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  • Entscheidung der Woche 38-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2020 (ZR) Patrick Glatz Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 315/18 in: BeckRS 2020, 13134 A. Amtliche Leitsätze (Auszug) Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (Bestätigung von BGH, Urteile vom 18.Oktober 2017 -VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30.Oktober 2019 -VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25; jeweils mwN). B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die K erwarb am 05.10.2013 von der B bei einer Pferdeauktion den fünf Jahre alten Wallach „Santiano K“ für 31.7733,19 EUR zur Nutzung als Sportpferd. Die Tochter der K, eine ausgebildete Pferdewirtin und -ausbilderin bildete das turniererfahrene Pferd weiter aus, um es auf den Leistungsstand der Klasse L zu bringen, an dem es im Mai 2014 an einer Dressurprüfung teilnahm. Dem Dezember 2014 folgend, erklärte die K ggü. der B mit anwaltlichem Schreiben, dass das Pferd Rittigkeitsprobleme aufweise die auf sog. verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines) beruhten. Die K begehrt nun Rücktritt vom Kaufvertrag. C. Anmerkungen Der BGH hatte erneut die Gelegenheit Stellung zum Mängelgewährleistungs- und Rücktrittsrecht beim Tierkauf zu nehmen. Erneut ist der Anlass der Kauf eines Sportpferdes. Das umfangreiche Urteil, bestehend aus insgesamt acht amtlichen Leitsätzen, hat dabei seinen Schwerpunkt bei der Frage, ab wann ein Sachmangel vorliegt. Der Senat bekräftigt dabei seine Rechtsprechung, dass die übliche Beschaffenheit eines Reitpferdes nicht in jeder Hinsicht einer biologischen und physiologischen „Idealnorm“ zu entsprechen hat. Vielmehr müsse beachtet werden, dass es sich bei Pferden um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und mit individuellen Anlagen ausgestatten sind, die mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Für diese Risiken hat der Verkäufer nicht einzustehen, soweit diese Eigenschaft nicht besonders vereinbart ist. Daraus folgt auch, dass den Verkäufer nur die Pflicht trifft ein Pferd zu verschaffen, das bei Gefahrübergang nicht krank ist oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es nicht erkranken wird, sodass es sich für die gewöhnliche und Verwendung eignet. Tritt dennoch eine, wie in diesem Fall vorliegende Krankheit auf, die nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers fällt, realisiert sich ein natürliches aus der Art der Sache als Reitpferd resultierendes Risiko. Ein Studium des gesamten Urteils empfiehlt sich, da der BGH auch Stellung zu der Frage nimmt, wann die Beweislastumkehr des § 476 a.F. (jetzt § 477) greift; eine Auslegung die auch für den § 477 BGB von Bedeutung ist. D. In der Prüfung A. Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 BGB I. Wirksamer KV (+) II. Mangel (P) 1. Vereinbarte Beschaffenheit (-) 2. Gewöhnliche Beschaffenheit (P) 3. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (P) III. Maßgeblicher Zeitpunkt IV. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung V. Kein Ausschluss VI. Rücktrittserklärung, § 349 BGB VII. Keine Einrede der Unwirksamkeit, § 438 Abs. 4 S. 1 BGB VIII. Ergebnis E. Zur Vertiefung Looschelders, JA 2020, 703; Zum Tierkaufrecht: Al Hakim/Behrens, Pferdeauktion, HanLR 2020, S. 73ff; Zum Rücktrittsrecht: Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, § 47. Entscheidung-der-Woche-38-2020 .pdf PDF herunterladen • 174KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2023 (ÖR) Jasmin Wulf Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip begründet als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BayVGH 5 ZB 20.2243 in: BeckRS 2022, 23727 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip begründet als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Diese können einen Abwehranspruch nur dann geltend machen, wenn eines der Grundrechte verletzt wird, aus denen die staatliche Neutralitätspflicht hergeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). 2. Ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität, der sich in einer bloß passiven Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung erschöpft und mit keinen weiteren Nachteilen für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbunden ist, verletzt weder deren Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch auf Gleichbehandlung. B. Sachverhalt Eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgestaltete Weltanschauungsgemeinschaft wendet sich gegen den sogenannten „Kreuzerlass“ der Bayerischen Staatsregierung vom 1. Juni 2018. Der Ministerrat beschloss am 24. April 2018, eine neue Regelung in § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Staatskanzlei die Entfernung der im Eingangsbereich der Dienstgebäude angebrachten Kreuze. Am 8. Oktober 2018 erhob die Klägerin zusammen mit zwei Weltanschauungsgemeinschaften Klagen zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, § 28 AGO aufzuheben und den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu empfehlen, die in Befolgung von § 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die in seinen Dienststellen im Sinne von § 28 AGO im Eingangsbereich des Dienstgebäudes angebrachten Kreuze zu entfernen. Gegen das ablehnende Urteil des VG München wollen die Kläger nun Berufung einlegen und begehren deren Zulassung. C. Anmerkungen Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat diese Zulassung abgelehnt, da keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Die Kläger müssten im Rahmen der hier statthaften allgemeinen Leistungsklage geltend machen, durch ein bestimmtes Kreuz in einer konkreten Behörde in ihren Rechten beeinträchtigt zu werden. Dies gelang nicht. Zudem wird den Klägern durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 4 GG verwehrt. Darüber hinaus ist die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität ein objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip, das als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte des Klägers begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BayVGH kann die Anbringung eines Kreuzes durch staatliche Stellen nur dann als Eingriff in das Grundrecht eines Einzelnen zählen aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV gewertet werden, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird. Ein im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen angebrachtes Kreuz an der Wand stellt ein passives Symbol ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung dar. Zudem ist ein Eingangsbereich lediglich ein Durchgangsbereich der nicht dem längeren Verweilen dient. Hier liegt ein gravierender Unterschied zu Unterrichtsräumen, bei der eine solche Lage ohne Ausweichmöglichkeiten bereits angenommen wurde. D. In der Prüfung Allgemeine Leistungsklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis (P) IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit V. Vorverfahren und Klagefrist B. Begründetheit I. Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs II. Anspruch aus FBA 1. Hoheitliches Handeln 2. Eingriff in subjektives Recht (P) E. Literaturhinweise Friedrich, Über Kreuz mit der Verfassung? Das Gebot religiöser Neutralität des Staates am Beispiel der neuen "Kreuzpflicht" für Dienstgebäude des Freitstaats Bayern, NVwZ 2018, 1007. Entscheidung-der-Woche 24-2023 .pdf PDF herunterladen • 120KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 24-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2025 (SR) Lena Tenge Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Bremen 1 ORs 26/24 in: openJur 2025, 460 BeckRS 2025, 295 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1.Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden. 2.Als Annexkompetenz ermächtigt § 81b Abs. 1 StPO auch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons. 3.Leistet der Beschuldigte hiergegen Widerstand, kann dies gemäß §§ 113 f. StGB strafbar sein. 4.Der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten und deren Verwendung für die Zwecke des Strafverfahrens ist nicht auf § 81b Abs. 1 StPO zu stützen, sondern auf die Bestimmungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den §§ 94 und 110 StPO. B. Sachverhalt Das OLG Bremen hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Durchsuchung durch die Kriminalpolizei beim Beschuldigten wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften durchgeführt wurde. Obwohl er zunächst behauptete, kein funktionierendes Mobiltelefon zu besitzen, entdeckten die Beamten ein klingelndes Mobiltelefon während der Durchsuchung. Die Beamten forderten den Beschuldigten auf, das Mobiltelefon mittels Fingerabdruck zu entsperren. Dies verweigerte er. Daraufhin wurde er darüber belehrt, dass die Entsperrung notfalls zwangsweise durchgeführt werden würde. Der Beschuldigte versuchte, sich dieser Maßnahme zu entziehen. Aufgrund seiner Gegenwehr musste er zu Boden gebracht und fixiert werden, damit die Beamten dann mit seinem Finger das Mobiltelefon entsperren konnten. Gegen diese seiner Meinung nach unrechtmäßige Maßnahme wehrte sich der Beschuldigte mit heftiger Gegenwehr. C. Anmerkungen Das AG Bremerhaven verurteilte den Mann aufgrund Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. Das LG Bremen bestätigte diese Entscheidung. In der Revision vor dem OLG berief er sich auf das strafrechtliche Selbstbelastungsverbot - er sei nicht zur Mitwirkung an der Entsperrung des Mobiltelefons verpflichtet gewesen. Die ihm vorgeworfene Tat sei daher gem. § 113 Abs. 3 StGB nicht strafbar, da die Diensthandlung nicht rechtmäßig gewesen sei. Das OLG Bremen entschied, dass das Vorgehen der Polizei rechtmäßig gewesen sei und § 113 Abs. 3 StGB somit nicht zum Zuge komme. Die Zwangsmaßnahme lasse sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO stützen. Aufgrund der technikoffenen Formulierung sei auch die "Vornahme einer ähnlichen Handlung" erlaubt. Das zwanghafte Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor sei als eine solche Vornahme einzustufen. Da es sich beim Auflegen des Fingers auf einen Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons um eine einmalige Verwendung gerade ohne dauerhafte Speicherung handelt, sei die Maßnahme weniger eingriffsintensiv als die in § 81b Abs. 1 StPO genannte Aufnahme von Fingerabdrücken. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges für diese einmalige Verwendung des Fingerabdrucks sei daher von § 81b Abs. 1 StPO gedeckt. Zwar greife ein solch zwangsweises Auflegen des Fingers auf einen Fingerabdrucksensor wegen der damit verbundenen Vermessung individueller biometrischer Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Grundrechtseingriff könnte wegen seiner geringen Intensität aber im Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 81b Abs. 1 StPO gerechtfertigt werden. Insoweit unterliege die zwangsweise Entsperrung des Mobiltelefons dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch das zwangsweise Entsperren könnte der Tatvorwurf weiter aufgeklärt werden, so das OLG Bremen. Es sei wahrscheinlich gewesen, dass die Beamten auf dem Mobiltelefon geeignete Daten auffinden und als Beweismittel nutzen würden. Das Auflegen des Fingers stelle dabei das mildeste Mittel dar. Das OLG war letztlich davon überzeugt, dass die Maßnahme angemessen und rechtmäßig war. D. In der Prüfung § 113 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1.Objektiver Tatbestand a. Vollstreckungsbeamter b. bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung c. Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt 2.Subjektiver Tatbestand: Vorsatz 3.Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, Abs. 3 a. Rechtfertigung körperlicher Gewalt b. Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit c. Verhältnismäßigkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise https://www.brak.de/newsroom/news/polizei-drueckt-finger-d es-beschuldigten-auf-sein-handy-zulaessig/ Entscheidung der Woche 24-2025 .pdf PDF herunterladen • 2.11MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2025 (ÖR) Lenn von Hörten Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst ( - das juristische Referendariat -) müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei „Der III. Weg"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 - 2 C 15.23 Fundstelle: LKV 2024, 548 Vorinstanzen: VG Würzburg, Urt. v. 10.11.2020 - W 1 K 20.449 VGH München. Beschl. v. 22.12.2022 - 3 B 21.2793 A. Orientierungs- und Leitsatz Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst ( - das juristische Referendariat -) müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei „Der III. Weg"). B. Sachverhalt Nach erfolgreicher Besprechung seines ersten juristischen Staatsexamens erhielt der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2020 einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg, mit dem sein Antrag auf Zulassung zu dem juristischen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare zum 01. April 2020 abgelehnt wurde. Der Bescheid stütze sich auf § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO - vgl. als niedersächsische Parallelvorschrift § 5 Abs. 1 S. 2 NJAG. Die dort vorausgesetzte Ungeeignetheit ergebe sich aus verfassungsfeindlichen Betätigungen des Klägers. Neben mehrmaligen Verurteilungen sei er ehemaliges Mitglied der NPD und des „Freien Netzes Süd", welches 2014 verboten wurde, sowie aktiver Funktionär der Partei „Der III. Weg", bei der es sich um eine radikale rechtsextreme Vereinigung mit neonazistischer Prägung handelt. Zwar sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass Straftaten und Mitgliedschaften teilweise länger zurücklägen, grundsätzlich das Parteienprivileg zu berücksichtigen sei und auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG für ihn spreche. Dies ändere jedoch nichts an der abschließenden Gesamtabwägung. Der Kläger erhob daraufhin am 19. März 2020 erfolglos Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth. Im Nachgang begehrte der Betroffene im Wege der Klage rückwirkende Einstellung als Rechtsreferendar sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids durch den OLG-Präsidenten. Weil der Kläger inzwischen in Sachsen zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen wurde - vgl. dazu SächsVerfGH, Beschl. v. 04.11.2021, VF. 96-IV-21 -, erklärten die Beteiligten die Streitigkeit hinsichtlich der Zulassung schließlich für erledigt. Der Feststellungsantrag wurde indessen als unbegründet abgewiesen, woraufhin das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengt wurde. C. Die Entscheidung des BVerwG Auch die Revision der Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 S. 4 WGO, wurde am 10. Oktober 2024 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen; § 144 Abs. 2 VwGO. Zwar besteht in Anbetracht des Inhalts des Bescheids und der Berichterstattung über den Verfahrensgang eine Stigmatisierung des Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgründen erwächst. Jedoch war der Bescheid gerade nicht rechtswidrig. Es existiert mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 SiGjurVD ein ausreichender Anknüpfungspunkt im bayerischen Landesrecht dafür, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG und damit auch die Treuepflicht gegenüber der Verfassung in den Einstellungsprozess bei Rechtsreferendaren einzubeziehen. Die Bestimmung der „Ungeeignetheit" in § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO als Verordnung ist damit nach landesrechtlicher Auslegung - d.h. iSd. § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel - auch an beamtenrechtlichen Maßstäben zu messen. Daraus ergibt sich ein erforderliches Mindestmaß an Verfassungstreue, das auch für Rechtsreferendare gelten muss, die an rechtsstaatlichen Verfahren mitwirken und insofern ein gesamtgesellschaftliches Vertrauen in die Integrität der Justiz in Anspruch nehmen. Dass die Anforderungen an die Zulassung zur Anwaltschaft qua BRAO milder ausgestaltet seien, steht dazu bereits deshalb in keinem relevanten systematischen Widerspruch, weil sich die Treuepflicht unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 GG verbietet einer öffentlichen Stelle außerdem nicht, unabhängig von einem Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG, eine eigene Bewertung der Zielsetzungen einer Partei vorzunehmen und Einstellungsentscheidungen einzubeziehen. In Ansehung verschiedener Verfassungsschutzberichte ISU nunmehr bereits die Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg" isoliert als Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu qualifizieren. Sie rechtfertigt mithin den Ablehnungsbescheid auf Grundlage des § 46 Abs. 6 Nr. 2 BayJAPO. Zwar erklärt § 5 Abs. 2 S. 1 NJAG als Parlamentsgesetz in Niedersachsen gerade § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG diesbezüglich für unanwendbar. Ein erforderliches "Mindestmaß" an Verfassungstreue" dürfte nach dieser Rechtsprechung aber auch dem Eignungsbegriff in § 5 Abs. 1 S. 2 NJAG immanent sein. D. In der Prüfung Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vor Erledigung E. Literaturhinweise Bundesverwaltungsgericht - Pressemitteilung Nr. 48/2024 Entscheidung der Woche 16-2025 .pdf PDF herunterladen • 526KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2019 (SR) Klara Stolz Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 506/17 in: BeckRS 2018, 2809 JuS 2018, 820 NStZ 2018, 469 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß die Bremse betätigt, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. B. Sachverhalt A stieg mit einem Küchenmesser in der Jackentasche in das Taxi der B. Am Ziel angelangt, ging A zur Fahrertür und nahm sein Portemonnaie heraus. B dachte, A wolle bezahlen und griff nach ihrem Portemonnaie neben dem Fahrersitz. Dabei lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und B betätigte das Bremspedal mit ihrem Fuß. Sodann riss A die Fahrertür auf, um B ihr Portemonnaie zu entwenden, B warf dieses Richtung Beifahrersitz. A drückte B auf das Lenkrad und beugte sich über B, wobei er ihr eine Schnittwunde am Rücken zufügte. In diesem Gerangel rutschte der Fuß der B vom Bremspedal ab, das Taxi rollte über die Straße und stieß auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen eine Mauer. A ging zur Beifahrertür, nahm sich das Portemonnaie und flüchtete. Hat sich A gem. § 316a Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Voraussetzung des § 316a StGB ist objektiv ein tatbestandsmäßiger Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs. Dabei wird ausschlaggebend auf den laufenden Motor und den Betrieb eines Kraftfahrzeugs abgestellt. Im Falle eines nicht verkehrsbedingten Halts ferner darauf, dass der Angriff in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang steht. Der Schutzzweck der Norm liegt darin, dass der Führer eines in Betrieb gehaltenen Fahrzeugs auch bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sei, sodass er in seinen Abwehrmöglichkeiten beschränkt sei und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden könne. Die Voraussetzung der geminderten Abwehrmöglichkeit liegt nach dem BGH insbesondere vor, wenn das Tatopfer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belasse und die Bremse betätige, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. Der Führer eines Kraftfahrzeuges sei unter diesen Voraussetzungen jederzeit fahrbereit und mit der Beherrschung dieser Situation beschäftigt. Dabei sei in subjektiver Hinsicht ausreichend, dass der Täter die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Opfers erkenne. Nicht erforderlich sei dagegen, dass der Täter eine solche Erleichterung seines Angriffs zur notwendigen Bedingung seines Handelns mache. Der Umstand, dass B ihre Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Tat auf das Kassieren richtete, stelle ein Ausnutzen der Fahrbereitschaft der B durch A nicht in Frage. Das Taxi der B setzte sich in Bewegung, weil B infolge der Rangelei mit A mit ihrem Fuß vom Bremspedal abrutschte. Hierdurch werde deutlich, dass B als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Betrieb des Fahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war. Gerade dadurch sei sie leichter zum Opfer eines räuberischen Angriffs geworden, sodass der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB erfüllt ist. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit b) Des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers c) Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs 2. Subjektiver Tatbestand E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 316a Abs. 1 StGB: Rengier, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 3ff., Rn. 21. Entscheidung-der-Woche-05-2019 .pdf PDF herunterladen • 205KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 52-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2021 (SR) Laura Schlunk Die Feststellungen zum voluntativen Vorsatzelement müssen die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten vollständig in den Blick nehmen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 266/20 in: NZV 2021, 316 StV 2021, 487 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die Feststellungen zum voluntativen Vorsatzelement müssen die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten vollständig in den Blick nehmen. 2. Bei riskantem Verhalten im Straßenverkehr ist für die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung ein bestehendes Vorstellungsbild des Angeklagten über als möglich erachtetes kollisionsvermeidendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer als Anknüpfungspunkt für ein vorsatzausschließendes Vertrauen in die einzelfallbezogene Prüfung des voluntativen Vorsatzelements miteinzubeziehen. B. Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht) Der Angeklagte (A) verabredete sich zu einem Kraftfahrzeugrennen mit dem Mitangeklagten (M). Zu Beginn des Rennens hielt A das Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer für möglich und wusste, dass ein rechtzeitiges Abbremsen unmöglich und ein Ausweichen nur schwer möglich sein würde. A und M fuhren zunächst mit angemessener Geschwindigkeit durch eine gradlinig verlaufende Vorfahrtstraße. Links und rechts befanden sich einmündende Straßen. Circa 226 Meter vor dem Unfallort fuhr der A, wie mit M vereinbart, auf die Gegenfahrspur und beschleunigte maximal. 110 Meter vor der Unfallstelle bemerkte der A die Geschädigte (G). Diese bog von links aus einer Seitenstraße in Fahrtrichtung des A ab, wobei zweifelhaft ist, ob sie an dem sich dort befindlichen Stoppschild gehalten hatte. Der A bremste auf 105 km/h ab, konnte jedoch einen Zusammenstoß mit G nicht verhindern. G erlitt schwere Verletzungen und verstarb im Krankenhaus. Hat A sich wegen Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG hat den A wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß §§ 211, 315d, 52 StGB verurteilt. Zu beantworten ist, ob der für § 211 StGB erforderliche bedingte Tötungsvorsatz vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handeln erkennt und dies billigt oder sich zum Erreichen seines Zieles zumindest mit dem Tod eines anderen Menschen abfindet. In Abgrenzung liegt die bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft darauf vertraut, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintreten wird. Der Vorsatz erfordert ein Wissens- und ein Willenselement und muss zur Abgrenzung in der Gesamtschau aller subjektiven und objektiven Umstände bewertet werden. Für das voluntative Vorsatzelement werden vor allem die Persönlichkeit und psychische Verfassung des Täters, die Motivlage und bedeutsame Umstände der Tat sowie die konkrete Angriffsweise einbezogen. Der BGH verweist hier insbesondere auf die dem Täter bekannten objektiven Umstände als wesentlichen Indikator für das Vorsatzelement. A ging, wie vom LG festgestellt, von der möglichen Begegnung mit anderen wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern und deren Fehlverhalten aus. Laut BGH ist im Umkehrschluss daraus zu schließen, dass A davon ausging, diese könnten das von ihm geschaffene Risiko erkennen. Er vertraute auf die dort geregelte Vorfahrtstraße. Somit sei der tatbestandliche Erfolg nicht vom Zufall, sondern auch von dem kollisionsvermeidenden Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer abhängig. Dies hätte in die Gesamtwürdigung des voluntativen Vorsatzelements mit einbezogen werden müssen. Der BGH verneint das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes. A hat sich nicht wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit des A gemäß § 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (…) E. Zur Vertiefung Eschelbach, in: v. Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online-Kommentar StGB, 51. Edition 2021, § 212 Rn. 21; Maier, in: Erb/Schäfer, Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 4. Aufl. 2020, § 46 Rn. 557. Entscheidung-der-Woche-52-2021 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2019 (ZR) Patricia Meinking Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 180/18 in: NZM 2019, 518 NJW 2019, 2765 A. Orientierungssätze Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer rechtfertigen ohne weitere Feststellungen grundsätzlich noch keine Härte. Besteht jedoch die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch einen Wohnungswechsel, kann allein dies einen Härtegrad darstellen. Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Parteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagte mietet seit 1974 vom Kläger eine Dreizimmerwohnung, die sie mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt. Mit Schreiben vom 22.1.2016 kündigte ihr der Kläger ordentlich wegen (begründeten) Eigenbedarfs. Die Beklagte widersprach der Kündigung und berief sich auf das Vorliegen von Härtegründen. In einem ärztlichen Attest heißt es, ein erzwungener Umzug führe unweigerlich zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der an Demenz erkrankten Beklagten. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch die vom Berufungsgericht angeführte Begründung könnten Ansprüche des Klägers auf Räumung und Herausgabe nicht verneint werden. Der BGH geht grundsätzlich vom Vorliegen einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB für die Beklagte aus. Als Härtegründe kommen nur solche mit dem Umzug verbundenen Nachteile in Betracht, die sich von den typischen Unannehmlichkeiten deutlich abheben. Aufgrund des hohen Alters der Beklagten, der langen Mietzeit, des angegriffenen Gesundheitszustands und der drohenden Verschlechterungen sei hier im Wege einer Gesamtwürdigung eine solche Härte anzunehmen. Dies führe jedoch nicht zur Annahme, dass diese Härte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung sei insbesondere rechtsfehlerhaft, wenn Feststellungen zum Umfang und zu den Auswirkungen der Erkrankung unterbleiben, ein Härtegrad bezüglich aller Bewohner angenommen und dem Erlangungsinteresse des Vermieters, das durch Art. 14 GG geschützt wird, ein zu geringer Stellenwert zugesprochen wird. Die Entscheidung zeigt, dass allein aufgrund des Vorliegens einer Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 1 S. 1 BGB noch nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr muss eine gründliche Interessenabwägung am Einzelfall erfolgen. Dabei ist für die vom Mieter behaupteten Härtegründe gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO ein Sachverständigengutachten einzuholen. D. In der Prüfung A. § 546 Abs. 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 BGB II. Beendigung des Mietvertrags durch Kündigung, § 573 Abs. 1 S. 1 BGB III. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Sozialwiderspruch, §§ 574a, 574 BGB (umfassende Interessenabwägung) B. § 985 BGB I. Anspruchsteller ist Eigentümer & Anspruchsgegner Besitzer II. Kein Recht zum Besitz Fortsetzung des Mietvertrags (s.o.) E. Zur Vertiefung Fleindl, Die Eigenbedarfskündigung: Tatbestand und Rechtsmissbrauch, NZM 2016, 289ff; sowie ders., Die Sozialklausel in Zeiten der Wohnungsnot, WuM 2019, 165ff. Entscheidung-der-Woche-40-2019 .pdf PDF herunterladen • 201KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2023 (ZR) Nedime Bagarkasi Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Zweibrücken - 4 U 187/21 in: BeckRS 2022, 44785 LSK 2022, 44785 RÜ 2023, 480 Vorinstanz: LG Kaiserslautern - 4 O 945/19 A. Orientierungs - oder Leitsätze Beim Autokauf stellt das subjektiv „unangenehme“ Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn die darin verbauten Assistenzsysteme technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten. B. Sachverhalt Der Kläger (K) begehrt von der Beklagten (B) die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises i.H.v. 21.470,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeugs. K erwarb bei der B einen neuen PkW zum Kaufpreis von 21.470,00 €. Bei der Nutzung des Fahrzeuges hatte K jedoch das Gefühl, dass an der Bremsanlage schwerwiegende Probleme bestehen. Grund hierfür war, dass K den Eindruck gewonnen hatte, dass bei starkem Abbremsen das Fahrzeugs derart stark nach rechts verzieht, dass es entweder zu einem unkontrollierten Fahrbahnwechsel kommt oder die Gefahr besteht,von der Fahrbahn abzukommen. Auch bei einem leichten Abbremsen vernahm K ein leichten „Schlenker“ nach rechts. Daher forderte K die B auf den Mangel zu beseitigen. Nach Überprüfung des Pkw konnte B jedoch keine Mängel feststellen, sodass der Kläger das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand zurückerhielt. Mit Schreiben vom 12.11.2019 erklärte K gegenüber B wegen der Nichtbehebung des beanstandeten Problems den Rücktritt vom Kaufvertrag. B war zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nicht bereit, da dieser bei der Überprüfung des Fahrzeugs keine Mängel feststellen konnte. In erster Instanz vor dem Landgericht Kaiserslautern blieb der Kläger K erfolglos. Hiernach legte K Berufung vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. C. Anmerkungen Das OLG hat einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB sowie den hilfsweise begehrten Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB verneint. Grund hierfür ist, dass bereits kein Sachmangel iSd § 434 BGB a.F. vorliegt. Als möglicher Sachmangel kommt lediglich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. in Betracht. Ob eine Sache der üblichen Beschaffenheit entspricht, ist danach zu beurteilen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Die Beurteilung dessen hat aus derSicht eines objektiven Durchschnittskäufers zu erfolgen. So führt das OLG hierzu aus, dass ein Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung grundsätzlich dann eignet, wenn das Fahrzeug keine technischen Mängel zeige, die die Zulassung zum Straßenverkehr verhindern oder auch die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, stellt das OLG klar, dass das Kraftfahrzeug während des Bremsvorgangs bremsstabil bleiben müsse. Beim Bremsen habe sich das Fahrzeug demnach spurneutral zu verhalten, sodass ein Ausweichen nach links oder nach rechts nicht bestehen dürfe. Bei durchgeführten Probefahrten waren am Fahrzeug des Klägers zunächst keine Mängel feststellbar. Der Sachverständiger stellte jedoch auch klar, dass das Heck des Fahrzeugs zum Übersteuern neige. Dieses Phänomen des Übersteuerns sei für den Insassen deutlich wahrnehmbar. Es erzeuge beim Fahrer jedoch zunächst nur den Eindruck bzw. das unangenehme Gefühl eines unkontrollierten Schleudervorgangs. Das Fahrzeug selber verfüge nämlich über einen eingebauten und ausreichenden Sicherheitsmechanismus, der das Übersteuern kompensiere und somit das Fahrzeug stabilisiere und einen Schleudervorgang verhindere. Das OLG erklärt hierzu, dass dieses wahrnehmbare und unangenehme Gefühlfür einen Sachmangel i.S.d. § 434 a.F. nicht ausreiche. Die subjektiven Erwartungen des Klägers seien hier nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass am Fahrzeug des Klägers keine Sicherheitsmängel auftraten und auch die verbauten Assistenzsysteme zuverlässig reagierten, sodass eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht vorliege. Das Problem des Übersteuerns trete dabei auch nur im Rahmen einer Gefahrenbremsung ein, die jedoch selber nur selten zur Anwendung komme und damit nicht mit einem alltäglichen Fahrverhalten einhergehe. Mithin gehöre es auch nicht zur üblichen Beschaffenheit eines PKW, dass auch in solchen Ausnahmesituationen ein angenehmes Fahrgefühl des Fahrers gewährleistet werde. So berechtigt ein rein als unangenehm empfundenes Fahrgefühl bei erfolgter Gefahrenbremsung den Käufer eines PKW nicht dazu vom Vertrag zurückzutreten. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB I. Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang (P) III. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung (Beachte: Mögliche Entbehrlichkeit § 323 II, 440) IV. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V oder § 323 VI V. Rücktrittserklärung, § 349 VI. Rechtsfolge, § 346 E. Literaturhinweise RÜ 2023, 480 (m. Anm. Jannina Schäfer & mit Anwednung des § 434 n.F.); NJ 2022, 14 Deutschmann: Der neue Sachmangelbegriff des § 434 BGB n.F. Entscheidung-der-Woche-34-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2018 (SR) Malte Gauger Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses... Wo? Az.: BGH 3 StR 182/17 in: NStZ 2018, 334f bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 26.07.2017 Enthält das Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam gebracht hat, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die er es bei der Entwendung abgesehen hat, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – in der Folge des Behältnisses samt des darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen eines versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden. Wird das Behältnis (ersichtlich in Tatortnähe) gefunden, liegt die Vermutung nahe, dass sich des Behältnisses entledigt wurde, weil sich nicht der erhoffte wertvolle Inhalt darin befand. Erforderlich für einen vollendeten Diebstahl gemäß den §§ 242 ff. StGB bedarf es stets der Zueignungsabsicht. Diese liegt mangels festgestellter Tatsachen nicht vor, sodass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vorsatz nicht auf den weniger wertvollen Inhalt bezieht. Warum? Dass es sich bei den Delikten der §§ 242 ff. StGB um häufig abgeprüfte Straftatbestände in Klausuren handelt, ist kein Geheimnis. Insbesondere die saubere Subsumtion unter die subjektiven Merkmale der Zueignungsabsicht, aufgeteilt in Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, bereitet in der Klausur immer wieder Probleme. Eine sorgfältige Sachverhaltswiedergabe ist hier besonders wichtig, auf alle Umstände muss eingegangen werden. Die Entscheidung ist ein geeignetes Beispiel, wie die subjektiven Merkmale bei den §§ 242ff. StGB anzuwenden sind. Vertiefungsaufgabe Kudlich, „Auf die inneren Werte kommt es an“ - Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung, JA 2012, 321 (unter besonderer Berücksichtigung von S. 324); BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - 4 StR 354/09, BeckRS 2009, 27895. Entscheidung-der-Woche-26-2018 .pdf PDF herunterladen • 303KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 43-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 43-2024 (SR) Anna Lange Auch nach Wegfall des § 217 StGB a.F. beginnt bei regulärem Verlauf die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (amtlicher Leitsatz). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 02.11.2023 - 6 StR 128/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 36415; NStZ 2024, 168 Vorinstanz: LG Verden, Urt. v. 29.11.2022 - 10 Ks 322 Js 6212/15 (102/22) A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Auch nach Wegfall des § 217 StGB a.F. beginnt bei regulärem Verlauf die Geburt und damit der Anwendungsbereich der §§ 211 ff. StGB mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (amtlicher Leitsatz). B. Sachverhalt Die Angeklagte, eine selbstständige Hebamme mit Vorbehalten gegenüber Krankenhausgeburten, betreute eine Hausgeburt. Bei der Nebenklägerin, die die Angeklagte zur Betreuung der Geburt beauftragt hatte, kam es zu einem Blasensprung und dem Einsetzen der Eröffnungswehen. Die Geburt verzögerte sich jedoch über Tage hinweg. Vier Tage nach dem Blasensprung nahm die Nebenklägerin keine Kindbewegung mehr wahr und verspürte einen tiefen Schmerz im Bauchraum. Schließlich verstarb das Kind auf dem Weg ins Krankenhaus an einer Hypoxie durch Aspiration eitrigen Fruchtwassers. Die Angeklagte hatte eine Antibiotikatherapie sowie die notwendig gewordene Verlegung der Mutter ins Krankenhaus unterlassen. Denn die Angeklagte vertrat die ideologische Sichtweise, dass Hausgeburten einer Klinikgeburt uneingeschränkt vorzuziehen seien. C. Anmerkungen Das Landgericht Verden hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Körperverletzung durch Unterlassen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf. Die Annahme des Tötungsvorsatzes sei nicht ausreichend begründet. Das Kind müsste zum Todeszeitpunkt dem strafrechtlichen Schutz der §§ 211 ff. StGB unterfallen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der §§ 211 ff. StGB einerseits und der Norm des § 218 StGB andererseits, ist der Beginn der Geburt. Die Geburt beginne bei regelmäßigem Verlauf, in Übereinstimmung mit der vorwiegenden Auffassung im Schrifttum, im Zeitpunkt des Beginns der Eröffnungswehen. Eine solche Wertung ergebe sich aus der Auslegung der einschlägigen Vorschriften. § 218 StGB sanktioniere den Abbruch der Schwangerschaft. Eine Schwangerschaft könne jedoch nach dem Wortsinn dann nicht mehr abgebrochen werden, wenn diese sich bereits in Selbstauflösung befinde. Eine solche Selbstauflösung sei aus medizinischer Sicht dann gegeben, wenn die Eröffnungswehen eingesetzt haben, denn mit diesen beginne im Normalfall der Geburtsvorgang. Der daraus resultierende strengere Strafrechtsschutz sei auch geboten. So können im Zeitpunkt der Eröffnungsperiode medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden, so zum Beispiel bei Wehenschwäche, bei starken Wehen oder bei Geburtshindernissen. In dieser Phase bedürfe das Kind bereits eines besonderen strafrechtlichen Schutzes. Die Eröffnungswehen hatten bei der Nebenklägerin bereits eingesetzt, sodass der Beginn der Geburt als maßgeblicher Zeitpunkt anzunehmen war. Folglich sind die §§ 211 ff. StGB anwendbar. Das Kind war bereits taugliches Tatobjekt im Sinne des § 212 StGB. Ein Unterlassen sei jedoch nur dann ursächlich für den Erfolg, wenn dessen Eintritt bei Vornahme der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Hierauf muss sich auch der Vorsatz beziehen. Zwar sei der Angeklagten bewusst gewesen, dass sie sich konträr zu den ärztlichen Leitlinien verhielt und erhebliche Risiken für das Leben des Kindes bestanden. Das LG habe jedoch einen Tötungsvorsatz erst für den frühen Morgen des Todestags festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch nur noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rettung des Kindes bestanden. Eine Verurteilung wegen eines durch Unterlassen begangenen Tötungsdelikts sei nur dann möglich, wenn der Tatvorsatz zum Zeitpunkt bestand, in dem der Erfolg noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden konnte. Dies hat das LG vorliegend nicht ausreichend begründet, sodass der Schuldspruch wegen Totschlags durch Unterlassen aufzuheben ist. D. In der Prüfung Strafbarkeit gem. §§ 212, 13 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taugliches Tatobjekt: Mensch i.S.d. §§ 211 ff. StGB aa. Maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung der Geburt bb. Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn der Geburt (1) Beginn der Presswehen (2) Beginn der Eröffnungswehen (3) Stellungnahme cc. Stellungnahme b. Erfolgseintritt: Tod eines Menschen b. Unterlassen einer gebotenen Handlung c. Quasikausalität d. Objektive Zurechnung e. Garantenstellung 2. Subjektiver Tatbestand (-) II. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise NJW 2024, 298 (m. Anm. Lorenz) MedR 2024, 258. Entscheidung der Woche 43-2024 .pdf PDF herunterladen • 171KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) Pierre Watermann Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VGH Mannheim - Az. 1 S 800/24 Fundstelle: LSK 2024, 27095 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. 2. Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können. B. Sachverhalt Die Kläger (Angehörige des Grabbewohners) ließen auf dem genannten Grab, ohne vorherige Prüfung, durch die Beklagte ein 1,55m hohes Grabmal in Gestalt eines Abbilds des Verstorbenen in weiß, gelb, orange und rot errichten. Die Friedhofsverwaltung erreichten mehrere Beschwerden von anderen Besuchern des Friedhofs. Diese brachten zum Ausdruck, dass sie sich durch die aufällige Gestaltung der Grabskulptur gestört fühlten. Nach mehreren gescheiterten Kompromissversuchen folgte schließlich eine Beseitigungsverfügung. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen §§ 15, 17, 21 Friedhofssatzung (FS). Die Ausführung des Grabmales sei rechtswidrig, da die Genehmigungserfordernis nicht erfüllt sei und sie der Würde des Friedhofs nicht entspreche. Durch die grelle Farbgebung, die Größe der Figur und die figürliche Darstellung des Verstorbenen sei der Eindruck so aufdringlich, dass sich andere Trauernde der Wirkung nicht entziehen könnten. Die Angehörigen zogen daraufhin vor das VG Stuttgart. Sie begehrten die Erteilung einer Genehmigung für das bereits errichtete Grabmal und wendeten sich gegen die Verfügung der Beklagten, dieses zu beseitigen. Sie trugen vor, die Verfügungen der Beklagten verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 4 GG, in ihrem Totenfürsorgerecht und zugleich werde eine Verletzung der Würde des Verstorbenen (Art. 1 GG) gerügt. Die Vorschrift des § 15 FS sei insbesondere zu unbestimmt und daher bereits nichtig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied erstinstanzlich, dass die Skulptur andere Besucher in ihren Rechten, vor allem deren Relegionsfreiheit, einschränke und die Beseitigungsverfügung rechtmäßig sei. Dagegen legten die Angehörigen Berufung beim VGH Mannheim ein. C. Anmerkungen Der VGH begründet wie folgt: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2024 - Az. 6 K 943/23 - wird abgelehnt. Danach seien § 15 FS und § 14 BestattG Baden-Württemberg gegen die von den Angehörigen geltend gemachte Relegionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Kunstfreiheit gem Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abzuwägen. § 15 FS bestimme, das Grabmale "der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen" müsse. Ähnliches sieht § 14 BestattG vor: "Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grundsätzlich sei man daher berechtigt, eine Grabstätte "in einer ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden entsprechenden Weise zu gestalten". Jedoch nur insoweit, dass dieses Recht seine Grenze in den Rechten Dritter finde, der Anstaltszweck des Friedhofs also gewahrt werden müsse. Dieser bestünde darin, Sorge für eine würdige Totenbestattung zu tragen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu gewähren. Der Zweck eines Friedhofs sei also, die Möglichkeit zu schaffen, ungestört den Totn zu gedenken. Für die Erreichung dieses Zwecks sei der Friedhofsträger verantwortlich. Damit einher ginge die Schaffung von Gestaltungsvorschriften. Da es sich bei einem Friedhof um eine Ansammlung von verschiedenen Grabflächen handelt, kann die einzelne Grabstätte dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist immer im Kontext mit den anderen Grabstätten zu sehen. Das äußere Bild des Friedhofs wird auch durch das Aussehen einzelner Grabstätten mitbestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich alle Friedhofsnutzer auf die jeweils einschlägigen Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können. Wie die Kläger zu Recht vortragen, müssen Nutzer eines Friedhofs insoweit eine Grundspannung aushalten. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung kann aufgrund des Gemeinschaftsbezugs jedoch nicht schrankenlos sein, sondern unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierdurch sollen Spannungen ausgeglichen werden, die durch naturgemäß differierende, religiöse und künstlerisch-ästhetische Meinungen einer Vielzahl von Nutzern, wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen, bestehen. In der Folge bestätigt der VGH Mannheim das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang: Die Skulptur sei mit ihren 1,55 Metern zu groß, zu leuchtend, zu auffällig. Sie ziehe damit zu viel Aufmerksamkeit auf sich, wodurch ein ungestörtes Totengedenken für die anderen Friedhofsbesucher nicht mehr möglich sei. Die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage für Beseitigungsverfügung II. formelle Rechtsmäßigkeit III. materielle Rechtsmäßigkeit 1. formelle + materielle Illegalität 2. Ermessen - insb. Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise LSK 2024, 27095 DOV 2029.8.88 BeckRS 2024, 27095 Entscheidung der Woche 10-2025 .pdf PDF herunterladen • 1.26MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2024 (ÖR) Sebastian Hielscher Ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots in Betracht. Aktenzeichen BVerfG, Beschl. v. 17.5.2024 Az.: 2 BvR 1457/23 A. Orientierungssätze (d. Red.) 1. Ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots in Betracht. 2. Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 3. Gemessen daran verstößt die Entscheidung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot, wenn sie keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers enthält, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer erhielt am 29.12.2022 einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs, die zulässige Höchstparkdauer gem. Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten zu haben. Hiergegen erhob er Einspruch; das AG Siegburg verhängte in der Folge eine Geldbuße von 30 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gegen 14:30 Uhr geparkt und dieses sich bis 17:35 Uhr unbewegt auf dem Parkplatz befunden habe. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Fahrer des fraglichen Fahrzeugs entnahm das Gericht den Angaben im Bußgeldbescheid und einer Auskunft des Fahreignungsregisters, nach welcher der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs war. Der Beschwerdeführer selbst hatte zur Fahrereigenschaft geschwiegen. Das OLG Köln verwarf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch das amtsgerichtliche Urteil in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein. Eine Beweisaufnahme des AG Siegburg habe in Bezug auf die Fahrereigenschaft nicht stattgefunden. Der schlichte Schluss von der Halter- auf die Fahrereigenschaft sei objektiv willkürlich. Die Verfassungsbeschwerde sei geboten, um der Willkür in nicht rechtsmittelfähigen Rechtssachen nicht "Tür und Tor" zu öffnen. C. Anmerkungen Die zweite Kammer des zweiten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG in ihrer Ausprägung als Willkürverbot. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und überprüft nicht die Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in die Entscheidungen der Fachgerichte kommt aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots gem. Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Eine solche liegt aber nicht schon in jeder fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts durch das Fachgericht. Vielmehr muss die fachgerichtliche Entscheidung nach den das Grundgesetz prägenden Gedanken nicht mehr verständlich sein und sich daher bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängen, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die von den Gerichten vorgenommene Beweiswürdigung. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Entscheidung des AG Siegburg als objektiv willkürlich dar. Sie enthält keinerlei sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Fahrzeughalters. Der Beschwerdeführer hatte sich insoweit auf sein Schweigerecht zurückgezogen; allein aus der Haltereigenschaft kann aber nicht generell auf seine Täterschaft geschlossen werden, wenn jegliche anderweitigen Beweisanzeichen fehlen. Da diese Auffassung auch in fachgerichtlicher Rechtsprechung sowie Literatur zum Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht als einhellig anerkannt gelten kann, ist nicht auszuschließen, dass das AG bei sachgemäßer Verfahrensführung zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre. Da die Entscheidung wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist, kann die mögliche Verletzung weiterer Verfassungspositionen (Etwa Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG oder die Garantien der EMRK) auf sich beruhen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdefähigkeit 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis (P): BVerfG keine Superrevisionsinstanz 5. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 6. Form und Frist II. Begründetheit 1. Verletzung von Freiheitsrechten 2. Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (P): Verstoß gegen das Willkürverbot E. Literaturhinweise BVerfGE 87, 273 (278 f.) m.w.N. Lang, Dorothee: Das Willkürverbot - ein allzeit einsatzbereites Mittel des BVerfG, in: ZJS 2015, 39. Entscheidung der Woche 26-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.15MB Zurück Nächste

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