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  • Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) Anna-Lena Leiker Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Lüneburg, 1 LA 20/22 in: NVwZ 2023, 274 Vorinstanz: VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 - 4 A 1791/21 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich. 2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Fläche geprägt („grüner Charakter”). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen. 3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. B. Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Beklagte - die Bauaufsichtsbehörde - die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten anordnet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 727m² großen Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten, welches sie 2005 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Seitdem befinden sich entlang Grundstücksgrenze zwei insgesamt etwa 50m² große Beete. Die Beete sind mit Kies, in den Pflanzen eingesteckt sind, bedeckt. Insgesamt sind ca. 70 Pflanzen punktuell eingepflanzt. Teilweise erreichen diese eine Höhe von mehr als 2m. Südlich und westlich des Wohnhauses erstreckt sich eine Rasenfläche mit Anpflanzungen. Nachdem die Beklagte im Dezember 2019 ein Informationsschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu Schottergärten erhalten hatte, überprüfte sie systematisch alle Vorgärten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch die Klägerin hörte sie im Oktober 2020 an. Mit Bescheid vom 18.01.2021 ordnete die Beklagte die Entfernung des Kieses aus den Beeten an und gab der Klägerin auf, die Beete als Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen. Nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem VG Hannover, welche jedoch abgewiesen wurde. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg. C. Anmerkungen Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. In der Sache war die Frage maßgeblich, ob der Bescheid vom 18.01.2021 rechtmäßig ist. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der erlassenen Beseitigungsanordnung ist unter anderem die materielle Illegalität, d.h. die bauliche Anlage muss dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Bei den beiden Kiesbeeten handelt es sich um bauliche Anlagen, welche nicht den materiellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, hier dem § 9 Abs. 2 NBauO, entsprechen. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter"; es handelt sich um eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Steinfläche dem Bewuchs sowohl in funktioneller, als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Gemessen daran handelt es sich bei den Beeten der Klägerin nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt werden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Pflanzen eingepflanzt sind. Sofern die Klägerin argumentiert, dass viele und teilweise hohe Pflanzen im Beet sind, verkennt diese, dass sich eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet. Es ist auf das Gesamtbild abzustellen. Der Bodenoberfläche muss dabei besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Ansicht der Klägerin, dass es entscheidend sei, ob der Garten insgesamt ein wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Insekten sei, widerspricht dem Wortlaut des § 9 Abs.2 NBauO und der Intention des Gesetzgebers, das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig zu beeinflussen, sowie der „Versteinerung der Stadt" entgegenzutreten. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Einschreitensbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese im öffentlichen Interesse bestehen. D. In der Prüfung § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO (Beseitigungsanordnung) 1. Ermächtigungsgrundlage: § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung Ill. Materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung 1. Tatbestandsvoraussetzungen a. Formelle Illegalität b. Materielle Illegalität (hier: § 9 Abs. 2 NBauO) 2. Störer 3. Rechtsfolge: Ermessen E. Literaturhinweise Breyer, in: Große-Suchsdorf NBauO, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 11 ff.; Vornhold, Anmerkung zu OVG Lüneburg Beschl. v. 17.01.2023 - 1 LA 20/22, NVwZ 2023, 276. Entscheidung-der-Woche-27-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.88MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2024 (ÖR) Pierre Watermann Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Münster - Az. 4 A 779/23 Fundstelle: LMuR 2024, 339 1. Instanz: VG Münster - Az. 9 K 2549/19 2. Instanz: OVG Münster - Az. 4 A 779/ 23 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den § 42ff. MessEG, sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen, mit denen die Vorgaben der Richtlinien 76/211/EWG umgesetzt worden sind. Nach dieser weiterhin maßgeblichen Richtlinie ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. 2. Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen. (Leitsätze des Verfassers) B. Sachverhalt "Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei" - so auch dieser Rechtsstreit. Die Klägerin stellt u.a. Wurstwaren mit Fertigverpackungen, welche jeweils mit zwei Wurstendenabbindern in Form von Wurstclipsen und einer Wursthülle versehen sind, her. Bei einer ersten Füllmengenkontrolle am 06.02.2019 stellte die Beklagte wie folgt fest: Bei Fertigverpackungen der Charge „E.M. Geflügel Leberwurst fein" unterschritt der Mittelwert die Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,3g. Daraufhin untersagte sie mündlich das Inverkehrbringen jener Charge. Die Klägerin vernichtete die Charge daraufhin als selbstbestimmte Maßnahme. Bei einer zweiten Kontrolle am 13.08.2019, diesmal der Charge "T.E1.Leberwurst fein", stellte die Beklagte eine Mittelwertunterschreitung der Nennfüllmenge (130g) i. H. v. 2,6g fest. Er untersagte der Klägerin, nach Anhörung mit einer Übergangsfrist von drei Monaten, das Inverkehrbringen von Fertigverpackungen mit Wurstwaren, bei denen Wurstclipse und die Wursthüllen nicht austariert, sondern der Nettofüllmenge hinzugerechnet werden. Die Klägerin hat hiergegen am 14.10.2019 Klage erhoben. Das VG hat die Klage abgewiesen und keine Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Sache dargestellt und Berufung eingelegt. Das OVG hat mit Beschluss vom 16.02.2024 die Berufung der Klägerin, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, zugelassen. C. Anmerkungen Das OVG begründet wie folgt: Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 50 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 S. 1 MessEG treffen die Marktüberwachungsbehörden unter anderem die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Fertigpackungen die Anforderungen nach Abschnitt 4 (S§ 42 - 44) MessEG nicht erfüllen. Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den S§ 42ff. MessEG sowie der auf § 44 MessEG beruhenden Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Vorschriften setzen die Vorgaben der RL 76/211/EWG um. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie, womit der Begriff des Erzeugnisses nach Maßgabe des unionalen Rechts zu verstehen ist, ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind als solche mit Umhüllung handelbare Waren und damit Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art an die Verbraucher abgegeben werden sollen. Auf einen entsprechenden Handelsbrauch, Würste mit (künstlicher) Umhüllung als nicht fertigverpacktes Erzeugnis anzusehen, deutet zudem bereits die verbreitete und seit Jahrhunderten belegte Kollektivbezeichnung für Wurst als ein in zahlreichen Sorten verbreitetes Nahrungsmittel, das gewöhnlich aus zerkleinertem, gesalzenem und gewürztem Fleisch bereitet und „in (Kunst) Därme, Mägen oder Blasen gefüllt" wird. Hiervon ausgehend unterschritten bzw. unterschreiten die von der Beklagten im Rahmen der im Betrieb der Klägerin durchgeführten Kontrollen festgestellten Füllmengen zu keiner Zeit die Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 FPackV a.F. oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 FPackV n.F. Die nicht essbaren Umhüllungen der Würste und die ebenfalls nicht essbaren Metallclipse sind nach den üblichen Handelsbräuchen Teile des zur Bestimmung der Füllmenge maßgeblichen Erzeugnisses Wurst. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. D. In der Prüfung I. Rechtsgrundlage: § 50 1, Il MessEG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand, §§ 42-44 MessEG: (P) Auslegung Füllmenge E. Literaturhinweise LMuR 2024, 339: OVG NRW: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge von fertigverpackten Würsten; GRUR-Prax 2024, 555: Wallau: Zur Bestimmung der Nettofüllmenge bei fertigverpackten Wurstwaren. Entscheidung der Woche 47-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.41MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2025 - VG 1 K 281/23 in: BeckRS 2025, 4655 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1.Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. 2.Ein Wegtragen von Personen ist nicht stets das mildere gleich geeignete Mittel gegenüber der Anwendung von Schmerzgriffen. Das Wegtragen scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht genügend Polizeikräfte vorhanden oder alle anwesenden Kräfte mit anderen Aufgaben befasst sind. B. Sachverhalt Der Klimaaktivist K ist Teilnehmer einer Straßenblockade der „Letzten Generation". K hatte sich dort zusammen mit etwa 40 weiteren Aktivist:innen der "Letzten Generation" auf die Fahrbahn gesetzt. Einige hatten sich auch festgeklebt, K aber nicht. Der 21-Jährige ist an die zwei Meter groß, aber schlank - zu dritt konnten ihn die Beamten jedenfalls tragen. Aufgrund der Straßenblockade war kein Durchfahrtsverkehr mehr möglich, weshalb die eintreffenden Polizeikräfte die Teilnehmenden mehrfach aufforderten, die Fahrbahn zu verlassen und ihre Demonstration auf dem Gehweg fortzusetzen. Als die Teilnahmenden der Aufforderungen nicht nachkamen. losten die Beamten die Versammlung auf und drohten unmittelbaren Zwang an. Nachdem K trotzdem sitzen bleibt, forderte ihn eine Einsatzkraft der Polizei mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und erläuterte ihm, dass er die nächsten Tage „Schmerzen beim Kauen und schlucken haben werde", wenn der K „ihn zwinge", ihm Schmerzen zuzufügen. K verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper. Nachdem die Einsatzkraft bis drei gezählt hatte, begann sie, den K gemeinsam mit einer weiteren Einsatzkraft unter Anwendung von Schmerzgriffen von der Fahrbahn zu bewegen. K leistete keinen Widerstand. K ist der Auffassung, die Anwendung des Schmerzgriffs sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Die Beamten hätten sich auf das Wegtragen beschränken können. C. Anmerkungen I. Prozessrecht Das VG Berlin hielt die Klage des K für zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage in Form der negativen Feststellungsklage gem. § 43 1 Var. 2 VwGO, da Streitgegenstand die Frage ist, ob die Anwendung von Schmerzgriffen ggü. K rechtmäßig war. K möchte damit feststellen lassen, dass die Polizeikräfte nicht dazu befugt waren - das streitige Rechtsverhältnis also nicht bestand. Zu berücksichtigen ist zudem dass es sich hierbei um ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis handelt, weshalb ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich ist Dies ist hier zu bejahen, da die Anwendung der Schmerzgriffe einen möglichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff des K in Art. 2 II 1 GG und Art. 8 1 GG darstellen könnte. Zudem ist ein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verwaltungshandeln gegeben. II. Materielles Recht K hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen durch den Beamten, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich waren. Rechtsgrundlage der Anwendung von Schmerzgriffen ist § 6 II VwVG i.V.m. § 91 lit. c), § 12 VwVG (i.V.m. UZwG). Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde nach § 12 VwVG den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Dabei stellen Schmerzgriffe Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar und sind als direkte Einwirkung von Körperkraft des handelnden Polizeibediensteten auf den Körper des Betroffenen unter der nicht abschließenden Aufzählung des § 2 III UZwG zu subsumieren. Schwerpunkt dieses Falles ist die ordnungsgemäße Art und Weise der Vollziehung, insb. die Anwendung des Zwangsmittels unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis erweist sich die Anwendung der Schmerzgriffe als unverhältnismäßig, da das Wegtragen des K ohne Zufügung von Schmerzen ein milderes, gleich geeignetes Mittel darstellt - zumal K keinen Widerstand leistete. D. In der Prüfung: Rechtmäßigkeit der Anwendung des Schmerzgriffes gegen K I. Ermächtigungsgrundlage: §§ 6, 9 I lit. c), 12 VwVG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen im gestreckten Verfahren → (-), da keine schriftliche Androhung gem. § 13 I 1 VwVG Vollstreckungsvoraussetzungen im Sofortvollzug a. Sofortvollzug trotz vorherigen VAs b. Verhinderung einer rechtswidrigen Tat c. Notwendigkeit des Sofortvollzugs d. Handeln im Rahmen der Befugnisse 3. Ordnungsgemäße Art und Weise der Vollstreckung a) Richtiges Zwangsmittel (P) Schmerzgriffe = unmittelbarer Zwang? b) Androhung und Festsetzung c) Anwendung des 2wangsmitteis, Insd. VHMK (P) Wegtragen = milderes, gleich effektives Mittel? (+) E. Literaturhinweise RÜ 07/2025, 409; LTO: „Schmerzgrenze im Einzelfall überschritten" Entscheidung der Woche 28-2025 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2019 (ÖR) Btissam Boulakhrif Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Sachsen, Urt. v. 25.01.2018 -3 A 246/17 in: BeckRS 2018, 1711 A. Orientierungssatz Die Teilnahme an einer Versammlung setzt ein kommunikatives Ziel des Einzelnen voraus, auch wenn damit nicht zwingend das Versammlungsziel gemeint sein muss. Bei Vorliegen des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips darf sich die Prüfung der Zulassung zur Versammlung auf die Feststellung beschränken, ob das Individuum unter das Trennungsprinzip fällt. B. Sachverhalt (verkürzt) K, ein Lokalpolitiker, nahm an einer von drei zeitgleich stattfindenden Demonstrationen teil. Eine Demonstration war dem rechten Spektrum zuzuordnen, während es sich bei den anderen beiden um Gegendemonstrationen handelte. Gegenstand der von K besuchten Demonstration war die Errichtung eines Asylbewerberheimes. K versuchte nach seiner Teilnahme an der Gegendemonstrationen die Demonstration aus dem rechten Spektrum zu besuchen, um die Anliegen dieser Demonstranten nachvollziehen zu können.Bevor er den Versammlungsort erreichen konnte, wurde er durch einen Polizeibeamten angehalten, welcher ihn nach der Frage zu seiner eigenen politischen Position zu dem Demonstrationsanliegen ein Betretungsverbot erteilte. C. Anmerkungen Das OVG wies die Berufung ab, da es an der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele. Für eine Verletzung der Versammlungsfreiheit müsse das Individuum ein kommunikatives Ziel verfolgen, mithin Anteil an der öffentlichen Meinungsbildung nehmen. Es reiche dagegen nicht aus, wenn mit der Teilnahme lediglich das Ziel eines Erkenntnisgewinnes verfolgt wird. Unschädlich sei hingegen eine Beteiligung, die auf Kritik der in der Versammlung formulierten Meinung abzielt, solange dies das kommunikative Anliegen der Versammlung nicht verhindern soll. Es komme jedoch eine Verletzung der Bewegungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1, 2 und 5 Abs. 1 S. 1 GG in Betracht, wobei die Versammlung als Informationsquelle fungiert. Steht zu befürchten, dass Teilnehmende verschiedener Versammlungen (im Falle von Gegendemonstration und ähnlichen Szenarien) aufeinandertreffen und es deshalb zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen kann, so können die Versammlungen zeitlich und örtlich getrennt