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  • Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2018 (ZR) Jonas Vonjahr Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des KFZ. Wo? Az.: BGH Urt. v. 17.3.2017 – V ZR 70/16 in: JuS 2017, 785 JZ 2017, 410 NJW-RR 2017, 818 Was? BGH, Urteil vom 17.03.2017 Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Herausgabeanspruch gem. § 861 BGB für den Fall besteht, in dem ein Besitzdiener des Werkunternehmers nach einer Probefahrt des Auftraggebers den Schlüssel eines KFZ wieder an sich nimmt. Zentral ist dafür die Frage, ob es sich beim Abziehen und Ansichnehmen des Schlüssels gegenüber dem Besteller um verbotene Eigenmacht handelt. Bei einer Probefahrt des Bestellers Zwecks der Abnahme des Werks im Beisein des Werkunternehmers oder einem seiner Besitzdiener bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer des Kfz. Es handelt sich lediglich um eine Lockerung des Besitzes. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Nimmt der Werkunternehmer oder sein Besitzdiener den Schlüssel nach der Probefahrt wieder an sich, handelt es sich nicht um verbotene Eigenmacht i.S.d § 858 BGB. Anders als bei einer Probefahrt eines Kaufinteressenten ist der Besteller allerdings auch nicht als Besitzdiener des Unternehmers anzusehen. Warum? Der BGH begründet dies damit, dass der Werkunternehmer bei einer Probefahrt lediglich über kurze Dauer die tatsächliche Gewalt über das Auto aus der Hand gibt. Dies geschieht darüber hinaus nicht ineinem ausreichenden Maße, um einen Besitzübergang zu bejahen. Die Frage nach dem Besitzverhältnis während einer Probefahrt besitzt aufgrund ihrer vielfältigen Einflechtungsmöglichkeiten in mobiliarsachenrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten eine besondere Relevanz. Denkbar wäre hier zum Beispiel eine Konstellation mit Zurückbehaltungsrechten oder dem Werkunternehmerpfandrecht. Wie in diesem Fall ist insbesondere innerhalb der Prüfung des § 861 BGB bei der Verschiebung der Besitzverhältnisse zu Argumentieren. Vertiefung Anmerkung in JuS 2017, 785 nachlesen; Vergegenwärtigung der verschiedenen Besitzkonstellationen bei Probefahrt in Anbahnung eines Kaufvertrages und Probefahrt bei Abnahme einer Reparatur (sowohl im Beisein des Werkunternehmers als auch ohne die Anwesenheit des Werkunternehmers). Entscheidung-der-Woche-29-2018 .pdf PDF herunterladen • 382KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt.v.13.09.2017 – BVerwG 10 C 7.16 in: NVwZ 2018, 73 A. Leitsätze 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungssuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Kläger machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten. C. Anmerkungen Das BVerwG hat entschieden,dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Soweit die Grundstücksflächen nicht von der Bade-Infrastruktur geprägt sind, dürfen sie unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kl. aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 Abs. 1 BNatSchG. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wodurch nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft verpflichtet werde. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar. Das BVerwG sieht in der vollständigen Absperrung der Strandgrundstücke keine Nutzung i.S.d § 59 Abs. 1 BNatSchG. Denn in der Errichtung von Zugangssperren liegt keine das Betretungsrecht tatbestandlich ausschließende Verwendung eines Grundstücks, sondern eine Einschränkung dieses Rechts, die nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gerechtfertigt sein kann. Die Sperrung durch Zäune und Kassenhäuschen dient aber keinem der hier aufgezählten Gründe des Naturschutzes oder der Gefahrenabwehr, sondern der Erzielung von Einnahmen, womit das nach Sinn der Zweck des § 59 Abs. 1 BNatSchG unentgeltliche Betretungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+) I. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG II. Einschränkung durch § 59 Abs. 1 BNatSchG (-) E. Zur Vertiefung Muckel, JA 2018, 879. Entscheidung-der-Woche-01-2020 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2018 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Günther Jauch, die Grundrechte und keine unendliche Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Wo? Az: BVerfG – 1 BvR 442/15 in: BeckRS 2018, 2868 Was? Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2018 Eine ungerechtfertigte gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung verletzt einen Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Gegendarstellungen sind bei als Aufmacherfragen verdeckten Tatsachenbehauptungen zulässig. Nicht gegendarstellungsfähig sind jedoch solche Fragen, die auf die Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet sind und offen für verschiedene Antworten sind. Enthalten Aufmacherfragen keine bestimmten Tatsachenbehauptungen, kann dem Schutzbedürfnis des Betroffenen gleichwohl durch andere presserechtliche Institute Rechnung getragen werden. (Leitsätze der Redaktion) Warum? Das Presserecht bietet immer wieder interessante Fälle für Klausuren, da der Bearbeiter hier das Persönlichkeitsrecht mit der Pressefreiheit umfassend abwägen muss. Zudem lassen sich Parallelen zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit herstellen, denn auch bei dessen Prüfung muss präzise zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil abgegrenzt werden. Besonders prüfungsrelevant ist die Konstellation auch deshalb, weil sich auch in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein Problem versteckt; der Prüfling muss erkennen, dass es sich bei dem Recht auf eine Gegendarstellung um eine privatrechtliche Regelung handelt. Die Grundrechte sind aber primär als Abwehrrechte gegen den Staat ausgestaltet, sodass in einer Klausurausarbeitung die Problematik der verfassungsrechtlichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts (es ist keine Superrevisionsinstanz!) und der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu erörtern ist. Vertiefungsaufgabe Ein Grundrechte-„Klassiker“ und zudem mit hannöverschem Bezug ist der unter dem Stichwort „Caroline von Hannover/Monaco“ vom BVerfG entschiedene Fall, der die Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen aus dem Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens und deren Angehörigen zum Gegenstand hatte. Dieser Fall sollte aufgearbeitet werden (BVerfGE 101, 361 ff.; JA 2000, 549). Entscheidung-der-Woche-22-2018 .pdf PDF herunterladen • 143KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2018 (ZR) Tim Brockmann Aufgrund der und der gesellschaftlichen Relevanz eine Meinung die mit Sicherheit ihren Eingang in Examensklausuren oder solche einer Fortgeschrittenenübung finden wird. Wo? Az: BGH 4 StR 169/17 – in: BeckRS 2017, 129679 Was? BGH, Beschluss vom 02.08.2017 Eine Garantenpflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ergibt sich aus dem Wertemaßstab des § 1618a BGB, wobei der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands, der Lebensumstände und des Zusammenlebens der Betroffenen. Warum? Gerade für Kandidatinnen und Kandidaten, die „noch“ die alte Rechtslage kennen und mit der Begründung einer Garantenpflicht nach § 1618a BGB schnell bei der Hand sind, müssen sich ein wenig umgewöhnen. Die Wiederholung des Aufbauschemas für Unterlassungsdelikte, gerade wenn wie hier noch ein Versuch dazu kommt, kann zudem für die sichere Klausurbewältigung nicht schaden. Vertiefungsaufgabe Bisherige Rechtsprechung und abweichende Literaturauffassungen (vgl. MüKo/Freund, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 177) aufarbeiten und den Meinungsstreit zur Garantenstellung im Unterlassungsdelikt (im konkreten Fall: Versuchter Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 StGB) ausformulieren; Weiterführend sei auf die Besprechung unter HRR-Strafrecht hingewiesen. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2019 (ZR) Patrick Glatz Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren gem. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 194/16 in: WM 2019, 1450 BB 2019, 1807 A. Leitsatz Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat. B. Sachverhalt (verkürzt) K bestellte zu privaten Zwecken bei der Onlinehändlerin O eine Matratze über die Website der O. In den AGB der O heißt es: „ (…). Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware. (…). Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“ Die Matratze war bei Lieferung durch O mit einer Schutzfolie versiegelt, die K entfernte. Nachdem K innerhalb der Widerrufsfrist festgestellt hatte, dass er die Matratze doch nicht wolle, dies gegenüber O erklärte und somit seine Willenserklärung widerrief, sandte er die Matratze mittels Spedition zurück. O hatte die Rücksendung nicht veranlasst. O ist der Ansicht, dass sie weder die Transportkosten noch den Kaufpreis erstatten müsse, da der Widerruf nicht wirksam sei. K bringt vor, dass eine Matratze im Fernabsatz nicht dem Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB unterliegt und verlangt die Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten. C. Anmerkungen Das Urteil des BGH folgt einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Art. 16 lit. e der Verbraucherrechtrichtlinie statuiert die Ausnahmen vom Widerrufsrecht und ist in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB im nationalen Recht geregelt. Gegenstand war somit die Frage der Auslegung des Begriffs „aus hygienischen Gründen“. Der BGH hatte dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 16 lit. e der Verbraucherrechtrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass zu den dort genannten Waren auch Matratzen gehören, die zwar in unmittelbarem Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Der BGH hält, dem EuGH folgend, fest, dass Matratzen nicht unter den Ausschluss des § 321g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen. Das eingeräumte Widerrufsrecht diene gerade dazu, dem Käufer bei Waren im Fernabsatzhandel, die nicht vorher besichtigt werden können, eine Bedenkzeit für das Behalten der Ware einzuräumen. Ein Ausschluss aus hygienischen Gründen greift nicht, da Matratzen, ähnlich wie Kleidung, mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber nach einer Reinigung und Desinfektion durch den Unternehmer wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Art. 16 lit. e der Richtlinie und da-mit korrespondierend der § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind als Ausnahmetatbestand vom allgemeinen Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eng auszulegen. D. In der Prüfung I. Anspruch aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB 1. Widerrufsrecht 2. Widerrufserklärung 3. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts a) Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB b) andere Ausschlussgründe 4. Rechtsfolge E. Zur Vertiefung Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 21. Auflage 2015, § 48 Rn. 616ff.; Museliak/Hau, Grundkurs BGB, 15. Auflage 2017, § 6 Rn. 708ff.; Sesing/Baumann, Der Ausschluss des Widerrufsrechts für versiegelte Hygieneartikel, VuR 2017, 415ff.; Schirmbacher, Gesundheitsschutz und Hygiene: Wann der Bruch einer Versiegelung das Widerrufsrecht im Versandhandel zum Erlöschen bringt, BB 2019, 969ff. Entscheidung-der-Woche-34-2019 .pdf PDF herunterladen • 94KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) Laura Minneker Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 in: NJW 2026, 214 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. 2. Eine Berichterstattung über [...] Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit ferner schon aus sich heraus in besonderer Weise. Mit Blick hierauf ist es der Presse [...] nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. B. Sachverhalt Nach der Berichterstattung über einen im sog. "Wirecard-Skandal" verwickelten Ex-Manger, wurde das Presseunternehmen des Magazins "DER SPIEGEL" letztinstanzlich zur Unterlassung einer Berichterstattung verurteilt. Das bereits damals ausgeschiedene Vorstandsmitglied der Wirecard AG steht im Verdacht, als späterer Geschäftsführer eines Start-Ups Gelder i.H.v. mehreren hundert Millionen Euro durch ein sog. Merchant Cash Advance (MCA-Geschäft) veruntreut zu haben. (Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um ein Zusatzprodukt i.R.e. Kreditgeschäfts.) Das Geschäft war in diesem Fall die Kreditgewährung der Wirecard AG gegenüber des Start-Ups. Das Presseunternehmen veröffentlichte daraufhin zweifach jeweils online und in print Artikel zu der Verdächtigung, inkl. unverpixelter, portraitähnlicher Bilder des Managers. Die später vor dem OLG München eingelegte Berufung wurde damit abgewiesen, dass die strafrechtliche Relevanz der geteilten Vorwürfe zwar die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eröffneten, ihre Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt seien. C. Anmerkungen Im Ergebnis stellte das BVerfG fest, dass die Beschwerde offensichtlich begründet sei und das Presseunternehmen in seiner Meinungs- und Presserfreiheit aus Art. 5 I 1 und 2 verletzt wurde. Zunächst verweist das BVerfG auf die (durch die Zivilgerichtsbarkeit) entwickelten Verdachtsberichterstattung und Entscheidungsgründen dar, dass es zu den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden habe. Namentlich zählt das BVerfG hierzu die Erfassung des Sinngehaltes seiner Äußerung und die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung. Das BVerfG differenziert nach der Art der Berichterstattung und den hierdurch eröffneten Schutzbereichen: Die Wortberichterstattung betreffe die Meinungsfreiheit, die Bildberichterstattung hingegen die Pressefreiheit. Die Meinungsfreiheit könne durch Fachgerichte bei der Verurteilung zur Unterlassung einer Wortaussage in zweierlei Hinsicht verletzt werden: (1.) Einerseits durch eine fehlerhafte Sinnermittlung und (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei ihrer Berichterstattung zukommen. Bei der Sinnermittlung ist der Kontext der Aussage einzubeziehen und ihr kein Sinn beizumessen, den sie objektiv (durch die Betrachtungsweise eines unvoreingenommenen, verständigen Dritten) nicht haben kann. Ebenso sind Äußerungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, um sie in der Abwägung mit anderen Interessen leichter zugänglich zu machen. Auch bzgl. der Wahrheitspflicht dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch der Meinungsfreiheit mindern könnten. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung bzgl. Verdachtsberichterstattung wird durch das BVerfG gebilligt. Das Gericht führt aus, dass es zur grds. eines Mindestmaß an Beweistatsachen bedarf. Folglich reicht i.d.R. die Einleitung von Ermittlungsverfahren nicht aus, zumal die Pflicht zur Aufklärung für Strafverfolgungsbehörden bereits bei sehr entfernten Verdachtsgründen beginnt, vgl. 152 StPO. Die Veröffentlichung des Bildes wird durch das Recht der Pressefreiheit geschützt, sprich die Art und Ausrichtung, sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Zugleich begründet jede Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person – unabhängig von (un)vorteilhafter Darstellung oder einem privaten/öffentlichen Zusammenhang – eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild). Dies wird stufenweise durch § 23 I KunstUrhG eingeschränkt und zugleich durch die Rückausnahme des Abs. 2 geschützt. Das Tatbestandsmerkmal "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" ist angesichts der Pressefreiheit verfassungskonform und somit weit auszulegen. Bei der Abwägung ist bspw. auch die Art der Gewinnung des Bildes, das Tätigkeitsfeld der Person, die berufliche Position oder wie sehr sie in der Öffentlichkeit steht, zu berücksichtigen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit(Mini-P) Art. 19 III: Grundrechtsfähigkeit jur. Prs. II. Begründetheit 1. Meinungsfreiheit 2. Pressefreiheit E. Literaturhinweise verfassungsblog.de Wenn Persönlichkeitsrechte auf der Strecke bleiben Entscheidung der Woche 06-2026 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) Nika Jahanafrooz „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschl. v. 12.08.2025 - 5 StR 262/25 in: BeckRS 2025, 25599 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. 2. Unbefugt i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat. Die unbefugte Nutzung einer vom Berechtigten zusammen mit der PIN erlangten Debitkarte durch den ist nur dann Computerbetrug, wenn die gleiche Handlung am Bankschalter rechtlich als Betrug gelten würde. 3. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt nicht für denjenigen, der die Debitkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen. B. Sachverhalt Der Angeklagte veranlasste den 82-jährigen Geschädigten, der sich auf dem Weg zum Einkaufen befand, durch gezielte Einflussnahme dazu, gemeinsam mit ihm und einem nicht revidierenden Mitangeklagten in ein Fahrzeug einzusteigen. Während der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet nutzte er die erkennbare Verunsicherung sowie die Gutgläubigkeit des betagten Mannes aus, indem er vorgab, dringend finanzielle Mittel zu benötigen, um Geschenke für seine Kinder zu erwerben und bestehende Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Haus zu begleichen. Infolge der dadurch entstandenen Überforderung und Einschüchterung übergab der Geschädigte dem Angeklagten schließlich seine EC-Karte samt PIN, obwohl er ihm tatsächlich kein Geld zur Verfügung stellen wollte. Entgegen dem erkennbaren Willen des Geschädigten hob der Angeklagte sodann innerhalb weniger Minuten an einem Geldautomaten einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 Euro ab. C. Anmerkungen Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 hatte im vorliegenden Fall unter anderem einen Computerbetrug gesehen. Der Bundesgerichtshof hielt dieser rechtlichen Würdigung jedoch nicht stand. Maßgeblich sei, dass die Verwendung einer EC- bzw. Debitkarte nur dann „unbefugt“ im Sinne des § 263a StGB, wenn sie auch bei einer gedanklichen Übertragung auf einen menschlichen Entscheidungsträger als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erscheinen würde. Damit bestätigt der Senat seine sogenannte betrugsspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Gerade daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar hatte der Angeklagte die Karte durch Täuschung erlangt. Gleichwohl beruhte die spätere Nutzung auf einer freiwilligen Überlassung durch den Geschädigten, auch wenn dies irrtumsbedingt erfolgte. Eine Täuschungshandlung gegenüber dem „System“ des Geldautomaten lag damit nicht vor. Der Automat prüft lediglich formale Authentifizierungsmerkmale, nicht jedoch die materielle Berechtigung im Innenverhältnis zwischen Karteninhaber und Nutzer. Die bloße Missachtung des inneren Willens des Berechtigten genügt daher nicht, um die Schwelle zur „unbefugten Verwendung“ zu überschreiten. Konsequenterweise hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Zugleich betonte er jedoch, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB keineswegs ausgeschlossen sei. Insbesondere komme es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen der Geschädigte bei der Übergabe von Karte und PIN hatte. Sollte er einem entsprechenden Irrtum unterlegen sein, könne hierin eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung liegen. Mangels ausreichender Feststellungen hierzu verwies der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 263a StGB nicht als Auffangtatbestand für jede missbräuchliche Nutzung von Zahlungskarten dient. Vielmehr bleibt es bei einer engen, am klassischen Betrug orientierten Auslegung. Für die Praxis bedeutet dies eine klare Trennung: Täuschungen im Vorfeld der Kartenüberlassung sind regelmäßig am Maßstab des § 263 StGB zu prüfen, während § 263a StGB nur dann eingreift, wenn der Täter das System selbst „täuscht“ oder ohne jede vom Berechtigten eröffnete Zugriffsmöglichkeit handelt. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Computerbetrugs gem. § 263a Abs. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlungen gem. § 263a Abs. 1 StGB aa. unrichtige Gestaltung eines Programms bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten cc. Unbefugte Verwendung von Daten II. Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB E. Literaturhinweise BGH, Abgrenzung von Betrug und Computerbetrug, NStZ-RR 2015, 337. Jäger, Christian, Es kann nur einen Betrug geben, JA 2016, S. 151 - 153 Entscheidung der Woche 17-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR) Julian Römer Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken. 2. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist als freier Journalist und Redakteur des Rundfunksenders Radio „Dreyeckland“ mit Sitz in Freiburg tätig. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf einer Internetseite des Radiosenders einen Artikel mit folgendem Titel: „linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen >> Bildung krimineller Vereinigung << eingestellt.“ Dabei handelt es sich um eine, auf Grund eines Verbotsverfahrens, eingestellte Internetseite, auf der politische linke Inhalte geteilt wurden. Aufgrund dieses Artikels wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstüt- zung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs 1 Satz. 1 NR 2, Abs 2 StGB geführt. Daraufhin ordnete das Amtsgericht in Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Sicherstellung bezeichneter Gegenstände unter anderem die Durchsu- chung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Diese wurde am 17. Januar 2023 vollzogen. Dagegen versuchte der Beschwerdeführer vorzugehen doch mit dem Beschluss vom 7. November durch das Oberlandesgericht in Stuttgart sind all seine Versuche final gescheitert. Der Beschwerdeführer sah sich dem hingehend verletzt in seiner Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und macht dies schlussendlich an einer Verfassungsbeschwerde geltend. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 wurden schließlich durch das BVerfG als Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs.1 S. 2 des Beschwerdeführers angesehen und teilweise aufgehoben. C. Anmerkungen Gegenüber stehen hier die Aufklärung einer Straftat und die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit. Der Art. 5 GG findet zwar Schranken in den allgemeinen Gesetzen unter anderem auch in der StPO, mit ihrer Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Diese sind allerdings von nicht so hohem Rang, wie die Rundfunkfreiheit. Diese ist ebenso wie die Pressefreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit maßgeblich für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Vage Vermutungen, auf die sich die Gerichte berufen haben, reichen nicht aus, um die Rundfunkfreiheit einzuschränken. D. In der Prüfung 1. Zulässigkeit (+) 2. Begründetheit I. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG 1. Schutzbereich (+) 2. Eingriff (+) 3. Rechtfertigung (-) (P) Abwägung: Reine Vermutung bezüglich der Erfüllung ei- nes Straftatbestandes vs. das Gewähren der Pressefreiheit und der Arbeit als Journalist E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 3.11.2025 – 1 BvR 259/24 Entscheidung der Woche 49-2025 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2019 (ÖR) Jasmin Wulf Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig. Aktenzeichen & Fundstelle BVerwG 10 C 6.16 in: NVwZ 2018, 433 A. Orientierungs- oder Leitsatz Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig. Die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richtet, findet ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltende Sachlichkeitsgebot. Dieses verlangt, dass sich die amtliche Äußerung am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin meldete für den Abend des 12.01.2015 in Düsseldorf eine Versammlung mit dem Motto „Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (Dügida) an. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 07. bis zum 11.01.2015 auf der Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. Darin kündigte er an, dass am 12.01.2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration. Die angemeldete Versammlung fand am 12.01.2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das VG hatte ihre Klage als unzulässig abgewiesen (BeckRS 2015, 52178). Das OVG hatte den Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt (NVwZ 2017, 1316). Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hatte es dagegen als rechtmäßig bestätigt. C. Anmerkungen Das BVerwG hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Der Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso seien ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen. Nach diesen Vorgaben hätten sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig erwiesen, so das BVerwG weiter. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration habe in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung eingegriffen. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden seien die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen worden. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Schutzbereich des Art. 21 I GG II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Befugnis zur Öffentlichkeits- und Informationsarbeit 2. Schranken der Befugnis: Sachlichkeitsgebot -> Rechtfertigung (-) E. Zur Vertiefung Gusy, Neutralität staatlicher Öffentlichkeitsarbeit – Voraussetzungen und Grenzen, NVwZ 2015, 700; OVG Münster, NVwZ 2017, 1316; VG Düsseldorf, BeckRS 2015, 52178. Entscheidung-der-Woche-15-2019 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste

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    Entscheidung der Woche 31-2025 (ÖR) Jonas Rahn Der BRD obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag, dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsbemühung gewahrt bleibt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 2 BvR 508/21 in: BeckRS 2025, 16587 A. Orientierung- oder Leitsätze 1. Der BRD obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag, dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsbemühung gewahrt bleibt. 2. Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu konkreten grundrechtlichen Pflichten verdichten. a) Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG bezieht sich auf Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens, auch bei Gefährdungen die von einem anderen Staat ausgehen. b) Eine Eingrenzung dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht sieht die Verfassung, sofern ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt besteht, nicht vor. c) Erforderlich für eine Verdichtung zu einer extraterritorialen Schutzpflicht, ist eine ernsthafte Gefahr, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und/ oder der internationalen Menschenrecht systematisch verletzt werden. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind jemenitische Staatsangehörige, deren nahe Verwandte bei einem US-Drohnenangriff im August 2012 gemeinsam mit mutmaßlichen Mitgliedern der Al-Quaida getötet wurden. 2014 klagten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Köln darauf, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, Einsätze bewaffneter Drohnen von deutschen Boden durch die USA auf dem Gebiet des Jemen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. C. Anmerkungen Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem OVG Köln hatten sie teilweise Erfolg: Die BRD wurde verurteilt Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Drohneneinsätze nur im Einklang mit dem Völkerrecht stattfänden. Nach einer Revision der BRD vor dem BVerwG, wurde das Urteil derart geändert, dass die Berufung vor dem OVG zurückgewiesen wurde und eine Schutzpflicht nicht festgestellt werden konnte. Die Zusicherung der USA gegenüber der BRD, keine unbemannten Luftfahrzeuge für Antiterroreinsätze von Ramstein aus zu starten und deutsches Recht zu achten seinen nicht völlig unzulänglich. Die Verfassungsbeschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewähre nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern begründe auch staatliche Schutzpflichten. Dieses stehen auch im Ausland lebenden Ausländern, insofern ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt gegeben sei, zu. Dies folge aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG. Jedoch sei die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit der BRD und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit dem Grundgesetz als Ziel immanent. Bei der Bündnisfähigkeit handele es sich um ein Verfassungsgut, das bei der Konkretisierung extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen sei. Deshalb müssen sichere Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei den Brüchen des Völkerrechts sowie der Menschenrechte nicht um bloße Einzelfälle handele. Dabei sind die Rechtsauffassung der deutschen Staatsorgane genauso zu berücksichtigen, wie die verminderten Schutzmöglichkeiten der BRD aufgrund der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt. So wurde festgestellt, dass die bloße technische Herstellung einer Daten- und Kommunikationsverbindung zwischen der Drohne und den Führungseinrichtungen der USA in der Gesamtschau nur von untergeordnetem Gewicht sei. Außerdem sei die Rechtsauffassung der USA für die Abgrenzung zwischen zivilen und militärischen Zielen im Jemen nicht völkerrechtlich unvertretbar. Somit fehle es an einer konkreten, die Schutzpflicht begründenden Gefahr. Dementsprechend seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen Schutzpflicht nicht erfüllt, weshalb es keiner Entscheidung bedürfe, ob die BRD einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern gerecht geworden wäre. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Schutzbereich 1. persönlicher Schutzbereich (P): Schutz von im Ausland lebenden Ausländern durch das GG E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. v. 15.7.2025 – 2 BvR 508/21 (m. Anm. Maximilian Amo), becklink 2034931, 15.7.2025, BVerwG, Urt. v. 24.5.2021 - NVwZ 2021, 800, Payandeh/Sauer, Staatliche Gewährleistungsverantwortung für den Schutz der Grundrechte und des Völkerrechts, NJW 2021, 1570 Entscheidung der Woche 31-2025 .pdf PDF herunterladen • 171KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2020 (SR) Yael Prantl Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar machen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 482/19 in: Pressemitteilung d. BGH Nr. 78/2020 v. 18.06.2020 (Entscheidung liegt noch nicht gedruckt vor) A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar machen. Bei Kraftfahrern, die an einem solchen Autorennen teilnehmen, deren Fahrzeug allerdings nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert, bleibt eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes vorerst aus. Aufgrund eines mangelnden gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses kann keine Mittäterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB angenommen werden. B. Sachverhalt A und B lieferten sich nachts in der Innenstadt von C ein illegales Autorennen mit hohen Geschwindigkeiten. Beide rasten auf eine Kreuzung zu und ignorierten dabei die roten Ampeln. A rammte auf der Kreuzung mit bis zu 170 km/h ein Auto, das bei grün regelkonform aus einer Seitenstraße fuhr. Der Fahrer dieses Wagens starb noch am Unfallort. Haben sich A und B wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Das LG Berlin hat auch im zweiten Rechtsgang beide Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. § 211, 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Der BGH stimmte dem nur zum Teil zu. Für den unmittelbar beteiligten Unfallverursacher (A) wurde der Schuldspruch wegen Mordes bestätigt. Aufgrund der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Fahrverhaltens des A und der damit einhergehenden unvermeidbaren Unfallträchtigkeit könne auf die billigende Inkaufnahme eines schweren Verkehrsunfalls mit tödlichen Folgen für den Unfallgegner geschlossen werden. A habe den Unfallhergang als möglich erkannt, die damit einhergehende Eigengefahr jedoch als gering eingeschätzt und hingenommen. Der BGH erkennt es damit in diesem Fall als rechtsfehlerfrei an, den bedingten Vorsatz aus den äußeren Tatumständen abzuleiten. Auch die Bewertung der Tat als heimtückischen und Mord aus niedrigen Beweggründen bestätigte der BGH. Bei der Heimtücke sei es nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer wahrnehme oder seine Arglosigkeit instrumentalisiere. Die Rücksichtslosigkeit und Selbstsucht der Männer spreche überdies für die Annahme niedriger Beweggründe. Dagegen wies der BGH die Wertung als Mord mit gemeingefährlichen Mitteln in ihrer subjektiven Komponente als rechtsfehlerhaft zurück, was sich jedoch nicht auf den Strafausspruch auswirkte. Die Verurteilung des B wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. § 211, 25 Abs. 2 StGB hob der BGH auf. Es mangele insoweit an einem gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschluss. Angesichts der Fokussierung auf das Rennen sei es fernliegend, dass die beiden Angeklagten beim Zufahren auf die Kreuzung ihren gemeinsamen Tatentschluss konkludent auf die Tötung erweitert hätten. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfall-verursachers (A) sei somit nicht ausreichend belegt. Dies ist deshalb vom LG Berlin erneut, in einem dritten Rechtsgang, zu verhandeln. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke; mit gemeingefährlichen Mitteln c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz: Abgrenzung zur Fahrlässigkeit b) Täterbezogene Mordmerkmale: Sonstige niedrige Beweggründe B. Strafbarkeit des B I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung b) Zurechnung der Tathandlung: gemeinsamer Tatentschluss E. Zur Vertiefung Allgemein zum Mord: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 4; vertiefend: LG Berlin, Urt. v. 26.03.2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18). Entscheidung-der-Woche-27-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 53-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 53-2019 (SR) Lucas Haak Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 34/19 in: NJW 2019, 3659 JA 2020, 64 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Die gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen. B. Sachverhalt Um seine finanzielle Lage aufzubessern, vermengt T als sog. „Lebensmittel-Erpresser“ fünf Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift und stellt diese in mehrere Verkaufsregale verschiedener Supermärkte. Dabei nimmt T billigend in Kauf, dass der Verzehr der Nahrung zum Tode führen kann. Anschließend informiert T die Supermarktbetreiber S in einer E-Mail, dass jeweils eines ihrer zum Verkauf angebotenen Gläser einer konkret benannten Sorte verunreinigt sei. Gegen eine Zahlung iHv 11,75 Mio. EUR würde er die S darüber informieren, welche Gläser dies genau seien und wo sie sich befänden. Kommen sie seiner Forderung hingegen nicht nach, würde er – dann ohne Warnung – weitere vergiftete Produkte platzieren. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen können alsbald alle vergifteten Gläser sichergestellt und T durch eine Überwachungskamera überführt werden, ohne dass ein Kind zu Schaden gekommen oder Geld gezahlt worden ist. Hat sich T wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist hinsichtlich des Grundtatbestandes aus §§ 253 I, III, 255 StGB der Tatentschluss gem. § 22 StGB erfüllt. Bzgl. der Qualifikation aus § 251 StGB ist anzuführen, dass wenn den Täter gem. § 18 StGB eine Strafbarkeit nur trifft, falls diesem „wenigstens“ Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge anzulasten ist, dies erst recht gelten muss, wenn der Täter die Folge mit in den Vorsatz aufgenommen hat. Alsdann ist ein solcher Vorsatz gerade Voraussetzung des Tatentschlusses aus § 22 StGB. Hieraus ergibt sich, dass auch der sog. „Versuch der Erfolgsqualifikation“ – mithin der Versuch der Todesfolge aus § 251 StGB –nach dem allg. Teil möglich sein muss. Ferner hat T durch das Einstellen der Gläser unmittelbar zur Tat angesetzt und rechtswidrig gehandelt. Hinsichtlich der Schuld ist jedoch fraglich, ob T durch die warnende E-Mail strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Voraussetzung hierfür ist einerseits ein Nichtfehlschlagen des Versuchs, andererseits die Vornahme einer tauglichen und freiwilligen Rücktrittshandlung, § 24 I 1 StGB. Zweifelsfrei war der Versuch zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der S nicht fehlgeschlagen. Hat der Täter alles zur Tatbestandverwirklichung Erforderliche getan, kann eine taugliche Rücktrittshandlung nur die Verhinderung des Taterfolgs durch aktives Tun sein, § 24 I 1 Alt. 2 StGB. Problematisch ist, ob die Hinweise, die letztlich zum Auffinden der Gläser geführt haben, als eine solche Handlung zu qualifizieren sind. Dagegen spricht, dass die Bedrohungslage aufrechterhalten worden sei und T sich vorbehalten habe, erneut eine Lebensgefahr herbeizuführen. Ein solcher „halbherzige“ Rücktritt würde dem „Sich-Bemühen“ aus § 24 I 2 nicht gerecht werden. Indes muss dies im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des § 24 I 1 Alt. 2 StGB außer Betracht bleiben: Aus Opferschutzgesichtspunkten ist nur erforderlich, dass der Täter unabhängig seiner tatsächlichen Möglichkeiten eine neue Kausalkette in Gang setzt, die nach seinen Vorstellungen für die Nichtvollendung der Tat (mit-)ursächlich geworden ist. Insbesondere durch die konkrete Angabe von Markt und Sorte hat T eine neue Kausalkette veranlasst, die aus seiner Sicht zur Sicherstellung der vergifteten Babynahrung führen sollte und führte. Zwar wird in der Mail weiterhin die Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, den Tod anderer billigend in Kauf zu nehmen. In wertender Betrachtung bezweckt T durch die Warnung hingegen, dass die von ihm bereits in die Märkte verbrachten Gläser noch vor dem Verzehr aufgefunden werden. Die Annahme, T habe den Tod eines Kindes gerade durch eines dieser Gläser billigen wollen, kann im Hinblick auf die Genauigkeit seiner Angaben nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine geeignete und freiwillige Rücktrittshandlung durch aktives Tun liegt somit vor. Im Ergebnis ist T von versuchter Qualifikation zurückgetreten. Eine Strafbarkeit wegen §§ 253, 255 StGB bleibt unberührt. D. In der Prüfung I. Tatbestand der §§ 253, 255, 251 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Kein Rücktritt gem. § 24 I 1 Alt. 2 E. Zur Vertiefung s. Rengier: Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019 § 37 Rn. 123 ff. Entscheidung-der-Woche-53-2019 .pdf PDF herunterladen • 169KB Zurück Nächste

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