E. Literaturhinweise LG Bamberg: In: Legal Tribune Online, 14.01.2026 , https:// www.lto.de/persistent/a_id/59064 (abgerufen am: 24.01.2026) Entscheidung der Woche 05-2026 .pdf PDF herunterladen • 168KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 – und – 2 BvR 1314/18 –A. A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. 2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. 3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. 4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden. B. Sachverhalt Der im Maßregelvollzug untergebrachte Mann richtete sich vor dem Zweiten Senat gegen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten, die man ihm trotz einer einer bestehenden Erklärung verabreicht hatte. Bei der Entscheidung hätten die Fachgerichte den Grundrechten des Mannes unzureichend Rechnung getragen. Seit 2015 befindet sich der Mann im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er in einem Formular erklärt, er habe eine Verfügung getroffen und wolle diese mit dem Formular bekräftigen. Zu seiner 2015 erneut schriftlich festgehaltenen Verfügung gehörte insbesondere, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und beantragte eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Das LG Nürnberg-Fürth bewilligte dies auf Grundlage des damals geltenden einschlägigen Landesgesetzes (BayMRVG). Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Mann eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richtete er sich zudem gegen die entsprechende Rechtsgrundlage im BayMRVG. C. Anmerkungen Der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehöre zum traditionellen Gehalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff wie der hier vorliegende wiege dabei besonders schwer, könne aber im Einzelfall gerechtfertigt sein. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Schutz der Allgemeinheit vor von einer psychischen Erkrankung herrührenden Straftaten der untergebrachten Person keinen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellt. In Betracht komme vielmehr der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung kann zur Ausfüllung der staatlichen Schutzpflicht aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausgeschlossen sei eine Rechtfertigung der Zwangsbehandlung zum vermeintlichen Schutz des Betroffenen vor sich selbst aber dann, wenn er im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese hinreichend bestimmt ausgeschlossen hat. In Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liege auch die „Freiheit zur Krankheit“. Die Schutzpflicht des Staates tritt hier gegenüber der Freiheit des Betroffenen insoweit zurück. Die Freiheit des Betroffenen reiche aber nur so weit, wie wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Der Schutz von anderen Personen in der Einrichtung kann gleichwohl ein möglicher Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung sein. Die ebenfalls angegriffene Vorschrift der Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. genüge dagegen den grundgesetzlichen Anforderungen, so das BVerfG. D. In der Prüfung Begründetheit I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke, Art. 6 BayMRVG a.F. 2. Schranken-Schranken a) Schutz der Gesundheit des Patienten b) Gefährdung Dritter Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Hahn, Drittschützende Zwangsbehandlungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trotz entgegenstehender Patientenverfügung, MedR 2021, 623. Entscheidung-der-Woche-04-2022 .pdf PDF herunterladen • 895KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2022 (SR) Vanessa Ahrndt Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 6 StR 431/21 in: BeckRS 2022, 1472 NStZ 2022, 349 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. 2. Das Erreichen außertatbestandlicher Ziele schließt die Rücktrittsmöglichkeit nicht aus. B. Sachverhalt Die Schülerin A will aus ihren – als äußerst belastend empfundenen – Familienverhältnissen „ausbrechen“. Ihren einzigen Ausweg sieht sie darin, ihren Mitschüler F niederzustechen, um ins Gefängnis zu kommen. Sie will F, dem gegenüber sie weder positive noch negative Gefühle empfindet, durch einen Stich mit einem Haushaltsmesser erheblich verletzen. Dass F dabei sterben könnte, ist ihr bewusst, aber egal. Am Tag vor ihrem 15. Geburtstag sticht sie daher im Unterricht dem vor ihr sitzenden F, den sie zuvor noch gegrüßt hatte, unvermittelt wuchtig in den Rücken. F sackt sofort schwer verletzt zusammen. Zufrieden mit ihrer Tat und in dem festen Glauben, nun ihr Ziel – ins Gefängnis kommen zu können – erreicht zu haben, gibt sie das Messer widerstandslos ihrem Lehrer. Dabei erkennt A, dass zur sicheren Tötung des F weitere Stiche erforderlich wären und sie auch noch die Möglichkeit zu solchen hätte. F überlebt die Tat schwer verletzt. Strafbarkeit von A? C. Anmerkungen Der BGH bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, nach welcher für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch allein auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs abzustellen ist. Dass außertatbestandliche Nebenziele erreicht werden, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alle zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Handlungen vorgenommen zu haben. Unbeendet ist er dagegen, wenn der Täter glaubt, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weiterer Handlungen bedürfe und diese noch vorzunehmen ihm auch möglich erscheint. Für einen unbeendeten Versuch spricht vorliegend, dass A erkannte, dass der erste Stich nicht tödlich war. Zur Verwirklichung des Tatbestandes hätte sie vielmehr nochmals zustechen müssen. Das wäre ihr auch möglich gewesen. Zweifel an einem unbeendeten Versuch könnten sich jedoch daraus ergeben, dass es A vorrangig nicht um den Tod des F ging. Vielmehr kam es ihr darauf an, durch diese Tat ins Gefängnis und weg von ihren Eltern zu kommen. Zur Erreichung dieses außertatbestandlichen Zieles waren keine weiteren Handlungen mehr erforderlich. Insofern könnte der Versuch auch beendet gewesen sein. Mangels aktiver Handlungen der A, um den möglichen Tod des F zu verhindern, wäre sie demzufolge nicht wirksam zurückgetreten. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Stendal einen beendeten Versuch angenommen, weil der die schwere Verletzung ihres Mitschülers erkennenden A bewusst gewesen sei, eine derart schwere Straftat begangen zu haben, dass sie ins Gefängnis kommen würde. Aus ihrer Sicht habe A damit – gemessen an ihrem Rücktrittshorizont – ihr Ziel erreicht. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Landgericht habe verkannt, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich sei, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absehe, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits erreicht habe. Auch in derartigen Fallkonstellationen komme es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts allein darauf an, ob der Täter nach der letzten, von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich halte. A hätte nach dem ersten Stich noch weitere Angriffe gegen F ausführen können, um so den tatbestandlichen Erfolg – den Tod des F – herbeizuführen. Aus ihrer Sicht war die tatbestandliche Zielerreichung noch möglich. Folglich liegt ein unbeendeter Versuch vor. Das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung war somit eine ausreichende Rücktrittshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB 0. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt 1. (P) Kein fehlgeschlagener Versuch 2. (P) Beendeter oder unbeendeter Versuch 3. Freiwilligkeit B. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB (…) E. Literaturhinweise Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Zmrzlak/Holznagel, Anmerkung zu BGH 6 StR 431/21, RÜ 2022, 437 Entscheidung-der-Woche-30-2022 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) Vivien-Christina Laue Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen und Fundstelle Az.:BGH 5 StR 403/24 in:BeckRS 2024, 26192RÜ 2025, 148LSK 2024, 26192 A. Orientierungs -oder Leitsätze Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Eine konkludente Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB setzt vielmehr voraus, dass der Täter durch ein nach außen erkennbares Verhalten weitere Gewalteinwirkungen zumindest schlüssig in Aussicht stellt und hierdurch auf die Willensentschließung des Opfers im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. B. Sachverhalt Der Angeklagte verdächtigte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner haftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Um hierfür eine Entschädigung zu verlangen, suchte er den Geschädigten gemeinsam mit einem Freund in dessen Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte den Diebstahl bestritten hatte, schlug der Angeklagte ihn mehrfach mitder Faust ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine stark blutende Platzwunde zu. Nachdem die körperliche Ausei-nandersetzung beendet war, begab sich der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Versorgung der Verletzung zu holen. Dort bemerkte er das Markenfahrrad des Geschädigten und fasste den Entschluss, dieses an sich zu nehmen, um es anschließend zu verkaufen. Obwohl ihm bewusst war, dass ihm hierauf kein Anspruch zustand, forderte er seinen Begleiter während der Versorgung der Wunde auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der Geschädigte, der aufgrund der zuvor erlittenen Gewalt weitere Übergriffe befürchtete, ließ dies aus Angst geschehen. C. Anmerkungen Das LG hat den Angeklagten wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG hat das für § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Nötigungsmittel darin gesehen, dass die vor dem Entschluss zur Wegnahme ausgeübte Gewalt als fortwirkende Drohung mit weiterer Gewaltanwendung fortbesteht.Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat, andauert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und sofortige Abwehrmaßnahmen erforderlich macht. Eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB kann auch dann vorlie-gen, wenn zuvor zu einem anderen Zweck ausgeübte Gewalt im Zeitpunktder Wegnahme noch fortwirkt und der Täter diesen Zustand bewusst zur Ermöglichung der Wegnahme ausnutzt. Das bloße Fortwirken der Furcht des Opfers infolge zuvor ausgeübter Gewalt genügt für das Vorliegen einer Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter dem Opfer weitereGewaltanwendungen ausdrücklich oder zumindest konkludent deutlich in Aussicht stellt und dadurch auf dessenWillensentschließung im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. Allein das Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers stellt kein selbststän-diges Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB dar. Das Verhalten des Täters erfüllt die Voraussetzungen einer konklu-denten Drohung nur, wenn ihm nach den Umständen des Einzel-falls ein hinreichend erkennbarer Erklärungsgehalt zukommt, wonach bei Widerstand mit weiteren Gewalttätigkeiten zu rech-nen ist. Aus diesem Grund wurde die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das LGzurückverwiesen. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.Fremde, bewegliche Sache (+) b.Wegnahme (+) c.Nötigungsmittel (+) aa. Gewalt (+) bb. Drohung (-) d.Finalzusammenhang (-) II. Ergebnis (-) B. Strafbarkeit gem. § 223 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.Körperliche Misshandlung (+) b.Gesundheitsschädigung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 27.08.2024 –5 StR 403/24; vgl. MüKoStGB/ Sander, § 249 Rn. 29 ff Entscheidung der Woche 29-2026 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2024 (ÖR) Hendrik Stottmann Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. Aktenzeichen und Fundstelle Az: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.07.2024 - 15 K 1173/24 Fundstelle: https://openjur.de/u/2491863.html A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. 2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige". Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben. B. Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen ein ihm gegenüber für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Beklagten angeordnetes Hausverbot vom 28. Februar 2024, das die Beklagte durch Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024 befristet hat. Am 16. Februar 2024 suchte der Kläger ohne Termin das städtische Sozialamt auf. Er bezeichnete die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung als "Schrott" und forderte die sofortige Auszahlung von Geld, lehnte einen Lebensmittelgutschein aber ab. Unter Verweis auf das Hausrecht aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, reagierte der Kläger aggressiv und drohte einer Mitarbeiterin der Stadt, die vor ihm die Bürotüre schloss: "Mach das noch einmal, dann klatsche ich dir eine". Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 erlässt die Stadt mit Verweis auf den Vorfall vom 16. Februar 2024, der sich zu wiederholen droht, ein sofortiges, unbefristetes Hausverbot für die Diensträume des Sozialamtes gegen den Kläger. Daraufhin erhebt dieser am 14. März 2024 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen das Hausverbot. Die Beklagte hat das Hausverbot mit ergänzendem Bescheid vom 20. März 2024 auf zwölf Monate ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024 befristet. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wurde dem Kläger bereits ein sechsmonatiges Hausverbot erteilt, nachdem er einem Mitarbeiter des Sozialamtes am 20. November 2017 mittelte, ihm werde etwas geschenen, wofür der Kläger "zehn Jahre in den Knast" gehe. C. Anmerkungen Die im Wege objektiver Klagehäufung gem. § 44 VwGO gestellte Klage teilt sich auf in eine Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO und eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen das auf zwölf Monate befristete Hausverbot des Klägers mit Geltungsbeginn ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024. Die Fortsetzungsfeststellungsklage richtet sich gegen den in zeitlicher Hinsicht erledigten Bescheid vom 28. Februar 2024 in Form des unbefristeten Hausverbots, das mit Bescheid vom 20. März 2024 durch das befristete Hausverbot ersetzt wurde. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Das befristete Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage greift die Sachkompetenz der Beklagten zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Die Anhörung wurde gem. §§ 28, 45 1 Nr. 3. Il VwVfG nachgeholt. Der materielle Tatbestand des Hausverbots ist erfüllt, Ermessensfehler liegen nicht vor. Dem Kläger bleibt trotz Hausverbots immer noch die Möglichkeit, fernmündlich das Sozialamt zu kontaktieren. Die für ihn notwendigen Sozialleistung werden ihm also nicht vorenthalten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des unbefristeten Hausverbots is ebenfalls unbegründet. Zwar war die Regelungswirkung des Hausverbots vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe durch Zustellung an den Kläger bis zur Befristung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, rechtswidrig, weil die Anordnung mit unbefristetem Geltungszeitraum weder erforderlich noch angemessen war. Allerdings hat dieser Rechtmäßigkeitsmangel den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die das Übermaßverbot verletzende fehlende Befristung des Hausverbots wirkte sich in dem maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Fortsetzungsfeststellungsklage ab Zustellung des Hausverbots bis zum 20. März 2024 nicht aus. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit Anfechtungsklage gegen befristetes Hausverbot Fortsetzungsfeststellungsklage gegen unbefristetes Hausverbot Objektive Klagehäufung, § 14 VwGO Begründetheit 1. Begründetheit der Anfechtungsklage II. Begründetheit der FFK 1. Rechtmäßigkeit des Bescheids Rechtsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit 2. Subjektive Rechtsverletzung des Kläger E. Literaturnachweise BeckOK VwGO § 113 https://examensgerecht.de/hausverbot/ Entscheidung der Woche 50-2024 .pdf PDF herunterladen • 479KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2020 (ÖR) Sina John § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden. Aktenzeichen & Fundstelle BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 in : bverwg.de A. Leitsätze § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden. [...] B. Sachverhalt (verkürzt) Der Antragssteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, auf welchem er eine oder mehrere Windenergieanlagen errichten wollte. Zu diesem Zweck wendete er sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes, der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB vorsah. In der angegriffenen Änderung behandelte der Rat der Antragsgegnerin eine Schutzzone von 500 m zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich, aus Lärmschutzgründen, als sogenannte „harte Tabuzone“. Für die Aussonderung der Tabuzonen legte die Antragsgegnerin eine Mindestanzahl von drei Windenergieanlagen pro Konzentrationsfläche zu Grunde. Durch diesen Aussonderungsprozess fiel das Grundstück des Antragsstellers in den Bereich der harten Tabuzonen und galt somit als nicht für die Windenergienutzung geeignet. Das OVG NRW hielt den Antrag für zulässig und begründet und stellte die Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes fest. C. Anmerkungen Das BVerwG bestätigte dies mit der Einschränkung, dass durch die fehlerhaften Änderungen nur keine Wirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt wurden. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verlangt das Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes. Hierzu gehören auch die Ausweisungen der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen. Tabuzonen sind nicht nur nach dem planerischen Ziel zu bestimmen, dass mindestens drei Windenenergieanlagen pro Konzentrationszone gebaut werden sollen. Das Ziel, die Bündelung von Anlagen als Windenergieparks zu ermöglichen, mag eine Mindestzahl planerisch wünschenswert erscheinen lassen, findet im Wortlaut des § 35 BauGB aber keine Zustimmung. Auch dem Begriff der Windfarm in § 2 Abs. 5 S. 1 UVPG lässt sich nichts anderes entnehmen. Zudem stehen dem Betrieb nur einer Windenergieanlage keine zwingenden Gründe entgegen. Der Antragsgegnerin hat daher die harten Tabuzonen falsch bestimmt. Aus Lärmschutzgründen sind Flächen dann als harte Tabuzonen anzusehen, wenn sie gegen § 1 Abs. 3 BauGB i.v.m § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSCHG verstoßen und daher schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Der zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderliche Mindestabstand einer Windenergieanlage zu schutzwürdiger Bebauung im Außenbereich beträgt 450 m. Die harten Tabuzonen hat die Antragsgegnerin mit Blick auf eine Anlage also zu groß bemessen. Dieser Fehler ist als beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen. Somit liegt kein schlüssiges Gesamtkonzept im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 3 vor. Die Konzentrationswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB treten daher nicht ein. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (P) Normkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO bzgl. Flächennutzungsplan B. Begründetheit Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans E. Vertiefungshinweise Frey, Aktuelle Fragestellungen bei der Normenkontrolle gegen Windkraft-Flächennutzungspläne, NVwZ 2013, 1184. Entscheidung-der-Woche-34-2020 .pdf PDF herunterladen • 195KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2023 (SR) Emilia Debertin Ein gefährliches Werkzeug kann auch eine Jacke sein, unabhängig ihrer Beschaffenheit i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB... Aktenzeichen & Fundstelle Az: KG, 25.07.2022 - 3 Ss 34/22, (3) 161 Ss 93/21 (34/22) in: RÜ 5/23, 310 f. A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein gefährliches Werkzeug kann auch eine Jacke sein, unabhängig ihrer Beschaffenheit i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, da auch eine Jacke ein Gegenstand ist, der zur Erleichterung einer Handlung als „Nicht-Körperteil“ in der konkreten Verwendung, eingesetzt werden kann, um erhebliche Verletzungen herbeizuführen. B. Sachverhalt Der Angeklagte A griff seine ehemalige Lebenspartnerin B an. Dabei presste er auch seine Jacke auf ihr Gesicht, sodass sie in Folge des Sauerstoffmangels für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Kurz davor wurde A bereits aus der Wohnung verwiesen, nachdem er B schon einmal angegriffen hatte. Hat A sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1, Nr. 2, Alt. 2 StGB bzgl. der Jacke strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das Kammergericht hat den Gebrauch einer Jacke als ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB eingeordnet. Begründet wurde dies mit dem Gebrauch, der geeignet sei, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Unter einem gefährlichen Werkzeug sind solche Gegenstände zu verstehen, die in ihrer konkreten Verwendung eingesetzt werden können, um erhebliche Verletzungen herbeizuführen, die kein Körperteil sind. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall wurde dies angenommen. A nutzte vorliegend die Jacke, um seiner ehemaligen Lebenspartnerin die Luftzufuhr zu nehmen. Indem der fehlende Sauerstoff mit einer Bewusstlosigkeit einherging, wurde die Jacke mithin eingesetzt, um erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Insgesamt hat sich A folglich nach §§ 223 I, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Damit ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug eingeordnet werden kann, kommt es immer auf den Einzelfall an. Die genaue Auslegung kann sich demnach durch sich ändernde Rechtsprechung ebenfalls anpassen. Bei dieser Problematik können folglich auch ungefährliche Dinge aufgrund ihrer konkreten Verwendung als gefährliche Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 1. Alt. StGB verstanden werden. Neben der o.g. Jacke wurde so auch schon ein Bleistift gegen das Auge, ein Straßen- Turn- und Absatzschuh beim Treten insbesondere gegen gefährdete Körperregionen, ein Gipsarm, ein Schal beim Würgen und sogar eine Salami als gefährliches Werkzeug aufgrund der konkreten Beschaffenheit und Verwendung angenommen. Abgelehnt wurde dies jedoch bzgl. eines Küchenmessers, dass zum Abschneiden von Haaren genutzt wurde, da das Messer in der Situation nicht dazu benutzt und folglich auch nicht geeignet war, gravierende Verletzungen herbeizuführen. Weiterhin wurde ein gefährliches Werkzeug abgelehnt bzgl. eines dünnen Ledergürtels bei nur geringen, wenig intensiven Schlägen. Auch hier wurde die konkrete Gefährlichkeit wegen der geringen Intensität und der Art der Benutzung im Einzelfall abgelehnt. Festgehalten werden muss also, wie der jeweilige Gegenstand im konkreten Einzelfall verwendet wird, um eine „Gefährlichkeit“ festzustellen. D. In der Prüfung I. Objektiver Tatbestand 1. Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StGB a. Körperliche Misshandlung b. Gesundheitsschädigung 2. Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung 2. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld E. Literaturhinweise BeckRS 2022, 29838 KG: Jacke als gefährliches Werkzeug; NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, StGB § 224; bzgl. Schuhen: BGH 16.6.2015 - 2 StR 467/14 und 1.12.2006 - 2 StR 470/06; bzgl. Gipsarm: BGH 01.12.2006 - 2 StR 470/06; bzgl. Salami: BGH (2.Senat) vom 02.04.2008 - 2 StR 529/07; bzgl. Messer bei Haaren: BGH vom 17.04.2008 - 4 StR 634/07 = NStZ-RR 2009, 50; bzgl. dünnem Ledergürtel: BGH vom 05.09.2006 - 4 StR 313/06 (LG Essen). Entscheidung-der-Woche 23-2023 .pdf PDF herunterladen • 188KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2021 (ÖR) Rocky Glaser Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Berlin-Brandenburg, 11 S 78/21 in: BeckRS 2021, 18212 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse v. v. 20. Februar 2020 – OVG 11 S 8/20 -, juris Rn. 8, und v. 18. Dezember 2020 – OVG 11 S 127/20 -). (Rn. 21) 2. Die Rüge, die Behörde habe die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage fehlerhaft beurteilt, vermag eine gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG erforderliche Berührung der Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich „durch“ eine angegriffene Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a Abs. 1 BImSchG nur dann zu begründen, wenn nachvollziehbar geltend gemacht wird oder jedenfalls ohne weiteres ersichtlich ist, dass die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen als solche geeignet sind, die satzungsmäßigen Aufgabenbereiche der Vereinigung zu berühren. (Rn. 33) B. Sachverhalt (vereinfacht) Ein international tätiger Automobilhersteller plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen im Land Brandenburg. Die zuständige Behörde erteilte auf Antrag am 30.04.2021 die inzwischen 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns unter Nebenbestimmungen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassung an. Gegen diese behördlichen Maßnahmen suchen zwei anerkannte Umweltverbände i.S.d. § 3 UmwRG gerichtlichen Rechtsschutz. Sie erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der zuständigen Behörde, welche jedoch abgelehnt worden war. Daraufhin stellten die Verbände einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem zuständigen VG. Der Automobilhersteller wurde beigeladen. Inhaltlich wurde im wesentlichen vorgetragen, dass die erforderliche positive Genehmigungsprognose nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Gesamtvorhaben nicht gestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerinnen zogen daraufhin mittels Beschwerde vor das OVG. Dort scheiterten sie im konkreten Fall an der Begründetheit der Beschwerden. C. Anmerkungen Die Verbandsklagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten ist vor allem in der mündlichen Prüfung beliebter Prüfungsstoff. Hier lassen sich methodische Kenntnisse in unbekannten Rechtsgebieten sowie gezielt grundlegende Kenntnisse der VwGO überprüfen. Der vor diesem Hintergrund wohl die Öffentlichkeit beherrschende Konflikt im Land Brandenburg bietet aufgrund der Vielzahl der dortigen Verfahren vielfältige Konstellationen. Während vertiefte Kenntnisse des BImSchG nicht erforderlich sind, muss man § 42 Abs. 2 VwGO durchdrungen haben. Bei den Verbandsklagerechten ist auf § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO zu verweisen. Demnach ist die Geltendmachung, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, bei abweichender gesetzlicher Regelung nicht erforderlich. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 1 und 2 UmwRG für anerkannte Vereinigungen, die jedoch wiederum Voraussetzungen aufstellen. Vorliegend fehlte es nach Ansicht des OVG an der nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG durch die Antragstellerinnen notwendigen Geltendmachung des erforderlichen konkreten Bezugs der angegriffenen Entscheidung zu ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen. D. In der Prüfung Vorliegend entschied das OVG im Rahmen der unbegründeten Beschwerden der Antragstellerinnen per Beschluss. Eine für die erste Prüfung wohl wahrscheinlichere Variante dürfte die Konstellation in der Vorinstanz, mithin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vereinigungen im klassischen Aufbau verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten darstellen: A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte AntragsartIII. (P) Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Steiger/Kramp, Grüne Liga gegen Tesla – Kann und soll das Verbandsklagerecht eingeschränkt werden?, ZUR 2020, 358; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 58. Edition Stand: 01.10.2019, § 42 VwGO, Rn. 213ff. Entscheidung-der-Woche-32-2021 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2018 (ZR) Patrick Glatz Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.05.2018 - VIII ZR 26/17 in: bundesgerichtshof.de Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2018 Was? BGH, Urteil vom 09.05.2018 Ein Käufer kann nach einer bereits erklärten Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels nicht anstelle oder neben der Minderung noch im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer mit Abgabe der Minderungserklärung an diese gebunden und vermag diese weder nach Abgabe wirksam zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen. Zwar lässt es die Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zu, dass der Käufer auch neben einer erklärten Minderung zusätzlich Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 geltend machen kann. Dieser soll sich jedoch auf Schäden beziehen, die der Käufer in Folge des mangelbedingten Minderwertes erlitten hat (etwa entgangener Gewinn). Nicht ermöglicht werden soll dem Käufer die Möglichkeit, nach einer bindend gewordenen Minderung, neben diesem oder anstelle dieses Gestaltungsrechts Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die grundlegende Wahlmöglichkeit zwischen „festhalten am Vertrag“ und „Lösen vom Vertrag“ ist mit der Wahl der Minderung verbraucht. Erklärt der Käufer somit erkennbar den Willen weiter an dem Kaufvertrag festzuhalten, ist eine ändernde Erklärung dahin den Kaufvertrag rückabzuwickeln, unvereinbar mit der ursprünglichen Entscheidung am Vertrag festzuhalten. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Im Rahmen dessen ist es von Bedeutung die Verhältnisse der Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu kennen. Vertiefungsaufgabe Für das Verhältnis der Gewährleistungsrechte: Stöber, NJW 2017, 2785; Maurer, SVR 2017, 321. Entscheidung-der-Woche-23-2018 .pdf PDF herunterladen • 477KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2023 (SR) Johanna Lange Heimtücke i.S.d. § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB erfordert kein heimliches Vorgehen des Täters. Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH 2 StR 320/22 in: NStZ 2023, 545 A. Redaktionelle Leitsätze 1. Heimtücke i.S.d. § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB erfordert kein heimliches Vorgehen des Täters. 2. Auch Vorbereitungshandlungen können die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers begründen. 3. Arglos ist, wer nicht mehr fliehen kann. B. Sachverhalt T und O hatten eine durch Gewalt geprägte Affäre, während T mit B verheiratet war. Beide Beziehungen waren geprägt von Kontrollzwang und toxischen Verhaltensmustern seitens T, er bedrohte beide Frauen mit dem Tode. Eines Abends holte T bei B, die sich mittlerweile mit ihm in einem Scheidungsprozess befand, eine halbautomatische Schusswaffe ab und fuhr mit O erst tanken, dann an einen unbekannten Ort. Dort schoss er mittels der zuvor besorgten Schusswaffe aus einer Entfernung von höchstens einem Meter entweder von hinten oder durch das geöffnete Beifahrerfenster oder durch die geöffnete rückwärtige Beifahrertür zwei Mal in den Kopf von O, in der Absicht sie zu töten. Wo sich T und O zueinander befanden konnte nicht abschließend geklärt werden. Auch die Reihenfolge der Schüsse konnte nicht festgestellt werden. O starb vor Ort und wurde von T und einem Freund verbrannt. Nur noch ihre verkohlten Überreste konnten durch Spaziergänger gefunden werden. Strafbarkeit von T nach §§ 212 I, 211 StGB? C. Anmerkungen Problematisch ist hier vor allem das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke i.S.d. § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Argund Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Der Angriff beginnt aber nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, sondern schon in der unmittelbar zuvor kommenden Phase. Der Angriff auf O seitens T begann demnach nicht erst bei Schussabgabe, sondern zumindest bereits mit Ziehen der Waffe bzw. kurz vor dieser Handlung. Weiterhin erfordert ein heimtückisches Vorgehen kein heimliches Handeln. Ein Opfer, welchem der Täter zwar offenkundig feindselig gegenübertritt, aber für welches die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass ihm keine Möglichkeit bleibt, den Angriff in irgendeiner Art abzuwehren, ist ebenso arglos. Heimtückisch handelt der Täter auch, wenn er Vorkehrungen ergreift um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen; also er das Opfer unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit während bloßen Vorbereitungshandlungen in eine Lage bringt, aus der sich das Opfer nicht mehr retten kann. Demnach brachte T die O durch das Fahren an einen unbekannten Ort unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit gegenüber ihrem Partner in eine Situation, aus der O sich nicht mehr retten konnte. T besorgte sich die Schusswaffe zudem unmittelbar bevor er mit O zu dem späteren Tatort fuhr; ob O zwischen Bedrohung mit der Schusswaffe und Schussabgabe überhaupt die Möglichkeit hatte zu fliehen, ist nicht geklärt. Mithin handelte T zwar nicht heimlich, aber im Vorbereitungsstadium planmäßig verdeckend unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit von O. Heimtücke liegt vor. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt/Tathandlung b. Kausalität c. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a. Mordmerkmal Heimtücke, § 211 II 2. Gruppe 1. Alt StGB b. Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise "Arglos ist, wer nicht mehr fliehen kann: BGH zur Frage "Mord oder Totschlag?" bei Tötung einer Beifahrerin", LTO v. 29.06.2023 ( https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-2str32022-mord-heimtuecke-arglos-wehrlos-schuss-kopfschuss-zeitpunkt-examen-totschlag/ , Aufruf vom 12.11.2023); Münchner Kommentar Strafgesetzbuch/Schneider, 4. Auflage 2021, § 211 Rn. 149 ff. Entscheidung-der-Woche-47-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) Rocky Glaser Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 in: BeckRS 2020, 3194 A. Orientierungssätze Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Das hergebrachte Lebenszeitprinzip erfordert jedoch zumindest effektiven nachgelagerten Rechtsschutz. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Beschwerdeführer war Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg. Parallel hierzu war er selbständig als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten sowie Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne erst zu einer Geld- und danach u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte den Beschwerdeführer daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarrecht obliegt die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel den Verwaltungsgerichten. Hingegen erfolgt in Baden-Württemberg die Entlassung durch Verwaltungsakt, § 38 Abs. 1 LDG. Der Beschwerdeführer griff die Ausgangsverfügung sowie die fachgerichtlichen Urteile insbesondere wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mittels Verfassungsbeschwerde an. C. Anmerkungen Der Beschluss des BVerfG erging mit sieben zu einer Stimme zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Senat führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Artikel 33 Abs. 5 GG der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint ist, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich historisch ein Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten. Im neunzehnten Jahrhundert existierten zwar teilweise Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen und auf Reichsebene habe sich eine richterliche Disziplinargewalt jedoch nicht etabliert. Gleichfalls besteht mangels prägender Kraft kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Eine Gremienentscheidung sei lediglich eine Möglichkeit Willkür zu vermeiden, bezüglich der Entlassung ist dies jedoch Aufgabe des Lebenszeitprinzips. Das Lebenszeitprinzip sei wiederum nicht verletzt, da entsprechender effektiver und nachgelagerter Rechtsschutz in Form gerichtlicher Vollkontrolle sichergestellt ist. Weitere faktische Rechtsschutzhindernisse sieht das BVerfG nicht, sodass Art. 33 