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- Entscheidung der Woche 10-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 10-2023 (ZR) Sarah Lampe Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH X ZR 42/20 in: openJur 2023, 413 BeckRS 2022, 39104 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. B. Sachverhalt Die Parteien streiten über eine Eigentumsübertragung an mehreren Grundstücken. Die Klägerinnen als Erbinnen der Erblasserin verlangen vom Beklagten die Übertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken. Die Erblasserin übertrug den Klägerinnen und dem Beklagten das Eigentum an mehreren Grundstücken zu je 1/3. Zudem übertrug sie dem Beklagten das Alleineigentum an einem weiteren Grundstück. Zugunsten der Erblasserin wurde ein lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch eingetragen. Die Erblasserin stellte den Klägerinnen und dem Beklagten 2008 Löschungsbewilligungen für den Nießbrauch aus, die diese erstmal verwahren sollten, bis die Parteien untereinander abgesprochen hatten, wann oder ob diese genutzt werden sollen. Der Beklagte als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die ein Grundstück der Erblasserin gepachtet hatte, stellte 2010 die Zahlungen an die Erblasserin grundlos ein. Daraufhin entzog ihm die Erblasserin eine erteilte Handlungsvollmacht. Der Beklagte reichte kurz danach die Löschungsbewilligungen ein, woraufhin die Erblasserin dagegen eine einstweilige Verfügung erwirbt. Der Beklagte behauptet nun, die Erblasserin sei dement und daher nicht handlungs- und prozessfähig. 2011 widerrief die Erblasserin die Schenkungen an den Beklagten wegen groben Undanks. 2012 widerrief sie diese erneut, diesmal mit Angabe einer Begründung, nämlich der Einstellung der Pachtzahlungen sowie ein Erpressungsversuch des Beklagten gegenüber den Klägerinnen aus dem Jahr 2011, von dem sie erst jetzt Kenntnis erlangt hat. Allerdings fehlte in ihrem Schreiben der Zusatz, dass sie wegen groben Undanks widerrufe. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Klägerinnen nun die Rückübertragung an den geschenkten Grundstücken aufgrund des Widerrufs der Erblasserin. C. Anmerkungen Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen des Widerrufs wegen groben Undanks nicht erfüllt seien. Sowohl der Widerruf aus 2011 als auch aus 2012 seien unwirksam. In dem Widerruf aus 2011 fehle die Begründung des groben Undanks. Der Widerruf aus 2012 enthielt zwar eine Begründung, jedoch fehlte hier der Zusatz, dass wegen groben Undanks widerrufen werde. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hielt einer Überprüfung durch den BGH nicht stand. Ob eine Begründung für den Widerruf wegen groben Undanks erforderlich ist, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Ein großer Teil der Literatur hielt die Angabe des Widerrufsgrundes bisher für erforderlich, um dem Beschenkten die Möglichkeit zu geben, den Grund sowie die Einhaltung der Widerrufsfrist aus § 532 BGB zu überprüfen. Der BGH stützt sich hier mit seiner Auffassung insbesondere auf den Wortlaut des § 531 Abs. 1 BGB, der die Angabe von Gründen nicht erfordert. Zwar sei der Beschenkte im Falle des Widerrufs nach § 531 Abs. 1 BGB schutzwürdig. Dieser Schutz wird aber schon dadurch gewährt, dass der Widerruf wegen groben Undanks an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist, die der Schenker im Prozess darlegen und beweisen muss. Hier eine weitere Voraussetzung aufzustellen, die vom Gesetz nicht gefordert wird, gehe zu weit. Zudem vergleicht der BGH den Widerruf systematisch mit der Kündigung nach § 626 BGB. Hier soll der Kündigungsgrund bei Fehlen nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB zwar unverzüglich mitgeteilt werden, die Wirksamkeit der Kündigung wird dadurch allerdings nicht berührt. Entscheidend ist nur, dass der entsprechende Grund tatsächlich vorliegt. Für den Widerruf wegen groben Undanks, für den das Gesetz eine solche nachträgliche Begründungspflicht nicht vorsieht, kann daher nichts anderes gelten. D. In der Prüfung §§ 531 Abs. 2, 530, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt II. Durch Leistung III. Späterer Wegfall des Rechtsgrundes 1. Vorliegen eines Schenkungsvertrags 2. Widerruf a. Widerrufserklärung, § 531 Abs. 1 BGB b. Begründung der Widerrufserklärung (P) c. Vorliegen eines Widerrufsgrundes aa. Objektive Voraussetzung: Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere bb. Subjektive Voraussetzung: Verfehlung als Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten, die Dankbarkeit vermissen lässt E. Literaturhinweise Roglmeier, Der Schenkungswiderruf wegen Verarmung und groben Undanks, ErbR 2015, S. 292 – 304; Harke in: BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2023, § 531 Rn. 5. Entscheidung-der-Woche-10-2023 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) Laura Minneker Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 in: NJW 2026, 214 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. 2. Eine Berichterstattung über [...] Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit ferner schon aus sich heraus in besonderer Weise. Mit Blick hierauf ist es der Presse [...] nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. B. Sachverhalt Nach der Berichterstattung über einen im sog. "Wirecard-Skandal" verwickelten Ex-Manger, wurde das Presseunternehmen des Magazins "DER SPIEGEL" letztinstanzlich zur Unterlassung einer Berichterstattung verurteilt. Das bereits damals ausgeschiedene Vorstandsmitglied der Wirecard AG steht im Verdacht, als späterer Geschäftsführer eines Start-Ups Gelder i.H.v. mehreren hundert Millionen Euro durch ein sog. Merchant Cash Advance (MCA-Geschäft) veruntreut zu haben. (Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um ein Zusatzprodukt i.R.e. Kreditgeschäfts.) Das Geschäft war in diesem Fall die Kreditgewährung der Wirecard AG gegenüber des Start-Ups. Das Presseunternehmen veröffentlichte daraufhin zweifach jeweils online und in print Artikel zu der Verdächtigung, inkl. unverpixelter, portraitähnlicher Bilder des Managers. Die später vor dem OLG München eingelegte Berufung wurde damit abgewiesen, dass die strafrechtliche Relevanz der geteilten Vorwürfe zwar die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eröffneten, ihre Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt seien. C. Anmerkungen Im Ergebnis stellte das BVerfG fest, dass die Beschwerde offensichtlich begründet sei und das Presseunternehmen in seiner Meinungs- und Presserfreiheit aus Art. 5 I 1 und 2 verletzt wurde. Zunächst verweist das BVerfG auf die (durch die Zivilgerichtsbarkeit) entwickelten Verdachtsberichterstattung und Entscheidungsgründen dar, dass es zu den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden habe. Namentlich zählt das BVerfG hierzu die Erfassung des Sinngehaltes seiner Äußerung und die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung. Das BVerfG differenziert nach der Art der Berichterstattung und den hierdurch eröffneten Schutzbereichen: Die Wortberichterstattung betreffe die Meinungsfreiheit, die Bildberichterstattung hingegen die Pressefreiheit. Die Meinungsfreiheit könne durch Fachgerichte bei der Verurteilung zur Unterlassung einer Wortaussage in zweierlei Hinsicht verletzt werden: (1.) Einerseits durch eine fehlerhafte Sinnermittlung und (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei ihrer Berichterstattung zukommen. Bei der Sinnermittlung ist der Kontext der Aussage einzubeziehen und ihr kein Sinn beizumessen, den sie objektiv (durch die Betrachtungsweise eines unvoreingenommenen, verständigen Dritten) nicht haben kann. Ebenso sind Äußerungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, um sie in der Abwägung mit anderen Interessen leichter zugänglich zu machen. Auch bzgl. der Wahrheitspflicht dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch der Meinungsfreiheit mindern könnten. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung bzgl. Verdachtsberichterstattung wird durch das BVerfG gebilligt. Das Gericht führt aus, dass es zur grds. eines Mindestmaß an Beweistatsachen bedarf. Folglich reicht i.d.R. die Einleitung von Ermittlungsverfahren nicht aus, zumal die Pflicht zur Aufklärung für Strafverfolgungsbehörden bereits bei sehr entfernten Verdachtsgründen beginnt, vgl. 152 StPO. Die Veröffentlichung des Bildes wird durch das Recht der Pressefreiheit geschützt, sprich die Art und Ausrichtung, sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Zugleich begründet jede Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person – unabhängig von (un)vorteilhafter Darstellung oder einem privaten/öffentlichen Zusammenhang – eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild). Dies wird stufenweise durch § 23 I KunstUrhG eingeschränkt und zugleich durch die Rückausnahme des Abs. 2 geschützt. Das Tatbestandsmerkmal "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" ist angesichts der Pressefreiheit verfassungskonform und somit weit auszulegen. Bei der Abwägung ist bspw. auch die Art der Gewinnung des Bildes, das Tätigkeitsfeld der Person, die berufliche Position oder wie sehr sie in der Öffentlichkeit steht, zu berücksichtigen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit(Mini-P) Art. 19 III: Grundrechtsfähigkeit jur. Prs. II. Begründetheit 1. Meinungsfreiheit 2. Pressefreiheit E. Literaturhinweise verfassungsblog.de Wenn Persönlichkeitsrechte auf der Strecke bleiben Entscheidung der Woche 06-2026 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Ole Lilje Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Az.: BGH, Urteil vom 04.03.2026 – VIa ZR 473/24 in: NJW 2026, 1570 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs. B. Sachverhalt Der Kläger (K) nimmt die Beklagte (B) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 Euro netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Soll-temperatur-Regelung (KSR), bei der die verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 Euro netto an einen Dritten. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung "großen" Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 Euro) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des Wagens unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der BGH wies die Berufung als unbegründet ab. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Differenzschadens aus § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV an den Kläger verurteilt. Der Fall ist besonders im Hinblick auf die schadensrechtliche Regelung der Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB interessant. Dem K wird in dem vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeworfen, indem er den Wagen an einen Dritten unter Marktwert für 11.900 Euro veräußert hat. Dies ist relevant im Rahmen des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs im Schadensrecht. Im vorliegenden Fall hatte der Wagen des Ks einen Restwert in Höhe von 14.557,14 Euro. Der K erzielte mit dem Weiterverkauf jedoch lediglich 11.900 Euro. Der Restwert eines Fahrzeugs wird über eine stichtagsbezogene DAT-Abfrage (Abfrage bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH) ermittelt. Die Obliegenheiten des Geschädigten entlehnen sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Restwerte von Unfallfahrzeugen und besteht darin den Marktwert seines Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen. Eine zumutbare Auskunftseinholung für den Geschädigten läge beispielsweise in der Einholung von Ankaufsangebote von verschiedenen KfZ-Händlern. Dabei ist bei der Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Mitverschuldens zu beachten, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er stehen würde, wenn er seine Obliegenheit erfüllt hätte. Der Wert der DAT-Abfrage ist selbst nur ein Durchschnittswert verschiedener Angebote, damit ist ein beachtenswerter Verstoß gegen die Schadensminderungsobligenheit erst ab einem Unterschreiten des DAT-Wertes von mehr als 10% anzunehmen. Hierdurch muss sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er durch den Verkauf 90% des Restwertes erzielt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 823 II BGB iVm. §§ 6 I, 27 I EG-FGV I. Schutzgesetz II. Verletzung des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolgen 1. Art und Umfang des Schadensersatzes v.a. Differenzscha- den und Vorteilsausgleich (noch mit erzieltem Gewinn) 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Mitverschulden (dann mit fiktivem angerechnetem Gewinn) E. Literaturhinweise BeckOGK § 535 Rn. 980-985 BGB Entscheidung der Woche 22-2026 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) Moritz Stamme Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 155/18 in: BeckRS 2020, 4032 NJW 2020, 1360 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. 2. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. 3. Die im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, auf deren hinterem Teil sich (baurechtlich nicht genehmigte) Garagen befinden. Die Beklagte, die Eigentümerin des Grundstücks ist, über das die Garagen erreicht werden können, kündigt einen, in ihren Worten, seit über 30 Jahren bestehenden Leihvertrag für die Ausgestaltung eines schuldrechtlichen Wegerechts. Sie möchte den Weg durch eine bereits im Bau befindliche Toranlage sperren. Die Kläger verlangen aus einem zu ihren Gunsten bestehenden Wegerecht, hilfsweise einem Notwegerecht, von der Beklagten die Sperrung des Weges zu unterlassen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine jahrzehntelange Nutzung eines über Privatgrundstück führenden Weges zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts wohnheitsrechts, das ein objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien, führen könne, zurückgewiesen. Dafür müsse das Wegerecht eine abstrakt-generelle Regelung sein und über den Einzelfall hinausgehen. Allerdings sehe das BGB den Erwerb einer nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht vor. Der BGH bestärkt mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zum sogenannten Inwiekenrecht, derzufolge auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen und überdies nur örtlich begrenzt gelten können (sog. Observanz). Ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB stelle strenge Anforderungen an die vorausgesetzte Notwehrlage. Aufgrund fehlender Tatsachen trifft der BGH zu der umstrittenen Frage, ob die jahrelange Duldung der Nutzung eines Grundstücks ein Notwegerecht begründen kann, keine Aussage. Dennoch konkretisiert er die Anforderungen an ein solches Notwegerecht gemäß § 917 BGB. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Wegs, §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB I. Beeinträchtigung des Wegerechts 1. Bestehen eines Wegerechts a) dinglich (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, persönliche Dienstbarkeit) aa) Entstehung durch Einigung und Eintragung, §§ 873, 1018 BGB bb) Entstehung durch Gewohnheitsrecht b) obligatorisch (Miet-, Leih- oder Pachtvertrag) c) aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis (sog. Notwegerecht, § 917 BGB) 2. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu der Inwiekenrecht-Rechtsprechung siehe BGH NJW-RR 2009, 311; Im allgemeinen zum bürglich-rechtlichen Nachbarrecht siehe Henning/Honer, JuS 2016, 591. Entscheidung-der-Woche-32-2020 .pdf PDF herunterladen • 178KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) Finja Maasjost Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 ARs 121/18 in: HRRS 2018 Nr. 886 NStZ 2019, 100 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Bezüglich solcher Beweismittel, namentlich „verfänglichen Geschäftsunterlagen“, besteht kein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme, indem er absichtlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung und macht sich gem. § 258 StGB wegen Strafvereitelung strafbar, soweit durch sein Handeln das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt Gegen N bestand der Verdacht auf Steuerhinterziehung, da dieser Rechnungen der Firma H über angebliche Lieferungen von Paletten verwendete, um diese als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können. In der Hauptverhandlung gegen N vertrat ihn L als Strafverteidiger. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen bzgl. der Firma H, welche im Vorverfahren bei N nicht aufzufinden waren. Im Folgenden legte L Kopien einiger Rechnungen und Lieferscheine vor. Die Vorlage sämtlicher Unterlagen blieb jedoch aus, sodass das LG die Beschlagnahme sowohl bei N als auch bei L anordnete und die Hauptverhandlung aussetzte. Daraufhin teilte L der Ermittlungsbehörde mit, dass sich die fraglichen Unterlagen in einer von N genutzten Garage befänden. Bei der Auswertung der aufgefunden Unterlagen wurde jedoch festgestellt, dass die Buchführungsunterlagen des Geschäftsjahres 2011 trotz vorhandener Anzeichen nicht vorhanden waren. Daher suchten die Ermittlungsbeamten die Kanzlei des L auf, welcher erklärte, dass sich einige Ordner in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass er lediglich in Besitz einer Tüte mit Lieferscheinen sei. Anschließend wurden weitere Unterlagen, die keine Inhalte zur Firma H beinhalteten, im Wohnhaus des L beschlagnahmt. Dieser beteuerte, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen. Tatsächlich war er noch im Besitz eines Ordners mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, welcher sämtliche Unterlagen der Firma H im Original enthielt. Aus diesem Ordner entstammten auch einige der durch L vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen. Hat sich L gem. § 258 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung des § 258 StGB ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Tatbestandalternativen, der Verfolgungsverhinderung nach § 258 Abs. 1 StGB und der Vollstreckungsverhinderung nach § 258 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Anschließend muss festgestellt werden, ob die Ahndung aufgrund der Handlung des Täters für eine geraume Zeit unterblieben ist und ob der Täter mit Vereitelungsvorsatz handelte. Vorliegend hat der BGH alle Tatbestandsmerkmale als gegeben angesehen. Eine Strafvereitelung sei insbesondere auch durch Vereitelung eines staatlichen Beschlagnahmezugriffs möglich. Sowohl aufgrund der Nennung eines falschen Belegenheitsortes als auch durch die Erklärung, keine weiteren als die bereits aufgefundenen Unterlagen zu besitzen habe L die Auswertung durch staatliche Stellen um mehr als ein halbes Jahr verzögert. Zudem spräche das Vorlegen mancher Unterlagen für die Kenntnis des L vom Aufenthalt der wahren Unterlagen. Ferner bestand kein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, sodass L die Beweismittel der vorrangigen staatlichen Auswertung nicht hätte entziehen dürfen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand: a. Verfolgungsvereitelung, § 258 I (!) b. Vollstreckungsvereitelung, § 258 II 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Absicht oder sicheres Wissen bzgl. Vereitelung E. Zur Vertiefung Zur Strafvereitelung: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 21; Zum Verteidigerausschluss nach §§ 138a ff.: StPO: Anm. Bockemühl, NStZ 2019, 100 (102f.). Entscheidung-der-Woche-20-2019 .pdf PDF herunterladen • 208KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2026 (ÖR) Justus Riekenberg Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können staatliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Personen folgen, diese vermitteln jedoch grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können staatliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Personen folgen, diese vermitteln jedoch grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen. 2. Ein hinreichender Verantwortungszusammenhang zwischen deutscher Staatsgewalt und einer Gefährdung ist Voraussetzung für die Annahme einer Schutzpflicht. 3. Entscheidungen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, insbesondere begründet das Außenwirtschaftsrecht regelmäßig keine subjektiven Drittanfechtungsrechte. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein im Gazastreifen lebender Palästinenser, wandte sich gegen Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Panzergetriebeteile) nach Israel. Er machte geltend, durch den möglichen Einsatz dieser Güter im Gaza-Konflikt in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein. Insbesondere berief er sich auf eine staatliche Schutzpflicht. Die Verwaltungsgerichte lehnten seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da ihm die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Eine drittschützende Wirkung der einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Normen bestehe nicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. C. Anmerkungen Die Entscheidung behandelt Fragen der Schutzpflichten dogmatik und des Grundrechtsschutzes mit Auslandsbezug. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellt maßgeblich darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine mögliche Verletzung eigener Rechte hinreichend substantiiert dargelegt habe. Zwar können sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten ergeben. Diese sind jedoch grundsätzlich nicht auf bestimmte Maßnahmen gerichtet, sondern eröffnen dem Staat einen weiten Handlungsspielraum. Ein subjektives Recht auf Aufhebung konkreter Rüstungsexportgenehmigung besteht daher nicht. Entscheidend ist zudem das Fehlen eines hinreichenden Zurechnungszusammenhangs. Die angegriffenen Genehmigungen stellen lediglich einen mittelbaren Beitrag dar. Über den konkreten Einsatz der Rüstungsgüter entscheidet ein fremder Staat, sodass eine Grundrechtsverletzung durch deutsche Staatsgewalt nicht hinreichend zurechenbar ist. Darüber hinaus betont das Gericht den Charakter der Rüstungsexportkontrolle als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik, die durch komplexe politische Abwägungen geprägt ist und daher nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (problematisch), da keine eigene, unmittelbare Betroffenheit II. Begründetheit 1. Schutzbereich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (+) 2. Eingriff Fraglich (mittelbare Betroffenheit) 3. Rechtfertigung (Schutzpflichtdimension) - Bestehen einer Schutzpflicht (+) - Verdichtung zu konkretem Anspruch (-) - Zurechnungszusammenhang (-) - Weiter Gestaltungsspielraum des Staates E. Literaturhinweise BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 Entscheidung der Woche 12-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2022 (SR) Domink Stanislavchuk Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 41/21 in: NJW 2022, 1263 NStZ 2022, 571 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. B. Sachverhalt Während einer Faschingsfeier kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen N und B, einer Begleiterin des A. Während N im Krankenwagen versorgt wurde, berichtete B dem A, dass N ihre Mutter beleidigt und sie so geschubst habe, dass sie sich am Knie verletzte. A beschloss den N zur Rechenschaft zu ziehen und ihm mit einem mitgeführten Messer einen Denkzettel zu verpassen. N stieg gerade rückwärts aus dem Krankenwagen, als A von hinten an ihn herantrat und ihn mit einem Springmesser mit 8,5 cm Klingenlänge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei ihm gleichgültig war, ob dieser daran versterben würde. Während der vor Schmerz aufschreiende N sich umdrehte, stach A erneut zu und traf die linke Schulter des N sowie mit zwei weiteren Stichen dessen Oberarm. Die Stiche zeigten zunächst keine Wirkung. A erschrak jedoch beim Blick in das schmerzverzerrte Gesicht des N. Obwohl ihm weitere Stiche möglich gewesen wären, wandte er sich ab und rannte davon. N wurde durch die Rettungskräfte versorgt und später aus dem Krankenhaus entlassen. Strafbarkeit des A nach dem StGB? C. Anmerkungen Der BGH verwarf die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn und bestätigte die Verurteilung des A – nur – wegen gefährlicher Körperverletzung. A hat im vorliegenden Fall unproblematisch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB erfüllt. So braucht nur kurz angerissen werden, dass eine abstrakte Lebensgefährdung nach der Rechtsprechung für die das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. Nr. 5 ausreicht und ein Messer, je nach Einzelfall, über das gefährliche Werkzeug hinaus auch eine Waffe i.S.d. Nr. 2 darstellen kann. Ein hinterlistiger Überfall gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 3 StGB scheidet hingegen aus, da sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestieren muss. Ein – wie hier – plötzlicher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes reichen für sich genommen nicht aus. Im Zentrum des Urteils stand indes die Frage, ob A vom versuchten Mord gemäß § 211 Abs. 1 Gr. 2 Var. 1 StGB zurückgetreten ist. A glaubte angesichts der zunächst geringen Wirkung der Messerstiche nicht, bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, wobei er die Herbeiführung des Taterfolgs immer noch für möglich hielt. Bei einem solchen unbeendeten Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB möglich, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. A war indes weder durch objektive Umstände noch aufgrund seiner psychischen Verfassung – Erschrecken über sein eigenes Verhalten − daran gehindert, seinen Angriff auf den N fortzusetzen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass A einem seelischen Druck ausgesetzt war, der ihn von der weiteren Tatausführung abhielt. Unter seelischen Druck fallen etwa Fälle, bei denen der Täter einen Schock erlebt. Ein einfacher – wie hier vorliegender – Schreck reicht hierfür nicht aus, denn A wäre es aus seiner Sicht weiterhin möglich gewesen, N weitere Stiche zuzufügen. A sah sich auch keines äußeren Zwangs ausgesetzt. Auch der Umstand, dass A sein außertatbestandliches Handlungsziel – den Denkzettel für N – durch die Messerstiche erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus. Der A ist deshalb vom versuchten Mord gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. So erfolgte folgerichtig lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. D. In der Prüfung § 211 Abs. 1 Gr. 2 Var. 1, 22, 23 StGB I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB 1. Unbeendeter Versuch 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit V. Ergebnis E. Literaturhinweise Murmann, „Aufgeben“ der weiteren Tatausführung und „Verhindern“ von deren Vollendung iSv § 24 I 1 StGB, JuS 2022, S. 193-199; Murmann, Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch, JuS 2021, S. 1001-1006. Entscheidung-der-Woche-39-2022 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2024 (ÖR) Janek Alexander Steinert Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 05.12.2023 - 2 BvR 1749/20 Fundstelle: openJur 2024, 3447 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. 2. Ein Eingriff in Form einer Durchsuchung kann nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden. 3. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. 4. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der konkreten Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. 5. Die Auffindewahrscheinlichkeit ist insbesondere bei länger zurückliegenden Ereignissen oder bei Kenntnis des Betroffenen von den Ermittlungen sorgfältig zu prüfen. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am 13. Mai 2019 bei einer "Adbusting"- Aktion, also dem Austauschen eines Werbeplakates durch eine optisch sehr ähnliche, aber verfälschte Version, von zwei Polizisten beobachtet. Die Polizisten verhinderten den Versuch, hingen das abgehangene Plakat zurück und stellten das mitgebrachte fremde Plakat sowie ein spezielles Werkzeug zum Öffnen von Schaukästen sicher. Am 15. Juni 2019 wurden mehrere verfälschte Plakate festgestellt, die Anzeige wurde gegen "Unbekannt" geführt. Am 17. Juli 2019 ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Untersuchung der Wohnung der Bf. an, da man sie des Diebstahls verdächtigte und davon ausging mögliche weitere Plakate sicherzustellen. Diese wurde am 6. September durchgeführt. Am 3. Dezember 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Bf. eingestellt, da die Schuld gering sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Die Bf. erhob am 16. Juli 2020 Beschwerde gegen denDurchsuchungsbeschluss. Ihrer Begründung nach sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen, weiterhin sei "Adbusting" grundrechtlich geschützt. Am 24. August 2020 beschloss das Landgericht Berlin, dass die Beschwerde der Bf. unbegründet sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Bf. die die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG, ihrer Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG und ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG. C. Anmerkungen Die Annahme des Landgerichts, dass ein versuchter Diebstahl vorliege ist nicht haltbar, da eine Zueignungsabsicht beim ursprünglichen Fall nicht anzunehmen ist. Die Durchsuchungsanordnung sei dem Rechtfertigungsbedürfnis für den schweren Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Betroffenen nicht gerecht geworden. Auch die Geringwertigkeit der Sache sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem waren die Erfolgsaussichten einer Untersuchung dadurch geschmälert, dass die Beschwerdeführerin über zwei Monate Zeit hatte, um mögliche Beweismittel zu beseitigen. Für die Ermittlungen für das versuchte Austauschen am 13. Mai 2019 sei eine Untersuchung nicht erforderlich gewesen, da bereits alle nötigen Beweise in Form von Tatwerkzeug und Plakat sichergestellt worden waren. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und auch begründet, da ein ungerechtfertigter Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vorliege. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die Anordnung der Untersuchung und ihrer Durchführung verletzt worden. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin war weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin haben die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschluss des Landgerichts sei daher aufzuheben. Der amtsgerichtliche Beschluss solle nicht aufgehoben werden, da seine Wirkung mit Vollstreckung der Durchsuchung entfallen sei. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Zuständigkeit des BVerfG (+) II. Beschwerdefähigkeit (+) III. Beschwerdegegenstand (+) V. Bescherdebefugnis (+) (P) Gegenwärtigkeit bei bereits ausgeführtem Akt V. Rechtswergerschöpfung (+) VI. Form und Frist (+) B. Begründetheit I. Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG (-) II. Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff (+) 3. Rechtfertigung (-) C. Ergebnis (+) E. Literaturhinweis https://openjur.de/u/2486105.html Entscheidung der Woche 35-2024 .pdf PDF herunterladen • 464KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR) Pia Tappendorf Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. Aktenzeichen und Fundstelle VG Berlin, Urteil v. 25.6.2025 – VG 3 K 668/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. Dieses verlangt keine „wertfreie" oder „tendenzfreie" Erziehung, sondern untersagt nur eine einseitige politische, ideologische oder weltanschauliche Indoktrination. Entscheidend ist daher, welche Aussage dem Symbol selbst zu entnehmen ist: Enthält es eine parteiische Botschaft mit Aufforderungscharakter oder eine gesellschaftlich umstrittene These, spricht dies für eine unzulässige Einflussnahme. Weist es dagegen nur auf die Existenz bestimmter, verfassungsrechtlich geschützter Personengruppen hin und wendet sich gegen deren Diskriminierung (im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG), handelt es sich um ein passives Symbol ohne indoktrinierende Wirkung. Der eigentliche erzieherische Einfluss entstünde erst durch die begleitende Kommunikation des Personals und nicht bereits durch die bloße Präsenz des Symbols im Raum. B. Sachverhalt An einer Berliner Grundschule hängte eine Erzieherin im dazugehörigen Hort eine selbstgemalte, DIN-A3 große Flagge auf. Es handelte sich um eine erweiterte, mehrfarbige Fassung der Regenbogenflagge, die intersex-inklusive „Progress-Pride"-Flagge, die den betroffenen Personengruppen als Schutzsymbol dienen sollte. Die Eltern einer Schülerin störten sich daran und verlangten von der Schule die Entfernung der Flagge. Sie beriefen sich auf das staatliche Neutralitätsgebot, abgeleitet aus ihrem Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG, und sahen darin eine unzulässige Beeinflussung der Kinder. Daneben beanstandeten sie, dass im Hort zeitweise Ausmalbilder mit Drag-Queen-Motiven ausgelegen hatten. Die Schule entfernte die Flagge nicht. Die Ausmalbilder waren dagegen bereits vor der Klage entfernt worden, ein erneutes Auslegen war nicht beabsichtigt. Die Eltern erhoben Klage vor dem VG Berlin mit dem Ziel, die Schule zur Entfernung der Flagge zu verpflichten und die Rechtswidrigkeit des früheren Auslegens der Ausmalbilder feststellen zu lassen. Die 3. Kammer des VG Berlin wies die Klage in beiden Punkten ab. Hinsichtlich der Ausmalbilder fehlte es mangels hinreichender Wiederholungsgefahr am erforderlichen Feststellungsinteresse. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob das Aufhängen eines gesellschaftspolitisch konnotierten Symbols im Schulhort das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Da diesem Recht der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenübersteht, ist im Wege praktischer Konkordanz ein Ausgleich zu suchen, aus dem sich das schulische Neutralitätsgebot ableitet. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Anspruchsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs II. Tatbestandliche Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs 1. Hoheitliches Handeln 2. Eingriff in ein subjektives Recht a) Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG b) Eingriff 3. Unmittelbare Schaffung eines rechtswidrigen Zustands a) Schranken des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aa) Staatliches Wächteramt, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG bb) Aufsicht des Staates über das Schulwesen, Art. 7 Abs. 1 GG b) Schranken-Schranke aa) Verfassungsmäßigkeit der notwendigen Rechtsgrundlage bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts C. Ergebnis E. Literaturhinweise VG Berlin, 25.06.2026 – VG 3 K 668/24 Entscheidung der Woche 39-2026 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 24-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 24-2021 (ZR) Patrick Glatz Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az. BGH IX ZR 298/19 in: NJW 2020, 2538 (m. Anm. Deckenbrock) BeckRS 2020, 17493 VersR 2020, 1189 A. Orientierungs- oder Leitsatz Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwaltes veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. B. Sachverhalt Im hier anzumerkenden Fall hatte eine Mandantin ihren Rechtsanwalt auf Schadensersatz gem. § 628 Abs. 2 BGB verklagt. Der Rechtsanwalt war zunächst mit der Prozessführung in einem anderen Prozess beauftragt. Dabei bot er seiner Mandantin mehrfach an eine Auftrags- und Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben, mit der eine Recherchehilfe und banktechnische Kompetenz zu diesem Verfahren hinzugezogen werden sollte. Der Rechtsanwalt verschwieg dabei, dass die angesonnene Dienstleistung durch die Firma seiner Frau erbracht werden sollte. Bestandteil der Vergütungsvereinbarung war eine Beteiligung von 16 % an der erstrittenen Schadensersatzforderung. Gleichwohl hatte die in dem Prozess beklagte Partei bereits in Aussicht gestellt sich bei 60% der Schadensersatzforderung vergleichsweise zu einigen. Nach mehrmaligem Auffordern des Rechtsanwalts die Vergütungsvereinbarung doch zu unterzeichnen, kündigte die Mandantin dem Rechtsanwalt das Mandat und suchte sich neue Prozessbevollmächtigte. Die Mandantin verlangt nun Schadensersatz der Mehrkosten die durch den Anwaltswechsel entstanden sind. C. Anmerkungen Auf den ersten Blick mag sich dieser Fall nach dem Lehrbuchbeispiel für die fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung nach § 627 Abs. 1 BGB anhören. Kern des hier besprochenen Urteils des BGH ist aber vielmehr der § 628 BGB, der die aus der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB erfolgten Schadensersatzfolgen regelt. Der BGH nimmt den hier anzumerkenden Fall zum Anlass die Reichweite und das Verhältnis des § 626 BGB und § 628 Abs. 2 BGB zu klären. Voraussetzung für den Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB wäre, nach BGH, in diesem Fall gewesen, dass zum einem dem Rechtsanwalt ein Auflösungsverschulden zu Last gelegt werden kann, dass die Schwelle des § 626 BGB überschreitet, und zum anderen, dass die Mandantin bei ihrer Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet. Der BGH präzisiert hier in seinem Urteil noch nach und verweist darauf, dass die Schadensersatzfolge des § 628 Abs. 2 BGB zwingend mit der Ausschlussfrist des § 626 BGB verknüpft ist. Dies hat zur Folge, dass bei Säumnis dieser Frist das Recht auf außerordentliche Kündigung endet. Begründet wird dies damit, dass nach Ablauf dieser Zeit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses entfällt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann daher nach Ende dieser Frist ein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB nicht mehr geltend gemacht werden. Der BGH stellt weiterhin klar, dass § 628 Abs. 2 BGB gerade nicht als Auffangtatbestand für misslungene außerordentliche Kündigungen genutzt werden könne, denn die eingeführte Ausschlussfrist in § 626 Abs. 2 BGB habe auch zu einer zeitlichen Einengung für den Schadensersatz geführt, mit der Folge, dass bei Nichtwahren der Zwei-Wochen-Frist der Anspruch auf Schadensersatz verloren geht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher auch bei der Prüfung des Schadensersatzes nach § 628 Abs. 2 BGB im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach § 627 BGB zu prüfen. Dieser Fall eignet sich in seiner Kürze daher sehr gut noch einmal die Voraussetzungen der Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB, sowie die Schadensersatzfolge nach § 628 Abs. 2 BGB zu wiederholen. Die Kündigung von Mandatierungen und der daraus folgende Schadensersatz sind zwar in dem vor dem BGH gelandeten Fall nicht bejaht worden. Denkbar sind aber auch Examensfälle, die die Kündigungen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Rechtsanwalt zum Gegenstand haben, soweit die Schwelle des gewichtigen Grundes nach § 626 BGB überschritten worden ist. D. In der Prüfung I. § 628 Abs. 2 BGB 1. Wirksame außerordentliche Kündigung a.) § 626 BGB aa) Wirksames Dienstverhältnis bb) Wirksame Kündigungserklärung cc) Kündigungsfrist dd) Wichtiger Grund 2. Vertragswidriges Vorverhalten das zur Kündigung berechtigt 3. Ergebnis E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 45. Auflage, Kapitel 3; BGH, Az. IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 (m. Anm. Deckenbrock); Alexander, Leistungsstörungen im Dienstvertrag, JA 2015, 321. Entscheidung-der-Woche-24-2021 .pdf PDF herunterladen • 2.02MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) Elias El Bekkouri Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2025 - 6 L 192/25 in: openJur 2025, 14349 A. Leitsätze (gekürzt) 1.Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) 2.Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe [...] dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtung voraus, die sich nicht auf numerische Werte [...] beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seiner staatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahr abzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die das Sekundärrecht selbst bereithält.(Rn.54) (Rn.56) [...]. B. Sachverhalt Der Antragsteller, ein 19-jähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte im April 2025 über Belarus und Litauen nach Polen. Mehrere Versuche, von dort in die Bundesrepublik einzureisen, blieben erfolglos. Am 9. Mai 2025 wurde er im Grenzbereich Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei angetroffen. Dort erklärte er ausdrücklich, Schutz in Deutschland beantragen zu wollen; seine anwaltliche Vertreterin übermittelte noch am selben Tag einen schriftlichen Asylantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Gleichwohl verweigerte die Bundespolizei die Einreise, führte eine Anhörung durch und wies den Antragsteller nach Polen zurück, wo er seither einer Meldepflicht unterliegt und in einer von einer NGO bereitgestellten Unterkunft lebt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er die Gestattung des Grenzübertritts sowie die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet. Die Antragsgegnerin stützt die Zurückweisung auf nationale Vorschriften zur Einreiseverweigerung bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem sicheren EU-Mitgliedsstaat – hier Polen – einreisen wollen. Nach ihrer Auffassung begründet die bloße Äußerung eines Schutzgesuchs gegenüber der Grenzbehörde weder eine Pflicht zur Einreisegestattung noch zur Durchführung eines Asylverfahrens; vielmehr sei der Antragsteller gehalten gewesen, in Polen Schutz zu suchen. Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, Deutschland sei unionsrechtlich verpflichtet, sein Asylgesuch entgegenzunehmen und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-Verordnung einzuleiten. Die unmittelbare Zurückweisung an der Grenze ohne jede Prüfung verstoße sowohl gegen Art. 18 GRCh und § 18 Abs. 1 AsylG als auch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war damit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sowie die Frage, ob dem Antragsteller die Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet zu gestatten ist. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt des Beschlusses steht die dogmatische Klärung des Verhältnisses zwischen der nationalen Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III‑VO). Das Verwaltungsgericht arbeitet heraus, dass das Schutzbegehren des Antragstellers bei der Grenzkontrolle einen Asylantrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin‑III‑VO darstellt, der unionsrechtliche Wirkungen unmittelbar auslöst. Die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung hat insoweit Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften und erfasst auch den physischen Grenzbereich, sodass die im nationalen Aufenthaltsrecht verankerte Nichteinreisefiktion (§ 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG) unbeachtlich bleibt. Das Gericht stellt ferner klar, dass ein wirksamer Asylantrag keine besonderen Formvorgaben unterliegt und insbesondere auch mündlich gegenüber der Grenzbehörde gestellt werden kann. Daraus folgt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, unverzüglich das Dublin‑Zuständigkeitsverfahren einzuleiten. Eine vorgelagerte „Prüfstufe“ in Gestalt eines selbständigen Einreiseverweigerungsverfahrens („Pre‑Dublin“) ist unionsrechtlich nicht vorgesehen und unzulässig. Gleiches gilt für die Heranziehung bilateraler Rückübernahmeabkommen, etwa des deutsch‑polnischen Polizeivertrags, wenn ein Fall in den Anwendungsbereich der Dublin‑III‑VO fällt; diese Abkommen können unionsrechtliche Vorgaben weder modifizieren noch verdrängen. Den Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 72 AEUV weist das Gericht zurück. Diese Bestimmung, die Ausnahmen vom Unionsrecht zum Schutz der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung zulässt, ist eng auszulegen. Sie setzt das Vorliegen einer konkret belegten, erheblichen Gefahr voraus und gestattet keine pauschale Berufung auf erhöhte Migrationszahlen oder statistische Eurodac‑Treffer. Vorrangig sind die im Sekundärrecht vorgesehenen Instrumente – namentlich Art. 33 Dublin‑III‑VO und Art. 43 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens‑RL) – auszuschöpfen. Zulässig sind indes Grenzverfahren im Sinne von Art. 43 Asylverfahrens‑RL und § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, bei denen das Zuständigkeitsverfahren vor dem Grenzübertritt durchgeführt wird. Diese dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Dublin‑Verfahrens missbraucht werden. Aus der festgestellten Rechtswidrigkeit der sofortigen Zurückweisung leitet das Gericht einen Folgenbeseitigungsanspruch her: Der Antragsteller ist zur Durchführung des Dublin‑Verfahrens in das Bundesgebiet einreisen zu lassen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- (§ 55 AsylG) oder Einreisegestattung nach § 13 AufenthG wird hingegen verneint, da diese Rechtspositionen an zusätzliche formale Voraussetzungen geknüpft sind. Schließlich bejaht das Gericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 VwGO: Ohne die beantragte einstweilige Anordnung drohe dem Antragsteller eine Rückführung nach Belarus über Polen ohne vorherige Prüfung seines Schutzgesuchs in der Europäischen Union. Die lediglich durch eine NGO organisierte Unterbringung in Polen sowie die auferlegte wöchentliche Meldepflicht vermögen eine solche Gefahr nicht hinreichend zu bannen. Der Beschluss verdeutlicht in der Summe die unbedingte Vorrangstellung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsmechanismen, die restriktive Reichweite des Art. 72 AEUV und die Bindung nationaler Grenz- und Rückführungspraktiken an das europäische Asylverfahrensrecht. D. In der Prüfung: Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung I. Zulässigkeit des Antrags 1. Statthafte Antragsart, § 123 I 2 VwGO 2.Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog 3.Rechtsschutzbedürfnis, § 58 II VwGO (P: fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) 4.Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5.Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO II. Begründetheit des Antrags 1.Anordnungsanspruch a.Anspruchsgrundlage, Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3, 20 II VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO); Art. 6 RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) b.Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung i.Vorrang der Dublin-III-VO ggü. § 18 II Nr. 1 AsylG ii.Hoheitsgebiet und Nichteinreisefiktion, § 13 II 2 AufenthG iii.Wirksamkeit mündlicher Antragsstellung, Art. 20 II VO (EU) Nr. 604/2013; Art. 6 I, III RL 2013/32/EU iv.Unzulässigkeit eines “Pre-Dublin”-Verfahrens, Art. 3, 20 VO (EU) Nr. 604/2013; Art. 6 RL 2013/32/EU v.Verbot der Anwendung bilateraler Abkommen, Art. 27 ff. VO (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. Art. 351 AEUV vi.Schranken des Art. 72 AEUV, Art. 33 VO (EU) Nr. 604/2013, Art. 43 RL 2013/32/EU 2.Anordnungsgrund, § 123 I VwGO (P: Gefahr irreversibler Rechtsvereitelung) E. Literaturhinweise und weitere Vertiefung der Thematik BeckOK MigR/Kohoutek, 21. Ed. 1.5.2025, Dublin III-VO Einführung Rn. 1 Allenberg: Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten - Eine menschenrechtliche Bewertung der aktuellen Debatte, MigRI 2024, 241 Entscheidung der Woche 40-2025 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2020 (ZR) Jonas Vonjahr Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen und schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte sowie die Aufrechterhaltung desselbigen ein. Aktenzeichen & Fundstelle BGH, Urt. V. 26.02.2019 – VI ZR 272/18 in: NJW-RR 2019, 727 BeckRS 2019, 6882 A. Orientierungssätze 1. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen und schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte sowie die Aufrechterhaltung desselbigen ein. 2. Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen gem. § 1004 BGB analog begründen kann. 3. Bei in Frage stehenden „konkurrierenden Grabnutzungsansprüchen“ besteht keine Konkurrenz zwischen der Friedhofsordnung und zivilrechtlichen Abwehransprüchen. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die totenfürsorgeberechtigte Klägerin hat ihren Vater, auf dessen Wunsch hin, auf einem Friedhof in einer Baumgrabstätte bestattet. Für diese besteht - laut der von der Gemeinde als Satzung beschlossenen Friedhofsordnung – ein weitreichendes Verbot der Ablage diverser Arten von Grabschmuck. Lediglich auf dafür vorgesehenen Flächen dürfen geeignete Blumengebinde abgelegt werden. Gegen diese Festsetzung verstieß die Beklagte wiederholt, indem sie mehrfach explizit von der Ablage ausgeschlossene Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen auf das Grab des Verstorbenen (Großvater der Beklagten) legte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entfernung der abgestellten Gegenstände nebst Unterlassung des Ablegens weiterer Gegenstände auf dem Baumgrab. C. Anmerkungen Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Der BGH stärkt mit seinem Urteil die Position totenfürsorgeberechtigter Personen, indem er feststellt, dass es sich beim Totenfürsorgerecht zum einen um ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB handelt und zum auch das Recht zur Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte umfasst. Eine Verletzung dieses Rechts nimmt der BGH zumindest dann an, wenn durch Handlungen einer dritten Person die geltenden Regelungen der Grabstätte, welche die fürsorgeberechtigte Person nach dem (u.U. auch mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen ausgewählt hat, verletzt werden. Ob eine Verletzung auch dann anzunehmen ist, wenn die umgestaltende Handlung im Rahmen eines gestatteten Gemeingebrauchs bleibt und nur dem Willen des Verstorbenen widerspricht, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Indizien für die diesbezüglichen Tendenzen des BGH ergeben sich aber daraus, dass er in dem vorliegenden Urteil den Willen des Verstorbenen gegenüber dem Bedürfnis Dritter, ihre Trauer individuell zu bekunden, stärkt. Darüber hinaus positioniert sich der BGH erstmals klar dahingehend, dass ein Unterlassen der Veränderung des Erscheinungsbilds einer Grabstätte entgegen der Friedhofsordnung, nicht alleine der Friedhofsverwaltung, sondern auch der totenfürsorgeberechtigten Person zusteht. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Unterlassung der Veränderung des Erscheinungsbildes des Grabes, §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog I. Beeinträchtigung des Totenfürsorgerechts 1. Bestehen eines Totenfürsorgerechts 2. Totenfürsorgerecht als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I BGB 3. Beeinträchtigung des Totenfürsorgerechts durch Veränderung von Gestaltung/Erscheinungsbild des Grabes a) Durch Verstoß gg. Friedhofsordnung (-) b) Entgegen Willen des Verstorbenen (+) Hier wäre ggf. auch zu thematisieren, ob die totenfürsorgeberechtigte Person zur Konkretisierung des vom Verstorbenen geäußerten Willens befugt ist. II. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB III. Gefahr weiterer Beeinträchtigungen IV. Störereigenschaft d. Anspruchsgegners B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Totenfürsorgerecht als sonstiges Recht: MüKoBGB/Wagner, § 823 BGB Rn. 349, 350. Entscheidung-der-Woche-44-2020 .pdf PDF herunterladen • 183KB Zurück Nächste












