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  • Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2019 (SR) Adam Hetka Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – 5 StR 593/18 in: HRRS 2019 Nr. 527 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Steckt der Täter einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er dadurch die Sachherrschaft des Bestohlenen aus und begründet eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Daher wird in einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, in der Regel die ausschließliche Sachherrschaft auch dann zugewiesen, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Ein Täter, der transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche (hier: Sporttasche bzw. Rucksack) steckt, bringt sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich und begründet damit ebenfalls neuen Gewahrsam. B. Sachverhalt A nahm in einem Supermarkt vier Flaschen Jägermeister und zwei Flaschen Bacardi aus dem Regal. Diese legte er in eine mitgeführte Sporttasche, um die Flaschen vor möglichen Beobachtern zu verbergen und sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bevor D den Supermarkt verlassen konnte, wurde er von zwei Supermarktmitarbeitern gestellt. Einige Tage später entnahm A in einem anderen Supermarkt fünf Flaschen Jägermeister aus dem Regal und steckte sie in einen mitgeführten Rucksack. Anschließend ging er in Richtung Ausgang, um auch diese Waren unbezahlt für sich zu verwenden, an dem er auch diesmal gestellt wurde. C. Anmerkungen Mit Urteil vom 6.3.2019 hat sich der BGH (Az.: 5 StR 593/18) mit der Vollendung der Wegnahme beim Diebstahl beschäftigt. Dabei widmete er sich konkret der Frage, inwiefern bei kleinen, leicht transportablen Sachen die Begründung neuen Gewahrsams durch Verbringen der Sache in eine Gewahrsamsenklave möglich ist. So kann nach dem BGH eine Wegnahme kleiner, leicht transportabler Sachen nicht nur dann gegeben sein, wenn sie unter der Kleidung des Täters versteckt, sondern auch, wenn sie in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack verstaut werden. Denn auch hier bringe er sie in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass das Verbringen einer Sache in einer mitgebrachten Tasche oder einem Rucksack zwingend einen Gewahrsamswechsel zur Folge hat: Der BGH wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und in anders gelagerten Konstellationen durchaus eine andere Beurteilung angezeigt sein kann. Aus diesem Grund wird es in der Klausur in erster Linie darum gehen, alle im Sachverhalt enthaltenen Informationen sorgfältig auszuwerten, um anschließend eine saubere und argumentativ überzeugende Prüfung des Gewahrsamswechsels vornehmen zu können. Die Begrifflichkeiten „Wegnahme“ und „Gewahrsam“ stellen regelmäßig Problemschwerpunkte bei Vermögensdelikten dar, weshalb sie damit auch für das Examen von enormer Bedeutung sind. Denn nur wenn eine Wegnahme in der Prüfung bejaht werden kann, können anschließend auch die §§ 243, 244 StGB sowie ein Raub mit seinen Qualifikationen behandelt werden. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde, bewegliche Sache b. Wegnahme (!) E. Zur Vertiefung Zum Diebstahl: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 2. Entscheidung-der-Woche-41-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2019 (ÖR) Frederike Hirt Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. Aktenzeichen & Fundstelle Bay VGH – 4 CE 17.2450 in: BeckRS 2018, 5115 DVBl 2019, 54 A. Orientierungssatz Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines „Richters in eigener Sache“. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Oberbürgermeister der Stadt N erstattete Strafanzeige wegen der Verbreitung von Gerüchten. Ermittelt wurde diesbezüglich gegen T, Mitglied der C-Fraktion. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung sagte die Antragstellerin A aus, dass ihr Fraktionskollege T diese in Fraktionssitzungen angesprochen habe und sie deshalb vermute, dass T Urheber der Gerüchte sei. Daraufhin wurde A von der C-Fraktion vorgeworfen, sie hätte Fraktionsinterna preisgegeben. A wurde zu einer Fraktionssondersitzung eingeladen, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Anschluss wurde sie mit Beschluss von sechs Ja- und vier Nein-Stimmen aus der Fraktion ausgeschlossen. Dabei stimmte sowohl T als auch Fraktionsmitglied H ab, der im Ermittlungsverfahren als sein Rechtsanwalt aufgetreten war. Um weiterhin an der Fraktionsarbeit teilzunehmen, begehrt A im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Fraktionsmitglied zugelassen zu werden. C. Anmerkungen Der Fall behandelt die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einer Ratsfraktion. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass kommunalrechtliche Vorschriften bei der frei gebildeten Personenvereinigung nicht direkt anwendbar sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des NKomVG scheidet regelmäßig wegen des fehlenden Bezugs zur Gemeindeverwaltung aus. Stattdessen wird insbesondere auf die Vorschriften für Vereine zurückgegriffen. Aus diesen werden allgemeine Rechtsgrundsätze für auf ein Zusammenwirken mehrerer Beteiligter angelegte Dauerrechtsverhältnisse abgeleitet. Im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war zu bedenken, dass die Rechtsnatur von Fraktionen und damit auch der Charakter ihrer Innenrechtsstreitigkeiten umstritten ist. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass eine Fraktionszugehörigkeit sich unmittelbar auf die Rechtsstellung innerhalb des Rates auswirkt. Als Annex dieser Rechtsstellung haben Innenrechtsstreitigkeiten von Fraktionen öffentlich-rechtlichen Charakter. In der Hauptsache handelt es sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren in Form der Feststellungklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Statthafte Antragsart ist also § 123 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Innerhalb der Begründetheit ist zu prüfen, ob der Ausschluss unwirksam war. Verfahrensmäßig folgt für den Fraktionsausschluss aus dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip ein Anhörungserfordernis. Dazu gehört auch, dass die Vorwürfe konkret bezeichnet werden müssen. Jedenfalls mit Bekanntgabe der Entscheidung müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt oder persönlich erläutert werden. Beides hat die C-Fraktion nicht getan. Nach §§ 54 Abs. 3, 41 Abs. 1 Nr. 1, 4 NKomVG hätte für H und T außerdem ein Mitwirkungsverbot bestanden. Diese finden aber keine Anwendung. Demgegenüber findet sich im Vereinsrecht das „Verbot des Richtens in eigener Sache“, § 34 BGB. Zumindest T unterlag diesem Stimmverbot. Auch ohne die Beteiligung des T wäre aber eine ausreichende Mehrheit erreicht worden. Es fehlt demzufolge an der Kausalität zwischen Stimmverbot und Ergebnis. Materiell war ein wichtiger Grund erforderlich. Die Verschwiegenheitspflicht aus §§ 54 Abs. 3, 40 NKomVG konnte A mangels Bezug zu Gemeindeaufgaben weder unmittelbar noch analog verletzen. Auch eine Unrichtigkeit der Zeugenaussage steht nicht fest. A hatte auch kein Zeugnisverweigerungsrecht, was sie hätte nutzen können. Im Übrigen hat A mit der Zeugenaussage lediglich ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist daher ausnahmsweise zulässig. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs (!) B. Zulässigkeit -> beachte hier die analoge Anwendung von § 42 Abs. 1 und § 61 Nr. 2 VwGO für A als (ehemaliger) Teil einer Fraktion C. Begründetheit I. Anordnungsanspruch (!) Unwirksamkeit des Ausschlusses bei formeller bzw. materieller Rechtswidrigkeit II. Anordnungsgrund III. Glaubhaftmachung IV. Vorwegnahme der Hauptsache (!) E. Zur Vertiefung OVG NRW, BeckRS 3765 und BeckRS 3180 in ähnlichen Fällen; Ipsen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 361; Lenz, Der Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 364 zur staatsorganisationsrechtlichen Ebene. Entscheidung-der-Woche-24-2019 .pdf PDF herunterladen • 239KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG 1 BvR 673/17 in: BeckRS 2019, 7418 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beschwerdeführerin M ist die leibliche Mutter zweier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Kinder. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben M und ihr Freund F in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben von einer Eheschließung abgesehen, weil M eine Witwenrente bezieht, die sie durch erneute Heirat verlöre. Im Oktober stellen M und F einen Antrag auf Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der M als gemeinschaftliche Kinder und lassen diesen notariell beurkunden. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück und verwies auf die derzeitige Rechtslage, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein zur Adoption annehmen können. Diese Regelung verfolge den legitimen Zweck, eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Vorschriften über die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen. Ausgangspunkt sind die §§ 1741 Abs. 2, 1754 f. BGB, welche die Annahme einer gemeinschaftlichen Adoption durch nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich ausführlich mit einem Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und dem Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung personenbezogener Ungleichbehandlungenauseinander. 1. Weder das Elterngrundrecht noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflegeund Erziehung noch das Familiengrundrecht sind durch den Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften verletzt. 2. Gleichwohl liegt in den gesetzlichen Adoptionsgrenzen eine Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Aufgrund der hohen Intensität der Ungleichbehandlung bemisst sich ihre Rechtfertigung nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. 3. Zwar stellt die Intention des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnisses adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat, ein legitimes Ziel dar. Indes ist die Ehelichkeit der Beziehung als Differenzierungskriterium nur geeignet, einen Teil solcher Beziehungen zu erfassen. 4. Ein Eingriff von geringerer Intensität läge in einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung. Die Ehelichkeit kann dabei als Indikator für die Stabilität einer Beziehung herangezogen werden. Den pauschalen Ausschluss aller nichtehelichen Lebensgemeinschaften von der gemeinsamen Adoption vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. D. In der Prüfung I. Verletzung von Grundrechten 1. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG 2. Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG 3. Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG 4. Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Intensität der Ungleichbehandlung bb. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (!) E. Zur Vertiefung Albers, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JuS 2008, 945 ff.; Sachs/Jasper, Der allgemeine Gleichheitssatz, JuS 2016, 769 ff. Entscheidung-der-Woche-21-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2025 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2025 - VG 1 K 281/23 in: BeckRS 2025, 4655 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1.Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird durch direkte Anwendung von Körperkraft auf den Körper des Betroffenen eingewirkt, sodass es sich um eine Form unmittelbaren Zwangs handelt. 2.Ein Wegtragen von Personen ist nicht stets das mildere gleich geeignete Mittel gegenüber der Anwendung von Schmerzgriffen. Das Wegtragen scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht genügend Polizeikräfte vorhanden oder alle anwesenden Kräfte mit anderen Aufgaben befasst sind. B. Sachverhalt Der Klimaaktivist K ist Teilnehmer einer Straßenblockade der „Letzten Generation". K hatte sich dort zusammen mit etwa 40 weiteren Aktivist:innen der "Letzten Generation" auf die Fahrbahn gesetzt. Einige hatten sich auch festgeklebt, K aber nicht. Der 21-Jährige ist an die zwei Meter groß, aber schlank - zu dritt konnten ihn die Beamten jedenfalls tragen. Aufgrund der Straßenblockade war kein Durchfahrtsverkehr mehr möglich, weshalb die eintreffenden Polizeikräfte die Teilnehmenden mehrfach aufforderten, die Fahrbahn zu verlassen und ihre Demonstration auf dem Gehweg fortzusetzen. Als die Teilnahmenden der Aufforderungen nicht nachkamen. losten die Beamten die Versammlung auf und drohten unmittelbaren Zwang an. Nachdem K trotzdem sitzen bleibt, forderte ihn eine Einsatzkraft der Polizei mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und erläuterte ihm, dass er die nächsten Tage „Schmerzen beim Kauen und schlucken haben werde", wenn der K „ihn zwinge", ihm Schmerzen zuzufügen. K verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper. Nachdem die Einsatzkraft bis drei gezählt hatte, begann sie, den K gemeinsam mit einer weiteren Einsatzkraft unter Anwendung von Schmerzgriffen von der Fahrbahn zu bewegen. K leistete keinen Widerstand. K ist der Auffassung, die Anwendung des Schmerzgriffs sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Die Beamten hätten sich auf das Wegtragen beschränken können. C. Anmerkungen I. Prozessrecht Das VG Berlin hielt die Klage des K für zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage in Form der negativen Feststellungsklage gem. § 43 1 Var. 2 VwGO, da Streitgegenstand die Frage ist, ob die Anwendung von Schmerzgriffen ggü. K rechtmäßig war. K möchte damit feststellen lassen, dass die Polizeikräfte nicht dazu befugt waren - das streitige Rechtsverhältnis also nicht bestand. Zu berücksichtigen ist zudem dass es sich hierbei um ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis handelt, weshalb ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich ist Dies ist hier zu bejahen, da die Anwendung der Schmerzgriffe einen möglichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff des K in Art. 2 II 1 GG und Art. 8 1 GG darstellen könnte. Zudem ist ein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verwaltungshandeln gegeben. II. Materielles Recht K hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen durch den Beamten, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich waren. Rechtsgrundlage der Anwendung von Schmerzgriffen ist § 6 II VwVG i.V.m. § 91 lit. c), § 12 VwVG (i.V.m. UZwG). Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde nach § 12 VwVG den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Dabei stellen Schmerzgriffe Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar und sind als direkte Einwirkung von Körperkraft des handelnden Polizeibediensteten auf den Körper des Betroffenen unter der nicht abschließenden Aufzählung des § 2 III UZwG zu subsumieren. Schwerpunkt dieses Falles ist die ordnungsgemäße Art und Weise der Vollziehung, insb. die Anwendung des Zwangsmittels unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis erweist sich die Anwendung der Schmerzgriffe als unverhältnismäßig, da das Wegtragen des K ohne Zufügung von Schmerzen ein milderes, gleich geeignetes Mittel darstellt - zumal K keinen Widerstand leistete. D. In der Prüfung: Rechtmäßigkeit der Anwendung des Schmerzgriffes gegen K I. Ermächtigungsgrundlage: §§ 6, 9 I lit. c), 12 VwVG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen im gestreckten Verfahren → (-), da keine schriftliche Androhung gem. § 13 I 1 VwVG Vollstreckungsvoraussetzungen im Sofortvollzug a. Sofortvollzug trotz vorherigen VAs b. Verhinderung einer rechtswidrigen Tat c. Notwendigkeit des Sofortvollzugs d. Handeln im Rahmen der Befugnisse 3. Ordnungsgemäße Art und Weise der Vollstreckung a) Richtiges Zwangsmittel (P) Schmerzgriffe = unmittelbarer Zwang? b) Androhung und Festsetzung c) Anwendung des 2wangsmitteis, Insd. VHMK (P) Wegtragen = milderes, gleich effektives Mittel? (+) E. Literaturhinweise RÜ 07/2025, 409; LTO: „Schmerzgrenze im Einzelfall überschritten" Entscheidung der Woche 28-2025 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) Malte Gauger Durch die Entwendung von Pfandflaschen zur späteren Rückgabe in das Pfandsystem erfüllt der Täter § 242 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 591/17 in: NJW 2018, 3598 NStZ-RR 2019, 45 LSK 2018, 26807 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandflaschen mit Absicht der Zurückführung in das Pfandsystem gegen Erhalt des Pfandbetrages ist, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt A gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände eines Getränkemarktes. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen. Der Pfandwert beträgt 325 Euro. Er beabsichtigt, die Flaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür erneut den Pfand zu erhalten. Hat sich A gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher sei deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit besonderen Kennzeichnungen oder Merkmalen versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers ausweist (Individualflasche), verbleibe das Eigentum beim Hersteller. Mangels zivilrechtlicher Einigung finde eine Eigentumsübertragung nicht statt. Weise die Flasche solche Individualmerkmale nicht auf und wird von einigen Herstellern verwendet (Einheitsflasche), gehe auch das Eigentum an der Flasche selbst an den Erwerber über. Nach dem BGH setzt die Zueignungsabsicht voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll. Hiervon sei der mit der Sache erzielbare Veräußerungserlös nicht erfasst. Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht sei, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. Maßgeblich sei hierbei die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse und die Folgen der Rückführung in das Pfandsystem. Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen sei Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handele, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrags in das Pfandsystem zurückzuführen. In diesem Fall beabsichtige er, die Stellung des wahren Eigentümers zu leugnen und eine Berechtigung vorzutäuschen. Bei der Wegnahme von Individualflaschen könne es sich anders verhalten, wenn der Täter bzgl. der Eigentumsverhältnisse erkenne, dass das Eigentum der entwendeten Individualflaschen beim Hersteller/Abfüller verbleibt. Liege die Vorstellung des Täters bei Individualflaschen so wie die bei der Wegnahme von Einheitsflaschen, handele er ebenso mit Zueignungsabsicht. Unerheblich sei daher, dass die Flaschen systembedingt wieder zum Eigentümer zurückkehrten. Vielmehr sei ausreichend, dass der Täter wie der Eigentümer verfüge. A hat sich also gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Vereinigungstheorie: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 2 Rn. 97ff; Weiterhin: Hoven, Anm. zu BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - 4 StR 591/17, NJW 2018, 3599. Entscheidung-der-Woche-08-2019 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

  • Einzelne Beiträge

    Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Einzelne Beiträge Du suchst nach einem bestimmten Artikel aus einer HanLR-Ausgabe? Hier findest du alle einzelnen Beiträge als pdf-Datei zum Runterladen und nochmal in Ruhe Durchlesen. Wähle eine HanLR-Ausgabe und Kategorie aus. Loris Cavaiani HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs BGB II, 17 Punkte Beitrag anzeigen Hanna Brinkmann HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Sachenrecht I, 16 Punkte Beitrag anzeigen Tom Lorenz Tiadan HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit im Grundkurs BGB III/IV Beitrag anzeigen Jonas Rahn HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundkurs Strafrecht III, 15 Punkte Beitrag anzeigen Analena Ćzvrk HanLR-Ausgabe 2026/3 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur im Grundlagenfach Verfassungsgeschichte, 15 Punkte Beitrag anzeigen Huda Demir HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Abgelaufenes Parkticket - Gleich abschleppen lassen? Revisionszulassung nach Zulassung der Berufung Beitrag anzeigen Ceesayding Touray HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Die Stadtbibliothek darf nicht vor Buchinhalten warnen Beitrag anzeigen Marie Suong Müller HanLR-Ausgabe 2026/3 Entscheidungen Abgrenzung von error in persona vel objecto und aberratio ictus bei Distanzdelikten Beitrag anzeigen Stefan Langer HanLR-Ausgabe 2026/3 Varia Beitrag zum Historischen Moot Court Beitrag anzeigen Bakshan Mirza HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene, 15 Punkte Beitrag anzeigen Jack Taylor Dybiona HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, 18 Punkte Beitrag anzeigen Jonah Vöhse HanLR-Ausgabe 2026/2 Studienpraxis & Fallbearbeitung Hausarbeit im Grundkurs BGB III/IV, 15 Punkte Beitrag anzeigen 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 ... 33

  • Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2024 (ÖR) Laura Minneker Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 in: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/Entscheidungen/DE/2024/04/rk2024040_1bvr082024.html A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerungen. 2. Wenn im Zuge dessen unzutreffend eine Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik angenommen wird mit der Folge, dass die Äußerung nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind, wird die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt. 3. Der Schutz betroffener Rechtsgüter Dritter tritt umso mehr zurück, je weniger sich die Äußerung privat auf die Verfolgung eigennütziger Ziele richtet und so mehr sie einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage darstellt. 4. Die Äußerung ein jemand sei "korrupt" kann in einem stellungbeziehenden Gesamtkontext des Dafürhaltens oder Meinens stehen und deshalb vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 umfasst sein. B. Sachverhalt Im Herbst 2020 taten sich in Bayern mehrere Klimaaktivisten zusammen, um gegen die Rodung des sog. Lohwaldes nähe Augsburg zu protestieren. Dieser sollte zur Erweiterung eines Stahlwerkes weichen und stand zuvor als sog. Bannwald unter besonderem Schutz bis zu einer Ausnahmegenehmigung zur Rodung durch die Bezirksregierung. Im Rahmen ihrer Demonstrationen "besetzten" die Aktivisten – darunter der Beschwerdeführer – die Bezirksregierung von Schwaben und hängten hierbei Banner auf, auf denen u.A. "Lohwald-Rodung trotz laufender Gerichtsverfahren? Frech!" stand. Außerdem warfen sie dem damaligen Regierungspräsidenten von Schwaben Korruption vor. Dieser würde laut ihnen den Wald für 250 Euro an den Eigentümer des Stahlwerks "verhökern". Das Amtsgericht Augsburg verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu drei Wochen Jugendarrest, woraufhin das LG Augsburg die Entscheidung bestätigte. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, woraufhin das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde statt gab, das vorangegangene Urteil aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückwies. Damit erledigte sich nunmehr auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Das Amtsgericht Augsburg bezog sich in seinem Urteil zwar auch auf den Art. 5 Abs. S. 1 GG , sah dessen Grenze jedoch in dem Recht auf persönliche Ehre des Betroffenen. Das Recht des Beschwerdeführers trete hinter dem des Betroffenen zurück, da dieser von massiven Konsequenzen in seiner politischen und und beruflichen Sphäre betroffen sei. Das Bundesverfassungsgericht aber stellt fest, dass beide Instanzgerichte, das AG und das LG Augsburg, den Schutzgehalt des Grundrechts verkürzen, indem sie mit einer verfassungsrechtlich ungenügenden Begründung eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB annehmen. Dabei verweist es auf vorherige Urteile, in denen es über die maßgeblichen Fragen bereits geurteilt hat. Es stellt klar, dass eine Verletzung der Meinungsfreiheit auch darin liegen kann, dass der Sinn der relevanten Äußerung nicht zutreffend erfasst wurde. Für den zu ermittelnden Sinn ist nicht das subjektive Verständnis des Äußernden oder Betroffenen maßgeblich, sondern das eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittpublikums. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht oder Landgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vom Vorliegen einer durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützten Meinung zu einer anderen Entscheidung kommt. Abschließend betont das Gericht, dass es damit nicht entschieden ist, ob die Aussage an sich im Ergebnis von der Meinungsfreiheit geschützt war, sondern verweist die Sache nach Augsburg zurück. Es weist zudem darauf hin, dass wenn ein Werturteil vorliegen sollte, jedenfalls eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorläge. Ob die Äußerung des Beschwerdeführers dann noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, entscheidet sich nach Maßgabe einer erneuten Abwägung. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verletzung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-verfassungsbeschwerde-klimaaktivist-klimaschutz-verurteilung-ueble-nachrede-meinungsfreiheit-samuel-bosch Eppner/Hahn, JA 2006, 702. Entscheidung der Woche 38-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR) Hendrik Wilken Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 73/24 in: BeckRS 2026, 13091 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783). 2. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (hier nach § 86 VVG) auch dem neuen Gläubiger (hier dem Vollkaskoversicherer) zugute (Fortführung von BGH BeckRS 2018, 28297 Rn. 26). B. Sachverhalt Die Klägerin (K), ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Ein Versicherungsnehmer der K erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten (B), einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der K ab. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die K zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. Die K hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die K ihr Klagebegehren weiter. (Rn. 1-6) C. Anmerkungen Die Revision hat Erfolg. Mit dem Urteil bestätigt der BGH bestehende BGH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Reichweite der kaufrechtlichen Beweislastumkehr gem. § 477 BGB und konturiert diese zugunsten des Verbrauchers weiter. So hat die K zum Greifen der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang lediglich darzulegen und zu beweisen, dass innerhalb der Vermutungsfrist eine Mangelerscheinung zutage getreten ist (vgl. Rn. 22). Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF sei „jeder […] für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand […] ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste“ (Rn. 23). Ein solches Verständnis der Beweislastumkehr steht in Kontinuität zu vorausgegangener BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 2017, 1093; MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 33). Nun stellt der BGH klar, auch die Möglichkeit anderer Ursachen für diesen für den Verbraucher nachteiligen Zustand, die nicht eine Haftung des Verkäufers begründen, schadet dieser Vermutung nicht, es sei denn, es kämen nur solche nichthaftungsbegründenden Umstände als Ursache in Betracht (vgl. Rn. 23). Damit stärkt der BGH die Vermutung der Kausalität des (vermuteten) Grundmangels für die Mangelerscheinung . In dem Urteil kamen noch die kaufrechtlichen Vorschriften in alter Fassung (vor 01.01.2022) zur Anwendung. Die hier aufgezeigten Prinzipien sollten sich jedoch auch auf die neue Fassung übertragen lassen. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB II. Sachmangel bei Gefahrübergang gem. § 434 BGB (P) Vermutung der Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang bei Vorliegen einer Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist, § 477 BGB III. Weitere MGWR-Voraussetzungen IV. Kein Ausschluss V. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 31-34 Entscheidung der Woche 31-2026 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) Malte Gauger Das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB setzt die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 395/18 in: HRRS 2018 Nr. 1158 NStZ 2019, 80 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ebenso wie beim Sichverschaffen setzt auch das Ankaufen - als Unterfalls des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB - die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Für die Prüfung eines Versuchs beim Sichverschaffen und beim Ankaufen bedeutet das, dass es eines unmittelbaren Ansetzens zur Übernahme der Verfügungsgewalt bedarf. Eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter reicht indes für den Versuchsbeginn nicht aus. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt Der betäubungsmittelabhängige A finanziert seine Sucht unter anderem durch den Verkauf von Werkzeug, das zuvor aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen gestohlen wurde. Die Diebstähle nimmt A entweder selbst vor oder er erhält das Werkzeug von einem unbekannten Täter. An einem Morgen wird A von einem Unbekannten ein zuvor gestohlener Trennschleifer im Wert von circa EUR 2.500,- zum Weiterverkauf angeboten. Da A das Angebot annehmen und den Trennschleifer gewinnbringend weiterverkaufen will, erkundigt er sich mittels zehn Suchanfragen im Internet nach dem Wert des Gerätes. Anschließend sucht er – ebenfalls im Internet – nach potentiellen Käufern. Dies gelingt ihm jedoch nicht mehr, da noch am selben Tag seine Festnahme erfolgt. Hat sich A gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Voraussetzungen beim unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben sein müssen und insbesondere, inwiefern auf die Verfügungsgewalt eines Gegenstandes in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Der BGH befindet, dass sowohl das Sichverschaffen als auch das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraussetzen. Dementsprechend setzt der Versuch des Sichverschaffens und des Ankaufens ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer eigenen Verfügungsgewalt voraus. Eine Übernahme der Verfügungsgewalt an dem Trennschleifer durch A stand hier nicht unmittelbar bevor. Überdies reicht eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter, die Sache abnehmen und sodann weiterverkaufen zu wollen nicht aus, um einen Versuchsbeginn zu begründen. Eine andere Tatbestandsvariante des § 259 Abs. 1 StGB kommt indes nicht in Betracht. In dem Suchen nach potentiellen Käufern liegt noch kein versuchtes Absetzen. Hierfür fehlt es am unmittelbaren Ansetzen zur (weiteren) Übertragung der Verfügungsgewalt – etwa durch konkrete Verkaufsverhandlungen. A hat somit nicht gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Insgesamt reichen die einzeln betrachteten Handlungen des A also nicht aus, um ein unmittelbares Ansetzen zur Übertragung der Verfügungsgewalt zu begründen. Der BGH unterscheidet damit in seiner Entscheidung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem tatsächlichen unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB E. Zur Vertiefung Zur Vertiefung der Tatbestandsvoraussetzungen siehe Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Auflage 2019, § 22, insb. Rn. 64ff.; Siehe auch Mitsch, Das unmittelbare Ansetzen des Hehlers zur Absatzhilfe, NJW 2019, 1258; Zum Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB siehe auch BGH NJW 2019, 14. Entscheidung-der-Woche-26-2019 .pdf PDF herunterladen • 242KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2026 (ÖR) Julius Brauch Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2025 – Az. 20 A1519/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG kann der Besitzer von Waffen und Munition als unzulässig angesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen oder eine solche Unterstützt hat, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Bestrebung verfolgt hat. 2. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und im Streitfall für das Gericht feststehen, lediglich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen nicht. B. Sachverhalt Der Beklagte erteilte dem Kläger im August 2022 zwei Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Der Kläger ist seit 2013 Mitglied der politischen Partei Alternative für Deutschland in Nordrhein-Westfalen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD am 25. Februar 2021 als sogenannten Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Der Beklagte erlangte Kenntnis der politischen Tätigkeiten, mit Bescheid vom 15. August 2023 widerrief der Beklagte die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers sowie die darin eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition. Zur Begründung führte er aus, es liege die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vor. Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Er beantrage den Widerrufsbescheid aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt steht die Frage inwiefern das Verfolgen von Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG gesichert feststehen muss oder ob es genügt, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die infrage stehende Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Als mögliche Rechtsgrundlage kommt der § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eingetreten sind, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Jedoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs keine Tatsachen vor, die die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Es bestehen keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Erlaubniswiderruf Bestrebungen verfolgte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker verstoßen. So lässt es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die AfD-Bundestagspartei eine Vereinigung ist, die die oben genannten Bestrebungen verfolgt. Dafür genügt es auch nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 die AfD-Bundestagspartei als Verdachtsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG eingestuft hat. Somit genügt es nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Vereinigung solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit (+) II. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit der Aufhebung 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Zur Versagung der Erlaubnis berechtigende Tatsachen aa) Maßstab für die Feststellung einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG bb) Feststehen einer Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG II. Rechtsverletzung III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Münster, Urt. v. 30.04.2025 – Az. 20 A 1519/24 Entscheidung der Woche 9-2026 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2021 (SR) Malte Gauger Zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes, wenn sich dieser auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 95/20 in: BeckRS 2021, 541 juris.bundesgerichtshof.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes, wenn sich dieser auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht. (…) B. Sachverhalt Nach den Feststellungen schlug der A mit einem Hammer in Richtung der N. Der Bruder B der N stand dabei unmittelbar hinter ihr. Dabei hielt A es für möglich, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen könnte. Dies nahm er sowohl N als auch B gegenüber billigend in Kauf. N und B konnten den Schlag des A so weit ablenken, dass der Hammer nur den B leicht am Kopf traf. Wie hat sich A gegenüber B und N strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH hat sich in der zugrunde liegenden Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wie zusammenhängende Vorsätze rechtlich zu bewerten sind. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Ergebnis des LG Frankenthal bestätigt, welches den A gegenüber B wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) und gegenüber N wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB) verurteilt hatte. Die Tatsache, dass A den Eintritt eines Körperverletzungserfolges nur bei einem der Tatopfer für möglich hielt und nicht bei beiden, stehe der Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen nicht entgegen. Wie eine solche Konstellation zu behandeln ist, hatte der BGH bisher noch nicht entschieden. In der Literatur werde zum Teil die Auffassung vertreten, dass nur einer der beiden Vorsätze dem Täter zugerechnet werden könne, weil er es ausgeschlossen habe, mehr als ein Delikt zu vollenden. Die mehrheitliche Ansicht in der Literatur vertrete hingegen, dass eine handlungseinheitliche Verwirklichung zweier Vorsätze vorläge und löst sich hieraus unweigerlich ergebene Wertungsprobleme auf der Konkurrenzebene. Der Senat hat sich der überwiegenden Auffassung angeschlossen, sodass der A mit zwei ihm zurechenbaren bedingten Körperverletzungsvorsätzen handelte. Den bedingten Körperverletzungsvorsatz hat der Senat also bejaht. Der A habe es für möglich gehalten, dass entweder N oder B mit dem Hammer getroffen werden. Gleichwohl habe er den Eintritt eines Körperverletzungserfolgs bei beiden billigend in Kauf genommen. Für die Annahme lediglich eines Vorsatzes besteht nach dem Senat kein Grund. Auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben. Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass, wenn sich alternative Vorsätze des Täters auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richten und einer der zu erwartenden Erfolge eintritt, das vollendete und das versuchte Delikt zueinander in Tateinheit stehen (§ 52 StGB), hier in Idealkonkurrenz. Ob in anderen Fallkonstellationen das versuchte Delikt im Wege der Gesetzeseinheit konsumiert werden könnte, ließ der Senat offen. Festzuhalten ist also, dass sich der BGH der mehrheitlichen Literaturauffassung angeschlossen hat, die das Problem des dolus alternativus auf der Konkurrenzebene löst und wonach sich die Vorsätze grundsätzlich nicht gegenseitig ausschließen. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit von A gegenüber B nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Grunddelikt, § 223 Abs. 1 StGB b. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB 2. Subjektiver Tatbestand (…) B. Strafbarkeit von A gegenüber N nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss E. Zur Vertiefung Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 19. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33ff.; Puppe in: Kundhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 115f.; Siehe auch Puppe, Die Lehre der Tateinheit, JuS 2017, 503. Entscheidung-der-Woche-07-2021 .pdf PDF herunterladen • 81KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2021 (ÖR) Rocky Glaser Die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9.BayIfSMV) zu Kontaktbeschränkungen und der Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 13 und § 32 S. 1 IfSG sind... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH München, 20 NE 20.2461 in: COVuR 2021, 46 BeckRS 34549 A. Orientierungssatz Die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) zu Kontakbeschränkungen und der Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 13 und § 32 S. 1 IfSG sind nach summarischer Prüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO jeweils verfassungsgemäß. B. Sachverhalt Das Eilverfahren vor dem BayVGH beruht auf einem zulässigen Antrag gegen die dort geltenden Kontaktbeschränkungen und die Untersagung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen. Die Antragstellerin könne ihre Schwestern nicht mehr gleichzeitig sehen. Darüber hinaus betreibt sie ein Beleuchtungsgeschäft, welches durch die Gastronomieschließung wirtschaftliche Nachteile erleide. C. Anmerkungen Vorliegend wird hinsichtlich des streitigen Prüfungsmaßstabs der Begründetheit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO eine zweistufige Prüfung vom VGH vorgenommen. Auf der ersten Stufe wurden die summarischen Erfolgsaussichten der Hauptsache untersucht. In einem zweiten Schritt wurde eine Folgenabwägung vorgenommen. An der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen hat der VGH nicht die erforderlichen schwerwiegenden Zweifel. Das IfSG unterliegt im Eilrechtsschutz nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Aufgrund der Normverwerfungskompetenz des BVerfG für formelle Gesetze müsste das Gericht bereits im Eilverfahren derart von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, dass eine konkrete Normkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 GG gerechtfertigt wäre. Zu einer derartigen Überzeugung gelangt der VGH im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Die materiellen Anforderungen hinsichtlich Parlamentsvorbehalt bzw. aus Art. 80 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 20 Abs. 3 GG erfülle das IfSG mit Blick auf die streitigen Maßnahmen wohl nunmehr spätestens mit dem neu geschaffenen § 28a IfSG vom 18. November 2020. Die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe seien unter Gewährung eines ausreichenden Abwägungsspielraums vor dem Hintergrund des Schutzes von Leib und Leben wohl gerechtfertigt. Jedenfalls in dem vorliegenden Eilverfahren haben sich die erforderlichen Zweifel an den Regelungen nicht eingestellt. Die 9. BayIfSMV basiere insoweit auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die notwendigen formellen und materiellen Anforderungen würden durch die Landesverordnung im Übrigen wohl gewahrt. Nach vorläufiger Einschätzung ist diese insbesondere inhaltich durch das IfSG gedeckt, verhältnismäßig und im Übrigen auch bestimmt. Eine Folgenabwägung geht aufgrund der Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zulasten der Antragstellerin aus. Die Folgen einer Außervollzugsetzung und die damit einnhergehende mögliche Eröffnung neuer Infektionsketten fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen für die Grundrechte der Antragstellerin. Im Ergebnis entscheidet der VGH gegen die Antragstellerin und die Verordnung ist (zunächst) zu befolgen. Die im Vorfeld viel gescholtene Regelung des § 28a IfSG wird erstmals als verfassungsgemäß und wirksam betrachtet Die hauptsächlich auf Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot bezogene Kritik, insbesondere mit Blick auf die Regelungstechnik der Regelbeispiele, konnte sich zumindest im Rahmen des Eilverfahrens nicht durchsetzen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit, § 47 Abs. 6 VwGO II. Begründetheit, § 47 Abs. 6 VwGO 1. (P) Prüfungsmaßstab 2. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache 3. Folgenabwägung E. Literaturhinweise Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 152 ff; Zuck/Zuck, Die Rechtsprechung des BVerfG zu Corona-Fällen, NJW 2020, 2302. Entscheidung-der-Woche-05-2021 .pdf PDF herunterladen • 66KB Zurück Nächste

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