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  • Entscheidung der Woche 49-2021 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2021 (SR) Lucas Haak Das Rechtsbewährungsprinzip muss einem Rückgriff auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur weichen, soweit dem Täter die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar ist. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 1 StR 126/21 in: RÜ 2021, 782 BeckRS 2021, 29594 HRRS 11/2021, S. 446 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Rechtsbewährungsprinzip muss einem Rückgriff auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur weichen, soweit dem Täter die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar ist. 2. Für das subjektive Rechtfertigungselement in § 32 StGB ist es ausreichend, wenn der subjektive Verteidigungswille des Täters im Rahmen eines sog. handlungsleitenden Zweckbezugs nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wird. B. Sachverhalt (vereinfacht) E erwirbt bei A und B mehrere Gramm Kokain. Nach dem Konsum beschwert sich E über die in seinen Augen mindere Qualität und fordert noch in derselben Nacht – erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln – den Kaufpreis zurück. B lehnt dies ab. In der Folge entwickelt sich eine verbale Auseinandersetzung, in dessen Verlauf E ein eigens für diese Situation mitgeführtes Küchenmesser aus seiner Jackentasche hervorholt. Von der Eskalation überrascht, lässt B seine Sporttasche mit insgesamt 2500 Euro Bargeld fallen, die E an sich nimmt und davonläuft. Geistesgegenwärtig bewaffnet sich A mit einem Besenstiel und nimmt sofort die Verfolgung auf. Um A auf Abstand zu halten, führt E mit dem Küchenmesser zunächst noch Abwehrbewegungen in Richtung seines Verfolgers aus und fügt ihm dabei oberflächliche Schnittverletzungen zu. Allerdings holt A den E alsbald ein und schlägt mit dem Stiel aus „Wut und Verärgerung“ auf den Kopf des E ein, wobei schmerzhafte Hämatome entstehen. A kommt es dabei gerade darauf an, dem E „eine Abreibung zu verpassen“. Um sich den Kopfschlägen zu entziehen, lässt E die Tasche fallen und verschwindet. War das Handeln des A gerechtfertigt? C. Anmerkungen A hat unproblematisch den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 StGB erfüllt. In Betracht kommt aber eine Rechtfertigung wegen Notwehr gem. § 32 StGB. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Notwehrlage gem. § 32 Abs. 2 StGB, also ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff. Unstreitig stellen schon die erlittenen Schnittverletzungen des A einen gegenwärtigen Angriff dar. Einer etwaigen Rechtfertigung durch die Verfolgungssituation steht entgegen, dass E durch das Entwenden der Sporttasche seinerseits eine Nothilfelage gem. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB geschaffen hat. Somit trifft E – zumindest solange er noch im Besitz der Tasche ist – eine Duldungspflicht. Eine Notwehrlage besteht. Die Notwehrhandlung müsste erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist die Notwehr, wenn keine gleich geeigneten, aber milderen Mittel existieren. Als milderes Mittel könnten hier Schläge auf die Hand in Betracht kommen. Allerdings folgt aus dem Rechtsbewährungsprinzip des schneidigen § 32 StGB, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen“ braucht. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel ist nur dann zurückzugreifen, wenn dem Täter die damit verbundenen Verkürzungen der Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar sind. Hier war E mit einemKüchenmesser bewaffnet, sodass die Folgen eines Fehlschlages nur schwer kalkulierbar waren. A ist insoweit nicht gehalten, ein solches mit Unsicherheiten behaftetes Risiko auf sich zu nehmen. Der Gebotenheit könnte aber die akute Kokainintoxikation des E entgegenstehen. Wenn schon das einfache Recht in §§ 19, 20, 35 StGB gegenüber schuldlos Handelnden Nachsicht übt, dann müsse dies erst Recht bei der sozialethischen Ausfüllung des Notwehrrechts berücksichtigt werden. Indes ist nicht ersichtlich, inwieweit E durch den Drogenkonsum nur eingeschränkt schuldfähig war. Schon wegen der Flucht- und Abwehrhandlungen ist eine Zurechnungsfähigkeit des E in dubio pro reo anzunehmen. Gem. des ausdrücklichen § 32 Abs. 2 StGB („um“) muss A auch mit einem Verteidigungswillen gehandelt haben. Problematisch könnte sein, dass A zwar positive Kenntnis von der Notwehrlage hatte, vorrangig dem E jedoch eine „Abreibung“ verpassen wollte. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass für den Verteidigungswillen allein die Kenntnis von der Notwehrlage ausreichend sei. Die Forderung eines Wollenselements würde auf ein „Gesinnungsstrafrecht“ zulaufen und den Täter trotz objektiver Rechtfertigung bestrafen, da er innerlich einen anderen Zweck verfolgte. In der Rechtsprechung wird einschränkend ein sog. „handlungsleitender Zweckbezug“ gefordert. Denn ohne voluntatives Element würde dem Täter ein „Freibrief“ für Verletzungshandlungen erteilt, die mit dem Gerechtigkeitsempfinden der Allgemeinheit unvereinbar seien. Ein solcher Zweckbezug liegt hier vor, da A bereits verletzt wurde und daher erkennbar auch zur eigenen Verteidigung handelte. Ferner ließe sich hören, dass A im Rahmen der Nothilfe gem. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB auch die Wiedererlangung des Geldes erstrebte. Ein Streitentscheid ist damit entbehrlich. A handelte gem. § 32 Abs. 2 StGB in jedem Falle gerechtfertigt. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit des A wegen §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 StGB 1. Tatbestand 2. Rechtfertigung (P) Notwehr, § 32 StGB E. Zur Vertiefung Rengier, Strafrecht AT, 13. Auflage 2021, § 18 Rn. 36 f., 66, 104 f. Entscheidung-der-Woche-49-2021 .pdf PDF herunterladen • 86KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2022 (ÖR) Lisa Mariß Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 in: NVwZ 2022, 401 A. Orientierungs- oder Leitsatz Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Anwendung des § 44 a VwGO gerecht werden zu können bedarf es einer weiten Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 44 a S. 2 VwGO. Die dort genannten Fallgruppen sind daher um weitere Konstellationen zu erweitern, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht. Der § 44 a VwGO bedarf daher im Einzelfall der verfassungskonformen Auslegung. B. Sachverhalt Im April 2021 ordnete die Deutsche Telekom AG bei der Bundesbeamtin A eine ärztliche Untersuchung an, da Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestünden. A erhob gegen diese Anordnung Widerspruch und beantragte am gleichen Tag vor dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Untersuchungsanordnung sei isoliert anfechtbar und verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antrag der A hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verwaltungsgerichtsbeschluss änderte dies. A erhob somit im August 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde und rügt darin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. C. Anmerkungen Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. Der Schwerpunkt soll hier in der Begründetheit die Prüfung der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist auch im Rahmen der Auslegung des § 44a VwGO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen (vgl. § 44 a VwGO) dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und damit jedenfalls auch der Gewährleistung effektiven, zügigen Rechtsschutzes, darf aber für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Oktober 2020 klargestellt, dass eine solche Untersuchungsanordnung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift. Die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung bedürfen daher hinreichendem Anlass, welche dem Beamten noch vor dem Untersuchungstermin mitzuteilen sind, um ihm den effektiven Rechtsschutz bereits vor Durchführung gewähren zu können. Den Verweis, dass der Beamte auch im Rahmen eines möglichen Zurruhesetzungsverfahrens nachträglichen Rechtsschutzes ersuchen kann genügt nicht. So ist das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar. Selbst bei einem positiven Ergebnis bzgl. der Dienstfähigkeit bestünde kein ausreichender Rechtsschutz, da keine Zurruhsetzungsverfügung erlassen werden würde und damit kein Rechtsweg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsordnung offen stünde. Ebenso sei für den Beamten nicht prognostizierbar, ob eine Anordnung nun rechtmäßig sei oder nicht, sodass dieser das Prognoserisiko zu tragen hätte. Bei Nichtbefolgung der Anordnung müsste der Beamte allerdings mit Sanktionen rechnen, da das Nichtbefolgen einer Weisung ein Dienstvergehen darstellt und ein dienstrechtliches Verfahren mit sich ziehen kann. Der Fall zeigt die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten Fallbearbeitung. Die Rechtsfolge des effektiven Rechtsschutzes führt hier zur im Einzelfall gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 44a VwGO. D. In der Prüfung Art. 19 Abs. 4 GG I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Jemand 2. Öffentliche Gewalt 3. Rechtsverletzung II. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Krugmann, Die Rechtsweggarantie des GG – Zum Gebot eines qualitativen Rechtsschutzes, ZRP 2001, 306. Entscheidung-der-Woche-37-2022 .pdf PDF herunterladen • 270KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2026 (SR) Max Teddy Arbabian Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 14.08.2025 - V StR 520/24 in: BeckRS 2025, 37659 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht frei verantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. 2. Die Freiverantwortlichkeit ist ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschluss dient. Dabei ist auf den Willen des Suizidenten abzustellen. Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich und die Mitwirkung eines anderen ist straflos. 3. Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten. 4. Ist der Suizid nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen. 5. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, unabhängig davon, ob diese auf der Erkrankung oder auf einer anderen Ursache beruhen. B. Sachverhalt Die depressive Geschädigte suchte nach einem Weg, sich selbst das Leben zu nehmen und stieß bei Internetrecherchen auf den Beklagten, welcher seine Dienste als "Freitotbegleiter" anbot. Kurze Zeit später trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte in ihrer Wohnung. Im Zuge dieses ersten Treffens vereinbarten beide einen Termin für ihren Suizid. Am Tag des Suizidversuchs übergab der Angeklagte der Geschädigten 80 Tabletten Chloroquin. Diese nahm sie als Granulat ein und trank drei Flaschen Diazeparn, bis sie einschlief. Einige Stunden später erbrach sie sich mehrmals, wodurch die eingenommenen Stoffe ihre tödliche Wirkung nicht entfalten konnten. Am nächsten Tag informierte eine Angehörige der Geschädigten die Rettungskräfte, die die Geschädigte wegen drohender Selbstgefährdung in ein Krankenhaus brachten, wo sie durch richterliche Anordnung in der psychiatrischen Abteilung untergebracht wurde. Nachdem sie aus der Abteilung entlassen wurde, bat die Geschädigte den Angeklagten um Unterstützung bei einem erneuten Suizidversuch. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er legte ihr am selben Tag einen intravenösen Zugang, an den er einen Infusionsbeutel anschloss, den er mit einer tödlichen Dosis des von ihm mitgebrachten und nicht frei verfügbaren Narkosemittels Thiopental versetzt hatte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb binnen weniger Minuten. C. Anmerkungen Das Landgericht hat die Mitwirkung des Angeklagten am Suizid der Geschädigten als Totschlag in mittelbarer Täterschaft bewertet. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Willensbildung der Geschädigten mehrere Defizite aufwies, die gegen die Freiverantwortlichkeit ihrer Entscheidung sprechen. Der Angeklagte steuerte das Verhalten der Geschädigten, in dem er sie gezielt manipulierte und falsche Zusicherungen traf. Er erkannte die durch Depression bedingte fehlende Freiverantwortlichkeit und Ambivalenz der Geschädigten und nutzte diese bewusst aus. Für die tödliche Handlung erbrachte er wesentliche Tatbeiträge, in dem er das nicht frei verfügbare Narkosemittel beschaffte und die Infusion vorbereitete. Deshalb hatte er die Tatherrschaft inne und ist als mittelbarer Täter anzusehen. Die krankheitsbedingten Defizite, die mangelnde innere Festigkeit ihres Entschlusses und die falsche Zusicherung des Angeklagten hätten dazu geführt, dass sie ihren Suizidentschluss nicht freiverantwortlich getroffen habe. Gleiches konnte für den ersten Suizidversuch nicht sicher festgestellt werden, so dass der Angeklagte von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wurde. D. In der Prüfung § 25 I Alt. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Eintritt des Erfolges b. Handlung des Tatmittlers c. Steuerung des Tatmittlers 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Etwaige weitere subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NK-StGB/Neumann StGB vor § 211 Rn. 62, 63. NJW- Spezial 2026, 120. Entscheidung der Woche 14-2026 .pdf PDF herunterladen • 1.08MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2021 (ÖR) Rocky Glaser Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: EuGH, Rs. C-42/17 (Taricco II) in: NJW 2018, 217 ECLI:EU:C:2017:936 A. Orientierungs- oder Leitsatz Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen. Dies gilt nicht, soweit ihre Nichtanwendung wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt. B. Sachverhalt Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines italienischen Strafverfahrens zu Mehrwertsteuerstraftaten. Der EuGH hatte sich bereits in seinem Urteil „Taricco I“ mit einschlägigen italienischen Verjährungsvorschriften beschäftigt. Verkürzt hat der Gerichtshof die entsprechenden Vorschriften vor den unmittelbar anwendbaren Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV für unionsrechtswidrig befunden, da die Frist für eine effektive Strafverfolgung zu kurz sei. Das Unionsrecht entfalte soweit einen Anwendungsvorrang der zur Nichtanwendung der Verjährungsnormen führe. In einem ähnlich gelagerten Fall waren nunmehr die Konsequenzen dieser Entscheidung vor den italienischen Gerichten auf dem Prüfstand. Der italienische Verfassungsgerichtshof (Corte costituzionale) legte dem EuGH entsprechende Fragen aus der resultierenden Konfliktlage vor. Die italienische Rechtsordnung ordnet die Verjährung dem materiellen Strafrecht zu, eine Nichtanwendung ohne hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und sei damit unvereinbar mit der italienischen Verfassung. C. Anmerkungen Vor dem aktuellen Konflikt Polens mit der Europäischen Union bezüglich der polnischen Justizreform besitzt die vorliegende Entscheidung des EuGH besondere Relevanz. Das Kernproblem ist das Verhältnis nationaler Verfassungsvorbehalte zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht. Der EuGH hat diesen Konflikt vorliegend ohne grundlegende dogmatische Klärung entschärft. Dementsprechend vielfältige Deutungen existieren im Schrifttum. Das BVerfG prüft in derartigen Konstellationen bekanntermaßen mehrere Punkte an. Neben der Solange-Rechtsprechung ist insoweit die Prüfung der Verletzung der Verfassungsidentität sowie der Ultra-Vires-Kontrolle zu nennen. Inwieweit derartige nationale Vorbehalte mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wird sich maßgeblich im aktuellen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland bezüglich der „PSPP-Entscheidung“ des BVerfG in Form einer EuGH-Entscheidung manifestieren. D. In der Prüfung In der konkreten Prüfungssituation sollte man sich vor Augen halten, ob man aus europarechtlicher oder nationalrechtlicher Perspektive prüft, um sich ggf. entsprechend intensiv mit den nationalen Verfassungsvorbehalten auseinanderzusetzen. I. Nationale Rechtslage II. Anwendungsvorrang des Unionsrechts (P) Nationale Verfassungsvorbehalte E. Zur Vertiefung Zu Taricco II: Ruffert, Entscheidungsbesprechung: Vorrang des Unionsrechts und Grundrechtsschutz, JuS 2018, 496; Wegner, Vorhang zu und alle Fragen offen? – Zum Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nach „Taricco II“, 20.12.2017 – https://www.juwiss.de/143-2017/ (22.07.2021); Entsprechend zum deutschen Recht: Ludwigs/Sikora, Der Vorrang des Unionsrechts unter Kontrollvorbehalt des BVerfG, EWS 2016, 121; Terhechte, Nationale Gerichte und die Durchsetzung des EU-Rechts, EuR 2020, 569. Entscheidung-der-Woche-29-2021 .pdf PDF herunterladen • 68KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2019 (SR) Klara Stolz Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 481/17 in: BeckRS 2018, 28869 NStZ 2018, 708-711 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl gem. §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB. Sie tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. B. Sachverhalt Die Angeklagten brachen im Zeitraum von April bis Oktober 2016 in wechselnder Besetzung in 19 Fällen im K-Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen ein. Dabei stahlen sie Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen gestört oder es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw. Zugangshindernisse zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen 19 Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen Tatobjekten Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. C. Anmerkungen Zunächst wurde die Ansicht vertreten („Konsumtionslösung“), dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliege, wenn vollendeter Einbruchdiebstahl (in Form des schweren Bandendiebstahls bzw. Wohnungseinbruchsdiebstahls) und Sachbeschädigung zusammentreffen. Danach scheide Gesetzeseinheit zugunsten der Klarstellungsfunktion von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf der Einbruchtat abweiche, von einem eigenen Unrechtsgehalt geprägt sei und sich nicht mehr als typische Begleittat erweise. Hiervon abweichend entschied der Senat, dass bei (vollendetem) Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchsdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets tateinheitlich gem. § 52 Abs. 1 StGB verwirklicht werde und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurückstehe, gleichgültig in welchem Verhältnis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Dabei sind Erwägungen gem. § 52 Abs. 1 StGB maßgebend. Danach ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. Eine Einbruchtat geht jedoch nicht „regelmäßig“ mit einer Sachbeschädigung einher. In rechtlicher Hinsicht setzt die Tathandlungsvariante des Einbrechens eine Substanzverletzung i.S.v. § 303 Abs. 1 StGB nicht voraus. Von einer regelmäßigen „Begleittypik“ der Sachbeschädigung kann daher in einer Reihe von Einbruchkonstellationen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB bei einem Einbruchdiebstahl ist nicht vorgezeichnet, sie hängt vom Einzelfall ab. Auch der Wertungswiderspruch bei einem Vergleich von versuchter und vollendeter Einbruchtat erscheint gravierend. Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 1 StR 470/00), wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung zu verurteilen. Vollendet der Täter hingegen die Wegnahme „mit hinreichender“ Tatbeute, entfällt nach der „Konsumtionslösung“ die Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion führt damit zu dem nicht angemessenen Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollendung der Diebstahlstat sogar zusätzliches Erfolgsunrecht verwirklicht, mit einem – bezogen auf die Sachbeschädigung- weniger umfassenden Schuldspruch belegt würde. D. Zur Vertiefung Siehe zu Konkurrenzen im Allgemeinen Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018, § 56 Rn. 1ff.; im Speziellen Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 87 m.w.N. Entscheidung-der-Woche-23-2019 .pdf PDF herunterladen • 87KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) Dean Weigel Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24 in: BeckRS 2025, 20344 A. Orientierungs- und Leitsätze Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. B. Sachverhalt Der Bekl. inserierte im Jahre 2020 als privater Verkäufer auf einer Onlineplattform ein Kraftfahrzeug der Marke MG des Baujahrs 1973. Als Zustandsnote wurde im Inserat „2-3“ angegeben. Nach Kontaktaufnahme durch den Kl. schlossen die Parteien über das Fahrzeug einen schriftlichen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 13.800 €. Dabei wurde die Sachmängelhaftung mit Ausnahme der Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist oder bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen. Ferner enthielt der Kaufvertrag die folgende Klausel: „Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2 - 3“. Bei Vertragsschluss lagen dem Kl. zwei Gutachten bezüglich des Fahrzeuges vor. Das erste Gutachten stammt aus dem Jahre 2011 und weist eine Zustandsnote von „2,0“ aus. Das andere, neuere Gutachten aus dem Jahre 2017 gab eine Zustandsnote von „3-“. Das Fahrzeug wurde dem Kl. im Mai 2020 übergeben. Im Januar 2022 stellte er das Fahrzeug bei dem TÜV Nord zur Hauptuntersuchung vor. Die Erteilung einer Prüfplakette wurde wegen erheblicher Mängel abgelehnt. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Bekl. unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises. C. Anmerkungen Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die vom Kl. eingelegte Revision hatte Erfolg und der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein entsprechender Anspruch des Kl. könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ergeben. Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag. Es müsste ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang erfolgte mit der Übergabe des Fahrzeugs im Mai 2020, vgl. § 446 S. 1 BGB. Ein Sachmangel kommt in Form einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Dafür müsste die Angabe der Zustandsnote „2-3“ im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Eine solche setzt nach st. Rspr. des VIII. Zivilsenats des BGH voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Kaufverträgen über Oldtimer ist die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustands eines Oldtimers und haben somit maßgeblichen Einfluss auf deren Wert. Auf Grund dieser erheblichen rechtlichen und praktischen Bedeutung ist daher beim Kauf von Oldtimern bei Angabe von Zustandsnoten regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine derartige Vereinbarung sprechen. Dies gilt auf Grund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung der Zustandsnoten auch für Privatverkäufer. Für eine verbindliche Zusage des Zustandes spricht im konkreten Fall bereits das Wort „verbindlich“ im Kaufvertrag. Es handelt sich bei der Angabe der Zustandsnote „2-3“ auch nicht um eine bloße Mitteilung fremden Wissens aus den vorgelegten Gutachten. In keinem der Gutachten ist von einer Zustandsnote „2-3“ die Rede und dies würde auch nicht den Mittelwert der Bewertungen darstellen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont bezieht sich die Zustandsnote ferner auf den aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Dazu enthalten die Gutachten jedoch keine Angabe. Somit liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts ließ es der BGH jedoch offen, ob tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorlag und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss umfasst die Beschaffenheitsvereinbarung bereits dem Wortlaut nach nicht. Falls tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Zustands- note „2-3“ vorliegt, besteht der geltend gemachte Anspruch des Kl. Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, §§ 348, 320 BGB. D. In der Prüfung Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 S. 1 BGB (P) Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung III. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung IV. Kein Ausschluss der Gewährleistung V. Rücktrittserklärung, § 349 BGB E. Literaturhinweise Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 3 Rn. 10f Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR) .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 26-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 26-2023 (SR) Morris Timme Auch wenn Straßenblockaden mit Klebeaktion auf den Klimawandel hinweisen, sind sie als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LG Berlin, Urt. v. 18.01.2023 - 518 Ns 31/22 in: RÜ 6/23, 376 f. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Auch wenn Straßenblockaden mit Klebeaktion auf den Klimawandel hinweisen, sind sie als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. 2. Für die Frage der Verwerflichkeit bei der Mittel-Zweck-Relation ist vor allem das Gewicht des Eingriffs in die Rechte Dritter entscheidend. B. Sachverhalt Um öffentliche Aufmerksamkeit für die seiner Meinung nach unzureichenden Maßnahmen der Bundesregierung gegen ein Fortschreiten des Klimawandels zu erregen, beteiligt sich Klimaaktivist K, Mitglied der „Letzten Generation“, am 04.02.2022 gegen 7:15 Uhr mit elf weiteren Personen an einer vorher nicht angemeldeten und bewusst im Berufsverkehr gebildeten Straßenblockade auf der stark befahrenen Berliner Bundesautobahn 100. Die Teilnehmer bildeten eine Menschenkette, von denen sich die ganz außen Sitzenden auf der Straße festgeklebt haben. Die Beteiligten hatten mehrere Transparente mit den Aufschriften „Aufstand der letzten Generation“ und „Essen retten – Leben retten“ ausgebreitet. Die Versammlung wurde durch Wegtragen der Teilnehmer aufgelöst (u.a. der K um 7:51 Uhr), da auf die Anweisung der Polizei, sich auf einen naheliegenden Gehweg auf einer Brücke zu begeben, keine Reaktion erfolgte. Die angeklebten Aktivisten konnten erst um 8:45 Uhr von der Fahrbahn entfernt werden. Dies führte dazu, dass zwischen 7:15 Uhr und 8:45 Uhr kein Fahrzeug die Ausfahrt passieren konnte. Folglich kam es zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zahlreicher Fahrzeuge. K ist der Auffassung, dass sein Tun bloßer „ziviler Ungehorsam“ und wegen des „Klimanotstands“ gerechtfertigt sei. Strafbarkeit des K gem. § 240 Abs. 1 StGB? C. Anmerkungen Das Amtsgericht hat eine Strafbarkeit des K gem. § 240 Abs. 1 StGB wegen Nötigung angenommen. Das Landgericht hat dem in der Berufungsinstanz zugestimmt. Es bestätigte das Vorliegen des Gewaltbegriffs i.S.d. § 240 StGB, da der dafür erforderliche physische Zwang zwar nicht für die direkt vor den Protestierenden stehenden Fahrzeugführer zu spüren war, jedoch für die hinter diesen - also in zweiter Reihe und weiteren, dahinter befindlichen Reihen - stehenden Fahrzeugführer („Zweite-Reihe-Rspr.“). Durch die an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeuge liegt weiterhin ein Nötigungserfolg vor. K handelte auch vorsätzlich, insbesondere hat er die Tat während der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Fraglich ist, ob der K auch rechtswidrig gehandelt hat. Allgemeine Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht einschlägig. Jedoch muss die Rechtswidrigkeit auch positiv festgestellt werden, da diese gem. § 240 Abs. 2 StGB nur vorliegt, wenn die Tat als verwerflich anzusehen ist. Straßenblockaden sind nicht per se als verwerflich anzusehen, da sie dem Grundrechtsschutz des Art. 8 GG unterfallen, auf welchen sich der K auch beruft. Für die Prüfung der Verwerflichkeit ist eine Prüfung der Mittel-Zweck-Relation vorzunehmen, bei der das Gericht die politischen Ziele der Versammlung weder zu bewerten noch als Zweck im Rahmen der Mittel-Zweck-Relation zu berücksichtigen hat. Als Zweck der Versammlung hat das Gericht die gezielte Lahmlegung des Verkehrs angenommen, um öffentliche Aufmerksamkeit für die politischen Ziele der Teilnehmer zu erregen. Berücksichtigt wurden auch die Umstände des Einzelfalls. Durch die Länge der Blockade von anderthalb Stunden und der fehlenden vorherigen Bekanntgabe mussten die Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Freiheitsbeschränkung hinnehmen, ohne dass sie sich auf diese vorbereiten konnten. Zudem war den Blockierten ein spontanes Ausweichen nicht möglich. Zwar wurde ein gewisser Sachbezug zwischen den Schadstoffemissionen der blockierten Fahrzeuge und dem Fortschreiten des Klimawandels gesehen, dieser wurde jedoch als zu gering erachtet. Im Ergebnis wurde die Straßenblockade als verwerflich bewertet, womit die Tat auch rechtswidrig ist. Folglich hat sich K wegen Nötigung gem. § 240 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung § 240 Abs. 1 StGB I. Obj. Tatbestand 1. Nötigungshandlung 2. Nötigungserfolg 3. Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg II. Subj. Tatbestand III. Rechtswidrigkeit 1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen 2. Verwerflichkeit a) aufgrund des Zwecks b) aufgrund des Mittels oder c) aufgrund der Mittel-Zweck-Relation IV. Schuld V. Strafzumessung, § 240 IV VI. Ergebnis E. Literaturhinweise MüKoStGB/Sinn, 4. Auflage 2021, StGB § 240 Rn. 139 ff.; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 240 Rn. 14 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Auflage 2019, StGB § 240 Rn. 29. Enscheidung-der-Woche-26-2023 .pdf PDF herunterladen • 213KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2020 (ÖR) Sirin Al Hakim Das Tätigen parteiergreifender Äußerungen in Ausübung des jeweiligen Ministeramtes, welche in den politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer am politischen Wettbewerb teilnehmenden Partei einwirken, stellt eine Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit dar. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 09.06.2020 – 2 BvE 1/19 in: bundesverfassungsgericht.de A. Leit-/ Orientierungssatz Das Tätigen parteiergreifender Äußerungen in Ausübung des jeweiligen Ministeramtes, welche in den politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer am politischen Wettbewerb teilnehmenden Partei einwirken, stellt eine Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit dar. B. Sachverhalt (verkürzt) In einem Interview, das auf der Homepage des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (BMI) veröffentlicht wurde, äußert sich der Bundesminister des Inneren (S) gegen die A-Partei. Das Interview enthielt Aussagen wie „Die stellen sich gegen den Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. […] Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“ Im weiteren Verlauf des Interviews beantwortete S zudem die Frage, ob die A Partei radikaler geworden sei mit „Ja“ und ergänzt: „[…] So kann man nicht miteinander umgehen, auch dann nicht, wenn man in der Opposition ist.“ Bereits im Oktober 2018 wurde das Interview von der Homepage des BMI entfernt. Die A-Partei fühlt sich durch die Äußerungen des S in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt und beantragt daraufhin fristgerecht beim BVerfG die Feststellung, dass das Veröffentlichen des Interviews auf der Homepage des BMI eine Rechtsverletzung der A-Partei darstellt. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag der A-Partei statt. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Parteien das Recht der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb. Hiervon ist auch das Recht auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung umfasst, welches basierend auf den gleichen Chancen und Rechten zu erfolgen hat. Demgemäß ist jegliches parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen zugunsten oder zulasten einzelner sich am politischen Wettbewerb beteiligender Parteien hiermit unvereinbar. Das Gebot staatlicher Neutralität ist auch außerhalb von Wahlkampfzeiten zu berücksichtigen. Aus dem Urteil des BVerfG geht ferner hervor, dass dem Gebot der Neutralität staatlicher Organe der Bundesregierung auch dann Acht zu geben ist, wenn sie ihre Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen. Zudem stellt das BVerfG klar, dass dies ebenso für ein einzelnes Mitglied der Bundesregierung gelte, sofern dieses in Ausübung seines Ministeramtes tätig werde. Die Teilnahme am politischen Meinungskampf ist nicht unrechtmäßig, wichtig ist lediglich, dass sich dies nicht innerhalb der Wahrnehmung der amtlichen Funktionen ereignet. Regierungsmitgliedern ist das Tätigen von Äußerungen, mit welchen sie sich am politischem Meinungskampf beteiligen, auch im Rahmen eines Zeitungsinterviews grundsätzlich gestattet. Wird allerdings in einer Aussage in dem jeweiligen Interview von der mit dem Amt verbundenen Autorität signifikant Gebrauch gemacht, so ist das die Äußerung tätigende Regierungsmitglied dem Neutralitätsgebot unterworfen. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG II. Eingriff in das Recht auf Chancengleich-heit durch Äußerung III. Rechtfertigung des Eingriffs E. Vertiefungshinweise Sachs, JuS 2020, 803, Staatsorganisations-recht: Parteipolitische Neutralität von Bundesministern; Hillgruber, JA 2020, 718, Beeinträchtigung des Rechts einer politischen Partei auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 GG durch ein auf der Internetseite eines Bundesministeriums veröffentlichtes Interview eines Bundesministers; Payandeh, Der Staat 55 (2016), 519, Die Neutralitätspflicht staatlicher Amtsträger im öffentlichen Meinungskampf; Kuch, AöR 142 (2017), 491, Politische Neutralität in der Parteiendemokratie. Entscheidung-der-Woche-37-2020 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2020 (SR) Btissam Boulakhrif Das Feststellungsinteresse resultiert aus der organschaftlichen Stellung des Klägers und der mit dem Handschlag zusammenhängenden Begründung dieser, sowie aus einem bestehenden Rehabilitationsinteresse, aufgrund des herabsetzenden Charakters der Verweigerung des Handschlags. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Thüringen 3 KO 620/18 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Feststellungsinteresse resultiert aus der organschaftlichen Stellung des Klägers und der mit dem Handschlag zusammenhängenden Begründung dieser, sowie aus einem bestehenden Rehabilitationsinteresse, aufgrund des herabsetzenden Charakters der Verweigerung des Handschlags. Der Handschlag stellt zwar keinen statusbegründenden, dennoch einen verpflichtenden symbolischen Akt dar. B. Sachverhalt Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach vereidigte die Stadträte. Dafür sprach sie eine Erklärung vor, auf die Stadträte mit „Ich verpflichte mich.“ zu reagieren hatten. Die Stadträte taten dies jeweils, darunter auch der durch einen Wahlvorschlag der NPD gewählte Stadtrat W. Nach Ausspruch schüttelte die Oberbürgermeisterin jedem der Stadträte die Hand, außer jenen die durch den Wahlvorschlag der NPD in den Stadtrat gewählt wurden, darunter auch W. W begehrt nun, dass festgestellt werde, dass das Unterbleiben des Handschlages eine rechtswidrige Handlung der Oberbürgermeisterin darstellt. C. Anmerkungen Nachdem das zuständige VG in dieser Sache urteilte, dass dem Handschlag rein symbolischer Charakter zukäme und die Verweigerung eine hinnehmbare politische Symbolhandlung darstelle. Zudem wurde auch das Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Dieses Urteil wurde durch das OVG aufgehoben. Sowohl das Feststellungsinteresse, als auch die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Handschlags wurden bejaht. Das Feststellungsinteresse resultiert zum einen aus dem Rehabilitationsinteresse und zum anderen aus seiner organschaftlichen Stellung. Bezüglich letzterem wurde ausgeführt, dass es sich bei dem in Frage stehenden Handschlag um Teil eines gesetzlich normierten Prozesses zur formalen Begründung seines Amtes handele. Es könne ihm nicht das Interesse abgesprochen werden, da es sich nicht nur um einen Rechtsstreit hinsichtlich der Ausübung seiner organschaftlichen Rechte, sondern bereits hinsichtlich der Begründung seines organschaftlichen Status, handelt. Es liegt zum anderen auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses des Klägers vor. Durch die Ungleichbehandlung sei er in seinem Achtungsanspruch herabgesetzt worden, weshalb es ihm zustünde in Erfahrung zu bringen, ob dies rechtwidrig erfolgte. Dies sei insbesondere der Fall, da die Beklagte gerade eine öffentlichkeitswirksame Abgrenzung beabsichtigte. Die Wiederholungsgefahr dieses Verhaltens könne laut OVG dahinstehen. Das OVG sah die Klage weiterhin als begründet an. Zunächst stellte es fest, dass der Handschlag in § 24 Abs. 2 ThürKO gesetzlich vorgeschrieben war und dieser Verpflichtung durch die Oberbürgermeisterin nicht nachgekommen wurde. Es folgte insoweit der Ansicht des VG, als dass es ebenfalls feststellte, dass es sich bei dem Handschlag nicht um einen statusbegründenden Akt handelt. W also trotz der Verweigerung sein Amt bekleiden konnte. Dies folge aus § 24 Abs. 2 S. 2 ThürKO. Jedoch sei der Wortlaut des § 24 Abs. 2 ThürKO bezüglich der Verpflichtung zum Handschlag eindeutig. Diese ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzgebers. Das Erfordernis einer subjektiven inneren Bereitschaft existiere nicht und somit erfordere auch der symbolische Charakter, dass sowohl die amtierende Bürgermeister*in, als auch die jeweiligen Stadträte, sich diesem nicht entziehen. Weiterhin dürfe der Gesetzgeber von einer Bürgermeister*in erwarten, dass die Person, die bereit ist als politische und administrative Repräsentantin der Gemeinde, das Amt der Bürgermeister*in zu bekleiden ist, auch in der Lage ist die eigene Bereitschaft zum Handschlag, nicht von persönlichen Sympathien oder Antipathien abhängig zu machen. Interessant ist wohl die Betrachtung dieser Rechtsauffassung im Lichte der uns wohl noch länger beschäftigenden Coronavirus Pandemie. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Feststellungsinteresse V. Beteiligtenfähigkeit VI. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen B. Begründetheit der Klage I. Passivlegitimation II. Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung https://verfassungsblog.de/die-zwei-koerper-der-buergermeisterin/ Entscheidung-der-Woche-16-2020 .pdf PDF herunterladen • 104KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 37-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 37-2025 (ÖR) Yannik Bogel Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks dessen Funktionsfähigkeit und Programmautonomie zu schützen und muss dem Gebot der Staatsferne folgen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1BVR 2578/ 24 in: Entscheidungsarchiv BVerfG A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks dessen Funktionsfähigkeit und Programmautonomie zu schützen und muss dem Gebot der Staatsferne folgen. 2. Verfehlt der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die Anstalten des öffentlichen Rundfunks in ihrer Rundfunkfreiheit nach Art.5 I S.2 GG verletzt. 3. Bei der Organisation der Geschäftsleitung aber ist dem Gesetzgeber von Verfassung wegen kein bestimmtes Modell vorgegeben, es kommt ihm vielmehr Gestaltungsfreiheit zu. 4. Die Schaffung eines eigenen Direktoriums neben der Intendanz durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht das Recht auf Rundfunkfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. B. Sachverhalt Die Länder Berlin und Brandenburg schlossen im November 2023 den rbb-Staatsvertrag, welcher am 01.Januar 2024 in Kraft trat. Damit möchte der Gesetzgeber Konsequenzen aus den 2022 veröffentlichenVersäumnissen bei rbb ziehen und strukturellen Defiziten entgegentreten. So bildet der Staatsvertrag den neuen Rechtsrahmen für rbb.Der öffentliche-rechtliche Rundfunk rbb greift nun in seiner Beschwerde Bestimmungen dieses Staatsvertrages an, vor allem § 15 Nr. 3 und 4. In diesen ist geregelt, dass zusätzlich zur Intendanz ein weiteres Organ der Geschäftsleitung berufen wird, das neue Direktorium. Dessen Zuständigkeiten werden unter Verweis auf die Gesamtverantwortung der Intendanz festgelegt. Ihm werden eigene Geschäftsbereiche zugewiesen, die es selbstständig leitet. Zudem ist es zusammen mit der Intendanz für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, zuständig. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als zulässig, aber unbegründet empfunden.Vor der weiteren Prüfung der Beschwerde hat es festgestellt, dass das BVerfG auch zur Prüfung der entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrags zuständig ist, obwohl Art.5 des EuropäischenMeinungsfreiheitsgesetzes eine eigene Pflicht zur Sicherstellung redaktioneller Unabhängigkeit vorsieht. Die entsprechenden Grundsätze sind schließlich erst auf innerstaatlicher Ebene festzulegen.Bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Er hat bei seiner Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Rundfunks und seiner Programmautonomie gewahrt werden. Ebenfalls muss er dem Gebot der Staatsferne folgen. Verstößt er gegen diese Anforderungen, so ist die Rundfunkanstalt in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt. Die vom rbb gerügte Schwächung der Intendanz führt nicht notwendig zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit, sondern nur zu einer anderen Entscheidungsstruktur. Die Einrichtung kooperativer Entscheidungsfindungen steht dem Rundfunkgesetzgeber grundsätzlich offen. Zudem dient die Widerspruchsmöglichkeit der Intendanz dazu, untragbare Entscheidungen zu verhindern. Mögliche personelle Konsequenzen für Direktoriumsmitglieder durch den Landesgesetzgeber erhöhen zudem Druck zur Verständigung auf Kompromisslösungen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken (P) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers E. Literaturhinweise Pressemitteilung 75/2025 vom 21. August 2025 des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung der Woche 37-2025 .pdf PDF herunterladen • 95KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 30-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 30-2021 (ZR) Das Selbsthilferecht nach § 910 I BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH V ZR 234/19 in:BeckRS 2021, 16901 A. Orientierungs- oder Leitsatz Das Selbsthilferecht nach § 910 I BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht. B. Sachverhalt (vereinfacht) Die Klägerin und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht seit 40 Jahren eine Tanne auf dem Grundstück der K, von der Äste, Nadeln und Zapfen abfallen und die seit 20 Jahren auf das Grundstück des B ragt. Eine Aufforderung des B, die Äste zurückzuschneiden, blieb erfolglos, weshalb der B die Äste selbst zurückschnitt. K verlangt von B die Unterlassung von der Tanne oberhalb von fünf Metern überhängende Äste abzuschneiden. C. Anmerkungen Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. B als Störer hat das Eigentum der K durch das Abschneiden der Äste beeinträchtigt. Die von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird indiziert. Hingegen ist fraglich, ob die K nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet ist. Insoweit könnte zugunsten des B § 910 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig sein. Dieser gilt nicht nur für den unmittelbaren Überhang in Gestalt der Äste, sondern auch für mittelbare Beeinträchtigungen durch zum Beispiel Laub und Nadeln. Mithin ist § 910 Abs. 1 S. 2 BGB lex specialis zu § 906 BGB, weshalb die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung irrelevant ist. Das Selbsthilferecht des K aus § 910 Abs 1 S. 2 BGB, das eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB begründen kann, könnte nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn durch den Überhang keine Beeinträchtigung des Grundstücks des B besteht. Ob eine solche Beeinträchtigung nicht vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des B, sondern nach einer objektiven Betrachtung. Die entsprechende Beweislast trägt K, die einen entsprechenden Beweis nicht erbracht hat. Allerdings wird zum Teil vertreten, eine Beeinträchtigung nach § 910 Abs. 2 BGB liege nicht vor, wenn die Beschneidung den Baum derart schädigt, dass er seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht. Entscheidend sei eine Abwägung zwischen den Folgen der Beseitigung des Überhangs und den von dem Überhang ausgehenden Störungen. Der BGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Der Wortlaut des § 910 Abs. 2 BGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vielmehr wollte der Gesetzgeber das Selbsthilferecht des Nachbarn einfach und unkompliziert ausgestalten und nicht die Prüfung eines sachverständigen Dritten voraussetzen, um das Vorliegen eines Selbsthilferechts zu beurteilen. Dies ist billig, da der Eigentümer des störenden Überhangs das Risiko einer etwaigen Beeinträchtigung des Nachbarn trägt. Es ist widersprüchlich, wenn er erst nichts gegen den Überhang übernimmt und sich schließlich auf die fehlende Beeinträchtigung des Nachbarn beruft. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens folgt auch keine Beschränkung des Selbsthilferechts aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Endlich handelt es sich bei dem Selbsthilferecht nicht um einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, weshalb eine Verjährung ausscheidet. Für eine Verwirkung des Rechts fehlt es neben dem gegebenen Zeitelement an dem Vertrauenselement der K, der B werde sein Selbsthilferecht nicht mehr ausüben. Folglich besteht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB 1. Eigentumsbeeinträchtigung 2. Störereigenschaft des B 3. Wiederholungsgefahr 4. Keine Duldungspflicht (P) § 910 Abs. 1 S. 2 BGB II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zott, Liehr, Examensrelevante Probleme aus dem Nachbarschaftsrecht – ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung, JA 2011, 260. Entscheidung-der-Woche-30-2021 .pdf PDF herunterladen • 1.72MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2018 (ÖR) Tim Brockmann Überfällig und doch noch aktuell: Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 2019/16. Wo? Az.: BVerfG 1 BvR 2019/16 in: NJW 2017, 3643 bundesverfassungsgericht.de Was? BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die geschlechtliche Identität, auch wenn es sich bei dieser weder um eine weibliche oder männliche Identität handelt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Warum? Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Aktualität und aufgrund der gesellschaftlichen Relevanz für Prüfungsaufgaben in hohem Maße relevant. Im Original war es § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG, der insofern verfassungswidrig ist, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht. Dieses lässt sich auf alle möglichen, vergleichbaren Gesetze (fiktiv oder real) übertragen, die eine Zweigeschlechtlichkeit annehmen. Abstraktes lernen der Argumente ist gefragt. Vertiefungsaufgabe Aufarbeiten und Unterschiede feststellen zu BVerfGE 49, 286 (Transsexuelle I). Entscheidung-der-Woche-04-2018 .pdf PDF herunterladen • 216KB Zurück Nächste

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