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- Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Marija Mijatovic Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm, 18.03.2025 - 4 ORs 24/25 in: openJur 2025, 11592NStZ 2026, 183 (Ls.)BeckRS 2025, 6055LSK 2025, 6055 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer "dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. B. Sachverhalt Der Angeklagte wurde durch das erstinstanzliche Gericht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch das Herstellen von heimlichen Bildaufnahmen verurteilt. Er hatte eine Videokamera im Zimmer des Opfers installiert und dessen Bewegungen, vor allem beim Lesen und Putzen, aufgezeichnet. Das Gericht sah eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verwirklicht - obwohl keine Nacktaufnahmen angefertigt wurden. Der Angeklagte und dessen Verteidiger legten (Sprung-)Revision mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Das Revisionsgericht hob das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass nicht jede heimliche Aufnahme innerhalb einer Wohnung strafbar ist und dass Bildaufnahmen von neutralen Handlungen (z.B. Lesen, Putzen etc.) nicht für die Annahme einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ausreichen. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich viel mehr an der Intimsphäre und umfasst Aspekte wie Krankheit, Tod und Sexualität. C. Anmerkungen Das erstinstanzliche Gericht war zwar berechtigt davon ausgegangen, dass der Angeklagte unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befunden hatte, hergestellt hat, wobei es allerdings verkannte, dass es für eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB nicht allein ausreichend ist, dass sich das Opfer in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" aufgehalten hat. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung oder in den anderen von der Vorschrift erfassten räumlichen Schutzbereichen begründet eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB. Es bedarf darüber hinaus der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass neben der Herstellung der Bildaufnahmen, ein (Verletzungs-)Erfolg in Form einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen bewirkten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person herbeigeführt werden muss. Bereits eine wortlautgenaue Auslegung der Vorschrift des § 201a Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, dass es sich nicht nur um ein konkretes oder gar ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt. Dies ist an den Formulierung "und dadurch ... verletzt" zu erkennen. Der Gesetzgeber möchte eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht schon aus dem Umstand heraus, dass die Tathandlung innerhalb des geschützten Raumes begangen wurde, annehmen. Es bedarf in jedem Einzelfall der konkreten Feststellung, ob die sich im räumlichen Schutzbereich aufhaltende Person in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt worden ist und ob diese Verletzung gerade auf der Tathandlung beruht. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich an dem Begriff der "Intimsphäre" und umfasst vor allem Krankheit, Tod, Sexualität und die inneren Gedanken der Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, wie vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen sowie solche Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (z.B. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen). Der Anwendungsbereich ist nicht ausdrücklich auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit beschränkt. Bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben können ebenfalls dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet werden. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein "neutrales Verhalten" (Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen) zeigen, werden strafrechtlich nicht besonders geschützt und bedürfen auch keines solchen Schutzes. So ist das Herstellen einer Bildaufnahme von "neutralen Handlungen" keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers. D. In der Prüfung § 201a Abs. 1 S. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestanda. Tathandlung: Herstellen oder Übertragenb. Tatobjekt: Bildaufnahmec. Tatopfer: andere Person, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befindet d. Taterfolg: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Walter Kargl, 5. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 20-22. Entscheidung der Woche 35-2026 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Marija Mijatovic Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. weiterlesen... Carolina Ries Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. weiterlesen... Ceesayding Touray Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. weiterlesen... Hendrik Wilken Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). weiterlesen... Dennis Ainto Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. weiterlesen... Vivien-Christina Laue Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. weiterlesen... Vincent Eckhoff Entscheidung der Woche 28-2026 (ZR) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). weiterlesen... Yannik Bogel Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. weiterlesen... Silviya Stefanova Entscheidung der Woche 26-2026 (SR) Das alleinige Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt mit einem Sozius stellt unabhängig von aktiven Lenkbewegungen ein Lenken sowie Führen eines Fahrzeuges dar. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 ... 45
