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  • Entscheidung der Woche 08-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2025 (ZR) Michel Annink Sichert ein Kfz-Halter das von ihm gehaltene Fahrzeug nicht ausreichend gegen Diebstahl, haftet er für Schäden aus einem Unfall während einer Schwarzfahrt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: LG Hamburg 323 O 330/20 A. Orientierungs - oder Leitsätze Sichert ein Kfz-Halter das von ihm gehaltene Fahrzeug nicht ausreichend gegen Diebstahl, haftet er für Schäden aus einem Unfall während einer Schwarzfahrt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B1) entwendete ein Fahrzeug vom weiteren Beklagten (B2), welches beim dritten Beklagten (B3) versichert ist. Hierbei nutzte er einen Fahrzeugersatzschlüssel, welcher sich in der nicht verschlossenen Mittelkonsole des Fahrzeugs befand. B1 wurde von der Polizei verfolgt und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h. B1 stieß auf der Gegenfahrbahn frontal mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Darin befand sich der Sohn (S) der Klägerin (K). S trug keinen Sicherheitsgurt. Der S verstarb an der Unfallstelle. Die K wurde via Telefon über den Tod informiert und nahm in der Folgezeit medizinische und psychologische Hilfe in Anspruch. K war in dieser Zeit arbeitsunfähig. C. Entscheidung und Anmerkungen Das Gericht entschied, dass B1 bis B3 als Gesamtschuldner für einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,00€ haften. Die Ansprüche der K gegen B1 folgen aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. 223, 229 StGB. Festgestellt wurde, dass B1 als Schwarzfahrer mit einem gestohlenen Wagen haftet. B2 haftet als Halter des Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 und 3 S. 1 2. Hs. StVG sowie § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVO. Denn B2 habe die Benutzung des Fahrzeugs durch den B1 schuldhaft ermöglicht. Aus § 14 Abs. 2 S. 2 StVO ergibt sich die Pflicht, dass Kraftfahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern sind. Dabei hat der Fahrzeughalter bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Dies begründet sich durch die erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr, welche eine nicht geeignete oder unbefugte Nutzung erfahrungsgemäß mit sich bringt. Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen gehöre es, keine Fahrzeugschlüssel ungesichert im Fahrzeug aufzubewahren, also den Fahrzeugersatzschlüssel nicht in der nicht abgeschlossenen Mittelkonsole desselben Fahrzeuges aufzubewahren. Denn so würde die Entwendung erheblich erleichtert. B3 haftet als Versicherer des Fahrzeuges von B2 aus § 7 Abs. 1 und 3 S. 1 2. Hs. sowie § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 StVO i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG für Schadensersatz. B3 kann sich auf den Risikoausschluss nach § 103 VVG berufen, jedoch hat B3 durch die nicht entfallende Halterhaftung des B2 für die entstandenen Schäden der K einzustehen. Durch den Verkehrsunfall hat K auch eine Gesundheitsschädigung erlitten. Sie hat sich sog. Schockschäden, also psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes oder der schwerwiegenden Verletzung eines nahen Angehörigen, zugezogen. Diese stellen nur eine Gesundheitsverletzung im Sinne der o.g. Haftungsvorschriften dar, wenn sie pathologisch fassbar sind und deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Familienangehörige bei dem Miterleben oder der Benachrichtigung von einem solchen Ereignis erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Demgegenüber begründen seelische Erschütterungen (Trauer, Kummer, Leid und seelischer Schmerz), die bei Angehörigen nach allgemeiner Erfahrung durch die Konfrontation mit dem Tod oder der gravierenden Verletzung einer nahestehenden Person zu erwarten sind, auch bei einer begleitenden Störung der physiologischen Abläufe keine Gesundheitsverletzung, wenn der psychischen Beeinträchtigung nach der medizinischen Bewertung nicht selbst ein Krankheitswert zukommt. Das Gericht stellt fest, dass die K durch den Tod ihres Sohnes S die vorauszusetzende psychopathologische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten hat. Durch den § 14 Abs. 2 S. 2 StVO entsteht eine Pflicht das Fahrzeug gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Dabei hat der Fahrzeughalter bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann (s.o.). Versetzt man sich in die Situation eines regulären Fahrzeughalters so steht man dem Diebstahl des eigenen Fahrzeugs nicht positiv gegenüber. Wenn man den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug lässt und darauf vertraut, dass dieses nicht gestohlen wird, wird eine Pflicht nach § 14 Abs. 2 S. 2 StVO gebrochen und man haftet für den entstehenden Schadensersatz mit. Fraglich sind die jeweiligen Grenzen und ob das Vertrauen in den ausbleibenden Diebstahl zu einer Schadensersatzpflicht führen sollte. D. In der Prüfung Anspruch gegen B2 aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 StVO I. Rechts- oder Rechtsgutverletzung (P) Schockschaden der K II. Verletzungshandlung (P) Verletzung einer Pflicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 StVO III. Haftungsbegründende Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Haftungsausfüllender Tatbestand Entscheidung der Woche 08-2025 .pdf PDF herunterladen • 164KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2019 (ÖR) Anna Ordina Soweit das Versammlungsrecht abschließend Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2019 – 4 Bf 326/18.Z in: BVerwG, Beschl. v. 03.05.2019 – 6 B 149.18 A. Orientierungssatz 1. Soweit das Versammlungsrecht abschließend Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Diese sog. „Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit“ bedeutet nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann, denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. 2. Eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit setzt eine Gefahrenlage voraus, in der eine Störung mittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. B. Sachverhalt (verkürzt) Am 7. und 8. Juli 2017 fand in Hamburg der G20-Gipfel statt. Damit ging eine Vielzahl an kritischen Veranstaltungen einher, die teilweise auch gewalttätige und unfriedlich verlaufende Versammlungen und Aufzüge umfassten. Für solche Vorfälle macht die Polizei insbesondere aus dem Ausland - auch aus Italien - eingereiste „Autonome“ verantwortlich. Am Nachmittag des 8. Juli 2017 fand eine angemeldete Versammlung statt. Der Kläger, ein gemeldeter italienischer Staatsangehöriger, befand sich am 8. Juli 2017 in einer Gruppe von italienischen Staatsangehörigen. Einem Polizeibeamten fiel die Italienisch sprechende Gruppe auf. Er leitete die von einer Umschließung der Gruppe durch Polizeibeamte begleitete Überprüfung der Gruppenmitglieder ein. Bei der Durchsuchung des Klägers wurden ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Einsatzunterlagen schwarze Kleidungsstücke festgestellt. Nachdem die Überprüfung von der Bühne aus kritisch kommentiert worden war, ordnete der Polizeibeamte die Ingewahrsamnahme der angetroffenen Personen einschließlich des Klägers an. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen den Kläger ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden war, ohne dass es zu einem Strafverfahren gekommen wäre. Polizeiliche Erkenntnisse lagen gegen ihn ansonsten nicht vor. Der Kläger wurde am 9. Juli 2017 entlassen. Am 16. November 2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. C. Anmerkungen Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme fest. Die Polizeifestigkeit der Versammlung wirkt auch gegenüber EU-Ausländern. Der Grundrechtsschutz ergibt sich für Unionsbürger im Hinblick auf Art. 18 AEUV entweder aus Art. 8 Abs. 1 GG oder zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme bei der anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht vor. Tatsachen, die die Annahme begründeten, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, hätten im Zeitpunkt der Maßnahme in Bezug auf den Kläger weder in Gestalt unmittelbarer Tatsachen noch in Form indizieller Tatsachen vorgelegen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Ermächtigungsgrundlage (P) Anwendbarkeit Versammlungsrecht als lex specialis; NPOG subsidiär; „Polizeifestigkeit der Versammlung“ II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit (P) Gefahrenlage setzt Störung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voraus E. Zur Vertiefung Fallbearbeitung und Erläuterung: Wüstenbe-cker, RÜ 08/2019, 525f. Entscheidung-der-Woche-36-2019 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Günther Jauch, die Grundrechte und keine unendliche Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Wo? Az: BVerfG – 1 BvR 442/15 in: BeckRS 2018, 2868 Was? Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2018 Eine ungerechtfertigte gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung verletzt einen Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Gegendarstellungen sind bei als Aufmacherfragen verdeckten Tatsachenbehauptungen zulässig. Nicht gegendarstellungsfähig sind jedoch solche Fragen, die auf die Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet sind und offen für verschiedene Antworten sind. Enthalten Aufmacherfragen keine bestimmten Tatsachenbehauptungen, kann dem Schutzbedürfnis des Betroffenen gleichwohl durch andere presserechtliche Institute Rechnung getragen werden. (Leitsätze der Redaktion) Warum? Das Presserecht bietet immer wieder interessante Fälle für Klausuren, da der Bearbeiter hier das Persönlichkeitsrecht mit der Pressefreiheit umfassend abwägen muss. Zudem lassen sich Parallelen zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit herstellen, denn auch bei dessen Prüfung muss präzise zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil abgegrenzt werden. Besonders prüfungsrelevant ist die Konstellation auch deshalb, weil sich auch in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein Problem versteckt; der Prüfling muss erkennen, dass es sich bei dem Recht auf eine Gegendarstellung um eine privatrechtliche Regelung handelt. Die Grundrechte sind aber primär als Abwehrrechte gegen den Staat ausgestaltet, sodass in einer Klausurausarbeitung die Problematik der verfassungsrechtlichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts (es ist keine Superrevisionsinstanz!) und der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu erörtern ist. Vertiefungsaufgabe Ein Grundrechte-„Klassiker“ und zudem mit hannöverschem Bezug ist der unter dem Stichwort „Caroline von Hannover/Monaco“ vom BVerfG entschiedene Fall, der die Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen aus dem Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens und deren Angehörigen zum Gegenstand hatte. Dieser Fall sollte aufgearbeitet werden (BVerfGE 101, 361 ff.; JA 2000, 549). Entscheidung-der-Woche-22-2018 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2019 (ZR) Moritz Stamme Die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 506/17 in: NJW 2019, 781 ZUM 2019, 435 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagte zu 1. ist eine Medienrechtskanzlei, die regelmäßig sogenannte „presserechtlichen Informationsschreiben“ per Fax, Post oder E-Mail an ausgewählte Verlage versendet. In dieser Warnmitteilung droht sie mit zivil- und strafrechtlichen Schritten, sofern der Adressat rechtswidrige Berichterstattung über einen prominenten Mandanten publiziert oder eine solche von anderen Verlagen aufgreift. Die Klägerin, eine in Frankfurt ansässige Verlagsgesellschaft, veröffentlicht in einer Rubrik ihrer Zeitung Veröffentlichungen aus der Boulevardpresse über Prominente; u.a. auch über den Beklagten zu 2. Im Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, den Versand solcher Informationsschreiben an sie zu unterlassen. Diese verursachten einen erheblichen Mehraufwand bei der Rechtsabteilung der Klägerin, ohne dass dem ein Mehrwert an Information gegenüberstehe. Im Mai 2016 übersandt die Beklagte zu 1. erneut ein solches Schreiben an die Klägerin, mit der Aufforderung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende, aber nicht genau konkretisierte Bild- und Wortberichterstattung aus der „Bunte“ über den Beklagten zu 2. nicht zu übernehmen. Dagegen wendet sich die Klägerin und verlangt Unterlassung. C. Anmerkungen Der BGH hat das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin wiederhergestellt. Der BGH hatte das Begehren der Klägerin auf den „quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch“ gem. § 1004 analog i.V.m. § 823 BGB zu überprüfen. In einer gutachterlichen Prüfung müssten zusätzlich Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gem. UWG und der negatorische Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB hinsichtlich einer Eigentumsschädigung am Fax-Gerät geprüft werden. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird nur gegenüber „betriebsbezogenen“ Eingriffen geschützt. Die direkte Beeinflussung der redaktionellen Arbeit durch das Warnschreiben und die vorgenommene ernsthafte Prüfung des Warnschreibens, was über eine bloße Belästigung hinausgeht, lässt der BGH für den betriebsbezogenen Eingriff genügen. Da das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Rahmenrecht ist, wird die Rechtswidrigkeit, die Voraussetzung für den Anspruch ist, nicht indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden.Für den BGH ist die Zusendung solcher Warnschreiben auch gegen den Willen des Empfängers grundsätzlich nicht rechtswidrig. Im Streitfall führt aber eine überragende Bewertung des fehlenden „Erkenntnisgewinns“ durch das Warnschreiben zu einer Abweichung von dieser Grundregel. Der Eingriff war somit auch rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung. D. In der Prüfung Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB I.Analogie des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB II. Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB 1. Eingriff in eine durch § 823 Abs. 1 geschützte Rechtsposition Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 2. Rechtswidrigkeit des Eingriffs III. Ergebnis E. Zur Vertiefung Sajuntz, NJW 2018, 589; Saake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683&JuS 2016, 297 (Grundfälle). Entscheidung-der-Woche-25-2019 .pdf PDF herunterladen • 96KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2022 (SR) Oliver Marks Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverletzung von Berufsrettern zugerechnet werden (im Anschluss an BGHSt 39, 322 = NJW 1994, 205). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 19/20 in: NJW 2021, 3340 NStZ 2022, 102 BeckRS 2021, 30939 A. Orientierungs- oder Leitsatz Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverletzung von Berufsrettern zugerechnet werden (im Anschluss an BGHSt 39, 322 = NJW 1994, 205). B. Sachverhalt T wurde als angestellter Arbeiter auf dem Werksgelände eines Chemiekonzerns eingesetzt. Dort sollte er eine metallene Rohrleitung, welche für die Dauer der Arbeiten stillgelegt worden war, mit einem Trennschleifer zerlegen. Nach Freigabe der Arbeiten durch die zuständigen Mitarbeiter des Chemiekonzerns machte sich T daran, die Rohrleitung zu zerlegen. Er verwechselte dabei jedoch die Rohrleitungen, sodass er nicht die von den Mitarbeitern gekennzeichnete Leitung durchtrennte, sondern eine benachbarte gasführende Leitung. Das durch den Schnitt austretende Gas entzündete sich und erhitzte eine weitere Leitung, welche unter hohem Druck Gas führte, was letztlich zu mehreren Explosionen und Feuerwalzen führte. Es näherten sich acht Feuerwehrleute der werkseigenen Feuerwehr sowie zwei weitere Werksmitarbeiter, wobei vier der Feuerwehrleute getötet und die übrigen verletzt wurden. Zudem wurde ein Matrose eines in unmittelbarer Nähe im Betriebshafen liegenden Tankschiffs durch die Druckwelle über Bord geworfen und ertrank. Strafbarkeit des T gem. §§ 222, 229 StGB? C. Anmerkungen Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das LG Frankenthal (Pfalz) wegen tateinheitlicher fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung gem. §§ 222, 229 StGB. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der unzureichenden Überprüfung des zu zertrennenden Rohres eine Verletzung der obj. Sorgfaltspflicht liege, wobei der drohende Schaden und die betroffenen Rechtsgüter in Form von Leib und Leben ihrem Gewicht nach im Wesentlichen vorhersehbar waren. Diese Pflichtverletzung zu vermeiden war dem T subjektiv möglich und die möglichen Folgen für ihn erkennbar. Eine obj. Zurechenbarkeit des Erfolges erfordert, dass sich gerade die vom Täter gesetzte Gefahr in einem Erfolg realisiert, der in den Schutzbereich der Norm fällt. Hinsichtlich der Werksmitarbeiter und Feuerwehrleute scheidet eine bewusste Selbstgefährdung insoweit aus, als der Täter mit seiner Tat ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft. Dieses Motiv besteht im vorliegenden Fall in der Berufspflicht der Feuerwehrleute, welche sie rechtlich zum Einschreiten verpflichtet und so in vergleichbarer Intensität motiviert wie die Bedrohung von Rechtsgütern des Opfers oder nahestehender Personen sowie Billigung durch die Rechtsordnung erfährt. Ein Ausschluss wegen mangelnder Rettungsaussichten oder unvertretbarer Gefährlichkeit des Einschreitens kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Matrosen handelt es sich um ein Zufallsopfer, dessen Tod dem Angeklagten wegen seines Aufenthalts im Wirkbereich der Explosion in für diesen erkennbarer Weise zugerechnet werden kann. Die tateinheitliche Verurteilung gem. § 52 StGB gründet sich auf den zeitlich und räumlich einheitlichen Lebensvorgang, in dem die Schädigungen eintraten und die singuläre Handlung, auf welche sie zurückzuführen sind. Der dem Urteil des BGH zugrunde liegende Sachverhalt stellt einen Musterfall zur Zurechenbarkeit der Schädigungen freiwilliger Retter dar. Die Fallgruppen der freiverantwortlichen Selbstschädigung oder der Verwirklichung eines dem Beruf immanenten Lebensrisikos werden schon zu Beginn des Studiums erläutert und büßen bis zum Examen nicht an Relevanz ein. Eine Wiederholung lohnt daher in jeder Phase des Studiums. D. In der Prüfung Strafbarkeit des T gem. § 222 StGB I. Tatbestand 1. Tod eines anderen Menschen 2. Kausalität 3. (P) objektive Zurechnung 4. objektive Fahrlässigkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. subjektive Fahrlässigkeit 2. sonstige Schuldmerkmale Strafbarkeit des T gem. § 229 StGB I. Tatbestand 1. Körperverletzungserfolg 2. Kausalität 3. (P) objektive Zurechnung 4. objektive Fahrlässigkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. subjektive Fahrlässigkeit 2. sonstige Schuldmerkmale E. Literaturhinweise Zur Vertiefung Amelung, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 08.09.1993 – 3 StR 341/93, NStZ 1994, 83. Entscheidung-der-Woche-06-2022 .pdf PDF herunterladen • 81KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des KFZ. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.3.2017 – V ZR 70/16 in: JuS 2017, 785 JZ 2017, 410 NJW-RR 2017, 818 Was? BGH, Urteil vom 17.03.2017 Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Herausgabeanspruch gem. § 861 BGB für den Fall besteht, in dem ein Besitzdiener des Werkunternehmers nach einer Probefahrt des Auftraggebers den Schlüssel eines KFZ wieder an sich nimmt. Zentral ist dafür die Frage, ob es sich beim Abziehen und Ansichnehmen des Schlüssels gegenüber dem Besteller um verbotene Eigenmacht handelt. Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des Kfz. Es handelt sich lediglich um eine Lockerung des Besitzes. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Nimmt der Werkunternehmer oder sein Besitzdiener den Schlüssel nach der Probefahrt wieder an sich, handelt es sich nicht um verbotene Eigenmacht i.S.d § 858 BGB. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Warum? Der BGH begründet dies damit, dass der Werkunternehmer bei einer Probefahrt lediglich über kurze Dauer die tatsächliche Gewalt über das Auto aus der Hand gibt. Dies geschieht darüber hinaus nicht ineinem ausreichenden Maße, um einen Besitzübergang zu bejahen. Die Frage nach dem Besitzverhältnis während einer Probefahrt besitzt aufgrund ihrer vielfältigen Einflechtungsmöglichkeiten in mobiliarsachenrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten eine besondere Relevanz. Denkbar wäre hier zum Beispiel eine Konstellation mit Zurückbehaltungsrechten oder dem Werkunternehmerpfandrecht. Wie in diesem Fall ist insbesondere innerhalb der Prüfung des § 861 BGB bei der Verschiebung der Besitzverhältnisse zu Argumentieren. Vertiefung Anmerkung in JuS 2017, 785 nachlesen; Vergegenwärtigung der verschiedenen Besitzkonstellationen bei Probefahrt in Anbahnung eines Kaufvertrages und Probefahrt bei Abnahme einer Reparatur (sowohl im Beisein des Werkunternehmers als auch ohne die Anwesenheit des Werkunternehmers). Entscheidung-der-Woche-29-2018 .pdf PDF herunterladen • 382KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2025 (SR) Jan Niklas Kronshagen Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. Aktenzeichen und Fundstelle Az: OLG Zweibrücken 1 ORs 3 SRs 35/24 in: BeckRS 2025, 10075 A. Orientierungssatz Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. B. Sachverhalt Der Angeklagte entschloss sich, im Wald ein Feuer zu entzünden. Zu diesem Zweck fuhr er in den Wald. Dort legte er unter Verwendung von Lampenöl auf dem Waldboden ein Feuer. Während dieses sich ausbreitete, begab sich der Angeklagte weitere 50 Meter in den Wald hinein, wo er neben dem Weg auf dem Waldboden eine weitere Feuerstelle entzündete. Hierbei wurde der Angeklagte von dem Zeugen J angetroffen, der ihn zur Rede stellte. Daraufhin trat der Angeklagte dieses noch kleine Feuer sofort aus, sodass lediglich auf einer Fläche von unter einem Quadratmeter Pflanzen verbrannten. Der Zeuge J alarmierte über einen Bekannten den Förster, den Zeugen H. Dann begab sich der Angeklagte mit dem Zeugen J zurück zu der ursprünglichen Feuerstelle, wo sie auf den bereits erschienenen Zeugen H stießen, der seinerseits bereits die Feuerwehr alarmiert hatte. Da zur Tatzeit der Wind aus Richtung Süden kam, war das Feuer nicht auf die Bäume übergegangen. Der Zeuge H versuchte nun mit dem Zeugen J und dem Angeklagten das Feuer mit den Ästen auszuschlagen, das jedoch immer wieder aufloderte. Die Feuerwehr löschte schließlich das Feuer. An dieser Stelle waren Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern verbrannt. C. Anmerkungen Das Oberlandesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine vollendete Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Die Vollendung setzt ein Inbrandsetzen des Waldes voraus. Vom Waldbegriff des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind das auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz, der Waldboden samt Gras, Moos, Laub und Strauchwerk umfasst. Inbrandgesetzt ist der Wald allerdings nur dann, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (also ohne dass der Zündstoff den Ausschlag gibt) weiter brennt. Für die Vollendung der Brandstiftung bei Waldungen muss deshalb - ähnlich wie bei Gebäuden im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Teil erfasst sein, der als wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch anzusehen ist. Zwar gehört auch der Waldboden mit seinen Erzeugnissen, sofern auch Bäume vorhanden sind, zum zusammenhängenden Ganzen einer Waldung. Die besondere Strafdrohung resultiert aber gerade aus der konkreten Möglichkeit der Herbeiführung eines erheblichen Schadens für den Baumbestand. Es ist daher unter Berücksichtigung der erhöhten Strafdrohung zutreffend, eine vollendete Tat erst anzunehmen, wenn sich diese besondere Gefahr für den Baumbestand dadurch manifestiert hat, dass Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können. Es ausreichen zu lassen, dass sich das Feuer ohne weiteren Zündstoff auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könnte ohne dass dies tatsächlich geschehen ist steht entgegen, dass nach den Voraussetzungen zum Inbrandsetzen ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer erfasst sein muss. Für die begriffliche Qualifizierung einer bewachsenen Fläche als Wald sind schließlich die Bäume maßgeblich. Die hier in Brand gesetzten kleineren Sträucher stellen vor diesem Hintergrund keinen wesentlichen Teil des Waldes dar, sodass deren Inbrandsetzen für eine Vollendung der Brandstiftung nicht genügt. Die bloße Möglichkeit eines Übergreifens des Feuers auf den Baumbestand stellt mithin kein Inbrandsetzen des Waldes dar und begründet damit auch keine Vollendung der Tat. Folglich hat sich der Angeklagte nicht wegen vollendeter Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Zur Feststellung einer Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung hat der Strafsenat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. D. In der Prüfung § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Wald, § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB (+) b. Fremdes Eigentum (+) c. Tathandlung: Inbrandsetzen (-) 2. Zwischenergebnis (-) II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Brandstiftung: Ein paar Sträucher machen noch keinen Wald: FD-StrafR 2025, 809246. Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 306, Rn. 37. Entscheidung der Woche 51-2025 .pdf PDF herunterladen • 214KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2023 (ÖR) Jasmin Wulf Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 in: BeckRS 2023, 29790 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt. 2. Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft. 3. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt. 4. Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 5. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. 5. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang. B. Sachverhalt 2021 wurde nach langer Diskussion mit dem "Gesetz zur Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit" § 362 Abs. 1 StPO um Ziffer 5 erweitert. Danach soll es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, erneut Klage gegen einen Freigesprochenen zu erheben, wenn der Vorwurf auf Mord oder Völkermord lautet. Demnach soll eine Wiederaufnahme eines Falles zuungunsten eines Angeklagten auch dann möglich sein, wenn neue Tatsachen oder Beweise, beispielsweise durch moderne Technik, dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes, Völkermordes oder anderer schwersten Verbrechen verurteilt wird. Vorher war dies nur möglich bei schweren Verfahrensfehlern oder wenn der Freigesprochene im Nachhinein ein Geständnis ablegte. Im sog. Mordfall Frederike wurde der damalige Angeklagte 1983 mangels Beweisen rechtskräftig freigesprochen. Nach einer neuen DNA-Untersuchung könnte er nun der Täter sein, woraufhin gegen ihn ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde. Dagegen legte er Verfassungsbeschwerde ein. C. Anmerkungen Das BVerfG urteilte nun, dass die Wiederaufnahme in diesem Fall verfassungswidrig ist. § 362 Abs. 1 Nr. 5 StPO verstößt gegen das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und ist daher nichtig. Zudem verletzt die Anwendung der Norm auf Freisprüche, die bereits rechtskräftig waren, als die Norm in Kraft trat, das Rückwirkungsverbot. Jedenfalls im Falle neuer Tatsachen oder Beweismittel darf der Gesetzgeber keine Wiederaufnahmemöglichkeiten für Strafverfahren zuungunsten freigesprochener Angeklagter schaffen. Das grundrechtsgleiche Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG trifft nach Ansicht des Gerichts eine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem ist diese Vorschrift abwägungsfest und kann nicht durch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang relativiert werden, auch nicht gegenüber dem Gesetzgeber. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren ist demnach nur möglich, wenn es darum geht, ein mit rechtsstaatlichen Gründen nicht zu vereinbarendes Urteil aufzuheben, ohne dass eine Änderung des materiellen Ergebnisses im Vordergrund steht. Eine inhaltlich motivierte Korrektur reicht dafür nicht aus. Zudem wäre auch ein nie endender Strafprozess für die Opfer und Angehörigen eine erhebliche seelische Belastung. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage 1. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Mehrfachverfolgungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG 2. Verletzung des Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG E. Literaturhinweise Singelnstein, Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058; Schiffbauer, "Unerträglich als valides Argument des Gesetzgebers? - Aktuelle Normsetzung und das Konzept des Rechts, NJW 2021, 2097; Aust/Schmidt, Ne bis in idem und Wiederaufnahme, ZRP 2020, 251. Entscheidung-der-Woche-45-2023 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Tammy Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 16/26 in : A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheits-zustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. 2. Das Berufungsgericht hat sie vorgetragenen gesundheitlichen Umstände des Mieters sorgfältig zu prüfen und die Interessen der Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwägen. B. Sachverhalt Der Beklagte ist seit dem Jahr 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im Februar 2024 erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs, da ihre Enkelin die Wohnung benötige. Daraufhin widersprach der Mieter der Kündigung und machte einen Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geltend. Der Mieter leidet unter Anpassungsstörungen, einer generalisierten Angststörung, an einer Somatisierungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom, einer aggressiven generalisierten Osteoporose, an einem chronischen Schmerzsyndrom sowie unter Bluthochdruck. Ein Umzug würde nach ärztlicher Einschätzung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das OLG gab der Eigenbedarfskündigung statt und verneinte einen Härteanfall. Mit der vom Mieter eingelegten Rechtsbeschwerde wurde der BGH angerufen. C. Anmerkungen Mit dem Urteil hebt der BGH den Beschluss des OLG Berlin auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufsgericht zurück. In dem Urteil präzisiert der BGH, dass auch schwerwiegende gesundheitliche Gründe des Mieters einen Härteanfall im Sinne des § 574 Abs. 2 BGB begründen können, wenn sie den Mieter bei einem Wohnungswechsel erheblich belasten würden. Maßgeblich sei hier eine individuelle Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht habe die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Lebensführung des Mieters nicht ausreichend gewürdigt. Des Weiteren sei die Interessensabwägung unzureichend erfolgt, da die Dauer und Schwere der Erkrankung sowie die konkrete Umzugsbelastung nicht hinreichend Berücksichtigt werden. Der BGH betont, dass der Härteeinwand nicht auf besondere Härtefälle beschränkt ist, sondern auch bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Betracht kommt, sodass das Berufungsgericht die beiderseitigen Interessen umfassend abwägen und die Entscheidung nachvollziehbar begründen muss. Die Revision wurde zugelassen, da die Sache signifikant für die Auslegung des § 574 BGB ist. D. In der Prüfung I. Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB II. III. Widerspruch des Mieters, § 574 Abs. 1 BGB Härtefall iSd. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB P: kann ein Härtefall auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Er- krankung oder der ernsthaften Gefahr einer erhebli- chen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Be- lastung ausgesetzt wäre ? IV. Interessensabwägung E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 01.09.2026 – VIII ZR 16/26 Entscheidung der Woche 37-2026 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) Maximilian Swenty Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. Aktenzeichen Az.: VI ZR 100/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. B. Sachverhalt Die Kl. begehrt Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor der Bekl. Nach Einholung eines Schadensgutachtens, wurde das Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigt. Dadurch verringerte sich der Wiederbeschaffungswert erneut. Die Kl. erhielt vom Unfallgegner eine Zahlung von 1.900,00€ und für ihr Fahrzeug weitere 200,00€. Sie verlangt nun wegen des ersten Schadens von der Bekl. Zahlung der Differenz zwischen im ersten Gutachten festgestelltem Wiederbeschaffungs- und Restwert (abzgl. vorgerichtlich erfolgter Zahlung von 860,00€) in Höhe von 1.355,00€. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag weiter. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. C. Anmerkungen Nach dem BGH kommt es für die fiktive Abrechnung eines Schadens allein auf den Zeitpunkt des jeweiligen Schadens an. Etwaige spätere Beschädigungen haben demnach keine Auswirkung auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch. Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe eines solchen Anspruchs gem. § 287 ZPO Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze verkannt, wesentliche Bemessungsgrundlagen außer Acht gelassen, oder unrichtige Maßstäbe angewandt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl. habe ohne besondere Anstrengungen einen höheren Wert erzielen können und sie verdiene am Schadensfall, ist rechtsfehlerhaft. Die Kl. erhielt aufgrund der Beschädigungen und des Restwertverkaufs insgesamt 4.315,00€, obwohl das erste Gutachten hierfür 2.900,00€ respektive 685€ ansetzte. Jedoch erhielt sie keinen höheren Restwert, als im ersten Gutachten angesetzt. Dort war dieser noch mit 200,00€ beziffert. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners in Höhe von 1.900,00€ ist gerade nicht mit der Erzielung eines Restwerts vergleichbar. Vielmehr stellt dies die Regulierung der nachfolgenden Beschädigung dar. Dieser vermag den Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. nicht zu mindern. Der BGH stellt klar, dass erneute Beschädigungen grundsätzlich unerheblich sind und sich nicht auf den Anspruch auswirken. Insbesondere ist die Erstattung der Versicherung aufgrund des Verkehrsunfalls nicht gemäß der Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Dies würde eine innere Beziehung zwischen den Schadensereignissen oder zumindest deren Abwicklung voraussetzen. Es gilt das Bereicherungsverbot, die Kl. darf also am Schadensfall nicht verdienen, doch, wenn überhaupt, würde sie am zweiten, späteren Schaden verdienen. Jedenfalls gilt dies nicht für den ersten Schaden, für den sie die Bekl. in Anspruch nimmt Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu sich doppelnden Schadensersatzansprüchen und stellt die Grundsätze des Bereicherungsverbotes bei Fahrzeugunfällen klar. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB II. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung III. Verletzungshandlung IV. Haftungsbegründende Kausalität V. Rechtswidrigkeit VI. Verschulden, § 276 BGB VII. Schadensersatz, §§ 249 ff. 1. Schaden: grundsätzlich keine Berücksichtigung von Regulierungen im Zusammenhang mit späteren Schäden 2. Haftungsausfüllende Kausalität VIII. Ergebnis: ursprünglicher Schaden wird nicht gemindert; Schadensersatz ist zu leisten E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25 KW19_2026_EdW_ZR .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2024 (ZR) Lea Kramer Die Äußerung „#DubistEinMann“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Frankfurt,Hinweisbeschluss v. 26.09.2023 - 16 U 95/23 Fundstelle: GRUR-RR 2024, 122; NJW RR 2024/325 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Äußerung „#DubistEinMann“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG dar. B. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Transfrau und postet im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit auf „X“, ehemals Twitter, Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Themen. In dem Kommentar spricht sie sich gegen „#TERFs“ (d.h. Trans Exclusionary Radical Feminists) aus und fordert zu mehr Unterstützung des deutschen Frauenrats auf. Die Beklagte reagiert direkt unter dem Kommentar der Klägerin mit dem Hashtag „times changed! #DubistEinMann “. Dazu fügt sie ein Smiley- Emoji mit lachendem Gesicht ein. Die Klägerin sieht sich durch den Kommentar in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagte behaupte durch die Äußerung, dass die Klägerin ein Mann sei. Damit spreche die Beklagte ihr in ehrverletzender Weise ihre tatsächliche Geschlechtsidentität und Lebensrealität ab. Insofern stehe ihr ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu, es zu unterlassen, in Bezug auf ihre Person zu verbreiten, dass „sie ein Mann sei.“ C. Anmerkungen Die streitgegenständliche Äußerung „#DubisteinMann“ ist nach Auffassung des LG Frankfurt eine zulässige Meinungsäußerung. Nachdem auch das OLG Frankfurt in einem Hinweisbeschluss diese Meinung teilte, nahm die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. In der Entscheidung wird ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog geprüft. Im Kern steht die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt. Die Reichweite des APR als Rahmenrecht ist nicht klar zu bestimmen. Daher muss unter Abwägung der entgegenstehenden grundrechtlichen Interessen die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Abzuwägen ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, sowie der Beurteilung geprägt.Das Gericht sieht in der Aussage „#DuBistEinMann“ eine politische und gesellschaftliche Meinungsäußerung bezüglich transidenter Personen sowie eine Kritik am Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes. Der Kommentar stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beitrag und sei daher als Reaktion auf die sachliche Auseinandersetzung anzusehen. Somit handele es sich bei der umstrittenen Auseinandersetzung um eine gesellschaftspolitische Meinung und gar nicht um unzulässige Schmähkritik. Eine Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung sei aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Dritten zu beurteilen. Bei der Beurteilung stellt das Gericht auf die Schreibweise des Kommentars ab. Demnach sei die Klägerin durch die Verwendung des Personalpronomens „du“ nicht persönlich angesprochen. Die Kritik richte sich an alle Personen, die sich für ein Gesetz zur Selbstbestimmung einsetzen. Auch der Gebrauch des unbestimmbaren Artikels „ein“ zeige, dass die Äußerung sich nicht auf die Klägerin persönlich beziehe, sondern als verallgemeinernde Aussage zu verstehen sei. Das Wort „Mann“ stelle ein Akronym für den von der Klägerin verwendeten Hashtag „#TERFs“ dar. Die Äußerung stehe daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerin verwendeten Hashtag. Außerdem diene die Verwendung eines Hashtags gerade dazu, eine Verknüpfung zu anderen Beiträgen herzustellen und Reichweite zu generieren beziehungsweise Gleichgesinnte zu finden. Darüber hinaus ist der Kommentar der Klägerin öffentlich im Internet zugänglich. Unter Verwendung des Hashtags „#TERFs“ habe sich die Klägerin daher bewusst in die Öffentlichkeit begeben und damit das gesellschaftliche Thema zum öffentlichen Diskurs gemacht. Naturgemäß müsse die Klägerin dabei auch mit anderen Meinungen rechnen. D. In der Prüfung A. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB I. Analoge Anwendbarkeit des § 1004 Abs.1 S. 2 BGB II. Verletzung geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB III. Rechtswidrigkeit des Eingriffs insb. keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB analog IV. Weitere bevorstehende Beeinträchtigungen V. Anspruchsgegner ist Störer E. Literaturhinweise Grüneberg/Sprau, § 823 Rn 83 ff.; BeckOK BGB/Fritzsche § 1004 Rn. 4. Entscheidung der Woche 15-2024 .pdf PDF herunterladen • 148KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2021 (ÖR) Daniel Müller Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 1 BvR 781/21 (u.a.) in: BeckRS 2021, 36514 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hinsicht genügen. 2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungsfreiheit schützt dieses Grundrecht die Freiheit, mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. In seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung. B. Sachverhalt Im Zuge der Ausbreitung des Covid-19-Virus beschließen die Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag C und S im Frühjahr 2021, das Infektionsschutzgesetz zu ändern. Nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger im zuständigen Ausschuss beschließt der Bundestag nach ordnungsgemäßen Verfahren das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das am 23.04.2021 in Kraft tritt. Dieses sieht eine Änderung des damaligen § 28b lfSG vor, der um neue Maßnahmen ergänzt wird, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in einem Landkreis oder kreisfreien Städten gelten. Insbesondere sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG private Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder teilnehmen. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerden sind – soweit zulässig – unbegründet. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordnete Beschränkung des persönlichen Kontakts zwischen Menschen verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Zwar handelt es sich um einen Eingriff in das Ehe- und Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt eine formell und materiell verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage voraus. Eine solche stellt § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG dar. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19GG. In materieller Hinsicht verstößt § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG, noch gegen das Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. Auch überschritt der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung als selbstvollziehende Norm nicht die Grenzen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, da nicht in den Kernbereich exekutiver Befugnisse eingegriffen wird. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Gesetz insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeinschaftsgut sicherzustellen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, es habe eine Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, war vertretbar. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Kontaktbeschränkung für erforderlich hielt. Etwaige mildere Mittel wie der Schutz durch Impfungen oder eine andere Ausgestaltung von Verhaltensregeln wären nicht gleichsam wirksam gewesen. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtseingriffen gefunden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber einseitig den genannten Gemeinwohlbelangen Vorrang eingeräumt oder Grundrechte außer Acht gelassen hätte. Vielmehr sah er Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. D. In der Prüfung I. Verletzung des Ehe- und Familiengrundrechts, Art. 6 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des§ 28b Abs. 1 Nr. 1 lfSG bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (!) II. Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG E. Zur Vertiefung Greve/Lassahn, Die bundeseinheitliche „Notbremse“ – Verfassungsfragen zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz, NVwZ 2021, 665; Schwarz, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der bundeseinheitlichen „Corona-Notbremse“, CovuR 2021, 258. Entscheidung-der-Woche-50-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.38MB Zurück Nächste

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