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- Hanover Law Review | Die Redaktion
Als Studierende jeglichen Semesters, suchen wir für euch immer nach den aktuellsten und wichtigsten Urteilen, lektorieren eingereichte Beiträge von Kommilitoninnen und Kommilitonen und verfassen eigene Beiträge zu interessanten Themen. Die Redaktion Wenn der Vorstand der Kopf und die Organisation die Hände der Zeitschrift sind, dann ist die Redaktion das Herz. Als Studierende jeglichen Semesters, suchen wir für euch immer nach den aktuellsten und wichtigsten Urteilen, lektorieren eingereichte Beiträge von Kommilitoninnen und Kommilitonen und verfassen eigene Beiträge zu interessanten Themen. Dabei legen wir höchsten Wert auf die wissenschaftliche Qualität unserer Zeitschrift und versuchen komplexe Sachverhalte studiengerecht und verständlich für euch aufzuarbeiten. Zivilrecht Lukas Müller Redaktionsleitung Nedime Bagarkasi Zivilrechtsredakteurin Anika Brämer Zivilrechtsredakteurin Silas Dreßler Zivilrechtsredakteur Jolanda Fiss Zivilrechtsredakteurin Anastasia Hondronikos Zivilrechtsredakteurin Lea Kramer Zivilrechtsredakteurin Sara Modaser Zivilrechtsredakteurin Beriwan Özdemir Zivilrechtsredakteurin Linus Popella Zivilrechtsredakteur Eric Scheu Zivilrechtsredakteur Maxi Swenty Zivilrechtsredakteur Dean Weigel Zivilrechtsredakteur Marie-Christin Runkel Redaktionsleitung Ronja Beyer Zivilrechtsredakteurin Gabriel Cortona Zivilrechtsredakteur Hawa Etemadi Zivilrechtsredakteurin Lisa Sophie Fleig Zivilrechtsredakteurin Niklas Hüneburg Zivilrechtsredakteur Maximilian Lotz Zivilrechtsredakteur Paul Nikolic Zivilrechtsredakteur Stavroula Pappou Zivilrechtsredakteurin Kevin Riebe Zivilrechtsredakteur Kevin Schmolowski Zivilrechtsredakteur Simon Weber Zivilrechtsredakteur Arvid Werhahn Zivilrechtsredakteur Michel Annink Zivilrechtsredakteur Julia Brandt Zivilrechtsredakteurin Huda Demir Zivilrechtsredakteurin Ian Finger Zivilrechtsredakteur Patrick Glatz Zivilrechtsredakteur Julia Sophie Kettler Zivilrechtsredakteurin Bakshan Mirza Zivilrechtsredakteurin Tim Nix Zivilrechtsredakteur Sebastian Polzin Zivilrechtsredakteur Antonia Riepe Zivilrechtsredakteurin Chiara Schoop Zivilrechtsredakteurin Nina Zarth Zivilrechtsredakteurin Roman-Hendrik Wilms Zivilrechtsredakteur Strafrecht Johanna Lange Redaktionsleitung Vanessa Ahrndt Strafrechtsredakteurin Analena Ćuvrk Strafrechtsredakteurin Clara Kittelmann Strafrechtsredakteurin Anna Lange Strafrechtsredakteurin Emily Letkemann Strafrechtsredakteurin Marie Suong Müller Strafrechtsredakteurin Lilly Pietsch Strafrechtsredakteurin Silviya Stefanova Strafrechtsredakteurin Morris Timme Strafrechtsredakteur Nhu-Lan Vu Strafrechtsredakteurin Dominik Stanislavchuk Redaktionsleitung Max Teddy Arbabian Strafrechtsredakteur Dilan Haviri Strafrechtsredakteurin Jamal Konate Strafrechtsredakteur Vivien-Christina Laue Strafrechtsredakteurin Marija Mijatovic Strafrechtsredakteurin Natalia Melike Öztürk Strafrechtsredakteurin Marie Rennebaum Strafrechtsredakteurin Zlatomir Talev Strafrechtsredakteur Ceesayding Touray Strafrechtsredakteurin Sarah Wedel Strafrechtsredakteurin Lilian Adams Strafrechtsredakteurin Ben Bertemann Strafrechtsredakteur Nika Jahanafrooz Strafrechtsredakteurin Jan Niklas Kronshagen Strafrechtsredakteur Mai Le Strafrechtsredakteurin Monika Möller Strafrechtsredakteurin Anna Oleszewski Strafrechtsredakteurin Lea Standke Strafrechtsredakteurin Lena Tenge Strafrechtsredakteurin Frieda Charlotte Tschochner Strafrechtsredakteurin Pauline Tula Wendt Strafrechtsredakteurin Öffentliches Recht Sina Giebel Redaktionsleitung Sirin Al Hakim ÖffR-Redakteurin Sofian Born ÖffR-Redakteur Nergis Demirkol ÖffR-Redakteurin Elias El Bekkouri ÖffR-Redakteur Gabriel Gruber ÖffR-Redakteur Lenn von Hörsten ÖffR-Redakteur Annelen Meyer-Rohen ÖffR-Redakteurin Patricia Moreno Blanco ÖffR-Redakteurin Daniel Müller ÖffR-Redakteur Julian Römer ÖffR-Redakteur Patrick Semrau ÖffR-Redakteur Hendrik Stottmann ÖffR-Redakteur Pierre Watermann ÖffR-Redakteur Jasmin Wulf ÖffR-Redakteur Maximilian Moll Redaktionsleitung Josefine Behrens ÖffR-Redakteurin Joanna Burbidge ÖffR-Redakteurin Maja Dettmers ÖffR-Redakteurin Rocky Glaser ÖffR-Redakteur Lena Herzog ÖffR-Redakteurin Kevin Johnson ÖffR-Redakteur Laura Minneker ÖffR-Redakteurin Raja Mudrak ÖffR-Redakteurin Leon Münch ÖffR-Redakteur Aron Rössig ÖffR-Redakteur Lennart Sindermann ÖffR-Redakteur Rim Talal ÖffR-Redakteurin Henrik Wichmann ÖffR-Redakteur Jendrik Wüst ÖffR-Redakteur Dennis Ainto ÖffR-Redakteur Yannik Bogel ÖffR-Redakteur Patrick Carl Cordaro ÖffR-Redakteur Dominic Duske ÖffR-Redakteur Nils Grimmig ÖffR-Redakteur Sebastian Hielscher ÖffR-Redakteur Lisa Mariß ÖffR-Redakteurin Ole Mix ÖffR-Redakteur Sophia Mustafoska ÖffR-Redakteurin Jonas Rahn ÖffR-Redakteur Michael Schleich ÖffR-Redakteur Janek Alexander Steinert ÖffR-Redakteur Charlotte Turzynski ÖffR-Redakteurin Kent Wilke ÖffR-Redakteur Jendrik Wüstenberg ÖffR-Redakteur
- Hanover Law Review | Verein
Das HanLR-Team - Studentinnen und Studenten wie du, sämtlichen Semesters, die neben ihrem Studium ihren juristischen Horizont erweitern und zusammen Teil einer tollen Gemeinschaft sein möchten. Der Verein Das HanLR-Team - Studentinnen und Studenten wie du, sämtlichen Semesters, die neben ihrem Studium ihren juristischen Horizont erweitern und zusammen Teil einer tollen Gemeinschaft sein möchten. Zusammen publizieren wir inzwischen seit 2017 die Hanover Law Review . Dabei bieten wir Studierenden die Möglichkeit erste Erfahrungen mit dem Veröffentlichen ihrer Werke zu machen und unterstützen sie dabei wo wir können. Wir unterteilen uns in die einzelnen Vereinsbereiche Vorstand , Organisation und die Redaktion sowie innerhalb der Redaktion in die drei großen Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht, wobei wir natürlich insgesamt ein großes Team sind. Durch regelmäßige Team-Events fördern wir unseren Zusammenhalt und verschaffen jedem Mitglied die Chance neue Kontakt zu knüpfen und Freundschaften zu schließen. Schau' dich gerne auf unserer Seite um. Du erkennst sicherlich das ein oder andere Teammitglied vom Campus! Oder lies' selbst, was unsere Mitglieder über die Mitarbeit bei uns sagen: "Mir gefällt, dass man sich seine Zeit (bis auf die Deadlines) selbst einteilen kann." - Anna-Lena, ÖffR-Redakteurin "Die sozialen Medien werden immer relevanter! Bei der HanLR hab' ich gelernt, diese in einem professionellen Kontext zu nutzen. " - Raja, ehem. Social-Media-Managerin „Auch nach dem Studium und während des Referendariats bietet die Redaktionsarbeit eine tolle Möglichkeit, bereits Gelerntes zu wiederholen und sich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen.“ - Sarah, Zivi lrechtsredakteurin "Als Redaktionsmitglied bei der HanLR habe ich den Bezug zur Arbeit mit examensrelevanter/aktueller Rechtsprechung bekommen, was mir insbes. bei der Examensvorbereitung zugute kam!" - Sirin , ehem. Vorstandsmitglied "Durch die HanLR habe ich gelernt Verantwortung für ein Team zu übernehmen und konnte mich verschiedensten neuen Aufgaben stellen und daran wachsen. " - Simon, ehem. Vorstandsmitglied Egal ob Ersti oder Examenskandidat - die Mitarbeit in der Redaktion ist in jedem Studiumsabschnitt eine Bereicherung. Sie hilft nicht nur das Gelernte zu wiederholen und aktiv anwenden zu können, man ist auch stolz wenn unter einer Publikation der eigene Name steht. - Julia, Redaktionsleitung Zivilrecht
- Hanover Law Review | Zeitschrift
Die Hanover Law Review (HanLR) ist die juristische Fachzeitschrift der Leibniz Universität Hannover. > Unsere 03/2025 Ausgabe ist digital verfügbar! < HAN OVER LAW REVIEW Lernen, lehren & veröffentlichen Der Name "Hanover Law Review" ist eine Verpflichtung. Lernen, lehren & veröffentlichen – dafür steht die Hanover Law Review. Nicht nur Wissenschaft braucht Publizität, auch die Lehre muss öffentlich wahrnehmbar sein. Nur, wer aus einem breiten Angebot von Lernangeboten wählen kann, kann sich optimal informieren. Nur, wer Diskurs bezüglich Lern- und Lehrmeinungen zulässt, erlaubt vielschichtige Lehre. Große Zeitschriften wie die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) haben das schon lange begriffen und verstehen sich als Bereitsteller von Lerninformationen für die Praxis: Aktuelle Rechtsprechung, relevante Urteile und Beschlüsse oder Praxisthemen im Aufsatzformat halten die Vertreter der juristischen Berufe, insbesondere der Anwaltschaft, auf dem Laufenden. Die meisten der Autoren sind als Rechtsanwälte tätig oder zumindest tätig gewesen: Aus der Praxis – für die Praxis. Andere, wie die Juristische Schulung (JuS), verstehen sich als Zeitschrift für Studium und Referendariat und bieten nach Examensrelevanz geordnete Rechtsprechungsübersichten und Fallbearbeitungsbeispiele. In der Ausbildungszeit ist das angeleitete Lernen mit Aufsätzen und Entscheidungsbesprechungen in Zeitschriften wie der JuS unabdingbar. Die Hanover Law Review (HanLR) hat den Anspruch , das Beste beider Ideen zu verbinden. Eine Zeitschrift für das Studium – aus dem Studium. Mit der HanLR kann man lernen , denn Orientierung und ein breites Lernangebot während der Ausbildung sind für ein erfolgreiches Studium essentiell. Deswegen sind Rechtsprechungsübersichten, kommentierte Prüfungsschemata, Lernbeiträge und Studienleistungen wichtigster und größter Bestandteil der Zeitschrift. Mit der HanLR kann man lehren , denn in der Tradition der amerikanischen Law Reviews ermöglicht es die HanLR Studierenden und Mitarbeitenden Beiträge in Form von Entscheidungsbesprechungen und Aufsätzen zu verfassen. Erste Schritte in die Welt des Veröffentlichens, hat und hatte Mehrwert in der juristischen Ausbildung – Für Leser und Autoren. Mit der HanLR kann man veröffentlichen , denn die HanLR bietet eine Plattform für Veröffentlichungen, in digitaler und analoger Form. Egal, ob man so erste Erfahrungen mit redaktioneller Zusammenarbeit sammelt oder die Öffentlichkeit um einen lesens- und lernenswerten Beitrag bereichert. Wissenschaft & Lehre brauchen Publizität . Publizität führt zu Diskurs, Diskurs fördert Argumentations- und Streitkultur, Meinungspluralismus und (Fach-)Verständnis. Deswegen haben sich Studierende der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leibniz Universität Hannover zusammengefunden, um die Hanover Law Review zu erstellen, zu veröffentlichen und zu vertreiben. Kontakt Hanover Law Review e.V. Königsworther Platz 1 30167 Hannover vorstand@hanoverlawreview.de Amtsgericht Hannover VR 202863
- Hanover Law Review | Sponsoring
Der gemeinnützige Hanover Law Review e.V. dankt seinen Sponsoren und Unterstützern. Sponsoring Der gemeinnützige Hanover Law Review e.V., Herausgeber der gleichnamigen studentischen Ausbildungszeitschrift, dankt seinen bisherigen materiellen und ideellen Sponsoren sowie den weiteren Vereinsmitgliedern: Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover • Fachschaft Jura Hannover • MLP Hannover • Kanzlei Pfeiffer – von der Heyde • Region Hannover • Taylor Wessing • GvW Graf von Westphalen • CLIFFORD CHANCE • KSB INTAX v. Bismarck • Göhmann Rechtsanwälte • Springer Verlag • Schweitzer Fachinformation • Dr. Thomas Keß • Dr. Sven Hasenstab • Dr. Nassim Eslami Alina Amin • Robert Bähr • Anna Bredemeier • Moritz Bodecker • Rodi Bishar • Batissam Boulakhrif • Tim Brockmann • Anika Brämer • Emilia Debertin • Christian Denz • Hans Peter von der Heyde • Robin Dudda • Daniel Eckhardt • Anna Engel • Nadja Flegler • Jan-Hendrik Flis • Malte Gauger • Joshua Gerdes • Simon Graupe • Lucas Haak • Antonia Hagedorn • Nathalie Hamm • Adina Hauck • Felix Hinkelmann • Frederike Hirt • Anna Horn • Gerrit Ippen • Sina John • Stefan Kaufhold • Jari Kohne • Simon Künnen • Felix Michael Kopp • Helmut Kramer • Felix Lücke • Erhard Lücke • Felicia Maas • Finja Maasjost • Tim Maczynski • Florian Mäder • Moritz Marc Marchlewitz • Angelina Ludowika Marcus • Oliver Marks • Patricia Xenia Meinking • Alrun Meyer • Anna Ordina • Moska Osman • Isabell Plich • Rene Sattelmaier • Mohammad Sepid • Leon Sanny • Laura Schlunk • Moritz Stamme • Mark Steffen • Klara Stolz • Celia Strauch • Benjamin-Karim Tebbeb • Valerie Thurau • Robin Triebsch • Jonas Vonjahr • Joris Wendorf • Duygu Yalcin Prof. Dr. Susanne Beck • Prof. Dr. Petra Buck-Heeb • Prof. Dr. Hermann Butzer • Prof. Dr. Tim W. Dornis • Prof. Dr. Jan Eichelberger • Prof. Dr. Nikolas Eisentraut • Prof. Dr. Volker Epping • Prof. Dr. Claas Friedrich Germelmann • Prof. Dr. Jan Lüttringhaus • Prof. Dr. Stephan Meder • Prof. Dr. Veith Mehde • Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier • Prof. Dr. Bernd H. Oppermann • Prof. Dr. Timo Rademacher • Prof. Dr. Roland Schwarze • Prof. Dr. Margrit Seckelmann • Prof. Dr. Felipe Temming • Prof. Dr. Volker Wiese • Prof. Dr. Christian Wolf • Prof. Dr. Sascha Ziemann Sie möchten auch Sponsor der Hanover Law Review werden? Dann schreiben Sie gerne eine Mail an vorstand@hanoverlawreview.de und wir setzten uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.
- Hanover Law Review | Organisation & Management
Wir sind das Orga- und Management-Team der Redaktion. Als Chefredaktion entscheiden wir, welche Beiträge in unsere Ausgabe kommen und kümmern uns um das Endlektorat, sowie den Druck unserer Ausgaben. Organisation & Management Wir sind das Orga- und Management-Team der Redaktion. Als Chefredaktion entscheiden wir, welche Beiträge in unsere Ausgabe kommen und kümmern uns um das Endlektorat, sowie den Druck unserer Ausgaben. Unser Web-Content-Manager ist für die Betreuung und Aktualität der Website zuständig und unsere Social-Media-Managerinnen kümmern sich professionell um unseren Instagram-Kanal. Du planst gerne Vereinstreffen und organisierst Feiern? Dann ist der Posten der/des People-and-Culture-Managers/-in genau das Richtige für dich. Melde dich einfach bei einem Vorstandsmitglied für weitere Infos. Müller Marie Suong Chefredakteurin Rennebaum Marie Social-Media-Managerin Fleig Lisa Sophie People-and-Culture Managerin Letkemann Emily Chefredakteurin Möller Monika Social-Media-Managerin Rahn Jonas Web-Content-Manager Riepe Antonia Social-Media-Managerin Hielscher Sebastian Kassenprüfer Wedel Sarah Web-Content-Managerin
- Entscheidung der Woche
Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Antonia Elisabeth Riepe Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. weiterlesen... Leon Münch Entscheidung der Woche 46-2025 (ÖR) Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. weiterlesen... Johanna Lange Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. weiterlesen... Maximilian Lotz Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR) Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". weiterlesen... Janek Steinert Entscheidung der Woche 43-2025 (ÖR) Die Beteiligung am Ehebruch des Ehepartners eines Kameraden ist möglicherweise ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Kameradschaftspflicht. weiterlesen... Emily Letkemann Entscheidung der Woche 42-2025 (SR) Ein unmittelbares Ansetzen liegt noch nicht vor, wenn das Opfer die Gefahrenzone noch nicht betreten hat; in diesem Fall fehlt noch ein wesentlicher Zwischenschritt zur Tatbestandsverwirklichung. weiterlesen... Niklas Hüneburg Entscheidung der Woche 41-2025 (ZR) Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden. weiterlesen... Elias El Bekkouri Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) weiterlesen... Vivien- Christina Laue Entscheidung der Woche 39-2025 (SR) Eine Tätowierung des Wortes "Fuck" über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, auch wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie entfernt werden könnte. weiterlesen... Stravroula Pappou Entscheidung der Woche 38-2025 (ZR) Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen einer Vermögensauskunft des Käufers besteht grundsätzlich nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt damit zusammenhängender Forderungen wie Verzugszinsen. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 ... 41
- Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) Antonia Elisabeth Riepe Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 250/23 in: BeckRS 2025, 27144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. 2. Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. 3. Für das Bestehen der mietvertraglichen Pflichten kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich auf die Stellung als Vertragspartei an. B. Sachverhalt Die Mieterin M ist Mieterin einer Eigentumswohnung, die der B gehört und Teil eines Mehrfamilienhauses ist. Ein Teil der Betriebskosten wird laut Mietvertrag für Schneebeseitigung und Streuen verwendet anteilig nach dem Eigentumsanteil. Des Weiteren sagte der Mietvertrag: „Der [...] Mieter bzw. Nutzer hat auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg zu reinigen, dort Schnee und Eis zu beseitigen und bei Glätte zu streuen. Im Übrigen sind die ortspolizeilichen Vorschriften zu beachten. [...] Der Mieter ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.“ B engagiert einen professionellen Hausmeister für den Winterdienst. Die M stürzte am 30. Januar 2017 beim Verlassen des Hauses auf dem zum Haus führenden Weg. M erlitt schwere Verletzungen. Der Weg soll nicht von Glatteis befreit gewesen sein. Die M klagt an, dass B der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht wies die Klage der M teilweise ab. Das Amtsgericht führt aus, dass die Klage der M nicht die B, sondern die Wohnungseigentümergesellschaft tangiert. B haftet demnach nur anteilig nach ihrem Eigentumsanteil. Die Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zudem nicht ersichtlich. Nach einer Revision wies das Landgericht die Klage vollständig ab. C. Anmerkungen Die Beurteilung des Amtsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht, dass Vermieter innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur anteilig Schutzpflichten wahrnehmen müssen, führt zu einem sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Schutzniveau. Der Mieter, für welchen die Eigentümerverhältnisse zudem häufig nicht erkennbar sind, ist dabei nicht weniger schutzwürdig. Die Vertragsparteien haben keine wirksame Vereinbarung über eine Übernahme des Winterdienstes durch einen Dritten vereinbart. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Winterdienst hier von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Streithelferin übertragen worden. Jedoch lässt sich keine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Klägerin erkennen, welche einen Anspruch ausschließen würden, da diese nicht in der gebotenen Deutlichkeit vereinbart wurde. Es ist für die Mieterin nicht erkennbar, ob sie den Winterdienst zusätzlich zu übernehmen habe, wenn diese auf einen Dritten übertragen wurde. Auch ist es nicht erkennbar, dass der Dritte vollständig von seiner Pflicht entbunden ist. Der Vermieter muss sich das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, gem. § 278 S.1 Alt. 2 BGB. Ein Anspruch der Klägerin gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ist zu bejahen. Das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts ist aufzuheben gem. § 562 Abs. 1 ZPO. D. In der Prüfung A) Anspruch gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB I) Anspruch entstanden 1) Schuldverhältnis gem. § 535 Abs. 1 2) Pflichtverletzung (P): Auslegung wem die Pflicht obliegt 3) Vertretenmüssen 4) Schaden II) Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar III) Ergebnis E. Literaturhinweise BeckRS 2025, 27144 Amtsgerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2535989.html EdW KW 47 .pdf PDF herunterladen • 105KB Zurück Nächste
- Einzelne Beiträge
Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Einzelne Beiträge Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Wähle eine HanLR-Ausgabe und Kategorie aus. Die Chefredaktion HanLR-Ausgabe 2025/3 Varia Juristische Wege: Entdecke Deine Möglichkeiten! - Beitrag zur Karrieremesse 2025 Beitrag anzeigen Rita Wirt HanLR-Ausgabe 2025/3 Varia Das Recht gerechter denken - Ein Rückblick auf die Ringvorlesung - "Recht-kritisch Beitrag anzeigen Dr. Niclas Stock HanLR-Ausgabe 2025/3 Varia Eine Einführung in das Ausländer- und Asylrecht zum 10. Jubiläum der Refugee Law Clinic Hannover Beitrag anzeigen Kevin Riebe HanLR-Ausgabe 2025/3 Varia Brauchen wir eine neue juristische Ausbildung? Beitrag anzeigen Jonas Rahn HanLR-Ausgabe 2025/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Verfassungsrecht I, 16 Punkte Beitrag anzeigen Nika Jahanafrooz HanLR-Ausgabe 2025/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit in der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, 16 Punkte Beitrag anzeigen Vanessa Delekat HanLR-Ausgabe 2025/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs Strafrecht I, 14 Punkte Beitrag anzeigen Janek Steinert HanLR-Ausgabe 2025/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Europarecht I, 17 Punkte Beitrag anzeigen Theves Claussen HanLR-Ausgabe 2025/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Sachenrecht I, 15 Punkte Beitrag anzeigen Pauline Wendt HanLR-Ausgabe 2025/3 Entscheidungen Eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit von Social-Media-Nutzern und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Politikern Beitrag anzeigen Tim Lennard Nix HanLR-Ausgabe 2025/3 Entscheidungen Grundstücksräumung nach aufgehobenem Zuschlag in Zwangsversteigerung - Die Abwendung vom engen Verwendungsbegriff Beitrag anzeigen Arvid Rinke HanLR-Ausgabe 2025/2 Entscheidungen Verlust von Heroin als Vermögensnachteil iSd §§ 253 Abs. 1, 255 StGB Beitrag anzeigen 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 ... 29
- Entscheidung der Woche 01-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2018 (ÖR) Tim Brockmann Wo? Az.: BVerfG 2 BvR 1333/17 in: NJW 2017, 2333 NVwZ 2017, 1128 JZ 2017, 433 RÜ 2017, 592 Was? BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 Praktische Konkordanz; Untersagung des Tragens eines Kopftuchs gegenüber einer Rechtsreferendarin. Eingriff in die individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes; Grundrechtsberechtigung einerseits und Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich andererseits; Pflicht des Staates zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität; Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Warum? Eine ideale Klausur oder Prüfungsaufgabe für den Bereich der Grundrechte im öffentlichen Recht. Praktische Konkordanz in den Bereichen der Religionsausübungsfreiheit und der Berufsfreiheit (Art. 4 und 12 GG) ist für eine Klausur und für ein Prüfungsgespräch extrem geeignet, eine abwägende, umfangreiche Argumentation mit den Stichworten: Neutralitätsgebot des Staates, Negative und positive Bekenntnisfreiheit, Selbstbestimmungsrecht, Zeitlich klar begrenzte Eingriffsintensität (nur für die Dauer der Verhandlung), Unabhängigkeit des Richters hat zu erfolgen. Egal ob mit Zusatzschwierigkeit (wie im Original) des einstweiligen Rechtschutzes oder ohne. Unbedingt lesen! Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 108, 282 (Kopftuchurteil – Lehrerin). Entscheidung-der-Woche-01-2018 .pdf PDF herunterladen • 236KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 26-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 26-2020 (ZR) Jari Kohne Verursacht ein erstes KFZ eine Kollision mit einem zweiten KFZ, das infolge dessen liegen bleibt, und fährt dann ein drittes KFZ auf das zweite KFZ auf, so geschieht dieser Auffahrunfall „bei Betrieb“ des ersten KFZ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle – 14 U 150/19 in: NJW-RR 2020, 533 A. Orientierungssatz Verursacht ein erstes KFZ eine Kollision mit einem zweiten KFZ, das infolge dessen liegen bleibt, und fährt dann ein drittes KFZ auf das zweite KFZ auf, so geschieht dieser Auffahrunfall „bei Betrieb“ des ersten KFZ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. B. Sachverhalt (vereinfacht) A rammt beim Überholen auf der Autobahn mit seinem LKW das Fahrzeug des B, das daraufhin auf der linken Fahrspur liegen bleibt. Nach der Kollision steuert A seinen LKW auf den Seitenstreifen und hält dort – ca. 80 m von der Unfallställe entfernt – an. Nach etwa zehn Minuten nähert sich von hinten das KFZ des C dem auf der linken Fahrspur liegen gebliebenen Fahrzeug des B und fährt auf dieses auf. Das KFZ des C erleidet einen Totalschaden. C begehrt von A Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG. C. Anmerkungen Die Beschädigung einer Sache liegt hier unzweifelhaft vor. Fraglich ist aber, ob die Kollision der Fahrzeuge von C und B „bei dem Betrieb“ des LKW von A erfolgte. Dagegen scheint zunächst zu sprechen, dass sich die Fahrzeuge von A und C nie berührt haben. Allerdings ist das Merkmal „bei dem Betrieb“ nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, da die Haftung aus der sog. Betriebsgefahr der „Preis“ für das erlaubte Eröffnen einer Gefahrenquelle (Nutzung eines KFZ) ist. Daher ist ein Schaden bereits dann „bei dem Betrieb“ eines KFZ entstanden, wenn sich in ihm (dem Schaden) die von dem KFZ ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Mithin ist entscheidend, ob das Schadensgeschehen durch das in Rede stehende KFZ mitgeprägt worden ist. Daher kann auch bei einem „berührungslosen Unfall“ eine Zurechnung zu dem Betrieb erfolgen, wenn das KFZ über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus durch eine wie auch immer geartete Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. A hat hier im Rahmen seines missglückten Überholmanövers den Erstunfall mit B verursacht und somit den Verkehr beeinflusst. Nur, weil B gerade in Folge des Erstunfalls auf der linken Fahrspur liegen blieb, kam es überhaupt zu dem zweiten Unfall. Insofern hat A das Unfallgeschehen (das heißt den Unfall zwischen B und C) maßgeblich mitgeprägt. Allerdings trifft C ein Mitverschulden in Höhe von 30 %: Ein Autofahrer muss seine Fahrweise stets so einrichten, dass er liegen gebliebene Fahrzeuge rechtzeitig erkennen und eine Kollision mit diesen daher vermeiden kann. Gelingt ihm letzteres nicht, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen eine angemessen angepasste Fahrweise. D. In der Prüfung A. § 7 Abs. 1 StVG I. Beschädigung einer Sache II. (P) Bei dem Betrieb eines KFZ III. Schaden B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Lesenswert das Urteil im Volltext in NJW-RR 2020, 533 ab Rn. 20 mit weiteren, hier nicht berücksichtigten, Aspekten. Zum Merkmal „bei dem Betrieb“: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 22 Rn. 11 ff. mit zahlreichen Beispielen. Entscheidung-der-Woche-26-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 11-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 11-2021 (ÖR) Sina John § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß: Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 in: http://www.bverfg.de BeckRS 2020, 40592 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß: a) Die Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB anlassbezogen festzustellen, greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“. b) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstößt nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. c) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführer wurden jeweils zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, welche im Jahr 2011 endeten. Da sie ihre Haftstrafen komplett verbüßten, fielen sie unter die „Vollverbüßer“. Für diese gelten gemäß § 68f Abs. 1 S. 1 StGB im Anschluss der Haftzeit die speziellen Maßregeln der Führungsaufsicht. Diese gestatten den Vollstreckungsgerichten das Tragen einer elektronischen Fußfessel anzuordnen. Den Beschwerdeführern wurde für den Anschluss ihrer Haftzeit von dem LG Rostock das Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse wurden von dem OLG Rostock verworfen. Daraufhin wendeten sich die Beschwerdeführer an das Bundesverfassungsgericht. C. Anmerkungen Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, da weder die Rechtsgrundlage der elektronischen Aufenthaltsüberwachung noch die gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. Das dauerhafte Tragen einer Fußfessel beeinträchtigt die private Lebensgestaltung und Lebensführung, als Ausprägungen der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor. Die Fußfessel übermittelt nur den Aufenthaltsort an sich, während die genaue Art der Bewegungen nicht sichtbar werden. Zudem werden keine optischen oder akustischen Signale übermittelt. Hinsichtlich des Aufenthalts in Wohnungen ist lediglich eine Präsenzfeststellung zulässig, eine Rundumüberwachung ist daher nicht gegeben. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Tragen einer Fußfessel erschwert die Private Lebensführung und die Kontaktaufnahme nur geringfügig. Eine Fußfessel ist nicht zwangsläufig sichtbar. Daher besteht keine Stigmatisierungswirkung als Straftäter. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden zwar durchgehend Daten der Weisungsbetroffenen erhoben, die dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist aber durch § 463a Abs. 4 StPO gerechtfertigt. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nur erfolgen, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltsdaten im Falle der Nichtverwendung spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen sind und dies zu dokumentieren ist. Vor diesem Hintergrund ist auch § 463a Abs. 4 StPO als verhältnismäßig anzusehen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Art. 1 Abs. 1 GG a. Schutzbereich b. Eingriff (P) 2. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Gebot der Resozialisierung a. Schutzbereich b. Eingriff c. Rechtfertigung (P) 3. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Recht auf iFS a. Schutzbereich b. Eingriff (P) E. Zur Vertiefung Rademacher/Perkowski, Staatliche Überwachung, neue Technologien und die Grundrechte, Jus 2020, 713. Entscheidung-der-Woche-11-2021 .pdf PDF herunterladen • 353KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) Moritz Stamme Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 109/18 in: BeckRS 2018, 30856 IMR 2019, 6 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagten mieteten im Jahr 1981 von einer der Rechtsvorgängerinnen der Kläger die Erdgeschosswohnung eines Siedlungshauses mit zwei Wohnungen. Die Kläger erwarben das Siedlungshaus im Jahr 2012 von der Stadt Bochum als Voreigentümerin. Der notarielle Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 enthält unter anderem folgende Regelungen: Die Mieter (hier die Beklagten) haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Insbesondere ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 kündigten die Kläger das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie machen geltend, in dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 sei zu ihren Gunsten ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, das sie den Klägern entgegenhalten könnten und der Kündigung deshalb entgegenstehe. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hatte weniger die Frage zu entscheiden, ob der Kündigung die Vertragsklausel zum lebenslangen Wohnrecht entgegenstehen würde (was in jedem Fall bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs bejaht werden müsste). Sondern vielmehr, ob diese Klausel drittschützende Wirkung entfaltet. Also falls sich nicht der Verkäufer, sondern (wie hier) der Mieter auf diese Klausel beruft. Nach Auslegung der Klausel gem. §§ 133, 157 BGB kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass schon der Wortlaut allein den Mietern auf diese Weise eine gesicherte Rechtsposition auch gegenüber den Klägern als Käufern eingeräumt werden sollte und die Mieter ihren bisherigen Wohnraum nicht verlieren sollten, sofern sie dies nicht selbst zu vertreten hätten. Insbesondere ergibt sich die hohe Schutzbedürftigkeit aus der Verantwortung der Stadt Bochum als kommunale Eigentümerin und Veräußerin, sowie die Eigenschaft des Beklagten als Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Im Ergebnis kommt der BGH dazu, dass der notarielle Kaufvertrag ein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter ist. Dies gilt sowohl für den Fall, wenn die Klausel in dem Kaufvertrag Individualcharakter hat als auch wenn hier AGB vorliegen würden. D. In der Prüfung Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache bspw. nach § 985 BGB I. Eigentümer ist Anspruchsberechtigter II. Besitzer ist Anspruchsgegner III. Kein Recht zum Besitz 1. Aus Mietvertrag a) Bestehen eines Mietvertrages b) Wirksame Kündigung durch Vermieter? (P) Schutzwirkung aus dem Kaufvertrag zugunsten der Mieter E. Zur Vertiefung Zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Höhne/Kühne, JuS 2012, 1063; Wiederholung: zum Mietrecht Löhnig/Gietl, JuS 2011, 107 und 202; Tipp: Besprechung dieses Urteil in HanLR/RÜ/Life&Law/JuS/etc. abwarten und nacharbeiten! Entscheidung-der-Woche-01-2019 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste







