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- Entscheidung der Woche 17-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 17-2018 (ZR) Paula Kirsten Bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten, bleibt der Beitrag des letzteren i.d.R. unberücksichtigt. Wo? BGH VI ZR 128/16 in: ZIP 2018, 694 MDR 2018, 274 Vorinstanz LG Bonn, 19.06.2015 – 3 O 25/11 OLG Köln, 17.03.2016 – 7 U 149/15 Was? BGH, Urteil vom 19.12.2017 Mit Urteil vom 19.12.2017 bestätigt der BGH den Regelfall, dass bei einer Haftung im Rahmen der § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB eine anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht kommt, wenn der Schädigende mit Schädigungsvorsatz handelte. Einem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es verwehrt, sich auf ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berufen. Regelfall Bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten, bleibt der Beitrag des letzteren i.d.R unberücksichtigt. Ausnahmen von dieser Regel müssen dann zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB und den Umständen des Einzelfalls eine Schadensteilung gerechtfertigt ist, diese Einzelfälle in der Klausur zu kennen, sichert die befriedigende Lösung. Ausnahme Eine Möglichkeit der Schadensteilung wurde angenommen, wenn: der Vorsatz des Schädigers nicht den eingetretenen Schaden umfasste (BAG, Urteil 1 AZR 520/69), der Schädiger keine Vorstellung von der Höhe des drohenden Schadens (Senat, Urteil VI ZR 245/67) hatte, der vorsätzlich Handelnde dem Geschädigten Sicherungsmöglichkeiten angeboten hatte und sich bemüht hat, den Schaden zu verhindern (Senat, Urteil VI ZR 229/67), die Ursächlichkeit des Schadens so überwiegend beim Kläger lag, dass von einem einfachen Verursachungsbeitrag nicht mehr die Rede sein kann (BGH, Urteil VII ZR 313/69). Vertiefungsaufgabe Haftungsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB – Wagner in: MüKoBGB, § 823; Vertiefend: Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, S. 619f. Entscheidung-der-Woche-17-2018 .pdf PDF herunterladen • 258KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) Dean Weigel Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24 in: BeckRS 2025, 20344 A. Orientierungs- und Leitsätze Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. B. Sachverhalt Der Bekl. inserierte im Jahre 2020 als privater Verkäufer auf einer Onlineplattform ein Kraftfahrzeug der Marke MG des Baujahrs 1973. Als Zustandsnote wurde im Inserat „2-3“ angegeben. Nach Kontaktaufnahme durch den Kl. schlossen die Parteien über das Fahrzeug einen schriftlichen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 13.800 €. Dabei wurde die Sachmängelhaftung mit Ausnahme der Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist oder bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen. Ferner enthielt der Kaufvertrag die folgende Klausel: „Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2 - 3“. Bei Vertragsschluss lagen dem Kl. zwei Gutachten bezüglich des Fahrzeuges vor. Das erste Gutachten stammt aus dem Jahre 2011 und weist eine Zustandsnote von „2,0“ aus. Das andere, neuere Gutachten aus dem Jahre 2017 gab eine Zustandsnote von „3-“. Das Fahrzeug wurde dem Kl. im Mai 2020 übergeben. Im Januar 2022 stellte er das Fahrzeug bei dem TÜV Nord zur Hauptuntersuchung vor. Die Erteilung einer Prüfplakette wurde wegen erheblicher Mängel abgelehnt. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Bekl. unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. C. Anmerkungen Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die vom Kl. eingelegte Revision hatte Erfolg und der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein entsprechender Anspruch des Kl. könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ergeben. Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag. Es müsste ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang erfolgte mit der Übergabe des Fahrzeugs im Mai 2020, vgl. § 446 S. 1 BGB. Ein Sachmangel kommt in Form einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Dafür müsste die Angabe der Zustandsnote „2-3“ im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Eine solche setzt nach st. Rspr. des VIII. Zivilsenats des BGH voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Kaufverträgen über Oldtimer ist die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustands eines Oldtimers und haben somit maßgeblichen Einfluss auf deren Wert. Auf Grund dieser erheblichen rechtlichen und praktischen Bedeutung ist daher beim Kauf von Oldtimern bei Angabe von Zustandsnoten regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine derartige Vereinbarung sprechen. Dies gilt auf Grund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung der Zustandsnoten auch für Privatverkäufer. Für eine verbindliche Zusage des Zustandes spricht im konkreten Fall bereits das Wort „verbindlich“ im Kaufvertrag. Es handelt sich bei der Angabe der Zustandsnote „2-3“ auch nicht um eine bloße Mitteilung fremden Wissens aus den vorgelegten Gutachten. In keinem der Gutachten ist von einer Zustandsnote „2-3“ die Rede und dies würde auch nicht den Mittelwert der Bewertungen darstellen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont bezieht sich die Zustandsnote ferner auf den aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Dazu enthalten die Gutachten jedoch keine Angabe. Somit liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts ließ es der BGH jedoch offen, ob tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorlag und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss umfasst die Beschaffenheitsvereinbarung bereits dem Wortlaut nach nicht. Falls tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Zustands- note „2-3“ vorliegt, besteht der geltend gemachte Anspruch des Kl. Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, §§ 348, 320 BGB. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 S. 1 BGB (P) Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung III. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung IV. Kein Ausschluss der Gewährleistung V. Rücktrittserklärung, § 349 BGB E. Literaturhinweise Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 3 Rn. 10f Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 03-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 03-2018 (SR) Tim Brockmann Wo? Az.: BGH 2 StR 154/17 in: BeckRS 2017, 133481 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 16.11.2017 Unberechtigte Herausnahme von Geldscheinen aus einem Bankautomaten; Zwang des Karteninhabers zur Duldung der Herausnahme der diesem zur Übereignung angebotenen Geldscheine; Tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts bei technisch ordnungsgemäßer Bedienung des Geldautomatens; Differenzierung des Vorgangs der Gewahrsamspreisgabe durch den Automaten einerseits und von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung. Warum? Entscheidungen zu Fällen aufgrund eines unfreiwilligen Gewahrsamswechsels an Geldausgabeautomaten sind ein geeignetes Mittel die materielle Kenntnis der Tatbestände und Rechtsprechung zu § 249, §§ 253, 255 und § 263a StGB abzuprüfen. Je nach konkreter Fallgestaltung ist jedes Delikt möglich, der Abgrenzungsklassiker zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist ohnehin zu kennen. Wer sich gut vorbereiten will, lernt in dem Zusammenhang mit EC-Karten und Bankautomaten auch den § 263a StGB hinzu und kann ohne langes Überlegen gutachterlich darstellen, warum ein Fall des Computerbetruges in den allermeisten EC-Automaten-Sachverhalten nicht einschlägig ist. Sinnvoll für die mündliche Prüfung kann insbesondere das Hinzulernen der verschiedenen Schutzrichtungen der jeweiligen Vorschriften sein, um eine Antwort im Prüfungsgespräch zu begründen. Vertiefungsaufgabe Diesen Beschluss sowie BGHSt 35, 158 lesen und beide Urteile von Fällen des Computerbetruges sauber unterscheiden, z.B. anhand von BGH, 16.07.2015 - 2 StR 16/15, z.B. in NStZ 2016, 149. Entscheidung-der-Woche-03-2018 .pdf PDF herunterladen • 267KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 01-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2018 (ÖR) Tim Brockmann Wo? Az.: BVerfG 2 BvR 1333/17 in: NJW 2017, 2333 NVwZ 2017, 1128 JZ 2017, 433 RÜ 2017, 592 Was? BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 Praktische Konkordanz; Untersagung des Tragens eines Kopftuchs gegenüber einer Rechtsreferendarin. Eingriff in die individuelle Glaubensfreiheit; Berücksichtigung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Berufsfreiheit im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes; Grundrechtsberechtigung einerseits und Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich andererseits; Pflicht des Staates zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität; Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Warum? Eine ideale Klausur oder Prüfungsaufgabe für den Bereich der Grundrechte im öffentlichen Recht. Praktische Konkordanz in den Bereichen der Religionsausübungsfreiheit und der Berufsfreiheit (Art. 4 und 12 GG) ist für eine Klausur und für ein Prüfungsgespräch extrem geeignet, eine abwägende, umfangreiche Argumentation mit den Stichworten: Neutralitätsgebot des Staates, Negative und positive Bekenntnisfreiheit, Selbstbestimmungsrecht, Zeitlich klar begrenzte Eingriffsintensität (nur für die Dauer der Verhandlung), Unabhängigkeit des Richters hat zu erfolgen. Egal ob mit Zusatzschwierigkeit (wie im Original) des einstweiligen Rechtschutzes oder ohne. Unbedingt lesen! Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 108, 282 (Kopftuchurteil – Lehrerin). Entscheidung-der-Woche-01-2018 .pdf PDF herunterladen • 236KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 50-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 50-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Die Änderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung ist auch nicht formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 213/17 in: NJW 2018, 3523 MDR 2018, 1308 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Änderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung ist auch nicht formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist. B. Sachverhalt Der Beklagte kaufte im Mai 2011 drei Eigentumswohnungen per notariell beglaubigtem Grundstückskaufvertrag. Der Notar wurde dabei angewiesen, die die Auflassungserklärung beinhaltende Urkunde erst auszufertigen, nachdem ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises erbracht worden ist. Der Kaufpreis beinhaltete die noch durch die Klägerin vorzunehmende Sanierung der Wohnungen. Als klar wurde, dass eine veranschlagte Dekontamination der Wohnung nicht notwendig sein würde, verlangte der Beklagte Kaufpreisminderung in Höhe der für die Dekontamination veranschlagten Kosten. Das entsprechende Schreiben unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin mit den Worten: „Zur Kenntnis genommen und anerkannt.“ Auf Zahlung des geminderten Kaufpreises hin, forderte die Klägerin Zahlung der Differenz zum ursprünglich veranschlagten Kaufpreis. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob die Änderung eines nach § 311b BGB formbedürftigen Vertrages ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf. Darüber hinaus entscheidet der BGH, ob der Sinn und Zweck des § 311b Abs. 1 BGB bereits erreicht ist, wenn lediglich die Auflassung getätigt wurde. Der BGH bestätigt in seinem Urteil, dass alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft zugehörig sind grundsätzlich dem Formzwang des § 311b BGB unterliegen. Dazu zählen für gewöhnlich auch nachträgliche Kaufpreisminderungen. Solche nachträglichen Vereinbarungen sind lediglich dann formfrei, wenn sie getätigt werden, um bei Abwicklung des Geschäftes unvorhergesehen auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Dies gilt nur für Fälle, in denen beiderseitige Verpflichtungen nicht wesentlich verändert werden. Somit gilt diese Ausnahme nicht für abweichende Vereinbarungen, die die Höhe einer Forderung betreffen. Nach Auffassung des BGH ist nach der Auflassung zwar keine Erfüllung eingetreten, zumindest aber eine unwiderrufliche Erbringung der jeweiligen Leistungshandlungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Auflassungsurkunde noch nicht ausgefertigt worden ist, da der Wille der Parteien auch ohne die Ausfertigung selbst unwiderruflich zum Ausdruck gebracht worden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt, an welchem der Schutzzweck des § 311b BGB ansetzt ist laut BGH eben dieser Moment der unwiderruflichen Erbringung der Leistungshandlung und dementsprechend nicht der Zeitpunkt der endgültigen Eigentumsübertragung. Eine Formnichtigkeit in den genannten Fällen anzunehmen würde darüber hinaus die Rechtssicherheit erheblich einschränken. Der BGH setzt in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort. Er sieht den Schutzzweck des Formerfordernisses als erreicht an und bindet weitere Änderungen des Grundstückkaufvertrages nicht an die Form des § 311b BGB, soweit sie keine Erwerbs- oder Veräußerungspflichten verändern oder neu begründen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB a. Einigung b. Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB 2. Rechtsfolge II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zur Formbedürftigkeit von Verträgen i.S.d. § 311b BGB: Becker, MDR 2018, 773; nachträglich Änderung: BGH – V ZR 43/83; Steinbrecher, NJW 2018, 1214. Wiederholung: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 42. Auflage, 2018, § 13 Rn. 298ff.; Jauernig/Stadler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Auflage, München 2018, § 311b Rn. 1-44 (insb. Rn. 5-35). Entscheidung-der-Woche-50-2018 .pdf PDF herunterladen • 88KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 19-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 19-2018 (ÖR) Felix Lücke Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbegriff i.S.d. §§ 4f. WaffG kann auch durch die Äußerung „ablehenender Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihren Gesetzen“ betroffen sein. Wo? Az.: OVG Lüneburg – 11 ME 181/17 in: NdsRpfl 2017, 291 NJW 2017, 3256 NdsVBl 2017, 346 RdL 2017, 298 Was? OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017 Einem „Reichsbürger“, der seine ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BRD) z.B. in Schreiben an Behörden offenkundig macht, fehlt es i.d.R. an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG. Daher kann gegenüber einem „Reichsbürger“ eine erteilte Waffenbesitzkarte (WBK) rechtmäßig gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG widerrufen werden. Soweit sich der Inhaber einer WBK im typischen Duktus der „Reichsbürger“ äußert, indem er die BRD und ihre Gesetze, mithin auch die Waffengesetze, in Abrede stellt, wird das für einen Waffenbesitzer erforderliche Vertrauen durchgreifend erschüttert. Auch wenn es nicht bereits zu waffenrechtlichen Verstößen gekommen ist, reicht dieses Risiko aus, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Warum? Der Widerruf von Verwaltungsakten ist ein gern gewähltes Klausurthema im Bereich des Allgemeines Verwaltungsrechts, das auch in Großen Übungen bis hin zum Examen immer wieder Bestandteil einer Klausur im Öffentlichen Recht werden kann. Der Charme in einem solchen Fall, den das OVG hier zu entscheiden hatte, liegt für den Klausurersteller darin, dass nicht die allgemeinen Regeln des VwVfG, sondern das spezielle Waffengesetz angewendet werden müssen. Der Klausurbearbeiter sollte also immer dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Frage steht, darauf achten, ob nicht ein spezielles Gesetz vorrangig zu prüfen ist oder zumindest Tatbestände konkretisiert. Die Prüfung gestaltet sich dann in ihrem Aufbau im Wesentlichen genau wie bei den bekannten §§ 48, 49 VwVfG. Vertiefungsaufgabe Dieses Urteil und ein weiteres des VG Augsburg - Au 4 S 17.1196 gründlich lesen und den Begriff der „waffenrechtlichen Zuverlässigkeit“ herausarbeiten. Entscheidung-der-Woche-19-2018 .pdf PDF herunterladen • 273KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2020 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2020 (ZR) Robin Dudda Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 in: BeckRS 2019, 35942 A. Orientierungssatz Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 325 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind. B. Sachverhalt (gekürzt) K schloss mit Autohändler B einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke BMW. Der Kaufvertrag umfasst einen Satz gebrauchter Winterräder mit Alufelgen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Winterräder soll B laut Kaufvertrag nachreichen. Die beschriebenen Felgen sind Einzelstücke einer besonderen Edition, die nicht mehr lieferbar sind. Am selben Tag wurde K der PKW nach Kaufpreiszahlung mit montierten Winterrädern übergeben. Allerdings stammten die Felgen nicht vom Hersteller des Fahrzeugs und waren für dieses Modell nicht zugelassen. Entgegen der Zusage im Kaufvertrag kann B die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Felgen nicht nachreichen. Durch die Nutzung der nicht zugelassenen Felgen wird mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht. Aufgrund der fehlenden Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen tritt K vom Kaufvertrag zurück. Hat K gegen B einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung? C. Anmerkungen Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 V, 346 Abs. 1, 348 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, ergeben. Hierfür müssten die Bedingungen eines Rücktritts erfüllt sein. Ein Sachmangel könnte sich zunächst aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. An eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen, es ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. B hat für das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen in vertragsgemäß bindender Weise Gewähr übernommen. Das Fehlen der Allgemeinen Betriebserlaubnis begründet daher einen Sachmangel iSv § 434 Abs. 1 S. 1. Aufgrund des weiten Sachmangelbegriffs, der auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt umfasst, ist unerheblich, dass der Mangel lediglich die Felgen und nicht direkt das Fahrzeug betrifft, zumal die fehlende Betriebserlaubnis Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst hat. Jedenfalls liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Felgen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug führen kann und das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Fraglich ist, ob hier die Nachlieferung unmöglich und die Fristsetzung mithin entbehrlich ist. Dass hier eine Stückschuld vorliegt, schließt eine Nachlieferung grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Parteiwillen eine Nachlieferung von gleichartigen oder gleichwertigen Felgen in Betracht kommt. Bei den Felgen handelt es sich jedoch um Einzelstücke, weshalb eine Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich, und die Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich ist. Schließlich dürfte der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen sein, § 323 Abs. 2 S. 5. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist hier jedoch bereits durch den Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung indiziert und ergibt sich zudem daraus, dass gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO ein Erlöschen der Betriebserlaubnis droht. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB III. Sachmangel bei Gefahrübergang § 446 S. 1 BGB (P) Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung IV. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB V. Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB E. Zur Vertiefung Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts: Brox/ Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage 2020, § 4 Rn. 61 ff. Entscheidung-der-Woche-23-2020 .pdf PDF herunterladen • 109KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2018 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2018 (ZR) Patricia Meinking Beim Kauf eines Neuwagens kann auch eine Warnmeldung einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen, selbst dann, wenn eine weitergehende Funktionsbeeinträchtigung nicht gegeben ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 66/17 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Beim Kauf eines Neuwagens kann auch eine Warnmeldung einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Der Käufer eines Neuwagens kann unter Umständen trotz nachträglich erfolgter Mängelbeseitigung durch den Verkäufer Ersatzlieferung verlangen. B. Sachverhalt Der Kläger kaufte bei der Beklagten im September 2012 einen Neuwagen. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, den Wagen anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Mehrere Werkstattbesuche ergaben, dass die Kupplung technisch korrekt montiert war und auch im Fahrbetrieb genügend Gelegenheit zur Abkühlung hatte. Es wurde gefolgert, dass es sich um einen Anzeigefehler handeln solle, der das Fahrverhalten des Fahrzeugs nicht beeinträchtige. Im Juli 2013 verlangte der Kläger von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Während des anschließenden Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug im Oktober 2014 in eine Werkstatt der Beklagten, wo ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update die Anzeige der Fehlermeldung von diesem Zeitpunkt an verhinderte. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache wegen eines weiteren Gutachtens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er bestätigte das Vorliegen eines Mangels und schloss sich überwiegend der käuferfreundlichen Ansicht der Vorinstanz an. Die fehlerhafte Warnmeldung selbst stelle, so der BGH, einen Sachmangel nach § 434 BGB dar. Sie fordere den Fahrer zum Anhalten auf, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies nicht erforderlich sei. Der Wagen sei daher gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB weder zur gewöhnlichen Verwendung geeignet noch weise er eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Der Käufer habe somit grundsätzlich einen Anspruch auf Neulieferung des Wagens gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Diesem Anspruch auf Nacherfüllung stehe auch ein vorherig geltend gemachter Mängelbeseitigungsanspruch nicht entgegen, denn er stelle keine bindende Gestaltungserklärung dar. Die nachträgliche Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ohne Einverständnis des Käufers schließe den Anspruch des Käufers auf Neulieferung ebenfalls nicht aus. Dieser dürfe an seiner Wahl festhalten, so wie es das Gesetz in § 439 Abs. 1 BGB vorsehe. Die Entscheidung zeigt, dass es für eine Sachmangelhaftigkeit im Gesetzessinne nicht unbedingt einer Funktionseinschränkung bedarf, auch fehlerhafte Anzeigen, Komforteinbußen oder bloße Abweichungen vom Normalzustanden können, eine gewisse – niedrig anzusetzende – Erheblichkeit vorausgesetzt, Sachmangel sein. D. In der Prüfung I. Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang 1. Sachmangel, § 434 BGB a. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB c. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (!) 2. Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB III. Rechtsfolge IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung OLG Nürnberg Urt. v. 20.01.2017 – 14 U 199/16 (Vorinstanz); Zum Sachmängelgewährleistungsrecht beim Autokauf: Ball, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autokauf, DAR 2018, 481ff; Lorenz, Garantien und Sachmängel beim Autokauf, DAR 2014, 627ff; Wiederholung zum Nacherfüllungsanspruch und Wahlrecht des Käufers im Kaufrecht: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 1 § 4 Rn. 40ff; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 33ff. Entscheidung-der-Woche-47-2018 .pdf PDF herunterladen • 257KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 in: NJW 2019, 1201 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. B. Sachverhalt Bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wurde Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG durch diverse Beschwerdeführer erhoben. Für vier der Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt. Drei weitere Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der angegriffenen Wahl gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB im Maßregelvollzug untergebracht. Sie waren aufgrund dieser Umstände jeweils nach § 13 Nr. 2 bzw. 3 BWahlG a.F. von der Wahl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer legten aufgrund dessen im November 2013 zuvor Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch zurück. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Wahlrechtsausschluss. Ausgangspunkt sind § 13 Nr. 2 ,3 BWahlG, die Personen von der Wahl ausschließen, für die in allen Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist, sowie solchen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit Verstößen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG und dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auseinander. 1. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. 2. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Durchführbarkeit der Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen. Dabei müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. 3. Indem § 13 Nr. 2 BWahlG ausschließlich am äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten ansetzt, bestimmt die Regelung den Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise und verfehlt die Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt keinen Rückschluss auf das Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit. D. In der Prüfung I. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Lang, Inklusives Wahlrecht, ZRP 2018, 19 ff; Heußner/Pautsch, Die Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses von 17-Jährigen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, NVwZ 2019, 993 ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 10-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2018 ist polemische Kritik an einer in der DDR zum Tode verurteilten Person, die später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Wo? Az.: BVerfG, 1 BvR 2465/13 in: BeckRS 2018, 1466 Was? BVerwG, Beschluss vom 24.01.2018 Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2018 ist polemische Kritik an einer in der DDR zum Tode verurteilten Person, die später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Der politische Kontext einer Meinungsäußerung ist bei der Beurteilung, ob diese Äußerung zulässig ist, miteinzubeziehen. Es besteht keine Pflicht, Rehabilitationsmaßnahmen der Bundesrepublik zu billigen oder Handlungen von Widerstandskämpfern gegen das DDR-Regime dahingehend zu würdigen, dass in ihnen ein Beitrag zum Widerstand gegen die DDR-Diktatur lag. Warum? Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist immer wieder mit strafrechtlichen Normen wie der Beleidigung oder, wie hier geschehen, der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Einklang zu bringen. Ein Klausurbearbeiter muss hier zunächst erkennen, dass es sich bei den Äußerungen des Beschwerdeführers um Werturteile handelt, die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Bei der Eröffnung des Schutzbereichs kommt es nicht auf die Richtigkeit, den Wahrheitsgehalt oder die Rationalität einer solchen Äußerung an. Im Original betrieb der Beschwerdeführer eine Website, auf der er sich kritisch mit der Aufarbeitung der DDR durch die Bundesrepublik auseinandersetzte und diese als einseitig bezeichnete. Ein solches Szenario kann für Klausuren sehr einfach umgestaltet werden. Hier sind Varianten denkbar, in denen solche Äußerungen z. B. in Vorträgen, Zeitungsartikeln, Büchern, Reden oder Interviews fallen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung muss dann umfangreich zwischen dem Achtungsanspruch des Verstorbenen einerseits und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgewogen werden. Hier ist dann besonders auf die Angaben bzgl. des Kontexts, in dem diese Äußerungen im Sachverhalt getätigt wurden, einzugehen. Vertiefungsaufgabe Parallelen finden sich hier zur Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf Äußerungen von Amtsträgern. Auch bei diesen ist zu prüfen, in welchem Umfeld und Kontext polemische Äußerungen fallen. Hierzu sollten die Entscheidungen BVerfGE 138, 102-125 sowie BVerfGE 136, 323-338 gelesen und aufgearbeitet werden. Entscheidung-der-Woche-10-2018 .pdf PDF herunterladen • 278KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 06-2019 (ÖR) Alina Amin Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzlich bestehende Waffenverbot hinaus in Zügen und auf den Bahnhöfen wird vorerst suspendiert. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VG Berlin, VG 1 L 363.18 in: dejure.org A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzlich bestehende Waffenverbot hinaus in Zügen und auf den Bahnhöfen wird vorerst suspendiert. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2018 stiegen die Gewalttaten in bestimmten Bereichen Berlins um 6,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Als Konsequenz erließ die Bundespolizeidirektion Berlin am 16. Oktober 2018 eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von gefährlichen Werkzeugen über das gesetzliche Waffenverbot hinaus in Zügen und Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes (AV). Als Werkzeug gilt nach der AV jeder Gegenstand, der durch menschliche Kraft gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden kann, um ihn zu verletzen. Gefährlich ist nach der AV ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und seiner konkreten Anwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Beispielhaft werden Messer, Baseballschläger und Beile genannt. Gegenstände, die zum häuslichen Gebrauch oder beruflichen Zwecken mitgeführt werde, wurden ausgenommen. Die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde angeordnet. Der Antragsteller legte am 16. Oktober 2018 gegen die AV Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Am selben Tag beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er an, die AV stelle eine Verletzung der Grundrechte dar, weil verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt würden. C. Anmerkungen Das VG erklärt den Antrag für zulässig. An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestünden erhebliche Zweifel. In erster Linie sei die Allgemeinverfügung nicht hinreichend bestimmt. Vor allem der Begriff „Werkzeug“ werfe Fragen auf. Laut VG sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände wirklich erfasst sein sollten. Während sich der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht nachträglich ermitteln lasse, weil sich die Gefährlichkeit aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich. Unbestimmt sei zudem, unter welchen Voraussetzungen das gefährliche Werkzeug „benutzt“ werde. Das Mitführen solcher Gegenstände „zum häuslichen Gebrauch“ ist zwar erlaubt, nur sei es schwer ermittelbar, wann diese Ausnahme vorläge. Zu beanstanden sei die Verfügung auch deshalb, weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge. Viele Gegenstände seien oft erst durch ihre konkrete Verwendung gefährlich. Der Besitz und das Führen dieser Gegenstände würde für sich genommen die Gefahrenschwelle nicht überschreiten. Gewalttaten entstünden schließlich erstmal bei der menschlichen Willensbildung. Aus den statistischen Angaben der Bundespolizei zu Gewalttaten im Jahr 2018 folge laut Gericht nichts Anderes. Letztlich richte sich die Allgemeinverfügung an den falschen Adressatenkreis, denn von Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus. Als Nichtstörer könnten diese schließlich nicht in Anspruch genommen werden, weil es an den dazu notwendigen qualifizierten Voraussetzungen fehle. D. In der Prüfung § 80 V VwGO I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 2. Abwägung zwischen Suspensivinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse der Allgemeinheit Hier: Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung (!) E. Zur Vertiefung Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, München 2018, § 33. Entscheidung-der-Woche-06-2019 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 34-2025 (ÖR) Josefine Behrens Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1BVR 368/22 in: Entscheidungsarchiv BVerfG A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen. 2. Eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für das „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG welche jedenfalls auf die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der im öffentlichen Dienst beschäftigten anwendbar ist. B. Sachverhalt Gem. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG sind die Hochschulen des Landes Berlin dazu verpflichtet ab dem 1. Januar 2026 allen promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, die zuvor befristet beschäftigt wurden mit dem Erreichen des Qualifikationszieles und Beendigung des Arbeitsvertrages eine unbefristete Stelle anzubieten. Jedoch besagt das Wissenschaftszeitgesetz (WissZeitVG), dass Hochschulen Arbeitsverträge von promovierten Angestellten mit Qualifikationszielen befristen können, ohne dadurch eine Verpflichtung zur unbefristeten Übernahme zu begründen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 geschützten Wissenschaftsfreiheit. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht befindet die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG beschränke die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt in ihrer Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da die Regelung nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Landes falle und somit schon formell verfassungswidrig ist. Zudem sind die Hochschullehrer inklusive Mitarbeiter/innen und ihr Einstellungsprozess durch ihre Aufgabe nicht nur in der Forschung, sondern auch als Vermittler von wissenschaftlichen Kenntnissen gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegen staatliche Eingriffe geschützt. Dabei müsse die Hochschule grundlegende Personalfreiheit genießen, um akademischen Nachwuchs zu fördern. Tatsächlich sind Regelungen zur Vereinbarung von „Anschlusszusagen“ Zuständigkeit des Arbeitsrechtes gemäß des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Der Bund hat zudem mit dem WissZeitVG bereits anschließend angeordnet wie Qualifizierungsstellen befristet sein dürfen. Somit ist durch die Abgrenzungsfunktion der Kompetenzzuweisungen eine Doppelzuständigkeit ausgeschlossen und das Land darf nicht selbständig handeln. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage II. Begründetheit 1. Unbefristete Verträge als Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG 2. Mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes im Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG E. Literaturhinweise Zu streitigen Kompetenzauslegungen = vgl. BVerfGE 161, 63 <92 f. Rn. 56 f.> m.w.N. - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; stRspr. Entscheidung der Woche 34-2025 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste












