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- Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2019 (SR) Malte Gauger Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 132/18 und BGH 5 StR 393/18 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungssatz Ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille kann im bewusstlosen Zustand fortwirken. B. Sachverhalt Zwei über 80-jährige Frauen leiden unter mehreren, nicht lebensbedrohlichen Krankheiten, die ihre Lebensqualität einschränken. Der angeklagte Arzt bescheinigt beiden Frauen in einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten die uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Im Anschluss wohnt er auf Verlangen der beiden Frauen der Einnahme tödlich wirkender Medikamente bei. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit unterließ es der Angekl. auf ausdrücklichen Wunsch, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im anderen Fall leidet eine 44-jährige Frau an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung. Sie bat den Angekl., ihren Hausarzt, um Unterstützung beim Suizid, nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte. Der Angekl. verschaffte seiner Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament. Er betreute die Frau danach, wie gewünscht, während Ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung unternahm der Angekl. nicht. C. Anmerkungen Der BGH hatte vorliegend in zwei ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden, inwieweit sich das Selbstbestimmungsrecht auf die Hilfspflicht bei der freiverantwortlichen Selbsttötung auswirkt. Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Berlin hatte die Angeklagten jeweils freigesprochen. Aus Sicht des BGH hätte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der im Vorfeld geleitsteten Beiträge vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen beruhte der Sterbewunsch auf einer gewissen Lebensmüdigkeit und nicht etwa auf einer psychischen Störung. Die Angeklagten waren jeweils auch nicht dazu verpflichtet, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Im Hamburger Verfahren waren die Frauen nicht in Behandlung des Angekl., was ihn hätte zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichten können. Die Erstellung des Gutachtens begründet ebenso keine Schutzpflicht für ihre Leben. Im Berliner Verfahren war der Angekl. von seiner durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Arzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens der Suizidentin entbunden. Eine nach § 323c StGB für jedermann bestehende Hilfspflicht in Unglücksfällen bestand aus Sicht des BGH ebenfalls nicht. Die Angeklagten wussten, dass die Suizide auf dem Selbstbestimmungsrecht der sterbewilligen Frauen beruhten. Damit waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten. Eine mögliche Verletzung der ärztlichen Berufspflichten wirken sich nicht auf die Strafbarkeit des Verhaltens aus. Der BGH hat entschieden, dass das Selbstbestimmungsrecht ein hohes Gut in der strafrechtlichen Bewertung darstellt. In der „Peterle“ Entscheidung (BGH NJW 1984, 2639) hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall eine Strafbarkeit bejaht, da er davon ausging, dass die Tatherschafft ab dem Moment der Bewusstlosigkeit entfällt. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht (mehr) gefolgt und stellt damit fest, dass ein vor Eintritt der Bewusstlosigkeit gefasster Sterbewille im bewusstlosen Zustand fortwirkt. D. Zur Vertiefung Zum Hamburger Verfahren gutachterlich aufbereitet siehe: Gauger, HanLR 2018, 290; Zum Berliner Verfahren siehe: NStZ-RR 2018, 246 (m. Anm. Miebach). Entscheidung-der-Woche-32-2019 .pdf PDF herunterladen • 229KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 28-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 28-2023 (ZR) Simon Weber Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH III ZR 204/21 in: DAR 2023, 206 A. Orientierungs - oder Leitsätze (Auszug) Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren. Auf ersichtlich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Internetseite darf er sich nicht verlassen. B. Sachverhalt (gekürzt) Der Kl. nimmt die Bekl. im Zusammenhang mit einem verpassten Flug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Bekl. ist die Betreiberin des Flughafens D., der mit dem elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet ist. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden. Die Bekl. wies auf ihrer Internetseite auf das EasyPASS-System hin, ohne das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen. Der Kl. hatte für sich und die minderjährigen Kinder am 9.10.2019 einen Flug gebucht. Die Familie verpasste den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte. Der Kl. hat geltend gemacht, er sei zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Auf seine Frage, wo er sich anstellen müsse, habe er von einem Mitarbeiter die Auskunft erhalten, er könne die elektronischen Durchgänge nicht nutzen, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort kam es zu technischen Verzögerungen. Obwohl er eine weitere Mitarbeiterin der Bekl. auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden. Das AG hat die auf Zahlung von 2.980,08 € (Erwerb eines Ersatztickets, zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Im Falle eines ordnungsgemäßen Hinweises auf der Website hätte er nicht auf einen schnelleren Durchgang vertraut, sondern sich direkt an der Warteschlange vor den mit Beamten besetzten Schaltern angestellt. Das LG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die zulässige Revision war unbegründet. C. Anmerkungen Das AG habe einen Schadensersatzanspruch des Kl. zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es könne offenbleiben, ob zwischen der Bekl. und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft ein Bodenabfertigungsvertrag mit Fluggastabfertigung bestanden habe und der Kl. in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen worden sei. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, sei nicht ersichtlich, dass die Bekl. eine auch dem Kl. gegenüber bestehende Pflicht aus einem etwaigen Bodenabfertigungsvertrag verletzt habe. Dessen Gegenstand sei hier vielmehr gar nicht berührt. Im hier allein betroffenen Sicherheitsbereich habe die Verantwortlichkeit der Bekl. als Flughafenbetreiberin geendet und die ausschließliche Verantwortlichkeit der Bundespolizei beziehungsweise der von ihr beauftragten Beliehenen begonnen. Am Flughafen D. habe die Bundespolizei die Sicherheitskontrollen auf eine Sicherheitsfirma als Beliehene übertragen. Die nachfolgende Passkontrolle führe sie mit eigenen Beamten durch. Die Bekl. könne weder die Öffnung zusätzlicher Gepäck- und Passkontrollstellen veranlassen, noch einzelnen Passagieren eine bevorzugte und beschleunigte Kontrolle ermöglichen. Im Bezug auf das Nichthinweisen auf das Mindestalter sei eine Pflichtverletzung der Bekl. nicht erkennbar. Bei EasyPASS handele es sich um ein von der Bundespolizei hoheitlich betriebenes automatisiertes Grenzkontrollsystem. Auf Grund der Information der Bekl. über die Möglichkeit einer solchen automatisierten Grenzkontrolle habe sich der Kl. nicht darauf verlassen dürfen, diese vereinfachte und zügigere Art der Grenzkontrolle in jedem Fall durchlaufen zu können. Vielmehr hätte er sich zuvor selbst über die Modalitäten der Nutzung informieren müssen. Zudem sei sein Vortrag, welche Maßnahmen er im Fall eines entsprechenden Hinweises auf der Website der Bekl. ergriffen hätte, unsubstantiiert. D. In der Prüfung Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. VSD I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung (P) III. Vertretenmüssen IV. Schaden V. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Schäfer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; bzgl. der Zuständigkeit siehe Kommentierung zu §§ 2, 4 BPolG sowie §§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2, 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftSiG. Entscheidung-der-Woche-28-2023 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) Rocky Glaser Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvE 1/18 in: bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Ausspruch einer Verpflichtung ist ein unzulässiges Rechtsschutzziel im Organstreit. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten (sog. Flüchtlingskrise). Daraufhin wurden an deutschen Grenzen teilweise und vorübergehend Grenzkontrollen angeordnet. In diesem Rahmen traf die Bundesregierung die Entscheidung, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Nunmehr begehrte die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, dass erstens die Bundesregierung durch die entsprechende Duldung der Einreise sowie die Eröffnung und Durchführung von bestimmten Asylverfahren die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe, zweitens die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden "Migrationsverantwortungsgesetzes" zulässig wäre und drittens Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind. Sie kündigte in den Anträgen gleichsam an, an der Initiierung des geforderten Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Das BVerfG befand die Anträge für unzulässig. C. Anmerkungen Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Organstreit um ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des Antragstellers. Das BVerfG gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es sich bei dem Organstreit gerade nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt. Der Organstreit diene nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Auch habe das Grundgesetz den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungs- und nicht als Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund fehle der Antragstellerin bezüglich der ersten beiden Anträge die Antragsbefugnis. Diese sind auf die Wahrung objektiven Rechts gerichtet. Die AfD-Bundestagsfraktion halte zwar ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf Beteiligungsrechte für notwendig. Soweit sie eine Mitwirkung daran aber ausschließt, gehe es nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um das bloße Unterbinden eines nicht isoliert beanstandungsfähigen Regierungshandelns. Die bloße Respektierung von Verfassungsrecht könne derart nicht erzwungen werden. Auch der Verweis auf bestimmte Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts gehe fehl, da das einfache Recht jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen keine Antragsbefugnis begründen kann. Bzgl. eines Migrationsverantwortungsgesetzes keine konkrete Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet. Mit der Forderung der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird der Ausspruch einer Verpflichtung begehrt. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Der Organstreit ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit III. Verfahrensgegenstand IV. Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, JuS 2011, 699-704; Speziell zur Antragsbefugnis im Organstreit: BVerfGE 84, 290 (299); 90, 286 (337). Entscheidung-der-Woche-03-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2025 (SR) Pauline Wendt Die Abgrenzung zwischen Vorsatz oder (bewusster) Fahrlässigkeit setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände voraus. Dabei ist regelmäßig das voluntative Vorsatzelement zu beachten, im Besonderen Umstände des Tatgeschehens wie die Angriffsweise oder die Motivation des Täters bei Tatbegehung. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 2 StR 531/23 Fundstelle: RuP 2024, 173 - 175, NStZ. 2024, 676 - 677 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz oder (bewusster) Fahrlässigkeit setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände voraus. Dabei ist regelmäßig das voluntative Vorsatzelement zu beachten, im Besonderen Umstände des Tatgeschehens wie die Angriffsweise oder die Motivation des Täters bei Tatbegehung. 2. Der Körperverletzungsvorsatz gem. § 224 I Nr. 5 StGB setzt neben einem bedingten Verletzungsvorsatz auch voraus, dass der Täter die Umstände für die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannt hat. B. Sachverhalt Die Angeklagte war in ihrer Therapieeinrichtung, in welcher sie sich wegen einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit aufhielt, über die Weihnachtstage beurlaubt. Sie traf sich in dieser Zeit mit dem Geschädigten, mit welchem sie zwei Liter Wodka konsumierte, bevor sie gegen 18 Uhr gemeinsam beschlossen in den Rhein zu springen. Die Möglichkeit eines Ausstiegs aus dem Rhein bot sich an der gemeinsam gewählten Stelle nicht. Die Angeklagte sendete einer Freundin eine Videobotschaft, welche verlauten lies, dass die Angeklagte Lust darauf hätte, in den Rhein zu springen. In einer weiteren Sprachnachricht der Angeklagten teilte diese ihrer Freundin mit, dass sie ihre Freundin mag, ihnen (der Angeklagten und dem Geschädigten) aber nichts passieren werde. Sie würden nur kurz in den Rhein springen und dann wieder heraus kommen. Der Geschädigte überkletterte die Brüstung an der Stelle zuerst, sprang jedoch nicht sofort. Die Angeklagte stoß den Geschädigten - was für diesen völlig überraschend war - mit beiden Händen gegen den Rücken, damit sie hinterher springen konnte. Der Geschädigte stürzte ca. 2 Meter tief in das 7,7 °C kalte Wasser. Aufgrund des niedrigen Wasserstandes, der ebenfalls niedrigen Wassertemperatur, der Strömung des Flusses und der nicht vorhandenen Ausstiegsmöglichkeiten, war der Sturz geeignet das Leben des Geschädigten zu gefährden. Die Angeklagte war früher bereits einmal im Rhein geschwommen, wonach ihr die Geeignetheit der Lebensgefährdung bewusst war. Die Angeklagte versuchte dem Geschädigten zu Hilfe zu eilen, als sie die Ernsthaftigkeit seiner Lage erkannt und ihn im Wasser lokalisiert hatte. Passanten hinderten die Angeklagte jedoch daran, in das Wasser zu klettern, um dem Geschädigten zu helfen. Rettungskräfte zogen den Geschädigten nach etwa zehn Minuten, in denen er sich kaum noch an einer Stahlkette halten konnte, aus dem Wasser. Er trug keine Langzeitfolgen davon. Die Angeklagte hatte um 23 Uhr eine BAK von 2,42 Promille. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich im vorliegenden Fall mit den Anforderungen an den Körperverletzungsvorsatz im Rahmen des § 244 1 Nr. 3 StGB in Bezug auf die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Unterscheidendes Kriterium in der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei, dass der Handelnde bei bewusster Fahrlässigkeit mit dem möglichen Eintritt einer Folge nicht einverstanden sei und deshalb auf deren Nichteintritt vertraue. Mit bedingtem Vorsatz hingegen handele, wer mit dem eintretenden Erfolg dahingehend einverstanden sei, dass er diesen billigend in Kauf nehme oder sich zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Um diese zwei Konstellationen in einer Prüfung voneinander abgrenzen zu können, sei eine Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände erforderlich. Vor allem sei bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig eine Betrachtung der Umstände hinsichtlich des Tatgeschehens, also der Angriffsweise und der Umstände der Tatbegehung wie die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation, erforderlich. Eine Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei in diesem Fall notwendig, da die Angeklagte ausgehend von ihren Chatnachrichten davon ausging, dass ihr und dem Geschädigten nichts passieren werde. Zudem hätte sie den Geschädigten geschubst, um hinterher springen zu können und sofort mit Rettungsmaßnahmen begonnen, nachdem sie die Ernsthaftigkeit seiner Situation erkannt hatte. Bezüglich des subjektiven Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung in der Variante einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 1 Nr. 5 StGB reiche bedingter Vorsatz nicht. Es sei neben bedingtem Vorsatz auch erforderlich, dass der Täter die Umstände erkenne, welche die allgemeine Gefährlichkeit des Handelns für das Leben des Opfers in der konkreten Tatsituation ergeben. Eine Bewertung der Umstände des Täters hinsichtlich der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns sei nicht zwingend, jedoch müsse das Handeln nach der Vorstellung des Täters auf die Lebensgefährdung angelegt sein. Die Handlung der Angeklagten wäre nach ihrer Vorstellung nicht auf eine Lebensgefährdung des Geschädigten angelegt gewesen. Vor allem die Begründung, die Angeklagte sei schon einmal im Rhein geschwommen, sage nichts. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Grunddelikt: § 223 I StGB § 224 1 Nr. 5 StGB 2. Subjektiver Tatbestand E. Literaturhinweise Hardtung, MüKo StGB, § 224 Rn. 52. Rengier, Strafrecht BT II, § 14 Rn. 58. Entscheidung der Woche 12-2025 .pdf PDF herunterladen • 499KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 53-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 53-2019 (SR) Lucas Haak Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 34/19 in: NJW 2019, 3659 JA 2020, 64 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Die gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen. B. Sachverhalt Um seine finanzielle Lage aufzubessern, vermengt T als sog. „Lebensmittel-Erpresser“ fünf Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift und stellt diese in mehrere Verkaufsregale verschiedener Supermärkte. Dabei nimmt T billigend in Kauf, dass der Verzehr der Nahrung zum Tode führen kann. Anschließend informiert T die Supermarktbetreiber S in einer E-Mail, dass jeweils eines ihrer zum Verkauf angebotenen Gläser einer konkret benannten Sorte verunreinigt sei. Gegen eine Zahlung iHv 11,75 Mio. EUR würde er die S darüber informieren, welche Gläser dies genau seien und wo sie sich befänden. Kommen sie seiner Forderung hingegen nicht nach, würde er – dann ohne Warnung – weitere vergiftete Produkte platzieren. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen können alsbald alle vergifteten Gläser sichergestellt und T durch eine Überwachungskamera überführt werden, ohne dass ein Kind zu Schaden gekommen oder Geld gezahlt worden ist. Hat sich T wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist hinsichtlich des Grundtatbestandes aus §§ 253 I, III, 255 StGB der Tatentschluss gem. § 22 StGB erfüllt. Bzgl. der Qualifikation aus § 251 StGB ist anzuführen, dass wenn den Täter gem. § 18 StGB eine Strafbarkeit nur trifft, falls diesem „wenigstens“ Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge anzulasten ist, dies erst recht gelten muss, wenn der Täter die Folge mit in den Vorsatz aufgenommen hat. Alsdann ist ein solcher Vorsatz gerade Voraussetzung des Tatentschlusses aus § 22 StGB. Hieraus ergibt sich, dass auch der sog. „Versuch der Erfolgsqualifikation“ – mithin der Versuch der Todesfolge aus § 251 StGB –nach dem allg. Teil möglich sein muss. Ferner hat T durch das Einstellen der Gläser unmittelbar zur Tat angesetzt und rechtswidrig gehandelt. Hinsichtlich der Schuld ist jedoch fraglich, ob T durch die warnende E-Mail strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Voraussetzung hierfür ist einerseits ein Nichtfehlschlagen des Versuchs, andererseits die Vornahme einer tauglichen und freiwilligen Rücktrittshandlung, § 24 I 1 StGB. Zweifelsfrei war der Versuch zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der S nicht fehlgeschlagen. Hat der Täter alles zur Tatbestandverwirklichung Erforderliche getan, kann eine taugliche Rücktrittshandlung nur die Verhinderung des Taterfolgs durch aktives Tun sein, § 24 I 1 Alt. 2 StGB. Problematisch ist, ob die Hinweise, die letztlich zum Auffinden der Gläser geführt haben, als eine solche Handlung zu qualifizieren sind. Dagegen spricht, dass die Bedrohungslage aufrechterhalten worden sei und T sich vorbehalten habe, erneut eine Lebensgefahr herbeizuführen. Ein solcher „halbherzige“ Rücktritt würde dem „Sich-Bemühen“ aus § 24 I 2 nicht gerecht werden. Indes muss dies im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des § 24 I 1 Alt. 2 StGB außer Betracht bleiben: Aus Opferschutzgesichtspunkten ist nur erforderlich, dass der Täter unabhängig seiner tatsächlichen Möglichkeiten eine neue Kausalkette in Gang setzt, die nach seinen Vorstellungen für die Nichtvollendung der Tat (mit-)ursächlich geworden ist. Insbesondere durch die konkrete Angabe von Markt und Sorte hat T eine neue Kausalkette veranlasst, die aus seiner Sicht zur Sicherstellung der vergifteten Babynahrung führen sollte und führte. Zwar wird in der Mail weiterhin die Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, den Tod anderer billigend in Kauf zu nehmen. In wertender Betrachtung bezweckt T durch die Warnung hingegen, dass die von ihm bereits in die Märkte verbrachten Gläser noch vor dem Verzehr aufgefunden werden. Die Annahme, T habe den Tod eines Kindes gerade durch eines dieser Gläser billigen wollen, kann im Hinblick auf die Genauigkeit seiner Angaben nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine geeignete und freiwillige Rücktrittshandlung durch aktives Tun liegt somit vor. Im Ergebnis ist T von versuchter Qualifikation zurückgetreten. Eine Strafbarkeit wegen §§ 253, 255 StGB bleibt unberührt. D. In der Prüfung I. Tatbestand der §§ 253, 255, 251 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Kein Rücktritt gem. § 24 I 1 Alt. 2 E. Zur Vertiefung s. Rengier: Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019 § 37 Rn. 123 ff. Entscheidung-der-Woche-53-2019 .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2020 (ZR) Marie-Christin Runkel Ein Vertrag, dessen Gegenstand das Anbringen von Werbung auf Kraftfahrzeugen ist, wird als Mietvertrag eingeordnet. Die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB sind anzuwenden. Es wird kein Erfolg, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche geschuldet. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – XII ZR 109/17 in: BeckRS 2018, 33342 NZM 2019, 824 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Vertrag, dessen Gegenstand das Anbringen von Werbung auf Kraftfahrzeugen ist, wird als Mietvertrag eingeordnet. Die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB sind anzuwenden. Es wird kein Erfolg, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche geschuldet. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin (K) vertreibt Werbeflächen auf ihren Fahrzeugen, die sie dann an Dritte verleiht. Am 27. Februar 2014 einigten sich die K und der Beklagte (B) darauf, dass K die Werbung des B auf einem ihrer Fahrzeuge anbringen würde. Im Gegenzug sollte B der K einen Nettopreis in Höhe von 1.760 € zahlen. Die Vertragslaufzeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Das Fahrzeug wurde einer Bildungseinrichtung zur Nutzung überlassen. K verlangt von B die Zahlung der Bruttovergütung in Höhe von 2.094,21 € nebst Zinsen, Mahn- und Inkassokosten. C. Anmerkungen Das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts wird durch das Urteil des BGH aufgehoben. Das LG hatte den Vertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag eingeordnet und die Wirksamkeit mangels Bestimmbarkeit des geschuldeten Erfolgs verneint. Im Wesentlichen hat der BGH eine Abgrenzung zwischen den Vertragstypen des Werk- und des Mietvertrags vorgenommen. Im Kern steht die Frage, worin die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht besteht. K schuldet die dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche auf einem ihrer Fahrzeuge, um hierdurch einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Das LG hatte die Vereinbarung der Parteien mit Blick auf den hohen Preis dahingehend auslegt, dass K zudem den Werbeerfolg schuldet. Der BGH knüpft daran an, dass K keinen Einfluss auf den konkreten räumlichen und zeitlichen Einsatz des Fahrzeugs hatte. Es sei ihr lediglich möglich gewesen, den Bestand der Werbung auf dem verliehenen Fahrzeug zu sichern. Der Werbeerfolg hinge dagegen vom Einsatz durch die Bildungseinrichtung ab. Diese Tatsache war bei Vertragsschluss offenkundig. Die Erklärungen der Parteien müssten daher nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass K keinen bestimmten Erfolg schuldet. Damit sei die vom LG gerügte Unbestimmtheit des Erfolgs unbeachtlich. Auch wenn es sich bei der Werbefläche um ein mobiles Fahrzeug handelt, sei die Mietsache hinreichend bestimmt. Geschuldet werde die Gebrauchsüberlassung an der bestimmten Fläche auf dem Fahrzeug. Die Hautleistungspflicht der K liege demnach in einer Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 535 BGB. Es stehe der Anwendung dieser Norm nicht entgegen, dass dem B nicht der Besitz an der Werbefläche verschafft wird. Wie auch bei Mietverträgen über die Reklame an Straßenbahnen bedürfe es in derartigen Fällen keiner Besitzverschaffung. Es entspreche gerade dem Interesse des B, dass die Werbefläche am Fahrzeug im Besitz der Bildungseinrichtung steht, um durch diese Nutzung Werbeerfolgte erzielen zu können. D. In der Prüfung Klage des K auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB A. Anspruchsentstehung I. Zustandekommen des Mietvertrags (P) (Abgrenzung zum Werkvertrag nach § 631 BGB) II. Wirksamkeit des Mitvertrags (P) (Bestimmtheit der Mietsache, Ausnahme der Besitzverschaffung) B. Rechtsvernichtende Einwendungen C. Durchsetzbarkeit D. Ergebnis E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage 2020, §§ 11. Entscheidung-der-Woche-50-2020 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2023 (ÖR) Sophia Mustafoska Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragssteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, ist dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 8 C 9.21 in: NVwZ 2022, 1644 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Macht eine Gemeinde die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung mit umweltpolitischer Zielsetzung davon abhängig, dass die Antragssteller eine Erklärung zu ihrer Religion oder Weltanschauung abgeben, ist dieses Verlangen keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Es verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. B. Sachverhalt Die beklagte Landeshauptstadt München erließ im Rahmen des "Integrierten Handlungsprogramms zur Förderung der Elektromobilität in München" die Förderrichtlinie Elektromobilität. Danach konnte unter anderem der Erwerb von Pedelecs durch Gewerbetreibende gefördert werden. Die Klägerin beantragte eine derartige Förderung. Sie legte das von der Beklagten vorgesehene Antragsformular vor, das bis auf Nr. VII vollständig ausgefüllt war. Nr. VII lautet: „VII. Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology. Nach städtischen Vorgaben ist die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet, eine Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard abzugeben. Mit ihrer/seiner Unterschrift erklärt die Ast./der Ast., dass sie/er keine Inhalte oder Methoden und auch keine Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet und sie/er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.“ Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die fehlende Abgabe der Schutzerklärung ab. C. Anmerkungen Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte berechtigterweise zur Erteilung der beantragten Förderung verpflichtet. Dass die Abgabe der Schutzerklärung nicht erfolgte, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Erfordernis einer Abgabe einer weltanschaulichen Erklärung als Voraussetzung für eine Förderzusage den Bereich der gemeindlichen Zuständigkeit überschritten hat und und die Beklagte dadurch unzulässig in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingegriffen hat und außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verlangen nach Abgabe der Schutzerklärung zutreffend als eigenständige Maßnahme qualifiziert, die von einer Zuständigkeit der Beklagten hätte gedeckt sein müssen. Die Schutzerklärung findet sich nicht in der Richtlinie, sondern lediglich in dem von den Antragsstellern zu verwendenden Formular. Sie basiert auf "städtischen Vorgaben" und erlegt den Antragsstellern eine spezifische, von den sonstigen Förderbedingungen gänzlich unabhängige Erklärungspflicht auf. Dafür ist eine Verbandskompetenz der Beklagten nicht gegeben. Die Einforderung von Erklärungen zu Religion und Weltanschauung ist ihr weder durch Gesetz zugewiesen noch handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Eine solche Maßnahme betrifft nicht das Zusammenleben der Gemeindeeinwohner. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktiziert die Klägerin die Lehren von Scientology. Hierfür kann sie sich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Gestalt der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit berufen. Mit der Schutzerklärung wird ein ausdrückliches Bekenntnis zu den Lehren von Scientology verlangt. Dies stellt eine Verpflichtung zur Offenbarung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und damit einen zielgerichteten Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass das Verlangen nach der Abgabe der Schutzerklärung und der daran anknüpfende Ausschluss der Förderung nicht mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG im Einklang stehen. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch einen inneren Zusammenhang zwischen den Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Schutzerklärung weist keinen inhaltlichen Bezug zu den umweltpolitischen Zielen der Förderrichtlinie Elektromobilität auf. Außerdem fehlt ein legitimer Sachgrund, da sie auf einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit zielt und damit an ein nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich unzulässiges Kriterium anknüpft. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Anspruchsgrundlage 2. Zulässigkeit der Schutzerklärung a) Überschreiten gemeindlicher Zuständigkeit b) Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG c) Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1, 3 GG III. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, Urt. v. 06.04.2022 - 8 C 9.21, NVwZ 2022, 1644; BeckRS 2022, 16988 Entscheidung-der-Woche-12-2023 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2023 (SR) Anna Oleszewski § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst grundsätzlich alle bewusst zum Gebrauch mitgeführten Gegenstände, die dazu geeignet sind, den Widerstand des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung zu überwinden. Auch Scheinwaffen zählen hierunter. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 28.03.2023 - 4 StR 61/23 in: BeckRS 2023, 8071 BGH RÜ 2023, 512 A. Orientierungs - oder Leitsätze (der Redaktion) 1. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst grundsätzlich alle bewusst zum Gebrauch mitgeführten Gegenstände, die dazu geeignet sind, den Widerstand des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung zu überwinden. Auch Scheinwaffen zählen hierunter. 2. Darunter fallen jedoch nicht solche Gegenstände, die für einen objektiven Beobachter nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ungefährlich sind. Objektiv ungefährliche Gegenstände sind nicht geeignet in irgendeiner Weise mit ausreichender Intensität auf den Körper des Opfers einzuwirken. Vielmehr steht die Täuschung des Opfers im Vordergrund. 3. Eine Luftpumpe ist kein derartiger ungefährlicher Gegenstand. B. Sachverhalt Der Angeklagte wollte der Geschädigten, welche sich in Begleitung von zwei Freunden im Eingangsbereich einer Gaststätte befand, die Handtasche entwenden. Um an das darin befindliche Bargeld und Wertgegenstände zu gelangen, fasste er den Beschluss die Geschädigte und ihre zwei Freunde zu bedrohen, indem er eine Luftpumpe nach Art eines Gewehrs vor sich hielt. Dadurch wollte er erreichen, dass die drei in der irrigen Annahme, es handle sich um eine Schusswaffe, aus Angst um ihre Gesundheit keinen Widerstand leisten und seinen Forderungen nachkommen würden. Der Angeklagte hielt die Luftpumpe wie ein Gewehr mit ausgezogenem Kolben im Abstand von 20-30 cm vor das Gesicht der Geschädigten und forderte sie auf, in das Lokal zu gehen. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, erkannten weder die Geschädigte noch ihre Freunde, dass es sich nicht um ein Gewehr, sondern um eine Luftpumpe handelte und flohen in das Lokal. Der Angeklagte nahm nunmehr die Handtasche an sich und verließ die Örtlichkeit. Bevor er die Tasche wieder wegwarf, entnahm er ihr das Bargeld und die Wertgegenstände, um diese zu behalten. C. Anmerkungen Der BGH hat einen schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB bejaht. Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst grundsätzlich alle bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind, als auch sog, Scheinwaffen, d.h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird. Ausgenommen sind hiervon jedoch solche Gegenstände, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Ein solcher Fall der objektiven Ungefährlichkeit liegt hier jedoch nicht vor. Die von Angeklagten verwendete Luftpumpe war auch für einen objektiven Beobachter nicht offenkundig ungefährlich. Insbesondere durch ihren Einsatz als Schlagwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen hätte mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden können. Der Gegenstand war "seiner Art nach" dazu geeignet, von dem Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Damit steht die vom Täter zugleich beabsichtigte Täuschung des Tatopfers hinsichtlich der von dem mitgeführten Gegenstand ausgehenden Drohwirkung nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB den Sinn des Gesetzes verfehlen würde. Denn eine Täuschung des Opfers wird bei dem Gebrauch jeder "Scheinwaffe" im Hinblick auf deren objektive Ungefährlichkeit angestrebt. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Ausbildung. Dabei ist in erster Linie an die Labello-Entscheidung zu denken. Der Luftpumpe und dem Labello ist zwar gemein, dass sie täuschend echt als Scheinwaffe eingesetzt werden, allerdings könnte die Luftpumpe tatsächlich auch als Schlagwerkzeug verwendet werden und das Opfer hierdurch bedroht werden. Einem Labello muss diese Fähigkeit in jedem Fall abgeschrieben werden. D. In der Prüfung I. § 249 Abs. 1 StGB 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme 3. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels 4. Kausalität 5. Objektive Zurechnung 6. Vorsatz 7. Rechtswidrigkeit und Schuld II. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB III. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB 1. Beisichführen eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs 2. Kausalität 3. Objektive Zurechnung 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig StGB § 250 Rn. 7, 7; MüKoStGB/Sander StGB § 250 Rn. 42. Entscheidung-der-Woche-35-2023 .pdf PDF herunterladen • 141KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2022 (SR) Celina Weddige Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 247/21 in: BeckRS 2021, 28362 NJW 2021, 3205 NStZ 2022, 168 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war. B. Sachverhalt Im September 2020 verbrannte A Fotos in seiner Wohnung. Diese verbrannte er in einem Plastikeimer, wobei das Feuer auf den Eimer überging. Löschversuche brachten keinen Erfolg, daher verließ A seine Wohnung. Es entwickelte sich Hitze und Rauch, sodass unter anderem Elektroleitungen in der Wand, Laminatboden und die Küchenzeile der Wohnung zerstört wurden. Daraufhin wurde die Wohnung für unbewohnbar erklärt. Zudem erteilte das Bauordnungsamt eine Nutzungsuntersagung für die weiteren Wohnungen des Gebäudes. Im Oktober suchte A seine Wohnung wieder auf und wollte Suizid begehen, weshalb er die Wohnung in Brand setzte. Hierfür verwendete er Textilien, welche er im Badezimmer anzündete. Die Badezimmertür und Türzagen gerieten in Brand. Auch die Wände und Decken der Wohnung erlitten durch den Ruß und Rauch Schäden. Dadurch war die Wohnung erneut unbewohnbar. Hat sich A wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in seiner Suizidabsicht die Wohnung erneut in Brand setzte? C. Anmerkungen Der BGH bestätigte mit seiner vorliegenden Entscheidung die Verurteilung des A wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Landgericht Krefeld hinsichtlich des zweiten Brandgeschehens. Fraglich war dabei, ob eine Wohnung durch eine wiederholte Brandlegung teilweise zerstört werden kann, obwohl sie bereits wegen einer vorherigen Brandstiftung unbewohnbar und damit nicht nutzbar war. Ein teilweises Zerstören bei einer Brandstiftung i.S.d. § 306a Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt bei einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der BGH stellte fest, dass eine weitere Zerstörung der Wohnung und des gesamten Gebäudes auch dann noch möglich sei, wenn die Wohnung schon vorher durch einen Brand unbrauchbar war. Der Gesetzgeber habe mit der Tatbestandserweiterung des § 306 Abs. 1 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts und dem dabei verfolgten Anliegen, erheblichen Menschengefährdungen und hohe Sachschäden ebenso zu begegnen wie bei Brandstiftungen herkömmlicher Art, die brandbedingte Einwirkung auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick gehabt, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit. Letztere sei vielmehr insofern relevant, als anhand des Einzelfalls festzustellen sei, ob diese Unbrauchbarkeit Beeinträchtigungen von solchem Gewicht begründe, dass ein teilweises Zerstören des Gebäudes vorliegt. Eine längere Dauer der Unbrauchbarkeit sei dabei nicht zwingend erforderlich. Außerdem diene § 306a Abs. 1 StGB gerade zur Erfassung abstrakter Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die sich aus der teilweisen Zerstörung von Wohngebäuden durch Brandlegung ergeben. Dieses Gefährdungspotential bestehe sowohl für Rettungskräfte als auch für sonstige Hausbewohner unabhängig von einer vorherigen Unbrauchbarkeit der Wohnung. Eine enge Auslegung, nach der eine nochmalige teilweise Zerstörung eines Wohngebäudes nicht möglich sei, ergebe sich damit weder aus dem Wortlaut des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Demnach stellte die bereits unbrauchbare Wohnung ein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Die Nutzbarkeit der Wohnung wurde in weiteren Bestandteilen der Wohnung beeinträchtigt, die zuvor noch nicht betroffen waren, wie beispielsweise die Badezimmertür und weitere Decken. Damit lag eine weitergehende Beeinträchtigung der Sachsubstanz vor, die eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten war. Somit hat sich A wegen schwerer Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: ein Gebäude (P) Ist die Wohnung noch taugliches Tatobjekt? b) Durch Brandlegung teilweise zerstört, § 306a Abs. 1 Alt. 2 c) Kausalität d) Objektive Zurechnung II. Subjektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Literaturhinweise Beukelmann/Heim, Inbrandsetzen einer vorbeschädigten Wohnung, NJW Spezial 2021, 664; zum Tatbestandsmerkmal der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes: Heine/Boschin: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 306 Rn. 15ff. Entscheidung-der-Woche-33-2022 .pdf PDF herunterladen • 146KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Marija Mijatovic Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm, 18.03.2025 - 4 ORs 24/25 in: openJur 2025, 11592NStZ 2026, 183 (Ls.)BeckRS 2025, 6055LSK 2025, 6055 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer "dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. B. Sachverhalt Der Angeklagte wurde durch das erstinstanzliche Gericht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch das Herstellen von heimlichen Bildaufnahmen verurteilt. Er hatte eine Videokamera im Zimmer des Opfers installiert und dessen Bewegungen, vor allem beim Lesen und Putzen, aufgezeichnet. Das Gericht sah eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verwirklicht - obwohl keine Nacktaufnahmen angefertigt wurden. Der Angeklagte und dessen Verteidiger legten (Sprung-)Revision mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Das Revisionsgericht hob das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass nicht jede heimliche Aufnahme innerhalb einer Wohnung strafbar ist und dass Bildaufnahmen von neutralen Handlungen (z.B. Lesen, Putzen etc.) nicht für die Annahme einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ausreichen. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich viel mehr an der Intimsphäre und umfasst Aspekte wie Krankheit, Tod und Sexualität. C. Anmerkungen Das erstinstanzliche Gericht war zwar berechtigt davon ausgegangen, dass der Angeklagte unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befunden hatte, hergestellt hat, wobei es allerdings verkannte, dass es für eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB nicht allein ausreichend ist, dass sich das Opfer in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" aufgehalten hat. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung oder in den anderen von der Vorschrift erfassten räumlichen Schutzbereichen begründet eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB. Es bedarf darüber hinaus der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass neben der Herstellung der Bildaufnahmen, ein (Verletzungs-)Erfolg in Form einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen bewirkten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person herbeigeführt werden muss. Bereits eine wortlautgenaue Auslegung der Vorschrift des § 201a Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, dass es sich nicht nur um ein konkretes oder gar ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt. Dies ist an den Formulierung "und dadurch ... verletzt" zu erkennen. Der Gesetzgeber möchte eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht schon aus dem Umstand heraus, dass die Tathandlung innerhalb des geschützten Raumes begangen wurde, annehmen. Es bedarf in jedem Einzelfall der konkreten Feststellung, ob die sich im räumlichen Schutzbereich aufhaltende Person in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt worden ist und ob diese Verletzung gerade auf der Tathandlung beruht. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich an dem Begriff der "Intimsphäre" und umfasst vor allem Krankheit, Tod, Sexualität und die inneren Gedanken der Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, wie vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen sowie solche Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (z.B. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen). Der Anwendungsbereich ist nicht ausdrücklich auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit beschränkt. Bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben können ebenfalls dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet werden. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein "neutrales Verhalten" (Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen) zeigen, werden strafrechtlich nicht besonders geschützt und bedürfen auch keines solchen Schutzes. So ist das Herstellen einer Bildaufnahme von "neutralen Handlungen" keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers. D. In der Prüfung § 201a Abs. 1 S. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestanda. Tathandlung: Herstellen oder Übertragenb. Tatobjekt: Bildaufnahmec. Tatopfer: andere Person, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befindet d. Taterfolg: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Walter Kargl, 5. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 20-22. Entscheidung der Woche 35-2026 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2021 (ZR) Julia Brandt Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht «im Betrieb» im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken, 1 U 63/19 in: NJW-RR 2021, 336 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht «im Betrieb» im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus und hat dies den Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden im Sinn von § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB. B. Sachverhalt Der Kläger (K) fuhr am 22.12.2016 in die Autowaschanlage der Firma X (X). Während des Waschvorganges werden die Fahrzeuge auf einem Förderband durch die Anlage gezogen. Vor ihm befand sich das haftpflichtversicherte Kfz des Beklagten (B), welcher am Steuer seines Kfz saß. Nachdem der Waschvorgang abgeschlossen war und die Lichtzeichenanlage auf Grün sprang- und damit signalisierte das der Fahrer seinen Motor wieder anmachen und aus der Anlage fahren müsste- fuhr der B nicht sofort los. Erst nach einiger Zeit und einem zweiten Startversuch sprang das Kfz des B an. Das Förderband auf dem sich noch der K befand, fuhr unterdessen weiter in Richtung des B. Da der K nun eine Kollision mit dem Kfz des B befürchtete, bremste K sein Kfz ab. Dies führte dazu, dass sein Kfz aus dem Förderband der Waschanlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. K verlangt Schadensersatz von B. C. Anmerkungen Der Anspruch des K könnte sich aus § 7 I StVG ergeben. Dazu müsste eine Sache des K bei Betrieb des Kfz des B beschädigt worden sein. Zudem müsste B Halter des Kfz sein. Fraglich ist hierbei nur das Tatbestandsmerkmal bei Betrieb des Kfz. Diese Voraussetzung ist aufgrund des Schutzzweckes der Norm weit zu fassen. § 7 I StVG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zulassung eines Kfz bereits erhebliches Gefahrenpotential bietet. Es genügt daher, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Grundsätzlich befindet sich ein Kfz, das mit ausgeschaltetem Motor auf der Förderanlage einer Waschanlage transportiert wird, nicht im Betrieb. In dieser Situation betreibt der Fahrer das Kfz nicht, es wirken keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges. Vorliegend ist der Waschvorgang für den B jedoch beendet und er startete den Motor wieder um mit der Motorkraft in den Verkehrsraum zu fahren. Ab diesem Zeitpunkt gingen die Gefahren nicht mehr von der Waschanlage selbst aus, sondern nur noch vom Kfz des B. Das Kfz befand sich daher in Betrieb. Fraglich ist ferner, ob der K durch sein Abbremsen den Zurechnungszusammenhang unterbrochen hat, da es zu keiner Kollision der Fahrzeuge kam. Dafür müsste der K aber einen eigenen Gefahrenkreis geschaffen haben, dessen Risiken er selbst tragen muss. Bei nicht übertriebenen Ausweich- oder Bremsreaktionen verwirklicht sich aber nicht nur ausschließlich dieses Risiko. Aufgrund des Stehenbleibens des B bestand die berechtigte Besorgnis des K, dass es zu einer Kollision kommen könnte. Sein Abbremsen kann deshalb nicht als voreilig und als den Zurechnungszusammenhang unterbrechend gewertet werden. Dieser Abbremsvorgang könnte aber zu einem Mitverschulden des K geführt haben. Ein Mitverschulden nach § 17 II StVG scheidet aus, da sich das Kfz des K noch mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband des KfZ befand und damit nicht im Betrieb war. Allerdings könnte § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB einschlägig sein. Vorliegend hat der K das von ihm geführte Kfz während des Waschvorganges abgebremst, obwohl ihm aufgrund von sichtbaren Warnhinweisen in der Waschanlage ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass er Bremsen zu unterlassen hat. Ihm hätte daher klar sein müssen, dass ein Bremsvorgang zu erheblichen Schäden führen kann. Er hat daher diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger und ordentlicher Mensch an seiner Stelle zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt. K hat damit fahrlässig gegen eine ihn treffende Obliegenheit verstoßen. Dieser Obliegenheitsverstoß führt zu einem Mitverschulden bei der Schadenentstehung, Gem. § 9 I StVG i.V.m. § 254 BGB ist sein Anspruch gegen den B zu kürzen. Das OLG Zweibrücken bemisst den maßgeblichen Verschuldensanteil des K mit 70 %. Dem K steht daher nur 30% seines Anspruches aus § 7 I StVG gegen den B zu. D. In der Prüfung I. § 7 I StVG 1. Tatbestand a) (P) Bei Betrieb eines Kfz b) (P) Zurechnungszusammenhang c) Beschädigung einer Sache d) Halter 2. Rechtsfolge 3. (P) Mitverschulden §§ 17 II, 9 StVG, § 254 BGB E. Zur Vertiefung Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 7 StVG Rn. 1-29. Entscheidung-der-Woche-39-2021 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2024 (SR) Marie Suong Müller Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 05.09.2024 - 6 StR 340/24 Fundstelle: openJur 2024, 9080 Vorinstanz: LG Halle, Urt. v. 11.03.2024 - 1 Ks 7/23 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei besonders gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an. B. Sachverhalt Der Angeklagte, der Geschädigte N und die beiden Zeugen Ny und Z verbrachten im November 2013 die Nacht zusammen in der Wohnung (2. OG) des Ny. Infolge Alkohol- und Kokainkonsums war die Stimmung gelöst und sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Z fühlten sich zu Ny, der aufgrund seiner transsexuellen Neigung als Frau auftrat, hingezogen. Der eifersüchtige, homosexuelle Geschädigte N wies darauf hin, dass es sich bei Ny um einen Mann handele. Infolgedessen geriet der Angeklagte in heftige Wut und stieß N gegen den nicht vollständig herabgelassenen Rolladen des geöffneten Fensters. Dieser brach aus der Schiene, weshalb N durch das Fenster mehr als sechs Meter in die Tiefe stürzte und mit dem Kopf auf dem Gehweg aufschlug. Er erlitt schwere lebensgefährliche Kopfverletzungen, die zu motorischen und kognitiven Einschränkungen führten. Seither ist N erwerbsunfähig und im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen. Mit seinem Handeln wollte der Angeklagte den N verletzten, um ihn für seine Äußerungen zu bestrafen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass N einen Sturz mit großer Wahrscheinlichkeit nicht oder nur mit schweren gesundheitlichen Schäden überleben würde. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf. C. Anmerkungen Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH hob das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Die Auswertung der subjektiven Tatseite sei nicht tragfähig belegt worden. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Eine Bejahung oder Verneinung könne nur unter der Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei seien innerhalb der Prüfung neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei der Begehung der Tat, sowie seine Motivationslage zu berücksichtigen. Das Urteil des Landgerichts werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Insgesamt hätten die Urteilsgründe zwar darauf hingedeutet, dass die Strafkammer ihren Schwerpunkt auf die Gefährlichkeit der Tathandlung und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts legte, dies seien allerdings keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Täter mit einem bedingten Vorsatz gehandelt hat. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls und eine Gesamtbetrachtung aller Tatumstände an. Aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts kann, insbesondere bei spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen, nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf ein voluntatives Vorsatzelement geschlossen werden. Demzufolge hätte das Landgericht die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zur Entkräftung des Tötungsvorsatzes beachten müssen. Weiterhin sei der Handlungsantrieb des Angeklagten nur von Bedeutung, soweit daraus Rückschlüsse auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auf die Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen geschlossen werden können. Denn Täter, die mit bedingtem Tötungsvorsatz handeln, hätten in der Regel kein Tötungsmotiv. Die Sache bedürfe aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung entziehe dem Schuldspruch zudem die Grundlage für die tateinheitlich verwirklichten Delikte. Nicht betroffen seien hingegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. D. In der Prüfung §§ 212 I, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung 1. Keine Vollendung der Tat (+) 2. Strafbarkeit des Versuchs (+) II. Tatbestand 1. Tatentschluss (-) III. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage 2023, § 34. Entscheidung der Woche 46-2024 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste












