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464 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • Entscheidung der Woche 08-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2018 (ZR) Tim Brockmann Eine interessante Entscheidung aus dem Zivilrecht, genauer dem besonderen Schuldrecht. Wo? Az.: BGH v. 21.11.2017 - X ZR 111/16 Was? BGH, Urteil vom 21.11.2017 Nach dem Urteil des BGH vom 21.11.2017 tritt eine Minderung des Reisepreises auch bei einer Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotelzimmer ein. Dies ist selbst dann der Fall, wenn es sich um die Ersatzbeschaffung eines in der Nähe liegenden Hotels handelt, welches im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist. Sofern die zur Verfügung gestellte Ersatzunterkunft schwerwiegende hygienische Mängel aufweist, haben Reisende zudem einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Warum? Die Entscheidung zeigt zwei voneinander zu trennende Ansprüche aus dem Reiserecht auf: Die Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB sowie den Schadenersatz nach § 651f Abs. 2 BGB. Der in den §§ 651aff. BGB geregelte Reisevertrag kann als spezieller Vertragstyp im Studium schnell übersehen und unterschätzt werden. Mit seiner Systematik stellt das Reisevertragsrecht einen geeigneten Prüfungsgegenstand für Klausuren dar und sollte dem Studierenden daher bekannt sein, grundlegende Rechte unterscheiden sich nicht wesentlich von den anderen Bereichen des besonderen Schuldrechts. Für Klausurersteller bietet sich oft die Möglichkeit, in die Prüfung einer reiserechtlichen Klausur AGB kontrollieren zu lassen, typischerweise nämlich die des Reiseveranstalters. Vertiefungsaufgabe Die Differenzierung der beiden Ansprüche im Urteil nachvollziehen und die eigene Kenntnis des Reiserechts auffrischen; Welche Anspruchsgrundlagen gibt es? Wie sind die Voraussetzungen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten? Entscheidung-der-Woche-08-2018 .pdf PDF herunterladen • 281KB Zurück Nächste

  • Testinterview mit Thomas test | Hanoverlawreview

    Unser Interviewformat Hier findet ihr unser spannendes Interviewformat, das Einblicke in aktuelle rechtliche Themen mit unseren Gästen gewährt. In diesen Interviews kommen Experten, Juraprofessoren und Praktiker zu Wort, die ihre Perspektiven und Erfahrungen teilen. Test 2 Test 2 Mehr Lesen Testinterview mit Thomas test Heute reden wir mit Thomas Test über wichtige Proben Mehr Lesen

  • Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) Tim Brockmann Aufgrund der und der gesellschaftlichen Relevanz eine Meinung die mit Sicherheit ihren Eingang in Examensklausuren oder solche einer Fortgeschrittenenübung finden wird. Wo? Az: BGH 4 StR 169/17 – in: BeckRS 2017, 129679 Was? BGH, Beschluss vom 02.08.2017 Eine Garantenpflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ergibt sich aus dem Wertemaßstab des § 1618a BGB, wobei der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands, der Lebensumstände und des Zusammenlebens der Betroffenen. Warum? Gerade für Kandidatinnen und Kandidaten, die „noch“ die alte Rechtslage kennen und mit der Begründung einer Garantenpflicht nach § 1618a BGB schnell bei der Hand sind, müssen sich ein wenig umgewöhnen. Die Wiederholung des Aufbauschemas für Unterlassungsdelikte, gerade wenn wie hier noch ein Versuch dazu kommt, kann zudem für die sichere Klausurbewältigung nicht schaden. Vertiefungsaufgabe Bisherige Rechtsprechung und abweichende Literaturauffassungen (vgl. MüKo/Freund, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 177) aufarbeiten und den Meinungsstreit zur Garantenstellung im Unterlassungsdelikt (im konkreten Fall: Versuchter Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 StGB) ausformulieren; Weiterführend sei auf die Besprechung unter HRR-Strafrecht hingewiesen. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 S. 4 StVG. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGHVI ZR 98/23 Fundstelle: RÜ3/2024 MDR 2024, 105 A. Orientierungs - oder Leitsatz Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 S. 4 StVG. B. Sachverhalt Die Klägerin war Halterin eines Kraftfahrzeugs und hatte dieses mit einem von der Beklagen haftpflichtversicherten und gehaltenen Anhänger verbunden. Die Klägerin fuhr im Jahr 2021 mit diesem Gespann und rangierte den Anhänger beim Rückwärtsfahren gegen ein anderes Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 930 Euro. Dieser Betrag wurde von der Klägerin an den Geschädigten gezahlt. Die Klägerin verlangte darauf hin von der Beklagten die Zahlung des hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs. C. Anmerkungen Aus § 19 Abs. 1 S. 1 StVG lässt sich erst einmal eine Haftung des Halters eines Anhängers herleiten, sofern bei dem Betrieb des Anhängers eine Sache beschädigt wird. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten als Halterin des Anhängers und der Klägerin als Halterin des rückwärts fahrenden Fahrzeugs lässt sich wegen der hier erhöhten Betriebsgefahr dem § 19 Abs. 2 S. 1 StVG entnehmen. Voraussetzung für eine solche gesamtschuldnerische Haftung ist, dass der Schaden durch ein Gespann verursacht wurde. Als solches kann man das Zugfahrzeug mit dem Anhänger zusammen beschreiben. Auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Gespanns und der Sachbeschädigung ist gegeben. Fraglich bleibt noch, ob die Rechtsfolge des anteiligen Ausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unter den Schuldnerinnen ohne Weiteres bestehen bliebt oder ob die abweichende Regelung des § 19 Abs. 4 S. 2 StVG einschlägig ist. Dieser regelt im Innenverhältnis zwischen Halterin des Fahrzeugs und derjenigen des Anhängers, dass grundsätzlich nur die Halterin des Fahrzeugs für den Schaden haftet. Eine Rückausnahme dazu ist nach § 19 Abs. 4 S. 3 StVG anzunehmen, sofern sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein. § 19 Abs. 4 S. 4 StVG stellt dazu fest, dass das Ziehen des Anhängers allein im Regelfall keine höhere Gefahr verwirklicht. Das Amtsgericht Hannover hatte die Beklagte zur Zahlung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs verurteilt. Im Rahmen der Berufung änderte das Landgericht dieses Urteil ab und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, dass das "Ziehen" begrifflich eine Bewegung nach vorn meine und in dem rückwärts Fahren gerade keine solche Handlung liege. Im Revisionsverfahren stellte der BGH fest, dass § 19 Abs. 1 StVG unabhängig von der Richtung in die das Gespann fährt, jede Bewegung des Anhängers erfasse. Es komme auf die abstrakte Bestimmung an, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden. Die alte Fassung des StVG enthielt die Formulierung "dazu bestimmt ist, mitgeführt zu werden". Diese wurde abgeändert zu den Worten "gezogen werden". Allerdings habe der Gesetzgeber dadurch ausdrücklich keine inhaltliche Änderung des Begriffs bezweckt. Daher ist die Ausnahme der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 19 Abs. 4 S. 2 StVG einschlägig und die Klägerin ist als Halterin des Zugfahrzeugs allein verpflichtet. Es ergibt sich folglich kein Ausgleichsanspruch gegen die beklagte Halterin des Anhängers aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. D. In der Prüfung § 426 Abs. 1 S. 1 BGB I. Gesamtschuldnerschaft gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StVG 1. Haftung der Beklagten aus § 19 Abs. 1 S. 1 StVG a. Sachbeschädigung b. Durch ein Gespann c. Realisierung der Betriebsgefahr 2. Beklagte ist Halterin des Anhängers 3. Klägerin ist Halterin des Zugfahrzeugs II. Rechtsfolge (P) Ausnahme gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 StVG § 426 Abs. 2 S. 1 BGB I. Gesamtschuldverhältnis II. Rechtsfolge (P) Anspruchsübergang nur in dem Umfang, in dem nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Ausgleich verlangt werden kann. E. Literaturhinweise Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 19 Rn. 26 ff. Entscheidung der Woche 12-2024 .pdf PDF herunterladen • 105KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2024 (SR) Emily Letkemann Vorsätzlich handelt ein Fahrer im Straßenverkehr bei der Verletzung einer anderen Person nur, wenn er selbst die Verletzung der eigenen Person billigend in Kauf nimmt. Aktenzeichen Az.: LG Osnabrück, Urt. v. 14.06.2024 - 6 Ks 4/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Vorsätzlich handelt ein Fahrer im Straßenverkehr bei der Verletzung einer anderen Person nur, wenn er selbst die Verletzung der eigenen Person billigend in Kauf nimmt. 2. Dies gilt auch, wenn der Täter mit „Gefährdungsvorsatz“ handelte, da er nicht unbedingt mit Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz agierte. B. Sachverhalt Am frühen Morgen bedrängte der Angeklagte den Fahrer eines VW Phaeton auf der Autobahn, indem er mit seinem Auto mehrfach auffuhr und wieder abbremste. Der Angeklagte fuhr sodann auf die linke Spur, auf die selbe Höhe des anderen Fahrzeugs. Er lenkte immer wieder ruckartig nach rechts, um den Fahrzeugführer zu schikanieren. Dadurch kollidierten die beiden Autos miteinander. Der VW Phaeton flog über die rechtsseitige Außenleitplanke, überschlug sich und blieb in einer Entfernung von 100 Metern liegen. Der Fahrer des VW Phaeton wurde schwerverletzt und ist noch heute nicht arbeitsfähig. Der Beifahrer verstarb vor Ort. Der Angeklagte hielt am Fahrbahnrand an, doch hat er keine rechtzeitigen Maßnahmen zur Feststellung seiner Beteiligung an dem Unfallgeschehen ergriffen. C. Anmerkungen Zunächst ist die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Tötung zu bestimmen. Der Tötungsvorsatz setzt das Wissens- und Wollenselement voraus, also dass der Täter die Tötung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Bei der sogenannten bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter den Eintritt des Todes für möglich, vertraut aber zugleich darauf, dass dieser Erfolg nicht eintritt. Laut dem LG Osnabrück hätte der Angeklagte mit seinem Verhalten die Verletzung seiner eigenen Person und die Beschädigung des von ihm geführten Autos nicht billigend in Kauf genommen. Somit hat der Angeklagte durch seine rücksichtslose und gefährliche Fahrweise zwar mit „Gefährdungsvorsatz“ gehandelt, aber nicht mit Tötungsvorsatz, Körperverletzungsvorsatz oder Sachbeschädigungsvorsatz. Dieses Argument deckt sich auch mit dem Urteil des BGH im „Berliner Raser-Fall“ (BGH, Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17), da auch hier auf die Sicht des Täters abgestellt wurde, ob er durch sein Verhalten auch die Gefahr, die auf seine eigene körperliche Integrität drohte, gewollt hatte. Deshalb ging das LG Osnabrück davon aus, dass der Angeklagte drauf vertraute, dass die Fahrzeuge nicht kollidieren würden. Außerdem wäre der Winkel der Fahrzeuge zueinander sehr spitz gewesen, was gegen eine vorsätzliche Tat spricht. Somit wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Bei der vorsätzlichen Tötung (§ 212 Abs. 1 StGB) wäre der Strafrahmen nicht unter fünf Jahre geblieben. Das Gericht sah außerdem von einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) ab. Zudem kam es zu keiner Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) mangels Strafantrags und besonderen öffentlichen Interesses (§ 230 StGB). Der Angeklagte hat keine rechtzeitigen Maßnahmen zur Festellung seiner Beteiligung an dem Unfallgeschehen ergriffen, weshalb dieser auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt wurde. D. In der Prüfung § 222 StGB A. Tatbestand I. Tötungserfolg II. Tötungshandlung III. Objektive Sorgfaltspflichverletzung 1. Objektive Vorhersehbarkeit 2. Objektive Vermeidbarkeit IV. Kausalität V. Objektive Zurechnung B. Rechtswidrigkeit C. Schuld I. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung II. Subjektive Vorhersehbarkeit III. Subjektive Vermeidbarkeit D. Ergebnis E. Literaturhinweise Vgl. Tofahrn, Strafrecht Besonderer Teil I, 5. Auflage, 2023, Rn.120. Vgl. Eisele/ Heinrich, Strafrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, 2020, Rn. 133. Entscheidung der Woche 28-2024 .pdf PDF herunterladen • 69KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2023 (ZR) Tim Nix Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 8/19 in: NJW 2020, 3711 MDR 2020, 1372 VersR 2020, 1518 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. 2. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. B. Sachverhalt Die Klägerin ist Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolet und eines 3er BMW Kombi. Ihren Porsche Turbo hat die Klägerin in einer Garage der Beklagten geparkt, welche diese an die L-AG vermietet hat. Aufgrund rechtlicher Streitgkeiten blockierte die Beklagte die Ausfahrt der Garage vom 20.07.2020 bis zum 03.08.2020. Die Klägerin trägt vor, dass sie während dieses Zeitraums einen viertägigen Aufenthalt an dem Gardasee plante. Für diese Reise wollte sie den Porsche Turbo S Carbiolet nutzen. Der 3er BMW Kombi soll laut der Klägerin dem Porsche nicht gleichwertig sein. Daher fordert sie nun von der Beklagten eine Entschädigung für den Nutzungsausfall i.H.v. 175,00 € pro Tag, insgesamt 2.450,00 €. C. Anmerkungen Schwerpunkt dieser Entscheidung des BGH war die Frage, ob ein Nutzungsausfall in der dargestellten Konstellation einen Vermögensschaden darstellt. Der Klägerin ist grundsätzlich kein materieller Schaden entstanden. Gleichwohl könnte der Nutzungsausfall als immatrieller Schaden gem. § 253 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein. Grunsätzlich können immatrielle Schäden nur in denen durch das Gesetz bestimmten Fällen geltend gemacht werden. Der Nutzungsausfall fällt nicht darunter. Hier ist dann zu diskutieren, ob der Nutzungsausfall ausnahmsweise aus Wertungsgründen als Vermögensschaden anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann Ersatz für den Nutzungsausfall nur in solchen Fällen gefordert werden, wo die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und der Nutzungsausfall auch fühlbar ist. Bei PKWs ist insoweit anerkannt, dass deren Verfügbarkeit innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Kraft und Zeit zu sparen. Für die Fühlbarkeit des Nutzungsausfalls ist notwendig, dass der Eigentümer des PKWs zur fraglichen Zeit das Farhzeug benutzen wollte und dazu auch in der Lage gewesen wäre. Hierzu urteilte der BGH insoweit, dass die Entbehrung der Nutzung auch deshalb fühlbar sein muss, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels weiteren geeigneten Fahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehle es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand, dessen ersatzweise Nutzung dem Geschädigten zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ließe sich nicht mit einer mit dem Ersatzfahrzeug verbundenen geringeren Wertschätzung begründe, etwa weil ein geringeres Prestige mit dem Fahrzeug einherginge. Auch könne ein gewisses Fahrgefühl oder individueller Genuss die Argumenation für eine Unzumutbarkeit tragen. So ist der hier dargestelle Nutzungsausfall nicht ersatzfähig. In einer Klausur wäre zudem ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB zu prüfen. Dieser sollte tatbestandlich soweit bejaht werden. Jedoch wird es auch hier an einem ersatzfähigen Schaden fehlen, sodass ein Anspruch der Klägerin auch hier im Ergebnis abzulehnen ist. D. In der Prüfung § 823 I BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Ersatzfähiger Schaden (P) E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen: RÜ 2023, 11 und examensgerecht; Diskutiert in: FD-StrVR 2022, 454482, NJW-Spezial 2023, 10. Entscheidung-der-Woche-16-2023 .pdf PDF herunterladen • 1.98MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2026 (ZR) Stavroula Pappou Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. V. 22.05.2025 – I ZR 161/24 in: NJW 2025, 2462 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) betreibt einen Versandhandel. Sie bietet auf ihrer Internetseite das Vorteilsprogramm „OTTO UP“ in einer kostenlosen Variante als Paket „OTTO UP Basic“ sowie gegen ein Jahresentgelt von 9,90 € als Paket „OTTO UP Plus“ an. Der über ein Kundenkonto verfügende Nutzer kann sich auf der Internetseite der Beklagten für eines der beiden Pakete anmelden und dann bei Einkäufen Punkte sammeln, die er bei einer neuen Bestellung einlösen kann. Bei der Wahl des Pakets „OTTO UP Plus“ erhält der Kunde bei der Bestellung als nachhaltig gekennzeichneter Produkte die doppelte Punktzahl gutgeschrieben; zudem fallen unabhängig vom Bestellwert keine Versandkosten an. Die Laufzeit des Pakets „OTTO UP Plus“ endet nach zwölf Monaten automatisch, ohne dass es einer Kündigung beedarf. Der Kläger (K) meldet sich am für das Paket „OTTO UP Plus“ an und überweist U das Jahresentgelt. In der Folgezeit ist K vom Verkaufsangebot des B nicht überzeugt. Da es auf der Internetseite des B keinen eindeutig sichtbaren Kündigungsbutton gibt, kündigt K per E-Mail vor Ablauf des Jahres gegenüber B das Paket „OTTO UP Plus“ und verlangt anteilig Geld zurück. C. Anmerkungen Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Ausgestaltung von Kündigungsschaltflächen auf Internetseiten den Vorgaben des § 312k Abs. 1. S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB entsprechen muss. Schaltflächen für die Kündigung, die wie im vorliegenden Fall erst nach mehreren Eingabeschritten sichtbar werden, sind unzulässig. Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, verneinte aufgrund der einmaligen Zahlung in Höhe von 9,90 Euro ein Dauerschuldverhältnis für die Kunden des „OTTO UP Plus“-Pakets und erklärte den § 312k BGB für nicht anwendbar. Im Gegensatz dazu nahm der BGH das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses an. Dieses kennzeichne sich nämlich dadurch, dass der Unternehmer verpflichtet ist, wiederkehrende Leistungen zu erbringen, deren Gesamtumfang von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt. Es muss immer die Hauptleistung in Blick genommen werden, die für das Vertragsverhältnis prägend ist. Bei „OTTO UP Plus“ handelt es sich nach dem BGH dabei sowohl um die Bereitstellung von Preisvergünstigungen, als auch um den kostenlosen Versand. Es sei nicht hinderlich für die Wertung des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses, dass der Verbraucher das Entgelt nur einmalig entrichten muss. Das Entgelt gibt dem Vertrag jedenfalls nicht sein charakteristisches Gepräge. Online-Kündigungsschaltflächen müssen so gestalten sein, dass sie unmittelbar erreichbar und eindeutig beschriftet sind (Urt. v. 22.05.2025 – I ZR 161/24). Wird die Schaltfläche erst nach mehreren Interaktionen sichtbar, dann reicht dies nicht aus. Die mehrstufige Gestaltung und Navigation verstößt gegen das Transparenzgebot des § 312k BGB. Weitere Barrieren würden nur dazu führen, dass dieses Ziel nicht erreicht wird. Diese Pflicht zur Transparenz wurde vom BGH ausdrücklich im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen eingeordnet. Verbraucher werden durch derartige Verträge regelmäßig für längere Zeiträume gebunden. Mit § 312k BGB wird gewährleistet, dass Verbraucher sich jederzeit einfach und ohne versteckte Barrieren von solchen langfristigen Verpflichtungen befreien können. Daher hätte die B auf der Startseite ihrer Internetseite eine „gut lesbare, eindeutig bezeichnete und mit nur wenigen Klicks erreichbare Kündigungsschaltfläche“ für die Vertragskündigung des Vorteilsprogramms „OTTO UP Plus“ anbieten müssen. Der Verbraucher müsse dabei entscheidend direkt und ohne Umwege zur Kündigung gelangen. Eine Schaltfläche, die erst nach der Anmeldung im Kundenkonto, mehreren Navigationsschritten oder interaktiven Eingaben sichtbar wird, ist nicht „unmittelbar erreichbar“ im Sinne des Gesetzes. Der BGH betont, dass insbesondere im digitalen Bereich die Kündigung nicht schwieriger sein dürfe als der Abschluss des Vertrags. Der BGH verdeutlicht mit dieser Entscheidung noch einmal, dass der Anwendungsbereich des § 312k BGB sehr weitläufig ist und immer zugunsten des Verbraucherschutzes weit auszulegen ist. D. In der Prüfung Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt II. durch Leistung III. Wegfall der Geschäftsgrundlage 1. wirksame Kündigungsgrundlage 2. § 312k Abs. 6 BGB a) Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung b) Vertragsschluss im elektronischen GeschäNsverkehr c) Dauerschuldverhältnis IV. Rechtsfolge E. Literaturhinweise JA 2026, 74; GRUR Prax 2025, 604 EdW ZivilR KW 1 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2021 (ZR) Joshua Mensak Der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 119/20 in: MDR 2021, 1327 NZM 2021, 810 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn ein Einfluss der Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist. 2. Mit der „Kaufentscheidung“ i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrages, im Fall eines Grundstückskaufs daher der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückkaufvertrages, und nicht der Zeitpunkt, zu dem sich der Käufer zum Kauf entschlossen hat, gemeint. B. Sachverhalt Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Käuferin zweier Grundstücke Schadensersatz von der Beklagten. Die Käuferin beabsichtigte von der Beklagten jeweils zwei mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstücke zu einem Preis von EUR 1,5 Millionen zu erwerben. Mit E-Mail vom 11.10.2015 erklärte die Käuferin nach Besichtigung der Objekte gegenüber dem Makler, die Grundstücke erwerben zu wollen. Dieser teilte der Käuferin am 14.10.2015 mit, die Eigentümerin habe das Angebot angenommen. Er übersandte der Käuferin auch ein Exposé des Kaufobjekts, in dem dieses als „solide (…) Wohnanlage zum Sanieren oder Neuentwickeln“ beschrieben wurde, nebst der Visualisierung einer ursprünglich von der Beklagten geplanten Umbaumaßnahme (Neubau eines Doppelhauses, Sanierung der bestehenden Gebäude, Ausbau des Dachgeschosses). Die für die Umbaumaßnahme der Beklagten erteilte Baugenehmigung war inzwischen abgelaufen, wovon die Käuferin Kenntnis hatte. Der notarielle Kaufvertrag über die Grundstücke datierte auf den 23.10.2015, wobei dieser den Ausschluss der Haftung für Sachmängel enthielt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Angaben in Exposé und Visualisierung bewusst wahrheitswidrig getätigt, eine Mitarbeiterin des Bauamtes habe der Beklagten bereits Anfang 2015 mitgeteilt, die visualisierten Maßnahmen seien nicht genehmigungsfähig. C. Anmerkungen Der BGH vertritt mit seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung als die Vorinstanzen. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten aus §§ 437, 441, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB verneint, da das Exposé inhaltlich zutreffend und die Visualisierung jedenfalls keinen Sachmangel darstellen könne, da sie der Käuferin erst nach Kaufentschluss übersandt worden sei und diesen Entschluss daher nicht mehr habe beeinflussen können. Aufgrund letzterem bestehe ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ebenfalls nicht, da eine etwaige Täuschung für die Kaufentscheidung und den Vertragsschluss somit nicht kausal geworden sein könne. Der BGH stellt fest, dass die Begründung des Berufungsgerichts nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 3, 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 u. 3 BGB i.V.m. § 398 BGB bzw. aus Verschulden bei Vertragsschluss auszuschließen. Denn sowohl Exposé als auch Visualisierung stellten öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache iSd § 434 Abs. 1 S.3 BGB dar, von denen negativ abgewichen wurde. Ein Ausschluss der Haftung nach § 434 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB sei allerdings nicht gegeben. Der Beweis, dass eine Äußerung die Kaufentscheidung nicht habe beeinflussen können, sei schwieriger zu führen, als derjenige der bloß fehlenden Kausalität, was sich aus den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zum Vertrauensschutz ergäbe. Eine Beeinflussung der Kaufentscheidung müsse daher schlicht ausgeschlossen sein. Für diesen Einfluss wiederum genüge bereits, dass der Käufer die öffentliche Äußerung in seine Abwägung für und gegen den Kauf einbezogen hat. Daneben sei mit der „Kaufentscheidung“ iSd § 434 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB auch – anders als das Berufungsgericht meint – erst der Abschluss des Vertrages, im vorliegendem Fall damit die notarielle Beurkundung des Grundstückkaufvertrages (§ 311b Abs. 1 BGB), und nicht bereits der einseitig gefasste Entschluss der Käuferin für den Kauf entscheidend. Denn da es bis zum bindenden Vertragsabschluss den Beteiligten aufgrund ihrer Privatautonomie grundsätzlich möglich sei, vom Vertrag ohne Weiteres Abstand zu nehmen, sei auch ein Käufer in seiner Entscheidung für oder gegen den Vertragsschluss noch durch öffentliche Äußerungen in Bezug auf die Kaufsache beeinflussbar und daher schutzbedürftig. D. In der Prüfung §§ 434 Abs. 1 S. 3, 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 u. 3 BGB 1. Schuldverhältnis (Kaufvertrag; Form: § 311b Abs. 1 BGB) 2. Pflichtverletzung (Mangel) a. Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (-) b. Verwendungseignung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (-) c. Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB (P) aa. Öffentliche Äußerungen genannter Personen? bb. Ausnahme: Keine Beeinflussung der Kaufentscheidung? E. Zur Vertiefung Grunewald, in: Ermann, BGB, 16. Aufl. 2020, § 434 Rn. 29; Westermann, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 434 Rn. 35. Entscheidung-der-Woche-51-2021 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2022 (ÖR) Daniel Müller Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvE 4/20 in: BeckRS 2022, 13335 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung. 2. Aus der Kompetenzordnung innerhalb der Bundesregierung folgt zwar – verglichen mit den übrigen Kabinettsmitgliedern – ein gegenständlich weiteres Äußerungsrecht des Bundeskanzlers, nicht jedoch ergeben sich daraus andere Anforderungen mit Blick auf die Beachtung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots. 3. Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann. B. Sachverhalt Im Februar 2020 fand im Thüringer Landtag die Wahl zum Ministerpräsidenten statt. Nachdem in den beiden ersten Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Stimmenmehrheit erhielt, nominierte die FDP-Fraktion ihren eigenen Kandidaten K. Dieser wurde im dritten Wahlgang mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gewählt. Auf den von der AfD-Fraktion nominierten Kandidaten entfielen keine Stimmen. Wegen dieser vermuteten Unterstützung durch Abgeordnete der A-Fraktion stieß die Wahl des K anschließend auf Kritik. Bundeskanzlerin M – zu dieser Zeit Parteivorsitzende der CDU – äußerte sich auf einer Pressekonferenz in Südafrika wie folgt: „Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die CDU und auch für mich gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der A-Partei gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden muss. Zumindest gilt für die CDU, dass sich die CDU nicht an einer Regierung unter dem gewählten Ministerpräsidenten beteiligen darf. […]“. Die antragstellende AfD sieht sich durch diese Äußerungen in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt. C. Anmerkungen Der Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Äußerungen verletzen das Recht der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG. Das Gebot staatlicher Neutralität schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnehmen. Auch wenn eine strikte Trennung der Sphären von „Bundesminister“, „Parteipolitiker“ und „Privatperson“ nicht möglich ist, bleibt das Neutralitätsgebot im amtlichen Tätigkeitsbereich anwendbar. Für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist daher entscheidend, ob ein Regierungsmitglied bei der Beteiligung am politischen Meinungskampf auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Ressourcen oder auf die spezifische Amtsautorität zurückgreift. Für das Amt des Bundeskanzlers gelten dabei die gleichen Maßstäbe wie für die übrigen Regierungsmitglieder. Aus dem äußeren Rahmen der Äußerungen sowie ihrem Inhalt folgt, dass sie durch die Bundeskanzlerin in Ausübung ihres Amtes getätigt wurden. Insbesondere wies diese nicht darauf hin, dass sie sich zur Ministerpräsidentenwahl nicht in ihrer Eigenschaft als Kanzlerin, sondern als Parteipolitikerin oder Privatperson äußern werde. Inhaltlich beschränkt sich die Bundeskanzlerin nicht auf eine Bewertung der Ministerpräsidentenwahl und des Verhaltens der CDU-Abgeordneten. Vielmehr machte sie deutlich, dass sie die Beteiligung der AfD an der Bildung parlamentarischer Mehrheiten generell als demokratieschädlich erachtet und griff damit einseitig in den politischen Wettbewerb ein. Als Verfassungsgüter, die Eingriffe in die Chancengleichheit rechtfertigen können, kommen der Schutz der Handlungsfähigkeit und Stabilität der Bundesregierung sowie das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft in Betracht. Beide vermögen die Äußerungen der Bundeskanzlerin jedoch ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. D. In der Prüfung Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG I. Beeinträchtigung der Chancengleichheit 1. Spezifische Inanspruchnahme von Amtsautorität (P): Abgrenzung zwischen amtlichen und parteipolitischen bzw. privaten Äußerungen (!) 2. Einwirkung auf den politischen Wettbewerb II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Arbeitsfähigkeit und Stabilität der Bundesregierung (-) 2. Vertrauen in die Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft (-) 3. Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit E. Literaturhinweise Barczak, Die parteipolitische Äußerungsbefugnis von Amtsträgern, NVwZ 2015, 1014; Gröpl/Zembruski, Äußerungsbefugnisse oberster Staatsorgane und Amtsträger, Jura 2016, 268; Milker, Äußerungen von Hoheitsträgern im Wahlkampf und darüber hinaus, JA 2017, 647; Spitzlei, Die poltische Äußerungsbefugnis staatlicher Organe, JuS 2018, 856. Entscheidung-der-Woche-28-2022 .pdf PDF herunterladen • 1.91MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2018 (SR) Tim Brockmann Wo? Az.: BGH 2 StR 154/17 in: BeckRS 2017, 133481 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 16.11.2017 Unberechtigte Herausnahme von Geldscheinen aus einem Bankautomaten; Zwang des Karteninhabers zur Duldung der Herausnahme der diesem zur Übereignung angebotenen Geldscheine; Tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts bei technisch ordnungsgemäßer Bedienung des Geldautomatens; Differenzierung des Vorgangs der Gewahrsamspreisgabe durch den Automaten einerseits und von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung. Warum? Entscheidungen zu Fällen aufgrund eines unfreiwilligen Gewahrsamswechsels an Geldausgabeautomaten sind ein geeignetes Mittel die materielle Kenntnis der Tatbestände und Rechtsprechung zu § 249, §§ 253, 255 und § 263a StGB abzuprüfen. Je nach konkreter Fallgestaltung ist jedes Delikt möglich, der Abgrenzungsklassiker zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ohnehin zu kennen. Wer sich gut vorbereiten will, lernt in dem Zusammenhang mit EC-Karten und Bankautomaten auch den § 263a StGB hinzu und kann ohne langes Überlegen gutachterlich darstellen, warum ein Fall des Computerbetruges in den allermeisten EC-Automaten-Sachverhalten nicht einschlägig ist. Sinnvoll für die mündliche Prüfung kann insbesondere das Hinzulernen der verschiedenen Schutzrichtungen der jeweiligen Vorschriften sein, um eine Antwort im Prüfungsgespräch zu begründen. Vertiefungsaufgabe Diesen Beschluss sowie BGHSt 35, 158 lesen und beide Urteile von Fällen des Computerbetruges sauber unterscheiden, z.B. anhand von BGH, 16.07.2015 - 2 StR 16/15, z.B. in NStZ 2016, 149. Entscheidung-der-Woche-03-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 02-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 02-2021 (ÖR) Jasmin Wulf Die Vorgaben für die Haartracht von Soldaten in Nr. 202 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 haben in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG keine den Vorgaben des Gesetzesvorbehaltes genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG - 1 WB 28.17 in: www.bverwg.de A. Leitsatz Die Vorgaben für die Haartracht von Soldaten in Nr. 202 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 haben in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG keine den Vorgaben des Gesetzesvorbehaltes genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Sie dürfen aber für eine Übergangszeit weiter angewandt werden. B. Sachverhalt (vereinfacht) Dem Verfahren liegt die Wehrbeschwerde eines Berufssoldaten zu Grunde, der nach eigenen Angaben ein Anhänger der Gothic-Kultur ist und lange Haare tragen möchte. Er ist verpflichtet, im Dienst Uniform zu tragen und unterliegt zusätzlich der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr", auch als „Haar- und Barterlass“ bekannt. Er hält die Regelung in Nr. 202 für diskriminierend, nach der männliche Soldaten die Haare kurz geschnitten tragen müssen. Dieselbe Dienstvorschrift gestatte es Soldatinnen, die Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden zu tragen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Beschwerde nicht abgeholfen. C. Anmerkungen Den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Dienstvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zurückgewiesen. Wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließt es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen. Die Vorgaben für die Haartracht von Soldaten in Nr. 202 ZDv A-2630/1 greifen unmittelbar in das Recht des Antragstellers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Sie beschränken zum einen sein Recht, über die Gestaltung seiner äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen. Zum anderen beschränken sie damit notwendig zugleich sein Recht, sein äußeres Erscheinungsbild einschließlich der Haartracht im Rahmen seiner privaten Lebensführung außerhalb des Dienstes zum Ausdruck seiner individuellen Identität zu machen. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Es kann daher aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes entspricht und inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der Eingriff auf Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Hieran fehlt es vorliegend, weil der Erlassgeber für den Eingriff in die Freiheit von Soldaten, das äußere Erscheinungsbild ihres Körpers nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, nicht in hinreichend bestimmter Weise durch den parlamentarischen Gesetzgeber ermächtigt wurde. Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält § 4 Abs. 3 S. 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird. Da die früher geltende Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 2 SG aber weiter ausgelegt worden ist und ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten ist, sind die Dienstvorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der VB II. Begründetheit der VB 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a. Schrankenbereich b. Schranken-Schrankenbereich aa. Formelle Verfassungsmäßigkeit bb. Materielle Verfassungsmäßigkeit E. Zur Vertiefung Sodan/Ziekow, Grundkurs öffentliches Recht, § 7 Rn. 33ff.; BVerwG, Haartracht von Soldatinnen und Sol-daten, NVwZ-RR 2014, 767. Entscheidung-der-Woche-02-2021 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Aktenzeichen & Fundstelle BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 in: bverwg.de A. Leitsätze 1. Unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. 2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. 3. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. unterstützt, wenn leitende Funktionen in der Partei oder Mandate als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrgenommen werden. […] B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger war stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes und vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat. Der Beklagte widerrief die dem Kläger als Sportschützen erteilte Waffenbesitzkarte, da er in der Person des Klägers wegen dessen Aktivitäten für die NPD den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. als erfüllt ansah. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hatte das OVG das Urteil des VG geändert und die Klage abgewiesen. C. Anmerkungen Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Unzuverlässig im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG a.F. sei in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Die Vorschrift werde insoweit nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG a.F. verdrängt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, woran es im Fall der NPD fehlt. Art. 21 Abs. 2 GG a.F. verbot zwar jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg). Im Hinblick auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sei die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. aber grundsätzlich gerechtfertigt. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Hiergegen gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung liegen vor, wenn diese als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen einnimmt. Wer seine Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei nicht auf die bloße Mitgliedschaft oder die passive Teilnahme an Veranstaltungen beschränke, sondern herausgehobene Ämter in der Partei oder einer ihrer Gliederungen übernehme, bringe damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziere und sich dauerhaft hierfür einsetzen wolle. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Widerruf gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG 1. Unzuverlässigkeit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a a.F. E. Vertiefungshinweise Spitzlei/Hautkappe, Individuelle waffen-rechtliche Unzuverlässigkeit infolge der Zu-gehörigkeit zu einem Kollektiv?, DÖV 2018, 973. Entscheidung-der-Woche-31-2020 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

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