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- Entscheidung der Woche 36-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH V ZR 224/22 Fundstelle: NJW 2024, 1960 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. 2. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden. B. Sachverhalt Der Kläger (K) verkaufte der Beklagten (B) mit notariellem Kaufvertrag vom 20.08.2004 ein Grundstück zu einem Preis von 216.000 €. Die Parteien vereinbarten die Auflassung. Der Notar wurde angewiesen, die Auflassung beim Grundbuchamt erst unter dem Eintritt einer Bedingung zu beantragen. Diese Bedingung forderte die schriftliche Zustimmung des K oder die Bestätigung der B bzw. einen anderen Nachweis dafür, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Zunächst sollte ein Teilbetrag in Höhe von 80.000 € auf ein Konto des Notars eingezahlt werden, sodass eine Lastenfreistellung des Grundstücks erzielt wurde. Weiterhin wurde vertraglich vereinbart, dass K die Absicht verfolgt, mittels eines Teils des Kaufpreises im Umkreis des Grundstücks ein ähnliches Ersatzobjekt zu suchen und zu erwerben. Sollte bis zum 01.09.2007 kein solches Objekt gefunden werden, wurde beabsichtigt, einen Mietvertrag abzuschließen. Sofern dieser Fall eintreten würde vereinbarten die Parteien, dass der restliche Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sei, nachdem der K die B schriftlich zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Fälligkeit des Kaufpreises sollte jedenfalls mit dem Ableben des K eintreten. Der Teilbetrag wurde seitens der B eingezahlt und eine Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Ein Ersatzobjekt fand der K nicht. Die Zahlungsaufforderung sprach K in der Folgezeit auch nicht aus. Ebenso wenig erfolgte die Eigentumsumschreibung zugunsten von B. Unter Beziehung auf die Verjährung des Übereignungsanspruchs verlangte K im November 2021 mittels Klage von B die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Daraufhin erfolgte die Zahlung des restlichen Kaufpreises von B an K. B verweigert die Zustimmung. C. Anmerkungen Für den Anspruch des K auf Löschung der Vormerkung müsste die Einrede der Verjährung des § 214 Abs. 1 BGB greifen. Nach § 196 BGB verjähren Eigentumsverschaffungsansprüche nach zehn Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 200 S. 1 BGB grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anspruch erstmals mittels einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt sowohl das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Tatsachen, als auch die Fälligkeit voraus. Dies gilt ebenso für synallagmatisch verknüpfte Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags. K und B haben ausdrücklich im notariellen Vertrag vereinbart, dass der Antrag auf Auflassung beim Grundbuchamt erst nach der vollständigen Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat. Diese Vereinbarung hat der BGH als Fälligkeitsbestimmung ausgelegt. Sinn und Zweck bestehe im Schuldnerschutz und solle verhindern, dass eine Eigentumsumschreibung erfolgt, durch die K das Eigentum am Grundstück verliert, ohne die Kaufpreiszahlung erhalten zu haben. Vor Eintritt dieser Bedingung sollte B keine Berechtigung erhalten, ihren Anspruch geltend zu machen. Es stellt sich die Frage, ob B aber bereits entsprechend § 271 Abs. 2 BGB berechtigt war, den vollständigen Kaufpreis an K zu zahlen und so die Möglichkeit hatte, die Fälligkeit selbst herbeizuführen. Allerdings sollte die Kaufpreiszahlung erst innerhalb von zehn Tagen nach der Zahlungsaufforderung durch K getätigt werden. Eine solche Aufforderung hat K nicht ausgesprochen, sodass auch hierdurch keine vorherige Fälligkeit eintreten kann, welche einen Verjährungsbeginn auslösen würde. Die Verjährung des Eingentumsverschaffungsanspruchs beginnt folglich erst mit dem Nachweis der Zahlung des Kaufpreises Daher ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen und es besteht kein Anspruch des K auf Zustimmung zur Löschung. D. In der Prüfung § 886 BGB: Anspruch des K auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung durch B I. Bestehen einer Vormerkung II. Bezüglich des Grundstücks des K III. Vormerkung zugunsten der B IV. Bestehen der Einrede der Verjährung, § 214 BGB 1. Verjährungsfrist, § 196 BGB 2. Beginn der Verjährung (P) Eintritt der Fälligkeit 3. Zwischenergebnis V. Ergebnis E. Literaturhinweise BeckOK BGB/Heinrich, § 199 Rn. 10. Entscheidung der Woche 36-2024 .pdf PDF herunterladen • 130KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2019 (SR) Simon Künnen Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: 4 Rv 28 Ss 103/19 in: NJW 2019, 2787 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus. B. Sachverhalt A flüchtete mit seinem PKW vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte. Nach Erkennen des Streifenwagens beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinhorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Ihm war allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 konkretisierte das OLG Stuttgart die Voraussetzungen des - im Verhältnis noch relativ neuen - Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Entgegen der amtlichen Überschrift des § 315d "Verbotene Kraftfahrzeugrennen", wird in § 315d Abs. 1 Nr. 3 die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrasers normiert. Demnach ist derjenige strafbar, der sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Umstritten ist dabei insbesondere der subjektive Tatbestand. Während eine Ansicht fordert, dass der der Wille, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, der Hauptbeweggrund sein muss - und somit eine Polizeiflucht ausgeschlossen wäre, urteilte das OLG Stuttgart nun, dass das schnellstmögliche Fahren als lediglich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines sonstigen Endziels, gleichwohl genügen kann. Für diese Betrachtungsweise spräche der Wortlaut der Vorschrift „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", der seinerseits keine solchen subjektiven Einschränkungen vorsehen würde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber Worte wie "allein" voranstellen können. Ebenso sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass zwischen Fahrzeugrennen und bloßer Geschwindigkeitsüberschreitung differenziert werden müsse. Typisches Merkmal eines Straßenrennens sei, dass die Aufmerksamkeit nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet ist, sondern notwendigerweise auch auf die Mitbewerber. Selbige Gefahrenlage ergebe sich auch bei einer Verfolgungsjagd. Ebenso sei es mit dem Schutzzweck der Norm unvereinbar, bei gleicher Gefährdungslage allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten. D. In der Prüfung I. Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand --> Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit E. Zur Vertiefung Tiefergreifend zum Urteil: NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils: Gerhold/Meglalu, ZJS 04/2018, 321. Entscheidung-der-Woche-47-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2020 (ZR) Felicia Maas In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine formularmäßige Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB – rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, 02.10.2019 – XII ZR 8/19 in: BeckRS 2019, 26889 NJW 2020, 328 A. Orientierungssätze In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine formularmäßige Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB – rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Parteien stritten um die Vergütung für die Einstelllung von Pferden in einer Reitanlage. Die Bekl. hatte zwei Pferde seit Februar 2012 aufgrund von „Pferdeeinstellungsverträgen“ für eine monatliche Vergütung von je 650 Euro auf dem Hof des Kl. eingestellt. Die einzelnen Vertragsbedingungen ergaben sich aus gleichlautenden Formularverträgen, die vom Kläger gestellt wurden und auszugsweiselauten: § 2. (...)Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer achtwöchigen Frist zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag kann ohne Fristeinhaltung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.(...) Der Einsteller ist berechtigt, sein Pferd jederzeit (bereits vor Vertragsablauf) wieder an sich zunehmen. §3 Folgende Leistungen sind im Preis enthalten: Vermietung und Nutzung der Pferdebox und Anlagen, Lieferung von Heu, Einstreu und Kraftfutter sowie Entmistung(...). Am 20.08.2014 erklärte die Bekl. Ein Pferd „mit sofortiger Wirkung“ aus der Reitanlage zunehmen. Im Dezember 2015 zog die Bekl. Auch mit dem zweiten Pferd aus der Reitanlage des Kl. aus. C. Anmerkungen Bei einem „Pferdeeinstellvertrag“ handelt es sich aufgrund der verwahrungs-, miet- ,dienst- und kaufrechtlichen Elemente um einen typengemischten Vertrag. Ein rechtlicher Schwerpunkt des Vertrages liegt laut BGH im Verwahrungsrecht. Die besonderen pflegerischen Elemente des Vertrages, die über bloße Obhut des Pferdes hinausgehen, seien von untergeordneter Natur, sodass ein dienstvertraglicher Schwerpunkt abzulehnen sei. Nach §695 S.1 BGB ist eine Beendigung des Verwahrungsvertrages jederzeit möglich. Fraglich war daher, ob die abweichende achtwöchige Kündigungsfrist nach § 307 Abs. Nr.1 BGB unvereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 695 S. 1 BGB ist. Ob das jederzeitige Rückforderungsrecht für den Typus des § 695 BGB zwingend ist, ist streitig, könne jedoch vorliegend dahinstehen, denn die Vereinbarung zu den Kündigungsfristenberühre nicht das Recht der Bekl., ihre eingestellten Pferde jederzeit wieder an sich zunehmen. Problematisch ist aber, dass mit der Kündigung auch der Verwahrungsvertrag endet und durch die Frist davon abgewichen wird. Jedoch lässt der Wortlaut des § 695 Abs.2 BGB eine derartige Abweichung zu, weshalb § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht einschlägig ist. Ferner war fraglich, ob die achtwöchige Kündigungsfrist nach Abgleich der Interessen von Verwahrer und Hinterleger nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen war. Zwar ergebe sich ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse für den Verwahrer aus Gründen der Planungssicherheit, aber auch der Einsteller werde durch die Kündigungsfrist geschützt, indem er nicht wie bei der Geltendmachung eines nicht fristgebundenen Rücknahmeanspruchs durch den Reitstallinhaber vor erhebliche Probleme gestellt wird. Als Leitbild für die Angemessenheit der Länge der Kündigungsfrist greift der BGH auf § 473 Abs. 1 HGB zurück, wonach ein Lagervertrag unter Einhaltung einer Mindestfrist von einem Monat gekündigt werden kann. Demnach könne im Rahmen einer AGB– rechtlichen Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine maßvolle Überschreitung der Monatsfrist hingenommen werden, wenn diese dem Einsteller von einem gewissen Nutzen sein kann. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Zahlung der Vergütung für ausstehenden Pensionspreise für die Monate September und Oktober 2014 und Januar und Februar 2016 I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen 1. Keine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 2. Wirksamkeit des § 2 hinsichtlich der Kündigungsfrist von 8 Wochen a) Einbeziehung § 305 b) Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 aa) Rechtsnatur des Pferdeeinstellvertrages bb) Verwahrungsrecht anwendbar, § 695 S. 1 cc) (P) Abweichung durch Frist mit Grundgedanken des § 695 unvereinbar, § 307 Abs. 2 Nr. 1? c) Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 S. 1? (P) Frist von 8 Wochen III. Anspruch durchsetzbar B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu den einzelnen Ansichten des Streites s. Henssler, in MüKo BGB § 695 Rn. 2; Zu abweichende Vereinbarung s. Schlinker, in BeckOGK § 699 Rn. 9; Zu Unangemessenheit s. Eckelt, in BeckOGK § 307 Rn.77–83. Entscheidung-der-Woche-20-2020 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2024 (ZR) Lea Kramer Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann zu häufig gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Erhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI, Urt. v. 04.06.2024 - VI ZR 374/23 Fundstelle: BeckRS 2024, 16820 A. Orientierungs - oder Leitsatz Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann zu häufig gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Erhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw. B. Sachverhalt In diesem Fall hatte der Kläger seitlich an der rechten Straßenseite geparkt. Der Kläger wurde durch einen Lkw, der neben ihm auf der Fahrbahn hielt, am Ausparken gehindert. Daher wollte der Kläger auf der Zufahrt eines angrenzenden Firmengeländes wenden. Zeitgleich fuhr der Beklagte mit seinem Kfz links an dem Lkw vorbei. Auf Höhe der Firmenzufahrt kam es schließlich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Kläger verlangt nun den an seinem Kfz entstandenen Sachschaden. C. Anmerkungen Streitgegenständlich sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Im Rahmen der Haftungsverteilung des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Parteien abzuwägen. Der Kläger hat als Führer eines Kraftfahrzeugs beim Wenden gem. § 10 S. 1 StVO bzw. beim Einfahren auf eine Fahrbahn gem. § 9 Abs. 5 StVO sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Indem der Kläger am rechten Straßenrand an dem stehenden Lkw vorbei über den Gehweg in den Bereich der Firmenzufahrt gefahren ist, um zu wenden und schließlich den Parkplatz zu verlassen, trifft ihn ein zweifacher Sorgfaltspflichtverstoß nach § 10 S. 1 StVO sowie nach § 9 Abs. 5 StVO. Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Kläger indiziert nach dem Beweis des ersten Anscheins dessen Verschulden. Diesen Anscheinsbeweis muss der Kläger entkräften, indem er darlegt und beweist, dass es sich um einen atypischen Geschehensablauf handelt, bei dem die Lebenserfahrung nicht weiterhilft. In erster Instanz entschied das LG, dass dem Beklagten die Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots gem. § 1 Abs. 2 StVO auch unter dem Gesichtspunkt der sog. "Lückenfälle", zur Last fällt. Das LG wies dem Beklagten eine Mitverschuldensquote von 25 % zu und hatte der Klage damit in erster Instanz teilweise stattgegeben. Auf die Berufung de Beklagten hat das OLG den Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Kläger in vollem Umfang haften muss. Der BGH bestätigte schließlich das Urteil des OLG. Entgegen der Auffassung des LG dürfe dem Beklagten kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Vorfahrt des Beklagten missachtet werden könnte, seien nicht ersichtlich gewesen. Daher konnte der Beklagte nach Ansicht des BGH darauf vertrauen, dass der Ein- und Anfahrende sein Vorfahrtsrecht beachtet. Auch komme der Grundsatz der "Lückenfälle" nicht zum Tragen. Die Lückenrechtsprechung findet Anwendung, soweit ein Vorfahrtsberechtigter eine Kolonne von Verkehrsteilnehmern überholt und aufgrund des Stockens der Kolonne und einer Lückenbildung ein konkreter Anlass besteht, dass der Überholende besonders besonnen und rücksichtsvoll fahren muss und nicht auf die Einhaltung seines Vorrangs vertrauen darf. Üblicherweise entstehen Stockungen durch Vorfahrtsverletzungen Dritter, unachtsame Fußgänger oder Fahrzeuge, die anderen das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen wollen. Ein konkreter Anlass sei nach Ansicht des BGH hier nicht gegeben. Der Beklagte hätte keine ins Stocken geratene Kolonne, sondern lediglich einen in zweiter Reihe haltenden Lkw überholt. Auch sei der Lkw nicht wegen des einfahrenden Klägers zum Stehen gekommen. Vielmehr habe er schon an der Straßenseite gehalten. Die Lückenrechtsprechung sei daher nicht auf den zugrundeliegenden Sachverhalt übertragbar. D. In der Prüfung § 7 Abs. 1 StVG Rechtsgutsverletzung Bei dem Betrieb eines Kfz Haltereigenschaft Kein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG Zurechenbares Verhalten des Klägers a. Mitverschulden nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG aa. Verstoß des Klägers gegen Sorgfaltspflichten gem. bb. Problem: Verstoß des Beklagten gem. § 1 Abs. 2 StVO/Anwendungsfall der Lückenrechtsprechung E. Literaturhinweise - vertiefend zur Lückenrechtsprechung: OLG Düsseldof, Urt. v. 09.02.2016 - 1 U 50/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014 - 1 U 71/13; OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2005 - 27 U 37/05 Entscheidung der Woche 30-2024 .pdf PDF herunterladen • 1.87MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2022 (ZR) Amani Mehdawi Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: XII ZR 64/21 in: NJW 2022, 2024 WM 2022, 1091 ZIP 2022, 1277 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. 3. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt. 4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird. B. Sachverhalt Der BGH hatte sich in seinem Urteil unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob im Fall der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund hoheitlicher Anordnung ein Fall von § 275 Abs. 1 BGB vorliegt oder es sich nur um eine nicht dem Unmöglichkeitsregime unterfallende vorübergehende Unmöglichkeit handelt. Im Kern ging es um einen Vertrag, der die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit zweijähriger Laufzeit zum Gegenstand hatte. Der Kläger zahlte einen monatlichen Betrag von ca. 30,00 EUR zzgl. halbjähriger Servicepauschale. Wegen behördlicher Anordnungen wurde das Studio für über zwei Monate geschlossen. Nach wirksamer Kündigung von Seiten des Klägers, machte dieser einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge geltend, die er im Zeitraum der Schließung des Fitnessstudios entrichtet hatte. Dies lehnte die Beklagte zwar ab, bot aber im Gegenzug eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an. Dies wiederum wurde vom Kläger abgelehnt. C. Anmerkungen Die Entscheidung eignet sich gut, um einen Fall mit einem Schwerpunkt im Unmöglichkeitsrecht (§ 275 BGB) zu konzipieren. Das Urteil gibt Gelegenheit, sich näher mit Einzelheiten zur Abgrenzung zur Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zu beschäftigen. Auch kann die Fallgruppe der sog. vorübergehenden Unmöglichkeit wiederholt werden; insbesondere, wann sie – anders als im Fitnessstudio-Fall – der dauerhaften Unmöglichkeit gleichzustellen ist. Interessant ist die Auswirkung der Pandemie in Bezug auf die Ausgestaltung der Rechtsfolge im Hinblick auf die Rückzahlung nach Maßgabe von § 326 Abs. 4 BGB. Grundsätzlich muss der Fitnessstudiobetreiber die erhaltene, aber vom Vertragspartner nicht geschuldete Leistung wieder herausgeben. Dies wäre hier die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Um existenzbedrohende Situationen für Unternehmen und entsprechende Insolvenzen zu verhindern, führte der Gesetzgeber Art. 240 § 5 EGBGB ein. Dieser verschafft für Veranstaltungsverträge und Verträge über die Nutzung von Freizeiteinrichtungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden die Möglichkeit, anstatt des zu viel gezahlten Betrags einen Gutschein herauszugeben. Dem Betreiber des Fitnessstudios stand im vorliegenden Fall also eine sog. Ersetzungsbefugnis zu, die die Rechtsfolge aus § 326 Abs. 4 BGB entsprechend modifiziert. Der Gutschein muss die Anforderungen des Art. 240 § 5 Abs. 3 und 4 EGBGB erfüllen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge während der Schließung aus §§ 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 275 Abs. 1, 346 ff. BGB I. Gegenseitiges Schuldverhältnis II. Bewirken der Gegenleistung III. Gegenleistung nicht geschuldet iSv § 326 Abs. 4 BGB 1. Ursprüngliche Leistungspflicht aus dem Vertrag 2. Untergang des Leistungsanspruchs nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB (P): Rechtliche Unmöglichkeit bzgl. der Leistung auf Seiten des Studios gem. § 275 Abs. 1 BGB vs. vorübergehenden Unmöglichkeit? (P): Konkurrenzverhältnis § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB 3. Keine Verantwortlichkeit gem. § 326 Abs. 2 BGB IV. Rechtsfolge gem. § 346 Abs. 4 BGB (P): sog. Gutscheinlösung – Ersetzungsbefugnis gem. Art. 240 § 5 EGBGB B. Ergebnis E. Literaturhinweise Herberger, JA 2022, 771; Englisch/Weinert, NJW 2022, 1987; Zur Unmöglichkeit: Brox/Walker, SR AT § 22 Rn. 16,48 und zur Störung der Geschäftsgrundlage § 27 Rn. 2; Allg. zu Auswirkungen der Pandemie: Woitkewitsch, NJW 2022, 1134. Entscheidung-der-Woche-38-2022 .pdf PDF herunterladen • 224KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2021 (ÖR) Rim Talal Die Gesetzgebungskompetenz steht entweder dem Bund oder den Ländern zu. Doppelzuständigkeiten sind mit den Kompetenznormen unvereinbar, da der Bund und die Länder jeweils nur alternativ von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen können. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. 25.03.2021-2BvF 1/20, 2 BvL 4/20 in: BeckRS 2021, 7204 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Gesetzgebungskompetenz steht entweder dem Bund oder den Ländern zu. Doppelzuständigkeiten sind mit den Kompetenznormen unvereinbar, da der Bund und die Länder jeweils nur alternativ von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen können. 2. Mit den §§ 556-561 BGB hat der Bund von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Damit hatte der Bund die Gesetzgebungskompetenz gemäß § 74 I Nr. 1 GG. B. Sachverhalt Nachdem sich die Vorschriften zur Mietpreisbremse vom 21.04.2015 nicht als hinreichend wirksam erwiesen, erließ das Land Berlin am 30.01.202ß das Gesetz zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, sog. MietenWoG Bln, auch Mietendeckel genannt. Dieses Gesetz regelte in § 3 MietenWoG Bln ein Mietenstopp, der eine Miete verbietet, welche die am Stichtag wirksam vereinbarte Miete überschreitet. § 4 MietenwoG Bln sah eine lageunabhängige Mietobergrenze bei einer Wiedervermietung vor, bei dem gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge und Modernisierungsumlagen von der Regelung ausgenommen und erlaubt waren. Ferner regelte § 5 MietenWoG Bln ein gesetzliches Verbot in Bezug auf überhöhte Mieten. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen stellt nach § 11 MietenWoG Bln eine Ordnungswidrigkeit dar. 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages hielten das MietenWoG Bln für verfassungswidrig, da das Land Berlin für solche Regelungen nicht die Gesetzgebungskompetenz habe. Aufgrund dessen begehrten Sie vor dem Bundesverfassungsgericht formell ordnungsgemäß die Feststellung der Nichtigkeit des MietenWoG Bln. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Begründetheit im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf Miethöhen ist in Art. 73, 71 GG nicht gegeben. Möglicherweise könnte der Bund allerdings die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74, 72 GG haben. Da das Mietrecht im bürgerlichen Recht geregelt ist, könnte sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 I Nr. 1 GG ergeben. Davon umfasst wird die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Entscheidend ist dabei, ob durch die streitigen Vorschriften Rechtsverhältnisse zwischen Privaten geregelt werden und ob sich daraus Rechte und Pflichten ergeben. Das Mietrecht ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt und ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Allerdings könnte es sich bei den Mietpreisregelungen auch um Vorschriften des Wohnungswesens handeln, die in die Kompetenz der Länder nach Art. 70 GG fallen. Wohnungswesen umfasst hauptsächlich die Wohnraumbewirtschaftung, die Wohnungsbauförderung und den sozialen Wohnungsbau, nicht hingegen den frei finanzierten Wohnraum. Damit sind vor allem staatlich geförderte Wohnungen umfasst. Die Mietpreisregelungen wurden für den frei finanzierten Wohnraum erlassen, weshalb sie vom Kompetenztitel „Wohnungswesen“ nicht erfasst werden. Folglich hatte der Bund die ausschließlich konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 1 GG. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bundesgesetzgeber hat in §§ 556-561 Regelungen zur Miethöhe erlassen. Damit handelt es sich sowohl bei §§ 556 ff. als auch beim MietenWoG Bln um die Begrenzung der Miethöhe bei einem angespannten Wohnungsmarkt. Dabei ist vor allem zu beachten, dass den Ländern auch kein inhaltlicher Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde. Mithin wurde die zulässige Miethöhe von frei finanziertem Wohnraum durch die §§ 556 ff. BGB abschließend durch den Bund geregelt, sodass es dem Land Berlin an der Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Mietendeckels fehlte. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Antragsgegenstand III. Beteiligtenfähigkeit IV. Antragsbefugnis B. Begründetheit I.Gesetzgebungskompetenz E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-35-2021 .pdf PDF herunterladen • 60KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 43-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 43-2018 (ÖR) Frederike Hirt Ein Tornodakampfjet, der zu Gefahrerforschungszwecken über eine Demonstration fliegt, fällt unter den versammlungsgrundrechtlichen, faktischen Eingriffsbegriff; dieser Eingriff kann jedoch im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG – 6 C 46.16 in: BeckRS 2017, 138164 NJW 2018, 716 DÖV 2018, 249 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Tiefflug eines militärischen Kampfflugzeugs über ein Zeltlager im Vorfeld einer Demonstration stellt einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG dar. B. Sachverhalt Zur Vorbereitung einer Demonstration errichteten ca. 5000 Personen ein Zeltlager. Vorsorgehalber gewährte das Bundesinnenministerium dem Land Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit Einsatz der Bundeswehr. Nachdem es in dem Camp zu gewaltsamen Ausschreitungen kam, bestand ein Gefahrenverdacht auf die wiederholte Begehung von Straftaten. Zu Ermittlungszwecken flog ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr mit einem Abstand von 114 Metern über die Unterkunft hinweg und machte Fotoaufnahmen. C. Anmerkungen Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung verschiedene Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts miteinander zu kombinieren. Beachtlich sind hierbei folgende Punkte: 1. Die Begründetheit der nachträglichen Feststellungsklage bestand aus einer vollständigen Grundrechtsprüfung von Art. 8 Abs. 1 GG. Hierin liegt die Überprüfung eines Exekutivakts am Maßstab eines Grundrechts. Eine Verfassungsbeschwerde scheitert in diesen Fällen an der fehlenden Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. 2. Der Abwehrcharakter von Art. 8 Abs. 1 GG gilt bereits im Vorfeld einer Versammlung. Ansonsten würde die Entstehung jeder Versammlung durch Maßnahmen im Vorhinein verhindert und darüber die Versammlungsfreiheit ausgehöhlt werden können. 3. Der Flug zielte nicht darauf ab, die Campbewohner einzuschüchtern, es liegt also keine finale, staatliche Maßnahme vor. Indes wirkt ein tief fliegendes Kampfflugzeug nach objektiver Betrachtung derart bedrohlich, dass es von der Teilnahme an den Protesten abschrecken kann. Somit lag ein faktischer Eingriff vor. 4. Trotz der Spezialität des Versammlungsrechts durfte der Tiefflug im vorliegenden Fall auf die polizeiliche Generalklausel (wie bspw. § 11 NdsSOG) gestützt werden. Zwar gilt das im Regelfall vorrangige Versammlungsrecht auch im Vorfeld einer Versammlung. Die Vorschriften für Bild- und Tonaufnahmen (in Nds. § 12 Abs. 1 S. 1 NVersG) sind ihrem Wortlaut nach aber gerade nur auf dem direkten Weg zu oder während einer Versammlung einschlägig. 5. Der Flug zielte lediglich darauf ab Bildmaterial für die Gefahrenprognose zu sammeln. Gleichzeitig war der Einsatz (noch) nicht derart beängstigend, dass eine Teilnahme an den Protesten der folgenden Tage unzumutbar gewesen wäre. Mit dieser verhältnismäßig ausgestalteten Gefahrerforschungsmaßnahme konnte der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden. D. In der Prüfung I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich a. Versammlung b. Friedlich und ohne Waffen II. Eingriff (!) III. Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Zum modernen Eingriffsbegriff: Voßkuhle/Kaiser, Jus 2009, 313f.; BVerfGE 105, 252ff.; 279ff.; Wiederholung Verhältnis vom Versammlungsrecht zum allgemeinen POR: Mehde in: Hartmann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachen, 2. Auflage, § 4 Rn. 6, 149. Entscheidung-der-Woche-43-2018 .pdf PDF herunterladen • 255KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2020 (ZR) Felicia Maas Die arbeitsvertragliche Begrenzung der Hauptleistungspflichten eines Bademeisters auf die Badesaison entspricht einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, da außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf für einen Bademeister besteht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BAG – 7 AZR 582/17 in: NJW 2020, 946 A. Orientierungssätze Die arbeitsvertragliche Begrenzung der Hauptleistungspflichten eines Bademeisters auf die Badesaison entspricht einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, da außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf für einen Bademeister besteht. Das Transparenzgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsklausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Der Arbeitnehmer (AN) war aufgrund eines unbefristeten Formulararbeitsvertrages in der Gemeinde (AG) als Bademeister im städtischen Freibad jeweils vom 01.04. bis zum 31.10 eines Kalenderjahres gegen Vergütung angestellt. Vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres sollen die wechselseitigen Hauptpflichten der Parteien ruhen. Der AN ist der Ansicht, dass der Beklagte (AG) auch in den Monaten November bis März eines jeden Jahres zu beschäftigten und zu vergüten ist. C. Anmerkungen Schwerpunkt des vorliegenden Falles war, ob die Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des AN nach § 307 I BGB darstellt. Der Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG liegt aufgrund der fehlenden Befristung bereits nicht vor. Es handelt sich lediglich um ein begrenztes Arbeitsverhältnis. Nach § 310 III Nr. 2 BGB finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die §§ 305c II, 306, 307 – 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen Anwendung, wenn es sich um sog. „Einmalbedingungen“ handelt. Bei einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 III Hs. 1 BGB. Die Wirksamkeit der Klausel über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war somit an den §§ 305c II, 306, 307 – 309 BGB zu beurteilen. Nach Ansicht des BAG liegt keine Verletzung des Transparenzgebots nach § 307 I S.2 BGB vor. Das BAG vertritt ferner die Ansicht, dass die Begrenzung der Hauptleistungspflichten keine unangemessene Benachteiligung des AN nach § 307 I S. 1 BGB darstellt. Der AG hat ein berechtigtes Interesse an der Begrenzung, da außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht. Dies überwiege auch das Interesse des AN, da dieser aufgrund der Suspendierung während des Zeitraumes November bis März nicht schlechter stehe, als wenn der AG mit dem AN einen befristeten Arbeitsvertrag für die Badesaison geschlossen hätte. Auch wäre hier eine Befristung gem. § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt gewesen. Die wiederholte Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Saisonarbeitnehmer ist zulässig. Der AG ist nicht gehalten mit dem AN einen Dauerarbeitsvertrag abzuschließen. Erst durch den Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages erhält der AN Planungssicherheit und kommt in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes, sodass der AN durch den begrenzten Arbeitsvertrag mehr Vor- als Nachteile erlangt. D. In der Prüfung Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des AN gem. § 307 I, II BGB. A. Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle § 310 III Nr. 2 BGB B. Unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz, § 307 I S. 2 BGB C. Unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I S. 1, II BGB I. Kontrollfähige Klausel, § 307 III BGB II. Unangemessene Benachteiligung entgegen dem Gebot von Treu und Glauben, § 307 I S. 1 BGB III. Zwischenergebnis D. Ergebnis E. Zur Vertiefung Boemke, JuS 2020, 693. Entscheidung-der-Woche-47-2020 .pdf PDF herunterladen • 83KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 46-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2020 (ÖR) Anna Ordina Eine strafrechtliche Beleidigungsverurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen ehrschmälernder Äußerungen erfordert eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 A. Leitsätze Eine strafrechtliche Beleidigungsverurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen ehrschmälernder Äußerungen erfordert eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen in den konkreten Umständen des Falles. Für eine Strafbarkeit genügt nicht allein der Umstand, dass eine Äußerung die betroffene Person in ihrer Ehre herabsetzt. Dies begründet gerade erst das Abwägungserfordernis. Die Abwägung setzt voraus, dass die durch die Verurteilung berührten Meinungsfreiheitsinteressen überhaupt gerichtlich erkannt und erwogen werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Dem Beschluss liegt eine mündlich getätigte Äußerung des sich in Sicherungsverwahrung befindlichen Beschwerdeführers gegenüber einer Sozialarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt zugrunde. Wegen Computerproblemen war das für Einkäufe in der Einrichtung verfügbare Taschengeld des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, zu dem Bestellungen aufzugeben gewesen wären, noch nicht gebucht. Da der Beschwerdeführer zudem fürchtete, dass das Geld nicht rechtzeitig für einen Einkauf zur Verfügung stehen und er die Bestellmöglichkeit verpassen würde, suchte er am selben Tag in aufgeregtem Zustand das Dienstzimmer einer Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt auf. Da er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie i.R. eines Wortschwalls als „Trulla“. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von den Strafgerichten wegen Beleidung verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Entscheidungen. C. Anmerkungen Bei der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht werden im Rahmen einer Urteilverfassungsbeschwerde die angegriffenen Entscheidungen an den Maßstäben der Grundrechte überprüft. Sofern durch die strafrechtlichen Verurteilungen in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingriffen wird , ist eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zur Folge hat, von Nöten. Dabei können insbesondere der Inhalt, Form, Anlass und die Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten zu berücksichtigen sein. Eine solche Abwägung kann in bestimmten Einzelfällen entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde einer konkreten Person antasten oder sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen. Dies stellt jedoch eine Ausnahme dar, woran strenge Voraussetzungen geknüpft sind, sodass in nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen durch die Gerichte eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit vorzunehmen ist. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Prüfungsmaßstab: spezifisches Verfassungsrecht BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz I. Verletzung der Meinungsfreiheit 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG (P) Allgemeines Gesetz Hier: § 185 f. StGB b) Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB c) Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall nach der Wechselwirkungslehre muss das Grundrecht einschränkende Gesetz selbst im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden E. Vertiefungshinweise Heim, NJW-Spezial 2016, 568; BVerfG, Beschl. V. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19. Entscheidung-der-Woche-46-2020 .pdf PDF herunterladen • 115KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) Frederike Hirt Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Wo? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 LG Magdeburg, Urt v. 11.10.2017 – 28 Ns 74/17 Was? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Darüber hinaus ist das Recht der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut gem. § 34 StGB. Betreten Tierschützer unerlaubt Stallungen eines Tierzuchtunternehmens, ist der objektive Tatbestand des § 123 StGB erfüllt. Das Handeln ist jedoch dann gem. § 32 StGB und § 34 StGB gerechtfertigt, wenn von Verstößen gegen das TSchG oder der TierSchNutzV ausgegangen werden kann und das Eindringen dem Offenlegen dieser Zustände dient. Warum? Der Einbezug von Tieren unter den Schutzbereich des § 32 StGB als “einen anderen” ergibt sich für das LG sowie dem OLG zumindest aus den Art. 20a GG, § 17, 1 TierSchG. Demnach ist der Tierschutz nicht nur allgemeines Staatsziel, sondern zugleich wird auch die willkürliche Zufügung von Schmerzen strafrechtlich geschützt. Der Ausschluss einer notrechtlichen Intervention würde diesen Schutzzielen zuwiderlaufen. Nothilfe gegenüber Tierquälerei muss somit gem. dem LG und OLG im Ergebnis zulässig sein. Aus selbigen Gründen ist das Recht der Tiere auf eine Haltung nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Gleichwohl die Ausdehnung des Schutzbereiches schon länger gefordert wurde, ist an der Entscheidung besonders beachtenswert, dass das LG und OLG eine direkte Anwendbarkeit der §§ 32, 34 StGB vorsieht. Dem gegenüber wird in der Literatur auch eine analoge Anwendung vertreten, da der Begriff “ein anderer” in der Vergangenheit eher anthropozentrisch ausgelegt wurde und zudem die Frage nach der Möglichkeit von Tieren als subjektive Rechtsträger aufwirft. Vertiefungsaufgabe Zur Abwägung i.S.v. § 34 StGB: Art. 20a GG im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters aus Art. 12, 14 GG. Hierzu: Hirt/Maisack/Moritz, TSchG, Art. 20a GG Rn. 5 ff.; BVerfGE 101, 1 ff. („Legehennenentscheidung“); Vertiefende Lektüre von: Herzog, JZ 2016, 190-197 Hecker, JuS 2018, 83-85 NJW-Spezial 2018, 26; Entscheidung-der-Woche-12-2018 .pdf PDF herunterladen • 191KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 2 C 32.18 in: BeckRS 2019, 29881 A. Leitsatz Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß. B. Sachverhalt (verkürzt) K ist verbeamteter Polizist in Diensten des Landes Brandenburg. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 des Brandenburger Polizeigesetzes (BbgPolG) ist er verpflichtet, zur Uniform ein Namensschild zu tragen. Im Falle des Einsatzes in einer geschlossenen Einheit hat er gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BbgPolG eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung zu tragen. K macht vor den Verwaltungsgerichten geltend, diese Regelungen verstießen gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums. C. Anmerkungen In Ergebnis lehnte das BVerwG in allen drei betroffenen Rechten eine Verletzung ab. Zunächst umfasst das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, den Schutz aller Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, wozu auch der Name gehört. Dass K Beamter ist, schließt ihn vom Grundrechtsschutz nicht aus. Dem einfachen Gesetzesvorbehalt wurde durch die Regelung des § 9 BbgPolG entsprochen. Der Eingriff ist verhältnismäßig, da die Stärkung der Transparenz und Bürgernähe der Polizeiarbeit ein legitimes Ziel darstellt. Zudem ist die Intensität des Eingriffs nur gering, da allein der Familienname offenbart wird und sich Befürchtungen, dies führe zu mehr ungerechtfertigten Vorwürfen an Polizeibeamte, nicht bestätigt hat. Im Falle von geschlossenen Einheiten, in denen ein höherer Schutzbedarf besteht, kann zudem nur über den Dienstherrn identifiziert werden, sodass dem Schutz des Beamten angemessen Rechnung getragen wird. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor; zwar sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 BbgPolG nur Polizeivollzugsbedienstete in Polizeiuniform verpflichtet, nicht aber Beamte im Innendienst oder in verdeckten Ermittlungen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da Beamte im Innendienst keinen unmittelbaren Bürgerkontakt haben und bei verdeckten Ermittlungen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran besteht, dass die Bediensteten nicht als Angehörige der Polizei identifiziert werden. Schließlich liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG vor. Zwar verpflichtet dieser Grundsatz den Dienstherrn dazu, den Beamten vor unberechtigten Anschuldigen zu schützen, aber eine Gewichtung zugunsten von mehr Transparenz im Polizeivollzugsdienst ist zulässig, da die damit verbundenen Nachteile für den Beamten nicht unzumutbar sind. Eine zulässige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht in Frage gestellt werden. Das BVerwG prüft in dem Urteil sehr anschaulich und übersichtlich die einzelnen (Grund-)Rechte und des Beamten im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht durch. Mustergültig ist hierbei die Prüfungsreihenfolge, in der das BVerwG zunächst Freiheits- und dann Gleichheitsgrundrechte prüft, um zuletzt auf sonstiges Verfassungsrecht (die hergebrachten Grundsätze) zu kommen. Interessant in diesem Zusammenhang dürfte auch sein, dass das BVerwG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für unerlässlich hält - eine Regelung einer Kennzeichnungspflicht durch eine Verwaltungsvorschrift wäre nicht mit dem GG vereinbar. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (-) I. Recht auf informationelle Selbstbestimmung II. Gleichbehandlungsgrundsatz III. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums E. Zur Vertiefung Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, 322ff., 392ff. Entscheidung-der-Woche-51-2019 .pdf PDF herunterladen • 193KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 21-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 21-2018 (SR) Finja Maasjost Für eine Verwirklichung des Raubes gem. § 249 StGB bedarf es nach hM eines subjektiven finalen Zusammenhanges zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme. Wo? Az.: BGH 3 StR 157/16 in: NStZ 2017, 27-28 www.bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 12.07.2016 Für eine Verwirklichung des Raubes gem. § 249 StGB bedarf es nach hM eines subjektiven finalen Zusammenhanges zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme. Demnach muss das Nötigungsmittel aus Sicht des Täters gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Ausreichend ist auch eine ohne Wegnahmevorsatz getätigte abgeschlossene Gewaltanwendung, welche sich durch einschüchterndes Verhalten des Täters als konkludente Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Für die Annahme eines qualifizierten Raubes gem. § 250 II Nr. 1 StGB ist dies unzureichend. Für eine „Verwendung bei der Tat“ bedarf es der zweckgerichteten Verwendung als Raubmittel, der Wahrnehmung als Drohmittel durch das Opfer sowie die Versetzung in eine qualifizierte Zwangslage. Demnach bedürfe es zumindest einer erneuten konkludenten Drohung des Einsatzes. Das bloße fortwirken lassen der Wirkung einer zuvor getätigten Gewaltanwendung genügt diesen Anforderungen nicht. Auch Angst des Opfers vor weiteren Misshandlungen genügt als Zustand allgemeiner Einschüchterung nicht. Warum? Die finale Verknüpfung iRd. § 249 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem, das jeweils einer genaue Auswertung des Sachverhaltes bedarf, um verschiedene Konstellationen richtig ermitteln zu können und eine sinnvolle Abgrenzung zum Diebstahl gem. § 242 StGB zu ermöglichen. Insbesondere die Anwendung von Gewalt oder Drohung ohne Wegnahmevorsatz kann dabei zu Problemen führen, die eine nachvollziehbare Argumentation erfordern. Vertiefungsaufgabe Differenzierung der Fortdauer einer Gewaltanwendung (BGHSt 20, 32 (33)) und der bloßen Fortwirkung (BGH NStZ 13, 648 = BGH v. 08.05.2013 – 2 StR 558/12) vergegenwärtigen; Aktives Aufrechterhalten der Drohwirkung durch Unterlassen (BGHSt 48, 365ff.; Wessels/Hillenkamp, BT 2, 40. Auflage 2017, Rn. 364). Entscheidung-der-Woche-21-2018 .pdf PDF herunterladen • 275KB Zurück Nächste












