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  • Entscheidung der Woche 37-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2019 (ZR) Antonia Hagedorn Ein Fahrzeug hat einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn bei Übergabe an den Käufer eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 225/17 in: WM 2019, 424 NZV 2019, 244 A. Leitsatz Ein Fahrzeug hat einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn bei Übergabe an den Käufer eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich nicht nach der Unterscheidung von Gattungs- und Stückschuld, sondern nach dem Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht. Letztere ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Pflicht zur Ersatzlieferung eine gleichartige und funktionell sowie vertragsmäßig gleichwertige erfasst. Bedeutend ist, ob die konkrete Leistung nach der vertraglichen Vereinbarung als austauschbar anzusehen ist. In diesem Zusammenhang sind Modellwechsel bei Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht beachtlich. Ist die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig, so kommt nicht die Einwendung des § 275 Abs. 1 BGB in Betracht, sondern möglicherweise ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 439 Abs. 4 BGB. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger hat im Frühjahr 2015 von der Beklagten für 31.350 Euro einen Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 erworben. Das Fahrzeug ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf den Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte reduziert. Jedoch ist die Software unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr nicht in Betrieb. Nach Bekanntwerden dieses Umstands wendet sich Käufer K unverzüglich an Fahrzeughändler B und verlangt Ersatzlieferung eines neuen Wagens. Eine solche wird von B verweigert, weil inzwischen nur noch das Nachfolgemodell hergestellt werde und lieferbar sei. Aufgrund der abweichenden Motorisierung und der anderen Maße sei dieses nicht mehr als gleichartige und gleichwertige Sache anzusehen. Demnach beruft B sich auf die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung. C. Anmerkungen Infolge des Abgas-Skandals haben viele Käufer den VW-Konzern oder die jeweiligen Fahrzeughändler verklagt. Eine Leitentscheidung des BGH blieb in diesem Zusammenhang jedoch bislang aus. Wie bereits häufig zuvor, ist die Revision in dem betreffenden Verfahren zurückgenommen worden. Dies lässt sich auf für den Käufer vorteilhafte Vergleichsangebote der Beklagten zurückführen. Dennoch erschien es dem BGH als wichtig, sich öffentlich im Wege eines Hinweisbeschlusses mit den streitigen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Ein solcher ist nach der richterlichen Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO geboten. Dass der Beschluss nicht wie üblich lediglich den Parteien zugestellt, sondern veröffentlicht worden ist, verdeutlicht die Bedeutung einer öffentlichen Stellungnahme zu dem Sachverhalt für die Richterinnen und Richter. Auch wenn keine formelle Bindung an die Rechtsauffassung des BGH besteht, ist anzunehmen, dass sich die Instanzgerichte an ihr orientieren werden. Demnach ist dem Hinweisbeschluss eine herausgehobene Bedeutung für Ausbildung und Praxis beizumessen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Nachlieferung aus §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB 1. Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 3. Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB 4. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB 5. Leistungsverweigerungsrecht, § 439 Abs. 4 BGB 6. Ergebnis E. Zur Vertiefung Wittmann, BGH: Ersatzlieferung beim Kauf von Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Umschaltsoftware, LMK 2019, 418 515; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 14. Auflage 2019, § 3 Rn. 2ff. Entscheidung-der-Woche-37-2019 .pdf PDF herunterladen • 115KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ceesayding Touray Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 in: openJur 2025, 15951 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. 2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. B. Sachverhalt Der Angeklagte (A) floh mit seinem Pkw vor einer polizeilichen Festnahme, bis er auf einer Bundesstraße in einem von der Polizei arrangierten künstlichen Stau eingekeilt wurde, allseitig umgeben von einem Lkw, einem weiteren Lkw sowie zwei Streifenwagen. Mehrere Beamte forderten ihn, teils mit vorgehaltener Dienstwaffe, vergeblich zum Aussteigen auf. Um sich zu befreien, fuhr A mehrfach ruckartig vor und zurück, rammte dabei die umstehenden Fahrzeuge und zwang die Beamten, sich durch Sprünge, teils über die Mittelleitplanke, in Sicherheit zu bringen. Die auf der Rückbank angeschnallte minderjährige Tochter erlitt ein leichtes Hämatom; der Sachschaden an Streifenwagen und Lkw belief sich auf insgesamt knapp 30.000 Euro. Die Flucht misslang, As Pkw war nicht mehr fahrbereit. Das Landgericht Koblenz verurteilte A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie Sachbeschädigung. Hinsichtlich des Widerstands nahm die Strafkammer einen besonders schweren Fall an, weil A seinen Pkw als gefährliches Werkzeug im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 114 Abs. 2 StGB eingesetzt habe. C. Anmerkungen Der BGH hat klargestellt, dass ein Kraftfahrzeug weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB einzustufen ist. Für den Waffenbegriff kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob ein Gegenstand von seiner Zweckbestimmung oder einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen. Eine erweiterte, „nichttechnische" Auslegung, die auch gefährliche Werkzeuge und zweckentfremdete Fahrzeuge erfassen würde, lässt sich nach Auffassung des Senats mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren, ohne gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG zu verstoßen. Auch das Regelbeispiel des gefährlichen Werkzeugs greift nicht. Entscheidend ist insoweit, ob ein Gegenstand objektiv dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Klassische Werkzeuge wie Hammer oder Schraubendreher erfüllen dieses Kriterium bereits bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, da sie Schlagenergie oder konzentrierten Druck einsetzen und sich ohne weitreichende Veränderung ihrer Einsatzform waffenähnlich gegen Menschen verwenden lassen. Ein Kraftfahrzeug hingegen entfaltet seine erhebliche Bewegungsenergie nicht auf diese Weise und ist daher bei objektiver Betrachtung nicht als gefährliches Werkzeug anzusehen. Das Ergebnis ist kriminalpolitisch nachvollziehbar, weil es eine ausufernde Ausweitung der Qualifikationstatbestände verhindert. Die Begründung überzeugt jedoch nur eingeschränkt: Das Abstellen auf die Zweckbestimmung blendet die konkrete Verwendung des Fahrzeugs als Angriffsmittel zu weitgehend aus. Zudem droht die restriktive Einordnung, Inkonsistenzen zu erzeugen und den Schutz von Vollstreckungsbeamten faktisch von §§ 113, 114 StGB in Richtung des § 315b StGB zu verlagern – einem Tatbestand, dessen primäre Schutzrichtung der Straßenverkehr und nicht der Schutz von Amtsträgern ist. D. In der Prüfung § 113 I, II 2 Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Vollstreckungshandlung b. Widerstand leisten 2. subjektiver Tatbestand a. Vorsatz 3. objektive Rechtmäßigkeit der Diensthandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Regelbeispiel des besonders schweren Falls a. Waffe, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB b. gefährliches Werkzeug, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB E. Literaturhinweise MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 73, 74. TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl. 2025, StGB § 113 Rn. 46-52. Entscheidung der Woche 32-2026 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2022 (SR) Malte Gauger Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung möglicherweise auszuschließen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 386/20 in: HRRS 2021 Nr. 159 NStZ 2022, 164 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung möglicherweise auszuschließen. Die wahre Absicht muss dabei verdeckt werden und der Überfall gezielt auf eine für das Opfer überraschende Weise durchgeführt werden. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedlichkeit entgegentritt oder von Heimlichkeit geprägt vorgeht. Ein bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments genügt hingegen nicht. 2. Subjektiv reicht für eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig ein Vorgehen mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz aus. Dem Täter muss lediglich bewusst sein, dass seine Täuschung die Körperverletzung ermöglicht oder erleichtert und die Erheblichkeit potentiell erhöht. B. Sachverhalt A wollte die B töten. Zu diesem Zweck bewaffnete er sich heimlich mit einem Springmesser und stiegt unter dem Vorwand, sich von B fahren lassen zu wollen, zu ihr ins Auto. Während der Fahrt verhielt er sich friedfertig, um B in Sicherheit zu wiegen. Er dirigierte sie an eine einsame Stelle, wo er die Enge der Fahrerkabine ausnutzen wollte. Dort angekommen, spiegelte A der B vor, aussteigen zu wollen. Nachdem die ahnungslose B den Wagen nach den Weisungen von A zum Stehen brachte, zog A das Messer. Dabei hatte er den Entschluss zur Tötung bereits aufgegeben. Er wollte sie stattdessen mit dem Tod bedrohen und dadurch erreichen, dass sie die Beziehung zu ihm fortsetzt. Hierzu stach er dergestalt in den Brust- und Bauchbereich der B, dass die Messerspitze jeweils aufsetzte, die Kleidung aber nicht durchstach. Mögliche Verletzungen der B nahm er dabei billigend in Kauf. B erlitt tatsächlich eine Verletzung an der Handinnenfläche, da sie in einem Moment der Panik nach der Klinge griff und diese von sich wegdrückte. C. Anmerkungen Das vorinstanzliche Landgericht hatte den A nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, sondern auch mittels eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Gemessen an der Definition eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (siehe Orientierungssatz) liege ein solcher hier vor. Der A täuschte seine Friedfertigkeit vor und stellte der B eine Falle, indem er sie an einen einsamen Ort lotste und sie dort unter einem Vorwand anhalten ließ, um sie mit dem heimlich mitgeführten Messer zu töten. Dass er diese Absicht direkt vor der eigentlich geplanten Tathandlung aufgab und der Angriff nur noch mit bedingtem Verletzungsvorsatz ausführte, stehe der Annahme der Hinterlist nicht entgegen. Der Tatbestand setze nicht voraus, dass der Täter bis zur letzten Ausführungshandlung mit Verletzungsabsicht vorgeht. Welche Vorsatzform für den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls erforderlich ist, sei indes nicht abschließend geklärt. Während Teile der Literatur teilweise ausdrücklich dolus directus verlangen und die Rechtsprechung regelmäßig das planmäßige Verbergen der Verletzungsabsicht, lassen andere Stimmen bedingten Vorsatz grundsätzlich genügen. Der Fall sei indes durch eine Zweistufigkeit gekennzeichnet. Der A handelte zunächst mit Verletzungsabsicht. Erst nachdem A die B in einen Hinterhalt lockte, wechselte er seinen Vorsatz. Die Verletzung der B sei nun nicht mehr das Primärziel gewesen, sondern lediglich billigend in Kauf genommen. Auch in dieser Konstellation liege ein hinterlistiger Überfall vor. Die drei Komponenten Hinterlist, Überfall und Kausalität („mittels“) erforderten lediglich, dass eine Finte des Täters den überraschenden Angriff auf das Opfer ermöglicht und der Überrumpelungseffekt die Körperverletzung begünstigt. Dies sei auch dann erfüllt, wenn der Täter im letzten Moment von seiner Absicht abrückt und das Opfer nur mit Eventualvorsatz verletzt. Auch dann liege die kausale Verknüpfung zwischen List und Körperverletzung vor. Die abstrakte Gefährlichkeit durch die Irreführung wirke fort, da sich diese nicht aus der Vorsatzart ergebe. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB b) Qualifikationsmerkmale, § 224 Abs. 1 StGB aa) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bb) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB E. Literaturhinweise Hardtung in: MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 33, 53; BGH NStZ-RR 2020, 42. Entscheidung-der-Woche-24-2022 .pdf PDF herunterladen • 147KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) Nathalie Hamm Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 281/18 in: HRRS 2019 Nr. 263 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Bleibt insofern nur eine Versuchsstrafbarkeit, so ist für die Beurteilung des Versuchsbeginns auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen, nicht auf das Ansetzen des Vortäters zur (tatbestandslosen) Absatzhandlung. B. Sachverhalt (gekürzt) A und sein Bekannter T hatten seit Beginn 2017 den Plan gefasst, sich durch den Diebstahl von Werkzeug und Bohrmaschinen sowie dem anschließenden Transport selbiger „auf den Balkan“ eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zum Transport wollte A einen Lkw seines Vaters verwenden. In der Folge verluden A und T unter anderem am 14.08.2017 einen von T zuvor entwendeten Hydraulikhammer auf einen Lkw. A sollte ihn zunächst einige Tage auf dem Lkw lagern und dann nach Kroatien transportieren und für T dort gegen eine Belohnung verkaufen. Der vorangegangene Diebstahldurch T war A dabei bekannt. Bevor es jedoch zum Transport kommen konnte, stellte die Bundespolizei den Hydraulikhammer einige Tage später auf dem Lkw sicher. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen Hehlerei gem. § 259 StGB. Mangels einer vom Willen des Vortäters T unabhängigen Verfügungsgewalt des A oder einer durch ihn selbständig vorgenommenen wirtschaftlichen Verwertung kommt insofern nur die Variante der Absatzhilfe in Betracht. Nach heute herrschender Ansicht setzt diese jedoch ebenso wie das Absetzen einen Absatzerfolg voraus, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber, wozu es aufgrund der Sicherstellung nicht mehr kam. Im Rahmen der verbleibenden Versuchsstrafbarkeit gem. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB stellt sich das Problem, auf wessen Handeln für die Beurteilung des Versuchsbeginns abzustellen ist. Die h. L. sieht in der Absatzhilfe konstruktiv eine tatbestandlich verselbständigte Beihilfe zum (tatbestandslosen) Absetzen des Vortäters. Auch der Versuch der Absatzhilfe müsse sich daher quasiakzessorisch am Versuch der tatbestandslosen Haupttat orientieren. Notwendig sei also, dass der Absatzhelfer zu einer Handlung des Vortäters Beihilfe leistet, die sich als dessen (tatbestandsloser) Versuch darstellt, die Sache abzusetzen; erst im unmittelbaren Ansetzen des Vortäters liege der erforderliche Rechtsgutbezug. Der BGH stellt dagegen auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst ab. Der sich aus dem Wortlaut des § 22 StGB ergebende Grundsatz, wonach für die Abgrenzung des Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung stets die Vorstellung des Täters maßgeblich ist, müsse auch für die Absatzhilfe gelten. Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 StGB ergebe sich gerade kein Stufenverhältnis zwischen den Tatbestandsvarianten, vielmehr habe der Gesetzgeber die Absatzhilfe rechtstechnisch als täterschaftliches Handeln eingestuft und den Versuch gem. § 259 Abs. 3 StGB in Abweichung zu § 30 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Eine versuchte Absatzhilfe liege daher schon vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedürfe dabei einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall, wobei etwa die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung bedeutsam sein können. Das Beladen des Lkw für den kurz bevorstehenden Transport fügt sich in den mit T festgelegten Absatzplan fördernd ein und stellt für A und T bereits den Beginn des Absatzvorgangs dar. Nach den Maßstäben des BGH ist damit ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung: Kein Absatzerfolg 2. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (!) E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Küper, Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe, JZ 2015, 1032-1042; Zum Absatzerfolg: BGHSt 59, 40 sowie Entscheidungsanmerkung Theile in ZJS 2014, 458-461. Entscheidung-der-Woche-17-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR) Patricia Meinking Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 13/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Ein Arzt muss wegen der Lebenserhaltung seines Patienten durch künstliche Ernährung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. B. Sachverhalt Der verstorbene Vater des Klägers war schwerkranker Demenzpatient und bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Seit September 2006 wurde er über eine Magensonde künstlich ernährt. Er verstarb im Oktober 2011. Vor seinem Tod stand er unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten durch Beendigung der Lebenserhaltung zuzulassen. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat, denn es liege kein immaterieller Schaden vor. Es stünden sich die Möglichkeit des Weiterlebens mit krankheitsbedingtem Leiden durch die künstliche Ernährung und der Tod gegenüber, der bei Beendigung der Lebenserhaltung eingetreten wäre. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stünde keinem Dritten zu. Daher könne, selbst wenn der Patient sein Leben als lebensunwert bewertet, auch ein leidensbehaftetes Weiterleben nicht als Schaden qualifiziert werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dem Kläger stehe darüber hinaus auch kein Anspruch auf Ersatz der Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit der Lebenserhaltung und den krankheitsbedingten Leiden einhergehen, zu verhindern. Insbesondere seien sie nicht Zweck, um das vererbte Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verfassung unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtverletzung eine Einstufung von (Weiter-)Leben als Schaden generell nicht zulässt, auch wenn es sich um leidensbehaftetes oder vom Patienten als lebensunwert erachtetes Weiterleben handelt. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB 1. Schuldverhältnis (Behandlungsvertrag nach § 630a BGB) 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Ergebnis Andere Ansprüche auf Schadensersatz scheiden mangels Vorliegen eines Schadens aus. E. Zur Vertiefung OLG München, Urt. v. 21.12.2017 – 1 U 454/17 (Vorinstanz); Zum Arzthaftungsrecht: Ahmadi, Grundzüge des Arzthaftungsrechts, ZJS 2019, 106ff.; von Pentz, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht, MedR 2018, 283ff. Entscheidung-der-Woche-16-2019 .pdf PDF herunterladen • 240KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2018 (SR) Finja Maasjost Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Wo? Az.: BGH 2 StR 245/17 in: www.bundesgerichtshof.de (Bisher liegt das schriftliche Urteil nicht vor) BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17 Was? BGH, Beschluss vom 04.07.2018 Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Dies gilt, insoweit die Motivation des potentiellen Täters den Schadenseintritt der geschützten Rechtsgüter des Opfers ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Norm dehnt die Strafbarkeit von Verbrechen in das Vorfeld des Versuchs aus, wenn der Täter ernsthaft entschlossen ist, seine gegenüber einem Dritten getätigte Zusage umzusetzen. Begründet wird dies mit der gesteigerten Gefährlichkeit, die aus der Entstehung von gruppendynamischen Bindungen zwischen dem potentiellem Täter und dem Dritten resultiert. Wer sich bereits gegenüber einem Dritten über sein Vorhaben geäußert hat, sei näher an der tatsächlichen Tatverwirklichung als andere potentielle Täter. Eben diese Wirkung kann nach Ansicht des BGH auch erzeugt werden, wenn das Vorhaben gegenüber dem potentiellen Opfers geäußert wird. Dies gelte insbesondere, wenn das Opfer selbst den Wunsch hegt zu sterben. Eine solche Auslegung sei sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Norm umfasst. Zudem stünden diesem Verständnis weder Systematik noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen. Warum? Durch die restriktive Auslegung des § 30 StGB können sich einige klausurrelevante Konstellationen ergeben, die der jeweiligen konkreten Auseinandersetzung bedürfen. Dabei verwischen die Grenzen zwischen straffreier Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn häufig, sodass eine genaue rechtliche Würdigung aller Umstände nötig ist. Insbesondere die Abgrenzung der verschiedenen Varianten des § 30 Abs. 2 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem. Das Urteil eignet sich auch deswegen als Klausurvorlage, weil es ausgezeichnet erlaubt, ein schwieriges AT Problem mit einem (fast beliebigen) Problem des Besonderen Teils zu verknüpfen – ideal für eine differenzierte Klausurbewertung. Vertiefungsaufgabe Lesen des zugrunde liegenden Urteils nach Veröffentlichung; Strafgrund der Verbrechensverabredung vergegenwärtigen (BGH Beschl. v. 23.03.2017 – Az.: 3 StR 260/16, Rn. 9); Steinberg/Malakooti, ZJS 2016, 228 zur Verbrechensverabredung lesen um den Tatbestand zu erschließen. Entscheidung-der-Woche-39-2018 .pdf PDF herunterladen • 328KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Mit dem Einsetzen eines Embryos in eine Stute wird dieses ein fester Bestandteil einer Sache gem. § 93 BGB. Nach der Geburt des Fohlens ist dieses gem. § 953 BGB Eigentum des Eigentümers des Pferdes. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024 - 8 U 36/24 Fundstelle: NJW-RR 2025, 116 A. Orientierungs- und Leitsatz 1. Zu den eigentumsrechtlichen Rechtsfolgen der Einnistung eines (Pferde-)Embryos in die Gebärmutterschleimhaut einer Leihstute. 2. Beim Embryonentransfer verliert der Embryo mit der Einnistung (Nidation) in die Gebärmutterschleimhaut der Leihstute die Sonderrechtsfähigkeit. 3. Für die Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 93 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Bestandteil für die Funktion oder den Wert der Sache von Bedeutung ist. 4. Für § 947 II BGB stellt der Wert der Hauptsache im Verhältnis zur Nebensache kein entscheidendes Kriterium dar. B. Sachverhalt Am 29.07.2022 erwarb der Beklagte eine unerkannt tragende Stute von der G GbR. Im Jahr 2023 hat die Stute F ein Hengstfohlen geboren. Laut Angaben des Klägers habe er die Stute H, die sich am 15.06.2022 in seinem Eigentum befand, zwecks Zucht besamen lassen. Am 23.06.2022 wurde die Eizelle der genetischen Mutterstute H entnommen und im Rahmen eines Embryotransferverfahrens in die Leihstute F eingesetzt, die der Kläger von der G GbR gepachtet hatte. Bei einer tierärztlichen Untersuchung wurde allerdings keine Trächtigkeit der Stute F festgestellt und sie wurde aus diesem Grund wieder an die G GbR zurückgegeben. Der Kläger verlangt die Herausgabe des Fohlens, das genetisch von seiner Stute H abstammt. C. Anmerkungen Im Rahmen des Beschlusses des OLG Oldenburgs wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Es als Grund dafür festgestellt, dass nicht der Kläger Eigentümer des Hengstfohlens ist, sondern der Beklagte das Eigentum daran erworben hat. Im Rahmen des Embryotransferverfahrens wer der Kläger zunächst Eigentümer von dem Embryo des Fohlens. Mit der Einsetzung des Embryos in die an den Beklagten verkaufte Stute am 23.06.2022 hat der Kläger aber sein Eigentum daran verloren. Durch die Einnistung des Embryos in die Gebärmutter der Stute F ist er zu einem festen Bestandteil dieser gem. § 93 BGB geworden. Als fester Bestandteil konnten der Embryo und die Stute nicht Az.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.09.2024 - 8 U 36/24 in: NJW-RR 2025, 116 mehr voneinander getrennt werden, ohne dass das eine oder das andere zerstört oder wesentlich verändert wird. Im Falle einer Trennung des eingenisteten Embryos würde dieses absterben, was einer Zerstörung gleich käme. Es kommt dabei nicht darauf an, wie lange die Dauer der beabsichtigen Verbindung ist und auch nicht darauf, ob der Bestandteil wesentlich für die Sache ist. Als solcher wesentlicher Bestandteil kann der Embryo kein Träger eigener Rechte sein, vgl. § 93 BGB. Die G GbR hat sodann als Eigentümerin der Leihstute das Eigentum an dem Embryo gem. § 947 Abs. 2 BGB erworben, da die Leihstute die Hauptsache darstellt. Am 29.07.2022 hat der Beklagte die Leihstute gem. § 929 S. 1 BGB von der G GbR erworben und mit ihr auch den Embryo als wesentlichen Bestandteil. Nach § 953 BGB gehören Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache. Mit der Geburt des Fohlens ist damit das Eigentum daran auch auf den Beklagten übergegangen. Laut der Argumentation des Klägers stehe dies dem Willen des Gesetzgebers entgegen, dass die Frucht zum genetischen Muttertier gehöre und mit diesem untrennbar verbunden sei. Laut Gericht erfordere dies jedoch eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass der Embryo nach der Entnahme der genetischen Mutter weiter sonderrechtsfähig sei und dies auch noch nach der Einnistung bei der Leihmutter. Eine derartige Auslegung sei aber eine unzulässige Rechtsfortbildung, denn sie stelle einen Widerspruch zum nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 93 BGB dar. Auch könne die Wertung des § 95 BGB nicht übernommen werden, weil die Situation nicht vergleichbar sei und eine Ausnahme von der Sonderrechtsfähigkeit eines beweglichen Gegenstands nur für die vorübergehende Verbindung mit einem Grundstück vom Gesetzgeber vorgesehen wurde. Auch ein Wiederaufleben der Sonderrechtsfähigkeit des Fohlens nach der Geburt würde eine unsichere Rechtslage schaffen und so gegen wesentliche sachenrechtliche Grundsätze verstoßen. D. In der Prüfung § 985 BGB 1. Eigentum a. Ursprüngliches Eigentum am Embryo b. Eigentumsverlust des Klägers an G GbR, § 947 Abs. 2 BGB (P) Embryo als wesentlicher Bestandteil, § 93 BGB c. Eigentumsübergang an Beklagten 2. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH NJW-RR 2020, 623; BGH NJW 2022, 614. Entscheidung der Woche 17-2025 .pdf PDF herunterladen • 526KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2020 (ZR) Jonas Vonjahr Bei der Rückgabe einer Mietsache durch eine GbR ist im Falle der Gesamtvertretung erforderlich, dass alle Gesellschafter den Willen zur Besitzaufgabe mittragen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2019 – 2 U 39/19 in: ZIP 2019, 2011 A. Orientierungssatz Bei der Rückgabe einer Mietsache durch eine GbR ist im Falle der Gesamtvertretung erforderlich, dass alle Gesellschafter den Willen zur Besitzaufgabe mittragen. Erlangt der Vermieter ohne den Willen eines Gesellschafters unmittelbaren Besitz an der Mietsache, so ist dieser gegenüber der GbR fehlerhaft. An einer für die einstweilige Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt es nicht schon dann, wenn der Vermieter den Besitz an einen Nachfolgemieter weitergegeben hat. B. Sachverhalt (gekürzt) K betrieb zusammen mit C eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR in Praxisräumen, die sie zum Zwecke der gemeinschaftlichen Nutzung von B angemietet hatten. Als K längerfristig erkrankte, teilte C der B mit, dass er die Praxis nun alleine führe und alleine für die Kosten aufkäme. C sprach weiterhin die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus – C und K befinden sich seitdem in einem Rechtsstreit auf Auseinandersetzung. Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen sprach B am 28.01.2019 die außerordentliche fristlose Kündigung aus und verlangte die Räumung der Mietsache spätestens bis zum 31.01.2019. Besagtes Kündigungsschreiben fand K am 30.01.2019 im Briefkasten der Praxis vor, woraufhin K dem C schriftlich mitteilte, dass er an der Übernahme der Praxisräume interessiert sei. Ebenfalls am 28.01. unterzeichnete B einen Mietvertrag mit D. Diesem verschaffte B unter Mithilfe des C Zugang zu den Räumlichkeiten, wobei C für die GbR auftrat. K begehrt i.R.e. einstweiligen Verfügung Wiedereinräumung des Besitzes an ihn bzw. an die GbR. C. Anmerkungen Eigene Besitzschutzansprüche gegen B hat K mangels eigenen Besitzverlustes nicht. Zentraler Streitpunkt des in Frage stehenden Anspruchs der GbR gegen B gem. § 861 Abs. 1 BGB ist das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB. Da K und C die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume i.R.d. Gemeinschaftspraxis und damit als Organe für die GbR ausübten, war die GbR unmittelbare Besitzerin. Folglich kommt es bei der Bewertung, ob B „ohne den Willen“ des Besitzers i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB handelte, auf den Willen der GbR an. Die GbR konnte seit Beginn der Auseinandersetzung gem. §§ 709, 714, 730 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich gemeinschaftlich durch K und C vertreten werden. Da der K seinen Willen zur Besitzaufgabe nicht äußerte und C insofern alleine handelte, hat die GbR keinen wirksamen Willen zur Besitzaufgabe gefasst. Insb. war C auch nicht im Wege der Notgeschäftsführung gem. § 744 Abs. 2 BGB analog zur Abwendung eines durch die unterlassene Räumung entstandenen Schadensersatzanspruchs berechtigt, da er K rechtzeitig von dem Mietrückstand sowie von der Aufforderung zur Räumung hätte berichten können. Auch die außerordentliche fristlose Kündigung der B genügt nicht, um eine Berechtigung zur Übertragung des Besitzes an den Geschäftsräumen zu begründen (§§ 546 Abs. 2, 542 Abs. 2 Nr. 2, 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB). B hätte einen entsprechenden Vollstreckungstitel erwirken müssen (§§ 704ff. ZPO). Darüber hinaus bestätigte das OLG in seinem Urteil, dass das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht ausreicht, um eine besondere Eilbedürftigkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO zu bejahen. Dem stand nach Einschätzung des OLG auch die bereits erfolgte Weitergabe des Besitzes nicht ausnahmsweise entgegen. D. In der Prüfung Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht: (P) Besitzaufgabewille II. GbR war Besitzer III. Fehlerhafter Besitz der B IV. Kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB V. Kein Erlöschen nach § 864 BGB E. Zur Vertiefung Omlor/Gies, Der Besitz und sein Schutz im System des BGB, JuS 2013, 12; Weiterführend zum Gesellschaftsrecht: Mock, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, 590. Entscheidung-der-Woche-17-2020 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche

    Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Analena C´uvrk Entscheidung der Woche 41-2026 (SR) Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. weiterlesen... Kenan Baljic Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. weiterlesen... Pia Tappendorf Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR) Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. weiterlesen... Malena Ludewig Entscheidung der Woche 38-2026 (SR) Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre. weiterlesen... Tammy Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR) Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre. weiterlesen... Julian Römer Entscheidung der Woche 36-2026 (ÖR) Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren neben dem Abstimmungs- auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Ein subjektives Recht auf öffentliche Anhörung folgt daraus nicht. weiterlesen... Marija Mijatovic Entscheidung der Woche 35-2026 (SR) Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt. weiterlesen... Carolina Ries Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. weiterlesen... Ceesayding Touray Entscheidung der Woche 32-2026 (SR) Ein Kraftfahrzeug ist weder eine Waffe i. S. d. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Eine Ausweitung des Waffenbegriffs auf Kraftfahrzeuge wäre mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 ... 45

