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  • Entscheidung der Woche 52-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 52-2019 (ZR) Jari Kohne Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Celle – 8 U 15/19 in: NJW-RR 2019, 1043 IBR 2019, 557 A. Orientierungssatz Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. B. Sachverhalt Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin einer Sporthalle. Im Bereich der Sporthalle ließ die Beklagte Bauarbeiten ausführen, im Zuge derer unter anderem das Erdreich hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen wurde. In besagter Halle hielt sich die Klägerin als Zuschauerin einer Tanzveranstaltung auf. Um frische Luft in die Halle zu lassen, öffnete die Klägerin die Notausgangstür. Dabei trat sie einen Schritt nach außen und stürzte in die unmittelbar hinter dem Notausgang befindliche, maximal einen Meter tiefe, Baugrube. Dabei zog sie sich unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts sowie Zerrungen und Ergüsse im Sprunggelenk rechts zu. Sie begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB. C. Anmerkungen Unstreitig war in dem Verfahren, dass die Beklagte hinter dem Notausgang eine Baugrube ausheben ließ, in welche die Klägerin hineinstürzte. Auch wurde eindeutig ausgeurteilt, dass es einen Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht darstellt, unmittelbar hinter einem Notausgang eine Baugrube ausheben zu lassen und diese weder zu kennzeichnen noch abzusperren. Der Streit entzündete sich indes an der Frage der Kausalität. So war das LG noch der Auffassung, die Kompensation der Verletzung der Klägerin sei nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt: Verkehrssicherungspflichten griffen stets nur gegenüber zulässigerweise im Gefahrenbereich aufhältigen Personen. Der Notausgang werde aber zulässigerweise nur von Personen genutzt, die auf Grund eines Notfalls das Gebäude verlassen müssen. Da ein solcher Notfall nicht vorlag, hätte die Klägerin die Notausgangstür gar nicht öffnen dürfen, so dass die Beklagte ihr gegenüber auch nicht verkehrssicherungspflichtig sei. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass es stets eine Frage des Einzelfalls sei, ob sich Personen, die sich unberechtigt in einen Gefahrenbereich begeben, auf Verkehrssicherungspflichten berufen können. Im vorliegenden Fall stellte das OLG darauf ab, mit welchem Personenverhalten die Beklagte hätte rechnen müssen: Da es ständiger Erfahrung entspreche, dass Notausgänge regelmäßig genutzt würden, obwohl kein Notfall vorliegt, hätte die Beklagte eine solche rechtswidrige Nutzung erwarten müssen. Entsprechend wurde eine Verletzung dieser Verkehrssicherungsplicht angenommen. Auch ein Mitverschulden der Klägerin wurde vom OLG Celle nicht erkannt. Ein solches sah die Beklagte darin, dass die Klägerin wusste, dass auf dem Gelände Bauarbeiten stattfanden, trotzdem aber keine erhöhte Vorsicht walten ließ. Im Urteil heißt es, die Klägerin habe die Baumaßnahmen nicht im Detail gekannt und somit auch keine Kenntnis von der Grube gehabt. Die Kenntnis von Bauarbeiten im Allgemeinen zwinge auch nicht dazu, sich ein detailliertes Bild von diesen zu verschaffen. Vielmehr könne der Verkehr darauf vertrauen, dass Gefahrenstellen zutreffend abgesperrt seien. Zudem begründe die Kenntnis der Bauarbeiten keine Plicht der Klägerin zu erhöhter Aufmerksamkeit: Beim Öffnen einer sich in Gehrichtung öffnenden Tür die Türschwelle zu überschreiten, entspräche allgemeiner Handhabung. Es könne von niemandem erwartet werden, dass nach dem Öffnen der Tür zuerst eine gründliche Inspektion des der Türschwelle jenseitigen Bereichs erfolge, bevor die Tür durchschritten wird. D. In der Prüfung A. § 823 Abs. 1 BGB I. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung II. Handeln III. Haftungsbegründende Kausalität 1. Äquivalenz 2. Adäquanz 3. (P) Schutzzweck der Norm III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Schaden VI. Haftungsausfüllende Kausalität VII. (P) Mitverschulden B. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu Verkehrssicherungspflichten: Brox/Walker, Schuldrecht BT, 43. Aufl. 2019, § 45 Rn. 32ff. mit zahlreichen Beispielen; Zum Schutzzweck der Norm: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Aufl. 2019, § 16 Rn. 139ff. mit Beispielen und w.N. Entscheidung-der-Woche-52-2019 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2023 (SR) Dominik Stanislavchuk Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potenzielle Fortbewegungswille. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: 5 StR 406/21 in: NJW 2022, 2422 NStZ 2022, 677 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potenzielle Fortbewegungswille. B. Sachverhalt Im August 2019 beschlossen I, B und D, die H zunächst nach Georgien und anschließend von dort aus zusammen nach Tschetschenien zu bringen. Sie sollte zum einen „aus der Schusslinie“ genommen, zum anderen zu einer den tschetschenischen Traditionen entsprechenden Lebensführung gebracht werden. Da den Angeklagten bewusst war, dass H sich dem nicht freiwillig beugen würde, spiegelten sie ihr vor, in Polen persönlich russische Pässe beantragen zu müssen. Tatsächlich sollte sie – auch um den sie suchenden deutschen Behörden ihren Verbleib zu verheimlichen – mit dem Auto zum Flughafen nach K und dann mit dem Flugzeug nach Georgien gebracht werden. Die Flugtickets besorgte der in den Plan eingeweihte A. In der Nacht vom 27. auf den 28. August 2019 brachten I, B, D und A die gutgläubige H nach K. A kam dabei die Aufgabe zu, die Verbringung der ahnungslosen H abzusichern; H saß während der mehrstündigen Fahrt eingerahmt auf der Rückbank. Bei kurzen Fahrtpausen durfte sie sich – indes stets unter den Augen von I, B, D und A – im näheren Umkreis des Autos bewegen; im Falle eines Fluchtversuchs waren die Beteiligten bereit einzugreifen. Ihnen war bewusst, dass sich H – „jedenfalls“ solange das Auto in Bewegung war – nicht entfernen konnte. Sie wussten, dass sie sich der Reise bei Kenntnis der wahren Pläne widersetzt und bei nächster Gelegenheit das Weite oder die Hilfe Dritter gesucht hätte. Am Flughafen begleiteten die vier Beteiligten die weiterhin nichts ahnende H bis zur Flugabfertigung und Passkontrolle. Dadurch wollten sie verhindern, dass diese auf sich aufmerksam machen oder um Hilfe bitten können würde, falls sie im letzten Moment Kenntnis von dem tatsächlichen Reiseziel erlangte. Nach der Landung erkannte H, dass sie nicht in Polen, sondern in Georgien war. Strafbarkeit von I, B, D und A gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB? C. Anmerkungen Der BGH musste sich im vorliegenden Fall damit auseinander setzen, wie der Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 Abs. 1 StGB auszulegen ist. Es handelt sich hierbei um ein in der Klausursituation typisches Problem des § 239 StGB. Nach einer im Schriftum weit verbreiteten Ansicht sei von § 239 StGB nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt. Der Freiheit wäre danach nur beraubt, wer sich zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt wegbewegen will, aber nicht kann. Weiter handele es sich nach dieser Ansicht um einen Spezialfall der Nötigung.Nach der Rechtsprechung des BGH und Teilen der Literatur schützt § 239 StGB indes auch die potenzielle persönliche Bewegungsfreiheit. Das bedeutet, dass der Tatbestand lediglich ein Handeln gegen den potenziellen Fortbewegungswillen voraussetzt. In diesen wird auch dann eingegriffen, wenn der von der Tathandlung Betroffene sich gar nicht wegbewegen will. Entscheidend ist, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es denn wollte. Ob er seine Freiheitsbeschränkung realisiert, ist danach ohne Belang. In dieser Entscheidung macht der Senat dabei vor allem deutlich, dass dieser keinen Anlass sieht, von der bisherigen Auslegung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung abzuweichen. Dabei stützt der BGH sich unter anderem auf den Wortlaut der Norm. Dieser sei objektiv gefasst und ziele deshalb auf eine objektive Betrachtung ab. Eine als Zwang empfundene Willensbeugung wohne dem Begriff der Freiheitsberaubung in objektiver Hinsicht dabei nicht inne. Ein – wie hier – zusätzlich durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis des Betroffenen ist im Übrigen nur ein Mittel zur leichteren Begehung der Freiheitsberaubung und für den potenziellen Fortbewegungswillen nicht relevant. Im vorliegenden Fall bejahte der BGH deshalb die Strafbarkeit von I, B, D und A gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: Ein anderer Mensch b) Tathandlung: Eingriff in die mögliche persönliche Bewegungsfreiheit durch Einsperren oder auf sonstige Weise c) Tatbestandsausschließendes Einverständnis d) Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis E. Literaturhinweise Rengier, 23. Auflage 2022, StrafR BT II, § 22 Rn. 1 ff.; Fischer, 67. Auflage 2020, § 239 Rn. 3a. Entscheidung-der-Woche-11-2023 .pdf PDF herunterladen • 2.07MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 03-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 03-2021 (ZR) Julia Brandt Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig iSv § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH - VI ZR 5/20 in: JuS 2020, 1076 NJW 2020, 2798 A. Orientierungs- oder Leitsatz Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig iSv § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. B. Sachverhalt Der Kläger (K) erwarb im August 2016 von der Autohaus S-GmbH (S) einen gebrauchten VW Touran, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die S ist Herstellerin des Wagens. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software manipuliert die Stickoxid-Emissionswerte bei Messungen auf dem Prüfungstand, wodurch sich geringere Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb zeigen. Vor Abschluss des Kaufvertrages, am 22.09.2015, gab VW in einer Pressemitteilung bekannt, dass Auffälligkeiten bei Motoren des Typs E189 untersucht werden würden. Die betroffenen Motoren würden auffällige Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realen Fahrbetriebswerten aufweisen. Im Oktober 2015 wertete das Kraftfahrt-Bundesamt diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung, woraufhin S ein Software-Update für die betroffenen Motoren entwickelte. Auch für das Fahrzeug des K wurde nach dem Erwerb dieses Update aufgespielt. K verlangt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, ferner Ersatz von Aufwendungen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass sich S in Annahmeverzug befindet. C. Anmerkungen Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat K einen Schadenersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Der BGH widerlegt diese Ansicht mit seinem Urteil. Um einen Anspruch aus § 826 bejahen zu können, müsste die S sittenwidrig gehandelt haben. Eine reine Pflichtverletzung und das Hervorrufen eines Vermögensschadens reichen dafür nicht aus. Vielmehr beschreibt die Sittenwidrigkeit ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das Verhalten muss als besonders verwerflich einzustufen sein, welches sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetreten Folgen ergeben kann. Das Verhalten ist in einer Gesamtschau zu betrachten und dessen Gesamtcharakter zu berücksichtigen. Dabei wird das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim Geschädigten zugrunde gelegt. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Vorliegend kann das Verhalten der K vor Abgabe der Pressemitteilung als sittenwidrig eingestuft werden. Danach ist dies bedingt durch die Verhaltensänderung und die Offenbarung des Fehlers nicht mehr anzunehmen. Die Software Manipulation wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert, so dass etwaiges Vertrauen potenzieller Kunden in die vorschriftsmäßige Abgastechnik als beseitigt gelten konnte. Ein weiteres Ausnutzen der Arglosigkeit der Käufer kann der S nach der Verhaltensänderung damit nicht mehr zu Last gelegt werden. Positiv zu bewerten sind zudem die Anstrengungen der S, die manipulative Software zu ersetzen und ihre Vertragshändler zu informieren, damit diese ihrerseits ihre Kunden über die schadhafte Software aufklären konnten. Damit ist das Verhalten der S nach Bekanntgabe der Manipulation nicht mehr als sittenwidrig zu bezeichnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Software Update in vielen Fällen, so auch in diesem, erst nach Erwerb des Gebrauchtwagens installiert wurde. K hat somit keinen Anspruch aus § 826 BGB. D. In der Prüfung I. § 826 BGB 1. Voraussetzungen a. Schadenszufügung b. Sittenwidrigkeit (P) Verhaltensänderung vor Schadenseintritt II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 9-11. Entscheidung-der-Woche-03-2021 .pdf PDF herunterladen • 356KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2023 (ZR) Sarah Lampe Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH X ZR 42/20 in: openJur 2023, 413 BeckRS 2022, 39104 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. B. Sachverhalt Die Parteien streiten über eine Eigentumsübertragung an mehreren Grundstücken. Die Klägerinnen als Erbinnen der Erblasserin verlangen vom Beklagten die Übertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken. Die Erblasserin übertrug den Klägerinnen und dem Beklagten das Eigentum an mehreren Grundstücken zu je 1/3. Zudem übertrug sie dem Beklagten das Alleineigentum an einem weiteren Grundstück. Zugunsten der Erblasserin wurde ein lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch eingetragen. Die Erblasserin stellte den Klägerinnen und dem Beklagten 2008 Löschungsbewilligungen für den Nießbrauch aus, die diese erstmal verwahren sollten, bis die Parteien untereinander abgesprochen hatten, wann oder ob diese genutzt werden sollen. Der Beklagte als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die ein Grundstück der Erblasserin gepachtet hatte, stellte 2010 die Zahlungen an die Erblasserin grundlos ein. Daraufhin entzog ihm die Erblasserin eine erteilte Handlungsvollmacht. Der Beklagte reichte kurz danach die Löschungsbewilligungen ein, woraufhin die Erblasserin dagegen eine einstweilige Verfügung erwirbt. Der Beklagte behauptet nun, die Erblasserin sei dement und daher nicht handlungs- und prozessfähig. 2011 widerrief die Erblasserin die Schenkungen an den Beklagten wegen groben Undanks. 2012 widerrief sie diese erneut, diesmal mit Angabe einer Begründung, nämlich der Einstellung der Pachtzahlungen sowie ein Erpressungsversuch des Beklagten gegenüber den Klägerinnen aus dem Jahr 2011, von dem sie erst jetzt Kenntnis erlangt hat. Allerdings fehlte in ihrem Schreiben der Zusatz, dass sie wegen groben Undanks widerrufe. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Klägerinnen nun die Rückübertragung an den geschenkten Grundstücken aufgrund des Widerrufs der Erblasserin. C. Anmerkungen Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen des Widerrufs wegen groben Undanks nicht erfüllt seien. Sowohl der Widerruf aus 2011 als auch aus 2012 seien unwirksam. In dem Widerruf aus 2011 fehle die Begründung des groben Undanks. Der Widerruf aus 2012 enthielt zwar eine Begründung, jedoch fehlte hier der Zusatz, dass wegen groben Undanks widerrufen werde. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hielt einer Überprüfung durch den BGH nicht stand. Ob eine Begründung für den Widerruf wegen groben Undanks erforderlich ist, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Ein großer Teil der Literatur hielt die Angabe des Widerrufsgrundes bisher für erforderlich, um dem Beschenkten die Möglichkeit zu geben, den Grund sowie die Einhaltung der Widerrufsfrist aus § 532 BGB zu überprüfen. Der BGH stützt sich hier mit seiner Auffassung insbesondere auf den Wortlaut des § 531 Abs. 1 BGB, der die Angabe von Gründen nicht erfordert. Zwar sei der Beschenkte im Falle des Widerrufs nach § 531 Abs. 1 BGB schutzwürdig. Dieser Schutz wird aber schon dadurch gewährt, dass der Widerruf wegen groben Undanks an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist, die der Schenker im Prozess darlegen und beweisen muss. Hier eine weitere Voraussetzung aufzustellen, die vom Gesetz nicht gefordert wird, gehe zu weit. Zudem vergleicht der BGH den Widerruf systematisch mit der Kündigung nach § 626 BGB. Hier soll der Kündigungsgrund bei Fehlen nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB zwar unverzüglich mitgeteilt werden, die Wirksamkeit der Kündigung wird dadurch allerdings nicht berührt. Entscheidend ist nur, dass der entsprechende Grund tatsächlich vorliegt. Für den Widerruf wegen groben Undanks, für den das Gesetz eine solche nachträgliche Begründungspflicht nicht vorsieht, kann daher nichts anderes gelten. D. In der Prüfung §§ 531 Abs. 2, 530, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt II. Durch Leistung III. Späterer Wegfall des Rechtsgrundes 1. Vorliegen eines Schenkungsvertrags 2. Widerruf a. Widerrufserklärung, § 531 Abs. 1 BGB b. Begründung der Widerrufserklärung (P) c. Vorliegen eines Widerrufsgrundes aa. Objektive Voraussetzung: Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere bb. Subjektive Voraussetzung: Verfehlung als Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten, die Dankbarkeit vermissen lässt E. Literaturhinweise Roglmeier, Der Schenkungswiderruf wegen Verarmung und groben Undanks, ErbR 2015, S. 292 – 304; Harke in: BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2023, § 531 Rn. 5. Entscheidung-der-Woche-10-2023 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 06-2026 (ÖR) Laura Minneker Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 in: NJW 2026, 214 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts i.R.d. Meinungsfreiheit durch (1.) eine fehlerhafte Sinnermittlung als auch (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten i.R.d. Verdachtsberichtserstattung begründet sein. 2. Eine Berichterstattung über [...] Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit ferner schon aus sich heraus in besonderer Weise. Mit Blick hierauf ist es der Presse [...] nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. B. Sachverhalt Nach der Berichterstattung über einen im sog. "Wirecard-Skandal" verwickelten Ex-Manger, wurde das Presseunternehmen des Magazins "DER SPIEGEL" letztinstanzlich zur Unterlassung einer Berichterstattung verurteilt. Das bereits damals ausgeschiedene Vorstandsmitglied der Wirecard AG steht im Verdacht, als späterer Geschäftsführer eines Start-Ups Gelder i.H.v. mehreren hundert Millionen Euro durch ein sog. Merchant Cash Advance (MCA-Geschäft) veruntreut zu haben. (Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um ein Zusatzprodukt i.R.e. Kreditgeschäfts.) Das Geschäft war in diesem Fall die Kreditgewährung der Wirecard AG gegenüber des Start-Ups. Das Presseunternehmen veröffentlichte daraufhin zweifach jeweils online und in print Artikel zu der Verdächtigung, inkl. unverpixelter, portraitähnlicher Bilder des Managers. Die später vor dem OLG München eingelegte Berufung wurde damit abgewiesen, dass die strafrechtliche Relevanz der geteilten Vorwürfe zwar die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eröffneten, ihre Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt seien. C. Anmerkungen Im Ergebnis stellte das BVerfG fest, dass die Beschwerde offensichtlich begründet sei und das Presseunternehmen in seiner Meinungs- und Presserfreiheit aus Art. 5 I 1 und 2 verletzt wurde. Zunächst verweist das BVerfG auf die (durch die Zivilgerichtsbarkeit) entwickelten Verdachtsberichterstattung und Entscheidungsgründen dar, dass es zu den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden habe. Namentlich zählt das BVerfG hierzu die Erfassung des Sinngehaltes seiner Äußerung und die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung. Das BVerfG differenziert nach der Art der Berichterstattung und den hierdurch eröffneten Schutzbereichen: Die Wortberichterstattung betreffe die Meinungsfreiheit, die Bildberichterstattung hingegen die Pressefreiheit. Die Meinungsfreiheit könne durch Fachgerichte bei der Verurteilung zur Unterlassung einer Wortaussage in zweierlei Hinsicht verletzt werden: (1.) Einerseits durch eine fehlerhafte Sinnermittlung und (2.) durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei ihrer Berichterstattung zukommen. Bei der Sinnermittlung ist der Kontext der Aussage einzubeziehen und ihr kein Sinn beizumessen, den sie objektiv (durch die Betrachtungsweise eines unvoreingenommenen, verständigen Dritten) nicht haben kann. Ebenso sind Äußerungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, um sie in der Abwägung mit anderen Interessen leichter zugänglich zu machen. Auch bzgl. der Wahrheitspflicht dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch der Meinungsfreiheit mindern könnten. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung bzgl. Verdachtsberichterstattung wird durch das BVerfG gebilligt. Das Gericht führt aus, dass es zur grds. eines Mindestmaß an Beweistatsachen bedarf. Folglich reicht i.d.R. die Einleitung von Ermittlungsverfahren nicht aus, zumal die Pflicht zur Aufklärung für Strafverfolgungsbehörden bereits bei sehr entfernten Verdachtsgründen beginnt, vgl. 152 StPO. Die Veröffentlichung des Bildes wird durch das Recht der Pressefreiheit geschützt, sprich die Art und Ausrichtung, sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Zugleich begründet jede Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person – unabhängig von (un)vorteilhafter Darstellung oder einem privaten/öffentlichen Zusammenhang – eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild). Dies wird stufenweise durch § 23 I KunstUrhG eingeschränkt und zugleich durch die Rückausnahme des Abs. 2 geschützt. Das Tatbestandsmerkmal "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" ist angesichts der Pressefreiheit verfassungskonform und somit weit auszulegen. Bei der Abwägung ist bspw. auch die Art der Gewinnung des Bildes, das Tätigkeitsfeld der Person, die berufliche Position oder wie sehr sie in der Öffentlichkeit steht, zu berücksichtigen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit(Mini-P) Art. 19 III: Grundrechtsfähigkeit jur. Prs. II. Begründetheit 1. Meinungsfreiheit 2. Pressefreiheit E. Literaturhinweise verfassungsblog.de Wenn Persönlichkeitsrechte auf der Strecke bleiben Entscheidung der Woche 06-2026 .pdf PDF herunterladen • 103KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Ole Lilje Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Az.: BGH, Urteil vom 04.03.2026 – VIa ZR 473/24 in: NJW 2026, 1570 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs. B. Sachverhalt Der Kläger (K) nimmt die Beklagte (B) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 Euro netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Soll-temperatur-Regelung (KSR), bei der die verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 Euro netto an einen Dritten. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung "großen" Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 Euro) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des Wagens unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der BGH wies die Berufung als unbegründet ab. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Differenzschadens aus § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV an den Kläger verurteilt. Der Fall ist besonders im Hinblick auf die schadensrechtliche Regelung der Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB interessant. Dem K wird in dem vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeworfen, indem er den Wagen an einen Dritten unter Marktwert für 11.900 Euro veräußert hat. Dies ist relevant im Rahmen des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs im Schadensrecht. Im vorliegenden Fall hatte der Wagen des Ks einen Restwert in Höhe von 14.557,14 Euro. Der K erzielte mit dem Weiterverkauf jedoch lediglich 11.900 Euro. Der Restwert eines Fahrzeugs wird über eine stichtagsbezogene DAT-Abfrage (Abfrage bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH) ermittelt. Die Obliegenheiten des Geschädigten entlehnen sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Restwerte von Unfallfahrzeugen und besteht darin den Marktwert seines Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen. Eine zumutbare Auskunftseinholung für den Geschädigten läge beispielsweise in der Einholung von Ankaufsangebote von verschiedenen KfZ-Händlern. Dabei ist bei der Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Mitverschuldens zu beachten, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er stehen würde, wenn er seine Obliegenheit erfüllt hätte. Der Wert der DAT-Abfrage ist selbst nur ein Durchschnittswert verschiedener Angebote, damit ist ein beachtenswerter Verstoß gegen die Schadensminderungsobligenheit erst ab einem Unterschreiten des DAT-Wertes von mehr als 10% anzunehmen. Hierdurch muss sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er durch den Verkauf 90% des Restwertes erzielt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 823 II BGB iVm. §§ 6 I, 27 I EG-FGV I. Schutzgesetz II. Verletzung des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolgen 1. Art und Umfang des Schadensersatzes v.a. Differenzscha- den und Vorteilsausgleich (noch mit erzieltem Gewinn) 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Mitverschulden (dann mit fiktivem angerechnetem Gewinn) E. Literaturhinweise BeckOGK § 535 Rn. 980-985 BGB Entscheidung der Woche 22-2026 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2020 (ZR) Moritz Stamme Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 155/18 in: BeckRS 2020, 4032 NJW 2020, 1360 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. 2. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. 3. Die im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, auf deren hinterem Teil sich (baurechtlich nicht genehmigte) Garagen befinden. Die Beklagte, die Eigentümerin des Grundstücks ist, über das die Garagen erreicht werden können, kündigt einen, in ihren Worten, seit über 30 Jahren bestehenden Leihvertrag für die Ausgestaltung eines schuldrechtlichen Wegerechts. Sie möchte den Weg durch eine bereits im Bau befindliche Toranlage sperren. Die Kläger verlangen aus einem zu ihren Gunsten bestehenden Wegerecht, hilfsweise einem Notwegerecht, von der Beklagten die Sperrung des Weges zu unterlassen. C. Anmerkungen Der BGH hat die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine jahrzehntelange Nutzung eines über Privatgrundstück führenden Weges zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts wohnheitsrechts, das ein objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien, führen könne, zurückgewiesen. Dafür müsse das Wegerecht eine abstrakt-generelle Regelung sein und über den Einzelfall hinausgehen. Allerdings sehe das BGB den Erwerb einer nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht vor. Der BGH bestärkt mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zum sogenannten Inwiekenrecht, derzufolge auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen und überdies nur örtlich begrenzt gelten können (sog. Observanz). Ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB stelle strenge Anforderungen an die vorausgesetzte Notwehrlage. Aufgrund fehlender Tatsachen trifft der BGH zu der umstrittenen Frage, ob die jahrelange Duldung der Nutzung eines Grundstücks ein Notwegerecht begründen kann, keine Aussage. Dennoch konkretisiert er die Anforderungen an ein solches Notwegerecht gemäß § 917 BGB. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Wegs, §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB I. Beeinträchtigung des Wegerechts 1. Bestehen eines Wegerechts a) dinglich (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, persönliche Dienstbarkeit) aa) Entstehung durch Einigung und Eintragung, §§ 873, 1018 BGB bb) Entstehung durch Gewohnheitsrecht b) obligatorisch (Miet-, Leih- oder Pachtvertrag) c) aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis (sog. Notwegerecht, § 917 BGB) 2. Zwischenergebnis II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu der Inwiekenrecht-Rechtsprechung siehe BGH NJW-RR 2009, 311; Im allgemeinen zum bürglich-rechtlichen Nachbarrecht siehe Henning/Honer, JuS 2016, 591. Entscheidung-der-Woche-32-2020 .pdf PDF herunterladen • 178KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2019 (SR) Finja Maasjost Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 ARs 121/18 in: HRRS 2018 Nr. 886 NStZ 2019, 100 A. Orientierungs- oder Leitsatz Ein Strafverteidiger darf solche Beweismittel, die kein spezifisches Beweismaterial darstellen, dem staatlichen Zugriff nicht durch Verborgenhalten oder Angabe eines falschen Belegenheitsort entziehen. Bezüglich solcher Beweismittel, namentlich „verfänglichen Geschäftsunterlagen“, besteht kein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme, indem er absichtlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung und macht sich gem. § 258 StGB wegen Strafvereitelung strafbar, soweit durch sein Handeln das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird (Orientierungssatz der Redaktion). B. Sachverhalt Gegen N bestand der Verdacht auf Steuerhinterziehung, da dieser Rechnungen der Firma H über angebliche Lieferungen von Paletten verwendete, um diese als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können. In der Hauptverhandlung gegen N vertrat ihn L als Strafverteidiger. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen bzgl. der Firma H, welche im Vorverfahren bei N nicht aufzufinden waren. Im Folgenden legte L Kopien einiger Rechnungen und Lieferscheine vor. Die Vorlage sämtlicher Unterlagen blieb jedoch aus, sodass das LG die Beschlagnahme sowohl bei N als auch bei L anordnete und die Hauptverhandlung aussetzte. Daraufhin teilte L der Ermittlungsbehörde mit, dass sich die fraglichen Unterlagen in einer von N genutzten Garage befänden. Bei der Auswertung der aufgefunden Unterlagen wurde jedoch festgestellt, dass die Buchführungsunterlagen des Geschäftsjahres 2011 trotz vorhandener Anzeichen nicht vorhanden waren. Daher suchten die Ermittlungsbeamten die Kanzlei des L auf, welcher erklärte, dass sich einige Ordner in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Angabe dahingehend, dass er lediglich in Besitz einer Tüte mit Lieferscheinen sei. Anschließend wurden weitere Unterlagen, die keine Inhalte zur Firma H beinhalteten, im Wohnhaus des L beschlagnahmt. Dieser beteuerte, über keine weiteren Beweismittel zu verfügen. Tatsächlich war er noch im Besitz eines Ordners mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, welcher sämtliche Unterlagen der Firma H im Original enthielt. Aus diesem Ordner entstammten auch einige der durch L vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen. Hat sich L gem. § 258 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Im Rahmen der Prüfung des § 258 StGB ist in erster Linie eine Trennung zwischen den beiden Tatbestandalternativen, der Verfolgungsverhinderung nach § 258 Abs. 1 StGB und der Vollstreckungsverhinderung nach § 258 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Anschließend muss festgestellt werden, ob die Ahndung aufgrund der Handlung des Täters für eine geraume Zeit unterblieben ist und ob der Täter mit Vereitelungsvorsatz handelte. Vorliegend hat der BGH alle Tatbestandsmerkmale als gegeben angesehen. Eine Strafvereitelung sei insbesondere auch durch Vereitelung eines staatlichen Beschlagnahmezugriffs möglich. Sowohl aufgrund der Nennung eines falschen Belegenheitsortes als auch durch die Erklärung, keine weiteren als die bereits aufgefundenen Unterlagen zu besitzen habe L die Auswertung durch staatliche Stellen um mehr als ein halbes Jahr verzögert. Zudem spräche das Vorlegen mancher Unterlagen für die Kenntnis des L vom Aufenthalt der wahren Unterlagen. Ferner bestand kein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, sodass L die Beweismittel der vorrangigen staatlichen Auswertung nicht hätte entziehen dürfen. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand: a. Verfolgungsvereitelung, § 258 I (!) b. Vollstreckungsvereitelung, § 258 II 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Absicht oder sicheres Wissen bzgl. Vereitelung E. Zur Vertiefung Zur Strafvereitelung: Rengier, Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 21; Zum Verteidigerausschluss nach §§ 138a ff.: StPO: Anm. Bockemühl, NStZ 2019, 100 (102f.). Entscheidung-der-Woche-20-2019 .pdf PDF herunterladen • 208KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 12-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 12-2026 (ÖR) Justus Riekenberg Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können staatliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Personen folgen, diese vermitteln jedoch grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können staatliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Personen folgen, diese vermitteln jedoch grundsätzlich keinen individuellen Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen. 2. Ein hinreichender Verantwortungszusammenhang zwischen deutscher Staatsgewalt und einer Gefährdung ist Voraussetzung für die Annahme einer Schutzpflicht. 3. Entscheidungen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, insbesondere begründet das Außenwirtschaftsrecht regelmäßig keine subjektiven Drittanfechtungsrechte. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein im Gazastreifen lebender Palästinenser, wandte sich gegen Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Panzergetriebeteile) nach Israel. Er machte geltend, durch den möglichen Einsatz dieser Güter im Gaza-Konflikt in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein. Insbesondere berief er sich auf eine staatliche Schutzpflicht. Die Verwaltungsgerichte lehnten seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da ihm die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Eine drittschützende Wirkung der einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Normen bestehe nicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. C. Anmerkungen Die Entscheidung behandelt Fragen der Schutzpflichten dogmatik und des Grundrechtsschutzes mit Auslandsbezug. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellt maßgeblich darauf ab, dass der Beschwerdeführer keine mögliche Verletzung eigener Rechte hinreichend substantiiert dargelegt habe. Zwar können sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten ergeben. Diese sind jedoch grundsätzlich nicht auf bestimmte Maßnahmen gerichtet, sondern eröffnen dem Staat einen weiten Handlungsspielraum. Ein subjektives Recht auf Aufhebung konkreter Rüstungsexportgenehmigung besteht daher nicht. Entscheidend ist zudem das Fehlen eines hinreichenden Zurechnungszusammenhangs. Die angegriffenen Genehmigungen stellen lediglich einen mittelbaren Beitrag dar. Über den konkreten Einsatz der Rüstungsgüter entscheidet ein fremder Staat, sodass eine Grundrechtsverletzung durch deutsche Staatsgewalt nicht hinreichend zurechenbar ist. Darüber hinaus betont das Gericht den Charakter der Rüstungsexportkontrolle als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik, die durch komplexe politische Abwägungen geprägt ist und daher nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit Beschwerdebefugnis (problematisch), da keine eigene, unmittelbare Betroffenheit II. Begründetheit 1. Schutzbereich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (+) 2. Eingriff Fraglich (mittelbare Betroffenheit) 3. Rechtfertigung (Schutzpflichtdimension) - Bestehen einer Schutzpflicht (+) - Verdichtung zu konkretem Anspruch (-) - Zurechnungszusammenhang (-) - Weiter Gestaltungsspielraum des Staates E. Literaturhinweise BVerfG, Beschl. v. 