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- Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Carolina Ries Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 in: GRUR-RS 2026, 16034 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. 2. Befinden sich auf dieser Seite Informationen zu Kündigungsalternativen z.B. zum Pausieren des Vertrags, stellt dies einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Verträge des § 312k BGB dar. B. Sachverhalt Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche werden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. C. Anmerkungen Der BGH gibt der Klage der vzbv statt. Zuvor hatte die vzbv bereits vor dem OLG Düsseldorf geklagt, welches daraufhin ein Teilerkenntnisurteil mit der Begründung erließ, dass die Website den gesetzlichen Anforderungen entspreche, der Hinweis zum Pausieren nicht aufdringlich sei und den Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke. Nun hebt der BGH jedoch das Urteil auf und verurteilt die Beklagte auf Unterlassung. Begründet wird dies durch die Verkomplizierung des Kündigungsprozesses nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB, der die Ausgestaltung der Bestätigungsfläche abschließend regelt. Danach darf die Website keine weiteren Angaben und Informationen enthalten. Nur so kann eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischenverkehr gewährleistet werden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, da die Kündigung für Verbraucher im elektronischen Verkehr ohnehin eine Herausforderung darstelle und durch zusätzliche Bestätigungselemente erschwert wird. Weitere ablenkende Fragen, die eine psychologisch manipulierende Wirkung haben sind daher unzulässig und wirken der Kundgabe des Kündigungswillen entgegen. Die Vorschrift sieht daher für die Online-Kündigung alleinig ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem der Verbraucher auf eine Kündigungsfläche klickt und diese ihn auf eine Bestätigungsseite weiterleitet. Dort sollen alle nötigen Angaben gemacht werden und die Kündigung per Bestätigungsbutton abgeschickt werden. Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu den Kündigungen im elektronischen Verkehr und schafft mehr Klarheit für betroffene Verbraucher. D. In der Prüfung Kündigung eines Online-Verbrauchervertrags gem. § 312k BGB I. Verbrauchervertrag 1. Im elektronischen Verkehr 2. Gegen Entgelt II. Kündigungsmodalitäten des § 312k Abs. 2 BGB 1. Anforderungen an die Schaltfläche a) Gut lesbar b) Die Worte: „Vertrag hier kündigen“ c) Weiterleitung zur Bestätigungsseite 2. Anforderungen an die Bestätigungsseite a) Anforderungen des § 312k Abs. 2 S.1 BGB b) Die Worte: „Jetzt kündigen“ oder ähnlich 3. ständige Verfügbarkeit und leichter Zugang 4. Möglichkeit der Speicherung der Kündigung III. Bestätigung des Kündigungszeitpunkts und der Kündigungserklärung durch den Unternehmer IV. Rechtsfolge -> sofortige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist E. Literaturhinweise BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 Entscheidung der Woche 34-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Sina Giebel Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. Aktenzeichen und Fundstelle VGH München, Beschluss v. 08.06.2026 –24 CS 26.603 A. Orientierungs -oder Leitsätze 1.Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. 2.Ein grober Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewah-rungsvorschriften liegt vor, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwider-handlung begangen wird, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch künftig an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. B. Sachverhalt A ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Am 31. Januar 2024führ-ten Mitarbeiter des zuständigen Landratsamts(L)bei ihm eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch, wobei auffiel, dass die eingetragene Waffe des Herstel-lers H bei A nicht auffindbar ist. A erklärt daraufhin, die Waffe sei defekt gewesen, er habe sie vor etwa zwei Jahren unbrauch-bargemacht und über den Hausmüll entsorgt. A wurde zu ei-nem beabsichtigten Widerruf aufgrund fehlenderZuverlässig-keit angehört. Die Entsorgung über den Hausmüll würde eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. A vertrat die Auffassung, er sei im Recht, da er die Luftpistole unbrauchbar machte und sie gar nicht erlaubnispflichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. Juni 2025widerriefL formell ordnungsgemäß die dem A erteilte waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. BWaffG. Mit der Begründung, dass das Abfallun-ternehmensowie Fußgänger,insbesondere auch Minderjäh-rige,über den Müll in den Besitz der Waffe hätten gelangenkönnen. A erhebt am 19. Mai2025 Klage im Wege des einstwei-ligenRechtsschutzes. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob ein un-vorsichtigerUmgang mit einer Waffe vorliegt, wenn man eine Luftpistole, nachdem sie gebrauchtwurde, über den Haus-müll entsorgt. Dabei ist es entscheidend, ob die konkrete Luftpistole erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei war. So liegt zunächst bei der Entsorgung einerWaffe grundsätzlich ein „Umgang mit einer Waffe“ vor. Denn wer die Waffe in den Müll gibt, gibt die tatsächliche Sachherrschaft darüber auf, wodurch es potenziellzur Berührung der Waffe mit Dritten kommen kann. Sofern die Luftpistole erlaubnispflichtig ist, ist die Entsorgung über den Hausmüll grundsätzlich unvor-sichtig.Da der Besitzer nicht sicherstellen kann, dass die Waffe bzw. ihre wesentlichen Teile ausschließlich in die Hände berechtigter Personen gelangen. Sofern die Luftpis-tole jedoch erlaubnisfreiwar und tatsächlich dauerhaft un-brauchbar gemacht wurde, dann besteht keine Gefahr mehr, dass Dritte, insbesondere Minderjährige, eine funktionsfä-hige Waffe erhalten. In diesem Fall begründetdie Entsorgung über den Hausmüll nicht ohne Weiteres einen unvorsichti-gen Umgang i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bWaffG. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzungen aa) Umgang mit Waffen bb) Unvorsichtiger Umgang II. Besonderes Vollzugsinteresse C. Ergebnis E. Literaturhinweise VGH München, 08.06.2026 –CS 26.603 Entscheidung der Woche 33-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ceesayding Touray Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 in: openJur 2025, 15951 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. 2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. B. Sachverhalt Der Angeklagte (A) floh mit seinem Pkw vor einer polizeilichen Festnahme, bis er auf einer Bundesstraße in einem von der Polizei arrangierten künstlichen Stau eingekeilt wurde, allseitig umgeben von einem Lkw, einem weiteren Lkw sowie zwei Streifenwagen. Mehrere Beamte forderten ihn, teils mit vorgehaltener Dienstwaffe, vergeblich zum Aussteigen auf. Um sich zu befreien, fuhr A mehrfach ruckartig vor und zurück, rammte dabei die umstehenden Fahrzeuge und zwang die Beamten, sich durch Sprünge, teils über die Mittelleitplanke, in Sicherheit zu bringen. Die auf der Rückbank angeschnallte minderjährige Tochter erlitt ein leichtes Hämatom; der Sachschaden an Streifenwagen und Lkw belief sich auf insgesamt knapp 30.000 Euro. Die Flucht misslang, As Pkw war nicht mehr fahrbereit. Das Landgericht Koblenz verurteilte A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung. Hinsichtlich des Widerstands nahm die Strafkammer einen besonders schweren Fall an, weil A seinen Pkw als gefährliches Werkzeug im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB eingesetzt habe. C. Anmerkungen Der BGH hat klargestellt, dass ein Kraftfahrzeug weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB einzustufen ist. Für den Waffenbegriff kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob ein Gegenstand von seiner Zweckbestimmung oder einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen. Eine erweiterte, „nichttechnische" Auslegung, die auch gefährliche Werkzeuge und zweckentfremdete Fahrzeuge erfassen würde, lässt sich nach Auffassung des Senats mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren, ohne gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen. Auch das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs greift nicht. Entscheidend ist insoweit, ob ein Gegenstand objektiv dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Klassische Werkzeuge wie Hammer oder Schraubendreher erfüllen dieses Kriterium bereits bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, da sie Schlagenergie oder konzentrierten Druck einsetzen und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer Einsatzform waffenähnlich gegen Menschen verwenden lassen. Ein Kraftfahrzeug hingegen entfaltet seine erhebliche Bewegungsenergie nicht auf diese Weise und ist daher bei objektiver Betrachtung nicht als gefährliches Werkzeug anzusehen. Das Ergebnis ist kriminalpolitisch nachvollziehbar, weil es eine ausufernde Ausweitung der Qualifikationstatbestände verhindert. Die Begründung überzeugt jedoch nur eingeschränkt: Das Abstellen auf die Zweckbestimmung blendet die konkrete Verwendung des Fahrzeugs als Angriffsmittel zu weitgehend aus. Zudem droht die restriktive Einordnung, Inkonsistenzen zu erzeugen und den Schutz von Vollstreckungsbeamten faktisch von §§ 113, 114 StGB in Richtung des § 315b StGB zu verlagern – einem Tatbestand, dessen primäre Schutzrichtung der Straßenverkehr und nicht der Schutz von Amtsträgern ist. D. In der Prüfung § 113 I, II 2 Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Vollstreckungshandlung b. Widerstand leisten 2. subjektiver Tatbestand a. Vorsatz 3. objektive Rechtmäßigkeit der Diensthandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Regelbeispiel des besonders schweren Falls a. Waffe, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB b. gefährliches Werkzeug, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB E. Literaturhinweise MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 73, 74. TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 46-52. Entscheidung der Woche 32-2026 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2026 (ÖR) Dennis Ainto Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG Beschl. v. 27.1.2026 – 2 BvE 14/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG sichert die Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, umfasst jedoch kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungsaal. 2. Die Zuteilung der Säle durch den ältesten Rat mittels Mehrheitsbeschlusses ist dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung vereinbar; ein festes Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke besteht für Räumlichkeiten nicht. B. Sachverhalt Die AfD-Fraktion begehrte im Wege des Organstreits die Zuteilung des zweitgrößten Sitzungsaals. Der Ältestenrat hatte diesen Saal jedoch per Mehrheitsbeschluss erneut der SPD-Fraktion zugewiesen, obwohl die AfD- Fraktion mit 151 Abgeordneten mehr Mitglieder aufwies als die SPD mit 120 Abgeordneten. Die AfD-Fraktion sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung und Proportionalität aus Art. 38 I 2 GG und dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Ein organschaftliches Recht auf die Zuweisung eines spezifischen Sitzungssaals lässt sich für die Fraktionen nicht unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Zwar sichert der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen deren Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung, doch umfasst dieser Schutzanspruch keine „Erfolgsprämien“ für Wahlergebnisse in Form bestimmter Räumlichkeiten. Da im 21. Deutschen Bundestag alle Fraktionen mit funktionsfähigen Sälen ausgestattet wurden, ist der Kernanspruch auf parlamentarische Teilhabe gewahrt. Die Entscheidung des Ältestenrates, die Saalzuteilung per Mehrheitsbeschluss vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT durch den Ältestenrat, wonach dieser im Rahmen seiner organisatorischen Kompetenz auch ohne Einvernehmen entscheiden darf, ist vertretbar und dient der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments. Ein rechtlich verbindliches „Zugriffsverfahren“ nach der Reihenfolge der Fraktionsstärke, wie es die Antragstellerin unter Berufung auf parlamentarische Gepflogenheiten rügt, existiert für die Raumvergabe nicht. Im Gegensatz zu Wahlvorschlagsrechten für Ausschussvorsitze hat sich in der Parlamentspraxis für Sitzungssäle kein solches Proportionalitätsgebot etabliert. Schließlich ist die konkrete Zuweisung des Saals 3N 039 an die Antragstellerin weder evident sachwidrig noch willkürlich. Auf Grundlage brandschutztechnischer Stellungnahmen durfte der Ältestenrat von der Eignung des Saals für die Fraktionsgröße der Antragstellerin ausgehen. Mit einer verfügbaren Fläche von 1,66 m² pro Mitglied ist die Unterbringung objektiv angemessen, insbesondere im Vergleich zu Flächenanteilen größerer Fraktionen in früheren Legislaturperioden. Da die grundrechtlich geschützte Mitwirkungsmöglichkeit durch die räumliche Situation nicht unmöglich gemacht wird, verbleibt die Entscheidung im weiten Gestaltungsspielraum der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit (P) Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG E. Literaturhinweise NVwZ 2026, 577. Entscheidung der Woche 30-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Hendrik Wilken Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 73/24 in: BeckRS 2026, 13091 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). 2. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (hier nach § 86 VVG) auch dem neuen Gläubiger (hier dem Vollkaskoversicherer) zugute (Fortführung von BGH BeckRS 2018, 28297 Rn. 26). B. Sachverhalt Die Klägerin (K), ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Ein Versicherungsnehmer der K erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten (B), einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der K ab. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die K zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. Die K hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die K ihr Klagebegehren weiter. (Rn. 1-6) C. Anmerkungen Die Revision hat Erfolg. Mit dem Urteil bestätigt der BGH bestehende BGH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Reichweite der kaufrechtlichen Beweislastumkehr gem. § 477 BGB und konturiert diese zugunsten des Verbrauchers weiter. So hat die K zum Greifen der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang lediglich darzulegen und zu beweisen, dass innerhalb der Vermutungsfrist eine Mangelerscheinung zutage getreten ist (vgl. Rn. 22). Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF sei „jeder […] für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand […] ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste“ (Rn. 23). Ein solches Verständnis der Beweislastumkehr steht in Kontinuität zu vorausgegangener BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 2017, 1093; MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 33). Nun stellt der BGH klar, auch die Möglichkeit anderer Ursachen für diesen für den Verbraucher nachteiligen Zustand, die nicht eine Haftung des Verkäufers begründen, schadet dieser Vermutung nicht, es sei denn, es kämen nur solche nichthaftungsbegründenden Umstände als Ursache in Betracht (vgl. Rn. 23). Damit stärkt der BGH die Vermutung der Kausalität des (vermuteten) Grundmangels für die Mangelerscheinung . In dem Urteil kamen noch die kaufrechtlichen Vorschriften in alter Fassung (vor 01.01.2022) zur Anwendung. Die hier aufgezeigten Prinzipien sollten sich jedoch auch auf die neue Fassung übertragen lassen. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB II. Sachmangel bei Gefahrübergang gem. § 434 BGB (P) Vermutung der Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang bei Vorliegen einer Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist, § 477 BGB III. Weitere MGWR-Voraussetzungen IV. Kein Ausschluss V. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 31-34 Entscheidung der Woche 31-2026 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR) Sina Giebel Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt. 2. Der Schutz der Versammlung gem. Art. 8 I GG endet dort, wo die Demonstration nicht mehr Teil eines Meinungskampfes ist, sondern zu faktischen Stilllegung der anderen wird. B. Sachverhalt Am 10. April 2015 fand in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum Thema „Schutz des ungeborenen Lebens“ statt. Gegen diese Versammlung hatten zuvor im Internet verschiedene Gruppierungen zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen. Die rund siebzig Gegendemonstranten hatten sich auf über die gesamte Fahrbahnbreite auf der Straße platziert, wo die ursprüngliche Demonstration langführen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage den Aufzug der Demonstranten an der Gegendemonstration vorbeizuleiten. Trotz mehrerer Aufforderungen der Polizei, auch über Lautsprecher, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei die versammlungsrechte Auflösung der Sitzblockade. Die Gegendemonstranten wurden von der Polizei weggetragen. Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Der Beschwerdeführer lehnte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und wurde wegen Störung von Versammlun- gen und Aufzügen gem. § 21 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Die Revision wurde von Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes ebenfalls als unbegründet verworfen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 I GG geschützten Gegendemonstration handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Gegendemonstration zwar um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, da dadurch ein Beitrag zu öffentlicher Meinungsbildung geleistet wird, dennoch stelle die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Materiell sei § 21 VersG genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Das Interesse eine Versammlung „gerade in einer grob störenden Art und Weise“ abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Sinn der Versammlungsfreiheit ist es, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden. Grobe Störungen gefährden somit nicht nur abstrakt ein „funktionsfähiges Versammlungswesen“, sondern beeinträchtigen ganz konkret die Grundrechtsausübungen der anderen Teilnehmer. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit 1. Rechtfertigung (+) a) § 21 VersG als Schranke i.S.d. Art. 8 II GG b) Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 Entscheidung der Woche 52- 2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) Tim Brockmann Überfällig und doch noch aktuell: Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 2019/16. Wo? Az.: BVerfG 1 BvR 2019/16 in: NJW 2017, 3643 bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die geschlechtliche Identität, auch wenn es sich bei dieser weder um eine weibliche oder männliche Identität handelt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Warum? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität und aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz für Prüfungsaufgaben in hohem Maße relevant. Im Original war es § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG, der insofern verfassungswidrig ist, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht. Dieses lässt sich auf alle möglichen, vergleichbaren Gesetze (fiktiv oder real) übertragen, die eine Zweigeschlechtlichkeit annehmen. Abstraktes lernen der Argumente ist gefragt. Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 49, 286 (Transsexuelle I). Entscheidung-der-Woche-04-2018 .pdf PDF herunterladen • 216KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 05-2018 (ZR) Tim Brockmann Formal und inhaltlich eine beachtenswerte Entscheidung, die das LG Frankfurt/Main im vergangenen November getroffen hat. Wo? LG Frankfurt am Main 2-24 O 37/17 Justiz Hessen Was? LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2017 Scheiternde Ansprüche eines israelischen Staatsbürgers gegen kuwaitische Fluggesellschaft auf Beförderung sowie auf Entschädigung. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott von 1964 und rechtliche Unmöglichkeit des Gesetzunterworfenen nach § 275 Abs. 1 BGB Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit hierdurch nicht sanktioniert. Vertiefungsaufgabe Warum ist das LG Frankfurt/Main zuständig? Was ist ein ordre public-Verstoß? Warum nimmt das LG keinen an? Wortlaut des § 19 AGG durchlesen und subsumieren; Welche Möglichkeit hätte sich dem LG – bei anderer Argumentation – eröffnet? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität besonders für eine mündliche Prüfung geeignet. Fragen wie: An welche Gesetze denken Sie? Was ist in der Brüssel I-VO geregelt? Woraus leitet sich ein ordre-public ab? Was ist ein ordre-public? Womit beschäftigt sich die ROM I-VO? Warum hilft Ihnen die Fluggast-VO nicht weiter? Können das Breitenwissen von Prüfungskandidatinnen und –kandidaten auf die Probe stellen. Argumentatives Fingerspitzengefühl ist bei einer Ergebnisbegründung gefragt, mit: "Entscheidend ist, dass die Beklagte und die für sie handelnden Personen der Rechtsordnung ihres Staates unterworfen sind und sie sich nach den Regeln ihres Staates gesetzeswidrig verhalten würden und sie ggf. mit Strafe rechnen müssen. Auch nach der Rechtsordnung von Deutschland kann ein Vertragspartner nicht zu einer Leistung verpflichtet werden, die für ihn einen Gesetzesverstoß bedeuten würde.", muss jedenfalls dabei umgegangen werden. Entscheidung-der-Woche-05-2018 .pdf PDF herunterladen • 247KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 05-2020 (ZR) Joshua Mensak Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 69/18 in: BeckRS 2019, 29984 NJW 2020, 389 (vsl.) MDR 2020, 17 (vsl.) A. Orientierungssätze Folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist, stellen keinen Sachmangel des verkauften Tieres iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Verkäufer eines Tieres hat ohne vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin erwarb im November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt einen im Jahr 2005 geborenen Wallach. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Nachdem ein durch die Klägerin beauftragter Tierarzt nach Übereignung vermeintlich noch nicht ausgeheilte Rippenfrakturen feststellte, erklärte diese ihren Rücktritt und verlangt nunmehr u.a. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und -übereignung des Pferdes. Das Pferd erlitt in der Vergangenheit erhebliche Rippenfrakturen aufgrund eines nicht näher aufgeklärten Ereignisses. Eine gegenwärtig hohe Wahrscheinlichkeit für alsbaldige (Folge-)Erkrankungen aufgrund der Rippenfrakturen wurde nicht festgestellt. Ob die Frakturen nunmehr vollständig ausgeheilt seien, wurde durch das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Denn selbst wenn dies zuträfe, sei nach dessen Ansicht ein Mangel iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB unabhängig davon schon allein in dem Umstand zu sehen, dass das Pferd in der Vergangenheit erhebliche Verletzungen erlitten habe. C. Anmerkungen Eine fehlende „Freiheit von Vorverletzungen“, d.h. allein der Umstand, dass das Tier irgendwann eine erhebliche Verletzung erlitten hat, stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Die Rechtsprechung zum Mangelbegriff beim Verkauf reparierter Unfallfahrzeuge, wonach das Fahrzeug auch bei vollständig und fachgerecht repariertem Unfallschaden einen Mangel allein aufgrund der Tatsache eines vorherigen Unfalls aufweise, ist auf Tiere nicht uneingeschränkt übertragbar. Denn der Verkäufer eines Tieres hat, sofern keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, (lediglich) für den in den Orientierungssätzen beschriebenen Zustand einzustehen. Diese gelten auch für folgenlos überstandene Verletzungen, wie eine ausgeheilte Rippenfraktur eines nunmehr klinisch unauffälligen Pferdes. Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht, denn Lebewesen unterliegen einer ständigen Entwicklung und sind - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Es ist damit zu rechnen, dass das Tier physiologische Abweichungen von einer „Idealnorm“ aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind, damit verbundene Risiken für spätere Entwicklungen sind für Lebewesen typisch. Die Eignung eines Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund dieser Abweichungen von der „Idealnorm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig Symptome entwickelt, die dieser Verwendung entgegenstehen. Dass der Käufer oder „der Markt“ einem solchen Tier tatsächlich einen geringeren Wert beimessen, ist nicht entscheidend. Denn es kommt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an. Solange zumindest keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine baldige Erkrankung besteht und die Verletzungen vollständig ausgeheilt sind, widerspricht der o.g. Zustand des Tieres der objektiv berechtigten Käufererwartung nicht. D. In der Prüfung A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434 BGB I. Rücktrittsgrund 1. Kaufvertrag 2. Sachmangel a. § 434 Abs. 1 S. 1; S. 2 Nr. 1 BGB (-) b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (P) geheilte Verletzungen; Vgl. zu Kfz? II. Zwischenergebnis B. Ergebnis E. Zur Vertiefung BGH - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 m. Anm. RA W. Müller; MüKo/Westermann, BGB 8. Aufl. 2019, § 434 Rn. 84 f. Entscheidung-der-Woche-05-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste











