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- Hanover Law Review | Die Redaktion
Als Studierende jeglichen Semesters, suchen wir für euch immer nach den aktuellsten und wichtigsten Urteilen, lektorieren eingereichte Beiträge von Kommilitoninnen und Kommilitonen und verfassen eigene Beiträge zu interessanten Themen. Die Redaktion Wenn der Vorstand der Kopf und die Organisation die Hände der Zeitschrift sind, dann ist die Redaktion das Herz. Als Studierende jeglichen Semesters, suchen wir für euch immer nach den aktuellsten und wichtigsten Urteilen, lektorieren eingereichte Beiträge von Kommilitoninnen und Kommilitonen und verfassen eigene Beiträge zu interessanten Themen. Dabei legen wir höchsten Wert auf die wissenschaftliche Qualität unserer Zeitschrift und versuchen komplexe Sachverhalte studiengerecht und verständlich für euch aufzuarbeiten. Zivilrecht Joanna Burbidge Redaktionsleitung Kenan Baljic Zivilrechtsredakteur Julia Brandt Zivilrechtsredakteurin Huda Demir Zivilrechtsredakteurin Ian Finger Zivilrechtsredakteur Patrick Glatz Zivilrechtsredakteur Julia Sophie Kettler Zivilrechtsredakteurin Bakshan Mirza Zivilrechtsredakteurin Lukas Müller Zivilrechtsredakteur Tim Nix Zivilrechtsredakteur Linus Popella Zivilrechtsredakteur Carolina Ries Zivilrechtsredakteurin Eric Scheu Zivilrechtsredakteur Maximilian Swenty Zivilrechtsredakteur Dean Weigel Zivilrechtsredakteur Stavroula Pappou Redaktionsleitung Nedime Bagarkasi Zivilrechtsredakteurin Anika Brämer Zivilrechtsredakteurin Silas Dreßler Zivilrechtsredakteur Jolanda Fiss Zivilrechtsredakteurin Anastasia Hondronikos Zivilrechtsredakteurin Lea Kramer Zivilrechtsredakteurin Sara Modaser Zivilrechtsredakteurin Insa Musall Zivilrechtsredakteurin Beriwan Özdemir Zivilrechtsredakteurin Kevin Riebe Zivilrechtsredakteur Marie-Christin Runkel Zivilrechtsredakteurin Kevin Schmolowski Zivilrechtsredakteur Maximilian Uteß Zivilrechtsredakteur Arvid Werhahn Zivilrechtsredakteur Michel Annink Zivilrechtsredakteur Ronja Beyer Zivilrechtsredakteurin Gabriel Cortona Zivilrechtsredakteur Hawa Etemadi Zivilrechtsredakteurin Lisa Sophie Fleig Zivilrechtsredakteurin Niklas Hüneburg Zivilrechtsredakteur Maximilian Lotz Zivilrechtsredakteur Berenike Müggenburg Zivilrechtsredakteurin Paul Nikolic Zivilrechtsredakteur Sebastian Polzin Zivilrechtsredakteur Antonia Riepe Zivilrechtsredakteurin Nina Zarth Zivilrechtsredakteurin Chiara Schoop Zivilrechtsredakteurin Simon Weber Zivilrechtsredakteur Roman-Hendrik Wilms Zivilrechtsredakteur Strafrecht Analena Ćuvrk Redaktionsleitung Vanessa Ahrndt Strafrechtsredakteurin Dilan Haviri Strafrechtsredakteurin Jan Niklas Kronshagen Strafrechtsredakteur Mai Le Strafrechtsredakteurin Marija Mijatovic Strafrechtsredakteurin Natalia Melike Öztürk Strafrechtsredakteurin Marie Rennebaum Strafrechtsredakteurin Silviya Stefanova Strafrechtsredakteurin Morris Timme Strafrechtsredakteur Sarah Wedel Strafrechtsredakteurin Nhu-Lan Vu Redaktionsleitung Max Teddy Arbabian Strafrechtsredakteur Nika Jahanafrooz Strafrechtsredakteurin Anna Lange Strafrechtsredakteurin Emily Letkemann Strafrechtsredakteurin Monika Möller Strafrechtsredakteurin Anna Oleszewski Strafrechtsredakteurin Lea Standke Strafrechtsredakteurin Zlatomir Talev Strafrechtsredakteur Ceesayding Touray Strafrechtsredakteurin Pauline Tula Wendt Strafrechtsredakteurin Lilian Adams Strafrechtsredakteurin Ben Bertemann Strafrechtsredakteur Jamal Konate Strafrechtsredakteur Vivien-Christina Laue Strafrechtsredakteurin Malena Ludewig Strafrechtsredakteurin Marie Suong Müller Strafrechtsredakteurin Lilly Pietsch Strafrechtsredakteurin Dominik Stanislavchuk Strafrechtsredakteur Lena Tenge Strafrechtsredakteurin Frieda Charlotte Tschochner Strafrechtsredakteurin Öffentliches Recht Nergis Demirkol Redaktionsleitung Sirin Al Hakim ÖffR-Redakteurin Sofian Born ÖffR-Redakteur Maja Dettmers ÖffR-Redakteurin Cristina Karina Firtos ÖffR-Redakteurin Gabriel Gruber ÖffR-Redakteur Lenn von Hörsten ÖffR-Redakteur Lisa Mariß ÖffR-Redakteurin Ole Mix ÖffR-Redakteur Raja Mudrak ÖffR-Redakteurin Leon Münch ÖffR-Redakteur Julian Römer ÖffR-Redakteur Patrick Semrau ÖffR-Redakteur Hendrik Stottmann ÖffR-Redakteur Charlotte Turzynski ÖffR-Redakteurin Henrik Wichmann ÖffR-Redakteur Jendrik Wüst ÖffR-Redakteur Sina Giebel Redaktionsleitung Josefine Behrens ÖffR-Redakteurin Joanna Burbidge ÖffR-Redakteurin Dominic Duske ÖffR-Redakteur Rocky Glaser ÖffR-Redakteur Lena Herzog ÖffR-Redakteurin Kevin Johnson ÖffR-Redakteur Annelen Meyer-Rohen ÖffR-Redakteurin Maximilian Moll Redaktionsleitung Sophia Mustafoska ÖffR-Redakteurin Lucas Pinior ÖffR-Redakteur Aron Rössig ÖffR-Redakteur Lennart Sindermann ÖffR-Redakteur Rim Talal ÖffR-Redakteurin Pierre Watermann ÖffR-Redakteur Kent Wilke ÖffR-Redakteur Jendrik Wüstenberg ÖffR-Redakteur Dennis Ainto ÖffR-Redakteur Yannik Bogel ÖffR-Redakteur Patrick Carl Cordaro ÖffR-Redakteur Elias El Bekkouri ÖffR-Redakteur Nils Grimmig ÖffR-Redakteur Sebastian Hielscher ÖffR-Redakteur Jamie Juliane Kuchenbrod ÖffR-Redakteurin Laura Minneker ÖffR-Redakteurin Patricia Moreno Blanco ÖffR-Redakteurin Daniel Müller ÖffR-Redakteur Jonas Rahn ÖffR-Redakteur Michael Schleich ÖffR-Redakteur Janek Alexander Steinert ÖffR-Redakteur Pia Tappendorf ÖffR-Redakteurin Ale van Westen ÖffR-Redakteur Jasmin Wulf ÖffR-Redakteur
- Hanover Law Review | Organisation & Management
Wir sind das Orga- und Management-Team der Redaktion. Als Chefredaktion entscheiden wir, welche Beiträge in unsere Ausgabe kommen und kümmern uns um das Endlektorat, sowie den Druck unserer Ausgaben. Organisation & Management Wir sind das Orga- und Management-Team der Redaktion. Als Chefredaktion entscheiden wir, welche Beiträge in unsere Ausgabe kommen und kümmern uns um das Endlektorat sowie den Druck unserer Ausgaben. Unser Web-Content-Manager ist für die Betreuung und Aktualität der Website zuständig und unsere Social-Media-Managerinnen kümmern sich professionell um unseren Instagram-Kanal. Unsere People-and-Culture-Managerin kümmert sich um unser Vereinsleben und organisiert Feste oder Aktivitäten! Falls du generell Interesse hast, auch etwas zu tun, melde dich gerne, es gibt häufig Dinge zu tun oder Posten neu zu besetzen! Müller Marie Suong Chefredakteurin Riepe Antonia Social-Media-Managerin Pinior Lucas Social-Media-Manager Rahn Jonas Web-Content-Manager Mirza Bakshan Chefredakteurin Münch Leon Social-Media-Manager Wüst Jendrik Kassenprüfer Wedel Sarah Web-Content-Managerin Letkemann Emily Stellvertrende Chefredakteurin Römer Julian Social-Media-Manager Fleig Lisa Sophie People-and-Culture Managerin
- Hanover Law Review | Schick' uns deinen Beitrag!
Du hast eine Klausur, Hausarbeit oder einen anderen Beitrag geschrieben auf den du sehr stolz bist? Dann her damit! Unsere eifrigen Redakteure kümmern sich um alles Weitere. Schick' uns deinen Beitrag! Du hast eine Klausur, Hausarbeit oder einen anderen Beitrag geschrieben auf den du sehr stolz bist? Dann her damit! Unsere eifrigen Redakteure kümmern sich um alles Weitere. Du kannst uns deinen Beitrag ganz einfach über das Upload-Formular zukommen lassen. Bitte beachte , dass wir aufgrund der vielen Studienleistungen die uns erreichen, zzT. nur Klausuren/Hausarbeiten u. Ä. mit einer Bewertung von 14 Punkten und höher veröffentlichen können. Einen Beitrag einreichen Vorname Nachname E-Mail-Adresse Nachricht Datei auswählen Beitrag einreichen Mein Beitrag entspricht den Veröffentlichungshinweisen der HanLR Danke für deinen Beitrag! Wir haben dir eine Bestätigung Du hast bereits einen Beitrag eingereicht und möchtest nach dem aktuellen Stand schauen? Dann findest du hier den Link zum OJS-Portal . Du begutachtest/lektorierst einen eingereichten Beitrag? Dann findest du hier unsere Begutachtungsrichtlinie und Lektoratsrichtlinie .
- Hanover Law Review | Der Vorstand
Hey, wir sind der HanLR-Vorstand. Als dieser repräsentieren wir den Verein nach außen. Der Vorstand Hey, wir sind der HanLR-Vorstand. Als dieser repräsentieren wir den Verein nach außen. Wir sind für alles Organisatorische zuständig und stehen im direkten Kontakt zu unseren Sponsoren, abonnierten Bibliotheken und dem wissenschaftlichen Beirat. Unsere Aufgabe ist es auch, die Zeitschrift an unsere Leserinnen und Leser zu bringen. Dafür organisieren wir die Verteilaktionen auf dem Campus und legen die neusten Zeitschriften in den Bibliotheken aus. Darüber hinaus bearbeiten wir eure Mitgliedschaftsanträge, geben euch eine Einführung in die Redaktionsarbeit und sind erste Ansprechpartner bei allem was Redaktionsmitgliedern auf dem Herzen liegt. Die Vorstandsmitglieder Steinert Janek Alexander 1. Vorsitzende Interne Kommunikation, Merchandise & Verteilaktionen Minneker Laura Sophie 2. Vorsitzender Außenvertretung des Vereins & Sponsoring Popella Linus 3. Vorsitzender Mitgliedsangelegenheiten & Finanzen
- Hanover Law Review | Sponsoring
Der gemeinnützige Hanover Law Review e.V. dankt seinen Sponsoren und Unterstützern. Sponsoring Der gemeinnützige Hanover Law Review e.V., Herausgeber der gleichnamigen studentischen Ausbildungszeitschrift, dankt seinen bisherigen materiellen und ideellen Sponsoren sowie den weiteren Vereinsmitgliedern: Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover • Fachschaft Jura Hannover • MLP Hannover • Kanzlei Pfeiffer – von der Heyde • Region Hannover • Taylor Wessing • GvW Graf von Westphalen • CLIFFORD CHANCE • KSB INTAX v. Bismarck • Göhmann Rechtsanwälte • Springer Verlag • Schweitzer Fachinformation • Dr. Thomas Keß • Dr. Sven Hasenstab • Dr. Nassim Eslami • Dzimkowski-Giebel und Giebel Alina Amin • Robert Bähr • Anna Bredemeier • Moritz Bodecker • Rodi Bishar • Batissam Boulakhrif • Tim Brockmann • Anika Brämer • Emilia Debertin • Christian Denz • Hans Peter von der Heyde • Robin Dudda • Daniel Eckhardt • Anna Engel • Nadja Flegler • Jan-Hendrik Flis • Malte Gauger • Joshua Gerdes • Simon Graupe • Lucas Haak • Antonia Hagedorn • Nathalie Hamm • Adina Hauck • Felix Hinkelmann • Frederike Hirt • Anna Horn • Gerrit Ippen • Sina John • Stefan Kaufhold • Jari Kohne • Simon Künnen • Felix Michael Kopp • Helmut Kramer • Felix Lücke • Erhard Lücke • Felicia Maas • Finja Maasjost • Tim Maczynski • Florian Mäder • Moritz Marc Marchlewitz • Angelina Ludowika Marcus • Oliver Marks • Patricia Xenia Meinking • Alrun Meyer • Anna Ordina • Moska Osman • Isabell Plich • Rene Sattelmaier • Mohammad Sepid • Leon Sanny • Laura Schlunk • Moritz Stamme • Mark Steffen • Klara Stolz • Celia Strauch • Benjamin-Karim Tebbeb • Valerie Thurau • Robin Triebsch • Jonas Vonjahr • Joris Wendorf • Duygu Yalcin Prof. Dr. Susanne Beck • Prof. Dr. Petra Buck-Heeb • Prof. Dr. Hermann Butzer • Prof. Dr. Tim W. Dornis • Prof. Dr. Jan Eichelberger • Prof. Dr. Nikolas Eisentraut • Prof. Dr. Volker Epping • Prof. Dr. Claas Friedrich Germelmann • Prof. Dr. Jan Lüttringhaus • Prof. Dr. Stephan Meder • Prof. Dr. Veith Mehde • Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier • Prof. Dr. Bernd H. Oppermann • Prof. Dr. Timo Rademacher • Prof. Dr. Roland Schwarze • Prof. Dr. Margrit Seckelmann • Prof. Dr. Felipe Temming • Prof. Dr. Volker Wiese • Prof. Dr. Christian Wolf • Prof. Dr. Sascha Ziemann Sie möchten auch Sponsor der Hanover Law Review werden? Dann schreiben Sie gerne eine Mail an vorstand@hanoverlawreview.de und wir setzten uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.
- Hanover Law Review | Zeitschrift
Die Hanover Law Review (HanLR) ist die juristische Fachzeitschrift der Leibniz Universität Hannover. > Unsere 04/2025 Ausgabe ist digital verfügbar! < HAN OVER LAW REVIEW Lernen, lehren & veröffentlichen Der Name "Hanover Law Review" ist eine Verpflichtung. Lernen, lehren & veröffentlichen – dafür steht die Hanover Law Review. Nicht nur Wissenschaft braucht Publizität, auch die Lehre muss öffentlich wahrnehmbar sein. Nur, wer aus einem breiten Angebot von Lernangeboten wählen kann, kann sich optimal informieren. Nur, wer Diskurs bezüglich Lern- und Lehrmeinungen zulässt, erlaubt vielschichtige Lehre. Große Zeitschriften wie die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) haben das schon lange begriffen und verstehen sich als Bereitsteller von Lerninformationen für die Praxis: Aktuelle Rechtsprechung, relevante Urteile und Beschlüsse oder Praxisthemen im Aufsatzformat halten die Vertreter der juristischen Berufe, insbesondere der Anwaltschaft, auf dem Laufenden. Die meisten der Autoren sind als Rechtsanwälte tätig oder zumindest tätig gewesen: Aus der Praxis – für die Praxis. Andere, wie die Juristische Schulung (JuS), verstehen sich als Zeitschrift für Studium und Referendariat und bieten nach Examensrelevanz geordnete Rechtsprechungsübersichten und Fallbearbeitungsbeispiele. In der Ausbildungszeit ist das angeleitete Lernen mit Aufsätzen und Entscheidungsbesprechungen in Zeitschriften wie der JuS unabdingbar. Die Hanover Law Review (HanLR) hat den Anspruch , das Beste beider Ideen zu verbinden. Eine Zeitschrift für das Studium – aus dem Studium. Mit der HanLR kann man lernen , denn Orientierung und ein breites Lernangebot während der Ausbildung sind für ein erfolgreiches Studium essentiell. Deswegen sind Rechtsprechungsübersichten, kommentierte Prüfungsschemata, Lernbeiträge und Studienleistungen wichtigster und größter Bestandteil der Zeitschrift. Mit der HanLR kann man lehren , denn in der Tradition der amerikanischen Law Reviews ermöglicht es die HanLR Studierenden und Mitarbeitenden Beiträge in Form von Entscheidungsbesprechungen und Aufsätzen zu verfassen. Erste Schritte in die Welt des Veröffentlichens, hat und hatte Mehrwert in der juristischen Ausbildung – Für Leser und Autoren. Mit der HanLR kann man veröffentlichen , denn die HanLR bietet eine Plattform für Veröffentlichungen, in digitaler und analoger Form. Egal, ob man so erste Erfahrungen mit redaktioneller Zusammenarbeit sammelt oder die Öffentlichkeit um einen lesens- und lernenswerten Beitrag bereichert. Wissenschaft & Lehre brauchen Publizität . Publizität führt zu Diskurs, Diskurs fördert Argumentations- und Streitkultur, Meinungspluralismus und (Fach-)Verständnis. Deswegen haben sich Studierende der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leibniz Universität Hannover zusammengefunden, um die Hanover Law Review zu erstellen, zu veröffentlichen und zu vertreiben. Kontakt Hanover Law Review e.V. Königsworther Platz 1 30167 Hannover vorstand@hanoverlawreview.de Amtsgericht Hannover VR 202863
- Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Berenike Müggenburg Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. weiterlesen... Julius Brauch Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. weiterlesen... Johanna Lange Entscheidung der Woche 08-2026 (SR) Eine Einwilligung in eine Heilbehandlung stellt ohne weitere Details nur auf eine lege artis Heilbehandlung ab. weiterlesen... Arvid Werhahn Entscheidung der Woche 07-2026 (ZR) Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht. weiterlesen... Laura Minneker Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. weiterlesen... Sara Modaser Entscheidung der Woche 05-2026 (SR) Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist. weiterlesen... Gabriel Cortona Entscheidung der Woche 04-2026 (ZR) Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch Beschluss aufgehoben, ändert dies die Rechtslage verbindlich und endgültig. Diese Wirkung gilt nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann. weiterlesen... Janek Steinert Entscheidung der Woche 03-2026 (ÖR) Vorläufige Regelungen, die die Hauptsache unumkehrbar vorwegnehmen (wie zB. Auskunftspflichten) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es erforderlich scheint, um Grundrechte des Antragsstellers zu wahren. weiterlesen... Nhu-Lan Vu Entscheidung der Woche 02-2026 (SR) Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Die latente Furcht des Opfers aufgrund früherer Konflikte schließt Arglosigkeit nicht aus. weiterlesen... Stavroula Pappou Entscheidung der Woche 01-2026 (ZR) Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 ... 42
- Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) Berenike Müggenburg Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VII ZR 112/24 in: BeckRS 2025, 33522 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. B. Sachverhalt Der Kl. beauftragte die Bekl. am 10. August 2009 mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. Der Kl. machte in der Folgezeit Mängel an dem Fahrsilo geltend. Im Februar 2013 leitete der Kl. ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches im Juni 2015 beendet war. Der Kl. erhob im Juli 2015 Klage und begehrt die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 120.000 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten und die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten zur Feststellung der Mängel i.H.v. 5.249,76 €. Mit Zustellung der Klageschrift bei der Bekl. am 23. Juli 2015 hat der Kl. der Bekl. eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2015 gesetzt. Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn der erlangte Vorteil allein darauf beruht, dass die Mängelbeseitigung verzögert erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet im Grundsatz nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Besteller den Mangel bei Abnahme kennt und sich seine Mängelrechte nicht vorbehält. Eine Kürzung des Vorschussanspruchs gem. § 637 Abs. 3 BGB wegen zwischenzeitlicher Nutzung scheidet daher aus. Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch Neuherstellung, so hat der Besteller gem. §§ 635 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Herauszugeben sind demnach lediglich Vorteile, welche auf dem Gebrauch des mangelhaften Werks beruhen. Ein Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werkes selbst beruhen, ist dabei gesetzlich nicht vorgesehen. Demnach kann erst recht keine andere Wertung für die Fälle der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung vorgenommen werden. Anzurechnen sind dem Besteller jedoch Sowieso-Kosten, jene Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin teurer gewesen wäre. C. Anmerkungen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die eingelegte Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise dahin abgeändert, dass die Höhe des Vorschusses um ein Drittel gekürzt werden sollte. Die darauffolgende Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Umfang des Vorschussanspruchs aufgrund einer Vorteilsausgleichung im Wege eines Abzugs neu für alt zu kürzen, ist rechtfehlerhaft. D. In der Prüfung I. Anspruch des Kl. auf Zahlung eines Vorschusses aus § 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3, 650a Abs. 1 S. 1 BGB 1. Werkvertrag in Form eines Bauvertrages 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Erfolglose Fristsetzung 4. Vorschuss i.H.v. den erforderlichen Aufwendungen (P) Berücksichtigung des Abzugs Neu für Alt? 5. Kein Ausschluss 6. Keine Verjährung II. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24; in: BeckRS 2025, EdW, Entwurf, Berenike 2 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Einzelne Beiträge
Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Einzelne Beiträge Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Wähle eine HanLR-Ausgabe und Kategorie aus. Len Klingelmeyer HanLR-Ausgabe 2025/4 Aufsätze Geheimhaltung versus Öffentlichkeit im Schiedsverfahren Beitrag anzeigen Nils Grimmig HanLR-Ausgabe 2025/4 Aufsätze Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Nachrichtendienste Beitrag anzeigen Dominic Duske HanLR-Ausgabe 2025/4 Entscheidungen Eigentumsbeeinträchtigung infolge Klimaerwärmung durch Kohlekraftwerke Beitrag anzeigen Kevin Riebe HanLR-Ausgabe 2025/4 Entscheidungen Kein Verwaltungsrechtsweg gegen schlichte Parlamentsbeschlüsse (Aufgabe der "doppelten Verfassungsunmittelbarkeit") Beitrag anzeigen Patricia Moreno Blanco HanLR-Ausgabe 2025/4 Varia Bildungschancen für Nichtakademikerkinder Beitrag anzeigen Maxmilian Swenty HanLR-Ausgabe 2025/4 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs BGB II, 15 Punkte Beitrag anzeigen Natalia Melike Öztürk HanLR-Ausgabe 2025/4 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht, 17 Punkte Beitrag anzeigen Yasmin Etati HanLR-Ausgabe 2025/4 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht, 14 Punkte Beitrag anzeigen Tom Lorenz Triadan HanLR-Ausgabe 2025/4 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in juristischer Methodenlehre, 15 Punkte Beitrag anzeigen Marcel Dervishi HanLR-Ausgabe 2025/4 Studienpraxis & Fallbearbeitung Studienarbeit im Arbeits- und Unternehmensrecht, 16 Punkte Beitrag anzeigen Die Chefredaktion HanLR-Ausgabe 2025/3 Varia Juristische Wege: Entdecke Deine Möglichkeiten! - Beitrag zur Karrieremesse 2025 Beitrag anzeigen Rita Wirt HanLR-Ausgabe 2025/3 Varia Das Recht gerechter denken - Ein Rückblick auf die Ringvorlesung - "Recht-kritisch Beitrag anzeigen 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 ... 30
- Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) Rocky Glaser Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 in: BeckRS 2020, 3194 A. Orientierungssätze Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Das hergebrachte Lebenszeitprinzip erfordert jedoch zumindest effektiven nachgelagerten Rechtsschutz. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Beschwerdeführer war Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg. Parallel hierzu war er selbständig als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten sowie Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne erst zu einer Geld- und danach u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte den Beschwerdeführer daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarrecht obliegt die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel den Verwaltungsgerichten. Hingegen erfolgt in Baden-Württemberg die Entlassung durch Verwaltungsakt, § 38 Abs. 1 LDG. Der Beschwerdeführer griff die Ausgangsverfügung sowie die fachgerichtlichen Urteile insbesondere wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mittels Verfassungsbeschwerde an. C. Anmerkungen Der Beschluss des BVerfG erging mit sieben zu einer Stimme zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Senat führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Artikel 33 Abs. 5 GG der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint ist, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich historisch ein Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten. Im neunzehnten Jahrhundert existierten zwar teilweise Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen und auf Reichsebene habe sich eine richterliche Disziplinargewalt jedoch nicht etabliert. Gleichfalls besteht mangels prägender Kraft kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Eine Gremienentscheidung sei lediglich eine Möglichkeit Willkür zu vermeiden, bezüglich der Entlassung ist dies jedoch Aufgabe des Lebenszeitprinzips. Das Lebenszeitprinzip sei wiederum nicht verletzt, da entsprechender effektiver und nachgelagerter Rechtsschutz in Form gerichtlicher Vollkontrolle sichergestellt ist. Weitere faktische Rechtsschutzhindernisse sieht das BVerfG nicht, sodass Art. 33 Abs. 5 GG genüge getan sei. In abweichender Meinung formuliert Richter Huber, dass den Anforderungen an ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verfahren nicht genüge getan sei. Er verweist insbesondere auf empfindliche Nachteile und Risiken des Betroffenen aufgrund des Prozessrisikos vor dem Hintergrund der fehlenden Parität der Parteien und einen geringen Schutz gegen Manipulationen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht E. Zur Vertiefung Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Be-amtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283. Entscheidung-der-Woche-22-2020 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2023 (SR) Anna Bredemeier Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. Aktenzeichen & Fundstelle Az .: BGH 25.10.2022 - 4 StR 265/22 in : NStZ 2023, 291 BeckRS 2022, 42168 JuS 2023, 604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird. 2. In dem Fall eines vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls und eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen die Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit. B. Sachverhalt Der Angeklagte drang in ein Einfamilienhaus ein, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher aufhebelte, und entwendete verschiedene Gegenstände im Wert von insgesamt mindestens 8.000€. Er hatte dabei die Vorstellung, das - noch vollständig möbilierte und ausgestattete - Haus sei aktuell bewohnt. Tatsächlich war der einzige Bewohner bereits zuvor verstorben. C. Anmerkungen I. Zu dem Wohnungseinbruchsdiebstahl Da eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners behält, sofern sie nicht entwidmet wird, hat sich der Angeklagte insoweit wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht. Hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 4 StGB fällt ihm hingegen nur ein (untauglicher) Versuch zur Last, da das Haus nach dem Tod des Bewohners nicht mehr tatsächlich bewohnt wurde und damit keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne der Vorschrift war. II. Zu den Konkurrenzen Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass der versuchte Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich nicht hinter einem vollendeten Einbruchsdiebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zurücktritt, der handlungseinheitlich an einem anderen Tatobjekt verübt wird. Vielmehr ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit i.S.d § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen, um den Schutz der Privatwohnung durch den Qualifikationstatbestand zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, in der beide Delikte am selben Objekt begangen werden und in Bezug auf die dauerhafte genutzte Privatwohnung ein untauglicher Versuch vorliegt. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist von Tateinheit auszugehen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit gegeben ist, ist durch eine wertende Auslegung zu ermitteln. Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine notwendige oder zumindest regelmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist. Danach liegt Gesetzeseinheit in Form der hier in Betracht kommenden Spezialität vor, wenn ein Tatbestand alle Tatbestandsmerkmale eines anderen Tatbestands sowie mindestens ein weiteres Merkmal enthält, so dass die Erfüllung des einen - spezielleren - Tatbestands notwendig die Verwirklichung des anderen Tatbestands voraussetzt. Nach diesen Maßstäben stehen in einem Fall wie dem vorliegenden der (vollendete) Wohnungseinbruchsdiebstahl und der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahls zueinander im Verhältnis der Tateinheit (Idealkonkurrenz). Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl das gegenüber dem Wohnungseinbruchdiebstahl speziellere Delikt ist, da der Tatbestand des § 244 Abs.4 StGB alle Tatbestandsmerkmale des § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB umfasst und als weiteres Merkmal die dauerhaft genutzte Privatwohnung hinzutritt. Dies hat zur Folge, dass § 244 Abs. 4 StGB als speziellerer Tatbestand die lex generalis des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt, wenn beide Tatbestände vollständig verwirklicht werden oder beide nur versucht sind. In diesem Fall lautet der Schuldspruch lediglich auf §244 Abs. 4 StGB. Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur ins Versuchsstadium gelangt, ist aus Gründen der Klarstellung regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls bliebe die Vollendung des Grunddelikts allein deshalb unberücksichtigt, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand noch schwereres Unrecht verwirklichen wollte, als er tatsächlich verwirklicht hat. Durch die Annahme von Tateinheit wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass der Täter einerseits den durch das Einbrechen in eine Wohnung qualifizierten Angriff auf das Rechtsgut des Eigentums vollendet und somit den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollständig verwirklicht, darüber hinaus aber nach seiner Vorstellung von der Tat auch noch unmittelbar zu § 244 Abs. 4 StGB angesetzt hat (§ 22 StGB). D. In der Prüfung I. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 242 Abs. 1 StGB b) Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. §§ 244 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB III. Konkurrenzen E. Literaturhinweise Jäger in: SK-StGB, 9. Auflage 2019, § 52 R. 91. Entscheidung-der-Woche-29-2023 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 27-2023 (ÖR) Anna-Lena Leiker Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG Lüneburg, 1 LA 20/22 in: NVwZ 2023, 274 Vorinstanz: VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 - 4 A 1791/21 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich. 2. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Fläche geprägt („grüner Charakter”). Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen. 3. Dass die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstücks nur überwiegend Grünflächen sein müssen, ist § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. B. Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Beklagte - die Bauaufsichtsbehörde - die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten anordnet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 727m² großen Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten, welches sie 2005 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Seitdem befinden sich entlang Grundstücksgrenze zwei insgesamt etwa 50m² große Beete. Die Beete sind mit Kies, in den Pflanzen eingesteckt sind, bedeckt. Insgesamt sind ca. 70 Pflanzen punktuell eingepflanzt. Teilweise erreichen diese eine Höhe von mehr als 2m. Südlich und westlich des Wohnhauses erstreckt sich eine Rasenfläche mit Anpflanzungen. Nachdem die Beklagte im Dezember 2019 ein Informationsschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu Schottergärten erhalten hatte, überprüfte sie systematisch alle Vorgärten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch die Klägerin hörte sie im Oktober 2020 an. Mit Bescheid vom 18.01.2021 ordnete die Beklagte die Entfernung des Kieses aus den Beeten an und gab der Klägerin auf, die Beete als Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 NBauO herzustellen. Nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem VG Hannover, welche jedoch abgewiesen wurde. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg. C. Anmerkungen Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. In der Sache war die Frage maßgeblich, ob der Bescheid vom 18.01.2021 rechtmäßig ist. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der erlassenen Beseitigungsanordnung ist unter anderem die materielle Illegalität, d.h. die bauliche Anlage muss dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Bei den beiden Kiesbeeten handelt es sich um bauliche Anlagen, welche nicht den materiellen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, hier dem § 9 Abs. 2 NBauO, entsprechen. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter"; es handelt sich um eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Dies schließt Steinelemente nicht aus, wenn sie nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Steinfläche dem Bewuchs sowohl in funktioneller, als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Gemessen daran handelt es sich bei den Beeten der Klägerin nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt werden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Pflanzen eingepflanzt sind. Sofern die Klägerin argumentiert, dass viele und teilweise hohe Pflanzen im Beet sind, verkennt diese, dass sich eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet. Es ist auf das Gesamtbild abzustellen. Der Bodenoberfläche muss dabei besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Ansicht der Klägerin, dass es entscheidend sei, ob der Garten insgesamt ein wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Insekten sei, widerspricht dem Wortlaut des § 9 Abs.2 NBauO und der Intention des Gesetzgebers, das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig zu beeinflussen, sowie der „Versteinerung der Stadt" entgegenzutreten. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Einschreitensbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese im öffentlichen Interesse bestehen. D. In der Prüfung § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO (Beseitigungsanordnung) 1. Ermächtigungsgrundlage: § 79 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 NBauO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung Ill. Materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung 1. Tatbestandsvoraussetzungen a. Formelle Illegalität b. Materielle Illegalität (hier: § 9 Abs. 2 NBauO) 2. Störer 3. Rechtsfolge: Ermessen E. Literaturhinweise Breyer, in: Große-Suchsdorf NBauO, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 11 ff.; Vornhold, Anmerkung zu OVG Lüneburg Beschl. v. 17.01.2023 - 1 LA 20/22, NVwZ 2023, 276. Entscheidung-der-Woche-27-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.88MB Zurück Nächste






