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  • Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) Moritz Stamme Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 155/18 in: BeckRS 2020, 4032 NJW 2020, 1360 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. 2. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. 3. Die im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, auf deren hinterem Teil sich (baurechtlich nicht genehmigte) Garagen befinden. Die Beklagte, die Eigentümerin des Grundstücks ist, über das die Garagen erreicht werden können, kündigt einen, in ihren Worten, seit über 30 Jahren bestehenden Leihvertrag für die Ausgestaltung eines schuldrechtlichen Wegerechts. Sie möchte den Weg durch eine bereits im Bau befindliche Toranlage sperren. Die Kläger verlangen aus einem zu ihren Gunsten bestehenden Wegerecht, hilfsweise einem Notwegerecht, von der Beklagten die Sperrung des Weges zu unterlassen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine jahrzehntelange Nutzung eines über Privatgrundstück führenden Weges zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts wohnheitsrechts, das ein objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien, führen könne, zurückgewiesen. Dafür müsse das Wegerecht eine abstrakt-generelle Regelung sein und über den Einzelfall hinausgehen. Allerdings sehe das BGB den Erwerb einer nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht vor. Der BGH bestärkt mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zum sogenannten Inwiekenrecht, derzufolge auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen und überdies nur örtlich begrenzt gelten können (sog. Observanz). Ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB stelle strenge Anforderungen an die vorausgesetzte Notwehrlage. Aufgrund fehlender Tatsachen trifft der BGH zu der umstrittenen Frage, ob die jahrelange Duldung der Nutzung eines Grundstücks ein Notwegerecht begründen kann, keine Aussage. Dennoch konkretisiert er die Anforderungen an ein solches Notwegerecht gemäß § 917 BGB. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Wegs, §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB I. Beeinträchtigung des Wegerechts 1. Bestehen eines Wegerechts a) dinglich (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, persönliche Dienstbarkeit) aa) Entstehung durch Einigung und Eintragung, §§ 873, 1018 BGB bb) Entstehung durch Gewohnheitsrecht b) obligatorisch (Miet-, Leih- oder Pachtvertrag) c) aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis (sog. Notwegerecht, § 917 BGB) 2. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu der Inwiekenrecht-Rechtsprechung siehe BGH NJW-RR 2009, 311; Im allgemeinen zum bürglich-rechtlichen Nachbarrecht siehe Henning/Honer, JuS 2016, 591. Entscheidung-der-Woche-32-2020 .pdf PDF herunterladen • 178KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2020 (ÖR) Rocky Glaser Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16 in: BeckRS 2020, 3194 A. Orientierungssätze Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf oder alternativ einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Das hergebrachte Lebenszeitprinzip erfordert jedoch zumindest effektiven nachgelagerten Rechtsschutz. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Beschwerdeführer war Polizeivollzugsbeamter des Landes Baden-Württemberg. Parallel hierzu war er selbständig als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten sowie Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne erst zu einer Geld- und danach u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das zuständige Polizeipräsidium entfernte den Beschwerdeführer daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Im Disziplinarrecht obliegt die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel den Verwaltungsgerichten. Hingegen erfolgt in Baden-Württemberg die Entlassung durch Verwaltungsakt, § 38 Abs. 1 LDG. Der Beschwerdeführer griff die Ausgangsverfügung sowie die fachgerichtlichen Urteile insbesondere wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mittels Verfassungsbeschwerde an. C. Anmerkungen Der Beschluss des BVerfG erging mit sieben zu einer Stimme zuungunsten des Beschwerdeführers. Der Senat führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass mit den hergebrachten Grundsätzen i.S.v. Artikel 33 Abs. 5 GG der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint ist, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich historisch ein Richtervorbehalt für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht herleiten. Im neunzehnten Jahrhundert existierten zwar teilweise Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen und auf Reichsebene habe sich eine richterliche Disziplinargewalt jedoch nicht etabliert. Gleichfalls besteht mangels prägender Kraft kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten sei. Eine Gremienentscheidung sei lediglich eine Möglichkeit Willkür zu vermeiden, bezüglich der Entlassung ist dies jedoch Aufgabe des Lebenszeitprinzips. Das Lebenszeitprinzip sei wiederum nicht verletzt, da entsprechender effektiver und nachgelagerter Rechtsschutz in Form gerichtlicher Vollkontrolle sichergestellt ist. Weitere faktische Rechtsschutzhindernisse sieht das BVerfG nicht, sodass Art. 33 Abs. 5 GG genüge getan sei. In abweichender Meinung formuliert Richter Huber, dass den Anforderungen an ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verfahren nicht genüge getan sei. Er verweist insbesondere auf empfindliche Nachteile und Risiken des Betroffenen aufgrund des Prozessrisikos vor dem Hintergrund der fehlenden Parität der Parteien und einen geringen Schutz gegen Manipulationen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleiches Recht E. Zur Vertiefung Battis/Grigoleit/Hebeler, Entwicklung des Be-amtenrechts in den Jahren 2018 und 2019, NVwZ 2020, 283. Entscheidung-der-Woche-22-2020 .pdf PDF herunterladen • 283KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2019 (SR) Adam Hetka Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens. Aktenzeichen & Fundstell Az.: BGH – 1 StR 208/18 in: bundesgerichtshof.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens. So erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt Zwischen A und B bestand ein Streit über die Rückzahlung eines Geldbetrags, innerhalb dessen es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per SMS kam. Einige Tage später kündigte B bei A an, zu dessen Wohnung zu kommen. Wenig später schickte B dem A eine SMS mit den Worten „Komm runter ich bin da“. Daraufhin verließ A die Wohnung und nahm, weil er eine körperliche Auseinandersetzung vermutete, eine metallene Duschstange mit. B führte einen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er zunächst Schlagbewegungen in Richtung des A machte, ohne ihn jedoch tatsächlich anzugreifen. Es kam zu einem kurzen Kampf zwischen den Beteiligten, in dessen Zuge B durch einen Schlag des A mit der Duschstange einen blauen Fleck am Kopf erlitt. Als A im Anschluss zu seiner Wohnung zurückging, forderte ihn B mit den Worten „Wehe, wenn du nicht nochmal runterkommst“ auf, wieder zurückzukommen. Bei der weiteren Auseinandersetzung gewann A schnell die Oberhand und verletzte den B am Brustkorb und am Kopf mit einem nun mitgeführten Küchenmesser. B sank in der Folge mit den Worten „Hör auf, es ist genug“ in sich zusammen, woraufhin A von ihm schließlich abließ. Hat sich A gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung in einer Klausur ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Handlungen vorzunehmen. So empfiehlt es sich, bei der Strafbarkeit wegen des Schlages mit der Duschstange durch den A lediglich eine rechtfertigende Einwilligung zu prüfen. Auf die Notwehrprüfung kann dann ausführlich im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit des A wegen der zweiten Auseinandersetzung eingegangen werden. Dabei ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit, nachdem anders als bei der ersten Tathandlung hier die rechtfertigende Einwilligung an § 228 StGB scheitert, auf eine Notwehr gem. § 32 StGB einzugehen. Nach der zu bejahenden Notwehrlage ist die Notwehrhandlung zu prüfen, die sich in Erforderlichkeit und Gebotenheit gliedert. Letztere sah der BGH als erfüllt an und führte dazu aus, dass die bloße Kenntnis oder die („billigende“) Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führe, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen. Demnach ist das Notwehrrecht des A nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, so dass im Ergebnis dessen Verteidigungshandlung auch normativ geboten war, mit der Folge, dass sich A nicht strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigende Einwilligung 2. Notwehr gem. § 32 StGB a. Notwehrlage b. Notwehrhandlung aa. Erforderlichkeit bb. Gebotenheit (!) E. Zur Vertiefung Zur Notwehr: Rengier, Strafrecht AT, 10. Aufl. 2018, § 18; Umfassend zu diesem Beschluss: Brüning, Voraussetzungen einer Notwehreinschränkung aufgrund einer Notwehrprovokation bei wechselseitigen Angriffen, ZJS 2018, 640-645. Entscheidung-der-Woche-14-2019 .pdf PDF herunterladen • 242KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2018 (ÖR) Frederike Hirt Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Wo? Az.: BVerwG, Urt. v. 22.03.2017, 5 C 4/16 in: BVerwGE 158, 258-271 Was? BVerwG, 5 C 4/16 Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung des Vertreters zustande gekommen sind, ist bei der Auslegung des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG einzubeziehen. Es liegt kein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor, wenn der Vertreter durch arglistige Täuschung oder Bestechung den Verwaltungsakt erwirkt hat. Im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich dann nicht zurückgenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen bestand. Im vorliegenden Fall führte nicht der Adressat des Verwaltungsakts, sondern sein Vertreter diesen herbei. Das Verhalten des Vertreters wird ihm zugerechnet. Eine Zurechnung findet selbst dann statt, wenn der Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat und der Vertretene keine Kenntnis davon hatte. Der Vertretene kann sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG berufen, denn die Bestechungs- oder Täuschungshandlung wird ihm zugerechnet. Warum? Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Zurechnung von Stellvertreterhandlungen auseinander, die üblicherweise hauptsächlich im Zivilrecht eine Rolle spielen. Es wendet hierbei übliche juristische Auslegungsmethoden an. Zunächst stellt es fest, dass der Wortlaut der Norm die Erwirkung von Verwaltungsakten durch Dritte nicht per se ausschließt. Sodann erläutert es den systematischen Zusammenhang zu § 123 BGB. Beide Normen verfolgen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, Willenserklärungen/Verwaltungsakte, die auf verwerfliche Weise zustande gekommen sind, aus der Welt schaffen zu können. Da Besonderheiten des öffentlichen Rechts an dieser Stelle nicht ersichtlich sind, sind die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei arglistiger Täuschung durch den Vertreter heranzuziehen. Die Entscheidung eignet sich gut, um sowohl im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wiederholen, als auch das System der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht zu vertiefen. Zu beachten ist, dass die im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Parteiparität im öffentlichen Recht dem Über- und Unterordnungsverhältnis weicht. Daher sind zivilrechtliche Grundsätze in der Regel nicht auf das öffentliche Recht übertragbar. Als Beispiel sei die Rechtsfolgenseite des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs genannt. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Täuschung allerdings keine durch ein Unterordnungsverhältnis begründete, besondere Schutzwürdigkeit, sodass eine Übertragung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung möglich wird. Vertiefungsaufgabe Da der Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung von durch Täuschungshandlungen des Vertreters entstandene Willenserklärungen übertragen wird, gilt es diese Rechtsprechung nachzuarbeiten. Beispielhaft: BGH JZ 1990, 340f.; BGH MDR 1992, 961. Entscheidung-der-Woche-KW-16-2018 .pdf PDF herunterladen • 192KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2025 (SR) Anna Lange Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Urteil vom 19.03.2024 - 205 StRR 8/24 in: openJur 2025, 1024 RDG 2024. 148 MedR 2024, 885 BeckRS 2024, 5578 A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. B. Sachverhalt Der Angeklagte, ein approbierter Augenarzt, erlitt einen Schlaganfall mit erheblichen körperlichen Einschränkungen. Nach seiner Behandlung und Entlassung litt der Angeklagte weiterhin an einer spastischen sensomotorischen Hemiparese rechts, was sich u.a. in einer Tiefensensibilitätsstörung der rechten Hand auswirkt. Die Motorik der rechten Hand ist deutlich gestört. Trotz dieser Einschränkungen führte der Angeklagte nach einiger Zeit wieder eigenständig ambulante Augenoperationen durch, wobei bei Durchführung dieser zur Bedienung der medizinischen Instrumente beide Arme und Beine eingesetzt werden müssen. Vor allem die "Haupthand", mit welcher der öffnende Schnitt an der Hornhaut mittel eines Skalpells vorgenommen wird, muss hierbei exakt geführt werden können. Der Angeklagte war aufgrund seiner durch den Schlaganfall erlittenen Einschränkungen objektiv ungeeignet, Augenoperationen durchzuführen. Dies erkannte der Angeklagte. Eine Aufklärung seiner Patienten über seine Einschränkungen erfolgte trotz allem nicht. C. Anmerkungen Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB sowie schwerer Körperverletzung verurteilt. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Maßgeblich für die Gefährlichkeit des Werkzeugs sei nicht eine generelle Gefahreneignung, sondern die konkrete Anwendung irgendeines Gegenstandes, unabhängig ob dieser gefährlich oder ungefährlich ist. Mithin bestimme sich die Gefährlichkeit allein verwendungsabhängig. Ferner seien die Umstände des Einzelfalls, etwa die Konstitution des Opfers, die betroffenen Körperteile sowie die Intensität des Einsatzes des Werkzeugs, zu berücksichtigen, sofern mit der Anwendung die Gefahr einer erheblichen Verletzung einhergeht. Das Gericht hat festgestellt, dass sowohl der Einsatz des Skalpells als auch der in einem Fall erfolgte Einsatz einer Schere die Qualifikation des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfülle. Wenn die Konstitution des Opfers Auswirkungen auf die Bewertung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug haben kann, müsse dies umgekehrt auch für die Konstitution des Angeklagten gelten. Der Einsatz eines Skalpells und einer Schere müsse lege artis erfolgen. Mithin müsse derjenige, der sie verwendet, in der Lage sein, diese ordnungsgemäß und fachgerecht einzusetzen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen infolge des erlittenen Schlaganfalls verneinte das Gericht einen ordnungsgemäßen und fachgerechten Gebrauch des Skalpells und der Schere durch den Angeklagten. Folglich sind das Skalpell und die Schere in der Hand des Angeklagten als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB einzuordnen; der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. D. In der Prüfung A. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 226 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts und der Qualifikation a. Grundtatbestand des § 223 StGB aa. Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung bb. Zwischenergebnis b. Qualifikationstatbestand des § 224 StGB aa. Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB bb. Zwischenergebnis 2. Subjektiver Tatbestand 3. Erfolgsqualifikation des § 226 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Nussbaum, JR 2023, 57ff. Kindhäuser /Neumann/Paeffgen/Saliger / Paeffgen/Böse/Eidam, StGB, 6. Auflage 2023, § 224 Rn. 12ff. Entscheidung der Woche 36-2025 .pdf PDF herunterladen • 152KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) Maximilian Swenty Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. Aktenzeichen Az.: VI ZR 100/25 A. Orientierungs - oder Leitsätze Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. B. Sachverhalt Die Kl. begehrt Schadensersatz aufgrund einer Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor der Bekl. Nach Einholung eines Schadensgutachtens, wurde das Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erneut beschädigt. Dadurch verringerte sich der Wiederbeschaffungswert erneut. Die Kl. erhielt vom Unfallgegner eine Zahlung von 1.900,00€ und für ihr Fahrzeug weitere 200,00€. Sie verlangt nun wegen des ersten Schadens von der Bekl. Zahlung der Differenz zwischen im ersten Gutachten festgestelltem Wiederbeschaffungs- und Restwert (abzgl. vorgerichtlich erfolgter Zahlung von 860,00€) in Höhe von 1.355,00€. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag weiter. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. C. Anmerkungen Nach dem BGH kommt es für die fiktive Abrechnung eines Schadens allein auf den Zeitpunkt des jeweiligen Schadens an. Etwaige spätere Beschädigungen haben demnach keine Auswirkung auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch. Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe eines solchen Anspruchs gem. § 287 ZPO Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze verkannt, wesentliche Bemessungsgrundlagen außer Acht gelassen, oder unrichtige Maßstäbe angewandt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl. habe ohne besondere Anstrengungen einen höheren Wert erzielen können und sie verdiene am Schadensfall, ist rechtsfehlerhaft. Die Kl. erhielt aufgrund der Beschädigungen und des Restwertverkaufs insgesamt 4.315,00€, obwohl das erste Gutachten hierfür 2.900,00€ respektive 685€ ansetzte. Jedoch erhielt sie keinen höheren Restwert, als im ersten Gutachten angesetzt. Dort war dieser noch mit 200,00€ beziffert. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners in Höhe von 1.900,00€ ist gerade nicht mit der Erzielung eines Restwerts vergleichbar. Vielmehr stellt dies die Regulierung der nachfolgenden Beschädigung dar. Dieser vermag den Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. nicht zu mindern. Der BGH stellt klar, dass erneute Beschädigungen grundsätzlich unerheblich sind und sich nicht auf den Anspruch auswirken. Insbesondere ist die Erstattung der Versicherung aufgrund des Verkehrsunfalls nicht gemäß der Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Dies würde eine innere Beziehung zwischen den Schadensereignissen oder zumindest deren Abwicklung voraussetzen. Es gilt das Bereicherungsverbot, die Kl. darf also am Schadensfall nicht verdienen, doch, wenn überhaupt, würde sie am zweiten, späteren Schaden verdienen. Jedenfalls gilt dies nicht für den ersten Schaden, für den sie die Bekl. in Anspruch nimmt Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu sich doppelnden Schadensersatzansprüchen und stellt die Grundsätze des Bereicherungsverbotes bei Fahrzeugunfällen klar. D. In der Prüfung I. Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB II. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung III. Verletzungshandlung IV. Haftungsbegründende Kausalität V. Rechtswidrigkeit VI. Verschulden, § 276 BGB VII. Schadensersatz, §§ 249 ff. 1. Schaden: grundsätzlich keine Berücksichtigung von Regulierungen im Zusammenhang mit späteren Schäden 2. Haftungsausfüllende Kausalität VIII. Ergebnis: ursprünglicher Schaden wird nicht gemindert; Schadensersatz ist zu leisten E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25 KW19_2026_EdW_ZR .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2019 (SR) Malte Gauger Das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB setzt die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 395/18 in: HRRS 2018 Nr. 1158 NStZ 2019, 80 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ebenso wie beim Sichverschaffen setzt auch das Ankaufen - als Unterfalls des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB - die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Für die Prüfung eines Versuchs beim Sichverschaffen und beim Ankaufen bedeutet das, dass es eines unmittelbaren Ansetzens zur Übernahme der Verfügungsgewalt bedarf. Eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter reicht indes für den Versuchsbeginn nicht aus. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt Der betäubungsmittelabhängige A finanziert seine Sucht unter anderem durch den Verkauf von Werkzeug, das zuvor aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen gestohlen wurde. Die Diebstähle nimmt A entweder selbst vor oder er erhält das Werkzeug von einem unbekannten Täter. An einem Morgen wird A von einem Unbekannten ein zuvor gestohlener Trennschleifer im Wert von circa EUR 2.500,- zum Weiterverkauf angeboten. Da A das Angebot annehmen und den Trennschleifer gewinnbringend weiterverkaufen will, erkundigt er sich mittels zehn Suchanfragen im Internet nach dem Wert des Gerätes. Anschließend sucht er – ebenfalls im Internet – nach potentiellen Käufern. Dies gelingt ihm jedoch nicht mehr, da noch am selben Tag seine Festnahme erfolgt. Hat sich A gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der Frage, welche Voraussetzungen beim unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben sein müssen und insbesondere, inwiefern auf die Verfügungsgewalt eines Gegenstandes in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Der BGH befindet, dass sowohl das Sichverschaffen als auch das Ankaufen i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraussetzen. Dementsprechend setzt der Versuch des Sichverschaffens und des Ankaufens ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer eigenen Verfügungsgewalt voraus. Eine Übernahme der Verfügungsgewalt an dem Trennschleifer durch A stand hier nicht unmittelbar bevor. Überdies reicht eine bloße Vereinbarung mit einem Vortäter, die Sache abnehmen und sodann weiterverkaufen zu wollen nicht aus, um einen Versuchsbeginn zu begründen. Eine andere Tatbestandsvariante des § 259 Abs. 1 StGB kommt indes nicht in Betracht. In dem Suchen nach potentiellen Käufern liegt noch kein versuchtes Absetzen. Hierfür fehlt es am unmittelbaren Ansetzen zur (weiteren) Übertragung der Verfügungsgewalt – etwa durch konkrete Verkaufsverhandlungen. A hat somit nicht gem. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Insgesamt reichen die einzeln betrachteten Handlungen des A also nicht aus, um ein unmittelbares Ansetzen zur Übertragung der Verfügungsgewalt zu begründen. Der BGH unterscheidet damit in seiner Entscheidung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und dem tatsächlichen unmittelbaren Ansetzen zum Versuch der Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. D. In der Prüfung I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB E. Zur Vertiefung Zur Vertiefung der Tatbestandsvoraussetzungen siehe Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Auflage 2019, § 22, insb. Rn. 64ff.; Siehe auch Mitsch, Das unmittelbare Ansetzen des Hehlers zur Absatzhilfe, NJW 2019, 1258; Zum Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB siehe auch BGH NJW 2019, 14. Entscheidung-der-Woche-26-2019 .pdf PDF herunterladen • 242KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2019 (ÖR) Rocky Glaser Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG – 2 BvE 1/18 in: bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Ausspruch einer Verpflichtung ist ein unzulässiges Rechtsschutzziel im Organstreit. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten (sog. Flüchtlingskrise). Daraufhin wurden an deutschen Grenzen teilweise und vorübergehend Grenzkontrollen angeordnet. In diesem Rahmen traf die Bundesregierung die Entscheidung, Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an der Grenze zurückzuweisen. Nunmehr begehrte die AfD-Bundestagsfraktion die Feststellung, dass erstens die Bundesregierung durch die entsprechende Duldung der Einreise sowie die Eröffnung und Durchführung von bestimmten Asylverfahren die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe, zweitens die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden "Migrationsverantwortungsgesetzes" zulässig wäre und drittens Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind. Sie kündigte in den Anträgen gleichsam an, an der Initiierung des geforderten Gesetzes im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Das BVerfG befand die Anträge für unzulässig. C. Anmerkungen Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Organstreit um ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des Antragstellers. Das BVerfG gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass es sich bei dem Organstreit gerade nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt. Der Organstreit diene nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Auch habe das Grundgesetz den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungs- und nicht als Rechtsaufsichtsorgan über die Bundesregierung eingesetzt. Vor diesem Hintergrund fehle der Antragstellerin bezüglich der ersten beiden Anträge die Antragsbefugnis. Diese sind auf die Wahrung objektiven Rechts gerichtet. Die AfD-Bundestagsfraktion halte zwar ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf Beteiligungsrechte für notwendig. Soweit sie eine Mitwirkung daran aber ausschließt, gehe es nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern um das bloße Unterbinden eines nicht isoliert beanstandungsfähigen Regierungshandelns. Die bloße Respektierung von Verfassungsrecht könne derart nicht erzwungen werden. Auch der Verweis auf bestimmte Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts gehe fehl, da das einfache Recht jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen keine Antragsbefugnis begründen kann. Bzgl. eines Migrationsverantwortungsgesetzes keine konkrete Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 2 BVerfGG behauptet. Mit der Forderung der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird der Ausspruch einer Verpflichtung begehrt. Hierbei handele es sich um ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Der Organstreit ist auf die Feststellung gerichtet, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit III. Verfahrensgegenstand IV. Antragsbefugnis E. Zur Vertiefung Geis/Meier, Grundfälle zum Organstreitverfahren, JuS 2011, 699-704; Speziell zur Antragsbefugnis im Organstreit: BVerfGE 84, 290 (299); 90, 286 (337). Entscheidung-der-Woche-03-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des KFZ. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.3.2017 – V ZR 70/16 in: JuS 2017, 785 JZ 2017, 410 NJW-RR 2017, 818 Was? BGH, Urteil vom 17.03.2017 Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Herausgabeanspruch gem. § 861 BGB für den Fall besteht, in dem ein Besitzdiener des Werkunternehmers nach einer Probefahrt des Auftraggebers den Schlüssel eines KFZ wieder an sich nimmt. Zentral ist dafür die Frage, ob es sich beim Abziehen und Ansichnehmen des Schlüssels gegenüber dem Besteller um verbotene Eigenmacht handelt. Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des Kfz. Es handelt sich lediglich um eine Lockerung des Besitzes. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Nimmt der Werkunternehmer oder sein Besitzdiener den Schlüssel nach der Probefahrt wieder an sich, handelt es sich nicht um verbotene Eigenmacht i.S.d § 858 BGB. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Warum? Der BGH begründet dies damit, dass der Werkunternehmer bei einer Probefahrt lediglich über kurze Dauer die tatsächliche Gewalt über das Auto aus der Hand gibt. Dies geschieht darüber hinaus nicht ineinem ausreichenden Maße, um einen Besitzübergang zu bejahen. Die Frage nach dem Besitzverhältnis während einer Probefahrt besitzt aufgrund ihrer vielfältigen Einflechtungsmöglichkeiten in mobiliarsachenrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten eine besondere Relevanz. Denkbar wäre hier zum Beispiel eine Konstellation mit Zurückbehaltungsrechten oder dem Werkunternehmerpfandrecht. Wie in diesem Fall ist insbesondere innerhalb der Prüfung des § 861 BGB bei der Verschiebung der Besitzverhältnisse zu Argumentieren. Vertiefung Anmerkung in JuS 2017, 785 nachlesen; Vergegenwärtigung der verschiedenen Besitzkonstellationen bei Probefahrt in Anbahnung eines Kaufvertrages und Probefahrt bei Abnahme einer Reparatur (sowohl im Beisein des Werkunternehmers als auch ohne die Anwesenheit des Werkunternehmers). Entscheidung-der-Woche-29-2018 .pdf PDF herunterladen • 382KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt.v.13.09.2017 – BVerwG 10 C 7.16 in: NVwZ 2018, 73 A. Leitsätze 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungssuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Kläger machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten. C. Anmerkungen Das BVerwG hat entschieden,dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Soweit die Grundstücksflächen nicht von der Bade-Infrastruktur geprägt sind, dürfen sie unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kl. aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 Abs. 1 BNatSchG. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wodurch nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft verpflichtet werde. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar. Das BVerwG sieht in der vollständigen Absperrung der Strandgrundstücke keine Nutzung i.S.d § 59 Abs. 1 BNatSchG. Denn in der Errichtung von Zugangssperren liegt keine das Betretungsrecht tatbestandlich ausschließende Verwendung eines Grundstücks, sondern eine Einschränkung dieses Rechts, die nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gerechtfertigt sein kann. Die Sperrung durch Zäune und Kassenhäuschen dient aber keinem der hier aufgezählten Gründe des Naturschutzes oder der Gefahrenabwehr, sondern der Erzielung von Einnahmen, womit das nach Sinn der Zweck des § 59 Abs. 1 BNatSchG unentgeltliche Betretungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+) I. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG II. Einschränkung durch § 59 Abs. 1 BNatSchG (-) E. Zur Vertiefung Muckel, JA 2018, 879. Entscheidung-der-Woche-01-2020 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Günther Jauch, die Grundrechte und keine unendliche Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Wo? Az: BVerfG – 1 BvR 442/15 in: BeckRS 2018, 2868 Was? Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2018 Eine ungerechtfertigte gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung verletzt einen Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Gegendarstellungen sind bei als Aufmacherfragen verdeckten Tatsachenbehauptungen zulässig. Nicht gegendarstellungsfähig sind jedoch solche Fragen, die auf die Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet sind und offen für verschiedene Antworten sind. Enthalten Aufmacherfragen keine bestimmten Tatsachenbehauptungen, kann dem Schutzbedürfnis des Betroffenen gleichwohl durch andere presserechtliche Institute Rechnung getragen werden. (Leitsätze der Redaktion) Warum? Das Presserecht bietet immer wieder interessante Fälle für Klausuren, da der Bearbeiter hier das Persönlichkeitsrecht mit der Pressefreiheit umfassend abwägen muss. Zudem lassen sich Parallelen zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit herstellen, denn auch bei dessen Prüfung muss präzise zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil abgegrenzt werden. Besonders prüfungsrelevant ist die Konstellation auch deshalb, weil sich auch in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein Problem versteckt; der Prüfling muss erkennen, dass es sich bei dem Recht auf eine Gegendarstellung um eine privatrechtliche Regelung handelt. Die Grundrechte sind aber primär als Abwehrrechte gegen den Staat ausgestaltet, sodass in einer Klausurausarbeitung die Problematik der verfassungsrechtlichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts (es ist keine Superrevisionsinstanz!) und der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu erörtern ist. Vertiefungsaufgabe Ein Grundrechte-„Klassiker“ und zudem mit hannöverschem Bezug ist der unter dem Stichwort „Caroline von Hannover/Monaco“ vom BVerfG entschiedene Fall, der die Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen aus dem Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens und deren Angehörigen zum Gegenstand hatte. Dieser Fall sollte aufgearbeitet werden (BVerfGE 101, 361 ff.; JA 2000, 549). Entscheidung-der-Woche-22-2018 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) Tim Brockmann Aufgrund der und der gesellschaftlichen Relevanz eine Meinung die mit Sicherheit ihren Eingang in Examensklausuren oder solche einer Fortgeschrittenenübung finden wird. Wo? Az: BGH 4 StR 169/17 – in: BeckRS 2017, 129679 Was? BGH, Beschluss vom 02.08.2017 Eine Garantenpflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ergibt sich aus dem Wertemaßstab des § 1618a BGB, wobei der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands, der Lebensumstände und des Zusammenlebens der Betroffenen. Warum? Gerade für Kandidatinnen und Kandidaten, die „noch“ die alte Rechtslage kennen und mit der Begründung einer Garantenpflicht nach § 1618a BGB schnell bei der Hand sind, müssen sich ein wenig umgewöhnen. Die Wiederholung des Aufbauschemas für Unterlassungsdelikte, gerade wenn wie hier noch ein Versuch dazu kommt, kann zudem für die sichere Klausurbewältigung nicht schaden. Vertiefungsaufgabe Bisherige Rechtsprechung und abweichende Literaturauffassungen (vgl. MüKo/Freund, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 177) aufarbeiten und den Meinungsstreit zur Garantenstellung im Unterlassungsdelikt (im konkreten Fall: Versuchter Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 StGB) ausformulieren; Weiterführend sei auf die Besprechung unter HRR-Strafrecht hingewiesen. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

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