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  • Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) Rim Talal Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022- 1 BvR 2649/21 in: BeckRS 2022, 10780 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken. 2. Die in § 20a I IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß Reflex der gesetzlichen Regelung. B. Sachverhalt Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20 a IfSG, der eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht einer vollständigen COVID-19-Immunisierung vorsieht. Kommen die Betroffenen der Nachweispflicht nicht nach, ist die Leitung verpflichtet das örtlich zuständige Gesundheitsamt diesbezüglich zu informieren. Dieses kann der betreffenden Person untersagen, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. C. Anmerkungen Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar. Zwar trifft die Nachweispflicht nicht unmittelbar die körperliche Unversehrtheit, allerdings macht sie die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von der Impfentscheidung als notwendigen Zwischenschritt abhängig. Es liegt kein klassischer, sondern ein mittelbarer Grundrechtseingriff vor. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Mittelbar wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielrichtung einem klassischen Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen daher wie ein solcher behandelt werden. Zwar setzt die Impfung die Einwilligung der Betroffenen voraus, allerdings wirkt sich eine Entscheidung gegen die Impfung nachteilig aus. § 20 a IfSG kommt damit in seiner mittelbar faktischen Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß ein Reflex der gesetzlichen Regelung, sondern die gewollte Folge des staatlichen Handelns und damit eine zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 20 a IfSG ist hinreichend bestimmt und klar. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht diene dem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz vulnerabler Menschen. Eine Impfung reduziere das Risiko einer Ansteckung bzw. das Risiko einer schweren Erkrankung. Andere Maßnahmen wie das Durchführen von regelmäßigen PCR-Tests ist nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 2. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 3. Rechtfertigung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit von §§ 20a, 22a IfSG b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Vorbehalt des Gesetzes bb) Gesetzesbestimmtheit und -klarheit cc) Rechtfertigungsgründe (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit E. Literaturhinweise Lang in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 51. Edition 2022, Art. 2 Rn. 83 ff.; Bekos, Die einrichtungsbezogene Impfplixht nach § 20 a IfSG. Eine Zwischenstandsanalyse mit der Annäherung an offene Fragen, COVuR 2022, 286; Christ/Jeck, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflegebranche, DStR 2022, 944. Entscheidung-der-Woche-34-2022 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm I-30 U 195/22 Fundstelle: MDR 2023, 1444; jurisPR-MietR 23/2023 A. Orientierungs - oder Leitsatz Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. B. Sachverhalt Zwischen den Parteien bestand ein gewerbliches Mietverhältnis, aus dem der Vermieter die beklagte Mieterin auf Zahlung von rückständiger Miete sowie Schadensersatz für die Instandsetzung der Mietsache in Anspruch nahm. Der Mietvertrag wurde über den Zeitraum von einem Jahr geschlossen und verlängerte sich am maßgeblichen Tag, dem 05.06.2021, um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Jahresablauf die Kündigung erklärt würde. Die monatliche Miete betrug 2.964,37 Euro. Am 10.03.2020 kündigte die Mieterin das Mietverhältnis zum 17.06.2020 als "nächstmöglichen" Zeitpunkt. Dagegen wandte der Vermieter ein, das Mietverhältnis sei erst zum 04.06.2021 ordentlich kündbar. Die Mieterin nutze die Gewerberäume noch bis zum 31.12.2020 und warf am selben Tag die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters ein. Am 07.01.2021 widersprach der Vermieter der Rückgabe schriftlich, behielt die Schlüssel jedoch. Weiterhin befand sich die Mietsache nicht mehr in ordnungsgemäßem Zustand und der Vermieter machte am 09.06.2021 Instandsetzungskosten von über 32.000 Euro geltend. Bezüglich dieses Anspruchs berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung der ausstehenden Miete durch das Landgericht verurteilt. Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Hamm hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg, die Schadensersatzansprüche seien verjährt und die Beklagte habe die Leistung zurecht gemäß § 214 BGB verweigert. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Frage, ob die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Aus § 548 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass die Frist mit dem Rückerhalt der Mietsache an den Vermieter beginnt. Anders als in § 546 BGB ist nicht zwingend die Rückgabe der Mietsache gemeint, denn der Rückerhalt setze eine Besitzveränderung zugunsten des Vermieters voraus, die es ihm ermöglicht, die Mietsache auf Mängel zu prüfen. Nicht erforderlich sei aber die Beendigung des Mietverhältnisses.Indem die Mieterin die Räume geräumt und den Zugangsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters warf, gab sie sämtlichen Besitz daran auf. Dem Rückerhalt der Mietsache könnte dann der fehlende Besitzbegründungswille des Vermieters entgegen stehen. Es ist durchaus umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Verjährungsfrist in derartigen Fällen zu laufen beginnt. Teilweise wird auf die Regelungen den Annahmeverzug betreffend abgestellt und für den Verjährungsbeginn das Angebot der Rückgabe als Voraussetzung angesehen. Auch wird vertreten, die tatsächliche Besitzaufgabe des Mieters allein sei entscheidend oder es wird auf die Möglichkeit des Vermieters abgestellt, die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache auszuüben. In der vorliegenden Entscheidung hatte das Gericht diese Frage nicht abschließend zu klären, denn mit der Besitzaufgabe durch die Beklagte und der Möglichkeit der unmittelbaren Besitzausübung des Klägers mittels Schlüssels, ist ein die Verjährungsfrist auslösender Rückerhalt der Mietsache gegeben. Zwar hat der BGH in einem anderen Fall entscheiden, dass ein Vermieter ein Mietobjekt nicht auf Zuruf zurücknehmen müsse und den Besitz auch nicht dadurch erhalte, dass die Schlüssel in den Briefkasten des Mietobjekts eingeworfen würden (BGH VIII ZR 8/11). Der wesentliche Unterschied besteht hier jedoch darin, dass dem Vermieter der Schlüssel in den eigenen Briefkasten geworfen wurde und er so den unmittelbaren Zugriff auf die Mietsache erhielt. Es blieb festzustellen, dass die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB am 07.01.2021 zu laufen begann und bei Geltendmachung des Anspruchs durch den Vermieter am 09.06.2021 bereits abgelaufen war. D. In der Prüfung §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB I. Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach II. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung gem. § 214 BGB 1. Beginn gem. § 548 Abs. 1 BGB 2. Ablauf der Frist 3. Erhebung der Einrede III. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH NJW 2012, 144; Bieber in MüKO BGB, § 548 Rn. 14 ff. Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) Nils Grimmig Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH München 20 N 20.767 in: BeckRS 2021, 29086 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragsteller begehren mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO die Feststellung, dass § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayIfSMV) vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 BayIfSMV untersagte das Verlassen der eigenen Wohnung. Davon ausgenommen waren lediglich Verhaltensweisen, die triftige Gründe darstellten. Dies waren nach § 4 Abs. 3 BayIfSMV unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs oder Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Ein auf die vorläufige Aussetzung des Vollzuges von § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV gerichteter Eilantrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 10.4.2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2020 (Az.: 20 NE 20.736) nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt; die Aussichten in der Hauptsache wurden als offen angesehen. Die Verordnung trat mit Ablauf des 19.4.2020 außer Kraft. C. Anmerkungen Der Antrag nach § 47 VwGO ist zulässig und begründet, weil die Ausgangsbeschränkung nach § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV wurde am 31.3.2020 bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 2 LStVG aF nicht vorlagen. Die Ausgangsbeschränkung war daher bereits aus formellen Gründen bis zu dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verkündung am 7.4.2020 unwirksam. Darüber hinaus war sie auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit materiell rechtswidrig und daher insgesamt – einschließlich des Zeitraums ab dem 7.4.2020 – unwirksam. In materieller Hinsicht ist in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zunächst eine – an den Maßstäben des § 80 Abs. 1 S. 2 GG gemessen – hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zu sehen. Den zwischenzeitlich geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ist der Gesetzgeber durch die Einfügung eines im Hinblick auf allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote konkretisierenden zweiten Halbsatzes ausreichend begegnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, da den Infektionsschutzbehörden bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, eingerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung desselben bestehen. Indes war die Ausgangsbeschränkung keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie verfolgte zwar ein legitimes Ziel in Form der Hemmung der Übertragung des Coronavirus und war zur Erreichung desselben durch Kontaktreduzierung geeignet. Problematisch war aber, dass sie ausweislich des Wortlautes auch das kontaktlose Verweilen im Freien außerhalb der Wohnung untersagte. In Form von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum stand ein milderes Mittel zur Verfügung, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen. Sie wären auch gleich geeignet gewesen, da ein kontaktloses Verweilen im öffentlichen Raum infektiologisch unbedeutend ist. Darüber hinaus war die Ausgangsbeschränkung auch unangemessen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine – derart grundrechtseingreifende – landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte. Es wären daher regionale bzw. örtliche Maßnahmen zu ergreifen gewesen. D. In der Prüfung § 47 VwGO, §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF, Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage b) Tatbestand c) Rechtsfolge (Verordnungsermessen; Verhältnismäßigkeit) E. Zur Vertiefung Boehme-Neßler, Ausgangssperren zur Pandemiebekämpfung?, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur Verhältnismäßigkeit in Zeiten von Corona, NVwZ 2021, S. 670-674; Schmitt, Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof läutet die notwendige rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der landesweiten Ausgangsverbote ein, VerfBlog, 2021/10/13, https://verfassungsblog.de/im-ausgang-deutlich/ Entscheidung-der-Woche-44-2021 .pdf PDF herunterladen • 108KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2025 (SR) Emilia Debertin Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 73/24 Fundstelle: NZV 2025, 89 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt. 2. Für die Erfüllung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB muss das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Täters in einem inneren Zusammenhang mit den typischen Gefährdungsrisiken einer unübersichtlichen Stelle stehen. Dies bedeutet, dass die durch den Täter verursachte Gefährdung für Leib oder Leben nicht nur durch die unübersichtliche Stelle an sich, sondern insbesondere durch das Verhalten des Täters verstärkt wird. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten und der Gefährdung bestehen, der zeigt, dass der Täter durch sein Verhalten die ohnehin bestehende Gefahr an der unübersichtlichen Stelle erheblich verschärft hat. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrzeug, dessen Nutzung er sich unrechtmäßig verschaffen hatte, nach einer Polizeikontrolle mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und mit drei weiteren Insassen durch eine unübersichtliche Stelle. In diesem Bereich, der aufgrund der Verkehrsführung und den örtlichen Gegebenheiten schlecht einsehbar war, geriet er in eine gefährliche Situation. Die überhöhte Geschwindigkeit und die mangelnde Kontrolle über das Fahrzeug führten beinahe zu einem Unfall, bei dem sowohl er selbst als auch andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Maße gefährdet wurden. Es kam beinahe zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Zwar kam es zu keinem Unfall, jedoch hätte sich das Geschehen jederzeit dramatisch wenden können. C. Anmerkungen Der BBG stellt in seiner Entscheidung klar, dass für die Erfüllung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB nicht nur ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten erforderlich ist, sondern auch, dass die daraus resultierende konkrete Gefahr für Leib und Leben oder fremde Sachen in einem inneren Zusammenhang mit den typischen Gefahren der jeweiligen Verkehrssituation stehen muss. Im vorliegenden Fall führte das Verhalten des Angeklagten - das Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine unübersichtliche Stelle - zu einer gefährlichen Situation, die beinahe in einen Unfall mündete. Der BGH betonte, dass es für das Vorlegen einer konkreten Gefahr nicht darauf ankommt, dass es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten eine Gefährdungslage geschaffen hat, in der der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich anzusehen war. Damit stellt auch eine Beinahe-Kollision eine hinreichend konkrete Gefahr dar, wenn sie auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten beruht. Der BGH stellte ebenfalls klar, dass der Vorsatz des Täters hinsichtlich der konkreten Gefährdung vorliegt, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es muss nicht der Wille bestehen, den Unfall herbeizuführen. Stattdessen reicht es aus, wenn der Täter die Gefahr eines solchen Ereignisses erkennt und billigend in Kauf nimmt. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter die Gefährdung als möglich erkennt und diese bewusst toleriert. Zudem wurde hervorgehoben, dass die objektive Zurechnung der Gefährdung gegeben ist, weil das Verhalten des Angeklagten ursächlich für die Gefahrensituation war. Eine besondere Gefahr besteht hier aufgrund der Kombination des grob verkehrswidrigen Fahrens mit den Gegebenheiten der unübersichtlichen Stelle, die typischerweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer birgt. Von Bedeutung ist mithin der Zusammenhang zwischen Gefährdungslage und Verhalten des Täters, und eine potenzielle Gefährdung ausreichend. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB I. Tatbestand Grob verkehrswidriges verhalten im Straßenverkehr Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert E. Literaturhinweise BeckOK/Kudlich, § 315c StGB, Rn. 58 ff. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Niehaus, § 315c StGB, Rn. 23 ff. Entscheidung der Woche 18-2025 .pdf PDF herunterladen • 222KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2021 (SR) Celina Weddige Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handelnals Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 287/19 in: NStZ 2020, 730 BeckRS 2020, 17189 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handelnals Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. […] Die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung muss sich aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. 2. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängt. B. Sachverhalt A wurde an den Wochenenden als „Sicherheitskraft“ in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge tätig. Der Wachdienst war dort unter anderem für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuständig. Bei Konflikten sollten sie einschreiten und die Hausordnung überwachen. Der Heimleiter ordnete die Einrichtung von Problemzimmern an. Diese dienten dazu, Verstöße der Flüchtlinge gegen die Hausordnung zu sanktionieren, indem sie dort eingeschlossen wurden. Diese Zimmer ließen sich nur von außen öffnen. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, so mussten die Mitarbeiter, nach Weisung des Heimleiters, einen Sozialmitarbeiter hinzuziehen, welcher sodann u.a. über die Dauer des Aufenthalts entschied. Das Einschließen in die Zimmer sollte durch zwei Wachleute vorgenommen und in ein Wachbuch eingetragen werden. Die Vorgehensweise wurde gegenüber der Polizei nicht offengelegt. A kannte die Vorgehensweise und war auch bereit, eigenhändig zu helfen und mitzuwirken und sah sich als „Teil des Wachsystems“, um die Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Als sie Tagesschicht hatte, erfuhr sie über Funk, dass ein Flüchtling auf Anordnung des Sozialmitarbeiters in eins der Problemzimmer gegen seinen Willen gebracht wurde. A war damit einverstanden und vermerkte es im Wachbuch. Später wurde ein zweiter Flüchtling in ein Problemzimmer gebracht, was A billigte und wieder im Wachbuch vermerkte. Hat sich A wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft / Beihilfe gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 / 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG hatte A wegen Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB in zwei Fällen verurteilt. Dieser Schuldspruch hielt vor dem BGH einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe angenommen werden kann, müsse das Gericht anhand einer Gesamtbetrachtung maßgeblicher Kriterien, wie dem Grad des eigenen Interesses an der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und anhand der Tatherrschaft prüfen. Der BGH hielt der Annahme einer Mittäterschaft entgegen, dass die Beweisergebnisse gerade nicht entsprechend gewürdigt und bewertet wurden. Das LG hatte argumentiert, dass A das Einschließen der Flüchtlinge „unterstützt“ habe. Allerdings spreche bereits diese Formulierung des „Unterstützens“ nach dem BGH gegen eine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Der BGH ist auch nicht der Auffassung, dass A sich insoweit wegen Beihilfe strafbar gemacht habe. Hilfeleistung i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dabei kann zwar auch ein „Dabeisein“ die Begehung der Tat fördern oder erleichtern, wenn die Tat gebilligt wird und dies gegenüber dem Täter ausgedrückt wird und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Jedoch fehle es laut BGH hier schon daran, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, in welchem Tun der fördernde eigene Tatbeitrag der A zum Einsperren der Flüchtlinge lag. Somit fehlt es an einem fördernden Beitrag der A, sodass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ausscheidet. Entgegen der Ansicht des LG führe auch der Umstand, dass A sich als „Teil des Wachsystems“ sah, nicht zu einer Annahme einer Beihilfe. Daher kann vorerst weder eine Freiheitsberaubung in Mittäterschaft noch Beihilfe angenommen werden. Für die Annahme, dass die allgemeine Dienstausübung der A den Entschluss der anderen beiden Wachleute gefördert habe, fehle es bisher an tragfähigen Beweiserwägungen. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit der A gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Einsperren, § 239 Abs. 1 Alt. 1 StGB bb. Taugliches Tatobjekt cc. Zurechnung der Tathandlung, § 25 Abs. 2 StGB (1) Gemeinsamer Tatplan (2) Gemeinsame Tatbegehung –> Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe E. Zur Vertiefung Kudlich, Praxiskommentar zum Beschluss, NStZ 2020, 732f.; zur Abgrenzung Joecks/Scheinfeld in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 186ff. Entscheidung-der-Woche-10-2021 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2021 (SR) Lilly Pietsch Ein Messerangriff auf einen Unbewaffneten kann das mildeste Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs gem. § 32 Abs. 2 StGB sein, wenn es das einzige Mittel ist, durch das der Angriff sicherlich abzuwenden ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 363/18 in: BeckRS 2019, 13089 NStZ 2019, 598 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Messerangriff auf einen Unbewaffneten kann das mildeste Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs gem. § 32 Abs. 2 StGB sein, wenn es das einzige Mittel ist, durch das der Angriff sicherlich abzuwenden ist. B. Sachverhalt C, der in der Gaststätte D ein Lokalverbot von Wirt A ausgesprochen bekommen hatte, betrat einige Monate später alkoholisiert erneut das Lokal. A, dem der C wieder unangenehm auffiel, wollte das Lokalverbot ihm gegenüber durchsetzen. C verließ das Lokal jedoch nicht. Auch nach der Androhung des A, die Polizei zu rufen, folgte C dem A hinter die Theke und begann eine verbale Auseinandersetzung mit der Ehefrau des A und ein Gerangel mit A, da dieser ihn aus dem Thekenbereich bugsieren wollte. C schlug A im Verlauf dieses Gerangels mehrmals auf den Mund und den Rücken. K und ein weiterer Gast gingen dazwischen und versuchten, C zu beruhigen. Als dies nicht gelang, ergriff A voller Wut ein 26 cm langes Messer, ohne dass C dies bemerkte. A stach auf den unbewaffneten C zweimal mit dem Messer ein. C bemerkte die Stichverletzungen nicht. Danach riss K den C aus dem Thekenbereich und C verließ mit einer weiteren Person das Lokal. Als diese bemerkte, dass C blutete, fuhren sie ins Krankenhaus, wo zwei nicht lebensbedrohliche, sich auf das Weichgewebe beschränkende Stichverletzungen von bis zu 5 cm bzw. 7-10 cm Tiefe festgestellt wurden. Handelte A in Notwehr gem. § 32 StGB? C. Anmerkungen Unproblematisch liegt der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB vor. Die Messerstiche können A objektiv zugerechnet werden und Vorsatz ist ebenfalls gegeben. Fraglich ist jedoch, ob A durch Notwehr gerechtfertigt handelte. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist eine in einer Notwehrlage ausgeübte Tat gerechtfertigt, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der Situation zur Verfügung steht. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung. Zweifelhaft ist, ob das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs und damit die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung vorlag. Eine Androhung, wie sie beim Gebrauch eines Messers erfolgen sollte und die ein milderes Mittel wäre, fand hier nicht statt. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass diese bloße Androhung den C nicht von einem Gerangel abgehalten hätte. Dieser ließ sich zuvor auch von zwei weiteren Gästen nicht beruhigen und war stark alkoholisiert, was eine Einschränkung seines Hemmungsvermögens bedingte. Der BGH weist außerdem darauf hin, dass nicht einmal die Messerstiche C davon abhielten weiterzumachen, sondern K, der den C schließlich mit körperlicher Gewalt aus dem Thekenbereich herauszog. Der Angriff des C gegen A dauerte bereits einige Minuten an. Die so hervorgerufene objektive Notwehrlage berechtigte A grundsätzlich, ein sofort wirksames Mittel zur Beendigung dieses Angriffs einzusetzen. Ob ein weniger gefährlicher Messereinsatz oder eine Androhung zum gleichen Ergebnis geführt hätte, lässt sich nicht hinreichend feststellen. A handelte somit in Notwehr. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 224 StGB I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit → Notwehr (§ 32 StGB) 1. Obj. Rechtfertigungstatbestand a) Notwehrlage b) Notwehrhandlung aa) Verteidigung bb) Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) Mildestes Mittel (P) Androhung cc) Gebotenheit (1) Ausschluss des Notwehrrechts (2) Stufenmodell: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr 2. Subj. Rechtfertigungstatbestand III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Notwehr Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage 2020, § 18. Entscheidung-der-Woche-04-2021 .pdf PDF herunterladen • 360KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2021 (SR) Johanna Lange Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört i.S.d. § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 408/19 in: BGH NJW 2020, 942 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört i.S.d. § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird. B. Sachverhalt A flüchtete aufgrund politischer und religiöser Konflikte in seinem Heimatland nach Deutschland. Sein gestellter Asylantrag wurde abgelehnt, er bekam stattdessen eine ausländerrechtliche Duldung. Aufgrund dieser Erlaubnis konnte er keiner Arbeit nachgehen und lebte in einer Flüchtlingsunterkunft. Da A mit diesen Umständen unzufrieden war und sie als unangemessen empfand, beschloss er, seine Unterkunft anzuzünden, um sie zu zerstören oder zu beschädigen. Er setzte zunächst sein Zimmer in Brand, um danach das Sofa des Y anzuzünden. Die Feuerwehr löschte die Brände zügig, das Zimmer des Y blieb trotz Beschädigungen an dem Mobiliar weiterhin bewohnbar. Das Zimmer des A, welches durch starke Verrußungen und Abplatzungen des Putzes beschädigt worden war, war vorübergehend unbewohnbar. Hat sich A wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der § 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. In Nr. 1 wird dabei vor allem auf den Schutzwert der Wohnung einer Person abgestellt, um diese als Mittelpunkt menschlichen Lebens zu schützen. Ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft stellt ebenso wie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine selbstständige, zum Wohnen bestimmte "Untereinheit" der Unterkunft dar. Anders als funktionell selbstständige Zimmer in einer Wohnung agiert das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft für seinen Bewohner als Mittelpunkt menschlichen Lebens und wird zum Aufenthalt und Schlafen genutzt. Dabei ist nicht relevant, ob das Zimmer über Kochgelegenheiten oder sanitäre Einrichtungen verfügt. Nach § 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Dies ist dann gegeben, wenn zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Untereinheit in einem Wohnhaus für beträchtliche Zeit nicht für Wohnzwecke genutzt werden kann. Dies umfasst eine Zeitspanne, die größer als nur wenige Stunden oder einen Tag ist. Im Falle der Flüchtlingsunterkunft ist diese demnach unter anderem teilweise zerstört, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für eine beträchtliche Zeit nicht bewohnbar ist. Die Zimmer des A und Y stellen eine solche Untereinheit dar, jedoch kann das Zimmer des Y weiterhin bewohnt werden. Anders ist dies bei dem Zimmer des A. Dieser konnte vorübergehend nicht in dem Zimmer wohnen, sodass auch von einer beträchtlichen Zeitspanne ausgegangen werden kann. A hat sich gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 306a Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Räumlichkeiten (Nr. 1 - 3) b) Tathandlung aa) Inbrandsetzen bb) Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Tätige Reue, § 306e StGB E. Zur Vertiefung Kudlich, My home is my zu Wohnzwecken ge-nutztes Gebäude… (JA 2020, 312). Entscheidung-der-Woche-01-2021 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2025 (SR) Dilan Haviri Einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die Qualifikation setzt eine Beteiligung voraus, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer erhöht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 2 StR 44/24 Fundstelle: BeckRS 2024, 30175 HRRS 2024 Nr. 1508 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Die Qualifikation setzt eine betellgung voraus, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer erhöht. 2. Für die Verwirklichung des Qualfkationsmerkmales wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, wenn ein weiterer Beteiligter am Tatort anwesend ist und die Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise unterstützt, welche dazu beiträgt, die Lage des Opfers zu verschlechtern. B. Sachverhalt Der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten, D und L, beschlossen, gemeinsam einen Werttransporter mit Schusswaffen zu überfallen und bei Bedarf auch körperliche Gewalt anzuwenden. Während die Fahrer des Transporters M und O Schmuckstücke und Luxusuhren in insgesamt elf Paketen aus dem Werttransporter in ein Lager umluden, näherten sich L und D ihnen. L und I waren gemäß ihres Tatplanes mit Sturmmasken maskiert und mit Handfeuerwaffen bewaffnet. Jedenfalls D hatte seine Handfeuerwaffe gezogen und führte - in Absprache mit L und dem Angeklagten - einen Teleskopschlagstock mit sich. D richtete seine geladene Pistole aus etwa 50 cm Entfernung an den Kopf des O und befahl ihm, in den Transporter zu steigen. O kam der Aufforderung nach. M sah wie sein Kollege überfallen wurde und äußerte seine Überraschung darüber, woraufhin L zu M lief und ihm einen Kinnhaken versetzte. M prallte daraufhin gegen die Fahrzeugsäule und verlor das Bewusstsein. Diese Gewaltanwendung war mit D und dem Angeklagten abgesprochen. Der Angeklagte, der das Geschehen beobachtete und auf die Überwältigung der Fahrer gewartet hatte, fuhr nun rückwärts an dem Werttransporter heran. Nachdem die Wertsachen in das Fluchtfahrzeug umgeladen worden waren, flohen der Angeklagte, L und D vom Tatort. Der Inhalt der erbeuteten Ware wurde tatplangemäß erheblich unter Wert an einen von L organisierten Hehler veräußert. Jedem der drei Komplizen verblieb ein Anteil von ca. 30.000 bis 40.000 €. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich im vorhegenden Fall mit den Anforderungen an die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmales einen gemeinscharthich begangenen korperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Qualifikation als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich begeht. Die Voraussetzung der Gemeinschaftlichkeit setze eine Beteiligung voraus, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation für das Opfer erhöhe. Für die Verwirklichung des Oualifikationsmerkmales sei jedoch keine Eigenhändigkeit erforderlich. Es reiche aus, dass ein weiterer Beteiligter am Tatort anwesend ist und die Körperverletzungshandlung des Täters unterstützt. Diese Unterstützung könne sowohl psychischer als auch physischer Form sein. Jedenfalls müsse die Unterstützung geeignet sein, die Lage des Tatopfers zu verschlechtern. Die Unterstützung des Beteiligten sei regelmäßig dazu geeignet, die Lage des Tatopfers zu verschlechtern, wenn das Tatopfer durch die Anwesenheit mehrerer Personen auf der Täterseite in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung zu entkommen, indem es ihm Gegenwehr leistet, ausweicht oder flüchtet. Die Unterstützung sei allerdings nicht zur Lageverschlechterung geeignet, wenn die anderen Tatbeteiligten in einiger Entfernung zu dem Täter sind, sodass eine etwaige Unterstützungshandlung nicht festgestellt werden kann. Da der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine gemeinschaftliche Begehungsweise voraussetze, lasse er es nicht genügen, dass eine solche Begehungsweise lediglich jederzeit möglich wäre Es fehle auch an der gemeinschaftlichen Begehung, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt fühlen. D. In der Prüfung §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB I. Tatbestand 1. Grundlatbestand, § 223 StGB a. Tatobjekt: gegen einen anderen Menscher b. Tathandlung: körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung 2. Qualifikationstatbestand: § 224 StGB a. Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich E. Literaturhinweise Kindhäuser, et. al. § 224 Rn. 23 ff. BeckOK StGB, § 224 Rn. 37 ff. MüKo StGB, § 224 Rn. 35 ff. Entscheidung der Woche 15-2025 .pdf PDF herunterladen • 451KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2021 (ÖR) Jasmin Wulf Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvF 1/20 BvL 4/20; BvL 5/20 in: IMR 2021, 2586 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. B. Sachverhalt Das MietenWoG Bln trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet, einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind, sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten. Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung. Die Antragssteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz. C. Anmerkungen Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würde. Die Beschränkungen des MietWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gem. §§ 556dff. BGB. Da die §§ 556dff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz. D. In der Prüfung Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit a. (P) Gesetzgebungskompetenz E. Zur Vertiefung Kreuter-Kirchhof, Verfassungsmäßigkeit von Mietpreisbremse und Mietendeckel?, DÖV 2021, 103 Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2021 (ZR) Patrick Glatz Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az. BGH IX ZR 298/19 in: NJW 2020, 2538 (m. Anm. Deckenbrock) BeckRS 2020, 17493 VersR 2020, 1189 A. Orientierungs- oder Leitsatz Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. B. Sachverhalt Im hier anzumerkenden Fall hatte eine Mandantin ihren Rechtsanwalt auf Schadensersatz gem. § 628 Abs. 2 BGB verklagt. Der Rechtsanwalt war zunächst mit der Prozessführung in einem anderen Prozess beauftragt. Dabei bot er seiner Mandantin mehrfach an eine Auftrags- und Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben, mit der eine Recherchehilfe und banktechnische Kompetenz zu diesem Verfahren hinzugezogen werden sollte. Der Rechtsanwalt verschwieg dabei, dass die angesonnene Dienstleistung durch die Firma seiner Frau erbracht werden sollte. Bestandteil der Vergütungsvereinbarung war eine Beteiligung von 16 % an der erstrittenen Schadensersatzforderung. Gleichwohl hatte die in dem Prozess beklagte Partei bereits in Aussicht gestellt sich bei 60% der Schadensersatzforderung vergleichsweise zu einigen. Nach mehrmaligem Auffordern des Rechtsanwalts die Vergütungsvereinbarung doch zu unterzeichnen, kündigte die Mandantin dem Rechtsanwalt das Mandat und suchte sich neue Prozessbevollmächtigte. Die Mandantin verlangt nun Schadensersatz der Mehrkosten die durch den Anwaltswechsel entstanden sind. C. Anmerkungen Auf den ersten Blick mag sich dieser Fall nach dem Lehrbuchbeispiel für die fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung nach § 627 Abs. 1 BGB anhören. Kern des hier besprochenen Urteils des BGH ist aber vielmehr der § 628 BGB, der die aus der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB erfolgten Schadensersatzfolgen regelt. Der BGH nimmt den hier anzumerkenden Fall zum Anlass die Reichweite und das Verhältnis des § 626 BGB und § 628 Abs. 2 BGB zu klären. Voraussetzung für den Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB wäre, nach BGH, in diesem Fall gewesen, dass zum einem dem Rechtsanwalt ein Auflösungsverschulden zu Last gelegt werden kann, dass die Schwelle des § 626 BGB überschreitet, und zum anderen, dass die Mandantin bei ihrer Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet. Der BGH präzisiert hier in seinem Urteil noch nach und verweist darauf, dass die Schadensersatzfolge des § 628 Abs. 2 BGB zwingend mit der Ausschlussfrist des § 626 BGB verknüpft ist. Dies hat zur Folge, dass bei Säumnis dieser Frist das Recht auf außerordentliche Kündigung endet. Begründet wird dies damit, dass nach Ablauf dieser Zeit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses entfällt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann daher nach Ende dieser Frist ein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB nicht mehr geltend gemacht werden. Der BGH stellt weiterhin klar, dass § 628 Abs. 2 BGB gerade nicht als Auffangtatbestand für misslungene außerordentliche Kündigungen genutzt werden könne, denn die eingeführte Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB habe auch zu einer zeitlichen Einengung für den Schadensersatz geführt, mit der Folge, dass bei Nichtwahren der Zwei-Wochen-Frist der Anspruch auf Schadensersatz verloren geht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher auch bei der Prüfung des Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach § 627 BGB zu prüfen. Dieser Fall eignet sich in seiner Kürze daher sehr gut noch einmal die Voraussetzungen der Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB, sowie die Schadensersatzfolge nach § 628 Abs. 2 BGB zu wiederholen. Die Kündigung von Mandatierungen und der daraus folgende Schadensersatz sind zwar in dem vor dem BGH gelandeten Fall nicht bejaht worden. Denkbar sind aber auch Examensfälle, die die Kündigungen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Rechtsanwalt zum Gegenstand haben, soweit die Schwelle des gewichtigen Grundes nach § 626 BGB überschritten worden ist. D. In der Prüfung I. § 628 Abs. 2 BGB 1. Wirksame außerordentliche Kündigung a.) § 626 BGB aa) Wirksames Dienstverhältnis bb) Wirksame Kündigungserklärung cc) Kündigungsfrist dd) Wichtiger Grund 2. Vertragswidriges Vorverhalten das zur Kündigung berechtigt 3. Ergebnis E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 45. Auflage, Kapitel 3; BGH, Az. IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 (m. Anm. Deckenbrock); Alexander, Leistungsstörungen im Dienstvertrag, JA 2015, 321. Entscheidung-der-Woche-24-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.02MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2023 (ÖR) Rim Talal Schwierigkeiten, einen einschränkenden Rechtsbegriff zu definieren, dürfen nicht zur Streichung des Begriffs führen und rechtfertigen die damit einhergehende Intensivierung des Eingriffs nicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH, Urt. v. 22.11.2022- C-37/20, C-601/20 in: BeckRS 2022, 32382 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Schwierigkeiten, einen einschränkenden Rechtsbegriff zu definieren, dürfen nicht zur Streichung des Begriffs führen und rechtfertigen die damit einhergehende Intensivierung des Eingriffs nicht. 2. Auch wenn der Unionsgesetzgeber eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt, darf er keine Eingriffe vorsehen, deren Folgen außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Verhältnismäßig ist der Eingriff nur, wenn die mit dem Eingriff verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. B. Sachverhalt Die Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, aufgrund derer in ihrem Gebiet ansässige Gesellschaften Auskünfte zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern zur Eintragung in ein Register anmelden müssen. In der ursprünglichen Fassung verpflichtete die Geldwäsche-RL die Mitgliedstaaten nicht nur Auskunftsrechte für Behörden und Geldinstitute, sondern auch für Privatpersonen vorzusehen, sofern diese ein berechtigtes Interesse nachweisen. Durch die Richtlinie 2018/843/EU wurde die Richtlinie dahingehend geändert, dass jedermann Zugriff auf die Daten hat, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Zur Begründung gab die Kommission an, dass Schwierigkeiten bestanden hätten, den Begriff des berechtigten Interesses zu definieren. Die mitgliedstaatlichen Vorschriften dürfen vorsehen, dass Zugriffsbeschränkungen von den Betroffenen für den Fall beantragt werden können, dass sie und ihre Familie spezifisch, real und gegenwärtig einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt werden. Luxemburg setzte die Richtlinie um. W, der Nachteile für sich und seine Familie befürchtet, beantragt eine Beschränkung des Datenzugangs, die von der zuständigen Behörde abgelehnt wird. W klagt vor dem luxemburgischen Gericht und trägt vor, dass die geänderte Richtlinie gegen Art. 7, 8 GRCh verstoße. Daraufhin setzt das luxemburgische Gericht das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof die Frage, ob die Richtlinie gültig sei. C. Anmerkungen Der Gerichtshof wird auf die Vorlagefrage antworten, dass die geänderte Geldwäscherichtlinie ungültig ist, wenn die Vorschrift Art. 7, 8 GRCh verletzt. Die GRCh ist gemäß Art. 51 I S. 1 Hs. 1 GRCh anwendbar. Art. 7 GRCh schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation. Art. 8 GRCh hingegen schützt die personenbezogenen Daten. Dies sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Soweit die geänderte Richtlinie vorsieht, dass jedermann Zugriff auf personenbezogene Daten von anderen Personen hat, ist das Recht auf Achtung des Privatlebens berührt, obwohl die betreffenden Daten sich auf berufliche Tätigkeiten beziehen. Der Schutzbereich von Art. 7, 8 GRCh ist eröffnet. Der durch die geänderte Richtlinie vorgesehene Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer stellen einen Eingriff in Art. 7, 8 GRCh dar. Dieser wiegt schwer, da diese Daten einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind. Ferner können auch Personen auf die Daten zurückgreifen, die andere Ziele verfolgen. Nach der Geldwäscherichtlinie werden solche Angaben nicht in dem Register erfasst, die keinen angemessenen Bezug zu den Zielsetzungen der Geldwäscherichtlinie aufweisen, sodass der Wesensgehalt nach Art. 52 I S. 2 GRCh nicht verletzt ist. Es verbleiben personenbezogene Daten, die nicht veröffentlicht werden. Nach Art. 52 I S. 2 GRCh muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein. Die Geldwäscherichtlinie dient dem Zweck Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dies stellt eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung dar, die auch schwere Eingriffe in Art. 7, 8 GRCh rechtfertigen kann. Die Aufnahme der Daten in ein Register und die Ermöglichung des Zugangs durch jedermann sind geeignet, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beizutragen, da hierdurch Transparenz geschaffen wird. Der Eingriff müsste erforderlich sein. Als milderes Mittel kommt die Beschränkung des Jedermann-Zugriffs auf Fälle in Betracht, in denen diese ein berechtigtes Interesse nachweisen. Fraglich ist, ob die Ausführungen der Kommission, dass sich der Begriff des berechtigten Interesses nur schwer definieren lässt, als Rechtfertigung für die Erweiterung des Zugangs genügen. Es ist festzustellen, dass Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ nicht rechtfertigen kann, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten jedermann gewährt wird. Die geänderte Geldwäscherichtlinie ist ungültig, soweit sie jedermann ohne Beschränkung Zugang zu den Informationen gewährt. D. In der Prüfung 1. Anwendbarkeit der GRCh 2. Schutzbereich 3. Eingriff 4. Rechtfertigung E. Literaturhinweise m. Anm. Sandhu, NJW 2023, 199. Entscheidung-der-Woche-06-2023 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2024 (ÖR) Jasmin Wulf In einem Organstreit- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren obliegt es dem Antragssteller bzw. dem Beschwerdeführer substanziiert darzulegen, inwieweit der angegriffene Rechtsakt das Integrationsprogramm des Art. 23 Abs. 1 GG durch Überschreitung der Kompetenzen der Europäischen Union oder durch Preisgabe der integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVeriG, Beschl. v. 06.02.2024 - 2 BvE 6/23 und 2 BVR 994/23 Fundstelle: NVwZ 2024, 725 A. Orientierungssätze 1. In einem Organstreit- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren obliegt es dem Antragssteller bzw. dem Beschwerdeführer, am Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte substanziiert darzulegen, inwieweit der angegriffene Rechtsakt das Integrationsprogramm des Art. 23 Abs. 1 GG durch Überschreitung der Kompetenzen der Europäischen Union oder durch Preisgabe der integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt. 2. Gemessen am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG ist nicht erkennbar, inwieweit die Zustimmung des deutschen Gesetzgebers zur Schaffung einer unionsrechtlichen Mindestsperrklausel von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Hinblick auf die deutsche Verfassungsidentität, hier auf den Grundsatz der Demokratie, prinzipiell ausgeschlossen sein sollte. 3. Die Europäische Union kann im Rahmen ihrer Befugnis aus Art. 223 Abs. 1 AEUV das Wahlrecht auch hinsichtlich Sperrklauseln regeln, die als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt sind. Der Unionsgesetzgeber hat bei der Abwägung der Belange der demokratischen Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen. B. Sachverhalt Das Organstreitverfahren durch die Antragstellerin "Die PARTEI" und die Verfassungsbeschwerde durch die Vorsitzende dieser betreffen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13.7.2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20.9.1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlament (im Folgenden für den geänderten Beschluss: Direktwahlakt 2018). Art. 3 Abs. 2 des Direktwahlakts 2018 sieht die Einführung einer Sperrklausel in Höhe von mindestens 2 und maximal 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen vor, die für Mitgliedstaaten mit Wahlkreisen von mehr als 35 Sitzen, darunter auch Deutschland, gilt. Das Zustimmungsgesetz wurde in Deutschland zwar von Bundestag und Bundesrat bereits beschlossen, der Bundespräsident hat die Ausfertigung des Gerichts aber entsprechend der Staatspraxis bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Die Antragsstellerin bzw. die Beschwerdeführerin rügten eine Verletzung ihrer Rechte auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl. Die Änderung des Direktwahlakts berühre das in Art. 97 Abs. 3 GG geschützte Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität und sei deshalb nicht mehr von der Kompetenz der Union umfasst. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Anträge verworfen, da die Antragsstellerin und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte nicht hinreichend substanziiert dargelegt haben. Zwar kann das Zustimmungsgesetz grundsätzlich einen tauglichen Gegenstand darstellen, insbesondere als völkerrechtlicher Vertrag ausnahmsweise auch vor dem Inkrafttreten. Die Antragsstellerin bzw. die Beschwerdeführerin müssen aber darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maẞnahme kollidiert; die behauptete Rechtsverletzung muss möglich erscheinen. Werden im Rahmen eines Organstreit- oder Verfassungsbeschwerdeverfahrens Ultra-vires- oder Identitätsrügen erhoben, obliegt es dem Antragssteller bzw. dem Beschwerdeführer, am Maßstab der verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte substanziiert darzulegen, inwieweit der angegriffene Rechtsakt das Integrationsprogramm des Art. 23 Abs. 1 GG durch Überschreitung der Kompetenzen der Union oder durch Preisgabe der integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt. Im vorliegenden Fall fehlt diese Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis aber. Grenzen für die Öffnung deutscher Staatlichkeit bei solchen Zustimmungsgesetzen ergeben sich insbesondere aus der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG). Darüber hinaus dürfen sich deutsche Staatsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der Europäischen Union, die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der Union offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen. Eine solche Verletzung ist hier nicht erkennbar, insbesondere hat der Unionsgesetzgeber bei der Abwägung der Belange der demokratischen Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen. D. In der Prüfung Organstreitverfahren bzw. Rechtssatzverfassungsbeschwerde (P) Zulässigkeit 1. Zuständigkeit 2. Beteiligtenfähigkeit 3. Tauglicher Gegenstand 4. (P) Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis E. Literaturhinweis Sauer , Unions- und verfassungsrechtliche Fragen einer Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament, EuZW 2023, 792 Entscheidung der Woche 29-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.25MB Zurück Nächste

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