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- Entscheidung der Woche 30-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2020 (SR) Malte Gauger Dass ehemalige Bewohner nicht mehr in ihren Wohnungen leben, lässt die Wohnungseigenschaft i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entfallen. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 526/19 in: NJW 2020, 1750 BeckRS 2020, 7873 A. Orientierungs- oder Leitsatz Dass ehemalige Bewohner nicht mehr in ihren Wohnungen leben, lässt die Wohnungseigenschaft i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entfallen. (Leitsatz der Redaktion) B. Sachverhalt Nach einigen begangenen Diebeszügen beschließt A, vorrangig in Häuser von Verstorbenen einzubrechen. Über entsprechende Todesfälle informiert er sich durch das Studieren der Traueranzeigen in der Tageszeitung. Er lässt sich für sein Vorhaben die Unterstützung des B zusichern. Seinem Plan entsprechend hebelt A am 6.5.2020 ein Fenster am Haus eines zwei Wochen zuvor Verstorbenen auf. Er steigt ein, während B draußen den Fluchtweg absichert. Die Beute von 60 € Bargeld teilen A und B untereinander auf. Einige Tage später hebelt A die Terrassentür zu einer weiteren Immobilie auf. Auch dieses Haus steht leer, weil dessen Bewohnerin kurz zuvor verstorben war. Dort entnimmt er einen Tresor und flüchtet gemeinsam mit B, der erneut den Fluchtweg absicherte, vom Grundstück. Dem Tresor entnehmen sie später 1.000 € Bargeld. C. Anmerkungen In der vorliegenden Entscheidung beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob Wohnungen (auch) dann unter den Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen, wenn die Häuser zur jeweiligen Tatzeit seit dem Tod ihrer Bewohner unbewohnt waren. Der BGH hat das Vorliegen der Qualifikation im Ergebnis angenommen und hat dazu wie folgt ausgeführt: Wohnungen sind zunächst abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Die Häuser waren hier jeweils eingerichtet und als Unterkunft voll funktionstüchtig. Auch führt der BGH ein Wortlautargument an. Der Begriff der Wohnung bezeichne eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit [...]. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei somit der Zweck der Stätte maßgebend, aber nicht, dass das Objekt tatsächlich bewohnt ist. Dieser Argumentation entspreche auch, dass ebenso Wohnmobile und Wohnwagen tatbestandlich auch dann unter den Wohnungseinbruchdiebstahl fallen, wenn sie zur Tatzeit nicht zum Wohnen genutzt werden. Ferner werde die Betrachtungsweise auch von der Gesetzessystematik bestätigt. Denn spätestens mit der Einführung des § 244 Abs. 4 StGB, der den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung regelt, habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung nicht als tatbestandliche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wissen will. Letztlich stellt der BGH auch noch auf den Sinn und Zweck der Qualifikation ab. Die Vorschrift schütze das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen sowie die häusliche Integrität. Diese Rechtsgüter können auch dann verletzt sein, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zugeordnet werden können, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen, etwa weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es ihr Elternhaus ist oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme c) § 244 StGB aa) § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (P) Wohnungseigenschaft E. Zur Vertiefung Zum Wohnungseinbruchdiebstahl allgemein: Rengier, Strafrecht BT I, § 4 Rn. 82ff.; Siehe vertiefend auch: Bosch, Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls, Jura 2018, 50-59. Entscheidung-der-Woche-30-2020 .pdf PDF herunterladen • 297KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 03-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 03-2025 (SR) Marie Rennebaum Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen als mögliche Folge seines Handelns erkennt und diesen billigt oder sich zumindest damit abfindet. Gleichgültigkeit gegenüber dem möglichen Tod kann hierfür ausreichend sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 29.02.2024 - 4 StR 350/23 Fundstelle: https://openjur.de/u/2485368.html A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen als mögliche Folge seines Handelns erkennt und diesen billigt oder sich zumindest damit abfindet. Gleichgültigkeit gegenüber dem möglichen Tod kann hierfür ausreichend sein. 2. Bedingter Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit eines illegalen KFZ-Rennens hinaus die spezifischen Umstände kennt, die eine konkrete Gefahr, wie einen Beinaheunfall, wahrscheinlich machen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahr abfindet. Dabei genügt es, wenn der sich Täter eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die der tatsächlich eingetretenen Gefahr im Wesentlichen entspricht. 