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  • Entscheidung der Woche 03-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2024 (ZR) Jacques Blum Wird unmittelbar (ca. 15 Minuten) nach Diebstahl einer EC-Karte durch einen unbefugten Dritten Geld vom Konto des Kunden abgehoben... Az: AG München, Urt. v. 2.6.2023 - 142 C 19233/19 in: BeckRS 2023, 14024 BKR 2024, 39 WM 2023, 2054 A. Orientierungs- und Leitsätze 1. Wird unmittelbar (ca. 15 Minuten) nach Diebstahl einer EC-Karte durch einen unbefugten Dritten Geld vom Konto des Kunden abgehoben, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die gestohlene Originalkarte und nicht eine Kartendoublette verwendet wurde, sodass eine missbräuchliche Verwendung iSd § 675v Abs. 1 S.1 BGB aF vorliegt. 2. Da der Anspruch nach § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF verschuldensunabhängig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Dieb die (korrekte) PIN des Kunden verwendet oder diese vom Kunden nicht sicher aufbewahrt wurde. 3. Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN im Portemonnaie des Kunden gemeinsam mit der Zahlungskarte ist keine grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des § 675l S. 1 BGB aF. B. Sachverhalt Der Kläger führte ein Konto bei der beklagten Bank. Zu diesem Zwecke wurde ihm von der Beklagten eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Diese bewahrte er in seiner Geldbörse auf. Ebenso befand sich in der Geldbörse ein Zettel, auf dem der Kläger seine vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert hatte. Zur Verschlüsselung zerlegte er die PIN in zwei Schritten in die Primzahlen 2, 7 und 317. Diese waren mitsamt diverser Telefonnummern auf dem Zettel notiert. Diese Geldbörse wurde dem Kläger auf einer Autobahnraststätte im Ausland von Trickdieben entwendet. Daraufhin ließ der Kläger umgehend - etwa 24 Minuten nach dem Diebstahl - seine Karte sperren. In der Zwischenzeit war es den Unbekannten jedoch bereits gelungen, durch zwei Verfügungen jeweils 500 € abzuheben. Zusätzlich fielen für die Abhebungen insgesamt 11 € Gebühren an. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl hat der Kläger keine Abhebungen getätigt. Daraus folgt, dass die PIN nicht kurz vor dem Diebstahl, bei einer eigenen Abhebung, ausgespäht worden sein konnte. C. Anmerkungen Der Rückerstattungsanspruch des Klägers gem. § 675u S. 2 BGB aF gegen die Bank stand diesem auf Grund der nicht erfolgten Autorisierung des Zahlvorgangs gem. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB aF zu. Die Besonderheit hierbei war die Abhebung an einem ausländischen Geldautomaten. Auf Grund technischer Besonderheiten des ausländischen Geldautomaten, war es der Bank im Prozess nicht möglich nachzuweisen, ob die korrekte PIN zur Authentifizierung des Auszahlungsvorgangs genutzt worden ist. Andernfalls hätte wohl kein Anspruch des Klägers bestanden. Ein Gegenanspruch der Beklagten gem. § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF in Höhe von 150 € setzte die Nutzung der gestohlenen EC-Karte voraus. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass eine Kartendoublette erstellt worden sei. Dies hielt das Gericht nicht für überzeugend. Maßgeblich hierfür war der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Diebstahl der Karte und den getätigten Abhebungen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Ein über die 150 € hinausgehender Anspruch stünde der Bank nur zu, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung gem. § 675l S. 1 BGB aF begangen hätte. Die wird üblicherweise bei gemeinsamer Aufbewahrung von Bezahlkarte und PIN angenommen. Auf Grund der Verschlüsselung der PIN, hat das Gericht jedoch keine Pflichtverletzung angenommen und diesen Anspruch abgelehnt. Die hier einschlägigen Paragraphen sind inzwischen durch den Gesetzgeber geändert worden. So ist die Haftung des Kunden gegenüber dem Zahlungsdienstleisters bei verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstrumenten (bspw. EC-Karte) gemäß § 675v Abs. 1 BGB inzwischen auf 50 € begrenzt. Eine Haftung i.H.v. 150 €, wie im vorliegenden Fall, ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Beim LG München I ist aktuell ein Berufungsverfahren anhängig. D. In der Prüfung 1. Ansprüche Kläger § 675u S. 2 BGB aF (P) Autorisierung des Zahlvorgangs 2. Ansprüche Beklagter a. § 675v Abs. 1 S. 1 BGB aF (i.H.v. 150 €) Gestohlenes Zahlungsinstrument b. § 675v Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1, 2 BGB aF (i.H.v. 1.011 €) Pflichtverletzung gem. 675l S.1 BGB aF (P) Aufbewahrung verschlüsselte PIN gemeinsam mit Karte E. Literaturhinweise MüKoBGB/Zetsche, 9. Auflage 2023, BGB § 675v Rn. 26; BKR 2024, 39 (m. Anm. Walka). Entscheidung der Woche 03-2024 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2022 (ZR) Anna Engel Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 258/19 in: BeckRS 2021, 41081 JuS 2022, 270 NJW-RR 2022, 381 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss. 2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien. B. Sachverhalt Die Klägerin M ist seit 2011 Mieterin einer Wohnung des V. Die Bruttomiete beträgt monatlich 777 EUR. Im November 2017 beginnt der Nachbar auf dem Grundstück gegenüber die bestehende Kleingartenkolonie abzureißen. Stattdessen errichtet er vier unterkellerte Wohngebäude mit je mindestens sechs Etagen, sowie eine Tiefgarage. Bei Vertragsschluss wussten weder M noch V von den Umbauplänen. Aufgrund des daraus resultierenden Baulärms ist M davon überzeugt, sie sei über den betreffenden Zeitraum von sieben Monaten dazu berechtigt gewesen ihre Miete um 30% zu mindern. Sie fordert daher eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete iHv 1631,7 EUR. C. Anmerkungen Das LG Berlin hat als Berufungsgericht eine Minderung gem. § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB angenommen. Es stütze dies auf die typischen, auch im Berliner Mietspiegel verankerten, Auswirkungen von Baulärm auf die ortsübliche Miete, aus denen sich eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ergebe. Diese Ansicht teilt der BGH nicht, sodass die Revision des V Erfolg hat. Ein Rückzahlungsanspruch kann nicht auf § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gestützt werden, da die Norm keine Anspruchsgrundlage enthält, sondern lediglich eine Minderung per Gesetz anordnet. Es kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Darüber, dass V den Mietzins zur Erfüllung der mietvertraglichen vermögenswerten Vorteil erlangt hat, besteht Einigkeit. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen besteht jedoch nur in der Höhe, in der die Miete tatsächlich zu entrichten war. Für eine per Gesetz erfolgte Minderung gem. § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bedarf es eines Mangels iSd § 536 Abs. 1 BGB. Anders als das LG Berlin lehnte der BGH eine Beschaffenheitsvereinbarung ab. Zwar könne eine solche auch konkludent vereinbart werden, um dies anzunehmen müsse jedoch von beiden Seiten ein Verhalten vorliegen, das einen entsprechenden Schluss zulasse. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass V keinen Einfluss auf zukünftige Immissionen hat, bedürfte es eines weitergehenden Verhaltens des V als lediglich die Kenntnisnahme von der ruhigen Situation bei Vertragsschluss, um anzunehmen er wolle auch in Zukunft für das Ausbleiben von Baulärm einstehen. Entscheidend ist somit, ob der Baulärm den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch iSd § 535 Abs. 1 S. 2 BGB derart beeinträchtigt, dass eine Minderung eintritt. Für die Beurteilung bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung, die sich an den Umstände des Einzelfalls und an Treu und Glaube gem. § 242 BGB orientiert. Als maßgebliche Auslegungshilfe zieht der BGH die Wertungen des § 906 BGB heran. Hat V seinerseits die Immissionen schutzlos hinzunehmen, so kann ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht angenommen werden, er wolle gegenüber M dafür einstehen. M muss seinerseits die minderungsbegründenden Tatsachen, somit auch die wesentlichen unzumutbaren Immissionen, darlegen und beweisen. Konkrete Angaben des M fehlen, sodass auch die AVV Baulärm als Orientierungshilfe nicht herangezogen werden kann. Mangels Minderung hat M daher keinen Rückzahlungsanspruch. D. In der Prüfung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt II. Durch Leistung III. Ohne Rechtsgrund 1. Zahlungspflicht aus dem Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB 2. Minderung, § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB a. Mangel, § 536 Abs. 1 BGB aa. Beschaffenheitsvereinbarung bb. Übliche vertragliche Eignung E. Literaturhinweise Bühler, Examensrelevantes Wissen zum Leistungsstörungsrecht im Wohnraummietrecht, JA 2021, 366; Henning/Honer, Grundfälle des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts, JuS 2016, 591. Entscheidung-der-Woche-23-2022 .pdf PDF herunterladen • 261KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2022 (ZR) Tim Nix Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Verschlechterung der Tennishalle, in der er einen Platz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der ITF angelastet werden kann. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH XII ZR 46/21 in: BeckRS 2022, 2957 NJW-RR 2022, 590 NZM 2022, 296 LSK 2022, 2957 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Verschlechterung der Tennishalle, in der er einen Platz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der ITF angelastet werden kann. B. Sachverhalt Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach beendetem Mietverhältnis Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und entgangenem Gewinn. Die Klägerin betreibt eine Tennishalle, in der der Beklagte als Freizeitsportler regelmäßig einen Tennisplatz gemietet hat. Im Verlauf eines Spiels prallte der Beklagte gegen eine der Glasscheiben, die dadurch zerbrach. Die Klägerin ließ eine neue Fensterscheibe einbauen. Die Klägerin macht Reparaturkosten i.H.v. 2.300,00 € und einen entgangenen Gewinn i.H.v. 6.300,00 € geltend. Im Zuge der Klage möchte sie diese, sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten einklagen. C. Anmerkungen Das Oberlandesgericht hat zuvor die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung des Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte habe sich an die internationalen Sportregeln gehalten. Es gälten die Haftungsgrundsätze für Sportverletzungen im Rahmen des § 823 BGB entsprechend, da die Fallkonstellation dieselbe sei. Die Revision gegen diese Entscheidung hat vor dem BGH Erfolg. Kernaspekt der Prüfung des BGH ist, inwiefern ein Schadensersatzanspruch aus dem Mietverhältnis begründet werden kann. Ein Mietvertrag liegt im vorliegenden Fall unproblematisch vor. Umstritten ist jedoch, inwiefern es sich um einen Schadensersatzanspruch neben oder statt der Leistung handelt, wenn der Vermieter bei Beschädigung der Mietsache durch den Mieter, bei Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch eben jenen, nach Rückgabe der Mietsache diesen geltend machen möchte. Für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung spricht die Vorgabe des § 546 Abs. 1 BGB. Danach schuldet der Mieter die Rückgabe der Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand. Somit schulde der Mieter die Beseitigung solcher Schäden an der Mietsache, welche durch Überschreitung begründet worden sind. Komme er dieser Pflicht nicht nach, so handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung. Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Er folgt der Ansicht, dass es sich um eine nicht leistungsbezogene Obhutspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB handele, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln, so dass keine von § 538 BGB nicht gedeckten Verschlechterungen auftreten. Dementsprechend stehe auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. So hat der Beklagte vorliegend die Verletzung als solche auch vermutet zu vertreten. Ein weiterer Schwerpunkt lag nun in einer potentiellen Einschränkung dessen, was der Beklagte zu vertreten hat. Gemäß § 538 BGB hat der Mieter Verschlechterungen und Veränderungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Was darunter genau zu fassen ist, hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Legt man den Mietvertrag gem. §§ 133 analog, 157 BGB aus, kann man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zerstörung einer Glasscheibe nicht zu dem vertragsgemäßen Verbrauch gehört. Die Halle wurde „in Kenntnis einer räumlichen Begrenzung gemietet“. Insofern sei der vertragsgemäße Gebrauch auf den für die Sportausübung verfügbaren Raum beschränkt. Denkbar ist zudem eine Einschränkung aufgrund des regelkonformen Verhaltens des Beklagten. Eine solche Einschränkung wird hergeleitet aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Danach ist es unzulässig, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er bei gleicher Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten in die gleiche Lage hätte kommen können und sich dann gegen die Ansprüche des Anderen gewehrt hätte. Dies ergibt sich daraus, dass beide Spieler sich auf Augenhöhe begegnen und es unzumutbar sei, bei Verletzungen trotz Einhaltung der Regel, dem Schädiger das Risiko des Schadensersatzes aufzuerlegen. Eben diese Grundsätze hält der BGH hier für nicht auf den Sachverhalt übertragbar. Abzustellen ist nämlich auf die streitenden Parteien. Vermieter und Mieter sind sich hier gerade nicht als Sportler auf Augenhöhe begegnet. Insofern ist es auch nicht unbillig dem Mieter das Risiko des Schadensersatz für vertragswidriges Verhalten aufzuerlegen. D. In der Prüfung §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung (P) 2. Schuldverhältnis 3. Pflichtverletzung 4. Vertretenmüssen a) Einschränkung durch § 538 BGB (P) b) Einschränkung durch Treu und Glauben (P) E. Literaturhinweise Hünert, Vertretenmüssen eines Fensterglasbruchs trotz Einhaltung der Tennisregeln, RÜ 2022, 381; Bub/Pramataroff, BGH: Haftung für Beschädigung einer Tennishalle trotz Beachtung der anerkannten Sportregeln, FD-MietR 2022, 447208. Entscheidung-der-Woche-32-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.22MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2018 (ÖR) Floriane Willeke Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Wo? Az.: BVerfG, Beschl. v. 02.05.2018 1 BvR 666/17 in: www.bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 Ein Nachrichtenmagazin ist auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Dieser genügt allerdings geringen Anforderungen. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise hatte das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" im Jahr 2008 über eine Bank berichtet, die wegen riskanter Kreditgeschäfte aufgefallen war. Die Autoren erwähnten in ihrem Artikel Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Mitarbeiter wegen unzulässiger Abhöraktionen. Das Verfahren wurden später mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt. Daraufhin reichte der betroffene Mitarbeiter Klage auf Richtigstellung und Abdruck einer von ihm vorformulierten, umfangreichen Erklärung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger Recht. Das beklagte Nachrichtenmagazin reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und rügte die Verletzung von Art. 5 I 2 GG. Das BVerfG schloss sich in seiner Entscheidung weitestgehend der Auffassung des Nachrichtenmagazins an. Warum? Das BVerfG entschied, dass auch bei rechtmäßigen Verdachtsberichterstattungen ein Nachdruck erscheinen müsse, sofern das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Dies diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen. Jedoch seien an den Umfang sowie Art und Weise des Nachdrucks geringe Anforderungen zu stellen. Denn es handele sich im Ausgang weiterhin um eine rechtmäßige Berichterstattung, welche von der Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG geschützt wird. Deshalb genüge eine kurze Zusammenfassung des ursprünglichen Berichts und ein kurzer Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens. Eine Neubewertung der Berichterstattung sei indes nicht erforderlich. Vertiefungsaufgabe Das BVerfG widmet sich regelmäßig der Überprüfung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Ebenso häufig ist die Grundrechtsprüfung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Thema juristischer Klausuren; Vergleichend kann die aktuelle BVerfG-Entscheidung vom 07. Februar 2018 (1 BvR 442/15) zum Abdruck von Gegendarstellungen herangezogen werden. Entscheidung-der-Woche-31-2018 .pdf PDF herunterladen • 285KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 05-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 05-2022 (ZR) Eric Scheu Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH XII ZR 201/13 in: BGHZ 204, 54 NJW 2015, 1098 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. B. Sachverhalt Die durch künstliche heterologe Insemination gezeugten und in den Jahren 1997 sowie 2002 geborenen Klägerinnen begehren von der beklagten Trägerin einer Klinik für Reproduktionsmedizin Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angabe der Personalien der Samenspender. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge zwischen der Klinik und der Mutter sowie dem mit ihr verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet; die Klinik hatte sich seinerseits gegenüber den Samenspendern zur Anonymität verpflichtet. C. Anmerkungen Dieser Fall ist aus mehreren Gründen wie für eine Examensklausur geschaffen. Neben der Herausarbeitung einer möglichen Anspruchsgrundlage ist hier eine Abwägung der Interessen von verschiedenen Parteien sowie die Gewichtung jener Interessen durchzuführen. Wichtig in einer etwaigen Fallbearbeitung ist, dass man nicht den Fehler begeht und sich aus dem Grundgesetz eine Anspruchsgrundlage für diesen zivilrechtlichen Anspruch herleiten möchte. Vielmehr hält das Grundgesetz zwar viele Anhaltspunkte für die spätere Abwägung bereit, bietet aber eben keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Das BGB und auch andere zivilrechtlich geprägte Normen geben jedoch dem Wortlaut nach auch keinen Anspruch, der auf eine Auskunft jener Art gerichtet ist (zumindest nicht für Kinder unter 16 Jahren, vgl. § 62 PStG). In Betracht kann letztlich also nur § 242 BGB („Treu und Glauben“) kommen. Das Gericht stellt hier die Voraussetzungen zur Bejahung des Anspruchs wie folgt dar: „[…] wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist.“ In einer Klausur würde freilich nicht vorausgesetzt werden, dass man diese Voraussetzungen kennt. Jedoch sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerinnen zum einen nur als Dritte einbezogen wurden, da die Eltern Vertragspartner sind (gleichwohl die Kinder aber die Rechte nach den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter geltend machen können), und es letztlich einer Abwägung der Interessen der Parteien bedarf – und dort auch gerne (oder gar zwingend) das Grundgesetz zur Hilfe genommen werden sollte. Ob man den Anspruch letztlich bejaht oder nicht, ist für das Ergebnis in einer Klausur nicht maßgeblich. Der BGH hat die Abwägung, insb. mit Verweis auf das APR der Antragssteller, zugunsten der Klägerinnen entschieden. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 62 PStG (-), da Kinder unter 16 II. Anspruch aus anderen Normen (-) III. Anspruch aus § 242 BGB 1. Bestehende Rechtbeziehung (+), Vertrag zw. Klinik und Eltern sodann entweder hier oder im Anschluss gesondert VSD für die Kinder 2. Interesse an der Auskunft durch Anspruchsberechtigten 3. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Offenlegung durch Anspruchsgegner 4. Abwägung E. Zur Vertiefung Meinking, in HanLR, Entscheidungsbesprechung, erscheinend in Heft 2/2022; Prof. Dr. Grziwotz, in der LTO, Art. v. 29.01.2015 „Keine Frage des Alter“. Entscheidung-der-Woche-05-2022 .pdf PDF herunterladen • 761KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2025 (SR) Anna Lange Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BayObLG, Urteil vom 19.03.2024 - 205 StRR 8/24 in: openJur 2025, 1024 RDG 2024. 148 MedR 2024, 885 BeckRS 2024, 5578 A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. B. Sachverhalt Der Angeklagte, ein approbierter Augenarzt, erlitt einen Schlaganfall mit erheblichen körperlichen Einschränkungen. Nach seiner Behandlung und Entlassung litt der Angeklagte weiterhin an einer spastischen sensomotorischen Hemiparese rechts, was sich u.a. in einer Tiefensensibilitätsstörung der rechten Hand auswirkt. Die Motorik der rechten Hand ist deutlich gestört. Trotz dieser Einschränkungen führte der Angeklagte nach einiger Zeit wieder eigenständig ambulante Augenoperationen durch, wobei bei Durchführung dieser zur Bedienung der medizinischen Instrumente beide Arme und Beine eingesetzt werden müssen. Vor allem die "Haupthand", mit welcher der öffnende Schnitt an der Hornhaut mittel eines Skalpells vorgenommen wird, muss hierbei exakt geführt werden können. Der Angeklagte war aufgrund seiner durch den Schlaganfall erlittenen Einschränkungen objektiv ungeeignet, Augenoperationen durchzuführen. Dies erkannte der Angeklagte. Eine Aufklärung seiner Patienten über seine Einschränkungen erfolgte trotz allem nicht. C. Anmerkungen Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB sowie schwerer Körperverletzung verurteilt. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Maßgeblich für die Gefährlichkeit des Werkzeugs sei nicht eine generelle Gefahreneignung, sondern die konkrete Anwendung irgendeines Gegenstandes, unabhängig ob dieser gefährlich oder ungefährlich ist. Mithin bestimme sich die Gefährlichkeit allein verwendungsabhängig. Ferner seien die Umstände des Einzelfalls, etwa die Konstitution des Opfers, die betroffenen Körperteile sowie die Intensität des Einsatzes des Werkzeugs, zu berücksichtigen, sofern mit der Anwendung die Gefahr einer erheblichen Verletzung einhergeht. Das Gericht hat festgestellt, dass sowohl der Einsatz des Skalpells als auch der in einem Fall erfolgte Einsatz einer Schere die Qualifikation des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfülle. Wenn die Konstitution des Opfers Auswirkungen auf die Bewertung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug haben kann, müsse dies umgekehrt auch für die Konstitution des Angeklagten gelten. Der Einsatz eines Skalpells und einer Schere müsse lege artis erfolgen. Mithin müsse derjenige, der sie verwendet, in der Lage sein, diese ordnungsgemäß und fachgerecht einzusetzen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen infolge des erlittenen Schlaganfalls verneinte das Gericht einen ordnungsgemäßen und fachgerechten Gebrauch des Skalpells und der Schere durch den Angeklagten. Folglich sind das Skalpell und die Schere in der Hand des Angeklagten als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB einzuordnen; der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. D. In der Prüfung A. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 226 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts und der Qualifikation a. Grundtatbestand des § 223 StGB aa. Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung bb. Zwischenergebnis b. Qualifikationstatbestand des § 224 StGB aa. Mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB bb. Zwischenergebnis 2. Subjektiver Tatbestand 3. Erfolgsqualifikation des § 226 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Nussbaum, JR 2023, 57ff. Kindhäuser /Neumann/Paeffgen/Saliger / Paeffgen/Böse/Eidam, StGB, 6. Auflage 2023, § 224 Rn. 12ff. Entscheidung der Woche 36-2025 .pdf PDF herunterladen • 152KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) Fabienne Wundram Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Wo? BGH 1 StR 467/17 in: HRRS 2018 Nr. 550 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 20.02.2018 Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Zudem ist eine Drohung auch konkludent möglich, wobei das in Aussicht gestellte Übel das Opfer im Sinne des Täterverlangens motivieren müsste. Aussagen müssen daher einen Nachteil für das Opfer bedeuten, es reicht nicht aus, ihm lediglich Tatsachen mit zu teilen. Warum? Es handelt sich um einen komplexen Fall mit mehreren Angeklagten, die über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Vermögensdelikte verübt haben. Dies ist beispielhaft für eine Examensklausur, in der man den Überblick nicht verlieren sollte. Es bietet sich hier an, einen Zeitstrahl und die Personenkonstellationen aufzuzeichnen. Inhaltlich müssen die Merkmale der Erpressung, des Betruges und der Hehlerei genau subsumiert werden. Insbesondere das Merkmal des Vermögensnachteil bei einer Erpressung kann Schwierigkeiten bereiten, wobei in einer Klausur herausgearbeitet werden muss, ob ein schuldrechtlicher Anspruch bestanden hat oder nicht. So kann auch ein Schuldanerkenntnis nur dann einen Vermögensnachteil bedeuten, wenn keine Verbindlichkeit bestand. Ferner müssen bei einer konkludenten Drohung vor allem die objektiven Umstände auf eine solche hindeuten. Bei einer Hehlerei liegt gegenüber einem durch die gleiche Handlung begangenen Betrug weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor. Vertiefungsaufgabe Lektüre dieses Urteils sowie von BGH 4 StR 216/87, BGH 1StR 72/84, BGH 1 StR 162/13, insbesondere BGH 3 StR 102/15; Die Definitionen der Vermögensdelikte wiederholen und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 zum fehlenden Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler lesen. Entscheidung-der-Woche-36-2018 .pdf PDF herunterladen • 302KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2020 (SR) Tim Brockmann Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 343/19 in: StV 2020, 76 A. Orientierungs- oder Leitsatz Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. B. Sachverhalt A befand sich zusammen mit B, C und D auf einem Gartenfest. Nachdem der Gastgeber einen Streit zwischen A und B geschlichtet hatte, der durch eine Beleidigung des A ausgelöst wurde, verließen B, C und D das Gartengrundstück und blieben im Bereich des Garteneingangs stehen. Der A ging davon aus, dass die drei Personen gegebenenfalls handgreiflich werden wollen. Um für eine körperliche Auseinandersetzung gewappnet zu sein und um sicher zu gehen, dass er sich durchsetzen werde, nahm A ein in der Hütte befindliches Messer mit. Als A beim Verlassen des Grundstücks an dem B vorbeiging, äußerte dieser sinngemäß unter anderem „jetzt hau‘ ich Dich“ und packte ihn an der Schulter. Daraufhin versetzten sowohl A als auch B dem jeweils anderen einen Faustschlag im Kopfbereich. Nunmehr zog A das Messer und stach dem B in die rechte Seite. A war dabei bewusst, dass der Stich tödliche Folgen haben konnte; dies war ihm jedoch gleichgültig. B bemerkte sofort den Schmerz infolge des Stichs und rief: „Er hat mich gestochen“. Spätestens jetzt wusste A, dass der Stich getroffen hatte. Ihm war bewusst, dass er den Stich mit Wucht geführt hatte und er ging davon aus, dass er B empfindlich, möglicherweise auch tödlich verletzt hatte. Zugleich befürchtete er, er würde es spätestens jetzt nicht nur mit B, sondern auch mit C und D zu tun bekommen, nachdem diese gesehen hatten, dass er einen Messerstich ausgeführt hatte. Deshalb führte er keine weiteren Stiche mehr durch, sondern ergriff die Flucht Richtung Wald. C verfolgte zunächst A, brach die Verfolgung aber ab, weil A schnell rannte und er sich um B kümmern wollte. C. Anmerkungen Selbst wenn man von einem beendeten Versuch ausgeht, so begegnet die Annahme, A habe nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, durchgreifenden Bedenken. Eine fehlende Freiwilligkeit muss festgestellt werden und ist nicht ausreichend durch den Sachverhalt belegt. Soweit man darauf abstellt, A sei nach dem Messerstich davon ausgegangen, dass er es nun auch mit C und D zu tun bekomme, ergibt sich aus dem Tatablauf nicht ohne weiteres, warum sich die Situation signifikant gegenüber der Ausgangssituation, in die sich der Angeklagte bewaffnet mit dem Messer und in Kenntnis der Begleitung des B und damit deren Übermacht begeben hatte, geändert haben sollte. Insoweit wäre festzustellen, inwieweit die Zeugen – für den Angeklagten erkennbar – auf den Messerstich reagiert haben und ob sie eingriffsbereit waren, insoweit reicht die Indizienlage nicht aus, zu Ungunsten des A von einer fehlenden Freiwilligkeit auszugehen. D. In der Prüfung 0. Vorprüfung: Keine Tatvollendung, Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt, § 24 I 1 1. Alt. StGB 1. Unbeendeter Versuch (P) 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit (P) E. Zur Vertiefung Hoven, Der Rücktritt vom Versuch in der Fallbearbeitung, JuS 2013, 305. Entscheidung-der-Woche-06-2020 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2024 (ÖR) Patrick Carl Cordaro § 20a S. 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HSVG) vom 20.07.2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 HSVG Bezug nimmt, gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22 Fundstelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/07/rs20240717_1bvr213322.html A. Leitsätze (gekürzt) 1. § 20a S. 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HSVG) vom 20. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 614) verstößt, soweit er auf § 20a Satz 3 HSVG Bezug nimmt, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig. 2. Technische Mittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HSVG dürfen, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 HSVG vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden. 3. Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 HSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2-5 HSVG, sowie nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 HSVG müssen auch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. 4. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Abs. 2 HSVG an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt. B. Sachverhalt Nach der Änderung des HSVG als Reaktion auf das Urteil des BVerfG zum Bayerschen Verfassungsschutzgesetz in 2023 reichten erneut fünf Personen Verfassungsbeschwerde ein. Die Beschwerde bezog sich auf verschiedene Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse, mitunter Regelungen zur Handyortung, zur Abfrage von Flugdaten und zum Einsatz verdeckter Ermittler. Diese sollen nach Verfahren gem. HSVG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen, welches Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG ist. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg. Eine Handortung, wie in § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSVG vorgesehen, ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, da er eine enge und vor Allem lange Überwachung der Bewegung erlaube. Es fehle an einer gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Auch die Eingriffsschwelle für verdeckte Ermittlungen hält das BVerfG für zu niedrig und damit für verfassungswidrig. Auch bei Abfrage persönlicher Flug- und Reisedaten ist aufgrund ihrer niedrigen Eingriffschwelle verfassungswidrig. Selbst wenn sich die Abfrage also nur auf einen Zeitraum beschränke, könne so dennoch eine weitreichendere Reise- und Fortbewegung nachvollzogen werden. Eine genaue Beschränkung der Abfrage fehle. Auch die Übermittlung von nachrichtendienstlich ermittelten persönlichen Daten an Behörden der Strafverfolgung bei einem Verdacht besonders schwerer Straftaten aus § 20a HSVG gilt als verfassungswidrig. Hier fehlt es der Legaldefinition der besonders schweren Straftaten in § 20a HSVG an Gewicht. § 20 a S. 1 erklärt das BVerfG sodann als nichtig, zumindest, wenn er sich auf S. 3 bezieht. Der hessische Gesetzgeber hat nun Zeit nachzubessern. D. In der Prüfung Rechtssatzsverfassungsbeschwerde I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit 2. Beteiligtenfähigkeit 3. Prozessfähigkeit 4. Tauglicher Beschwerdegegenstand 5. Beschwerdebefugnis a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung b) (P) Betroffenheit des Beschwerdeführers 6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 7. Form und Frist II. Begründetheit Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvr213322-bverfg-verfassungsschutz-hessen-sicherheit-grundrechte Entscheidung der Woche 44-2024 .pdf PDF herunterladen • 431KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären... Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 38553 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Auslieferung müssen die Gerichte prüfen, ob diese gem. Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1, 20 GG verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt und den in der BRD verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard gewährt wird. 3. Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR. 4. Das persönliche Teilnehmen des Angeklagten am Verfahren ist für ein faires Verfahren von zentraler Relevanz. Unter Umständen ist auch die Teilnahme per Video möglich, dies ist jedoch von dem entsprechenden Gericht unter vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im deutschen Maßregelvollzug. Ein türkisches Gericht erließ einen Haftbefehl gegen ihn wegen des Verdachts, er sei an einer bandenmäßigen Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain aus dem europäischen Ausland in die Türkei beteiligt gewesen. Nachdem die türkischen Behörden Deutschland um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hatten, beantragte die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Celle im Dezember 2022 die Auslieferungshaft, die sodann durch das OLG Celle angeordnet wurde. Das Auswärtige Amt nahm daraufhin Kontakt zu den türkischen Behörden um sicherzustellen, dass die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer den Anforderungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) entsprechen. Die türkischen Behörden antworteten darauf unter anderem, dass die Unterbringung in einer bestimmten JVA im türkischen Yalvaç vorgesehen sei. Infolgedessen teilte das OLG Celle mit, dass aus früheren Verfahren bekannt sei, dass in dieser JVA inhaftierte Personen bei laufenden Strafverfahren regelmäßig in der Anstalt per Video zugeschaltet würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde nach Auslieferung ein Gericht in Izmir entscheiden, das etwa 450 Kilometer von Yalvaç entfernt liegt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er aufgrund der großen Entfernung des zuständigen Gerichts in Izmir und der JVA in Yalvaç im Falle einer Auslieferung zur Aufgabe seines Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung gezwungen werde. Nachdem der Beschwerdeführer und die türkischen Behörden sich hierzu geäußert hatten, erließ das OLG Celle Anfang September 2023 einen Auslieferungsbeschluss. Mit der Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen den besagten Auslieferungsbeschluss und beruft sich im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG. Bezüglich der Haftbedingungen und der Teilnahme des Beschwerdeführers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der Türkei, habe das OLG Celle zudem unzureichend untersucht, ob dies in einer Weise geschieht, welche dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK gerecht wird. C. Anmerkungen Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für "offensichtlich begründet". Insbesondere ist nach Auffassung des BVerfG die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung von zentraler Bedeutung. Das OLG Celle hätte sich zudem vielmehr mit der Frage auseinandersetzen sollen, ob das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind. Ferner ist das BVerfG der Auffassung, dass sich das OLG Celle nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe. Dabei habe das OLG Celle bezüglich der Teilnahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, dass dem EMGR zufolge zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren ist. Im Ergebnis hat das BVerfG den Beschluss des OLG Celle aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG E. Literaturhinweise Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 1368/23; BVerfG: Prüfungsumfang bei Auslieferung, MigRI 2024, 78. Entscheidung der Woche 11-2024 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 07-2018 (ÖR) Tim Brockmann Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wo? Az.: OVG NRW 6 A 916/16 in: BeckRS 2017, 125775 Was? OVG NRW, Urteil vom 21.09.2017 Der Dienstherr darf eine Mindestkörpergröße als Eignungsmerkmal im Erlasswege festlegen. Eine Regelung durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist nicht erforderlich. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen und der Exekutive zu überlassen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Warum? Eine sehr geeignete Klausur im Bereich des öffentlichen Rechts ist durch das OVG NRW „aufgearbeitet“ worden. Wer sich hier in der Fortsetzungsfestellungsklage nur mit dem Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit beschäftigt, besteht kaum, vollständiges Arbeiten ist entscheidend. Die ausführliche Argumentation muss nach der Erkenntnis, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG um ein grundrechtsgleiches Recht handelt erfolgen. Nämlich in der Abwägung zu Art. 3 Abs. 2GG. Z.B. hat wesentlich der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und präventiv sicherheitspolitischen Erwägungen stattfindet. Vertiefungsaufgabe Unionsrechtlicher Bezug besteht auch hier! In EuGH, 18.10.2017 - C-409/16, BeckRS 2017, 128183 stellt der Europäische Gerichtshof auf die Diskriminierungsfähigkeit einer einheitlichen Mindestgröße für Bewerberinnen und Bewerber von (1,70m) ab (lesenswert!). Entscheidung-der-Woche-07-2018 .pdf PDF herunterladen • 269KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2024 (SR) Monika Möller Das Veranlassen der Tat eines Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 5 StR 200/23 Fundstelle: NJW 2024, 604; BeckRS 2023, 36742 A. Orientierungs - und Leitsätze (der Redaktion) 1. Anstiftung eines Strafunmündigen. 2. Das Veranlassen der Tat eines Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Bei der einzelfallbezogenen Bewertung des Gesamtgeschehens ist von besonderer Bedeutung, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, kann bereits dessen Beeinflussung ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands sein; die Einwirkung auf den Tatmittler ist jedoch bloße Vorbereitungshandlung, wenn sie erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet. B. Sachverhalt Der T forderte seinen 11-jährigen Neffen S auf, seine Mutter zu töten. Er solle abends, wenn die Mutter im Bett liege und schlafe, ein scharfes Messer aus der Küche holen und sie töten. Er zeigte dem S außerdem ein Video, auf dem ein Mann eine andere Person erstach. Weitere Vorgaben erfolgten nicht. S sollte vielmehr eigenmächtig zu einer von ihm selbst bestimmten Zeit die Tat begehen. Zudem erklärte T dem S, dass dieser noch klein sei und anders als der T daher nicht bestraft werden und ins Gefängnis kommen könne. T versprach dem S Belohnungen, wie Süßigkeiten und Spielsachen. S ging zum Schein darauf ein aus Angst, seine Mutter sonst nicht wiedersehen zu dürfen. Die Mutter M des T lebte aus Angst vor sexuellen Übergriffen ihres Ehemanns, der gleichzeitig auch Vater des S und Bruder des T ist, in einem Frauenhaus. Das Vorhaben scheiterte, da M das Frauenhaus mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hatte. Später vertraute sich S der M an. C. Anmerkungen Das LG verurteilte T u.a. wegen versuchten Mordes. Auf die Revision des Angekl. wurde dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekl. im Fall 1 der Anklage der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig ist. Die getroffenen Feststellungen hätten den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft nicht getragen sondern vielmehr eine versuchte Anstiftung. Der BGH hat sich also in diesem Fall umfassend mit der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Bezug auf einen Strafunmündigen sowie mit dem Unmittelbaren Ansetzen auseinandergesetzt. In mittelbarer Täterschaft handelt, wer die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft inne hat, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen hält. Nach Auffassung des Senats ist das Veranlassen der Tat eines Kindes nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich. Dem T kommt laut BGH nach dem von ihm vorgestellten Tatablauf keine Tatherrschaft zu. Er hat gerade nicht an der Reife des S zur Einsicht in das augenfällige Unrecht der Tat – Tötung der eigenen Mutter – gezweifelt. Denn er versuchte nicht, dem Kind das Unrecht der Tat zu verschleiern, sondern legte es vielmehr offen, indem er erklärte, dass er selbst bei Begehung der Tat ins Gefängnis käme. Auch sonst begründete der kurze Kontakt mit dem Kind keinen steuernden Einfluss des T auf das weitere Geschehen. Insbesondere aufgrund des in ungewisser Zukunft liegenden Tatzeitpunkts, der unklaren Einzelheiten der Tatausführung sowie des unbekannten Ortes, an dem er keinerlei Einfluss ausüben konnte. Die Feststellungen des LG belegen zudem nicht, dass der Angekl. zur Tötung seiner Schwägerin unmittelbar angesetzt hat. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) erfordert, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt. Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, kann bereits dessen Beeinflussung ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und ihn in der Vorstellung entlässt, dieser werde die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem zeitlichen Zusammenhang vornehmen. Die Einwirkung auf den Tatmittler ist hingegen bloße Vorbereitungshandlung, wenn sie erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann sie Wirkung entfaltet. In diesen Fällen der Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn der Tatmittler seinerseits unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt. Entscheidend für die Abgrenzung ist mithin, ob nach dem Tatplan die Handlungen des Täters schon einen derartigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, dass es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann, oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem noch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen bleibt. An diesen Maßstäben gemessen setzte der T durch die Beeinflussung seines Neffen noch nicht zur Tötung unmittelbar an. Nach seinem Tatplan sollte der Junge erst in einigen Tagen zu seiner Mutter zurückkehren und die Tat auch dann nicht notwendig sogleich begehen. Die Wahl des Tatzeitpunkts überließ er vielmehr dem Kind. Wann es zur Tatbegehung kommen würde, war daher ungewiss. Bei objektiver Bewertung des vom Angekl. vorgestellten Geschehensablaufs hatte sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut zum Zeitpunkt der Beendigung der Einwirkung auf das Kind noch nicht in einer Weise konkretisiert, dass sich ein Schaden unmittelbar anschließen konnte. Die Feststellungen des LG tragen indes eine versuchte Anstiftung zum Totschlag. T hatte nämlich Tatentschluss bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und auch bzgl. des Bestimmens. Denn es spricht gerade für einen Bestimmervorsatz, dass die Anstiftung materiell subsidiär zur mittelbaren Täterschaft ist und der S tatsächlich zur Tat motiviert werden sollte. Zudem hat T auch unmittelbar zur Anstiftung angesetzt, indem er S gesagt hat, er solle die M mit einem Messer erstechen. Denn damit hat er die Schwelle zum jetzt gehts los hinsichtlich der Veranlassung überschritten und zur Begründung der Tatmotivation beim S braucht es keine wesentlichen Zwischenschritte mehr. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) Bzgl. des Todes b) Bzgl. der Begehung als mittelbarer Täter aa) Strafbarkeitsdefizit des Vordermannes bb) Beherrschung durch den Hintermann 2. Unmittelbares Ansetzen II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 212 Abs. 1 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand 1. Tatentschluss a) Bzgl. der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat b) Bzgl. des Bestimmens 2. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Ergebnis E. Literaturhinweise Müko/Joecks/Scheinfeld StGB §§ 25, 26; Rengier, StrafR AT, 15. Auflage 2023, § 41. Entscheidung der Woche 16-2024 .pdf PDF herunterladen • 5.26MB Zurück Nächste

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