Suchergebnisse
Search this site
461 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche
- Entscheidung der Woche 37-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 37-2025 (ÖR) Yannik Bogel Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks dessen Funktionsfähigkeit und Programmautonomie zu schützen und muss dem Gebot der Staatsferne folgen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1BVR 2578/ 24 in: Entscheidungsarchiv BVerfG A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks dessen Funktionsfähigkeit und Programmautonomie zu schützen und muss dem Gebot der Staatsferne folgen. 2. Verfehlt der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die Anstalten des öffentlichen Rundfunks in ihrer Rundfunkfreiheit nach Art.5 I S.2 GG verletzt. 3. Bei der Organisation der Geschäftsleitung aber ist dem Gesetzgeber von Verfassung wegen kein bestimmtes Modell vorgegeben, es kommt ihm vielmehr Gestaltungsfreiheit zu. 4. Die Schaffung eines eigenen Direktoriums neben der Intendanz durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht das Recht auf Rundfunkfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. B. Sachverhalt Die Länder Berlin und Brandenburg schlossen im November 2023 den rbb-Staatsvertrag, welcher am 01.Januar 2024 in Kraft trat. Damit möchte der Gesetzgeber Konsequenzen aus den 2022 veröffentlichenVersäumnissen bei rbb ziehen und strukturellen Defiziten entgegentreten. So bildet der Staatsvertrag den neuen Rechtsrahmen für rbb.Der öffentliche-rechtliche Rundfunk rbb greift nun in seiner Beschwerde Bestimmungen dieses Staatsvertrages an, vor allem § 15 Nr. 3 und 4. In diesen ist geregelt, dass zusätzlich zur Intendanz ein weiteres Organ der Geschäftsleitung berufen wird, das neue Direktorium. Dessen Zuständigkeiten werden unter Verweis auf die Gesamtverantwortung der Intendanz festgelegt. Ihm werden eigene Geschäftsbereiche zugewiesen, die es selbstständig leitet. Zudem ist es zusammen mit der Intendanz für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, zuständig. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als zulässig, aber unbegründet empfunden.Vor der weiteren Prüfung der Beschwerde hat es festgestellt, dass das BVerfG auch zur Prüfung der entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrags zuständig ist, obwohl Art.5 des EuropäischenMeinungsfreiheitsgesetzes eine eigene Pflicht zur Sicherstellung redaktioneller Unabhängigkeit vorsieht. Die entsprechenden Grundsätze sind schließlich erst auf innerstaatlicher Ebene festzulegen.Bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Er hat bei seiner Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Rundfunks und seiner Programmautonomie gewahrt werden. Ebenfalls muss er dem Gebot der Staatsferne folgen. Verstößt er gegen diese Anforderungen, so ist die Rundfunkanstalt in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt. Die vom rbb gerügte Schwächung der Intendanz führt nicht notwendig zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit, sondern nur zu einer anderen Entscheidungsstruktur. Die Einrichtung kooperativer Entscheidungsfindungen steht dem Rundfunkgesetzgeber grundsätzlich offen. Zudem dient die Widerspruchsmöglichkeit der Intendanz dazu, untragbare Entscheidungen zu verhindern. Mögliche personelle Konsequenzen für Direktoriumsmitglieder durch den Landesgesetzgeber erhöhen zudem Druck zur Verständigung auf Kompromisslösungen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken (P) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers E. Literaturhinweise Pressemitteilung 75/2025 vom 21. August 2025 des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung der Woche 37-2025 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 30-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 30-2025 (SR) Lilian Adams Ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO kommt nur bei Aussagen in Betracht, die der Beschuldigte in einer Vernehmung macht. Eine solche Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, 5 StR 729/24; Beschl. v. 24.04.2025 in: openJur 2025, 12975 A. Leitsätze Ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO kommt nur bei Aussagen in Betracht, die der Beschuldigte in einer Vernehmung macht. Eine solche Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt. B. Sachverhalt Der Angeklagte erstach seine Ex-Freundin L. Unklar war dabei, ob Tötungsvorsatz vorlag.Kurz darauf zog sich der Angeklagte eigene Verletzungen bei einem Autounfall zu. Im Krankenhaus erhielt er eine geringe Dosis Beruhigungsmittel sowie ein mildes Schmerzmittel. Die diensthabende Ärztin teilte den Polizeibeamten am selben Abend mit, dass der Angeklagte zwar orientiert sei, es aber den allgemeinen Grundsatz gebe, dass ein Patient mit einem Schädel-Hirn-Trauma nach einer Bewusstlosigkeit als nicht vernehmungs- und einwilligungsfähig gelte. Die Beamten suchten daraufhin den Angeklagten auf und eröffneten ihm, dass er verdächtigt werde, L getötet zu haben. Einer der Beamten, W, belehrte ihn ordnungsgemäß als Beschuldigten, teilte ihm aber mit, dass angesichts seines Gesundheitszustands von einer Vernehmung abgesehen werde und lediglich Maßnahmen der Spurensicherung und eine rechtsmedizinische Untersuchung durchgeführt würden. Der Angeklagte erklärte, die Belehrungen verstanden zu haben. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er grundsätzlich an der Aufklärung mitwirken und Angaben machen wolle. Im Laufe der Spurensicherung und der rechtsmedizinischen Untersuchung machte der Angeklagte ungefragt Angaben zum Tatgeschehen und zum Sachverhalt. In der Hauptverhandlung wurde W als Zeuge vernommen. Ihm wurden Fragen zu den Angaben des Angeklagten gestellt, die dieser im Krankenhaus gemacht hatte. C. Anmerkungen Fraglich ist, ob die Angaben des Beschuldigten dem Beweisverwertungsverbot des § 136a StPO unterfielen. Es wird ausgeführt, dass ein Verwertungsverbot aus § 136a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO bereits deshalb nicht greift, weil die Vorschrift aufgrund ihres Rechtscharakters als Norm des Strafverfahrensrechts nur Aussagen erfasst, die der Beschuldigte während einer Vernehmung tätigt. Eine solche Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt. Der Polizeibeamte W hat den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ihn mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht vernehmen werde. Die in Rede stehenden Aussagen hat der Angeklagte dementsprechend im Rahmen der Spurensicherung und der rechtsmedizinischen Untersuchung „ungefragt“ getätigt. Zudem folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht aus dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass in einem Strafverfahren niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Verwertungsverbot für Aussagen gegeben sein, die der Beschuldigte in einer vernehmungsähnlichen Situation macht. Vernehmungsähnliche Situationen sind indes dadurch gekennzeichnet, dass die Strafverfolgungsbehörden private oder verdeckt ermittelnde Personen veranlassen, den Beschuldigten gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung zu drängen und Äußerungen zum Tatgeschehen zu entlocken. Eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit kommt in diesen Fällen insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschuldigte sich zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat und die Ermittlungsbehörden durch das heimliche oder täuschende Ausfragen versuchen, dem Beschuldigten Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten. Hiermit ist der entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Insbesondere hatte der Beschuldigte sich nicht auf sein Schweigerecht berufen. Weder macht die Eröffnung des Tatvorwurfs mit Belehrung die „Gesamtsituation“ zu einer (unzulässigen) heimlichen oder täuschenden Befragung zur Umgehung des Schweigerechts noch kann von einem Zwang die Rede sein, gegen sich selbst auszusagen. Bei den in Rede stehenden Angaben, die der Angeklagte ungefragt gemacht hat, handelte es sich vielmehr um Spontanäußerungen, die uneingeschränkt der Verwertung unterliegen. D. Literaturhinweise Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Diemer, 9. Auflage 2023, §136a StPO, Rn. 6. Entscheidung der Woche 30-2025 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2018 (SR) Adam Hetka Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, ist noch nicht ausreichend für die generelle Annahme einer Mittäterschaft; vielmehr entspricht ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Wo? Az.: BGH 3 StR 266/17 in: NStZ-RR 2018, 211 Was? BGH, Beschluss vom 28.11.2017 In dem zugrundeliegenden Fall verurteilte das Landgericht Osnabrück einen Angeklagten wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, darunter auch in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, als dieser als Teil einer Gruppe auftrat, welche durch im Ausland begangene Urkundenfälschungen mehrere Geldüberweisungen von fremden Konten auf selbsteröffnete Zielkonten durchgeführt hat. Auf die daraufhin eingelegte Revision entschied der BGH, dass die fehlende Tatherrschaft des Angeklagten nicht durch die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat ausgeglichen werden kann. Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, sei noch nicht ausreichend; vielmehr entspreche ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung. Warum? Der vorliegende Fall hat in erster Linie die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrug sowie der Urkundenfälschung zum Gegenstand. Den Schwerpunkt bildet jedoch vorallem die Streitfrage, welche Handlung als Mittäterschaft zu qualifizieren und welche (nur) eine Beihilfenhandlung darstellt. Hierbei führte der BGH an, dass Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB derjenige ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint, was im konkreten Fall insgesamt als nicht erfüllt angesehen worden ist. Vertiefungsaufgabe Wiederholen der Problemfelder im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, konkret zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: StV 2016, 648, 649. Entscheidung-der-Woche-33-2018 .pdf PDF herunterladen • 282KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 01-2019 (ZR) Moritz Stamme Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 109/18 in: BeckRS 2018, 30856 IMR 2019, 6 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gem. § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Beklagten mieteten im Jahr 1981 von einer der Rechtsvorgängerinnen der Kläger die Erdgeschosswohnung eines Siedlungshauses mit zwei Wohnungen. Die Kläger erwarben das Siedlungshaus im Jahr 2012 von der Stadt Bochum als Voreigentümerin. Der notarielle Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 enthält unter anderem folgende Regelungen: Die Mieter (hier die Beklagten) haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Insbesondere ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 kündigten die Kläger das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie machen geltend, in dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Juli 2012 sei zu ihren Gunsten ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, das sie den Klägern entgegenhalten könnten und der Kündigung deshalb entgegenstehe. C. Anmerkungen Der Bundesgerichtshof hatte weniger die Frage zu entscheiden, ob der Kündigung die Vertragsklausel zum lebenslangen Wohnrecht entgegenstehen würde (was in jedem Fall bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs bejaht werden müsste). Sondern vielmehr, ob diese Klausel drittschützende Wirkung entfaltet. Also falls sich nicht der Verkäufer, sondern (wie hier) der Mieter auf diese Klausel beruft. Nach Auslegung der Klausel gem. §§ 133, 157 BGB kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass schon der Wortlaut allein den Mietern auf diese Weise eine gesicherte Rechtsposition auch gegenüber den Klägern als Käufern eingeräumt werden sollte und die Mieter ihren bisherigen Wohnraum nicht verlieren sollten, sofern sie dies nicht selbst zu vertreten hätten. Insbesondere ergibt sich die hohe Schutzbedürftigkeit aus der Verantwortung der Stadt Bochum als kommunale Eigentümerin und Veräußerin, sowie die Eigenschaft des Beklagten als Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Im Ergebnis kommt der BGH dazu, dass der notarielle Kaufvertrag ein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter ist. Dies gilt sowohl für den Fall, wenn die Klausel in dem Kaufvertrag Individualcharakter hat als auch wenn hier AGB vorliegen würden. D. In der Prüfung Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache bspw. nach § 985 BGB I. Eigentümer ist Anspruchsberechtigter II. Besitzer ist Anspruchsgegner III. Kein Recht zum Besitz 1. Aus Mietvertrag a) Bestehen eines Mietvertrages b) Wirksame Kündigung durch Vermieter? (P) Schutzwirkung aus dem Kaufvertrag zugunsten der Mieter E. Zur Vertiefung Zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Höhne/Kühne, JuS 2012, 1063; Wiederholung: zum Mietrecht Löhnig/Gietl, JuS 2011, 107 und 202; Tipp: Besprechung dieses Urteil in HanLR/RÜ/Life&Law/JuS/etc. abwarten und nacharbeiten! Entscheidung-der-Woche-01-2019 .pdf PDF herunterladen • 90KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2025 (ZR) Stravroula Pappou Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen einer Vermögensauskunft des Käufers besteht grundsätzlich nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt damit zusammenhängender Forderungen wie Verzugszinsen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH V ZR 249/23 in: NJW 2025, 1646 DNotZ 2025, 528 WM 2025 2025, 1204 BeckRS 2025, 4767 A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehenes Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat, besteht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Forderungen, die - wie etwa Verzugszinsen - mit der Hauptleistungspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. B. Sachverhalt Der Rechtsvorgänger des Klägers (im Folgenden: Erblasser) veräußerte an den Beklagten notariellem Kaufvertrag vom 9.5.2018 zwei Landwirtschaftsflächen und das Wohngrundstück zum Preis von insgesamt 100.000 €. Hinsichtlich der Kaufpreisfälligkeit wurde im Kaufvertrag geregelt, dass dieser in monatlichen Raten zu je 500 € jeweils zum Monatsersten bis zum Tod des Erblassers zu zahlen ist. Als weitere Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien ein lebenslanges Wohnungsrecht des Erblassers. Ferner wurden dem Erblasser und seinem Rechtsnachfolger ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, »dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern hat, und der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgenommen wird." Zugunsten des Beklagten wurden in den Grundbüchern der Grundstücke Auflassungsvormerkungen eingetragen. Der Beklagte beglich in der Folgezeit die Raten stets pünktlich. Der Erblasser verstarb am 4.6.2020 und wurde von dem Kläger beerbt. Der Kläger beauftragte am 27.5.2022 die Gerichtsvollzieherin damit, dem Kläger die Vermögensauskunft abzunehmen und die Richtigkeit an Eides statt versichern zu lassen. Grundlage des Vollstreckungsauftrags war ein in einem anderen, mit dem Kaufvertrag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, Rechtsstreit der Parteien erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 31.12.2022 zahlte der Beklagte die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung. C. Anmerkungen Der BGH musste sich mit einem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung und dem aus der Ausübung des Rücktrittsrechts resultierenden Anspruch auf Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung beschaftigen. Dabei geht der BGH insbesondere auf die Grundsätze der Vertragsauslegung ein. Unter Anwendung der Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB, beidseitige interessengerechte Auslegung von Relevanz sowie die Berücksichtigung des durch die Beteiligten bei Vertragsschluss beabsichtigten Zwecks der Vereinbarung) hat der BGH entschieden, dass es bei der Vereinbarung einer ratenweisen Kaufpreiszahlung Grundstückskaufvertrag der typischen Interessenlage Beteiligten entspricht, dass die Erfüllung der gestundeten Zahlungspflichten des Käufers abgesichert wird. Insbesondere auch durch Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts. Dieses Rücktrittsrecht entfällt jedoch, wenn das Sicherungsinteresse des Verkäufers wegfällt. Dies ist vor allem bei vollständiger Zahlung der gestundeten Kaufpreisbeträge nebst etwaiger in direkter Verbindung zur Hauptforderung stehender Nebenforderungen der Fall. Knüpft das Rücktrittsrecht in auslegungsbedürftiger Weise daran an, dass der Antrag auf Abgabe einer Vermogensauskunft des Kaufers nebst Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt wird, besteht dieses Rücktrittsrecht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Nebenforderungen. Die Entscheidung des BGH veranschaulicht die Grundsätze der Auslegung notarieller Vereinbarungen und hebt noch einmal die Bedeutung möglichst eindeutiger und zweifelsfreier Formulierungen hervor. Insbesondere bei der Vereinbarung von Rücktrittsrechten Zusammenhang Stundungsabreden in Immobilienkaufverträgen sollte zukünftig die Entscheidung des BGH berücksichtigt werden. D. In der Prüfung § 894 BGB analog 1. keine direkte (sondern nur analoge) Anwendung 2. Unrichtigkeit des Grundbuchs a. Rücktrittserklärung nach § 349 BGB b. Rücktritt gem. § 323 Abs. 1 BGB c. Rücktritt durch ein vertragliches Rücktrittsrecht aa. Antrag auf Vermögenserteilung bb. Antrag über titulierten Kostenerstattungsanspruch (P; Auslegung der Vertragsklausel) 3. Ergebnis EdW KW 38 ZR .pdf PDF herunterladen • 2.52MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) Sina Giebel Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. B. Sachverhalt Die 1999 geborene Antragsstellerin beabsichtigte im Jahr 2011 ihre Fahrerlaubnis zu erlangen. Sie hat bereits dreimal erfolglos an der theoretischen Fahrprüfung teilgenommen, weshalb sie sich dazu entschloss, eine andere Frau zur Prüfung zu schicken. Diese legte für sie die Prüfung ab, ohne dass die Täuschung auffiel. Die Antragsstellerin absolvierte schließlich die praktische Fahrprüfung selbst und bestand diese auch. Im Jahr 2011 wurde ihr die Fahrerlaubnis erteilt. In den folgenden Jahren nahm sie beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil. Im Rahmen eines späteren Strafverfahrens wurde erkannt, dass die Antragsstellerin die theoretische Prüfung nicht selbst absolviert hatte. Daraufhin entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 5. Mai 2025 die Fahrerlaubnis. Die Begründung lautet, dass sie aufgrund der Täuschungshandlung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei. Bereits die abstrakte Möglichkeit einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer, rechtfertige ein sofortiges Einschreiten. Die Antragsstellerin erhebt darauf fristgerecht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und erhebt gleichzeitig Klage in der Hauptsache beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie ist der Auffassung, dass sie materiell befähigt sei, die Fahrerlaubnis zu besitzen, was ihre jahrelange unauffällige Fahrpraxis zeige. Die Behörde hätte demnach als milderes Mittel zunächst ein Gutachten ihrer Befähigung einholen müssen, weshalb die Entziehung insgesamt unverhältnismäßig sei. C. Anmerkungen Die Beschwerde der Antragsstellerin bleibt erfolglos. So genüge die Begründung der sofortigen Vollentziehung der Fahrerlaubnis den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es reicht, dass die Behörde ihre Gründe, hier vor allem die Verkehrssicherheit, darlegt. Dabei ist es für die formelle Rechtmäßigkeit zunächst unerheblich, ob diese Gründe auch inhaltlich überzeugend sind. Auf materielle Ebene lässt sich feststellen, dass die Antragsstellerin die theoretische Prüfung nicht selbst abgelegt hat, daher gilt sie gemäß § 18 FeV als rechtlich nicht bestanden. Somit fehlt der erforderliche Nachweis der Befähigung. So führt das Gericht aus, dass es nicht nur auf die tatsächliche Befähigung ankommt, sondern auch auf den ordnungsgemäßen Nachweis dieser Befähigung. Ohne eine bestandene Prüfung fehle eine zentrale Voraussetzung für die Fahrerlaubnis. Die bestandene Fahrprüfung diene somit nicht nur als Beweismittel, sondern als eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung und das Behalten der Fahrerlaubnis. Zudem sei ein Gutachten nur erforderlich, sofern Zweifel an der Befähigung bestehen, vorliegend steht die fehlende Befähigung allerdings bereits fest und ein Gutachten kann eine fehlende Prüfung nicht ersetzen. D. In der Prüfung I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 1. Zuständigkeit 2. Anhörung 3. Begründung II. Interessenabwägung 1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache a) Ermächtigungsgrundlage b) Formelle Rechtmäßigkeit c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Fehlende Eignung bb) Erfordernis eines vorherigen Gutachtens cc) Einschränkung durch jahrelange Fahrpraxis III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2025, Az.: 12 ME 92/25. Entscheidung der Woche 15-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 47-2025 (ZR) Antonia Elisabeth Riepe Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 250/23 in: BeckRS 2025, 27144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Ein Vermieter hat in die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Mieter und einbezogener Personen vor Störungen des Mietverhältnisses zu treffen. 2. Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. 3. Für das Bestehen der mietvertraglichen Pflichten kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich auf die Stellung als Vertragspartei an. B. Sachverhalt Die Mieterin M ist Mieterin einer Eigentumswohnung, die der B gehört und Teil eines Mehrfamilienhauses ist. Ein Teil der Betriebskosten wird laut Mietvertrag für Schneebeseitigung und Streuen verwendet anteilig nach dem Eigentumsanteil. Des Weiteren sagte der Mietvertrag: „Der [...] Mieter bzw. Nutzer hat auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg zu reinigen, dort Schnee und Eis zu beseitigen und bei Glätte zu streuen. Im Übrigen sind die ortspolizeilichen Vorschriften zu beachten. [...] Der Mieter ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.“ B engagiert einen professionellen Hausmeister für den Winterdienst. Die M stürzte am 30. Januar 2017 beim Verlassen des Hauses auf dem zum Haus führenden Weg. M erlitt schwere Verletzungen. Der Weg soll nicht von Glatteis befreit gewesen sein. Die M klagt an, dass B der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht wies die Klage der M teilweise ab. Das Amtsgericht führt aus, dass die Klage der M nicht die B, sondern die Wohnungseigentümergesellschaft tangiert. B haftet demnach nur anteilig nach ihrem Eigentumsanteil. Die Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zudem nicht ersichtlich. Nach einer Revision wies das Landgericht die Klage vollständig ab. C. Anmerkungen Die Beurteilung des Amtsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht, dass Vermieter innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur anteilig Schutzpflichten wahrnehmen müssen, führt zu einem sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Schutzniveau. Der Mieter, für welchen die Eigentümerverhältnisse zudem häufig nicht erkennbar sind, ist dabei nicht weniger schutzwürdig. Die Vertragsparteien haben keine wirksame Vereinbarung über eine Übernahme des Winterdienstes durch einen Dritten vereinbart. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Winterdienst hier von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Streithelferin übertragen worden. Jedoch lässt sich keine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Klägerin erkennen, welche einen Anspruch ausschließen würden, da diese nicht in der gebotenen Deutlichkeit vereinbart wurde. Es ist für die Mieterin nicht erkennbar, ob sie den Winterdienst zusätzlich zu übernehmen habe, wenn diese auf einen Dritten übertragen wurde. Auch ist es nicht erkennbar, dass der Dritte vollständig von seiner Pflicht entbunden ist. Der Vermieter muss sich das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, gem. § 278 S.1 Alt. 2 BGB. Ein Anspruch der Klägerin gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB ist zu bejahen. Das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts ist aufzuheben gem. § 562 Abs. 1 ZPO. D. In der Prüfung A) Anspruch gem. § 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1, 2, § 278 S. 1 Alt. 2 BGB I) Anspruch entstanden 1) Schuldverhältnis gem. § 535 Abs. 1 2) Pflichtverletzung (P): Auslegung wem die Pflicht obliegt 3) Vertretenmüssen 4) Schaden II) Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar III) Ergebnis E. Literaturhinweise BeckRS 2025, 27144 Amtsgerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/2535989.html EdW KW 47 .pdf PDF herunterladen • 105KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 17-2019 (SR) Nathalie Hamm Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 281/18 in: HRRS 2019 Nr. 263 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die vollendete Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. Bleibt insofern nur eine Versuchsstrafbarkeit, so ist für die Beurteilung des Versuchsbeginns auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen, nicht auf das Ansetzen des Vortäters zur (tatbestandslosen) Absatzhandlung. B. Sachverhalt (gekürzt) A und sein Bekannter T hatten seit Beginn 2017 den Plan gefasst, sich durch den Diebstahl von Werkzeug und Bohrmaschinen sowie dem anschließenden Transport selbiger „auf den Balkan“ eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zum Transport wollte A einen Lkw seines Vaters verwenden. In der Folge verluden A und T unter anderem am 14.08.2017 einen von T zuvor entwendeten Hydraulikhammer auf einen Lkw. A sollte ihn zunächst einige Tage auf dem Lkw lagern und dann nach Kroatien transportieren und für T dort gegen eine Belohnung verkaufen. Der vorangegangene Diebstahldurch T war A dabei bekannt. Bevor es jedoch zum Transport kommen konnte, stellte die Bundespolizei den Hydraulikhammer einige Tage später auf dem Lkw sicher. C. Anmerkungen In den Blick zu nehmen ist eine Strafbarkeit des A wegen Hehlerei gem. § 259 StGB. Mangels einer vom Willen des Vortäters T unabhängigen Verfügungsgewalt des A oder einer durch ihn selbständig vorgenommenen wirtschaftlichen Verwertung kommt insofern nur die Variante der Absatzhilfe in Betracht. Nach heute herrschender Ansicht setzt diese jedoch ebenso wie das Absetzen einen Absatzerfolg voraus, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber, wozu es aufgrund der Sicherstellung nicht mehr kam. Im Rahmen der verbleibenden Versuchsstrafbarkeit gem. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB stellt sich das Problem, auf wessen Handeln für die Beurteilung des Versuchsbeginns abzustellen ist. Die h. L. sieht in der Absatzhilfe konstruktiv eine tatbestandlich verselbständigte Beihilfe zum (tatbestandslosen) Absetzen des Vortäters. Auch der Versuch der Absatzhilfe müsse sich daher quasiakzessorisch am Versuch der tatbestandslosen Haupttat orientieren. Notwendig sei also, dass der Absatzhelfer zu einer Handlung des Vortäters Beihilfe leistet, die sich als dessen (tatbestandsloser) Versuch darstellt, die Sache abzusetzen; erst im unmittelbaren Ansetzen des Vortäters liege der erforderliche Rechtsgutbezug. Der BGH stellt dagegen auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst ab. Der sich aus dem Wortlaut des § 22 StGB ergebende Grundsatz, wonach für die Abgrenzung des Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung stets die Vorstellung des Täters maßgeblich ist, müsse auch für die Absatzhilfe gelten. Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 StGB ergebe sich gerade kein Stufenverhältnis zwischen den Tatbestandsvarianten, vielmehr habe der Gesetzgeber die Absatzhilfe rechtstechnisch als täterschaftliches Handeln eingestuft und den Versuch gem. § 259 Abs. 3 StGB in Abweichung zu § 30 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Eine versuchte Absatzhilfe liege daher schon vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedürfe dabei einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall, wobei etwa die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung bedeutsam sein können. Das Beladen des Lkw für den kurz bevorstehenden Transport fügt sich in den mit T festgelegten Absatzplan fördernd ein und stellt für A und T bereits den Beginn des Absatzvorgangs dar. Nach den Maßstäben des BGH ist damit ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung: Kein Absatzerfolg 2. Versuchsstrafbarkeit II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB (!) E. Zur Vertiefung Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22; Küper, Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe, JZ 2015, 1032-1042; Zum Absatzerfolg: BGHSt 59, 40 sowie Entscheidungsanmerkung Theile in ZJS 2014, 458-461. Entscheidung-der-Woche-17-2019 .pdf PDF herunterladen • 97KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Elias El Bekkouri Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin vom 14.07.2025;24 K 493/24 in: asyl.net M33634 A. Orientierungs - oder Leitsatz Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. B. Sachverhalt Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und als plastischer Chirurg mit Erfahrung in Konfliktgebieten tätig. Nach einem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ im Gaza-Streifen berichtete er öffentlich über seine dortigen Wahrnehmungen und erhob schwere Vorwürfe gegen das militärische Vorgehen Israels. Für den vom 12. bis 14. April 2024 in Berlin geplanten „Palästina Kongress“ war ein Redebeitrag des Klägers vorgesehen; die Veranstaltung sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und per Livestream übertragen werden. Das Landesamt für Einwanderung untersagte dem Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. April 2024 die Teilnahme am Kongress, eigene Beiträge, Interviews sowie für einen begrenzten Zeitraum weitere Veranstaltungen und Medienbeiträge mit Bezug zum Kongress bzw. zur israelisch-palästinensischen Debatte. Zur Begründung verwies die Behörde insbesondere auf frühere Äußerungen und Auftritte des Klägers, aus denen sie eine Unterstützung der HAMAS, der PFLP sowie antisemitische und gewaltlegitimierende Positionen ableitete. Bei der Einreise nach Deutschland wurde dem Kläger der Bescheid übergeben; er wurde zurückgewiesen. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob nach Erledigung der zeitlich befristeten Verfügung Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Einen späteren Einstellungsbescheid hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf; insoweit wurde das Verfahren übereinstimmend erledigt. Das VG Berlin stellte fest, dass der Bescheid vom 12.April 2024 rechtswidrig war. C. Anmerkungen Die Entscheidung konturiert § 47 AufenthG grundrechtssensibel an der Schnittstelle von Ausländerrecht, Gefahrenabwehr und Meinungsfreiheit. Auch Drittstaatsangehörige können sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Eingriffe auf Grundlage des § 47 AufenthG sind zwar grundsätzlich als Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich, setzen jedoch eine tragfähige, einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus. Nicht die politische Bewertung oder subjektive Missbilligung einer Äußerung ist maßgeblich, sondern die hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlich geschützten Rechtsgüter. Das Gericht trennt dabei klar zwischen früheren Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen und einer aktuell zu erwartenden sicherheitsgefährdenden Betätigung. Zwar werden dem Kläger frühere Bezüge zu HAMAS und PFLP vorgeworfen, jedoch konnten diese nicht belegt werden. Eine gegenwärtige Tatsachengrundlage für ein zwingendes Verbot nach § 47 Abs. 2 AufenthG sah das Gericht unabhängig von der Behauptung jedoch nicht. Insbesondere fehlten Äußerungen, die den Angriff vom 7. Oktober 2023 glorifizieren, die HAMAS unterstützen oder Gewalt billigen. Von besonderer Bedeutung ist die grundrechtliche Einordnung politisch zugespitzter Äußerungen. Auch schwere Vorwürfe gegenüber Israel können vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein, sofern sie an tatsächliche Wahrnehmungen oder öffentliche Debatten anknüpfen und nicht in strafbare Hetze, Gewaltbefürwortung oder Menschenwürdeverletzungen umschlagen. Allein die Nähe zu Mustern israelbezogenen Antisemitismus trägt noch keine konkrete Gefahrenprognose. Auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 AufenthG beanstandet das Gericht die behördliche Ermessensausübung. Die Behörde habe nicht hinreichend zwischen antisemitischen Äußerungen und allgemeiner Israelkritik differenziert, das Gewicht der Meinungsfreiheit verkannt und mit einem weitreichenden Äußerungs- und Veranstaltungsverbot kein verhältnismäßiges Mittel gewählt. Mildere Maßnahmen, etwa thematische Auflagen, wären vorrangig zu prüfen gewesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Feststellungsklage II. Begründetheit der Feststellungsklage 1. Rechtsgrundlage der Verfügung (P) 2. Formelle Rechtmäßigkeit (P) 3. Materielle Rechtmäßigkeit (P) a. Polizeiliche Generalklausel (P) i. Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ii. Störereigenschaft des Klägers iii. Prognose künftiger Gefahren b. Aufenthaltsrechtliche Grundlage (P) i. Ausweisungsinteresse, § 54 AufenthG analog) ii. Ausweisungsgründe, § 54 I, II AufenthG c. Rechtsfolge: Ermessen (P) i. Ermessensausübung ii. Verhältnismäßigkeit iii. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Entscheidung der Woche 18-2026 .pdf PDF herunterladen • 77KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 40-2025 (ÖR) Elias El Bekkouri Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2025 - 6 L 192/25 in: openJur 2025, 14349 A. Leitsätze (gekürzt) 1.Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – (juris: EUV 604/2013). Dies steht einer unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.(Rn.28) 2.Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe [...] dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtung voraus, die sich nicht auf numerische Werte [...] beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für die Grundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seiner staatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahr abzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die das Sekundärrecht selbst bereithält.(Rn.54) (Rn.56) [...]. B. Sachverhalt Der Antragsteller, ein 19-jähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte im April 2025 über Belarus und Litauen nach Polen. Mehrere Versuche, von dort in die Bundesrepublik einzureisen, blieben erfolglos. Am 9. Mai 2025 wurde er im Grenzbereich Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei angetroffen. Dort erklärte er ausdrücklich, Schutz in Deutschland beantragen zu wollen; seine anwaltliche Vertreterin übermittelte noch am selben Tag einen schriftlichen Asylantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Gleichwohl verweigerte die Bundespolizei die Einreise, führte eine Anhörung durch und wies den Antragsteller nach Polen zurück, wo er seither einer Meldepflicht unterliegt und in einer von einer NGO bereitgestellten Unterkunft lebt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er die Gestattung des Grenzübertritts sowie die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet. Die Antragsgegnerin stützt die Zurückweisung auf nationale Vorschriften zur Einreiseverweigerung bei Drittstaatsangehörigen, die aus einem sicheren EU-Mitgliedsstaat – hier Polen – einreisen wollen. Nach ihrer Auffassung begründet die bloße Äußerung eines Schutzgesuchs gegenüber der Grenzbehörde weder eine Pflicht zur Einreisegestattung noch zur Durchführung eines Asylverfahrens; vielmehr sei der Antragsteller gehalten gewesen, in Polen Schutz zu suchen. Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, Deutschland sei unionsrechtlich verpflichtet, sein Asylgesuch entgegenzunehmen und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-Verordnung einzuleiten. Die unmittelbare Zurückweisung an der Grenze ohne jede Prüfung verstoße sowohl gegen Art. 18 GRCh und § 18 Abs. 1 AsylG als auch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war damit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sowie die Frage, ob dem Antragsteller die Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet zu gestatten ist. C. Anmerkungen Im Mittelpunkt des Beschlusses steht die dogmatische Klärung des Verhältnisses zwischen der nationalen Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin‑III‑VO). Das Verwaltungsgericht arbeitet heraus, dass das Schutzbegehren des Antragstellers bei der Grenzkontrolle einen Asylantrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin‑III‑VO darstellt, der unionsrechtliche Wirkungen unmittelbar auslöst. Die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung hat insoweit Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Vorschriften und erfasst auch den physischen Grenzbereich, sodass die im nationalen Aufenthaltsrecht verankerte Nichteinreisefiktion (§ 