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- Entscheidung der Woche 48-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 48-2024 (ZR) Tim Nix In den Fällen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistung des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH X ZR 81/23 Fundstelle: GRUR-RS 2024, 15314; WM 2024, 1376 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In den Fällen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistung des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. 2. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Bestätigen der Schaltfläche einen auf den Abschluss aller Verträge gerichtete Erklärung abgibt. 3. Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nach § 312j Abs. 3 und Abs. 4 BGB unwirksamen Abonnementvertrags eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht, steht der Schutzzweck der genannten Vorschrift einem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) betreibt ein Online-Buchungsportal. Auf diesem bietet Sie eine „Prime Mitgliedschaft“ an, welche Vergünstigungen für buchbare Reiseprodukte enthält. Bei einer Buchung mit dem Smartphone wird folgender Text angezeigt: „Kostenloses 30-Tage-Probeabo Testen Sie unser Rabatt-Abonnement 30 Tage lang kostenlos! Nur 74,99 EUR im Folgejahr. Rabatte auf 100 % der Flüge und Hotels. Jederzeit kündbar. Ansonsten wird das Probeabo nach Ablauf von 30 Tage automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement aktualisiert“. Wird das entsprechende Feld ausgewählt, gilt für ausgewählte Flugreisen ein ermäßigter Tarif. Am Ende des Vorgangs gelangt der Kunde auf eine Maske „Ihr Reiseplan“, in welcher die Flugdaten wiedergegeben werden. Zudem steht dort: „30-Tage-GRATIS-Probeabo (…) Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Abo sparen Sie (…) EUR bei diesem Flug”. Unter dem Button „Jetzt kaufen“ steht geschrieben: „Durch Anklicken autorisieren Sie O., ein Prime-Benutzerkonto mit der eingegebenen E Mail-Adresse zu erstellen“. Die Klägerin (K) schloss ein Prime-Abonnement ab und buchte eine ermäßigte Flugreise. Im Folgenden wurde vom Konto der K der Flugpreis und die Abo-Jahresgebühr abgebucht. Im Nachgang hält K den Vertrag für nicht zustandegekommen und möchte die Jahresgebühr erstattet bekommen. C. Anmerkungen Der BGH geht davon aus, dass vorliegend kein Vertrag gem. § 312j Abs. 4 BGB zustandegekommen ist. Hier entspreche die konkrete Ausgestaltung des Bestellvorgangs nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Zwar sei die umgangssprachliche Verwendung des Wortes „Kauf“ unproblematisch, da sich daraus doch zweifelsfrei eine Zahlungspflicht für den Kunden ergibt. Jedoch bezwecke § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher aufzeigen zu wollen, welche Zahlungspflichten sein Handeln auslöst. Dem ist aber nicht genügt, wenn unersichtlich ist, welche Verträge der Verbraucher mit Betätigung der Schaltfläche abschließt. In diesem Fall war aus der Maske nicht erkennbar, dass es sich um einen einheitlichen Bestellvorgang für mehrere Leistungen handelt. Es fehlt an dem Hinweis auf die Zahlungspflicht für das Abonnement. Der erlangte Vorteil eines günstigeren Preises aufgrund des Abonnements kann aufgrund der Absolvierung der Reise nicht herausgegeben werden. Die Möglichkeit von Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB schließt der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB aus. Ein Verstoß gegen diesen kommt einem Verstoß gegen eine Formvorschrift gleich. Zudem soll § 312j Abs. 4 BGB vor einer Irreführung des Verbrauchers schützen. Dieser Zweck würde durch die Anwendung des § 818 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. D. In der Prüfung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung 3. Ohne rechtlichen Grund a. Angebot und Annahme b. Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 4 BGB aa. Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bb. Zahlungspflicht cc. Verletzung von § 312j Abs. 3 BGB (P) 4. Keine Ausschlussgründe 5. Rechtsfolge (P) E. Literaturhinweise Reuter in: Kein Wertersatzanspruch des Unternehmers aus § 818 Abs. 2 BGB bei Verletzung einer Schutzpflicht aus § 312j Abs. 3 BGB, RÜ 2024, 550. Gramlich in: Bedeutung eindeutiger Bestell-Schaltflächen für Wirksamkeit von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, GRUR-Prax 2024, 588. Entscheidung der Woche 48-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2021 (ZR) Jonas Vonjahr Erlischt das Recht eines Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden. Das Eigentum wird durch die abgestellten Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 77/20 in: NJW-RR 2021, 671 WM 2021, 1967 A. Orientierungs- oder Leitsatz Erlischt das Recht eines Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden. Das Eigentum wird durch die abgestellten Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung ist dem Zustandsstörer zuzurechnen, wenn sie wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzer der störenden Sache zurückgeht. Dies ist in wertender Betrachtung festzustellen. Entscheidend ist, ob Sachgründe vorliegen, die es nahelegen, dem Eigentümer oder Nutzer der beeinträchtigenden Sache die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. B. Sachverhalt K ist Eigentümerin eines Grundstücks. Auf diesem befinden sich Lagerhallen, von denen die K eine an die Firma M vermietete. Die Firma M beauftragte die B – ein Entsorgungsunternehmen – mit der Aufstellung von Abfallcontainern samt späterer Abholung der befüllten Container. Da die Firma M die Rechnung der B nicht beglich, verweigerte B die Abholung der durch M mit Alt- und Abbruchholz befüllten Container, so dass diese auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses der Firma M durch fristlose Kündigung und die anschließende Zwangsräumung auf dem Grundstück der K verblieben. Über das Vermögen der Firma M wurde in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet. K begehrt von der B die Abholung der Container samt Inhalt. Die B ist hingegen lediglich zur Abholung der entleerten Container bereit. C. Anmerkungen Die Klage der K stützt sich auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Ursprünglich war die K als Vermieterin der M dazu verpflichtet, das Abstellen der Container durch die B – und somit durch einen Dritten – zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), da der M als Grundstücksmieterin ein solches Recht gegenüber der K zustand. Als dieses Recht der M durch die Beendigung des Mietverhältnisses erlosch, entfiel allerdings auch die Duldungspflicht der K, so dass die abgestellten und mittlerweile befüllten Container spätestens mit Abschluss der Zwangsräumung als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB einzuordnen sind. Um als Zustandsstörer angesehen werden zu können, genügt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht allein die Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer der Sache, von welcher die Störung ausgeht. Relevant ist darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des potenziellen Zustandsstörers zurückgeht. Dies kann nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. In dem beschriebenen Fall liegt der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung der Störung darin, dass die K die Container nicht bloß angeliefert, sondern sich gleichsam gegenüber M zur Abholung der befüllten Container verpflichtet hat. Somit ist davon auszugehen, dass nicht nur die Beeinträchtigung durch den Container selbst, sondern auch die durch den in diesen befindlichen Abfall auf den Willen der B wenigstens mittelbar zurückgeht. Dass die M ihrer korrespondierenden Vertragspflicht nicht nachgekommen ist, ändert an dieser Feststellung nichts; insbesondere kann B Rechte aus § 320 BGB nur der M entgegenhalten. Die K als dritte Partei außerhalb des synallagmatischen Verhältnisses wird durch § 320 BGB hingegen nicht betroffen. Selbst für im Container befindliche Fremdabfälle ist aufgrund eines adäquaten Zusammenhangs zur willentlichen Aufstellung der Container eine Zustandsstörereigenschaft anzunehmen. Ein solcher Zusammenhang wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die unbefugte Entsorgung von Fremdabfällen ein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fremdabfälle in zugänglichen Abfallcontainern entsorgt werden. D. In der Prüfung I. Beseitigungsanspruch, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Eigentumsbeeinträchtigung 2. Störer a) Handlungsstörer b) Zustandsstörer 3. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung 4. Rechtsfolge II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Raff in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 BGB Rn. 157-198. Entscheidung-der-Woche-45-2021 .pdf PDF herunterladen • 84KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2025 (ZR) Ronja Beyer Der Rückerhalt der Mietsache iSd § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH XII ZR 96/23 in: BGH NZM 2025, 349; BGH NJW-RR 2025, 524; BeckRS 2025, 52535; FD-MietR 2025, 805598 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Rückerhalt der Mietsache iSd § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. 2. Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch iSd § 548 Abs. 1 S. 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann. 3. Zum Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters. B. Sachverhalt Der Kläger vermietet seit dem 17. Juni 2009 an die Beklagte eine Halle mit Büro und Stellplätzen. Dieses Mietverhältnis wird ab dem 5. Juni 2012 um zusätzliche Gewerbeflächen erweitert. Dabei wird vereinbart, dass sich der Mietvertrag um ein Jahr verlängert, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten im voraus gekündigt wird. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis im Jahr 2020. Allerdings erfolgte dies nicht fristgerecht, weshalb der Kläger - mit Verweis auf die nicht eingehaltene Kündigungsfrist - der Kündigung widersprach. Die Räumlichkeiten wurden in Anbetracht dessen weiterhin von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2020 genutzt. Am selbigen Tag warf die Beklagte die Schlüssel zu den gemieteten Flächen in den Briefkasten des Klägers. Der Kläger widersprach diesem Einwurf mit Schreiben vom 07. Januar 2021 und verdeutlichte darin, dass er mit dem Vorgehen der Beklagten nicht einverstanden sei. Im August 2021 - knapp zwei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses - machte der Kläger sowohl ausstehende Mietforderungen als auch einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 32.075,52 € geltend. Das Landgericht Berlin verurteilte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Mietforderungen. Der Schadensersatzanspruch wurde dem Kläger allerdings unter Verweis auf die Verjährung versagt. Nachdem das Urteil im zweiten Instanzenzug vom Oberlandesgericht bestätigt wurde, erhob der Kläger Revision vor dem Bundesgerichtshof. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich mit der Frage, ob Schadensersatzansprüche des Vermieters aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährt sind. Zentrale Vorschrift hierfür ist der § 548 Abs. 1 S. 1 BGB, der eine sechsmonatige Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Der BGH führt aus, dass ein Rückerhalt der Mietsache voraussetzt, dass sich die Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters verändern und der Mieter seinen Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt. Die Änderung dieses Besitzverhältnisses und die Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft durch den Vermieter führe dazu, dass dieser sich ungestört ein umfassendes Bild von der Mietsache und den etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen machen kann. Der BGH betont hierbei auch nochmals, dass für den Rückerhalt der Mietsache nach § 548 Abs. 1 S. 2 BGB die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Voraussetzung ist. So können Ansprüche nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB auch bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Auch fehlende Rücknahmebereitschaft stehe einem Verjährungsbeginn nicht entgegen. Ein fehlender "Rücknahmewille" führt nicht zwangsläufig zu einem fehlenden generellen Besitzwillen des Vermieters. Ein genereller Besitzwille bzw. eine Sachherrschaft sei auch bei aufgedrängter Sachherrschaft anzunehmen, wenn der Vermieter im alleinigen Besitz der Schlüssel ist und diese nicht etwa an den Mieter zurückgibt. Der Vermieter habe ein Interesse daran, dass stets jemand Besitz an der Mietsache begründe. D. In der Prüfung I. Ersatzansprüche des Vermieters i.S.d. § 548 Abs. 1 S. 1 BGB (Anspruchsgrundlage nach §§ 280 ff. BGB) 1. Anspruch entstanden (Keine rechtshindernden Einwendungen) a. Schuldverhältnis b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen / Keine Exkulpation d. Schaden 2. Anspruch erloschen (Keine rechtsvernichtenden Einwendungen) 3. Anspruch durchsetzbar (Keine rechtshemmenden Einreden) (P) Einrede der Verjährung nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB E. Literaturhinweise MüKoBGB/Bieber BGB § 548 Rn. 8 ff.; Blank, Anspruchsverjährung beim Vermieter auch ohne Besitzwechsel? , NJW 2014, 1985; Lehmann-Richter, Verjährung vor Vertragsende, NZM 2009, 761 Entscheidung der Woche 23-2025 .pdf PDF herunterladen • 277KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Mai Le Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Beschl. v. 13.8.2025 - 4 StR 308/25 in: BeckRS 2025, 25436 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. 2. Zueignungsabsicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn das Mobiltelefon über den Kontroll- oder Löschungszweck hinaus behalten werden soll. 3. Das bloße Einstecken eines Mobiltelefons stellt kein tragfähiges Indiz für einen Aneignungswillen dar, wenn es ebenso mit einem vorübergehenden Kontrollzweck erklärbar ist. B. Sachverhalt A vermutete, dass E eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er E auf einem Parkplatz auf. Während der Sohn sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür stellte, öffnete A die Beifahrertür des Pkw des E und setzte sich mit einem Messer und einer mit Ottokraftstoff gefüllten Flasche auf den Beifahrersitz. A nahm das in der Mittelkonsole liegende Handy an sich und steckte es ein. Anschließend bedrohte er E mit dem Messer und drohte zudem, seine Tochter zu entführen und zu vergewaltigen und ihn selbst zu verbrennen. Als E sich wehrte, goss A das Benzin über ihn, während der Sohn ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, um A den Besitz am Handys zu sichern. E konnte dennoch fliehen. Das Mobiltelefon wurde anschließend nicht wiedergefunden. Hat A sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Fraglich ist, ob A das Mobiltelefon des E mit der für §§ 242, 252 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht weggenommen hat. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme der fremden Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben oder zuführen will. Eine dauerhafte Behaltensabsicht ist dabei nicht erforderlich. Die Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die Sache zunächst behält und dann abschließend eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen hat. Daran fehlt es, wenn die Sache nur weggenommen wird, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen, wie bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung, also wenn er bei der Wegnahme den Willen hat, die Sache wieder unverändert zurückzugeben. Bei der Wegnahme eines Mobiltelefons allein zum Zweck, gespeicherte Bilder zu überprüfen oder zu löschen, liegt eine Zueignungsabsicht nur dann vor, wenn das Gerät über die hierfür erforderliche Zeit hinaus behalten werden soll. Aus Urteilsgründen ergibt sich, dass A das Mobiltelefon an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob E tatsächlich eine Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Damit ist lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener, zeitlich begrenzter Besitzwille belegt. Zwar kann das Einstecken eines Mobiltelefons grundsätzlich als Indiz für einen Aneignungswillen erscheinen. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht ausnahmslos. Das Einstecken des Mobiltelefons genügt unter diesen Umständen nicht als tragfähiges Indiz für weitergehenden Aneignungswillen. Denn das Einstecken kann mit dem Kontrollzweck erklärt werden und folglich kann ohne zusätzliche stützende Erwägungen kein Aneignungswilllen angenommen werden. Ein Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls kann daher keinen Bestand haben. Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch in äußerlich belasteten Konstellationen nicht vorschnell auf die Zueignungsabsicht geschlossen werden darf. D. In der Prüfung Strafbarkeit des A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger (Selbst- oder Dritt-) Zueignung aa) Zueignungsabsicht (-) bb) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Literaturhinweise FD-StrafR 2025, 816599 Becklink 2035836 Entscheidung der Woche 20-2026 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR) Kenan Baljic Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: LG Köln 16 O 460/25 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt. 2. Wird ein Fahrzeug freiwillig an einen Mieter überlassen und anschließend von diesem unbefugt weiterveräußert, liegt kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB vor. 3. Gefälschte Fahrzeugpapiere begründen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers, wenn die Fälschung bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war. B. Sachverhalt Die Klägerin erwarb einen nahezu neuen Audi A3 für 25.000 €. Verkäufer war eine Person, die das Fahrzeug zuvor von einer Autovermietung für einen Zeitraum von fünf Tagen gemietet hatte. Noch am Tag der Anmietung veräußerte der Mieter den Audi an die Klägerin. Bei dem Verkauf legte der Mieter gefälschte Zulassungsbescheinigungen vor und wies sich mit einem Personalausweis aus. Die Klägerin verglich die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer. Nach Ablauf der Mietzeit ortete die Autovermietung das Auto per GPS. Sie nahm das Fahrzeug anschließend mit einem Zweitschlüssel wieder in Besitz. Die Klägerin verlangte darauf hin die Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb. C. Anmerkungen Das LG Köln gab der Klage statt. Die Klägerin hatte nach § 929 S. 1, 932 BGB Eigentum an dem Audi erworben. Zwar war der Verkäufer nicht Eigentümer und damit nicht zur Übereignung berechtigt. Die Klägerin war jedoch gutgläubig. Nach § 932 Abs. 2 BGB fehlt der gute Glaube nur dann, wenn der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräußerers kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Nach Auffassung des LG Köln waren die gefälschten Fahrzeugpapiere für einen Laien nicht ohne Weiteres als solche erkennbar. Auch die weiteren Umstände des Geschäftes – insbesondere das Fehlen des Zweitschlüssels, die Barzahlung, die Anbahnung über einen enJernten Bekannten und der Kaufpreis – führten in ihrer Gesamtschau nicht zu grober Fahrlässigkeit. Daneben war der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar stand der Audi ursprünglich im Eigentum der Autovermietung. Diese hatte den unmiSelbaren Besitz am Fahrzeug jedoch freiwillig auf den Mieter übertragen. Dass dieser das Fahrzeug anschließend unberechtigt weiterveräußerte, führte daher nicht dazu, dass der Audi der Eigentümerin im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war. Die Entscheidung zeigt damit die Bedeutung der Abgrenzung zwischen fehlender Verfügungsbefugnis und unfreiwilligem Besitzverlust. Der gutgläubige Erwerb scheitert nicht bereits deshalb, weil der Veräußerer das Fahrzeug zuvor unberechtigt an sich gebracht oder veräußert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB erfüllt sind. D. In der Prüfung I. Eigentum des Anspruchstellers 1. Bewegliche Sache 2. Dingliche Einigung 3. Übergabe, § 929 S. 1 BGB 4. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 5. Fehlende Berechtigung des Veräußerers 6. Gutgläubiger Erwerb, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB a) Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts b) Rechtsscheintatbestand c) Gutgläubigkeit der Klägerin d) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 Abs. 1 BGB II. Besitz des Anspruchsgegners III. Kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB E. Literaturhinweise LG Köln, Urt. v. 18.09.2026, Az. 16 O 460/25 Entscheidung der Woche 40-2026 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2025 (ÖR) Josefine Behrens Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1BVR 368/22 in: Entscheidungsarchiv BVerfG A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen. 2. Eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für das „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG welche jedenfalls auf die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der im öffentlichen Dienst beschäftigten anwendbar ist. B. Sachverhalt Gem. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG sind die Hochschulen des Landes Berlin dazu verpflichtet ab dem 1. Januar 2026 allen promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, die zuvor befristet beschäftigt wurden mit dem Erreichen des Qualifikationszieles und Beendigung des Arbeitsvertrages eine unbefristete Stelle anzubieten. Jedoch besagt das Wissenschaftszeitgesetz (WissZeitVG), dass Hochschulen Arbeitsverträge von promovierten Angestellten mit Qualifikationszielen befristen können, ohne dadurch eine Verpflichtung zur unbefristeten Übernahme zu begründen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 geschützten Wissenschaftsfreiheit. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht befindet die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG beschränke die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt in ihrer Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da die Regelung nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Landes falle und somit schon formell verfassungswidrig ist. Zudem sind die Hochschullehrer inklusive Mitarbeiter/innen und ihr Einstellungsprozess durch ihre Aufgabe nicht nur in der Forschung, sondern auch als Vermittler von wissenschaftlichen Kenntnissen gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegen staatliche Eingriffe geschützt. Dabei müsse die Hochschule grundlegende Personalfreiheit genießen, um akademischen Nachwuchs zu fördern. Tatsächlich sind Regelungen zur Vereinbarung von „Anschlusszusagen“ Zuständigkeit des Arbeitsrechtes gemäß des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Der Bund hat zudem mit dem WissZeitVG bereits anschließend angeordnet wie Qualifizierungsstellen befristet sein dürfen. Somit ist durch die Abgrenzungsfunktion der Kompetenzzuweisungen eine Doppelzuständigkeit ausgeschlossen und das Land darf nicht selbständig handeln. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage II. Begründetheit 1. Unbefristete Verträge als Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG 2. Mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes im Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG E. Literaturhinweise Zu streitigen Kompetenzauslegungen = vgl. BVerfGE 161, 63 <92 f. Rn. 56 f.> m.w.N. - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; stRspr. Entscheidung der Woche 34-2025 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 49-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 49-2018 (ÖR) Frederike Hirt Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH – C-190/16 in: BeckRS 2017, 115489 NZA 2017, 897ff. A. Orientierungssatz Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. B. Sachverhalt Die EU-Verordnung Nr. 1178/2011 sieht verschiedene Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr vor. Dazu gehört unter anderem ein Tätigkeitsverbot für Piloten ab 65 Jahren. Ein deutscher Pilot erreichte diese Altersgrenze im Oktober 2013, sein Arbeitsvertrag lief aber bis zum 31.12.2013. Nachdem er im November und Dezember weder beschäftigt wurde, noch Lohnzahlungen erhalten hat, erhob er vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Klage. Im Revisionsverfahren vor dem BAG stellte sich folgendes Problem: der Lohnanspruch besteht gemäß § 615 BGB wegen des noch laufenden Arbeitsverhältnisses dann, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befand. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs konnten indes nur dann erfüllt sein, wenn der Pilot nicht i.S.d. § 297 BGB außerstande gewesen ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Das ist der Fall, wenn mit Erreichen der Altersgrenze ein Tätigkeitsverbot für den Piloten besteht. Entscheidend war also, ob das von der Verordnung vorgesehene Tätigkeitsverbot im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh und die Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh rechtmäßig ist. Diese Frage reichte das BAG dem EuGH als Vorlagefrage i.S.d. Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV ein. C. Anmerkungen Sowohl der EuGH als auch das BVerfG haben sich regelmäßig mit der Zulässigkeit von starren Altersgrenzen zu beschäftigen. Das BVerfG rechtfertigt diesen hohen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit mit der abnehmenden Leistungsfähigkeit im Alter, die bei bestimmten Berufsgruppen ein Sicherheitsrisiko birgt. In Bezug auf die mögliche Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh stellte der EuGH zunächst fest, dass das Tätigkeitsverbot eine Ungleichbehandlung unter der Vergleichsgruppe „Piloten“ aufgrund des Alters darstellt. Sodann misst der EuGH die Verordnung an den Voraussetzungen des Art. 52 EU-GRCH als Schranke des Diskriminierungsverbots. Entscheidend waren insbesondere folgende Fragen: 1. Worin besteht der Bezugspunkt durch Altersgrenzen Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten? 2. Gibt es ausreichend medizinische Erkenntnisse, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bei Flugzeugführern ab 65 belegen? 3. Ist eine individuelle Prüfung ab 65 Jahren anstelle einer starren Altersgrenze nicht gleich wirksam, aber milder? Nach dem EuGH ist die Altersgrenze insofern geeignet die Sicherheit zu gewährleisten, als dass die körperlichen Fähigkeiten der Piloten als zwingende Voraussetzung für eine sichere Flugzeugführung mit zunehmendem Alter stetig abnehmen würden. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber gerade im Hinblick auf Schutzmaßnahmen zugunsten der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2, 3 EU-GRCh ein weiter Prognosespielraum zu. Zumindest müsse der Gesetzgeber auch bei wissenschaftlichen Ungewissheiten Sicherheitsmaßnahmen treffen und von aufwendigen Einzelmaßnahmen absehen dürfen. Hinzu kommt, dass lediglich das Fliegen im gewerblichen Luftverkehr und nicht die Beschäftigung insgesamt verboten wird. Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit aus Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh wird ebenfalls mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und unter Abwägung der Sicherheit des Luftverkehrs als hohes Gemeinwohlgut gerechtfertigt. Das Verfahren kann auch aus arbeitsrechtlicher Sicht in einer Klausur vorkommen. Unter dem Merkmal des Unvermögens nach § 297 BGB müsste dann eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Tätigkeitsverbots erfolgen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Vorlageentscheidung des EuGH 1. Verstoß gegen Art. 21 EU-GRCh a. Ungleichbehandlung im Hinblick auf Kriterien des Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh b. Rechtfertigung aa. Schranke: Art. 52 EU-GRCh bb. Schranken-Schranken (!): Anforderungen des Art. 52 EU-GRCh 2. Verstoß gegen Art. 15 Eu-GRCh (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) E. Zur Vertiefung Leitentscheidungen des BVerfG zu starren Altersgrenzen: BVerfG NJW 2001, 1779; 2011, 1131; Waas, EuZW 2007, Zur Bewertung von Altersgrenzen nach europäischem Recht, S. 359 bis 362. Entscheidung-der-Woche-49-2018 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 01-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2018 (ÖR) Tim Brockmann Wo? Az.: BVerfG 2 BvR 1333/17 in: NJW 2017, 2333 NVwZ 2017, 1128 JZ 2017, 433 RÜ 2017, 592 Was? BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 Praktische Konkordanz; Untersagung des Tragens eines Kopftuchs gegenüber einer Rechtsreferendarin. Eingriff in die individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes; Grundrechtsberechtigung einerseits und Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich andererseits; Pflicht des Staates zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität; Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Warum? Eine ideale Klausur oder Prüfungsaufgabe für den Bereich der Grundrechte im öffentlichen Recht. Praktische Konkordanz in den Bereichen der Religionsausübungsfreiheit und der Berufsfreiheit (Art. 4 und 12 GG) ist für eine Klausur und für ein Prüfungsgespräch extrem geeignet, eine abwägende, umfangreiche Argumentation mit den Stichworten: Neutralitätsgebot des Staates, Negative und positive Bekenntnisfreiheit, Selbstbestimmungsrecht, Zeitlich klar begrenzte Eingriffsintensität (nur für die Dauer der Verhandlung), Unabhängigkeit des Richters hat zu erfolgen. Egal ob mit Zusatzschwierigkeit (wie im Original) des einstweiligen Rechtschutzes oder ohne. Unbedingt lesen! Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 108, 282 (Kopftuchurteil – Lehrerin). Entscheidung-der-Woche-01-2018 .pdf PDF herunterladen • 236KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2021 (ZR) Jari Kohne Eine Zeitung mit unrichtigem Gesundheitstipp ist kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Produkthaftung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH C-65/20 in: NJW 2021, 2015 K&R 2021, 487 RIW 2021, 516 A. Orientierungs- oder Leitsatz Eine Zeitung mit unrichtigem Gesundheitstipp ist kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Produkthaftung. B. Sachverhalt (im Original nach österreichischem Recht) Eine Zeitung veröffentlichte in der Rubrik „Hing‘schaut und g‘sund g‘lebt“ einen Artikel über die Vorzüge einer Auflage aus geriebenem Kren (Meerrettich). Dieser Artikel wurde unter dem Namen eines Ordensmitglieds, nämlich des Kräuterpfarrers Benedikt, veröffentlicht, der als Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst in einer von der Zeitung täglich veröffentlichten Kolumne unentgeltlich Ratschläge erteilt. Der Artikel hatte folgenden Text: „Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt.“ Die im Artikel angeführte Dauer für die Auflage von zwei bis fünf Stunden war jedoch unrichtig; anstelle von „Stunden“ hätte es „Minuten“ heißen müssen. Die Klägerin, die auf die Richtigkeit der im Artikel angeführten Behandlungsdauer vertraute, brachte Kren an ihrem Fußgelenk auf, beließ ihn dort für etwa drei Stunden und entfernte ihn erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war. Die Klägerin begehrt vom Zeitungsverleger Schadensersatz aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG. C. Anmerkungen Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG setzt voraus, dass die Zeitung mit dem Artikel über die Meerrettich-Auflage ein fehlerhaftes Produkt iSv § 3 ProdHG ist. IdS fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es bei seiner Benutzung nicht die erwartbare Sicherheit bietet. Paradigma aus der Vorlesung ist der Toaster, der beim Toasten in Flammen aufgeht. Schwierig zu beurteilen und in der Literatur umstritten ist aber die Frage, wann ein Produkt, dessen Zweck die Informationsvermittlung ist (etwa eine Zeitung), fehlerhaft ist. Man könnte sich einerseits auch hier auf die Sicherheit der Substanz des Produktes beschränken (zB giftige, hautirritierende Tinte). Andererseits wäre aber auch denkbar, die Frage der Fehlerhaftigkeit auf die in der Zeitung stehenden Informationen zu erstrecken. Der Leser darf wohl erwarten, dass ein in einer Zeitung abgedruckter Gesundheitstipp eines „Kräuterpfarrers“ jedenfalls keine unmittelbaren Gesundheitsschäden hervorruft. Vor dem Hintergrund könnte es nahliegen, die „Fehlerhaftigkeit“ auch auf den Inhalt der Zeitung zu erstrecken. In der Literatur wurde dem oft entgegenhalten, eine geistige Leistung könne schon dem Wortlaut nach kein „Produkt“ sein. Andere wiesen hingegen darauf hin, dass kaum bestritten werden könne, dass die Zeitung eine „bewegliche Sache“ sei und damit der Produktdefinition des § 2 ProdHG unterfalle. Als Haftende in Betracht kämen darüber hinaus nicht nur der Autor, sondern auch Verlag und Druckerei. Die Wortlautgrenze stehe einer Erstreckung der Produkthaftung auf den geistigen Inhalt einer Zeitung daher nicht entgegen. Das ProdHG setzt die europäische Produkthaftungsrichtlinie um. Über deren Auslegung hatte der EuGH vorliegend zu entscheiden und setzt ebenfalls an der Definition eines Produkts als „bewegliche Sache“ an. Zusätzlich greift er aber auf die Erwägungsgründe der Produkthaftungsrichtlinie zurück: Aus diesen ergebe sich, dass der Richtliniengeber an solche beweglichen Sachen gedacht habe, die industriell hergestellt oder bei der Errichtung von Bauwerken verwendet werden. Demnach solle eindeutig nur für aus der Substanz von Produkten hervorgehende Schäden gehaftet werden. Produkte seien insofern von Dienstleistungen abzugrenzen, auf welche sich die Produkthaftungsrichtlinie nicht erstrecke. Ein Gesundheitstipp stelle aber gerade eine Dienstleistung dar. Diese sei zwar durch den Abdruck in der Zeitung in ein Produkt aufgenommen. Zu einer Fehlerhaftigkeit der Zeitung könne diese in die Zeitung aufgenommene Information aber nur führen, wenn sie eine Auswirkung auf die von der Zeitung selbst ausgehenden Gefahren habe, also etwa Vorgaben zu ihrem Gebrauch mache. Letzteres ist hier nicht der Fall. Damit handelt es sich bei dem Gesundheitstipp um eine von der Zeitung getrennt zu betrachtende Dienstleistung. Die Zeitung ist daher kein fehlerhaftes Produkt. Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG scheidet aus. D. In der Prüfung § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG 1. Produkt 2. Fehler (P) E. Zur Vertiefung Kompakt zur Haftung nach ProdHG: Buck-Heeb, Examens-Repititorium Besonderes Schuldrecht 2, 7. Aufl. 2019, Rn. 252ff; Schematische Übersicht Haftungstatbestände ProdHG: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 23 Rn. 23f. Entscheidung-der-Woche-33-2021 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 13-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 13-2025 (ÖR) Elias El Bekkouri Sobald eine Zuständigkeitsgrundlage des IStGH gemäß Artikel 12(2)(a) oder (b) des Statuts gegeben ist, ist keine weitere erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: ICC-01/18-374 - 21. November 2024 Fundstelle: www.icc-cpi.int/court-record/icc-01/18-374 A. Orientierungs - oder Leitsätze (übersetzt und gekürzt) 13. Sobald eine Zuständigkeitsgrundlage des IStGH gemäß Artikel12(2)(a) oder (b) des Statuts gegeben ist, ist keine weitere erforderlich. 15 . Es ist zwischen einer vermuteten und einer bereits res judicata (rechtskräftig entschiedenen) Gerichtsbarkeit des IStGH sowie Klagebefugnis eines Staates zu unterscheiden. 17. Staaten sind laut dem Statut nicht berechtigt, die Gerichtsbarkeit des IStGH auf der Grundlage von Artikel 19 anzufechten, bevor ein Haftbefehl oder eine Vorladung erlassen wurde. [...] Die Anfechtung der Gerichtsbarkeit erfordert einen konkreten Fall. B. Sachverhalt Im Jahr 2015 trat Palästina dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei und erkannte dessen Gerichtsbarkeit rückwirkend ab dem Jahr 2014 an. Im Kontext des Nahostkonflikts ersuchte Palästina 2018 Ermittlungen durch den IStGH hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen durch Israel. In Reaktion darauf leitete die Anklagebehörde des IStGH im Jahr 2021 Untersuchungen zu möglichen völkerrechtlichen Verstößen seitens Israels im Gazastreifen, dem Westjordanland sowie in Ostjerusalem ein. Im Rahmen dieser Ermittlungen beantragte der Chefankläger des IStGH, Karim A.A. Khan, am 20. Mai 2024 bei der Vorverfahrenskammer die Ausstellung von Haftbefehlen gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu sowie den ehem. Verteidigungsminister Yoav Gallant. Sie werden u.A. der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt. Konkret, die palästinensische Zivilbevölkerung auszuhungern, medizinische Hilfe zu blockieren, zivile Infrastruktur anzugreifen, im Westjordanland Zwangsumsiedlungen durchzuführen sowie unverhältnismäßige Gewalt im Gazastreifen anzuwenden. Israel ficht diese Haftbefehle an und argumentierte, dass Palästina kein souveräner Staat sei und dem Gericht somit keine territoriale Zuständigkeit zustehe. Darüber hinaus führte Israel an, dass es selbst kein Vertragsstaat des Römischen Statuts der internationalen Strafgerichtsbarkeit sei und den IStCH nicht anerkenne, wodurch eine gerichtliche Zuständigkeit auch nicht gegeben sei. Der Internationale Strafgerichtshof veröffentlichte am 21. November 2024 die Entscheidung über die Rüge Israels und wies diese ab. C. Anmerkungen Das Gericht setzt sich mit der Zulässigkeit der von Israel erhobenen Rüge gegen die Zuständigkeit des IStGH auseinander. Dabei verweist es auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den Beschluss vom 5. Februar 2021, mit dem die territoriale Zuständigkeit des Gerichts für die seit dem 13. Juni 2014 begangenen mutmaßlichen Straftaten im Gebiet des Staates Palästina, einschl. des Gazastreifens, dem Westjordanland und Ostjerusalem bejaht wurde. Die Kammer weist Israels Argument zurück, dass Palästina nicht die völkerrechtliche Kompetenz besitze, dem IStGH seine Hoheitsgewalt zu übertragen. Sie stellt klar, dass es nach Art. 12 Abs. 2 des Römischen Statuts genügt, Wenn ein Staat, auf dessen Territorium die fraglichen Taten begangen wurden, der Gerichtsbarkeit des IStGH beigetreten ist. Damit erkennt auch der IStGH die staatliche Souveränität Palästinas als Mitgliedstaat an und stellt seine Zuständigkeit abschließend fest. Eine Zustimmung, insbesondere von Israel, sei nicht erforderlich. Zudem betont der IStGH, dass eine Zuständigkeitsrüge einen konkreten Fall erfordert. Nach Art. 19 Abs. 2 des Statuts ist eine Zuständigkeitsrüge erst zulässig, wenn ein Haftbefehl bereits ausgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Rüge Israels hatte der IStGH dem Antrag des Chefklägers Khan noch nicht stattgegeben. Das Gericht lehnt die Rüge Israels daher ab. Etwa ein halbes Jahr später verkündete die Vorverfahrenskammer I des IStGH die Haftbefehle gegen Netanyahu und Gallant, wodurch diese Bestandskraft erlangten. Eine erneute Rüge wäre damit zulässig, jedoch materiell unbegründet. D. In der Prüfung, Art. 19 Abs. 1, 2 IStGH-Statut I. Zuständigkeit des IStGH, Art. 19 Abs. 1 Sachliche Zuständigkeit, Art. 5 ff. (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression) Zeitliche Zuständigkeit, Art. 11 Örtliche Zuständigkeit, Art. 12 Abs. 2 Persönliche Zuständigkeit, Art. 25 Komplementarität Art. 17Abs. 1 - 3 II. Zuständigkeitsrüge, Art. 19 Abs. 2 Befugnis Zeitpunkt, Art. 19 Abs. 4 Prüfung durch Vorverfahrenskammer III. Rechtsfolge Erfolg = IStGH ist unzuständig Misserfolg = IStGH ist zuständig und setzt Verfahren fort E. Literatur- und Vertiefungsempfehlung Quellen des IStGH (Arabisch, Englisch, Hebräisch): Zusammenfassung des Urteils: https://t1p.de/4m342 Angeklagtenprofil Netanyahu: https://t1p.de/Ifx4s • Angeklagtenprofil Gallant: https://t1p.de/xrmzm Statement des Chefanklägers Khan: https://t1p.de/v2k04 Zur Anerkennung Palästinas als Staat i.S.d. IStGH-Statuts: Stegmiller: „Palästinas Aufnahme als Mitgliedstaat des Internationalen Strafgerichtshofs" (Heft 2, ZaöRV 2015, 435) Kooperationspflicht Deutschlands: Vergleich zum Haftbefehl Putin: „Müsste Deutschland Netanjahu verhaften?" (Heft 12, FD-StrafR 2024, 811892) Zur Kollision des IStGH mit deutschen Gerichten sowie Immunität: • Knauer, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung: StPO, 2. Aufl. 2023, Bd. 4 (insb. § 20, III. Allg. Regelungen) Definition und Konkurrenzen: „Verbrechen gg. d. Menschlichkeit": • BGH (3. Strafsenat), Beschl. v. 07.10.2021 - AK 43/21 (BGH LSK2021, 32683 = StV Spezial 2022, 5 [Ls.]) Allgemeines zum Völkerstrafrecht: Kudlich, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Bd. 9 Ambos, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, Bd. 9 (insb. VStGB § 1 ff.) Onlineartikel der UN: „What is the ICC?" https://t1p.de/faa5h Verkündungsblatt des Rates der Europ. Union zur Anerkennung: „EU - Internationaler StrafgerichtshofB* (B 2011/168 /EU) Onlineartikel von Amnesty International zu den Haftbefehlen: • https://t1p.de/omtb8 Entscheidung der Woche 13-2025.pdf .png PNG herunterladen • 722KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 36-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2021 (ZR) Jolanda Fiss Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – ist grundsätzlich nur dann anzunehmen... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 254/20 in: ZIP 2021, 1706 WM 2021, 1716 A. Orientierungs- oder Leitsatz Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines in der Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist (zwei Jahre – § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums geltend macht. B. Sachverhalt Dieses Fahrzeug war mit der manipulierten Software ausgestattet, welche den Prüfstandlauf erkennt und in diesem Fall über eine entsprechende Programmierung den Ausstoß an Stickoxiden verringert. Nach Bekanntwerden dessen rügte der Kläger die Mangelhaftigkeit des Pkw bei der Händlerin, woraufhin diese im Oktober 2016 auf ein Software-Update hinwies, welches die Mangelhaftigkeit beseitigen könne. Der Kläger wies die Nacherfüllung durch das Aufspielen des neuen Updates ab und forderte stattdessen die Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs, wobei das ursprünglich erworbene Modell nicht mehr hergestellt wird, sodass die Lieferung des Nachfolgemodells begehrt wurde. Die Händlerin kam diesem Begehren nicht nach. C. Anmerkungen Gem. § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Das seitens des Klägers im Jahr 2009 erworbene Modell des VW Tiguan wird seit dem Jahr 2013 nicht mehr hergestellt, sodass eine Neulieferung dessen nach § 275 Abs. 1 BGB objektiv unmöglich ist und damit ausscheidet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob an die Stelle des ursprünglichen VW Tiguan das Nachfolgemodell getreten ist und dieses nunmehr im Wege der Nacherfüllung gefordert werden kann. Die Nachlieferungspflicht ist nicht auf die identische Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach der übernommenen Beschaffungspflicht, welche über die ursprüngliche Leistungspflicht hinausgehen kann, sofern die Sache nach dem Parteiwillen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Verkäufer bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall der Nacherfüllung übernommen hat. Für eine über den ursprünglich geschuldeten Gegenstand hinausgehende Pflicht spricht der Vorrang der Nacherfüllung und das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers, eine Rückabwicklung zu vermeiden. Hierfür ist ferner das im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen hoch anzulegende Verbraucherschutzniveau anzuführen. Die Nachlieferungspflicht des Nachfolgemodells kann nicht unbeschränkt gelten, weil zumindest bei Verbrauchern eine Nutzungsentschädigung entfällt nach § 475 Abs. 3 BGB und gerade Pkw schnell an Wert verlieren. Sachgerecht erscheint es daher, die Austauschbarkeit des Kaufgegenstandes nur innerhalb der kaufrechtlichen Verjährungsfrist anzunehmen. Folglich war die Geltendmachung eines Nacherfüllungsverlangens in Form der Neulieferung in Bezug auf die Neulieferung eines Nachfolgemodells sieben Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr möglich nach § 439 Abs. 1 BGB. D. In der Prüfung Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer KV 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Nacherfüllungsverlagen 4. Kein Ausschluss II. AS erloschen (P) Ursprüngliches Modell nicht mehr auf dem Markt E. Zur Vertiefung Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 18/2021 Anm. 1; Zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung s. Berger, in: Jauernig BGB, 18. Aufl. 2021, § 439 Rn. 21 ff. Entscheidung-der-Woche-36-2021 .pdf PDF herunterladen • 757KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 42-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 42-2020 (SR) Adam Hetka Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Freiwilligkeit liegt dabei vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 284/19 in: NStZ 2020, 341 BeckRS 2020, 1970 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Freiwilligkeit liegt dabei vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. 2. Dass dem Täter die Weiterverfolgung des Geschädigten nicht möglich war, ohne eine andere Person, der sein vorrangiges Interesse galt, aus den Augen zu lassen, steht der Freiwilligkeit nicht entgegen. Die Freiwilligkeit des Rücktritts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf sein Opfer absieht, sondern nur deshalb, weil er sein weiteres Opfer, nicht entkommen lassen will. Die Abstandnahme von der weiteren Tatausführung erweist sich hier als das Ergebnis einer nüchternen Abwägung, bei der der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse blieb. B. Sachverhalt A traf mit der Z, derer er sich zu diesem Zeitpunkt gewaltsam bemächtigt hatte, um mit ihr nach dem Beziehungsaus zu reden und sie für sich zurückzugewinnen, auf den in einem Gebüsch schlafenden P. A führte in seiner rechten Hand ein Messer mit sich und kam auf die Idee, das Geld des P zu entwenden. Er zog dem schlafenden P daher das Portemonnaie aus der Gesäßtasche und steckte es in seine Gürteltasche. Sodann durchsuchte er dessen Rucksack nach Stehlenswertem. Als er den Rucksack wieder auf den Boden legte, wachte P auf. Um sich den Besitz der Geldbörse zu sichern und die befürchtete Gegenwehr des P von vornherein zu unterbinden, stach A unvermittelt viermal kraftvoll auf P ein, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Der völlig überraschte P sprang nach dem vierten Stich plötzlich auf und lief davon, während ihm A noch einen weiteren Stich verpasste. Daraufhin ließ A von P ab, weil er nicht gleichzeitig diesem nachlaufen und die Z im Blick behalten konnte. Daher entschloss er sich, P nicht weiter zu verfolgen. Der lebensgefährlich verletzte P wurde kurz darauf von Passanten gefunden und gerettet. C. Anmerkungen Zieht der Täter äußere Umstände in seinen Entschluss, die Tat abzubrechen, mit ein, so ergeben sich Streitpunkte bei der Frage, ob Freiwilligkeit vorliegt. Nach der ständigen Faustformel des BGH, welche auch in diesem Beschluss Erwähnung gefunden hat, liegt Freiwilligkeit dann vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist. Auch die Erhöhung des Entdeckungsrisikos steht nach dem BGH der Annahme der Freiwilligkeit nicht von vornherein entgegen, da der Täter in der Zeit bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen wurde, welches der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist dieser nicht mehr „Herr seiner Entschlüsse“. Dies führt dann dazu, dass eine daraufhin erfolgende Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen ist. D. In der Prüfung 0. Vorprüfung I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt 1. Kein fehlgeschlagener Versuch 2. Unbeendeter/beendeter Versuch 3. Freiwilligkeit (!) E. Zur Vertiefung Zum Rücktritt des Einzeltäters: Rengier, Strafrecht AT, 12. Aufl., München 2020, § 37. Entscheidung-der-Woche-42-2020 .pdf PDF herunterladen • 289KB Zurück Nächste