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    Entscheidung der Woche 21-2024 (ZR) Julia Brandt Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: AG Hannover 502 C 12946/20 Fundstelle: BeckRS 2021, 7683 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 2. Maßgeblich dabei ist, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung infolge der Corona-Pandemie eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel Bestand hatte. B. Sachverhalt Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Hurghada in der Zeit vom 25.12.2020 bis zum 08.01.2021 für 2060,00€. Vereinbarungsgemäß leistete er eine Anzahlung in Höhe von 515,00€. Das Auswärtige Amt veröffentlichte nach der Buchung eine weltweite Reisewarnung, in der vor nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf die durch die Corona-Pandemie veranlassten außergewöhnlichen Umstände. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Stornorechnung über 824€ unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger begehrt nun die Rückzahlung seiner Anzahlung sowie die Zurückweisung der Gegenforderung auf Zahlung von Stornokosten. C. Anmerkungen Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 515€ gem. § 651 h Abs. 5 BGB. Der Kläger ist vor Reisebeginn von dem Vertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte als Reiseveranstalterin keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis hat. Die Beklagte hat aber keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung aus § 651 h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Stornoklausel. Nach § 651h Abs. 3 BGB kann die Reiseveranstalterin nämlich dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dazu kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt werden würde. Davon konnte hier ausgegangen werden. Aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes war mit behördlichen Anordnungen wie einem Einreiseverbot auf eines Verbotes auf Betrieb von Hotels zu rechnen. Es war auch damit zu rechnen, dass die Bewegungsfreiheit der Reisenden vor Ort durch behördliche Auflagen und Weisungen derart eingeschränkt werden könnte, dass der Erholungszweck der Reise vereitelt worden wäre. Ebenso war diese Gefahr aufgrund einer Vielzahl an Expertenmeinungen auch Wahrscheinlich, da die Ausbreitung übereinstimmend hervorgesagt wurde. Des Weiteren stellen diese Pandemie Folgen kein allgemeines Lebensrisiko dar, vielmehr geht der Reisemangel auf die durch die Pandemie ausgelösten behördlichen Restriktionen zurück. Dadurch eignet sich die Reise dann nicht mehr für den Zweck der Erholung. D. In der Prüfung A. § 651h Abs. 5 BGB B. § 651h Abs. 1, 2 BGB I. Rücktritt vor Vertragsbeginn II. Ausschluss gem. § 651h Abs. 3 BGB (P) Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände E. Literaturhinweise Sprau in Grüneberg, 80. Auflage, 651h Rn. 13a. Entscheidung der Woche 21-2024 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 51-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2020 (SR) Yael Prantl Ein vollendeter Mord oder Totschlag kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz angreift, später die vermeintliche Leiche beseitigt und erst dadurch den Tod verursacht, ohne jetzt noch an diese Möglichkeit zu denken. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 77/60 in: BGHSt 14, 193 BeckRS 9998, 116629 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein vollendeter Mord oder Totschlag kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz angreift, später die vermeintliche Leiche beseitigt und erst dadurch den Tod verursacht, ohne jetzt noch an diese Möglichkeit zu denken. B. Sachverhalt (verkürzt) A stopfte B während eines Wortgefechts mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund, um sie am Schreien zu hindern. B verlor daraufhin das Bewusstsein und blieb regungslos liegen. A war vom Tod der B fest überzeugt und warf die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube, in der B ertrank. Hat sich A wegen vollendeten Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der mittlerweile 60 Jahre zurückliegende Jauchegrubenfall zählt zu den echten Klassikern im Strafrecht. Das Kernproblem liegt darin, dass A fälschlicherweise annimmt, den Erfolg bereits durch die erste Handlung (Stopfen von Sand in den Mund) herbeigeführt zu haben. Daraus resultiert eine Fehlvorstellung bzgl. der Beschaffenheit des Angriffsobjekts der zweiten Handlung (Versenken in der Jauchegrube). A glaubt, einen leblosen Körper zu beseitigen, anstatt eine lebende Person zu töten. Der Erfolg wurde - entgegen der Annahme von A - erst durch die zweite Handlung verwirklicht. A unterliegt somit zwei Irrtümern. Fraglich ist, ob und inwieweit sich die Fehlvorstellung der A auf ihre Strafbarkeit auswirkt. Der BGH widerspricht zwar der Möglichkeit eines das gesamte Geschehen durchziehenden Generalvorsatzes, da der Vorsatz nach dem Koinzidenzprinzip an eine bestimmte Handlung anknüpfen und bei deren Vornahme vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung des BGH soll A aber bereits beim Stopfen des Sandes in den Mund des Opfers mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Durch diese Handlung habe A den Tod mittelbar verursacht. Nachdem A der B Sand in den Mund stopfte, lag B regungslos da und wurde von A für tot gehalten. Nur deshalb wurde B in die Jauchegrube geworfen. Zum Erfolg wäre es ohne die vorherigen Handlungen, die mit bedingten Tötungsvorsatz begangen wurden, nicht gekommen. Die erste Handlung ist mithin ursächlich für die zweite Handlung, die zum Tod der B führte. Dass der Taterfolg nicht in der von A vorgestellten Weise, sondern erst durch das spätere Ertrinken in der Jauchegrube eingetreten ist, stellt zwar einen Irrtum über den Kausalverlauf dar, ändert jedoch nichts am bestehenden Vorsatz. Der BGH begründet diese Ansicht mit der Ausführung, dass die Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf nur gering und ohne rechtliche Bedeutung sei. Der Täter muss den konkreten Kausalverlauf lediglich in seinen Grundzügen erfassen, da sich dieser nie in allen Einzelheiten voraussehen lässt. Sofern sich das tatsächliche Geschehen von dem vom Täter vorgestellten Kausalverlauf nur unwesentlich unterscheidet, bleibt der Vorsatz bestehen. A habe sich daher wegen vollendeten Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit der A gem. § 212 Abs. 1 StGB durch Werfen der B in die Jauchegrube I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Kausalität & Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand (-) P: Vorsatzausschließender Irrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB B. Strafbarkeit der A gem. § 212 Abs. 1 StGB durch Stopfen von Sand in den Mund der B I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Kausalität & Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Tötungsabsicht b) Vorsatzausschließender Irrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (-) P: Irrtum über den Kausalverlauf, hier: keine wesentliche Abweichung II. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Zur Vertiefung Valerius, Irrtum über den Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen (JA 2006, 261). Entscheidung-der-Woche-51-2020 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2019 (ZR) Robin Dudda Die „Dash Buttons“ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im E-Commerce sowie deutsches AGB-Recht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG München I – 12 O 730/ 17 in: BeckRS 2018, 2468 VuR 2018, 230 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die ,,Dash Buttons‘‘ von Amazon verletzen die vorvertraglichen Informationspflichten im ECommerce sowie deutsches AGB-Recht. B. Sachverhalt 2016 führte Amazon die sog. Dash Buttons in Deutschland ein. Dabei handelt es sich um Geräte mit einer elektromechanischen Schaltfläche, über die bei Amazon mit einem einfachen Druck eine Bestellung eines festgelegten Markenprodukts des täglichen Bedarfs getätigt werden kann. Die Geräte werden an den Stellen im Haushalt angebracht, an denen der Bedarf an Alltagsgegenständen festgestellt wird (z. B. Dash Button zur Waschmittelbestellung an der Waschmaschine). In einer AGB-Klausel behält sich Amazon unter anderem vor, den Preis zu ändern sowie ein anderes als das vom Kunden ausgewählte Produkt zu liefern. C. Anmerkungen Zivilrechtliche Klausuren mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten sind beliebt, gerade wenn darüber hinaus das AGB-Recht mit ins Spiel kommt. Amazon verstößt durch die Gestaltung des Bestellvorgangs mit den Dash Buttons gegen § 312j Abs. 3 BGB. Die Anwendbarkeit des § 312j BGB ist nach dem klaren Wortlaut des § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB nicht ausgeschlossen. Diese Norm bezieht sich lediglich auf das erste und zweite Kapitel des Untertitels, jedoch nicht auf das dritte, in dem § 312j BGB zu finden ist. Der Dash Button ist als Telemedium i.S.d. § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Verträge, die durch Nutzung des Dash Buttons zustande kommen, sind somit als Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB einzuordnen. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zur Zahlung verpflichten zu wollen. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese Schaltfläche mit den Worten ,,zahlungspflichtig bestellen‘‘ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein (sog. Button-Lösung). Der Begriff der Schaltfläche umfasst dabei auch elektromechanische Druckflächen wie den Dash Button. Eine solche eindeutige Formulierung enthält der Dash Button nicht. Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB liegt folglich vor. Den Kunden werden ferner nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben zur Verfügung gestellt. Damit liegt auch ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EGBGB vor. Schließlich kann die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel gegenüber Verbrauchern verlangt werden. Aus dem ersten Teil der Klausel wird nicht hinreichend deutlich, dass sich sogar das bestellte Produkt und nicht nur Bestelldetails ändern können. Der zweite Teil der Klausel ist ebenso wenig verständlich formuliert. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welche Maßstäbe die Beklagte anwendet, um geeignete Ersatzteile der gleichen Produktart zu bestimmen. Die Klausel ist nicht klar und verständlich formuliert und verstößt somit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da bereits ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben ist, bedarf die Frage, ob auch § 308 Nr. 4 BGB bzw. § 307 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken des § 241a BGB erfüllt sind, laut Gericht keiner Entscheidung. D. In der Prüfung I. Verstoß gegen § 312j Abs. 2, 3 BGB 1. Kein Ausschluss der Anwendbarkeit durch § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB 2.Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB 3. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB 4. Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB II. Prüfung der Wirksamkeit der AGB III. Ergebnis E. Zur Vertiefung Weiss, Die Untiefen der Button-Lösung, JuS 2013, 590. Entscheidung-der-Woche-07-2019 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste

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