3. Der Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Gefahr schließt nicht zwingend aus, dass der Täter einen Tötungsvorsatz hat. Insbesondere bei risikofreudigen Tätern kann es sein, dass sie eine kritische Situation in Kauf nehmen, jedoch darauf vertrauen, einen tödlichen Ausgang noch verhindern zu können. B. Sachverhalt Am Nachmittag fuhren S und P, jeweils in einem hoch motorisierten Pkw, auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Beide beschleunigten stark und überholten einen langsameren Pkw, wobei die P auf der Gegenfahrbahn blieb und ihr Fahrzeug weiter beschleunigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschlossen sich beide konkludent, spontan ein Rennen zu veranstalten. Trotz eingeschränkter Sicht und einer erkennbaren Gefahrenlage fuhren beide nebeneinander her. Im Verlauf des Rennens geriet das Fahrzeug der P bei einer Geschwindigkeit von etwas 180 km/h ins Schleudern und kollidierte mit mehreren entgegenkommenden Fahrzeugen. Die darin sitzenden Kinder wurden dabei getötet, ihre Eltern schwer verletzt. Eine weitere Person erlitt Verletzungen und ein erheblicher Sachschaden entstand. P und S verstießen bewusst gegen die Verkehrsregeln. Ihnen war der Zusammenhang zwischen dem Straßenrennen und den möglichen tödlichen Folgen bewusst, nahmen diese in Kauf, vertrauten jedoch auf dessen Ausbleiben. C. Anmerkungen Der BGH klärt die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Tötungs- und Gefährdungsdelikten im Zusammenhang mit illegalen Kraftfahrzeugrennen. Es wird unterstrichen, dass der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen muss, dass der tatbestandliche Erfolg ausbleibt, um bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen. Besonders im Kontext von § 315d StGB konkretisiert der BGH die Anforderungen an den bedingten Gefährdungsvorsatz. Es genügt, dass sich der Täter eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Zudem wird festgestellt, dass der Gefährdungsvorsatz gem. § 315d II StGB und der Tötungsvorsatz gem. §§ 211,212 StGB unterschiedliche Bezugspunkte haben. Der Täter kann eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen und gleichzeitig darauf vertrauen, einen tödlichen Ausgang zu verhindern. Der BGH hebt außerdem die strafschärfende Wirkung von Faktoren wie der hohen Unrechtsintensität illegaler Autorennen, insbesondere wenn mehrere Opfer zu Schaden kommen, hervor. Die bewusste Missachtung von Verkehrsregeln auf unübersichtlichen Strecken wird als besonders strafwürdig angesehen. D. In der Prüfung §§ 211, 212 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg b. Handlung c. Kausalität d. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NStZ-RR 2024, 186 Entscheidung der Woche 03-2025 .pdf PDF herunterladen • 174KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) Yannik Bogel Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. Aktenzeichen und Fundstelle EuGH, 24.03.2026 –C-767/23 [Remling] A. Orientierungs- oder Leitsätze Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. B. Sachverhalt Der marokkanische Staatsangehörige A., dessen Familie in den Niederlanden lebt und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte dort einen EU-weit gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag sowie der anschließende Widerspruch wur-den von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht für Spanien besitze. Die darauffolgende Klage vor dem erstinstanzlichen Be-zirksgericht Den Haag blieb erfolglos; das Gericht entschied, A. müsse nach der Rechtsprechung des EuGH (C-133/15 Chavez-Vilchez) nachweisen, dass seine Kinder in Spanien keine Auf-enthaltserlaubnis erhalten können, um ein abgeleitetes Aufent-haltsrecht in den Niederlanden geltend zu machen.Gegen dieses Urteil legte A. Berufung beim Staatsratein,rügte die Auslegung der Rechtsprechung und wirft dem erstinstanz-lichen Gericht vor, nicht nach Art.267 AEUV den Gerichtshof,um Vorabentscheidung ersucht zu haben, obwohl hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht innerhalb der nationalen Rechtsprechung Divergenzen be-stünden. Spätestens jetzt habe der Staatsrat eine entspre-chende Frage dem EuGHgemäß Art.267 AEUV vorzulegen. Da der EuGH in seinerCilfit-Rechtsprechung eigentlich vorschreibt, dass letztinstanzliche Gerichte die Ablehnung eines Vorabentscheidungsersuchens konkret begründen müssen, hat der Staatsrat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob diese rein summarische Begründungim Aus-länderrecht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dazu dem EuGH folgende Frage gestellt: Ist Art.267 Abs.3 AEUV in Verbindung mit Art.47 Abs.2 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art.91 Abs.2 des Ausländer-gesetzes vorgesehenen entgegenstehen, wonach [der Staatsrat] als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer Partei, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Uni-onsrechts mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne darin anzugeben, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt? C. Anmerkungen Der EuGH stellt in seiner Entscheidung erneut klar, wie sehr das mitgliedsstaatliche Prozessrecht inzwischen unional überformt ist. Der höherrangige Art.267 AEUV modifiziert das nationale Prozessrecht, sodass die Gerichte zur unions-rechtskonformen Auslegung verpflichtet sind. Dazu gehört vor allem, dass Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung entweder nicht oder nur summarisch begründen müssen, trotzdem verpflichtet sind anzugeben, welche und aus welchen Gründen eine der drei Cilfit-Ausnahmen nach Auffassung des Ge-richts vorliegt. Diese Pflicht gilt, sobald sich eine der Parteien des betreffenden Rechtsstreits auf das Unionsrecht be-rufen hat, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt hat. D. In der Prüfung Folgende deutsche Regelungen entsprechen der niederlän-dischen Regelung §§544 VI 2 i.V.m. 543 II 1 ZPO §133 V 2 VwGO§116 V 2 FGO §160a IV 2 SGG §72a V 5 ArbGG Weiterhin bestehen andere Regelungen wie zum Beispiel §349 II StPO, welche dem Gericht die Befugnis erteilen, seine Entscheidung nicht zu begründen. Entscheidung der Woche 27-2026 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2021 (ÖR) Sina John Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Bautzen 6 B 360/21 in: BeckRS 2021, 27013 A. Orientierungs- oder Leitsatz n.v. B. Sachverhalt Die Antragsstellerin ist eine zur Bundestagswahl 2021 zugelassene Partei, welche mehrere Wahlplakate im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgehangen hat. Auf der oberen Hälfte jedes Plakates befindet sich der Schriftzug „Hängt die Grünen“, die untere Hälfte bestimmt der Schriftzug „Wählt Deutsch“. Darunter befindet sich in 2cm kleiner Schrift der Slogan „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Am Ende des Plakates steht in Großdruck „Der Dritte Weg“. Mit Bescheid vom 09.09.2021 verfügte die Antragsgegnerin, dass alle Plakate aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind und so unterzubringen sind, dass diese keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Weiterhin ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Nach einem erfolglosen Widerspruch wandte sich die Antragsstellerin im Eilverfahren an das VG Chemnitz. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und verfügte, dass die Plakate mit einem Mindestabstand von 100m zu den Plakaten der Partei „Bündnis90/Die Grünen“ aufgehangen werden dürfen. Mit der Beschwerde gemäß § 146 I VwGO verfolgen sowohl Antragsstellerin, als auch Antragsgegnerin ihre Begehren weiter. C. Anmerkungen Im Verfahren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 VwGO sind das Aussetzungsinteresse der Antragsstellerin und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse Betroffener und Dritter, von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Das OVG ist hierbei als Beschwerdeinstanz gemäß § 146 IV 6 VwGO auf die Prüfung der in den Beschwerden vorgebrachten Gründe beschränkt. Die einschlägige Ermächtigungsgrundlage stellt, mangels spezialgesetzlicher Regelung, § 12 SächsBPG (in Niedersachsen § 11 NPOG) dar. Dieser fordert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche hier in Form einer Verletzung der Rechtsordnung im Sinn des § 130 I Nr. 1 und 2 StGB in Frage kommt. Die Antragsstellerin kann sich in Bezug auf ihre Wahlplakate grundsätzlich auf ihre Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Alt. 1 GG berufen. Die Grenze der Meinungsfreiheit bilden jedoch gemäß Art. 5 II GG allgemeine Gesetze und so auch Strafgesetze. Hierbei prüft das OVG jedoch nur das Vorliegen des objektiven Tatbestandes; eine Strafbarkeit ist für das präventiv ausgerichtete Polizeirecht nicht nötig. Für eine Beurteilung der Aussagen ist ihr objektiver Sinn zu ermitteln. Es gilt das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Hierfür ist Grundlage der Wortlaut selbst sowie der Kontext der Aussage und deren Begleitumstände. Sofern es sich nach diesem Maßstab um eine mehrdeutige Aussage handelt, darf der Aussage nur eine sanktionierende Wirkung beigemessen werden, wenn alle sanktionslosen Bedeutungen vorher ausgeschlossen wurden. Auf Grund dieses Maßstabes kommt das OVG zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Mehrheit der Passanten mit „die Grünen“ die Partei „Bündnis90/Die Grünen“ assoziiert. Dass grün die Parteifarbe der Antragsstellerin ist, sei den meisten nicht bekannt. Somit kann auch nicht die Antragsstellerin selbst mit den Plakaten assoziiert werden. Zudem nehmen die meisten Passanten nur den Schriftzug „Hängt die Grünen“, „Wählt Deutsch“ und „Der Dritte Weg“ wahr, wobei der Schriftzug „Hängt die Grünen“ eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Den Schriftzug „macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ nehmen die meisten Passanten allein auf Grund nur 2cm großen Schrift nicht wahr. Auf Grund dieser Wahrnehmung sieht das VG den objektiven Tatbestand des § 130 I Nr. 1 und 2 als gegeben an. Die Plakate stacheln zum Hass gegen Mitglieder der Partei „Bündnis90/Die Grünen“ an und richten sich so gegen ein Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 StGB. Der Angriff richte sich gegen den Kern der Persönlichkeit der Mitglieder und spreche den Parteimitgliedern deren Lebensrecht als gleichwertige Personen ab („hängt“). Die Plakate seien geeignet bei anderen Menschen eine verächtliche Haltung gegenüber den Parteimitgliedern der Grünen zu fördern. Ein Rückblick auf Ereignisse in der Vergangenheit (vgl. die Attentate in Kassel, Hanau, Halle) spreche ebenfalls dafür. Somit ist eine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 130 I Nr. 1 , Nr. 2 StGB gegeben. Die Aussagen sind mithin nicht mehr von Art. 5 GG gedeckt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt damit vor. D. In der Prüfung § 12 SächsPBG (Pendant zu § 11 NPOG) 1. Betroffenheit der Öffentliche Sicherheit 2. Gefahr a. Objektive Rechtsordnung (P) Verstoß gegen § 130 I Nr. 1, 2 StGB E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-41-2021 .pdf PDF herunterladen • 63KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2018 (SR) Fabienne Wundram Allein der Umstand der Entdeckung und eine anschließende Flucht können, selbst im Zusammenhang mit einer Straftat in Form des Verbrechens, die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe nicht tragen. Wo? BGH 1 StR 393/17 in: HRRS 2018 Nr. 100 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 24.10.2017 Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt: Nämlich nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung. Dies ist der sogenannte Rücktrittshorizont. Lässt sich die Vorstellung des Täters in Hinblick auf einen fehlgeschlagenen Versuch nicht ermitteln, so kommt es gerade auf diese Abgrenzung an. Allein der Umstand der Entdeckung und eine anschließende Flucht können die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe nicht tragen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo). Warum? Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch ist ein beliebtes AT-Klausurproblem, das auch in anspruchsvollen Klausuren abgehandelt werden kann. Der Sachverhalt ist hierbei besonders gut auszuwerten, um die subjektive Einstellung des Täters zu ermitteln. Für die Praxis hat die Entscheidung Bedeutung im Hinblick auf den Strafrahmen und die Anwendung von Strafmilderungsgründen. In der Klausur wird es noch wichtiger, eine nachvollziehbare Argumentation und Verarbeitung aller Hinweise aus dem Sachverhalt vorzunehmen und zukünftig die autonom motivierte Tataufgabe zu begründen. Diese können unter anderem aus den Motiven des Täters, äußeren Einflüssen, dem Zeitraum des Geschehens oder Besonderheiten des Tatmittels resultieren und müssen eine Freiwilligkeit des Handels erkennen lassen. Angst vor einer Bestrafung schließt indes die mögliche Freiwilligkeit nicht schon aus, da im Zweifel zu Gunsten des Zurücktretenden auf dessen innere Willensrichtung zu schließen ist. Vertiefungsaufgabe Lektüre des Urteils sowie von BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; Anhand von klassischen Versuchs- und Rücktrittsfällen das Prüfungsschema und die Definitionen wiederholen und die Stelle der Freiwilligkeit des Rücktritts in der Prüfung des § 24 StGB verorten. Entscheidung-der-Woche-18-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR) Maximilian Lotz Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VII ZR 157/24 in: NJW 2025, 2027 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1.Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". 2.Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung. Eine solche ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil der Waschanlagenbetreiber seinen Hinweis- und Schutzpflichten durch das Einfahrtschild an der Waschanlage genüge getan hat, denn der geltend gemachte Schaden beruht auf einem selbsttätigen Öffnen des Tankdeckels durch Druck auf den Deckel während des Waschvorgangs und diese Off-nung des Tankdeckels hat ihre Ursache darin, dass das Fahrzeug aufgrund seiner baureihenspezifischen technischen Ausstattung über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt. Dieses spezifische technische Ausstattungsmerkmal fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. 3.Der hiernach ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers ist der Kraftfahrzeugeigentümer nicht hinreichend nachgekommen 4.Auszuschließen ist auch eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage "regelkonform". B. Sachverhalt Der Kläger nutzte am 22. September 2022 mit seinem BMW X3 die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage (sog. Waschstraße). Vor der Einfahrt befand sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen & Hausrecht", u. a.: „Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers ... beachten" sowie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Das Fahrzeug dieser Baureihe ist serienmäßig mit einem nicht verriegelbaren Tankdeckel ausgestattet. Das Amtsgericht gab der Klage statt; auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. C. Anmerkungen Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Er geht von einem Werkvertrag nach § 631 BGB aus, aus dem sich für die Beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB Schutzpflichten für die Fahrzeuge der Kunden ergeben. Zwar hat die Waschanlage einwandfrei funktioniert, jedoch könnte eine Verletzung der Hinweispflicht hinsichtlich der Gefahren der Waschanlage ergeben. Die Betreiberin der Waschanlage müsse aber nur die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die eine verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Anlagenbetreiberin für ausreichend halten darf, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren, und die ihr den Umständen nach zumutbar sind. Diese Schutz- und Hinweispflichten hat die Inhaberin der Waschanlage aber erfüllt, indem sie den deutlich sichtbaren Hinweis anbrachte, dass Tank-und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen. Der Umstand, dass sich die Tankklappen von allen Fahrzeugen dieser Baureihe nicht verriegeln lassen, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Inhaberin. Daher trifft sie auch keine dahingehende besondere Hinweispflicht, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg und das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde bestätigt. D. In der Prüfung I. §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB Schuldverhältnis (+) Werkvertrag Pflichtverletzung (P) Hier (-) da Hinweispflicht erfüllt. II. § 823 Abs. 1 (nicht vom Gericht geprüft) Rechtsverletzung (+) Eigentum Verletzungshandlung (P) Hier pflichtwidriges Unterlassen (-) da er seinen Verkehrssicherungspflichten durch den Hinweis nachgekommen ist. E. Literaturhinweise Staudinger/Olzen (2024) BGB § 241 Rn. 511.1 Entscheidung der Woche 44-2025 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2020 (SR) Celina Weddige Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 10/20 in: NStZ 2020, 483 BeckRS 2020, 9016 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob die tatsächliche Sachherrschaft vorliegt […], bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens. 2. Von einem Gewahrsamsverlust ist auszugehen, wenn der Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben. B. Sachverhalt A und B begegnen C spät abends auf einer Straße. C fragt A, ob dieser ihm Drogen verkaufen könne, woraufhin es zwischen A, B und C zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt. Verletzt wird dabei niemand. Aller-dings beschließt C während des Gerangels zu fliehen, wobei er sein Handy im Wert von ca. 20 € verliert. Dies bemerkt er zwar, jedoch möchte er erst später wieder an die Straße zurückkehren, um sein Handy zu holen. A und B setzen ihren Spaziergang fort und kommen auf dem Rückweg wieder an dieser Straße vorbei. Dabei entdeckt A zufällig das Handy des C und entschließt sich, dieses einzustecken und zu behalten. Hat sich A wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der Auffassung des LG Dresden, wonach ein Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB gegeben sei, stimmte der BGH nicht zu. Anders als vom LG Dresden angenommen sei kein Gewahrsam gebrochen worden, weswegen lediglich eine Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB anzunehmen sei. Der BGH betonte dabei, dass auch kein gelockerter Gewahrsam des C vorgelegen habe. C war weder an der Straße, in der er das Mobiltelefon verloren hatte, noch konnte er weiterhin auf dieses einwirken. So konnte A das Handy ungehindert aufheben und einstecken, ohne dass C auf diese Handlungen Einfluss nehmen konnte. Damit liege der vom LG Dresden noch angenommene gelockerte Gewahrsam gerade nicht vor. C verlor das Mobiltelefon in einer Straße, also in einem für jedermann zugänglichen öffentlichen Raum. Aufgrund seiner Abwesenheit konnte C dort keine Sachherrschaft mehr über das Handy ausüben. Daher sei die Annahme eines Gewahrsamsbruchs und Diebstahls auf Grundlage der vom LG Dresden getroffenen Feststellungen nicht haltbar. Vielmehr sei eine (Fund-)Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB gegeben. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A gem. § 242 Abs. 1 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs B. Strafbarkeit des A gem. § 246 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Zueignung aa) Aneignungsvorsatz bb) Enteignungsvorsatz c) Manifestation des Zueignungs-willens d) Rechtswidrigkeit der Zueignung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetz-buch, 30. Auflage 2019, § 242 Rn. 25ff., insbe-sondere Rn. 28. Entscheidung-der-Woche-33-2020 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 38-2025 (ZR) Stravroula Pappou Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen einer Vermögensauskunft des Käufers besteht grundsätzlich nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt damit zusammenhängender Forderungen wie Verzugszinsen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH V ZR 249/23 in: NJW 2025, 1646 DNotZ 2025, 528 WM 2025 2025, 1204 BeckRS 2025, 4767 A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehenes Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat, besteht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Forderungen, die - wie etwa Verzugszinsen - mit der Hauptleistungspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. B. Sachverhalt Der Rechtsvorgänger des Klägers (im Folgenden: Erblasser) veräußerte an den Beklagten notariellem Kaufvertrag vom 9.5.2018 zwei Landwirtschaftsflächen und das Wohngrundstück zum Preis von insgesamt 100.000 €. Hinsichtlich der Kaufpreisfälligkeit wurde im Kaufvertrag geregelt, dass dieser in monatlichen Raten zu je 500 € jeweils zum Monatsersten bis zum Tod des Erblassers zu zahlen ist. Als weitere Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien ein lebenslanges Wohnungsrecht des Erblassers. Ferner wurden dem Erblasser und seinem Rechtsnachfolger ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, »dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern hat, und der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgenommen wird." Zugunsten des Beklagten wurden in den Grundbüchern der Grundstücke Auflassungsvormerkungen eingetragen. Der Beklagte beglich in der Folgezeit die Raten stets pünktlich. Der Erblasser verstarb am 4.6.2020 und wurde von dem Kläger beerbt. Der Kläger beauftragte am 27.5.2022 die Gerichtsvollzieherin damit, dem Kläger die Vermögensauskunft abzunehmen und die Richtigkeit an Eides statt versichern zu lassen. Grundlage des Vollstreckungsauftrags war ein in einem anderen, mit dem Kaufvertrag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, Rechtsstreit der Parteien erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 31.12.2022 zahlte der Beklagte die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung. C. Anmerkungen Der BGH musste sich mit einem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung und dem aus der Ausübung des Rücktrittsrechts resultierenden Anspruch auf Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung beschaftigen. Dabei geht der BGH insbesondere auf die Grundsätze der Vertragsauslegung ein. Unter Anwendung der Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB, beidseitige interessengerechte Auslegung von Relevanz sowie die Berücksichtigung des durch die Beteiligten bei Vertragsschluss beabsichtigten Zwecks der Vereinbarung) hat der BGH entschieden, dass es bei der Vereinbarung einer ratenweisen Kaufpreiszahlung Grundstückskaufvertrag der typischen Interessenlage Beteiligten entspricht, dass die Erfüllung der gestundeten Zahlungspflichten des Käufers abgesichert wird. Insbesondere auch durch Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts. Dieses Rücktrittsrecht entfällt jedoch, wenn das Sicherungsinteresse des Verkäufers wegfällt. Dies ist vor allem bei vollständiger Zahlung der gestundeten Kaufpreisbeträge nebst etwaiger in direkter Verbindung zur Hauptforderung stehender Nebenforderungen der Fall. Knüpft das Rücktrittsrecht in auslegungsbedürftiger Weise daran an, dass der Antrag auf Abgabe einer Vermogensauskunft des Kaufers nebst Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt wird, besteht dieses Rücktrittsrecht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Nebenforderungen. Die Entscheidung des BGH veranschaulicht die Grundsätze der Auslegung notarieller Vereinbarungen und hebt noch einmal die Bedeutung möglichst eindeutiger und zweifelsfreier Formulierungen hervor. Insbesondere bei der Vereinbarung von Rücktrittsrechten Zusammenhang Stundungsabreden in Immobilienkaufverträgen sollte zukünftig die Entscheidung des BGH berücksichtigt werden. D. In der Prüfung § 894 BGB analog 1. keine direkte (sondern nur analoge) Anwendung 2. Unrichtigkeit des Grundbuchs a. Rücktrittserklärung nach § 349 BGB b. Rücktritt gem. § 323 Abs. 1 BGB c. Rücktritt durch ein vertragliches Rücktrittsrecht aa. Antrag auf Vermögenserteilung bb. Antrag über titulierten Kostenerstattungsanspruch (P; Auslegung der Vertragsklausel) 3. Ergebnis EdW KW 38 ZR .pdf PDF herunterladen • 2.52MB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) Rocky Glaser Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvE 1/18 in: bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Ausspruch einer Verpflichtung ist ein unzulässiges Rechtsschutzziel im Organstreit. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten (sog. Flüchtlingskrise). Daraufhin wurden an deutschen Grenzen teilweise und vorübergehend Grenzkontrollen angeordnet. In diesem Rahmen traf die Bundesregierung die Entscheidung, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Nunmehr begehrte die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, dass erstens die Bundesregierung durch die entsprechende Duldung der Einreise sowie die Eröffnung und Durchführung von bestimmten Asylverfahren die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe, zweitens die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden "Migrationsverantwortungsgesetzes" zulässig wäre und drittens Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind. Sie kündigte in den Anträgen gleichsam an, an der Initiierung des geforderten Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Das BVerfG befand die Anträge für unzulässig. C. Anmerkungen Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Organstreit um ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des Antragstellers. Das BVerfG gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es sich bei dem Organstreit gerade nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt. Der Organstreit diene nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Auch habe das Grundgesetz den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungs- und nicht als Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund fehle der Antragstellerin bezüglich der ersten beiden Anträge die Antragsbefugnis. Diese sind auf die Wahrung objektiven Rechts gerichtet. Die AfD-Bundestagsfraktion halte zwar ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf Beteiligungsrechte für notwendig. Soweit sie eine Mitwirkung daran aber ausschließt, gehe es nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um das bloße Unterbinden eines nicht isoliert beanstandungsfähigen Regierungshandelns. Die bloße Respektierung von Verfassungsrecht könne derart nicht erzwungen werden. Auch der Verweis auf bestimmte Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts gehe fehl, da das einfache Recht jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen keine Antragsbefugnis begründen kann. Bzgl. eines Migrationsverantwortungsgesetzes keine konkrete Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet. Mit der Forderung der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird der Ausspruch einer Verpflichtung begehrt. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Der Organstreit ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit III. Verfahrensgegenstand IV. Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, JuS 2011, 699-704; Speziell zur Antragsbefugnis im Organstreit: BVerfGE 84, 290 (299); 90, 286 (337). Entscheidung-der-Woche-03-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 18-2021 (ZR) Eric Scheu Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 21/20 A. Orientierungs- oder Leitsatz Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle). B. Sachverhalt Klägerin in dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Versicherung eines Halleneigentümers. Die Beklagte ist ein Werkunternehmer, welcher im Jahre 1995 Installationsarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Sporthalle des Versicherungsnehmers der Klägerin durchgeführt hat. Diese Arbeiten wurden auch im selben Jahr entsprechend abgenommen. Im März 2009 wurden sodann Anzeichen eines Wasserschadens im Untergeschoss der Sporthalle bemerkt. Im Juli desselben Jahres wurden bei Nachforschungen dann insgesamt sieben Leckagen festgestellt. Kausal für diese Leckagen war primär die unsachgemäße Kürzung der Hahnverlängerungen durch die Beklagte im Jahre 1995. Diese getätigten Arbeiten entsprachen nicht dem jeweiligen Stand der Technik. Durch die unsachgemäße Kürzung der Hahnverlängerungen ist Wasser ausgetreten, welches zur Durchfeuchtung geführt hat. Noch im Juli 2009 wurden diese Hahnverlängerungen ausgetauscht um weitere Schäden zu vermeiden. Geltend gemacht wird nun aus übergegangenem Recht der aus dem Mangel resultierende weitergehende Schaden an bereits zuvor bestehenden Gebäudeteilen, nämlich den Wänden, der Bodenplatte und dem Fußboden. Der Schaden beläuft sich letztlich auf 202.562,11 EUR, der 2012 im Wege der Klage geltend gemacht wird. Sowohl beim Landgericht als auch in der Berufungsinstanz hatte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg. C. Anmerkungen Bei der Problematik des Weiterfressermangels handelt es sich um einen echten Klassiker in Examensklausuren. Zu beginnen wäre die Prüfung mit den vertraglichen Ansprüchen. In Betracht käme hier ein solcher aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Zunächst wäre festzustellen, dass die Versicherung etwaige Ansprüche gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG vom Halleneigentümer cessio legis erhalten hat. Problematisch könnte sein, dass der Anspruch bereits verjährt sein könnte. Fraglich ist somit, welche der Verjährungsfristen in § 634a Abs. 1 BGB einschlägig ist. Prüflinge sollten hier wissen, dass die fünfjährige Frist nach Nr. 2 mit Abnahme beginnt und die dreijährige Frist nach Nr. 3 mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und