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  • Entscheidung der Woche 13-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2025 (ÖR) Elias El Bekkouri Sobald eine Zuständigkeitsgrundlage des IStGH gemäß Artikel 12(2)(a) oder (b) des Statuts gegeben ist, ist keine weitere erforderlich. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: ICC-01/18-374 - 21. November 2024 Fundstelle: www.icc-cpi.int/court-record/icc-01/18-374 A. Orientierungs - oder Leitsätze (übersetzt und gekürzt) 13. Sobald eine Zuständigkeitsgrundlage des IStGH gemäß Artikel12(2)(a) oder (b) des Statuts gegeben ist, ist keine weitere erforderlich. 15 . Es ist zwischen einer vermuteten und einer bereits res judicata (rechtskräftig entschiedenen) Gerichtsbarkeit des IStGH sowie Klagebefugnis eines Staates zu unterscheiden. 17. Staaten sind laut dem Statut nicht berechtigt, die Gerichtsbarkeit des IStGH auf der Grundlage von Artikel 19 anzufechten, bevor ein Haftbefehl oder eine Vorladung erlassen wurde. [...] Die Anfechtung der Gerichtsbarkeit erfordert einen konkreten Fall. B. Sachverhalt Im Jahr 2015 trat Palästina dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei und erkannte dessen Gerichtsbarkeit rückwirkend ab dem Jahr 2014 an. Im Kontext des Nahostkonflikts ersuchte Palästina 2018 Ermittlungen durch den IStGH hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen durch Israel. In Reaktion darauf leitete die Anklagebehörde des IStGH im Jahr 2021 Untersuchungen zu möglichen völkerrechtlichen Verstößen seitens Israels im Gazastreifen, dem Westjordanland sowie in Ostjerusalem ein. Im Rahmen dieser Ermittlungen beantragte der Chefankläger des IStGH, Karim A.A. Khan, am 20. Mai 2024 bei der Vorverfahrenskammer die Ausstellung von Haftbefehlen gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu sowie den ehem. Verteidigungsminister Yoav Gallant. Sie werden u.A. der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt. Konkret, die palästinensische Zivilbevölkerung auszuhungern, medizinische Hilfe zu blockieren, zivile Infrastruktur anzugreifen, im Westjordanland Zwangsumsiedlungen durchzuführen sowie unverhältnismäßige Gewalt im Gazastreifen anzuwenden. Israel ficht diese Haftbefehle an und argumentierte, dass Palästina kein souveräner Staat sei und dem Gericht somit keine territoriale Zuständigkeit zustehe. Darüber hinaus führte Israel an, dass es selbst kein Vertragsstaat des Römischen Statuts der internationalen Strafgerichtsbarkeit sei und den IStCH nicht anerkenne, wodurch eine gerichtliche Zuständigkeit auch nicht gegeben sei. Der Internationale Strafgerichtshof veröffentlichte am 21. November 2024 die Entscheidung über die Rüge Israels und wies diese ab. C. Anmerkungen Das Gericht setzt sich mit der Zulässigkeit der von Israel erhobenen Rüge gegen die Zuständigkeit des IStGH auseinander. Dabei verweist es auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den Beschluss vom 5. Februar 2021, mit dem die territoriale Zuständigkeit des Gerichts für die seit dem 13. Juni 2014 begangenen mutmaßlichen Straftaten im Gebiet des Staates Palästina, einschl. des Gazastreifens, dem Westjordanland und Ostjerusalem bejaht wurde. Die Kammer weist Israels Argument zurück, dass Palästina nicht die völkerrechtliche Kompetenz besitze, dem IStGH seine Hoheitsgewalt zu übertragen. Sie stellt klar, dass es nach Art. 12 Abs. 2 des Römischen Statuts genügt, Wenn ein Staat, auf dessen Territorium die fraglichen Taten begangen wurden, der Gerichtsbarkeit des IStGH beigetreten ist. Damit erkennt auch der IStGH die staatliche Souveränität Palästinas als Mitgliedstaat an und stellt seine Zuständigkeit abschließend fest. Eine Zustimmung, insbesondere von Israel, sei nicht erforderlich. Zudem betont der IStGH, dass eine Zuständigkeitsrüge einen konkreten Fall erfordert. Nach Art. 19 Abs. 2 des Statuts ist eine Zuständigkeitsrüge erst zulässig, wenn ein Haftbefehl bereits ausgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Rüge Israels hatte der IStGH dem Antrag des Chefklägers Khan noch nicht stattgegeben. Das Gericht lehnt die Rüge Israels daher ab. Etwa ein halbes Jahr später verkündete die Vorverfahrenskammer I des IStGH die Haftbefehle gegen Netanyahu und Gallant, wodurch diese Bestandskraft erlangten. Eine erneute Rüge wäre damit zulässig, jedoch materiell unbegründet. D. In der Prüfung, Art. 19 Abs. 1, 2 IStGH-Statut I. Zuständigkeit des IStGH, Art. 19 Abs. 1 Sachliche Zuständigkeit, Art. 5 ff. (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression) Zeitliche Zuständigkeit, Art. 11 Örtliche Zuständigkeit, Art. 12 Abs. 2 Persönliche Zuständigkeit, Art. 25 Komplementarität Art. 17Abs. 1 - 3 II. Zuständigkeitsrüge, Art. 19 Abs. 2 Befugnis Zeitpunkt, Art. 19 Abs. 4 Prüfung durch Vorverfahrenskammer III. Rechtsfolge Erfolg = IStGH ist unzuständig Misserfolg = IStGH ist zuständig und setzt Verfahren fort E. Literatur- und Vertiefungsempfehlung Quellen des IStGH (Arabisch, Englisch, Hebräisch): Zusammenfassung des Urteils: https://t1p.de/4m342 Angeklagtenprofil Netanyahu: https://t1p.de/Ifx4s • Angeklagtenprofil Gallant: https://t1p.de/xrmzm Statement des Chefanklägers Khan: https://t1p.de/v2k04 Zur Anerkennung Palästinas als Staat i.S.d. IStGH-Statuts: Stegmiller: „Palästinas Aufnahme als Mitgliedstaat des Internationalen Strafgerichtshofs" (Heft 2, ZaöRV 2015, 435) Kooperationspflicht Deutschlands: Vergleich zum Haftbefehl Putin: „Müsste Deutschland Netanjahu verhaften?" (Heft 12, FD-StrafR 2024, 811892) Zur Kollision des IStGH mit deutschen Gerichten sowie Immunität: • Knauer, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung: StPO, 2. Aufl. 2023, Bd. 4 (insb. § 20, III. Allg. Regelungen) Definition und Konkurrenzen: „Verbrechen gg. d. Menschlichkeit": • BGH (3. Strafsenat), Beschl. v. 07.10.2021 - AK 43/21 (BGH LSK2021, 32683 = StV Spezial 2022, 5 [Ls.]) Allgemeines zum Völkerstrafrecht: Kudlich, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Bd. 9 Ambos, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, Bd. 9 (insb. VStGB § 1 ff.) Onlineartikel der UN: „What is the ICC?" https://t1p.de/faa5h Verkündungsblatt des Rates der Europ. Union zur Anerkennung: „EU - Internationaler StrafgerichtshofB* (B 2011/168 /EU) Onlineartikel von Amnesty International zu den Haftbefehlen: • https://t1p.de/omtb8 Entscheidung der Woche 13-2025.pdf .png PNG herunterladen • 722KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR) Floriane Willeke Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 06.02.2019, 1 BvQ 4/19 in: www.bverfg.