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 Entscheidung der Woche 12-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2022 (SR) Domink Stanislavchuk Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 2 StR 41/21 in: NJW 2022, 1263 NStZ 2022, 571 A. Orientierungs- oder Leitsatz Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. B. Sachverhalt Während einer Faschingsfeier kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen N und B, einer Begleiterin des A. Während N im Krankenwagen versorgt wurde, berichtete B dem A, dass N ihre Mutter beleidigt und sie so geschubst habe, dass sie sich am Knie verletzte. A beschloss den N zur Rechenschaft zu ziehen und ihm mit einem mitgeführten Messer einen Denkzettel zu verpassen. N stieg gerade rückwärts aus dem Krankenwagen, als A von hinten an ihn herantrat und ihn mit einem Springmesser mit 8,5 cm Klingenlänge einen Messerstich in den Rücken versetzte, wobei ihm gleichgültig war, ob dieser daran versterben würde. Während der vor Schmerz aufschreiende N sich umdrehte, stach A erneut zu und traf die linke Schulter des N sowie mit zwei weiteren Stichen dessen Oberarm. Die Stiche zeigten zunächst keine Wirkung. A erschrak jedoch beim Blick in das schmerzverzerrte Gesicht des N. Obwohl ihm weitere Stiche möglich gewesen wären, wandte er sich ab und rannte davon. N wurde durch die Rettungskräfte versorgt und später aus dem Krankenhaus entlassen. Strafbarkeit des A nach dem StGB? C. Anmerkungen Der BGH verwarf die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn und bestätigte die Verurteilung des A – nur – wegen gefährlicher Körperverletzung. A hat im vorliegenden Fall unproblematisch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB erfüllt. So braucht nur kurz angerissen werden, dass eine abstrakte Lebensgefährdung nach der Rechtsprechung für die das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. Nr. 5 ausreicht und ein Messer, je nach Einzelfall, über das gefährliche Werkzeug hinaus auch eine Waffe i.S.d. Nr. 2 darstellen kann. Ein hinterlistiger Überfall gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 3 StGB scheidet hingegen aus, da sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestieren muss. Ein – wie hier – plötzlicher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes reichen für sich genommen nicht aus. Im Zentrum des Urteils stand indes die Frage, ob A vom versuchten Mord gemäß § 211 Abs. 1 Gr. 2 Var. 1 StGB zurückgetreten ist. A glaubte angesichts der zunächst geringen Wirkung der Messerstiche nicht, bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, wobei er die Herbeiführung des Taterfolgs immer noch für möglich hielt. Bei einem solchen unbeendeten Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB möglich, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. A war indes weder durch objektive Umstände noch aufgrund seiner psychischen Verfassung – Erschrecken über sein eigenes Verhalten − daran gehindert, seinen Angriff auf den N fortzusetzen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass A einem seelischen Druck ausgesetzt war, der ihn von der weiteren Tatausführung abhielt. Unter seelischen Druck fallen etwa Fälle, bei denen der Täter einen Schock erlebt. Ein einfacher – wie hier vorliegender – Schreck reicht hierfür nicht aus, denn A wäre es aus seiner Sicht weiterhin möglich gewesen, N weitere Stiche zuzufügen. A sah sich auch keines äußeren Zwangs ausgesetzt. Auch der Umstand, dass A sein außertatbestandliches Handlungsziel – den Denkzettel für N – durch die Messerstiche erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus. Der A ist deshalb vom versuchten Mord gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. So erfolgte folgerichtig lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. D. In der Prüfung § 211 Abs. 1 Gr. 2 Var. 1, 22, 23 StGB I. Tatbestand 1. Tatentschluss 2. Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB 1. Unbeendeter Versuch 2. Aufgabe der weiteren Tatausführung 3. Freiwilligkeit V. Ergebnis E. Literaturhinweise Murmann, „Aufgeben“ der weiteren Tatausführung und „Verhindern“ von deren Vollendung iSv § 24 I 1 StGB, JuS 2022, S. 193-199; Murmann, Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch, JuS 2021, S. 1001-1006. Entscheidung-der-Woche-39-2022 .pdf PDF herunterladen • 156KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 35-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2024 (ÖR) Janek Alexander Steinert Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 05.12.2023 - 2 BvR 1749/20 Fundstelle: openJur 2024, 3447 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein.  2. Ein Eingriff in Form einer Durchsuchung kann nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden. 3. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. 4. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der konkreten Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. 5. Die Auffindewahrscheinlichkeit ist insbesondere bei länger zurückliegenden Ereignissen oder bei Kenntnis des Betroffenen von den Ermittlungen sorgfältig zu prüfen. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am 13. Mai 2019 bei einer "Adbusting"- Aktion, also dem Austauschen eines Werbeplakates durch eine optisch sehr ähnliche, aber verfälschte Version, von zwei Polizisten beobachtet. Die Polizisten verhinderten den Versuch, hingen das abgehangene Plakat zurück und stellten das mitgebrachte fremde Plakat sowie ein spezielles Werkzeug zum Öffnen von Schaukästen sicher. Am 15. Juni 2019 wurden mehrere verfälschte Plakate festgestellt, die Anzeige wurde gegen "Unbekannt" geführt. Am 17. Juli 2019 ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Untersuchung der Wohnung der Bf. an, da man sie des Diebstahls verdächtigte und davon ausging mögliche weitere Plakate sicherzustellen. Diese wurde am 6. September durchgeführt. Am 3. Dezember 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Bf. eingestellt, da die Schuld gering sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Die Bf. erhob am 16. Juli 2020 Beschwerde gegen denDurchsuchungsbeschluss. Ihrer Begründung nach sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen, weiterhin sei "Adbusting" grundrechtlich geschützt. Am 24. August 2020 beschloss das Landgericht Berlin, dass die Beschwerde der Bf. unbegründet sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Bf. die die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG, ihrer Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG und ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG. C. Anmerkungen Die Annahme des Landgerichts, dass ein versuchter Diebstahl vorliege ist nicht haltbar, da eine Zueignungsabsicht beim ursprünglichen Fall nicht anzunehmen ist. Die Durchsuchungsanordnung sei dem Rechtfertigungsbedürfnis für den schweren Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Betroffenen nicht gerecht geworden. Auch die Geringwertigkeit der Sache sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem waren die Erfolgsaussichten einer Untersuchung dadurch geschmälert, dass die Beschwerdeführerin über zwei Monate Zeit hatte, um mögliche Beweismittel zu beseitigen. Für die Ermittlungen für das versuchte Austauschen am 13. Mai 2019 sei eine Untersuchung nicht erforderlich gewesen, da bereits alle nötigen Beweise in Form von Tatwerkzeug und Plakat sichergestellt worden waren. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und auch begründet, da ein ungerechtfertigter Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vorliege. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die Anordnung der Untersuchung und ihrer Durchführung verletzt worden. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin war weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin haben die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschluss des Landgerichts sei daher aufzuheben. Der amtsgerichtliche Beschluss solle nicht aufgehoben werden, da seine Wirkung mit Vollstreckung der Durchsuchung entfallen sei. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit der Klage I. Zuständigkeit des BVerfG (+) II. Beschwerdefähigkeit (+) III. Beschwerdegegenstand (+) V. Bescherdebefugnis (+) (P) Gegenwärtigkeit bei bereits ausgeführtem Akt V. Rechtswergerschöpfung (+) VI. Form und Frist (+) B. Begründetheit I. Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG (-) II. Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff (+) 3. Rechtfertigung (-) C. Ergebnis (+) E. Literaturhinweis https://openjur.de/u/2486105.html Entscheidung der Woche 35-2024 .pdf PDF herunterladen • 464KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR) Pia Tappendorf Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. Aktenzeichen und Fundstelle VG Berlin, Urteil v. 25.6.2025 – VG 3 K 668/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. Dieses verlangt keine „wertfreie" oder „tendenzfreie" Erziehung, sondern untersagt nur eine einseitige politische, ideologische oder weltanschauliche Indoktrination. Entscheidend ist daher, welche Aussage dem Symbol selbst zu entnehmen ist: Enthält es eine parteiische Botschaft mit Aufforderungscharakter oder eine gesellschaftlich umstrittene These, spricht dies für eine unzulässige Einflussnahme. Weist es dagegen nur auf die Existenz bestimmter, verfassungsrechtlich geschützter Personengruppen hin und wendet sich gegen deren Diskriminierung (im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG), handelt es sich um ein passives Symbol ohne indoktrinierende Wirkung. Der eigentliche erzieherische Einfluss entstünde erst durch die begleitende Kommunikation des Personals und nicht bereits durch die bloße Präsenz des Symbols im Raum. B. Sachverhalt An einer Berliner Grundschule hängte eine Erzieherin im dazugehörigen Hort eine selbstgemalte, DIN-A3 große Flagge auf. Es handelte sich um eine erweiterte, mehrfarbige Fassung der Regenbogenflagge, die intersex-inklusive „Progress-Pride"-Flagge, die den betroffenen Personengruppen als Schutzsymbol dienen sollte. Die Eltern einer Schülerin störten sich daran und verlangten von der Schule die Entfernung der Flagge. Sie beriefen sich auf das staatliche Neutralitätsgebot, abgeleitet aus ihrem Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG, und sahen darin eine unzulässige Beeinflussung der Kinder. Daneben beanstandeten sie, dass im Hort zeitweise Ausmalbilder mit Drag-Queen-Motiven ausgelegen hatten. Die Schule entfernte die Flagge nicht. Die Ausmalbilder waren dagegen bereits vor der Klage entfernt worden, ein erneutes Auslegen war nicht beabsichtigt. Die Eltern erhoben Klage vor dem VG Berlin mit dem Ziel, die Schule zur Entfernung der Flagge zu verpflichten und die Rechtswidrigkeit des früheren Auslegens der Ausmalbilder feststellen zu lassen. Die 3. Kammer des VG Berlin wies die Klage in beiden Punkten ab. Hinsichtlich der Ausmalbilder fehlte es mangels hinreichender Wiederholungsgefahr am erforderlichen Feststellungsinteresse. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob das Aufhängen eines gesellschaftspolitisch konnotierten Symbols im Schulhort das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Da diesem Recht der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenübersteht, ist im Wege praktischer Konkordanz ein Ausgleich zu suchen, aus dem sich das schulische Neutralitätsgebot ableitet. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Anspruchsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs II. Tatbestandliche Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs 1. Hoheitliches Handeln 2. Eingriff in ein subjektives Recht a) Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG b) Eingriff 3. Unmittelbare Schaffung eines rechtswidrigen Zustands a) Schranken des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aa) Staatliches Wächteramt, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG bb) Aufsicht des Staates über das Schulwesen, Art. 7 Abs. 1 GG b) Schranken-Schranke aa) Verfassungsmäßigkeit der notwendigen Rechtsgrundlage bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts C. Ergebnis E. Literaturhinweise VG Berlin, 25.06.2026 – VG 3 K 668/24 Entscheidung der Woche 39-2026 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

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