in dem Kenntnis erlangt wird, beginnt, vgl. § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch wäre hiernach nicht verjährt. Da es sich bei der Sporthalle um ein Bauwerk handelt und die Errichtung einer solchen zweifelsohne von Nr. 2 erfasst ist, findet eben jene Verjährungsregelung Anwendung. Zur Errichtung eines Bauwerkes fallen auch solche Einzelleistungen, die der vollständigen Errichtung dienen. Um eine solche handelt es hier. Der Anspruch ist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjährt. Sodann sind Ansprüche aus Deliktsrecht zu prüfen. Diese sind in jenem Fall nach der regelmäßigen Verjährungsfrist zu behandeln, sodass, wie oben dargestellt, ein Anspruch, sofern er denn besteht, nicht verjährt wäre. An dieser Stelle ist nunmehr der Weiterfressermangel von Relevanz. Es kommt für die Entscheidung entscheidend darauf an, ob die geltend gemachten Schäden mit dem Mangelunwert der stoffgleich sind. Wäre dies der Fall, würde nur das Äquivalenzinteresse betroffen, welches nur durch Gewährleistungsrechte geschützt ist. Fehlt es hingegen an der Stoffgleichheit, wäre das Integritätsinteresse verletzt. Deliktische Ansprüche stünden dann neben den Gewährleistungsrechten. Die Problematik, wann Stoffgleichheit gegeben ist oder nicht sollte Prüflingen in jeden Fall bekannt sein. Entgegen des Berufungsgerichts hält der BGH deliktische Ansprüche für möglich und ist insofern nicht von einer Stoffgleichheit ausgegangen. Hier kann mit den für eine Stoffgleichheit entsprechend bekannten und von der Rechtsprechung entwickelten Indizien in beide Richtungen argumentiert werden, sodass sich die Entscheidung bestens für eine Klausur eignen dürfte. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB 1. Entstanden (+) 2. Nicht untergegangen (+) 3. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung II. Anspruch aus § 823 I BGB 1. Entstanden (P) Weiterfressermangel, insb. Stoffgleichheit 2. Nicht untergegangen 3. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung E. Zur Vertiefung Heßeler, Kleinhenz: Der kaufrechtliche Anspruch auf Schadensersatz für Weiterfresserschäden, JuS 2007, 706; Mylich: Die Eigentumsverletzung – Fallgruppen und Ansprüche, JuS 2014, 298. Entscheidung-der-Woche-18-2021 .pdf PDF herunterladen • 1.96MB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 02-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 381/23 Fundstelle: NJW 2024, 3293 MDR 2024, 1313 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. 2. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die sich aus der selbstständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) war Halter eines Hundes mit dem seine Tochter (T) im Juli 2020 gegen Abend auf einem Feldweg spazieren war. Der Hund war mit einer Schleppleine angeleint. Neben dem Weg befand sich ein weitläufiges Feld, das mit hohem Gras bewachsen war. Es kam dort zu einem Zusammentreffen mit einer Frau (F), die ihren Hund ebenfalls auf dem Feldweg ausführte. Beide Hunde befanden sich auf dem angrenzenden Feld und entdeckten ein Mäuseloch, auf das sie zuliefen. Die F lief ihrem Hund hinterher und wollte ihn von dem Loch wegziehen, während T den Hund ihres Vaters zurückpfiff. Der Hund hörte sofort und rannte zu T zurück. Allerdings war die F, als sie ihrem Hund gefolgt war, in eine Schlaufe der Schleppleine des anderen Hundes getreten. Als dieser Hund zu T rannte, zog sich die Schleppleine um das Bein der F fest und riss sie auf den Boden. Dadurch erlitt F Verletzungen an ihrem Bein und musste im Krankenhaus stationär behandelt werden. Sie forderte von B den Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zwischenzeitlich ist der B verstorben, sodass sich der Anspruch der F nunmehr gegen dessen unbekannte Erben, die von einem Nachlasspfleger vertreten werden. C. Anmerkungen Für den Anspruch gegen den Tierhalter aus der Gefährdungshaftung kommt es wesentlich darauf an, ob sich durch das Zurückrennen des Hundes auf Kommando eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Der BGH stellt dafür darauf ab, ob ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung adäquat ursächlich geworden ist. Der Tierhalter haftet in diesem Fall aus dem Grund, dass er das Tier in die Umwelt entlässt, ohne eine vollständige Kontrolle ausüben zu können. Das Tier muss eine "selbstständige tierische Energie" bewirken. Gegen die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr spricht es, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen des Menschen unterliegt und dessen folgt. In derartig gelagerten Fällen kommt eine Haftung nur in Bezug auf den Menschen in Betracht, nicht aber aus § 833 BGB. In seinem Urteil nimmt der BGH eine Ausweitung der bisherigen Auslegung der Tiergefahr vor. Aus dem Wesen des lebendigen Tieres ergibt sich demgemäß, dass das Tier auch unter Anleitung eines Menschen spezifische Tiergefahren verwirklichen kann. Die T pfeift den Hund zurück und gibt damit einen Anstoß für das tierische Verhalten. Auf das Zurückrennen des Hundes besteht dann aber keine Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit mehr. Unbeherrschbar war beispielsweise der konkrete Weg des Hundes, seine Kraftentfaltung und sein Energieeinsatz sowie die Geschwindigkeit mit der er sich bewegte. Daraus kann sich gerade eine Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens als Reaktion auf die menschliche Leitung ergeben. Für das Schutzbedürfnis des Opfers spielt es keine Rolle, ob ein Hund sich losgerissen hat oder zurückgerufen wurde. Daraus ergibt sich folglich, dass T zwar die Leitung des Hundes ausgeübt hat, dieser Umstand aber die spezifische Tiergefahr nicht entfallen lässt. Das weitere zu den Verletzungen der F führende Zurückrennen des Hundes war nicht durch T kontrollierbar oder beeinflussbar und somit hat sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Diese Ausweitung des Begriffs der Tiergefahr wird teils kritisch betrachtet, insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung. Um dies zu umgehen könne für eine Haftung des B gem. § 833 BGB an das Hinlaufen des Hundes zu dem Mäuseloch angeknüpft werden, da dieses allein die selbstständige tierische Energie des Tieres ausdrücke, ohne die Leitung eines Menschen. D. In der Prüfung § 833 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Durch ein Tier a. Kausalität b. Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr 3. Anspruchsgegner als Tierhalter 4. Keine Exkulpation, § 833 S. 2 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 7. Ergebnis E. Literaturhinweise NJW 2024, 3293 m. Anm. Matthias Ehmer BGH NJW-RR 2006, 813, 814 Entscheidung der Woche 2-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Huda Demir Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VIII ZR 228/23 in: NJW 2026, 664-668 A. Leitsätze 1. Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. 2. Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst. B. Sachverhalt Der Bekl. mietete seit 2009 eine Wohnung der Kl. in Berlin (Mietpreisbremse-Gebiet) zu rund 460€, später 497,35€ nettokalt. Für einen Auslandsaufenthalt erhielt er zu-nächst eine unbefristete Untervermietungserlaubnis, vermietete aber anschließend ohne wirksame Zustimmung der Kl. ab Februar 2020 erneut an zwei Untermieter wei-ter und verlangte dabei eine Nettokaltmiete deutlich oberhalb der zulässigen Miethöhe. Trotz Nachfrage der Hausverwaltung und späterer Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung beendete der Bekl. das Untermietverhältnis nicht und berief sich auf die Notwendigkeit, seine Kosten zu decken. Die Kl. kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht und verlangte Räumung. Während das Amtsgericht die Klage abwies, verurteilte das Landgericht Berlin die Bekl. zur geräumten Her-ausgabe der Wohnung; seine Revision blieb ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das Berufungsgericht bejaht den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kl. aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. § 985 BGB, weil das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 28.02.2022 nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 573c BGB wirksam beendet wurde. Der Bekl. hat gegen § 540 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen, indem er die Wohnung unerlaubt an Dritte überließ, was eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB bestand nicht, weil es an einem „berechtigten Interesse“ fehlt. Nach dem Telos sowie der Entstehungsgeschichte des § 553 BGB soll die Untervermietung den Erhalt des Hauptmietverhältnisses bei geänderten Lebensverhältnissen ermöglichen, nicht aber dem Mieter eine über seine wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung eröffnen. Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung ist grundrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentümer zugeordnet, nicht dem Mieter. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB liegt daher bei gewinnerbringender Untervermietung nicht vor. Im Streitfall erzielte der Bekl. mit einer Untermiete von 962€ nettokalt gegenüber seiner eigenen Nettokaltmiete von 460€ einen deutlichen Überschuss, sodass eine gewinnorientierte Untervermietung vorlag. Ob die Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstieß, konnte nach dieser Wertung offenbleiben. Ein Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB griff nicht durch, da der Bekl. die Erlaubnis für eine gewinnerbringende Untervermietung nicht verlangen konnte. Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu § 553 BGB an und präzisiert, dass eine Reduzierung der eigenen Mietbelastung zulässig, eine „Kassemachen“-Konstellation aber nicht geschützt ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Beteiligung des Vermieters am Untermietgewinn, etwa über § 553 Abs. 2 BGB, nicht den Charakter eines Gewinnteilungsmodells begründet, sondern einen angemessenen Ausgleich bei ordnungsgemäßer Untervermietung ermöglicht. Es wird hervorgehoben, dass der Untermieter kraft Gesetzes einen geringeren Bestandsschutz als der Hauptmieter genießt gem. §§ 546 Abs. 2, 573a Abs. 2 BGB und deshalb das Risiko einer fehlenden Erlaubnis trägt. Durch die Verneinung eines berechtigten Interesses bei gewinnerbringender Untervermietung werden Untermieter vor überhöhten Untermieten geschützt, weil der Hauptmieter auf (nahezu) kostendeckende Entgelte begrenzt bleibt. Im Ergebnis ordnet der BGH § 553 BGB als Instrument zur Sicherung des Mietverhältnisses in Belastungssituationen ein, nicht als Grundlage für eine gewerbeähnliche wirtschaftliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: § 546 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 985 BGB) II. Bestehen eines Mietverhältnisses und Besitz des Bekl. III. Beendigung durch ordentliche Kündigung 1. Form und Zugang der Kündigung gem. §§ 568, 130 BGB 2. Kündigungsgrund gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung IV. Pflichtverletzung: Unerlaubte Untermiete gem. § 540 Abs. 1 S. 1 BGB V. Kein Ausschluss der Kündigung wegen Rechtsmiss- brauchs gem. § 242 BGB 1. Prüfung des Anspruchs auf Untervermietungserlaubnis gem. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Berechtigtes Interesse: Kein Anspruch bei gewinner- bringender Untervermietung VI. Ergebnis: Mietverhältnis wirksam beendet E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 28.01.2026 – VIII ZR 228/23; NJW 2026, 664 ff. Entscheidung der Woche 16-2026-2 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste












