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- Entscheidung der Woche 30-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2018 (SR) Simon Künnen Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: Pressemitteilung Nr. 112/2018 des BGH vom 04.07.2018 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Das „Sich-Bereiterklären“ zum Begehen eines Verbrechens i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB scheidet nicht schon dadurch aus, dass der Adressat der Erklärung des Täters das potentielle Opfer selbst ist. In dem zugrundeliegenden Fall, den in erster Instanz das Landgericht Gießen zu verhandeln hatte, hatte sich der Angeklagte aus sexuellen Gründen dem psychisch erkrankten und suizidgefährdeten Opfer gegenüber zu deren Tötung bereit erklärt. Das Landgericht Gießen sah in dieser Handlung ein strafbares „Sich- Bereiterklären“ zu einem Mord i.S.d. § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Dazu führte das Landgericht aus, dass der Täter die Tatherrschaft wollte und folglich auch dem Opfer jegliche Möglichkeit nehmen wollte es sich in letzter Sekunde anders zu überlegen. Beachtenswert ist jedoch, dass sich der Täter nicht, wie in den Fällen des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB üblich, gegenüber einem Dritten erklärte, sondern gegenüber dem Opfer selbst. Bei der daraufhin eingelegten Revision entschied der BGH erstmalig, dass auch dieses Sich-Bereiterklären gegenüber dem Opfer selbst vom Tatbestand des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB umfasst sei. Warum? Der BGH begründete diese Entscheidung damit, dass der Regelfall die Erklärung gegenüber einem Dritten sei, jedoch weder der Sinn und Zweck der Norm, noch die Gesetzgebungshistorie dieser Interpretation gegenüberstehen würde. Viel mehr stehe bei dem § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB die abstrakte Gefahr für das potentielle Opfer im Vordergrund, welche sich insbesondere durch die sich aus der Erklärung des Täters hervorgehende Selbstbindung gegenüber dem Adressaten ergebe. Obgleich eine Auslegung des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB restriktiv vorzunehmen ist, sah der BGH keinen Anlass dafür, dass sich die abstrakte Gefahr für das Opfer alleine dadurch verändere oder gar minimiere, dass die Erklärung gegenüber diesem und nicht etwa einem Dritten vorgenommen wurde. Die mögliche Gefahr durch die Selbstbindung sei dieselbe. Vertiefungsaufgabe Lesen des erstinstanzlichen Urteils des LG Gießen (Az.: 2 StR 245/17); Zur restriktiven Auslegung und dem Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht: (Gundelach StV 2018, 110). Entscheidung-der-Woche-30-2018 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 09-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2018 (SR) Adam Hetka Aufgrund der Aktualität eine geeignete Entscheidung zum Einstieg in eine mündliche Prüfung. Wo? Az: BGH 3 StR 427/17 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2016, 110798 (Vorinstanz) Was? BGH, Urteil vom 11.01.2018 Bei einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal verfolgte eine Personengruppe das Ziel, junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten einige der Angeklagten eine orangene Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen ist. Warum? Aufgrund der Aktualität eine geeignete Entscheidung zum Einstieg in eine mündliche Prüfung, geprüft werden kann die Kenntnis von Tatbeständen abseits des StGB und die Fähigkeit, sich unbekannte Tatbestände anhand des Wortlautes und einer Untersuchung des Sinn und Zwecks selbst zu erschließen. Das Thema ist, unabhängig vom Versammlungsgesetz, bereits mehrfach Thema einer juristischen Auseinandersetzung geworden – fundierte Kenntnis und überzeugende Argumentation können im Prüfungsgespräch den Ausschlag für ein sehr gut geben. Lesehinweise Uslucan, Islamisches Rechts- und muslimisches Gesellschaftsverständnis: Zur Verrechtlichung des Islam und Islamisierung des Rechts, ZAR 2006, 237, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - III-5 StS 1/16. Vertiefungsaufgabe Zur Selbstüberprüfung vor der Urteilslektüre überlegen, welche Strafbarkeiten überhaupt in Betracht kommen. §§ 3, 28 VersammlG lesen und versuchen, sich den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-09-2018 .pdf PDF herunterladen • 286KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) Nils Grimmig Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH München 20 N 20.767 in: BeckRS 2021, 29086 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragsteller begehren mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO die Feststellung, dass § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayIfSMV) vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 BayIfSMV untersagte das Verlassen der eigenen Wohnung. Davon ausgenommen waren lediglich Verhaltensweisen, die triftige Gründe darstellten. Dies waren nach § 4 Abs. 3 BayIfSMV unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs oder Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Ein auf die vorläufige Aussetzung des Vollzuges von § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV gerichteter Eilantrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 10.4.2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2020 (Az.: 20 NE 20.736) nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt; die Aussichten in der Hauptsache wurden als offen angesehen. Die Verordnung trat mit Ablauf des 19.4.2020 außer Kraft. C. Anmerkungen Der Antrag nach § 47 VwGO ist zulässig und begründet, weil die Ausgangsbeschränkung nach § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV wurde am 31.3.2020 bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 2 LStVG aF nicht vorlagen. Die Ausgangsbeschränkung war daher bereits aus formellen Gründen bis zu dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verkündung am 7.4.2020 unwirksam. Darüber hinaus war sie auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit materiell rechtswidrig und daher insgesamt – einschließlich des Zeitraums ab dem 7.4.2020 – unwirksam. In materieller Hinsicht ist in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zunächst eine – an den Maßstäben des § 80 Abs. 1 S. 2 GG gemessen – hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zu sehen. Den zwischenzeitlich geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ist der Gesetzgeber durch die Einfügung eines im Hinblick auf allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote konkretisierenden zweiten Halbsatzes ausreichend begegnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, da den Infektionsschutzbehörden bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, eingerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung desselben bestehen. Indes war die Ausgangsbeschränkung keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie verfolgte zwar ein legitimes Ziel in Form der Hemmung der Übertragung des Coronavirus und war zur Erreichung desselben durch Kontaktreduzierung geeignet. Problematisch war aber, dass sie ausweislich des Wortlautes auch das kontaktlose Verweilen im Freien außerhalb der Wohnung untersagte. In Form von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum stand ein milderes Mittel zur Verfügung, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen. Sie wären auch gleich geeignet gewesen, da ein kontaktloses Verweilen im öffentlichen Raum infektiologisch unbedeutend ist. Darüber hinaus war die Ausgangsbeschränkung auch unangemessen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine – derart grundrechtseingreifende – landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte. Es wären daher regionale bzw. örtliche Maßnahmen zu ergreifen gewesen. D. In der Prüfung § 47 VwGO, §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF, Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage b) Tatbestand c) Rechtsfolge (Verordnungsermessen; Verhältnismäßigkeit) E. Zur Vertiefung Boehme-Neßler, Ausgangssperren zur Pandemiebekämpfung?, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur Verhältnismäßigkeit in Zeiten von Corona, NVwZ 2021, S. 670-674; Schmitt, Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof läutet die notwendige rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der landesweiten Ausgangsverbote ein, VerfBlog, 2021/10/13, https://verfassungsblog.de/im-ausgang-deutlich/ Entscheidung-der-Woche-44-2021 .pdf PDF herunterladen • 108KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 09-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2023 (ÖR) Jasmin Wulf Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 in: becklink 2026185 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt. 2. Die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung für staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, wird durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt. 3. Die gegenwärtige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen wirkt spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist daher am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu messen. B. Sachverhalt Das BVerfG hat über ein Organstreitverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) entschieden. Die AfD wendete sich mit ihren Anträgen dagegen, dass der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) bislang an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen auf Bundesebene in Form von Globalzuschüssen nicht beteiligt wird. Das Organstreitverfahren richtete sich gegen den Deutschen Bundestag, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, und das Bundesministerium der Finanzen. Gegenstand des Organstreitverfahrens war die Frage, ob die AfD durch die bislang fehlende staatliche Förderung einer ihr nahestehenden Stiftung in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG und/oder aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Die Förderkriterien sind bis heute nirgendwo gesetzlich geregelt; als Richtschnur gilt ein Karlsruher Urteil aus dem Jahr 1986. Darin steht, dass sichergestellt sein muss, dass „alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt“ werden. Als geeigneter Anhaltspunkt soll dabei „eine wiederholte Vertretung“ der entsprechenden Partei im Bundestag sein, und zwar zumindest einmal in Fraktionsstärke. Daran hat sich die Politik seither orientiert. Die AfD war 2021 zum zweiten Mal nach 2017 in den Bundestag eingezogen, die DES bekommt aber nach wie vor kein Geld. Denn seit 2022 steht ein neuer Passus im Haushaltsgesetz, wonach die Zuschüsse „nur politischen Stiftungen gewährt werden, die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. C. Anmerkungen Die Nichtberücksichtigung der DES bei der Zuweisung von Globalzuschüssen für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 greift in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ein. Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehlt. Ein auf den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 bezogener Antrag hat daher Erfolg. Auch wenn politische Stiftungen und Parteien rechtlich und organisatorisch unabhängige Institutionen seien und das Distanzgebot eingehalten werde, wonach Partei und ihr nahestehende Stiftung rechtliche und tatsächliche Distanz zueinander zu wahren haben, bestehe zwischen den jeweiligen Parteien und den von ihnen anerkannten politischen Stiftungen ein besonderes Näheverhältnis. Daraus ergäben sich relevante Vorteile aus der mit staatlichen Mitteln geförderten Tätigkeit der politischen Stiftungen für die ihnen jeweils nahestehende Partei im politischen Wettbewerb. Die Parteien profitieren im politischen Wettbewerb erheblich von der Arbeit der Stiftungen. Auch wenn der von den Globalzuschüssen ausgehende Einfluss auf die politische Willensbildung im Einzelnen nicht messbar sei, würden dadurch die Reichweite der von der nahestehenden Partei vertretenen Grundüberzeugungen und Politikkonzepte jedenfalls potentiell erweitert und damit die Stellung der nahestehenden Partei im politischen Wettbewerb verbessert. Davon ausgehend stehe einer möglichen Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht der Antragstellerin bereits entgegen, dass es an einer hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt, der Ausschluss im Haushaltsplan trage dem Gesetzesvorbehalt nicht Rechnung. Angesichts des Volumens der staatlichen Zuwendungen und der erheblichen Auswirkungen der Stiftungstätigkeit auf den Prozess der politischen Willensbildung und damit auf die Verwirklichung des Demokratieprinzips im Sinne des Grundgesetzes sei der Gesetzgeber verpflichtet, in abstrakt-genereller Weise die Kriterien für den Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung und für die Höhe der Zuwendung zu regeln. D. In der Prüfung Organstreit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit II. Begründetheit Recht auf Chancengleichheit, Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG 1. Eingriff 2. Rechtfertigung E. Literaturhinweise Lenz, Verfassungsprozessrecht statt Geld für die AfD-nahe Stiftung, NVwZ 2019, 1016; BVerfG, Staatliche Förderung parteinaher Stiftungen, NJW 1986, 2497. Entscheidung-der-Woche-09-2023 .pdf PDF herunterladen • 271KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2022 (ZR) Julia Brandt Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH XII, XII ZR 36/21 in: BeckRS 2022, 7226. A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 I BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. B. Sachverhalt Die Kläger (K), die bereits am 11.12.2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten bei der Beklagten (B) Räumlichkeiten für eine am 01.05.2020 geplante Hochzeitsfeier mit rund 70 Personen an. Die B sandte den K am eine auf den 05.04.2019 datierte Rechnung zu, die diese auch bezahlten. Die geplante Feier konnte jedoch wegen der zu der Zeit geltenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) nicht durchgeführt werden, da jene Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagte. Die K erklärten am 24.04.2020 den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Die B verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung den K bereits am 23.03.2020 unter Angabe von Alternativterminen angeboten zu haben, die Hochzeit zu verschieben. Die K verlangen nun Rückzahlung der Miete. C. Anmerkungen Ein Anspruch aus §§ 346 I, 326 IV, 326 I BGB besteht nicht. Der B war die Bereitstellung der Mietsache nicht iSd § 275 I BGB unmöglich. Zwar war die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als zwei Personen aufgrund der geltenden CoronaSchVO untersagt, Regelungen, die eine gewerbliche Überlassung von Mieträumen an Privatpersonen untersagt, enthielt die CoronaSchVO indes nicht. Der B war die Bereitstellung der Mietsache daher weiter möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich auch nicht aus § 812 I 1 1. Alt BGB. Die hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stellen keinen Mangel iSd § 536 I BGB, der zur einer Mietminderung ipso iure führt. Die gesetzgeberischen Maßnahmen knüpfen nicht an der Beschaffenheit, der Lage oder dem Zustand der Mietsache an. Die CoronaSchVO verbot nur die Durchführung von Veranstaltungen. nicht aber die bloße Gebrauchsüberlassung der Mietsache. Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus dem vereinbarten Mietzweck. Der Vermieter hat nur dann für behördliche Verbote u.Ä. einzustehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Mieter kann nicht erwarten, dass der Vermieter diesbezüglich eine unbedingte Einstandspflicht übernehmen wollte. Mangels Unmöglichkeit steht den K daher auch kein Kündigungsrecht aus § 543 I 1, II 1 Nr. 1 BGB zu. Grundsätzlich in Betracht käme ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB. Durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hat sich die sog. große Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag schwerwiegend geändert. Die Parteien konnten die veränderten Umstände bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen, hätten den Vertrag aber bei Kenntnis mutmaßlich mit einem anderen Inhalt abgeschlossen. Allerdings kann den Parteien das Festhalten am Vertrag weiterhin zugemutet werden. Der Mieter trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko der Mietsache. Die besonderen Umstände der Corona-Pandemie gehen jedoch über das nur vom Mieter zu tragende Verwendungsrisiko hinaus. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt sich indes nur nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den K eine andere Form der Vertragsanpassung umöglich geworden wäre. Die Hochzeitsfeier stand in keinem Zusammenhang mit der Hochzeit, da diese bereits eineinhalb Jahre vorher stattgefunden hatte. Die B hatte schon im März 2020 Alternativtermine genannt, so dass eine Verschiebung faktisch möglich gewesen wäre. Dass die K eine Absage der Feier einer Verschiebung vorzogen, liegt allein in ihrem Risiko. Ein Rückzahlungsanspruch besteht daher nicht. D. In der Prüfung I. §§ 346 I, 326 IV, 326 I BGB (P) § 275 I BGB II. § 812 I 1 1. Alt. BGB (P) Mangel iSd. § 536 I BGB III. § 543 I 1, II 1 Nr. 1 BGB IV. §§ 346 I, 313 I, III (P) Vertragsanpassung unzumutbar E. Literaturhinweise Finkenauer in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, MüKOBGB, 8. Auflage 2019, § 313 BGB Rn. 1-306. Entscheidung-der-Woche-20-2022 .pdf PDF herunterladen • 69KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2020 (SR) Felix Lücke Raub gem. § 249 StGB setzt in seinem subjektiven Tatbestand Aneigungsabsicht und Enteignungvorsatz hinsichtlich einer fremden, beweglichen Sache voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 536/18 in: BeckRS 2019, 37831 JuS 2020, 467 NStZ-RR 2020, 102 (Ls.) A. Orientierungs- oder Leitsatz Raub gem. § 249 StGB setzt in seinem subjektiven Tatbestand Aneigungsabsicht und Enteignungvorsatz hinsichtlich einer fremden, beweglichen Sache voraus. Eine Aneignungsabsicht liegt nicht vor, wenn es an der beabsichtigten „Einverleibung“ in das eigene Vermögen fehlt, so wenn der Täter die Sache – ohne sie behalten zu wollen – an sich bringt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. B. Sachverhalt A fuhr am Abend zur Wohnung seiner Ex-Freundin L, um diese zur Rede zu stellen. Als L mit ihrem Auto ebenfalls eintraf, öffnete A deren Fahrertür, um L ihr Smartphone zu entreißen. Hiervon versprach er sich Informationen über eventuelle Kontakte der L zu anderen Männern. Als diese sich wehrte, beugte sich A über seine Ex-Freundin, hielt ihre Hände fest und nahm das Handy an sich. Hat sich A wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG verurteilte den Angeklagten A wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB. Für den BGH stellte sich vor dem Hintergrund der von A hiergegen erhobenen Sachrüge insbesondere die Frage, ob sich aus dessen Interessenlage, das Smartphone der L zu reinen Informationszwecken an sich zu nehmen, eine Aneignungsabsicht des A zu begründen ist. Denn als Zueignungsdelikt setzt der Raub gem. § 249 StGB in seinem subjektiven Tatbestand – in Abgrenzung zu den reinen Vermögensdelikten wie der Räuberischen Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255 StGB oder den seltenen Gebrauchsanmaßungsdelikten wie § 248b StGB – voraus, dass der Täter beabsichtigt, sich die Sache bzw. subsidiär ihren funktionsspezifischen Sachwert zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einzuverleiben, sich demnach wie der wahre Eigentümer als Verfügungsberechtigter der Sache aufzuspielen. Zwar ist nicht erforderlich, dass der Täter die Sache dauerhaft behalten will. Deren zumindest vorübergehende Aneignung muss er im Wegnahmezeitpunkt aber unbedingt anstreben. Daran fehlt es jedoch gerade, wenn er die Sache – ohne sie in irgendeiner Form behalten zu wollen – lediglich an sich bringt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Die hierauf gerichtete Sachentziehung ist außerhalb der engen Grenzen der Gebrauchsanmaßungsdelikte grundsätzlich straflos. Die von A beabsichtigte Nutzung des Handys der L als reine Informationsquelle genügt den Anforderungen der tatbestandlich vorausgesetzten Aneigungsabsicht insoweit nicht. Es ging A nicht darum, das Smartphone als Sache, wenn auch nur vorübergehend, seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Der reine Informationswert der im Handy gespeicherten Daten stellt sich letztlich auch nicht als dessen aneignungsfähiger funktionsspezifischer Sachwert (sog. lucrum ex re) dar. Gleiches gilt für die von A unterbundene Nutzung des Smartphones durch L. Mangels Aneignungsabsicht des A hätte das LG ihn daher nicht wegen Raubes gem. § 249 StGB verurteilen dürfen, sodass der Schuldspruch durch den BGH aufzuheben war. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache unter Einsatz eines Nötigungsmittels 2. Subjektiver Tatbestand a) Zueigungsabsicht aa) Aneignungabsicht bb) Enteignungsvorsatz b) RWK der erstrebten Zueignung c) Vorsatz bzgl. b) E. Zur Vertiefung Zum konkreten Urteil vgl. die Entscheidungsanmerkung von Jahn, JuS 2020, 467; Im Übrigen Rengier, Strafrecht BT I - Vermögensdelikte, 22. Aufl. 2020, § 2 Rn. 86ff. Entscheidung-der-Woche-18-2020 .pdf PDF herunterladen • 184KB Zurück Nächste
- Hanover Law Review | Ausgaben
Hier findest du alle Ausgaben unserer HanLR und kannst sie ganz bequem auf deinem iPad/Tablet/Laptop durchlesen oder herunterladen und sie später unterwegs lesen. Unsere Ausgaben Hier findest du alle Ausgaben unserer HanLR und kannst sie ganz bequem auf deinem iPad/Tablet/Laptop durchlesen oder herunterladen und sie später unterwegs lesen. Klicke dazu einfach auf die Ausgabe, die du dir anschauen möchtest. Du bevorzugst lieber die gedruckte Zeitschrift? Wie du (natürlich kostenlos) an unsere begehrten Druckausgaben kommst und in welchen Bibliotheken wir deutschlandweit ausliegen erfährst du hier ! Ausgabe - 02/2026 Ausgabe - 04/2025 Ausgabe - 02/2026 Ausgabe - 03/2025 Ausgabe - 01/2026 Ausgabe - 02/2025 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 ... 6
- Entscheidung der Woche 22-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Verkaufsstände auf einer Messe, die vornehmlich dem Verkauf dient, sind als bewegliche Gewerberäume i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB zu klassifizieren. Demnach steht einem Käufer in den Fällen des Kaufes an einem solchen Stand kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 82/17 in: BeckRS 2019, LSK 2019, 7655 A. Orientierungs- oder Leitsatz Verkaufsstände auf einer Messe, die vornehmlich dem Verkauf dient, sind als bewegliche Gewerberäume i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB zu klassifizieren. Demnach steht einem Käufer in den Fällen des Kaufes an einem solchen Stand kein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. B. Sachverhalt Der Kläger – ein Verbraucher – und die Beklagte – ein gewerblicher Vertreiber von Einbauküchen – schlossen am 20.04.2015 auf der „Messe Rosenheim“ einen Kaufvertrag über den Kauf einer Einbauküche. Auf die Zahlungsaufforderung des Beklagten hin verweigerte der Kläger die Zahlung und berief sich dabei auf einen Widerruf. Diesen hatte der Kläger noch am Tag des Kaufes erklärt. Da der Kläger der Meinung war, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen außerhalb von Gewerberäumen geschlossenen Kaufvertrag handelte, berief er sich bei seinem Widerruf auf § 312g Abs. 1 BGB. Dem hält die Beklagte entgegen, dass es sich bei dem Messeverkaufsstand um einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB gehandelt habe. C. Anmerkungen Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt. Die Frage nach den Kriterien für einen beweglichen Gewerberaum sind dabei ein denkbarer Aufhänger. Der BGH musste sich bereits im Jahr 2015 mit der Frage beschäftigen, ob ein Messestand einen beweglichen Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 BGB darstellt. Diese Frage hatte der BGH bereits in diesem Zusammenhang dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Laut EuGH ist Art. 2 Nr. 9 lit. b der Richtlinie 2011/83/EU dahingehend auszulegen, dass ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsräume“ i.S.d. Richtlinie fällt, „wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um die Tätigkeiten und des Erscheinungsbildes des Messestands selbst, sowie der vor Ort verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeit ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen.“ Diese Bewertung erfolgte insbesondere aus dem Grund, dass die Richtlinie den Verbraucher unter anderem davor schützen soll, außerhalb von Geschäftsräumen einem Überraschungsmoment oder erhöhtem Abschlussdruck ausgesetzt zu sein. Die Formulierung „bewegliche Gewerberäume“ in § 312b Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei parallel zur Richtlinie übernommen worden. Die Auslegung der Vorschrift ist daher an der Vorabentscheidung des EuGH zu orientieren. Der BGH würdigt in seiner Entscheidung maßgeblich den für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Charakter der gesamten Messe sowie das im „Messekontext“ zu beurteilende, konkrete Angebot des Messestandes. Tatsächliche Feststellungen zum konkreten Erscheinungsbild des Messestandes sieht der BGH nicht als entscheidend an. Für den Fall der „Messe Rosenheim“, bei der in 14 Ausstellungshallen 19 verschiedene Branchen einen „bunten Mix“ an Produkten präsentieren und bei der an der deutlichen Mehrzahl der Stände die Möglichkeit besteht, mit den Betreibern Kaufverträge abzuschließen, geht der BGH davon aus, dass das Gesamtbild der Messe geeignet ist, einem durchschnittlichen Verbraucher deutlich zu machen, dass die Messe nicht unerheblich Verkaufszwecken dient. Dass neben Verkaufsständen auch offensichtliche Informations- und Werbestände auf der Messe vertreten sind, steht dieser Wertung nicht entgegen. D. In der Prüfung Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden, § 433 II. Anspruch erloschen, §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB III. Ergebnis E. Zur Vertiefung EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-485/17 (zur Einordnung von Messeständen als „Geschäftsräume“). Entscheidung-der-Woche-22-2019 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR) Rim Talal Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022- 1 BvR 2649/21 in: BeckRS 2022, 10780 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken. 2. Die in § 20a I IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß Reflex der gesetzlichen Regelung. B. Sachverhalt Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20 a IfSG, der eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht einer vollständigen COVID-19-Immunisierung vorsieht. Kommen die Betroffenen der Nachweispflicht nicht nach, ist die Leitung verpflichtet das örtlich zuständige Gesundheitsamt diesbezüglich zu informieren. Dieses kann der betreffenden Person untersagen, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. C. Anmerkungen Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar. Zwar trifft die Nachweispflicht nicht unmittelbar die körperliche Unversehrtheit, allerdings macht sie die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von der Impfentscheidung als notwendigen Zwischenschritt abhängig. Es liegt kein klassischer, sondern ein mittelbarer Grundrechtseingriff vor. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Mittelbar wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielrichtung einem klassischen Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen daher wie ein solcher behandelt werden. Zwar setzt die Impfung die Einwilligung der Betroffenen voraus, allerdings wirkt sich eine Entscheidung gegen die Impfung nachteilig aus. § 20 a IfSG kommt damit in seiner mittelbar faktischen Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß ein Reflex der gesetzlichen Regelung, sondern die gewollte Folge des staatlichen Handelns und damit eine zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 20 a IfSG ist hinreichend bestimmt und klar. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht diene dem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz vulnerabler Menschen. Eine Impfung reduziere das Risiko einer Ansteckung bzw. das Risiko einer schweren Erkrankung. Andere Maßnahmen wie das Durchführen von regelmäßigen PCR-Tests ist nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 2. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG 3. Rechtfertigung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit von §§ 20a, 22a IfSG b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Vorbehalt des Gesetzes bb) Gesetzesbestimmtheit und -klarheit cc) Rechtfertigungsgründe (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit E. Literaturhinweise Lang in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 51. Edition 2022, Art. 2 Rn. 83 ff.; Bekos, Die einrichtungsbezogene Impfplixht nach § 20 a IfSG. Eine Zwischenstandsanalyse mit der Annäherung an offene Fragen, COVuR 2022, 286; Christ/Jeck, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflegebranche, DStR 2022, 944. Entscheidung-der-Woche-34-2022 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 25-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 25-2023 (ZR) Roman-Hendrik Wilms Bei sogenannten "Schockschäden”" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des 8 823 Abs. 1 BGB dar,... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 168/21 in: NJW 2023, 983 MDR 2023, 362 A. Orientierungs - oder Leitsätze Bei sogenannten "Schockschäden”" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. B. Sachverhalt Der Kläger nimmt den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptet, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 9. Juni 2015 bis zum 5. August 2016 arbeitsunfähig gewesen. Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach der Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten. C. Anmerkungen Die Gesundheitsverletzung des Klägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB könnte in Form einer psychischen Störung vorliegen. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH können psychische Störungen im Bereich der sogenannte Schockschäden eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn sie pathologisch erfassbar sind, also einen Krankheitswert aufweisen, und über die gesundheitliche Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. An dieser Auslegung hält der Senat nicht länger fest. Bei den Schockschaden Fällen - wie im vorliegenden Fall - stellt eine pathologisch erfassbar psychische Störung, ausgelöst mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn die Störung nicht über die gesundheitliche Beeinträchtigung hinausgeht, die Betroffene in einem solchen Fall in der Regel erfahren. Der Gleichbehandlung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen steht nicht entgegen, dass allein auf die Verletzung bei einem Dritten zurückzuführende Beeinträchtigungen abseits der Fälle in §§ 844, 845 BGB ersatzlos bleiben sollen. Bei Schockschäden ist die Grundlage der Haftung die eigene Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers. Dabei ist es nicht zwingend nötig, dass der Anspruchsteller bei dem Unfallereignis anwesend war. Die alte Rechtsprechung führe zu Wertungswidersprüchen, indem eindeutig pathologische psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger eines Opfers einer besonders schwerwiegender Straftat nur deshalb nicht als Gesundheitsverletzung angesehen würden, weil eine solche Reaktion im Regelfall zu erwarten wäre, bei weniger schwerwiegenden Straftaten aber zu bejahen wäre, wenn die Beeinträchtigung regelmäßig nicht auftritt. Die Einschränkung, damit insbesondere bei lediglich fahrlässigen Herbeiführungen die Haftung nicht ins Uferlose ausartet, kann auf anderen Ebenen als bei dem Merkmal der Gesundheitsverletzung vorgenommen werden. Insbesondere muss der Krankheitswert dargelegt und dem Zurechnungszusammenhang Aufmerksamkeit geschenkt werden. D. In der Prüfung §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Rechtsgutsverletzung (P) 2. Handeln oder Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität II. Rechtswidrigkeit III. Verschulden IV. Ersatzfähiger Schaden, § 253 Abs. 2 BGB V. Haftungsausfüllende Kausalität VI. Einwendungen und Einreden des Schädigers E. Literaturhinweise Förster in: BeckOK, 66. Edition, § 823 BGB Rn. 113a. Entscheidung-der-Woche-25-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.11MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) Raja Mudrak Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird,... Aktenzeichen & Fundstelle Az: : BVerwG 4 C 4.20 in: NVwZ 2022, 1798 A. Orientierungs- oder Leitsätze Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. B. Sachverhalt K möchte auf seinem Grundstück, welches in direkter Nähe zur Bundesautobahn A3 liegt, eine mobile Gastankstelle betreiben. Jedoch liegt diese nach § 9 I Nr. 1 FStrG durch die Autobahnnähe innerhalb der Bauverbotszone. Trotzdem erteilte der zuständige Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen K eine auf ein Jahr befristete Ausnahme von dem Bauverbot nach § 9 VIII FStrG sowie eine befristete Baugenehmigung für die mobile Gastankstelle. Wenig später erteilt sie K sogar eine unbefristete Bauverbotsausnahme. Allerdings sorgt K sich um die ungewisse Zukunft seiner Gastankstelle und möchte dies nicht auf sich sitzen lassen, weshalb er eine unbefristete Baugenehmigung anstrebt. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhebt K form- und fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Befristung der Baugenehmigung. Daraufhin führt die Behörde aus, dass K gar keinen Anspruch auf eine unbefristete Baugenehmigung habe: Die Ausnahmegenehmigung sei nur befristet, sodass mit dessen Ablauf die Erteilung einer Baugenehmigung auch wieder gegen § 9 I Nr. 1 FStrG verstieße. Daher wäre der Hauptverwaltungsakt ohne Befristung absehbar rechtswidrig. Deshalb könne die Befristung könne auch nicht in seine Rechte eingreifen. Ohnehin sei schon zweifelhaft, ob ein korrekter Bauantrag vorliege, sodass die Baugenehmigung auch ganz grundsätzlich versagt werden müsste. Dagegen wendet K ein, dass der Landesbetrieb sich nur ein Prüfungsrecht vorbehalten wollte, um nach Fristablauf die Genehmigungsvoraussetzungen erneut überprüfen zu können. Dies sei kein legitimes Interesse, wenn die Gastankstelle doch bereits alle Voraussetzungen erfülle. Zudem ginge es ihm ausweislich seines Klageantrags explizit nur um die Aufhebung der Nebenbestimmung und nicht die Frage eines richtigen Bauantrags. Hat die Klage des K Erfolg? Bearbeiterhinweis: Der Sachverhalt ist gekürzt und abgewandelt. C. Anmerkungen Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Befristungen isoliert anfechtbar. Im Zuge der Begründetheit kommt es darauf an, ob die Nebenbestimmung an sich rechtswidrig ist und ob der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleibt. Letzteres betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des VA ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt. In der bisherigen Rechtsprechung ist diese Prüfung sehr eng ausgefallen, sodass sich diese darauf beschränkte, ob der Haupt-VA, wenn die belastende Nebenbestimmung wegfällt, gerade wegen dieses Wegfalls rechtswidrig werden würde. Teilweise wurde diese Prüfung aber erweitert, sodass entscheidungserheblich wäre, ob der Grundverwaltungsakt an sich schon rechtswidrig ist. Daher stellt sich die Frage, wie weit die Prüfung des Haupt-VA reichen dürfe. Für eine erweiterte Prüfung spricht insb., dass ansonsten eine Art „Billigung“ eines rechtswidrigen VA durch das Gericht vorliegen könnte, was wiederum in Anbetracht des Rechtsstaatsprinzips und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG problematisch wäre. Allerdings ist der Streitgegenstand nur die Nebenbestimmung und nicht der Haupt-VA, weshalb dieser auch nicht Prüfungsgegenstand ist. Zudem ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abseits vom Streitgegenstand nicht die Aufgabe des Gerichts. Diese und weitere verwaltungsrechtliche Spezifika sprechen gegen eine unbegrenzte gerichtliche Überprüfung der materiellen Teilbarkeit und für die Begrenzung auf das Zusammenspiel von Nebenbestimmung und Haupt-VA. Damit umfasst die Prüfung nur, ob der Verwaltungsakt gerade wegen des Wegfalls der Nebenbestimmung rechtswidrig würde; andere Rechtswidrigkeitserwägungen des Haupt-VA sind nicht zu prüfen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Klagegegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Form und Frist VII. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Rechtswidrigkeit der Befristung II. Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der verbleibenden Hauptregelung III. Rechtsverletzung des K IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, NVwZ 2002, 1798, Rn. 9; vgl. auch Anm. Hufen, NVwZ 2022, 1800 f.; BVerwG, NVwZ 2021, 163 Rn. 19 - Rechtsprechung des 8. Senats Stelkens in: Stelken/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 60. Entscheidung-der-Woche-36-2023 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2022 (SR) Johanna Lange n.v. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 450/20 in: NStZ 2022, 163 StV 2022, 171 A. Orientierungs- oder Leitsatz n.v. B. Sachverhalt Eine Mutter, deren Beziehung von Gewalt und körperlichen Aggressionen ihres Partners ihr gegenüber geprägt war und welche aufgrund dessen bereits einen erfolglosen Suizidversuch durchlebt hatte, beauftragte ihren Sohn damit, jemanden zu finden, der ihrem gewalttätigen Partner eine „Tracht Prügel“ verpasste. Dafür gab sie ihm 2.500 Euro. Dabei äußerte sie, dass sie „ihm am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen“ würde. Der Sohn wandte sich daraufhin an einen Berufsschulkameraden, der wiederum diesbezüglich einen weiteren Dritten ansprach. Zu dritt beschlossen sie, dem Partner der Mutter zu geben, „was er verdiene“. Dass er dabei krankenhausreif oder bewusstlos werden würde, wollten die beiden Kameraden dem Sohn nicht versprechen. Sie sollten für die Tat 1.500 Euro bekommen. Der Sohn versicherte auf Frage der anderen beiden, dass nicht damit gerechnet werden müsste, dass seine Mutter ihrem Partner noch einen Stein auf den Kopf fallen ließe. Am Abend fuhren sie zusammen zu dem Campingplatz, wo die Mutter mit ihrem Partner lebte. Einer der Kollegen trug ein Teleskopschlagstock bei sich, der andere ein Pfefferspray. Alle drei nahmen den Gebrauch der Gegenstände billigend in Kauf. Während die Mutter einen Toilettenbesuch vortäuschte, drangen die beiden Kollegen in den Wohnwagen ein und schlugen auf das Opfer unter mehrfachem Einsatz ihrer bei sich geführten Gegenstände und weiterer herumliegenden Gegenstände sowie ihrer Körperteile, ein. Das Opfer wurde dabei nicht lebensbedrohlich verletzt – den Tod nahmen sie auch nicht billigend in Kauf. Sodann fuhren die beiden Täter mit dem Sohn von dannen. Die Mutter fand ihren verletzten Partner im Wohnwagen vor und schlug – in Tötungsabsicht – mehrfach mit einem Pflasterstein auf seinen Kopf ein. Dann würgte sie ihn, bis er starb. Die Todesursache – eine Kombination aus Erstickungsgeschehen und Schädel-Hirn-Trauma – wird der Mutter zugerechnet, nicht den Berufsschulkollegen des Sohnes. Gefragt ist nach der Strafbarkeit des Sohnes sowie der der beiden Kollegen. C. Anmerkungen Es stellt zunächst keinen Widerspruch dar, dass das Opfer zunächst reglos und kampfunfähig am Boden lag, aber nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Die engagierten Täter und der Sohn sind nicht gem. § 227 StGB strafbar. Sie versetzten ihn zwar in eine Situation, in der die Mutter in der Lage war, ihn zu töten und begründeten damit eine Kausalreihe für den Tod eines Menschen. Jedoch ist das eigenverantwortliche Handeln der erwachsenen Frau den Tätern nicht zurechenbar. Bei der mittelbaren Verursachung einer vollverantwortlich begangenen fremden Vorsatztat ist streitig, ob eine Erfolgszurechnung über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermanns überhaupt möglich ist. Voraussetzung der Zurechnung ist jedoch unstreitig, dass der Erfolgseintritt für die Angeklagten vorhersehbar war. Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands voraussehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Nicht anzunehmen ist dies bei solchen Ereignissen, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrungen liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen rechnen muss. Eingetretene Folgen könneninsbesondere außerhalb der Lebenserfahrung liegen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen einschalten, gerade wenn der Beitrag anderer Personen zum Geschehen in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht. Der Geschehensablauf lag danach betrachtet außerhalb der Lebenserfahrung und war für die drei jungen Menschen nicht vorhersehbar. Sie haben nicht damit rechnen müssen, dass die Mutter, die sich über lange Zeit nicht gegen ihren Partner gewehrt hat, ihn nun mit dem Stein und dem Würgen töten würde. Sie wollte ihm schließlich gemäß der Äußerung gegenüber ihrem Sohn nur einen „Denkzettel“ verpassen. Somit war der Erfolgseintritt nicht vorhersehbar und eine Strafbarkeit gem. § 227 StGB scheidet aus. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des Sohnes und der beiden Kollegen gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (+) B. Strafbarkeit der drei gem. § 227 StGB I. Tatbestand a. Grunddelikt b. Eintritt der schweren Folge c. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge d. Fahrlässigkeit im Hinblick auf die schwere Folge II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 26. 11. 2019 – 2 StR 557/18 BGHSt 64, 217 Rn. 52 f. Entscheidung-der-Woche-15-2022 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste












