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  • Entscheidung der Woche 32-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2024 (ÖR) Elias El Bekkouri Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt auch zur Beobachtung politischer Parteien. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG NRW 5 A 1216/22; 5 A 1217/22; 5 A 1218/22 Fundstelle: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_240702/5-A-1218_22-_AfD_.pdf A. Leitsätze (gekürzt) 1. Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt auch zur Beobachtung politischer Parteien. 2. Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 3. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts. 4. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte setzt nicht voraus, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und verlangt auch keine Gefahrenlage im Sinn des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. 6. Die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz zielt nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen n demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. 8. Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ist das Bundesamt grundsätzlich zur Beobachtung verpflichtet. B. Sachverhalt In dem Rechtsstreit ersucht die Klägerin "Alternative für Deutschland" eine Verurteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Einstufung der Klägerin als rechtsextremen Verdachtsfall zu unterlassen und alle damit verbundenen Vorgänge der Beobachtung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten zu beenden. Ebenso fordert die Klägerin bei Zuwiderhandlungen der genannten Forderungen ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000.- Euro zu verhängen. Zuvor, am 20. Juni 2023, hatte das BfV die Einstufung der gesamten Partei, sowie der "JA" als rechtsextremistischen Verdachtsfall verkündet, was die Klägerin zur Verpflichtungsklage veranlasste. Die Einstufung wird durch das BfV mit einer zunehmenden Erkennbarkeit von verfassungsfeindlichen Strömungen innerhalb der Partei sowie der "JA", insbesondere aufgrund von Aussagen von Parteimitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des "Flügels", begründet. C. Anmerkungen Die Klägerin hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein Unterlassen der Beobachtung als rechtsextremen Verdachtsfall von Seiten des BfV. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einen rechtswidrigen Eingriff fordert. Dass das Bundesamt gemäß der Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dazu ermächtigt ist, verdächtige Parteien etc. zu beobachten, um einer Verbreitung von verfassungsfeindlicher und demokratiefeindlicher Gesinnung entgegenzuwirken, führt dementsprechend zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. Die Erfassung, Verarbeitung und Einbehaltung relevanter Daten ist zur Beobachtung erforderlich, wodurch auch diese nicht rechtswidrig ist. Die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall erfordert reelle Anhaltspunkte, die einen Verdacht sachlich untermauern. Das BfV konnte diesbezüglich nachweisen, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und eine Ausübung des Parteiprogramms auf verfassungsfeindliche Weise nicht ausgeschlossen werden kann; somit also eine potenzielle Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht. Das BfV beweist u.A., dass nicht lediglich kritische Meinungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorliegen, sondern auch Bestrebungen zur Beseitigung dieser im Raum stehen. Die geschützte Stellung, welche politischen Parteien gem. Art. 21 GG zukommt, steht einer Beobachtung durch das BfV nicht entgegen, da dieses, anders als das BVerfG, nicht die Kompetenz besitzt eine Partei als verfassungswidrig zu erklären. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Klageart 3. Ordnungsgem. Widerspruchsverfahren 4. Klagefrist 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit II. Begründetheit (P) Öffentlich-Rechtlicher Unterlassungsanspruch E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-muenster-5-A1216-22-5-A1217-22-5-A1218-22-afd-verdachtsfall-rechtsextremismus-verfassungsschutz-einstufung-reaktionen Entscheidung der Woche 32-2024 .pdf PDF herunterladen • 563KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) Tim Brockmann Aufgrund der und der gesellschaftlichen Relevanz eine Meinung die mit Sicherheit ihren Eingang in Examensklausuren oder solche einer Fortgeschrittenenübung finden wird. Wo? Az: BGH 4 StR 169/17 – in: BeckRS 2017, 129679 Was? BGH, Beschluss vom 02.08.2017 Eine Garantenpflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ergibt sich aus dem Wertemaßstab des § 1618a BGB, wobei der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands, der Lebensumstände und des Zusammenlebens der Betroffenen. Warum? Gerade für Kandidatinnen und Kandidaten, die „noch“ die alte Rechtslage kennen und mit der Begründung einer Garantenpflicht nach § 1618a BGB schnell bei der Hand sind, müssen sich ein wenig umgewöhnen. Die Wiederholung des Aufbauschemas für Unterlassungsdelikte, gerade wenn wie hier noch ein Versuch dazu kommt, kann zudem für die sichere Klausurbewältigung nicht schaden. Vertiefungsaufgabe Bisherige Rechtsprechung und abweichende Literaturauffassungen (vgl. MüKo/Freund, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 177) aufarbeiten und den Meinungsstreit zur Garantenstellung im Unterlassungsdelikt (im konkreten Fall: Versuchter Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 StGB) ausformulieren; Weiterführend sei auf die Besprechung unter HRR-Strafrecht hingewiesen. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2023 (ÖR) Raja Mudrak Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird,... Aktenzeichen & Fundstelle Az: : BVerwG 4 C 4.20 in: NVwZ 2022, 1798 A. Orientierungs- oder Leitsätze Bei dem 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. B. Sachverhalt K möchte auf seinem Grundstück, welches in direkter Nähe zur Bundesautobahn A3 liegt, eine mobile Gastankstelle betreiben. Jedoch liegt diese nach § 9 I Nr. 1 FStrG durch die Autobahnnähe innerhalb der Bauverbotszone. Trotzdem erteilte der zuständige Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen K eine auf ein Jahr befristete Ausnahme von dem Bauverbot nach § 9 VIII FStrG sowie eine befristete Baugenehmigung für die mobile Gastankstelle. Wenig später erteilt sie K sogar eine unbefristete Bauverbotsausnahme. Allerdings sorgt K sich um die ungewisse Zukunft seiner Gastankstelle und möchte dies nicht auf sich sitzen lassen, weshalb er eine unbefristete Baugenehmigung anstrebt. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhebt K form- und fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Befristung der Baugenehmigung. Daraufhin führt die Behörde aus, dass K gar keinen Anspruch auf eine unbefristete Baugenehmigung habe: Die Ausnahmegenehmigung sei nur befristet, sodass mit dessen Ablauf die Erteilung einer Baugenehmigung auch wieder gegen § 9 I Nr. 1 FStrG verstieße. Daher wäre der Hauptverwaltungsakt ohne Befristung absehbar rechtswidrig. Deshalb könne die Befristung könne auch nicht in seine Rechte eingreifen. Ohnehin sei schon zweifelhaft, ob ein korrekter Bauantrag vorliege, sodass die Baugenehmigung auch ganz grundsätzlich versagt werden müsste. Dagegen wendet K ein, dass der Landesbetrieb sich nur ein Prüfungsrecht vorbehalten wollte, um nach Fristablauf die Genehmigungsvoraussetzungen erneut überprüfen zu können. Dies sei kein legitimes Interesse, wenn die Gastankstelle doch bereits alle Voraussetzungen erfülle. Zudem ginge es ihm ausweislich seines Klageantrags explizit nur um die Aufhebung der Nebenbestimmung und nicht die Frage eines richtigen Bauantrags. Hat die Klage des K Erfolg? Bearbeiterhinweis: Der Sachverhalt ist gekürzt und abgewandelt. C. Anmerkungen Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Befristungen isoliert anfechtbar. Im Zuge der Begründetheit kommt es darauf an, ob die Nebenbestimmung an sich rechtswidrig ist und ob der Haupt-VA ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleibt. Letzteres betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des VA ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt. In der bisherigen Rechtsprechung ist diese Prüfung sehr eng ausgefallen, sodass sich diese darauf beschränkte, ob der Haupt-VA, wenn die belastende Nebenbestimmung wegfällt, gerade wegen dieses Wegfalls rechtswidrig werden würde. Teilweise wurde diese Prüfung aber erweitert, sodass entscheidungserheblich wäre, ob der Grundverwaltungsakt an sich schon rechtswidrig ist. Daher stellt sich die Frage, wie weit die Prüfung des Haupt-VA reichen dürfe. Für eine erweiterte Prüfung spricht insb., dass ansonsten eine Art „Billigung“ eines rechtswidrigen VA durch das Gericht vorliegen könnte, was wiederum in Anbetracht des Rechtsstaatsprinzips und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG problematisch wäre. Allerdings ist der Streitgegenstand nur die Nebenbestimmung und nicht der Haupt-VA, weshalb dieser auch nicht Prüfungsgegenstand ist. Zudem ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abseits vom Streitgegenstand nicht die Aufgabe des Gerichts. Diese und weitere verwaltungsrechtliche Spezifika sprechen gegen eine unbegrenzte gerichtliche Überprüfung der materiellen Teilbarkeit und für die Begrenzung auf das Zusammenspiel von Nebenbestimmung und Haupt-VA. Damit umfasst die Prüfung nur, ob der Verwaltungsakt gerade wegen des Wegfalls der Nebenbestimmung rechtswidrig würde; andere Rechtswidrigkeitserwägungen des Haupt-VA sind nicht zu prüfen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Klagegegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Form und Frist VII. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Rechtswidrigkeit der Befristung II. Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der verbleibenden Hauptregelung III. Rechtsverletzung des K IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis E. Literaturhinweise BVerwG, NVwZ 2002, 1798, Rn. 9; vgl. auch Anm. Hufen, NVwZ 2022, 1800 f.; BVerwG, NVwZ 2021, 163 Rn. 19 - Rechtsprechung des 8. Senats Stelkens in: Stelken/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 60. Entscheidung-der-Woche-36-2023 .pdf PDF herunterladen • 106KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2022 (SR) Clara Kittelmann Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Point-of-sale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab... Aktenzeichen & Fundstelle Az: OLG Hamm 4 RVs 12/20 in: NStZ 2020, 673 WM 2020, 1674 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im „Point-of-sale-Verfahren“ die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB. 2. Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 StGB. 3. Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein. B. Sachverhalt Am 15.12.2018 verlor der Zeuge A seine Brieftasche, in der sich unter anderem zwei ec-Karten befanden. Der Angeklagte gelangte noch an dem selben Tag in den Besitz dieser Brieftasche und tätigte mit einer der ec-Karten vier Einkäufe, indem er die Karte auf das Kartenlesegerät zur Bezahlung auflegte. Dabei handelte der Angeklagte in dem Wissen, dass ihm die Karte nicht gehörte und er zu ihrer Nutzung nicht berechtigt war. Da die Rechnungsbeträge jedes Einkaufs unter 25,00 Euro lagen, war zum Auslösen des Zahlungsvorgangs die Eingabe der PIN nicht erforderlich, was dem Angeklagten bekannt war und von diesem bewusst ausgenutzt wurde. Die gekauften Waren beabsichtigte er teilweise selbst zu behalten, teilweise an seine Bekannte, von welcher er zuvor die besagte Brieftasche erhalten hatte, weiter zu geben. C. Anmerkungen Das OLG Hamm überraschte in dieser Entscheidung mit einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden strafrechtlichen Einordnung des ec-Karten-Missbrauchs im kontaktlosen Zahlungsverkehr ohne PIN-Abfrage. Das Gericht kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Angeklagten nicht zu einer Strafbarkeit wegen Betruges oder Computerbetruges führt. Angesichts dessen, dass sich kaum ein Täter über die zivilrechtlichen Hintergründe des Bezahlvorgangs bewusst sein wird, fehle es für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes bereits an einer Täuschung über Tatsachen. Selbst wenn man von einer konkludenten Täuschung über die Berechtigung zur Verwendung der ec-Karte ausginge, führe dies jedenfalls nicht zur Erregung eines Irrtums. Dies legt das Gericht unter Heranziehung der Modalitäten der Zahlungsabwicklung in Fällen wie dem vorliegenden dar. Auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 ZAG sind die kartenausgebenden Institute dazu übergegangen, bei kontaktlos ausgelösten Transaktionen auf die in der Regel erforderliche „starke Kundenauthentifizierung“ mittels Abfrage der PIN zu verzichten, sofern der Rechnungsbetrag unter 25,00 Euro liegt. Wird die Zahlung durch die Bank autorisiert, erlangt der Händler gegen diese unmittelbar eine einredefreie Forderung in Höhe des autorisierten Betrages, welche lediglich bei positiver Kenntnis über die Nichtberechtigung zur Kartenverwendung entfällt. Da für den Händler mithin nicht nur keine Pflicht, sondern erst recht kein Anreiz besteht, sich über die Berechtigung des Kunden Gedanken zu machen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Kassenpersonal auch nur im Wege eines sachgedanklichen Mitbewusstseins ein Irrtum erregt worden wäre. Dadurch scheide eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB aus. Ebenfalls verwirkliche das Verhalten des Angeklagten nicht den Straftatbestand des Computerbetruges gem. § 263a StGB. Die für das OLG einzig in Betracht kommende dritte Tatvariante scheitere daran, dass die Datenverwendung nicht unbefugt i.S.d. § 263a Abs. 1 StGB sei. Um sicherzustellen, dass sich § 263a StGB auf seine Rolle beschränkt, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die durch die Digitalisierung von Geschäftsabläufen entstehen, müsse das Merkmal „unbefugt“ betrugsäquivalent ausgelegt werden. Konkret bedeute dies, dass die Verwendung von Daten nur dann „unbefugt“ ist, sofern sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Zudem müsse man auf eine Person abstellen, die sich lediglich mit denjenigen Fragen befasst, die auch der Computer prüft. Da der allenfalls täuschungsfähige Umstand, die fehlende Berechtigung zur Kartenverwendung, mangels PIN-Abfrage aber gerade nicht vom Datenverarbeitungssystem überprüft wird, fehle es an der erforderlichen Betrugsähnlichkeit. Während weitere Tatbestände des Computerstrafrechts ebenfalls nicht erfüllt seien, hält das OLG Hamm neben § 274 Abs. 1 StGB lediglich § 303a StGB für verwirklicht, der allerdings im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktrete. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täuschung über Tatsachen b. Irrtum c. Vermögensverfügung d. Vermögensschaden 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld E. Literaturhinweise Heghmanns, Michael, Entscheidungsanmerkung ZJS 2020, 494-498. 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  • Entscheidung der Woche 31-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2021 (SR) Clara Kittelmann Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 541/17 in: NStZ 2018, 537 BeckRS 2018, 570 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Einwilligungsfähig ist, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind. 2. Bei der Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe für Serientaten darf dem Angeklagten das Absinken seiner Hemmschwelle im Verlauf der Tatserie jedenfalls dann nicht zugute gehalten werden, wenn er von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant hat. B. Sachverhalt Der Angeklagte hat sich unter Ausnutzung väterlicher Autorität und Vorspiegeln falscher Tatsachen in insgesamt 18 Fällen an seinen beiden Kindern vergangen. Unter mehrfachem Einsatz von Strangulationswerkzeug, im Einzelnen Stricke, Schals, Tücher sowie Lederbänder, würgte er die Kinder jeweils bis zum Eintritt von Atemnot. Diese sadomasochistischen Praktiken filmte bzw. fotografierte der Angeklagte, um sich an den Aufnahmen sexuell zu erregen. Der Tochter, welche ihrem Vater während dieser ersten Tatserie 13 Mal zum Opfer gefallen und zu jener Zeit höchstens zwölf Jahre alt war, täuschte er vor, ohne den Verkauf der Film- bzw. Fotoaufnahmen werde die Familie ihre Wohnung verlieren und auseinanderbrechen. Mitwirkungsbereitschaft erzwang der Angeklagte auch bei der etwa ein Jahr nach dem ersten Tatkomplex folgenden zweiten Tatserie, welche weitere fünf Taten zum Nachteil der nunmehr vierzehn Jahre alten Tochter umfasst. Unter Scheinidentitäten drohte er, ihr würden zunächst die Finger gebrochen und die Haare ausgerissen, woraufhin sie durch Überstülpen einer Plastiktüte erstickt werde, sofern sie nicht weitere Aufnahmen von sadomasochistischen Praktiken von sich erstellen lasse und übermittle. C. Anmerkungen Der BGH stellte in seinem Beschluss heraus, dass es hinsichtlich beider Tatserien einer differenzierteren Betrachtung einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Tochter wegen Täuschung oder der Einwilligung beider Kinder wegen Sittenwidrigkeit i.S.v. § 228 StGB gar nicht bedarf. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre sei bei der Einwilligungsfähigkeit auf die geistige und sittliche Reife der verletzten Person, Bedeutung und Tragweite des gestatteten Rechtsgutsangriffs erkennen und sachgerecht beurteilen zu können, abzustellen. Dabei seien umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer dessen Folgen abzusehen sind. Bezüglich der ersten Tatserie scheitere eine Rechtfertigung der Taten wegen Einwilligung der Opfer bereits an der Einwilligungsunfähigkeit beider Kinder. Es stehe außer Zweifel, dass dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Jungen und seiner zwei Jahre älteren Schwester das erforderliche Urteilsvermögen in Bezug auf vom Täter nicht gänzlich kontrollierbare und somit zumindest abstrakt lebensgefährliche Würgehandlungen fehlt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Kinder unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren im Falle geringer wiegender Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit einwilligungsfähig sein können oder ob ihnen die Einwilligungsfähigkeit generell abzusprechen ist, sei in diesem Fall entbehrlich. Hinsichtlich der zweiten Tatserie sei die Mitwirkungsbereitschaft der mittlerweile 14-jährigen Tochter des Angeklagten mangels Freiwilligkeit rechtlich ohne Bedeutung. In der durch die den Taten vorangegangene Drohung geschaffene und von ihr als real empfundene Drucksituation, sah sich das Mädchen gezwungen, die Gräueltaten über sich ergehen zu lassen. Die insofern unfreiwillig erteile Einwilligung vermag eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus nahm sich der BGH in diesem Fall der Auswirkung des Seriencharakters von Taten bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe an. Er führte diesbezüglich aus, dass bei wiederholter Tatbegehung zum Nachteil desselben Opfers ein Herabsinken der Hemmschwelle des Täters im Verlauf der Tatenjedenfalls dann nicht in Form eines mildernden Zumessungsgrundes zu dessen Gunsten wirken kann, sofern er von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant hat. Insbesondere im Falle serienhaft begangener Missbrauchstaten könne jedoch grundsätzlich bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe i.R.v. § 46 Abs. 2 StGB eine nähere Auseinandersetzung dahingehend nötig und gegebenenfalls eine Verminderung des Schuldgehalts für die Folgetaten zu berücksichtigen sein. D. In der Prüfung I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit: Einwilligung, insb. § 228 StGB III. Schuld IV. Strafzumessung: Bestimmung des Schuldrahmens, § 46 StGB E. Zur Vertiefung Zur Einwilligung bei Körperverletzungen: Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, §§ Vor 32ff. Rn. 29ff; Zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Serientaten: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1210ff. Entscheidung-der-Woche-31-2021 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2020 (ZR) Marie-Christin Runkel Ein Vertrag, dessen Gegenstand das Anbringen von Werbung auf Kraftfahrzeugen ist, wird als Mietvertrag eingeordnet. Die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB sind anzuwenden. Es wird kein Erfolg, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche geschuldet. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – XII ZR 109/17 in: BeckRS 2018, 33342 NZM 2019, 824 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Vertrag, dessen Gegenstand das Anbringen von Werbung auf Kraftfahrzeugen ist, wird als Mietvertrag eingeordnet. Die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB sind anzuwenden. Es wird kein Erfolg, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche geschuldet. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin (K) vertreibt Werbeflächen auf ihren Fahrzeugen, die sie dann an Dritte verleiht. Am 27. Februar 2014 einigten sich die K und der Beklagte (B) darauf, dass K die Werbung des B auf einem ihrer Fahrzeuge anbringen würde. Im Gegenzug sollte B der K einen Nettopreis in Höhe von 1.760 € zahlen. Die Vertragslaufzeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Das Fahrzeug wurde einer Bildungseinrichtung zur Nutzung überlassen. K verlangt von B die Zahlung der Bruttovergütung in Höhe von 2.094,21 € nebst Zinsen, Mahn- und Inkassokosten. C. Anmerkungen Das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts wird durch das Urteil des BGH aufgehoben. Das LG hatte den Vertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag eingeordnet und die Wirksamkeit mangels Bestimmbarkeit des geschuldeten Erfolgs verneint. Im Wesentlichen hat der BGH eine Abgrenzung zwischen den Vertragstypen des Werk- und des Mietvertrags vorgenommen. Im Kern steht die Frage, worin die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht besteht. K schuldet die dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche auf einem ihrer Fahrzeuge, um hierdurch einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Das LG hatte die Vereinbarung der Parteien mit Blick auf den hohen Preis dahingehend auslegt, dass K zudem den Werbeerfolg schuldet. Der BGH knüpft daran an, dass K keinen Einfluss auf den konkreten räumlichen und zeitlichen Einsatz des Fahrzeugs hatte. Es sei ihr lediglich möglich gewesen, den Bestand der Werbung auf dem verliehenen Fahrzeug zu sichern. Der Werbeerfolg hinge dagegen vom Einsatz durch die Bildungseinrichtung ab. Diese Tatsache war bei Vertragsschluss offenkundig. Die Erklärungen der Parteien müssten daher nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass K keinen bestimmten Erfolg schuldet. Damit sei die vom LG gerügte Unbestimmtheit des Erfolgs unbeachtlich. Auch wenn es sich bei der Werbefläche um ein mobiles Fahrzeug handelt, sei die Mietsache hinreichend bestimmt. Geschuldet werde die Gebrauchsüberlassung an der bestimmten Fläche auf dem Fahrzeug. Die Hautleistungspflicht der K liege demnach in einer Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 535 BGB. Es stehe der Anwendung dieser Norm nicht entgegen, dass dem B nicht der Besitz an der Werbefläche verschafft wird. Wie auch bei Mietverträgen über die Reklame an Straßenbahnen bedürfe es in derartigen Fällen keiner Besitzverschaffung. Es entspreche gerade dem Interesse des B, dass die Werbefläche am Fahrzeug im Besitz der Bildungseinrichtung steht, um durch diese Nutzung Werbeerfolgte erzielen zu können. D. In der Prüfung Klage des K auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB A. Anspruchsentstehung I. Zustandekommen des Mietvertrags (P) (Abgrenzung zum Werkvertrag nach § 631 BGB) II. Wirksamkeit des Mitvertrags (P) (Bestimmtheit der Mietsache, Ausnahme der Besitzverschaffung) B. Rechtsvernichtende Einwendungen C. Durchsetzbarkeit D. Ergebnis E. Zur Vertiefung Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 44. Auflage 2020, §§ 11. Entscheidung-der-Woche-50-2020 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2026 (ZR) Berenike Müggenburg Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VII ZR 112/24 in: BeckRS 2025, 33522 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. B. Sachverhalt Der Kl. beauftragte die Bekl. am 10. August 2009 mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. Der Kl. machte in der Folgezeit Mängel an dem Fahrsilo geltend. Im Februar 2013 leitete der Kl. ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches im Juni 2015 beendet war. Der Kl. erhob im Juli 2015 Klage und begehrt die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 120.000 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten und die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten zur Feststellung der Mängel i.H.v. 5.249,76 €. Mit Zustellung der Klageschrift bei der Bekl. am 23. Juli 2015 hat der Kl. der Bekl. eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2015 gesetzt. Ein Vorteilsausgleich kommt nicht in Betracht, wenn der erlangte Vorteil allein darauf beruht, dass die Mängelbeseitigung verzögert erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet im Grundsatz nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Besteller den Mangel bei Abnahme kennt und sich seine Mängelrechte nicht vorbehält. Eine Kürzung des Vorschussanspruchs gem. § 637 Abs. 3 BGB wegen zwischenzeitlicher Nutzung scheidet daher aus. Erfüllt der Unternehmer seine Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch Neuherstellung, so hat der Besteller gem. §§ 635 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Herauszugeben sind demnach lediglich Vorteile, welche auf dem Gebrauch des mangelhaften Werks beruhen. Ein Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werkes selbst beruhen, ist dabei gesetzlich nicht vorgesehen. Demnach kann erst recht keine andere Wertung für die Fälle der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung vorgenommen werden. Anzurechnen sind dem Besteller jedoch Sowieso-Kosten, jene Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin teurer gewesen wäre. C. Anmerkungen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die eingelegte Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise dahin abgeändert, dass die Höhe des Vorschusses um ein Drittel gekürzt werden sollte. Die darauffolgende Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Umfang des Vorschussanspruchs aufgrund einer Vorteilsausgleichung im Wege eines Abzugs neu für alt zu kürzen, ist rechtfehlerhaft. D. In der Prüfung I. Anspruch des Kl. auf Zahlung eines Vorschusses aus § 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3, 650a Abs. 1 S. 1 BGB 1. Werkvertrag in Form eines Bauvertrages 2. Sachmangel bei Gefahrübergang 3. Erfolglose Fristsetzung 4. Vorschuss i.H.v. den erforderlichen Aufwendungen (P) Berücksichtigung des Abzugs Neu für Alt? 5. Kein Ausschluss 6. Keine Verjährung II. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24; in: BeckRS 2025, EdW, Entwurf, Berenike 2 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2023 (ZR) Lukas Müller Durch eine dem Haftungsausschluss nachgestellte Formulierung im Kaufvertrag, dass ein Pferd nur freizeitmäßig geritten wurde und es keine Dressur bzw. Springausbildung hat, wurde nicht die Beschaffenheit des Pferdes als "Freizeitpferd" vereinbart. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023 - 4 U 72/22 in: openJur 2023, 8766 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Durch eine dem Haftungsausschluss nachgestellte Formulierung im Kaufvertrag, dass ein Pferd nur freizeitmäßig geritten wurde und es keine Dressur bzw. Springausbildung hat, wurde nicht die Beschaffenheit des Pferdes als "Freizeitpferd" vereinbart. 2. Außerdem liegt auch kein Mangel der Eignung des Pferdes für die gewöhnliche Verwendung vor, da ein solcher nur gegeben wäre, wenn die frühere Rennbeteiligung zu mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zukünftig eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen des Pferdes, welche die Eignung als Freizeitpferd beeinträchtigen, geführt hätte. B. Sachverhalt Verkäufer V und Käufer K schlossen einen Kaufvertrag über ein Pferd i.H.v. 4.300 €, in diesem haben sie als Beschaffenheitsvereinbarung geregelt: "Die Parteien sind sich einig, dass aus folgenden Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann (...)". Dort ist handschriftlich ergänzt: "Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur bzw. Springausbildung." Nun findet K heraus, dass das Pferd in Wahrheit früher als Rennpferd eingesetzt wurde und an zahlreichen Pferderennen teilgenommen hat. K behauptet, es handele sich hierbei um einen Mangel, da der Einsatz von Pferden bei Pferderennen zu einem höheren Verschleiß führe, als der bloße Einsatz als Freizeitpferd, wodurch das Risiko von frühzeitigen Verletzungen und Ausfällen stiege. Daraufhin erklärt K gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie hilfsweise dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verlangt die Erstattung des Kaufpreises sowie von Tierarztkosten, den Kosten für Medikamente und des Kaufpreises des mit dem Pferd erworbenen Sattels. C. Anmerkungen Der Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB ist zustande gekommen. Das Pferd wurde übergeben, damit finden die §§ 434 ff. BGB Anwendung. Das Pferd ist keine Sache, wird jedoch gem. § 90a BGB wie eine behandelt. Zum einen könnte ein Sachmangel in dem Sinne vorliegen, dass das Pferd gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die von K in Bezug genommene Formulierung, die belegen soll, dass sich die Parteien auf ein Pferd geeinigt haben, welches lediglich als Freizeitpferd eingesetzt wurde, findet sich unter der Vertragsklausel, welche die Haftung des Verkäufers insoweit beschränken soll, als der Käufer aus den dort genannten Beschaffenheitsmerkmalen gerade keine Gewährleistungsansprüche herleiten können soll. Daher erscheint es nicht naheliegend, dass die Parteien übereinstimmend gerade an dieser Stelle im Vertrag eine vereinbarte Beschaffenheit, aus der der K Gewährleistungsansprüche herleiten kann, dokumentieren wollten. Damit entspricht das Pferd der vereinbarten Beschaffenheit. Zum anderen könnte das Pferd der objektiven Anforderungen nicht entsprechen, sofern es sich gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein solcher Mangel wäre gegeben, wenn die frühere Rennbeteiligung – zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs – mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu zukünftig eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen Pferdes, welche die Eignung als Freizeitpferd beeinträchtigen, geführt hätte. Derartiges lässt sich laut der Gutachten von Sachverständigen jedoch nicht auf die Beteiligung an Pferderennen zurückführen. Der Verkäufer eines Tieres hat nämlich nach ständiger höchstrichtlerlicher Rechtsprechung, sofern keine andere Vereinbarung besteht, lediglich dafür einzustehen, dass es bei Gefahrenübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es in naher Zukunft erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Damit sind der Mangel und folglich der Anspruch des K auf Rückabwicklung sowie die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz zu verneinen. D. In der Prüfung §§ 346 Abs. 1 Alt. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB I. Vertragsschluss II. Rückgewähr i.R.v. Rücktritt, § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB 1. Rücktrittsrecht a) Gegenseitiger Vertrag b) Schlechtleistung: Mangel bei Gefahrenübergang, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB 2. Zwischenergebnis III. Ergebnis E. Literaturhinweise BGH, Urt. v. 27.05.2020, VIII ZR 315/318, NJW 2020, 2879; Staudinger/Matusche-Beckmann (2023), § 434 Rn. 318. Entscheidung-der-Woche-37-2023 .pdf PDF herunterladen • 120KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2025 (ÖR) Yannik Bogel Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks dessen Funktionsfähigkeit und Programmautonomie zu schützen und muss dem Gebot der Staatsferne folgen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1BVR 2578/ 24 in: Entscheidungsarchiv BVerfG A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks dessen Funktionsfähigkeit und Programmautonomie zu schützen und muss dem Gebot der Staatsferne folgen. 2. Verfehlt der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die Anstalten des öffentlichen Rundfunks in ihrer Rundfunkfreiheit nach Art.5 I S.2 GG verletzt. 3. Bei der Organisation der Geschäftsleitung aber ist dem Gesetzgeber von Verfassung wegen kein bestimmtes Modell vorgegeben, es kommt ihm vielmehr Gestaltungsfreiheit zu. 4. Die Schaffung eines eigenen Direktoriums neben der Intendanz durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht das Recht auf Rundfunkfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. B. Sachverhalt Die Länder Berlin und Brandenburg schlossen im November 2023 den rbb-Staatsvertrag, welcher am 01.Januar 2024 in Kraft trat. Damit möchte der Gesetzgeber Konsequenzen aus den 2022 veröffentlichenVersäumnissen bei rbb ziehen und strukturellen Defiziten entgegentreten. So bildet der Staatsvertrag den neuen Rechtsrahmen für rbb.Der öffentliche-rechtliche Rundfunk rbb greift nun in seiner Beschwerde Bestimmungen dieses Staatsvertrages an, vor allem § 15 Nr. 3 und 4. In diesen ist geregelt, dass zusätzlich zur Intendanz ein weiteres Organ der Geschäftsleitung berufen wird, das neue Direktorium. Dessen Zuständigkeiten werden unter Verweis auf die Gesamtverantwortung der Intendanz festgelegt. Ihm werden eigene Geschäftsbereiche zugewiesen, die es selbstständig leitet. Zudem ist es zusammen mit der Intendanz für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, zuständig. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als zulässig, aber unbegründet empfunden.Vor der weiteren Prüfung der Beschwerde hat es festgestellt, dass das BVerfG auch zur Prüfung der entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrags zuständig ist, obwohl Art.5 des EuropäischenMeinungsfreiheitsgesetzes eine eigene Pflicht zur Sicherstellung redaktioneller Unabhängigkeit vorsieht. Die entsprechenden Grundsätze sind schließlich erst auf innerstaatlicher Ebene festzulegen.Bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Er hat bei seiner Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Rundfunks und seiner Programmautonomie gewahrt werden. Ebenfalls muss er dem Gebot der Staatsferne folgen. Verstößt er gegen diese Anforderungen, so ist die Rundfunkanstalt in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt. Die vom rbb gerügte Schwächung der Intendanz führt nicht notwendig zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit, sondern nur zu einer anderen Entscheidungsstruktur. Die Einrichtung kooperativer Entscheidungsfindungen steht dem Rundfunkgesetzgeber grundsätzlich offen. Zudem dient die Widerspruchsmöglichkeit der Intendanz dazu, untragbare Entscheidungen zu verhindern. Mögliche personelle Konsequenzen für Direktoriumsmitglieder durch den Landesgesetzgeber erhöhen zudem Druck zur Verständigung auf Kompromisslösungen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken (P) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers E. Literaturhinweise Pressemitteilung 75/2025 vom 21. August 2025 des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung der Woche 37-2025 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2023 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2023 (ÖR) Jasmin Wulf Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 in: BeckRS 2023, 29790 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt. 2. Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft. 3. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt. 4. Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 5. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. 5. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang. B. Sachverhalt 2021 wurde nach langer Diskussion mit dem "Gesetz zur Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit" § 362 Abs. 1 StPO um Ziffer 5 erweitert. Danach soll es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, erneut Klage gegen einen Freigesprochenen zu erheben, wenn der Vorwurf auf Mord oder Völkermord lautet. Demnach soll eine Wiederaufnahme eines Falles zuungunsten eines Angeklagten auch dann möglich sein, wenn neue Tatsachen oder Beweise, beispielsweise durch moderne Technik, dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes, Völkermordes oder anderer schwersten Verbrechen verurteilt wird. Vorher war dies nur möglich bei schweren Verfahrensfehlern oder wenn der Freigesprochene im Nachhinein ein Geständnis ablegte. Im sog. Mordfall Frederike wurde der damalige Angeklagte 1983 mangels Beweisen rechtskräftig freigesprochen. Nach einer neuen DNA-Untersuchung könnte er nun der Täter sein, woraufhin gegen ihn ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde. Dagegen legte er Verfassungsbeschwerde ein. C. Anmerkungen Das BVerfG urteilte nun, dass die Wiederaufnahme in diesem Fall verfassungswidrig ist. § 362 Abs. 1 Nr. 5 StPO verstößt gegen das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und ist daher nichtig. Zudem verletzt die Anwendung der Norm auf Freisprüche, die bereits rechtskräftig waren, als die Norm in Kraft trat, das Rückwirkungsverbot. Jedenfalls im Falle neuer Tatsachen oder Beweismittel darf der Gesetzgeber keine Wiederaufnahmemöglichkeiten für Strafverfahren zuungunsten freigesprochener Angeklagter schaffen. Das grundrechtsgleiche Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG trifft nach Ansicht des Gerichts eine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem ist diese Vorschrift abwägungsfest und kann nicht durch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang relativiert werden, auch nicht gegenüber dem Gesetzgeber. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren ist demnach nur möglich, wenn es darum geht, ein mit rechtsstaatlichen Gründen nicht zu vereinbarendes Urteil aufzuheben, ohne dass eine Änderung des materiellen Ergebnisses im Vordergrund steht. Eine inhaltlich motivierte Korrektur reicht dafür nicht aus. Zudem wäre auch ein nie endender Strafprozess für die Opfer und Angehörigen eine erhebliche seelische Belastung. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage 1. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Mehrfachverfolgungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG 2. Verletzung des Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG E. Literaturhinweise Singelnstein, Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058; Schiffbauer, "Unerträglich als valides Argument des Gesetzgebers? - Aktuelle Normsetzung und das Konzept des Rechts, NJW 2021, 2097; Aust/Schmidt, Ne bis in idem und Wiederaufnahme, ZRP 2020, 251. Entscheidung-der-Woche-45-2023 .pdf PDF herunterladen • 122KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2024 (ÖR) Charlotte Turzynski Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor, wer Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind und auch keine zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Diese sind durch den Gesetzgeber auszugestalten, welcher dabei das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beachten muss. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 09.04.2024 - 1 BvR 2017 / 21 Fundstelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rs20240409_1bvr201721.html A. Orientierungs - oder Leitsätze (gekürzt) 1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor, wer Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind und auch keine zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Diese sind durch den Gesetzgeber auszugestalten, welcher dabei das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beachten muss. 2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig davon sind die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 3. Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und das Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken. 4. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen. 5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, um diese zu erlangen. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Er und die Mutter des Kindes führten zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung und lebten zusammen in einem Haushalt.Sie trennten sich, der Beschwerdeführer hatte aber weiterhin Umgang mit dem Kind, während die Mutter sich in einer neuen Beziehung befand. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf rechtliche Vaterschaft, welche ihm nicht anerkannt wurde. Diese erlangte stattdessen der neue Partner der Mutter. Der Beschwerdeführer musste die Vaterschaft gerichtlich anfechten, scheiterte aber vor dem Oberlandesgericht Naumburg aufgrund der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters des Kindes. Der Beschwerdeführer legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. C. Anmerkungen Der Ausschluss des leiblichen Vaters in der Mitsprache und Erziehung des Kindes aufgrund fehlender rechtlicher Vaterschaft stellt im konkreten Fall eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 GG des leiblichen Vaters dar. Aufgrund der bereits bestehenden engen sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dessen rechtlichen Vater war der leibliche Vater von jeder Mitbestimmung ausgeschlossen, obwohl er sich stets um die Vaterschaft bemühte und von Anfang an durch das Handeln der Mutter nicht die Chance hatte mit dem Kind eine Beziehung aufzubauen. Laut dem BVerfG ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, da die Vorschrift leibliche Väter in ihrem Elternrecht verletzt. Das Grundrecht stehe leiblichen Vätern auch zu, wenn sie nicht rechtliche Väter seien, was nicht hinreichend berücksichtigt wird. Dies stellt eine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Einschränkung des Elternrechts dar. Die momentane Regelung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und bedarf einer Reform. Das BVerfG entschied entgegen seiner vorherigen Rechtsprechung, dass in machen Fällen mehr als zwei Personen Träger der Elterngrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein können. Es betont aber weiterhin den Spielraum des Gesetzgebers, gleichzeitig aber wird darauf hingewiesen, dass wenn er weiterhin eine Beschränkung des Elternrechts auf zwei Personen beibehält, die Elternschaft sich grundsätzlich auf die Abstammung stützen sollte. Ausgedrückt wird aber auch, dass wenn sich die Elternschaft auf mehr als zwei Personen erstrecken sollte, der Gesetzgeber nicht geboten ist jeden Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten aufzuerlegen, sondern das sie im Umfang voneinander abweichen können. Er sei aber trotzdem an die prägenden Strukturmerkmale des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebunden, in welchem Eltern die leiblichen Eltern des Kindes beschreibt. Gleichwohl soll aber auch das Wohl des Kindes gewährleistet werden, damit auch dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sichergestellt ist. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/1bvr201721-bverfg-vaterschaft-kinder-familie-vaterschaftsanfechtung-leiblicher-biologischer-vater ; BVerfG, Beschl. v. 09.04.2004 - 1 BvR 1493/ 96 u.a. = NJW 2003, 2151. Entscheidung der Woche 17-2024 .pdf PDF herunterladen • 117KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2022 (SR) Kevin Schmolowski Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 167/21 in: NStZ 2022, 298NJW 2022, 409 A. Orientierungs- oder Leitsatz Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. B. Sachverhalt Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie. Am Abend des Tattags fuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad umher. Noch bei Tageslicht gelangte er an eine etwa sieben Meter hohe Brücke, welche über eine Bundesstraße führt. Daraufhin ergriff er 14 teilweise scharfkantige Schottersteine mit einem Gesamtgewicht von etwa 470 Gramm, um diese von der Brücke auf einen Pkw fallen zu lassen. Dabei ging es ihm darum, Wut und Frust auf seine Mitpatienten durch den „Aufprall der Steine auf einem Fahrzeugdach und damit etwaig einhergehenden Beschädigungen“ abzubauen. Um keinen Menschen zu töten, zu verletzen oder zu gefährden, nahm er keine großen Steine. Anschließend beobachtete der Angeklagte ein Fahrzeug, welches sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h näherte, schätzte den Moment ab und ließ die Steine fallen. Die Steine trafen das Dach des Pkw und verursachten einen Sachschaden i.H.v. 4.800 EUR. Der Angeklagte hielt es nicht für möglich, dass die Steine die Frontscheibe des Fahrzeugs und den Insassen treffen würden. Die durch den Aufprall entstandenen Geräusche veranlassten den Geschädigten auch nicht zu einem unkontrollierten Fahrmanöver. Der Angeklagte nahm den eingetretenen Sachschaden, im Gegensatz zu dem Tod, der Verletzung oder eine Gefährdung der Insassen, billigend hin. C. Anmerkungen Im vorliegenden Fall hatte das LG Verden den Angeklagten wegen vorsätzlichem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. Hierauf beanstandete die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das zuungunsten eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Vielmehr führte es aufgrund eines Rechtsfehlers zur Aufhebung des Urteils. Dabei halten zunächst die Beweiserwägungen des Landgerichts, welches einen bedingten Tötungsvorsatz verneinte, rechtlicher Überprüfung stand. Dass die Strafkammer in der geminderten objektiven Gefährlichkeit der Tatmittel ein maßgebliches Indiz gegen einen bedingten Tötungsvorsatz gesehen hat, ist eine tatrichterliche Wertung, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist. Auch die billigende Inkaufnahme eines Unfalls und des Todes der Insassen durch den Angeklagten überzeugte die Strafkammer nicht. Daneben ist die Verneinung eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes und eines Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten rechtsfehlerfrei. Zusätzlich ist der Qualifikationstatbestand gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB nicht verwirklicht, da es dem Täter hierbei darauf ankommen muss einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Dies ist jedoch nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Da der Angeklagte jedoch lediglich das Dach des Pkw beschädigen wollte, sind diese Anforderungen nicht erfüllt, da sich sein Vorstellungsbild nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr richtet, sondern sich in der Herbeiführung einer Sachbeschädigung erschöpft. Die Feststellungen tragen darüber hinaus auch nicht die Annahme, dass sich der Angeklagte wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, da der Eintritt einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr als Folge des Abwurfs der Steine dem Urteil nicht entnommen werden konnte. Zwar hat der Angeklagte i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen, der Fahrzeugführer konnte aber den Pkw unbeeinträchtigt weiterführen, sodass es in der Folge nicht zu einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines „Beinaheunfalls“ kam. Mit dem Eintritt des Sachschadens am Dach des Pkw verwirklichte sich infolgedessen keine verkehrstypische Gefahr. D. In der Prüfung I. Objektiver Tatbestand 1. Tathandlung: Eingriff in den Straßenverkehr durch Nr. 1 – 3 2. Taterfolg II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a) E. Literaturhinweise MüKoStGB/Pegel, 4. Auflage 2022, § 315 Rn. 88-91. Entscheidung-der-Woche-45-2022 .pdf PDF herunterladen • 171KB Zurück Nächste

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