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- Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Linus Popella Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). weiterlesen... Lena Herzog Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. weiterlesen... Jan Kronshagen Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhinbenutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. weiterlesen... Ole Lilje Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. weiterlesen... Mai Le Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. weiterlesen... Maximilian Swenty Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. weiterlesen... Elias El Bekkouri Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. weiterlesen... Nika Jahanafrooz Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. weiterlesen... Huda Demir Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 ... 44
- Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) Kevin Riebe Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 270/22 in: NJW-RR 2025, 716 NZM 2025, 470 BeckRS 2025, 9320 FD-MietR 2025, 009320 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. 2. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Daber kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) ist seit Dezember 2006 Mieter einer Wohnung des Klägers (K) in Berlin. Am 30.04.2020 erklärte K schriftlich die Kundigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2021. B widersprach der Kündigung unter Vorlage einer "Stellungnahme über Psychotherapie seines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden - Behandlers vom 20.11.2020. In der Stellungnahme, in deren Briefkopf die Tätigkeitsfelder des Behandlers u.a. als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG [Anm. d. Red.: Heilpraktikergesetz])" bezeichnet sind, heißt es im Wesentlichen, seit Mitte Oktober 2020 fanden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Patienten (B) statt. Er leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilitat verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe wahrscheinlich zu einer deutlichen verschlechterung des Krankheitsbildes Die Stellungnahme des Behandlers bleibt insoweit pauschal; zum konkreten Ausmaß der Erkrankung und den zu erwartenden Folgen eines Umzugs äußert sich die Stellungnahme nicht. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB nicht nur hinsichtlich der vorgetragenen Härtegründe (vgl. BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15), sondern erstmalig auch zur Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Mieters. Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag des Mieters zu einen gesundheitlichen Härte erforderte bislang immer ein fachärztliches Attest. Der BGH senkte nun die Anforderungen an den Sachvortrag. B komme nicht auf das Attest selbst, sondern vielmehr auf die konkreten Umstände und den Inhalt des (ausführlichen, qualifizierten) Attests an. Die Stellungnahme eines Behandlers (im Rahmen zulässiger Leistungen) genüge den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Ein fachärztliches Gutachten kann, muss aber nicht die vorgebrachten Härtegründe untermauern. In der Literatur wird dieses Urteil als Kompromiss zwischen der Vermeidung kosten- sowie zeitintensiver Gutachten einerseits und der, vor allem im psychosomatischen und psychatrischen Bereich, hohen Hürde eines Attests mit Prognose andererseits, das ebenso Haftungsrisiken nebst groben Schätzungen der Ärzte enthält. D. In der Prüfung Räumung und Herausgabe der Wohnung, § 546 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 II. Beendigung des Mietverhältnisses Kündigungsfrist, § 573c I BGB Kündigungsgrund, § 573 11, Il Nr. 2 BGB ("Eigenbedarf") Fortsetzung wg. nicht zu rechtfertig. Härte, §§ 574, 574a BGB a. Widerspruch d. ordentlichen Kündigung, § 574 I BGB b. Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 574a I 1 BGB c. Interessenabwägung Mieter-Vermieter aa. Darlegungs- bzw. Substantiierungspflicht des Mieters (1) Fachärztliches Attest (-) (2) Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers bb. (Deutlich) nicht nur typische Nachtelle eines Umzugs cc. Schwere u. Grad der Wahrscheinlichkeit der Nachteile E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen RÜ 2025, 371 (m. Anm. Dr. Matthias Hünert) Diskutiert in: Decklink 4034401 Fachdienst Medizinrecht 2025, 809503 GE 2025, 540 WuM 2025. 3441 Zur Vertiefung: NZM 2024, 673 (zu Eigenbedarf und Härtefallwiderspruch) Entscheidung der Woche 32-2025 .pdf PDF herunterladen • 134KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2025 (ZR) Niklas Hüneburg Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az: LG Ingolstadt - 72 O 516/23 V in: NJW 2024, 3667 BeckRS 2024, 22419 A. Orientierungs - oder Leitsätze Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden. B. Sachverhalt Die siebenjährige Tochter (T) des Beklagten (B) fuhr an einem regnerischen Tag allein mit ihrem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr. Der Ehemann (E) der Klägerin (K) fuhr mit ihrem Auto ordnungsgemäß an eine unübersichtliche Kreuzung heran, an der rechts vor links gilt. Hierbei wollte E links abbiegen. Nachdem dieser sich vergewisserte, dass von rechts kein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer kam, fuhr er ca. einen Meter in den Kreuzungsbereich hinein. Daraufhin näherte sich links von dem Auto T mit ihrem Fahrrad, wobei sie trotz der Betätigung der Hupe durch E ungebremst gegen die Fahrerseite fuhr und diese beschädigte. T benutze bereits seit ihrem dritten Lebensjahr ein Fahrrad und unternahm seitdem regelmäßig Fahrradtouren mit ihrer Familie. Da sie nach einer entsprechenden Belehrung über den Straßenverkehr stets den Anweisungen ihrer Eltern gehorchte, fuhr sie seit einiger Zeit auch unbegleitet. Überdies erhielt sie in der Vorschule eine Verkehrserziehung. Die Strecke, auf der sich der Unfall ereignete, war der T gut bekannt. C. Anmerkungen K wendet sich gegen B, den Vater der T. Insbesondere wird ein Schadensersatzanspruch aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht. T ist mit sieben Jahren minderjährig und daher aufsichtsbedürftig. Nach §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB ist B zur Aufsicht von T verpflichtet. Das Fahren gegen das Auto der K durch T stellt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Entscheidend kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob B seiner Aufsichtspflicht gerecht wurde und sich folglich gem. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie dem örtlichen Umfeld. Aufgrund der besonderen Gefahren im Straßenverkehr gelten dort besonders hohe Anforderungen. Minderjährige sind über die Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs gesondert zu belehren und mit den zu befahrenden Strecken vertraut zu machen. Um Minderjährige zu einem selbstständigen Verkehrsverhalten heranzuführen, ist es gleichwohl erforderlich, dass diese auch die Gelegenheit erhalten, sich unbeobachtet im Straßenverkehr zu bewegen. Nach entsprechender Belehrung und Erprobung ist eine ständige Beaufsichtigung nicht erforderlich. T wurde nicht nur von ihren Eltern, sondern auch in der Vorschule belehrt. Des Weiteren fuhr sie bereits seit vier Jahren Fahrrad, seit einiger Zeit auch unbegleitet. Zugleich war ihr der Weg gut bekannt. Schließlich regnete es auch nicht so stark, dass T nicht unbeaufsichtigt hätte losfahren dürfen. Insgesamt wurde B also seiner Aufsichtspflicht über T gerecht, sodass er sich gem. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Mithin scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Weil sich aus § 823 Abs. 1 BGB keine weitergehende Sorgfaltspflicht ergeben kann, besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. D. In der Prüfung Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 832 Abs. 1 S. 1 BGB I. Aufsichtspflicht II. Aufsichtsbedürftige Person III. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung der aufsichtsbedürftigen Person IV. Keine Exkulpation 5. Ergebnis E. Literaturhinweise - Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Auflage 2024, § 832 Rn. 36 ff.- Kerscher in: Beck-Online Großkommentar zum BGB, Stand 01.08.2025, § 1631 Rn. 52 f.- Figgener/Quaisser, Aufsichtspflicht von Eltern für siebenjährige Fahrradfahrerin, NJW-Spezial 2024, 682 Entscheidung der Woche 41-2025 .pdf PDF herunterladen • 139KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Mai Le Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Beschl. v. 13.8.2025 - 4 StR 308/25 in: BeckRS 2025, 25436 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. 2. Zueignungsabsicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn das Mobiltelefon über den Kontroll- oder Löschungszweck hinaus behalten werden soll. 3. Das bloße Einstecken eines Mobiltelefons stellt kein tragfähiges Indiz für einen Aneignungswillen dar, wenn es ebenso mit einem vorübergehenden Kontrollzweck erklärbar ist. B. Sachverhalt A vermutete, dass E eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er E auf einem Parkplatz auf. Während der Sohn sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür stellte, öffnete A die Beifahrertür des Pkw des E und setzte sich mit einem Messer und einer mit Ottokraftstoff gefüllten Flasche auf den Beifahrersitz. A nahm das in der Mittelkonsole liegende Handy an sich und steckte es ein. Anschließend bedrohte er E mit dem Messer und drohte zudem, seine Tochter zu entführen und zu vergewaltigen und ihn selbst zu verbrennen. Als E sich wehrte, goss A das Benzin über ihn, während der Sohn ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, um A den Besitz am Handys zu sichern. E konnte dennoch fliehen. Das Mobiltelefon wurde anschließend nicht wiedergefunden. Hat A sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Fraglich ist, ob A das Mobiltelefon des E mit der für §§ 242, 252 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht weggenommen hat. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme der fremden Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben oder zuführen will. Eine dauerhafte Behaltensabsicht ist dabei nicht erforderlich. Die Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Sache zunächst behält und dann abschließend eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen hat. Daran fehlt es, wenn die Sache nur weggenommen wird, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen, wie bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung, also wenn er bei der Wegnahme den Willen hat, die Sache wieder unverändert zurückzugeben. Bei der Wegnahme eines Mobiltelefons allein zum Zweck, gespeicherte Bilder zu überprüfen oder zu löschen, liegt eine Zueignungsabsicht nur dann vor, wenn das Gerät über die hierfür erforderliche Zeit hinaus behalten werden soll. Aus Urteilsgründen ergibt sich, dass A das Mobiltelefon an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob E tatsächlich eine Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Damit ist lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener, zeitlich begrenzter Besitzwille belegt. Zwar kann das Einstecken eines Mobiltelefons grundsätzlich als Indiz für einen Aneignungswillen erscheinen. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht ausnahmslos. Das Einstecken des Mobiltelefons genügt unter diesen Umständen nicht als tragfähiges Indiz für weitergehenden Aneignungswillen. Denn das Einstecken kann mit dem Kontrollzweck erklärt werden und folglich kann ohne zusätzliche stützende Erwägungen kein Aneignungswilllen angenommen werden. Ein Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls kann daher keinen Bestand haben. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch in äußerlich belasteten Konstellationen nicht vorschnell auf die Zueignungsabsicht geschlossen werden darf. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger (Selbst- oder Dritt-) Zueignung aa) Zueignungsabsicht (-) bb) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Literaturhinweise FD-StrafR 2025, 816599 Becklink 2035836 Entscheidung der Woche 20-2026 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2022 (ÖR) Btissam Boulakhrif Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 25.05.2022 – 8 C 11.21 in: BeckRS 2022, 22965 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt. 2. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG läuft für jeden Widerrufsgrund gesondert. Sie beginnt, wenn die Behörde aufgrund vollständiger Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen für den gesamten Verwaltungsakt einschätzen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerrufsgrund die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen kann. B. Sachverhalt Die Klägerin erhielt einen Bescheid mit dem eine zuvor vom Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gewährte Zuwendung teilweise widerrufen und zurückgefordert wurde. Die Zuwendung erhielt sie nach Maßgabe einer Richtlinie des Bundeslandes zur Förderung der Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze im Jahr 2004. Im Jahr 2007 war dem Bundesland bekannt, dass ein Auszubildender acht Wochen nicht an den von der Klägerin angebotenen Lehrgängen teilnahm und erkannte diese im Prüfvermerk zum Verwendungsnachweis als nicht förderungsfähig an. 2013 widerrief die Behörde den Zuwendungsbescheid teilweise und forderte den entsprechenden Anteil der Zuwendung zurück. C. Anmerkungen Ziel des § 67 Abs. 4 VwGO ist es, die behördliche Prozessführung zu vereinfachen, indem ein Beschäftigter derselben formalen Qualifikation, der Befähigung zum Richteramt, sie vor Gericht vertreten kann. Jeder der Unterzeichnenden nach § 67 Abs. 4 VwGO macht sich die Erklärung zu eigen, sodass es für eine ordnungsmäßige Vertretung folglich ausreicht, wenn einer von ihnen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 S. 4 VwGO erfüllt. Behördeninterne Regelungen, die die Unterzeichnung von mehreren Mitarbeitern zur ordnungsgemäßen Vertretung regeln, sind diesbezüglich unerheblich. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 iVm. § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt für jeden Widerrufsgrund gesondert ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Behörde Kenntnis vom Widerrufsgrund und den für die Rechtfertigung des Widerrufs erheblichen Tatsachen erlangt hat. Dies ist dann der Fall wenn die Behörde objektiv in der Lage dazu ist ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts eine Entscheidung über den Widerruf unter sachgerechter Ermessensausübung zu treffen. Dies ist idR nur nach Vornahme der Anhörung des Betroffenen der Fall. Diesbezüglich ist eine Verzögerung durch die Behörde unschädlich. Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VWVfG setzt voraus, dass der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt wird, welcher konkrete Verwaltungsakt von der Behörde beabsichtigt wird. Dies soll gewährleisten, dass dieser Kenntnis davon hat wozu und warum er sich äußern soll und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. D. In der Prüfung §§, 42 I Alt. 1 VwGO, §49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 49, 50, 132 VwGO 3. Statthaftigkeit, § 42 Abs 1 Alt. 1 VwGO 4. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO 5. Klagefrist, §§ 74 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 2 VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62, 67 Abs. 4 VwGO II. Begründetheit der Anfechtungsklage 1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes a. Rechtsgrundlage, §§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 49a Abs. 1 VwVfG b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit, § 49 iVm. §3 VwVfG bb. Verfahren, § 28 Abs. 1 VwVfG cc. Form, § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Rechtmäßigkeit des widerrufenen VAs, § 49 Abs. 3 VwVfG bb. Begünstigender VA in Form einer Geld- oder Sachleistung, § 49 Abs. 3 VwVfG cc. Widerrufsgrund, § 49 Abs.. 3 Nr. 1 VwVfG dd. Frist, § 49 Abs. 3 S. 2 iVm. § 48 IV VwVfG d. Rechtsfolge, Ermessen 2. Zwischenergebnis III. Ergebnis E. Literaturhinweise Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, JuS 2014, 695; Calmes-Brunet, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht, JuS 2014, 1077; Folnovic/Hellriegel: Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik, NVwZ 2016, 638; Martini, Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG – Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG), JA 2017, 838. Entscheidung-der-Woche-40-2022 .pdf PDF herunterladen • 128KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) Pierre Watermann Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Münster - Az. 4 A 779/23 Fundstelle: LMuR 2024, 339 1. Instanz: VG Münster - Az. 9 K 2549/19 2. Instanz: OVG Münster - Az. 4 A 779/ 23 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. 2. Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen. (Leitsätze des Verfassers) B. Sachverhalt "Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei" - so auch dieser Rechtsstreit. Die Klägerin stellt u.a. Wurstwaren mit Fertigverpackungen, welche jeweils mit zwei Wurstendenabbindern in Form von Wurstclipsen und einer Wursthülle versehen sind, her. Bei einer ersten Füllmengenkontrolle am 06.02.2019 stellte die Beklagte wie folgt fest: Bei Fertigverpackungen der Charge „E.M. Geflügel Leberwurst fein" unterschritt der Mittelwert die Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,3g. Daraufhin untersagte sie mündlich das Inverkehrbringen jener Charge. Die Klägerin vernichtete die Charge daraufhin als selbstbestimmte Maßnahme. Bei einer zweiten Kontrolle am 13.08.2019, diesmal der Charge "T.E1.Leberwurst fein", stellte die Beklagte eine Mittelwertunterschreitung der Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,6g fest. Er untersagte der Klägerin, nach Anhörung mit einer Übergangsfrist von drei Monaten, das Inverkehrbringen von Fertigverpackungen mit Wurstwaren, bei denen Wurstclipse und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden. Die Klägerin hat hiergegen am 14.10.2019 Klage erhoben. Das VG hat die Klage abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Sache dargestellt und Berufung eingelegt. Das OVG hat mit Beschluss vom 16.02.2024 die Berufung der Klägerin, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, zugelassen. C. Anmerkungen Das OVG begründet wie folgt: Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 50 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 S. 1 MessEG treffen die Marktüberwachungsbehörden unter anderem die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Fertigpackungen die Anforderungen nach Abschnitt 4 (S§ 42 - 44) MessEG nicht erfüllen. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den S§ 42ff. MessEG sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Vorschriften setzen die Vorgaben der RL 76/211/EWG um. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie, womit der Begriff des Erzeugnisses nach Maßgabe des unionalen Rechts zu verstehen ist, ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art an die Verbraucher abgegeben werden sollen. Auf einen entsprechenden Handelsbrauch, Würste mit (künstlicher) Umhüllung als nicht fertigverpacktes Erzeugnis anzusehen, deutet zudem bereits die verbreitete und seit Jahrhunderten belegte Kollektivbezeichnung für Wurst als ein in zahlreichen Sorten verbreitetes Nahrungsmittel, das gewöhnlich aus zerkleinertem, gesalzenem und gewürztem Fleisch bereitet und „in (Kunst) Därme, Mägen oder Blasen gefüllt" wird. Hiervon ausgehend unterschritten bzw. unterschreiten die von der Beklagten im Rahmen der im Betrieb der Klägerin durchgeführten Kontrollen festgestellten Füllmengen zu keiner Zeit die Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 FPackV a.F. oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV n.F. Die nicht essbaren Umhüllungen der Würste und die ebenfalls nicht essbaren Metallclipse sind nach den üblichen Handelsbräuchen Teile des zur Bestimmung der Füllmenge maßgeblichen Erzeugnisses Wurst. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. D. In der Prüfung I. Rechtsgrundlage: § 50 1, Il MessEG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand, §§ 42-44 MessEG: (P) Auslegung Füllmenge E. Literaturhinweise LMuR 2024, 339: OVG NRW: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge von fertigverpackten Würsten; GRUR-Prax 2024, 555: Wallau: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge bei fertigverpackten Wurstwaren. Entscheidung der Woche 47-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.41MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) Adam Hetka Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, ist noch nicht ausreichend für die generelle Annahme einer Mittäterschaft; vielmehr entspricht ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Wo? Az.: BGH 3 StR 266/17 in: NStZ-RR 2018, 211 Was? BGH, Beschluss vom 28.11.2017 In dem zugrundeliegenden Fall verurteilte das Landgericht Osnabrück einen Angeklagten wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, darunter auch in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, als dieser als Teil einer Gruppe auftrat, welche durch im Ausland begangene Urkundenfälschungen mehrere Geldüberweisungen von fremden Konten auf selbsteröffnete Zielkonten durchgeführt hat. Auf die daraufhin eingelegte Revision entschied der BGH, dass die fehlende Tatherrschaft des Angeklagten nicht durch die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat ausgeglichen werden kann. Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, sei noch nicht ausreichend; vielmehr entspreche ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Warum? Der vorliegende Fall hat in erster Linie die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrug sowie der Urkundenfälschung zum Gegenstand. Den Schwerpunkt bildet jedoch vorallem die Streitfrage, welche Handlung als Mittäterschaft zu qualifizieren und welche (nur) eine Beihilfenhandlung darstellt. Hierbei führte der BGH an, dass Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB derjenige ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint, was im konkreten Fall insgesamt als nicht erfüllt angesehen worden ist. Vertiefungsaufgabe Wiederholen der Problemfelder im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, konkret zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: StV 2016, 648, 649. Entscheidung-der-Woche-33-2018 .pdf PDF herunterladen • 282KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2023 (ÖR) Sophia Mustafoska Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragssteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, ist dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 8 C 9.21 in: NVwZ 2022, 1644 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragssteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, ist dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Es verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. B. Sachverhalt Die beklagte Landeshauptstadt München erließ im Rahmen des "Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München" die Förderrichtlinie Elektromobilität. Danach konnte unter anderem der Erwerb von Pedelecs durch Gewerbetreibende gefördert werden. Die Klägerin beantragte eine derartige Förderung. Sie legte das von der Beklagten vorgesehene Antragsformular vor, das bis auf Nr. VII vollständig ausgefüllt war. Nr. VII lautet: „VII. Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology. Nach städtischen Vorgaben ist die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet, eine Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard abzugeben. Mit ihrer/seiner Unterschrift erklärt die Ast./der Ast., dass sie/er keine Inhalte oder Methoden und auch keine Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet und sie/er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.“ Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die fehlende Abgabe der Schutzerklärung ab. C. Anmerkungen Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte berechtigterweise zur Erteilung der beantragten Förderung verpflichtet. Dass die Abgabe der Schutzerklärung nicht erfolgte, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Erfordernis einer Abgabe einer weltanschaulichen Erklärung als Voraussetzung für eine Förderzusage den Bereich der gemeindlichen Zuständigkeit überschritten hat und und die Beklagte dadurch unzulässig in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingegriffen hat und außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verlangen nach Abgabe der Schutzerklärung zutreffend als eigenständige Maßnahme qualifiziert, die von einer Zuständigkeit der Beklagten hätte gedeckt sein müssen. Die Schutzerklärung findet sich nicht in der Richtlinie, sondern lediglich in dem von den Antragsstellern zu verwendenden Formular. Sie basiert auf "städtischen Vorgaben" und erlegt den Antragsstellern eine spezifische, von den sonstigen Förderbedingungen gänzlich unabhängige Erklärungspflicht auf. Dafür ist eine Verbandskompetenz der Beklagten nicht gegeben. Die Einforderung von Erklärungen zu Religion und Weltanschauung ist ihr weder durch Gesetz zugewiesen noch handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Eine solche Maßnahme betrifft nicht das Zusammenleben der Gemeindeeinwohner. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktiziert die Klägerin die Lehren von Scientology. Hierfür kann sie sich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Gestalt der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit berufen. Mit der Schutzerklärung wird ein ausdrückliches Bekenntnis zu den Lehren von Scientology verlangt. Dies stellt eine Verpflichtung zur Offenbarung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und damit einen zielgerichteten Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass das Verlangen nach der Abgabe der Schutzerklärung und der daran anknüpfende Ausschluss der Förderung nicht mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG im Einklang stehen. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch einen inneren Zusammenhang zwischen den Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Schutzerklärung weist keinen inhaltlichen Bezug zu den umweltpolitischen Zielen der Förderrichtlinie Elektromobilität auf. Außerdem fehlt ein legitimer Sachgrund, da sie auf einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit zielt und damit an ein nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich unzulässiges Kriterium anknüpft. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Anspruchsgrundlage 2. Zulässigkeit der Schutzerklärung a) Überschreiten gemeindlicher Zuständigkeit b) Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG c) Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1, 3 GG III. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, Urt. v. 06.04.2022 - 8 C 9.21, NVwZ 2022, 1644; BeckRS 2022, 16988 Entscheidung-der-Woche-12-2023 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste











