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  • Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2018 (ÖR) Btissam Boulakhrif Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium ist, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handelt. Wo? Az.: BVerfG 1 BvL 3/14 in: www.bundesverfassungsgericht.de NJW 2018, 318 NVwZ 2018, 233 Was? BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 Das Urteil beruht auf zwei Richtervorlagen bezüglich bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin an staatlichen Hochschulen. In dem Urteil des BVerfG vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14) wird konstatiert, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 S.1 GG, das Recht jeder StudienplatzwerberIn auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl hat. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zum Vergabeverfahren von Studienplätzen im Fach Humanmedizin wurde vom BVerfG für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Gestaltung der Vergabeverfahren genüge insbesondere nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Zudem seien sowohl die starke Gewichtung der Ortspräferenz, als auch die Begrenzung auf sechs Studienorte auf dem Portal Hochschulstart verfassungswidrig. Bezüglich der Wartezeit, entschied das BVerfG, dass nicht mehr als 20% der Plätze über darüber vergeben werden dürften und dass die Länder zu einer Begrenzung der Wartezeit angehalten sind. Warum? Die aktuell geltenden Vorschriften, insbesondere in Bayern und Hamburg, genügen nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Universitäten ein zu großer Regelungsspielraum verbleibt, welcher sowohl mit Art. 12 GG, als auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar ist. Das BVerfG schlussfolgert aus dem aus Art. 12 abgeleiteten Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit, dass sich Vergabekriterien grundsätzlich an der Eignung für das konkrete Studienfach und den daraus typischerweise folgenden beruflichen Tätigkeiten zu messen hat. Der Gestaltungsspielraum des Staates wird hier durch das Kriterium der Gewähr einer hinreichenden Vorhersagekraft begrenzt. Das Heranziehen der Wunschstudienorte als Primärkriterium sei, sowohl bei der Erstbewerbung als auch bezüglich der Warteliste, verfassungswidrig, da es sich hierbei nicht um ein sachliches Eignungskriterium handele. Die Begrenzung der Wartezeitquote auf nicht mehr als 20% ergibt sich daraus, dass es sich bei der Wartezeit nicht um ein Eignungskriterium, sondern vielmehr um eine Kompensation handelt und die Bewerber aus den beiden Hauptquoten „Abiturbesten“ und „Auswahlverfahren“ nicht benachteiligt werden sollen. Die Forderung einer Begrenzung der Wartezeitdauer folgt daraus, dass die Wartezeit ihre Kompensations- oder auch Ergänzungsfunktion aufgrund derer sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist nur dann erfüllt, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauert, da sich gezeigt hat, dass Studierende die über die jetzige Wartezeitquote eine Studienplatz erhielten einen geringeren Studienerfolg nachweisen können und öfter ihr Studium abbrechen als andere Studierende. Die Abiturbestenquote wurde dagegen als grundsätzlich verfassungsgemäß beurteilt, da diese vorrangig auf die Eignung der Bewerber abstellt. Zur Vertiefung NVwZ 2018, 543 – Das Dritte Numerus-Clausus-Urteil des BVerfG. Aufsatz von Dr. Robert Brehm, Alexandra Brehm-Kaiser. Entscheidung-der-Woche-37-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2020 (SR) Simon Künnen Für die Beurteilung, ob eine besondere Sicherung der Daten gegenüber dem unberechtigten Zugang Dritter gem. § 202a Abs. 1 StGB vorliegt, ist nicht auf die tatsächlichen Fähigkeiten des Täters oder die konkrete Wirksamkeit des Schutzes gegenüber ihm abzustellen... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 614/19 in: NStZ-RR 2020, 278 BeckRS 2020, 12264 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für die Beurteilung, ob eine besondere Sicherung der Daten gegenüber dem unberechtigten Zugang Dritter gem. § 202a Abs. 1 StGB vorliegt, ist nicht auf die tatsächlichen Fähigkeiten des Täters oder die konkrete Wirksamkeit des Schutzes gegenüber ihm abzustellen, sondern abstrakt anhand der Wirksamkeit gegenüber dem durchschnittlichen Bürger. 2. Dies gilt auch für die Beurteilung der Voraussetzung, ob der Täter diese Sicherung tatsächlich auch überwunden hat. Auszuschließen sind nur solche Fälle, in denen die Durchbrechung des Schutzes für jedermann ohne weiteres möglich ist. In diesem Falle liegt keine Überwindung i.S.d. § 202a Abs. 1 StGB vor. B. Sachverhalt A war Systemadministrator im Bundesministerium für Gesundheit. 2006 lernte A außerhalb der Jobs den B kennen. Dieser war als Apothekerlobbyist an dem Inhalt der Mail-Postfächer der Ministeriumsmitarbeiter interessiert. A hatte als Systemadministrator zwar grds. nicht die Berechtigung, auf die Postfächer der Mitarbeiter zuzugreifen, allerdings konnte er dies umgehen, indem er mit wenigen "Klicks" und in kurzer Zeit sich die Zugriffsberechtigung für die Postfächer selbst einräumte. So ging er auch bei 33 Postfächern vor und kopierte die dort enthaltenen Mails, speicherte sie auf einer CD und verkaufte sie an B für 500,00€. Hat A sich gem. § 202a StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Gem. § 202a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Für den BGH galt es hier zu beantworten, ob eine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang vorlag und ob das Kriterium der Überwindung ebenfalls erfüllt wurde. Hieran bestanden Zweifel, da der Schutz gegenüber A quasi nicht wirksam war. Der BGH stellte dabei fest, dass für das Vorliegen einer Zugangssicherung auf die allgemeine Sicherung der Daten gegenüber dem Zugriff Unbefugter abzustellen ist. Nicht etwa darauf, ob Eingeweihte oder Experten leicht auf die Daten zugreifen können. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Sicherung gerade gegenüber dem Täter wirkt. Insoweit sei also unschädlich, dass die Überwindung für A hier ein leichtes war. Allerdings muss A sich den Zugang zu den Daten auch unter Überwindung dieser Zugangssicherung verschafft haben. Dies setzt voraus, dass die Überwindung einen nicht unerheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand erfordert. Der BGH stellt dabei aber fest, dass hier eine abstrakte und nicht etwa individuelle Bewertung vorgenommen werden müsse. Auszuschließen seien nur solche Fälle, in denen die Durchbrechung des Schutzes für jedermann ohne weiteres möglich ist, nicht aber solche, in denen die Zugangssicherung aufgrund spezieller Kenntnisse oder Möglichkeiten im Einzelfall leicht überwunden wird. Nur eine solche abstrakt-generelle Betrachtungsweise ließe sich mit dem Schutzzweck der Norm vereinbaren. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A gem. § 202a Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Daten b) Nicht für Täter bestimmt und besonders gesichert c) Verschaffen des Datenzugangs unter Überwindung der Zugangssicherung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Herrmann/Soiné, Durchsuchung persönlicher Datenspeicher und Grundrechtsschutz, NJW 2011, 2922; Popp, Informationstechnologie und Straf-recht, JuS 2011, 385. Entscheidung-der-Woche-45-2020 .pdf PDF herunterladen • 96KB Zurück Nächste

  • Hanover Law Review | Spenden

    Jeder Euro hilft uns, jungen, angehenden Juristinnen und Juristen weiterhin die Möglichkeit ihrer ersten Veröffentlichung zu geben und zu sehen, wie stolz sie diese für sie so besondere Ausgabe unserer Zeitschrift in den Händen halten. Spenden und Gutes tun Die HanLR finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge, Sponsoring und Spenden. Da wir als Studenten die finanzielle Lage unserer Kommilitonen nur zu gut nachvollziehen können, beläuft sich der Mitgliedsbeitrag auf lediglich 20,00 EUR jährlich. Nicht genug, um die Druckkosten von über 2.000 Druckausgaben pro Jahr zu decken, weshalb wir sehr dankbar für jede noch so kleine Aufmerksamkeit sind. Als gemeinnütziger Studentenverein sind wir keineswegs wirtschaftlich orientiert, sondern unser Ziel ist es, allen Studierenden die Zeitschrift 4mal jährlich kostenlos zur Verfügung stellen zu können. Bildung und Information sollte für alle zugänglich sein und daher freuen wir uns, dass du auf diese Seite hier gefunden hast. Jeder Euro hilft uns, jungen, angehenden Juristinnen und Juristen weiterhin die Möglichkeit ihrer ersten Veröffentlichung zu geben und zu sehen, wie stolz sie diese für sie so besondere Ausgabe unserer Zeitschrift in den Händen halten. Du möchtest uns eine Spende zukommen lassen? Unten findest du alle Infos. Ab einer Spende von einmalig 20,00 EUR schicken wir dir gerne ein kleines "Dankeschön-Paket" mit aktueller Ausgabe und einer Auswahl unseres HanLR-Merch zu. Gib dafür einfach deine Anschrift im Verwendungszweck an. IBAN DE10 2505 0180 0910 3883 77 BIC SPKHDE2HXXX Bank Sparkasse Hannover Betrag ________ Zweck Spende, (ggfs. deine Anschrift) Vielen Dank!

  • Entscheidung der Woche 34-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2021 (SR) Oliver Marks Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Hamm 5 RVs 63/20 in: NStZ 2021, 430 NJW 2021, 1969 RÜ 2021, 33 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht. B. Sachverhalt (im Original nach österreichischem Recht) A entwendet wiederholt Geldbörsen betagter Personen, um sich das darin befindliche Bargeld zu verschaffen sowie mit den in den Geldbörsen befindlichen EC-Karten weitere Bargeldbeträge von deren Konten abzuheben. Als A die G beim Entenfüttern im Park beobachtet, entnimmt er kurzer Hand ihrer Einkaufstasche die Geldbörse und entflieht. Darin befinden sich neben Bargeld und EC-Karten auch Personalausweis und Führerschein der G. A nimmt in sicherer Entfernung Geld und Karten an sich und entsorgt die Geldbörse, in der sich noch immer die Personalpapiere befinden, im nächsten Mülleimer. Strafbarkeit von A gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB? C. Anmerkungen Das objektive Tatgeschehen ist in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall zweifelsfrei erwiesen. Die Personalpapiere in Gestalt von Personalausweis und Führerschein stellen verkörperte Gedankenerklärungen über die wesentlichen persönlichen Daten einer Person und deren Fahrerlaubnis dar, sind zum Beweis dieser Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und lassen durch Aufschriften und Siegel die Bundesrepublik Deutschland als Aussteller erkennen. Damit erfüllen sie Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion und können als Urkunden bezeichnet werden. Der Begriff des „Gehörens“ in § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt nicht auf die dingliche Rechtslage ab, sondern auf das Recht, die Urkunde zum Beweis zu verwenden. Das Recht, die Personalpapiere zum Beweis zu verwenden, steht der G zu. Die Urkunde gehört daher der G, jedenfalls nicht ausschließlich dem A. Ein Unterdrücken liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, durch welche dem Berechtigten die Nutzung der Urkunde als Beweismittel zumindest zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob die G ihre Ausweispapiere später zurückerlangt, denn bereits mit dem Entwenden wird der G die Möglichkeit zur Nutzung ihrer Personalpapiere als Beweismittel entzogen. Relevant ist in dem vorliegenden Fall die subjektive Komponente: § 274 Abs. 1 StGB verlangt Nachteilszufügungsabsicht. Darunter wird allgemein das Wissen oder die Absicht verstanden, dass sich das eigene Verhalten nachteilig für das Tatopfer auswirken wird; in diesem Fall genügt jeder Beweisnachteil, der durch das Vorenthalten der Urkunde entsteht. Der vereinzelt vertretenen Gegenthese, welche selbst dolus eventualis genügen lässt, stellt sich das OLG Hamm angesichts des klaren Wortlauts entgegen. Während der gewöhnliche Taschendieb Personalpapiere in Geldbörsen vermutet, gibt es doch mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes keinerlei Anzeichen dafür, dass er dies für sicher hält. Bei Bemerken des Inhalts der Geldbörse ist dem Opfer indes die Urkunde als Beweismittel schon entzogen, sodass für ein Unterdrücken kein Raum mehr bleibt. Es mangelt folglich im Zeitpunkt des Entwendens der Geldbörse am entsprechenden Vorsatz (wenigstens dolus directus 2. Grades) und später, wenn der Täter sichere Kenntnis von den Personalpapieren erlangt hat, kann kein Unterdrücken mehr erfolgen. Der später eintretende Vorsatz genügt dem Koinzidenzprinzip nicht und ist daher als dolus subsequens unbeachtlich. A ist nicht strafbar gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Urkunde bb. Nicht ausschließlich dem Täter gehörend cc. Unterdrücken b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz bb. (P) Nachteilszufügungsabsicht 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld E. Zur Vertiefung Ladiges, Urkundenunterdrückung durch Wegnahme einer Geldbörse mit Girocard und Personalausweis, RÜ 2021, 23. Entscheidung-der-Woche-34-2021 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2023 (ZR) Simon Weber Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH III ZR 204/21 in: DAR 2023, 206 A. Orientierungs - oder Leitsätze (Auszug) Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren. Auf ersichtlich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Internetseite darf er sich nicht verlassen. B. Sachverhalt (gekürzt) Der Kl. nimmt die Bekl. im Zusammenhang mit einem verpassten Flug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Bekl. ist die Betreiberin des Flughafens D., der mit dem elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet ist. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden. Die Bekl. wies auf ihrer Internetseite auf das EasyPASS-System hin, ohne das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen. Der Kl. hatte für sich und die minderjährigen Kinder am 9.10.2019 einen Flug gebucht. Die Familie verpasste den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte. Der Kl. hat geltend gemacht, er sei zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Auf seine Frage, wo er sich anstellen müsse, habe er von einem Mitarbeiter die Auskunft erhalten, er könne die elektronischen Durchgänge nicht nutzen, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort kam es zu technischen Verzögerungen. Obwohl er eine weitere Mitarbeiterin der Bekl. auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden. Das AG hat die auf Zahlung von 2.980,08 € (Erwerb eines Ersatztickets, zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Im Falle eines ordnungsgemäßen Hinweises auf der Website hätte er nicht auf einen schnelleren Durchgang vertraut, sondern sich direkt an der Warteschlange vor den mit Beamten besetzten Schaltern angestellt. Das LG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die zulässige Revision war unbegründet. C. Anmerkungen Das AG habe einen Schadensersatzanspruch des Kl. zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es könne offenbleiben, ob zwischen der Bekl. und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft ein Bodenabfertigungsvertrag mit Fluggastabfertigung bestanden habe und der Kl. in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen worden sei. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, sei nicht ersichtlich, dass die Bekl. eine auch dem Kl. gegenüber bestehende Pflicht aus einem etwaigen Bodenabfertigungsvertrag verletzt habe. Dessen Gegenstand sei hier vielmehr gar nicht berührt. Im hier allein betroffenen Sicherheitsbereich habe die Verantwortlichkeit der Bekl. als Flughafenbetreiberin geendet und die ausschließliche Verantwortlichkeit der Bundespolizei beziehungsweise der von ihr beauftragten Beliehenen begonnen. Am Flughafen D. habe die Bundespolizei die Sicherheitskontrollen auf eine Sicherheitsfirma als Beliehene übertragen. Die nachfolgende Passkontrolle führe sie mit eigenen Beamten durch. Die Bekl. könne weder die Öffnung zusätzlicher Gepäck- und Passkontrollstellen veranlassen, noch einzelnen Passagieren eine bevorzugte und beschleunigte Kontrolle ermöglichen. Im Bezug auf das Nichthinweisen auf das Mindestalter sei eine Pflichtverletzung der Bekl. nicht erkennbar. Bei EasyPASS handele es sich um ein von der Bundespolizei hoheitlich betriebenes automatisiertes Grenzkontrollsystem. Auf Grund der Information der Bekl. über die Möglichkeit einer solchen automatisierten Grenzkontrolle habe sich der Kl. nicht darauf verlassen dürfen, diese vereinfachte und zügigere Art der Grenzkontrolle in jedem Fall durchlaufen zu können. Vielmehr hätte er sich zuvor selbst über die Modalitäten der Nutzung informieren müssen. Zudem sei sein Vortrag, welche Maßnahmen er im Fall eines entsprechenden Hinweises auf der Website der Bekl. ergriffen hätte, unsubstantiiert. D. In der Prüfung Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. VSD I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung (P) III. Vertretenmüssen IV. Schaden V. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Schäfer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; bzgl. der Zuständigkeit siehe Kommentierung zu §§ 2, 4 BPolG sowie §§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2, 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftSiG. Entscheidung-der-Woche-28-2023 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2024 (SR) Lilian Adams Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Beschluss vom 08.04.2024 - 203 StRR 39/24 Fundstelle: NJW 2024, 2126; StV 2024, 458 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1. April 2024 erfolgte. 2. Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt. 3. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis. B. Sachverhalt Am 17. September 2022 gegen 23.00 Uhr führte der Angeklagte A ohne die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis im Stadtgebiet von Weiden i. d. Opf. insgesamt 11,19 Gramm Marihuana wissentlich bei sich. Ein Teil der Betäubungsmittel war zur Übergabe an den Zeugen C bestimmt. Als der A auf dem Weg zum Zeugen bemerkte, dass er zwei Polizeibeamten aufgefallen war, flüchtete er und warf die Betäubungsmittel während der Flucht mit dem Fahrrad vor einem Hauseingang auf dem Boden, wo das Rauschmittel kurz darauf von den Polizeibeamten sichergestellt wurde. Wann und wie der Angeklagte in den Besitz des Marihuanas gekommen ist, hat die Strafkammer nicht feststellen können. C. Anmerkungen Der A könnte sich wegen versuchter Abgabe von Konsumcannabis strafbar gemacht haben. Dazu müsste der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Bezüglich des Tatbestands der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln wird die Schwelle zum Versuchsbeginn erst überschritten, wenn der Täter unmittelbar zur Überlassung der Betäubungsmittel ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreitet und objektiv seine Handeln ohne wesentlichen Zwischenschritte zum Taterfolg führen. A hatte zwar vor, das Marihuana an den C zu übergeben, durch das Bemerken der Polizei nahe ihm kam es allerdings noch nicht einmal zu dem Treffen mit ihm. Er hat somit nicht subjektiv die Schwelle zur Übergabe, also dem "Jetzt geht's los" überschritten und auch objektiv führt das Mitführen noch nicht zwingend zur strafbaren Übergabe. Danach reicht der Transport der abzugebenden Betäubungsmittel zur Übergabe noch nicht aus, vielmehr liegt darin eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze des unmittelbaren Ansetzens für das Versuchsstadium war hier demnach noch nicht überschritten. Der Angeklagte könnte sich wegen des versuchten unerlaubten sonstigen Inverkehrbringens von Konsumcannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. Da nach den Feststellungen des Landgerichts angesichts der konkreten Umstände der Tat damit zu rechnen war, dass das Cannabis nach dem Wegwerfen in die Verfügungsgewalt von konsum- oder abgabebereiten Dritten gelangte, gleichwohl das Marihuana zeitnah von der Polizei sichergestellt wurde, hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts des versuchten unerlaubten Inverkehrbringens von Konsumcannabis schuldig gemacht. Dies gilt auch, falls der Angeklagte, als er sich des Marihuanas entledigte, hoffte, es nach der Kontrolle selbst wieder an sich nehmen zu können. Ein zielloses Handeln schließt ein Inverkehrbringen nicht aus. D. In der Prüfung §§ 34 KCanG, 22, 23 Abs. 1 StGB 1. Vorprüfung a. Keine Vollendung b. Strafbarkeit des Versuchs 2. Tatbestandsmäßigkeit a. Tatentschluss b. Unmittelbares Ansetzen (-) §§ 34 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, §§ 22, 23 StGB (+) E. Literaturhinweise Vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, §§22, 23 Abs. 1 Rn. 1-17. Entscheidung der Woche 31-2024 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) Tim Brockmann Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 343/19 in: StV 2020, 76 A. Orientierungs- oder Leitsatz Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. B. Sachverhalt A befand sich zusammen mit B, C und D auf einem Gartenfest. Nachdem der Gastgeber einen Streit zwischen A und B geschlichtet hatte, der durch eine Beleidigung des A ausgelöst wurde, verließen B, C und D das Gartengrundstück und blieben im Bereich des Garteneingangs stehen. Der A ging davon aus, dass die drei Personen gegebenenfalls handgreiflich werden wollen. Um für eine körperliche Auseinandersetzung gewappnet zu sein und um sicher zu gehen, dass er sich durchsetzen werde, nahm A ein in der Hütte befindliches Messer mit. Als A beim Verlassen des Grundstücks an dem B vorbeiging, äußerte dieser sinngemäß unter anderem „jetzt hau‘ ich Dich“ und packte ihn an der Schulter. Daraufhin versetzten sowohl A als auch B dem jeweils anderen einen Faustschlag im Kopfbereich. Nunmehr zog A das Messer und stach dem B in die rechte Seite. A war dabei bewusst, dass der Stich tödliche Folgen haben konnte; dies war ihm jedoch gleichgültig. B bemerkte sofort den Schmerz infolge des Stichs und rief: „Er hat mich gestochen“. Spätestens jetzt wusste A, dass der Stich getroffen hatte. Ihm war bewusst, dass er den Stich mit Wucht geführt hatte und er ging davon aus, dass er B empfindlich, möglicherweise auch tödlich verletzt hatte. Zugleich befürchtete er, er würde es spätestens jetzt nicht nur mit B, sondern auch mit C und D zu tun bekommen, nachdem diese gesehen hatten, dass er einen Messerstich ausgeführt hatte. Deshalb führte er keine weiteren Stiche mehr durch, sondern ergriff die Flucht Richtung Wald. C verfolgte zunächst A, brach die Verfolgung aber ab, weil A schnell rannte und er sich um B kümmern wollte. C. Anmerkungen Selbst wenn man von einem beendeten Versuch ausgeht, so begegnet die Annahme, A habe nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, durchgreifenden Bedenken. Eine fehlende Freiwilligkeit muss festgestellt werden und ist nicht ausreichend durch den Sachverhalt belegt. Soweit man darauf abstellt, A sei nach dem Messerstich davon ausgegangen, dass er es nun auch mit C und D zu tun bekomme, ergibt sich aus dem Tatablauf nicht ohne weiteres, warum sich die Situation signifikant gegenüber der Ausgangssituation, in die sich der Angeklagte bewaffnet mit dem Messer und in Kenntnis der Begleitung des B und damit deren Übermacht begeben hatte, geändert haben sollte. Insoweit wäre festzustellen, inwieweit die Zeugen – für den Angeklagten erkennbar – auf den Messerstich reagiert haben und ob sie eingriffsbereit waren, insoweit reicht die Indizienlage nicht aus, zu Ungunsten des A von einer fehlenden Freiwilligkeit auszugehen. D. In der Prüfung 0. Vorprüfung: Keine Tatvollendung, Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt, § 24 I 1 1. Alt. StGB 1. Unbeendeter Versuch (P) 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit (P) E. Zur Vertiefung Hoven, Der Rücktritt vom Versuch in der Fallbearbeitung, JuS 2013, 305. Entscheidung-der-Woche-06-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2025 ÖR | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2025 ÖR Dennis Ainto Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten ehemaliger Bundeskanzler*innen im Zusammenhang mit nachwirkender Amtsaustattung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 2 C 16.24 Vorinstanzen: VG Berlin, VG 2 K 238/22 OVG Berlin - Brandenburg OVG 10 B 34/23 A. Orientierungs - oder Leitsätze  1. Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten ehemaliger Bundeskanzler*innen im Zusammenhang mit nachwirkender Amtsaustattung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig.  2. Ein Anspruch auf Ausstattung mit einem Büro nach dem Ausscheiden lässt sich weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Gewohnheistrecht herleiten. 3. Die Bereitstellung von Büroräumen und Personal für ehemalige Bundeskanzler*innen stellt eine staatliche Organisationsentscheidung dar und begründet keine subjekiv-rechtlichen Ansprüche. B. Sachverhalt Der Kläger bekleidete von 1998 bis 2005 das Amt des Bundeskanzlers der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Im November 2012 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dass ehemaligen Bundespräsidenten und Bundeskanzlern nach dem Ausscheiden aus dem Amt Büros in Räumlichkeiten des Bundestages sowie Personal zur Verfügung gestellt werden sollen. Auf dieser Grundlage standen dem Kläger bis zum Sommer 2022 entsprechende Ressourcen zur Verfügung. Im Mai 2022 gelangte der Haushaltsausschuss zu der Einschätzung, der Kläger übe keine fortwirkenden Amtspflichten mehr aus, und setzte daraufhin dessen Büro in den Ruhestand. Zugleich fordert der Ausschuss die Bundesregierung auf, künftig sicherzustellen, dass die Ausstattung ehemaliger Amtsinhaber sich an fortbestehenden Amtspflichten orientiert und nicht allein am früheren Status. Infolge dieses Beschlusses wurde das Personal aus dem Büro des Klägers abgezogen. Das Bundeskanzleramt forderte den Kläger zudem auf, sämtliche amtlichen Unterlagen seines Büros an das Kanzleramt zu übergeben. Im August 2022 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt, zu verurteilen. Er fordert die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm die bisherigen Sach- und Personalressourcen auch künftig zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass die Ruhendstellung rechtswidrig sei. Der Kläger betonte ausdrücklich, dass es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele, sondern um rein verwaltungsrechtliche Maßnahmen des Haushaltsausschusses bei der administrativen Umsetzung ihrer Aufgaben, nicht jedoch um Handlungen als Hilfsorgane eines Verfassungsorgans. Mangels gesetzlicher Grundlage stützte er seinen Anspruch auf eine gefestigte Staatspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf gewohnheitsrechtlich entstandene Ansprüche. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos. Zur Begründung führte das OVG im Wesentlichen aus, dass dem Kläger weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Anspruch auf die fortdauernde Bereitstellung des Büros zustehe. Ein Gewohnheitsrecht könne nur dann entstehen, wenn eine längere, tatsächliche, gleichmäßige und allgemeine Übung vorliege, die von den betroffenen Stellen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Eine solche Anerkennung lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Anerkennung der Beteiligten, dass der Übung eine verbindliche Rechtsnorm zugrunde liege. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Die Ausstattung und der Umfang der eingerichteten Büros für ehemalige Bundeskanzler seien in der Vergangenheit uneinheitlich gewesen. Zudem handle es sich bei der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ehemaligen Kanzlern Büros zur Verfügung zu stellen nicht um eine persönliche Begünstigung, sondern um eine staatliche Organisationsentscheidung, die allein am öffentlichen Interesse an der angemessenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ausgerichtet sei. Die Möglichkeit der Büronutzung stelle für die ehemaligen Amtsinhaber lediglich einen rechtlichen Reflex dar, nicht jedoch einen eigenen Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass die Argumentation der Vorinstanzen in dieser Hinsicht obsolet sei, da die Verwaltungsgerichte für das Begehren des Klägers nicht zuständig seien. Mit seiner Entscheidung habe das Oberverwaltungsgericht - gegen dessen Urteil sich die Revision richtete - „revisibles Recht verletzt", so das BVerwG, weil der Verwaltungsrechtsweg bereits nicht eröffnet gewesen sei (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar ändere dies nichts am Ergebnis, nämlich dass dem Kläger das Büro nicht erneut zur Verfügung gestellt werde. Allerdings hätten die Verwaltungsgerichte über sein Begehren gar nicht entscheiden dürfen. Die Vorinstanzen hatten keine verfassungsrechtliche Streitigkeit angenommen, da der Kläger keine konkrete Maßnahme des Haushaltsgesetzgebers verlangte, sondern sich auf Gewohnheitsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz stütze. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sah dies jedoch anders. Streitigkeiten über spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane oder ihrer Mitglieder fielen nicht in die Zuständigkeit der Fachgerichte, sondern seien dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob und in welchem Umfang ehemaligen Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern nachwirkende Pflichten obliegen und welche Ausstattung ihnen hierzu zustehen konne. D. In der Prüfung 1. Zulässigkeit (P) Verwaltungsrechtsweg eröffnet II. Begründetheit E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-2c1624-bundesverwaltungsgericht-buero-altbundeskanzler-gerhard-schroeder-verwaltungsrechtsweg https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/schroederbuero-gericht-100.html Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Günther Jauch, die Grundrechte und keine unendliche Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Wo? Az: BVerfG – 1 BvR 442/15 in: BeckRS 2018, 2868 Was? Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2018 Eine ungerechtfertigte gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung verletzt einen Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Gegendarstellungen sind bei als Aufmacherfragen verdeckten Tatsachenbehauptungen zulässig. Nicht gegendarstellungsfähig sind jedoch solche Fragen, die auf die Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet sind und offen für verschiedene Antworten sind. Enthalten Aufmacherfragen keine bestimmten Tatsachenbehauptungen, kann dem Schutzbedürfnis des Betroffenen gleichwohl durch andere presserechtliche Institute Rechnung getragen werden. (Leitsätze der Redaktion) Warum? Das Presserecht bietet immer wieder interessante Fälle für Klausuren, da der Bearbeiter hier das Persönlichkeitsrecht mit der Pressefreiheit umfassend abwägen muss. Zudem lassen sich Parallelen zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit herstellen, denn auch bei dessen Prüfung muss präzise zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil abgegrenzt werden. Besonders prüfungsrelevant ist die Konstellation auch deshalb, weil sich auch in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein Problem versteckt; der Prüfling muss erkennen, dass es sich bei dem Recht auf eine Gegendarstellung um eine privatrechtliche Regelung handelt. Die Grundrechte sind aber primär als Abwehrrechte gegen den Staat ausgestaltet, sodass in einer Klausurausarbeitung die Problematik der verfassungsrechtlichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts (es ist keine Superrevisionsinstanz!) und der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu erörtern ist. Vertiefungsaufgabe Ein Grundrechte-„Klassiker“ und zudem mit hannöverschem Bezug ist der unter dem Stichwort „Caroline von Hannover/Monaco“ vom BVerfG entschiedene Fall, der die Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen aus dem Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens und deren Angehörigen zum Gegenstand hatte. Dieser Fall sollte aufgearbeitet werden (BVerfGE 101, 361 ff.; JA 2000, 549). Entscheidung-der-Woche-22-2018 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) Paula Kirsten Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 299/17 in: bundesgerichtshof.de A. Leitsatz Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von "Schockschäden" im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Patient P begab sich in das von dem Beklagten K betriebenen Krankenhaus, um eine Koloskopie durchführen zu lassen, im Verlaufe derer eine Darmperforation festgestellt wurde. Es stellte sich heraus, dass der anschließende konservative Therapieversuch grob fehlerhaft durchgeführt worden ist. P schwebte deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Die Klägerin und Frau des P hat aufgrund dessen lebensbedrohlichen Zustands massive psychosomatische Beschwerden in Form eines depressiven Syndroms und Angstzustände erlitten. Die Klägerin F nimmt K auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. C. Anmerkungen Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Als haftungsbegründendes Schadensereignis kommt auch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung in Betracht. Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" bedarf es für eine Schadensersatzpflicht des erforderlichen Schutzzweckzusammenhangs. Dieser kann angenommen werden, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem persönlich nahesteht. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH wird nochmals klargestellt, dass ein solcher Anspruch nicht grundsätzlich den Tod eines nahen Angehörigen voraussetzt, auch besonders schicksalhafte, schwere Verletzungen können zu einer schutzzweckrelevanten Beeinträchtigung führen. Weiterhin muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Dafür bedarf es der Realisierung einer Gefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und nicht der Sphäre der Geschädigten zuzuordnen ist. Ein solcher Fall war vorliegend anzunehmen. Weder kann die vorliegend einer abweichenden Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hat, allein ihrer Sphäre und damit ihrem Risikobereich zuzurechnen. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB 1. Recht- oder Rechtsgutverletzung, hier: Schockschaden 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität a. Äquivalenztheorie b. Adäquanztheorie c. Lehre vom Schutzzweck der Norm, hier: ggf. Eingrenzung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität E. Zur Vertiefung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, § 58. Entscheidung-der-Woche-31-2019 .pdf PDF herunterladen • 232KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) Frederike Hirt Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 22.03.2017, 5 C 4/16 in: BVerwGE 158, 258-271 Was? BVerwG, 5 C 4/16 Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor, wenn der Vertreter durch arglistige Täuschung oder Bestechung den Verwaltungsakt erwirkt hat. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich dann nicht zurückgenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Im vorliegenden Fall führte nicht der Adressat des Verwaltungsakts, sondern sein Vertreter diesen herbei. Das Verhalten des Vertreters wird ihm zugerechnet. Eine Zurechnung findet selbst dann statt, wenn der Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat und der Vertretene keine Kenntnis davon hatte. Der Vertretene kann sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG berufen, denn die Bestechungs- oder Täuschungshandlung wird ihm zugerechnet. Warum? Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Zurechnung von Stellvertreterhandlungen auseinander, die üblicherweise hauptsächlich im Zivilrecht eine Rolle spielen. Es wendet hierbei übliche juristische Auslegungsmethoden an. Zunächst stellt es fest, dass der Wortlaut der Norm die Erwirkung von Verwaltungsakten durch Dritte nicht per se ausschließt. Sodann erläutert es den systematischen Zusammenhang zu § 123 BGB. Beide Normen verfolgen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, Willenserklärungen/Verwaltungsakte, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind, aus der Welt schaffen zu können. Da Besonderheiten des öffentlichen Rechts an dieser Stelle nicht ersichtlich sind, sind die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei arglistiger Täuschung durch den Vertreter heranzuziehen. Die Entscheidung eignet sich gut, um sowohl im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wiederholen, als auch das System der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht zu vertiefen. Zu beachten ist, dass die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Parteiparität im öffentlichen Recht dem Über- und Unterordnungsverhältnis weicht. Daher sind zivilrechtliche Grundsätze in der Regel nicht auf das öffentliche Recht übertragbar. Als Beispiel sei die Rechtsfolgenseite des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs genannt. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Täuschung allerdings keine durch ein Unterordnungsverhältnis begründete, besondere Schutzwürdigkeit, sodass eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung möglich wird. Vertiefungsaufgabe Da der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von durch Täuschungshandlungen des Vertreters entstandene Willenserklärungen übertragen wird, gilt es diese Rechtsprechung nachzuarbeiten. Beispielhaft: BGH JZ 1990, 340f.; BGH MDR 1992, 961. Entscheidung-der-Woche-KW-16-2018 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH V ZR 224/22 Fundstelle: NJW 2024, 1960 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. 2. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden. B. Sachverhalt Der Kläger (K) verkaufte der Beklagten (B) mit notariellem Kaufvertrag vom 20.08.2004 ein Grundstück zu einem Preis von 216.000 €. Die Parteien vereinbarten die Auflassung. Der Notar wurde angewiesen, die Auflassung beim Grundbuchamt erst unter dem Eintritt einer Bedingung zu beantragen. Diese Bedingung forderte die schriftliche Zustimmung des K oder die Bestätigung der B bzw. einen anderen Nachweis dafür, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Zunächst sollte ein Teilbetrag in Höhe von 80.000 € auf ein Konto des Notars eingezahlt werden, sodass eine Lastenfreistellung des Grundstücks erzielt wurde. Weiterhin wurde vertraglich vereinbart, dass K die Absicht verfolgt, mittels eines Teils des Kaufpreises im Umkreis des Grundstücks ein ähnliches Ersatzobjekt zu suchen und zu erwerben. Sollte bis zum 01.09.2007 kein solches Objekt gefunden werden, wurde beabsichtigt, einen Mietvertrag abzuschließen. Sofern dieser Fall eintreten würde vereinbarten die Parteien, dass der restliche Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sei, nachdem der K die B schriftlich zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Fälligkeit des Kaufpreises sollte jedenfalls mit dem Ableben des K eintreten. Der Teilbetrag wurde seitens der B eingezahlt und eine Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Ein Ersatzobjekt fand der K nicht. Die Zahlungsaufforderung sprach K in der Folgezeit auch nicht aus. Ebenso wenig erfolgte die Eigentumsumschreibung zugunsten von B. Unter Beziehung auf die Verjährung des Übereignungsanspruchs verlangte K im November 2021 mittels Klage von B die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Daraufhin erfolgte die Zahlung des restlichen Kaufpreises von B an K. B verweigert die Zustimmung. C. Anmerkungen Für den Anspruch des K auf Löschung der Vormerkung müsste die Einrede der Verjährung des § 214 Abs. 1 BGB greifen. Nach § 196 BGB verjähren Eigentumsverschaffungsansprüche nach zehn Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 200 S. 1 BGB grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anspruch erstmals mittels einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt sowohl das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Tatsachen, als auch die Fälligkeit voraus. Dies gilt ebenso für synallagmatisch verknüpfte Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags. K und B haben ausdrücklich im notariellen Vertrag vereinbart, dass der Antrag auf Auflassung beim Grundbuchamt erst nach der vollständigen Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat. Diese Vereinbarung hat der BGH als Fälligkeitsbestimmung ausgelegt. Sinn und Zweck bestehe im Schuldnerschutz und solle verhindern, dass eine Eigentumsumschreibung erfolgt, durch die K das Eigentum am Grundstück verliert, ohne die Kaufpreiszahlung erhalten zu haben. Vor Eintritt dieser Bedingung sollte B keine Berechtigung erhalten, ihren Anspruch geltend zu machen. Es stellt sich die Frage, ob B aber bereits entsprechend § 271 Abs. 2 BGB berechtigt war, den vollständigen Kaufpreis an K zu zahlen und so die Möglichkeit hatte, die Fälligkeit selbst herbeizuführen. Allerdings sollte die Kaufpreiszahlung erst innerhalb von zehn Tagen nach der Zahlungsaufforderung durch K getätigt werden. Eine solche Aufforderung hat K nicht ausgesprochen, sodass auch hierdurch keine vorherige Fälligkeit eintreten kann, welche einen Verjährungsbeginn auslösen würde. Die Verjährung des Eingentumsverschaffungsanspruchs beginnt folglich erst mit dem Nachweis der Zahlung des Kaufpreises Daher ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen und es besteht kein Anspruch des K auf Zustimmung zur Löschung. D. In der Prüfung § 886 BGB: Anspruch des K auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung durch B I. Bestehen einer Vormerkung II. Bezüglich des Grundstücks des K III. Vormerkung zugunsten der B IV. Bestehen der Einrede der Verjährung, § 214 BGB 1. Verjährungsfrist, § 196 BGB 2. Beginn der Verjährung (P) Eintritt der Fälligkeit 3. Zwischenergebnis V. Ergebnis E. Literaturhinweise BeckOK BGB/Heinrich, § 199 Rn. 10. Entscheidung der Woche 36-2024 .pdf PDF herunterladen • 130KB Zurück Nächste

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