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- Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) Raja Mudrak Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird,... Aktenzeichen & Fundstelle Az: : BVerwG 4 C 4.20 in: NVwZ 2022, 1798 A. Orientierungs- oder Leitsätze Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. B. Sachverhalt K möchte auf seinem Grundstück, welches in direkter Nähe zur Bundesautobahn A3 liegt, eine mobile Gastankstelle betreiben. Jedoch liegt diese nach § 9 I Nr. 1 FStrG durch die Autobahnnähe innerhalb der Bauverbotszone. Trotzdem erteilte der zuständige Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen K eine auf ein Jahr befristete Ausnahme von dem Bauverbot nach § 9 VIII FStrG sowie eine befristete Baugenehmigung für die mobile Gastankstelle. Wenig später erteilt sie K sogar eine unbefristete Bauverbotsausnahme. Allerdings sorgt K sich um die ungewisse Zukunft seiner Gastankstelle und möchte dies nicht auf sich sitzen lassen, weshalb er eine unbefristete Baugenehmigung anstrebt. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhebt K form- und fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Befristung der Baugenehmigung. Daraufhin führt die Behörde aus, dass K gar keinen Anspruch auf eine unbefristete Baugenehmigung habe: Die Ausnahmegenehmigung sei nur befristet, sodass mit dessen Ablauf die Erteilung einer Baugenehmigung auch wieder gegen § 9 I Nr. 1 FStrG verstieße. Daher wäre der Hauptverwaltungsakt ohne Befristung absehbar rechtswidrig. Deshalb könne die Befristung könne auch nicht in seine Rechte eingreifen. Ohnehin sei schon zweifelhaft, ob ein korrekter Bauantrag vorliege, sodass die Baugenehmigung auch ganz grundsätzlich versagt werden müsste. Dagegen wendet K ein, dass der Landesbetrieb sich nur ein Prüfungsrecht vorbehalten wollte, um nach Fristablauf die Genehmigungsvoraussetzungen erneut überprüfen zu können. Dies sei kein legitimes Interesse, wenn die Gastankstelle doch bereits alle Voraussetzungen erfülle. Zudem ginge es ihm ausweislich seines Klageantrags explizit nur um die Aufhebung der Nebenbestimmung und nicht die Frage eines richtigen Bauantrags. Hat die Klage des K Erfolg? Bearbeiterhinweis: Der Sachverhalt ist gekürzt und abgewandelt. C. Anmerkungen Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Befristungen isoliert anfechtbar. Im Zuge der Begründetheit kommt es darauf an, ob die Nebenbestimmung an sich rechtswidrig ist und ob der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleibt. Letzteres betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des VA ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt. In der bisherigen Rechtsprechung ist diese Prüfung sehr eng ausgefallen, sodass sich diese darauf beschränkte, ob der Haupt-VA, wenn die belastende Nebenbestimmung wegfällt, gerade wegen dieses Wegfalls rechtswidrig werden würde. Teilweise wurde diese Prüfung aber erweitert, sodass entscheidungserheblich wäre, ob der Grundverwaltungsakt an sich schon rechtswidrig ist. Daher stellt sich die Frage, wie weit die Prüfung des Haupt-VA reichen dürfe. Für eine erweiterte Prüfung spricht insb., dass ansonsten eine Art „Billigung“ eines rechtswidrigen VA durch das Gericht vorliegen könnte, was wiederum in Anbetracht des Rechtsstaatsprinzips und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG problematisch wäre. Allerdings ist der Streitgegenstand nur die Nebenbestimmung und nicht der Haupt-VA, weshalb dieser auch nicht Prüfungsgegenstand ist. Zudem ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abseits vom Streitgegenstand nicht die Aufgabe des Gerichts. Diese und weitere verwaltungsrechtliche Spezifika sprechen gegen eine unbegrenzte gerichtliche Überprüfung der materiellen Teilbarkeit und für die Begrenzung auf das Zusammenspiel von Nebenbestimmung und Haupt-VA. Damit umfasst die Prüfung nur, ob der Verwaltungsakt gerade wegen des Wegfalls der Nebenbestimmung rechtswidrig würde; andere Rechtswidrigkeitserwägungen des Haupt-VA sind nicht zu prüfen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Klagegegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Form und Frist VII. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Rechtswidrigkeit der Befristung II. Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der verbleibenden Hauptregelung III. Rechtsverletzung des K IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, NVwZ 2002, 1798, Rn. 9; vgl. auch Anm. Hufen, NVwZ 2022, 1800 f.; BVerwG, NVwZ 2021, 163 Rn. 19 - Rechtsprechung des 8. Senats Stelkens in: Stelken/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 60. Entscheidung-der-Woche-36-2023 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 36-2024 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 36-2024 (ZR) Marie-Christin Runkel Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH V ZR 224/22 Fundstelle: NJW 2024, 1960 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. 2. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden. B. Sachverhalt Der Kläger (K) verkaufte der Beklagten (B) mit notariellem Kaufvertrag vom 20.08.2004 ein Grundstück zu einem Preis von 216.000 €. Die Parteien vereinbarten die Auflassung. Der Notar wurde angewiesen, die Auflassung beim Grundbuchamt erst unter dem Eintritt einer Bedingung zu beantragen. Diese Bedingung forderte die schriftliche Zustimmung des K oder die Bestätigung der B bzw. einen anderen Nachweis dafür, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Zunächst sollte ein Teilbetrag in Höhe von 80.000 € auf ein Konto des Notars eingezahlt werden, sodass eine Lastenfreistellung des Grundstücks erzielt wurde. Weiterhin wurde vertraglich vereinbart, dass K die Absicht verfolgt, mittels eines Teils des Kaufpreises im Umkreis des Grundstücks ein ähnliches Ersatzobjekt zu suchen und zu erwerben. Sollte bis zum 01.09.2007 kein solches Objekt gefunden werden, wurde beabsichtigt, einen Mietvertrag abzuschließen. Sofern dieser Fall eintreten würde vereinbarten die Parteien, dass der restliche Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sei, nachdem der K die B schriftlich zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Fälligkeit des Kaufpreises sollte jedenfalls mit dem Ableben des K eintreten. Der Teilbetrag wurde seitens der B eingezahlt und eine Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Ein Ersatzobjekt fand der K nicht. Die Zahlungsaufforderung sprach K in der Folgezeit auch nicht aus. Ebenso wenig erfolgte die Eigentumsumschreibung zugunsten von B. Unter Beziehung auf die Verjährung des Übereignungsanspruchs verlangte K im November 2021 mittels Klage von B die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Daraufhin erfolgte die Zahlung des restlichen Kaufpreises von B an K. B verweigert die Zustimmung. C. Anmerkungen Für den Anspruch des K auf Löschung der Vormerkung müsste die Einrede der Verjährung des § 214 Abs. 1 BGB greifen. Nach § 196 BGB verjähren Eigentumsverschaffungsansprüche nach zehn Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 200 S. 1 BGB grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anspruch erstmals mittels einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt sowohl das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Tatsachen, als auch die Fälligkeit voraus. Dies gilt ebenso für synallagmatisch verknüpfte Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags. K und B haben ausdrücklich im notariellen Vertrag vereinbart, dass der Antrag auf Auflassung beim Grundbuchamt erst nach der vollständigen Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat. Diese Vereinbarung hat der BGH als Fälligkeitsbestimmung ausgelegt. Sinn und Zweck bestehe im Schuldnerschutz und solle verhindern, dass eine Eigentumsumschreibung erfolgt, durch die K das Eigentum am Grundstück verliert, ohne die Kaufpreiszahlung erhalten zu haben. Vor Eintritt dieser Bedingung sollte B keine Berechtigung erhalten, ihren Anspruch geltend zu machen. Es stellt sich die Frage, ob B aber bereits entsprechend § 271 Abs. 2 BGB berechtigt war, den vollständigen Kaufpreis an K zu zahlen und so die Möglichkeit hatte, die Fälligkeit selbst herbeizuführen. Allerdings sollte die Kaufpreiszahlung erst innerhalb von zehn Tagen nach der Zahlungsaufforderung durch K getätigt werden. Eine solche Aufforderung hat K nicht ausgesprochen, sodass auch hierdurch keine vorherige Fälligkeit eintreten kann, welche einen Verjährungsbeginn auslösen würde. Die Verjährung des Eingentumsverschaffungsanspruchs beginnt folglich erst mit dem Nachweis der Zahlung des Kaufpreises Daher ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen und es besteht kein Anspruch des K auf Zustimmung zur Löschung. D. In der Prüfung § 886 BGB: Anspruch des K auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung durch B I. Bestehen einer Vormerkung II. Bezüglich des Grundstücks des K III. Vormerkung zugunsten der B IV. Bestehen der Einrede der Verjährung, § 214 BGB 1. Verjährungsfrist, § 196 BGB 2. Beginn der Verjährung (P) Eintritt der Fälligkeit 3. Zwischenergebnis V. Ergebnis E. Literaturhinweise BeckOK BGB/Heinrich, § 199 Rn. 10. Entscheidung der Woche 36-2024 .pdf PDF herunterladen • 130KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2021 (ÖR) Anna Ordina Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VG Frankfurt a.M., Beschl v. 12.02.2021 – 5 L 219/21.F und VG Hannover, Beschl. v. 25.01.2021 – 15 B 269/21 in: BeckRS 2021, 2028 bzw. BeckRS 2021, 627 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. 2. Die Priorisierungsentscheidung der CoronaImpfV ist mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Staat erfüllt seine Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung und hat die Reihenfolge gestützt auf taugliche Sachgründe – Letalitätsrisiko, Expositionsrisiko, Wichtigkeit der ausgeübten Tätigkeit – unter Rückgriff auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission festgelegt. 3. Einer individuellen Auswahlentscheidung bedarf es nicht. In Massenverfahren ist der Staat auch durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen. Gemessen hieran ist vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Die in der CoronaImpfV vorgenommene Einordnung bestimmter Personengruppen in die höchste Prioritätsstufe nach § 2 CoronaImpfV ist durch Sachgründe gerechtfertigt. B. Sachverhalt (vereinfacht) Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung und machen geltend, einen Anspruch auf unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus Sars CoV-2 zu haben. Es handele sich um einen Härtefall. Das Ermessen des Antragsgegners soll jeweils auf Null reduziert sein. Das durch den Antragsgegner vorgebrachte Argument eines Mangels an Impfstoffes treffe jeweils nicht zu. C. Anmerkungen Die Entscheidungen sind zum einen aufgrund der Aktualität relevant und zum anderen, weil sie sich sehr gut eignen, um viele beliebte prüfungsrelevante Aspekte wie z.B. den einstweiligen Rechtsschutz und einen Antrag nach § 123 VwGO sowie nicht gängige Normen und Grundrechte kombiniert abzuprüfen. D. In der Prüfung A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO – § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG als abdrängende Spezialzuweisung zu den Sozialgerichten (-), weil es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzl. Krankenversicherung, sondern um die Geltendmachung eines infektionsschutzrechtlichen Leistungs- bzw. Teilhabeanspruchs handelt II. Statthafte Antragsart Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog Anspruch auf vorrangige Impfung aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV, § 20 Abs. 5 IfSG oder Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG B. Begründetheit I. Anordnungsanspruch 1. Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV a. Vereinbarkeit der Priorisierungsentscheidung in § 1 Abs. 2 S. 1 CoronaImpfV mit Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG (Vorbehalt des Gesetzes) -> kann offen stehen b. Der Anspruch besteht nur im Rahmen der Verfügbarkeit vorhandener Impfstoffe c. Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Gruppen aus Art. 3 Abs. 1 GG Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen. 2. (bei Unwirksamkeit der CoronaImpfV) -> Anspruch aus einem grundrechtlichen Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG a. GR grds. als Abwehrrechte gegen den Staat, jedoch bewirken sie zudem Schutzpflichten, die sich zu Leistungsansprüchen verdichten können schafft der Staat ein Leistungsangebot, so entsteht für die Bürger*innen ein Anspruch auf Teilhabe an diesen staatlichen Leistungen. Das Teilhaberecht begründet nicht einen individuellen Anspruch für jedermann auf sofortigen Zugang zum Impfstoff, sondern ein Recht auf gleichheitsgerechten Zugang zum Impfstoff. Deshalb hat die zuständige Behörde im Rahmen des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs eine Priorisierungs- und Auswahlentscheidung zu treffen, sodass daraus ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. II. Anordnungsgrund E. Zur Vertiefung Bilsdorfer/Sigel, NVwZ, 2021, S. 594 – 598; BeckOK InfSchR/Aligbe, 5. Ed. 10.05.2021, IfSG, § 20 Rn. 59-75a. Entscheidung-der-Woche-23-2021 .pdf PDF herunterladen • 70KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 23-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 23-2024 (ÖR) Lenn von Hörsten Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 Fundstelle: REWIS RS 2024, 3001 Vorinstanzen: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.06.2020 - 17 K 2391/19; OVG Münster, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 A. Orientierungs- und Leitsätze 1. Das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen lediglich bei qualifizierten Grundrechtseingriffen in Betracht. 2. Ein qualifizierter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit setzt typischerweise voraus, dass das Verhalten, welches nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt. B. Sachverhalt Der Kläger ist leidenschaftlicher BVB-Fan und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten Betretungs- und Aufenthaltsverbots für die Dortmunder Innenstadt während des „Revierderbys“ zwischen dem BVB und dem FC Schalke 04 am 27. April 2019 um 15:30 Uhr. Das Verbot erging mit Bescheid vom 17. April 2019 und galt von 10:00 – 20:00 Uhr. Die Maßnahme wurde auf § 34 Abs. 2 PolG NRW gestützt (als Niedersächsische Parallelvorschrift vgl. § 17 Abs. 3 NPOG) und wie folgt begründet: Nicht nur werde bei dem emotional aufgeladenen „Revierderby“ mit mehr als 1.000 gewaltbereiten bzw. -suchenden Ultras gerechnet, denen auch der Kläger als Vorsänger – „Capo“ – zuzuordnen sei. Er selbst sei 2016 und 2017 ferner durch Landfriedensbruch und wiederholte Ehrdelikte iSd. §§ 185 ff. StGB gegenüber Polizeibeamten aufgefallen. Man rechne mit weiteren Straftaten und als „Capo“ ginge ohnehin ein besonders hohes Gefahrenpotenzial von ihm aus. Des Weiteren sei die Länge des Verbots verhältnismäßig, da kurzfristige Verbote von geringer(er) Effektivität zeugten. Gegen den Bescheid erhob der Betroffene am 16. Mai 2019 Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, vor dem Verwaltungsgericht. Klage und Berufung hatten jedoch keinen Erfolg. Es mangele an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. C. Anmerkungen Auch die Revision wurde am 24. April 2024 vom BVerwG als unbegründet zurückgewiesen, § 144 Abs. 2 VwGO. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist typischerweise in Fällen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und des Präjudizinteresses anzunehmen. Vorliegend scheidet eine Wiederholungsgefahr aus, weil sich der Kläger nach eigener Aussage aus seiner Rolle als „Capo“ zurückgezogen habe und insofern eine Veränderung der Umstände besteht. Ein Rehabilitationsinteresse ist mangels öffentlichkeitswirksamer Verbreitung des Bescheids und aufgrund fehlender genereller stigmatisierender Wirkung von Aufenthaltsverboten auszuschließen. Schließlich besteht auch kein Präjudizinteresse, da kein Staatshaftungsprozess anhängig ist. Auf Basis des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ein Feststellungsinteresse aber auch bei Verwaltungsakten anzunehmen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass eine vorgelagerte gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist. Das ist hier – bei zehn Tagen zwischen Bescheid und Erledigung – der Fall. Hinzutreten muss jedoch ein qualifizierter (also tiefgreifender, schwergewichtiger) Grundrechtseingriff, da es nach Wertung des § 113 Abs. 1 S. 4 und § 42 VwGO nur in Ausnahmefällen möglich sein soll, Rechtsschutz für bereits erledigte Tatbestände in Anspruch zu nehmen. Genüge ein einfacher Grundrechtseingriff würde es zu einer Egalisierung der Voraussetzung des Feststellungsinteresses kommen, da belastende Verwaltungsakte zwangsmäßig die allgemeine Handlungsfreiheit tangieren. Aus diesem Grund ist insbesondere bei einem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG eine gesteigerte, mit dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz dieses Eingriffs erforderlich, die sich durch damit verbundene weitere Grundrechtseingriffe oder durch die Eingriffsintensität auszeichnen kann. Maßstab ist hierbei die objektive Bewertung des Gesamtkontextes. In vorliegendem Fall trat jedoch weder ein Eingriff in Art. 11 GG (Freizügigkeit) oder Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) noch eine besondere Relevanz zu dem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG hinzu, da das Verbot ausschließlich die Freizeitgestaltung des außerhalb von Dortmund lebenden Klägers berührte. Im Ergebnis bestand damit Einigkeit in allen Instanzen, dass es an einem angemessenen Feststellungsinteresse des Klägers fehlt, sodass die Revision zurück- bzw. die Klage abzuweisen ist. D. In der Prüfung Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO A. Zulässigkeit I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen II. (P) Fortsetzungsfeststellungsinteresse 1. Wiederholungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse 3. Präjudizinteresse 4. Qualifizierter Grundrechtseingriff ohne Rechtsschutz E. Literaturhinweise Bundesverwaltungsgericht – Pressemitteilung Nr. 22/2024 LTO – Legal Tribune Online – Aufenthaltsverbot für Fußballfan kein gewichtiger Grundrechtseingriff Entscheidung der Woche 23-2024 .pdf PDF herunterladen • 2.44MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 08-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 08-2024 (ÖR) Hendrik Stottmann Der von Art. 79 III GG geschützte Regelungsinhalt wird durch Art. 21 III GG nicht berührt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - BvB 1/19 Fundstelle: BeckRS 2024, 444 A. Orientierungs - oder Leitsätze (gekürzt) 1. Die von Art. 79 III GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. 2. a) Der von Art. 79 III GG geschützte Regelungsinhalt wird durch Art. 21 III GG nicht berührt. b) Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. 3. Ein „Darauf Ausgerichtetsein“ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt. B. Sachverhalt Das Verfahren betrifft den Antrag von Deutschem Bundestag, Bundesrat und der Bundesregierung (Antragssteller) auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (Antragsgegnerin) von der staatlichen (Teil-)Finanzierung für politische Parteien ausgeschlossen ist. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 (BverfGE 144, 20) bestätigte der Zweite Senat zuletzt, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Weil aber konkrete Anhaltspunkte von Gewicht dafür fehlten, dass ein Erreichen der Ziele der Antragsgegnerin möglich erscheinen ließen (Potentialität), scheiterte der Antrag dennoch. In der Vergangenheit flossen der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Beiträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu. Nach der Bundestagswahl 2021 verlor sie jedoch infolge unzureichender Wahlergebnisse ihren Anspruch auf staatliche Mittel. C. Anmerkungen Der zulässige Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in Art. 21 Absatz 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung. Der Art. 21 Absatz 3 GG berührt die von Art. 79 Absatz 3 geschützten Regelungsgehalte nicht. Das durch Art. 79 Absatz 3 geschützte Demokratieprinzip umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien nur soweit, wie die Parteien selbst grundsätzliche demokratische Werte achten. Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Sie missachtet die Menschenwürde von Ausländern, Migranten und Minderheiten sowie das Demokratieprinzip. Sie schließt diejenigen aus dem demokratischen Prozess aus, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" nicht angehören. Sowohl das Konzept der „Volksgemeinschaft“ als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Die Antragsstellerin ist zudem auf die Beseitigung der Grundordnung ausgerichtet. Dies erfordert, dass neben dem Bekennen zu verfassungsfeindlichen Zielen die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten wird. Die Antragsgegnerin hat bis zum Jahr 2020 an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgenommen. Hierauf besteht ein Anspruch nur bei Erreichen von 0,5 % der Stimmen bei der letzten Bundestags- oder Europawahl oder 1 % bei einer Landtagswahl. Entsprechende Wahlergebnisse können nicht erreicht werden ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit und den ernsthaften Versuch der Verwirklichung ihrer politischen Ziele. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 GG 2. Beeinträchtigung/Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung 3. Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland E. Literaturhinweise Blum, https://www.juraexamen.info/bverfg-zum-ausschluss-der-partei-die-heimat-vormals-npd-von-der-staatlichen-parteienfinanzierung/ (Abruf: 18.02.2024); Kluth in: BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212a ff. Entscheidung-der-Woche-08-2024 .pdf PDF herunterladen • 120KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2022 (ZR) Anika Brämer Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 726/20 in: RÜ 12/2021, 770 NJW 2022, 624 MDR 2022, 27 NZV 2022, 389 (Anmerkung Pletter) JA 2022, 251 (Entscheidungsbesprechung Schrader) A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638). 2. Wird eine Person durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche durch einen hochgeschleuderten Stein verletzt, ist eine Haftung des Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen, weil das Risiko, das sich in diesem Fall verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt. B. Sachverhalt B mähte mit seinem Traktor mit Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Fläche. K hielt sich auf einem angrenzenden Grundstück in ca. 50 m Entfernung auf. Er wurde durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Dieser war durch den Kreiselmäher bei den Mäharbeiten in seine Richtung geschleudert worden. K begehrt aufgrund dessen Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des B. C. Anmerkungen Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an seine Rechtsprechung zur Realisierung der Betriebsgefahr bei Fahrzeugen mit Arbeitsfunktion an. Das Merkmal „bei dem Betrieb des Kfz“ ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls und des Schutzzwecks der Norm im Allgemeinen weit auszulegen. Es kommt darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, was der BGH im vorliegenden Fall annahm, da das Unfallgeschehen lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente und sich nicht auf einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche ereignete. Ein Zusammenhang kann jedoch zu bejahen sein, wenn die Maschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGH VI ZR 115/04: Hochschleudern eines Steins durch ein auf dem Seitenstreifen entlangfahrendes Mähfahrzeug). Für die Abgrenzung ist auch von Bedeutung, ob der Einsatz auf oder nahe von Straßenverkehrsflächen stattfand. Man sieht, dass die Feststellung des Zurechnungszusammenhangs in den Fällen des § 7 StVG nicht einfach ist. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles einbezogen und nach dem Schutzzweck der Norm abgewogen werden. Gerade deshalb ist die Problematik nicht nur Gegenstand zahlreicher Urteile, sondern auch ein beliebtes Thema in Examensklausuren, so dass es nicht schaden kann, sich möglichst viele der Konstellationen anzusehen, um ein Gefühl für die Einordnung zu bekommen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könnte man mit guter Begründung auch annehmen. Das Berufungsgericht hatte dies aufgrund des 50 m Abstandes abgelehnt, was vom BGH nicht beanstandet wurde. D. In der Prüfung I. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG iVm § 7 Abs. 1 StVG 1. Körper- und Gesundheitsverletzung 2. Bei dem Betrieb des Kfz a. Äquivalenz b. Realisierung der typischen Betriebsgefahr (P) aa. maschinentechnische Auffassung bb. verkehrstechnische Auffassung cc. fehlender Zurechnungszusammenhang (P) II. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG iVm § 18 Abs. 1 StVG III. § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG iVm § 823 Abs.1 BGB 1. Körper- und Gesundheitsverletzung 2. Verhalten des B a. Unterlassen b. allgemeine Verkehrssicherungspflicht E. Literaturhinweise Witt, Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion, NJW 2022, 579; Näher zu Verkehrs(sicherungs)pflichten s. MüKoBGB/Wagner, 8. Auflage 2020, § 823 Rn. 433ff. Entscheidung-der-Woche-41-2022 .pdf PDF herunterladen • 124KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 04-2024 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 04-2024 (SR) Anna Oleszewski Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Dresden, Beschl. v. 05.12.2022 - 1 OLG 22 Ss 550/22 in: RÜ 9/23 584 BeckRS 2022, 37852 A. Orientierungs- und Leitsätze (der Redaktion) 1. Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben. 2. Bei Äußerungen, die sich als Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts, ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng zu definieren. B. Sachverhalt A fuhr mit seinem Pkw und benutzte dabei sein Mobiltelefon. Somit verstieß er gegen § 23 Abs. 1 a StVO. Hierbei wurde er von zwei Polizeibeamten beobachtet, welche ihn daraufhin einer Kontrolle unterzogen. A stieg aus seinem Pkw aus und sagte zu den Beamten: "Zum Kotzen eure Scheiß-Arbeit, das alles wegen so einer Lappalie, was ist euer Scheiß-Problem?", um seine Missachtung auszudrücken. C. Anmerkungen Das OLG Dresden hat der Revision des Angeklagten A stattgegeben. Demnach hat A sich nicht wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 185, 52 StGB) strafbar gemacht. Insbesondere ist bei einer Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 Hs. 1 StGB das Grundrecht auf Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Äußerung, die polemisch oder verletzend formuliert ist, ist nicht direkt vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgeschlossen. Vielmehr können selbst beleidigende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts unterfallen. Allerdings unterliegt auch die Meinungsfreiheit Schranken und wird nicht vorbehaltlos gewährt. Diese Schranken ergeben sich aus den Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre wozu auch § 185 StGB zählt. Bei Gesetzen welche die Meinungsfreiheit beschränken, ist das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, um dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Folglich erfordert die Feststellung einer Strafbarkeit nach § 185 StGB regelmäßig eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abwägungskriterium ist hierbei die zutreffende Deutung des Aussageinhalts. Bei dieser Deutung wird vom Wortlaut ausgegangen. Zudem bestimmt sich der Sinn der getroffenen Äußerung nach ihrem sprachlichen Kontext und den erkennbaren Begleitumständen unter denen sie fällt. Die Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich bei den getätigten Äußerungen um solche handelt, die als Schmähung gewertet werden. Jedoch ist der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Effekt der Schmähkritik, die Meinungsfreiheit zu verdrängen. Aufgrund der engen Definition macht auch eine bezogene oder ausfällige ehrverletzende Kritik eine Äußerung noch nicht zu einer Schmähung. Man kann bei einer Äußerung erst von einer Schmähung sprechen, wenn nicht mehr die Auseinandersatzung in der Sache sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht. Beispielsweise kann dies bei der Verwendung von besonders schwerwiegenden Schimpfwörtern der Fall sein. Das OLG Dresden hat im Bezug auf den vorliegenden Fall eine solche Schmähkritik abgelehnt. Der A war demnach mit dem Ablauf der Polizeikontrolle unzufrieden. A bezeichnet zudem die Beamten nicht direkt. Man kann bei den von A gewählten Worten weiterhin auch nicht von schwerwiegenden Schimpfwörtern sprechen. Folglich ist lediglich von einer straflosen Meinungskritik an der Kontrolle auszugehen. D. In der Prüfung § 185 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Beleidigung E. Literaturhinweise MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185; BeckOK UWG/Weiler, 22. Ed. 1.10.2023, UWG § 4 Rn. 78-79.1. Entscheidung der Woche 04-2024 .pdf PDF herunterladen • 182KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 43-2022 (ÖR) Aron Rössig Die verfassungsgerichtliche Klärung der Streitfrage, ob die Wiederaufnahmemöglichkeit eines Strafverfahrens zu Ungunsten eines Angeklagten gem. § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform ist, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG 2 BvR 900/22 in: BeckRS 2022, 16783 NJW 2022, 2389 NStZ-RR 2022, 311 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die verfassungsgerichtliche Klärung der Streitfrage, ob die Wiederaufnahmemöglichkeit eines Strafverfahrens zu Ungunsten eines Angeklagten gem. § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform ist, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Ist im Eilverfahren gegen einen im Wiederaufnahmeverfahren nach § 362 Nr. 5 StPO wegen Fluchtgefahrs erlassenen Haftbefehl eine Folgenabwägung vorzunehmen, kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei gleichzeitiger Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens für den Fall der Verfassungsmäßigkeit von § 262 Nr. 5 StPO in Betracht kommen. 3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Folgenabwägung gebietet den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Vollzug des Haftbefehls unter Anordnung der im Tenor aufgeführten Maßnahmen auszusetzen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, drohten dem Beschwerdeführer erhebliche und irreversible Nachteile. Er würde nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Landgericht voraussichtlich bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Untersuchungshaft bleiben, wenn nicht vorher über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird. B. Sachverhalt Am 01.07.1982 verurteilte das LG Lüneburg den Beschwerdeführer (Bf.) wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der gebürtige Türke hatte laut Anklage im Jahre 1981 eine 17-jährige Schülerin vergewaltigt und anschließend getötet. Mit Beschluss des BGH vom 25.01.1983 wurde dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Stade verwiesen. Grund hierfür seien Mängel in der Beweisführung gewesen. Mit Urteil vom 13.05.1983 wurde der Bf. vom LG Stade freigesprochen. Der Fall sorgte landesweit für Empörung und wurde als ,,Mordfall Frederike“ bekannt. Anfang 2012 unterzog das Nds. LKA Sekretanhaftungen, die nach der Tat sichergestellt worden waren, einer Untersuchung. Die Ergebnisse dokumentierten, dass der Bf. als Verursacher einer Spermaspur in Betracht kommt. Am 30.12.2021 trat schließlich, auch durch öffentlichen Druck mittels einer vom Vater des Opfers initiierten Petition, die Neuregelung des § 362 Nr. 5 StPO, aufgrund des ,,Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ vom 21.12.2021 (BGBl. I 2021, S. 5252), in Kraft. Die Neufassung sieht ein Wiederaufnahmeverfahren zu Ungunsten eines bereits Angeklagten in bestimmten Fällen vor. Aufgrund dessen beantragte die StA im Februar 2022 beim LG Verden die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und den Erlass eines Haftbefehls. Das LG erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit angegriffenem Beschluss vom 25.02.2022 für zulässig und ordnete zugleich die Untersuchungshaft gegen den Bf. an, weil dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe und der Haftgrund der Schwerkriminalität gem. § 112 Abs. 3 StPO sowie Fluchtgefahr vorlägen. So sei aufgrund seiner türkischen Herkunft nicht auszuschließen, dass er über gute Kontakte in die Türkei verfüge und sich dort verborgen halten könne, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Der Bf. wurde noch am selben Tag festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das OLG Celle mit angegriffenem Beschluss vom 20.04.2022. Mit seiner Verfassungsbeschwerde (VB) gegen den Beschluss des LG und OLG rügte der Bf. eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Auch beantragte er, den Haftbefehl mittels einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die VB außer Vollzug zu setzen. C. Anmerkungen Das BVerG hat mittels einstweiliger Anordnung i.S.d. § 32 Abs. 1 BVerfGG den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und damit dem Antrag teilweise (da unter Auflagen) stattgegeben. Dabei erging die Entscheidung nur mit knapper Mehrheit (5:3). In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass die VB nicht offensichtlich unbegründet sei, da die Frage nach der Verfassungskonformität des § 362 Nr. 5 StPO, umstritten wäre. Die Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Beschluss macht deutlich, dass bereits im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzesänderung geäußert wurden und dabei auch der Bundespräsident im Rahmen der Ausfertigung und Verkündung des Änderungsgesetzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit kundgetan habe. Auch würden im Schrifttum mögliche Verstöße gegen den Kerngehalt des Art. 103 Abs. 3 GG (Ne bis in idem), den Bestimmheitsgrundsatz und gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG, die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) diskutiert werden. Lege man diese Unklarheit zugrunde, so komme der Senat zu dem Ergebnis, dass die VB in der Hauptsache weder für von vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet sei, sodass es auf eine Folgenabwägung ankomme. Im Rahmen der Abwägung gelangte der Senat zu der Ansicht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt geboten sei, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen. Würde diese nicht ergehen und hätte die VB Erfolg, so würden dem Bf. erhebliche Nachteile irreversibler Art drohen. Insbesondere müsste er nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das LG aller Voraussicht nach bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Untersuchungshaft bleiben, wenn nicht vorher über die VB entschieden werden würde. Die würde dann eine Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG darstellen. Ferner sei die Untersuchungshaft ein besonders intensiver Grundrechtseingriff und zudem nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen, sodass die möglichen Grundrechtsverletzungen gegenüber den Nachteilen schwerer wiegen würden, als wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden würde, der Antrag in der Hauptsache aber unbegründet wäre. Der Bf. kommt jedoch nur unter bestimmten Auflagen frei. So muss er u.a. seine Ausweispapiere beim LG abgegeben, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen StA melden und darf zudem seinen Wohnort nicht verlassen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG im Hauptsacheverfahren urteilen wird. Der Fall zeigt einmal mehr das Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit auf. Diesem müsste der Gesetzgeber im Sinne der Praktischen Konkordanz einem angemessenen Ausgleich zugeführt haben, damit der § 362 Nr. 5 StPO eine taugliche verfassungsimmanente Schranke darstellen kann, womit sich das BVerfG noch zu beschäftigen haben wird. Dem Studenten bietet der Fall Anlass, sich den Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG genauer zu vergegenwärtigen, der auch im Examen von Relevanz sein kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Voraussetzungen des § 32 BVerfGG 1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 2. Folgenabwägung II. Ergebnis E. Literaturhinweise Muckel , Ne bis in idem: einstweilige Anordnung des BVerfG gegen den Vollzug eines Haftbefehls im Wiederaufnahmeverfahren, JA 2022, 785; Wenglarczyk , Grundzüge des Eilrechtsschutzverfahrens vor dem BVerfG nach § 32 BVerfGG, JuS 2021, 1024; Kubiciel , Reform der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen im Licht desVerfassungsrechts, GA 2021, 380; Singelnstein , Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058. Entscheidung-der-Woche-43-2022 .pdf PDF herunterladen • 214KB Zurück Nächste
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Entscheidung der Woche 20-2021 (ÖR) Daniel Müller Das GG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 21.03.2021, 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 288/20 in: BeckRS 2021, 8946 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das GG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. B. Sachverhalt Am 19.12.2019 trat das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes in Kraft. Mit ihm will der Gesetzgeber den Klimaschutzzielen der EU und den Vorgaben des Pariser Übereinkommens Rechnung tragen. § 3 KSG sieht u.a. eine schrittweise Minderung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 vor. Dafür sind zulässige Jahresemissionsmengen nach Sektoren festgelegt, vgl. § 4 Abs. 1 KSG. Den Beschwerdeführern aus dem In- und Ausland gehen die Regelungen des KSG nicht weit genug. Sie machen geltend, der Staat verletze wegen des unzureichenden Klimaschutzes seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 GG. Außerdem rügen sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG („ökologisches Existenzminimum“) und eine Verletzung von Art. 2 Abs 1 GG. C. Anmerkungen Die Regelungen des KSG verletzen die Beschwerdeführer (zu 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 2656/18) in ihren Grundrechten. Zwar hat der Gesetzgeber keine aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflichten gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Die Verletzung eines Grundrechts auf ökologisches Existenzminimum scheidet überdies von vornherein aus. Dagegen liegt eine Verletzung der Beschwerdeführer aus Deutschland jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit als Abwehrrecht vor. Die Entscheidung über die zulässige Emissionshöchtsmenge bis 2030 entfaltet bereits eine eingriffsähnliche Vorwirkung. Denn die derzeit zugelassenen CO2-Werte begründen eine unumkehrbare rechtliche Gefährdung künftiger Freiheitsbetätigungen. So führt ein schneller Verbrauch des CO2-Budegts zu einer kleineren Zeitspanne, innerhalb der mittels neuerer technischer Entwicklungen klimaneutrale Verhaltensweisen ermöglicht werden können. Dementsprechend sind in Zukunft empfindlichere Grundrechtsbeeinträchtigungen zu erwarten. Diese eingriffsähnliche Vorwirkung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Reduktionslast, die die Beschwerdeführer nach 2030 erwartet, muss erleichtert werden, um so einen möglichst freiheitsschonenden Übergang zur Klimaneutralität zu gewährleisten. Doch nach dem Konzept des KSG müsste nach 2030 alsbald Klimaneutralität erreicht werden, um die Vorgaben des Pariser Übereinkommens einzuhalten. Konkret hätte der Gesetzgeber weitere Reduktionsmaßgaben über 2030 hinaus differenzierter und frühzeitiger festlegen müssen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (-) 2. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG a) Schutzbereich: Abwehrrechtliche Dimension b) Eingriff: Eingriffsähnliche Vorwirkungen (!) c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Gassner, Die verfassungsrechtliche Profilierung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, NVwZ 2020, 29. Entscheidung-der-Woche-20-2021 .pdf PDF herunterladen • 65KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 34-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 34-2020 (ÖR) Sina John § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden. Aktenzeichen & Fundstelle BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 in : bverwg.de A. Leitsätze § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden. [...] B. Sachverhalt (verkürzt) Der Antragssteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, auf welchem er eine oder mehrere Windenergieanlagen errichten wollte. Zu diesem Zweck wendete er sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes, der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB vorsah. In der angegriffenen Änderung behandelte der Rat der Antragsgegnerin eine Schutzzone von 500 m zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich, aus Lärmschutzgründen, als sogenannte „harte Tabuzone“. Für die Aussonderung der Tabuzonen legte die Antragsgegnerin eine Mindestanzahl von drei Windenergieanlagen pro Konzentrationsfläche zu Grunde. Durch diesen Aussonderungsprozess fiel das Grundstück des Antragsstellers in den Bereich der harten Tabuzonen und galt somit als nicht für die Windenergienutzung geeignet. Das OVG NRW hielt den Antrag für zulässig und begründet und stellte die Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes fest. C. Anmerkungen Das BVerwG bestätigte dies mit der Einschränkung, dass durch die fehlerhaften Änderungen nur keine Wirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt wurden. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verlangt das Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes. Hierzu gehören auch die Ausweisungen der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen. Tabuzonen sind nicht nur nach dem planerischen Ziel zu bestimmen, dass mindestens drei Windenenergieanlagen pro Konzentrationszone gebaut werden sollen. Das Ziel, die Bündelung von Anlagen als Windenergieparks zu ermöglichen, mag eine Mindestzahl planerisch wünschenswert erscheinen lassen, findet im Wortlaut des § 35 BauGB aber keine Zustimmung. Auch dem Begriff der Windfarm in § 2 Abs. 5 S. 1 UVPG lässt sich nichts anderes entnehmen. Zudem stehen dem Betrieb nur einer Windenergieanlage keine zwingenden Gründe entgegen. Der Antragsgegnerin hat daher die harten Tabuzonen falsch bestimmt. Aus Lärmschutzgründen sind Flächen dann als harte Tabuzonen anzusehen, wenn sie gegen § 1 Abs. 3 BauGB i.v.m § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSCHG verstoßen und daher schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Der zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderliche Mindestabstand einer Windenergieanlage zu schutzwürdiger Bebauung im Außenbereich beträgt 450 m. Die harten Tabuzonen hat die Antragsgegnerin mit Blick auf eine Anlage also zu groß bemessen. Dieser Fehler ist als beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen. Somit liegt kein schlüssiges Gesamtkonzept im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 3 vor. Die Konzentrationswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB treten daher nicht ein. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (P) Normkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO bzgl. Flächennutzungsplan B. Begründetheit Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans E. Vertiefungshinweise Frey, Aktuelle Fragestellungen bei der Normenkontrolle gegen Windkraft-Flächennutzungspläne, NVwZ 2013, 1184. Entscheidung-der-Woche-34-2020 .pdf PDF herunterladen • 195KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2021 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2021 (ZR) Moritz Stamme An die Stelle einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 163/18 in: NZM 2020, 704 NJW 2020, 3517 IMR 2020, 3124 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. An die Stelle einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Die hiernach den Vermieter treffende Ausführung von Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte Zustand der Wohnung bei Übergabe sei. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustands kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht. B. Sachverhalt Die Kläger hatten 2002 von der Beklagten in Berlin eine unrenovierte Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag hatten sie die Schönheitsreparaturen übernommen. Als sich im Lauf der Zeit der Zustand der Wohnung weiter erheblich verschlechterte, verlangten sie von der Beklagten einen Vorschuss von über 8.000 Euro zur Renovierung der Wohnung. C. Anmerkungen Die Kläger könnten auf Grund des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf den Vorschuss haben. Dafür müsste die Beklagte mit der Beseitigung der Mängel in Gestalt der erforderlichen Renovierung der Räume in Verzug sein (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ergibt sich hier nach Meinung des Senats unmittelbar aus § 535 Abs. 1 S. 2 iVm § 536 Abs. 1 BGB, weil die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam war, so dass an die Stelle der fraglichen Klausel gemäß § 306 BGB wieder die dispositive Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB tritt. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, da sich der Zustand der Räume gegenüber demjenigen bei ihrer Übergabe inzwischen weiter erheblich verschlechtert hat. Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist nämlich der nach dem Vertrag vom Vermieter geschuldete Zustand. Die Kläger haben die Wohnung besichtigt und in dem Vertrag den dabei festgestellten wenig erfreulichen Zustand der Räume im Wege einer sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert. Deshalb ist hier nicht etwa der renovierte Zustand der Wohnung, sondern der unrenovierte Zustand bei Übergabe der Räume, geschuldet. Nimmt man dies an, so können die Kläger gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine Wiederherstellung des unrenovierten Zustands bei Übergabe der Räume verlangen. Aus naheliegenden Gründen hält der Senat dies indessen für wirtschaftlich unsinnig und auch praktisch unmöglich, so dass die vollständige Renovierung der Wohnung in Betracht kommt (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 306 Abs. 2 BGB). Dadurch bekämen die Kläger jedoch etwas, worauf sie nach dem Vertrag gar keinen Anspruch haben, nämlich eine vollständig renovierte Wohnung anstelle der unrenovierten Wohnung im Zustand bei Übergabe. Den Ausweg aus diesem Dilemma sieht der Senat in einer Kostenteilung der Parteien, gestützt auf § 242 BGB. Die klagenden Mieter können demnach von der Beklagten einen Vorschuss für die Renovierung der Wohnung fordern, aber nur wenn sie die Hälfte der Kosten übernehmen und ihren Anspruch auf einem Vorschuss der Beklagten auf die restliche Hälfte der Kosten beschränken. D. In der Prüfung § 535 Abs. 1 BGB 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel iSd § 536 3. Verzug des Vermieters bei Mangelbeseitigung, § 286 BGB (P) Unwirksamkeit der Klausel, §§ 305 ff. BGB E. Zur Vertiefung Artz, Austarieren der Dekorations-Lastverteilung im Wohnraummietverhältnis, NZM 2015, 801; Graf von Westphalen, Schönheitsreparatur-AGB vor ihrem Unionsrichter, NZM 2018, 1001, Entscheidung-der-Woche-15-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 09-2022 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2022 (SR) Nathalie Hamm Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 5/20 in: NStZ 2021, 229 BeckRS 2020, 10603 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, um in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt zu werden. 2. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn der Täter seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Qualifikationstatbestand kann insbesondere auch dadurch erfüllt werden, dass der Täter verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam macht und so die raubspezifische besondere Zwangslage beim Opfer bewirkt. B. Sachverhalt Der Angeklagte A stieg nachts in ein Haus ein, in dem mehrere Bewohnerinnen im ersten Stock schliefen. Zunächst durchsuchte er das Erdgeschoss, wobei er verschiedene Wertgegenstände an sich nahm und in einen mitgebrachten Rucksack packte. Anschließend bewaffnete er sich in der Küche mit einem Messer und ging ins Obergeschoss, um nach weiterem Diebesgut Ausschau zu halten. Eine Bewohnerin B erwachte, als A an ihrem Bett stand. Um eine Flucht zu ermöglichen und seine Beute zu sichern, rief A ihr mehrfach zu, dass er ein Messer habe, um ihr zu Verstehen zu geben, dass er dieses gegen sie einsetzen werde, sollte sie sich ihm entgegenstellen. B konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit zwar nicht erkennen. Sie zweifelte jedoch nicht daran, dass A die Wahrheit sagte und sie sich in Leib- und Lebensgefahr begeben würde, wenn sie versuchen sollte ihn aufzuhalten. Sie verharrte deshalb auf der Treppe, während A mit der Beute die Flucht gelang. Hat A sich gem. der §§ 252, 250 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG Mönchengladbach hatte den A wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verurteilt. Problematisch ist dabei allein, ob A bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Norm verwendet hat. Nach Ansicht des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des Verwendens dadurch erfüllt, dass A tatsächlich mit dem Messer bewaffnet war, dessen Einsatz konkludent androhte und B sowohl das konkrete Nötigungsmittel als auch die Gefahr seines Gebrauchs sowie die damit einhergehende Gefahr für ihr Leib und Leben erkannte. Der Annahme eines vollendeten Verwendens stehe insbesondere nicht entgegen, dass B das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Der Wortlaut der Vorschrift trage eine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt, nicht. Ein „Verwenden“ sei als „sich bedienen / zu Nutze machen“ zu verstehen und bezeichne so eine Zweck-Mittel-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung. Dementsprechend reiche nach ständiger Rechtsprechung auch das verdeckte Tragen eines gefährlichen Gegenstandes oder ein rein taktiler Kontakt für ein vollendetes Verwenden aus, sofern der Bedrohte den Gegenstand registriert und für gefährlich hält. Nichts anderes gelte für die akustische Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs durch das Opfer. Einerseits könne der Täter mit der Waffe selbst ein (Warn-)Geräusch produzieren (Warnschuss, Durchladen einer Pistole, eine knallende Peitsche etc.). Andererseits könne der Täter verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam machen, um die raubspezifische Zwangslage beim Opfer zu bewirken. Wenn dem Täter dies gelinge, nutze er seine Bewaffnung als Drohmittel; die finale Verknüpfung zwischen Bedrohung und Beuteerlangung oder -sicherung liege dann in gleichem Maße vor wie bei einem für das Opfer sichtbar eingesetzten Tatmittel. Auch die Systematik des § 250 StGB bestätige dieses Ergebnis: Die im Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 1b StGB erhöhte Strafandrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB habe ihren Grund in der gesteigerten Verletzungsgefahr für das Opfer sowie in der höheren kriminellen Energie desjenigen Täters, der einen anderen Menschen mittels einer objektiv gefährlichen Bewaffnung in Angst und Schrecken versetzt, um an seine Beute zu gelangen oder sich deren Erhalt zu sichern. Beide Straferhöhungsgründe seien vorliegend gegeben. D. In der Prüfung §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Objektive Merkmale des § 252 StGB b. Objektive Merkmale des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB aa. Gefährliches Werkzeug bb. Verwenden (P) 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand b. Beutesicherungsabsicht II. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Literaturhinweise Vertiefend zur vorliegenden Entscheidung: Hirsch/Dölling, Verbales Verwenden? Zur Auslegung der Drohungsalternative des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, ZIS 2022, S. 68 – 76; zum Begriff des Verwendens:Hilgendorf/Valerius, Strafrecht Besonderer Teil II – Vermögensdelikte, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 11f. Entscheidung-der-Woche-09-2022 .pdf PDF herunterladen • 86KB Zurück Nächste












