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  • Entscheidung der Woche 51-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2024 (ZR) Chiara Schoop Ein Fitnessstudio-Betreiber verletzt nicht die Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Slackline in einer auffälligen, signalroten Farbe in einem Freestyle-Bereich gespannt ist und ein durchschnittlich aufmerksamer Kunde sie erkennen kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.08.2021 - 16 U 162/20 Fundstelle: NJW-RR 2021, 1604 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Fitnessstudio-Betreiber verletzt nicht die Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Slackline in einer auffälligen, signalroten Farbe in einem Freestyle-Bereich gespannt ist und ein durchschnittlich aufmerksamer Kunde sie erkennen kann. 2. Verkehrssicherungspflichtig ist nur der Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. Nicht alle denkbaren Gefahren müssen vermieden werden. 3. In einer Freestyle-Area müssen Benutzer mit Hindernissen wie herumliegenden Geräten oder anderen Personen rechnen. Eine solche Area stellt keine typische Verkehrsfläche ohne Hindernisse dar. 4. Auch bei teilweiser körperlicher Erschöpfung durch sportliche Übungen wird erwartet, dass die besondere Umgebung bewusster wahrgenommen wird. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) betreibt ein Fitnessstudio. In diesem hat sie eine von ihr als "Free-Style-Zone" bezeichnete Fläche errichtet. Auf dieser Fläche befanden sich verschiedenste Geräte, welche die Kunden frei verwenden konnten. Die Beklagte spannte in ca. 50 cm Höhe zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen eine sogenannte Slackline. Dies ist ein Art Seil, auf welchem balanciert werden kann. Die Slackline hatte eine signalrote Farbe und hob sich deutlich vom Boden des Fitnessstudios ab. Die damals 74-jährige Klägerin (K) stolperte über die Slackline und erlitt Frakturen am Schienbein und am Wadenbein. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. C. Anmerkungen Der Fitness- und Studiosportvertrag ist ein typengemischter Vertrag, der sich sowohl aus miet- als auch aus dienstvertraglichen Elementen im Sinne des Grundsatzes der Parteiautonomie nach § 311 Abs. 1 BGB zusammensetzt. Die Klägerin K ist befugtermaßen mit der Gefahrenquelle, also der Slackline, in Berührung gekommen. Indem B die Slackline spannte, schaffte sie eine Gefahr für die Kunden, welche die Fläche betraten und über die Slackline stürzen könnten. Es bestand eine Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte B müsste die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen unterlassen haben. Dabei erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht nur auf Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen und für den Nutzer nicht erkennbar sind. Speziell ein Studiobetreiber braucht nicht alle denkbaren Gefahren verhindern. In einem Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios müssen Nutzer mit Hindernissen wie Geräten oder anderen Personen rechnen; solche Bereiche sind keine klassischen verkehrsfähigen Flächen ohne Hindernisse. Die Erkennbarkeit eines Hindernisses hängt von dessen Auffälligkeit, wie z.B. einer signalroten Farbe, und der Umgebung ab, wobei das Gericht auf die objektive Sichtbarkeit abstellt. D. In der Prüfung I. Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (Schutzpflicht, § 241 Abs. 2 BGB) a. Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht b. Gegenüber K c. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht II. Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB III. Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB Hinweis: Sowohl der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB als auch aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB scheidet aus, da die vertraglichen Schutzpflichten mit den deliktischen Verkehrssicherungspflichten deckungsgleich sind. E. Literaturhinweise Graf v. Westphalen, in: Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGBKlauselwerke, Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 2. Entscheidung der Woche 51-2024 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2018 (SR) Frederike Hirt Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Wo? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 LG Magdeburg, Urt v. 11.10.2017 – 28 Ns 74/17 Was? OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 Aus den Wertungen der Art. 20a GG, §§ 17, 1 TSchG ergibt sich, dass Tiere unter den Begriff des „anderen“ i.S.d. § 32 StGB subsumiert werden können und damit nothilfefähig sind. Darüber hinaus ist das Recht der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung ein notstandsfähiges Rechtsgut gem. § 34 StGB. Betreten Tierschützer unerlaubt Stallungen eines Tierzuchtunternehmens, ist der objektive Tatbestand des § 123 StGB erfüllt. Das Handeln ist jedoch dann gem. § 32 StGB und § 34 StGB gerechtfertigt, wenn von Verstößen gegen das TSchG oder der TierSchNutzV ausgegangen werden kann und das Eindringen dem Offenlegen dieser Zustände dient. Warum? Der Einbezug von Tieren unter den Schutzbereich des § 32 StGB als “einen anderen” ergibt sich für das LG sowie dem OLG zumindest aus den Art. 20a GG, § 17, 1 TierSchG. Demnach ist der Tierschutz nicht nur allgemeines Staatsziel, sondern zugleich wird auch die willkürliche Zufügung von Schmerzen strafrechtlich geschützt. Der Ausschluss einer notrechtlichen Intervention würde diesen Schutzzielen zuwiderlaufen. Nothilfe gegenüber Tierquälerei muss somit gem. dem LG und OLG im Ergebnis zulässig sein. Aus selbigen Gründen ist das Recht der Tiere auf eine Haltung nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB. Gleichwohl die Ausdehnung des Schutzbereiches schon länger gefordert wurde, ist an der Entscheidung besonders beachtenswert, dass das LG und OLG eine direkte Anwendbarkeit der §§ 32, 34 StGB vorsieht. Dem gegenüber wird in der Literatur auch eine analoge Anwendung vertreten, da der Begriff “ein anderer” in der Vergangenheit eher anthropozentrisch ausgelegt wurde und zudem die Frage nach der Möglichkeit von Tieren als subjektive Rechtsträger aufwirft. Vertiefungsaufgabe Zur Abwägung i.S.v. § 34 StGB: Art. 20a GG im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters aus Art. 12, 14 GG. Hierzu: Hirt/Maisack/Moritz, TSchG, Art. 20a GG Rn. 5 ff.; BVerfGE 101, 1 ff. („Legehennenentscheidung“); Vertiefende Lektüre von: Herzog, JZ 2016, 190-197 Hecker, JuS 2018, 83-85 NJW-Spezial 2018, 26; Entscheidung-der-Woche-12-2018 .pdf PDF herunterladen • 191KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2021 (ÖR) Nils Grimmig Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH München 20 N 20.767 in: BeckRS 2021, 29086 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Antragsteller begehren mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO die Feststellung, dass § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayIfSMV) vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 BayIfSMV untersagte das Verlassen der eigenen Wohnung. Davon ausgenommen waren lediglich Verhaltensweisen, die triftige Gründe darstellten. Dies waren nach § 4 Abs. 3 BayIfSMV unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs oder Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Ein auf die vorläufige Aussetzung des Vollzuges von § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV gerichteter Eilantrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 10.4.2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2020 (Az.: 20 NE 20.736) nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt; die Aussichten in der Hauptsache wurden als offen angesehen. Die Verordnung trat mit Ablauf des 19.4.2020 außer Kraft. C. Anmerkungen Der Antrag nach § 47 VwGO ist zulässig und begründet, weil die Ausgangsbeschränkung nach § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV vom 27.3.2020 in der Fassung vom 31.3.2020 unwirksam war. § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV wurde am 31.3.2020 bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, weil die Voraussetzungen für eine Notbekanntmachung nach Art. 51 Abs. 2 LStVG aF nicht vorlagen. Die Ausgangsbeschränkung war daher bereits aus formellen Gründen bis zu dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Verkündung am 7.4.2020 unwirksam. Darüber hinaus war sie auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit materiell rechtswidrig und daher insgesamt – einschließlich des Zeitraums ab dem 7.4.2020 – unwirksam. In materieller Hinsicht ist in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zunächst eine – an den Maßstäben des § 80 Abs. 1 S. 2 GG gemessen – hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zu sehen. Den zwischenzeitlich geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage ist der Gesetzgeber durch die Einfügung eines im Hinblick auf allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote konkretisierenden zweiten Halbsatzes ausreichend begegnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt, da den Infektionsschutzbehörden bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, eingerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung desselben bestehen. Indes war die Ausgangsbeschränkung keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie verfolgte zwar ein legitimes Ziel in Form der Hemmung der Übertragung des Coronavirus und war zur Erreichung desselben durch Kontaktreduzierung geeignet. Problematisch war aber, dass sie ausweislich des Wortlautes auch das kontaktlose Verweilen im Freien außerhalb der Wohnung untersagte. In Form von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum stand ein milderes Mittel zur Verfügung, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen. Sie wären auch gleich geeignet gewesen, da ein kontaktloses Verweilen im öffentlichen Raum infektiologisch unbedeutend ist. Darüber hinaus war die Ausgangsbeschränkung auch unangemessen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine – derart grundrechtseingreifende – landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte. Es wären daher regionale bzw. örtliche Maßnahmen zu ergreifen gewesen. D. In der Prüfung § 47 VwGO, §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG aF, Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Formelle Rechtmäßigkeit 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage b) Tatbestand c) Rechtsfolge (Verordnungsermessen; Verhältnismäßigkeit) E. Zur Vertiefung Boehme-Neßler, Ausgangssperren zur Pandemiebekämpfung?, Verfassungsrechtliche Anmerkungen zur Verhältnismäßigkeit in Zeiten von Corona, NVwZ 2021, S. 670-674; Schmitt, Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof läutet die notwendige rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der landesweiten Ausgangsverbote ein, VerfBlog, 2021/10/13, https://verfassungsblog.de/im-ausgang-deutlich/ Entscheidung-der-Woche-44-2021 .pdf PDF herunterladen • 108KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2018 (ZR) Tim Brockmann Eine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 680 BGB kommt nicht bei jeder Art von Gefahrenabwehr in Betracht. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Wo? Az: BGH Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17 in: bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil vom 14.06.2018 Auf dem Grundstück eines Bio-Großhändlers in Baden-Baden hatte die Feuerwehr im Jahr 2010 beim Löschen eines Feuers giftigen Schaum eingesetzt, der großen Schaden im Erdreich und im Grundwasser anrichtete. Eine Sanierung wurde fällig, die teilweise noch unbestimmte Zeit dauert. Der Einsatz des Schaumes wurde von Sachverständigen als Fehlentscheidung der Feuerwehr eingestuft, da man die Ausweitung des Feuers auch mit anderen - weniger umweltschädlichen Methoden - hätte erreichen können. Die Klägerin verlangt von der Beklagten u. a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des Schaums. Der BGH hat die Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte. Warum? Der Beklagten kommt nicht das Haftungsprivileg im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründet grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Amtsträger, zu deren Pflicht die "berufsmäßige" Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, sind typischerweise auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Sie sind hierfür ausgebildet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer ist deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer. Würde dagegen für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein... Vertiefend Beispiele aus Staudin. Entscheidung-der-Woche-25-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2023 (SR) Morris Timme Auch wenn Straßenblockaden mit Klebeaktion auf den Klimawandel hinweisen, sind sie als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin, Urt. v. 18.01.2023 - 518 Ns 31/22 in: RÜ 6/23, 376 f. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Auch wenn Straßenblockaden mit Klebeaktion auf den Klimawandel hinweisen, sind sie als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. 2. Für die Frage der Verwerflichkeit bei der Mittel-Zweck-Relation ist vor allem das Gewicht des Eingriffs in die Rechte Dritter entscheidend. B. Sachverhalt Um öffentliche Aufmerksamkeit für die seiner Meinung nach unzureichenden Maßnahmen der Bundesregierung gegen ein Fortschreiten des Klimawandels zu erregen, beteiligt sich Klimaaktivist K, Mitglied der „Letzten Generation“, am 04.02.2022 gegen 7:15 Uhr mit elf weiteren Personen an einer vorher nicht angemeldeten und bewusst im Berufsverkehr gebildeten Straßenblockade auf der stark befahrenen Berliner Bundesautobahn 100. Die Teilnehmer bildeten eine Menschenkette, von denen sich die ganz außen Sitzenden auf der Straße festgeklebt haben. Die Beteiligten hatten mehrere Transparente mit den Aufschriften „Aufstand der letzten Generation“ und „Essen retten – Leben retten“ ausgebreitet. Die Versammlung wurde durch Wegtragen der Teilnehmer aufgelöst (u.a. der K um 7:51 Uhr), da auf die Anweisung der Polizei, sich auf einen naheliegenden Gehweg auf einer Brücke zu begeben, keine Reaktion erfolgte. Die angeklebten Aktivisten konnten erst um 8:45 Uhr von der Fahrbahn entfernt werden. Dies führte dazu, dass zwischen 7:15 Uhr und 8:45 Uhr kein Fahrzeug die Ausfahrt passieren konnte. Folglich kam es zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zahlreicher Fahrzeuge. K ist der Auffassung, dass sein Tun bloßer „ziviler Ungehorsam“ und wegen des „Klimanotstands“ gerechtfertigt sei. Strafbarkeit des K gem. § 240 Abs. 1 StGB? C. Anmerkungen Das Amtsgericht hat eine Strafbarkeit des K gem. § 240 Abs. 1 StGB wegen Nötigung angenommen. Das Landgericht hat dem in der Berufungsinstanz zugestimmt. Es bestätigte das Vorliegen des Gewaltbegriffs i.S.d. § 240 StGB, da der dafür erforderliche physische Zwang zwar nicht für die direkt vor den Protestierenden stehenden Fahrzeugführer zu spüren war, jedoch für die hinter diesen - also in zweiter Reihe und weiteren, dahinter befindlichen Reihen - stehenden Fahrzeugführer („Zweite-Reihe-Rspr.“). Durch die an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeuge liegt weiterhin ein Nötigungserfolg vor. K handelte auch vorsätzlich, insbesondere hat er die Tat während der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Fraglich ist, ob der K auch rechtswidrig gehandelt hat. Allgemeine Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht einschlägig. Jedoch muss die Rechtswidrigkeit auch positiv festgestellt werden, da diese gem. § 240 Abs. 2 StGB nur vorliegt, wenn die Tat als verwerflich anzusehen ist. Straßenblockaden sind nicht per se als verwerflich anzusehen, da sie dem Grundrechtsschutz des Art. 8 GG unterfallen, auf welchen sich der K auch beruft. Für die Prüfung der Verwerflichkeit ist eine Prüfung der Mittel-Zweck-Relation vorzunehmen, bei der das Gericht die politischen Ziele der Versammlung weder zu bewerten noch als Zweck im Rahmen der Mittel-Zweck-Relation zu berücksichtigen hat. Als Zweck der Versammlung hat das Gericht die gezielte Lahmlegung des Verkehrs angenommen, um öffentliche Aufmerksamkeit für die politischen Ziele der Teilnehmer zu erregen. Berücksichtigt wurden auch die Umstände des Einzelfalls. Durch die Länge der Blockade von anderthalb Stunden und der fehlenden vorherigen Bekanntgabe mussten die Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Freiheitsbeschränkung hinnehmen, ohne dass sie sich auf diese vorbereiten konnten. Zudem war den Blockierten ein spontanes Ausweichen nicht möglich. Zwar wurde ein gewisser Sachbezug zwischen den Schadstoffemissionen der blockierten Fahrzeuge und dem Fortschreiten des Klimawandels gesehen, dieser wurde jedoch als zu gering erachtet. Im Ergebnis wurde die Straßenblockade als verwerflich bewertet, womit die Tat auch rechtswidrig ist. Folglich hat sich K wegen Nötigung gem. § 240 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung § 240 Abs. 1 StGB I. Obj. Tatbestand 1. Nötigungshandlung 2. Nötigungserfolg 3. Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg II. Subj. Tatbestand III. Rechtswidrigkeit 1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen 2. Verwerflichkeit a) aufgrund des Zwecks b) aufgrund des Mittels oder c) aufgrund der Mittel-Zweck-Relation IV. Schuld V. Strafzumessung, § 240 IV VI. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoStGB/Sinn, 4. Auflage 2021, StGB § 240 Rn. 139 ff.; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 240 Rn. 14 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Auflage 2019, StGB § 240 Rn. 29. Enscheidung-der-Woche-26-2023 .pdf PDF herunterladen • 213KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 in: NJW 2019, 1201 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. B. Sachverhalt Bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wurde Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG durch diverse Beschwerdeführer erhoben. Für vier der Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt. Drei weitere Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der angegriffenen Wahl gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB im Maßregelvollzug untergebracht. Sie waren aufgrund dieser Umstände jeweils nach § 13 Nr. 2 bzw. 3 BWahlG a.F. von der Wahl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer legten aufgrund dessen im November 2013 zuvor Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch zurück. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Wahlrechtsausschluss. Ausgangspunkt sind § 13 Nr. 2 ,3 BWahlG, die Personen von der Wahl ausschließen, für die in allen Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist, sowie solchen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit Verstößen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG und dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auseinander. 1. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. 2. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Durchführbarkeit der Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen. Dabei müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. 3. Indem § 13 Nr. 2 BWahlG ausschließlich am äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten ansetzt, bestimmt die Regelung den Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise und verfehlt die Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt keinen Rückschluss auf das Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit. D. In der Prüfung I. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Lang, Inklusives Wahlrecht, ZRP 2018, 19 ff; Heußner/Pautsch, Die Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses von 17-Jährigen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, NVwZ 2019, 993 ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 18-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 18-2025 (SR) Emilia Debertin Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 73/24 Fundstelle: NZV 2025, 89 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB wird nicht erst durch den tatsächlichen Eintritt eines Unfalls, sondern bereits durch das Schaffen einer Gefährdungssituation begründet, in der der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Beinahe-Kollision, die nur durch Zufall nicht zum Schaden führt, erfüllt bereits den Tatbestand der konkreten Gefahr, wenn der Täter durch sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wie etwa das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle, eine solche gefährliche Situation herbeiführt. 2. Für die Erfüllung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB muss das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Täters in einem inneren Zusammenhang mit den typischen Gefährdungsrisiken einer unübersichtlichen Stelle stehen. Dies bedeutet, dass die durch den Täter verursachte Gefährdung für Leib oder Leben nicht nur durch die unübersichtliche Stelle an sich, sondern insbesondere durch das Verhalten des Täters verstärkt wird. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten und der Gefährdung bestehen, der zeigt, dass der Täter durch sein Verhalten die ohnehin bestehende Gefahr an der unübersichtlichen Stelle erheblich verschärft hat. B. Sachverhalt Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrzeug, dessen Nutzung er sich unrechtmäßig verschaffen hatte, nach einer Polizeikontrolle mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und mit drei weiteren Insassen durch eine unübersichtliche Stelle. In diesem Bereich, der aufgrund der Verkehrsführung und den örtlichen Gegebenheiten schlecht einsehbar war, geriet er in eine gefährliche Situation. Die überhöhte Geschwindigkeit und die mangelnde Kontrolle über das Fahrzeug führten beinahe zu einem Unfall, bei dem sowohl er selbst als auch andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Maße gefährdet wurden. Es kam beinahe zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Zwar kam es zu keinem Unfall, jedoch hätte sich das Geschehen jederzeit dramatisch wenden können. C. Anmerkungen Der BBG stellt in seiner Entscheidung klar, dass für die Erfüllung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB nicht nur ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten erforderlich ist, sondern auch, dass die daraus resultierende konkrete Gefahr für Leib und Leben oder fremde Sachen in einem inneren Zusammenhang mit den typischen Gefahren der jeweiligen Verkehrssituation stehen muss. Im vorliegenden Fall führte das Verhalten des Angeklagten - das Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine unübersichtliche Stelle - zu einer gefährlichen Situation, die beinahe in einen Unfall mündete. Der BGH betonte, dass es für das Vorlegen einer konkreten Gefahr nicht darauf ankommt, dass es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten eine Gefährdungslage geschaffen hat, in der der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich anzusehen war. Damit stellt auch eine Beinahe-Kollision eine hinreichend konkrete Gefahr dar, wenn sie auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten beruht. Der BGH stellte ebenfalls klar, dass der Vorsatz des Täters hinsichtlich der konkreten Gefährdung vorliegt, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es muss nicht der Wille bestehen, den Unfall herbeizuführen. Stattdessen reicht es aus, wenn der Täter die Gefahr eines solchen Ereignisses erkennt und billigend in Kauf nimmt. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter die Gefährdung als möglich erkennt und diese bewusst toleriert. Zudem wurde hervorgehoben, dass die objektive Zurechnung der Gefährdung gegeben ist, weil das Verhalten des Angeklagten ursächlich für die Gefahrensituation war. Eine besondere Gefahr besteht hier aufgrund der Kombination des grob verkehrswidrigen Fahrens mit den Gegebenheiten der unübersichtlichen Stelle, die typischerweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer birgt. Von Bedeutung ist mithin der Zusammenhang zwischen Gefährdungslage und Verhalten des Täters, und eine potenzielle Gefährdung ausreichend. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB I. Tatbestand Grob verkehrswidriges verhalten im Straßenverkehr Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert E. Literaturhinweise BeckOK/Kudlich, § 315c StGB, Rn. 58 ff. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Niehaus, § 315c StGB, Rn. 23 ff. Entscheidung der Woche 18-2025 .pdf PDF herunterladen • 222KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2025 (ZR) Tim Nix Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich eine Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Fall der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH VIII ZR 168/23 in: WM 2025, 416 BeckRS 2024, 35477 A. Leitsätze 1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich eine Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Fall der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). 2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderung nicht möglich. (Das BGB wird in seiner Fassung vom 01.01.2022 angewendet) B. Sachverhalt Im März 2020 schloss der Kläger als Verbraucher mit der V-GmbH einen Leasingvertrag über ein von der beklagten Fahrzeughändlerin angebotenes Gebrauchtfahrzeug. Die Beklagte vermittelte den Leasingvertrag und verkaufte im Anschluss das Fahrzeug an die V-GmbH als Leasinggeberin. Das Fahrzeug wies einen vor der Übergabe an den Kläger fachgerecht reparierten Unfallschaden auf. Davon hatte der Kläger keine Kenntnis. Nach den Leasingbedingungen trat die V-GmbH als Leasinggeberin „sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag […] wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs“ an den Kläger  ab. Der Kläger war sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wobei bei einem Rücktritt etwaige Zahlungen direkt an die V-GmbH zu leisten waren. Im Dezember 2020 erklärte der Kläger nach erfolgloser Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil knüpft der BGH an seine Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - VIII ZR 257/12 mwN.) in Hinsicht auf die Rechtslage vor dem 01.01.2022 an. Er nutzt diese Chance, um seine bisherige Rechtsprechung zu verfeinern. Der Leasinggeber sei trotz der Abtretung seiner Gewährleistungsrechte weiter als Käufer zu behandeln. Damit ist im Falle eines Rücktritts der Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich (!) diesem gegenüber geltend machbar. § 406 BGB finde mangels Schutzwürdigkeit des Lieferanten - dieser wüsste um die Leasingkonstellation - keine Anwendung. Dabei verhält der BGH sich nicht dazu, ab wann diese Kenntnis anzunehmen ist. Diese Argumentation stützt der BGH mit der Gefahr, sich nicht mehr vom Leasingvertrag lösen zu können, dem Risiko der Prozesskosten, dem Motiv des Leasingnehmers, der den Prozess nur deshalb führe, um keine weiteren Leasinggebühren zahlen zu müssen, der erhöhten Absatzchance des Lieferanten durch das Leasing sowie der Möglichkeit des Lieferanten, den Wertersatzanspruch gegenüber dem Leasinggeber abzusichern und die Übereignung durch den Leasinggeber zu verlangen, sobald der Lieferant selbst den Besitz der Sache erlange. Nicht jedes dieser Argumente trägt die Entscheidung, stützt sich aber gleichwohl. Insgesamt ist die Entscheidung aber zu begrüßen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität des Finanzierungsleasings. Ob § 406 BGB in allen Fällen unangewendet bleiben muss, hat der BGH soweit noch offen gelassen. Allerdings lässt er offen, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein können. D. In der Prüfung §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB 3. Frist zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB 4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Anspruch erloschen 1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 2. Aufrechnungslage, § 387 BGB (P) E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen: RÜ 2025, 65 (Hünert) Diskutiert in: JuS 2025, 360 (Omlor) NJW 2025, 1049 (Koch) jM 2025, 104 (Hettwer) Zur Vertiefung: JuS 2021, 8 (Pierson) EDW KW 29 ZR .pdf PDF herunterladen • 326KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2018 (ZR) Robin Dudda Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wo? Az.: BGH VI ZR 25/17 in: BeckRS 2018, 14801 MDR 2018, 1059 Was? BGH, Urteil vom 24.04.2018 Das Pferd der Klägerin wurde zusammen mit zwölf anderen Pferden auf einen unbeobachteten, eingezäunten Sand- und Grasplatz, einen sogenannten Paddock, gebracht. Nach einem Tag auf dem Sand- und Grasplatz lahmte das Pferd der Klägerin. Später wurde eine erhebliche Beinverletzung vom Tierarzt festgestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptet, ihr Pferd sei im Paddock von einem anderen Pferd getreten worden. Nach Auffassung der Klägerin sei der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihr Pferd verletzt habe, gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Der BGH hat die Revision gegen die ebenfalls klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bereits der Tatbestand des § 833 S. 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, sei nicht erfüllt. Warum? Tiere, gerade Pferde, sind ein Lieblingsthema beinahe aller Prüfungsämter! Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für diese Gefährdungshaftung muss ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden sein. Allerdings ist nicht festzustellen, ob ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen des Pferdes der Klägerin ursächlich war. Über diese fehlende Feststellung hilft der Beklagten auch nicht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hinweg, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt. Beteiligter ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überbrückt nur Kausalitätszweifel, nicht Zweifel darüber, ob dem Anspruchsgegner überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Vertiefend BGH NJW 1989, 2943 (2944) für den Begriff des Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nachlesen; Zudem Marquardt/Fischer, ZJS 2010, 499 zur Tierhalterhaftung lesen und lösen. Entscheidung-der-Woche-38-2018 .pdf PDF herunterladen • 295KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 38-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 38-2023 (SR) Yael Prantl Lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten begründen regelmäßig noch nicht die Übernahme einer Beistandspflicht und das Vorliegen einer Garantenstellung aufgrund einer Gefahrengemeinschaft, die über die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB hinausgeht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 11.9.2019 - 2 StR 563/18 in: BeckRS 2019, 34879 A. Orientierungs - oder Leitsätze (Leitsätze der Verfasserin) 1. Lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten begründen regelmäßig noch nicht die Übernahme einer Beistandspflicht und das Vorliegen einer Garantenstellung aufgrund einer Gefahrengemeinschaft, die über die Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB hinausgeht. 2. Allein aus der Einleitung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnen Hilfeleistung. Es handelt sich lediglich um die (ungenügende) Erfüllung einer aus § 323c StGB obliegenden Pflicht und nicht um die Übernahme einer Obhut. 3. Wer eine Gefahrenquelle schafft, den trifft eine Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB nicht, wenn die Gefahr sich aufgrund einer unvorhersehbaren Selbstgefährdung realisiert hat. B. Sachverhalt A, B und C trafen sich nachts auf dem Gelände einer Schule, um dort zusammen einen Joint mit Spice zu rauchen, der den Wirkstoff 5F-ADB enthält. Dieses synthetische Cannabinoid wirkt erheblich stärker als normales THC, unterlag zu diesem Zeitpunkt aber weder dem BtMG noch dem NpSG. Der sichtlich alkoholisierte M kam zufällig auf die Gruppe zu und fragte, ob er den Joint auch mal haben dürfe. A und B verwehrten ihm die Bitte und betonten, dass es sich bei dem Joint um "starkes Zeug" handele. Daraufhin reagierte M lautstark mit "Kindergarten" und nahm dem B eigenmächtig den Joint aus der Hand. M rauchte mehrere Züge, bis er regungslos zusammenbrach. A, B und C brachten ihn in eine "Art stabile Seitenlage". Weitere Hilfemaßnahmen, wie das Absetzen eines Notrufs, strengten sie nicht an. Im Laufe der Nacht verstarb M an einem zentralen Regulationsversagen, verursacht durch eine Mischintoxikation von Alkohol und dem synthetischen Cannabinoid 5F-ADB sowie einer Vorerkrankung. Bei unverzüglichen Absetzen eines Notrufs wäre eine Rettung zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. A, B und C erkannten weder den tödlichen Ausgang des Geschehens noch nahmen sie Ms Tod billigend in Kauf. Strafbarkeit von A, B und C? C. Anmerkungen Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Angeklagten lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB zu verurteilen seien. Eine weitergehende Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen und Aussetzung mit Todesfolge sei aufgrund der mangelnden Garantenstellung der Angeklagten zu verneinen. Der Senat setze sich in dieser Entscheidung geradezu lehrbuchartig mit der Begründung einer Garantenstellung im Zusammenhang des gemeinsamen Drogenkonsums auseinander. Eine solche ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch weder aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch aus einem pflichtwidrig gefährdenden Vorverhalten und auch nicht aus der Schaffung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft kann zwar gegenseitige Hilfspflichten und damit eine Garantenstellung begründen, aber nur, wenn darüber hinaus erkennbar eine Schutzfunktion übernommen wird. Davon abzugrenzen sind lose Zusammenschlüsse von Rauschgiftkonsumenten, die eher zufällig entstehen. Die Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz entfällt bei eigenverantwortlich gewollter und verwirklichter Selbstgefährdung, da sich dann gerade das vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Eine Garantenstellung könne sich laut BGH auch nicht dadurch ergeben, dass die Täter eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten und die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen nicht getroffen haben. Die Erfolgsabwendungspflicht gem. § 13 StGB entfalle, wenn sich die Gefahr aufgrund einer unvorhersehbaren Selbstgefährdung realisiert hat. Eine Garantenstellung der Angeklagten ist im Ergebnis daher zu verneinen, sodass nur eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Frage kommt. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 222 I, 13 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a)-e) Taterfolg, Unterlassen trotz Möglichkeit, Quasikausalität, Obj. Fahrlässigkeit, Obj. Zurechnung f) Garantenpflicht (P) aa) Zugehörigkeit zu einer Gefahrengemeinschaft bb) Tatsächliche Übernahme cc) Ingerenz dd) Gefahrengemeinschaft (P) (1) Freiverantwortliche Selbstgefährdung (2) Unvorhersehbare Selbstgefährdung II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. § 323c I StGB E. Literaturhinweise Nussbaum, Konsum eines Joints - zur Garantenstellung aus Ingerenz bzw. Schaffung einer Gefahrenquelle, ZJS 1/2021, 86; Ladiges, Keine Garantenpflicht bei eigenmächtigen Konsum von Betäubungsmitteln, RÜ 4/2020, 231. Entscheidung-der-Woche-38-2023 .pdf PDF herunterladen • 238KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) Rocky Glaser Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvE 1/18 in: bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Ausspruch einer Verpflichtung ist ein unzulässiges Rechtsschutzziel im Organstreit. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten (sog. Flüchtlingskrise). Daraufhin wurden an deutschen Grenzen teilweise und vorübergehend Grenzkontrollen angeordnet. In diesem Rahmen traf die Bundesregierung die Entscheidung, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Nunmehr begehrte die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, dass erstens die Bundesregierung durch die entsprechende Duldung der Einreise sowie die Eröffnung und Durchführung von bestimmten Asylverfahren die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe, zweitens die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden "Migrationsverantwortungsgesetzes" zulässig wäre und drittens Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind. Sie kündigte in den Anträgen gleichsam an, an der Initiierung des geforderten Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Das BVerfG befand die Anträge für unzulässig. C. Anmerkungen Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Organstreit um ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des Antragstellers. Das BVerfG gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es sich bei dem Organstreit gerade nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt. Der Organstreit diene nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Auch habe das Grundgesetz den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungs- und nicht als Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund fehle der Antragstellerin bezüglich der ersten beiden Anträge die Antragsbefugnis. Diese sind auf die Wahrung objektiven Rechts gerichtet. Die AfD-Bundestagsfraktion halte zwar ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf Beteiligungsrechte für notwendig. Soweit sie eine Mitwirkung daran aber ausschließt, gehe es nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um das bloße Unterbinden eines nicht isoliert beanstandungsfähigen Regierungshandelns. Die bloße Respektierung von Verfassungsrecht könne derart nicht erzwungen werden. Auch der Verweis auf bestimmte Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts gehe fehl, da das einfache Recht jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen keine Antragsbefugnis begründen kann. Bzgl. eines Migrationsverantwortungsgesetzes keine konkrete Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet. Mit der Forderung der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird der Ausspruch einer Verpflichtung begehrt. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Der Organstreit ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit III. Verfahrensgegenstand IV. Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, JuS 2011, 699-704; Speziell zur Antragsbefugnis im Organstreit: BVerfGE 84, 290 (299); 90, 286 (337). Entscheidung-der-Woche-03-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2019 (SR) Klara Stolz Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 506/17 in: BeckRS 2018, 2809 JuS 2018, 820 NStZ 2018, 469 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des § 316a Abs. 1 StGB bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ist, dass der Fahrer das Automatikgetriebe bei laufendem Motor auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß die Bremse betätigt, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. B. Sachverhalt A stieg mit einem Küchenmesser in der Jackentasche in das Taxi der B. Am Ziel angelangt, ging A zur Fahrertür und nahm sein Portemonnaie heraus. B dachte, A wolle bezahlen und griff nach ihrem Portemonnaie neben dem Fahrersitz. Dabei lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und B betätigte das Bremspedal mit ihrem Fuß. Sodann riss A die Fahrertür auf, um B ihr Portemonnaie zu entwenden, B warf dieses Richtung Beifahrersitz. A drückte B auf das Lenkrad und beugte sich über B, wobei er ihr eine Schnittwunde am Rücken zufügte. In diesem Gerangel rutschte der Fuß der B vom Bremspedal ab, das Taxi rollte über die Straße und stieß auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen eine Mauer. A ging zur Beifahrertür, nahm sich das Portemonnaie und flüchtete. Hat sich A gem. § 316a Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Voraussetzung des § 316a StGB ist objektiv ein tatbestandsmäßiger Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs. Dabei wird ausschlaggebend auf den laufenden Motor und den Betrieb eines Kraftfahrzeugs abgestellt. Im Falle eines nicht verkehrsbedingten Halts ferner darauf, dass der Angriff in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang steht. Der Schutzzweck der Norm liegt darin, dass der Führer eines in Betrieb gehaltenen Fahrzeugs auch bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sei, sodass er in seinen Abwehrmöglichkeiten beschränkt sei und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden könne. Die Voraussetzung der geminderten Abwehrmöglichkeit liegt nach dem BGH insbesondere vor, wenn das Tatopfer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belasse und die Bremse betätige, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. Der Führer eines Kraftfahrzeuges sei unter diesen Voraussetzungen jederzeit fahrbereit und mit der Beherrschung dieser Situation beschäftigt. Dabei sei in subjektiver Hinsicht ausreichend, dass der Täter die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Opfers erkenne. Nicht erforderlich sei dagegen, dass der Täter eine solche Erleichterung seines Angriffs zur notwendigen Bedingung seines Handelns mache. Der Umstand, dass B ihre Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Tat auf das Kassieren richtete, stelle ein Ausnutzen der Fahrbereitschaft der B durch A nicht in Frage. Das Taxi der B setzte sich in Bewegung, weil B infolge der Rangelei mit A mit ihrem Fuß vom Bremspedal abrutschte. Hierdurch werde deutlich, dass B als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Betrieb des Fahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war. Gerade dadurch sei sie leichter zum Opfer eines räuberischen Angriffs geworden, sodass der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB erfüllt ist. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit b) Des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers c) Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs 2. Subjektiver Tatbestand E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 316a Abs. 1 StGB: Rengier, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 3ff., Rn. 21. Entscheidung-der-Woche-05-2019 .pdf PDF herunterladen • 205KB Zurück Nächste

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