Abs. 5 GG genüge getan sei. In abweichender Meinung formuliert Richter Huber, dass den Anforderungen an ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verfahren nicht genüge getan sei. Er verweist insbesondere auf empfindliche Nachteile und Risiken des Betroffenen aufgrund des Prozessrisikos vor dem Hintergrund der fehlenden Parität der Parteien und einen geringen Schutz gegen Manipulationen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht E. Zur Vertiefung Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Be-amtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283. Entscheidung-der-Woche-22-2020 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) Nika Jahanafrooz „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 12.08.2025 - 5 StR 262/25 in: BeckRS 2025, 25599 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. 2. Unbefugt i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat. Die unbefugte Nutzung einer vom Berechtigten zusammen mit der PIN erlangten Debitkarte durch den ist nur dann Computerbetrug, wenn die gleiche Handlung am Bankschalter rechtlich als Betrug gelten würde. 3. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt nicht für denjenigen, der die Debitkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen. B. Sachverhalt Der Angeklagte veranlasste den 82-jährigen Geschädigten, der sich auf dem Weg zum Einkaufen befand, durch gezielte Einflussnahme dazu, gemeinsam mit ihm und einem nicht revidierenden Mitangeklagten in ein Fahrzeug einzusteigen. Während der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet nutzte er die erkennbare Verunsicherung sowie die Gutgläubigkeit des betagten Mannes aus, indem er vorgab, dringend finanzielle Mittel zu benötigen, um Geschenke für seine Kinder zu erwerben und bestehende Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Haus zu begleichen. Infolge der dadurch entstandenen Überforderung und Einschüchterung übergab der Geschädigte dem Angeklagten schließlich seine EC-Karte samt PIN, obwohl er ihm tatsächlich kein Geld zur Verfügung stellen wollte. Entgegen dem erkennbaren Willen des Geschädigten hob der Angeklagte sodann innerhalb weniger Minuten an einem Geldautomaten einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 Euro ab. C. Anmerkungen Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 hatte im vorliegenden Fall unter anderem einen Computerbetrug gesehen. Der Bundesgerichtshof hielt dieser rechtlichen Würdigung jedoch nicht stand. Maßgeblich sei, dass die Verwendung einer EC- bzw. Debitkarte nur dann „unbefugt“ im Sinne des § 263a StGB, wenn sie auch bei einer gedanklichen Übertragung auf einen menschlichen Entscheidungsträger als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erscheinen würde. Damit bestätigt der Senat seine sogenannte betrugsspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Gerade daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar hatte der Angeklagte die Karte durch Täuschung erlangt. Gleichwohl beruhte die spätere Nutzung auf einer freiwilligen Überlassung durch den Geschädigten, auch wenn dies irrtumsbedingt erfolgte. Eine Täuschungshandlung gegenüber dem „System“ des Geldautomaten lag damit nicht vor. Der Automat prüft lediglich formale Authentifizierungsmerkmale, nicht jedoch die materielle Berechtigung im Innenverhältnis zwischen Karteninhaber und Nutzer. Die bloße Missachtung des inneren Willens des Berechtigten genügt daher nicht, um die Schwelle zur „unbefugten Verwendung“ zu überschreiten. Konsequenterweise hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Zugleich betonte er jedoch, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB keineswegs ausgeschlossen sei. Insbesondere komme es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen der Geschädigte bei der Übergabe von Karte und PIN hatte. Sollte er einem entsprechenden Irrtum unterlegen sein, könne hierin eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung liegen. Mangels ausreichender Feststellungen hierzu verwies der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 263a StGB nicht als Auffangtatbestand für jede missbräuchliche Nutzung von Zahlungskarten dient. Vielmehr bleibt es bei einer engen, am klassischen Betrug orientierten Auslegung. Für die Praxis bedeutet dies eine klare Trennung: Täuschungen im Vorfeld der Kartenüberlassung sind regelmäßig am Maßstab des § 263 StGB zu prüfen, während § 263a StGB nur dann eingreift, wenn der Täter das System selbst „täuscht“ oder ohne jede vom Berechtigten eröffnete Zugriffsmöglichkeit handelt. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetrugs gem. § 263a Abs. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlungen gem. § 263a Abs. 1 StGB aa. unrichtige Gestaltung eines Programms bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten cc. Unbefugte Verwendung von Daten II. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB E. Literaturhinweise BGH, Abgrenzung von Betrug und Computerbetrug, NStZ-RR 2015, 337. Jäger, Christian, Es kann nur einen Betrug geben, JA 2016, S. 151 - 153 Entscheidung der Woche 17-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste












