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  • Entscheidung der Woche 30-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 30-2019 (ÖR) Rocky Glaser Der Verantwortliche eines ursprünglich erlaubt geparkten Fahrzeugs muss die Kosten bei einem Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst ab einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen tragen, wobei eine stundenscharfe Berechnung nicht stattfindet. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerwG 3 C 25.16 in: NJW 2018, 2910 A. Orientierungssatz Der Verantwortliche eines ursprünglich erlaubt geparkten Fahrzeugs muss die Kosten bei einem Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst ab einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen tragen, wobei eine stundenscharfe Berechnung nicht stattfindet. B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 auf einer öffentlichen Straße ab und flog anschließend in den Urlaub. Am nächsten Tag stellten Mitarbeiter eines privaten Umzugsunternehmens auf Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stadt zwei mobile Halteverbotsschilder auf, welche jeweils für den 23. und 24.08.2013 galten. Am 23.08.13 veranlasste ein Mitarbeiter der Stadt nach mehrmaligem erfolglosen Klingeln bei der Klägerin das Abschleppen durch ein privates Abschleppunternehmen. Die Klägerin konnte ihr Fahrzeug später gegen eine Zahlung von 176,98 Euro abholen. Durch Bescheid wurde zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 62 Euro erhoben. Die Klägerin klagte auf Erstattung der Abschleppkosten und Aufhebung des Gebührenbescheids. Die Klagen wurden vom zuständigen VG und OVG abgewiesen. C. Anmerkungen Es handelt sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO. Hinsichtlich der Kostenerstattung ist die allgemeine Leistungsklage und bezüglich der Aufhebung des Gebührenbescheids die Anfechtungsklage statthaft, vgl. § 88 VwGO. Materiell waren ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids zu prüfen. Während das BVerwG die Abschleppmaßnahme an sich als verhältnis-mäßig befand, beurteilte es die Kostentragung als unverhältnismäßig. Problematisch erscheint, dass es sich dem Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Norm zur Kostentragung nach um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. §§ 66 I NPOG, 73 I NVwVG). Unabhängig davon stellt das Gericht auf berechtigte Interessen des Verantwortlichen sowie darauf ab, dass ein Verkehrsteilnehmer als Ausfluss aus § 1 I StVO stets mit Situationen rechnen muss, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Regelungen erforderlich machen. Daher ist zwar Vorsorge zu treffen, erforderlich ist aber auch eine angemessene Vorlaufzeit von Halteverboten. Das BVerwG lehnte die verbreitete Auffassung ab, dass eine Frist von 48h ausreichend sei, weil eine Änderung in der Risikosphäre des Verantwortlichen liege. Die Gründe für kurzfristige Halteverbote stammen wie hier zur Erleichterung eines Umzugs regelmäßig nicht aus dessen Verantwortungssphäre. Eine hinreichend flexible Handlungsmöglichkeit ist auch bei einer Mindestvorlaufzeit von drei Tagen gegeben, diese wurde in anderen Bundesländern bereits praktiziert und außerdem wäre die Ersatzvornahme an sich rechtmäßig. Auf die konkreten Tage kommt es nicht an, auch an Sonn- und Feiertagen kommt der Verkehr nicht zum Erliegen. Eine stundenscharfe Protokollierung sei für einen derartigen Vorgang des täglichen Lebens nicht angemessen. D. In der Prüfung A.) Zulässigkeit B.) Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO C.) Begründetheit 1.) Allgemeine Leistungsklage Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch/ Rechtsgrundlosigkeit (P) Verhältnismäßigkeit der Abschlepp-maßnahme und Kostenforderung 2.) Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids (P) Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaß-nahme und Kostenforderung Subjektive Rechtsverletzung E. Zur Vertiefung Folgende Besprechungen der Entscheidung: Hebeler, JA 2019, 398; Schubert, NZV 2018, 438. Entscheidung-der-Woche-30-2019 .pdf PDF herunterladen • 245KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 17-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 17-2024 (ÖR) Charlotte Turzynski Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor, wer Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind und auch keine zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Diese sind durch den Gesetzgeber auszugestalten, welcher dabei das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beachten muss. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 09.04.2024 - 1 BvR 2017 / 21 Fundstelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/04/rs20240409_1bvr201721.html A. Orientierungs - oder Leitsätze (gekürzt) 1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt nicht vor, wer Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind und auch keine zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Diese sind durch den Gesetzgeber auszugestalten, welcher dabei das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beachten muss. 2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig davon sind die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 3. Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und das Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken. 4. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen. 5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, um diese zu erlangen. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Er und die Mutter des Kindes führten zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung und lebten zusammen in einem Haushalt.Sie trennten sich, der Beschwerdeführer hatte aber weiterhin Umgang mit dem Kind, während die Mutter sich in einer neuen Beziehung befand. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf rechtliche Vaterschaft, welche ihm nicht anerkannt wurde. Diese erlangte stattdessen der neue Partner der Mutter. Der Beschwerdeführer musste die Vaterschaft gerichtlich anfechten, scheiterte aber vor dem Oberlandesgericht Naumburg aufgrund der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters des Kindes. Der Beschwerdeführer legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. C. Anmerkungen Der Ausschluss des leiblichen Vaters in der Mitsprache und Erziehung des Kindes aufgrund fehlender rechtlicher Vaterschaft stellt im konkreten Fall eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 GG des leiblichen Vaters dar. Aufgrund der bereits bestehenden engen sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dessen rechtlichen Vater war der leibliche Vater von jeder Mitbestimmung ausgeschlossen, obwohl er sich stets um die Vaterschaft bemühte und von Anfang an durch das Handeln der Mutter nicht die Chance hatte mit dem Kind eine Beziehung aufzubauen. Laut dem BVerfG ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, da die Vorschrift leibliche Väter in ihrem Elternrecht verletzt. Das Grundrecht stehe leiblichen Vätern auch zu, wenn sie nicht rechtliche Väter seien, was nicht hinreichend berücksichtigt wird. Dies stellt eine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Einschränkung des Elternrechts dar. Die momentane Regelung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und bedarf einer Reform. Das BVerfG entschied entgegen seiner vorherigen Rechtsprechung, dass in machen Fällen mehr als zwei Personen Träger der Elterngrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein können. Es betont aber weiterhin den Spielraum des Gesetzgebers, gleichzeitig aber wird darauf hingewiesen, dass wenn er weiterhin eine Beschränkung des Elternrechts auf zwei Personen beibehält, die Elternschaft sich grundsätzlich auf die Abstammung stützen sollte. Ausgedrückt wird aber auch, dass wenn sich die Elternschaft auf mehr als zwei Personen erstrecken sollte, der Gesetzgeber nicht geboten ist jeden Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten aufzuerlegen, sondern das sie im Umfang voneinander abweichen können. Er sei aber trotzdem an die prägenden Strukturmerkmale des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebunden, in welchem Eltern die leiblichen Eltern des Kindes beschreibt. Gleichwohl soll aber auch das Wohl des Kindes gewährleistet werden, damit auch dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sichergestellt ist. D. In der Prüfung Urteilsverfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/1bvr201721-bverfg-vaterschaft-kinder-familie-vaterschaftsanfechtung-leiblicher-biologischer-vater ; BVerfG, Beschl. v. 09.04.2004 - 1 BvR 1493/ 96 u.a. = NJW 2003, 2151. Entscheidung der Woche 17-2024 .pdf PDF herunterladen • 117KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 30-2020 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 30-2020 (SR) Malte Gauger Dass ehemalige Bewohner nicht mehr in ihren Wohnungen leben, lässt die Wohnungseigenschaft i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entfallen. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 526/19 in: NJW 2020, 1750 BeckRS 2020, 7873 A. Orientierungs- oder Leitsatz Dass ehemalige Bewohner nicht mehr in ihren Wohnungen leben, lässt die Wohnungseigenschaft i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entfallen. (Leitsatz der Redaktion) B. Sachverhalt Nach einigen begangenen Diebeszügen beschließt A, vorrangig in Häuser von Verstorbenen einzubrechen. Über entsprechende Todesfälle informiert er sich durch das Studieren der Traueranzeigen in der Tageszeitung. Er lässt sich für sein Vorhaben die Unterstützung des B zusichern. Seinem Plan entsprechend hebelt A am 6.5.2020 ein Fenster am Haus eines zwei Wochen zuvor Verstorbenen auf. Er steigt ein, während B draußen den Fluchtweg absichert. Die Beute von 60 € Bargeld teilen A und B untereinander auf. Einige Tage später hebelt A die Terrassentür zu einer weiteren Immobilie auf. Auch dieses Haus steht leer, weil dessen Bewohnerin kurz zuvor verstorben war. Dort entnimmt er einen Tresor und flüchtet gemeinsam mit B, der erneut den Fluchtweg absicherte, vom Grundstück. Dem Tresor entnehmen sie später 1.000 € Bargeld. C. Anmerkungen In der vorliegenden Entscheidung beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob Wohnungen (auch) dann unter den Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen, wenn die Häuser zur jeweiligen Tatzeit seit dem Tod ihrer Bewohner unbewohnt waren. Der BGH hat das Vorliegen der Qualifikation im Ergebnis angenommen und hat dazu wie folgt ausgeführt: Wohnungen sind zunächst abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Die Häuser waren hier jeweils eingerichtet und als Unterkunft voll funktionstüchtig. Auch führt der BGH ein Wortlautargument an. Der Begriff der Wohnung bezeichne eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit [...]. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei somit der Zweck der Stätte maßgebend, aber nicht, dass das Objekt tatsächlich bewohnt ist. Dieser Argumentation entspreche auch, dass ebenso Wohnmobile und Wohnwagen tatbestandlich auch dann unter den Wohnungseinbruchdiebstahl fallen, wenn sie zur Tatzeit nicht zum Wohnen genutzt werden. Ferner werde die Betrachtungsweise auch von der Gesetzessystematik bestätigt. Denn spätestens mit der Einführung des § 244 Abs. 4 StGB, der den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung regelt, habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung nicht als tatbestandliche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wissen will. Letztlich stellt der BGH auch noch auf den Sinn und Zweck der Qualifikation ab. Die Vorschrift schütze das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen sowie die häusliche Integrität. Diese Rechtsgüter können auch dann verletzt sein, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zugeordnet werden können, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen, etwa weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es ihr Elternhaus ist oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme c) § 244 StGB aa) § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (P) Wohnungseigenschaft E. Zur Vertiefung Zum Wohnungseinbruchdiebstahl allgemein: Rengier, Strafrecht BT I, § 4 Rn. 82ff.; Siehe vertiefend auch: Bosch, Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls, Jura 2018, 50-59. Entscheidung-der-Woche-30-2020 .pdf PDF herunterladen • 297KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 15-2021 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 15-2021 (ZR) Moritz Stamme An die Stelle einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VIII ZR 163/18 in: NZM 2020, 704 NJW 2020, 3517 IMR 2020, 3124 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. An die Stelle einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Die hiernach den Vermieter treffende Ausführung von Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte Zustand der Wohnung bei Übergabe sei. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustands kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht. B. Sachverhalt Die Kläger hatten 2002 von der Beklagten in Berlin eine unrenovierte Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag hatten sie die Schönheitsreparaturen übernommen. Als sich im Lauf der Zeit der Zustand der Wohnung weiter erheblich verschlechterte, verlangten sie von der Beklagten einen Vorschuss von über 8.000 Euro zur Renovierung der Wohnung. C. Anmerkungen Die Kläger könnten auf Grund des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf den Vorschuss haben. Dafür müsste die Beklagte mit der Beseitigung der Mängel in Gestalt der erforderlichen Renovierung der Räume in Verzug sein (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ergibt sich hier nach Meinung des Senats unmittelbar aus § 535 Abs. 1 S. 2 iVm § 536 Abs. 1 BGB, weil die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam war, so dass an die Stelle der fraglichen Klausel gemäß § 306 BGB wieder die dispositive Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB tritt. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, da sich der Zustand der Räume gegenüber demjenigen bei ihrer Übergabe inzwischen weiter erheblich verschlechtert hat. Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist nämlich der nach dem Vertrag vom Vermieter geschuldete Zustand. Die Kläger haben die Wohnung besichtigt und in dem Vertrag den dabei festgestellten wenig erfreulichen Zustand der Räume im Wege einer sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert. Deshalb ist hier nicht etwa der renovierte Zustand der Wohnung, sondern der unrenovierte Zustand bei Übergabe der Räume, geschuldet. Nimmt man dies an, so können die Kläger gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine Wiederherstellung des unrenovierten Zustands bei Übergabe der Räume verlangen. Aus naheliegenden Gründen hält der Senat dies indessen für wirtschaftlich unsinnig und auch praktisch unmöglich, so dass die vollständige Renovierung der Wohnung in Betracht kommt (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 306 Abs. 2 BGB). Dadurch bekämen die Kläger jedoch etwas, worauf sie nach dem Vertrag gar keinen Anspruch haben, nämlich eine vollständig renovierte Wohnung anstelle der unrenovierten Wohnung im Zustand bei Übergabe. Den Ausweg aus diesem Dilemma sieht der Senat in einer Kostenteilung der Parteien, gestützt auf § 242 BGB. Die klagenden Mieter können demnach von der Beklagten einen Vorschuss für die Renovierung der Wohnung fordern, aber nur wenn sie die Hälfte der Kosten übernehmen und ihren Anspruch auf einem Vorschuss der Beklagten auf die restliche Hälfte der Kosten beschränken. D. In der Prüfung § 535 Abs. 1 BGB 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel iSd § 536 3. Verzug des Vermieters bei Mangelbeseitigung, § 286 BGB (P) Unwirksamkeit der Klausel, §§ 305 ff. BGB E. Zur Vertiefung Artz, Austarieren der Dekorations-Lastverteilung im Wohnraummietverhältnis, NZM 2015, 801; Graf von Westphalen, Schönheitsreparatur-AGB vor ihrem Unionsrichter, NZM 2018, 1001, Entscheidung-der-Woche-15-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2025 (ÖR) Gabriel Felix Gruber Öffentlich-rechtliche Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für individuell zurechenbare Leistungen auferlegt werden und dazu dienen, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder Vorteile auszugleichen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 - 1 BvR 548/22 Fundstelle: BeckRS 2025, 104 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Öffentlich-rechtliche Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für individuell zurechenbare Leistungen auferlegt werden und dazu dienen, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder Vorteile auszugleichen. 2. Die Verfassung verpflichtet nicht zur kostenfreien Bereitstellung polizeilicher Sicherheitsvorsorge. Polizeikosten müssen nicht ausschließlich aus Steuermitteln finanziert werden und können auch Dritte treffen, die keine Störer sind. 3 . Eine Gebühr ist nur zulässig, wenn sie als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben wird. Der Gesetzgeber hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, der aber überschritten ist, wenn kein konkreter Bezug zum Vorteil des Abgabepflichtigen besteht. 4. Individuelle Zurechenbarkeit liegt vor, wenn die öffentliche Leistung konkrete Vorteile bietet oder individuell veranlasst wurde, insbesondere bei einer übermäßigen Inanspruchnahme öffentlicher Ressourcen. B. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, eine Veranstalterin von Bundesligaspielen, wurde aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes Bremen zur Zahlung einer Gebühr für polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen bei einem als Hochrisikospiel eingestuften Fußballspiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV verpflichtet. Das Spiel fand am 19. April 2015 statt und zog eine große Anzahl von Zuschauern an. Aufgrund erhöhter Gewaltpotenziale wurden umfangreiche polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Der Gebührenbescheid belief sich auf 425.718,11 Euro und basierte auf § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG). Die Veranstalterin machte geltend, dass die Bereitstellung von Polizeikräften eine originäre staatliche Aufgabe sei, die ausschließlich durch Steuermittel zu finanzieren sei. Zudem sei die Berechnung der Gebühren unverhältnismäßig und intransparent. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid zunächst auf, weil es eine unzureichende gesetzliche Grundlage sah. In der Berufungsinstanz entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen, dass die gesetzliche Grundlage ausreichend sei und der wirtschaftliche Vorteil der Veranstalterin eine anteilige Kostenübernahme rechtfertige. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung in der Revision. C. Anmerkungen Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Erhebung der Gebühr verfassungsgemäß ist. Es stellte fest, dass die Veranstalterin wirtschaftlich von der Sicherheitsleistung profitiert und daher ein legitimes Interesse des Staates besteht, die dadurch entstehenden Kosten anteilig zu erheben. Die Erhebung einer Gebühr für Sicherheitsleistungen ist demnach gerechtfertigt, solange ein direkter Vorteil für den Veranstalter erkennbar ist. Die Einbindung von Polizeikräften zur Verhinderung von Gefahren durch Fangruppen und mögliche Ausschreitungen stellt eine besondere, individuell zurechenbare Leistung dar. Das Gericht prüfte die Gebührenregelung anhand der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit. Formell wurde insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bremen nach Art. 70 GG bestätigt. Materiell wurde die Regelung an den Maßstäben der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG), des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) gemessen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Berechnungsmethode der Gebühr transparenter und nachvollziehbarer gestaltet werden muss, um methodische Mängel auszuschließen. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass nur tatsächlich anfallende Mehrkosten berechnet werden und die Veranstalter nicht übermäßig belastet werden. Zentrale Probleme dieser Entscheidung waren die Abgrenzung zwischen allgemeiner staatlicher Aufgabe und individuell zurechenbarer Leistung. Die zentrale Frage war, ob die Polizeipräsenz primär dem Allgemeinwohl dient oder ob sie eine konkret zuordenbare Leistung für den Veranstalter darstellt. Ein weiteres Problem war die Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung. Die Höhe der Gebühr musste in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veranstalters. Auch der Gleichheitsgrundsatz wurde erörtert, da es darauf ankam, ob die Regelung verschiedene Veranstaltergruppen gleich behandelt oder ob sie bestimmte Akteure übermäßig belastet. Die Entscheidung bestätigt, dass Bundesligaveranstalter als Nutznießer der Sicherheitsmaßnahmen angesehen werden können. Die erhobene Gebühr verletzt nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit, da sie einer sachgerechten Lastenverteilung dient. Das Bundesverfassungsgericht führte weiterhin aus, dass die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter und den finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand sorgfältig erfolgen müsse. In künftigen Fällen sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich, um etwaige Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Das Gericht betonte jedoch, dass bei zukünftigen Erhebungen die Verhältnismäßigkeit und Berechnungsmethoden strenger zu prüfen seien, um eine Überbelastung der Veranstalter zu vermeiden. D. In der Prüfung Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beteiligtenfähigkeit 3. Prozessfähigkeit 4. Beschwerdegegenstand 5. Beschwerdebefugnis 6. Rechtsschutzbedürfnis 7. Form und Frist II. Begründetheit 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit (P) Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (P) Ungleichbehandlung durch die Gebührenregelung (P) Verletzung des effektiven Rechtsschutzes E. Literaturhinweise BVerfG, Urteil vom 14.01.2025 - 1 BvR 548/22 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-dfl-polizeikosten-bundesliga-hochrisiko-fussballspielengebuehren (abgerufen am: 20.01.2024) Entscheidung der Woche 4-2025 .pdf PDF herunterladen • 68KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2019 (ÖR) Daniel Müller Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 in: NJW 2019, 1201 A. Orientierungs- oder Leitsatz Der Wahlrechtsausschluss in allen ihren Angelegenheiten Betreuter sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Straftäter verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sowie gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. B. Sachverhalt Bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag wurde Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG durch diverse Beschwerdeführer erhoben. Für vier der Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt. Drei weitere Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der angegriffenen Wahl gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB im Maßregelvollzug untergebracht. Sie waren aufgrund dieser Umstände jeweils nach § 13 Nr. 2 bzw. 3 BWahlG a.F. von der Wahl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer legten aufgrund dessen im November 2013 zuvor Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch zurück. C. Anmerkungen Die vorliegende Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Wahlrechtsausschluss. Ausgangspunkt sind § 13 Nr. 2 ,3 BWahlG, die Personen von der Wahl ausschließen, für die in allen Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Verfügung bestellt ist, sowie solchen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich mit Verstößen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG und dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auseinander. 1. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. 2. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Durchführbarkeit der Wahl durch typisierende Regelungen sicherzustellen. Dabei müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. 3. Indem § 13 Nr. 2 BWahlG ausschließlich am äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten ansetzt, bestimmt die Regelung den Kreis der Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise und verfehlt die Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt keinen Rückschluss auf das Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit. D. In der Prüfung I. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 2 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG 1. Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG a. Eingriff b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung E. Zur Vertiefung Lang, Inklusives Wahlrecht, ZRP 2018, 19 ff; Heußner/Pautsch, Die Verfassungswidrigkeit des Wahlrechtsausschlusses von 17-Jährigen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, NVwZ 2019, 993 ff. Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit! Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2018 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2018 (ZR) Paula Kirsten Aktuell: Eine Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist lediglich wirksam, wenn dem Mieter im Gegenzug ein Ausgleich gewährt wird. Wo? Az.: BGH Urt. v. 22.08.2018 – VII ZR 277/16 in: bundesgerichtshof.de Vorinstanzen AG Celle, 20.04.2016 – 14 C 1146/14 AG Celle, 25.05.2016 – 14 C 1146/14 AG Celle, 01.06.2016 – 14 C 1146/14 LG Lüneburg, 16.11.2016 – 6 S 58/16 Was? BGH, Urteil vom 22.08.2018 Mit dem Urteil hält der BGH seine mieter-freundliche Rechtsprechungslinie zu Schönheitsreparaturklauseln i.R.v. Wohnraummietverträgen aufrecht. So urteilte der BGH, dass eine formularvertragliche Überwälzung von Verpflichtungen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält und damit unwirksam ist, sofern: 1. die Wohnungen unrenoviert oder renovierungsbedürftig an den Mieter übergeben wurde und 2. der Vermieter dem Mieter im Gegenzug keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Ein anderes ergibt sich für den Vermieter auch dann nicht, wenn der Vormieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den neuen Mieter abgewälzt hat. Warum? Der Verfahrensgang des Rechtsstreits zeigt, dass die Thematik der Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen nach wie vor praxisrelevant ist. Die Wirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB stipulierten Verpflichtung des Vermieters Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ist am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen. Maßgeblich ist, ob der Mieter durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt wird. Eine derartige Benachteiligung nimmt der BGH an, wenn der Mieter infolge der formularmäßigen Abwälzung verpflichtet wird, Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Eine Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist lediglich wirksam, wenn dem Mieter im Gegenzug ein Ausgleich gewährt wird; der Mieter gestellt wird, als habe ihm der Vermieter eine renovierte Wohnung übergeben. Das Bestehen einer Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter hat keinen Einfluss auf die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter aufgenommene Renovierungsklausel. Soll eine Regelung zur schuldbefreienden Übernahme der Renovierungspflicht zwischen Mieter und Vormieter getroffen werden, muss der Vermieter gemäß § 415 Abs. 1, 2 BGB zugegen sein. Vertiefungsaufgabe Zur Relativität der dem Schuldverhältnis zugrundeliegenden Rechte und Pflichten und dessen Ausnahmen: Ernst in: Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage, Einl. § 241; Wiederholung: Einbeziehungs- sowie Inhaltskontrolle von AGB gemäß §§ 305ff. BGB; Verständnis: Barudi, Zu viel des Guten?, ZJS 2010, 219. Was wäre jetzt anders? Entscheidung-der-Woche-41-2018 .pdf PDF herunterladen • 300KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 42-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 42-2018 (SR) Malte Gauger Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, sind keine Schutzvorrichtungen. Wo? Az.: BGH 1 StR 79/18 in: HRRS 2018, Nr. 723 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Urteil vom 26.06.2018 Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Deshalb sind Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, keine Schutzvorrichtungen. Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams. Warum? Die Regelbeispiele von § 243 StGB werden häufig in Klausuren abgeprüft. Insbesondere bei einer Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB sollte sehr genau darauf geachtet werden, wozu der vermeintliche Schutz dient. Das vorliegende Urteil zeigt, worauf geachtet werden muss: Dient die Vorrichtung dazu, den Gewahrsam zu brechen, kann ein Regelbeispiel vorliegen. Handelt es sich jedoch lediglich um einen Mechanismus der dazu beiträgt den Gewahrsam effektiver zurück zu erlangen, ist das Regelbeispiel grundsätzlich nicht erfüllt. Folglich sollte sich in der Klausur immer die Frage nach dem Zweck der Vorrichtung gefragt werden, damit sauber und zutreffend subsumiert werden kann. Vertiefungsaufgabe Wolf-Doettinchem, „Mit dem Handy auf der Flucht“, JA 2018, 432. Entscheidung-der-Woche-42-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 46-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 46-2025 (ÖR) Leon Münch Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 1 BvR 1796/23 A. Orientierungs - oder Leitsätze Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1992 als Notar zugelassen und war Anwaltsnotar. Sein Notaramt ist durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2023 erloschen. Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Köln eine berufsgerichtliche Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Aufsichtsbehörde erhoben. Er hat beantrag festzu-stellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Die gesetzliche Altersgrenze verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 GRCh sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 1, Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG. Sie sei wegen eines inzwischen eingetretenen Mangels an Bewerbern für Notariatsstellen nicht mehr erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 7. August 2023 auch zurückgewiesen. Somit richtete der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sowie gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Mittelbar wendet er sich gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO. C. Anmerkungen Im Fokus liegt die Frage, welchen legitimen Zwecken die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO dient. Die Festlegung eines Höchstalters für die Berufsausübung soll eine funktionstüchtige Rechtspflege gewährleisten. Die Altersgrenze ist auch ein Mittel, mit dem eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird. Somit wird schließlich der Zweck verfolgt, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren zu schützen. Das Überangebot an Bewerbern auf das Anwaltsnotariat hat sich inzwischen grundlegend gewandelt. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und - erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO als nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres greift schwerwiegend in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Demgegenüber stehen zwar Gemeinwohlbelange, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben. Mit Blick darauf, dass der Grad der Zweckerreichung durch die Altersgrenze im Anwaltsnotariat mittlerweile gering ist, besteht aber kein verfassungsrechtlich angemessener Interessenausgleich mehr. D. In der Prüfung Zulässigkeit (+) Begründetheit I. Verstoß gegen Art. 12 I (Berufsfreiheit) Schutzbereich (+) Eingriff (+) Rechtfertigung (Dreistufentheorie) b) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (P) Abwägung: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts im Gegensatz zur Einschränkung der Berufsfreiheit der Notare E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 - 1 BvR 1796/23 Entscheidung der Woche 46-2025 .pdf PDF herunterladen • 71KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 25-2020 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2020 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Aktenzeichen & Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19 in: www.bundesverfassungsgericht.de A. Orientierungssätze Bei Anwendung des § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf. B. Sachverhalt (verkürzt) Im Rahmen eines Steuerverfahrens erhielt der Beschwerdeführer u.a. ein an ihn persönlich gerichtetes Rundschreiben des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert-Walter Borjans. Dort heißt es unter anderem: „Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif.“ Daraufhin äußerte sich der Be-schwerdeführer am Ende eines Schreibens an die Finanzbehörden, das neben inhaltlicher Gegenrede auch allgemein eine „Drangsalierung“ und „Tyrannisierung“ der Bürger seitens des Fiskus geltend machte, wie folgt: „Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden behalte ich mir ausdrücklich vor. Sie jetzt zu erheben, dürfte allerdings sinnlos sein: Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt. Aber vielleicht führt ja die Landtagswahl im Mai 2017 hier zu Verbesserungen […]“. Wegen dieser Äußerung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. C. Anmerkungen Das BVerfG setzt mit der vorliegenden Entscheidung seine ständige, differenzierte Rechtsprechung zum Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fort. Eine Schmähkritik liegt nicht schon bei einer besonderen Ehrbeeinträchtigung vor, auch ausfallende Kritik erfordert grundsätzlich eine Abwägung. Eine Schmähung liegt erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Liegt keine Schmähkritik vor, so ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktion eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere das Schutzbedürfnis der Machtkritik zu berücksichtigen, sodass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Wiese für ihre Machtausübung angreifen können. Ebenso zu berücksichtigen ist die Form der Äußerung sowie die Größe des Personenkreises, die Kenntnis von der Äußerung erlangen. Der Sachbezug ergebe sich hier aus dem Umstand, dass das Schreiben des Ministers selbst die Angelegenheit aus dem technisch-administrativen Bereich löste und eine allgemeinpolitische Dimension aufwies. Die Begriffe „Null“ und „dilettieren“ gehörten evident nicht sozial absolut tabuisierten Schimpfwörtern, deren einziger Zweck Herabsetzung anderer ist. Je nach Kontext seien sie geläufige Ausdrucksmittel von Kritik. Walter-Borjans habe zudem selbst einen konkreten Anlass für die Reaktion gesetzt. Insofern hätten die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkannt. D. In der Prüfung A. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich (P) Meinung/Abgrenzung zur Schmähkritik B. Eingriff C. Rechtfertigung (P) Verhältnismäßigkeit: Wechselwirkungslehre E. Zur Vertiefung Epping, Grundrechte, 8. Auflage, S. 107ff. Entscheidung-der-Woche-25-2020 .pdf PDF herunterladen • 133KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 49-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 49-2019 (ZR) Moritz Stamme Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 2, § 309 Nr. 8 lit. b lit. ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31). Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – VIII ZR 240/18 in: BeckRS 2019, 26151 A. Orientierungssätze Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht" i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 2, § 309 Nr. 8 lit. b lit. ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31). B. Sachverhalt (verkürzt) Die Klägerin ersteigerte am 01.11.2014 auf einer von dem Beklagten veranstalteten öffentlichen Versteigerung den seinerzeit knapp zweieinhalb Jahre alten ungekörten Hengst A zum Preis von EUR 25.678,32 brutto. Dieser war bis zum Zeitpunkt der Auktion weder geritten noch angeritten worden. Vor der Versteigerung wurde A klinisch untersucht, wobei sich keine besonderen Befunde ergaben. Im Frühjahr 2016 stellte sich heraus, dass der Hengst für die Klägerin nicht reitbar war. Er hatte schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion so genannte Kissing Spines im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule sowie eine Verkalkung im Nackenband im Bereich des Hinterhauptes aufgewiesen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2016 unter Fristsetzung zum 21.10.2016 vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Auktionsbedingungen sahen vor, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer bereits nach drei Monaten verjähren sollten. C. Anmerkungen Die Auktionsbedingungen sind unwirksam, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 476) handelt. Das OLG Schleswig-Holstein hatte entschieden, dass die Vorschriften des Verbrauchgüterkaufs der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht entgegenstünden, da es sich bei dem A um eine gebrauchte Sache i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB handele. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach Tiere per se als gebrauchte Sachen i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen würden, sei nicht zu folgen. Für die Beurteilung, ab welchem Zeitpunkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als „neu“ zu bewerten sei, ließe sich zwar keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen. Zumindest sei aber ein zweieinhalbjähriger Hengst, der schon einige Zeit von der Mutterstute getrennt ist und über einen gewissen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat, sowie seit längerem geschlechtsreif ist, als „gebraucht“ oder nicht „neu hergestellt“ anzusehen. Damit hat der BGH erstmals die offen gelassene Frage beantwortet, ob neben einer nutzungs- eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmangelrisikos zu berücksichtigen ist. D. In der Prüfung A. §§ 434, 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 346 BGB I. Kaufvertrag II. Sachmangel, § 434 BGB III. Bei Gefahrenübergang IV. Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB V. Verjährung, §§ 438, 218 BGB (P) Wirksame AGB, Verbrauchsgüterkauf B. Ergebnis E. Zur Vertiefung RÜ 2018, 685 (Besprechung des vorinstanzlichen Urteils). Entscheidung-der-Woche-49-2019 .pdf PDF herunterladen • 89KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR) Sina Giebel Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. Aktenzeichen und Fundstelle VGH München, Beschluss v. 08.06.2026 –24 CS 26.603 A. Orientierungs -oder Leitsätze 1.Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. 2.Ein grober Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewah-rungsvorschriften liegt vor, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwider-handlung begangen wird, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch künftig an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. B. Sachverhalt A ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Am 31. Januar 2024führ-ten Mitarbeiter des zuständigen Landratsamts(L)bei ihm eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch, wobei auffiel, dass die eingetragene Waffe des Herstel-lers H bei A nicht auffindbar ist. A erklärt daraufhin, die Waffe sei defekt gewesen, er habe sie vor etwa zwei Jahren unbrauch-bargemacht und über den Hausmüll entsorgt. A wurde zu ei-nem beabsichtigten Widerruf aufgrund fehlenderZuverlässig-keit angehört. Die Entsorgung über den Hausmüll würde eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. A vertrat die Auffassung, er sei im Recht, da er die Luftpistole unbrauchbar machte und sie gar nicht erlaubnispflichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. Juni 2025widerriefL formell ordnungsgemäß die dem A erteilte waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. BWaffG. Mit der Begründung, dass das Abfallun-ternehmensowie Fußgänger,insbesondere auch Minderjäh-rige,über den Müll in den Besitz der Waffe hätten gelangenkönnen. A erhebt am 19. Mai2025 Klage im Wege des einstwei-ligenRechtsschutzes. C. Anmerkungen Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob ein un-vorsichtigerUmgang mit einer Waffe vorliegt, wenn man eine Luftpistole, nachdem sie gebrauchtwurde, über den Haus-müll entsorgt. Dabei ist es entscheidend, ob die konkrete Luftpistole erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei war. So liegt zunächst bei der Entsorgung einerWaffe grundsätzlich ein „Umgang mit einer Waffe“ vor. Denn wer die Waffe in den Müll gibt, gibt die tatsächliche Sachherrschaft darüber auf, wodurch es potenziellzur Berührung der Waffe mit Dritten kommen kann. Sofern die Luftpistole erlaubnispflichtig ist, ist die Entsorgung über den Hausmüll grundsätzlich unvor-sichtig.Da der Besitzer nicht sicherstellen kann, dass die Waffe bzw. ihre wesentlichen Teile ausschließlich in die Hände berechtigter Personen gelangen. Sofern die Luftpis-tole jedoch erlaubnisfreiwar und tatsächlich dauerhaft un-brauchbar gemacht wurde, dann besteht keine Gefahr mehr, dass Dritte, insbesondere Minderjährige, eine funktionsfä-hige Waffe erhalten. In diesem Fall begründetdie Entsorgung über den Hausmüll nicht ohne Weiteres einen unvorsichti-gen Umgang i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bWaffG. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzungen aa) Umgang mit Waffen bb) Unvorsichtiger Umgang II. Besonderes Vollzugsinteresse C. Ergebnis E. Literaturhinweise VGH München, 08.06.2026 –CS 26.603 Entscheidung der Woche 33-2026 .pdf PDF herunterladen • 76KB Zurück Nächste

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