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- Entscheidung der Woche 48-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 48-2018 (SR) Adam Hetka Verwirklichung des Tatbestands der „Unfallflucht“ länger möglich als die allermeisten Betroffenen denken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 4 StR 583/17 in: NJW 2018, 2341 NStZ 2018, 600 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. B. Sachverhalt Nach einem Verkehrsunfall, an dem der Angeklagte und noch zwei weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt waren, stellte dieser das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab und kehrte zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Dort gab er sich sodann bewusst nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, sondern schilderte den zwischenzeitlich erschienenen Polizeibeamten, dass er den Unfall als Fußgänger beobachtet habe. Bei Angaben zum Unfallhergang ersetzte er seine eigene Unfallbeteiligung durch die eines vermeintlich unbekannten Fahrers. Schließlich verließ er den Unfallort zu Fuß. Ob zu diesem Zeitpunkt noch Polizeibeamte vor Ort waren, ist unklar. Sicher ist jedoch, dass er bis zum Verlassen des Unfallortes niemandem etwas von seiner Unfallbeteiligung mitgeteilt hatte. C. Anmerkungen Für den BGH stand der Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen, dass dieser den Unfallort erst zu einem Zeitpunkt verließ, als keine andere Person mehr vor Ort war. Das begründete der BGH vor allem mit dem Wortlaut der Regelung in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Demnach setze der Wortlaut nach Ansicht des BGH nicht voraus, dass sich zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Täter entfernt, noch feststellungsberechtigte Personen am Unfallort befinden. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Täter vom Unfallort entfernt, bevor er die erforderlichen Feststellungen ermöglicht hat. Weil der Tatbestand gerade an die Verletzung der Vorstellungspflicht anknüpft, sei das Merkmal „bevor“ so zu verstehen, dass der Täter den Unfallort verlassen haben muss, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben. Des Weiteren sei ein solches Verhalten ansonsten von keiner anderen Tatbestandsvariante des § 142 StGB erfasst. Denn laut BGH unterfiele diese Fallgestaltung insbesondere nicht der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, welche voraussetzt, dass sich der Täter „berechtigt“ oder „entschuldigt“ vom Unfallort entfernt. Ein solcher Fall läge mangels Eingreifens eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes nicht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht schlicht als Letzter vom Unfallort entfernt. Einer Anwendung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf solche Fälle stünde das Analogieverbot entgegen. Dies führe in der Konsequenz zu einem erheblichen Wertungswiderspruch im direkten Vergleich mit § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da sich so ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, bei nicht unverzüglicher nachträglicher Ermöglichung der Feststellungen strafbar mache, hingegen ein Unfallbeteiligter, der sich nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht als Letzter vom Unfallort entfernt, aber endgültig straffrei bliebe. Schließlich bestünde das Schutzgut des § 142 StGB in der Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche, die auch dann betroffen seien, wenn sich der Täter erst nach der feststellungsberechtigten Person vom Unfallort entfernt, sofern er zvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. D. In der Prüfung I. Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand (!) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl., München 2018, § 46; Eisele, Strafrecht - BT 1, 4. Aufl., Stuttgart 2017, § 63; Umfassend zum § 142 StGB: Brüning, Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, ZJS 2008, 148. Entscheidung-der-Woche-48-2018 .pdf PDF herunterladen • 212KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2021 (ZR) Mark Steffen Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH XI ZR 219/19 in: NJW 2020, 3649 MDR 2020, 1385 JZ 2021, 317 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 – XI ZR 179/92, WM 1993, 683). B. Sachverhalt Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin räumte der K. GmbH („Hauptschuldnerin“) mit Vertrag vom 22. Dezember 2015 einen Kontokorrentkredit über EUR 300.000,- zu einem Zinssatz von 7,5% p.a. ein. Der Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin. Er übernahm zugunsten der Klägerin eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 170.000,-, die sämtliche Ansprüche aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete der Beklagte in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin am 22. Dezember 2015 in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin. Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt worden war, kündigte die Klägerin den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 26. April 2016 fristlos und stellte einen Saldo i.H.v. EUR 295.799,65 zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 forderte sie den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen bis zum 29. Juni 2016 auf. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestätigten dessen grundsätzliche Haftung aus der Bürgschaft zunächst, erklärten aber mit Schreiben vom 21. September 2016 den Widerruf seiner auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages vom 22. Dezember 2015 gerichteten Willenserklärung.Das Landgericht Hamburg hat der auf Zahlung von EUR 170.000,- nebst bezifferten Zinsen i.H.v. EUR 6.474,36 sowie weiterer Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2017 gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg („Berufungsgericht“) hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. C. Anmerkungen Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes hat die Beklagte ein Widerrufsrecht hinsichtlich der selbstschuldnerischen Bürgschaft gem. § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB. Der BGH widerlegte diese Ansicht mit seinem Urteil. Für das Bestehen ein solchen Widerrufsrechts, muss gem. § 312 Abs. 1 BGB ein Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, vorliegen. Hier mangelt es an eben dieser entgeltlichen Leistung des Unternehmers. Der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. entgegenstehend genügt nicht mehr, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der Erwartung von Vorteilen für sich selbst oder einen bestimmten Dritten abgibt. Mit der Wortlautänderung von § 312 Abs. 1 BGB für die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU kann auch nicht auf eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers abgestellt werden. Weiterhin kann ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB nicht durch eine analoge Anwendung auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden, da es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB ausschließlich Verbraucherverträge erfassen, die mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind. Die Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB hat die Vereinheitlichung der Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen bezweckt. Daraus resultierende Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung sind mit Kenntnis des Gesetzgebers erfolgt. Schließlich ist eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ausgeschlossen. Die Änderungen des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich der Verbraucherrechte stehen im Einklang mit der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem setzt der Telos des Widerrufsrechtes aus § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB eine Leistung des Unternehmers voraus. Diese fehlt jedoch bei Bürgschaften eines Unternehmers zu Gunsten eines anderen Unternehmers. D. In der Prüfung Widerruf des Bürgschaftsvertrages gem. §§ 355, 312g BGB 1. Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 1 BGB (+) 2. Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB (+) a. (P) Persönliche Anwendbarkeit b. Sachliche Anwendbarkeit der §§ 312, 312b, 312g BGB E. Zur Vertiefung Fritz, Der Verbraucher als Bürge, NJW 2020, 3629; Grüneberg, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Bank- und Kapitalmarktrecht im Jahr 2020, BKR 2021, 121. Entscheidung-der-Woche-21-2021 .pdf PDF herunterladen • 54KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2022 (ZR) Anika Brämer Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 726/20 in: RÜ 12/2021, 770 NJW 2022, 624 MDR 2022, 27 NZV 2022, 389 (Anmerkung Pletter) JA 2022, 251 (Entscheidungsbesprechung Schrader) A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638). 2. Wird eine Person durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche durch einen hochgeschleuderten Stein verletzt, ist eine Haftung des Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen, weil das Risiko, das sich in diesem Fall verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt. B. Sachverhalt B mähte mit seinem Traktor mit Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Fläche. K hielt sich auf einem angrenzenden Grundstück in ca. 50 m Entfernung auf. Er wurde durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Dieser war durch den Kreiselmäher bei den Mäharbeiten in seine Richtung geschleudert worden. K begehrt aufgrund dessen Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des B. C. Anmerkungen Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an seine Rechtsprechung zur Realisierung der Betriebsgefahr bei Fahrzeugen mit Arbeitsfunktion an. Das Merkmal „bei dem Betrieb des Kfz“ ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls und des Schutzzwecks der Norm im Allgemeinen weit auszulegen. Es kommt darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, was der BGH im vorliegenden Fall annahm, da das Unfallgeschehen lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente und sich nicht auf einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche ereignete. Ein Zusammenhang kann jedoch zu bejahen sein, wenn die Maschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGH VI ZR 115/04: Hochschleudern eines Steins durch ein auf dem Seitenstreifen entlangfahrendes Mähfahrzeug). Für die Abgrenzung ist auch von Bedeutung, ob der Einsatz auf oder nahe von Straßenverkehrsflächen stattfand. Man sieht, dass die Feststellung des Zurechnungszusammenhangs in den Fällen des § 7 StVG nicht einfach ist. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles einbezogen und nach dem Schutzzweck der Norm abgewogen werden. Gerade deshalb ist die Problematik nicht nur Gegenstand zahlreicher Urteile, sondern auch ein beliebtes Thema in Examensklausuren, so dass es nicht schaden kann, sich möglichst viele der Konstellationen anzusehen, um ein Gefühl für die Einordnung zu bekommen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könnte man mit guter Begründung auch annehmen. Das Berufungsgericht hatte dies aufgrund des 50 m Abstandes abgelehnt, was vom BGH nicht beanstandet wurde. D. In der Prüfung I. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG iVm § 7 Abs. 1 StVG 1. Körper- und Gesundheitsverletzung 2. Bei dem Betrieb des Kfz a. Äquivalenz b. Realisierung der typischen Betriebsgefahr (P) aa. maschinentechnische Auffassung bb. verkehrstechnische Auffassung cc. fehlender Zurechnungszusammenhang (P) II. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG iVm § 18 Abs. 1 StVG III. § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG iVm § 823 Abs.1 BGB 1. Körper- und Gesundheitsverletzung 2. Verhalten des B a. Unterlassen b. allgemeine Verkehrssicherungspflicht E. Literaturhinweise Witt, Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion, NJW 2022, 579; Näher zu Verkehrs(sicherungs)pflichten s. MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, § 823 Rn. 433ff. Entscheidung-der-Woche-41-2022 .pdf PDF herunterladen • 124KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2023 (ZR) Nina Zarth Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, ist eine Kraftfahrzeughändlerin verpflichtet, bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln eindeutige Berechtigungsnachweise vom Besteller zu verlangen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 19/22 in: NJW 2023, 2037 A. Orientierungs - oder Leitsätze Zu den Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kraftfahrzeuge: Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, ist eine Kraftfahrzeughändlerin verpflichtet, bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln eindeutige Berechtigungsnachweise vom Besteller zu verlangen. B. Sachverhalt Die Klägerin, ein Kaskoversicherer, nimmt die beklagte Vertragshändlerin aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kraftfahrzeuge in Anspruch. Vier bei der Klägerin versicherte Fahrzeuge wurden mittels echter Ersatzschlüssel gestohlen. Diese Ersatzschlüssel waren zuvor von der Beklagten beim Hersteller bestellt und anschließend an ein Unternehmen in Litauen weitergegeben worden. Bei letzterem handelt es sich um einen sog. NORA-Kunden („Nicht Organisationsgebundener Rabattbegünstigter Abnehmer“ von Originalteilen). Für die Schlüsselbestellung teilte das litauische Unternehmen der Beklagten lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs mit. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Legitimation zur Bestellung der Ersatzschlüssel durch Vorlage von Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen fand nicht statt. Insbesondere erfolgte keine Prüfung der Frage, ob der Veranlasser der Schlüsselbestellung im Besitz des jeweiligen Fahrzeugs ist. Fahrzeugteile der gestohlenen Fahrzeuge sowie Belege über die Schlüsselbestellungen und nachbestellte Ersatzschlüssel selbst wurden in einer Zerlegehalle aufgefunden. Die Klägerin behauptet, die Ersatzschlüssel seien von dem litauischen Unternehmen an Diebe gelangt. Ihrer Auffassung nach hätte die Beklagte Ersatzschlüssel, ohne eindeutige Berechtigungsnachweise, nicht nachbestellen dürfen. C. Anmerkungen Sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz wurden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG bejaht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Diebstähle der Beklagten zuzurechnen, wobei nicht die Beschaffung und Weitergabe der Ersatzschlüssel, sondern die unterlassene Prüfung der Berechtigung des Bestellers entscheidend ist. Die Möglichkeit der Beklagten zur Beschaffung und zum Inverkehrbringen von Ersatzschlüsseln geht mit einer gesteigerten Verantwortung und folglich mit einer besonderen Prüfpflicht einher. Die Weitergabe der Schlüssel an das litauische Unternehmen ist im Sinne einer Mitverursachung jedenfalls kausal für die jeweiligen Fahrzeugdiebstähle. Der BGH schloss sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Auch Verkehrssicherungspflichten sind mit der Folge der eigenen Entlastung delegierbar. Hierfür bedarf es einer zumindest faktischen Übernahme der Verantwortung des Händlers durch die Werkstatt. Eine langjährige Geschäftsbeziehung allein genügt mangels zwingend erforderlicher Absprache über den konkreten Gefahrenbereich nicht. Die Beklagte hat, indem sie Ersatzschlüssel ohne vorherige Prüfung der Bestellberechtigung an das litauische Unternehmen weitergab, für die jeweiligen Halter/Eigentümer der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeuge die erhebliche Gefahrenlage geschaffen, dass ihr Fahrzeug von Unbefugten genutzt und/oder entwendet wird. Die Prüfung der Bestellberechtigung war der Beklagten möglich und zumutbar und hätte den Schadeneintritt verhindern können. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechts(guts)verletzung 2. Verletzungshandlung … II. Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG III. Ergebnis B. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG I. Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Verrichtungsgehilfe 2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung … II. Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG III. Ergebnis E. Literaturhinweise Mergner, NJW 2023, 2037, Anm. zu BGH, Urt. vom 28.03.2023 - VI ZR 19/22, NJW 2023, 2037. Entscheidung-der-Woche-52-2023 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 17-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 17-2023 (SR) Laura Schlunk Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 408/21 in: NStZ-RR 2023, 74 A. Ortientierungs- und Leitsätze 1. Bilden im Rahmen eines mehraktigen Geschehens die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist ausnahmsweise für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters maßgeblich. 2. Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist. B. Sachverhalt Der Angeklagte N hatte auf dem Gelände des Geschädigten K seinen PKW unter Übergabe von Fahrzeugpapieren und Autoschlüssel abgestellt. Nach einem erfolglosen Versuch seinen PKW zurückzufordern, kam es einige Tage später zu einer Auseinandersetzung zwischen N und K. K fügte dem N dabei eine Gehirnerschütterung zu. Dieser fasste daraufhin mit seinen Brüdern H und L den Entschluss den PKW unter gemeinsamer Anwendung von Gewalt wieder zu erlangen. N führte dabei eine Selbstladepistole und H ein Klappmesser mit sich. Beide wussten nichts von der Bewaffnung des jeweils anderen. Als K die Brüder aufforderte sein Gelände zu verlassen, schlug N wie zuvor vereinbart auf K ein. H zog sein Messer und stach diesem drei Mal in den Rücken. Den Tod des K nahm er dabei billigend in Kauf. Es kam zu einem weiteren Handgemenge, wobei H das Messer nicht erneut einsetzte. Aufgrund der starken Gegenwehr des K ging H davon aus, ihn nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Nachdem K es gelungen war den H zu Fall zu bringen, zog N seine Schusswaffe und feuerte vier Schüsse auf K ab. H war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verließ fluchtartig das Gelände. Hat H sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Totschlag nach § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB zu Gunsten des H angenommen. Begründet wurde dies mit dem Absehen von weiteren Messerstichen und den nicht vom Vorsatz umfassten Schüssen des N. Der BGH hatte diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Er führte aus, dass für einen Rücktritt von einem unbeendeten Versuch das Absehen von weiteren Ausführungen der Tat notwendig sei. Eine Tat umfasse dabei die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Der Täter müsse sich von der konkreten Tatbegehung distanziert haben und in seiner Handlung nicht lediglich vorübergehend innehalten. Laut BGH sei hier vor allem das subjektive Vorstellungsbild des Täters von Bedeutung. Dabei sei zwischen einem mehraktigen, sowie einem örtlich und zeitlich einheitlichem Geschehen abzugrenzen. Bei einem mehraktigen Geschehen nehme der Täter mehrere Handlungen vor, welche auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges gerichtet ist. Hier käme es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jeder Einzelhandlung an. Dagegen läge ein einheitliches Geschehen vor, wenn die Einzelakte durch die subjektive Zielsetzung des Täters örtlich und zeitlich verbunden sind. Die subjektive Betrachtungsweise des Täters nach der letzten Handlung sei hier maßgeblich. Der BGH macht weiterhin deutlich, dass die gerichtlichen Feststellungen ein einheitliches Tatgeschehen nach subjektiver Zielsetzung des Täters umfassen müssten. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall bestätigte der BGH, dass hier kein einheitliches Geschehen vorlag. H sah nach den Messerstichen vom einem weiteren Einsatz des Messers ab. Die im Anschluss durchgeführten Tritte seien kein Teil eines einheitlichen Tatgeschehens. H ging aufgrund des Widerstandes durch K davon aus, dass dieser nicht lebensgefährlich verletzt war. Er führte diese somit nicht mit Tötungsvorsatz aus. Die von N abgegebenen Schüsse könnten ihm wegen des fehlenden Vorsatzes nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. H hätte mit der Abstandnahme von weiteren Messerstichen als Einzelakt nach seiner Vorstellung den Tötungsvorsatz aufgegeben. Laut BGH ergebe sich dies aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens. Insgesamt läge damit ein unbeendeter Versuch vor, von dem der H zurückgetreten sei. H hat sich nicht wegen versuchten Totschlages nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. Kein Fehlschlag 2. Beendeter o. unbeendeter Versuch (P) 3. Freiwilligkeit E. Literaturhinweise Heger in: Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023, § 24, Rn. 1-29. Entscheidung-der-Woche-17-2023 .pdf PDF herunterladen • 189KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2021 (SR) Lilly Pietsch Ein Messerangriff auf einen Unbewaffneten kann das mildeste Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs gem. § 32 Abs. 2 StGB sein, wenn es das einzige Mittel ist, durch das der Angriff sicherlich abzuwenden ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 363/18 in: BeckRS 2019, 13089 NStZ 2019, 598 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Messerangriff auf einen Unbewaffneten kann das mildeste Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs gem. § 32 Abs. 2 StGB sein, wenn es das einzige Mittel ist, durch das der Angriff sicherlich abzuwenden ist. B. Sachverhalt C, der in der Gaststätte D ein Lokalverbot von Wirt A ausgesprochen bekommen hatte, betrat einige Monate später alkoholisiert erneut das Lokal. A, dem der C wieder unangenehm auffiel, wollte das Lokalverbot ihm gegenüber durchsetzen. C verließ das Lokal jedoch nicht. Auch nach der Androhung des A, die Polizei zu rufen, folgte C dem A hinter die Theke und begann eine verbale Auseinandersetzung mit der Ehefrau des A und ein Gerangel mit A, da dieser ihn aus dem Thekenbereich bugsieren wollte. C schlug A im Verlauf dieses Gerangels mehrmals auf den Mund und den Rücken. K und ein weiterer Gast gingen dazwischen und versuchten, C zu beruhigen. Als dies nicht gelang, ergriff A voller Wut ein 26 cm langes Messer, ohne dass C dies bemerkte. A stach auf den unbewaffneten C zweimal mit dem Messer ein. C bemerkte die Stichverletzungen nicht. Danach riss K den C aus dem Thekenbereich und C verließ mit einer weiteren Person das Lokal. Als diese bemerkte, dass C blutete, fuhren sie ins Krankenhaus, wo zwei nicht lebensbedrohliche, sich auf das Weichgewebe beschränkende Stichverletzungen von bis zu 5 cm bzw. 7-10 cm Tiefe festgestellt wurden. Handelte A in Notwehr gem. § 32 StGB? C. Anmerkungen Unproblematisch liegt der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB vor. Die Messerstiche können A objektiv zugerechnet werden und Vorsatz ist ebenfalls gegeben. Fraglich ist jedoch, ob A durch Notwehr gerechtfertigt handelte. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist eine in einer Notwehrlage ausgeübte Tat gerechtfertigt, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der Situation zur Verfügung steht. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung. Zweifelhaft ist, ob das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs und damit die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung vorlag. Eine Androhung, wie sie beim Gebrauch eines Messers erfolgen sollte und die ein milderes Mittel wäre, fand hier nicht statt. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass diese bloße Androhung den C nicht von einem Gerangel abgehalten hätte. Dieser ließ sich zuvor auch von zwei weiteren Gästen nicht beruhigen und war stark alkoholisiert, was eine Einschränkung seines Hemmungsvermögens bedingte. Der BGH weist außerdem darauf hin, dass nicht einmal die Messerstiche C davon abhielten weiterzumachen, sondern K, der den C schließlich mit körperlicher Gewalt aus dem Thekenbereich herauszog. Der Angriff des C gegen A dauerte bereits einige Minuten an. Die so hervorgerufene objektive Notwehrlage berechtigte A grundsätzlich, ein sofort wirksames Mittel zur Beendigung dieses Angriffs einzusetzen. Ob ein weniger gefährlicher Messereinsatz oder eine Androhung zum gleichen Ergebnis geführt hätte, lässt sich nicht hinreichend feststellen. A handelte somit in Notwehr. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 224 StGB I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit → Notwehr (§ 32 StGB) 1. Obj. Rechtfertigungstatbestand a) Notwehrlage b) Notwehrhandlung aa) Verteidigung bb) Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) Mildestes Mittel (P) Androhung cc) Gebotenheit (1) Ausschluss des Notwehrrechts (2) Stufenmodell: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr 2. Subj. Rechtfertigungstatbestand III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Notwehr Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage 2020, § 18. Entscheidung-der-Woche-04-2021 .pdf PDF herunterladen • 360KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 02-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 02-2018 (ZR) Tim Brockmann Wo? Az.: BGH III ZR 60/16 in: bundesgerichtshof.de JurionRS 2017, 27215 Was? BGH, Urteil vom 23.11.2017 Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Badeunfall; Reichweite und Ausgestaltung der Aufsichtspflicht der Badeaufsicht in einem Schwimmbad; Beweislastumkehr bei grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs zu Ungunsten der Aufsichtsverpflichteten; Auswahl eines geeigneten Standorts zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Badegäste; Sicherstellen einer rechtzeitigen, unverzüglichen und wirksamen Hilfeleistung durch die Aufsichtspflichtigen; Warum? Entscheidungen zu Fällen der Beweislastumkehr sind besonders von einem Gerechtigkeitsgedanken geleitet, dessen Erörterung in Klausuren und mündlichen Prüfungen von umsichtigen Prüfern erwartet wird. Es kann nicht nur das technische Verständnis der Beweisregeln geprüft werden, sondern auch Argumentationsfähigkeit und Judiz, eine extrem ausdifferenzierbare Prüfungsaufgabe. Merke als möglichen Argumentationsbeginn (Urteil, Rn. 23): "Die […] beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich […] bieten, […]." Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie lernen und verinnerlichen, hierzu vertiefend: BGH Urt. v. 11.05.2017, Az.: III ZR 92/16. Entscheidung-der-Woche-02-2018 .pdf PDF herunterladen • 238KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2025 (ÖR) Janek Steinert Die Beteiligung am Ehebruch des Ehepartners eines Kameraden ist möglicherweise ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Kameradschaftspflicht. Aktenzeichen und Fundstelle BVerwG - 2 WD 14.24 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Beteiligung am Ehebruch des Ehepartners eines Kameraden ist möglicherweise ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Kameradschaftspflicht. Die Kameradschaftspflicht ist disziplinarrechtlich ahnbar, da sie den Zusammenhalt der Streitkräfte schützt. Die Beteiligung an einem Ehebruch ist nicht dem unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung zuzuordnen. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kann eine Disziplinarmaßnahme gemildert werden. B. Sachverhalt Der geschiedene Soldat S ist im selben Bataillon wie der mit der E verheiratete Stabsgefreite G eingeteilt. Im Mai 2022 küsste der S die E. Kurz darauf, im Juli 2022 kam es zu einer sexuellen Beziehung zwischen S und E, nachdem der G aus der gemeinsamen Wohnung mit der S ausgezogen war. Aus der Sicht des G war die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht gescheitert. Das Truppendienstgericht Süd hatte gegen S ein Beförderungsverbot in Dauer von 14 Monaten verhängt und seine Dienstbezüge erheblich gekürzt. S legte hiergegen Berufung ein, mit der Begründung, dass der Dienstherr mit der Regelung A-2610/ 2 klargestellt habe, weniger in das Sexualleben der Soldaten einzugreifen. Außerdem sei er ohnehin schuldlos, da er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. C. Anmerkungen Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Verbotsirrtum war vermeidbar, da der S sich weiter über das Verhältnis von S und E informieren hätte können. Die überdurchschnittlichen Leistungen des S, seine Einsicht und Reue sowie der Irrtum und Grund, die Maßnahme zu mildern. Die bisherige Rechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren, ist aber nicht kritiklos. Die allgemeine Regelung A- 2610-2 zum Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr lässt erkennen, dass höhere Ansprüche an die disziplinarrechtliche Ahndung für die Beteiligung an einem Ehebruch geben soll. Insgesamt ist dies aber noch kein Grund, die bestehende Rechtsprechung gänzlich aufzugeben. Die Ehe ist weiterhin eine geschützte Institution des Staates und eine Beteiligung am Verstoß gegen diese ist ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht. Diese ist besonders schützenswert, um den Zusammenhalt der Truppe zu bewahren. Die Maßnahme des Beförderungsverbots wird auf die nächst mildere Maßnahme herabgesenkt, bei welcher sich die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. D. In der Prüfung A) Zulässigkeit (P) Außenwirkung des VA B) Begründetheit I) Rechtsgrundlage II) Formelle Rechtmäßigkeit III) Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand (P) Verbotsirrtum 2. Rechtsfolge E. Literaturhinweise BeckRS 2025, 12958 Entscheidung der Woche 43-2025 .pdf PDF herunterladen • 387KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2024 (ÖR) Dennis Ainto Der Staat genießt grundsätzlich keinen Ehrschutz und muss auch scharfe und polemische Kritik unter dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG aushalten. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 11.04.2024 - 1 BvR 2290 / 23 Fundstelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rk20240411_1bvr229023.html A. Orientierungssätze 1. Der Staat genießt grundsätzlich keinen Ehrschutz und muss auch scharfe und polemische Kritik unter dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG aushalten. 2. Zwar sind auch staatliche Einrichtungen in gewissem Umfang vor verbalen Angriffen geschützt, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Dies unterliegt aber engen Grenzen, da der Schutz nicht dazu führen darf, den Staat gegen öffentliche Kritik zu immunisieren, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit besonders gewährleistet werden soll. 3. Es gibt ein besonderes Schutzbedürfnis der Machtkritik. Auch bei Posts in den sozialen Netzwerken ist insbesondere der Kontext wichtig. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Journalist und Produzent eines YouTube Kanals. Ein Online-Nachrichtenmagazin hatte einen Artikel mit der Überschrift "Deutschland zahlt weiter Entwicklungshilfe für Afghanistan" veröffentlicht hat, dieser Beitrag thematisierte die immer noch andauernden Entwicklungszahlungen an Afghanistan trotz der Machtübernahme der Taliban. Nach der Veröffentlichung setzte der Beschwerdeführer eine zu diesem Artikel verlinkte Kurznachricht ab, die mit einem Miniatur-Portraitbild seiner Person und mit seinem Namen versehen war. Ihr Text lautete: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“ Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch die Bundesministerin abgemahnt, da es sich bei seiner Äußerung um eine falsche Tatsachenbehauptung handele. Die Bundesrepublik Deutschland hat im einstweiligen Rechtsschutz einen Unterlassungsantrag gegen den Beschwerdeführer beantragt, der zunächst abgelehnt, dann aber vom Kammergericht abgeändert und dem Beschwerdeführer die beanstandete Äußerung untersagt. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, welches dieser nun stattgab. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht sah eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gegeben. Das Kammergericht hat die Äußerung des Beschwerdeführers als unwahre Tatsachenbehauptung gewürdigt. Der Beschwerdeführer bewertete die Zahlung von Entwicklungshilfe an Afghanistan als Zahlung an das dortige Regime, was angesichts der Verhältnisse vor Ort und der totalitären Machthaber zulässig sei. Die Angaben des Ministeriums, Zahlungen erfolgen „nicht direkt“ an die afghanischen Machthaber, lasse den Schluss zu die Bundesregierung befürchte oder stelle sogar in Rechnung, dass derartige Mittel indirekt durchaus auch den dortigen Machthabern zufließen könne. Zunächst steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vor allem nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, denn das dem Beschwerdeführer in der Hauptsache verbleibende Aufhebungsverfahren erscheint angesichts der nicht nur summarischen Prüfung des Kammergerichts aussichtslos. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Kammergerichts, wonach juristischen Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlicher Rechtsschutz gegen herabsetzende Äußerungen lediglich in eingeschränktem Umfang eröffnet ist, und wonach die rechtliche Beurteilung von Äußerungen maßgeblich von ihrem Sinngehalt und ihrer Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung abhängt. Die Entscheidung des Kammergerichts verstößt aber gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da sie den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung erkennbar verfehlt. Es verliert aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdeführer geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der „Taliban“ weder die Bundesrepublik Zahlungen von Entwicklungshilfe „für Afghanistan“ in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (P) Rechtswegerschöpfung (P) Grundsatz der materiellen Subsidiarität B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG E. Literaturhinweise Cremer, Der Schutzbereich der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit, NVwZ 2023, 1463. Entscheidung der Woche 20-2024 .pdf PDF herunterladen • 125KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2021 (ÖR) Anna Ordina Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VG Frankfurt a.M., Beschl v. 12.02.2021 – 5 L 219/21.F und VG Hannover, Beschl. v. 25.01.2021 – 15 B 269/21 in: BeckRS 2021, 2028 bzw. BeckRS 2021, 627 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. 2. Die Priorisierungsentscheidung der CoronaImpfV ist mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Staat erfüllt seine Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung und hat die Reihenfolge gestützt auf taugliche Sachgründe – Letalitätsrisiko, Expositionsrisiko, Wichtigkeit der ausgeübten Tätigkeit – unter Rückgriff auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission festgelegt. 3. Einer individuellen Auswahlentscheidung bedarf es nicht. In Massenverfahren ist der Staat auch durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen. Gemessen hieran ist vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Die in der CoronaImpfV vorgenommene Einordnung bestimmter Personengruppen in die höchste Prioritätsstufe nach § 2 CoronaImpfV ist durch Sachgründe gerechtfertigt. B. Sachverhalt (vereinfacht) Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung und machen geltend, einen Anspruch auf unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus Sars CoV-2 zu haben. Es handele sich um einen Härtefall. Das Ermessen des Antragsgegners soll jeweils auf Null reduziert sein. Das durch den Antragsgegner vorgebrachte Argument eines Mangels an Impfstoffes treffe jeweils nicht zu. C. Anmerkungen Die Entscheidungen sind zum einen aufgrund der Aktualität relevant und zum anderen, weil sie sich sehr gut eignen, um viele beliebte prüfungsrelevante Aspekte wie z.B. den einstweiligen Rechtsschutz und einen Antrag nach § 123 VwGO sowie nicht gängige Normen und Grundrechte kombiniert abzuprüfen. D. In der Prüfung A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO – § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG als abdrängende Spezialzuweisung zu den Sozialgerichten (-), weil es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzl. Krankenversicherung, sondern um die Geltendmachung eines infektionsschutzrechtlichen Leistungs- bzw. Teilhabeanspruchs handelt II. Statthafte Antragsart Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Anspruch auf vorrangige Impfung aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV, § 20 Abs. 5 IfSG oder Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG B. Begründetheit I. Anordnungsanspruch 1. Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV a. Vereinbarkeit der Priorisierungsentscheidung in § 1 Abs. 2 S. 1 CoronaImpfV mit Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG (Vorbehalt des Gesetzes) -> kann offen stehen b. Der Anspruch besteht nur im Rahmen der Verfügbarkeit vorhandener Impfstoffe c. Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Gruppen aus Art. 3 Abs. 1 GG Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen. 2. (bei Unwirksamkeit der CoronaImpfV) -> Anspruch aus einem grundrechtlichen Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG a. GR grds. als Abwehrrechte gegen den Staat, jedoch bewirken sie zudem Schutzpflichten, die sich zu Leistungsansprüchen verdichten können schafft der Staat ein Leistungsangebot, so entsteht für die Bürger*innen ein Anspruch auf Teilhabe an diesen staatlichen Leistungen. Das Teilhaberecht begründet nicht einen individuellen Anspruch für jedermann auf sofortigen Zugang zum Impfstoff, sondern ein Recht auf gleichheitsgerechten Zugang zum Impfstoff. Deshalb hat die zuständige Behörde im Rahmen des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs eine Priorisierungs- und Auswahlentscheidung zu treffen, sodass daraus ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. II. Anordnungsgrund E. Zur Vertiefung Bilsdorfer/Sigel, NVwZ, 2021, S. 594 – 598; BeckOK InfSchR/Aligbe, 5. Ed. 10.05.2021, IfSG, § 20 Rn. 59-75a. Entscheidung-der-Woche-23-2021 .pdf PDF herunterladen • 70KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2018 (SR) Adam Hetka Ein Betäubungsmittelhändler, der allgemein dazu bereit ist und nach außen trägt, Betäubungsmittel ins Ausland zu liefern, stellt keinen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter dar. Wo? Az.: BGH 1 StR 146/17 in: BeckRS 2017, 135998 Was? BGH, Urteil vom 25.10.2017 Ein Betäubungsmittelhändler, der allgemein dazu bereit ist und nach außen trägt, Betäubungsmittel ins Ausland zu liefern, stellt keinen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter dar. Grund hierfür ist eine fehlende konkretindividualisierte Tat, zu welcher der Haupttäter durch Hervorrufen des Tatentschlusses noch veranlasst werden muss. Damit handelt es sich mangels eines bestimmten, auf eine konkrete Tat bezogenen Tatentschlusses nicht um einen bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter (sog. omnimodo facturus). Der Besteller kann sich somit wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, da die Internetpräsentation des sich im Ausland befindlichen Drogenhändlers lediglich eine sog. invitatio ad offerendum darstellt. Warum? Die Prüfung einer Anstiftung gem. § 26 StGB kann mit vielen Delikten und Streitständen – bspw. mit gekreuzten Mordmerkmalen – kombiniert werden. Ebenso ist die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ein beliebtes Klausurthema. Im Rahmen der Anstiftung können gerade die Sonderkonstellationen der Auf- bzw. Umstiftung für