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- Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Kenan Baljic Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. weiterlesen... Malena Ludewig Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. weiterlesen... Tammy Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. weiterlesen... Julian Römer Entscheidung der Woche 36-2026 (ÖR) Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren neben dem Abstimmungs- auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Ein subjektives Recht auf öffentliche Anhörung folgt daraus nicht. weiterlesen... Marija Mijatovic Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. weiterlesen... Carolina Ries Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. weiterlesen... Ceesayding Touray Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. weiterlesen... Hendrik Wilken Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). weiterlesen... Dennis Ainto Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 ... 45
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- Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) Kenan Baljic Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: LG Köln 16 O 460/25 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. 2. Wird ein Fahrzeug freiwillig an einen Mieter überlassen und anschließend von diesem unbefugt weiterveräußert, liegt kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB vor. 3. Gefälschte Fahrzeugpapiere begründen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers, wenn die Fälschung bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war. B. Sachverhalt Die Klägerin erwarb einen nahezu neuen Audi A3 für 25.000 €. Verkäufer war eine Person, die das Fahrzeug zuvor von einer Autovermietung für einen Zeitraum von fünf Tagen gemietet hatte. Noch am Tag der Anmietung veräußerte der Mieter den Audi an die Klägerin. Bei dem Verkauf legte der Mieter gefälschte Zulassungsbescheinigungen vor und wies sich mit einem Personalausweis aus. Die Klägerin verglich die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer. Nach Ablauf der Mietzeit ortete die Autovermietung das Auto per GPS. Sie nahm das Fahrzeug anschließend mit einem Zweitschlüssel wieder in Besitz. Die Klägerin verlangte darauf hin die Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb. C. Anmerkungen Das LG Köln gab der Klage statt. Die Klägerin hatte nach § 929 S. 1, 932 BGB Eigentum an dem Audi erworben. Zwar war der Verkäufer nicht Eigentümer und damit nicht zur Übereignung berechtigt. Die Klägerin war jedoch gutgläubig. Nach § 932 Abs. 2 BGB fehlt der gute Glaube nur dann, wenn der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräußerers kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Nach Auffassung des LG Köln waren die gefälschten Fahrzeugpapiere für einen Laien nicht ohne Weiteres als solche erkennbar. Auch die weiteren Umstände des Geschäftes – insbesondere das Fehlen des Zweitschlüssels, die Barzahlung, die Anbahnung über einen enJernten Bekannten und der Kaufpreis – führten in ihrer Gesamtschau nicht zu grober Fahrlässigkeit. Daneben war der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar stand der Audi ursprünglich im Eigentum der Autovermietung. Diese hatte den unmiSelbaren Besitz am Fahrzeug jedoch freiwillig auf den Mieter übertragen. Dass dieser das Fahrzeug anschließend unberechtigt weiterveräußerte, führte daher nicht dazu, dass der Audi der Eigentümerin im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war. Die Entscheidung zeigt damit die Bedeutung der Abgrenzung zwischen fehlender Verfügungsbefugnis und unfreiwilligem Besitzverlust. Der gutgläubige Erwerb scheitert nicht bereits deshalb, weil der Veräußerer das Fahrzeug zuvor unberechtigt an sich gebracht oder veräußert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB erfüllt sind. D. In der Prüfung I. Eigentum des Anspruchstellers 1. Bewegliche Sache 2. Dingliche Einigung 3. Übergabe, § 929 S. 1 BGB 4. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 5. Fehlende Berechtigung des Veräußerers 6. Gutgläubiger Erwerb, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB a) Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts b) Rechtsscheintatbestand c) Gutgläubigkeit der Klägerin d) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 Abs. 1 BGB II. Besitz des Anspruchsgegners III. Kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB E. Literaturhinweise LG Köln, Urt. v. 18.09.2026, Az. 16 O 460/25 Entscheidung der Woche 40-2026 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) Malena Ludewig Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 441/25 in: openJur 2026, 2813 NStZ 2026, 358 JuS 2026, 468 LSK 2026, 3462 A. Orientierungs- oder Leitsätze Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. Wird der Vorsatz dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst (dolus subsequens), in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges. B. Sachverhalt Der Angeklagte lieferte sich auf einer schmalen, unübersichtlichen Kreisstraße ein Straßenrennen mit dem gesondert verfolgten A. Trotz Ausweich- und Blockademanövern des A sowie mehrfacher Warnungen seines Beifahrers H setzte der Angeklagte in einer nicht einsehbaren Rechts-links-Kurve mit zwischen 80 und 88 km/h und bei drohendem Gegenverkehr zum Überholen an. A fuhr auf seiner Fahrspur mit Kurvengrenzgeschwindigkeit und ließ den Angeklagten nicht überholen. Um das Rennen zu gewinnen, nahm der Angeklagte eine Frontalkollision und damit schwere Verletzungen oder den Tod beteiligter Personen bewusst in Kauf. Beim Durchfahren der Kurve kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit dem Pkw der W. Beide Fahrzeuge leiteten erst 15 Meter vor dem Frontalzusammenstoß eine Gefahrenbremsung ein. Beim Aufprall wies der Pkw der W eine Restgeschwindigkeit von 48 km/h auf, wohingegen die Geschwindigkeit des Angeklagten auf 76 km/h geschätzt wurde. Der Pkw der W geriet in Brand und die W erlag noch an der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen. C. Anmerkungen Das erstinstanzliche Gericht nahm bedingten Tötungsvorsatz beim Angeklagten an und bewertete die Tat als Mord. Es stützte sich dabei auf die Ortskenntnis des Angeklagten, die extrem hohe objektive Gefährlichkeit seines Handlungs- und Fahrverhaltens sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer zugunsten des angestrebten Sieges. Allerdings missachtete das Gericht, dass ungewiss ist, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz schon zu einem Zeitpunkt fasste, als der Unfall noch vermeidbar war. Nach dem Koinzidenzprinzip muss der Vorsatz iSd. § 16 I StGB zum Zeitpunkt der Tat bestehen. Ein Vorsatz, der erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst wird, in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr verhindern kann, wird als dolus subsequens bezeichnet. Beim dolus subsequens fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges und somit am subjektiven Tatbestand. Ein bedingter Vorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit liegt dem BGH zufolge vor, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz entfernte Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet. Im vorliegenden Fall kann die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem nicht bewusst angestrebten, aber durchaus hingenommenen Tod des Opfers zwar den bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, ob der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn fasste, im Zuge der Parallelfahrt zum Fahrzeug von A, beim nochmaligen Beschleunigen oder erst beim ungebremsten Zufahren auf die Rechts-links-Kurve, wie gleichermaßen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Abbrechen des Überholmanövers den Unfall noch vermieden hätte. Das Gericht stützte sich darauf, dass die extrem hohe Gefährlichkeit durch das Überholen und Beschleunigen in der schwer einsehbaren Kurve bestand. Indessen bleibt jedoch offen, wann dieser Zeitpunkt der Gefährlichkeit chronologisch einzuordnen ist. Die wird dadurch verwirklicht, dass das erstinstanzliche Gericht das "letzte" Überholmanöver und das "Einfahren in die unfallörtliche Kurve" gleichsetzte. Daher kann der subjektive Tatbestand aufgrund des naheliegenden dolus subsequens nicht angenommen werden. D. In der Prüfung § 211 I, II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Anderer Mensch b) Tathandlung: Töten c) Kausalität und objektive Zurechnung d) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke, Grausam und Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln Subjektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der Verursachung des Todes eines anderen Mensch b) Vorsatz bzgl. der tatbezogenen Mordmerkmale c) Täterbezogene Mordmerkmale (3. Gruppe, 1. Gruppe): Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht, Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise MüKoStGB/Kulhanek, 5. Aufl. 2024, StGB § 16 Rn. 20; Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 15 Rn. 5ff. Entscheidung der Woche 38-2026 .pdf PDF herunterladen • 687KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Tammy Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 16/26 in : A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheits-zustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. 2. Das Berufungsgericht hat sie vorgetragenen gesundheitlichen Umstände des Mieters sorgfältig zu prüfen und die Interessen der Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwägen. B. Sachverhalt Der Beklagte ist seit dem Jahr 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im Februar 2024 erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs, da ihre Enkelin die Wohnung benötige. Daraufhin widersprach der Mieter der Kündigung und machte einen Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geltend. Der Mieter leidet unter Anpassungsstörungen, einer generalisierten Angststörung, an einer Somatisierungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom, einer aggressiven generalisierten Osteoporose, an einem chronischen Schmerzsyndrom sowie unter Bluthochdruck. Ein Umzug würde nach ärztlicher Einschätzung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das OLG gab der Eigenbedarfskündigung statt und verneinte einen Härteanfall. Mit der vom Mieter eingelegten Rechtsbeschwerde wurde der BGH angerufen. C. Anmerkungen Mit dem Urteil hebt der BGH den Beschluss des OLG Berlin auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufsgericht zurück. In dem Urteil präzisiert der BGH, dass auch schwerwiegende gesundheitliche Gründe des Mieters einen Härteanfall im Sinne des § 574 Abs. 2 BGB begründen können, wenn sie den Mieter bei einem Wohnungswechsel erheblich belasten würden. Maßgeblich sei hier eine individuelle Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht habe die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Lebensführung des Mieters nicht ausreichend gewürdigt. Des Weiteren sei die Interessensabwägung unzureichend erfolgt, da die Dauer und Schwere der Erkrankung sowie die konkrete Umzugsbelastung nicht hinreichend Berücksichtigt werden. Der BGH betont, dass der Härteeinwand nicht auf besondere Härtefälle beschränkt ist, sondern auch bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Betracht kommt, sodass das Berufungsgericht die beiderseitigen Interessen umfassend abwägen und die Entscheidung nachvollziehbar begründen muss. Die Revision wurde zugelassen, da die Sache signifikant für die Auslegung des § 574 BGB ist. D. In der Prüfung I. Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB II. III. Widerspruch des Mieters, § 574 Abs. 1 BGB Härtefall iSd. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB P: kann ein Härtefall auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Er- krankung oder der ernsthaften Gefahr einer erhebli- chen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Be- lastung ausgesetzt wäre ? IV. Interessensabwägung E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 01.09.2026 – VIII ZR 16/26 Entscheidung der Woche 37-2026 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Marija Mijatovic Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm, 18.03.2025 - 4 ORs 24/25 in: openJur 2025, 11592NStZ 2026, 183 (Ls.)BeckRS 2025, 6055LSK 2025, 6055 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer "dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. B. Sachverhalt Der Angeklagte wurde durch das erstinstanzliche Gericht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch das Herstellen von heimlichen Bildaufnahmen verurteilt. Er hatte eine Videokamera im Zimmer des Opfers installiert und dessen Bewegungen, vor allem beim Lesen und Putzen, aufgezeichnet. Das Gericht sah eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verwirklicht - obwohl keine Nacktaufnahmen angefertigt wurden. Der Angeklagte und dessen Verteidiger legten (Sprung-)Revision mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Das Revisionsgericht hob das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass nicht jede heimliche Aufnahme innerhalb einer Wohnung strafbar ist und dass Bildaufnahmen von neutralen Handlungen (z.B. Lesen, Putzen etc.) nicht für die Annahme einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ausreichen. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich viel mehr an der Intimsphäre und umfasst Aspekte wie Krankheit, Tod und Sexualität. C. Anmerkungen Das erstinstanzliche Gericht war zwar berechtigt davon ausgegangen, dass der Angeklagte unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befunden hatte, hergestellt hat, wobei es allerdings verkannte, dass es für eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB nicht allein ausreichend ist, dass sich das Opfer in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" aufgehalten hat. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung oder in den anderen von der Vorschrift erfassten räumlichen Schutzbereichen begründet eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB. Es bedarf darüber hinaus der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass neben der Herstellung der Bildaufnahmen, ein (Verletzungs-)Erfolg in Form einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen bewirkten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person herbeigeführt werden muss. Bereits eine wortlautgenaue Auslegung der Vorschrift des § 201a Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, dass es sich nicht nur um ein konkretes oder gar ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt. Dies ist an den Formulierung "und dadurch ... verletzt" zu erkennen. Der Gesetzgeber möchte eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht schon aus dem Umstand heraus, dass die Tathandlung innerhalb des geschützten Raumes begangen wurde, annehmen. Es bedarf in jedem Einzelfall der konkreten Feststellung, ob die sich im räumlichen Schutzbereich aufhaltende Person in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt worden ist und ob diese Verletzung gerade auf der Tathandlung beruht. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich an dem Begriff der "Intimsphäre" und umfasst vor allem Krankheit, Tod, Sexualität und die inneren Gedanken der Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, wie vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen sowie solche Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (z.B. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen). Der Anwendungsbereich ist nicht ausdrücklich auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit beschränkt. Bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben können ebenfalls dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet werden. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein "neutrales Verhalten" (Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen) zeigen, werden strafrechtlich nicht besonders geschützt und bedürfen auch keines solchen Schutzes. So ist das Herstellen einer Bildaufnahme von "neutralen Handlungen" keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers. D. In der Prüfung § 201a Abs. 1 S. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestanda. Tathandlung: Herstellen oder Übertragenb. Tatobjekt: Bildaufnahmec. Tatopfer: andere Person, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befindet d. Taterfolg: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Walter Kargl, 5. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 20-22. Entscheidung der Woche 35-2026 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Carolina Ries Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 in: GRUR-RS 2026, 16034 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. 2. Befinden sich auf dieser Seite Informationen zu Kündigungsalternativen z.B. zum Pausieren des Vertrags, stellt dies einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Verträge des § 312k BGB dar. B. Sachverhalt Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche werden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. C. Anmerkungen Der BGH gibt der Klage der vzbv statt. Zuvor hatte die vzbv bereits vor dem OLG Düsseldorf geklagt, welches daraufhin ein Teilerkenntnisurteil mit der Begründung erließ, dass die Website den gesetzlichen Anforderungen entspreche, der Hinweis zum Pausieren nicht aufdringlich sei und den Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke. Nun hebt der BGH jedoch das Urteil auf und verurteilt die Beklagte auf Unterlassung. Begründet wird dies durch die Verkomplizierung des Kündigungsprozesses nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB, der die Ausgestaltung der Bestätigungsfläche abschließend regelt. Danach darf die Website keine weiteren Angaben und Informationen enthalten. Nur so kann eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischenverkehr gewährleistet werden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, da die Kündigung für Verbraucher im elektronischen Verkehr ohnehin eine Herausforderung darstelle und durch zusätzliche Bestätigungselemente erschwert wird. Weitere ablenkende Fragen, die eine psychologisch manipulierende Wirkung haben sind daher unzulässig und wirken der Kundgabe des Kündigungswillen entgegen. Die Vorschrift sieht daher für die Online-Kündigung alleinig ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem der Verbraucher auf eine Kündigungsfläche klickt und diese ihn auf eine Bestätigungsseite weiterleitet. Dort sollen alle nötigen Angaben gemacht werden und die Kündigung per Bestätigungsbutton abgeschickt werden. Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu den Kündigungen im elektronischen Verkehr und schafft mehr Klarheit für betroffene Verbraucher. D. In der Prüfung Kündigung eines Online-Verbrauchervertrags gem. § 312k BGB I. Verbrauchervertrag 1. Im elektronischen Verkehr 2. Gegen Entgelt II. Kündigungsmodalitäten des § 312k Abs. 2 BGB 1. Anforderungen an die Schaltfläche a) Gut lesbar b) Die Worte: „Vertrag hier kündigen“ c) Weiterleitung zur Bestätigungsseite 2. Anforderungen an die Bestätigungsseite a) Anforderungen des § 312k Abs. 2 S.1 BGB b) Die Worte: „Jetzt kündigen“ oder ähnlich 3. ständige Verfügbarkeit und leichter Zugang 4. Möglichkeit der Speicherung der Kündigung III. Bestätigung des Kündigungszeitpunkts und der Kündigungserklärung durch den Unternehmer IV. Rechtsfolge -> sofortige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist E. Literaturhinweise BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 Entscheidung der Woche 34-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Sina Giebel Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. Aktenzeichen und Fundstelle VGH München, Beschluss v. 08.06.2026 –24 CS 26.603 A. Orientierungs -oder Leitsätze 1.Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. 2.Ein grober Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewah-rungsvorschriften liegt vor, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwider-handlung begangen wird, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch künftig an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. B. Sachverhalt A ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Am 31. Januar 2024führ-ten Mitarbeiter des zuständigen Landratsamts(L)bei ihm eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch, wobei auffiel, dass die eingetragene Waffe des Herstel-lers H bei A nicht auffindbar ist. A erklärt daraufhin, die Waffe sei defekt gewesen, er habe sie vor etwa zwei Jahren unbrauch-bargemacht und über den Hausmüll entsorgt. A wurde zu ei-nem beabsichtigten Widerruf aufgrund fehlenderZuverlässig-keit angehört. Die Entsorgung über den Hausmüll würde eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. A vertrat die Auffassung, er sei im Recht, da er die Luftpistole unbrauchbar machte und sie gar nicht erlaubnispflichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. Juni 2025widerriefL formell ordnungsgemäß die dem A erteilte waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. BWaffG. Mit der Begründung, dass das Abfallun-ternehmensowie Fußgänger,insbesondere auch Minderjäh-rige,über den Müll in den Besitz der Waffe hätten gelangenkönnen. A erhebt am 19. Mai2025 Klage im Wege des einstwei-ligenRechtsschutzes. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob ein un-vorsichtigerUmgang mit einer Waffe vorliegt, wenn man eine Luftpistole, nachdem sie gebrauchtwurde, über den Haus-müll entsorgt. Dabei ist es entscheidend, ob die konkrete Luftpistole erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei war. So liegt zunächst bei der Entsorgung einerWaffe grundsätzlich ein „Umgang mit einer Waffe“ vor. Denn wer die Waffe in den Müll gibt, gibt die tatsächliche Sachherrschaft darüber auf, wodurch es potenziellzur Berührung der Waffe mit Dritten kommen kann. Sofern die Luftpistole erlaubnispflichtig ist, ist die Entsorgung über den Hausmüll grundsätzlich unvor-sichtig.Da der Besitzer nicht sicherstellen kann, dass die Waffe bzw. ihre wesentlichen Teile ausschließlich in die Hände berechtigter Personen gelangen. Sofern die Luftpis-tole jedoch erlaubnisfreiwar und tatsächlich dauerhaft un-brauchbar gemacht wurde, dann besteht keine Gefahr mehr, dass Dritte, insbesondere Minderjährige, eine funktionsfä-hige Waffe erhalten. In diesem Fall begründetdie Entsorgung über den Hausmüll nicht ohne Weiteres einen unvorsichti-gen Umgang i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bWaffG. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzungen aa) Umgang mit Waffen bb) Unvorsichtiger Umgang II. Besonderes Vollzugsinteresse C. Ergebnis E. Literaturhinweise VGH München, 08.06.2026 –CS 26.603 Entscheidung der Woche 33-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) Dennis Ainto Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG Beschl. v. 27.1.2026 – 2 BvE 14/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. 2. Die Zuteilung der Säle durch den ältesten Rat mittels Mehrheitsbeschlusses ist dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung vereinbar; ein festes Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke besteht für Räumlichkeiten nicht. B. Sachverhalt Die AfD-Fraktion begehrte im Wege des Organstreits die Zuteilung des zweitgrößten Sitzungsaals. Der Ältestenrat hatte diesen Saal jedoch per Mehrheitsbeschluss erneut der SPD-Fraktion zugewiesen, obwohl die AfD- Fraktion mit 151 Abgeordneten mehr Mitglieder aufwies als die SPD mit 120 Abgeordneten. Die AfD-Fraktion sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung und Proportionalität aus Art. 38 I 2 GG und dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Ein organschaftliches Recht auf die Zuweisung eines spezifischen Sitzungssaals lässt sich für die Fraktionen nicht unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Zwar sichert der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen deren Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, doch umfasst dieser Schutzanspruch keine „Erfolgsprämien“ für Wahlergebnisse in Form bestimmter Räumlichkeiten. Da im 21. Deutschen Bundestag alle Fraktionen mit funktionsfähigen Sälen ausgestattet wurden, ist der Kernanspruch auf parlamentarische Teilhabe gewahrt. Die Entscheidung des Ältestenrates, die Saalzuteilung per Mehrheitsbeschluss vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT durch den Ältestenrat, wonach dieser im Rahmen seiner organisatorischen Kompetenz auch ohne Einvernehmen entscheiden darf, ist vertretbar und dient der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Ein rechtlich verbindliches „Zugriffsverfahren“ nach der Reihenfolge der Fraktionsstärke, wie es die Antragstellerin unter Berufung auf parlamentarische Gepflogenheiten rügt, existiert für die Raumvergabe nicht. Im Gegensatz zu Wahlvorschlagsrechten für Ausschussvorsitze hat sich in der Parlamentspraxis für Sitzungssäle kein solches Proportionalitätsgebot etabliert. Schließlich ist die konkrete Zuweisung des Saals 3N 039 an die Antragstellerin weder evident sachwidrig noch willkürlich. Auf Grundlage brandschutztechnischer Stellungnahmen durfte der Ältestenrat von der Eignung des Saals für die Fraktionsgröße der Antragstellerin ausgehen. Mit einer verfügbaren Fläche von 1,66 m² pro Mitglied ist die Unterbringung objektiv angemessen, insbesondere im Vergleich zu Flächenanteilen größerer Fraktionen in früheren Legislaturperioden. Da die grundrechtlich geschützte Mitwirkungsmöglichkeit durch die räumliche Situation nicht unmöglich gemacht wird, verbleibt die Entscheidung im weiten Gestaltungsspielraum der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit (P) Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG E. Literaturhinweise NVwZ 2026, 577. Entscheidung der Woche 30-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ceesayding Touray Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 in: openJur 2025, 15951 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. 2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. B. Sachverhalt Der Angeklagte (A) floh mit seinem Pkw vor einer polizeilichen Festnahme, bis er auf einer Bundesstraße in einem von der Polizei arrangierten künstlichen Stau eingekeilt wurde, allseitig umgeben von einem Lkw, einem weiteren Lkw sowie zwei Streifenwagen. Mehrere Beamte forderten ihn, teils mit vorgehaltener Dienstwaffe, vergeblich zum Aussteigen auf. Um sich zu befreien, fuhr A mehrfach ruckartig vor und zurück, rammte dabei die umstehenden Fahrzeuge und zwang die Beamten, sich durch Sprünge, teils über die Mittelleitplanke, in Sicherheit zu bringen. Die auf der Rückbank angeschnallte minderjährige Tochter erlitt ein leichtes Hämatom; der Sachschaden an Streifenwagen und Lkw belief sich auf insgesamt knapp 30.000 Euro. Die Flucht misslang, As Pkw war nicht mehr fahrbereit. Das Landgericht Koblenz verurteilte A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung. Hinsichtlich des Widerstands nahm die Strafkammer einen besonders schweren Fall an, weil A seinen Pkw als gefährliches Werkzeug im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB eingesetzt habe. C. Anmerkungen Der BGH hat klargestellt, dass ein Kraftfahrzeug weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB einzustufen ist. Für den Waffenbegriff kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob ein Gegenstand von seiner Zweckbestimmung oder einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen. Eine erweiterte, „nichttechnische" Auslegung, die auch gefährliche Werkzeuge und zweckentfremdete Fahrzeuge erfassen würde, lässt sich nach Auffassung des Senats mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren, ohne gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen. Auch das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs greift nicht. Entscheidend ist insoweit, ob ein Gegenstand objektiv dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Klassische Werkzeuge wie Hammer oder Schraubendreher erfüllen dieses Kriterium bereits bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, da sie Schlagenergie oder konzentrierten Druck einsetzen und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer Einsatzform waffenähnlich gegen Menschen verwenden lassen. Ein Kraftfahrzeug hingegen entfaltet seine erhebliche Bewegungsenergie nicht auf diese Weise und ist daher bei objektiver Betrachtung nicht als gefährliches Werkzeug anzusehen. Das Ergebnis ist kriminalpolitisch nachvollziehbar, weil es eine ausufernde Ausweitung der Qualifikationstatbestände verhindert. Die Begründung überzeugt jedoch nur eingeschränkt: Das Abstellen auf die Zweckbestimmung blendet die konkrete Verwendung des Fahrzeugs als Angriffsmittel zu weitgehend aus. Zudem droht die restriktive Einordnung, Inkonsistenzen zu erzeugen und den Schutz von Vollstreckungsbeamten faktisch von §§ 113, 114 StGB in Richtung des § 315b StGB zu verlagern – einem Tatbestand, dessen primäre Schutzrichtung der Straßenverkehr und nicht der Schutz von Amtsträgern ist. D. In der Prüfung § 113 I, II 2 Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Vollstreckungshandlung b. Widerstand leisten 2. subjektiver Tatbestand a. Vorsatz 3. objektive Rechtmäßigkeit der Diensthandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Regelbeispiel des besonders schweren Falls a. Waffe, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB b. gefährliches Werkzeug, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB E. Literaturhinweise MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 73, 74. TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 46-52. Entscheidung der Woche 32-2026 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Hendrik Wilken Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 73/24 in: BeckRS 2026, 13091 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). 2. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (hier nach § 86 VVG) auch dem neuen Gläubiger (hier dem Vollkaskoversicherer) zugute (Fortführung von BGH BeckRS 2018, 28297 Rn. 26). B. Sachverhalt Die Klägerin (K), ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Ein Versicherungsnehmer der K erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten (B), einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der K ab. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die K zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. Die K hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die K ihr Klagebegehren weiter. (Rn. 1-6) C. Anmerkungen Die Revision hat Erfolg. Mit dem Urteil bestätigt der BGH bestehende BGH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Reichweite der kaufrechtlichen Beweislastumkehr gem. § 477 BGB und konturiert diese zugunsten des Verbrauchers weiter. So hat die K zum Greifen der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang lediglich darzulegen und zu beweisen, dass innerhalb der Vermutungsfrist eine Mangelerscheinung zutage getreten ist (vgl. Rn. 22). Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF sei „jeder […] für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand […] ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste“ (Rn. 23). Ein solches Verständnis der Beweislastumkehr steht in Kontinuität zu vorausgegangener BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 2017, 1093; MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 33). Nun stellt der BGH klar, auch die Möglichkeit anderer Ursachen für diesen für den Verbraucher nachteiligen Zustand, die nicht eine Haftung des Verkäufers begründen, schadet dieser Vermutung nicht, es sei denn, es kämen nur solche nichthaftungsbegründenden Umstände als Ursache in Betracht (vgl. Rn. 23). Damit stärkt der BGH die Vermutung der Kausalität des (vermuteten) Grundmangels für die Mangelerscheinung . In dem Urteil kamen noch die kaufrechtlichen Vorschriften in alter Fassung (vor 01.01.2022) zur Anwendung. Die hier aufgezeigten Prinzipien sollten sich jedoch auch auf die neue Fassung übertragen lassen. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB II. Sachmangel bei Gefahrübergang gem. § 434 BGB (P) Vermutung der Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang bei Vorliegen einer Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist, § 477 BGB III. Weitere MGWR-Voraussetzungen IV. Kein Ausschluss V. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 31-34 Entscheidung der Woche 31-2026 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2018 (ÖR) Frederike Hirt Ein Tornodakampfjet, der zu Gefahrerforschungszwecken über eine Demonstration fliegt, fällt unter den versammlungsgrundrechtlichen, faktischen Eingriffsbegriff; dieser Eingriff kann jedoch im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG – 6 C 46.16 in: BeckRS 2017, 138164 NJW 2018, 716 DÖV 2018, 249 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Tiefflug eines militärischen Kampfflugzeugs über ein Zeltlager im Vorfeld einer Demonstration stellt einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG dar. B. Sachverhalt Zur Vorbereitung einer Demonstration errichteten ca. 5000 Personen ein Zeltlager. Vorsorgehalber gewährte das Bundesinnenministerium dem Land Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit Einsatz der Bundeswehr. Nachdem es in dem Camp zu gewaltsamen Ausschreitungen kam, bestand ein Gefahrenverdacht auf die wiederholte Begehung von Straftaten. Zu Ermittlungszwecken flog ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr mit einem Abstand von 114 Metern über die Unterkunft hinweg und machte Fotoaufnahmen. C. Anmerkungen Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung verschiedene Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts miteinander zu kombinieren. Beachtlich sind hierbei folgende Punkte: 1. Die Begründetheit der nachträglichen Feststellungsklage bestand aus einer vollständigen Grundrechtsprüfung von Art. 8 Abs. 1 GG. Hierin liegt die Überprüfung eines Exekutivakts am Maßstab eines Grundrechts. Eine Verfassungsbeschwerde scheitert in diesen Fällen an der fehlenden Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. 2. Der Abwehrcharakter von Art. 8 Abs. 1 GG gilt bereits im Vorfeld einer Versammlung. Ansonsten würde die Entstehung jeder Versammlung durch Maßnahmen im Vorhinein verhindert und darüber die Versammlungsfreiheit ausgehöhlt werden können. 3. Der Flug zielte nicht darauf ab, die Campbewohner einzuschüchtern, es liegt also keine finale, staatliche Maßnahme vor. Indes wirkt ein tief fliegendes Kampfflugzeug nach objektiver Betrachtung derart bedrohlich, dass es von der Teilnahme an den Protesten abschrecken kann. Somit lag ein faktischer Eingriff vor. 4. Trotz der Spezialität des Versammlungsrechts durfte der Tiefflug im vorliegenden Fall auf die polizeiliche Generalklausel (wie bspw. § 11 NdsSOG) gestützt werden. Zwar gilt das im Regelfall vorrangige Versammlungsrecht auch im Vorfeld einer Versammlung. Die Vorschriften für Bild- und Tonaufnahmen (in Nds. § 12 Abs. 1 S. 1 NVersG) sind ihrem Wortlaut nach aber gerade nur auf dem direkten Weg zu oder während einer Versammlung einschlägig. 5. Der Flug zielte lediglich darauf ab Bildmaterial für die Gefahrenprognose zu sammeln. Gleichzeitig war der Einsatz (noch) nicht derart beängstigend, dass eine Teilnahme an den Protesten der folgenden Tage unzumutbar gewesen wäre. Mit dieser verhältnismäßig ausgestalteten Gefahrerforschungsmaßnahme konnte der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden. D. In der Prüfung I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich a. Versammlung b. Friedlich und ohne Waffen II. Eingriff (!) III. Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Zum modernen Eingriffsbegriff: Voßkuhle/Kaiser, Jus 2009, 313f.; BVerfGE 105, 252ff.; 279ff.; Wiederholung Verhältnis vom Versammlungsrecht zum allgemeinen POR: Mehde in: Hartmann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachen, 2. Auflage, § 4 Rn. 6, 149. Entscheidung-der-Woche-43-2018 .pdf PDF herunterladen • 255KB Zurück Nächste











