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- Entscheidung der Woche 46-2021 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 46-2021 (SR) Celina Weddige Beim „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln 2 Ws 161/20 in: NStZ 2021, 48 BeckRS 2020, 35844 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Beim „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen. 2. Für die Versuchsstrafbarkeit beim „Cash Trapping“ bleibt nur Raum zwischen dem Entschluss des Täters, zum Zweck der Wegnahme sein Versteck zu verlassen, nachdem sich der Kunde von dem präparierten Geldautomaten entfernt hat, und dem Ergreifen und Einstecken der an der Metallleiste klebenden Scheine als Wegnahmehandlung. B. Sachverhalt B manipulierte Geldautomaten, indem er an den Geldausgabeschacht Klebestreifen anbrachte, die mit einem Metallprofil versehen waren (sog. „Cash Trapping“). Hebt ein Kunde sodann Geld ab und bedient dafür den Geldautomaten, so bleibt das Geld an dem Klebestreifen kleben. Sobald sich der Kunde von dem Geldautomaten entfernt, besteht die Möglichkeit des Täters, das Geld von dem Klebestreifen zu entfernen und es an sich zu nehmen. Allerdings entfernten sich die Kunden nicht von dem Geldautomaten, sondern riefen die Polizei. In einem anderen Fall schaltete sich der Geldautomat nach der Manipulation des B automatisch aus. Hat sich B wegen versuchten Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das OLG Köln befasste sich in diesem Fall konkret mit der Frage, ob B durch das Manipulieren der Geldautomaten bereits unmittelbar zur Diebstahltat ansetzte. Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur Ausführungshandlung dergestalt ansetzt, dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist. Das OLG Köln verneinte beim „Cash Trapping“ das unmittelbare Ansetzen und stimmte damit der vorherigen Entscheidung des LG zu. Begründet wurde dies damit, dass ein weiterer Willensimpuls für das Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens erforderlich gewesen wäre. Wartet der Täter auf die Tatausführung oder überlegt er sich, ob er das Geld tatsächlich aus dem Geldfach nimmt, ist ein solcher Willensimpuls erforderlich. Subjektiv überschritt B gerade nicht die Schwelle zum „jetzt geht es los“, denn B konnte aus seiner Sicht sein weiteres Handeln abbrechen. Für die Wegnahme des Geldes war insbesondere erforderlich, dass sich die Kunden von dem Geldautomaten entfernen, damit B sodann entscheiden kann, ob er das Geld herausnehmen möchte und seine Deckung aufgibt. Entfernen sich die Kunden, besteht zudem die Möglichkeit, dass sich der Täter zum Tatabbruch entschließt. Aufgrund des fehlenden letzten Willensimpulses überschritt B daher gerade nicht subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“. Des Weiteren verdeutlichte das OLG Köln, dass auch objektiv wesentliche Zwischenschritte erforderlich waren, denn für eine Wegnahme seien das Bedienen des Automaten und das Entfernen der jeweiligen Kunden erforderlich gewesen. Es wurde auch ein Vergleich zum Versuchsbeginn beim „Skimming“ gezogen, bei dem Geldautomaten und Pins ausgespäht werden. Auch das Anbringen einer solchen Vorrichtung stellt noch kein unmittelbares Ansetzen dar, da Zwischenschritte erforderlich sind. Allerdings verdeutlichte das OLG auch, dass das „Skimming“ und „Cash Trapping“ nicht derart vergleichbar seien, denn das Ausspähen beim „Skimming“ geschehe über einen langen Zeitraum. Zwar begründete die Staatsanwaltschaft das unmittelbare Ansetzen beim „Cash Trapping“ damit, dass der Täter sich in Sichtweite des Geldautomaten aufhält, den Kunden beobachtet und darauf wartet, das Geld herauszunehmen. Jedoch überwiegen laut OLG die Gründe, das unmittelbare Ansetzen aufgrund des fehlenden Willensimpulses und des Erfordernisses weiterer Zwischenschritte abzulehnen. Hierfür spricht auch, dass noch keine konkrete Gefährdung des geschützten Eigentums an den Geldscheinen besteht. Eine solche Gefährdung bestehe erst beim Entfernen der Kunden von dem Geldautomaten. Das „Cash Trapping“, also das Anbringen der Metallleiste, ermögliche lediglich einen späteren Gewahrsamsbruch. Mithin hat sich B mangels unmittelbaren Ansetzens nicht gem. §§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung §§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB 0. Vorprüfung I. Tatentschluss II. (P) Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB E. Zur Vertiefung Zum Begriff des unmittelbaren Ansetzens: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 30. Auflage 2019, § 22 Rn. 36ff. Entscheidung-der-Woche-46-2021 .pdf PDF herunterladen • 83KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2020 (SR) Laura Schlunk Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 340/19 in: BeckRS 2019, 36898 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Dann kann er durch die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten. B. Sachverhalt A hatte sich mit N über dessen bevorstehende Hochzeit mit seiner Tochter gestritten. Er besorgte sich eine Pistole mit vier Schuss und ein Luftgewehr. Bei einem Treffen in einer Moschee bat er N nach draußen. Dieser weigerte sich an einen ruhigeren Ort zu gehen. Mit der Absicht, N zu töten, zog A seine Waffe. Zwei Schüsse trafen N in den Bauch, zwei gingen fehl. A gab weitere Schüsse mit dem Luftgewehr ab, während N versuchte zu fliehen. Zunächst wendete sich A ab, bevor er umkehrte und dem N hinterherrief, dass er noch nicht mit ihm fertig sei. Hat sich A wegen versuchten Mordes strafbar gemacht? C. Anmerkungen A wurde wegen versuchten Mordes aus niederen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 52 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass A seine Munition verbraucht und keine Luftschüsse abgegeben habe. Das Luftgewehr sei zum Beenden des Versuches ungeeignet gewesen. Ein freiwilliger Rücktritt war nicht möglich, da A von einer tödlichen Verletzung des N überzeugt gewesen sei. Der BGH kritisierte, dass ein korrigierter Rücktritthorizont nicht in Betracht gezogen wurde. Bei der Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch komme es darauf an, ob der Täter den Erfolg weiterhin für möglich hält und wie er die verursachte Gefährdung des Opfers einschätze. Daraus ergäben sich die notwendigen Rücktrittshandlungen. Ein beendeter Versuch setze insoweit eine Verhinderungskausalität bzw. ein ernsthaftes Bemühen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB) voraus, während bei einem unbeendeten Versuch die bloße Aufgabe der Tat genüge (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB). Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts und damit der Anforderungen an die Rücktrittshandlung sei möglich, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zwar zunächst für möglich hält, dann aber unmittelbar seinen Irrtum erkenne. A entfernte sich zunächst und rief dann, dass er noch nicht „fertig“ sei. Dies spreche gegen die Annahme, dass er von einer tödlichen Verletzung und damit von einem bereits beendeten Mordversuch ausging. Vielmehr könne hier eine Korrektur des Rücktrittshorizonts vorliegen, wonach A nicht mehr der Ansicht war, bereits das zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Hierfür spreche auch, dass A weiter mit dem Luftgewehr auf N feuerte und dieser für A gut sichtbar wegrannte. Das LG hätte daher einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch durch bloße Aufgabe der Tat nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB in Betracht ziehen müssen. D. In der Prüfung I. Vorprüfung II. Tatbestandsmäßigkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Rücktritt, § 24 StGB 1. Kein Fehlschlag 2. Beendeter/Unbeendeter Versuch 3. Freiwilligkeit E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung des Rücktritts vom Versuch und der Korrektur des Rücktritthorizonts: Hoffmann-Holland in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 72-76. Entscheidung-der-Woche-15-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2023 (ÖR) Patrick Semrau Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG - 1 BvR 1547/19 -BVerfG - 1 BvR 2634/20 - In: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr154719.html A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Werden gespeicherte Datenbeständemittels einerautomatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertungverarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. 2. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergeben sich zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe; insoweit gelten die Grundsätzeder Zweckbindung und Zweckänderung. Zum andern hat die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil die weitere Verarbeitung durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertungspezifische Belastungseffekte haben kann, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgehen; insoweit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne weitergehende Rechtfertigungsanforderungen. B. Sachverhalt Hessen und Hamburg haben in § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG polizeirechtliche Vorschriften zur Datenanalyzse, bzw. -auswertung geschaffen. Danach sollen gespeicherte Datenbestände mittels automatisierter Systeme verarbeitet werden. Die Vorschriften berechtigen die Polizei zum einen in begründeten Einzelfällen zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten iSv. § 100a Abs. 2 StPO oder zur Abwehr von Gefahren für bestimmte Rechtsgüter tätig zu werden. Auf diese Weise können nach Absatz 2 der jeweiligen Landesregelung umfassende Informationen, zwischen Personen, Gruppen, Sachverhalten und weiteren Merkmalen ausgewertet und in Zusammenhänge gestellt werden Die Beschwerdeführenden sehen sich hierdurch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem APR gem. Art.2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG verletzt. C. Anmerkungen Die Verarbeitung von Datenbeständen mittels automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse oder -auswertung greift in die infomationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art.1 Abs. 1 GG all jener ein, deren Daten verwendet werden. Das Eingriffsgewicht ergibt sich aus dem Gewicht der vorherigen Datenerhebungseingriffe, für die die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung gelten und aus dem Eigengewicht der automatisierten Datenauswertung. Die Erhebung der Daten kann unterschiedliches Gewicht haben. Sollen die aus anderem Anlass erhobenen Daten weiterverwendet werden, bemisst sich dies an den ursprünglich berührten Grundrechten. So sind Daten aus Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung auch iRd. Datenauswertung besonders zu schützen. Werden die Daten nicht zum ursprünglichen Erhebungszweck weiterverwendet (Zweckbindung), dann bemisst sich die zulässige Verwendung an einer hypothetischen Neuerhebung (Zweckänderung). Neben der Datenerhebung hat auch die automatisierte Datenverarbeitung und damit Auswertung ein Eigengewicht. Dies entsteht durch die Schaffung neuen Wissens und ist umso höher, je mehr persönlichkeitsrelevantes Wissen geschaffen wird, etwa bis zu Verhaltensprofilen. Je weniger die Erkenntnis auch durch menschliche Arbeit erfolgenkönnte, desto intensiver der Eingriff. Hieran bemisst sich die Verhältnismäßigkeit der Rechtfertigung des Eingriffs, je höher das Eingriffsgewicht, desto höher muss auch die Eingriffsschwelle angesetzt werden. Die Intensität des zu rechtfertigenden Eingriffs variiert je nach Art und Umfang der verarbeiteten Daten und der zugelassenen Datenauswertungen und kann somit gesetzlich verschieden ausgestaltet werden. Wird ein schwerwiegender Eingriff in das RIS ermöglicht, ist dies nur unter den engen Voraussetzungen für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig, also nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, sofern für diese eine zumindest hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Ein Verzicht auf eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist nur zulässig, wenn durch die zugelassenen Ausweitungsmöglichkeiten und Art und Umfang der verwendeten Daten so normenklar und hinreichend bestimmt begrenzt sind, dass das Eingriffsgewicht erheblich gemindert ist. Zu den einzelnen eingriffsmindernden und -verstärkenden Maßnahmen, führt das Gericht ausführlich aus und gibt so eine Richtschnur für künftige Gesetzesvorhaben. Daran gemessen sehen die Regelungen aus Hessen und Hamburg im Bereich der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die schwere der Datenverarbeitungseingriffe keine hinreichende Eingriffsschwelle vor und sind so unangemessen und insgesamt unverhältnismäßig und verfassungswidrig. D. In derPrüfung I.Zulässigkeit II.Begründetheit 1. Grundrechtseingriff in APR aus Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungsanforderungen a) Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung b) Weitergehende befugnisspezif. Rechtfertigungsanforderungen aa) Potentielles Eigengewicht der automatisierten Datenanalyse bb) Generelle Maßstäbe cc) Konkrete Anforderungen Eingriffsgewicht u. -anforderungen III. Ergebnis E. Literaturhinweise Eifert, Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, JURA 2023, 552 (552); Ruschemeierin: Hahn/Petras/Valentiner/Wienfort, Grundrechte, 1. Auflage 2022, § 24.3 Entscheidung-der-Woche-15-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2023 (ZR) Dean Weigel Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos getragen werden soll. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 1234 / 20 in: NJW 2023, 2279 NZV 2023, 314 MDR 2023, 563 VersR 2023, 538 A. Orientierungssätze 1. Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos getragen werden soll. 2. Dass Dritte durch den Effekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Hierzu reicht es aus, dass ein Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (Fortführung BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/ 18). 3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Batterie aus dem Elektroroller ausgebaut war und zu diesem keine Verbindung mehr hatte. In diesem Fall ist die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung mit der Folge, dass der Halter nicht für die durch die Explosion entstandenen Schäden haftet. B. Sachverhalt Ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers brachte seinen Elektroroller zur Inspektion in Werkstatträume, die bei dem klagenden Gebäudeversicherer versichert waren. Dort entnahm ein Werkstattsmitarbeiter die vollständig entleerte Batterie des Elektrorollers und begann diese aufzuladen. Nachdem der Mitarbeiter nach rund einer bis eineinhalb Stunden bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand. Der Kläger nimmt die Beklagte aus übertragenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen und einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Für einen solchen mangelt es an der Rechtsgutsverletzung gerade „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges". Dieses Tatbestandsmerkmal ist entsprechend dem umfangreichen Schutzzweck der Norm grds. weit auszulegen. § 7 Abs. 1 StVG will als Gegenleistung dafür, dass durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle geschaffen wird, alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. „Bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs tritt ein Schaden daher schon dann ein, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Geboten ist hierbei eine wertende Betrachtung. Der eingetretene Schaden muss jedoch in jedem Fall Folge einer solchen Gefahr sein, bezüglich derer der Verkehr nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG schadlos gehalten werden soll. Maßgeblich für die Zurechnung einer Betriebsgefahr ist, ob die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Unerheblich ist es, dass der Elektroroller und die Batterie sich zur Zeit des Schadenseintritts zur Inspektion in einer Werkstatt befanden. Würde man den Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Schadensfolgen begrenzen wollen, die unmittelbar durch den Fahrtbetrieb selbst oder dessen Nachwirkungen hervorgerufen wurden, dann liefe die Haftung in den Fällen leer, in denen allein durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung ein Schaden bei einem nach § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verursacht wurde. Nach wertender Betrachtung prägen jedoch auch in diesen Fällen das Kraftfahrzeug und die von diesem ausgehenden Gefahren das Schadensgeschehen ausschlaggebend (mit). Die Batterie wurde allerdings bereits aus dem Elektroroller ausgebaut. Eine Verbindung zu diesem bestand nicht mehr. In einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG stand die Batterie während Erhitzung und Explosion deshalb nicht mehr. Durch den Ausbau wurde insoweit eine neue Kausalkette in Gang gesetzt. Vergleichbar ist diese Situation mit Fällen, in denen eine nicht vorher im Elektroroller befindliche Batterie zu dem Zweck aufgeladen wird, danach in diesen eingebaut zu werden. Dann ist die Batterie noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Dementsprechend ist die Batterie im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen. Der im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang kann folglich nicht dadurch legitimiert werden, dass die Batterie zuvor in dem Elektroroller verbaut war und sich in diesem auch entladen hat. D. In der Prüfung Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG 1. Personen- oder Sachschaden 2. „Bei dem Betrieb" (P) E. Literaturhinweise Schüle, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24.Januar 2023 - VI ZR 1234 / 20, RuS 2023, 567; Steinert, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 24.Januar 2023 - VI ZR 1234 / 20, SVR 2023, 181. Entscheidung der Woche 40-2023 .pdf PDF herunterladen • 118KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 49-2023 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 49-2023 (ZR) Silas Dreßler Der Kommentar #DubistEinMann unter dem Beitrag einer Transfrau auf der Plattform „X“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und gewährt keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Frankfurt 16 U 95/23 in: GRUR-RS 2023, 30326 A. Orientierungs - oder Leitsätze Der Kommentar #DubistEinMann unter dem Beitrag einer Transfrau auf der Plattform „X“ ist eine zulässige Meinungsäußerung und gewährt keinen Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung. Aufgrund der verwendeten Hashtag-Schreibweise liegt keine persönliche Ansprache der betreffenden Person, sondern eine verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage vor. Durch Verwendung der Hashtag-Schreibweise handelt es sich um eine Meinungs- und nicht um eine Tatsachenäußerung, da Hashtags genutzt werden um sich unter anderem einer gesellschaftlichen oder politischen Meinung anzuschließen. B. Sachverhalt Eine Journalistin, die als Transfrau in sozialen Medien aktiv ist, hatte auf der Plattform "X" (früher Twitter) dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare von "#TERF #TERFs " ("Trans-Exclusionary Radical Feminism", "Trans-ausschließender Radikalfeminismus") zu unterstützen. Diesen Beitrag kommentierte eine Nutzerin mit lachenden Smileys und den Worten "8 likes times changed! #DubistEinMann ". Der kommentierte Kommentar der Journalistin bezog sich auf einen Beitrag des Deutschen Frauenrats, in dem es um den Gesetzesentwurf für das Selbstbestimmungsgesetz ging. C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG ist die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht stets zu beachten. Die Reichweite liegt mithin nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Schutzinteresse ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Schutzwürdiger Belang ist vorliegend die Meinungsfreiheit. Im Rahmen der Meinungsfreiheit ist hinsichtlich des Gewichtes zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen zu differenzieren. Meinungsäußerungen genießen dabei im Rahmen der Güterabwägung einen deutlich erhöhten Stellenwert gegenüber Tatsachenbehauptungen. Vorliegend soll es sich bei der getätigten Aussage nach Ansicht des OLG Frankfurts um eine Meinungsäußerung handeln. Die Aussage „DubistEinMann“ steht nicht für sich alleine, sondern ist mit einem Hashtag-Symbol versehen worden. Durch das Hashtag-Symbol werde die Aussage in ein Schlagwort verwandelt, wie es bei Diskussionen auf Sozialen Medien üblich sei. Die Beklagte mache sich ihre überspitzte und polarisierende Äußerung mit dem Hashtag zunutze, um sich dadurch einer politischen und gesellschaftlichen Meinung anzuschließen und diese kundzutun. Es handele sich deshalb um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Auch sei die Aussage nicht als Schmähkritik zu verstehen, die ihrerseits nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst wird. Etwas anderes ergebe sich diesbezüglich auch nicht daraus, dass die streitgegenständliche Aussage mit dem Personalpronomen „Du“ einen vollständigen Satz darstellt. Mit der Verwendung des Personalpronomens „Du“ personalisiere die sich äußernde Beklagte in besonders herausfordernder Form sämtliche von den personenstandsrechtlichen Bestimmungen des Selbstbestimmungsgesetzes betroffene Personen und nicht nur die Klägerin, deren Beitrag die Beklagte kommentierte. Zwar kann auch eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs darstellen. Allerdings lässt sich bei herabsetzenden Äußerungen kollektiv betroffener Personen die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt und die nach Art. 5 Abs. 1 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohne deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne. Im Rahmen einer Güterabwägung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Meinungsfreiheit deshalb nicht. D. In der Prüfung Anspruch auf Unterlassen Anspruchs gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB I. Störung eines geschützten Rechtsguts im Sinne der §§ 823 ff. BGB II. Rechtswidrigkeit, keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB (P) E. Literaturhinweise Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichtserstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn 50 ff. Entscheidung-der-Woche-49-2023 .pdf PDF herunterladen • 114KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 19-2025 ÖR | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 19-2025 ÖR Dennis Ainto Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten ehemaliger Bundeskanzler*innen im Zusammenhang mit nachwirkender Amtsaustattung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG 2 C 16.24 Vorinstanzen: VG Berlin, VG 2 K 238/22 OVG Berlin - Brandenburg OVG 10 B 34/23 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten ehemaliger Bundeskanzler*innen im Zusammenhang mit nachwirkender Amtsaustattung ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. 2. Ein Anspruch auf Ausstattung mit einem Büro nach dem Ausscheiden lässt sich weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Gewohnheistrecht herleiten. 3. Die Bereitstellung von Büroräumen und Personal für ehemalige Bundeskanzler*innen stellt eine staatliche Organisationsentscheidung dar und begründet keine subjekiv-rechtlichen Ansprüche. B. Sachverhalt Der Kläger bekleidete von 1998 bis 2005 das Amt des Bundeskanzlers der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Im November 2012 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dass ehemaligen Bundespräsidenten und Bundeskanzlern nach dem Ausscheiden aus dem Amt Büros in Räumlichkeiten des Bundestages sowie Personal zur Verfügung gestellt werden sollen. Auf dieser Grundlage standen dem Kläger bis zum Sommer 2022 entsprechende Ressourcen zur Verfügung. Im Mai 2022 gelangte der Haushaltsausschuss zu der Einschätzung, der Kläger übe keine fortwirkenden Amtspflichten mehr aus, und setzte daraufhin dessen Büro in den Ruhestand. Zugleich fordert der Ausschuss die Bundesregierung auf, künftig sicherzustellen, dass die Ausstattung ehemaliger Amtsinhaber sich an fortbestehenden Amtspflichten orientiert und nicht allein am früheren Status. Infolge dieses Beschlusses wurde das Personal aus dem Büro des Klägers abgezogen. Das Bundeskanzleramt forderte den Kläger zudem auf, sämtliche amtlichen Unterlagen seines Büros an das Kanzleramt zu übergeben. Im August 2022 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Beklagte, vertreten durch das Bundeskanzleramt, zu verurteilen. Er fordert die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm die bisherigen Sach- und Personalressourcen auch künftig zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass die Ruhendstellung rechtswidrig sei. Der Kläger betonte ausdrücklich, dass es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele, sondern um rein verwaltungsrechtliche Maßnahmen des Haushaltsausschusses bei der administrativen Umsetzung ihrer Aufgaben, nicht jedoch um Handlungen als Hilfsorgane eines Verfassungsorgans. Mangels gesetzlicher Grundlage stützte er seinen Anspruch auf eine gefestigte Staatspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf gewohnheitsrechtlich entstandene Ansprüche. C. Anmerkungen Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos. Zur Begründung führte das OVG im Wesentlichen aus, dass dem Kläger weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Anspruch auf die fortdauernde Bereitstellung des Büros zustehe. Ein Gewohnheitsrecht könne nur dann entstehen, wenn eine längere, tatsächliche, gleichmäßige und allgemeine Übung vorliege, die von den betroffenen Stellen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt werde. Eine solche Anerkennung lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Anerkennung der Beteiligten, dass der Übung eine verbindliche Rechtsnorm zugrunde liege. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Die Ausstattung und der Umfang der eingerichteten Büros für ehemalige Bundeskanzler seien in der Vergangenheit uneinheitlich gewesen. Zudem handle es sich bei der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ehemaligen Kanzlern Büros zur Verfügung zu stellen nicht um eine persönliche Begünstigung, sondern um eine staatliche Organisationsentscheidung, die allein am öffentlichen Interesse an der angemessenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ausgerichtet sei. Die Möglichkeit der Büronutzung stelle für die ehemaligen Amtsinhaber lediglich einen rechtlichen Reflex dar, nicht jedoch einen eigenen Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass die Argumentation der Vorinstanzen in dieser Hinsicht obsolet sei, da die Verwaltungsgerichte für das Begehren des Klägers nicht zuständig seien. Mit seiner Entscheidung habe das Oberverwaltungsgericht - gegen dessen Urteil sich die Revision richtete - „revisibles Recht verletzt", so das BVerwG, weil der Verwaltungsrechtsweg bereits nicht eröffnet gewesen sei (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar ändere dies nichts am Ergebnis, nämlich dass dem Kläger das Büro nicht erneut zur Verfügung gestellt werde. Allerdings hätten die Verwaltungsgerichte über sein Begehren gar nicht entscheiden dürfen. Die Vorinstanzen hatten keine verfassungsrechtliche Streitigkeit angenommen, da der Kläger keine konkrete Maßnahme des Haushaltsgesetzgebers verlangte, sondern sich auf Gewohnheitsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz stütze. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sah dies jedoch anders. Streitigkeiten über spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane oder ihrer Mitglieder fielen nicht in die Zuständigkeit der Fachgerichte, sondern seien dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob und in welchem Umfang ehemaligen Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern nachwirkende Pflichten obliegen und welche Ausstattung ihnen hierzu zustehen konne. D. In der Prüfung 1. Zulässigkeit (P) Verwaltungsrechtsweg eröffnet II. Begründetheit E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-2c1624-bundesverwaltungsgericht-buero-altbundeskanzler-gerhard-schroeder-verwaltungsrechtsweg https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/schroederbuero-gericht-100.html Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2025 (SR) Emilia Debertin Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 73/24 Fundstelle: NZV 2025, 89 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt. 2. Für die Erfüllung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB muss das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Täters in einem inneren Zusammenhang mit den typischen Gefährdungsrisiken einer unübersichtlichen Stelle stehen. Dies bedeutet, dass die durch den Täter verursachte Gefährdung für Leib oder Leben nicht nur durch die unübersichtliche Stelle an sich, sondern insbesondere durch das Verhalten des Täters verstärkt wird. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten und der Gefährdung bestehen, der zeigt, dass der Täter durch sein Verhalten die ohnehin bestehende Gefahr an der unübersichtlichen Stelle erheblich verschärft hat. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrzeug, dessen Nutzung er sich unrechtmäßig verschaffen hatte, nach einer Polizeikontrolle mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und mit drei weiteren Insassen durch eine unübersichtliche Stelle. In diesem Bereich, der aufgrund der Verkehrsführung und den örtlichen Gegebenheiten schlecht einsehbar war, geriet er in eine gefährliche Situation. Die überhöhte Geschwindigkeit und die mangelnde Kontrolle über das Fahrzeug führten beinahe zu einem Unfall, bei dem sowohl er selbst als auch andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Maße gefährdet wurden. Es kam beinahe zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Zwar kam es zu keinem Unfall, jedoch hätte sich das Geschehen jederzeit dramatisch wenden können. C. Anmerkungen Der BBG stellt in seiner Entscheidung klar, dass für die Erfüllung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB nicht nur ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten erforderlich ist, sondern auch, dass die daraus resultierende konkrete Gefahr für Leib und Leben oder fremde Sachen in einem inneren Zusammenhang mit den typischen Gefahren der jeweiligen Verkehrssituation stehen muss. Im vorliegenden Fall führte das Verhalten des Angeklagten - das Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine unübersichtliche Stelle - zu einer gefährlichen Situation, die beinahe in einen Unfall mündete. Der BGH betonte, dass es für das Vorlegen einer konkreten Gefahr nicht darauf ankommt, dass es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten eine Gefährdungslage geschaffen hat, in der der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich anzusehen war. Damit stellt auch eine Beinahe-Kollision eine hinreichend konkrete Gefahr dar, wenn sie auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten beruht. Der BGH stellte ebenfalls klar, dass der Vorsatz des Täters hinsichtlich der konkreten Gefährdung vorliegt, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es muss nicht der Wille bestehen, den Unfall herbeizuführen. Stattdessen reicht es aus, wenn der Täter die Gefahr eines solchen Ereignisses erkennt und billigend in Kauf nimmt. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter die Gefährdung als möglich erkennt und diese bewusst toleriert. Zudem wurde hervorgehoben, dass die objektive Zurechnung der Gefährdung gegeben ist, weil das Verhalten des Angeklagten ursächlich für die Gefahrensituation war. Eine besondere Gefahr besteht hier aufgrund der Kombination des grob verkehrswidrigen Fahrens mit den Gegebenheiten der unübersichtlichen Stelle, die typischerweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer birgt. Von Bedeutung ist mithin der Zusammenhang zwischen Gefährdungslage und Verhalten des Täters, und eine potenzielle Gefährdung ausreichend. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB I. Tatbestand Grob verkehrswidriges verhalten im Straßenverkehr Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert E. Literaturhinweise BeckOK/Kudlich, § 315c StGB, Rn. 58 ff. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Niehaus, § 315c StGB, Rn. 23 ff. Entscheidung der Woche 18-2025 .pdf PDF herunterladen • 222KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 05-2026 (SR) Sara Modaser Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: AG Bamberg, Urteil v. 08.4.2025 – 27 Cs 1108 Js 11315/24 (2) A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ob eine fotomontierte Aussage einer Politikerin als strafbare Verleumdung (§§ 187, 188 StGB) oder als zuverlässige meinungsrechtliche geprägte Zuspitzung zu bewerten ist, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beitrag im Kontext als Tatsachenbehauptung oder als satirische Wertung erkennbar ist. 2. § 188 StGB schützt das politische Wirken, setzt aber weiterhin voraus, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen verbreitet wird; reine Machtkritik und polemische Zuspitzung sind nicht per se strafbar. 3. Eine Meme kann als Kommunikationsform typischerweise wertend, zugespitzt und kontextgebunden sein; die strafrechtliche Bewertung muss den Maßstab der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und ihre verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung der Ehrde- likte berücksichtigen. B. Sachverhalt D ist Chefredakteur eines rechten Onlineportals und verbreitete auf einer weiteren Onlineplattform ein bearbeitetes Bild der F, die zu diesem Zeitpunkt ein hohes politisches Amt innehatte. Dieses bearbeitete Bild zeigte F, wie sie ein Schild mit der Aufschrift „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ hält, flankiert mit von dem Begleittext „F hasst Meinungsfreiheit“. Damit wollte D bei Nutzern bewusst unwahr den Eindruck erwecken, es gebe ein solches Bild der F und die Textäußerung wäre ihre. Hat der D sich wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens nach § 187, 188 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Dazu müsste D eine unwahre ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet haben. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung über Vorgänge oder Gegenwart, die wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Unwahr und ehrenrührig ist sie, wenn sie objektiv falsch ist und einen ehrverletzenden Charakter hat, insb. dazu geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Aussage, die auf das Bild bearbeitet wurde, ist objektiv falsch und in der Lage, die F als Politikerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Leserschaft des D solche Postings bereits gewöhnt sind es wird auf einen unvoreingenommenen Dritten abgestellt. Insbesondere besteht bei falschen Tatsachenbehauptungen im Internet regelmäßig die Gefahr, dass sie sich unüberschaubar verbreiten und die Integrität der Betroffenen untergraben wird. Des Weiteren ist die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vorbehaltslos garantiert und wird insb. durch das Persönlichkeitsrecht der F nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt; für falsche Tatsachenbehauptungen ist sowieso kein Recht nach Art. 5 Abs. 1 GG vorgesehen. Auch eine Rechtfertigung über die Kunstfreiheit ist nicht einschlägig, da der satirische Charakter einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter nicht erkennbar ist. D ist straf bar nach §§ 187, 188 StGB. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 187, 188 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatsachenbehauptung b) Unwahrheit der behaupteten Tatsache c) Ehrenrührigkeit d) Qualifikation des § 188 StGB 2. subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 3 GG E. Literaturhinweise LG Bamberg: In: Legal Tribune Online, 14.01.2026 , https:// www.lto.de/persistent/a_id/59064 (abgerufen am: 24.01.2026) Entscheidung der Woche 05-2026 .pdf PDF herunterladen • 168KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 – und – 2 BvR 1314/18 –A. A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. 2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. 3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. 4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden. B. Sachverhalt Der im Maßregelvollzug untergebrachte Mann richtete sich vor dem Zweiten Senat gegen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten, die man ihm trotz einer einer bestehenden Erklärung verabreicht hatte. Bei der Entscheidung hätten die Fachgerichte den Grundrechten des Mannes unzureichend Rechnung getragen. Seit 2015 befindet sich der Mann im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er in einem Formular erklärt, er habe eine Verfügung getroffen und wolle diese mit dem Formular bekräftigen. Zu seiner 2015 erneut schriftlich festgehaltenen Verfügung gehörte insbesondere, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und beantragte eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Das LG Nürnberg-Fürth bewilligte dies auf Grundlage des damals geltenden einschlägigen Landesgesetzes (BayMRVG). Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Mann eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richtete er sich zudem gegen die entsprechende Rechtsgrundlage im BayMRVG. C. Anmerkungen Der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehöre zum traditionellen Gehalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff wie der hier vorliegende wiege dabei besonders schwer, könne aber im Einzelfall gerechtfertigt sein. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Schutz der Allgemeinheit vor von einer psychischen Erkrankung herrührenden Straftaten der untergebrachten Person keinen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellt. In Betracht komme vielmehr der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung kann zur Ausfüllung der staatlichen Schutzpflicht aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausgeschlossen sei eine Rechtfertigung der Zwangsbehandlung zum vermeintlichen Schutz des Betroffenen vor sich selbst aber dann, wenn er im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese hinreichend bestimmt ausgeschlossen hat. In Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liege auch die „Freiheit zur Krankheit“. Die Schutzpflicht des Staates tritt hier gegenüber der Freiheit des Betroffenen insoweit zurück. Die Freiheit des Betroffenen reiche aber nur so weit, wie wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Der Schutz von anderen Personen in der Einrichtung kann gleichwohl ein möglicher Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung sein. Die ebenfalls angegriffene Vorschrift der Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. genüge dagegen den grundgesetzlichen Anforderungen, so das BVerfG. D. In der Prüfung Begründetheit I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke, Art. 6 BayMRVG a.F. 2. Schranken-Schranken a) Schutz der Gesundheit des Patienten b) Gefährdung Dritter Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Hahn, Drittschützende Zwangsbehandlungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trotz entgegenstehender Patientenverfügung, MedR 2021, 623. Entscheidung-der-Woche-04-2022 .pdf PDF herunterladen • 895KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 30-2022 (SR) Vanessa Ahrndt Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 6 StR 431/21 in: BeckRS 2022, 1472 NStZ 2022, 349 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Glaubt der Täter, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. 2. Das Erreichen außertatbestandlicher Ziele schließt die Rücktrittsmöglichkeit nicht aus. B. Sachverhalt Die Schülerin A will aus ihren – als äußerst belastend empfundenen – Familienverhältnissen „ausbrechen“. Ihren einzigen Ausweg sieht sie darin, ihren Mitschüler F niederzustechen, um ins Gefängnis zu kommen. Sie will F, dem gegenüber sie weder positive noch negative Gefühle empfindet, durch einen Stich mit einem Haushaltsmesser erheblich verletzen. Dass F dabei sterben könnte, ist ihr bewusst, aber egal. Am Tag vor ihrem 15. Geburtstag sticht sie daher im Unterricht dem vor ihr sitzenden F, den sie zuvor noch gegrüßt hatte, unvermittelt wuchtig in den Rücken. F sackt sofort schwer verletzt zusammen. Zufrieden mit ihrer Tat und in dem festen Glauben, nun ihr Ziel – ins Gefängnis kommen zu können – erreicht zu haben, gibt sie das Messer widerstandslos ihrem Lehrer. Dabei erkennt A, dass zur sicheren Tötung des F weitere Stiche erforderlich wären und sie auch noch die Möglichkeit zu solchen hätte. F überlebt die Tat schwer verletzt. Strafbarkeit von A? C. Anmerkungen Der BGH bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung, nach welcher für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch allein auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs abzustellen ist. Dass außertatbestandliche Nebenziele erreicht werden, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alle zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Handlungen vorgenommen zu haben. Unbeendet ist er dagegen, wenn der Täter glaubt, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weiterer Handlungen bedürfe und diese noch vorzunehmen ihm auch möglich erscheint. Für einen unbeendeten Versuch spricht vorliegend, dass A erkannte, dass der erste Stich nicht tödlich war. Zur Verwirklichung des Tatbestandes hätte sie vielmehr nochmals zustechen müssen. Das wäre ihr auch möglich gewesen. Zweifel an einem unbeendeten Versuch könnten sich jedoch daraus ergeben, dass es A vorrangig nicht um den Tod des F ging. Vielmehr kam es ihr darauf an, durch diese Tat ins Gefängnis und weg von ihren Eltern zu kommen. Zur Erreichung dieses außertatbestandlichen Zieles waren keine weiteren Handlungen mehr erforderlich. Insofern könnte der Versuch auch beendet gewesen sein. Mangels aktiver Handlungen der A, um den möglichen Tod des F zu verhindern, wäre sie demzufolge nicht wirksam zurückgetreten. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Stendal einen beendeten Versuch angenommen, weil der die schwere Verletzung ihres Mitschülers erkennenden A bewusst gewesen sei, eine derart schwere Straftat begangen zu haben, dass sie ins Gefängnis kommen würde. Aus ihrer Sicht habe A damit – gemessen an ihrem Rücktrittshorizont – ihr Ziel erreicht. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Landgericht habe verkannt, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich sei, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absehe, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits erreicht habe. Auch in derartigen Fallkonstellationen komme es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts allein darauf an, ob der Täter nach der letzten, von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich halte. A hätte nach dem ersten Stich noch weitere Angriffe gegen F ausführen können, um so den tatbestandlichen Erfolg – den Tod des F – herbeizuführen. Aus ihrer Sicht war die tatbestandliche Zielerreichung noch möglich. Folglich liegt ein unbeendeter Versuch vor. Das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung war somit eine ausreichende Rücktrittshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB 0. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt 1. (P) Kein fehlgeschlagener Versuch 2. (P) Beendeter oder unbeendeter Versuch 3. Freiwilligkeit B. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB (…) E. Literaturhinweise Fallmäßige Aufbereitung der vorliegenden Entscheidung: Zmrzlak/Holznagel, Anmerkung zu BGH 6 StR 431/21, RÜ 2022, 437 Entscheidung-der-Woche-30-2022 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2026 (SR) Vivien-Christina Laue Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen und Fundstelle Az.:BGH 5 StR 403/24 in:BeckRS 2024, 26192RÜ 2025, 148LSK 2024, 26192 A. Orientierungs -oder Leitsätze Das bloße Ausnutzen der durch zuvor ausgeübten Gewalt fortwirkenden Angst des Opfers begründet für sich genommen keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Eine konkludente Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB setzt vielmehr voraus, dass der Täter durch ein nach außen erkennbares Verhalten weitere Gewalteinwirkungen zumindest schlüssig in Aussicht stellt und hierdurch auf die Willensentschließung des Opfers im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. B. Sachverhalt Der Angeklagte verdächtigte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner haftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Um hierfür eine Entschädigung zu verlangen, suchte er den Geschädigten gemeinsam mit einem Freund in dessen Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte den Diebstahl bestritten hatte, schlug der Angeklagte ihn mehrfach mitder Faust ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine stark blutende Platzwunde zu. Nachdem die körperliche Ausei-nandersetzung beendet war, begab sich der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Versorgung der Verletzung zu holen. Dort bemerkte er das Markenfahrrad des Geschädigten und fasste den Entschluss, dieses an sich zu nehmen, um es anschließend zu verkaufen. Obwohl ihm bewusst war, dass ihm hierauf kein Anspruch zustand, forderte er seinen Begleiter während der Versorgung der Wunde auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der Geschädigte, der aufgrund der zuvor erlittenen Gewalt weitere Übergriffe befürchtete, ließ dies aus Angst geschehen. C. Anmerkungen Das LG hat den Angeklagten wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt. Das LG hat das für § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Nötigungsmittel darin gesehen, dass die vor dem Entschluss zur Wegnahme ausgeübte Gewalt als fortwirkende Drohung mit weiterer Gewaltanwendung fortbesteht.Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat, andauert oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und sofortige Abwehrmaßnahmen erforderlich macht. Eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB kann auch dann vorlie-gen, wenn zuvor zu einem anderen Zweck ausgeübte Gewalt im Zeitpunktder Wegnahme noch fortwirkt und der Täter diesen Zustand bewusst zur Ermöglichung der Wegnahme ausnutzt. Das bloße Fortwirken der Furcht des Opfers infolge zuvor ausgeübter Gewalt genügt für das Vorliegen einer Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter dem Opfer weitereGewaltanwendungen ausdrücklich oder zumindest konkludent deutlich in Aussicht stellt und dadurch auf dessenWillensentschließung im Hinblick auf die Wegnahme einwirkt. Allein das Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers stellt kein selbststän-diges Nötigungsmittel im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB dar. Das Verhalten des Täters erfüllt die Voraussetzungen einer konklu-denten Drohung nur, wenn ihm nach den Umständen des Einzel-falls ein hinreichend erkennbarer Erklärungsgehalt zukommt, wonach bei Widerstand mit weiteren Gewalttätigkeiten zu rech-nen ist. Aus diesem Grund wurde die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das LGzurückverwiesen. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.Fremde, bewegliche Sache (+) b.Wegnahme (+) c.Nötigungsmittel (+) aa. Gewalt (+) bb. Drohung (-) d.Finalzusammenhang (-) II. Ergebnis (-) B. Strafbarkeit gem. § 223 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a.Körperliche Misshandlung (+) b.Gesundheitsschädigung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 27.08.2024 –5 StR 403/24; vgl. MüKoStGB/ Sander, § 249 Rn. 29 ff Entscheidung der Woche 29-2026 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2024 (ÖR) Hendrik Stottmann Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. Aktenzeichen und Fundstelle Az: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.07.2024 - 15 K 1173/24 Fundstelle: https://openjur.de/u/2491863.html A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Rechtswidrigkeit eines unbefristeten Hausverbots führt dann nicht zu einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten, wenn das Hausverbot nachträglich beanstandungsfrei befristet wird und der davor liegende zu beanstandende Rechtswidrigkeitszeitraum in den Zeitraum der nachträglichen Befristung fällt. 2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige". Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben. B. Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen ein ihm gegenüber für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Beklagten angeordnetes Hausverbot vom 28. Februar 2024, das die Beklagte durch Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024 befristet hat. Am 16. Februar 2024 suchte der Kläger ohne Termin das städtische Sozialamt auf. Er bezeichnete die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung als "Schrott" und forderte die sofortige Auszahlung von Geld, lehnte einen Lebensmittelgutschein aber ab. Unter Verweis auf das Hausrecht aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, reagierte der Kläger aggressiv und drohte einer Mitarbeiterin der Stadt, die vor ihm die Bürotüre schloss: "Mach das noch einmal, dann klatsche ich dir eine". Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 erlässt die Stadt mit Verweis auf den Vorfall vom 16. Februar 2024, der sich zu wiederholen droht, ein sofortiges, unbefristetes Hausverbot für die Diensträume des Sozialamtes gegen den Kläger. Daraufhin erhebt dieser am 14. März 2024 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen das Hausverbot. Die Beklagte hat das Hausverbot mit ergänzendem Bescheid vom 20. März 2024 auf zwölf Monate ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024 befristet. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wurde dem Kläger bereits ein sechsmonatiges Hausverbot erteilt, nachdem er einem Mitarbeiter des Sozialamtes am 20. November 2017 mittelte, ihm werde etwas geschenen, wofür der Kläger "zehn Jahre in den Knast" gehe. C. Anmerkungen Die im Wege objektiver Klagehäufung gem. § 44 VwGO gestellte Klage teilt sich auf in eine Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO und eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen das auf zwölf Monate befristete Hausverbot des Klägers mit Geltungsbeginn ab Zustellung des Bescheids vom 28. Februar 2024. Die Fortsetzungsfeststellungsklage richtet sich gegen den in zeitlicher Hinsicht erledigten Bescheid vom 28. Februar 2024 in Form des unbefristeten Hausverbots, das mit Bescheid vom 20. März 2024 durch das befristete Hausverbot ersetzt wurde. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Das befristete Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage greift die Sachkompetenz der Beklagten zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Die Anhörung wurde gem. §§ 28, 45 1 Nr. 3. Il VwVfG nachgeholt. Der materielle Tatbestand des Hausverbots ist erfüllt, Ermessensfehler liegen nicht vor. Dem Kläger bleibt trotz Hausverbots immer noch die Möglichkeit, fernmündlich das Sozialamt zu kontaktieren. Die für ihn notwendigen Sozialleistung werden ihm also nicht vorenthalten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des unbefristeten Hausverbots is ebenfalls unbegründet. Zwar war die Regelungswirkung des Hausverbots vom Zeitpunkt seiner Bekanntgabe durch Zustellung an den Kläger bis zur Befristung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2024 auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, rechtswidrig, weil die Anordnung mit unbefristetem Geltungszeitraum weder erforderlich noch angemessen war. Allerdings hat dieser Rechtmäßigkeitsmangel den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die das Übermaßverbot verletzende fehlende Befristung des Hausverbots wirkte sich in dem maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Fortsetzungsfeststellungsklage ab Zustellung des Hausverbots bis zum 20. März 2024 nicht aus. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit Anfechtungsklage gegen befristetes Hausverbot Fortsetzungsfeststellungsklage gegen unbefristetes Hausverbot Objektive Klagehäufung, § 14 VwGO Begründetheit 1. Begründetheit der Anfechtungsklage II. Begründetheit der FFK 1. Rechtmäßigkeit des Bescheids Rechtsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit 2. Subjektive Rechtsverletzung des Kläger E. Literaturnachweise BeckOK VwGO § 113 https://examensgerecht.de/hausverbot/ Entscheidung der Woche 50-2024 .pdf PDF herunterladen • 479KB Zurück Nächste












