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  • Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2024 (ZR) Hawa Etemadi Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne der §§ 323 VI Fall 1 und 326 II 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urteil v. 25.06.2024 - X ZR 97/23 Fundstelle: NWB HAAAJ-72144 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht. 2.  Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann. 3. Eine stillschweigende Übernahme ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird. B. Sachverhalt Mitten in der Corona-Pandemie buchte eine Reiseagentur für ihre Kunden eine Flugreise von München in die USA und zurück. Zum Zeitpunkt der Buchung bestand bereits ein Einreiseverbot in die USA für Passagiere aus dem Schengen-Raum. Da das Einreiseverbot bis zum geplanten Abflug weiterhin galt, traten die Kunden die Reise nicht an. Die Reiseagentur verlangte daraufhin von der Fluggesellschaft die Rückerstattung des gezahlten Flugpreises. Der BGH entschied jedoch, dass die Reiseagentur keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, da sie das Risiko des Leistungshindernisses durch das Einreiseverbot stillschweigend übernommen habe. C. Anmerkungen Der BGH befasst sich mit der Frage, inwieweit eine Reiseagentur zur Zahlung verpflichtet bleibt, wenn eine gebuchte Flugreise aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots unmöglich wird. Der BGH entschied, dass die Reiseagentur kein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB habe, da sie das Risiko der Unmöglichkeit durch das Einreiseverbot übernommen habe. Dabei stellte der BGH zunächst fest, dass der Vertrag über die Erbringung der Flugreise als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzustufen ist. Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer dazu, eine bestimmte Leistung zu erbringen, hier die Beförderung der Passagiere von einem Ort zum anderen. Als die Passagiere ihre Reise aufgrund des Einreiseverbots nicht antraten, betrachtete der BGH dies als einen konkludenten Rücktritt vom Werkvertrag, der auch für die Reiseagentur galt, da sie die Flüge für ihre Kunden gebucht hatte. Ein zentraler Aspekt der Entscheidung war die Frage, ob der Reiseagentur ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB zustand, da die Leistung unmöglich geworden war. Im Grundsatz erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass ein Rücktritt eigentlich überflüssig wäre. Der BGH prüfte trotzdem, ob ein solches Rücktrittsrecht bestand, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Reiseagentur aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit kein Rücktrittsrecht geltend machen konnte. Die Verantwortlichkeit der Reiseagentur wurde damit begründet, dass sie die Flüge zu einem Zeitpunkt buchte, als das Einreiseverbot in die USA bereits bestand und das Risiko der Fortdauer dieses Verbots erkennbar war. Der BGH führte aus, dass die Reiseagentur über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte, um das Risiko zu beurteilen, da das Einreiseverbot nur für touristische Reisen galt. Die Reiseagentur war daher besser als die Fluggesellschaft in der Lage, einzuschätzen, ob die gebuchten Passagiere tatsächlich von dem Verbot betroffen wären. Diese bessere Einsichtsfähigkeit der Reiseagentur führte dazu, dass der BGH ihr die Verantwortung für die Unmöglichkeit der Flugreise zuschrieb und somit das Rücktrittsrecht verneinte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Risikoverteilung in Vertragsverhältnissen, insbesondere unter unsicheren Bedingungen wie der Corona-Pandemie. Der BGH betonte, dass die Partei, die über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügt, auch das Risiko tragen muss. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen außergewöhnliche Umstände wie pandemiebedingte Maßnahmen zu einer Unmöglichkeit der Leistung führen können. D. In der Prüfung 1. Vertrag II. Leistungsbefreiung, § 275 BGB III. Kein Ausschluss (P) E. Literaturhinweise MüKo-BGB/Ernst, § 326 Rn. 56 BeckOK-BGB/Schmidt, § 326 Rn. 14 Entscheidung der Woche 33-2024 .pdf PDF herunterladen • 3.13MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 29-2019 (SR) Lucas Haak Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. Aktenzeichen & Fundstelle BGH 5 StR 483/ 16 in: NJW 2017, 1763 A.Orientierungs- oder Leitsatz Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat. B. Sachverhalt In einem Asylbewerberheim kommt es zwischen T und O regelmäßig zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen. Eines Abends ergreift T in seiner Wut ein Küchenmesser und sticht in Verletzungsabsicht mehrmals in Richtung des Kopfes und Halses des O. Dieser hebt zur Abwehr seine Hände und wird dort durch das Messer getroffen. In der Folge kommt es zu Schnittverletzungen an der linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven. Nach Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen ist die linke Hand des O weitestgehend gebrauchsunfähig, eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Allerdings seien die Bewegungseinschränkungen zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass O auf die erforderliche medizinische Nachsorge verzichtete. Eine neuro- und handchirurgische Konsultation hat O ebenso wenig durchführen lassen wie die angeratene Physiotherapie. Hat sich T wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht? C. Anmerkungen Zweifelsfrei ist der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation aus § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist festzuhalten, dass die weitgehende Unbrauchbarkeit der linken Hand in ihrer faktischen Wirkung auch ohne völligen Funktionsverlust derjenigen einer physischen Amputation entspricht, wobei das Grunddelikt conditio sine qua non für den Eintritt der schweren Folge war. Ferner hat T – wie oben festgestellt – im Rahmen des Gefahrenzusammenhangs ein absehbares rechtliches Risiko geschaffen, welches sich in den Handverletzungen des O realisierte. Zu problematisieren ist jedoch, ob und inwieweit dem O durch eine verweigerte Nachsorge ein den Gefahrenzusammenhang unterbrechendes Verschulden anrechenbar ist. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Abmilderung durch das Opfer zumutbar gewesen wäre. Als Kriterium der anzustellenden wertenden Abwägung werden dabei namentlich die Erfolgsaussichten von (Folge-)Operationen und die damit verbundenen Risiken genannt. In causa wäre es O ohne weiteres möglich gewesen, eine solche Nachsorge zu beanspruchen, sodass der Gefahrenzusammenhang dieser Auffassung nach abzulehnen wäre. Dies überzeugt jedoch nicht. Unzweifelhaft knüpft die Strafschärfungan das Ausmaß der vom Täter schuldhaft herbeigeführten Rechtsgutverletzung an, für dessen Bewertung im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich ist. Dabei ist anzumerken, dass die Körperverletzung nicht ausschließlich Ursache des nicht wiedergutzumachenden Schadens sein muss. Indes kann das Unterlassen einer medizinischen Behandlung nicht dazu führen, die vom Täter herbeigeführten gravierenden Folgen als eigentlichen Gradmesser seiner Strafwürdigkeit auszugrenzen. Es würde jeglichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, über den Gedanken der Zurechnung eine Art „Obliegenheit des Opfers“ zu konstituieren, sich ungeachtet dessen aus übergeordneter Sicht zumutbaren, wenn auch beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen, um dem Täter eine höhere Strafe zu ersparen. Dies lässt sich einerseits dadurch untermauern, dass dem irreversibel geschädigten Opfer ansonsten ggf. durch Gerichtsurteil bescheinigt werden würde, es sei nicht dauerhaft geschädigt, andererseits lässt die im Schrifttum vertretene Auffassung jeglichen überzeugenden rechtlichen Maßstab zur Beurteilung der „zumutbaren“ Risiken und Beschwerlichkeiten missen. D. In der Prüfung I. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB II. Erfolgsqualifikation, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität zwischen Grunddelikt und Folge 3. Gefahrenzusammenhang E. Zur Vertiefung Zum Gefahrzusammenhang s. Rengier, Strafrecht BT II, 20. Aufl. 2019, § 15 Rn. 27, § 16Rn. 4 ff. Entscheidung-der-Woche-29-2019 .pdf PDF herunterladen • 127KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2024 (SR) Vivien-Christina Laue Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH 3 StR 304/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 41042; RÜ 2024, 227; LSK 2023, 41042 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Eine Schreckschusspistole stellt nur eine Waffe i.S.v. § 250 StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. 2. Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff, jedenfalls dann nicht, wenn keine Munition griffbereit ist. 3. Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe handelte. B. Sachverhalt Der Angeklagte A bedrohte die Geschädigte B, seine Vermieterin, indem er ihr eine Pistole vor das Gesicht hielt, damit diese ihm einen Geldbetrag von 150 € aushändige. Über die Art der Pistole und ob diese zum Zeitpunkt der Tatbegehung geladen war, ist nichts bekannt. Bekannt ist hingegen, dass A bereits in der Vergangenheit, vor der Tat, mit einer Pistole auf dem Grundstück der B umherschoss. Derart eingeschüchtert hob die B den Betrag von ihrem Konto ab und übergab diesen aus Angst dem A. Nach der Tat kam es zu einer Durchsuchung des Appartements von A, bei der eine Schreckschusspistole mit zugehöriger Munition und drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole sichergestellt worden sind. C. Anmerkungen Das LG verurteilte A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wird von den getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der verwendeten Pistole nicht getragen. Zunächst hat das LG nicht festgestellt, ob es sich bei der Pistole, mit der A die B bedrohte, um eine echte Pistole oder um eine Schreckschusspistole handelte. Das LG hat sich des Weiteren nicht zum Ladezustand der verwendeten Pistole verhalten. Allein der Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat mit einer Pistole auf dem Grundstück der B, im Hof und auf dem Dach eines Gartenhauses, schoss und nach der Tat im Appartement des A eine Schreckschusspistole mit zugehöriger Munition sowie drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole sichergestellt worden sind, sagt nichts über den Ladezustand der Pistole während der Tatbegehung aus. Es ist zugunsten des A davon auszugehen, dass die Waffe zum Zeitpunkt der Bedrohung der B ungeladen war und A auch keine Munition mitführte, sodass sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch objektiv ungefährlich war, weil A mit der Pistole nicht schießen konnte. A benutzte die Pistole auch nur zur Bedrohung und nicht als Schlagwerkzeug gegen B. Somit ist aus der konkreten Art der Verwendung ebenso nicht die Gefährlichkeit der Tatwaffe herzuleiten. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass A sich nach den Feststellungen des LG gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht hat. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit gem. § 249 Abs. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. Ergebnis B. Strafbarkeit gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 1b StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Nr. 1 a: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs 2. Nr. 1 b: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz, dolus eventualis reicht 2. bei Nr. 1 b: Verwendungsabsicht hins. des Werkzeugs oder Mittels III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Ergebnis C. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Nötigungshandlung 2. Nötigungserfolg 3. Vermögensverfügung 4. Vermögensschaden II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale 2. Rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherungsabsicht 3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld E. Literaturhinweise BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - 3 StR 304/23; BeckRS 2023, 41042; vgl. MüKoStGB/Sander, § 250 Rn. 11. Entscheidung der Woche 22-2024 .pdf PDF herunterladen • 158KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2022 (ZR) Patrick Glatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BAG – 5 AZR 211/21 in: NJW 2022, 560 (m. Anm. Marski) NZA 2022, 182 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. B. Sachverhalt Die Parteien des Rechtsstreits sind die Beklagte, eine Unternehmerin, die ein Filialgeschäft für Nähmaschinen und Zubehör unterhält, und die Klägerin, die dort bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte gegen eine Vergütung von 432 € monatlich im Verkauf tätig ist. Aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Eröffnungen bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 musste der Betrieb der Beklagten vorübergehend schließen. Die Klägerin konnte infolgedessen nicht arbeiten und erhielt keinen Lohn. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin die Zahlung des Entgelts für den Monat April 2020. C. Anmerkungen Das Urteil behandelt die im Corona-Kontext wichtige und examensrelevante Frage des Individualarbeitsrechts nach der Zahlung des Lohnes bei behördlich verfügter Betriebsschließung. Grundsätzlich gilt zwar „ohne Arbeit kein Lohn“ nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit also die täglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich geworden ist, entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei wird. Davon macht das Gesetz jedoch an einigen Stellen Ausnahmen, indem es den Anspruch des Arbeitnehmers trotzdem erhält. Dazu zählt auch § 615 BGB, der eine Erhaltung des Lohnanspruchs für den Arbeitnehmer vorsieht, wenn entweder der Arbeitgeber sich im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung befindet oder aber der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Letzteres, also das sog. Betriebsrisiko, war im hier anzumerkenden Urteil Schwerpunkt der Prüfung des BAG. Unter Betriebsrisiko wird allgemein zunächst dem Wortlaut des § 615 S. 3 BGB nach das Risiko des Arbeitgebers gefasst, seinen Betrieb nicht betreiben zu können. Diesen weiten Wortlaut hat die Rechtsprechung über die Jahre eingehegt. Als Betriebsrisiko wurden vor allem die Fälle äußerer Einwirkung durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen gefasst. Begrenzt wird die Lehre dort, wo sich das Wege- oder Lohnrisiko des Arbeitnehmers verwirklicht, eine Existenzgefährdung des Betriebes droht oder die Lehre vom Arbeitskampfrisiko greift. Dogmatische Grundlinie der Frage nach dem Betriebsrisiko, und darauf kommt es hier an, ist, welche nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb des Arbeitgebers dieser aufgrund seiner Organisations- und Leistungsgewalt und der damit verbundenen besseren Beherrschbarkeit und Kalkulierbarkeit der Risiken zu tragen hat. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung nun zu der Frage positioniert, inwiefern auch behördlich verfügte Betriebsschließungen in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. Dabei kommt es, nach einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem Schrifttum, zu dem Ergebnis, dass auf den Zweck der jeweiligen Maßnahme abzustellen ist. Die Behörde ordnete hier nicht die Schließung eines wegen einer betrieblichen Entscheidung besonders risikoreichen Betriebes an, sondern adressierte die Breite der Wirtschaft über ganze Branchenzweige hinweg. Damit realisierte sich nicht ein der unternehmerischen Entscheidung unterliegendes betriebliches Risiko, sondern ein „allgemeines Risiko“. Dass geringfügig Beschäftigte, anders als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, nicht vom Kurzarbeitergeld profitieren, sei eine politische Entscheidung. Diese Lücke habe der Gesetzgeber zu füllen. Letztere Einschätzung ist bemerkenswert, aber nicht neu für die Rechtsprechung der obersten Gerichte. Der BGH hatte in einem mietrechtlichen Fall  ähnliche Erwägungen angestellt (Az. XII ZR 8/21). Das Ergebnis des BAG ist dennoch nicht ohne Kritik geblieben. Das Urteil bietet eine gute Gelegenheit, sich wieder mit Anspruchserhaltungsnormen, hier insbesondere § 615 BGB, auseinanderzusetzen und die grundlegende Wertung der Betriebsrisikolehre aufzufrischen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Arbeitslohn gem. § 611a Abs. 2 BGB 1. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen 1. § 326 I 2. Aber: Anspruchserhaltung nach § 615 S. 1, S. 3? a) Arbeitsverhältnis b) Betriebsstörung (!) c) Kein Vertretenmüssen einer Partei d) Keine abweichende Vereinbarung e) Rechtsfolge E. Literaturhinweise Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137; Sagan/Brockfeld, Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie, NJW2020, 1112; Preis/Temming, Individualarbeitsrecht § 44 Rz. 2082ff. Entscheidung-der-Woche-08-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.03MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 01-2020 (ÖR) Jasmin Wulf Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG, Urt.v.13.09.2017 – BVerwG 10 C 7.16 in: NVwZ 2018, 73 A. Leitsätze 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungssuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Kläger machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten. C. Anmerkungen Das BVerwG hat entschieden,dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Soweit die Grundstücksflächen nicht von der Bade-Infrastruktur geprägt sind, dürfen sie unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kl. aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 Abs. 1 BNatSchG. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wodurch nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft verpflichtet werde. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen. Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellen eine Nutzung dar. Das BVerwG sieht in der vollständigen Absperrung der Strandgrundstücke keine Nutzung i.S.d § 59 Abs. 1 BNatSchG. Denn in der Errichtung von Zugangssperren liegt keine das Betretungsrecht tatbestandlich ausschließende Verwendung eines Grundstücks, sondern eine Einschränkung dieses Rechts, die nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gerechtfertigt sein kann. Die Sperrung durch Zäune und Kassenhäuschen dient aber keinem der hier aufgezählten Gründe des Naturschutzes oder der Gefahrenabwehr, sondern der Erzielung von Einnahmen, womit das nach Sinn der Zweck des § 59 Abs. 1 BNatSchG unentgeltliche Betretungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+) I. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG II. Einschränkung durch § 59 Abs. 1 BNatSchG (-) E. Zur Vertiefung Muckel, JA 2018, 879. Entscheidung-der-Woche-01-2020 .pdf PDF herunterladen • 111KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2018 (ZR) Jan-Hendrik Flies Auch Beschaffenheiten, die nicht im notariellen Kaufvertrag erwähnt werden, können von der verkauften Immobilie erwartet werden. Wo? Az: BGH Urt. v. 09.02.2018 - V ZR 274/16 in: bundesgerichtshof.de BeckRS 2018, 6339 Was? BGH, Urteil vom 09.02.2018 Die Annahme eines Sachmangels aufgrund des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die nach § 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB der Käufer erwarten kann, setzt keine Erwähnung jener Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag voraus. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet jedoch für einen solchen Sachmangel nicht, sofern im Kaufvertrag ein wirksamer, allgemeiner Haftungsausschluss enthalten ist. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss z.B. in einem Internet-Exposé, welche die notarielle Urkunde nicht enthält, ist grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1, sondern gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 444 BGB setzt als Verstoß gegen eine bestehende Offenbarungspflicht kein aktives Tun voraus. Daher können sich die Beklagten nicht auf den Haftungsausschluss berufen, wenn ihnen in den Wänden vorhandene, bei der Besichtigung des Klägers jedoch nicht ohne weiteres erkennbare Feuchtigkeit bekannt war und der Kläger auf diesen Umstand nicht durch die Beklagten hingewiesen wurde. Warum? Die Sachmängelgewährleistung ist ein häufiges Klausurthema in Grundkursklausuren sowie eine von vielen Hürden in Klausuren der Großen Übung im Zivilrecht. Sehr wichtig ist es, das Vorliegen einer Offenbarungspflicht nicht zu früh abzulehnen. Vertiefungsaufgabe Die aktuelle Rechtsprechungslinie verinnerlichen, hierzu: BGH Urt. v. 15.06.2012, Az.: V ZR 198/11, dort werden ab Rn. 10 a) ff. ausführlich die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht sowie die Auslegungskriterien des Haftungsausschusses gem. § 444 BGB erläutert; Für einen allgemeinen und umfassenden Überblick: Emmert, NJW 2006, 1765. Entscheidung-der-Woche-20-2018 .pdf PDF herunterladen • 306KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 20-2025 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 20-2025 (ZR) Ronja Beyer Wenn der (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer einer GmbH, die eine in ihrem Eigentum stehende 5-Zimmer-Wohnung vermietet, mit einem Mietinteressenten (zur Schädigung der Vermögensinteressen der GmbH) eine Miete weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin vereinbart, ist die Annahme, der Mietvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des Geschäftsführers mit der späteren Mieterin sittenwidrig und deshalb gem. § 130 Abs. I BGB unwirksam, rechtsfehlerhaft. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 152/23 in: NZM 2025, 345 BeckRS 2025, 6226 A. Orientierungs - oder Leitsätze Wenn der (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer einer GmbH, die eine in ihrem Eigentum stehende 5-Zimmer-Wohnung vermietet, mit einem Mietinteressenten (zur Schädigung der Vermögensinteressen der GmbH) eine Miete weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete in Berlin vereinbart, ist die Annahme, der Mietvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des Geschäftsführers mit der späteren Mieterin sittenwidrig und deshalb gem. § 130 Abs. I BGB unwirksam, rechtsfehlerhaft. Nur die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens genügt eine Kenntnis des Mietinteressenten und Lebensgefährten der späteren Mieterin oder eine grobfahrlässige Unkenntnis vom einem Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer nicht. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) und ihr Lebensgefährte bewohnen mit ihren minderjährigen Kindern mindestens seit Dezember 2017 eine im Eigentum Klägerin (K) einer GmbH stehende Fünfzimmerwohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von rund 177 m². Nach dem schriftlichen Mietvertrag, der von B als (alleiniger) Mieterin und für K als Vermieterin von ihrem damaligen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer unterzeichnet wurde, sollte das Mietverhältnis zum 21. Dezember 2017 beginnen. Die Nettokaltmiete sollte monatlich 600€ betragen, die Bruttomiete monatlich 1.010 €. Die - von ihr im Folgenden erfüllte - Mietzahlungspflicht der Mieterin sollte erst zum 1. September 2018 beginnen und die Mieterin bis danin - als Gegenleistung fur die im Vertrag enthaltene Verpflichtung, die Wohnung mit Ausnahme der vom Vermieter durchzuführenden Maßnahmen fachgerecht renovieren zu lassen - eine Bruttomietbefreiung erhalten. Die Gesellschafter der K betrieben - gestützt auf den Vorwurf einer Schädigung der Vermögensinteressen der K - die Ablösung des damaligen Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 verlangte K nunmehr vertreten durch ihren neuen Geschäftsführer, von B die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der Begründung, der Mietvertrag sei durch kollusives Verhalten zustande gekommen und zudem wegen der niedrigen Miete sittenwidrig. Mit ihrer Klage begehrt K von B und ihrem Lebensgefährten die Räumung und Herausgabe der Wohnung und von B zudem die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Jahr 2018. C. Anmerkungen Der BGH geht davon aus, dass eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von einem Missbrauch der Vertretungsmacht nicht ausreicht, um eine Unwirksamkeit aufgrund von kollusive Zusammenwirken nach § 138 Abs. 1 BGB zu bejahen. Es bräuchte vielmehr ein bewusstes Zusammenwirken der B mit dem ehemaligen Geschäftsführer der K, welches sich zum Nachteil de K auswirkt. Für ein solches bewusstes Handeln finden sich laut BGH hier keine Anhaltspunkte. Eine auffällig geringe Miete von - in diesem Fall 600 € netto - allein rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Es muss sich der B dadurch allenfalls nicht ohne weiteres aufdrängen, dass der Vertreter treuwidrig handeln könnte. Die Annahme, dass Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis zur Bejahung des § 138 Abs. 1 BGB ausreicht, führt zu unsauberer Vermischung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Zudem stellt der BGH fest, dass eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht schlicht vermutet werden darf, weil es dem Lebensgefährten der B bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass der ehemalige Geschäftsführer nicht zum Abschluss eines Vertrages mit diesem Inhalt befugt war. Vielmehr müssen dazu hinreichend tragfähige Anhaltspunkte bestehen. So etwa die Betrauung mit Aufgaben hinsichtlich der Anmietung der Wohnung in eigener Verantwortung. Dasselbe gilt für die Wissenszurechnung bei Ehegatten. Damit entfällt auch die Grundlage für einen Anspruch der K auf Nutzungswertersatz gem. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB. D. In der Prüfung Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach §§ 546, 985 BGB I. Wirksamer Mietvertrag 1. Einigung a. Wirksame Vertretung der K aa. Eigene Willenserklärung Do. Im Tremeen namen cc. Mit Vertretungsmacht dd. Kein Ausschluss nach §$ 138 Abs. 1, 242 BGB (P) b. Annahme durch B 2. Zwischenergebnis: Einigung (+) II. Beendigung des Mietverhältnisses (-) III. Ergebnis E. Literaturhinweise Flatow in: Begrenzter Schutz des Untermieters, NZM 2024, 769. Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 166 BGB. Entscheidung der Woche 20-2025 .pdf PDF herunterladen • 1.96MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 35-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 35-2019 (SR) Simon Künnen Die (konkludent) erteilte Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB der Teilnehmer eines Boxkampfes erstreckt sich lediglich auf solche Verletzungen des Gegners, welche bei regelkonformen Verhalten zu erwarten und üblich sind. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Köln 2 Ws 122/19 in: BeckRS 2019, 5525 FFD-StrafR 2019, 417323 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Die (konkludent) erteilte Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB der Teilnehmer eines Boxkampfes erstreckt sich lediglich auf solche Verletzungen des Gegners, welche bei regelkonformen Verhalten zu erwarten und üblich sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht, kann einer wirksamen Einwilligung entgegenstehen. 2. Bei den in einem Boxkampf eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte und daher nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB (Leitsätze der Redaktion). B. Sachverhalt A bestritt 2016 einen von der World Boxing Association organisierten Boxkampf gegen B. Bei diesem Boxkampf schlug A den B mehrfach mit üblichen Boxhandschuhen, wodurch dieser Schmerzen und Hämatome erlitt. Bei einer anschließend entnommenen Urinprobe wurden bei A verbotene Dopingsubstanzen festgestellt. A nahm diese ein, um bei seinen Schlägen gegen B eine höhere Maximalkraft und Schlaggeschwindigkeit zu erlangen. Ihm war dabei bewusst, dass es sich bei den Substanzen um verbotene Dopingmittel handelte. C. Anmerkungen In seinem Urteil vom 04.04.2019 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass eine gewohnheitsrechtlich anerkannte rechtfertigende Einwilligung des Gegners in die Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB im Rahmen eines sportlichen Boxwettkampfes zwar grundsätzlich möglich ist, der Einwilligende jedoch – der Willenserklärung inhärent – Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erfassen muss. Tut er dies nicht, unterliegt er einem der rechtfertigenden Einwilligung entgegenstehenden Irrtum. Eine konkludent erteilte Einwilligung des Boxers kann sich daher auch nur auf solche Verletzungen beziehen, welche der Einwilligende erwarten kann. Der Erwartungshorizont wird dabei durch die anerkannten Sport- und Wettkampfregeln konkretisiert. Ein Doping des Gegners stellt dabei eine grobe Missachtung dieser Wettkampfregeln dar und muss nicht durch den Einwilligenden erwartet werden. Insoweit unterliegt er bei der Einwilligung einem Irrtum, welcher der Wirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung entgegensteht. Zugleich verneinte der Senat bei dem Einsatz von Boxhandschuhen die Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Bei ihnen handele es sich um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte und nicht um ein gefährliches Werkzeug. Im Gegensatz zu einem solchen seien sie nicht gefahrerhöhend, sondern viel mehr dazu bestimmt, die Schläge abzumildern. Auch wenn das OLG Köln in seinem Urteil lediglich auf die rechtfertigende Einwilligung einging, gilt es in einer Klausur i.R.d. objektiven Zurechnung ebenfalls zu diskutieren, ob diese durch Sozialadäquanz, Verwirklichung eines erlaubten Risikos oder einverständlicher Fremdgefährdung entfallen könnte. Im Ergebnis kann dies jedoch mit gleicher Argumentation abgelehnt werden. B war gedoped und bewegte sich daher schon nicht im Rahmen des Erlaubten. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 Objektive Zurechenbarkeit (!) b. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 (!) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigende Einwilligung (!) E. Zur Vertiefung Basiswissen zur Einwilligung: Amelung/Eymann, JuS 2001, 937; Fallbearbeitung und Erläuterung: Schneider, RÜ 08/2019, 505. Entscheidung-der-Woche-35-2019 .pdf PDF herunterladen • 100KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 48-2024 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 48-2024 (ZR) Tim Nix In den Fällen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistung des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH X ZR 81/23 Fundstelle: GRUR-RS 2024, 15314; WM 2024, 1376 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In den Fällen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss der Verbraucher aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen können, für welche Leistung des Unternehmers er eine Zahlungspflicht eingeht. 2. Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, muss die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Bestätigen der Schaltfläche einen auf den Abschluss aller Verträge gerichtete Erklärung abgibt. 3. Hat ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines nach § 312j Abs. 3 und Abs. 4 BGB unwirksamen Abonnementvertrags eine andere Leistung zu einem vergünstigten Preis erbracht, steht der Schutzzweck der genannten Vorschrift einem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB und § 818 Abs. 2 BGB in der Regel entgegen. B. Sachverhalt Die Beklagte (B) betreibt ein Online-Buchungsportal. Auf diesem bietet Sie eine „Prime Mitgliedschaft“ an, welche Vergünstigungen für buchbare Reiseprodukte enthält. Bei einer Buchung mit dem Smartphone wird folgender Text angezeigt: „Kostenloses 30-Tage-Probeabo Testen Sie unser Rabatt-Abonnement 30 Tage lang kostenlos! Nur 74,99 EUR im Folgejahr. Rabatte auf 100 % der Flüge und Hotels. Jederzeit kündbar. Ansonsten wird das Probeabo nach Ablauf von 30 Tage automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement aktualisiert“. Wird das entsprechende Feld ausgewählt, gilt für ausgewählte Flugreisen ein ermäßigter Tarif. Am Ende des Vorgangs gelangt der Kunde auf eine Maske „Ihr Reiseplan“, in welcher die Flugdaten wiedergegeben werden. Zudem steht dort: „30-Tage-GRATIS-Probeabo (…) Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Abo sparen Sie (…) EUR bei diesem Flug”. Unter dem Button „Jetzt kaufen“ steht geschrieben: „Durch Anklicken autorisieren Sie O., ein Prime-Benutzerkonto mit der eingegebenen E Mail-Adresse zu erstellen“. Die Klägerin (K) schloss ein Prime-Abonnement ab und buchte eine ermäßigte Flugreise. Im Folgenden wurde vom Konto der K der Flugpreis und die Abo-Jahresgebühr abgebucht. Im Nachgang hält K den Vertrag für nicht zustandegekommen und möchte die Jahresgebühr erstattet bekommen. C. Anmerkungen Der BGH geht davon aus, dass vorliegend kein Vertrag gem. § 312j Abs. 4 BGB zustandegekommen ist. Hier entspreche die konkrete Ausgestaltung des Bestellvorgangs nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Zwar sei die umgangssprachliche Verwendung des Wortes „Kauf“ unproblematisch, da sich daraus doch zweifelsfrei eine Zahlungspflicht für den Kunden ergibt. Jedoch bezwecke § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher aufzeigen zu wollen, welche Zahlungspflichten sein Handeln auslöst. Dem ist aber nicht genügt, wenn unersichtlich ist, welche Verträge der Verbraucher mit Betätigung der Schaltfläche abschließt. In diesem Fall war aus der Maske nicht erkennbar, dass es sich um einen einheitlichen Bestellvorgang für mehrere Leistungen handelt. Es fehlt an dem Hinweis auf die Zahlungspflicht für das Abonnement. Der erlangte Vorteil eines günstigeren Preises aufgrund des Abonnements kann aufgrund der Absolvierung der Reise nicht herausgegeben werden. Die Möglichkeit von Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB schließt der Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB aus. Ein Verstoß gegen diesen kommt einem Verstoß gegen eine Formvorschrift gleich. Zudem soll § 312j Abs. 4 BGB vor einer Irreführung des Verbrauchers schützen. Dieser Zweck würde durch die Anwendung des § 818 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. D. In der Prüfung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung 3. Ohne rechtlichen Grund a. Angebot und Annahme b. Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 4 BGB aa. Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bb. Zahlungspflicht cc. Verletzung von § 312j Abs. 3 BGB (P) 4. Keine Ausschlussgründe 5. Rechtsfolge (P) E. Literaturhinweise Reuter in: Kein Wertersatzanspruch des Unternehmers aus § 818 Abs. 2 BGB bei Verletzung einer Schutzpflicht aus § 312j Abs. 3 BGB, RÜ 2024, 550. Gramlich in: Bedeutung eindeutiger Bestell-Schaltflächen für Wirksamkeit von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, GRUR-Prax 2024, 588. Entscheidung der Woche 48-2024 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 27-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 27-2018 (SR) Patrick Glatz Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Wo? Az.: BGH 2 StR 200/17 in: NStZ 2018, 278f.; BeckRS 2018, 668 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil v. 10.1.2018 Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden liegt daher auch dann bereits vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder zur Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Dazu gehört auch schon das Drohen mit einem geeigneten Objekt (hier: Brechstange), dass das Tatopfer dabei nicht einmal visuell wahrzunehmen braucht. Es reicht für die notwendige Wahrnehmung durch das Tatopfer i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB bereits schon die taktile Wahrnehmung des Opfers – sprich die physische tatsächliche Wahrnehmbarkeit bei gleichzeitig nicht visueller Wahrnehmungsmöglichkeit – aus. Dabei ist entscheidend, dass das Tatwerkzeug (Brecheisen) beim Opfer Ausdruck der Bedrohungsszenerie geworden ist. Warum? Die Probleme i.R.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB – insbesondere beim Merkmal des „Verwendens“ – sind vielfältig und bereiten manchmal Abgrenzungsschwierigkeiten für den Rechtsanwender. Insbesondere muss der Unterschied zum bloßen Bei-sich-führen geläufig sein, Fälle der unbewussten Mitnahme von gefährlichen Werkzeugen wie Taschenmessern oder der Problemfall der Schreckschusspistole kommen häufig in diesem Zusammenhang vor. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH zum Verwendungsbegriff i.R.d. § 250 StGB lesenswert. Dabei sollte insbesondere auf die Begründung des BGH geschaut werden, der den Verwendungsbegriff anhand der ratio des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB umreißt. Vertiefungsaufgabe Eisele, „Strafrecht BT: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, JuS 2018, 393f.; BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. von Eidam, NStZ 2018, 278f.; BGH Urteil v. 10.1.2018 – 2 StR 200/17 mit Anm. Bönte, RÜ 2018, 233f.; Entscheidung-der-Woche-27-2018 .pdf PDF herunterladen • 308KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2019 (ZR) Antonia Hagedorn Augsburger Berufstrompeter darf (weiter) in seinem Reihenhaus proben. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – V ZR 143/17 in: BeckRS 2018, 29299 MDR 2019, 23 A. Orientierungs- oder Leitsatz Häusliches Musizieren muss als sozialadäquate und übliche Form der Freizeitbeschäftigung in gewissen Grenzen von den Nachbarn geduldet werden. B. Sachverhalt In einem Wohngebiet lebt ein Ehepaar als Nießbraucher in einem Reihenhaus, das sich von den Musikgeräuschen des angrenzenden Hauses der Beklagten gestört fühlt. Der Beklagte probt als Berufsmusiker mit seiner Trompete im Dach- sowie im Erdgeschoss maximal drei Stunden täglich und nicht mehr als zwei Tage pro Woche unter Berücksichtigung der Ruhezeiten. Außerdem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich seine Schüler. Die mit ihm in dem Reihenhaus wohnende Beklagte musiziert nicht. Das Klägerehepaar verlangt von den Beklagten das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, um das Wahrnehmen der Musikausübung auf ihrem Grundstück zu verhindern. C. Anmerkungen Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob die Beklagte eine Störerin und damit eine geeignete Anspruchsgegnerin ist. Die Störung beruht auf dem Verhalten des Beklagten, sodass sie nicht Zustandsstörerin, sondern mittelbare Handlungsstörerin ist. Da ihr Verhalten nach dem Schwerpunkt ein Unterlassen darstellt, könnte es nur zu einer Beeinträchtigung geführt haben, wenn sie gegen das Musizieren hätte einschreiten müssen. Dies ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Beklagten stellt der BGH fest, dass die häusliche Musikausübung in den Grenzen der Zumutbarkeit eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt, sodass ein Anspruch aus § 1004 BGB aufgrund der Duldungspflicht des Nachbarn an der Rechtswidrigkeit scheitert. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen abzustellen sowie darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Zwischen Berufs- und Hobbymusikern ist nicht zu differenzieren. Musikunterricht überschreitet die Wesentlichkeitsschwelle nur in einem im Vergleich zu individuellem Musizieren höheren Maße, wenn eine gesteigerte Geräuschintensität vorliegt. Des Weiteren ist eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen nicht mit der Begründung angezeigt, dass das Ausweichen auf Nebenräume die Geräuscheinwirkungen verringern oder sogar verhindern würde, denn die zentralen Räume stellen regelmäßig den Lebensmittelpunkt dar. Das Bestehen von Nebenräumen kann lediglich eine engere zeitliche Grenze für das Musizieren in den Haupträumen rechtfertigen. Die einzuhaltenden Ruhezeiten sind allgemein zu bestimmen und nicht an die individuellen Lebensverhältnisse eines Nachbarn anzupassen. Dies folgt aus der Erwägung, dass andernfalls jegliche sozialadäquate Nutzung des Grundstücks unterbleiben müsste, wenn ein Nachbar tagsüber und ein anderer nachts ruhebedürftig ist. Grundsätzlich hat auch ein gesundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute und lästige Geräusche hinzunehmen. Die nachbarliche Rücksichtnahme kann aber weitere, zumutbare Einschränkungen gebieten. Vielmehr ist die grundrechtlich geschützte freie Persönlichkeitsentfaltung des Musizierenden mit der möglichst ungestörten Erholung des Nachbarn durch eine Begrenzung der Dauer und des Umfangs der Musikausübung in Einklang zu bringen. Insoweit ist für die Bestimmung eines angemessenen Maßes unter wertender Betrachtung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens sowie die örtlichen Gegebenheiten. Als Richtwert hält der BGH zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten für angemessen. D. In der Prüfung I. Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB 1. Eigentumsbeeinträchtigung 2. Störer 3. Fortdauernde oder bevorstehende Störung 4. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB II. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zur Vertiefung: Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Auflage, München 2018, Kapitel 9; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Baldus, Band 7, 7. Auflage, München 2017, § 1004 Rn. 192ff. Entscheidung-der-Woche-04-2019 .pdf PDF herunterladen • 91KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2025 (ÖR) Jonas Rahn Der BRD obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag, dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsbemühung gewahrt bleibt. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 2 BvR 508/21 in: BeckRS 2025, 16587 A. Orientierung- oder Leitsätze 1. Der BRD obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag, dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsbemühung gewahrt bleibt. 2. Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu konkreten grundrechtlichen Pflichten verdichten. a) Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG bezieht sich auf Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens, auch bei Gefährdungen die von einem anderen Staat ausgehen. b) Eine Eingrenzung dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht sieht die Verfassung, sofern ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt besteht, nicht vor. c) Erforderlich für eine Verdichtung zu einer extraterritorialen Schutzpflicht, ist eine ernsthafte Gefahr, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und/ oder der internationalen Menschenrecht systematisch verletzt werden. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind jemenitische Staatsangehörige, deren nahe Verwandte bei einem US-Drohnenangriff im August 2012 gemeinsam mit mutmaßlichen Mitgliedern der Al-Quaida getötet wurden. 2014 klagten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Köln darauf, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, Einsätze bewaffneter Drohnen von deutschen Boden durch die USA auf dem Gebiet des Jemen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. C. Anmerkungen Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem OVG Köln hatten sie teilweise Erfolg: Die BRD wurde verurteilt Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Drohneneinsätze nur im Einklang mit dem Völkerrecht stattfänden. Nach einer Revision der BRD vor dem BVerwG, wurde das Urteil derart geändert, dass die Berufung vor dem OVG zurückgewiesen wurde und eine Schutzpflicht nicht festgestellt werden konnte. Die Zusicherung der USA gegenüber der BRD, keine unbemannten Luftfahrzeuge für Antiterroreinsätze von Ramstein aus zu starten und deutsches Recht zu achten seinen nicht völlig unzulänglich. Die Verfassungsbeschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewähre nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern begründe auch staatliche Schutzpflichten. Dieses stehen auch im Ausland lebenden Ausländern, insofern ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt gegeben sei, zu. Dies folge aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG. Jedoch sei die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit der BRD und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit dem Grundgesetz als Ziel immanent. Bei der Bündnisfähigkeit handele es sich um ein Verfassungsgut, das bei der Konkretisierung extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen sei. Deshalb müssen sichere Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich bei den Brüchen des Völkerrechts sowie der Menschenrechte nicht um bloße Einzelfälle handele. Dabei sind die Rechtsauffassung der deutschen Staatsorgane genauso zu berücksichtigen, wie die verminderten Schutzmöglichkeiten der BRD aufgrund der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt. So wurde festgestellt, dass die bloße technische Herstellung einer Daten- und Kommunikationsverbindung zwischen der Drohne und den Führungseinrichtungen der USA in der Gesamtschau nur von untergeordnetem Gewicht sei. Außerdem sei die Rechtsauffassung der USA für die Abgrenzung zwischen zivilen und militärischen Zielen im Jemen nicht völkerrechtlich unvertretbar. Somit fehle es an einer konkreten, die Schutzpflicht begründenden Gefahr. Dementsprechend seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen Schutzpflicht nicht erfüllt, weshalb es keiner Entscheidung bedürfe, ob die BRD einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern gerecht geworden wäre. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Schutzbereich 1. persönlicher Schutzbereich (P): Schutz von im Ausland lebenden Ausländern durch das GG E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. v. 15.7.2025 – 2 BvR 508/21 (m. Anm. Maximilian Amo), becklink 2034931, 15.7.2025, BVerwG, Urt. v. 24.5.2021 - NVwZ 2021, 800, Payandeh/Sauer, Staatliche Gewährleistungsverantwortung für den Schutz der Grundrechte und des Völkerrechts, NJW 2021, 1570 Entscheidung der Woche 31-2025 .pdf PDF herunterladen • 171KB Zurück Nächste

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