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  • Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche

    Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Linus Popella Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). weiterlesen... Lena Herzog Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. weiterlesen... Jan Kronshagen Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhinbenutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. weiterlesen... Ole Lilje Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. weiterlesen... Mai Le Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. weiterlesen... Maximilian Swenty Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. weiterlesen... Elias El Bekkouri Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. weiterlesen... Nika Jahanafrooz Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. weiterlesen... Huda Demir Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 ... 44

  • Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) Marija Mijatovic Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 526/24. In: BeckRS 2025, 5624. openJur 2025, 11409. FD-StrVR 2025, 806284. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. 2. Neben der BAK sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, inwiefern die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers vermindert war und wodurch er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, erforderlich. 3. In der Regel sind Feststellungen zu dem üblichen Fahrverhalten sowie dem vor und nach dem Tatzeitpunkt dargelegten Fahrverhalten des Angeklagten nebst einer Würdigung dessen notwendig. B. Sachverhalt Der BGH hat mit seiner Entscheidung ein Urteil des LG Münster (2 Ks-30 Js 394/22-16/22) aufgehoben. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Der Angeklagte fuhr nachts auf einer Landstraße, nachdem er am selben Abend Alkohol getrunken und maximal zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert hatte. Seine BAK betrug mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰, und sein Blut wies mindestens 1,6 ng/ml THC auf. In einer Rechtskurve geriet er mit einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h bei zulässigen 50 km/h driftend auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Fußgänger. Anhand dieser Kollision verstarb der geschädigte Fußgänger. Nichtsdestotrotz setzte der Angeklagte seine Fahrt fort. Folglich nahm er billigend in Kauf, dass der geschädigte Fußgänger noch lebte, bei sofortigen Hilfemaßnahmen überleben und ohne solche versterben könnte. Um seine Beteiligung am Unfall zu verdecken, entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort. C. Anmerkungen Die festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt worden. Das Tatgericht hat die verminderte Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Die Beweiswürdigung des LG genügt diesen Anforderungen nicht. Das LG hatte lediglich kurz ausgeführt, dass die für den Eintritt des Unfalls kausale Geschwindigkeitsüberschreitung ein alkoholbedingter Fahrfehler sei. Es hatte andere Gründe angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten abgelehnt. Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB oder § 316 Abs. 1 StGB gleichzusetzen. Der Angeklagte hätte auch mit einer bloßen Enthemmung infolge des Alkoholkonsums, die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzen können, woraus noch keine Beeinträchtigung seines fahrerischen Leistungsvermögens und schließlich die Annahme der Fahruntüchtigkeit folgt. Stattdessen bestand aufgrund mehrerer festgestellter Umstände - z.B. dass die BAK mit 0,72 % noch deutlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt war und der Cannabis-Konsum bereits zwei Tage zurücklag - noch Grund zur Annahme einer erhaltenen Fahrtüchtigkeit. Die Polizeibeamten trafen eine Stunde nach dem Unfall auf den Angeklagten und konnten keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerken. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte eine relevante Auswirkung des genossenen Alkohols auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. All dies habe das LG rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen. Zudem werden andere intoxikationsunabhängige Unfallursachen - z.B. das übliche Fahrverhalten des Angeklagten, persönliche Verhältnisse des Angeklagten, eine generelle Geneigtheit zum Zu-schnell-fahren und die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern für einen Ortsunkundigen - verkannt. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel Nicht-in-der-Lage-sein das Fahrzeug sicher zu führen E. Literaturhinweise BGH 4 StR 43/82. BGH 4 StR 688/93. BGH 4 StR 231/22. BGH 4 StR 80/23. Rengier, StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 43, Rn. 17, 18, 22. BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed., 1.2.2025, § 315c, Rn. 16-35. Entscheidung der Woche 21-2025 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 2 C 32.18 in: BeckRS 2019, 29881 A. Leitsatz Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß. B. Sachverhalt (verkürzt) K ist verbeamteter Polizist in Diensten des Landes Brandenburg. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 des Brandenburger Polizeigesetzes (BbgPolG) ist er verpflichtet, zur Uniform ein Namensschild zu tragen. Im Falle des Einsatzes in einer geschlossenen Einheit hat er gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BbgPolG eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung zu tragen. K macht vor den Verwaltungsgerichten geltend, diese Regelungen verstießen gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums. C. Anmerkungen In Ergebnis lehnte das BVerwG in allen drei betroffenen Rechten eine Verletzung ab. Zunächst umfasst das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, den Schutz aller Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, wozu auch der Name gehört. Dass K Beamter ist, schließt ihn vom Grundrechtsschutz nicht aus. Dem einfachen Gesetzesvorbehalt wurde durch die Regelung des § 9 BbgPolG entsprochen. Der Eingriff ist verhältnismäßig, da die Stärkung der Transparenz und Bürgernähe der Polizeiarbeit ein legitimes Ziel darstellt. Zudem ist die Intensität des Eingriffs nur gering, da allein der Familienname offenbart wird und sich Befürchtungen, dies führe zu mehr ungerechtfertigten Vorwürfen an Polizeibeamte, nicht bestätigt hat. Im Falle von geschlossenen Einheiten, in denen ein höherer Schutzbedarf besteht, kann zudem nur über den Dienstherrn identifiziert werden, sodass dem Schutz des Beamten angemessen Rechnung getragen wird. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor; zwar sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 BbgPolG nur Polizeivollzugsbedienstete in Polizeiuniform verpflichtet, nicht aber Beamte im Innendienst oder in verdeckten Ermittlungen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da Beamte im Innendienst keinen unmittelbaren Bürgerkontakt haben und bei verdeckten Ermittlungen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran besteht, dass die Bediensteten nicht als Angehörige der Polizei identifiziert werden. Schließlich liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG vor. Zwar verpflichtet dieser Grundsatz den Dienstherrn dazu, den Beamten vor unberechtigten Anschuldigen zu schützen, aber eine Gewichtung zugunsten von mehr Transparenz im Polizeivollzugsdienst ist zulässig, da die damit verbundenen Nachteile für den Beamten nicht unzumutbar sind. Eine zulässige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht in Frage gestellt werden. Das BVerwG prüft in dem Urteil sehr anschaulich und übersichtlich die einzelnen (Grund-)Rechte und des Beamten im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht durch. Mustergültig ist hierbei die Prüfungsreihenfolge, in der das BVerwG zunächst Freiheits- und dann Gleichheitsgrundrechte prüft, um zuletzt auf sonstiges Verfassungsrecht (die hergebrachten Grundsätze) zu kommen. Interessant in diesem Zusammenhang dürfte auch sein, dass das BVerwG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für unerlässlich hält - eine Regelung einer Kennzeichnungspflicht durch eine Verwaltungsvorschrift wäre nicht mit dem GG vereinbar. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Recht auf informationelle Selbstbestimmung II. Gleichbehandlungsgrundsatz III. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums E. Zur Vertiefung Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, 322ff., 392ff. Entscheidung-der-Woche-51-2019 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2022 (ÖR) Daniel Müller Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvE 4/20 in: BeckRS 2022, 13335 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung. 2. Aus der Kompetenzordnung innerhalb der Bundesregierung folgt zwar – verglichen mit den übrigen Kabinettsmitgliedern – ein gegenständlich weiteres Äußerungsrecht des Bundeskanzlers, nicht jedoch ergeben sich daraus andere Anforderungen mit Blick auf die Beachtung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots. 3. Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann. B. Sachverhalt Im Februar 2020 fand im Thüringer Landtag die Wahl zum Ministerpräsidenten statt. Nachdem in den beiden ersten Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Stimmenmehrheit erhielt, nominierte die FDP-Fraktion ihren eigenen Kandidaten K. Dieser wurde im dritten Wahlgang mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gewählt. Auf den von der AfD-Fraktion nominierten Kandidaten entfielen keine Stimmen. Wegen dieser vermuteten Unterstützung durch Abgeordnete der A-Fraktion stieß die Wahl des K anschließend auf Kritik. Bundeskanzlerin M – zu dieser Zeit Parteivorsitzende der CDU – äußerte sich auf einer Pressekonferenz in Südafrika wie folgt: „Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die CDU und auch für mich gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der A-Partei gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden muss. Zumindest gilt für die CDU, dass sich die CDU nicht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf. […]“. Die antragstellende AfD sieht sich durch diese Äußerungen in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt. C. Anmerkungen Der Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Äußerungen verletzen das Recht der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG. Das Gebot staatlicher Neutralität schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnehmen. Auch wenn eine strikte Trennung der Sphären von „Bundesminister“, „Parteipolitiker“ und „Privatperson“ nicht möglich ist, bleibt das Neutralitätsgebot im amtlichen Tätigkeitsbereich anwendbar. Für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist daher entscheidend, ob ein Regierungsmitglied bei der Beteiligung am politischen Meinungskampf auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Ressourcen oder auf die spezifische Amtsautorität zurückgreift. Für das Amt des Bundeskanzlers gelten dabei die gleichen Maßstäbe wie für die übrigen Regierungsmitglieder. Aus dem äußeren Rahmen der Äußerungen sowie ihrem Inhalt folgt, dass sie durch die Bundeskanzlerin in Ausübung ihres Amtes getätigt wurden. Insbesondere wies diese nicht darauf hin, dass sie sich zur Ministerpräsidentenwahl nicht in ihrer Eigenschaft als Kanzlerin, sondern als Parteipolitikerin oder Privatperson äußern werde. Inhaltlich beschränkt sich die Bundeskanzlerin nicht auf eine Bewertung der Ministerpräsidentenwahl und des Verhaltens der CDU-Abgeordneten. Vielmehr machte sie deutlich, dass sie die Beteiligung der AfD an der Bildung parlamentarischer Mehrheiten generell als demokratieschädlich erachtet und griff damit einseitig in den politischen Wettbewerb ein. Als Verfassungsgüter, die Eingriffe in die Chancengleichheit rechtfertigen können, kommen der Schutz der Handlungsfähigkeit und Stabilität der Bundesregierung sowie das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft in Betracht. Beide vermögen die Äußerungen der Bundeskanzlerin jedoch ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. D. In der Prüfung Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG I. Beeinträchtigung der Chancengleichheit 1. Spezifische Inanspruchnahme von Amtsautorität (P): Abgrenzung zwischen amtlichen und parteipolitischen bzw. privaten Äußerungen (!) 2. Einwirkung auf den politischen Wettbewerb II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Arbeitsfähigkeit und Stabilität der Bundesregierung (-) 2. Vertrauen in die Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft (-) 3. Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit E. Literaturhinweise Barczak, Die parteipolitische Äußerungsbefugnis von Amtsträgern, NVwZ 2015, 1014; Gröpl/Zembruski, Äußerungsbefugnisse oberster Staatsorgane und Amtsträger, Jura 2016, 268; Milker, Äußerungen von Hoheitsträgern im Wahlkampf und darüber hinaus, JA 2017, 647; Spitzlei, Die poltische Äußerungsbefugnis staatlicher Organe, JuS 2018, 856. Entscheidung-der-Woche-28-2022 .pdf PDF herunterladen • 1.91MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2023 (ZR) Simon Weber Ein Grundstück ist nicht alleine deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das SchwarzArbG verstoßen wurde. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urteil vom 28.5.2021 – V ZR 24/20 zuvor: LG Berlin Urt. v. 28.4.2017 – 32 O 449/15 und KG Urt. v. 23.12.2019 – 21 U 75/17 in: NJW 2021, 3397 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Ein Grundstück ist nicht alleine deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das SchwarzArbG verstoßen wurde. 2. Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestätigung von Senat NJW 2013, 2182). B. Sachverhalt Die Kl. kaufte mit not. Vertrag ein Grundstück. Im Vertrag wurden die Rechte des Käufers wg. eines Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes und der mitverkauften bewegl. Sachen ausgeschlossen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das der Verkäufer (Bekl. zu 1) aufgrund eines Werkvertrags mit einer Bauunternehmerin errichten ließ. Die Bauarbeiten wurden ohne Rechnung durchgeführt, um durch die Steuerersparnis die Kosten zu senken. Dies wurde der Kl. beim Verkauf nicht mitgeteilt. Im Zuge von Umbauarbeiten stellte die Kl. Mängel in der Hausabdichtung fest. Im Dezember 2012 trat der Bekl. zu 1 an die Kl. sämtliche ihm gegenüber der Bauunternehmerin zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Die Kl. verlangt wegen der Feuchtigkeitsmängel von den Verkäufern und der Bauunter- nehmerin insgesamt 48.457,51 Euro Wertminderungsschaden. C. Anmerkungen Der BGH stellt in der Entscheidung klar, dass der Käuferschutz nur unter Berücksichtigung des im § 434 BGB verankerten Mangelbegriffs zu gewähren ist. Ein hiervon losgelöster Vorwurf des Vorenthaltens von Informationen, insbesondere zur Historie des Grundstücks, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. § 444 BGB schafft eine Möglichkeit, (individuell) vereinbarte Haftungs- ausschlüsse für Mängelansprüche des Verkäufers zu beschränken oder ganz auszuschließen. Ziel ist der Käuferschutz mit dem Mehrwert im vgl. zu § 123 BGB, das ursprüngl. ausgeschlossene Erfüllungsinteresse wiederherzustellen. Der BGH verlangt als Voraussetzung für den Arglisteinwand des § 444 BGB einen konkreten Mangelvorwurf. Das Ziel dieser Vorschrift würde überdehnt, wenn jede – wenn auch für den Käufer durchaus interessante – Information für den Ausschluss der Haftungsbeschränkung des Verkäufers herangezogen werden könnte, um so pauschal Mängelansprüche wieder eingeräumt zu bekommen. Das bloße Gefühl des Käufers betrogen worden zu sein kann aufgrund des rein obj. Betrachtungsmaßstabs des § 444 BGB nicht herangezogen werden. Die Errichtung eines Gebäudes unter Verstoß gegen das SchwarzArbG entbehrt dabei in tatsächlicher Hinsicht konkreten Aussagen zur ordnungsgemäßen Ausführung der betroffenen Arbeiten. Die Zielrichtung des SchwarzArbG ist eine völlig andere als diejenige der Vorschriften über Mängelansprüche. Sie dient einem öffentlichen Interesse und gerade nicht dem Schutz einzelner Käufer. Demgemäß ist es konsequent, aus einem solchen Verstoß keine Rückschlüsse auf die Beschaffenheit eines Grundstücks zu ziehen. Hieraus folgt gleichermaßen, dass der Verkäufer auch – wiederum nicht losgelöst – auf den Verstoß gegen das SchwarzArbG hätte hinweisen müssen. Käufer von Grundstücken mit Bestandsimmobilien sind jedoch auch auf Grundlage dieser Rspr. nicht schutzlos gestellt. Der BGH zeigt gleich zwei mögliche Anknüpfungspunkte, um den Käuferschutzinteressen in einem solchen Fall gerecht werden zu können. Es ist jedoch Aufgabe des Käufers, den vom BGH verlangten Bezug zum Kaufgegenstand herzustellen. Dieser muss sich im entsprechenden Kaufvertrag wiederfinden. Eine Möglichkeit ist, im Kaufvertrag die Einhaltung der Vorgaben des SchwarzArbG als der Kaufsache direkt anhaftende Beschaffenheit zu vereinbaren. Dies kann auch die Übergabe sämtlicher Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Abrechnung der Errichtung des Objekts umfassen. Der BGH hat hier die Bewertung einer Beschaffenheit nach § 434 I 1 BGB ausdrücklich offengelassen. Sollte ein arglistiges Verschweigen der Nichteinhaltung dieser Beschaffenheitsvereinbarung nachweisbar sein, so ergäbe sich hierdurch ein direkter Anknüpfungspunkt für den § 444 BGB. Sollten Mängelansprüche gegen den Errichter des Gebäudes noch im Raum stehen, könnte die Abtretung dieser Rechte im Kaufvertrag zu formulieren sein. So stellt der BGH klar, dass das Nichtbestehen von Mängelansprüchen durchaus Ansprüche aus einer Verletzung von Leistungs- oder Aufklärungspflichten auslösen kann. Soweit durch einen Verstoß gegen das SchwarzArbG wegen § 134 BGB keine Mängelansprüche bestünden, ergäbe sich auch insoweit ein möglicher Anknüpfungspunkt für § 444 BGB. Bei beiden genannten Möglichkeiten, auch unabhängig vom Vorliegen eines technischen Mangels, Mängelansprüche trotz eines bestehenden Haftungsausschlusses wieder zu erlangen, gilt es jedoch zu bedenken, dass der Käufer im Rahmen von § 444 BGB die fehlende Aufklärung bzw. den Arglistvorwurf behaupten und beweisen muss. Dies umfasst auch den bedingten Vorsatz des Verkäufers. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 , 3, 281 Abs. 1, 434,433 BGB I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB (+) II. Sachmangel gem. § 434 BGB 1. Beschaffenheitsvereinbarung § 434 Abs. 1 S. 1 BGB 2. vertragl. vorausgesetzte Verwendung § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB 3. übliche Beschaffenheit § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a) fehlende Abdichtung b) Errichtung unter Verstoß gegen § 1 II SchwarzArbG (P) … VII. Kein Ausschluss der Gewährleistung 1. Haftungsausschluss des Verkäufers nach § 444 BGB a) Voraussetzung und Anknüpfungspunkt der Arglist (P) E. Literaturhinweise Stamm, Auswirkung von Schwarzarbeit auf den Verkauf einer Imobilie in: NZBau 2022, 15. Entscheidung-der-Woche-07-2023 .pdf PDF herunterladen • 125KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) Klara Stolz Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 481/17 in: BeckRS 2018, 28869 NStZ 2018, 708-711 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl gem. §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB. Sie tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. B. Sachverhalt Die Angeklagten brachen im Zeitraum von April bis Oktober 2016 in wechselnder Besetzung in 19 Fällen im K-Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen ein. Dabei stahlen sie Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört oder es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw. Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen 19 Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. C. Anmerkungen Zunächst wurde die Ansicht vertreten („Konsumtionslösung“), dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliege, wenn vollendeter Einbruchdiebstahl (in Form des schweren Bandendiebstahls bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahls) und Sachbeschädigung zusammentreffen. Danach scheide Gesetzeseinheit zugunsten der Klarstellungsfunktion von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf der Einbruchtat abweiche, von einem eigenen Unrechtsgehalt geprägt sei und sich nicht mehr als typische Begleittat erweise. Hiervon abweichend entschied der Senat, dass bei (vollendetem) Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets tateinheitlich gem. § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht werde und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurückstehe, gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Dabei sind Erwägungen gem. § 52 Abs. 1 StGB maßgebend. Danach ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Eine Einbruchtat geht jedoch nicht „regelmäßig“ mit einer Sachbeschädigung einher. In rechtlicher Hinsicht setzt die Tathandlungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Von einer regelmäßigen „Begleittypik“ der Sachbeschädigung kann daher in einer Reihe von Einbruchkonstellationen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB bei einem Einbruchdiebstahl ist nicht vorgezeichnet, sie hängt vom Einzelfall ab. Auch der Wertungswiderspruch bei einem Vergleich von versuchter und vollendeter Einbruchtat erscheint gravierend. Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 1 StR 470/00), wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung zu verurteilen. Vollendet der Täter hingegen die Wegnahme „mit hinreichender“ Tatbeute, entfällt nach der „Konsumtionslösung“ die Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angemessenen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollendung der Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem – bezogen auf die Sachbeschädigung- weniger umfassenden Schuldspruch belegt würde. D. Zur Vertiefung Siehe zu Konkurrenzen im Allgemeinen Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018, § 56 Rn. 1ff.; im Speziellen Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 87 m.w.N. Entscheidung-der-Woche-23-2019 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Hanover Law Review | Ausgaben

    Hier findest du alle Ausgaben unserer HanLR und kannst sie ganz bequem auf deinem iPad/Tablet/Laptop durchlesen oder herunterladen und sie später unterwegs lesen. Unsere Ausgaben Hier findest du alle Ausgaben unserer HanLR und kannst sie ganz bequem auf deinem iPad/Tablet/Laptop durchlesen oder herunterladen und sie später unterwegs lesen. Klicke dazu einfach auf die Ausgabe, die du dir anschauen möchtest. Du bevorzugst lieber die gedruckte Zeitschrift? Wie du (natürlich kostenlos) an unsere begehrten Druckausgaben kommst und in welchen Bibliotheken wir deutschlandweit ausliegen erfährst du hier ! Ausgabe - 01/2026 Ausgabe - 02/2025 Ausgabe - 04/2025 Ausgabe - 01/2025 Ausgabe - 03/2025 Ausgabe - 04/2024 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 ... 6

  • Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) Kevin Riebe Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 270/22 in: NJW-RR 2025, 716 NZM 2025, 470 BeckRS 2025, 9320 FD-MietR 2025, 009320 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. 2. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Daber kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) ist seit Dezember 2006 Mieter einer Wohnung des Klägers (K) in Berlin. Am 30.04.2020 erklärte K schriftlich die Kundigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2021. B widersprach der Kündigung unter Vorlage einer "Stellungnahme über Psychotherapie seines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden - Behandlers vom 20.11.2020. In der Stellungnahme, in deren Briefkopf die Tätigkeitsfelder des Behandlers u.a. als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG [Anm. d. Red.: Heilpraktikergesetz])" bezeichnet sind, heißt es im Wesentlichen, seit Mitte Oktober 2020 fanden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Patienten (B) statt. Er leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilitat verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe wahrscheinlich zu einer deutlichen verschlechterung des Krankheitsbildes Die Stellungnahme des Behandlers bleibt insoweit pauschal; zum konkreten Ausmaß der Erkrankung und den zu erwartenden Folgen eines Umzugs äußert sich die Stellungnahme nicht. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB nicht nur hinsichtlich der vorgetragenen Härtegründe (vgl. BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15), sondern erstmalig auch zur Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Mieters. Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag des Mieters zu einen gesundheitlichen Härte erforderte bislang immer ein fachärztliches Attest. Der BGH senkte nun die Anforderungen an den Sachvortrag. B komme nicht auf das Attest selbst, sondern vielmehr auf die konkreten Umstände und den Inhalt des (ausführlichen, qualifizierten) Attests an. Die Stellungnahme eines Behandlers (im Rahmen zulässiger Leistungen) genüge den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Ein fachärztliches Gutachten kann, muss aber nicht die vorgebrachten Härtegründe untermauern. In der Literatur wird dieses Urteil als Kompromiss zwischen der Vermeidung kosten- sowie zeitintensiver Gutachten einerseits und der, vor allem im psychosomatischen und psychatrischen Bereich, hohen Hürde eines Attests mit Prognose andererseits, das ebenso Haftungsrisiken nebst groben Schätzungen der Ärzte enthält. D. In der Prüfung Räumung und Herausgabe der Wohnung, § 546 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 II. Beendigung des Mietverhältnisses Kündigungsfrist, § 573c I BGB Kündigungsgrund, § 573 11, Il Nr. 2 BGB ("Eigenbedarf") Fortsetzung wg. nicht zu rechtfertig. Härte, §§ 574, 574a BGB a. Widerspruch d. ordentlichen Kündigung, § 574 I BGB b. Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 574a I 1 BGB c. Interessenabwägung Mieter-Vermieter aa. Darlegungs- bzw. Substantiierungspflicht des Mieters (1) Fachärztliches Attest (-) (2) Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers bb. (Deutlich) nicht nur typische Nachtelle eines Umzugs cc. Schwere u. Grad der Wahrscheinlichkeit der Nachteile E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen RÜ 2025, 371 (m. Anm. Dr. Matthias Hünert) Diskutiert in: Decklink 4034401 Fachdienst Medizinrecht 2025, 809503 GE 2025, 540 WuM 2025. 3441 Zur Vertiefung: NZM 2024, 673 (zu Eigenbedarf und Härtefallwiderspruch) Entscheidung der Woche 32-2025 .pdf PDF herunterladen • 134KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste

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