werden, sog. versammlungsrechtliches Trennungsprinzip, welches ein Verbot oder eine Auflösung einer oder mehrerer Versammlungen verhindern soll. Beim versammlungsrechtlichen Trennungsprinzip handele es sich um eine sog. Minusmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität unterhalb des Versammlungsverbots steht. Im Wege der praktischen Konkordanz müssen die Versammlungsfreiheit und Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG in Abwägung gebracht werden. Sobald das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip in rechtmäßiger Weise angenommen werden kann, bemisst sich die Zulassung des Einzelnen zur Versammlung danach, ob die jeweilige Person unter das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip fällt. Dabei ist den örtlichen Polizeikräften aufgrund der schweren Nachvollziehbarkeit und der Unübersichtlichkeit vor Ort ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. D. In der Prüfung II. Begründetheit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßgikeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestand b. Rechtsfolge „Ermessen“ E. Zur Vertiefung Pünder/Klafki, JURA 2016, 300. Entscheidung-der-Woche-42-2019 .pdf PDF herunterladen • 149KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2025 (SR) Nika Jahanafrooz Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog Rücktrittshorizont). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 2 StR 454/24, Urt. v. 26.02.2025 in: BeckRS 2025, 8187 HRRS 2025 Nr. 428 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an. ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog.Rücktrittshorizont). Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. 2. Rechnet der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang ist auch eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts möglich, wenn er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor. B. Sachverhalt Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger besteht schon seit längerem ein angespanntes Verhältnis. Eines Tages, als der Angeklagte zu Fuß unterwegs war und vom Nebenkläger und dessen Frau mit dem Auto überholt wurde, empfand er dies als Provokation und schlug infolgedessen gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs. Der Nebenkläger hielt an und schrie in Richtung des Angeklagten. Dieser empfand die Rufe als erneute Provokation und entschloss sich, mit einem von ihm mitgeführten Messer zweimal in den Bauch des Nebenklägers einzustechen. Er ging davon aus, dass die bisherigen Einwirkungen auf den Nebenkläger noch nicht zu tödlichen Verletzungen geführt hatten. Er unterließ weitere Messerstiche und entfernte sich vom Tatort. Während er sich entfernte, nahm er wahr, dass der Nebenkläger aufrecht neben dem Fahrzeug stand. Ohne die rechtzeitig alarmierte notärztliche Versorgung durch die Lebensgefährtin des Nebenklägers wäre dieser innerhalb von etwa drei Stunden verblutet. C. Anmerkungen Die Schwurgerichtskammer nahm einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt an und verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung. Damit ein Rücktritt vorliegt, muss der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgeben und ohne äußeren Zwang gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurücktreten. Dabei hat der Täter mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zu rechnen, seine Herbeiführung muss jedoch noch möglich sein (sog. Rücktritthorizont). Hierbei ist die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch maßgeblich. Die Perspektive des Täters unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung ist darunter in Betracht zu ziehen. Hält er zu diesem Zeitpunkt weitere Handlungen für erforderlich, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Geht er hingegen davon aus, bereits alles Notwendige zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben, handelt es sich um einen beendeten Versuch. Zutreffend wurde hinsichtlich des Rücktritthorizonts auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Angeklagte nach dem Hervorruren der verletzungen von weiteren Angriffen absah. Nach seiner Vorstellung hatten die bisherigen Stichverletzungen noch keine tödlichen Folgen verursacht, Außerdem war aus seiner Sicht kein erheblicher Blutverlust erkennbar. Beim Entfernen vom Tatort nahm der Angeklagte zudem wahr, dass der Nebenkläger aufrecht stand, somit sind nach seiner Auffassung dem Nebenkläger keine gravierenden Schäden zugekommen. Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, die Tat fortzusetzen. Vielmehr traf er die bewusste Entscheidung, den Angriff zu beenden und sich vom Tatgeschehen zu entfernen, obwohl er sich der Möglichkeit weileren Messerstiche vollumfänglich bewusst war. Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sein Handlungsziel, dem Nebenkläger einen Denkzettel zu verpassen, schon erreicht hatte. D. In der Prüfung A. §§ 212 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 StGB I. Vorprüfung (Strafbarkeit des Versuchs und Nichtvollendung) II. Tatbestand Tatentschluss Unmittelbares Ansetzen I. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt § 24 Abs. 1 StGB kein fehlgeschlagener Versuch Rücktrittshandlung: maßgeblich beendeter (§ 24 11 Alt. 2, 2 StGB) oder unbeendeter (§ 24I Alt, 1 StGB) Versuch 3. Freiwilligkeit Ergebnis: strafbefreiender Rücktritt, im Folgenden: §§ 223, 224 StGB prüfen E. Literaturhinweise Hoffmann-Holland in: MüKo StGB, 5, Aufl. 2024, § 24 Rn. 75. Entscheidung der Woche 33-2025 .pdf PDF herunterladen • 2.12MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) Rocky Glaser Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 in: BeckRS 2020, 3194 A. Orientierungssätze Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Das hergebrachte Lebenszeitprinzip erfordert jedoch zumindest effektiven nachgelagerten Rechtsschutz. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Beschwerdeführer war Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg. Parallel hierzu war er selbständig als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten sowie Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne erst zu einer Geld- und danach u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte den Beschwerdeführer daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarrecht obliegt die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel den Verwaltungsgerichten. Hingegen erfolgt in Baden-Württemberg die Entlassung durch Verwaltungsakt, § 38 Abs. 1 LDG. Der Beschwerdeführer griff die Ausgangsverfügung sowie die fachgerichtlichen Urteile insbesondere wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mittels Verfassungsbeschwerde an. C. Anmerkungen Der Beschluss des BVerfG erging mit sieben zu einer Stimme zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Senat führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Artikel 33 Abs. 5 GG der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint ist, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich historisch ein Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten. Im neunzehnten Jahrhundert existierten zwar teilweise Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen und auf Reichsebene habe sich eine richterliche Disziplinargewalt jedoch nicht etabliert. Gleichfalls besteht mangels prägender Kraft kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Eine Gremienentscheidung sei lediglich eine Möglichkeit Willkür zu vermeiden, bezüglich der Entlassung ist dies jedoch Aufgabe des Lebenszeitprinzips. Das Lebenszeitprinzip sei wiederum nicht verletzt, da entsprechender effektiver und nachgelagerter Rechtsschutz in Form gerichtlicher Vollkontrolle sichergestellt ist. Weitere faktische Rechtsschutzhindernisse sieht das BVerfG nicht, sodass Art. 33 Abs. 5 GG genüge getan sei. In abweichender Meinung formuliert Richter Huber, dass den Anforderungen an ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verfahren nicht genüge getan sei. Er verweist insbesondere auf empfindliche Nachteile und Risiken des Betroffenen aufgrund des Prozessrisikos vor dem Hintergrund der fehlenden Parität der Parteien und einen geringen Schutz gegen Manipulationen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht E. Zur Vertiefung Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Be-amtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283. Entscheidung-der-Woche-22-2020 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche

    Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Julius Brauch Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. weiterlesen... Johanna Lange Entscheidung der Woche 08-2026 (SR) Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab. weiterlesen... Arvid Werhahn Entscheidung der Woche 07-2026 (ZR) Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht. weiterlesen... Laura Minneker Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. weiterlesen... Sara Modaser Entscheidung der Woche 05-2026 (SR) Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist. weiterlesen... Gabriel Cortona Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. weiterlesen... Janek Steinert Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR) Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren. weiterlesen... Nhu-Lan Vu Entscheidung der Woche 02-2026 (SR) Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus. weiterlesen... Stavroula Pappou Entscheidung der Woche 01-2026 (ZR) Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 ... 42

  • Entscheidung der Woche 11-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2020 (ZR) Patrick Glatz Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt und die Softwaremanipulation aus reinem Gewinnstreben verschweigt, handelt sittenwidrig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze 1. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt und die Softwaremanipulation aus reinem Gewinnstreben verschweigt, handelt sittenwidrig. 2. Überlässt ein Unternehmen wie die Beklagte es Mitarbeitern, die für die Zulassung von Fahrzeugen essentiellen Voraussetzungen für den Erhalt von Typengenehmigungen zu schaffen, ohne dass den Mitarbeitern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, kann sie sich nicht von ihrer Haftung für deren Handeln freizeichnen. Dann nimmt sie es jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf, dass dort Entscheidungen von haftungsrechtlicher Relevanz getroffen werden, die aufgrund mangelhafter Organisation zu ihren Lasten gingen. Anderenfalls könnte die Beklagte Manipulationen Tür und Tor öffnen, indem sie bewusst Verantwortungslücken entbzw. bestehen lässt. Insoweit begründet nach der Auffassung des Senates auch das bewusste Organisieren des Nichtwissens eine Zurechnung im Sinne des § 31 BGB. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die K erwarb von einem Händler im Januar 2014 zu einem Preis von 31.490 € brutto einen VW Sharan 2.0 TDI, dessen Hersteller die B ist. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Das Fahrzeug war mit einer Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 versehen worden. Eine mit dem Motor in Zusammenhang stehende Software wurde seinerzeit beim Bau in dem Wagen installiert, die in der Lage war zu erkennen, wann der Wagen auf einem Prüfstand zur Emmissionskontrolle stand und war so in der Lage die Abgasrückführung zu aktivieren und so einen stickstoffdioxidarmen Abgasausstoß zu ermöglichen. Bei normalen Fahrten schaltete die Software in einen Modus bei dem der Stickoxid-Ausstoß höher war. Für die Erteilung der Euro 5 Emmissionsklasse war der Stickoxidausstoß maßgeblich. B räumte die Verwendung einer entsprechenden Software ein und unternahm speziell bei K ein Software-Update zu Beseitigung der Abschalteinrichtung im Februar 2017. B ist empört und will seinen Wagen nicht länger haben. Daher verlangt er von der B den Wagen, Zugum-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, zurückzunehmen. C. Anmerkungen Die vielzitierte Entscheidung des OLG Koblenz erging zu einer der vielen VW-Diesel-Abgasklagen und qualifiziert den Einsatz der Abschaltsoftware durch VW als sittenwidrige Schädigung, die VW insbesondere nach § 31 BGB analog zuzurechnen ist. Insbesondere die Täuschung, Sittenwidrigkeit und Zurechnung verdienen in dieser Entscheidung besondere Aufmerksamkeit. Die Täuschung resultiere hier aus dem Eingriff in den Wettbewerb, der sich bis zum Endverbraucher durchziehe. Das Vertrauen des Käufers auf die Einhaltung der emmisionsrechtlichen Vorgaben seitens des Herstellers, die ja gerade Ausdruck in der Typengenehmigung findet, sei hier beeinträchtigt. Der Endverbraucher dürfe auch darauf vertrauen, da der Hersteller ihm gegenüber einen Wissensvorsprung aufgrund seiner Fachkenntnis habe. Die Sittenwidrigkeit folgt für das OLG Koblenz im Rahmen einer Gesamtschau aus unter anderem der Vielzahl der Getäuschten, dem systematischen Vorgehen, dass durch seine schiere Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge das Kerngeschäft der Beklagten betrifft, sowie dem darin zum Ausdruck kommenden reinen Gewinnstreben. Zuletzt rechnet das OLG der B auch das Handeln ihrer leitenden Angestellten nach § 31 BGB analog zu. Insbesondere aus der schieren Zahl an systematisch eingebauten und folglich auch entwickelten Abschalteinrichtungen folge, dass es nahezu unmöglich sei, dass leitende Angestellte nicht von jener Kenntnis genommen haben. Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine Entscheidung zum Einbau einer solchen Einrichtung eine konzernstrategische Entscheidung sei, die nicht einfach eine Nischenfrage darstelle, bestärke die Annahme, dass der Leiter der Entwicklungsabteilung von der Abschalteinrichtung wusste. Daher sei davon auszugehen, dass sie den Einbau gebilligt, aber zumindest nicht unterbunden haben. Die Entscheidung erfuhr große Aufmerksamkeit. Die Revision beim BGH ist anhängig. D. In der Prüfung A. Anspruch aus § 826 BGB I. Schadenszufügung II. Sittenwidrigkeit (!) III. Schädigungsvorsatz (!) 1. Vorsatz 2. Zurechnung nach § 31 BGB analog IV. Rechtsfolge V. Kein Ausschluss E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 43. Auflage 2019, § 47 Rn. 1 ff.; Witt, Der Dieselskandal und seine kauf- und deliktsrechtlichen Folgen, NJW 2019 3681; Bruns, Aktuelles zur Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal, NJW 2019 2211. 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  • Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 381/23 Fundstelle: NJW 2024, 3293 MDR 2024, 1313 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. 2. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbstständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) war Halter eines Hundes mit dem seine Tochter (T) im Juli 2020 gegen Abend auf einem Feldweg spazieren war. Der Hund war mit einer Schleppleine angeleint. Neben dem Weg befand sich ein weitläufiges Feld, das mit hohem Gras bewachsen war. Es kam dort zu einem Zusammentreffen mit einer Frau (F), die ihren Hund ebenfalls auf dem Feldweg ausführte. Beide Hunde befanden sich auf dem angrenzenden Feld und entdeckten ein Mäuseloch, auf das sie zuliefen. Die F lief ihrem Hund hinterher und wollte ihn von dem Loch wegziehen, während T den Hund ihres Vaters zurückpfiff. Der Hund hörte sofort und rannte zu T zurück. Allerdings war die F, als sie ihrem Hund gefolgt war, in eine Schlaufe der Schleppleine des anderen Hundes getreten. Als dieser Hund zu T rannte, zog sich die Schleppleine um das Bein der F fest und riss sie auf den Boden. Dadurch erlitt F Verletzungen an ihrem Bein und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Sie forderte von B den Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zwischenzeitlich ist der B verstorben, sodass sich der Anspruch der F nunmehr gegen dessen unbekannte Erben, die von einem Nachlasspfleger vertreten werden. C. Anmerkungen Für den Anspruch gegen den Tierhalter aus der Gefährdungshaftung kommt es wesentlich darauf an, ob sich durch das Zurückrennen des Hundes auf Kommando eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Der BGH stellt dafür darauf ab, ob ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung adäquat ursächlich geworden ist. Der Tierhalter haftet in diesem Fall aus dem Grund, dass er das Tier in die Umwelt entlässt, ohne eine vollständige Kontrolle ausüben zu können. Das Tier muss eine "selbstständige tierische Energie" bewirken. Gegen die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr spricht es, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen unterliegt und dessen folgt. In derartig gelagerten Fällen kommt eine Haftung nur in Bezug auf den Menschen in Betracht, nicht aber aus § 833 BGB. In seinem Urteil nimmt der BGH eine Ausweitung der bisherigen Auslegung der Tiergefahr vor. Aus dem Wesen des lebendigen Tieres ergibt sich demgemäß, dass das Tier auch unter Anleitung eines Menschen spezifische Tiergefahren verwirklichen kann. Die T pfeift den Hund zurück und gibt damit einen Anstoß für das tierische Verhalten. Auf das Zurückrennen des Hundes besteht dann aber keine Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit mehr. Unbeherrschbar war beispielsweise der konkrete Weg des Hundes, seine Kraftentfaltung und sein Energieeinsatz sowie die Geschwindigkeit mit der er sich bewegte. Daraus kann sich gerade eine Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens als Reaktion auf die menschliche Leitung ergeben. Für das Schutzbedürfnis des Opfers spielt es keine Rolle, ob ein Hund sich losgerissen hat oder zurückgerufen wurde. Daraus ergibt sich folglich, dass T zwar die Leitung des Hundes ausgeübt hat, dieser Umstand aber die spezifische Tiergefahr nicht entfallen lässt. Das weitere zu den Verletzungen der F führende Zurückrennen des Hundes war nicht durch T kontrollierbar oder beeinflussbar und somit hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Diese Ausweitung des Begriffs der Tiergefahr wird teils kritisch betrachtet, insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung. Um dies zu umgehen könne für eine Haftung des B gem. § 833 BGB an das Hinlaufen des Hundes zu dem Mäuseloch angeknüpft werden, da dieses allein die selbstständige tierische Energie des Tieres ausdrücke, ohne die Leitung eines Menschen. D. In der Prüfung § 833 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Durch ein Tier a. Kausalität b. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr 3. Anspruchsgegner als Tierhalter 4. Keine Exkulpation, § 833 S. 2 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 7. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2024, 3293 m. Anm. Matthias Ehmer BGH NJW-RR 2006, 813, 814 Entscheidung der Woche 2-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2024 (SR) Anna Lange Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil... Aktenzeichen & Fundstelle Az: BGH, Beschl. v. 12.07.2023 - 6 StR 231/23 in: BeckRS 2023, 18485; NStZ 2023, 675 Vorinstanz: LG Schweinfurt, Urt. v. 02.03.2023 - 1 Ks 11 Js 9519/22 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Dies ist jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. (Rn. 5) 2. Der potentiell schutzbereite Dritte muss nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen können. Dies setzt zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, unerlässlich ist aber eine "gewisse räumliche Nähe". (Rn. 6) B. Sachverhalt Die Angeklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und der drei Monate alten Tochter in einer Asylbewerberunterkunft wohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, tötete ihre Tochter am Abend des 06.08.2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Zeitpunkt der Tat hielt sich ihr Ehemann etwa 360 Meter von dem bewohntem Zimmer im Außenbereich der Asylbewerberunterkunft auf. C. Anmerkungen Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, indem sie die vorübergehende Abwesenheit ihres Ehemannes bewusst zur Begehung der Tat ausgenutzt habe. Der Ehemann habe nicht mit einem Angriff auf seine Tochter gerechnet und sei als schutzbereiter Dritter anzusehen. Der BGH hat festgestellt, dass der Schuldspruch wegen Mordes einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kindes komme es für die Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes an. Dieses sei aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig. Stattdessen komme es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten an (vgl. BGH Beschl. v. 05.08.2014 - 1 StR 340/14, NStZ 2015, 215). Dies sei jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil die schutzbereite Person dem Täter vertraut (vgl. BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, NStZ 2013, 158) oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43). Der schutzbereite Dritte müsse nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz für das Kind wirksam erbringen können. Dies setze zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, jedoch müsse eine "gewisse räumliche Nähe" gegeben sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 21.11.2012 - 2 StR 309/12, aaO; v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94). An dem Erfordernis der räumlichen Nähe fehle es dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 05.8.2014 - 1 StR 340/14, aaO). Die Ansicht des LG, der Ehemann der Angeklagten sei im Zeitpunkt der tödlichen Handlung schutzbereiter Dritter gewesen, begegne rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen ergebe sich schon nicht, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, einen Angriff auf das Kind - etwa einen Schrei nach einer ersten Verletzung - wahrzunehmen. Im Hinblick auf die festgestellte Entfernung von 360 Metern liege dies auch fern. Folglich ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt, sodass sich die Angeklagte nicht wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. § 211 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tod eines anderen Menschen b. Heimtücke aa. Arglosigkeit (1) Fähigkeit zur Arglosigkeit (2) Schutzbereite dritte Person bb. Wehrlosigkeit c. Kausalität d. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NStZ 2023, 675 (m. Anm. Professor Dr. Lutz Eidam). Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Auflage 2023, § 211 Rn. 9. Entscheidung der Woche 01-2024 .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2025 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zielt darauf ab, die menschenwürdige Existenz von Personen zu sichern, die dazu nicht in der Lage sind. Er besteht nicht, wenn die Bedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit behoben werden kann, wovon beim Bezug einer Ausbildungsförderung gemäß dem BAföG zunächst ausgegangen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG, Beschl. v. 23.09.2024 - 1 BvL 9/21 Fundstelle: BeckRS 2024, 29341 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zielt darauf ab, die menschenwürdige Existenz von Personen zu sichern, die dazu nicht in der Lage sind. 2. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Bedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit behoben werden kann, wovon beim Bezug einer Ausbildungsförderung gemäß dem BAföG zunächst ausgegangen werden kann. 3. Hochschulzugangsberechtigte haben ein Recht auf gleichen Zugang zu Studienplätzen. Dieses Recht sorgt dafür, dass Studienplätze fair verteilt werden. Es beinhaltet aber kein Recht auf staatliche Unterstützung, um gesellschaftliche Hürden beim Studienzugang zu beseitigen. 4. Hochschulzugangsberechtigte haben das Recht, gleiche Bildungschancen zu erhalten (Art. 12 I GG i.V.m. Art. 20 I, Art. 3 GG). Demnach besteht eine staatliche Handlungspflicht nur dann, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen faktisch keinen Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufschancen haben. B. Sachverhalt Der Klägerin wurden für die Durchführung ihres Masterstudiums unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Leistungen nach dem BAföG i.H.v. monatlich 176 Euro und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 i.H.v. monatlich 249 Euro bewilligt. Für den Zeitraum März bis September 2015 lehnte die Beklagte wegen anzurechnenden elterlichen Einkommens die Gewährung von Leistungen ab. Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 und macht geltend, dass die zu diesem Zeitpunkt in § 13 I Nr. 2 BAföG festgelegte Höhe der Grundpauschale von 373 Euro verfassungswidrig gewesen sei. Sie habe deutlich unterhalb des Regelbedarfs für ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG gelegen. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht hat die Klage ab- und das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die von der Klägerin eingelegte Revision ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 I Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundpauschale dem Bundesverfassungsgericht vor. Es argumentierte, dass die Pauschale zwar nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip verstoße. Dennoch sei die Festlegung der Grundpauschale nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie das Recht auf gleiche Bildungschancen nach Art. 12 I GG i.V.m. Art. 3 I GG verletze. Das Bundesverfassungsgericht entschied hingegen, dass die Grundpauschale verfassungsgemäß sei. Es stellte jedoch gravierende methodische Mängel bei der Berechnung fest, etwa die Wahl ungeeigneter Referenzgruppen und die fehlende Anpassung an aktuelle Lebenshaltungskosten. Zugleich betonte es die Verantwortung des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen, sah jedoch keine Verpflichtung des Staates, bestehende soziale Hürden vollständig zu beseitigen. Damit haben Studierende keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höheres BAföG. Aus dem vom Grundgesetz abgeleiteten Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG könne kein Recht für mittellose Hochschulzugangsberechtigte auf staatliche Leistungen hergeleitet werden, die ein Studium ermöglichen. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehe nicht, wenn man eine existenzsichernde Arbeit aufnehmen könne - auch wenn dann unter Umständen Studieren unmöglich werde. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 13 I Nr. 2 BAföG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 13 I Nr. 2 BAföG (P) Verstoß gegen Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG E. Literaturhinweise BeckRS 2024, 29341FD-SozVR 2024, 824052 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvl921-bverfg-bafoeg- studium-studierende-sozialstaat Enscheidung der Woche 01-2025 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste

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