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  • Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2019 (SR) Lucas Haak Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 422/18 in: BeckRS 2018, 31662 LSK 2018, 31662 RÜ 2019, 97 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt (leicht abgewandelt) T äußert sich in einem telefonischen Streitgespräch mit seiner ehemaligen Freundin O, welche sich vor Kurzem von T getrennt hat, negativ über seinen Arbeitgeber B. Als O angibt, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und an B weiterzuleiten, befürchtet T, gekündigt zu werden. Infolgedessen sucht T wutentbrannt O auf, wirft sie in ihrem Garten zu Boden und würgt sie bis zu Bewusstlosigkeit. Den Zuruf einer Zeugin Z, loszulassen, beachtet T nicht. Stattdessen packt er O an den Haaren, schwingt sie durch die Luft, bis diese mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt, setzt sich auf ihren Oberkörper und würgt erneut. Eine Nachbarin N, die das Geschehen als weitere Zeugin vom Balkon aus beobachtet hat, droht nun lauthals damit, die Polizei zu rufen. T schaut zu ihr hinauf, geht noch einige Schritte auf die sich entfernenden O und Z zu, dreht sich jedoch dann um und verlässt ohne Hast den Tatort. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des T wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. Problematisch könnte hier sein, dem Täter eine niedrige Gesinnung zuzuschreiben. Beweggründe sind niedrig im Sine von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB, wenn sie nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in besonderem Maße verachtenswert sind. Ungeachtet ihrer zweifelsfrei bestehendenVerwerflichkeit sind jedoch Beweggründe, die einer jeden rechtswidrigen und schuldhaften Tötung innewohnen, nicht als niedrig zu beurteilen. Vielmehr ist die Tat stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände als Ausdruck der niedrigenGesinnung des Täters zu werten, wenn ihr in ihrer Verwerflichkeit ein über den Totschlag gem. § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zukommt. Man könnte hier argumentieren, dass T der O in seiner Wut jegliches Lebensrecht abgesprochen hat, das Opfer mithin vernichten wollte und sich somit zur Selbstjustiz aufgeschwungen hat. Dieser Feststellung entbehrt jedoch einen über den Totschlag gem. §212 StGB hinausgehenden, besonders niederen Beweggrund. Zwar können Wut, Zorn und Aggression niedrige Beweggründe sein, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Gerade die Tatsache, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, dürfte jedoch dagegen sprechen. Auch das heimlich aufgezeichnete Gespräch und die damit einhergehende drohende Kündigung des T können als Ursache der Gefühlsregungen des T herangezogen werden. In einer Klausur empfiehlt es sich daher, bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe nicht direkt auf wenig nachvollziehbare Gefühlsregungen des Täters abzustellen, sondern eine Gesamtschau des Sachverhaltes vorzunehmen. Eine überzeugende Bearbeitung prüft insofern eine über die Unerträglichkeit des §212 StGB hinausgehende Verwerflichkeit derjenige Beweggründe, von der die Gefühlsregungen des Täters herrühren und die letztendlich die finale Ursache für die Verwerflichkeit der Tat darstellen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2.Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Niedrige Beweggründe II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Zur Beurteilung niedriger Beweggründe Kühl in: Lackner/Kühl, StGB Kommentar, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 5b. Siehe zur Rspr. BGH NJW 2002, 382 (383); Für Parallelfundstellen siehe RÜ 2019, 97m. Anm.Ladiges. Entscheidung-der-Woche-11-2019 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2025 (ZR) Marie-Christin Runkel Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH I ZR 161/24 in: openJur 2025, 14574 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. 2. Für die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses kommt es nicht auf beiderseitige wiederkehrende Leistungspflichten von Verbraucher und Unternehmer an. Entscheidend sind lediglich die des Unternehmers. (eigener Leitsatz) B. Sachverhalt Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Über ihre Internetplattform kann die kostenlose "basic" Variante für Nutzerkonten, Bestellungen etc. verwendet werden. Zudem bietet sie gegen ein Jahresentgelt von 9,00 € ein "Plus-Paket" an. Nutzende, die über ein Kundenkonto bei der Beklagten verfügen, können zwischen dem Basisangebot und dem "Plus-Paket" wählen. Unabhängig von der gewählten Variante sammeln Kund:innen bei Einkäufen über die Plattform der Beklagten Punkte, die sie bei künftigen Bestellungen einlösen können. Über das "Plus-Paket" besteht jedoch die Möglichkeit, doppelte Punkte durch den Kauf nachhaltiger Produkte zu sammeln. Als weiteren Vorteil des "Plus-Pakets" ist jede Bestellung versandkostenfrei. Wenn das "Plus-Paket" gebucht wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate und endet mit dem Ablauf dessen automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Sofern allerdings die vorzeitige Beendigung des "Plus-Pakets" durch außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist, gibt es keinen Kündigungsbutton auf der Startseite bzw. unmittelbar im Kundenkonto zu finden. Erforderlich ist dazu nach Eröffnung des Kundenkontos die Auswahl mehrerer Optionen auf einer Schaltfläche und im Anschluss das Ausfüllen eines Formulars, um zu der Schaltfläche "Vertrag kündigen" zu gelangen. Der Verbraucherschutzband klagte dagegen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Beklagte entsprechend der Klage des Verbraucherschutzbundes verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher:innen kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass die Erklärung der außerordentlichen Kündigung über eine hinreichende Kündigungsschaltfl.che erfolgen kann. In der bisherigen Form sei dies gerade unzureichend gewesen und stelle einen Verstoß gegen § 312k BGB dar. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Gestaltung der Kündigungsschaltfl.che nach § 312k Abs. 2 S. 1 BGB ist einschlägig, wenn es Verbraucher:innen im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht wird, einen Vertrag zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Hierbei ist der Anwendungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verbraucher:innen nur einmalig das Entgelt von 9,00 € entrichten. Während die Vorinstanz des OLG Hamburgs den Begriff des Dauerschuldverhältnisses dahingehend auslegte, dass die wiederkehrenden Leistungspflichten für beide Seiten bestehen müssten, vertrat der BGH mit seiner Entscheidung ein weiteres Begriffsverständnis. Kennzeichnend für das Dauerschuldverhältnis sind hier laut dem BGH allein die Leistungspflichten der beklagten Unternehmerin. Die Bereitstellung des kostenlosen Versandes und die Gewährung von Punktegutschriften sowie Preisvorteilen stellen die Hauptleistungspflichten dar und sind während der gesamten Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen, sodass die Charakteristika des Dauerschuldverhältnisses gegeben sind. Dieses weite Begriffsverständnis stehe auch mit dem Sinn und Zweck des § 312k BGB in Einklang. Im elektronischen Geschäftsverkehr seien Verbraucher:innen häufig bereits dadurch benachteiligt, dass ihnen die Kündigung durch die Gestaltung der Website erschwert werde. Durch die so erschwerte Kündigung besteht eine längere Bindung an den Vertrag. Das hat dann wiederum zur Folge, dass sich der Anteil des Betrags verringert, den Unternehmer:innen entsprechend § 628 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten haben. D. In der Prüfung I. Vorzeitige Beendigung eines Vertrags durch Kündigung gem. § 312k Abs. 6 S. 1 BGB? 1. Verbrauchervertrag 2. im elektronischen Geschäftsverkehr 3. Dauerschuldverhältnis 4. Verstoß gegen § 312k Abs. 2 II. Ergebnis Der Vertrag ist jederzeit, ohne Kündigungsfrist kündbar. E. Literaturhinweise OLG Hamburg, MMR 2025, 295; Kloth, VuR 2024, 326.26 Entscheidung der Woche 26-2025 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 28-2018 (ÖR) Alina Amin Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Wo? Az.: BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 2 BvR 1738/12 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltslos gewährleistet, es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die, für eine Qualität als hergebrachter Grundsatz notwendigen, Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität und weist einen engen Zusammenhang mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber auf. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der EMRK vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen. Warum? Nach dem Grundsatz der möglichst effizienten Umsetzung des Unionsrechts (effet utile), welcher in fast jeder europarechtlichen Klausur relevant werden kann, dürfen die nationalen Regelungen nicht unionsrechtswidrig sein. Nach Art. 6 Abs. 2, 3 EUV ist die EMRK Teil des Unionsrechts. Läge ferner in der Abwägung zwischen Art. 11 EMRK und dem „Streikverbot“ eine Kollision vor, so wäre eine Änderung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Daher sollte der effet utile immer im Hinterkopf behalten werden. Vertiefungsaufgabe Gleiche Position, aber kritischer was die Vereinbarkeit mit Art. 11 EMRK betrifft: BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13; Ein Streikrecht für türkische Staatsbedienstete unter Berufung auf Art. 11 EMRK zusprechend und zwischen der Art der Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten differenzierend: EGMR Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97; Urt. v. 21.04.2009 – 68959/01. Entscheidung-der-Woche-28-2018 .pdf PDF herunterladen • 305KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Hamm I-30 U 195/22 Fundstelle: MDR 2023, 1444; jurisPR-MietR 23/2023 A. Orientierungs - oder Leitsatz Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist. B. Sachverhalt Zwischen den Parteien bestand ein gewerbliches Mietverhältnis, aus dem der Vermieter die beklagte Mieterin auf Zahlung von rückständiger Miete sowie Schadensersatz für die Instandsetzung der Mietsache in Anspruch nahm. Der Mietvertrag wurde über den Zeitraum von einem Jahr geschlossen und verlängerte sich am maßgeblichen Tag, dem 05.06.2021, um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Jahresablauf die Kündigung erklärt würde. Die monatliche Miete betrug 2.964,37 Euro. Am 10.03.2020 kündigte die Mieterin das Mietverhältnis zum 17.06.2020 als "nächstmöglichen" Zeitpunkt. Dagegen wandte der Vermieter ein, das Mietverhältnis sei erst zum 04.06.2021 ordentlich kündbar. Die Mieterin nutze die Gewerberäume noch bis zum 31.12.2020 und warf am selben Tag die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters ein. Am 07.01.2021 widersprach der Vermieter der Rückgabe schriftlich, behielt die Schlüssel jedoch. Weiterhin befand sich die Mietsache nicht mehr in ordnungsgemäßem Zustand und der Vermieter machte am 09.06.2021 Instandsetzungskosten von über 32.000 Euro geltend. Bezüglich dieses Anspruchs berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung der ausstehenden Miete durch das Landgericht verurteilt. Im Rahmen der Berufung vor dem OLG Hamm hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg, die Schadensersatzansprüche seien verjährt und die Beklagte habe die Leistung zurecht gemäß § 214 BGB verweigert. Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Frage, ob die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Aus § 548 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass die Frist mit dem Rückerhalt der Mietsache an den Vermieter beginnt. Anders als in § 546 BGB ist nicht zwingend die Rückgabe der Mietsache gemeint, denn der Rückerhalt setze eine Besitzveränderung zugunsten des Vermieters voraus, die es ihm ermöglicht, die Mietsache auf Mängel zu prüfen. Nicht erforderlich sei aber die Beendigung des Mietverhältnisses.Indem die Mieterin die Räume geräumt und den Zugangsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters warf, gab sie sämtlichen Besitz daran auf. Dem Rückerhalt der Mietsache könnte dann der fehlende Besitzbegründungswille des Vermieters entgegen stehen. Es ist durchaus umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Verjährungsfrist in derartigen Fällen zu laufen beginnt. Teilweise wird auf die Regelungen den Annahmeverzug betreffend abgestellt und für den Verjährungsbeginn das Angebot der Rückgabe als Voraussetzung angesehen. Auch wird vertreten, die tatsächliche Besitzaufgabe des Mieters allein sei entscheidend oder es wird auf die Möglichkeit des Vermieters abgestellt, die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache auszuüben. In der vorliegenden Entscheidung hatte das Gericht diese Frage nicht abschließend zu klären, denn mit der Besitzaufgabe durch die Beklagte und der Möglichkeit der unmittelbaren Besitzausübung des Klägers mittels Schlüssels, ist ein die Verjährungsfrist auslösender Rückerhalt der Mietsache gegeben. Zwar hat der BGH in einem anderen Fall entscheiden, dass ein Vermieter ein Mietobjekt nicht auf Zuruf zurücknehmen müsse und den Besitz auch nicht dadurch erhalte, dass die Schlüssel in den Briefkasten des Mietobjekts eingeworfen würden (BGH VIII ZR 8/11). Der wesentliche Unterschied besteht hier jedoch darin, dass dem Vermieter der Schlüssel in den eigenen Briefkasten geworfen wurde und er so den unmittelbaren Zugriff auf die Mietsache erhielt. Es blieb festzustellen, dass die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB am 07.01.2021 zu laufen begann und bei Geltendmachung des Anspruchs durch den Vermieter am 09.06.2021 bereits abgelaufen war. D. In der Prüfung §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB I. Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach II. Durchsetzbarkeit (P) Verjährung gem. § 214 BGB 1. Beginn gem. § 548 Abs. 1 BGB 2. Ablauf der Frist 3. Erhebung der Einrede III. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH NJW 2012, 144; Bieber in MüKO BGB, § 548 Rn. 14 ff. Entscheidung der Woche 18-2024 .pdf PDF herunterladen • 205KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 49-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2020 (ÖR) Btissam Boulakhrif Unter gewissen Voraussetzungen schützt Art. 14 I GG auch das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage, die Grundlage für Investitionen in das Eigentum geworden ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 in: NVwZ 2020, 166; WM 2020, 1691 A. Orientierungssätze Unter gewissen Voraussetzungen schützt Art. 14 I GG auch das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage, die Grundlage für Investitionen in das Eigentum geworden ist. Dieser Vertrauensschutz besteht nicht im Rahmen des Art. 12 I GG im Hinblick auf eine künftige unternehmerische Tätigkeit. Dagegen kann Art. 12 I GG eine Übergangsregelung erfordern, wenn eine Berufsausübung die unter der vergangenen Rechtslage erlaubt war zukünftig nicht mehr erlaubt ist. Die Vertrauensschutzverbürgungen der einzelnen Freiheitsrechte werden durch den allgemeinen Vertrauensschutz nach Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG ergänzt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Unter der bis 2016 geltenden Seeanlagenverordnung hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Zulassungsverfahren für Offshore-Windparks Investitionen in Form von Planungen und Untersuchungen getätigt. Durch das neu erlassene Windenergie-auf-See-Gesetz wurde das Zulassungsverfahren geändert, wodurch den Beschwerdeführenden die Zulassung ihrer Vorhaben ohne Übergangsregelung unmöglich geworden ist. C. Anmerkungen Besonderes Augenmerk im vorliegenden Fall lag auf dem Eigentumsbegriff des Art. 14 I GG. Die Genehmigung einen Offshore-Windpark zu betreiben, sowie die im Zulassungsverfahren erlangten Verfahrenspositionen stellen kein Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG dar, da es sich hierbei nur die Feststellung handelt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sie sind damit von solchen subjektiven Rechten abzugrenzen, denen Eigentumsschutz zuerkannt wird, weil die mit ihr erlangte Rechtsposition der eines Eigentümers entspricht. Dies gilt dann erst recht für die im Zulassungsverfahren erlangten Verfahrenspositionen. Die an sich getätigten Investitionen stellen auch kein Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG dar, sondern lediglich Ausgaben. Die Berufsfreiheit schützt nicht vor Veränderungen von Marktdaten oder Rahmenbedingungen von unternehmerischen Tätigkeiten und gewährleistet v.a. keine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Dafür braucht es vielmehr eine objektiv berufsregelnde Tendenz oder die mittelbar faktische Wirkung der Maßnahme kommt einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Schwerpunkt des vorliegenden Falles war die Frage nach der Existenz und Reichweite von Vertrauensschutzverbürgungen der Freiheitsgrundrechte. In diesem Fall insbesondere hinsichtlich der Eigentums- und der Berufsfreiheit aus Art. 14 I, 12 I GG aufgrund frustrierter Investitionen auf Grundlage einer veränderten Rechtslage. Aus Art. 14 I GG lässt sich zwar grundsätzlich eine solche Vertrauensschutzverbürgung ableiten, jedoch setzt diese voraus, dass die Investition in eine eigentumsfähige Rechtsposition getätigt oder durch diese eine solche geschaffen wird, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Weiterhin enthält Art. 2 I i.V.m. Art. 20 II GG ein allgemeines Vertrauensschutzgebot. Entscheidend ist hierbei die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, die im Einzelfall festzustellen ist. Das allgemeine Vertrauensschutzgebot ist subsidiär zu den grundrechtsspezifischen Vertrauensschutzverbürgungen. D. In der Prüfung B. Begründetheit I. Art. 14 I GG 1. Schutzbereich a. Persönlicher Schutzbereich b. Sachlicher Schutzbereich II. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich II. Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung EnWZ 2016, 490; IR 2020, 266. Entscheidung-der-Woche-49-2020 .pdf PDF herunterladen • 82KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2022 (ÖR) Anna Ordina Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 1 BvR 1541/20 – A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. 2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit. Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht. 3. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt. B. Sachverhalt Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko und tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt und geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung. Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und auch die Anforderungen aus Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführenden den Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen. C. Anmerkungen Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtsgerichts hat entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt habe, indem er es unterlassen habe, Vorkehrungen zum Schutze von Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen zu treffen und dabei seinen Schutzauftrag nicht erfüllt habe. Bei einer pandemiebedingten Triage stünden die Ärzte vor einer extremen Entscheidungssituation, bei der es besonders fordernd sein kann, Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Hierfür muss sichergestellt werden, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Die bisherigen Regelungen gebieten keinen ausreichenden Schutz, da sie entweder nur das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wiederholen oder sich darauf beschränken, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei. Dies genüge nicht zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht. Bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten stehe dem Gesetzgeber ein Einschätzung-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei soll er berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass der angestrebte Zweck, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Der Gesetzgeber hat innerhalb diesen Rahmens selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dabei kann er auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie zum Beispiel ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation. Ebenso besteht die Möglichkeit spezifische Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Personals zu tätigen, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Die Entscheidung über die zweckdienlichen Maßnahmen trifft der Gesetzgeber. D. In der Prüfung Diskriminerungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG I. Vergleichspaar II. Ungleichbehandlung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Sachlicher Grund 2. Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Schlegel/Meßling/Bockholdt, Covid-19 -Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, §9 IX. Entscheidung-der-Woche-01-2022 .pdf PDF herunterladen • 75KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2019 (ZR) Jonas Vonjahr Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Koblenz – 5 U 1318/18 in: EWiR 2019, 497 NJW 2019, 2237 A. Orientierungssätze Eine Schädigung durch das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen unter bewusstem Verschweigen von unzulässigen Einrichtungen, durch die die Typengenehmigung des Fahrzeuges in Frage gestellt wird, stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Die entsprechende Schädigung wirkt auch gegenüber späteren Gebrauchtwagenkäufern eines betroffenen Kfz fort. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Kläger kaufte im Jahr 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselantrieb (31.490 € brutto), dessen Hersteller die Beklagte war. Die erforderliche Typengenehmigung für das Auto war gem. VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 Euro erteilt worden. In dem Auto war ein Motor eingebaut, der einer Baureihe entsprang, in welcher ausnahmslos Motoren mit Abgasrückführungsabschaltungsanlagen gefertigt wurden. Nach dem Bekanntwerden der Abschalteinrichtungen erging ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), der nachträgliche Bestimmungen zu der Typengenehmigung der betroffenen Autos enthielt. Auch das Auto des Klägers war betroffen. Nachdem der Hersteller angekündigt hatte, dass er die Typengenehmigung der betroffenen Autos durch ein Software-Update erhalten wolle, ließ der Kläger dieses im Februar 2017 durchführen. Im weiteren Verlauf forderte der Kläger vom Hersteller erfolglos die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. C. Anmerkungen Fraglich war insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Einen entsprechenden Anspruch hatte das vorinstanzliche LG nicht als gegeben angesehen. Das OLG entschied, dass die systematische Täuschung von Behörden, Wettbewerbern und Endverbrauchern in großer Zahl mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und durch den Zweck der Profitmaximierung eine besondere Verwerflichkeit aufweise. In diesem Zusammenhang hielt das OLG es für nahezu ausgeschlossen, dass nicht zumindest leitende Angestellte des Herstellers von der Manipulation Kenntnis hatten, wodurch die Schädigung dem Hersteller gem. § 31 BGB analog zuzurechnen sei. Den entstandenen Schaden sieht das OLG zum einen in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Schluss des Kaufvertrags durch die Täuschung bedingt gewesen sei. Da der Kläger durch den Kauf eines vermeintlich umweltfreundlichen Autos einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wollte, hätte er das Auto bei Kenntnis der realen Werte nicht gekauft. Darüber hinaus bestünden Schäden auch in den Aufwendungen für die Nachrüstung des Kfz sowie in der drohenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das OLG argumentierte, dass ein Hersteller, der ein Kfz in den Verkehr bringt, konkludent erklärt, dass Selbiges nicht nur im Straßenverkehr genutzt werden könne, sondern auch genutzt werden dürfe. Diese Zusage wirke sich auch auf spätere Gebrauchtwagenkäufe aus, da auch bei diesen die konkludente Zusage des Herstellers den Kaufentschluss bedinge. Insofern sieht das OLG ein pflichtwidriges Unterlassen des Herstellers bezüglich der Aufklärung der Kunden über die Abschalteinrichtung, die den Fortbestand der Typengenehmigung gefährde. Als ersatzpflichtigen Schaden sah das OLG den Kaufpreis des Kfz an, den es angesichts der Nutzung des Fahrzeugs allerdings um den geldwerten Vorteil kürzte. Eine Anrechnung des geldwerten Vorteils sah das OLG in dem Fall nicht als unbillig an. D. In der Prüfung A. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog I. Anwendbarkeit neben Kaufrecht II. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 1. Schadenszufügung 2. Sittenwidrigkeit 3. Schädigungsvorsatz 4. Zurechnung, § 31 BGB analog III. Rechtsfolge: Schadensersatz 1. Ersatzfähiger Schaden 2. Anrechnung des geldwerten Vorteils B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2019, 562 (m. Anm. Dr. Benjamin Steinhilber); OLG Dresden NZV 2018, 269 (m. Anm. Lempp). Entscheidung-der-Woche-46-2019 .pdf PDF herunterladen • 197KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2021 (ZR) Moritz Stamme An die Stelle einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 163/18 in: NZM 2020, 704 NJW 2020, 3517 IMR 2020, 3124 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. An die Stelle einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Die hiernach den Vermieter treffende Ausführung von Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte Zustand der Wohnung bei Übergabe sei. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustands kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht. B. Sachverhalt Die Kläger hatten 2002 von der Beklagten in Berlin eine unrenovierte Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag hatten sie die Schönheitsreparaturen übernommen. Als sich im Lauf der Zeit der Zustand der Wohnung weiter erheblich verschlechterte, verlangten sie von der Beklagten einen Vorschuss von über 8.000 Euro zur Renovierung der Wohnung. C. Anmerkungen Die Kläger könnten auf Grund des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf den Vorschuss haben. Dafür müsste die Beklagte mit der Beseitigung der Mängel in Gestalt der erforderlichen Renovierung der Räume in Verzug sein (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ergibt sich hier nach Meinung des Senats unmittelbar aus § 535 Abs. 1 S. 2 iVm § 536 Abs. 1 BGB, weil die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam war, so dass an die Stelle der fraglichen Klausel gemäß § 306 BGB wieder die dispositive Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB tritt. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, da sich der Zustand der Räume gegenüber demjenigen bei ihrer Übergabe inzwischen weiter erheblich verschlechtert hat. Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist nämlich der nach dem Vertrag vom Vermieter geschuldete Zustand. Die Kläger haben die Wohnung besichtigt und in dem Vertrag den dabei festgestellten wenig erfreulichen Zustand der Räume im Wege einer sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert. Deshalb ist hier nicht etwa der renovierte Zustand der Wohnung, sondern der unrenovierte Zustand bei Übergabe der Räume, geschuldet. Nimmt man dies an, so können die Kläger gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine Wiederherstellung des unrenovierten Zustands bei Übergabe der Räume verlangen. Aus naheliegenden Gründen hält der Senat dies indessen für wirtschaftlich unsinnig und auch praktisch unmöglich, so dass die vollständige Renovierung der Wohnung in Betracht kommt (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 306 Abs. 2 BGB). Dadurch bekämen die Kläger jedoch etwas, worauf sie nach dem Vertrag gar keinen Anspruch haben, nämlich eine vollständig renovierte Wohnung anstelle der unrenovierten Wohnung im Zustand bei Übergabe. Den Ausweg aus diesem Dilemma sieht der Senat in einer Kostenteilung der Parteien, gestützt auf § 242 BGB. Die klagenden Mieter können demnach von der Beklagten einen Vorschuss für die Renovierung der Wohnung fordern, aber nur wenn sie die Hälfte der Kosten übernehmen und ihren Anspruch auf einem Vorschuss der Beklagten auf die restliche Hälfte der Kosten beschränken. D. In der Prüfung § 535 Abs. 1 BGB 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel iSd § 536 3. Verzug des Vermieters bei Mangelbeseitigung, § 286 BGB (P) Unwirksamkeit der Klausel, §§ 305 ff. BGB E. Zur Vertiefung Artz, Austarieren der Dekorations-Lastverteilung im Wohnraummietverhältnis, NZM 2015, 801; Graf von Westphalen, Schönheitsreparatur-AGB vor ihrem Unionsrichter, NZM 2018, 1001, Entscheidung-der-Woche-15-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2025 (ÖR) Gabriel Felix Gruber Öffentlich-rechtliche Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für individuell zurechenbare Leistungen auferlegt werden und dazu dienen, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder Vorteile auszugleichen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 - 1 BvR 548/22 Fundstelle: BeckRS 2025, 104 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Öffentlich-rechtliche Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für individuell zurechenbare Leistungen auferlegt werden und dazu dienen, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder Vorteile auszugleichen. 2. Die Verfassung verpflichtet nicht zur kostenfreien Bereitstellung polizeilicher Sicherheitsvorsorge. Polizeikosten müssen nicht ausschließlich aus Steuermitteln finanziert werden und können auch Dritte treffen, die keine Störer sind. 3 . Eine Gebühr ist nur zulässig, wenn sie als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben wird. Der Gesetzgeber hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, der aber überschritten ist, wenn kein konkreter Bezug zum Vorteil des Abgabepflichtigen besteht. 4. Individuelle Zurechenbarkeit liegt vor, wenn die öffentliche Leistung konkrete Vorteile bietet oder individuell veranlasst wurde, insbesondere bei einer übermäßigen Inanspruchnahme öffentlicher Ressourcen. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, eine Veranstalterin von Bundesligaspielen, wurde aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes Bremen zur Zahlung einer Gebühr für polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen bei einem als Hochrisikospiel eingestuften Fußballspiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV verpflichtet. Das Spiel fand am 19. April 2015 statt und zog eine große Anzahl von Zuschauern an. Aufgrund erhöhter Gewaltpotenziale wurden umfangreiche polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Der Gebührenbescheid belief sich auf 425.718,11 Euro und basierte auf § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG). Die Veranstalterin machte geltend, dass die Bereitstellung von Polizeikräften eine originäre staatliche Aufgabe sei, die ausschließlich durch Steuermittel zu finanzieren sei. Zudem sei die Berechnung der Gebühren unverhältnismäßig und intransparent. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid zunächst auf, weil es eine unzureichende gesetzliche Grundlage sah. In der Berufungsinstanz entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen, dass die gesetzliche Grundlage ausreichend sei und der wirtschaftliche Vorteil der Veranstalterin eine anteilige Kostenübernahme rechtfertige. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung in der Revision. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Erhebung der Gebühr verfassungsgemäß ist. Es stellte fest, dass die Veranstalterin wirtschaftlich von der Sicherheitsleistung profitiert und daher ein legitimes Interesse des Staates besteht, die dadurch entstehenden Kosten anteilig zu erheben. Die Erhebung einer Gebühr für Sicherheitsleistungen ist demnach gerechtfertigt, solange ein direkter Vorteil für den Veranstalter erkennbar ist. Die Einbindung von Polizeikräften zur Verhinderung von Gefahren durch Fangruppen und mögliche Ausschreitungen stellt eine besondere, individuell zurechenbare Leistung dar. Das Gericht prüfte die Gebührenregelung anhand der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit. Formell wurde insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bremen nach Art. 70 GG bestätigt. Materiell wurde die Regelung an den Maßstäben der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG), des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) gemessen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Berechnungsmethode der Gebühr transparenter und nachvollziehbarer gestaltet werden muss, um methodische Mängel auszuschließen. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass nur tatsächlich anfallende Mehrkosten berechnet werden und die Veranstalter nicht übermäßig belastet werden. Zentrale Probleme dieser Entscheidung waren die Abgrenzung zwischen allgemeiner staatlicher Aufgabe und individuell zurechenbarer Leistung. Die zentrale Frage war, ob die Polizeipräsenz primär dem Allgemeinwohl dient oder ob sie eine konkret zuordenbare Leistung für den Veranstalter darstellt. Ein weiteres Problem war die Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung. Die Höhe der Gebühr musste in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veranstalters. Auch der Gleichheitsgrundsatz wurde erörtert, da es darauf ankam, ob die Regelung verschiedene Veranstaltergruppen gleich behandelt oder ob sie bestimmte Akteure übermäßig belastet. Die Entscheidung bestätigt, dass Bundesligaveranstalter als Nutznießer der Sicherheitsmaßnahmen angesehen werden können. Die erhobene Gebühr verletzt nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit, da sie einer sachgerechten Lastenverteilung dient. Das Bundesverfassungsgericht führte weiterhin aus, dass die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter und den finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand sorgfältig erfolgen müsse. In künftigen Fällen sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich, um etwaige Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Das Gericht betonte jedoch, dass bei zukünftigen Erhebungen die Verhältnismäßigkeit und Berechnungsmethoden strenger zu prüfen seien, um eine Überbelastung der Veranstalter zu vermeiden. D. In der Prüfung Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beteiligtenfähigkeit 3. Prozessfähigkeit 4. Beschwerdegegenstand 5. Beschwerdebefugnis 6. Rechtsschutzbedürfnis 7. Form und Frist II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit (P) Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (P) Ungleichbehandlung durch die Gebührenregelung (P) Verletzung des effektiven Rechtsschutzes E. Literaturhinweise BVerfG, Urteil vom 14.01.2025 - 1 BvR 548/22 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-dfl-polizeikosten-bundesliga-hochrisiko-fussballspielengebuehren (abgerufen am: 20.01.2024) Entscheidung der Woche 4-2025 .pdf PDF herunterladen • 68KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 in: NJW 2019, 1201 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. B. Sachverhalt Bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wurde Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG durch diverse Beschwerdeführer erhoben. Für vier der Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt. Drei weitere Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der angegriffenen Wahl gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB im Maßregelvollzug untergebracht. Sie waren aufgrund dieser Umstände jeweils nach § 13 Nr. 2 bzw. 3 BWahlG a.F. von der Wahl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer legten aufgrund dessen im November 2013 zuvor Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch zurück. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Wahlrechtsausschluss. Ausgangspunkt sind § 13 Nr. 2 ,3 BWahlG, die Personen von der Wahl ausschließen, für die in allen Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist, sowie solchen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit Verstößen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG und dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auseinander. 1. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. 2. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Durchführbarkeit der Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen. Dabei müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. 3. Indem § 13 Nr. 2 BWahlG ausschließlich am äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten ansetzt, bestimmt die Regelung den Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise und verfehlt die Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt keinen Rückschluss auf das Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit. D. In der Prüfung I. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Lang, Inklusives Wahlrecht, ZRP 2018, 19 ff; Heußner/Pautsch, Die Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses von 17-Jährigen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, NVwZ 2019, 993 ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2018 (ZR) Paula Kirsten Aktuell: Eine Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist lediglich wirksam, wenn dem Mieter im Gegenzug ein Ausgleich gewährt wird. Wo? Az.: BGH Urt. v. 22.08.2018 – VII ZR 277/16 in: bundesgerichtshof.de Vorinstanzen AG Celle, 20.04.2016 – 14 C 1146/14 AG Celle, 25.05.2016 – 14 C 1146/14 AG Celle, 01.06.2016 – 14 C 1146/14 LG Lüneburg, 16.11.2016 – 6 S 58/16 Was? BGH, Urteil vom 22.08.2018 Mit dem Urteil hält der BGH seine mieter-freundliche Rechtsprechungslinie zu Schönheitsreparaturklauseln i.R.v. Wohnraummietverträgen aufrecht. So urteilte der BGH, dass eine formularvertragliche Überwälzung von Verpflichtungen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält und damit unwirksam ist, sofern: 1. die Wohnungen unrenoviert oder renovierungsbedürftig an den Mieter übergeben wurde und 2. der Vermieter dem Mieter im Gegenzug keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Ein anderes ergibt sich für den Vermieter auch dann nicht, wenn der Vormieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den neuen Mieter abgewälzt hat. Warum? Der Verfahrensgang des Rechtsstreits zeigt, dass die Thematik der Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen nach wie vor praxisrelevant ist. Die Wirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB stipulierten Verpflichtung des Vermieters Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ist am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Maßgeblich ist, ob der Mieter durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt wird. Eine derartige Benachteiligung nimmt der BGH an, wenn der Mieter infolge der formularmäßigen Abwälzung verpflichtet wird, Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Eine Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist lediglich wirksam, wenn dem Mieter im Gegenzug ein Ausgleich gewährt wird; der Mieter gestellt wird, als habe ihm der Vermieter eine renovierte Wohnung übergeben. Das Bestehen einer Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter hat keinen Einfluss auf die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter aufgenommene Renovierungsklausel. Soll eine Regelung zur schuldbefreienden Übernahme der Renovierungspflicht zwischen Mieter und Vormieter getroffen werden, muss der Vermieter gemäß § 415 Abs. 1, 2 BGB zugegen sein. Vertiefungsaufgabe Zur Relativität der dem Schuldverhältnis zugrundeliegenden Rechte und Pflichten und dessen Ausnahmen: Ernst in: Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage, Einl. § 241; Wiederholung: Einbeziehungs- sowie Inhaltskontrolle von AGB gemäß §§ 305ff. BGB; Verständnis: Barudi, Zu viel des Guten?, ZJS 2010, 219. Was wäre jetzt anders? Entscheidung-der-Woche-41-2018 .pdf PDF herunterladen • 300KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2018 (SR) Malte Gauger Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, sind keine Schutzvorrichtungen. Wo? Az.: BGH 1 StR 79/18 in: HRRS 2018, Nr. 723 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil vom 26.06.2018 Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Deshalb sind Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, keine Schutzvorrichtungen. Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams. Warum? Die Regelbeispiele von § 243 StGB werden häufig in Klausuren abgeprüft. Insbesondere bei einer Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB sollte sehr genau darauf geachtet werden, wozu der vermeintliche Schutz dient. Das vorliegende Urteil zeigt, worauf geachtet werden muss: Dient die Vorrichtung dazu, den Gewahrsam zu brechen, kann ein Regelbeispiel vorliegen. Handelt es sich jedoch lediglich um einen Mechanismus der dazu beiträgt den Gewahrsam effektiver zurück zu erlangen, ist das Regelbeispiel grundsätzlich nicht erfüllt. Folglich sollte sich in der Klausur immer die Frage nach dem Zweck der Vorrichtung gefragt werden, damit sauber und zutreffend subsumiert werden kann. Vertiefungsaufgabe Wolf-Doettinchem, „Mit dem Handy auf der Flucht“, JA 2018, 432. Entscheidung-der-Woche-42-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste

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