Studierende in der Beurteilung schwierig sein. Auch ist immer daran zu denken, ob eine Anstiftung nicht möglicherweise aufgrund eines omnimodo facturus ausgeschlossen ist. Dies wird in solchen Fällen stets einen Schwerpunkt der Bearbeitung darstellen, der durch saubere Sachverhaltsauswertung und schlüssige Argumentation diskutiert werden muss. Vertiefungsaufgabe Zur Vertiefung bietet sich gerade ein Fall an, wo die Art, die Menge und der Preis des Rauschgifts sowie die Lieferbedingungen bereits festgelegt sind: BGH 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401. Entscheidung-der-Woche-15-2018 .pdf PDF herunterladen • 170KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 07-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 07-2025 (ÖR) Janek Alexander Steinert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen unabhängig von Form und Kommunikationsmittel. Auch Werturteile sind grundrechtlich geschützt, dieser Schutz erstreckt sich auch auf Aussagen die polemisch oder verletzend sind. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG 1 BvR 1182/24 Fundstelle: openJur 2025, 8557 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen unabhängig von Form und Kommunikationsmittel. Auch Werturteile sind grundrechtlich geschützt, dieser Schutz erstreckt sich auch auf Aussagen die polemisch oder verletztend sind. 2. Auch wenn Tatsachenbehauptung per Definition keine Meinungen sind, fallen sie insoweit in den Schutzbereich der Meinungsäußerungen, soweit sie Vorraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. 3. Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können. 4. Jede Deutung einer Aussage muss den Kontext ihrer Aussage mit einbeziehen. Ihr darf kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann. Es ist weder der subjektive Wille des Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen entscheidend. Es zählt lediglich die Wirkung auf einen objektiven Dritten. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin führte 2019 einen Rechtsstreit mit einer Versicherung. Hierfür beauftragte sie einen Anwalt mit Ihrer rechtlichen Vertretung. Im Verlauf des Verfahrens war die Beschwerdeführerin unzufrieden mit der Arbeit des Anwalts und schrieb diesem am 31. Juli 2019 um 13:32 eine E-Mail, deren Inhalt lautete: "Ich habe das Gefühl, dass sie bauen mir absichtlich die Schaden". Kurz darauf, am 2. August 2019 gegen 21:45 schrieb sie ihm: "Sie bauen mir absichtlich Schaden". Am 26. September 2019 um 17:47 folgte ihrerseiten eine E-Mail in der es hieß. "Weil sie mich mit Ihrem Geldschleichen versuchen zu betrogen (...)". Zuletzt, am 8. Oktober 2019, schrieb sie um 23:02 "jetzt werden wir ihre Betrug klären, ihre Inkompetenz (...)". Für diese Aussagen wurde die unbestrafte Beschwerdeführerin im Jahr 2020 wegen Beleidigung gem. § 185 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 1500€ in 50 Tagessätzen von je 30€ verurteilt. Das Amtsgericht warf der Beschwerdeführerin vor den Geschädigten in seiner Ehre verletzt zu haben, indem sie diesem vorwarf gegen sie zu arbeiten, was ein strafbares Verhalten wäre. Der Anwalt wurde von ihr vor der Anwaltskammer gemeldet, welche aber kein Vergehen des Anwalts feststellte. Die gerichtliche Berufung der Angeklagten vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Auch ihre Revision vor dem Oberlandesgericht wurde als unbegründet verworfen. Sie erhob Beschwerde gegen die Entscheidungen aller drei Instanzen und sieht sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. C. Anmerkungen Die Entscheidungen genügen nicht den verfassungsgerichtlichen Maßstäben. Die gerichtlichen Entscheidungen lassen nicht erkennen ob die rechtliche Wurdigung des Falles auf die Annahme einer Tatsachenbehauptung oder die einer Meinungsäußerung stützen. Die Gerichte sprachen davon, dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen einer Straftat bezichtigte, dies lässt auf die Annahme einer Tatsachenbehauptung schließen. Die Aussage, dass jemand einen Betrug begehe, kann abhängig vom Kontext durch Elemente einer Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sein. Es fehlt eine Begründung ob der juristische Begriff, welcher auch umgangssprachlich verwendet wird, auch tatsächlich als Vorwurf eines Straftatbestandes bestimmt war. Das Gleiche gilt für die anderen Nachrichten, die die Beschwerdeführerin verfasste. Das Vorliegen von Schmähkritik ist nicht ersichtlich und wurde von den Gerichten richtigerweise nicht angenommen. Um den verfassungsgerichtlichen Maßstäben zu entsprechen wäre eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Betroffenen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nötig gewesen. Diese hätte besonders die auf strafrechtlich relevantes Verhalten hindeutenden Aussagen der Beschwerdeführerin, die fehlende Öffentlichkeit der Äußerungen und die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den Rechtsstreit beachten müssen. Eine solche wurde nicht vorgenommen, insgesamt fehlte es an einer Kontextspezifischen Würdigung. Die Entscheidungen der Gerichte sind aufzuheben und die Sache ist vom Amtsgericht neu zu entscheiden. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Zuständigkeit des BVerfG (+) II. Beschwerdefähigkei (+) III. Beschwerdegegenstand (+) IV. Bescherdebefugnis (+) V. Rechtswergerschöpfung (+) VI. Form und Frist (+) 1. Begrundetel I. Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich (+) Eingriff (+) Rechtfertigung (-) C. Ergebnis (+) E. Literaturhinweis https://openjur.de/u/2510398.html Janek Alexander Steinert EdW 6 .pdf PDF herunterladen • 650KB Zurück Nächste












