Suchergebnisse
Diese Website durchsuchen
464 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche
- Entscheidung der Woche 34-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2021 (SR) Oliver Marks Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Hamm 5 RVs 63/20 in: NStZ 2021, 430 NJW 2021, 1969 RÜ 2021, 33 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht. B. Sachverhalt (im Original nach österreichischem Recht) A entwendet wiederholt Geldbörsen betagter Personen, um sich das darin befindliche Bargeld zu verschaffen sowie mit den in den Geldbörsen befindlichen EC-Karten weitere Bargeldbeträge von deren Konten abzuheben. Als A die G beim Entenfüttern im Park beobachtet, entnimmt er kurzer Hand ihrer Einkaufstasche die Geldbörse und entflieht. Darin befinden sich neben Bargeld und EC-Karten auch Personalausweis und Führerschein der G. A nimmt in sicherer Entfernung Geld und Karten an sich und entsorgt die Geldbörse, in der sich noch immer die Personalpapiere befinden, im nächsten Mülleimer. Strafbarkeit von A gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB? C. Anmerkungen Das objektive Tatgeschehen ist in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall zweifelsfrei erwiesen. Die Personalpapiere in Gestalt von Personalausweis und Führerschein stellen verkörperte Gedankenerklärungen über die wesentlichen persönlichen Daten einer Person und deren Fahrerlaubnis dar, sind zum Beweis dieser Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und lassen durch Aufschriften und Siegel die Bundesrepublik Deutschland als Aussteller erkennen. Damit erfüllen sie Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion und können als Urkunden bezeichnet werden. Der Begriff des „Gehörens“ in § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt nicht auf die dingliche Rechtslage ab, sondern auf das Recht, die Urkunde zum Beweis zu verwenden. Das Recht, die Personalpapiere zum Beweis zu verwenden, steht der G zu. Die Urkunde gehört daher der G, jedenfalls nicht ausschließlich dem A. Ein Unterdrücken liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, durch welche dem Berechtigten die Nutzung der Urkunde als Beweismittel zumindest zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob die G ihre Ausweispapiere später zurückerlangt, denn bereits mit dem Entwenden wird der G die Möglichkeit zur Nutzung ihrer Personalpapiere als Beweismittel entzogen. Relevant ist in dem vorliegenden Fall die subjektive Komponente: § 274 Abs. 1 StGB verlangt Nachteilszufügungsabsicht. Darunter wird allgemein das Wissen oder die Absicht verstanden, dass sich das eigene Verhalten nachteilig für das Tatopfer auswirken wird; in diesem Fall genügt jeder Beweisnachteil, der durch das Vorenthalten der Urkunde entsteht. Der vereinzelt vertretenen Gegenthese, welche selbst dolus eventualis genügen lässt, stellt sich das OLG Hamm angesichts des klaren Wortlauts entgegen. Während der gewöhnliche Taschendieb Personalpapiere in Geldbörsen vermutet, gibt es doch mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes keinerlei Anzeichen dafür, dass er dies für sicher hält. Bei Bemerken des Inhalts der Geldbörse ist dem Opfer indes die Urkunde als Beweismittel schon entzogen, sodass für ein Unterdrücken kein Raum mehr bleibt. Es mangelt folglich im Zeitpunkt des Entwendens der Geldbörse am entsprechenden Vorsatz (wenigstens dolus directus 2. Grades) und später, wenn der Täter sichere Kenntnis von den Personalpapieren erlangt hat, kann kein Unterdrücken mehr erfolgen. Der später eintretende Vorsatz genügt dem Koinzidenzprinzip nicht und ist daher als dolus subsequens unbeachtlich. A ist nicht strafbar gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Urkunde bb. Nicht ausschließlich dem Täter gehörend cc. Unterdrücken b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz bb. (P) Nachteilszufügungsabsicht 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld E. Zur Vertiefung Ladiges, Urkundenunterdrückung durch Wegnahme einer Geldbörse mit Girocard und Personalausweis, RÜ 2021, 23. Entscheidung-der-Woche-34-2021 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 48-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 48-2019 (ÖR) Frederike Hirt Eine Selbstbindung der Verwaltung kann sich durch jahrzehntelang gewährte Sperrzeitverkürzungen ergeben. Haben sich hierdurch Gaststättenbetreiber auf ein entsprechendes Betriebsmodell eingerichtet, bedarf es zur Änderung der Verwaltungspraxis neben sachgerechten Erwägungen auch einer angemessenen Übergangsfrist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2018 - 6 S 2448/18 in: NVwZ-RR 2019, 774 BeckRS 2018, 34107 A. Leitsatz Eine Selbstbindung der Verwaltung kann sich durch jahrzehntelang gewährte Sperrzeitverkürzungen ergeben. Haben sich hierdurch Gaststättenbetreiber auf ein entsprechendes Betriebsmodell eingerichtet, bedarf es zur Änderung der Verwaltungspraxis neben sachgerechten Erwägungen auch einer angemessenen Übergangsfrist. B. Sachverhalt (verkürzt) Seit 1992 erhält der Gaststättenbetreiber durchgehend eine auf sechs Monate befristete Sperrzeitverkürzung bis 06:00 Uhr. Der Antrag auf erneute Sperrzeitverkürzung für Juli-Dezember 2018 wurde unter Bezugnahme auf Anwohnerbeschwerden abgelehnt. Die Behörde habe ihre Verwaltungspraxis zur Erteilung daher geändert. Andere Gaststätten in räumlicher Nähe erhielten allerdings eine Verkürzung. Der Gaststättenbetreiber erhob Widerspruch und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel vorläufig eine Sperrzeitverkürzung zu erhalten. C. Anmerkungen Anspruchsgrundlage für eine Sperrzeitverkürzung ist in Baden-Württemberg § 18 GastG i.V.m. § 12 GastVO. In Niedersachsen gelten für Gaststätten von vornherein keine Sperrzeiten, für