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  • Entscheidung der Woche

    Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Tammy Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. weiterlesen... Julian Römer Entscheidung der Woche 36-2026 (ÖR) Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren neben dem Abstimmungs- auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Ein subjektives Recht auf öffentliche Anhörung folgt daraus nicht. weiterlesen... Marija Mijatovic Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. weiterlesen... Carolina Ries Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. weiterlesen... Ceesayding Touray Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. weiterlesen... Hendrik Wilken Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). weiterlesen... Dennis Ainto Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. weiterlesen... Vivien-Christina Laue Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. weiterlesen... Vincent Eckhoff Entscheidung der Woche 28-2026 (ZR) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 ... 45

  • Einzelne Beiträge

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  • Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Tammy Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 16/26 in : A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheits-zustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. 2. Das Berufungsgericht hat sie vorgetragenen gesundheitlichen Umstände des Mieters sorgfältig zu prüfen und die Interessen der Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwägen. B. Sachverhalt Der Beklagte ist seit dem Jahr 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im Februar 2024 erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs, da ihre Enkelin die Wohnung benötige. Daraufhin widersprach der Mieter der Kündigung und machte einen Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geltend. Der Mieter leidet unter Anpassungsstörungen, einer generalisierten Angststörung, an einer Somatisierungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom, einer aggressiven generalisierten Osteoporose, an einem chronischen Schmerzsyndrom sowie unter Bluthochdruck. Ein Umzug würde nach ärztlicher Einschätzung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das OLG gab der Eigenbedarfskündigung statt und verneinte einen Härteanfall. Mit der vom Mieter eingelegten Rechtsbeschwerde wurde der BGH angerufen. C. Anmerkungen Mit dem Urteil hebt der BGH den Beschluss des OLG Berlin auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufsgericht zurück. In dem Urteil präzisiert der BGH, dass auch schwerwiegende gesundheitliche Gründe des Mieters einen Härteanfall im Sinne des § 574 Abs. 2 BGB begründen können, wenn sie den Mieter bei einem Wohnungswechsel erheblich belasten würden. Maßgeblich sei hier eine individuelle Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht habe die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Lebensführung des Mieters nicht ausreichend gewürdigt. Des Weiteren sei die Interessensabwägung unzureichend erfolgt, da die Dauer und Schwere der Erkrankung sowie die konkrete Umzugsbelastung nicht hinreichend Berücksichtigt werden. Der BGH betont, dass der Härteeinwand nicht auf besondere Härtefälle beschränkt ist, sondern auch bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Betracht kommt, sodass das Berufungsgericht die beiderseitigen Interessen umfassend abwägen und die Entscheidung nachvollziehbar begründen muss. Die Revision wurde zugelassen, da die Sache signifikant für die Auslegung des § 574 BGB ist. D. In der Prüfung I. Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB II. III. Widerspruch des Mieters, § 574 Abs. 1 BGB Härtefall iSd. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB P: kann ein Härtefall auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Er- krankung oder der ernsthaften Gefahr einer erhebli- chen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Be- lastung ausgesetzt wäre ? IV. Interessensabwägung E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 01.09.2026 – VIII ZR 16/26 Entscheidung der Woche 37-2026 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Marija Mijatovic Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm, 18.03.2025 - 4 ORs 24/25 in: openJur 2025, 11592NStZ 2026, 183 (Ls.)BeckRS 2025, 6055LSK 2025, 6055 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer "dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. B. Sachverhalt Der Angeklagte wurde durch das erstinstanzliche Gericht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch das Herstellen von heimlichen Bildaufnahmen verurteilt. Er hatte eine Videokamera im Zimmer des Opfers installiert und dessen Bewegungen, vor allem beim Lesen und Putzen, aufgezeichnet. Das Gericht sah eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verwirklicht - obwohl keine Nacktaufnahmen angefertigt wurden. Der Angeklagte und dessen Verteidiger legten (Sprung-)Revision mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Das Revisionsgericht hob das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass nicht jede heimliche Aufnahme innerhalb einer Wohnung strafbar ist und dass Bildaufnahmen von neutralen Handlungen (z.B. Lesen, Putzen etc.) nicht für die Annahme einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ausreichen. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich viel mehr an der Intimsphäre und umfasst Aspekte wie Krankheit, Tod und Sexualität. C. Anmerkungen Das erstinstanzliche Gericht war zwar berechtigt davon ausgegangen, dass der Angeklagte unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befunden hatte, hergestellt hat, wobei es allerdings verkannte, dass es für eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB nicht allein ausreichend ist, dass sich das Opfer in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" aufgehalten hat. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung oder in den anderen von der Vorschrift erfassten räumlichen Schutzbereichen begründet eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB. Es bedarf darüber hinaus der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass neben der Herstellung der Bildaufnahmen, ein (Verletzungs-)Erfolg in Form einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen bewirkten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person herbeigeführt werden muss. Bereits eine wortlautgenaue Auslegung der Vorschrift des § 201a Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, dass es sich nicht nur um ein konkretes oder gar ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt. Dies ist an den Formulierung "und dadurch ... verletzt" zu erkennen. Der Gesetzgeber möchte eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht schon aus dem Umstand heraus, dass die Tathandlung innerhalb des geschützten Raumes begangen wurde, annehmen. Es bedarf in jedem Einzelfall der konkreten Feststellung, ob die sich im räumlichen Schutzbereich aufhaltende Person in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt worden ist und ob diese Verletzung gerade auf der Tathandlung beruht. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich an dem Begriff der "Intimsphäre" und umfasst vor allem Krankheit, Tod, Sexualität und die inneren Gedanken der Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, wie vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen sowie solche Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (z.B. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen). Der Anwendungsbereich ist nicht ausdrücklich auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit beschränkt. Bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben können ebenfalls dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet werden. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein "neutrales Verhalten" (Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen) zeigen, werden strafrechtlich nicht besonders geschützt und bedürfen auch keines solchen Schutzes. So ist das Herstellen einer Bildaufnahme von "neutralen Handlungen" keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers. D. In der Prüfung § 201a Abs. 1 S. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestanda. Tathandlung: Herstellen oder Übertragenb. Tatobjekt: Bildaufnahmec. Tatopfer: andere Person, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befindet d. Taterfolg: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Walter Kargl, 5. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 20-22. Entscheidung der Woche 35-2026 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Carolina Ries Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 in: GRUR-RS 2026, 16034 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. 2. Befinden sich auf dieser Seite Informationen zu Kündigungsalternativen z.B. zum Pausieren des Vertrags, stellt dies einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Verträge des § 312k BGB dar. B. Sachverhalt Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche werden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. C. Anmerkungen Der BGH gibt der Klage der vzbv statt. Zuvor hatte die vzbv bereits vor dem OLG Düsseldorf geklagt, welches daraufhin ein Teilerkenntnisurteil mit der Begründung erließ, dass die Website den gesetzlichen Anforderungen entspreche, der Hinweis zum Pausieren nicht aufdringlich sei und den Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke. Nun hebt der BGH jedoch das Urteil auf und verurteilt die Beklagte auf Unterlassung. Begründet wird dies durch die Verkomplizierung des Kündigungsprozesses nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB, der die Ausgestaltung der Bestätigungsfläche abschließend regelt. Danach darf die Website keine weiteren Angaben und Informationen enthalten. Nur so kann eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischenverkehr gewährleistet werden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, da die Kündigung für Verbraucher im elektronischen Verkehr ohnehin eine Herausforderung darstelle und durch zusätzliche Bestätigungselemente erschwert wird. Weitere ablenkende Fragen, die eine psychologisch manipulierende Wirkung haben sind daher unzulässig und wirken der Kundgabe des Kündigungswillen entgegen. Die Vorschrift sieht daher für die Online-Kündigung alleinig ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem der Verbraucher auf eine Kündigungsfläche klickt und diese ihn auf eine Bestätigungsseite weiterleitet. Dort sollen alle nötigen Angaben gemacht werden und die Kündigung per Bestätigungsbutton abgeschickt werden. Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu den Kündigungen im elektronischen Verkehr und schafft mehr Klarheit für betroffene Verbraucher. D. In der Prüfung Kündigung eines Online-Verbrauchervertrags gem. § 312k BGB I. Verbrauchervertrag 1. Im elektronischen Verkehr 2. Gegen Entgelt II. Kündigungsmodalitäten des § 312k Abs. 2 BGB 1. Anforderungen an die Schaltfläche a) Gut lesbar b) Die Worte: „Vertrag hier kündigen“ c) Weiterleitung zur Bestätigungsseite 2. Anforderungen an die Bestätigungsseite a) Anforderungen des § 312k Abs. 2 S.1 BGB b) Die Worte: „Jetzt kündigen“ oder ähnlich 3. ständige Verfügbarkeit und leichter Zugang 4. Möglichkeit der Speicherung der Kündigung III. Bestätigung des Kündigungszeitpunkts und der Kündigungserklärung durch den Unternehmer IV. Rechtsfolge -> sofortige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist E. Literaturhinweise BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 Entscheidung der Woche 34-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Sina Giebel Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. Aktenzeichen und Fundstelle VGH München, Beschluss v. 08.06.2026 –24 CS 26.603 A. Orientierungs -oder Leitsätze 1.Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. 2.Ein grober Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewah-rungsvorschriften liegt vor, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwider-handlung begangen wird, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch künftig an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. B. Sachverhalt A ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Am 31. Januar 2024führ-ten Mitarbeiter des zuständigen Landratsamts(L)bei ihm eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch, wobei auffiel, dass die eingetragene Waffe des Herstel-lers H bei A nicht auffindbar ist. A erklärt daraufhin, die Waffe sei defekt gewesen, er habe sie vor etwa zwei Jahren unbrauch-bargemacht und über den Hausmüll entsorgt. A wurde zu ei-nem beabsichtigten Widerruf aufgrund fehlenderZuverlässig-keit angehört. Die Entsorgung über den Hausmüll würde eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. A vertrat die Auffassung, er sei im Recht, da er die Luftpistole unbrauchbar machte und sie gar nicht erlaubnispflichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. Juni 2025widerriefL formell ordnungsgemäß die dem A erteilte waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. BWaffG. Mit der Begründung, dass das Abfallun-ternehmensowie Fußgänger,insbesondere auch Minderjäh-rige,über den Müll in den Besitz der Waffe hätten gelangenkönnen. A erhebt am 19. Mai2025 Klage im Wege des einstwei-ligenRechtsschutzes. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob ein un-vorsichtigerUmgang mit einer Waffe vorliegt, wenn man eine Luftpistole, nachdem sie gebrauchtwurde, über den Haus-müll entsorgt. Dabei ist es entscheidend, ob die konkrete Luftpistole erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei war. So liegt zunächst bei der Entsorgung einerWaffe grundsätzlich ein „Umgang mit einer Waffe“ vor. Denn wer die Waffe in den Müll gibt, gibt die tatsächliche Sachherrschaft darüber auf, wodurch es potenziellzur Berührung der Waffe mit Dritten kommen kann. Sofern die Luftpistole erlaubnispflichtig ist, ist die Entsorgung über den Hausmüll grundsätzlich unvor-sichtig.Da der Besitzer nicht sicherstellen kann, dass die Waffe bzw. ihre wesentlichen Teile ausschließlich in die Hände berechtigter Personen gelangen. Sofern die Luftpis-tole jedoch erlaubnisfreiwar und tatsächlich dauerhaft un-brauchbar gemacht wurde, dann besteht keine Gefahr mehr, dass Dritte, insbesondere Minderjährige, eine funktionsfä-hige Waffe erhalten. In diesem Fall begründetdie Entsorgung über den Hausmüll nicht ohne Weiteres einen unvorsichti-gen Umgang i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bWaffG. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzungen aa) Umgang mit Waffen bb) Unvorsichtiger Umgang II. Besonderes Vollzugsinteresse C. Ergebnis E. Literaturhinweise VGH München, 08.06.2026 –CS 26.603 Entscheidung der Woche 33-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ceesayding Touray Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 in: openJur 2025, 15951 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. 2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. B. Sachverhalt Der Angeklagte (A) floh mit seinem Pkw vor einer polizeilichen Festnahme, bis er auf einer Bundesstraße in einem von der Polizei arrangierten künstlichen Stau eingekeilt wurde, allseitig umgeben von einem Lkw, einem weiteren Lkw sowie zwei Streifenwagen. Mehrere Beamte forderten ihn, teils mit vorgehaltener Dienstwaffe, vergeblich zum Aussteigen auf. Um sich zu befreien, fuhr A mehrfach ruckartig vor und zurück, rammte dabei die umstehenden Fahrzeuge und zwang die Beamten, sich durch Sprünge, teils über die Mittelleitplanke, in Sicherheit zu bringen. Die auf der Rückbank angeschnallte minderjährige Tochter erlitt ein leichtes Hämatom; der Sachschaden an Streifenwagen und Lkw belief sich auf insgesamt knapp 30.000 Euro. Die Flucht misslang, As Pkw war nicht mehr fahrbereit. Das Landgericht Koblenz verurteilte A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung. Hinsichtlich des Widerstands nahm die Strafkammer einen besonders schweren Fall an, weil A seinen Pkw als gefährliches Werkzeug im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB eingesetzt habe. C. Anmerkungen Der BGH hat klargestellt, dass ein Kraftfahrzeug weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB einzustufen ist. Für den Waffenbegriff kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob ein Gegenstand von seiner Zweckbestimmung oder einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen. Eine erweiterte, „nichttechnische" Auslegung, die auch gefährliche Werkzeuge und zweckentfremdete Fahrzeuge erfassen würde, lässt sich nach Auffassung des Senats mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren, ohne gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen. Auch das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs greift nicht. Entscheidend ist insoweit, ob ein Gegenstand objektiv dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Klassische Werkzeuge wie Hammer oder Schraubendreher erfüllen dieses Kriterium bereits bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, da sie Schlagenergie oder konzentrierten Druck einsetzen und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer Einsatzform waffenähnlich gegen Menschen verwenden lassen. Ein Kraftfahrzeug hingegen entfaltet seine erhebliche Bewegungsenergie nicht auf diese Weise und ist daher bei objektiver Betrachtung nicht als gefährliches Werkzeug anzusehen. Das Ergebnis ist kriminalpolitisch nachvollziehbar, weil es eine ausufernde Ausweitung der Qualifikationstatbestände verhindert. Die Begründung überzeugt jedoch nur eingeschränkt: Das Abstellen auf die Zweckbestimmung blendet die konkrete Verwendung des Fahrzeugs als Angriffsmittel zu weitgehend aus. Zudem droht die restriktive Einordnung, Inkonsistenzen zu erzeugen und den Schutz von Vollstreckungsbeamten faktisch von §§ 113, 114 StGB in Richtung des § 315b StGB zu verlagern – einem Tatbestand, dessen primäre Schutzrichtung der Straßenverkehr und nicht der Schutz von Amtsträgern ist. D. In der Prüfung § 113 I, II 2 Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Vollstreckungshandlung b. Widerstand leisten 2. subjektiver Tatbestand a. Vorsatz 3. objektive Rechtmäßigkeit der Diensthandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Regelbeispiel des besonders schweren Falls a. Waffe, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB b. gefährliches Werkzeug, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB E. Literaturhinweise MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 73, 74. TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 46-52. Entscheidung der Woche 32-2026 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) Dennis Ainto Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG Beschl. v. 27.1.2026 – 2 BvE 14/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. 2. Die Zuteilung der Säle durch den ältesten Rat mittels Mehrheitsbeschlusses ist dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung vereinbar; ein festes Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke besteht für Räumlichkeiten nicht. B. Sachverhalt Die AfD-Fraktion begehrte im Wege des Organstreits die Zuteilung des zweitgrößten Sitzungsaals. Der Ältestenrat hatte diesen Saal jedoch per Mehrheitsbeschluss erneut der SPD-Fraktion zugewiesen, obwohl die AfD- Fraktion mit 151 Abgeordneten mehr Mitglieder aufwies als die SPD mit 120 Abgeordneten. Die AfD-Fraktion sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung und Proportionalität aus Art. 38 I 2 GG und dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Ein organschaftliches Recht auf die Zuweisung eines spezifischen Sitzungssaals lässt sich für die Fraktionen nicht unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Zwar sichert der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen deren Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, doch umfasst dieser Schutzanspruch keine „Erfolgsprämien“ für Wahlergebnisse in Form bestimmter Räumlichkeiten. Da im 21. Deutschen Bundestag alle Fraktionen mit funktionsfähigen Sälen ausgestattet wurden, ist der Kernanspruch auf parlamentarische Teilhabe gewahrt. Die Entscheidung des Ältestenrates, die Saalzuteilung per Mehrheitsbeschluss vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT durch den Ältestenrat, wonach dieser im Rahmen seiner organisatorischen Kompetenz auch ohne Einvernehmen entscheiden darf, ist vertretbar und dient der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Ein rechtlich verbindliches „Zugriffsverfahren“ nach der Reihenfolge der Fraktionsstärke, wie es die Antragstellerin unter Berufung auf parlamentarische Gepflogenheiten rügt, existiert für die Raumvergabe nicht. Im Gegensatz zu Wahlvorschlagsrechten für Ausschussvorsitze hat sich in der Parlamentspraxis für Sitzungssäle kein solches Proportionalitätsgebot etabliert. Schließlich ist die konkrete Zuweisung des Saals 3N 039 an die Antragstellerin weder evident sachwidrig noch willkürlich. Auf Grundlage brandschutztechnischer Stellungnahmen durfte der Ältestenrat von der Eignung des Saals für die Fraktionsgröße der Antragstellerin ausgehen. Mit einer verfügbaren Fläche von 1,66 m² pro Mitglied ist die Unterbringung objektiv angemessen, insbesondere im Vergleich zu Flächenanteilen größerer Fraktionen in früheren Legislaturperioden. Da die grundrechtlich geschützte Mitwirkungsmöglichkeit durch die räumliche Situation nicht unmöglich gemacht wird, verbleibt die Entscheidung im weiten Gestaltungsspielraum der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit (P) Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG E. Literaturhinweise NVwZ 2026, 577. Entscheidung der Woche 30-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Hendrik Wilken Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 73/24 in: BeckRS 2026, 13091 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). 2. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (hier nach § 86 VVG) auch dem neuen Gläubiger (hier dem Vollkaskoversicherer) zugute (Fortführung von BGH BeckRS 2018, 28297 Rn. 26). B. Sachverhalt Die Klägerin (K), ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Ein Versicherungsnehmer der K erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten (B), einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der K ab. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die K zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. Die K hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die K ihr Klagebegehren weiter. (Rn. 1-6) C. Anmerkungen Die Revision hat Erfolg. Mit dem Urteil bestätigt der BGH bestehende BGH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Reichweite der kaufrechtlichen Beweislastumkehr gem. § 477 BGB und konturiert diese zugunsten des Verbrauchers weiter. So hat die K zum Greifen der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang lediglich darzulegen und zu beweisen, dass innerhalb der Vermutungsfrist eine Mangelerscheinung zutage getreten ist (vgl. Rn. 22). Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF sei „jeder […] für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand […] ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste“ (Rn. 23). Ein solches Verständnis der Beweislastumkehr steht in Kontinuität zu vorausgegangener BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 2017, 1093; MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 33). Nun stellt der BGH klar, auch die Möglichkeit anderer Ursachen für diesen für den Verbraucher nachteiligen Zustand, die nicht eine Haftung des Verkäufers begründen, schadet dieser Vermutung nicht, es sei denn, es kämen nur solche nichthaftungsbegründenden Umstände als Ursache in Betracht (vgl. Rn. 23). Damit stärkt der BGH die Vermutung der Kausalität des (vermuteten) Grundmangels für die Mangelerscheinung . In dem Urteil kamen noch die kaufrechtlichen Vorschriften in alter Fassung (vor 01.01.2022) zur Anwendung. Die hier aufgezeigten Prinzipien sollten sich jedoch auch auf die neue Fassung übertragen lassen. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB II. Sachmangel bei Gefahrübergang gem. § 434 BGB (P) Vermutung der Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang bei Vorliegen einer Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist, § 477 BGB III. Weitere MGWR-Voraussetzungen IV. Kein Ausschluss V. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 31-34 Entscheidung der Woche 31-2026 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) Vivien- Christina Laue Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 4 StR 495/24 In: BeckRS 2025, 18438 RÜ 2025, 515, LSK 2025, 18438, NJW 2025, 2865 A. Orientierungs-oder Leitsätze Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. B. Sachverhalt Der Angeklagte geriet mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen ("1213" statt " 1312" für "A.C.A.B."). Der Angeklagte beschloss somit, den Mann für sein "Vergehen" zu bestrafen, und zwar so, dass es jeder sieht: Der Angeklagte tätowierte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort "Fuck" in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich, aber langwierig und schmerzhaft wäre. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare die Tätowierung verdecken. C. Anmerkungen Das LG lehnte eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ab. Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zunächst ist eine Tätowierung i.S.d. Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung i. S. d. § 223 Abs. 1 StGB dar. Eine erhebliche Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Das Vorliegen einer erheblichen Entstellung bemisst sich nach der Wahrnehmungen der Verletzung des Geschädigten, die durch seine Umwelt stattfindet. Auch wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen - etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung - stattfindet. Eine Tätowierung im Gesicht ist wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen vom Hautbild abweichenden Färbung grds. geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt vor allem, wenn der Betroffene bislang im Gesicht nicht tätowiert war. Ferner erfährt der Betroffene, wenn eine Wortbotschaft durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen wird, durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Dabei genügt es, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Die Dauerhaftigkeit der Entstellung entfällt zudem nicht, wenn der Geschädigte sich gegen eine (kosmetische) Operation entscheidet, da es seine freie Entscheidung ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB strafbar ist. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB a. Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung b. Zwischenergebnis 2. Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB a. Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB b. Zwischenergebnis 3. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld B. Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Grundtatbestand des § 223 StGB 2. Erfolgsqualifikation des § 226 StGB a. Eintritt der schweren Folge b. Kausalität 3. Fahrlässigkeit bzgl. des Eintritts der schweren Folge, § 18 StGB 4. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang II. Rechtswidrigkeit und Schuld C. Konkurrenzen E. Literaturnachweis BGH, Beschluss vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24; vgl. MüKoStGB/Hardtung, § 226 Rn. 31ff. Entscheidung der Woche 42 .pdf PDF herunterladen • 163KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) Finja Maasjost Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 ARs 121/18 in: HRRS 2018 Nr. 886 NStZ 2019, 100 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Bezüglich solcher Beweismittel, namentlich „verfänglichen Geschäftsunterlagen“, besteht kein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme, indem er absichtlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung und macht sich gem. § 258 StGB wegen Strafvereitelung strafbar, soweit durch sein Handeln das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt Gegen N bestand der Verdacht auf Steuerhinterziehung, da dieser Rechnungen der Firma H über angebliche Lieferungen von Paletten verwendete, um diese als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können. In der Hauptverhandlung gegen N vertrat ihn L als Strafverteidiger. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen bzgl. der Firma H, welche im Vorverfahren bei N nicht aufzufinden waren. Im Folgenden legte L Kopien einiger Rechnungen und Lieferscheine vor. Die Vorlage sämtlicher Unterlagen blieb jedoch aus, sodass das LG die Beschlagnahme sowohl bei N als auch bei L anordnete und die Hauptverhandlung aussetzte. Daraufhin teilte L der Ermittlungsbehörde mit, dass sich die fraglichen Unterlagen in einer von N genutzten Garage befänden. Bei der Auswertung der aufgefunden Unterlagen wurde jedoch festgestellt, dass die Buchführungsunterlagen des Geschäftsjahres 2011 trotz vorhandener Anzeichen nicht vorhanden waren. Daher suchten die Ermittlungsbeamten die Kanzlei des L auf, welcher erklärte, dass sich einige Ordner in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass er lediglich in Besitz einer Tüte mit Lieferscheinen sei. Anschließend wurden weitere Unterlagen, die keine Inhalte zur Firma H beinhalteten, im Wohnhaus des L beschlagnahmt. Dieser beteuerte, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen. Tatsächlich war er noch im Besitz eines Ordners mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, welcher sämtliche Unterlagen der Firma H im Original enthielt. Aus diesem Ordner entstammten auch einige der durch L vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen. Hat sich L gem. § 258 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung des § 258 StGB ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Tatbestandalternativen, der Verfolgungsverhinderung nach § 258 Abs. 1 StGB und der Vollstreckungsverhinderung nach § 258 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Anschließend muss festgestellt werden, ob die Ahndung aufgrund der Handlung des Täters für eine geraume Zeit unterblieben ist und ob der Täter mit Vereitelungsvorsatz handelte. Vorliegend hat der BGH alle Tatbestandsmerkmale als gegeben angesehen. Eine Strafvereitelung sei insbesondere auch durch Vereitelung eines staatlichen Beschlagnahmezugriffs möglich. Sowohl aufgrund der Nennung eines falschen Belegenheitsortes als auch durch die Erklärung, keine weiteren als die bereits aufgefundenen Unterlagen zu besitzen habe L die Auswertung durch staatliche Stellen um mehr als ein halbes Jahr verzögert. Zudem spräche das Vorlegen mancher Unterlagen für die Kenntnis des L vom Aufenthalt der wahren Unterlagen. Ferner bestand kein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, sodass L die Beweismittel der vorrangigen staatlichen Auswertung nicht hätte entziehen dürfen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand: a. Verfolgungsvereitelung, § 258 I (!) b. Vollstreckungsvereitelung, § 258 II 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Absicht oder sicheres Wissen bzgl. Vereitelung E. Zur Vertiefung Zur Strafvereitelung: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 21; Zum Verteidigerausschluss nach §§ 138a ff.: StPO: Anm. Bockemühl, NStZ 2019, 100 (102f.). Entscheidung-der-Woche-20-2019 .pdf PDF herunterladen • 208KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2020 (SR) Adam Hetka Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 150/19 in: NStZ 2019, 518 StV 2020, 93 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. So ist allein der Umstand, dass sich die Trennung des Partners wegen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung als „völlig normaler Prozess“ darstellt und daher von diesem hinzunehmen ist, nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen. B. Sachverhalt Aufgrund seines täglichen Alkoholkonsums gerät A mit seiner Ehefrau B in ein Streitgespräch, woraufhin sich B von A trennt und ihn auffordert, aus ihrer Wohnung auszuziehen. Als sie am nächsten Morgen das Haus verlässt, um zur Arbeit zu gehen, folgt A ihr mit einem Messer in der Jackentasche in dem Vorhaben, sie zu töten, sollte sie ihm keine weitere Chance geben. B beharrt jedoch auf ihrem Beschluss und wendet sich von A ab. Daraufhin sticht ihr A mit Tötungsabsicht von hinten vier Mal in den Rücken, woraufhin B zu Boden fällt und versucht, sich gegen weitere Angriffe des B zu verteidigen. Dieser setzt sich auf die auf dem Rücken liegende B und sticht weiter mehrmals auf ihren Brustbereich ein. Als sich B nicht mehr bewegt, lässt A von ihr ab. B verstirbt infolge der Blutungen. Hat sich A wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der Auffassung des LG München I, wonach ein Mord anzunehmen sei, bei welchem die Mordmerkmale der Heimtücke, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB, und der niedrigen Beweggründe, § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, vorlägen, stimmte der BGH nur teilweise zu. Während das Merkmal der Heimtücke gegeben sei, sei, anders als vom LG angenommen, die Enttäuschung des A nicht ausreichend, um einen niedrigen Beweggrund nach § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB anzunehmen. Die Motivgeneralklausel sei restriktiv auszulegen, was zur Folge habe, dass nicht jede Tötung ohne einen „vernünftigen Grund“ als niedriger Beweggrund zu qualifizieren sei. So hat der BGH zur Tötung des trennungswilligen Intimpartners zunächst festgehalten, dass sich die Trennung des Ehepartners aufgrund des Vorverhaltens des Täters als „völlig normaler Prozess“ darstellt. Aus diesem Grund sei die Trennung von diesem hinzunehmen. Dies führe allerdings nicht zu-gleich auch dazu, dass die Tötung der B, welche wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung ohnehin verwerflich sei, als völlig unbegreiflich erscheine. Daher seien die vom LG München I getroffenen Feststellungen zur Annahme sonst niedriger Beweggründe nicht ausreichend. Außerdem dürfe nach Auffas-sung des BGH der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Täterbezogene Mordmerkmale: Sonstige niedrige Beweggründe E. Zur Vertiefung Allgemein zum Mord: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 4; vgl. zu der vorliegenden Entscheidung auch die Besprechung von Ladiges, RÜ 2019, 510. Entscheidung-der-Woche-21-2020 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

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