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  • Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) Jan Kronshagen Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhinbenutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 204 StRR 102/26 BayObLG, Beschluss v. 13.02.2026, bei juris in: openJur 2026, 3280 A. Leitsatz Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. B. Sachverhalt Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in einem Parkhaus mit einem PKW vom Parkplatz bis zur Ausgangsschranke gefahren ist. Nachdem eine Mitarbeiterin die Schranke deaktiviert hatte, um seine Ausfahrt zu verhindern und eine polizeiliche Kontrolle zu ermöglichen, fuhr er von der Schranke wieder zurück auf einen Parkplatz, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Eine kurz nach dem Vorfall beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,98 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. C. Anmerkungen In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird problematisiert, inwieweit die Fahrt des Angeklagten im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ausfahrtschranke geschlossen wurde und eine Ausfahrt aus dem Parkhaus damit praktisch ausgeschlossen war. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, sowie auch private Flächen, sofern sie – unabhängig von einer Widmung und den Eigentumsverhältnissen –ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Berechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sind und tatsächlich auch so genutzt werden. Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall. Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden, da es insoweit zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung kommt. Der Angeklagte hat das Fahrzeug auch geführt, da er sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte sowie unter eigener Alleinverantwortung bewegt hat. Die Revision des Angeklagten wurde daher als unbegründet verworfen. D. In der Prüfung § 316 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs (+) b. Im Verkehr (P) c. Fahruntüchtigkeit (+) 2. Subjektive Tatseite: Fahrlässigkeit (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: § 316 StGB (+) Entscheidung der Woche 23-2026 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) Fabienne Wundram Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Wo? BGH 1 StR 467/17 in: HRRS 2018 Nr. 550 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 20.02.2018 Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Zudem ist eine Drohung auch konkludent möglich, wobei das in Aussicht gestellte Übel das Opfer im Sinne des Täterverlangens motivieren müsste. Aussagen müssen daher einen Nachteil für das Opfer bedeuten, es reicht nicht aus, ihm lediglich Tatsachen mit zu teilen. Warum? Es handelt sich um einen komplexen Fall mit mehreren Angeklagten, die über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Vermögensdelikte verübt haben. Dies ist beispielhaft für eine Examensklausur, in der man den Überblick nicht verlieren sollte. Es bietet sich hier an, einen Zeitstrahl und die Personenkonstellationen aufzuzeichnen. Inhaltlich müssen die Merkmale der Erpressung, des Betruges und der Hehlerei genau subsumiert werden. Insbesondere das Merkmal des Vermögensnachteil bei einer Erpressung kann Schwierigkeiten bereiten, wobei in einer Klausur herausgearbeitet werden muss, ob ein schuldrechtlicher Anspruch bestanden hat oder nicht. So kann auch ein Schuldanerkenntnis nur dann einen Vermögensnachteil bedeuten, wenn keine Verbindlichkeit bestand. Ferner müssen bei einer konkludenten Drohung vor allem die objektiven Umstände auf eine solche hindeuten. Bei einer Hehlerei liegt gegenüber einem durch die gleiche Handlung begangenen Betrug weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor. Vertiefungsaufgabe Lektüre dieses Urteils sowie von BGH 4 StR 216/87, BGH 1StR 72/84, BGH 1 StR 162/13, insbesondere BGH 3 StR 102/15; Die Definitionen der Vermögensdelikte wiederholen und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 zum fehlenden Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler lesen. Entscheidung-der-Woche-36-2018 .pdf PDF herunterladen • 302KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 – und – 2 BvR 1314/18 –A. A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. 2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. 3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. 4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden. B. Sachverhalt Der im Maßregelvollzug untergebrachte Mann richtete sich vor dem Zweiten Senat gegen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten, die man ihm trotz einer einer bestehenden Erklärung verabreicht hatte. Bei der Entscheidung hätten die Fachgerichte den Grundrechten des Mannes unzureichend Rechnung getragen. Seit 2015 befindet sich der Mann im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er in einem Formular erklärt, er habe eine Verfügung getroffen und wolle diese mit dem Formular bekräftigen. Zu seiner 2015 erneut schriftlich festgehaltenen Verfügung gehörte insbesondere, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und beantragte eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Das LG Nürnberg-Fürth bewilligte dies auf Grundlage des damals geltenden einschlägigen Landesgesetzes (BayMRVG). Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Mann eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richtete er sich zudem gegen die entsprechende Rechtsgrundlage im BayMRVG. C. Anmerkungen Der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehöre zum traditionellen Gehalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff wie der hier vorliegende wiege dabei besonders schwer, könne aber im Einzelfall gerechtfertigt sein. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Schutz der Allgemeinheit vor von einer psychischen Erkrankung herrührenden Straftaten der untergebrachten Person keinen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellt. In Betracht komme vielmehr der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung kann zur Ausfüllung der staatlichen Schutzpflicht aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausgeschlossen sei eine Rechtfertigung der Zwangsbehandlung zum vermeintlichen Schutz des Betroffenen vor sich selbst aber dann, wenn er im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese hinreichend bestimmt ausgeschlossen hat. In Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liege auch die „Freiheit zur Krankheit“. Die Schutzpflicht des Staates tritt hier gegenüber der Freiheit des Betroffenen insoweit zurück. Die Freiheit des Betroffenen reiche aber nur so weit, wie wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Der Schutz von anderen Personen in der Einrichtung kann gleichwohl ein möglicher Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung sein. Die ebenfalls angegriffene Vorschrift der Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. genüge dagegen den grundgesetzlichen Anforderungen, so das BVerfG. D. In der Prüfung Begründetheit I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke, Art. 6 BayMRVG a.F. 2. Schranken-Schranken a) Schutz der Gesundheit des Patienten b) Gefährdung Dritter Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Hahn, Drittschützende Zwangsbehandlungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trotz entgegenstehender Patientenverfügung, MedR 2021, 623. Entscheidung-der-Woche-04-2022 .pdf PDF herunterladen • 895KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) Pierre Watermann Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VGH Mannheim - Az. 1 S 800/24 Fundstelle: LSK 2024, 27095 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. 2. Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können. B. Sachverhalt Die Kläger (Angehörige des Grabbewohners) ließen auf dem genannten Grab, ohne vorherige Prüfung, durch die Beklagte ein 1,55m hohes Grabmal in Gestalt eines Abbilds des Verstorbenen in weiß, gelb, orange und rot errichten. Die Friedhofsverwaltung erreichten mehrere Beschwerden von anderen Besuchern des Friedhofs. Diese brachten zum Ausdruck, dass sie sich durch die aufällige Gestaltung der Grabskulptur gestört fühlten. Nach mehreren gescheiterten Kompromissversuchen folgte schließlich eine Beseitigungsverfügung. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen §§ 15, 17, 21 Friedhofssatzung (FS). Die Ausführung des Grabmales sei rechtswidrig, da die Genehmigungserfordernis nicht erfüllt sei und sie der Würde des Friedhofs nicht entspreche. Durch die grelle Farbgebung, die Größe der Figur und die figürliche Darstellung des Verstorbenen sei der Eindruck so aufdringlich, dass sich andere Trauernde der Wirkung nicht entziehen könnten. Die Angehörigen zogen daraufhin vor das VG Stuttgart. Sie begehrten die Erteilung einer Genehmigung für das bereits errichtete Grabmal und wendeten sich gegen die Verfügung der Beklagten, dieses zu beseitigen. Sie trugen vor, die Verfügungen der Beklagten verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 4 GG, in ihrem Totenfürsorgerecht und zugleich werde eine Verletzung der Würde des Verstorbenen (Art. 1 GG) gerügt. Die Vorschrift des § 15 FS sei insbesondere zu unbestimmt und daher bereits nichtig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied erstinstanzlich, dass die Skulptur andere Besucher in ihren Rechten, vor allem deren Relegionsfreiheit, einschränke und die Beseitigungsverfügung rechtmäßig sei. Dagegen legten die Angehörigen Berufung beim VGH Mannheim ein. C. Anmerkungen Der VGH begründet wie folgt: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2024 - Az. 6 K 943/23 - wird abgelehnt. Danach seien § 15 FS und § 14 BestattG Baden-Württemberg gegen die von den Angehörigen geltend gemachte Relegionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Kunstfreiheit gem Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abzuwägen. § 15 FS bestimme, das Grabmale "der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen" müsse. Ähnliches sieht § 14 BestattG vor: "Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grundsätzlich sei man daher berechtigt, eine Grabstätte "in einer ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden entsprechenden Weise zu gestalten". Jedoch nur insoweit, dass dieses Recht seine Grenze in den Rechten Dritter finde, der Anstaltszweck des Friedhofs also gewahrt werden müsse. Dieser bestünde darin, Sorge für eine würdige Totenbestattung zu tragen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu gewähren. Der Zweck eines Friedhofs sei also, die Möglichkeit zu schaffen, ungestört den Totn zu gedenken. Für die Erreichung dieses Zwecks sei der Friedhofsträger verantwortlich. Damit einher ginge die Schaffung von Gestaltungsvorschriften. Da es sich bei einem Friedhof um eine Ansammlung von verschiedenen Grabflächen handelt, kann die einzelne Grabstätte dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist immer im Kontext mit den anderen Grabstätten zu sehen. Das äußere Bild des Friedhofs wird auch durch das Aussehen einzelner Grabstätten mitbestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich alle Friedhofsnutzer auf die jeweils einschlägigen Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können. Wie die Kläger zu Recht vortragen, müssen Nutzer eines Friedhofs insoweit eine Grundspannung aushalten. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung kann aufgrund des Gemeinschaftsbezugs jedoch nicht schrankenlos sein, sondern unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierdurch sollen Spannungen ausgeglichen werden, die durch naturgemäß differierende, religiöse und künstlerisch-ästhetische Meinungen einer Vielzahl von Nutzern, wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen, bestehen. In der Folge bestätigt der VGH Mannheim das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang: Die Skulptur sei mit ihren 1,55 Metern zu groß, zu leuchtend, zu auffällig. Sie ziehe damit zu viel Aufmerksamkeit auf sich, wodurch ein ungestörtes Totengedenken für die anderen Friedhofsbesucher nicht mehr möglich sei. Die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage für Beseitigungsverfügung II. formelle Rechtsmäßigkeit III. materielle Rechtsmäßigkeit 1. formelle + materielle Illegalität 2. Ermessen - insb. Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise LSK 2024, 27095 DOV 2029.8.88 BeckRS 2024, 27095 Entscheidung der Woche 10-2025 .pdf PDF herunterladen • 1.26MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) Sirin Al Hakim Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH BW 5 S 2592/18 in: NJW 2019, 2876 ESVGH 69, 229 VBlBW 2020, 120 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Tarotkartenlegen ist keine (Straßen)-Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. B. Sachverhalt Antragsteller A ist Wahrsager und legt in der Fußgängerzone der baden-württembergischen Stadt S Tarotkarten. Hierfür möchte A einen kleinen Klapptisch, zwei Klappstühle sowie ein Pappschild aufstellen, mit dem er auf sich aufmerksam macht. Um geheimnisvoller zu wirken und Zuschauer*innen anzulocken, möchte er mit einem langen schwarzen Mantel umhüllt an einem Tisch sitzen. Als Gegenleistung möchte A „Spenden“ von den Zuschauer*innen in Höhe von etwa 200 Euro pro Monat vereinnahmen. Zudem kommt A generell gerne mit Passanten ins Gespräch, unabhängig davon, ob diese seine Leistung letztlich in Anspruch nehmen. A beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm von der Stadt verwehrte Erteilung der nötigen Sondernutzungserlaubnis. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zu. Vielmehr steht diese unter einem Erlaubnisvorbehalt, sodass A lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Das Tarotkartenlegen fällt nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern stellt vielmehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG dar. Die Differenzierung erfolgt hierbei nach dem Verkehrsbegriff. Denn liegt eine Nutzung zu anderen Zwecken als dem Verkehr vor, so liegt kein Gemeingebrauch vor, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG. Der kommunikative Verkehr fällt hierbei ebenfalls unter den Verkehrsbegriff. Das Tarotkartenlegen des A steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verkehr im ursprünglichen Sinne, zumal die erstrebte Nutzung des Antragstellers in ihrem Hauptzweck nicht der Ortsveränderung diene, sodass sie nicht unter den weiten Verkehrsbegriff zu subsumieren ist. Auch führt die Hinzuziehung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG zu keinem anderem Ergebnis. Das Nutzen der Straße als Ort zur Verwirklichung der Kunstfreiheit könne zu Nutzungskonflikten führen. Die Kunstfreiheit würde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Nutzung der Fußgängerzone als Sondernutzung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Die Tätigkeit des A fällt nicht unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und somit nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, sodass keine Ermessensreduzierung auf null besteht. Bei der Begründung dessen hat sich der Senat den Kunstbegriffen des Bundesverfassungsgerichts bedient, wonach Kunst dann vorliegt, wenn das Werk dem formellen, materiellen oder offenen Kunstbegriff unterfällt. Das Tarotkartenlegen samt der in diesem Rahmen stattfindenden Gespräche unterfallen weder dem formellen noch dem materiellem Kunstbegriff. Auch unter den offenen Kunstbegriff lassen diese sich nicht subsumieren. Den von A geführten Gesprächen fehlen es an der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts, welche weitreichenden Interpretationen zugänglich sind. Sie stellen mithin keine künstlerischen Äußerungen dar. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG ist für das Tarotkartenlegen nicht eröffnet. D. In der Prüfung I. Erlaubnispflicht, 1. Gemeingebrauch, § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG a. enger Verkehrsbegriff b. weiter Verkehrsbegriff II. Rechtsfolge 1. Ermessensreduzierung E. Zur Vertiefung Laubinger, Straßenkunst: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?, LSK 1991, 190127; Heinz, Kunst auf der Straße im Labyrinth von Kunstfreiheit, straßenrechtlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung, NVwZ 1991, 139; Hebeler, Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße, JA 2020, 559; Muckel, Kunstfreiheit: Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße keine Kunst, JA 2020, 69. Entscheidung-der-Woche-47-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Ole Lilje Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Az.: BGH, Urteil vom 04.03.2026 – VIa ZR 473/24 in: NJW 2026, 1570 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs. B. Sachverhalt Der Kläger (K) nimmt die Beklagte (B) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 Euro netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Soll-temperatur-Regelung (KSR), bei der die verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 Euro netto an einen Dritten. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung "großen" Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 Euro) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des Wagens unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der BGH wies die Berufung als unbegründet ab. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Differenzschadens aus § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV an den Kläger verurteilt. Der Fall ist besonders im Hinblick auf die schadensrechtliche Regelung der Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB interessant. Dem K wird in dem vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeworfen, indem er den Wagen an einen Dritten unter Marktwert für 11.900 Euro veräußert hat. Dies ist relevant im Rahmen des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs im Schadensrecht. Im vorliegenden Fall hatte der Wagen des Ks einen Restwert in Höhe von 14.557,14 Euro. Der K erzielte mit dem Weiterverkauf jedoch lediglich 11.900 Euro. Der Restwert eines Fahrzeugs wird über eine stichtagsbezogene DAT-Abfrage (Abfrage bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH) ermittelt. Die Obliegenheiten des Geschädigten entlehnen sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Restwerte von Unfallfahrzeugen und besteht darin den Marktwert seines Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen. Eine zumutbare Auskunftseinholung für den Geschädigten läge beispielsweise in der Einholung von Ankaufsangebote von verschiedenen KfZ-Händlern. Dabei ist bei der Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Mitverschuldens zu beachten, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er stehen würde, wenn er seine Obliegenheit erfüllt hätte. Der Wert der DAT-Abfrage ist selbst nur ein Durchschnittswert verschiedener Angebote, damit ist ein beachtenswerter Verstoß gegen die Schadensminderungsobligenheit erst ab einem Unterschreiten des DAT-Wertes von mehr als 10% anzunehmen. Hierdurch muss sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er durch den Verkauf 90% des Restwertes erzielt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 823 II BGB iVm. §§ 6 I, 27 I EG-FGV I. Schutzgesetz II. Verletzung des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolgen 1. Art und Umfang des Schadensersatzes v.a. Differenzscha- den und Vorteilsausgleich (noch mit erzieltem Gewinn) 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Mitverschulden (dann mit fiktivem angerechnetem Gewinn) E. Literaturhinweise BeckOGK § 535 Rn. 980-985 BGB Entscheidung der Woche 22-2026 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären... Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 38553 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Auslieferung müssen die Gerichte prüfen, ob diese gem. Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1, 20 GG verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt und den in der BRD verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard gewährt wird. 3. Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR. 4. Das persönliche Teilnehmen des Angeklagten am Verfahren ist für ein faires Verfahren von zentraler Relevanz. Unter Umständen ist auch die Teilnahme per Video möglich, dies ist jedoch von dem entsprechenden Gericht unter vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im deutschen Maßregelvollzug. Ein türkisches Gericht erließ einen Haftbefehl gegen ihn wegen des Verdachts, er sei an einer bandenmäßigen Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain aus dem europäischen Ausland in die Türkei beteiligt gewesen. Nachdem die türkischen Behörden Deutschland um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hatten, beantragte die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Celle im Dezember 2022 die Auslieferungshaft, die sodann durch das OLG Celle angeordnet wurde. Das Auswärtige Amt nahm daraufhin Kontakt zu den türkischen Behörden um sicherzustellen, dass die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer den Anforderungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) entsprechen. Die türkischen Behörden antworteten darauf unter anderem, dass die Unterbringung in einer bestimmten JVA im türkischen Yalvaç vorgesehen sei. Infolgedessen teilte das OLG Celle mit, dass aus früheren Verfahren bekannt sei, dass in dieser JVA inhaftierte Personen bei laufenden Strafverfahren regelmäßig in der Anstalt per Video zugeschaltet würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde nach Auslieferung ein Gericht in Izmir entscheiden, das etwa 450 Kilometer von Yalvaç entfernt liegt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er aufgrund der großen Entfernung des zuständigen Gerichts in Izmir und der JVA in Yalvaç im Falle einer Auslieferung zur Aufgabe seines Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung gezwungen werde. Nachdem der Beschwerdeführer und die türkischen Behörden sich hierzu geäußert hatten, erließ das OLG Celle Anfang September 2023 einen Auslieferungsbeschluss. Mit der Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen den besagten Auslieferungsbeschluss und beruft sich im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG. Bezüglich der Haftbedingungen und der Teilnahme des Beschwerdeführers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der Türkei, habe das OLG Celle zudem unzureichend untersucht, ob dies in einer Weise geschieht, welche dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK gerecht wird. C. Anmerkungen Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für "offensichtlich begründet". Insbesondere ist nach Auffassung des BVerfG die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung von zentraler Bedeutung. Das OLG Celle hätte sich zudem vielmehr mit der Frage auseinandersetzen sollen, ob das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind. Ferner ist das BVerfG der Auffassung, dass sich das OLG Celle nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe. Dabei habe das OLG Celle bezüglich der Teilnahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, dass dem EMGR zufolge zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren ist. Im Ergebnis hat das BVerfG den Beschluss des OLG Celle aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG E. Literaturhinweise Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 1368/23; BVerfG: Prüfungsumfang bei Auslieferung, MigRI 2024, 78. Entscheidung der Woche 11-2024 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) Malte Gauger Durch die Entwendung von Pfandflaschen zur späteren Rückgabe in das Pfandsystem erfüllt der Täter § 242 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 591/17 in: NJW 2018, 3598 NStZ-RR 2019, 45 LSK 2018, 26807 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandflaschen mit Absicht der Zurückführung in das Pfandsystem gegen Erhalt des Pfandbetrages ist, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt A gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände eines Getränkemarktes. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen. Der Pfandwert beträgt 325 Euro. Er beabsichtigt, die Flaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür erneut den Pfand zu erhalten. Hat sich A gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher sei deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit besonderen Kennzeichnungen oder Merkmalen versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers ausweist (Individualflasche), verbleibe das Eigentum beim Hersteller. Mangels zivilrechtlicher Einigung finde eine Eigentumsübertragung nicht statt. Weise die Flasche solche Individualmerkmale nicht auf und wird von einigen Herstellern verwendet (Einheitsflasche), gehe auch das Eigentum an der Flasche selbst an den Erwerber über. Nach dem BGH setzt die Zueignungsabsicht voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll. Hiervon sei der mit der Sache erzielbare Veräußerungserlös nicht erfasst. Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht sei, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. Maßgeblich sei hierbei die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse und die Folgen der Rückführung in das Pfandsystem. Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen sei Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handele, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrags in das Pfandsystem zurückzuführen. In diesem Fall beabsichtige er, die Stellung des wahren Eigentümers zu leugnen und eine Berechtigung vorzutäuschen. Bei der Wegnahme von Individualflaschen könne es sich anders verhalten, wenn der Täter bzgl. der Eigentumsverhältnisse erkenne, dass das Eigentum der entwendeten Individualflaschen beim Hersteller/Abfüller verbleibt. Liege die Vorstellung des Täters bei Individualflaschen so wie die bei der Wegnahme von Einheitsflaschen, handele er ebenso mit Zueignungsabsicht. Unerheblich sei daher, dass die Flaschen systembedingt wieder zum Eigentümer zurückkehrten. Vielmehr sei ausreichend, dass der Täter wie der Eigentümer verfüge. A hat sich also gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Vereinigungstheorie: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 2 Rn. 97ff; Weiterhin: Hoven, Anm. zu BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - 4 StR 591/17, NJW 2018, 3599. Entscheidung-der-Woche-08-2019 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2025 (ÖR) Josefine Behrens Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1BVR 368/22 in: Entscheidungsarchiv BVerfG A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen. 2. Eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für das „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG welche jedenfalls auf die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der im öffentlichen Dienst beschäftigten anwendbar ist. B. Sachverhalt Gem. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG sind die Hochschulen des Landes Berlin dazu verpflichtet ab dem 1. Januar 2026 allen promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, die zuvor befristet beschäftigt wurden mit dem Erreichen des Qualifikationszieles und Beendigung des Arbeitsvertrages eine unbefristete Stelle anzubieten. Jedoch besagt das Wissenschaftszeitgesetz (WissZeitVG), dass Hochschulen Arbeitsverträge von promovierten Angestellten mit Qualifikationszielen befristen können, ohne dadurch eine Verpflichtung zur unbefristeten Übernahme zu begründen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 geschützten Wissenschaftsfreiheit. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht befindet die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG beschränke die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt in ihrer Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da die Regelung nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Landes falle und somit schon formell verfassungswidrig ist. Zudem sind die Hochschullehrer inklusive Mitarbeiter/innen und ihr Einstellungsprozess durch ihre Aufgabe nicht nur in der Forschung, sondern auch als Vermittler von wissenschaftlichen Kenntnissen gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegen staatliche Eingriffe geschützt. Dabei müsse die Hochschule grundlegende Personalfreiheit genießen, um akademischen Nachwuchs zu fördern. Tatsächlich sind Regelungen zur Vereinbarung von „Anschlusszusagen“ Zuständigkeit des Arbeitsrechtes gemäß des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Der Bund hat zudem mit dem WissZeitVG bereits anschließend angeordnet wie Qualifizierungsstellen befristet sein dürfen. Somit ist durch die Abgrenzungsfunktion der Kompetenzzuweisungen eine Doppelzuständigkeit ausgeschlossen und das Land darf nicht selbständig handeln. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage II. Begründetheit 1. Unbefristete Verträge als Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG 2. Mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes im Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG E. Literaturhinweise Zu streitigen Kompetenzauslegungen = vgl. BVerfGE 161, 63 <92 f. Rn. 56 f.> m.w.N. - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; stRspr. Entscheidung der Woche 34-2025 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 35-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2022 (ZR) Jolanda Fiss Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 403/19 in: RÜ 2022, 223 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. 2. In besonderen Fällen – wie beispielsweise bei (Ehe-)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder im Falle freiwilliger Mitveranlassung durch den Betroffenen – muss sich der Betroffene eventuell die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. B. Sachverhalt K ist der Lebensgefährte der Moderatorin S. Die B betreibt die Internetseite www.bild.de. Auf der Seite veröffentliche sie unter voller Namensnennung „ S, X und Y: Bei den Promi-Ladys herrscht SexFlaute!“. In dem Artikel wird u.a. darüber berichtet, S habe in einem Interview mit „Bunte“ über das „Sex-Leben mit ihrem Partner K“ geklagt: „Wir sind meistens viel zu müde, um irgendwelche zwischenmenschlichen Zärtlichkeiten auszutauschen.“ K ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei daher zu unterlassen. B ist demgegenüber der Ansicht, dass K, als langjähriger Lebenspartner von S, nicht vorgetragen habe, dass die Äußerungen der S ohne seine Billigung erfolgt seien und er müsse sich dies zurechnen lassen, auch wenn S sich nicht dazu geäußert habe, dass K ihr Lebenspartner sei. C. Anmerkungen Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog angenommen. Der BGH stützte dies darauf, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme zwar dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte gewöhnliche als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden oder sofern der Betroffene sich die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen muss. Hier hat K aber weder selbst öffentlich gemacht, dass er als Partner von S von deren „Sex-Flaute“ mitbetroffen sei, noch hat S den K im Zusammenhang mit ihren Aussagen über die wenigen sexuellen Kontakte namentlich benannt, sodass der Schutz der Privatsphäre nicht entfallen ist und mithin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Diese Beeinträchtigung erfolgte auch rechtswidrig, denn infolge einer Abwägung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit der B. Dies folgt insbesondere daraus, dass es sich bei K weder, anders als bei S, nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, noch hat er sich öffentlich über sein Sexualleben geäußert. Eine Abwägung ergibt im folgenden Fall, dass vordergründig nicht die ernsthafte und sachbezogene Erörterung der Frage steht, wie sich familiäre und berufliche Belastungen auf das Beziehungs- insbesondere das Sexualleben auswirken können, sondern vielmehr die bloße Befriedigung der Neugier der Leser daran, wer denn nun der von der „Sex-Flaute“ betroffene Partner der S ist. D. In der Prüfung § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog 1. Analogievoraussetzungen 2. Rechtswidrige Verletzung des APR a. Keine Sonderregeln b. Schutzbereich c. Rechtswidrigkeit 3. Störerin 4. Wiederholungsgefahr 5. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Sajuntz zur aktuellen Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2022, 589. Entscheidung-der-Woche-35-2022 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2021 (SR) Celina Weddige Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handelnals Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 287/19 in: NStZ 2020, 730 BeckRS 2020, 17189 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handelnals Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. […] Die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung muss sich aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. 2. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängt. B. Sachverhalt A wurde an den Wochenenden als „Sicherheitskraft“ in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge tätig. Der Wachdienst war dort unter anderem für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuständig. Bei Konflikten sollten sie einschreiten und die Hausordnung überwachen. Der Heimleiter ordnete die Einrichtung von Problemzimmern an. Diese dienten dazu, Verstöße der Flüchtlinge gegen die Hausordnung zu sanktionieren, indem sie dort eingeschlossen wurden. Diese Zimmer ließen sich nur von außen öffnen. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, so mussten die Mitarbeiter, nach Weisung des Heimleiters, einen Sozialmitarbeiter hinzuziehen, welcher sodann u.a. über die Dauer des Aufenthalts entschied. Das Einschließen in die Zimmer sollte durch zwei Wachleute vorgenommen und in ein Wachbuch eingetragen werden. Die Vorgehensweise wurde gegenüber der Polizei nicht offengelegt. A kannte die Vorgehensweise und war auch bereit, eigenhändig zu helfen und mitzuwirken und sah sich als „Teil des Wachsystems“, um die Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Als sie Tagesschicht hatte, erfuhr sie über Funk, dass ein Flüchtling auf Anordnung des Sozialmitarbeiters in eins der Problemzimmer gegen seinen Willen gebracht wurde. A war damit einverstanden und vermerkte es im Wachbuch. Später wurde ein zweiter Flüchtling in ein Problemzimmer gebracht, was A billigte und wieder im Wachbuch vermerkte. Hat sich A wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft / Beihilfe gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 / 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG hatte A wegen Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB in zwei Fällen verurteilt. Dieser Schuldspruch hielt vor dem BGH einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob Mittäterschaft oder Beihilfe angenommen werden kann, müsse das Gericht anhand einer Gesamtbetrachtung maßgeblicher Kriterien, wie dem Grad des eigenen Interesses an der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und anhand der Tatherrschaft prüfen. Der BGH hielt der Annahme einer Mittäterschaft entgegen, dass die Beweisergebnisse gerade nicht entsprechend gewürdigt und bewertet wurden. Das LG hatte argumentiert, dass A das Einschließen der Flüchtlinge „unterstützt“ habe. Allerdings spreche bereits diese Formulierung des „Unterstützens“ nach dem BGH gegen eine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Der BGH ist auch nicht der Auffassung, dass A sich insoweit wegen Beihilfe strafbar gemacht habe. Hilfeleistung i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dabei kann zwar auch ein „Dabeisein“ die Begehung der Tat fördern oder erleichtern, wenn die Tat gebilligt wird und dies gegenüber dem Täter ausgedrückt wird und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Jedoch fehle es laut BGH hier schon daran, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, in welchem Tun der fördernde eigene Tatbeitrag der A zum Einsperren der Flüchtlinge lag. Somit fehlt es an einem fördernden Beitrag der A, sodass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ausscheidet. Entgegen der Ansicht des LG führe auch der Umstand, dass A sich als „Teil des Wachsystems“ sah, nicht zu einer Annahme einer Beihilfe. Daher kann vorerst weder eine Freiheitsberaubung in Mittäterschaft noch Beihilfe angenommen werden. Für die Annahme, dass die allgemeine Dienstausübung der A den Entschluss der anderen beiden Wachleute gefördert habe, fehle es bisher an tragfähigen Beweiserwägungen. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit der A gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Einsperren, § 239 Abs. 1 Alt. 1 StGB bb. Taugliches Tatobjekt cc. Zurechnung der Tathandlung, § 25 Abs. 2 StGB (1) Gemeinsamer Tatplan (2) Gemeinsame Tatbegehung –> Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe E. Zur Vertiefung Kudlich, Praxiskommentar zum Beschluss, NStZ 2020, 732f.; zur Abgrenzung Joecks/Scheinfeld in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 186ff. Entscheidung-der-Woche-10-2021 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2023 (ÖR) Patrick Semrau Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG - 1 BvR 1547/19 -BVerfG - 1 BvR 2634/20 - In: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr154719.html A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Werden gespeicherte Datenbeständemittels einerautomatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertungverarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. 2. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergeben sich zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe; insoweit gelten die Grundsätzeder Zweckbindung und Zweckänderung. Zum andern hat die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil die weitere Verarbeitung durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertungspezifische Belastungseffekte haben kann, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgehen; insoweit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne weitergehende Rechtfertigungsanforderungen. B. Sachverhalt Hessen und Hamburg haben in § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG polizeirechtliche Vorschriften zur Datenanalyzse, bzw. -auswertung geschaffen. Danach sollen gespeicherte Datenbestände mittels automatisierter Systeme verarbeitet werden. Die Vorschriften berechtigen die Polizei zum einen in begründeten Einzelfällen zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten iSv. § 100a Abs. 2 StPO oder zur Abwehr von Gefahren für bestimmte Rechtsgüter tätig zu werden. Auf diese Weise können nach Absatz 2 der jeweiligen Landesregelung umfassende Informationen, zwischen Personen, Gruppen, Sachverhalten und weiteren Merkmalen ausgewertet und in Zusammenhänge gestellt werden Die Beschwerdeführenden sehen sich hierdurch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem APR gem. Art.2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG verletzt. C. Anmerkungen Die Verarbeitung von Datenbeständen mittels automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse oder -auswertung greift in die infomationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art.1 Abs. 1 GG all jener ein, deren Daten verwendet werden. Das Eingriffsgewicht ergibt sich aus dem Gewicht der vorherigen Datenerhebungseingriffe, für die die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung gelten und aus dem Eigengewicht der automatisierten Datenauswertung. Die Erhebung der Daten kann unterschiedliches Gewicht haben. Sollen die aus anderem Anlass erhobenen Daten weiterverwendet werden, bemisst sich dies an den ursprünglich berührten Grundrechten. So sind Daten aus Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung auch iRd. Datenauswertung besonders zu schützen. Werden die Daten nicht zum ursprünglichen Erhebungszweck weiterverwendet (Zweckbindung), dann bemisst sich die zulässige Verwendung an einer hypothetischen Neuerhebung (Zweckänderung). Neben der Datenerhebung hat auch die automatisierte Datenverarbeitung und damit Auswertung ein Eigengewicht. Dies entsteht durch die Schaffung neuen Wissens und ist umso höher, je mehr persönlichkeitsrelevantes Wissen geschaffen wird, etwa bis zu Verhaltensprofilen. Je weniger die Erkenntnis auch durch menschliche Arbeit erfolgenkönnte, desto intensiver der Eingriff. Hieran bemisst sich die Verhältnismäßigkeit der Rechtfertigung des Eingriffs, je höher das Eingriffsgewicht, desto höher muss auch die Eingriffsschwelle angesetzt werden. Die Intensität des zu rechtfertigenden Eingriffs variiert je nach Art und Umfang der verarbeiteten Daten und der zugelassenen Datenauswertungen und kann somit gesetzlich verschieden ausgestaltet werden. Wird ein schwerwiegender Eingriff in das RIS ermöglicht, ist dies nur unter den engen Voraussetzungen für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig, also nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, sofern für diese eine zumindest hinreichend konkretisierte Gefahr besteht. Ein Verzicht auf eine hinreichend konkretisierte Gefahr ist nur zulässig, wenn durch die zugelassenen Ausweitungsmöglichkeiten und Art und Umfang der verwendeten Daten so normenklar und hinreichend bestimmt begrenzt sind, dass das Eingriffsgewicht erheblich gemindert ist. Zu den einzelnen eingriffsmindernden und -verstärkenden Maßnahmen, führt das Gericht ausführlich aus und gibt so eine Richtschnur für künftige Gesetzesvorhaben. Daran gemessen sehen die Regelungen aus Hessen und Hamburg im Bereich der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die schwere der Datenverarbeitungseingriffe keine hinreichende Eingriffsschwelle vor und sind so unangemessen und insgesamt unverhältnismäßig und verfassungswidrig. D. In derPrüfung I.Zulässigkeit II.Begründetheit 1. Grundrechtseingriff in APR aus Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungsanforderungen a) Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung b) Weitergehende befugnisspezif. Rechtfertigungsanforderungen aa) Potentielles Eigengewicht der automatisierten Datenanalyse bb) Generelle Maßstäbe cc) Konkrete Anforderungen Eingriffsgewicht u. -anforderungen III. Ergebnis E. Literaturhinweise Eifert, Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, JURA 2023, 552 (552); Ruschemeierin: Hahn/Petras/Valentiner/Wienfort, Grundrechte, 1. Auflage 2022, § 24.3 Entscheidung-der-Woche-15-2023 .pdf PDF herunterladen • 121KB Zurück Nächste

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