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG) unbeachtlich bleibt. Das Gericht stellt ferner klar, dass ein wirksamer Asylantrag keine besonderen Formvorgaben unterliegt und insbesondere auch mündlich gegenüber der Grenzbehörde gestellt werden kann. Daraus folgt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, unverzüglich das Dublin‑Zuständigkeitsverfahren einzuleiten. Eine vorgelagerte „Prüfstufe“ in Gestalt eines selbständigen Einreiseverweigerungsverfahrens („Pre‑Dublin“) ist unionsrechtlich nicht vorgesehen und unzulässig. Gleiches gilt für die Heranziehung bilateraler Rückübernahmeabkommen, etwa des deutsch‑polnischen Polizeivertrags, wenn ein Fall in den Anwendungsbereich der Dublin‑III‑VO fällt; diese Abkommen können unionsrechtliche Vorgaben weder modifizieren noch verdrängen. Den Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 72 AEUV weist das Gericht zurück. Diese Bestimmung, die Ausnahmen vom Unionsrecht zum Schutz der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung zulässt, ist eng auszulegen. Sie setzt das Vorliegen einer konkret belegten, erheblichen Gefahr voraus und gestattet keine pauschale Berufung auf erhöhte Migrationszahlen oder statistische Eurodac‑Treffer. Vorrangig sind die im Sekundärrecht vorgesehenen Instrumente – namentlich Art. 33 Dublin‑III‑VO und Art. 43 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens‑RL) – auszuschöpfen. Zulässig sind indes Grenzverfahren im Sinne von Art. 43 Asylverfahrens‑RL und § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, bei denen das Zuständigkeitsverfahren vor dem Grenzübertritt durchgeführt wird. Diese dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Dublin‑Verfahrens missbraucht werden. Aus der festgestellten Rechtswidrigkeit der sofortigen Zurückweisung leitet das Gericht einen Folgenbeseitigungsanspruch her: Der Antragsteller ist zur Durchführung des Dublin‑Verfahrens in das Bundesgebiet einreisen zu lassen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- (§ 55 AsylG) oder Einreisegestattung nach § 13 AufenthG wird hingegen verneint, da diese Rechtspositionen an zusätzliche formale Voraussetzungen geknüpft sind. Schließlich bejaht das Gericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 VwGO: Ohne die beantragte einstweilige Anordnung drohe dem Antragsteller eine Rückführung nach Belarus über Polen ohne vorherige Prüfung seines Schutzgesuchs in der Europäischen Union. Die lediglich durch eine NGO organisierte Unterbringung in Polen sowie die auferlegte wöchentliche Meldepflicht vermögen eine solche Gefahr nicht hinreichend zu bannen. Der Beschluss verdeutlicht in der Summe die unbedingte Vorrangstellung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsmechanismen, die restriktive Reichweite des Art. 72 AEUV und die Bindung nationaler Grenz- und Rückführungspraktiken an das europäische Asylverfahrensrecht. D. In der Prüfung: Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung I. Zulässigkeit des Antrags 1. Statthafte Antragsart, § 123 I 2 VwGO 2.Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog 3.Rechtsschutzbedürfnis, § 58 II VwGO (P: fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) 4.Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO 5.Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO II. Begründetheit des Antrags 1.Anordnungsanspruch a.Anspruchsgrundlage, Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3, 20 II VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO); Art. 6 RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) b.Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung i.Vorrang der Dublin-III-VO ggü. § 18 II Nr. 1 AsylG ii.Hoheitsgebiet und Nichteinreisefiktion, § 13 II 2 AufenthG iii.Wirksamkeit mündlicher Antragsstellung, Art. 20 II VO (EU) Nr. 604/2013; Art. 6 I, III RL 2013/32/EU iv.Unzulässigkeit eines “Pre-Dublin”-Verfahrens, Art. 3, 20 VO (EU) Nr. 604/2013; Art. 6 RL 2013/32/EU v.Verbot der Anwendung bilateraler Abkommen, Art. 27 ff. VO (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. Art. 351 AEUV vi.Schranken des Art. 72 AEUV, Art. 33 VO (EU) Nr. 604/2013, Art. 43 RL 2013/32/EU 2.Anordnungsgrund, § 123 I VwGO (P: Gefahr irreversibler Rechtsvereitelung) E. Literaturhinweise und weitere Vertiefung der Thematik BeckOK MigR/Kohoutek, 21. Ed. 1.5.2025, Dublin III-VO Einführung Rn. 1 Allenberg: Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten - Eine menschenrechtliche Bewertung der aktuellen Debatte, MigRI 2024, 241 Entscheidung der Woche 40-2025 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung – wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. Aktenzeichen & Fundstelle OVG Lüneburg 11 ME 189/19 in: juris.de A. Orientierungssatz 1. Eine unterbliebene Anhörung führt im Eilverfahren nicht zur formellen Rechtswidrigkeit einer ordnungsbehördlichen Anordnung, wenn die Anhörung noch bis zum Abschluss eines anhängigen Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). 2. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung - wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198, juris, Rn. 102 ff.) -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. (Amtliche Leitsätze) B. Sachverhalt (verkürzt) Der Ortsverband der P-Partei (P) hat anlässlich der Europawahl am 26.05.2019 zwei Wahlplakate mit der Aufschrift „Migration tötet“ in der C-Straße der Stadt S aufgehängt. Mit Verfügung vom 08.05.2019 forderte die S den P unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, diese Plakate bis zum 09.05.2019 zu entfernen. Eine Anhörung unterblieb. Diese Anordnung gelte auch für alle anderen Plakate dieses Inhalts im Stadtgebiet der S. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Ersatzvornahme angedroht. Hiergegen erhob die P am 16.05.2019 Anfechtungsklage und beantragte im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die P machte geltend, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Wahlwerbung politischer Parteien nur zulässig sei, wenn ein evidenter und schwerwiegender Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliege und verweist insofern auf die o.g. Rechtsprechung des BVerfG. C. Anmerkungen Zum einen behandelt der Fall mit der unterbliebenen Anhörung einen „Klassiker“ des allgemeinen Verwaltungsrechts, zum anderen die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG zu Wahlwerbung im Rundfunk auf den klassischen Straßenwahlkampf übertragen werden kann. Die Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist mangels eines einschlägigen Spezialgesetzes § 11 NPOG. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung ist zu erörtern, dass die unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ in § 45 Abs. 2 VwVfG nicht das Eilverfahren, sondern das Hauptsacheverfahren meint. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung kann hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr ein drohender Schaden für die objektive Rechtsordnung im Hinblick auf eine Verletzung des § 130 StGB (Volksverhetzung) durch den Slogan „Migration tötet“ bejaht werden (anders jedoch das BVerfG, welches diesen Schluss bezweifelt, aber auf ggf. anderweitige verfassungsrechtliche Unzulässigkeit verweist, die weiter zu untersuchen sei, vgl. BVerfG BeckRS 2019, 9652). In der Rechtsfolge verneint das OVG im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Anwendbarkeit der o.g. Grundsätze damit, dass die Reichweite und damit die Bedeutung eines in der Regel bundesweit gesendeten Wahlwerbespots im Vergleich zu einem in einer Kommune aufgehängten Wahlplakat bedeutend schwerwiegender ist. Hier standen lediglich zwei Plakate in Rede, welche im Vergleich zu Werbespots nur sehr wenige Bürger erreichen. Parteien verfügen über eine Vielzahl unterschiedlicher Wahlplakate, wodurch die Antragstellerin die Beschwer des Verbots durch das Aufhängen anderer Plakate selbst abmildern kann – anders als bei Werbespots, deren Sinngehalt durch eine Abänderung einzelner programmatischer Äußerungen entstellt werden könnte, was über die Absichten der Partei in die Irre führen könnte. Der Eingriff in Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 GG ist somit gerechtfertigt. Im Hinblick auf die oben erwähnten Zweifel des BVerfG bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall noch weiterentwickelt. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs B. Zulässigkeit des Eilantrags C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung II. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit -> insbes. Anhörung, § 28 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestandsmerkmale b. Rechtsfolge (!) -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit III. Materielle Interessenabwägung IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-27-2019 .pdf PDF herunterladen • 195KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 32-2025 (ZR) Kevin Riebe Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 270/22 in: NJW-RR 2025, 716 NZM 2025, 470 BeckRS 2025, 9320 FD-MietR 2025, 009320 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden. 2. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Daber kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an. B. Sachverhalt Der Beklagte (B) ist seit Dezember 2006 Mieter einer Wohnung des Klägers (K) in Berlin. Am 30.04.2020 erklärte K schriftlich die Kundigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2021. B widersprach der Kündigung unter Vorlage einer "Stellungnahme über Psychotherapie seines sich als Psychoanalytiker bezeichnenden - Behandlers vom 20.11.2020. In der Stellungnahme, in deren Briefkopf die Tätigkeitsfelder des Behandlers u.a. als "Psychoanalyse" und "Psychotherapie (HPG [Anm. d. Red.: Heilpraktikergesetz])" bezeichnet sind, heißt es im Wesentlichen, seit Mitte Oktober 2020 fanden regelmäßig einmal wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen mit dem Patienten (B) statt. Er leide an einer akuten Depression und emotionaler Instabilitat verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe wahrscheinlich zu einer deutlichen verschlechterung des Krankheitsbildes Die Stellungnahme des Behandlers bleibt insoweit pauschal; zum konkreten Ausmaß der Erkrankung und den zu erwartenden Folgen eines Umzugs äußert sich die Stellungnahme nicht. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB nicht nur hinsichtlich der vorgetragenen Härtegründe (vgl. BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15), sondern erstmalig auch zur Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Mieters. Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag des Mieters zu einen gesundheitlichen Härte erforderte bislang immer ein fachärztliches Attest. Der BGH senkte nun die Anforderungen an den Sachvortrag. B komme nicht auf das Attest selbst, sondern vielmehr auf die konkreten Umstände und den Inhalt des (ausführlichen, qualifizierten) Attests an. Die Stellungnahme eines Behandlers (im Rahmen zulässiger Leistungen) genüge den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Ein fachärztliches Gutachten kann, muss aber nicht die vorgebrachten Härtegründe untermauern. In der Literatur wird dieses Urteil als Kompromiss zwischen der Vermeidung kosten- sowie zeitintensiver Gutachten einerseits und der, vor allem im psychosomatischen und psychatrischen Bereich, hohen Hürde eines Attests mit Prognose andererseits, das ebenso Haftungsrisiken nebst groben Schätzungen der Ärzte enthält. D. In der Prüfung Räumung und Herausgabe der Wohnung, § 546 1 BGB I. Mietvertrag, § 535 II. Beendigung des Mietverhältnisses Kündigungsfrist, § 573c I BGB Kündigungsgrund, § 573 11, Il Nr. 2 BGB ("Eigenbedarf") Fortsetzung wg. nicht zu rechtfertig. Härte, §§ 574, 574a BGB a. Widerspruch d. ordentlichen Kündigung, § 574 I BGB b. Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 574a I 1 BGB c. Interessenabwägung Mieter-Vermieter aa. Darlegungs- bzw. Substantiierungspflicht des Mieters (1) Fachärztliches Attest (-) (2) Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers bb. (Deutlich) nicht nur typische Nachtelle eines Umzugs cc. Schwere u. Grad der Wahrscheinlichkeit der Nachteile E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen RÜ 2025, 371 (m. Anm. Dr. Matthias Hünert) Diskutiert in: Decklink 4034401 Fachdienst Medizinrecht 2025, 809503 GE 2025, 540 WuM 2025. 3441 Zur Vertiefung: NZM 2024, 673 (zu Eigenbedarf und Härtefallwiderspruch) Entscheidung der Woche 32-2025 .pdf PDF herunterladen • 134KB Zurück Nächste












