Suchergebnisse
Search this site
462 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche
- Entscheidung der Woche 04-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2023 (ZR) Julia Brandt Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn... Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH XII ZR 89/21 in: NJW 2022, 3575 NZM 2023, 41 A. Leitsatz Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann. Denn die gesetzliche Risikoverteilung in der Miete ist davon gekennzeichnet, dass der Vermieter infolge Überlassung der Mietsache grundsätzlich das Risiko einer nach Vertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trägt, wogegen er sich, wie verkehrsüblich, durch Vereinbarung einer Mietsicherheit wappnen kann, ebenso wie ihm nach § 546a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht. B. Sachverhalt Der Kläger (K) begehrt gegenüber der Beklagten (B), die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge. Die B verwendet bei der Vermietung von Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge Allgemeine Batterie-Mietbedingungen. Darin ist u.a festgelegt, dass der B als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung, die Speere der Auflademöglichkeit der Batterie erlaubt wird. K wendet sich gegen die Verwendung der AGB mit der Behauptung, diese sei aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. C. Anmerkung Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der AGB könnte sich aus § 1 UKlaG ergeben. Dafür müsste die B eine ABG verwenden, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist. Eine Unwirksamkeit nach den §§ 309, 308 BGB ist nicht ersichtlich, weshalb eine Unwirksamkeit nach § 307 I, II BGB in Betracht kommt. Gemäß § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 II Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist nicht nur auf das gesetzliche Leitbild des konkreten Vertrags abzustellen, sondern auch andere Regelungen und Positionen der Vertragspartner zu berücksichtigen. Die Anwendung der AGB könnte verbotene Eigenmacht gem. § 858 darstellen und Besitzschutzansprüche der Mieter gem. §§ 861, 862 auslösen. Letztlich kommt es auf die Fragestellung genauso wenig an, wie auf die Frage ob die Besitzschutzansprüche bei etwaigem Mitbesitz der B überhaupt Anwendung finden können. Denn die streitgegenständliche Klausel stellt auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen Besitzschutz eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die B missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Durch die allein in der Hand des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die weitere Nutzungslast komplett auf den Mieter abgewälzt. Dem Mieter ist die Weiternutzung der Batterie nur mithilfe gerichtlicher Geltendmachung möglich, was für eine unangemessene Benachteiligung spricht. Hinzu kommt, dass dem Mieter dadurch die Nutzung des ganzen Autos unmöglich gemacht wird, da die Batterie herstellergebunden mit dem Fahrzeug verknüpft ist und er sich keine Ersatzbatterie suchen kann. Zwar ist dem Vermieter ein Interesse an der Unterbindung der Weiternutzung nach Vertragsende zuzugestehen. Jedoch hat auch der Mieter ein Interesse an der Sicherung der weiteren Vertragserfüllung, welches insbesondere dann relevant wird, wenn die Wirksamkeit der Kündigung streitig ist. Gesetzlich trägt daher der Vermieter das Risiko der Abnutzung bei Verwendung der Mietsache nach Vertragsende. Dafür steht dem Vermieter neben vertraglichen Abreden ein Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546 a BGB zu. Der derart weitreichende Eingriff in die Privatsphäre des Mieters können die berechtigten Interessen des Vermieters nicht rechtfertigen. Die Risikoverteilung komplett auf den Mieter zu verlagern und und ihm damit auch noch zusätzliche Rechtsverfolgungskosten bei einer streitigen Kündigung entgegen des gesetzlichen Leitbildes anzulasten, ist unangemessen und benachteiligt den Mieter unzumutbar. Die Klausel verstößt damit gegen § 307 I, II BGB und ist damit unwirksam. Daher besteht auch ein Anspruch des K auf Unterlassung der Verwendung der Klausel aus § 1 UklaG gegen B. D. In der Prüfung § 1 UKlaG I. Verwendung von AGB II. Unwirksamkeit nach §§ 307-309 BGB (P) E. Literaturhinweise Wurmnest in: MüKO BGB, 9. Auflage 2022, § 307 Rn. 25-88. Entscheidung-der-Woche-04-2023 .pdf PDF herunterladen • 116KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 42-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2023 (ÖR) Sebastian Hielscher Die Pflicht, einen Nachweis über die Masernimpfung zu erbringen, ist nicht evident verfassungswidrig. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Beschl. v. 11.09.2023 und 15.09.2023, 14 L 210/23 und 14 L 231/23. in: BeckRS 2023, 26044 A. Orientierungs - oder Leitsätze (d. Red.) 1. Ein Fachgericht darf ein formelles Gesetz im Eilverfahren nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist. 2. Die Pflicht, einen Nachweis über die Masernimpfung zu erbringen, ist nach diesem Maßstab nicht evident verfassungswidrig. B. Sachverhalt Die Antragsteller sind sorgeberechtigte Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Mit Schreiben des zuständigen Gesundheitsamtes vom 27.2.2023 wurden sie dazu aufgefordert, den Masernimpfschutz ihrer Kinder nachzuweisen. Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom 27.3.2023 ab. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt mit zwei Bescheiden vom 18.4.2023 jeweils für jedes Kind gegenüber den Antragstellern an, dass ein Nachweis über den bestehenden Impfschutz, eine anderweitige Immunität oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung zu erbringen sei, und setzte eine Frist bis 2.6.2023. Ein Zwangsgeld i. H. v. 200 Euro je Kind wurde für den Fall der Nichterbringung angedroht; ferner wurde ein Bußgeld i. H. v. 1.250 Euro je Kind für die bisherige Nichterbringung festgesetzt. Zur Begründung der Nachweispflicht wurde insbesondere die Gefährlichkeit der Masernkrankheit und das hieraus resultierende überwiegende öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefährdungslage angeführt. Mit ihren Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz wenden sich die Antragsteller gegen diese Bescheide und berufen sich im Wesentlichen auf die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Normen. C. Anmerkungen Die Kammer weist die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als zwar teilweise zulässig, aber unbegründet zurück. Soweit sie sich gegen das Schreiben vom 27.2.2023 richteten, sind sie bereits nach Erlass der Bescheide vom 18.4.2023 mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Im Übrigen weist die Kammer die Anträge als unbegründet zurück. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begegnen die angeordnete Nachweispflichtt und die Zwangsgeldandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sodass das Vollziehungs- dem Aussetzungsinteresse überwiegt. Rechtsgrundlage der Nachweispflicht ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 Alt. 1 und § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Deren von den Antragstellern geltend gemachte offensichtliche Verfassungswidrigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze kommt allein dem BVerfG zu, was durch die Vorlagepflicht der Gerichte gem. Art. 100 Abs. 1 GG untermauert wird. Im Eilverfahren steht diese jedoch im Spannungsfeld zum Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG. Zwar ist es den einfachen Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, Eilrechtsschutz zu gewähren und das angegriffene Gesetz unangewendet zu lassen, jedoch muss sich dies auf Ausnahmefälle beschränken, in denen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes evident ist. Nach Auffassung der Kammer greift die hier in Rede stehende Regelung zwar in erheblicher Weise in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ein; die Rechtsgrundlage vermag jedoch das Elternrecht wirksam zu beschränken. Die Kammer bezieht sich dabei durchgehend auf den Beschluss des BVerfG zur Masernimpfpflicht (BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20). Von vorneherein schließt die Kammer dabei eine formelle Verfassungswidrigkeit aus, mit welcher sich das BVerfG im o.a. Beschluss ausführlich auseinandergesetzt hat. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, sieht die Kammer in Anlehnung an die Ausführungen des BVerfG mit einiger Wahrscheinlichkeit als gegeben an. Die Kammer sieht, anders als die Antragsteller, keinen Anlass, die Angaben von Roland-Koch- und Paul-Ehrlich-Institut zu Nebenwirkungen und Wirksamkeit der Impfungen in Zweifel zu ziehen. Zwar hätten die Antragsteller im vorliegenden Fall (anders als im BVerfG-Beschluss) nicht die Möglichkeit, sich der Nachweispflicht zu entziehen; gleichwohl sieht die Kammer die Nachweispflicht angesichts der hoch zu gewichtenden öffentlichen Interessen nicht als evident unverhältnismäßig an. Die übrigen Voraussetzungen des Erlasses der Anordnungen sieht die Kammer als erfüllt an; Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Sodann widmet sich die Kammer den Zwangsgeldandrohungen. Diese betrachtet sie nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 13 VwVG i. V.m. § 6 Abs. 1, § 11 VwVG i. V. m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bin. Das angedrohte Zwangsgeld ist schließlich - auch hinsichtlich seiner Höhe - verhältnismäßig. D. In der Prüfung I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg 2. Statthafte Antragsart 3. Antragsbefugnis ... II. Begründetheit 1. Rechtsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfGE 162, 378; Gebhard, Friederike: Kindeswohl schlägt Elternrecht: Zur Masernimpfpflicht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, VerfBlog, 11.9.2022. Entscheidung-der-Woche-42-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.24MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR) Rocky Glaser Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH, Rs. C-42/17 (Taricco II) in: NJW 2018, 217 ECLI:EU:C:2017:936 A. Orientierungs- oder Leitsatz Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen. Dies gilt nicht, soweit ihre Nichtanwendung wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt. B. Sachverhalt Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines italienischen Strafverfahrens zu Mehrwertsteuerstraftaten. Der EuGH hatte sich bereits in seinem Urteil „Taricco I“ mit einschlägigen italienischen Verjährungsvorschriften beschäftigt. Verkürzt hat der Gerichtshof die entsprechenden Vorschriften vor den unmittelbar anwendbaren Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV für unionsrechtswidrig befunden, da die Frist für eine effektive Strafverfolgung zu kurz sei. Das Unionsrecht entfalte soweit einen Anwendungsvorrang der zur Nichtanwendung der Verjährungsnormen führe. In einem ähnlich gelagerten Fall waren nunmehr die Konsequenzen dieser Entscheidung vor den italienischen Gerichten auf dem Prüfstand. Der italienische Verfassungsgerichtshof (Corte costituzionale) legte dem EuGH entsprechende Fragen aus der resultierenden Konfliktlage vor. Die italienische Rechtsordnung ordnet die Verjährung dem materiellen Strafrecht zu, eine Nichtanwendung ohne hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und sei damit unvereinbar mit der italienischen Verfassung. C. Anmerkungen Vor dem aktuellen Konflikt Polens mit der Europäischen Union bezüglich der polnischen Justizreform besitzt die vorliegende Entscheidung des EuGH besondere Relevanz. Das Kernproblem ist das Verhältnis nationaler Verfassungsvorbehalte zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht. Der EuGH hat diesen Konflikt vorliegend ohne grundlegende dogmatische Klärung entschärft. Dementsprechend vielfältige Deutungen existieren im Schrifttum. Das BVerfG prüft in derartigen Konstellationen bekanntermaßen mehrere Punkte an. Neben der Solange-Rechtsprechung ist insoweit die Prüfung der Verletzung der Verfassungsidentität sowie der Ultra-Vires-Kontrolle zu nennen. Inwieweit derartige nationale Vorbehalte mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wird sich maßgeblich im aktuellen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland bezüglich der „PSPP-Entscheidung“ des BVerfG in Form einer EuGH-Entscheidung manifestieren. D. In der Prüfung In der konkreten Prüfungssituation sollte man sich vor Augen halten, ob man aus europarechtlicher oder nationalrechtlicher Perspektive prüft, um sich ggf. entsprechend intensiv mit den nationalen Verfassungsvorbehalten auseinanderzusetzen. I. Nationale Rechtslage II. Anwendungsvorrang des Unionsrechts (P) Nationale Verfassungsvorbehalte E. Zur Vertiefung Zu Taricco II: Ruffert, Entscheidungsbesprechung: Vorrang des Unionsrechts und Grundrechtsschutz, JuS 2018, 496; Wegner, Vorhang zu und alle Fragen offen? – Zum Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nach „Taricco II“, 20.12.2017 – https://www.juwiss.de/143-2017/ (22.07.2021); Entsprechend zum deutschen Recht: Ludwigs/Sikora, Der Vorrang des Unionsrechts unter Kontrollvorbehalt des BVerfG, EWS 2016, 121; Terhechte, Nationale Gerichte und die Durchsetzung des EU-Rechts, EuR 2020, 569. Entscheidung-der-Woche-29-2021 .pdf PDF herunterladen • 68KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) Hawa Etemadi Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne der §§ 323 VI Fall 1 und 326 II 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urteil v. 25.06.2024 - X ZR 97/23 Fundstelle: NWB HAAAJ-72144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. 2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann. 3. Eine stillschweigende Übernahme ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird. B. Sachverhalt Mitten in der Corona-Pandemie buchte eine Reiseagentur für ihre Kunden eine Flugreise von München in die USA und zurück. Zum Zeitpunkt der Buchung bestand bereits ein Einreiseverbot in die USA für Passagiere aus dem Schengen-Raum. Da das Einreiseverbot bis zum geplanten Abflug weiterhin galt, traten die Kunden die Reise nicht an. Die Reiseagentur verlangte daraufhin von der Fluggesellschaft die Rückerstattung des gezahlten Flugpreises. Der BGH entschied jedoch, dass die Reiseagentur keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, da sie das Risiko des Leistungshindernisses durch das Einreiseverbot stillschweigend übernommen habe. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich mit der Frage, inwieweit eine Reiseagentur zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn eine gebuchte Flugreise aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots unmöglich wird. Der BGH entschied, dass die Reiseagentur kein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB habe, da sie das Risiko der Unmöglichkeit durch das Einreiseverbot übernommen habe. Dabei stellte der BGH zunächst fest, dass der Vertrag über die Erbringung der Flugreise als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzustufen ist. Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer dazu, eine bestimmte Leistung zu erbringen, hier die Beförderung der Passagiere von einem Ort zum anderen. Als die Passagiere ihre Reise aufgrund des Einreiseverbots nicht antraten, betrachtete der BGH dies als einen konkludenten Rücktritt vom Werkvertrag, der auch für die Reiseagentur galt, da sie die Flüge für ihre Kunden gebucht hatte. Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Frage, ob der Reiseagentur ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB zustand, da die Leistung unmöglich geworden war. Im Grundsatz erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass ein Rücktritt eigentlich überflüssig wäre. Der BGH prüfte trotzdem, ob ein solches Rücktrittsrecht bestand, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Reiseagentur aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit kein Rücktrittsrecht geltend machen konnte. Die Verantwortlichkeit der Reiseagentur wurde damit begründet, dass sie die Flüge zu einem Zeitpunkt buchte, als das Einreiseverbot in die USA bereits bestand und das Risiko der Fortdauer dieses Verbots erkennbar war. Der BGH führte aus, dass die Reiseagentur über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte, um das Risiko zu beurteilen, da das Einreiseverbot nur für touristische Reisen galt. Die Reiseagentur war daher besser als die Fluggesellschaft in der Lage, einzuschätzen, ob die gebuchten Passagiere tatsächlich von dem Verbot betroffen wären. Diese bessere Einsichtsfähigkeit der Reiseagentur führte dazu, dass der BGH ihr die Verantwortung für die Unmöglichkeit der Flugreise zuschrieb und somit das Rücktrittsrecht verneinte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Risikoverteilung in Vertragsverhältnissen, insbesondere unter unsicheren Bedingungen wie der Corona-Pandemie. Der BGH betonte, dass die Partei, die über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügt, auch das Risiko tragen muss. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen außergewöhnliche Umstände wie pandemiebedingte Maßnahmen zu einer Unmöglichkeit der Leistung führen können. D. In der Prüfung 1. Vertrag II. Leistungsbefreiung, § 275 BGB III. Kein Ausschluss (P) E. Literaturhinweise MüKo-BGB/Ernst, § 326 Rn. 56 BeckOK-BGB/Schmidt, § 326 Rn. 14 Entscheidung der Woche 33-2024 .pdf PDF herunterladen • 3.13MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) Laura Minneker Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 in: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/Entscheidungen/DE/2024/04/rk2024040_1bvr082024.html A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. 2. Wenn im Zuge dessen unzutreffend eine Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik angenommen wird mit der Folge, dass die Äußerung nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind, wird die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt. 3. Der Schutz betroffener Rechtsgüter Dritter tritt umso mehr zurück, je weniger sich die Äußerung privat auf die Verfolgung eigennütziger Ziele richtet und so mehr sie einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage darstellt. 4. Die Äußerung ein jemand sei "korrupt" kann in einem stellungbeziehenden Gesamtkontext des Dafürhaltens oder Meinens stehen und deshalb vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 umfasst sein. B. Sachverhalt Im Herbst 2020 taten sich in Bayern mehrere Klimaaktivisten zusammen, um gegen die Rodung des sog. Lohwaldes nähe Augsburg zu protestieren. Dieser sollte zur Erweiterung eines Stahlwerkes weichen und stand zuvor als sog. Bannwald unter besonderem Schutz bis zu einer Ausnahmegenehmigung zur Rodung durch die Bezirksregierung. Im Rahmen ihrer Demonstrationen "besetzten" die Aktivisten – darunter der Beschwerdeführer – die Bezirksregierung von Schwaben und hängten hierbei Banner auf, auf denen u.A. "Lohwald-Rodung trotz laufender Gerichtsverfahren? Frech!" stand. Außerdem warfen sie dem damaligen Regierungspräsidenten von Schwaben Korruption vor. Dieser würde laut ihnen den Wald für 250 Euro an den Eigentümer des Stahlwerks "verhökern". Das Amtsgericht Augsburg verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu drei Wochen Jugendarrest, woraufhin das LG Augsburg die Entscheidung bestätigte. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, woraufhin das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde statt gab, das vorangegangene Urteil aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückwies. Damit erledigte sich nunmehr auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Das Amtsgericht Augsburg bezog sich in seinem Urteil zwar auch auf den Art. 5 Abs. S. 1 GG , sah dessen Grenze jedoch in dem Recht auf persönliche Ehre des Betroffenen. Das Recht des Beschwerdeführers trete hinter dem des Betroffenen zurück, da dieser von massiven Konsequenzen in seiner politischen und und beruflichen Sphäre betroffen sei. Das Bundesverfassungsgericht aber stellt fest, dass beide Instanzgerichte, das AG und das LG Augsburg, den Schutzgehalt des Grundrechts verkürzen, indem sie mit einer verfassungsrechtlich ungenügenden Begründung eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB annehmen. Dabei verweist es auf vorherige Urteile, in denen es über die maßgeblichen Fragen bereits geurteilt hat. Es stellt klar, dass eine Verletzung der Meinungsfreiheit auch darin liegen kann, dass der Sinn der relevanten Äußerung nicht zutreffend erfasst wurde. Für den zu ermittelnden Sinn ist nicht das subjektive Verständnis des Äußernden oder Betroffenen maßgeblich, sondern das eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittpublikums. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht oder Landgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vom Vorliegen einer durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützten Meinung zu einer anderen Entscheidung kommt. Abschließend betont das Gericht, dass es damit nicht entschieden ist, ob die Aussage an sich im Ergebnis von der Meinungsfreiheit geschützt war, sondern verweist die Sache nach Augsburg zurück. Es weist zudem darauf hin, dass wenn ein Werturteil vorliegen sollte, jedenfalls eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorläge. Ob die Äußerung des Beschwerdeführers dann noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, entscheidet sich nach Maßgabe einer erneuten Abwägung. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verletzung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-verfassungsbeschwerde-klimaaktivist-klimaschutz-verurteilung-ueble-nachrede-meinungsfreiheit-samuel-bosch Eppner/Hahn, JA 2006, 702. Entscheidung der Woche 38-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2023 (SR) Laura Schlunk § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 459/21 in: NStZ 2023, 605 Beck RS 2023, 15360 A. Orientierungs - oder Leitsatz § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Das ist bei einem Unterlassen durch zwei Garanten nicht der Fall. B. Sachverhalt Die Angeklagte (A) brachte Mai 2015 ein gemeinsames Kind mit dem ebenfalls Angeklagten (B) zur Welt. Das Kind (K) wurde vollständig gesund geboren. Nach der Geburt kamen die Angeklagten nicht den Bedürfnissen von K nach. Insbesondere die Ernährung des K wurde vernachlässigt, woraufhin bei einer ärztlichen Untersuchung ein leichtes Untergewicht festgestellt wurde. Ein nachfolgender Kontrolltermin wurde nicht wahrgenommen. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage und den depressiven Verstimmungen der A, wurde K in der Folgezeit weiter nicht ausreichend ernährt. Im Mai 2019 vernahm A ein Röcheln aus dem Kinderzimmer der K, die sich in einem lebensgefährlichen Zustand befand. B konnte K nur noch im regungslosen Zustand auffinden. Im Krankenhaus wurde K wiederbelebt und ein "Hungerdarm" aufgrund von Mangelernährung festgestellt. Dieser hat bei K bleibende Entwicklungsschäden hinterlassen. Haben sich A und B wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen, nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das Landgericht bejahte eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 StGB. Der BGH lehnte die Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung dagegen ab. Laut BGH sei es fraglich, ob der Tatbestand der gemeinsamen Begehung der Körperverletzung überhaupt durch ein Unterlassen begangen werden könne. Handele es sich um eine gemeinschaftliche Begehung, bei der ein Täter aktiv beteiligt sei und ein weiterer Täter nur rein passiv dazu tritt, so könne schon hier keine Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen werden. Der Wortlaut stelle zwar keine besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Tatbegehung, jedoch lasse sich bereits aus dem Zweck der Norm erfassen, dass diese nicht durch bloßes Unterlassen erfüllt werden könne. Nach Ansicht des BGH, sei insbesondere die gesteigerte Gefährlichkeit maßgeblich für die höhere Strafandrohung der Qualifikation. Diese bestehe vor allem in dem Zusammenwirken von mehr als einem Täter und den damit verringerten Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten des Opfers. Eine solche gesteigerte Gefährlichkeit könne nicht durch das bloße Unterlassen mehrerer anwesender Personen gegeben sein. Der BGH führte weiter aus, dass die erhöhte Strafandrohung der Qualifikation daher nur durch ein aktives Tun mehrerer Täter gerechtfertigt werden könne. Im vorliegenden Fall haben A und B es unterlassen K regelmäßig Nahrung zuzuführen. Es kann kein aktives Tun, sondern lediglich ein Unterlassen festgestellt werden. Die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wurde nicht erfüllt. A und B haben sich nicht nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg aa) Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB bb) Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB b) Nichtvornahme der gebotenen Rettungshandlung c) Hypothetische Kausalität d) Garantenstellung e) Entsprechungsklausel 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit/Schul E. Literaturhinweise Hardtung in: MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, § 224 Rn. 33-39; Eschelbach in: BeckOK StGB, 58. Edition 2023, § 224 Rn. 37-40; BeckRS 2015, 14860. Entscheidung-der-Woche-50-2023 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 19-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 19-2021 (SR) Adam Hetka Von einer beleidigungsfreien Sphäre ist dann auszugehen, wenn die Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson in einer gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmten Sphäre getätigt wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: KG, Beschl. v. 14.07.2020 – (4) 161 Ss 33/20 (43/20) in: BeckRS 2020, 18245 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Von einer beleidigungsfreien Sphäre ist dann auszugehen, wenn die Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson in einer gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmten Sphäre getätigt wird. 2. Der Kreis der Vertrauenspersonen bezieht sich nicht ausschließlich auf Familienmitglieder, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse. Dabei muss die Vertraulichkeit nach den konkreten Einzelfallumständen tatsächlich gewährleistet erscheinen. B. Sachverhalt Die Polizeianwärter A und B verlassen nach Dienstschluss das Gebäude der Polizeiakademie durch das Treppenhaus. Hier halten sich noch weitere Personen auf, darunter Polizeianwärterinnen C und D. Als A und B diese betrachten und durch Nicken und Zeigen auf C hinweisen, sagt A zu B: „Der würd‘ ich geben, der Kahba“. Das arabische Wort „Kahba“ bedeutet „Schlampe“ oder „Prostituierte“ und wird vor allem in der deutschen Rap-Szene immer häufiger gebraucht. Bei verständiger Würdigung dieser Vulgärsprache ist die Aussage des A so zu verstehen, dass er gerne mit C Geschlechtsverkehr haben wollen würde. Hat sich A wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das KG hat die Strafbarkeit des A wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bestätigt. Zweifellos habe A mit dem Wort „Kahba“ gerade seine Missachtung gegenüber C auszudrücken wollen. Vor allem aber seien die Voraussetzungen für eine sog. beleidigungsfreie Sphäre nicht erfüllt. Für eine solche müsse es sich nämlich zunächst um eine Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson handeln, die außerdem in eine Sphäre falle, welche „gegen Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist“. Zwar beschränke sich der Kreis möglicher Vertrauenspersonen nicht nur auf Familienmitglieder, sondern erstrecke sich auch auf „ähnlich enge Vertrauensverhältnisse“, wobei zu der jeweiligen Person eine besonders ausgestaltete Vertrauensbeziehung bestehen müsse. Dabei sei zu fordern, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint. So könne sich der Äußernde insbesondere umschauen und sich dadurch versichern, dass keine Person vor Ort anwesend ist und eine gegen Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmte Sphäre besteht. Auch habe er die Möglichkeit – etwa durch Flüstern – eine solche Sphäre selbst zu schaffen. Ob zwischen A und B eine derart vertrauensvolle Beziehung bestand, ließ das KG offen, da dies aufgrund der unzureichenden Feststellungen im Ausgangsurteil des AG Tiergarten nicht abschließend beurteilt werden konnte. Jedenfalls hätte A aber im Zeitpunkt seiner Äußerung im Treppenhaus nach Dienstschluss mit einer Kenntnisnahme durch Außenstehende rechnen müssen. So sei in einem jedermann zugänglichen Treppenhaus zu solch einer Zeit mit Mitschülern und anderen Personen zu rechnen gewesen. Auch habe A keine besonderen Maßnahmen ergriffen, um einen vor Wahrnehmung Dritter geschützten Raum zu schaffen. Er habe sich vor seiner Verlautbarung weder umgeschaut, um sich zu versichern, dass er sich außer Hörweite von Dritten befindet, noch habe er etwa im Flüsterton gesprochen und damit eine gegen Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmte Sphäre selbst geschaffen. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Beleidigungsfähiges Tatobjekt b. Tathandlung aa. Tatsachenbehauptung oder Werturteil bb. Kundgabe (P) Vorliegen einer beleidigungsfreien Sphäre 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafantrag, § 194 StGB E. Zur Vertiefung Zu den Beleidigungsdelikten: Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl., München 2021, § 28f. Entscheidung-der-Woche-19-2021 .pdf PDF herunterladen • 142KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 13-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 13-2025 (ÖR) Elias El Bekkouri Sobald eine Zuständigkeitsgrundlage des IStGH gemäß Artikel 12(2)(a) oder (b) des Statuts gegeben ist, ist keine weitere erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: ICC-01/18-374 - 21. November 2024 Fundstelle: www.icc-cpi.int/court-record/icc-01/18-374 A. Orientierungs - oder Leitsätze (übersetzt und gekürzt) 13. Sobald eine Zuständigkeitsgrundlage des IStGH gemäß Artikel12(2)(a) oder (b) des Statuts gegeben ist, ist keine weitere erforderlich. 15 . Es ist zwischen einer vermuteten und einer bereits res judicata (rechtskräftig entschiedenen) Gerichtsbarkeit des IStGH sowie Klagebefugnis eines Staates zu unterscheiden. 17. Staaten sind laut dem Statut nicht berechtigt, die Gerichtsbarkeit des IStGH auf der Grundlage von Artikel 19 anzufechten, bevor ein Haftbefehl oder eine Vorladung erlassen wurde. [...] Die Anfechtung der Gerichtsbarkeit erfordert einen konkreten Fall. B. Sachverhalt Im Jahr 2015 trat Palästina dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei und erkannte dessen Gerichtsbarkeit rückwirkend ab dem Jahr 2014 an. Im Kontext des Nahostkonflikts ersuchte Palästina 2018 Ermittlungen durch den IStGH hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen durch Israel. In Reaktion darauf leitete die Anklagebehörde des IStGH im Jahr 2021 Untersuchungen zu möglichen völkerrechtlichen Verstößen seitens Israels im Gazastreifen, dem Westjordanland sowie in Ostjerusalem ein. Im Rahmen dieser Ermittlungen beantragte der Chefankläger des IStGH, Karim A.A. Khan, am 20. Mai 2024 bei der Vorverfahrenskammer die Ausstellung von Haftbefehlen gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu sowie den ehem. Verteidigungsminister Yoav Gallant. Sie werden u.A. der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt. Konkret, die palästinensische Zivilbevölkerung auszuhungern, medizinische Hilfe zu blockieren, zivile Infrastruktur anzugreifen, im Westjordanland Zwangsumsiedlungen durchzuführen sowie unverhältnismäßige Gewalt im Gazastreifen anzuwenden. Israel ficht diese Haftbefehle an und argumentierte, dass Palästina kein souveräner Staat sei und dem Gericht somit keine territoriale Zuständigkeit zustehe. Darüber hinaus führte Israel an, dass es selbst kein Vertragsstaat des Römischen Statuts der internationalen Strafgerichtsbarkeit sei und den IStCH nicht anerkenne, wodurch eine gerichtliche Zuständigkeit auch nicht gegeben sei. Der Internationale Strafgerichtshof veröffentlichte am 21. November 2024 die Entscheidung über die Rüge Israels und wies diese ab. C. Anmerkungen Das Gericht setzt sich mit der Zulässigkeit der von Israel erhobenen Rüge gegen die Zuständigkeit des IStGH auseinander. Dabei verweist es auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den Beschluss vom 5. Februar 2021, mit dem die territoriale Zuständigkeit des Gerichts für die seit dem 13. Juni 2014 begangenen mutmaßlichen Straftaten im Gebiet des Staates Palästina, einschl. des Gazastreifens, dem Westjordanland und Ostjerusalem bejaht wurde. Die Kammer weist Israels Argument zurück, dass Palästina nicht die völkerrechtliche Kompetenz besitze, dem IStGH seine Hoheitsgewalt zu übertragen. Sie stellt klar, dass es nach Art. 12 Abs. 2 des Römischen Statuts genügt, Wenn ein Staat, auf dessen Territorium die fraglichen Taten begangen wurden, der Gerichtsbarkeit des IStGH beigetreten ist. Damit erkennt auch der IStGH die staatliche Souveränität Palästinas als Mitgliedstaat an und stellt seine Zuständigkeit abschließend fest. Eine Zustimmung, insbesondere von Israel, sei nicht erforderlich. Zudem betont der IStGH, dass eine Zuständigkeitsrüge einen konkreten Fall erfordert. Nach Art. 19 Abs. 2 des Statuts ist eine Zuständigkeitsrüge erst zulässig, wenn ein Haftbefehl bereits ausgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Rüge Israels hatte der IStGH dem Antrag des Chefklägers Khan noch nicht stattgegeben. Das Gericht lehnt die Rüge Israels daher ab. Etwa ein halbes Jahr später verkündete die Vorverfahrenskammer I des IStGH die Haftbefehle gegen Netanyahu und Gallant, wodurch diese Bestandskraft erlangten. Eine erneute Rüge wäre damit zulässig, jedoch materiell unbegründet. D. In der Prüfung, Art. 19 Abs. 1, 2 IStGH-Statut I. Zuständigkeit des IStGH, Art. 19 Abs. 1 Sachliche Zuständigkeit, Art. 5 ff. (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression) Zeitliche Zuständigkeit, Art. 11 Örtliche Zuständigkeit, Art. 12 Abs. 2 Persönliche Zuständigkeit, Art. 25 Komplementarität Art. 17Abs. 1 - 3 II. Zuständigkeitsrüge, Art. 19 Abs. 2 Befugnis Zeitpunkt, Art. 19 Abs. 4 Prüfung durch Vorverfahrenskammer III. Rechtsfolge Erfolg = IStGH ist unzuständig Misserfolg = IStGH ist zuständig und setzt Verfahren fort E. Literatur- und Vertiefungsempfehlung Quellen des IStGH (Arabisch, Englisch, Hebräisch): Zusammenfassung des Urteils: https://t1p.de/4m342 Angeklagtenprofil Netanyahu: https://t1p.de/Ifx4s • Angeklagtenprofil Gallant: https://t1p.de/xrmzm Statement des Chefanklägers Khan: https://t1p.de/v2k04 Zur Anerkennung Palästinas als Staat i.S.d. IStGH-Statuts: Stegmiller: „Palästinas Aufnahme als Mitgliedstaat des Internationalen Strafgerichtshofs" (Heft 2, ZaöRV 2015, 435) Kooperationspflicht Deutschlands: Vergleich zum Haftbefehl Putin: „Müsste Deutschland Netanjahu verhaften?" (Heft 12, FD-StrafR 2024, 811892) Zur Kollision des IStGH mit deutschen Gerichten sowie Immunität: • Knauer, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung: StPO, 2. Aufl. 2023, Bd. 4 (insb. § 20, III. Allg. Regelungen) Definition und Konkurrenzen: „Verbrechen gg. d. Menschlichkeit": • BGH (3. Strafsenat), Beschl. v. 07.10.2021 - AK 43/21 (BGH LSK2021, 32683 = StV Spezial 2022, 5 [Ls.]) Allgemeines zum Völkerstrafrecht: Kudlich, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Bd. 9 Ambos, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, Bd. 9 (insb. VStGB § 1 ff.) Onlineartikel der UN: „What is the ICC?" https://t1p.de/faa5h Verkündungsblatt des Rates der Europ. Union zur Anerkennung: „EU - Internationaler StrafgerichtshofB* (B 2011/168 /EU) Onlineartikel von Amnesty International zu den Haftbefehlen: • https://t1p.de/omtb8 Entscheidung der Woche 13-2025.pdf .png PNG herunterladen • 722KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 16-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 16-2022 (ÖR) Aron Rössig Die auf Art. 18 Abs. 2 S. 1 NV (Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin) gestützte Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, einschließlich des Plenarsaals sowie der Sitzungs- und Besprechungsräume... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: NStGH , Beschl. v. 27.9.2021 – StGH 6/20 in: NJW 2021, 3176 BeckRS 2021, 27796 NdsVBl 2021, 367 NVwZ 2021, 1606 NordÖR 2022, 16 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die auf Art. 18 Abs. 2 S. 1 NV (Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin) gestützte Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, einschließlich des Plenarsaals sowie der Sitzungs- und Besprechungsräume, verletzt nicht das in Art. 12 S. 2 NV garantierte freie Mandat der Abgeordneten. B. Sachverhalt Gegenstand des Organstreitverfahrens waren drei Allgemeinverfügungen, mit denen die Antragsgegnerin, welche Präsidentin des Landtages ist, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, insbesondere im Plenarsaal, angeordnet hatte. Zwei der drei angegriffenen Verfügungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits außer Kraft. Die Allgemeinverfügungen stützte die Antragsgegnerin auf ihre Ordnungsgewalt nach Art. 18 Abs. 2 NV i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Antragssteller, zwei Abgeordnete im Niedersächsischen Landtag, sahen sich hierdurch in ihrer parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt. Dabei rügten sie eine Verletzung von § 28 VwVfG, Art. 2 Abs. 2 GG sowie von ihnen zustehenden Abgeordnetenrechten aus Art. 12 S. 2 NV, Art 14 NV. C. Anmerkungen Der Antrag wurde verworfen. Die Antragssteller seien durch die geltende Allgemeinverfügung offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Bezüglich der bereits außer Kraft getretenen zwei Allgemeinverfügungen bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Ferner sei im Hinblick auf die im Entscheidungszeitpunkt noch Maskenpflicht keine Antragsbefugnis gegeben. Die Antragssteller beriefen sich u.a. auf Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, jedoch könne man im Organstreitverfahren nur die Verletzung organschaftlicher Rechte rügen. Eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG komme mangels behaupteter Verletzung von Rechten und Pflichten aus der Niedersächsischen Verfassung auch nicht in Betracht. Ferner wurde eine mögliche Verletzung von Art. 14 NV nicht hinreichend dargetan. Die Antragsteller hatten eine Verletzung ihrer Indemnität darin gesehen, dass ihnen bei einer Verweigerung der Maskenpflicht eine Ordnungsmaßnahme, wie zB. ein Ordnungsruf oder Sitzungsausschluss, drohen könnte. Das Sanktionsverbot aus Art. 14 S.1 NV gelte jedoch nur für Maßnahmen außerhalb des Landtages. Bezüglich einer Verletzung des freien Mandats aus Art. 12 S.2 NV sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Es könne keine rechtlich relevante Beeinträchtigung in der Anordnung gesehen werden, soweit sich die Antragssteller in ihrem Rede- und Äußerungsrecht verletzt sähen. So sehe die Anordnung für alle Fälle der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Rederechts Ausnahmen vor. Hingegen berühre das Tragen einer Maske auf den Verkehrsflächen des Niedersächsischen Landtages die Kommunikationsbeziehung zu den Wählern. Wäre darin ein Eingriff in das freie Mandat zu sehen, so sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments seien Rechtsgüter von Verfassungsrang, die im vorliegenden Fall eine Rechtfertigung bieten würden. So diene die Maskenpflicht dem Schutz vor Infektionen und dadurch der generellen Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtages. Die Maskenpflicht sei insofern der Ordnungsgewalt der Antragsstellerin aus Art. 18 Abs. 2 S. 1 NV zuzuordnen und beruhe daher auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Unter „Ordnungsgewalt“ versteht der NStGH „alle polizeipräventiven Maßnahmen, die der Abwehr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Räumen des Landtages dienen.“ Es bestünden auch gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine Zweifel. Die Entscheidung macht klar, dass sich Landtagsabgeordnete auch an den NStGH wenden können. Im Rahmen der Zulässigkeit muss demnach zunächst beachtet werden, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, sodass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1S. 1 VwGO nicht vorliegen. Abgeordnete können daher ihre verfassungsrechtlichen Rechte gegen die Ausübung der Polizeigewalt durch den Parlamentspräsidenten vor einem Landesverfassungsgericht verteidigen, auch wenn die Ausübung der Polizeigewalt sonst gegenüber externen Störern (z.B. Zuschauern) nichtverfassungsrechtlicher Art sind. Überdies bietet die Entscheidung didaktisch sowohl Anlass zur Wiederholung der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG. Ebenfalls weist die Ordnungs- und Polizeigewalt des Landtagspräsidenten aus Art. 18 Abs. 2 S. 1 erhebliche Parallelen zu selbiger des Bundestagspräsidenten aus Art. 40 Abs. 2 S.1 GG auf, sodass v.a. das Staatsrecht anhand der Entscheidung repetiert werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des NStGH, Art. 54 Nr. 1NV, § 8 Nr. 6 NStGHG II. Parteifähigkeit, Art. 54 Nr. 1NV, § 8 Nr. 6 NStGHG III. Antragsgegenstand, § 30 NStGHG i.V.m. SS 64 Abs. 1, 67 S. 2 BVerfGG IV. Antragsbefugnis, § 30 NStGHG i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG V. Rechtsschutzbedürfnis VI. Formvorschriften und Frist B. Begründetheit I. Verletzung des freien Mandats (Art. 12 S.2 NV) 1. Gewährleistungsbereich der Rechtsposition 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Ergebnis E. Literaturhinweise Sachs, Entscheidungsbesprechung, Staatsorganisationsrecht: Freies Mandat des Abgeordneten, JuS 2022, 95; Schoch, Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG), Jura 2012, 26; Klein, In: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg), GG-Kommentar, 95. EL Juli 2021, GG Art. 40 Rn. 137ff. Entscheidung-der-Woche-16-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.36MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) Nedime Bagarkasi Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken - 4 U 187/21 in: BeckRS 2022, 44785 LSK 2022, 44785 RÜ 2023, 480 Vorinstanz: LG Kaiserslautern - 4 O 945/19 A. Orientierungs - oder Leitsätze Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn die darin verbauten Assistenzsysteme technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten. B. Sachverhalt Der Kläger (K) begehrt von der Beklagten (B) die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises i.H.v. 21.470,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeugs. K erwarb bei der B einen neuen PkW zum Kaufpreis von 21.470,00 €. Bei der Nutzung des Fahrzeuges hatte K jedoch das Gefühl, dass an der Bremsanlage schwerwiegende Probleme bestehen. Grund hierfür war, dass K den Eindruck gewonnen hatte, dass bei starkem Abbremsen das Fahrzeugs derart stark nach rechts verzieht, dass es entweder zu einem unkontrollierten Fahrbahnwechsel kommt oder die Gefahr besteht,von der Fahrbahn abzukommen. Auch bei einem leichten Abbremsen vernahm K ein leichten „Schlenker“ nach rechts. Daher forderte K die B auf den Mangel zu beseitigen. Nach Überprüfung des Pkw konnte B jedoch keine Mängel feststellen, sodass der Kläger das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand zurückerhielt. Mit Schreiben vom 12.11.2019 erklärte K gegenüber B wegen der Nichtbehebung des beanstandeten Problems den Rücktritt vom Kaufvertrag. B war zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nicht bereit, da dieser bei der Überprüfung des Fahrzeugs keine Mängel feststellen konnte. In erster Instanz vor dem Landgericht Kaiserslautern blieb der Kläger K erfolglos. Hiernach legte K Berufung vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. C. Anmerkungen Das OLG hat einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB sowie den hilfsweise begehrten Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB verneint. Grund hierfür ist, dass bereits kein Sachmangel iSd § 434 BGB a.F. vorliegt. Als möglicher Sachmangel kommt lediglich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. in Betracht. Ob eine Sache der üblichen Beschaffenheit entspricht, ist danach zu beurteilen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Die Beurteilung dessen hat aus derSicht eines objektiven Durchschnittskäufers zu erfolgen. So führt das OLG hierzu aus, dass ein Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung grundsätzlich dann eignet, wenn das Fahrzeug keine technischen Mängel zeige, die die Zulassung zum Straßenverkehr verhindern oder auch die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, stellt das OLG klar, dass das Kraftfahrzeug während des Bremsvorgangs bremsstabil bleiben müsse. Beim Bremsen habe sich das Fahrzeug demnach spurneutral zu verhalten, sodass ein Ausweichen nach links oder nach rechts nicht bestehen dürfe. Bei durchgeführten Probefahrten waren am Fahrzeug des Klägers zunächst keine Mängel feststellbar. Der Sachverständiger stellte jedoch auch klar, dass das Heck des Fahrzeugs zum Übersteuern neige. Dieses Phänomen des Übersteuerns sei für den Insassen deutlich wahrnehmbar. Es erzeuge beim Fahrer jedoch zunächst nur den Eindruck bzw. das unangenehme Gefühl eines unkontrollierten Schleudervorgangs. Das Fahrzeug selber verfüge nämlich über einen eingebauten und ausreichenden Sicherheitsmechanismus, der das Übersteuern kompensiere und somit das Fahrzeug stabilisiere und einen Schleudervorgang verhindere. Das OLG erklärt hierzu, dass dieses wahrnehmbare und unangenehme Gefühlfür einen Sachmangel i.S.d. § 434 a.F. nicht ausreiche. Die subjektiven Erwartungen des Klägers seien hier nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass am Fahrzeug des Klägers keine Sicherheitsmängel auftraten und auch die verbauten Assistenzsysteme zuverlässig reagierten, sodass eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht vorliege. Das Problem des Übersteuerns trete dabei auch nur im Rahmen einer Gefahrenbremsung ein, die jedoch selber nur selten zur Anwendung komme und damit nicht mit einem alltäglichen Fahrverhalten einhergehe. Mithin gehöre es auch nicht zur üblichen Beschaffenheit eines PKW, dass auch in solchen Ausnahmesituationen ein angenehmes Fahrgefühl des Fahrers gewährleistet werde. So berechtigt ein rein als unangenehm empfundenes Fahrgefühl bei erfolgter Gefahrenbremsung den Käufer eines PKW nicht dazu vom Vertrag zurückzutreten. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB I. Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang (P) III. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung (Beachte: Mögliche Entbehrlichkeit § 323 II, 440) IV. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V oder § 323 VI V. Rücktrittserklärung, § 349 VI. Rechtsfolge, § 346 E. Literaturhinweise RÜ 2023, 480 (m. Anm. Jannina Schäfer & mit Anwednung des § 434 n.F.); NJ 2022, 14 Deutschmann: Der neue Sachmangelbegriff des § 434 BGB n.F. Entscheidung-der-Woche-34-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 381/23 Fundstelle: NJW 2024, 3293 MDR 2024, 1313 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. 2. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbstständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) war Halter eines Hundes mit dem seine Tochter (T) im Juli 2020 gegen Abend auf einem Feldweg spazieren war. Der Hund war mit einer Schleppleine angeleint. Neben dem Weg befand sich ein weitläufiges Feld, das mit hohem Gras bewachsen war. Es kam dort zu einem Zusammentreffen mit einer Frau (F), die ihren Hund ebenfalls auf dem Feldweg ausführte. Beide Hunde befanden sich auf dem angrenzenden Feld und entdeckten ein Mäuseloch, auf das sie zuliefen. Die F lief ihrem Hund hinterher und wollte ihn von dem Loch wegziehen, während T den Hund ihres Vaters zurückpfiff. Der Hund hörte sofort und rannte zu T zurück. Allerdings war die F, als sie ihrem Hund gefolgt war, in eine Schlaufe der Schleppleine des anderen Hundes getreten. Als dieser Hund zu T rannte, zog sich die Schleppleine um das Bein der F fest und riss sie auf den Boden. Dadurch erlitt F Verletzungen an ihrem Bein und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Sie forderte von B den Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zwischenzeitlich ist der B verstorben, sodass sich der Anspruch der F nunmehr gegen dessen unbekannte Erben, die von einem Nachlasspfleger vertreten werden. C. Anmerkungen Für den Anspruch gegen den Tierhalter aus der Gefährdungshaftung kommt es wesentlich darauf an, ob sich durch das Zurückrennen des Hundes auf Kommando eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Der BGH stellt dafür darauf ab, ob ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung adäquat ursächlich geworden ist. Der Tierhalter haftet in diesem Fall aus dem Grund, dass er das Tier in die Umwelt entlässt, ohne eine vollständige Kontrolle ausüben zu können. Das Tier muss eine "selbstständige tierische Energie" bewirken. Gegen die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr spricht es, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen unterliegt und dessen folgt. In derartig gelagerten Fällen kommt eine Haftung nur in Bezug auf den Menschen in Betracht, nicht aber aus § 833 BGB. In seinem Urteil nimmt der BGH eine Ausweitung der bisherigen Auslegung der Tiergefahr vor. Aus dem Wesen des lebendigen Tieres ergibt sich demgemäß, dass das Tier auch unter Anleitung eines Menschen spezifische Tiergefahren verwirklichen kann. Die T pfeift den Hund zurück und gibt damit einen Anstoß für das tierische Verhalten. Auf das Zurückrennen des Hundes besteht dann aber keine Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit mehr. Unbeherrschbar war beispielsweise der konkrete Weg des Hundes, seine Kraftentfaltung und sein Energieeinsatz sowie die Geschwindigkeit mit der er sich bewegte. Daraus kann sich gerade eine Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens als Reaktion auf die menschliche Leitung ergeben. Für das Schutzbedürfnis des Opfers spielt es keine Rolle, ob ein Hund sich losgerissen hat oder zurückgerufen wurde. Daraus ergibt sich folglich, dass T zwar die Leitung des Hundes ausgeübt hat, dieser Umstand aber die spezifische Tiergefahr nicht entfallen lässt. Das weitere zu den Verletzungen der F führende Zurückrennen des Hundes war nicht durch T kontrollierbar oder beeinflussbar und somit hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Diese Ausweitung des Begriffs der Tiergefahr wird teils kritisch betrachtet, insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung. Um dies zu umgehen könne für eine Haftung des B gem. § 833 BGB an das Hinlaufen des Hundes zu dem Mäuseloch angeknüpft werden, da dieses allein die selbstständige tierische Energie des Tieres ausdrücke, ohne die Leitung eines Menschen. D. In der Prüfung § 833 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Durch ein Tier a. Kausalität b. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr 3. Anspruchsgegner als Tierhalter 4. Keine Exkulpation, § 833 S. 2 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 7. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2024, 3293 m. Anm. Matthias Ehmer BGH NJW-RR 2006, 813, 814 Entscheidung der Woche 2-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste