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Europäische Union hat mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vom 13.08.2008 die Mitgliedsstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen (Zensus). Diese soll im Jahr 2021 stattfinden. Das dafür in Deutschland erlassene Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG 2021) sieht in § 9a eine zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung nicht anonymisierter Meldedaten durch das Statistische Bundesamt vor. Der „Testlauf“ erfolgt zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege, der Qualität der zu übermittelnden Daten sowie zum Test der erforderlichen Software. Verarbeitet werden unter anderem Name, Wohnanschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Religionszugehörigkeit. Die Daten sollen für bis zu zwei Jahre gespeichert werden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stellte einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG. Sie macht geltend, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGverletzt zu sein. Die Übermittlung nicht anonymisierter Daten berühre den Kernbereich der privaten Lebensführung. Ein derartiger Eingriff sei im Rahmen einer Erprobung und Optimierung des Zensus 2021 unverhältnismäßig. Deshalb sei der Testlauf nicht durchzuführen. Verfassungsbeschwerde hat die GFF noch nicht erhoben. C. Anmerkungen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. Das BVerfG lehnt diesen im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Nicht nur vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch vor dem BVerfG gibt es Eilrechtsschutzverfahren. Eine einstweilige Anordnung kann dann erlassen werden, wenn diese zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, § 32 Abs. 1 BVerfGG. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es dabei nicht an, es erfolgt anders als bei den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO keine summarische Prüfung. Sofern der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, hat das BVerfG eine Folgenabwägung vorzunehmen (sog. Doppelhypothese). Dabei hat es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Die eventuelle Verfassungsbeschwerde sei laut BVerfG unter den aktuellen Gegebenheiten weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet. Deshalb ist eine Abwägung zwischen möglicherweise unverhältnismäßiger Datenverarbeitung und einem Eingriff in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Die im ZensVorbG 2021 genannten Verwendungszwecke seien eng begrenzt. So dürften die erhobenen Daten allein für Zwecke im Rahmen des Testlaufs zum Zensus 2021 verwendet werden. Zudem stelle das ZensVobG 2021 strenge Geheimhaltungsvorgaben auf. Dadurch werde ein Schutzniveau gewährleistet, durch welches Nachteile aus einer möglicherweise unverhältnismäßigen Datenverarbeitung gegenüber dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Zensus 2021 nicht überwiegen würden. D. In der Prüfung § 32 I BVerfGG I.Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Keine offensichtliche Unzulässigkeit / Unbegründetheit der Hauptsache 2. Folgenabwägung E. Zur Vertiefung BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017, 1 BvR 1387/17. Entscheidung-der-Woche-09-2019 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2022 (ZR) Anika Brämer Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 158/19 in: ZEV 2021, 382 RÜ 2021, 477 (mit Anm. Marski) NJW-RR 2021, 1068 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. 2. Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden. 3. Eine solche Zurechnung findet im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbstständigen Hausverwaltung nicht statt. B. Sachverhalt B verkaufte als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seines Vaters ein mit Wohnhaus bebautes Grundstück in Hamburg für 5 Mio € an K, wobei im 2011 vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 21.12.2009 alle Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen waren. Mitglieder der Erbengemeinschaft waren neben B dessen Bruder und Schwester. Das Haus war bereits 2006 in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler aufgenommen und 2013 in die Denkmalliste eingetragen und damit unter Denkmalschutz gestellt worden. Bezüglich der Aufnahme ins Verzeichnis 2006 war ein Informationsschreiben an die Schwester zugestellt sowie ein ebensolches an die Grundstücksverwaltung gesandt worden. K meint, das Grundstück sei wegen des Denkmalschutzes mangelhaft und verlangt Schadensersatz, während B sich darauf beruft, das Schreiben an die Schwester nicht gekannt zu haben. Es greife der vertragliche Haftungsausschluss. C. Anmerkungen Der Fall beinhaltet neben den klassischen Examensproblematiken Sachmangel und Haftungsausschluss auch Probleme der Zurechnung von Kenntnissen aus dem BGB AT und ist daher wie gemacht für eine Examensklausur, die sich mit solidem Grundverständnis gut lösen lässt. Der BGH hat einen Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geprüft. Richtigerweise handelt es sich mangels Einflussmöglichkeiten des B auf die Aufnahme ins Verzeichnis jedoch um einen Fall der anfänglichen Unmöglichkeit, so dass §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB die einschlägige Anspruchsgrundlage ist. Der Senat hat offengelassen, ob die Aufnahme ins Verzeichnis bereits einen Sachmangel darstellen kann. Insofern spricht vieles für eine Bejahung, da aufgrund der Aufnahme bereits objektiv damit zu rechnen war, dass das Grundstück in absehbarer Zeit unter Denkmalschutz gestellt wird. So hatte auch das Berufungsgericht einen Sachmangel bejaht. Eine Kenntniszurechnung der Schwester als Wissensvertreterin des B oder aufgrund der Grundsätze der Organisation im Rahmen eines innerbetrieblichen Informationsaustausches scheidet mangels Eingliederung in die Organisation des Testamentsvollstreckers, der selbstständig und unter Umständen auch gegen den Willen der Erben entscheiden muss, aus. Auch die organisatorisch selbstständige Hausverwaltung ist nicht in eine arbeitsteilige Organisation des Verkäufers eingegliedert. D. In der Prüfung I. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB 1. Notarieller Kaufvertrag 2. Sachmangel bei Gefahrübergang § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a. Aufnahme in die Denkmalliste 2013 b. (P) Eintragung ins Verzeichnis der erkannten Denkmäler 3. Anfängliche Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 BGB 4. Vertretenmüssen iSd § 311a Abs. 2 S. 2 BGB a. Kenntnis des B b. (P) Zurechnung der Kenntnis der Schwester gem. § 166 Abs. 1 BGB analog c. (P) Zurechnung der Kenntnis der Hausverwaltung gem. § 166 Abs. 1 BGB analog d. Schuldhafte Unkenntnis 5. jedenfalls: Haftungsausschluss (keine Unwirksamkeit gem. § 444 Alt. 1 BGB) II. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) 1. Voraussetzungen 2. Wirksamer Haftungsausschluss E. Literaturhinweise Zu Baubeschränkungen als Sachmängel siehe MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 434 Rn. 55ff; Zur Zurechnung nach § 166 BGB analog siehe BeckOK BGB/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 166 Rn. 18ff. Entscheidung-der-Woche-14-2022 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2022 (SR) Anna Bredemeier Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne des § 281 I 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 146/19 in: BeckRS 2020, 20323 NJW 2020, 3260 NStZ 2021, 43 StV 2021, 496 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne des § 281 I 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. 2. Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen. B. Sachverhalt Nach einem Aufenthalt im Luxushotel fand A Gefallen an einem luxuriösen Lebensstil. Um sich diese Art von Leben leisten zu können, beging er zahlreiche Straftaten. A bot über das Internet unter anderem hochwertige Armbanduhren an, welche er jedoch weder liefern konnte noch wollte. A legte dafür auf Online-Verkaufsplattformen (eBay, eBay-Kleinanzeigen, chrono24) Konten auf nicht existierende Personen unter Angaben fingierter Kontaktdaten an oder trat bei den Verkaufsverhandlungen unter fremden Namen auf. Um über seine Identität zu täuschen, schickte A den Kaufinteressenten Personalausweise von anderen Personen in elektronischer Form ohne deren Wissen und Einwilligung. Im Vertrauen auf die falschen Versprechen des A überwiesen zahlreiche Käufer den vereinbarten Kaufpreis vorab, erhielten jedoch nicht den gekauften Gegenstand. Außerdem schloss A mit der Telekom mehrere Mobilfunk-Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Dabei spiegelte er wahrheitswidrig vor, dass die Verträge nach Vertragsschluss von zahlungsfähigen und -willigen Dritten übernommen werden. Dafür legte er den Telekom-Mitarbeitern gefälschte Dokumente und deren elektronischen Kopien vor und fälschte Unterschriften. Er erhielt zahlreiche hochwertige Mobiltelefone, ohne dass der Telekom ein entsprechender Gegenwert zufloss. Hat sich A wegen Missbrauchs von Ausweispapieren gem. § 281 I StGB und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist der Begriff des Gebrauchens in § 281 I 1 StGB wie in § 267 I 1 StGB auszulegen. Danach macht von einer Urkunde Gebrauch, wer dem zu Täuschenden die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht. Dies kann nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst geschehen, sondern auch dadurch, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer Urkunde zugänglich macht. Denn auch hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht. Eine Gegenansicht des 4. Strafsenats verneint die Übereinstimmung des Begriffs des Gebrauchenmachens in § 281 I 1 StGB und § 267 I StGB. Danach könne nicht wegen Ausweismissbrauchs bestraft werden, wer nur die unbeglaubigte Kopie eines Ausweispapiers oder einer diesem gleichgestellten Urkunde vorlege. § 281 StGB stelle nur den Missbrauch von Unterschriften, nicht auch denjenigen von Surrogaten unter Strafe. Das Gesetz setze Gebrauchmachen von der Urschrift voraus. Diese Ansicht überzeugt den 5. Senat nicht. Aus dem Wortlaut des § 281 I 1 StGB ergebe sich keine Einschränkung der Tathandlung auf besondere Formen des Gebrauchs eines Ausweispapiers. Eine Urkunde werde gebraucht, wenn ihre sinnliche Wahrnehmung ermöglicht wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies auch durch Vorlage eines Abbilds geschehen, denn dass die Urkunde unmittelbar dem zu Täuschenden in die Hand gegeben werden muss, setzt der Begriff nicht voraus. Auch nach der Gesetzessystematik ist der Begriff in § 281 I 1 StGB wie in § 267 I StGB auszulegen. Die gleichlautende Verwendung desselben Begriffs in zwei Strafnormen im selben Abschnitt des Besonderen Teils des StGB legt eine gleiche Begriffsauslegung nahe. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck von § 281 StGB. Dieser dient dem Schutz des Rechtsverkehrs durch Identitätsschutz. Wer ein für einen anderen ausgestelltes echtes Ausweispapier im Rechtsverkehr zur Identitätstäuschung nutzt, macht sich die besondere Beweiswirkung des Identitätspapiers zunutze. Dies geschieht nicht nur bei der Vorlage des Originals, sondern auch bei der Nutzung (digitaler) Kopien. Heute ist eine elektronische Kommunikation üblich, insbesondere auch bei der Verwendung von Ausweispapieren, an deren Übermittlung zur Identitätsprüfung der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse hat. Der Rechtsverkehr vertraut darauf, dass nur derjenige zum Identitätsnachweis ein amtliches Ausweispapier nutzt, der berechtigter Inhaber ist. Dieses besondere – von § 267 StGB abweichende – Vertrauen wird auch beeinträchtigt, wenn der Täter das Ausweispapier eines anderen durch Übersendung oder Vorlage einer elektronischen Bilddatei oder einer Kopie nutzt und so über seine Identität in einer Weise täuscht, die aufgrund der veränderten technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Vorlage des Originals weithin gleichsteht. Die von A gesendete Lichtbilddatei und Vorlage der Kopie eines echten Ausweises erfüllen jeweils die Alternative des Gebrauchens gem. § 281 I 1 StGB. Weiterhin hat A sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar gemacht. Nach § 269 I StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder wer derartige Daten gebraucht. Bei der Anmeldung eines eBay-Konto unter Verwendung falscher Personalien hat A ein entsprechendes Online-Formular ausgefüllt und abgeschickt. Dadurch gab er die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und beim Handeln auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt. Diese Erklärung ist zum Beweis geeignet und bestimmt. Die Einrichtung eines Nutzerkontos bei eBay-Kleinanzeigen und chrono24 unter falschen Personalien fällt zwar nicht unter § 269 I StGB, da die persönlichen Daten bei der Registrierung nicht abgefragt werden. Jedoch erfolgt die Übermittlung der persönlichen Angaben spätestens zwischen den Vertragspartnern nach Einigwerden über ein Geschäft. A hat durch sein an die Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde i.S.d. § 269 I StGB gebraucht. Die Erklärung, wer Vertragspartner eines über eine Online-Plattform vermittelten Kaufs wird, ist in solchen Fällen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A gem. § 281 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung […] B. Strafbarkeit des A gem. § 269 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Tathandlung[…] E. Literaturhinweise Grabmeier,Ausnutzen einer trügerischen Beweiseinheit als spezifisches Unrecht des § 281 StGB, ZIS 2021, 199. Entscheidung-der-Woche-18-2022 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2021 (ÖR) Daniel Müller Das GG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 21.03.2021, 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 288/20 in: BeckRS 2021, 8946 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das GG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. B. Sachverhalt Am 19.12.2019 trat das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes in Kraft. Mit ihm will der Gesetzgeber den Klimaschutzzielen der EU und den Vorgaben des Pariser Übereinkommens Rechnung tragen. § 3 KSG sieht u.a. eine schrittweise Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 vor. Dafür sind zulässige Jahresemissionsmengen nach Sektoren festgelegt, vgl. § 4 Abs. 1 KSG. Den Beschwerdeführern aus dem In- und Ausland gehen die Regelungen des KSG nicht weit genug. Sie machen geltend, der Staat verletze wegen des unzureichenden Klimaschutzes seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 GG. Außerdem rügen sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG („ökologisches Existenzminimum“) und eine Verletzung von Art. 2 Abs 1 GG. C. Anmerkungen Die Regelungen des KSG verletzen die Beschwerdeführer (zu 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 2656/18) in ihren Grundrechten. Zwar hat der Gesetzgeber keine aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflichten gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Die Verletzung eines Grundrechts auf ökologisches Existenzminimum scheidet überdies von vornherein aus. Dagegen liegt eine Verletzung der Beschwerdeführer aus Deutschland jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit als Abwehrrecht vor. Die Entscheidung über die zulässige Emissionshöchtsmenge bis 2030 entfaltet bereits eine eingriffsähnliche Vorwirkung. Denn die derzeit zugelassenen CO2-Werte begründen eine unumkehrbare rechtliche Gefährdung künftiger Freiheitsbetätigungen. So führt ein schneller Verbrauch des CO2-Budegts zu einer kleineren Zeitspanne, innerhalb der mittels neuerer technischer Entwicklungen klimaneutrale Verhaltensweisen ermöglicht werden können. Dementsprechend sind in Zukunft empfindlichere Grundrechtsbeeinträchtigungen zu erwarten. Diese eingriffsähnliche Vorwirkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Reduktionslast, die die Beschwerdeführer nach 2030 erwartet, muss erleichtert werden, um so einen möglichst freiheitsschonenden Übergang zur Klimaneutralität zu gewährleisten. Doch nach dem Konzept des KSG müsste nach 2030 alsbald Klimaneutralität erreicht werden, um die Vorgaben des Pariser Übereinkommens einzuhalten. Konkret hätte der Gesetzgeber weitere Reduktionsmaßgaben über 2030 hinaus differenzierter und frühzeitiger festlegen müssen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (-) 2. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG a) Schutzbereich: Abwehrrechtliche Dimension b) Eingriff: Eingriffsähnliche Vorwirkungen (!) c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Gassner, Die verfassungsrechtliche Profilierung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, NVwZ 2020, 29. Entscheidung-der-Woche-20-2021 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2019 (ÖR) Alina Amin Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 04.07.2019- 3 C 24.17 in: https://www.bverwg.de/pm/2019/54 (Pressemitteilung) A. Orientierungssatz Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. B. Sachverhalt (verkürzt) K stellte bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes. Zur Begründung teilt er mit, er sei als Sikh aus religiösen Gründen Träger eines Turbans und es sei ihm nicht möglich, den Helm und seinen Turban gleichzeitig zu tragen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, eine Ausnahmegenehmigung könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Die Schutzhelmtragepflicht diene dem Schutz des Kraftfahrers vor schweren Körperverletzungen und stelle keinen unzulässigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder freie Religionsausübung dar. Der ordnungsgemäß erhobene Widerspruch wird zurückgewiesen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Ausnahmegenehmigung setze Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Gebot überwiegen. Explizit vorgesehen sei das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen. Mit form- und fristgerecht erhobener Klage begehrt K die Verpflichtung der Behörde, ihm die beantragte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads zu genehmigen. C. Anmerkungen Das BVerwG hat die Revision des Klägers, mit der er eine Verpflichtung auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung begehrte, zurückgewiesen. Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, könne den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er werde hierdurch aber nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Um der, von ihm als zwingend erachteten religiösen Vorschrift des Turbans zu folgen, müsse er dann auf das Motorradfahren verzichten. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie könnten durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer werde zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Daher ist die Einschränkung auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen Rechtsgütern Dritter dient. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht könne daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt. D. In der Prüfung § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO I. Tatbestand II. Ermessen a) Ermessensreduktion auf Null aa) Glaubensfreiheit (1) Eingriff in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG (2) Rechtfertigung bb) Selbstbindung der Verwaltung b) Ermessensfehler E. Zur Vertiefung Zur Ermessenentscheidung bei gesundheitlichen Hinderungsgründen: BVerwG, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 B 12.16. Entscheidung-der-Woche-33-2019 .pdf PDF herunterladen • 130KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des von einer ehrenrührigen Äußerung Betroffenen unvereinbar, wenn davon ausgegangen wird, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 in: NJW 2022, 680 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des von einer ehrenrührigen Äußerung Betroffenen unvereinbar, wenn davon ausgegangen wird, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine, wenn also letztlich eine Beleidigung mit dem abwägungsfreien Sonderfall der Schmähkritik gleichgesetzt wird. 2. Unterlässt ein Gericht infolge fehlerhafter Maßstabsbildung die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der rechtlichen Würdigung der beanstandeten Äußerung, so kann der bloße Hinweis, der Betroffene müsse den Angriff als Politiker im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, die erforderliche Abwägung nicht ersetzen. Denn bei der Abwägung wäre zu berücksichtigen, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, eine Politikerin der Partei „Die Grünen“, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Bf. die nach § 14 Abs. 3 TMG (in der vom 18.7.2019 bis 26.112020 gültigen Fassung; nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG) notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber Facebook versagt haben. Ein Internetblogger hatte auf Facebook ein falsches Zitat gepostet, das der Politikerin die Äußerung „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“ in den Mund legte. Daraufhin schrieben zahlreiche Facebook-Nutzer Kommentare, in denen sie die Beschwerdeführerin unter anderem als „Pädophilen-Trulla“, „Stück Scheisse“, „Gehirn Amputiert“, „geisteskrank“ und „altes grünes Dreckschwein“ bezeichneten. Zuletzt hatte das KG nur zwölf von 22 Kommentaren als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen den Auskunftsanspruch verweigert, da insoweit die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das KG muss nun in der Sache neu entscheiden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmung des Telemediengesetzes sowie der darin in Verweis genommenen Vorschriften unter anderem des StGB ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das KG habe in Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt und eine Beleidigung letztlich mit Schmähkritik gleichgesetzt. In der Folge habe es die gebotene Abwägung zwischen Ehre und Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände unterlassen. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, Die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetze die erforderliche Abwägung nicht. Das BVerfG unterstreicht, dass der Schutz vor einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze auch für Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger/innen gelte. Insbesondere unter den Bedingungen der Informationsverbreitung durch soziale Netzwerke liege ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträger/innen sowie Politiker/innen auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken könne. Denn Engagement in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (P) Fehlende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit im Rahmen des § 185 StGB durch das Gericht E. Literaturhinweise Hoven/Witting, Das Beleidigungsunrecht im digitalen Zeitalter, NJW 2021, 2397. Entscheidung-der-Woche-10-2022 .pdf PDF herunterladen • 1.95MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2023 (ZR) Kevin Riebe Das Gericht hat die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2022 - 24 W 3/22 in: NJW 2023, 307 NJW-RR 2022, 781 MDR 2022, 1561 IMR 2022, 466 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Gericht hat die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt. 2. Bei der Beurteilung, ob technische Störungen mit unklarer Ursache einer Partei als Verschulden zuzurechnen sind, ist der Normzweck des § 128a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, nach dem die Nutzung dieser Verfahrensweise nicht derart erschwert werden darf, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht. B. Sachverhalt Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erfüllung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Wohnmobil in Anspruch. [...] Das Landgericht hat den Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen und zur mündlichen Verhandlung auf den 08.02.2022 anberaumt. Durch Beschluss vom 01.02.2022 hat es den Parteien und Parteivertretern sowie dem Zeugen gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2022 erschienen bei Aufruf der Sache im Wege der Bild- und Tonübertragung der Klägervertreter und der Kläger persönlich sowie der Zeuge. Eine Verbindung zum Beklagtenvertreter konnte nicht hergestellt werden. Der Klägervertreter beantragte eine Entscheidung durch Versäumnisurteil. Das Gericht erließ folgenden Beschluss: „Neuer Termin von Amts wegen.“ Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 führte der Kläger seine Auffassung näher aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt seien. Habe eine Säumnis nicht vorgelegen, so sei der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch Beschluss zurückzuweisen, gegen den die sofortige Beschwerde statthaft sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2022 den Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. C. Anmerkungen Das OLG Celle sowie schon in der Vorinstanz das LG Verden lehnten den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteiles ab. In Celle wurde die sofortige Beschwerde als unbegründet angesehen. Das Oberlandesgericht führte zum Verfahren nach § 128a ZPO aus, dass eine Säumnis vorliegt, wenn eine Partei weder physisch im Gerichtssaal noch über eine Bild- und Tonübertragung anwesend ist. Bei der Frage des Verschuldens erläutert Celle weiter, dass im Rahmen des § 337 S. 1 ZPO ein anderer Maßstab als beim § 233 ZPO anzulegen ist. Maßgebend für das Verschulden der Säumnis aufgrund technischer Probleme ist, ob die technischen Probleme dem Beteiligten zugerechnet werden können oder nicht. Zur Bewertung dieser Frage zieht das Oberlandesgericht den Sinn und Zweck des § 128a ZPO heran. Der § 128a ZPO diene dazu, das Verfahren durch Nutzung moderner Kommunikationstechnik effektiver und prozessökonomischer zu gestalten. Dazu führt das OLG aus, jene Verfahrensweise dürfe daher in ihrer Nutzung nicht erschwert werden, was dazu führen würde, dass eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht. Demnach genügt zum Ausschluss des Verschuldens die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt sowie das Vorliegen nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände, die dazu führten, dass eine Übertragung nicht zustande kam. Es ist den Teilnehmenden dabei nicht zuzumuten, in solch einem Falle auf Mobiltelefone umzusteigen, die eine vergleichsweise Teilhabe am Verfahren nicht ermöglichen. D. In der Prüfung Erlass eines Versäumnisurteils (VU), § 311 I 1 ZPO 1. Prozessantrag auf Erlass eines VUs, § 311 I 1 ZPO 2. Termin zur mündl. Verhandlung, § 311 I 1 ZPO 3. Säumnis des Beklagten 4. Kein Hindernis nach § 335 ZPO 5. Kein Hindernis nach § 337 ZPO a. Verhandlung gem. § 128a I ZPO b. Beachtung der erforderlichen Sorgfalt c. Nicht mehr aufklärbare technische Umstände E. Literaturhinweise Fuhrmann/Merks, Videoverhandlung im Zivilverfahren, ZRP 2023, 66; BeckOK ZPO/Jaspersen, 49. Ed. 01.07.2023, ZPO § 219 Rn. 2. Zum Sinn und Zweck des § 128a ZPO: Stein/Jonas/Kern, ZPO § 128a Rn. 1; Beschlussempfehlung u. Bericht d. Rechtsausschusses v. 15.05.2001 – BT-Drs. 14/6036, 116 Entscheidung-der-Woche-31-2023 .pdf PDF herunterladen • 185KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2021 (ÖR) Btissam Boulakhrif § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bot jedenfalls im von der Antragsstellerin beanstandeten Zeitraum der Coronapandemie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Betriebs und Schließungen von Einrichtungen durch den Verordnungsgeber. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VerfGH Thüringen, VerfGH 18/20 in: Thüringer Verfassungsgerichtshof, 18/20, juris A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bot jedenfalls im von der Antragsstellerin beanstandeten Zeitraum der Coronapandemie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen des Betriebs und Schließungen von Einrichtungen durch den Verordnungsgeber. Der Wesentlichkeitsgrundsatz sowie das Bestimmtheitsgebot sind gewahrt. 2. Vom Grundsatz, dass wesentliche Entscheidungen von Parlamenten und nicht durch Rechtsverordnungen getroffen werden sollten, kann in besonderen Ausnahmesituationen abgewichen werden, sofern dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht und ansonsten das Ziel der zugrunde liegenden Norm nicht verwirklicht werden könnte. 3. Zur Wahrung des Bestimmheitsgebots genügt, dass sich ihr Inhalt durch Auslegung erschließen lässt. Dabei ist das erforderliche Maß an Bestimmheit im Einzelfall zu bestimmen. Die Anforderungen diesbezüglich sind umso höher, je tiefgreifender der verfassungsrechtliche Eingriff ist, richten sich aber auch nach dem Maß der Bestimmbarkeit. 4. Sinn und Zweck des Zitiergebots, die Verständlichkeit und Kontrollierbarkeit der Delegation von Rechtssetzungkompetenz durch Verordnungsermächtigungen in ihren rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten, wird nicht gewahrt, wenn eine Landesregierung ihre durch ein Bundesgesetz gewährte Ermächtigung zur Rechtssetzung an die Exekutive delegiert (sog. Subdelegation), jedoch dabei nicht das Zitiergebot wahrt. 5. Die Grundrechtseingriffe in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Versammlungs- sowie der Berufsfreiheit durch Abstandsgebote, Einschränkungen von Versammlungen, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie der Schließung von Einrichtungen sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. B. Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle waren drei Coronalandesverordnungen des Thüringer Gesundheitsministeriums, welche Regelungen zu Kontaktbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beinhalten. Sie beruhen auf einer Verordnungsermächtigung zugunsten der Thüringer Landesregierung gem. § 32 S. 1 IfSG, welche wiederum auf § 28 IfSG beruht. C. Anmerkungen Anhand des Urteils lässt sich der Prüfungsumfang des Verfassungsgerichts eines Bundeslandes gut nachvollziehen und ist v.a. im Hinblick auf die Vorlagepflicht aus Art. 100 GG auch für niedersächsische Studierende interessant. Auch sind fast ausschließlich verfassungsrechtliche Grundsätze, wie der Wesentlichkeitsgrundsatz, sowie das Bestimmtheits- und Zitiergebot, Teil der Begründetheitsprüfung. D. In der Prüfung Abstrakte Normenkontrolle: A. Zulässigkeit B. Begründetheit 1. Vereinbarkeit des §32 S.1 i.V.m. §28 Abs. 1 IfSG als taugliche Ermächtigungsgrundlage entsprechender Normen mit dem GG a. Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs 1, 2 GG b. Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 S.1 GG 2. Vereinbarkeit entsprechender Normen mit der ThürVerf a. Formelle Verfassungsmäßigkeit Verstoß gegen das Zitiergebot, Art. 44 Abs. 1 S. 2, Art. 84 Abs. 1 ThürVerf 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a. Vereinbarkeit mit der ThürVerf hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips b. Vereinbarkeit mit den Grundrechten aa. Schutzbereich bb. Eingriff cc. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Schrankenbereich (2) Schranken-Schrankenbereich E. Zur Vertiefung Katzenmeier, MedR 2020, 641; Heberlein, GuP 2020, 97 ; Dreier, DÖV 2021, 229; Pautsch/Haug, NJ 2020, 281. Entscheidung-der-Woche-26-2021 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 35-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2020 (ZR) Eric Scheu Die Vorstellung eines Schenkers, dass das eigene Kind mit dessen Partner dauerhaft eine zugewendete Immobilie als gemeinschaftliche Wohnung nutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – X ZR 107/16 in: NJW 2019, 3511 A. Orientierungssätze Die Vorstellung eines Schenkers, dass das eigene Kind mit dessen Partner dauerhaft eine zugewendete Immobilie als gemeinschaftliche Wohnung nutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden. Sofern die gemeinschaftliche Nutzung der Immobilie nur kurze Zeit andauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Schenker ist sodann berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin, Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von unentgeltlich gewährten Finanzierungsbeiträgen für eine Wohnimmobilie, die der Beklagte mit der Tochter der Klägerin zusammen erworben hatte. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin lebten bereits seit über zehn Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Summe der zugewandten Beträge belief sich auf 104.109,10 €. Der Beklagte erhielt sodann das Miteigentum an der erworbenen Immobilie. Die Klägerin tätigte diese Zuwendung in dem Vertrauen darauf, dass die Immobilie dauerhaft für gemeinschaftliche Wohnzwecke genutzt wird. Nach weniger als zwei Jahren nach dem Erwerb der Immobilie trennten sich der Beklagte und die Tochter der Klägerin. Der Beklagte zog daraufhin aus der Wohnung aus. Die Klägerin begehrt die zugewendeten Beträge zurück. C. Anmerkungen Die Schwerpunkte des vorliegenden Falls waren die Fragen, welcher Rechtsnatur die Zuwendung der Eltern war, ob die Vorstellung der Klägerin, dass ihre Tochter und der Beklagte dauerhaft die Immobilie als gemeinsamen Wohnraum nutzen, eine Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 I BGB darstelle und ob diese weggefallen ist. So wird bei Zuwendungen zwischen Eheleuten als auch zwischen Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht von einer Schenkung ausgegangen. Vielmehr spricht man von sog. unbenannten Zuwendungen. Dies ist jedoch gerade nicht auf Zuwendungen der Eltern übertragbar. Hierin sei regelmäßig eine Schenkung i.S.d. § 516 I BGB zu sehen. Wie bei jedem Vertrag können auch bei der Schenkung Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner zugrunde liegen, die zwar nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung daher ein Recht erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen. Dies ist einzelfallabhängig. Grundsätzlich ist bei der Annahme, dass Vorstellungen einer Partei zur Geschäftsgrundlage werden, Zurückhaltung geboten. Gleichwohl hat der BGH dies hier angenommen. Der BGH stellt darauf ab, dass gerade mit Zuwendungen, die auf den Erwerb von Grundeigentum gerichtet sind, Vorstellungen, wie die dauerhafte Nutzung der Immobilie, einhergehen. Diese Geschäftsgrundlage ist auch weggefallen. Der Schenker darf zwar nicht lebenslang an die Immobilie gebunden werden. Eine Nutzung, die weniger als zwei Jahre andauert, ist jedoch in jedem Fall zu kurz und lässt die Geschäftsgrundlage sodann wegfallen. Da eine Vertragsanpassung, wie primär in § 313 I BGB vorgesehen, nicht praktikabel ist, kann die Klägerin im vorliegenden Fall somit vom Vertrag zurücktreten. D. In der Prüfung Anspruch auf Rückzahlung der hälftig gezahl-ten Zuwendungen? A. Anspruch aus §§ 530, 531 BGB I. Vorliegen einer Schenkung (+) II. Widerrufsgrund (-) B. Anspruch aus §§ 812 ff. BGB (-) C. Anspruch aus §§ 346 I, 313 I, III BGB I. Vorliegen eines Vertrags (+) II. (P) Vorliegen der Geschäftsgrundlage (+) III. (P) Wegfall dieser Geschäftsgrundlage IV. Anpassung des Vertrags unzumutbar (+) V. Zwischenergebnis D. Gesamtergebnis (+) E. Zur Vertiefung. Löhnig, JA 2019, 865. Entscheidung-der-Woche-35-2020 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2025 (SR) Johanna Lange Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 535/23 in: NStZ 2025, 161. A. Redaktionelle Leitsätze 1. Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist. 2. Die Tatsache, dass ein Werkzeug nur zum Aufbrechen genutzt werden sollte, reduziert nicht dessen objektive Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer. B. Sachverhalt Eines Nachts wollten sich die im vorliegenden Fall fünf Angeklagten mithilfe von verschiedenen Werkzeugen durch die Wand des Kellergeschosses einer Bank Zugang in den Tresorraum verschaffen - ohne dass die Sicherheitssysteme anschlagen. Der Plan sah vor, dass sie - im Tresorraum angekommen - die Schließfächer aufbrechen und anschließend den nach ihrer Vorstellung wertvollen Inhalt für sich behalten. Ein weiteres Gruppenmitglied wurde als Späher vor dem Gebäude positioniert, um vor Wachpersonal, etc. zu warnen. Bei der Umsetzung dieses Plans verwendeten sie zahlreiche Tatmittel und Werkzeuge, namentlich u.a. Kernbohraufsätze, einen Vorschlaghammer, Dämmwolle, Stehbolzen, einen Bohrhammer, einen Meißel mit Gummigriff, einen Schraubenschlüssel und zwei große Reisetaschen. Doch ehe sie ihre Arbeiten abschließen und in den Tresorraum eindringen konnten, warnte der Späher der Gruppe vor den herannahenden Polizeiwägen. Die Angeklagten traten die Flucht an. Dabei ließen sie die Werkzeuge im Kellergeschoss der Bank zurück. Die Gruppe wurde von der Polizei gestellt und muss sich nun vor Gericht wegen eines versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB verantworten. Problematisch ist dabei, ob die am Tatort mitgeführten Einbruchswerkzeuge Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellen. C. Anmerkungen Besonders zu betrachten ist, ob die Angeklagten diejenigen Gegenstände, die gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, bei sich geführt haben. Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug reicht es aus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diese Einordnung liegt, angesichts des vorliegenden Vorschlaghammers, der Meißel mit Gummigriff und dem Bohrhammer, nahe. Denn nur, weil ein Werkzeug nicht zum Tatort mitgenommen wurde, um andere Menschen zu gefährden, wird die aus dessen Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit nicht reduziert. Die Gefährlichkeit spiegelt sich in der Bezeichnung wider. Für das Beisichführen genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befindet und er es jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verwenden könnte. Die Werkzeuge wurden von den Tätern zwar mitgebracht und nicht jedes einzelne davon in der Hand gehalten. Jedoch genügen das Dabeihaben und die räumliche Nähe der Werkzeuge zur Tat. Zudem setzt eine Bandenabrede i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bereits detaillierte Pläne für zukünftige Taten besprochen worden sind. Vielmehr genügt ein konkret feststellbares, wiederholtes deliktisches Zusammenwirken mehrerer Personen, das auch vor der Tatbegehung erfüllt sein kann. Die Angeklagten haben sich daher gem. der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a StGB I. Tatbestand1. Grundtatbestand, § 242 StGB (+) 2. Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (+) 3. schwerer Bandendiebstahl, § 244a Abs. 1 StGB (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis (+) E. Literaturhinweise BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 6 ff.; NStZ 2025, 161 (163 f.) mit Praxiskommentar von Prof. Dr. Hans Kundlich et al. Entscheidung der Woche 45-2025 .pdf PDF herunterladen • 102KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2023 (ZR) Jolanda Fiss Der zwischen einem – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßende - Online-Glücksspielanbieter und einem Spieler geschlossene Spielvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Dresden 10 U 736/22 in: RÜ 1/2023, S. 151 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze Der zwischen einem – gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßende - Online-Glücksspielanbieter und einem Spieler geschlossene Spielvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig. Leistungen des Spielers an einen solchen Anbieter können nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB zurückgefordert werden. Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist in den Fällen aufgrund des Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht anwendbar. B. Sachverhalt B bietet im europäischen Ausland virtuelle Glücksspiele an, die wie Glücksspielautomaten funktionieren sollen. Sie verfügt dort über eine Glücksspiel-Erlaubnis, nicht aber in Deutschland. Auf Letzteres weist B auf ihrer Internetseite nicht hin, sondern wirbt nur allgemein mit der Angabe, dass sie „nach europäischem Recht über die erforderlichen Glücksspiel-Lizenzen und Genehmigungen“ verfüge. Der in Deutschland ansässige K hat sich auf der Seite der B angemeldet und verspielte dort zwischen dem 22.06.2019 und dem 29.05.2019 insgesamt 19.250 €, indem er 25.850 € setzte, aber nur 6.600 € gewann. Den Spieleinsatz bezahlte K in Teilbeträgen an B auf das von ihr benannte Konto. K begehrt die Rückzahlung der verlorenen Beträge. B meint, dass das von ihr angebotene Glücksspiel-Angebot im Internet legal gewesen sei, denn § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sei wegen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit unwirksam. Außerdem sei sie entreichert, da sie in Befolgung des GlüStV 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze wieder an andere Teilnehmer ausgeschüttet habe, sodass ein Anspruch des K nicht bestehe. C. Anmerkungen K hat einen Anspruch auf Erstattung von 19.250 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. B hat durch die veranlassten Überweisungen durch K eine Gutschrift nach § 675t BGB erlangt, welche aufgrund einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens erfolgte, mithin durch Leistung des K. Die Leistung erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 will das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verhindern, sodass es sich um ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB handelt. Ein Ausschluss folgt nicht aus § 762 BGB, wonach durch Spiel oder durch Wette zwar eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, gleichwohl das in diesem Rahmen geleistete deshalb nicht zurückgefordert werden kann. Erforderlich ist, dass die Rückforderung auf Spielcharakter gestützt wird, hier beurteilt sich die Rückforderung aber aufgrund rechtsgrundlos erbrachter Leistung nach § 812 BGB, weil der Spiel- oder Wettvertrag unwirksam ist. Die Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da K keine Kenntnis davon hatte, dass der Spielvertrag nichtig ist und er deshalb nicht zur Leistung verpflichtet war. Letztlich greift auch nicht die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB. Der GlüStV ist unter anderem dazu bestimmt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren. Es geht gerade um eine generalpräventive Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken. Diesem Schutzzweck liefe es zuwider, wenn die vom Spieler getätigten Einsätze kondiktionsfest wären. Außerdem hat K sich der Erkenntnis, dass Online-Glücksspiel verboten war, nicht leichtfertig verschlossen i.S.d § 817 S. 2 BGB. Dafür spricht, dass die Existenz der verschiedensartigsten, oft eher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne Weiteres als bekannt vorausgesetzt werden können. So auch im Hinblick auf das absolute Verbot des Internet-Glückspiels in § 4 Abs. 4 GlüStV. Dafür spricht auch, dass sich auf der Website kein Hinweis auf die Illegalität findet, sondern eher das Gegenteil ist der Fall. Letztlich kann B sich auch nicht auf § 818 Abs. 3 BGB, die Entreicherung, berufen, denn sie trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 BGB, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB I. Etwas Erlangt II. Durch Leistung III. (P) Ohne Rechtsgrund IV. (P) Kein Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB; 817 S. 2 BGB V. (P) Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB E. Literaturhinweise BeckRS 2021, 36592; BeckRS 2022, 28130; Rock, Rückzahlungsansprüche bei unerlaubtem Online-Glücksspiel, ZfWG 2022, 118; Brüggemann, Online-Glücksspiel im Jahr 2021, ZfWG 2022, 333. Entscheidung-der-Woche 22-2023 .pdf PDF herunterladen • 113KB Zurück Nächste

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