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Entscheidung der Woche

Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung.

Btissam Boulakhrif

Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen.

Entscheidung der Woche 18-2019 (ÖR)

Nathalie Hamm

Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Entscheidung der Woche 17-2019 (SR)

Patricia Meinking

Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des behandelnden Arztes früher gestorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Entscheidung der Woche 16-2019 (ZR)

Jasmin Wulf

Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig.

Entscheidung der Woche 15-2019 (ÖR)

Adam Hetka

Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens.

Entscheidung der Woche 14-2019 (SR)

Patrick Glatz

Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen Veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.

Entscheidung der Woche 13-2019 (ZR)

Anna Ordina

Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal neben anderen Gründen in einem Motivbündel anknüpft.

Entscheidung der Woche 12-2019 (ÖR)

Lucas Haak

Gefühlsregungen des Täters wie Zorn oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen und in ihrer Verwerflichkeit über den bereits unerträglichen Unrechtsgehalt des Totschlags hinausgehen.

Entscheidung der Woche 11-2019 (SR)

Paula Kirsten

Fluggesellschaften haften nicht bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal.

Entscheidung der Woche 10-2019 (ZR)

Floriane Willeke

Die Datenerhebungen im Rahmen des Tests zum Zensus 2021 ist nach einer Folgenabwägung gegenüber Datenschutzgründen kein unverhältnismäßiger Eingriff und darf fortgesetzt werden.

Entscheidung der Woche 09-2019 (ÖR)
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