Spielhallen gelten Ausnahmen nach § 10 NGastG i.V.m. § 2 SperrZVO. Der Schwerpunkt des Falles liegt in der Frage, ob das Ermessen der Verwaltung dahingehend auf Null reduziert ist, dass die Ausnahme von den Sperrzeiten dem Betreiber zugesprochen werden muss. Das könnte sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine rechtmäßige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Bewilligung von Sperrzeitverkürzungen besteht. Indem eine Sperrzeitverkürzung dem Gesetzeswortlaut nach nur befristet und widerruflich bewilligt werden darf, könnte die durchgängige Bewilligungspraxis der Zielsetzung der Ausnahmeregelung widersprechen. Dann wäre sie rechtswidrig, ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht gerade nicht. Allerdings erkenne die GastVO in § 11 die Möglichkeit einer dauerhaften Ausnahme an. Auch bestünden für die „kettenbefristeten“ Sperrzeitaufhebungen gerade im Innenstadtbereich besondere örtliche Verhältnisse. Durch die ständige Praxis seit 1992 liegt somit eine rechtmäßige Verwaltungspraxis vor, die grundsätzlich zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Es steht der Behörde aber offen ihre Verwaltungspraxis für die Zukunft zu ändern, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Weder eine individuelle noch eine generelle Änderung habe die Behörde aber sachgerecht begründet. Denn andere Betreiber erhielten noch eine Sperrzeitverkürzung, konkrete Gründe nur dem Antragsteller die Ausnahme zu versagen, hätten nicht vorgelegen. Darüber hinaus stellt der VGH klar, dass die Behörde eine angemessene Übergangsregelung hätte treffen müssen. Dies gebiete der Vertrauensschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG. Selbst wenn die Änderung der Verwaltungspraxis sachgerecht gewesen wäre, hätte die Behörde die Sperrzeitverkürzung erst nach Ankündigung der Änderung und einem gewissen Zeitablauf versagen dürfen. Schließlich muss der Gaststättenbetreiber sein Betriebskonzept nach 25 Jahren Nachtbetrieb finanziell und strukturell neu aufstellen, wenn er keine Ausnahme mehr erhält bis 06:00 Uhr früh geöffnet zu haben. Ohne diese Ankündigung wäre eine Versagung auch ermessensfehlerhaft. Der VGH prüft in der Entscheidung sehr anschaulich die Voraussetzungen einer Selbstbindung der Verwaltung – vom Bestehen einer Praxis über ihrer Rechtmäßigkeit bis hin zu ihrer Beendigung sind alle Punkte enthalten, an denen eine Selbstbindung scheitern könnte. Sollte dies einmal der Fall sein, gilt es dennoch an Ermessensfehler durch Vertrauensschutzgesichtspunkte und mögliche Übergangsregelungen zu denken. D. In der Prüfung Begründetheit des Antrags I. Anordnungsanspruch 1. Anspruchsvoraussetzungen aus § 18 GastG i.V.m. § 12 GastVO 2. Rechtsfolge: Ermessensreduktion Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung (!) II. Anordnungsgrund § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO III. Glaubhaftmachung § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO IV. Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts und Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache (!) E. Zur Vertiefung Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung, JuS 2019, 536ff. Entscheidung-der-Woche-48-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 52-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 52-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Keine unbedingter Grundrechtsschutz für international tätige Großkanzleien in Deutschland. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvR 1287/17 in: BeckRS 2018, 14188 JuS 2018, 1018 NJW 2018, 2392 A. Orientierungs- oder Leitsatz Eine internationale Großkanzlei mit Hauptverwaltungssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union kann sich – abgesehen von Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG – nicht auf Grundrechte berufen. B. Sachverhalt Der Entscheidung liegt eine Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 103 StPO der Kanzlei Jones Day in München zugrunde, bei der diverse Akten und Daten sichergestellt wurden. Die Durchsuchung wurde aufgrund eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges im Rahmen des „VW-Dieselskandals“ durchgeführt. Gegen die gerichtliche Durchsuchungsanordnung sowie die Sicherstellung legte die Kanzlei Rechtsmittel ein, welche erfolglos blieben. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die abschlägigen Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts München. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden aufgrund der mangelnden Beteiligtenfähigkeit der Kanzlei nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung an. Die Beteiligtenfähigkeit einer Beschwerdeführerin setzt voraus, dass diese auch Trägerin der Grundrechte ist, deren Verletzung sie rügt. Die international tätige Kanzlei ist in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio organisiert. Die Frage, ob eine juristische Person inländisch ist, bemisst sich danach, wo sie ihren Sitz hat, wobei auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Tätigkeit abzustellen ist. Tritt die Beschwerdeführerin im Verfahren in ihrer Gesamtheit als Partnership auf, teilt jedoch keinen Standort der Hauptverwaltung mit, stellt das BVerfG auf die Tatsachen ab, die die Organisation der Kanzlei international prägen. Nur drei der 40 Standorte der Kanzlei befinden sich in Deutschland, zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kanzlei von deutschen Staatsangehörigen beherrscht wird. Auch die Gründung nach ausländischem Recht spricht dagegen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit in Deutschland zu verorten ist. Damit ist die Kanzlei keine inländische juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG. Eine Gleichbehandlung mit inländischen juristischen Personen im Wege einer Ausnahme nicht allein deswegen geboten, weil die deutschen Kanzleistandorte von hoheitlichen Maßnahmen betroffen sind. Eine organisatorisch eigenständige Stellung des deutschen Standortes oder ein Tätigkeitsmittelpunkt der Kanzlei im Inland wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, vielmehr sprechen die Tatsachen nur für eine geringe Eigenständigkeit des Münchener Standortes. Somit scheidet eine Behandlung wie eine inländische juristische Person aus. Ausländischen juristischen Personen stehen in ständiger Rechtsprechung des BVerfG lediglich die grundrechtsähnlichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu. Diese statuieren objektive Verfahrensgrundsätze, die jeder Prozesspartei zukommen müssen. Eine Ausdehnung auf materielle Grundrechte im Wege der Auslegung widerspricht jedoch dem Wortlaut und Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG. D. In der Prüfung Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beteiligtenfähigkeit a. Inländische juristische Person (!) b. Keine Ausnahme E. Zur Vertiefung Zur ausnahmsweise zu bejahenden Beteiligtenfähigkeit einer ausländischen juristischen Person: BVerfGK 15, 225ff; Zur Anwendung der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG auf ausländische juristische Personen: BVerfGE 12, 6ff.; 21, 362ff.; 61, 82ff: Wiederholung: Prüfung der Beteiligtenfähigkeit bei der Verfassungsbeschwerde: Epping, Grundrechte, 7. Auflage, Rn. 153ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2020 (SR) Simon Künnen Für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 397/19 in: NStZ 2020, 353 BeckRS 2020, 6241 A. Orientierungs- oder Leitsatz Für den Versuchsbeginn beim Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Täters bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens an; handelt er beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die (Privat-)Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Tätersicht bereits konkret gefährdet. B. Sachverhalt A hebelte die Terrassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln der Terrassentür wurde er von einer Nachbarin entdeckt und angesprochen; daraufhin sah A sein Vorhaben als gescheitert an und entfernte sich. Wie hat sich A strafbar gemacht? C. Anmerkungen Während der zuvor geschilderte Fall zunächst sehr gewöhnlich erscheint, steckt in der Entscheidung des BGH zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 4 StGB eine Besonderheit. Denn in seinem Beschluss vom 14.01.2020 stellt der BGH für den Versuchsbeginn auf das Ansetzen zum Qualifikationstatbestand - und nicht etwa auf das Ansetzen zum Grunddelikt - ab. Grundsätzlich bejaht der BGH auch im vorliegenden Fall einen Versuchsbeginn dann, wenn der Täter unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur – vollständigen – Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Während aber die h.M. und bisherige Rspr. an das Grunddelikt anknüpfen, hier also die Wegnahme im Haus, knüpft der BGH den Versuchsbeginn vorliegend an das Aufhebeln der Terrassentür. Abstrakt muss dies nicht zu einem Auseinanderfallen des Zeitpunkts für den Versuchsbeginn führen. Denn so würde auch die bisherige Rspr. den Versuchsbeginn zum Zeitpunkt des Aufhebelns bejahen, sofern der Täter unmittelbar anschließend an das Einsteigen die Wegnahme plant. Ob nach der neuen Rspr. nun aber auch ein Versuchsbeginn zu bejahen ist, wenn der Täter zur Qualifikation ansetzt, das Grunddelikt aber noch in weiter Ferne liegt (Bsp.: Der Täter steckt zuhause eine Waffe ein und begibt sich in die Nähe des Tatorts, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB?), lässt der BGH offen. Herausgestellt wird hingegen, dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme. Gleichwohl konstatiert der BGH, dass nicht generell und pauschal ein Einbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB ausscheiden könne, nur weil der Täter nicht unmittelbar zur Wegnahme ansetzt. Insofern liegt ein maßgebliches Abweichen von der bisherigen Rspr. und Literatur vor, denn ohne unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme liegt kein unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt vor und folglich - nach bisheriger Ansicht - auch kein Versuchsbeginn für den Wohnungseinbruchsdiebstahl. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Tatentschluss a) in Bezug auf das Grunddelikt b) in Bezug auf die Qualifikation i.S.d. § 244 StGB 2. Unmittelbares Ansetzen (P) Bezugspunkt des Ansetzens E. Zur Vertiefung Anmerkung zum Urteil und kritische Betrachtung des Rechtsprechungswandels: Kudlich, NStZ 2020, 353; Zum Versuchsbeginn bei Wohnungseinbruchsdiebstählen nach bisheriger Rspr.: Eisele, JuS 2017, 175. Entscheidung-der-Woche-24-2020 .pdf PDF herunterladen • 173KB Zurück Nächste
- Test 2 | Hanoverlawreview
Unser Interviewformat Hier findet ihr unser spannendes Interviewformat, das Einblicke in aktuelle rechtliche Themen mit unseren Gästen gewährt. In diesen Interviews kommen Experten, Juraprofessoren und Praktiker zu Wort, die ihre Perspektiven und Erfahrungen teilen. Test 2 Test 2 Mehr Lesen Testinterview mit Thomas test Heute reden wir mit Thomas Test über wichtige Proben Mehr Lesen
- Entscheidung der Woche 42-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2021 (ZR) Marie-Christin Runkel Im Kaufrecht kann die Höhe des Schadensersatzanspruches statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen (noch nicht aufgewendeten, „fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 33/19 in: NJW 2021, 1532 A. Orientierungs- oder Leitsatz Im Kaufrecht kann die Höhe des Schadensersatzanspruches statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen (noch nicht aufgewendeten, „fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die neuere Rechtsprechung des VII. Zivilsenats, die diese Berechnung ablehnt, sei aufgrund der Besonderheiten des Werkvertragsrechts auch nur auf dieses anwendbar. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) verkaufte eine Eigentumswohnung mit notariellem Kaufvertrag zum Preis in Höhe von 79.800 Euro am 27.02.2014 an die Kläger (K). Im Vertrag wurde eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen. B verpflichtete sich aber dazu, die Fassade zu verputzen und, sofern bis zum 31.12.2015 erneut Feuchtigkeit im Schlafzimmer auftreten sollte, diese auf eigene Kosten zu beseitigen. Ende 2014 trat an der Schlafzimmerwand der K Feuchtigkeit auf. Sie forderten B zur Nacherfüllung auf, dieser ließ die Frist jedoch erfolglos verstreichen. Die K fordern von B die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (ohne Umsatzsteuer). C. Anmerkungen Auf den Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeit ist Kaufrecht anzuwenden. Bei der festgestellten Feuchtigkeit an der Wand handelt es sich um einen Mangel an der Kaufsache. Eine Schadensersatzpflicht wegen Nichtleistung ergibt sich hier aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Die Mängelbeseitigung wurde noch nicht vorgenommen, sodass sich die Frage stellt, wie der Schaden zu berechnen ist. Der Schadensersatz bemisst sich nach den Kosten für die Nachlieferung bzw. die Nachbesserung. Für das Werkvertragsrecht hat der VII. Zivilsenat in neuer Rechtsprechung (BGH VII ZR 46/17) entschieden, dass bei der Schadensberechnung gerade nicht auf die „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten zurückgegriffen werden kann. Die kaufrechtliche Rechtsprechung hierzu hatte zuvor auf der Rechtsprechung zum vorherigen Werkvertragsrecht beruht. Könnte sich der Käufer nicht auf die fiktiven Beseitigungskosten berufen, müsste er die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, wodurch ihn ein Vorfinanzierungsrisiko träfe. Anders als im Werkvertragsrecht steht dem Käufer hier kein Vorschussrecht zu (§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB). Im Kaufrecht wird einer unangemessenen Überkompensation des Käufers bereits dadurch entgegengewirkt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 4 S. 2 BGB begrenzt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Risikoverteilung und der Begrenzung des Nacherfüllungsanspruchs, ist die neue Rechtsprechung zu den Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht nicht ebenso auf das Kaufrecht anwendbar. Somit kann der Käufer mittels Schadensersatz statt der Leistung entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen, unabhängig davon, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Hintergrund: Nachdem der VII. Senat seine Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht mit dem Argument geändert hatte, dass das Vermögen des Geschädigten nicht um ein fiktives Vermögen gemindert sei, fragte der V. Zivilsenat beim VII. Senat an, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalte. Denn die Argumentation, ließe sich grundsätzlich auch auf das Kaufrecht anwenden. Diese Vorlage (als Vorstufe der Anrufung des großen Zivilsenats zur Klärung) wurde ausdrücklich bestätigt. Trotz der unterschiedlichen Auffassungen der Zivilsenate V und VII kam es nicht zur Anrufung des großen Zivilsenats (§ 132 Abs. 1 S. 2 GVG). Grund dafür war ein erneutes Urteil des V. Senates (s.o.), der auf die Unterschiede des Kauf- und Werkvertragsrechts abstellt und so im Gegensatz zum Werkvertragsrecht im Kaufrecht die fiktiven Beseitigungskosten zur Schadensberechnung heranzieht. D. In der Prüfung Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB I. Schuldverhältnis II. Mangel III. Pflichtverletzung = Nichtleistung IV. Erfolglose Fristsetzung / Entbehrlichkeit der Fristsetzung V. Vertretenmüssen VI. Schaden (P) Sind die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ein ersatzfähiger Schaden? E. Zur Vertiefung „Fiktive Mängelbeseitigungskosten – Absage der Vorlage an den großen Zivilsenat“, Looschelders in NJW 2021, 1501; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 45. Aufl. ,§ 4 Rn. 93; „BGH legt Streit um fiktiven SE bei, im Kaufrecht hui, im Baurecht pfui“, Fuchs, https://www.lto.de/persistent/a_id/44491/ Entscheidung-der-Woche-42-2021 .pdf PDF herunterladen • 70KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 49-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 49-2024 (SR) Adina Sophie Hauck Mehrere Angriffe auf die Willensentscheidung eines Opfers können als einheitliche Tat bewertet werden, wenn sie demselben Ziel dienen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 04.07.2023 - 2 StR 167/23 Fundstelle: openJur 2023, 8330 Vorinstanz: LG Gießen, Urt. v. 12.12.2022 A. Orientierungs- oder Leitsätze Mehrere Angriffe auf die Willensentscheidung eines Opfers können als einheitliche Tat bewertet werden, wenn sie demselben Ziel dienen. B. Sachverhalt Der Angeklagte versuchte Ende des Jahres 2020 vom Zeugen P Schulden aus einem Drogengeschäft einzutreiben, indem er diesem - zusammen mit anderen - ins Gesicht schlug. Im März 2021 versuchte der Angeklagte die selbe Forderung erneut in die Tat umzusetzen, indem er P unter einem Vorwand in ein Fahrzeug lockte und ihn darin an einen entfernteren Ort brachte, um ihm dort zusammen mit seinen Mittätern erneut ins Gesicht zu schlagen und ihn mit einer echt aussehenden Softair-Maschinenpistole zu bedrohen. Der Zeuge P, der mit Hinweis auf seine "mächtige" Familie eine Zahlung verweigerte, konnte fliehen. Die zurückgelassenen 80g Marihuana nahm der Angeklagte zum Zwecke des Eigenkonsums an sich. C. Anmerkungen Beide Taten des Angeklagten verfolgten das gleiche Ziel, nämlich die Zahlung der "Schulden" aus dem Drogenhandel. Der BGH führte aus, dass eine rechtliche Bewertungseinheit dann vorliegt, wenn mehrere Handlungen dasselbe Ziel verfolgen, eine sukzessive Tatausführung darstellen oder zeitliche oder räumliche Trennungen nicht zu einer Zäsur führen, solange das ursprüngliche Ziel weiterverfolgt wird. Vorliegend sind diese Kriterien erfüllt, da der Angeklagte für die zweite Tat keinen neuen Tatentschluss fasste, sondern den ursprünglichen Tatplan nur durch den Einsatz anderer Mittel und erhöhter Gewalt modifizierte. Das Ziel der beiden Taten blieb gleich. Die Handlungen des Angeklagten von Ende 2020 und März 2021 wurden somit als einheitliche Tat im Rechtssinne gewertet. Der BGH stellte klar, dass eine rechtliche Bewertungseinheit erst dann endet, wenn das Ziel des Täters erreicht ist oder ein Rücktritt aufgrund eines fehlgeschlagenen Versuchs anzunehmen ist. Der zweite Versuch des Angeklagten, die Zahlung der "Schulden" des P. zu erlangen scheiterte endgültig, als der Zeuge P. nach der Gewaltanwendung die Zahlung verweigerte und fliehen konnte. Somit wurde der Schuldspruch so geändert, dass die zwei Erpressungsversuche des Angeklagten zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengeführt wurden. Die Einzelstrafen wurden aufgehoben, da diese fehlerhaft bemessen worden waren, und der Gesamtstrafausspruch wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen. D. In der Prüfung I. Feststellung der Taten (Tatmehrheit, § 53 StGB oder Tateinheit, § 52 StGB) II. Prüfung von Tateinheit oder Tatmehrheit 1. Natürliche Handlungseinheit (-) 2. Rechtliche Bewertungseinheit III. Einheitliches Ziel (+) IV. Sukzessive Tatausführung (+) V. Keine Zäsur (+) VI. Ergebnis: Tateinheit nach §52 StGB E. Literaturhinweise BGHSt 2, 344. Rengier, Strafrecht AT, § 27 Rn. 41. Rengier, Strafrecht BT I, 12. Auflage 2020, Kapitel "Raub und Erpressung". Entscheidung der Woche 49-2024 .pdf PDF herunterladen • 164KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2020 (ÖR) Daniel Müller Das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG kann beeinträchtigt werden, wenn die Büroräumlichkeiten des Abgeordneten ohne dessen Zustimmung von Dritten betreten werden. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 2 BvE 2/19 in: NVwZ 2020, 1102 (m. Anm.) A. Leitsätze Das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG kann beeinträchtigt werden, wenn die Büroräumlichkeiten des Abgeordneten ohne dessen Zustimmung von Dritten betreten werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Abgeordneter A ist Mitglied der L-Fraktion im Deutschen Bundestag. Anlässlich des Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten am 29.09.2018 wurden in Berlin Straßensperrungen vorgenommen. Innerhalb des gesperrten Gebiets befand sich das Abgeordnetenbüro des A. An den Fenstern des Büros waren mehrere Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien in Papierform angebracht. Nach Aufhebung der Straßensperrungen nahmen Beamte der Polizei beim Deutschen Bundestag Notiz von den Abbildungen. Versuche, den in diesem Zeitpunkt abwesenden A zu kontaktieren, unternahmen die Beamten nicht. Sie betraten das Büro des A und nahmen die Plakatierungen ab. A begehrt im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, dass er durch das Betreten seiner Räume in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter verletzt worden sei. Die Beamten berufen sich auf § 23 der Dienstanweisung für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag (DA-PVD), der der Polizei das Betreten eines Raumes zur Abwehr einer Gefahr gestattet. C. Anmerkungen Da es in der Entscheidung um verfassungsmäßige Statusrechte des A und nicht um seine Grundrechte geht, ist das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG einschlägig. Das BVerfG beschäftigt sich ausführlich mit der Reichweite der Freiheit des Mandats hinsichtlich der den Abgeordneten zugewiesenen Infrastruktur. Diese sieht das Gericht durch das Betreten des Abgeordnetenbüros als beeinträchtigt an und begründet dies mit der Gefahr, dass Arbeitsinhalte und Kommunikationsmittel ohne Willen des Abgeordneten nach außen dringen könnten. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zieht das BVerfG die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten in Art. 40 Abs. 2 GG heran. Ob diese als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Bundestagspolizei genügt, lässt es zwar offen. Das Betreten genüge jedoch bereits den Anforderungen des Art. 40 Abs. 2 GG nicht, da es gegen § 23 DA-PVD verstoße. Dieser binde den Bundestag als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Das Betreten des Büros ohne Zustimmung des A befand das Gericht jedenfalls für unverhältnismäßig, was wiederum eine Verletzung der Abgeordnetengleichheit aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG bedeute. Daher sei diese Maßnahme auch nicht von Art. 40 Abs. 2 GG gedeckt und könne nicht gerechtfertigt werden. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung der Freiheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG? I. Beeinträchtigung des Gewährleistungsgehalts des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Art. 40 Abs. 2 GG als taugliche EGL? 2. Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 2 GG Selbstbindung durch § 23 DA-PVD? a. Tatbestandsvoraussetzungen b. Rechtsfolge Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (!) E. Vertiefungshinweise Ramm, NVwZ 2010, 1461; Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2016, 314. Entscheidung-der-Woche-43-2020 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 31-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 31-2021 (SR) Clara Kittelmann Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 541/17 in: NStZ 2018, 537 BeckRS 2018, 570 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind. 2. Bei der Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe für Serientaten darf dem Angeklagten das Absinken seiner Hemmschwelle im Verlauf der Tatserie jedenfalls dann nicht zugute gehalten werden, wenn er von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant hat. B. Sachverhalt Der Angeklagte hat sich unter Ausnutzung väterlicher Autorität und Vorspiegeln falscher Tatsachen in insgesamt 18 Fällen an seinen beiden Kindern vergangen. Unter mehrfachem Einsatz von Strangulationswerkzeug, im Einzelnen Stricke, Schals, Tücher sowie Lederbänder, würgte er die Kinder jeweils bis zum Eintritt von Atemnot. Diese sadomasochistischen Praktiken filmte bzw. fotografierte der Angeklagte, um sich an den Aufnahmen sexuell zu erregen. Der Tochter, welche ihrem Vater während dieser ersten Tatserie 13 Mal zum Opfer gefallen und zu jener Zeit höchstens zwölf Jahre alt war, täuschte er vor, ohne den Verkauf der Film- bzw. Fotoaufnahmen werde die Familie ihre Wohnung verlieren und auseinanderbrechen. Mitwirkungsbereitschaft erzwang der Angeklagte auch bei der etwa ein Jahr nach dem ersten Tatkomplex folgenden zweiten Tatserie, welche weitere fünf Taten zum Nachteil der nunmehr vierzehn Jahre alten Tochter umfasst. Unter Scheinidentitäten drohte er, ihr würden zunächst die Finger gebrochen und die Haare ausgerissen, woraufhin sie durch Überstülpen einer Plastiktüte erstickt werde, sofern sie nicht weitere Aufnahmen von sadomasochistischen Praktiken von sich erstellen lasse und übermittle. C. Anmerkungen Der BGH stellte in seinem Beschluss heraus, dass es hinsichtlich beider Tatserien einer differenzierteren Betrachtung einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Tochter wegen Täuschung oder der Einwilligung beider Kinder wegen Sittenwidrigkeit i.S.v. § 228 StGB gar nicht bedarf. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre sei bei der Einwilligungsfähigkeit auf die geistige und sittliche Reife der verletzten Person, Bedeutung und Tragweite des gestatteten Rechtsgutsangriffs erkennen und sachgerecht beurteilen zu können, abzustellen. Dabei seien umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer dessen Folgen abzusehen sind. Bezüglich der ersten Tatserie scheitere eine Rechtfertigung der Taten wegen Einwilligung der Opfer bereits an der Einwilligungsunfähigkeit beider Kinder. Es stehe außer Zweifel, dass dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Jungen und seiner zwei Jahre älteren Schwester das erforderliche Urteilsvermögen in Bezug auf vom Täter nicht gänzlich kontrollierbare und somit zumindest abstrakt lebensgefährliche Würgehandlungen fehlt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Kinder unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren im Falle geringer wiegender Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit einwilligungsfähig sein können oder ob ihnen die Einwilligungsfähigkeit generell abzusprechen ist, sei in diesem Fall entbehrlich. Hinsichtlich der zweiten Tatserie sei die Mitwirkungsbereitschaft der mittlerweile 14-jährigen Tochter des Angeklagten mangels Freiwilligkeit rechtlich ohne Bedeutung. In der durch die den Taten vorangegangene Drohung geschaffene und von ihr als real empfundene Drucksituation, sah sich das Mädchen gezwungen, die Gräueltaten über sich ergehen zu lassen. Die insofern unfreiwillig erteile Einwilligung vermag eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus nahm sich der BGH in diesem Fall der Auswirkung des Seriencharakters von Taten bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe an. Er führte diesbezüglich aus, dass bei wiederholter Tatbegehung zum Nachteil desselben Opfers ein Herabsinken der Hemmschwelle des Täters im Verlauf der Tatenjedenfalls dann nicht in Form eines mildernden Zumessungsgrundes zu dessen Gunsten wirken kann, sofern er von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant hat. Insbesondere im Falle serienhaft begangener Missbrauchstaten könne jedoch grundsätzlich bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe i.R.v. § 46 Abs. 2 StGB eine nähere Auseinandersetzung dahingehend nötig und gegebenenfalls eine Verminderung des Schuldgehalts für die Folgetaten zu berücksichtigen sein. D. In der Prüfung I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit: Einwilligung, insb. § 228 StGB III. Schuld IV. Strafzumessung: Bestimmung des Schuldrahmens, § 46 StGB E. Zur Vertiefung Zur Einwilligung bei Körperverletzungen: Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, §§ Vor 32ff. Rn. 29ff; Zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Serientaten: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1210ff. Entscheidung-der-Woche-31-2021 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) Marija Mijatovic Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 526/24. In: BeckRS 2025, 5624. openJur 2025, 11409. FD-StrVR 2025, 806284. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. 2. Neben der BAK sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, inwiefern die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers vermindert war und wodurch er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, erforderlich. 3. In der Regel sind Feststellungen zu dem üblichen Fahrverhalten sowie dem vor und nach dem Tatzeitpunkt dargelegten Fahrverhalten des Angeklagten nebst einer Würdigung dessen notwendig. B. Sachverhalt Der BGH hat mit seiner Entscheidung ein Urteil des LG Münster (2 Ks-30 Js 394/22-16/22) aufgehoben. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Der Angeklagte fuhr nachts auf einer Landstraße, nachdem er am selben Abend Alkohol getrunken und maximal zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert hatte. Seine BAK betrug mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰, und sein Blut wies mindestens 1,6 ng/ml THC auf. In einer Rechtskurve geriet er mit einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h bei zulässigen 50 km/h driftend auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Fußgänger. Anhand dieser Kollision verstarb der geschädigte Fußgänger. Nichtsdestotrotz setzte der Angeklagte seine Fahrt fort. Folglich nahm er billigend in Kauf, dass der geschädigte Fußgänger noch lebte, bei sofortigen Hilfemaßnahmen überleben und ohne solche versterben könnte. Um seine Beteiligung am Unfall zu verdecken, entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort. C. Anmerkungen Die festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt worden. Das Tatgericht hat die verminderte Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Die Beweiswürdigung des LG genügt diesen Anforderungen nicht. Das LG hatte lediglich kurz ausgeführt, dass die für den Eintritt des Unfalls kausale Geschwindigkeitsüberschreitung ein alkoholbedingter Fahrfehler sei. Es hatte andere Gründe angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten abgelehnt. Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB oder § 316 Abs. 1 StGB gleichzusetzen. Der Angeklagte hätte auch mit einer bloßen Enthemmung infolge des Alkoholkonsums, die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzen können, woraus noch keine Beeinträchtigung seines fahrerischen Leistungsvermögens und schließlich die Annahme der Fahruntüchtigkeit folgt. Stattdessen bestand aufgrund mehrerer festgestellter Umstände - z.B. dass die BAK mit 0,72 % noch deutlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt war und der Cannabis-Konsum bereits zwei Tage zurücklag - noch Grund zur Annahme einer erhaltenen Fahrtüchtigkeit. Die Polizeibeamten trafen eine Stunde nach dem Unfall auf den Angeklagten und konnten keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerken. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte eine relevante Auswirkung des genossenen Alkohols auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. All dies habe das LG rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen. Zudem werden andere intoxikationsunabhängige Unfallursachen - z.B. das übliche Fahrverhalten des Angeklagten, persönliche Verhältnisse des Angeklagten, eine generelle Geneigtheit zum Zu-schnell-fahren und die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern für einen Ortsunkundigen - verkannt. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel Nicht-in-der-Lage-sein das Fahrzeug sicher zu führen E. Literaturhinweise BGH 4 StR 43/82. BGH 4 StR 688/93. BGH 4 StR 231/22. BGH 4 StR 80/23. Rengier, StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 43, Rn. 17, 18, 22. BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed., 1.2.2025, § 315c, Rn. 16-35. Entscheidung der Woche 21-2025 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR) Amani Mehdawi Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH IX ZR 118/20 in: MDR 2022, 168 LSK 2021, 38432 BeckRS 2021, 38432 A. Orientierungs- oder Leitsatz Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. B. Sachverhalt Eingekleidet in einen immobiliarsachenrechtlichen Sachverhalt mit zivilprozessualen Problemen, handelt es sich schwerpunktmäßig um einen Problemkreis im Bereich der §§ 249 ff. BGB. Im Kern machen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB im Wege der Widerklage geltend. Zuvor verlangte der beklagte Anwalt die Zahlung seines Anwaltshonorars. Materiellrechtlich steht die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Beratung in Rede. Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe versäumt ihnen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs nahe zu legen. Nur deshalb sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich gewesen, die, mangels relativer Unwirksamkeit gem. § 883 Abs. 2 BGB, ihnen gegenüber auch volle Wirkung entfaltet. War zunächst Freistellung von der Hypothek im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Gegenstand des Schadensanspruchs gegen den Anwalt, forderten sie schließlich, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist iSv § 250 S. 2 BGB in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung, den entsprechenden Geldbetrag. Während das Berufungsgericht den Klägern im Anschluss die Möglichkeit zugestand, trotz Ablehnungsandrohung und verstrichener Frist, zum Naturalanspruch gem. § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, sah der BGH darin einen Verstoß gegen § 250 S. 2 HS. 2 BGB. Argumentiert hat er mit dem Sinn und Zweck von § 250 BGB, der dem Gläubiger die Möglichkeit geben soll, statt Herstellung Geldersatz verlangen zu können. Sofern der Gläubiger keinen Zweifel daran lässt an der Herstellung kein Interesse mehr zu haben, darf der Schuldner darauf vertrauen, dass er die geschuldete Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu erbringen braucht. Würde man dem Gläubiger gestatten, zum Anspruch aus § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, wäre das mit dem Schuldnerschutz, der hier Ausdruck in § 250 S. 2 HS. 2 BGB findet, unvereinbar. C. Anmerkungen Die Entscheidung eignet sich sehr gut, um eine Klausur mit einem schadensrechtlichem Schwerpunkt zu konzipieren. Während in den meisten Fällen der Fokus auf dem Bereich der Haftungsbegründung liegt, scheinen Fragestellungen zum Schadensrecht tendenziell eher ein Nischendasein zu führen. Vorliegendes Urteil bietet die Möglichkeit, sich näher mit Einzelheiten zum Verhältnis des Anspruchs auf Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB und dem Geldersatzanspruch nach § 250 BGB auseinanderzusetzen. Die §§ 249 ff. BGB sind Ausgangspunkt für die Prüfung des haftungsausfüllenden Tatbestands und werden durch Sondervorschriften wie etwa §§ 842 ff. BGB, 7 ff. ProdHaftG oder 9 ff. StVG ergänzt. Damit lassen sich die entsprechenden Problemkreise in vielfältiger Weise in eine Klausur integrieren. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Schuldverhältnis: Anwaltsvertrag, vgl. § 675 BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Ermittlung der Schadenshöhe a. Differenzhypothese: Natürlicher Schaden b. Ggf. Korrektur über normative Kriterien: Normativer Schaden 2. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB 3. Umwandlung in Geldersatzanspruch gem. § 250 S. 1 BGB 4. Rückkehr zum Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB? (P): § 250 S. 2 HS. 2 BGB B. Ergebnis E. Literaturhinweise Besprochen in: Omlor, JuS 2022, 168; Allgemein zum Schadensrecht: Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 411; Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 3, 6; MüKo, § 250 BGB Rn. 3 f., 10 ff. Entscheidung-der-Woche-11-2022 .pdf PDF herunterladen • 459KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2023 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2023 (SR) Cora Strecker Ein Teleskopschlagstock ist eine Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1., erfüllt aber nicht die Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 81/22 in: BeckRS 2022, 14775 BGH, NStZ-RR 2022, 259 LSK 2022, 14775 FD-StrafR 2022, 450119 (David Püschel) A. Orientierungs- oder Leitsatz (Leitsätze der Redaktion) 1. Ein Teleskopschlagstock ist eine Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1., erfüllt aber nicht die Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. 2. Das Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung“ in § 24a Abs. 2 StVG erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Es ist schon dann erfüllt, wenn eine der in Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen im Blut nachgewiesen ist und diese Wirkstoffkonzentration eine Fahruntüchtigkeit zumindest möglich erscheinen lässt. B. Sachverhalt A und B fuhren zusammen in einem Pkw über die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland. Dabei führten sie wissentlich ca. 1,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4% THC mit sich, welches später von Unbekannten gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Beide trugen während der Fahrt jeweils einen in einer um die Brust gehängten Tasche befindlichen Teleskopschlagstock bei sich. A, der Fahrer des Autos, hatte während der Fahrt eine Konzentration von 0,8 ng/ml THC sowie Benzoylecgonin im Blut; Letzteres ist ein Abbauprodukt von Kokain. C. Anmerkungen Der BGH hat, anders als das vorinstanzielle Landgericht Kleve, keine Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ angenommen. Auch ist das gegen A verhängte Fahrverbot entfallen. Alleine der Schulspruch wegen jeweils bewaffeneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt bestehen. Grund für das Entfallen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist, dass ein Teleskopschlagstock zwar unter den Begriff der „Waffe“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 1.1 fällt, aber nicht unter den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Dort werden nur Stahlruten, Totschläger und Schlagringe genannt. Wesentliches Kritierium bei Totschlägern ist die Biegsamkeit; nur durch sie wird die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung erzeugt. Im Gegensatz zu Stahlruten können sie nicht zusammengeschoben werden und weisen Metallköpfe auf. Bei Teleskopschlagstöcken handelt es sich nicht um Totschläger i.S.d. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Eine Bestrafung nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 WaffG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Teleskopschlagstock nicht bei einer öffentlichen Veranstaltung geführt worden sei. Soweit es nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verboten sei, einen Teleskopschlagstock zu führen, stelle ein Zuwiderhandeln nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar. Dies wurde tateinheitlich zur Straftat des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht, weshalb nur das Strafgesetz angewendet wird. Grund für das Entfallen des Fahrverbots gegen A ist das Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung“ des § 24a Abs. 2 StVG. Dieses erfordert zwar keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, sondern ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der in Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Eine Mindestkonzentration ist nicht erforderlich, es ist jedoch entscheidend, ob die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zumindest möglich erscheinen lässt. Bei THC liegt der Wert, ab dessen Vorliegen keine konkrete Beeinträchtigung mehr gefordert wird, bei 1 ng/ml, mithin ist er vorliegend unterschritten. Für Benzoylecgonin liegt diese Grenze bei 75 ng/ml, aus dem Urteil geht die konkrete Wirkstoffkonzentration allerdings nicht hervor. Unterhalb dieser Grenzwerte muss eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt werden, was vorliegend nicht der Fall ist. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Tatobjekt: Waffe bb. Tathandlung: Bei sich führen b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Ergebnis II. Strafbarkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG III. Strafbarkeit gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG IV. Strafbarkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG E. Literaturhinweise Patzak/Volkmer/Fabricius/ , 10. Auflage 2022, § 30a BtMG Rn. 72; BVerwG, NJW 2015, 2439; BVerfG, NZV 2005, 270. Entscheidung-der-Woche-41-2023 .pdf PDF herunterladen • 180KB Zurück Nächste











