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- Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) Malte Gauger Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 132/18 und BGH 5 StR 393/18 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungssatz Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. B. Sachverhalt Zwei über 80-jährige Frauen leiden unter mehreren, nicht lebensbedrohlichen Krankheiten, die ihre Lebensqualität einschränken. Der angeklagte Arzt bescheinigt beiden Frauen in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten die uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Im Anschluss wohnt er auf Verlangen der beiden Frauen der Einnahme tödlich wirkender Medikamente bei. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit unterließ es der Angekl. auf ausdrücklichen Wunsch, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im anderen Fall leidet eine 44-jährige Frau an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung. Sie bat den Angekl., ihren Hausarzt, um Unterstützung beim Suizid, nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte. Der Angekl. verschaffte seiner Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament. Er betreute die Frau danach, wie gewünscht, während Ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung unternahm der Angekl. nicht. C. Anmerkungen Der BGH hatte vorliegend in zwei ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden, inwieweit sich das Selbstbestimmungsrecht auf die Hilfspflicht bei der freiverantwortlichen Selbsttötung auswirkt. Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Berlin hatte die Angeklagten jeweils freigesprochen. Aus Sicht des BGH hätte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Vorfeld geleitsteten Beiträge vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen beruhte der Sterbewunsch auf einer gewissen Lebensmüdigkeit und nicht etwa auf einer psychischen Störung. Die Angeklagten waren jeweils auch nicht dazu verpflichtet, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im Hamburger Verfahren waren die Frauen nicht in Behandlung des Angekl., was ihn hätte zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichten können. Die Erstellung des Gutachtens begründet ebenso keine Schutzpflicht für ihre Leben. Im Berliner Verfahren war der Angekl. von seiner durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Arzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens der Suizidentin entbunden. Eine nach § 323c StGB für jedermann bestehende Hilfspflicht in Unglücksfällen bestand aus Sicht des BGH ebenfalls nicht. Die Angeklagten wussten, dass die Suizide auf dem Selbstbestimmungsrecht der sterbewilligen Frauen beruhten. Damit waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten. Eine mögliche Verletzung der ärztlichen Berufspflichten wirken sich nicht auf die Strafbarkeit des Verhaltens aus. Der BGH hat entschieden, dass das Selbstbestimmungsrecht ein hohes Gut in der strafrechtlichen Bewertung darstellt. In der „Peterle“ Entscheidung (BGH NJW 1984, 2639) hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall eine Strafbarkeit bejaht, da er davon ausging, dass die Tatherschafft ab dem Moment der Bewusstlosigkeit entfällt. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht (mehr) gefolgt und stellt damit fest, dass ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille im bewusstlosen Zustand fortwirkt. D. Zur Vertiefung Zum Hamburger Verfahren gutachterlich aufbereitet siehe: Gauger, HanLR 2018, 290; Zum Berliner Verfahren siehe: NStZ-RR 2018, 246 (m. Anm. Miebach). Entscheidung-der-Woche-32-2019 .pdf PDF herunterladen • 229KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 06-2021 (ZR) Robin Dudda Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 351/19 in: BeckRS 2020, 25907 JA 2021, 162 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann. 2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat. B. Sachverhalt Am 12.9.2017 kaufte K bei B einen Neuwagen für 18.750 Euro. K erkannte am 14.5.2018 Lackierungsmängel an dem Fahrzeug und forderte B unter einer Fristsetzung bis zum 30.5.2018 zur Nachbesserung auf. B bot dem K am 28.5.2018 an, einen Vertragshändler seiner Wahl des entsprechenden Fahrzeugs aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Am 3.7.2018 gab K das Fahrzeug an einen Vertragshändler zur Untersuchung. Die Nachbesserung wurde für die Zeit zwischen dem 14. und 21.8.2018 festgelegt. Wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeugs beanstandet K, die Mängel seien nicht fachgerecht beseitigt worden. Daher stellte er das Kfz erneut dem Vertragshändler vor und vereinbarte einen weiteren Termin für die Nachbesserung. Diesen Termin nahm K hingegen nicht mehr wahr. Vielmehr erklärte er am 24.9.2018 seinen Rücktritt. Ist K wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten? C. Anmerkungen Ein wirksamer Rücktritt könnte sich aus § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 440 BGB ergeben. Dafür ist grundsätzlich gem. § 323 Abs. 1 BGB ein erfolgloser Fristablauf erforderlich. Auf die Fristsetzung zum 30.5.2018 des K an B zur Beseitigung des Lackierungsmangels, bot B dem K am 28.5.2018 an, diesen Mangel bei einem Vertragshändler zu beheben. Fraglich ist, ob vor Fristablauf der Leistungserfolg eingetreten sein muss oder ob es genügt, wenn der Verkäufer die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt. Der BGH hat aufgrund des Sinn und Zwecks des Fristerfordernisses klargestellt, dass vor Fristablauf bereits der Leistungserfolg eintreten muss. Mithin genügt die rechtzeitige Vornahme der Handlung nicht. Sinn und Zweck der Fristsetzung ist es, dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, um sich so vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wehren. Im Rahmen dieser zweiten Andienung soll allerdings der Käufer das bekommen, was ihm aus dem Vertrag zusteht. Das ist der Leistungserfolg. Der Verkäufer wird geschützt, indem die angemessene Fristsetzung verlangt, dass der Nachbesserungserfolg innerhalb dieser Zeit eintreten kann. Trotz des erfolgslosen Ablaufs der Frist, ist K der Rücktritt zunächst verwehrt. Indem er das Fahrzeug nach Fristablauf dem Vertragshändler gab, hat er sich freiwillig darauf eingelassen, dass die Nacherfüllung später erfolgt. Eine Berufung auf dem Fristablauf am 30.5.2018 stellt somit ein widersprüchliches Verhalten und somit einen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Schließlich ist die Frage zu beantworten, wie sich die Tatsache auswirkt, dass in der Zeit der Nacherfüllung vom 14. bis zum 21.8.2018 keine Beseitigung des Mangels erfolgt ist. Das könnte zum nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen erfolglosen Fristablauf geführt haben. Das Berufsgericht hatte insoweit angenommen, ,,erfolglos“ i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB sei im Kaufrecht im gleichen Sinne zu verstehen wie ,,fehlgeschlagen“ iSd § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB. Mithin sei für einen erfolglosen Fristablauf eine zweimalig fehlgeschlagene Nachbesserung erforderlich. Dem hat sich der BGH aus systematischen Gründen entgegengestellt. Das Gesetz differenziert klar zwischen dem grundsätzlichen Fristsetzungserfordernis in den §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB und den Ausnahmefällen in §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2, 440 S. 1 BGB. Die Ausnahme des § 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB kann folglich nicht zu einer allgemeingültigen Wertung erklärt werden. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn der Gedanke des § 440BGB, der dem Käufer den Rücktritt erleichtern soll, i.R.d. § 323 Abs. 1 BGB das Gegenteil bewirkt, indem er eine ,,dritte Andienung“ fordert und dem Käufer somit den Rücktritt erschwert. Ob der Rücktritt aufgrund der erneuten Vorstellung des Pkw beim Vertragshändler gem. § 242 BGB ausgeschlossen ist, konnte in Ermangelung entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden. D. In der Prüfung § 437 Nr. 2 iVm §§ 323 I, 440 BGB 1. Kaufvertrag und Sachmangel bei Gefahrübergang 2. Erfolgloser Fristablauf (P) E. Zur Vertiefung Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671 ff. Entscheidung-der-Woche-06-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.16MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Sachsen, Urt. v. 25.01.2018 -3 A 246/17 in: BeckRS 2018, 1711 A. Orientierungssatz Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Bei Vorliegen des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips darf sich die Prüfung der Zulassung zur Versammlung auf die Feststellung beschränken, ob das Individuum unter das Trennungsprinzip fällt. B. Sachverhalt (verkürzt) K, ein Lokalpolitiker, nahm an einer von drei zeitgleich stattfindenden Demonstrationen teil. Eine Demonstration war dem rechten Spektrum zuzuordnen, während es sich bei den anderen beiden um Gegendemonstrationen handelte. Gegenstand der von K besuchten Demonstration war die Errichtung eines Asylbewerberheimes. K versuchte nach seiner Teilnahme an der Gegendemonstrationen die Demonstration aus dem rechten Spektrum zu besuchen, um die Anliegen dieser Demonstranten nachvollziehen zu können.Bevor er den Versammlungsort erreichen konnte, wurde er durch einen Polizeibeamten angehalten, welcher ihn nach der Frage zu seiner eigenen politischen Position zu dem Demonstrationsanliegen ein Betretungsverbot erteilte. C. Anmerkungen Das OVG wies die Berufung ab, da es an der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele. Für eine Verletzung der Versammlungsfreiheit müsse das Individuum ein kommunikatives Ziel verfolgen, mithin Anteil an der öffentlichen Meinungsbildung nehmen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn mit der Teilnahme lediglich das Ziel eines Erkenntnisgewinnes verfolgt wird. Unschädlich sei hingegen eine Beteiligung, die auf Kritik der in der Versammlung formulierten Meinung abzielt, solange dies das kommunikative Anliegen der Versammlung nicht verhindern soll. Es komme jedoch eine Verletzung der Bewegungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1, 2 und 5 Abs. 1 S. 1 GG in Betracht, wobei die Versammlung als Informationsquelle fungiert. Steht zu befürchten, dass Teilnehmende verschiedener Versammlungen (im Falle von Gegendemonstration und ähnlichen Szenarien) aufeinandertreffen und es deshalb zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen kann, so können die Versammlungen zeitlich und örtlich getrennt werden, sog. versammlungsrechtliches Trennungsprinzip, welches ein Verbot oder eine Auflösung einer oder mehrerer Versammlungen verhindern soll. Beim versammlungsrechtlichen Trennungsprinzip handele es sich um eine sog. Minusmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität unterhalb des Versammlungsverbots steht. Im Wege der praktischen Konkordanz müssen die Versammlungsfreiheit und Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG in Abwägung gebracht werden. Sobald das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip in rechtmäßiger Weise angenommen werden kann, bemisst sich die Zulassung des Einzelnen zur Versammlung danach, ob die jeweilige Person unter das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip fällt. Dabei ist den örtlichen Polizeikräften aufgrund der schweren Nachvollziehbarkeit und der Unübersichtlichkeit vor Ort ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. D. In der Prüfung II. Begründetheit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßgikeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestand b. Rechtsfolge „Ermessen“ E. Zur Vertiefung Pünder/Klafki, JURA 2016, 300. Entscheidung-der-Woche-42-2019 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 02-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 02-2026 (SR) Nhu-Lan Vu Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 423/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus. Niedrige Beweggründe bestehen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen, dazu gehören auch Machtdemonstrationen, Rache oder das Streben nach Anerkennung auf Kosten eines Opfers. Die vorsätzliche Tötung zur Unterstützung eines Anführers oder zur Demonstration von Macht erfüllt das Merkmal der niederen Beweggründe. B. Sachverhalt Der Angeklagte (A) und seine Mittäter waren im Drogenhandel tätig. ebenso wie das spätere spätere Opfer (O) und dessen Gruppenkameraden. Bereits seit längerer Zeit bestanden zwischen den Gruppen Konflikte, die sowohl verbal als auch gewaltsam wurden. Auch am 21.06.2024 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung der beiden Gruppen. Dabei wurde O gegenüber dem Anführer der Gruppe handgreiflich, sodass dieser sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Daraufhin drohte A dem O mit Rache und Schlägen. O rechnete daher mit einem weiterem Angriff der Gruppe des A. Am d arauffolgenden Tag trafen die Gruppen zufällig am U-Bahnhof K aufeinander. A und seine Mittäter fassten daraufhin den Plan, es dem O heimzuzahlen. Hierbei nutzten A und seine Mittäter die Sperrholzwand des Bahnsteigs, um O zu überraschen. Während die Mittäter von vorne offensiv vorgingen und mit Messer und Reizgasspray bewaffnet die Aufmerksamkeit des O binden sollten, wollte der A ihn von hinten mit einer Glasflasche und seinem Messer angreifen. Jedoch wich O der Flasche aus. Nur etwa eine halbe Sekunde nach dem fehlgeschlagenen Schlag mit der Flasche stach der A dem überraschten O mit Tötungsvorsatz in die linke Brust. O verstarb trotz notärztlicher Hilfe noch am Tatort. Bei der Flucht rühmte der Anführer der Gruppe den A als Helden, wobei ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst war, dass O verstorben war. C. Anmerkungen Das Landgericht Berlin verurteilte die Angeklagten am 07.04.2025 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt, konnte sich jedoch vor der Jugendkammer zunächst nicht durchsetzen, da diese die Mordmerkmale der Heimtücke und niedrigen Beweggründe verneinte. Das Landgericht verneinte das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Es argumentierte, dass der Geschädigte bereits durch die vorherige Auseinandersetzung am Vorabend mit einem Angriff hätte rechnen können und der Angeklagte aus nachvollziehbaren Motiven gehandelt habe, um seinem "Freund" und Anführer zu "helfen". Der BGH beanstandet das Urteil des LG, weil dieses die Mordmerkmale der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) und der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) rechtsfehlerhaft verneint. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, wenn er im Tatzeitpunkt keinen Angriff auf sein Leben erwartet. Damit schließt eine unterschwellige Angst aufgrund früherer Konflikte die Arglosigkeit nicht aus. Das LG hatte hingegen die Arglosigkeit allein wegen eines vorangegangen Konflikts verneint und indes übersehen, dass der O erst kurz vor dem tödlichen Messerstich von den Angreifern überrascht wurde und damit keine konkreten Anhaltspunkte hatte, die für eine akute Angriffserwartung bestanden. Weiterhin liegen niedrige Beweggründe vor, wenn das Tatmotiv sittlich auf tiefster Stufe steht. Bei mehreren Motiven ist zu prüfen, ob der die Tat prägende Antrieb niedrig ist oder alle in Betracht kommenden Motive verachtenswert sind. Das LG hatte die niedrigen Beweggründe abgelehnt, weil eines der Motive zur Hilfe eines Freundes menschlich nachvollziehbar sei. Dabei übersahen sie, dass der Angeklagte durch die Tötung eine Machtdemonstration die Wiederherstellung vermeintlicher Ehre und Anerkennung in der Drogenszene erreichen wollte. Zudem durfte das Gericht sich nicht an den "Regeln des Drogenhandels", sondern den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft orientieren. Insgesamt wurden nur die Feststellungen zur Arglosigkeit des O zur Tatmotivation des A aufgehoben. Dabei bleibt das Übrige des Urteils bestehen. Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zulasten des A. Der Tötungsvorsatz wurde auch durch das Verhalten nach der Tat nicht in Frage gestellt. D. In der Prüfung I. Tatbestand - § 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg b. Kausalität und objektive Zurechnung c. Tatbezogenes Mordmerkmal: Heimtücke 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Täterbezogene Mordmerkmale: Niedrige Beweggründe E. Literaturhinweise BeckOK MigR/Biereder-Groschup/Schmidt, 23. Ed. 1.10.2025, StGB § 211 Rn. 6.1. Entscheidung der Woche 02-2026 .pdf PDF herunterladen • 236KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 19-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 19-2019 (ZR) Felicia Maas Der Honoraranspruch des Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Nachbehandlung zur Vermeidung eines größeren Übels nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung ändert. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH III ZR 294/16 in: BeckRS 2018, 23332 JuS 2019, 256 NJW 2018, 3513 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Honoraranspruch des Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Nachbehandlung zur Vermeidung eines größeren Übels nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung ändert. B. Sachverhalt Die Beklagte wurde vom Kläger zahnärztlich behandelt. Er versorgte mehrere Zähne mit Keramik- Inlays und setzte ihr jeweils vier Implantate im Kiefer ein. Wegen andauernder, auf die Implantate zurückzuführender, Beschwerden brach die Beklagte die eigentlich notwendige weitere prothetische Behandlung durch den Kläger ab. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Keramik-Inlays (Zahnfüllungen) medizinisch nicht indiziert und sämtliche Implantate unbrauchbar waren, weil sie schlecht positioniert wurden, weshalb der Beklagten eine Entzündung des Implantatbettes mit Knochenabbau droht und sie jegliche Zahlung verweigert. Die Lage der Implantate kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Bei ihrer Entfernung besteht sowohl das Risiko, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt herbeigeführt wird, als auch, dass das Ersatz-Implantat nicht ausreichend sicher befestigt werden kann. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Vergütung für die Implantatbehandlung sowie für die Keramik-Inlays. C. Anmerkungen Der Vergütungsanspruch des Klägers ist gem. § 630a Abs. 1 BGB entstanden. Nach §§ 630b i.V.m. 628 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB erlischt dieser Anspruch, wenn der Dienstverpflichtete durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten auslöst. Dabei ist zu beachten, dass der Behandlungsvertrag in besonderem Maße auf dem Vertrauen zwischen Arzt und Patienten beruht, sodass er jederzeit auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden kann, selbst wenn das persönliche Vertrauensverhältnis durch irrationale Empfindungen gestört ist. Die unter Verletzung des geschuldeten Fachstandards falsche Positionierung der Implantate stellt ein nicht nur geringfügig vertragswidriges Verhalten dar. Kausal für den Abbruch der Behandlung seien die auf der Schlechtleistung beruhenden andauernden Beschwerden. Die Vergütungspflicht geht jedoch nur unter, wenn der Dienstberechtigte an der erbrachten Leistung kein Interesse mehr hat. Was der Fall sei, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann und sie so für ihn nutzlos geworden sind. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede technische Möglichkeit, auf der Leistung des Vorbehandlers aufzubauen, die Nutzlosigkeit entfallen lässt. Die Weiterverwendung muss dem Patienten auch zumutbar sein, was nur dann der Fall ist, wenn sie zu einer Lösung führt, die mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Behandlung wertlos und ein Anspruch auf Vergütung nach § 628 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB erloschen ist. Für die nicht indizierte unnötige Versorgung mit Keramik-Inlays muss die Beklagte keine Vergütung entrichten, weil ihr ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht, der nach § 249 BGB zur Befreiung von der Vergütungspflicht führt. (Anmerkung): Der BGH sieht den Vergütungsanspruch der Inlays als Schaden, der auf einer Pflichtverletzung beruht und deswegen eine Aufrechnungslage entstehen lässt. Diese Rechtsanwendung wird in der Lit. stark kritisiert, dazu: JuS 2019, 256. D. In der Prüfung A. Vergütungsanspruch I. Anspruch entstanden, § 630a Abs. 1 BGB II. Anspruch erloschen, §§ 628 Abs. 1 S. 2 Var. 2, 627 BGB B. Vergütung der Inlays I. Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB 1. Schuldverhältnis, § 630a BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden C. Ergebnis E. Zur Vertiefung JuS 2019, 256 & NJW 2018, 3513 lesen; Spickhoff, Die Entwicklung des ArztR 2017/2018, NJW 2018, 1725. Entscheidung-der-Woche-19-2019 .pdf PDF herunterladen • 142KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 14-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 14-2022 (ZR) Anika Brämer Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 158/19 in: ZEV 2021, 382 RÜ 2021, 477 (mit Anm. Marski) NJW-RR 2021, 1068 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. 2. Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden. 3. Eine solche Zurechnung findet im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbstständigen Hausverwaltung nicht statt. B. Sachverhalt B verkaufte als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seines Vaters ein mit Wohnhaus bebautes Grundstück in Hamburg für 5 Mio € an K, wobei im 2011 vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 21.12.2009 alle Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen waren. Mitglieder der Erbengemeinschaft waren neben B dessen Bruder und Schwester. Das Haus war bereits 2006 in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler aufgenommen und 2013 in die Denkmalliste eingetragen und damit unter Denkmalschutz gestellt worden. Bezüglich der Aufnahme ins Verzeichnis 2006 war ein Informationsschreiben an die Schwester zugestellt sowie ein ebensolches an die Grundstücksverwaltung gesandt worden. K meint, das Grundstück sei wegen des Denkmalschutzes mangelhaft und verlangt Schadensersatz, während B sich darauf beruft, das Schreiben an die Schwester nicht gekannt zu haben. Es greife der vertragliche Haftungsausschluss. C. Anmerkungen Der Fall beinhaltet neben den klassischen Examensproblematiken Sachmangel und Haftungsausschluss auch Probleme der Zurechnung von Kenntnissen aus dem BGB AT und ist daher wie gemacht für eine Examensklausur, die sich mit solidem Grundverständnis gut lösen lässt. Der BGH hat einen Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geprüft. Richtigerweise handelt es sich mangels Einflussmöglichkeiten des B auf die Aufnahme ins Verzeichnis jedoch um einen Fall der anfänglichen Unmöglichkeit, so dass §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB die einschlägige Anspruchsgrundlage ist. Der Senat hat offengelassen, ob die Aufnahme ins Verzeichnis bereits einen Sachmangel darstellen kann. Insofern spricht vieles für eine Bejahung, da aufgrund der Aufnahme bereits objektiv damit zu rechnen war, dass das Grundstück in absehbarer Zeit unter Denkmalschutz gestellt wird. So hatte auch das Berufungsgericht einen Sachmangel bejaht. Eine Kenntniszurechnung der Schwester als Wissensvertreterin des B oder aufgrund der Grundsätze der Organisation im Rahmen eines innerbetrieblichen Informationsaustausches scheidet mangels Eingliederung in die Organisation des Testamentsvollstreckers, der selbstständig und unter Umständen auch gegen den Willen der Erben entscheiden muss, aus. Auch die organisatorisch selbstständige Hausverwaltung ist nicht in eine arbeitsteilige Organisation des Verkäufers eingegliedert. D. In der Prüfung I. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB 1. Notarieller Kaufvertrag 2. Sachmangel bei Gefahrübergang § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a. Aufnahme in die Denkmalliste 2013 b. (P) Eintragung ins Verzeichnis der erkannten Denkmäler 3. Anfängliche Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 BGB 4. Vertretenmüssen iSd § 311a Abs. 2 S. 2 BGB a. Kenntnis des B b. (P) Zurechnung der Kenntnis der Schwester gem. § 166 Abs. 1 BGB analog c. (P) Zurechnung der Kenntnis der Hausverwaltung gem. § 166 Abs. 1 BGB analog d. Schuldhafte Unkenntnis 5. jedenfalls: Haftungsausschluss (keine Unwirksamkeit gem. § 444 Alt. 1 BGB) II. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) 1. Voraussetzungen 2. Wirksamer Haftungsausschluss E. Literaturhinweise Zu Baubeschränkungen als Sachmängel siehe MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 434 Rn. 55ff; Zur Zurechnung nach § 166 BGB analog siehe BeckOK BGB/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 166 Rn. 18ff. Entscheidung-der-Woche-14-2022 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2020 (SR) Celina Weddige Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich […] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 255/18 in: NStZ-RR 2019, 76 f. A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes kann sich [...] auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände auf das Wissens- und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann B. Sachverhalt Q und H überfielen mit R ein Juweliergeschäft, nachdem sie diesen hierzu gedrängt hatten. Anlässlich des geplanten Überfalls kaufte R eine Softair-Pistole, die H bei dem Überfall bei sich führte. Dieser richtete sie auf die Zeugin Z, die Geschäftsinhaberin und auf eine weitere Angestellte. Z leidet an einer Parkinsonerkrankung. Sie geriet infolge der Bedrohung mit der Softair-Pistole in Todesangst und musste nach Luft schnappen. Zudem wurde ihr übel und schwindelig. Hat sich R wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG verurteilte R wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB. Außer Zweifel steht, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. R müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Das LG argumentierte, dass R die mögliche Wirkung der Bedrohung bei den anwesenden Personen Z, der Geschäftsinhaberin und der weiteren Angestellten jedenfalls billigend in Kauf nahm, als er den Überfall mit H und Q plante. Zudem handelten H und Q gemeinschaftlich und die körperlichen Folgen bei Z lägen nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Dabei führte das LG aus, dass R die jeweiligen Tatumstände hinsichtlich H und Q kannte und billigte. Er müsse sich den Taterfolg der beiden Beteiligten gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen und handelte demnach mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz. Der BGH hält dem entgegen, dass die Annahme des LG, R habe die Auswirkung der Bedrohung auf die körperliche Integrität der Z billigend in Kauf genommen, nicht belegt sei. Aufgrund dessen könne R auch kein bedingter Körperverletzungsvorsatz unterstellt werden. Der BGH erkennt zwar an, dass, soweit durch die Handlung des Täters eine Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers geschaffen werde, - wie bei der Feststellungbedingten Tötungsvorsatzes - auch direkt aus den Tatumständen auf das Wissens- und aus der Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Körperverletzungsvorsatzes geschlossen werden könne. Jedoch liege eine solche Fallkonstellation bei R nicht vor. Durch die geplante Bedrohung mit der Softair-Pistole wurde noch keine erhebliche Gefahr für die körperliche Integrität der Z geschaffen. Aufgrund dessen kann nicht angenommen werden, dass R mit dem Eintritt körperlicher Folgen wie der Todesangst, dem Schwindel und der Übelkeit, hätte rechnen können bzw. diese billigend in Kauf nahm. Auch, dass H und Q gemeinschaftlich handelten, die Folgen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lagen und R sich diesen Taterfolg gem. § 25 Abs. 2 StGB auf objektiver Seite zurechnen lassen musste, rechtfertigt aus Sicht des BGH nicht den Schluss, dass R in subjektiver Hinsicht mit dem Eintritt körperlicher Folgen hätte rechnen müssen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung und Taterfolg aa) Gemeinsamer Tatplan bb) Gemeinschaftliche Tatausführung b) Kausalität und objektive Zurechnung c) Qualifikationsmerkmal, § 224 Abs. 1 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand b) Vorsatz bzgl. der Qualifikation und bzgl. der Mittäterschaft E. Zur Vertiefung Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017, § 5 Rn. 87ff. Entscheidung-der-Woche-12-2020 .pdf PDF herunterladen • 179KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 40-2021 (SR) Lilly Pietsch Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 15/20 in: NJW 2020, 2570 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. 2. Nicht erforderlich für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme ist, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird, deshalb reicht der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig aus, um einen Versuchsbeginn anzunehmen. B. Sachverhalt Der Angeklagte wollte einen Zigarettenautomaten aufbrechen und daraus Bargeld und Zigaretten entwenden. Dazu legte er am Automaten verschiedenes Werkzeug zum Aufbrechen ab und verhüllte mit einer Plane und einem Handtuch den Automaten, damit die Geräusche gedämpft würden Um den Trennschleifer bedienen zu können, benötigte er Strom, weswegen er mit einer Kabeltrommel eine Stromleitung zu einem Schuppen über die Straße legte. Jedoch fand er dort keine Steckdose und erkannte, dass er den Automaten nicht mit dem Trennschleifer aufbrechen konnte. Anderes Werkzeug hatte er sich auch zurechtgelegt, er fürchtete jedoch, dass die Polizei alarmiert werden könnte und verließ, ohne das Werkzeug mitzunehmen, fluchtartig den Tatort. C. Anmerkungen Fraglich ist hier der Versuchsbeginn des Diebstahls. Nach § 22 StGB versucht der Täter eine Tat, wenn er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt und so die Schwelle zum „Jetzt-gehts-los“ überschreitet. Die Handlung muss so vorgenommen werden, dass sie nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Das kann schon vorliegen, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vorgenommen hat. Ob der Täter zu der „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat, hängt von der Vorstellung des Täters über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch ist nach h.M. nicht gegeben, wenn es zur Herbeiführung des vorausgesetzten Erfolgs noch weiterer Handlungen bedarf. Für die Abgrenzung von Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist die Sicht des Täters zur konkreten Gefährdung des geschützten Rechtsguts maßgeblich. Bei Diebstahlsdelikten ist darauf abzustellen, ob aus Sicht des Täters bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das Stehlgut besteht. Hierfür ist maßgeblich, ob der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert ist. Wenn dies der Fall ist, reicht für den Versuchsbeginn bereits der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus, sofern sich der Täter vorstellt, bei Überwindung dieses Schutzmechanismus nach dem Tatplan ohne Zwischenschritte, weitere eigenständige Willensbildung oder zeitliche Zäsur einen ungehinderten Zugriff auf das Diebesgut zu haben. Bei Überwindung mehrerer Schutzmechanismen hintereinander ist schon beim Angriff auf den Ersten von einem Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang erfolgen soll. Für ein unmittelbares Ansetzen nicht erforderlich ist, dass der Schutzmechanismus erfolgreich überwunden wurde, der Beginn des Einbrechens, Eindringen oder Einsteigens reicht regelmäßig zur Annahme des Versuchsbeginns i.S.v. §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Hier bedeutete die Verhüllung des Automaten den ersten Schritt zu dessen Aufbruch. Der Automat war so den Blicken anderer entzogen und dem Zugriff des Angeklagten besonders ausgesetzt. Nach Vorstellung des Angeklagten sollte der Aufbruch des Automaten durch den Trennschleifer oder ein anderes Werkzeug unmittelbar folgen. Die durch den Zigarettenautomaten besonders geschützten fremden Sachen waren somit konkret gefährdet. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. §§ 242, 22, 23, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB I. Vorprüfung, § 22 StGB II. Tatentschluss III. (P) Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld V. Strafzumessung, § 243 Abs. 1 StGB 1. Verwirklichung des Regelbeispiels, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB (P) Versuch eines Regelbeispiels 2. Kein Ausschluss gem. § 243 Abs. 2 StGB VII. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zum Begriff des Einsteigens beim Wohnungseinbruch: BGH NJW 2016, 1897; Zum Einbruchdiebstahl und Versuch beim Einbruchsdiebstahl: Schmitz in: Joecks/Miebach, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, §§ 243, 244. Entscheidung-der-Woche-40-2021 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2023 (ZR) Nina Zarth Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, ist eine Kraftfahrzeughändlerin verpflichtet, bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln eindeutige Berechtigungsnachweise vom Besteller zu verlangen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 19/22 in: NJW 2023, 2037 A. Orientierungs - oder Leitsätze Zu den Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kraftfahrzeuge: Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, ist eine Kraftfahrzeughändlerin verpflichtet, bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln eindeutige Berechtigungsnachweise vom Besteller zu verlangen. B. Sachverhalt Die Klägerin, ein Kaskoversicherer, nimmt die beklagte Vertragshändlerin aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kraftfahrzeuge in Anspruch. Vier bei der Klägerin versicherte Fahrzeuge wurden mittels echter Ersatzschlüssel gestohlen. Diese Ersatzschlüssel waren zuvor von der Beklagten beim Hersteller bestellt und anschließend an ein Unternehmen in Litauen weitergegeben worden. Bei letzterem handelt es sich um einen sog. NORA-Kunden („Nicht Organisationsgebundener Rabattbegünstigter Abnehmer“ von Originalteilen). Für die Schlüsselbestellung teilte das litauische Unternehmen der Beklagten lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs mit. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Legitimation zur Bestellung der Ersatzschlüssel durch Vorlage von Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen fand nicht statt. Insbesondere erfolgte keine Prüfung der Frage, ob der Veranlasser der Schlüsselbestellung im Besitz des jeweiligen Fahrzeugs ist. Fahrzeugteile der gestohlenen Fahrzeuge sowie Belege über die Schlüsselbestellungen und nachbestellte Ersatzschlüssel selbst wurden in einer Zerlegehalle aufgefunden. Die Klägerin behauptet, die Ersatzschlüssel seien von dem litauischen Unternehmen an Diebe gelangt. Ihrer Auffassung nach hätte die Beklagte Ersatzschlüssel, ohne eindeutige Berechtigungsnachweise, nicht nachbestellen dürfen. C. Anmerkungen Sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz wurden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG bejaht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Diebstähle der Beklagten zuzurechnen, wobei nicht die Beschaffung und Weitergabe der Ersatzschlüssel, sondern die unterlassene Prüfung der Berechtigung des Bestellers entscheidend ist. Die Möglichkeit der Beklagten zur Beschaffung und zum Inverkehrbringen von Ersatzschlüsseln geht mit einer gesteigerten Verantwortung und folglich mit einer besonderen Prüfpflicht einher. Die Weitergabe der Schlüssel an das litauische Unternehmen ist im Sinne einer Mitverursachung jedenfalls kausal für die jeweiligen Fahrzeugdiebstähle. Der BGH schloss sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Auch Verkehrssicherungspflichten sind mit der Folge der eigenen Entlastung delegierbar. Hierfür bedarf es einer zumindest faktischen Übernahme der Verantwortung des Händlers durch die Werkstatt. Eine langjährige Geschäftsbeziehung allein genügt mangels zwingend erforderlicher Absprache über den konkreten Gefahrenbereich nicht. Die Beklagte hat, indem sie Ersatzschlüssel ohne vorherige Prüfung der Bestellberechtigung an das litauische Unternehmen weitergab, für die jeweiligen Halter/Eigentümer der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeuge die erhebliche Gefahrenlage geschaffen, dass ihr Fahrzeug von Unbefugten genutzt und/oder entwendet wird. Die Prüfung der Bestellberechtigung war der Beklagten möglich und zumutbar und hätte den Schadeneintritt verhindern können. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechts(guts)verletzung 2. Verletzungshandlung … II. Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG III. Ergebnis B. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG I. Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Verrichtungsgehilfe 2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung … II. Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG III. Ergebnis E. Literaturhinweise Mergner, NJW 2023, 2037, Anm. zu BGH, Urt. vom 28.03.2023 - VI ZR 19/22, NJW 2023, 2037. Entscheidung-der-Woche-52-2023 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 13-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 13-2021 (SR) Lucas Haak Solange ein unbewohntes Gebäude nicht als Wohnstätte entwidmet ist, stellt es noch eine Wohnung iSd § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 671/19 in: NStZ-RR 2021, 121 NJW 2020, 2816 RÜ 2020, 719 BeckRS 2020, 17787 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Solange ein unbewohntes Gebäude nicht als Wohnstätte entwidmet ist, stellt es noch eine Wohnung iSd § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. 2. Anderes gilt bzgl. der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ aus § 244 Abs. 4 StGB, die auch im Tatzeitpunkt bewohnt sein muss. B. Sachverhalt T entdeckt in seiner Nachbarschaft ein Wohnhaus mit gepflegter Außenanlage, in dem sich wertvolle Möbel befinden. T beschließt, diese zu stehlen. Dabei weiß er nicht, dass O, die Bewohnerin des Hauses, vor einigen Wochen in eine Pflegeeinrichtung umgezogen ist, in der sie nach kurzer Zeit verstarb. Als T die Wohnungstür mit einem Stemmeisen aufbricht, wird die Alarmanlage ausgelöst. In dem Bewusstsein, entdeckt worden zu sein, ergreift T die Flucht. C. Anmerkungen Festzustellen ist, dass die Tat mangels Wegnahme nicht vollendet und der Versuch aufgrund des Verbrechenscharakters der Qualifikation gem. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar ist. Bzgl. des erforderlichen Tatentschluss zu § 242 Abs. 1 StGB ist anzuführen, dass die Möbel nach den Vorstellungen des T im Eigentum eines anderen standen und somit fremd waren. T kam es gerade darauf an, den generellen Gewahrsam eines anderen zugunsten eigenen Gewahrsams zu brechen. Dabei wollte T die Möbel in sein eigenes Vermögen einverleiben, wobei er die mögliche Verdrängung des Eigentümers aus seiner Herrschaftsposition billigend in Kauf nahm. Die erstrebte Zueignung war auch rechtswidrig, da T bekannt war, dass er keinen Anspruch auf die wertvollen Möbel hat. Fraglich ist, ob T auch die Qualifikation aus §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB verwirklichen wollte. Erforderlich hierfür ist zunächst, dass es sich bei der Räumlichkeit um eine „Wohnung“ handelt. Eine Wohnung ist jede abgeschlossene Räumlichkeit, die zumindest vorübergehend der Unterkunft von Menschen dient. Problematisch ist, dass O im Zeitpunkt der Tat bereits in ein Pflegeheim umzogen und dort sogar verstorben ist, sodass die Wohnung im Tatzeitpunkt gerade nicht mehr der Unterkunft von Menschen diente. Insoweit ist fraglich, inwieweit auch ungenutzte Wohnungen in den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen. Man könnte das Merkmal der „Wohnung“ im Hinblick auf die hohe Strafandrohung restriktiv auslegen und fordern, dass das Gebäude im Tatzeitpunkt bewohnt sein muss. Dagegen spricht allerdings der Schutzzweck des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, welcher gerade den erheblichen psychischen Belastungen der Opfer von Wohnungseinbrüchen Rechnung tragen will, die neben ihrem materiellen Verlust zusätzlich schwerwiegende und bleibende Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühl hinnehmen müssen. Dieser Zweck müsse solange gewahrt bleiben, wie die Wohnung noch als solche aufrechterhalten wird – insbesondere können die psychischen Belastungen auch den Eigentümer eines nur wenige Wochen im Jahr genutzten Wochenendhauses oder auch die Erben verstorbener Eigentümer treffen. Es überzeugt daher die Annahme, dass auch unbewohnte Immobilien noch als „Wohnungen“ i.S.d Vorschrift gelten, solange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind. Dem folgend kommt es nicht darauf an, ob T subjektiv von der Bewohnung im Tatzeitpunkt ausging. Ausreichend ist, dass er erkannt hat, dass die Immobilie grds. Wohnungszwecken dient. Etwas anderes muss aber hinsichtlich der an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anknüpfenden Strafschärfung aus § 244 Abs. 4 StGB gelten. Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, dessen Anwendungsbereich schon aufgrund der hohen Strafandrohung eng zu fassen ist. Hinzu tritt der ausdrückliche Wortlaut des § 244 Abs. 4 StGB, welcher nur „dauerhaft“ genutzte Privatwohnungen erfasst, sodass die Vorschrift einer mit § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergleichbaren Auslegung nicht zugänglich ist. Es kommt hier insoweit entscheidend auf die Vorstellungen des T an. Da dieser aber – nicht zuletzt aufgrund der gepflegten Außenanlage – davon ausging, dass die Wohnung im Tatzeitpunkt noch bewohnt war, handelt es sich zwar nicht objektiv, aber zumindest nach seiner Vorstellung um eine „dauerhaft“ genutzte Privatwohnung, sodass T auch hinsichtlich des § 244 Abs. 4 StGB Tatentschluss hatte. Mit dem Aufbrechen der Tür hat T auch subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los!“ überschritten, während seine Ausführungshandlung objektiv ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, sodass T unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Auch handelte T rechtswidrig und schuldhaft. Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB kommt wegen des Fehlschlags nicht in Betracht. T hat sich wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB 1. Tatbestand a. Tatentschluss bzgl. § 242 StGB b. Tatentschluss bzgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB E. Zur Vertiefung Ladiges, RÜ 2020, 719f; Wittig, BeckOK StGB, 49. Edition, § 244 Rn. 24f. Entscheidung-der-Woche-13-2021 .pdf PDF herunterladen • 144KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2018 (SR) Simon Künnen Ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB durch Mittwirkung an der Erfolgsverhinderung kommt schon dann in Betracht, wenn der Täter zwar nicht die sicherste oder „optimale“ Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung gewählt hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 1 StR 201/18 in: NJW 2018, 2908 NStZ-RR 2018, 301 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB durch Mitwirkung an der Erfolgsverhinderung kommt schon dann in Betracht, wenn der Täter zwar nicht die sicherste oder „optimale“ Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung gewählt hat, das auf die Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten sich aber dennoch als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich erweist. Dagegen kommt es bei dem oben genannten Rücktrittsgrund nicht darauf an, dass der Täter nach besten Kräften für die Erfolgsvermeidung sorgt. In jedem Falle muss jedoch eine neue Kausalkette in Gang gesetzt werden. B. Sachverhalt Um die ausgelobte Einsatzvergütung zu erlangen, zündete der Angeklagte - Mitglied der freiwilligen Feuerwehr - ein Mehrfamilienhaus an, in dem sich zum Zeitpunkt der Tat vier Bewohner befanden. Nachdem er sich vergewisserte, dass der Brand auch ohne weiteres Zutun weiterbrennen würde und er deshalb alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan hatte, wartete er darauf, dass sein Feuerwehrpiepser den Feueralarm meldete. Als das Feuer durch eine Nachbarin gemeldet wurde, begab er sich zum Feuerwehrhaus, wo er seinen Dienst in der einsatzunterstützenden Funkzentrale verbrachte. Die Bewohner konnten durch die Feuerwehr aus dem Haus gerettet werden und überlebten. C. Anmerkungen Der BGH schloss sich dem Urteil des LG wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge im Ergebnis an und verwarf somit die Revision als unbegründet. Gleichzeitig rügte der BGH jedoch, dass das LG für die Beurteilung, ob ein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB vorliege, einen falschen Maßstab anwendete. So zeigte das LG auf, dass allein schon daher kein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB vorliegen könne, weil der Angeklagte K nicht nach besten Kräften für die Erfolgsabwendung gesorgt habe. Es hätten ihm weitere Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden, wie bspw. die eigenständige Meldung des Brandes oder die Angabe von rettungsbedürftigen Personen sowie der Brandursache. Der BGH merkte hierbei an, dass es für die Beurteilung, ob ein strafbefreiender Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB vorliegt, es nicht darauf ankomme, ob der Täter nach besten Kräften für die Erfolgsabwendung sorge (Chanceneröffnungstheorie). Der Täter müsse nicht die sicherste, schnellste oder „optimale“ Erfolgsabwendungsmöglichkeit wählen, solange sich die gewählte Möglichkeit als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist (Verhinderungskausalität). Dennoch hielt der BGH die Voraussetzung für einen strafbefreienden Rücktritt nicht für g egeben. So sei zwar die Abwendung nach besten Kräften nicht notwendig, jedoch müsse der Täter zumindest eine neue Kausalkette in Gang setzen die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich werden konnte. Hier leistete der Angeklagte keine aktiven Beiträge zur Rettung der Bewohner. Weder meldete er den Brand, noch wurde allein dadurch, dass er zunächst auf die Mitteilung des Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser wartete, um dann in der Funkzentrale seinen Dienst zu verrichten, eine neue Kausalkette in Gang gesetzt. D. In der Prüfung I. Vorprüfung II. Tatbestand III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt 1. §24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB a. Beendeter Versuch b. Verhinderung der Vollendung (!) c. Freiwilligkeit E. Zur Vertiefung Stellungnahme zu den verschiedenen Ansätzen bzgl. der Anforderungen an die Verhinderung der Vollendung lesen: Hoffmann-Holland in: MüKoStGB, 3. Auflage 2017, § 24 Rn. 133ff.; Hassemer, JuS 1989, 936f; Zur Wiederholung von Rücktrittsproblemen: Lösung des Denkzettel-Falls (BGH 1 StR 423/10). Entscheidung-der-Woche-45-2018 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2021 (ZR) Das Selbsthilferecht nach § 910 I BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 234/19 in:BeckRS 2021, 16901 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Selbsthilferecht nach § 910 I BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht. B. Sachverhalt (vereinfacht) Die Klägerin und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht seit 40 Jahren eine Tanne auf dem Grundstück der K, von der Äste, Nadeln und Zapfen abfallen und die seit 20 Jahren auf das Grundstück des B ragt. Eine Aufforderung des B, die Äste zurückzuschneiden, blieb erfolglos, weshalb der B die Äste selbst zurückschnitt. K verlangt von B die Unterlassung von der Tanne oberhalb von fünf Metern überhängende Äste abzuschneiden. C. Anmerkungen Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. B als Störer hat das Eigentum der K durch das Abschneiden der Äste beeinträchtigt. Die von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird indiziert. Hingegen ist fraglich, ob die K nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet ist. Insoweit könnte zugunsten des B § 910 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig sein. Dieser gilt nicht nur für den unmittelbaren Überhang in Gestalt der Äste, sondern auch für mittelbare Beeinträchtigungen durch zum Beispiel Laub und Nadeln. Mithin ist § 910 Abs. 1 S. 2 BGB lex specialis zu § 906 BGB, weshalb die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung irrelevant ist. Das Selbsthilferecht des K aus § 910 Abs 1 S. 2 BGB, das eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB begründen kann, könnte nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn durch den Überhang keine Beeinträchtigung des Grundstücks des B besteht. Ob eine solche Beeinträchtigung nicht vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des B, sondern nach einer objektiven Betrachtung. Die entsprechende Beweislast trägt K, die einen entsprechenden Beweis nicht erbracht hat. Allerdings wird zum Teil vertreten, eine Beeinträchtigung nach § 910 Abs. 2 BGB liege nicht vor, wenn die Beschneidung den Baum derart schädigt, dass er seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen den Folgen der Beseitigung des Überhangs und den von dem Überhang ausgehenden Störungen. Der BGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Der Wortlaut des § 910 Abs. 2 BGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vielmehr wollte der Gesetzgeber das Selbsthilferecht des Nachbarn einfach und unkompliziert ausgestalten und nicht die Prüfung eines sachverständigen Dritten voraussetzen, um das Vorliegen eines Selbsthilferechts zu beurteilen. Dies ist billig, da der Eigentümer des störenden Überhangs das Risiko einer etwaigen Beeinträchtigung des Nachbarn trägt. Es ist widersprüchlich, wenn er erst nichts gegen den Überhang übernimmt und sich schließlich auf die fehlende Beeinträchtigung des Nachbarn beruft. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens folgt auch keine Beschränkung des Selbsthilferechts aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Endlich handelt es sich bei dem Selbsthilferecht nicht um einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, weshalb eine Verjährung ausscheidet. Für eine Verwirkung des Rechts fehlt es neben dem gegebenen Zeitelement an dem Vertrauenselement der K, der B werde sein Selbsthilferecht nicht mehr ausüben. Folglich besteht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB 1. Eigentumsbeeinträchtigung 2. Störereigenschaft des B 3. Wiederholungsgefahr 4. Keine Duldungspflicht (P) § 910 Abs. 1 S. 2 BGB II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zott, Liehr, Examensrelevante Probleme aus dem Nachbarschaftsrecht – ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung, JA 2011, 260. Entscheidung-der-Woche-30-2021 .pdf PDF herunterladen • 1.72MB Zurück Nächste












