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- Entscheidung der Woche 09-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 09-2025 (SR) Clara Kittelmann Als Anstifter macht sich gem. § 26 StGB strafbar, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt und dabei die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Aktenzeichen und Fundstelle Az : BGH 1 StR 463/23 in: NStZ 2025, 29 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Als Anstifter macht sich gem. § 26 StGB strafbar, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt und dabei die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Anstifter kann auch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat. Auf seine Motivation kommt es grundsätzlich nicht an. 2. Die Anstiftung zur Anstiftung wird als Anstiftung zur Haupttat bestraft. B. Sachverhalt Der Angeklagte S belieferte als angestellter Kurierdienstfahrer den Geschädigten Ac, den Inhaber einer Kfz-Werkstatt, mit Fahrzeugutensilien. Aus dieser Tätigkeit war ihm bekannt, dass der Ac den Rechnungsbetrag bei Anlieferung der Ware stets in Bar bezahlte und zu diesem Zwecke eine größere Menge Bargeld vorhielt. Kurz vor dem. 29. März 2022 informierte der Angeklagte S den Angeklagten A über diese Umstände. Dabei war ihm bewusst, dass der A diesen Hinweis an zwei ihm unbekannte Personen weitergeben würde, und nahm - ebenso wie der Angeklagte A - billigend in Kauf, dass diese die Informationen nutzen würden, um sich das Bargeld des Ac unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich zu verschaffen. Weder S noch A hatten ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat. Nach Erhalt des Hinweises durch A beschlossen die Mitangeklagten D und G, dem Geschädigten Ac das mitgeführte Bargeld unter Drohung mit einer Schreckschusswaffe und einem Messer zu entwenden. Da die beiden selber über kein Fahrzeug verfügten, wandten sie sich an den Angeklagten A, der wiederum die Mitangeklagte T dazu bewegen konnte, D und G am 29. März 2022 bei der Flucht aus der Werkstatt des Ac zu helfen. Spätestens als diese sich am Tattag im Fahrzeug maskierten, wurde dem A bewusst, dass D und G bewaffnet waren. In spontaner Erweiterung des Tatplans, forderten D und G neben dem Geschädigten Ac auch den Geschädigten Ak mit vorgehaltener Waffe und unter Bedrohung mit dem Messer zur Herausgabe des Bargelds auf, was jedoch erfolglos blieb. Der Angeklagte A beobachtete das Geschehen von einem Gebüsch aus. Der Angeklagte S befand sich zur Tatzeit zufällig am Tatort und war trotz seines Hinweises an A schockiert von dem Überfall. Als D und G erkannten, dass sie ihr Ziel allein durch Drohung mit der Pistole und dem Messer nicht erreichen würden, flohen sie unverrichteter Dinge vom Tatort. C. Anmerkungen In dem vorliegenden Urteil befasst sich der BGH anhand eines Falles der sog. Kettenanstiftung im Kontext der versuchten räuberischen Erpressung mit den Voraussetzungen der Anstiftung und dem Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe. Erforderlich für die Verwirklichung der Anstiftung gem. § 26 StGB sei das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes setze § 26 StGB voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter als auch das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (sog. doppelter Anstiftervorsatz) zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element). Indem der S den Hinweis über die anstehende Anlieferung und deren Umstände gab, habe der Kurierdienstfahrer den A zumindest bedingt vorsätzlich dazu veranlasst, seinerseits in den Mitangeklagten D und G den Tatentschluss zu wecken. Sowohl S als auch A wussten dabei um die wesentlichen Einzelheiten der Haupttat und nahmen diese billigend in Kauf. Ferner stehe der Strafbarkeit wegen Anstiftung nicht entgegen, dass weder S noch A ein persönliches Interesse am Taterfolg hatten. Insoweit sei grundsätzlich jedes Hervorrufen des Tatentschlusses als Anstiftung zur Haupttat zu werten. Eine Anstiftung zur Anstiftung (sog. Kettenanstiftung), wie im vorliegenden Fall, werde stets als Anstiftung zur Hautptat bestraft. Unerheblich sei dabei, dass S die Haupttäter nicht kannte und es dem A überlassen war, diese auszuwählen. Weiter bestehe auch kein Grund, an der Kausalität der jeweiligen Anstifterhandlungen zu zweifeln, da A wie auch D und G ihren konkreten Tatentschluss jeweils erst nach Erhalt des Hinweises fassten. Eine "allgemeine Tatbereitschaft" der Haupttäter stehe - anders als bei einem zu einer konkreten Tat fest Entschlossenen - einer Anstiftung durch einen "Tippgeber" nicht entgegen. Ferner stellte der BGH heraus, dass eine etwaige zugleich verwirklichte Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung durch als weniger schwere Beteiligungsform grundsätzlich hinter der Anstiftung als subsidiär zurücktritt, sofern sich die Beteiligungsformen auf dieselbe Haupttat beziehen, was vorliegend der Fall war. Gleiches gelte für eine unterlassene Hilfeleistung. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg: Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat b) Tathandlung: Bestimmen i.S.d. § 26 StGB c) Kausalität 2. Subjektiver Tatbestand E. Literaturhinweisw Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2022, § 46 Rn 23 ff., 75f., 128. Entscheidung der Woche 09-2025.pdf .pdf PDF herunterladen • 161KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR) Julian Römer Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. Aktenzeichen und Fundstelle BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken. 2. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist als freier Journalist und Redakteur des Rundfunksenders Radio „Dreyeckland“ mit Sitz in Freiburg tätig. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf einer Internetseite des Radiosenders einen Artikel mit folgendem Titel: „linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen >> Bildung krimineller Vereinigung << eingestellt.“ Dabei handelt es sich um eine, auf Grund eines Verbotsverfahrens, eingestellte Internetseite, auf der politische linke Inhalte geteilt wurden. Aufgrund dieses Artikels wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstüt- zung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs 1 Satz. 1 NR 2, Abs 2 StGB geführt. Daraufhin ordnete das Amtsgericht in Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Sicherstellung bezeichneter Gegenstände unter anderem die Durchsu- chung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Diese wurde am 17. Januar 2023 vollzogen. Dagegen versuchte der Beschwerdeführer vorzugehen doch mit dem Beschluss vom 7. November durch das Oberlandesgericht in Stuttgart sind all seine Versuche final gescheitert. Der Beschwerdeführer sah sich dem hingehend verletzt in seiner Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und macht dies schlussendlich an einer Verfassungsbeschwerde geltend. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 wurden schließlich durch das BVerfG als Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs.1 S. 2 des Beschwerdeführers angesehen und teilweise aufgehoben. C. Anmerkungen Gegenüber stehen hier die Aufklärung einer Straftat und die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit. Der Art. 5 GG findet zwar Schranken in den allgemeinen Gesetzen unter anderem auch in der StPO, mit ihrer Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Diese sind allerdings von nicht so hohem Rang, wie die Rundfunkfreiheit. Diese ist ebenso wie die Pressefreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit maßgeblich für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Vage Vermutungen, auf die sich die Gerichte berufen haben, reichen nicht aus, um die Rundfunkfreiheit einzuschränken. D. In der Prüfung 1. Zulässigkeit (+) 2. Begründetheit I. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG 1. Schutzbereich (+) 2. Eingriff (+) 3. Rechtfertigung (-) (P) Abwägung: Reine Vermutung bezüglich der Erfüllung ei- nes Straftatbestandes vs. das Gewähren der Pressefreiheit und der Arbeit als Journalist E. Literaturhinweise BVerfG, Urt. V. 3.11.2025 – 1 BvR 259/24 Entscheidung der Woche 49-2025 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2019 (ÖR) Jendrik Wüstenberg Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung – wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. Aktenzeichen & Fundstelle OVG Lüneburg 11 ME 189/19 in: juris.de A. Orientierungssatz 1. Eine unterbliebene Anhörung führt im Eilverfahren nicht zur formellen Rechtswidrigkeit einer ordnungsbehördlichen Anordnung, wenn die Anhörung noch bis zum Abschluss eines anhängigen Hauptsacheverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). 2. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zurückweisung von Wahlwerbung im Fernsehen und im Hörfunk entwickelte Rechtsprechung - wonach Rundfunkanstalten Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen und im Rundfunk nur dann zurückweisen dürfen, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze evident ist und nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198, juris, Rn. 102 ff.) -, ist auf eine ordnungsbehördliche Anordnung, ein bestimmtes Wahlplakat zu entfernen, nicht übertragbar. (Amtliche Leitsätze) B. Sachverhalt (verkürzt) Der Ortsverband der P-Partei (P) hat anlässlich der Europawahl am 26.05.2019 zwei Wahlplakate mit der Aufschrift „Migration tötet“ in der C-Straße der Stadt S aufgehängt. Mit Verfügung vom 08.05.2019 forderte die S den P unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, diese Plakate bis zum 09.05.2019 zu entfernen. Eine Anhörung unterblieb. Diese Anordnung gelte auch für alle anderen Plakate dieses Inhalts im Stadtgebiet der S. Für den Fall der Nichtbefolgung wird die Ersatzvornahme angedroht. Hiergegen erhob die P am 16.05.2019 Anfechtungsklage und beantragte im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die P machte geltend, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Wahlwerbung politischer Parteien nur zulässig sei, wenn ein evidenter und schwerwiegender Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliege und verweist insofern auf die o.g. Rechtsprechung des BVerfG. C. Anmerkungen Zum einen behandelt der Fall mit der unterbliebenen Anhörung einen „Klassiker“ des allgemeinen Verwaltungsrechts, zum anderen die Frage, inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG zu Wahlwerbung im Rundfunk auf den klassischen Straßenwahlkampf übertragen werden kann. Die Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist mangels eines einschlägigen Spezialgesetzes § 11 NPOG. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung ist zu erörtern, dass die unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des „verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ in § 45 Abs. 2 VwVfG nicht das Eilverfahren, sondern das Hauptsacheverfahren meint. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung kann hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr ein drohender Schaden für die objektive Rechtsordnung im Hinblick auf eine Verletzung des § 130 StGB (Volksverhetzung) durch den Slogan „Migration tötet“ bejaht werden (anders jedoch das BVerfG, welches diesen Schluss bezweifelt, aber auf ggf. anderweitige verfassungsrechtliche Unzulässigkeit verweist, die weiter zu untersuchen sei, vgl. BVerfG BeckRS 2019, 9652). In der Rechtsfolge verneint das OVG im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Anwendbarkeit der o.g. Grundsätze damit, dass die Reichweite und damit die Bedeutung eines in der Regel bundesweit gesendeten Wahlwerbespots im Vergleich zu einem in einer Kommune aufgehängten Wahlplakat bedeutend schwerwiegender ist. Hier standen lediglich zwei Plakate in Rede, welche im Vergleich zu Werbespots nur sehr wenige Bürger erreichen. Parteien verfügen über eine Vielzahl unterschiedlicher Wahlplakate, wodurch die Antragstellerin die Beschwer des Verbots durch das Aufhängen anderer Plakate selbst abmildern kann – anders als bei Werbespots, deren Sinngehalt durch eine Abänderung einzelner programmatischer Äußerungen entstellt werden könnte, was über die Absichten der Partei in die Irre führen könnte. Der Eingriff in Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 GG ist somit gerechtfertigt. Im Hinblick auf die oben erwähnten Zweifel des BVerfG bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall noch weiterentwickelt. D. In der Prüfung A. Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs B. Zulässigkeit des Eilantrags C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung II. Erfolgsaussichten in der Hauptsache 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit -> insbes. Anhörung, § 28 VwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestandsmerkmale b. Rechtsfolge (!) -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit III. Materielle Interessenabwägung IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-27-2019 .pdf PDF herunterladen • 195KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 18-2018 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 18-2018 (SR) Fabienne Wundram Allein der Umstand der Entdeckung und eine anschließende Flucht können, selbst im Zusammenhang mit einer Straftat in Form des Verbrechens, die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe nicht tragen. Wo? BGH 1 StR 393/17 in: HRRS 2018 Nr. 100 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 24.10.2017 Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt: Nämlich nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung. Dies ist der sogenannte Rücktrittshorizont. Lässt sich die Vorstellung des Täters in Hinblick auf einen fehlgeschlagenen Versuch nicht ermitteln, so kommt es gerade auf diese Abgrenzung an. Allein der Umstand der Entdeckung und eine anschließende Flucht können die Annahme einer unfreiwilligen Tataufgabe nicht tragen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo). Warum? Die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch ist ein beliebtes AT-Klausurproblem, das auch in anspruchsvollen Klausuren abgehandelt werden kann. Der Sachverhalt ist hierbei besonders gut auszuwerten, um die subjektive Einstellung des Täters zu ermitteln. Für die Praxis hat die Entscheidung Bedeutung im Hinblick auf den Strafrahmen und die Anwendung von Strafmilderungsgründen. In der Klausur wird es noch wichtiger, eine nachvollziehbare Argumentation und Verarbeitung aller Hinweise aus dem Sachverhalt vorzunehmen und zukünftig die autonom motivierte Tataufgabe zu begründen. Diese können unter anderem aus den Motiven des Täters, äußeren Einflüssen, dem Zeitraum des Geschehens oder Besonderheiten des Tatmittels resultieren und müssen eine Freiwilligkeit des Handels erkennen lassen. Angst vor einer Bestrafung schließt indes die mögliche Freiwilligkeit nicht schon aus, da im Zweifel zu Gunsten des Zurücktretenden auf dessen innere Willensrichtung zu schließen ist. Vertiefungsaufgabe Lektüre des Urteils sowie von BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; Anhand von klassischen Versuchs- und Rücktrittsfällen das Prüfungsschema und die Definitionen wiederholen und die Stelle der Freiwilligkeit des Rücktritts in der Prüfung des § 24 StGB verorten. Entscheidung-der-Woche-18-2018 .pdf PDF herunterladen • 304KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR) Maximilian Lotz Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VII ZR 157/24 in: NJW 2025, 2027 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1.Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". 2.Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung. Eine solche ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil der Waschanlagenbetreiber seinen Hinweis- und Schutzpflichten durch das Einfahrtschild an der Waschanlage genüge getan hat, denn der geltend gemachte Schaden beruht auf einem selbsttätigen Öffnen des Tankdeckels durch Druck auf den Deckel während des Waschvorgangs und diese Off-nung des Tankdeckels hat ihre Ursache darin, dass das Fahrzeug aufgrund seiner baureihenspezifischen technischen Ausstattung über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt. Dieses spezifische technische Ausstattungsmerkmal fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. 3.Der hiernach ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers ist der Kraftfahrzeugeigentümer nicht hinreichend nachgekommen 4.Auszuschließen ist auch eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage "regelkonform". B. Sachverhalt Der Kläger nutzte am 22. September 2022 mit seinem BMW X3 die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage (sog. Waschstraße). Vor der Einfahrt befand sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen & Hausrecht", u. a.: „Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers ... beachten" sowie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Das Fahrzeug dieser Baureihe ist serienmäßig mit einem nicht verriegelbaren Tankdeckel ausgestattet. Das Amtsgericht gab der Klage statt; auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. C. Anmerkungen Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Er geht von einem Werkvertrag nach § 631 BGB aus, aus dem sich für die Beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB Schutzpflichten für die Fahrzeuge der Kunden ergeben. Zwar hat die Waschanlage einwandfrei funktioniert, jedoch könnte eine Verletzung der Hinweispflicht hinsichtlich der Gefahren der Waschanlage ergeben. Die Betreiberin der Waschanlage müsse aber nur die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die eine verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Anlagenbetreiberin für ausreichend halten darf, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren, und die ihr den Umständen nach zumutbar sind. Diese Schutz- und Hinweispflichten hat die Inhaberin der Waschanlage aber erfüllt, indem sie den deutlich sichtbaren Hinweis anbrachte, dass Tank-und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen. Der Umstand, dass sich die Tankklappen von allen Fahrzeugen dieser Baureihe nicht verriegeln lassen, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Inhaberin. Daher trifft sie auch keine dahingehende besondere Hinweispflicht, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg und das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde bestätigt. D. In der Prüfung I. §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB Schuldverhältnis (+) Werkvertrag Pflichtverletzung (P) Hier (-) da Hinweispflicht erfüllt. II. § 823 Abs. 1 (nicht vom Gericht geprüft) Rechtsverletzung (+) Eigentum Verletzungshandlung (P) Hier pflichtwidriges Unterlassen (-) da er seinen Verkehrssicherungspflichten durch den Hinweis nachgekommen ist. E. Literaturhinweise Staudinger/Olzen (2024) BGB § 241 Rn. 511.1 Entscheidung der Woche 44-2025 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 03-2025 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 03-2025 (SR) Marie Rennebaum Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen als mögliche Folge seines Handelns erkennt und diesen billigt oder sich zumindest damit abfindet. Gleichgültigkeit gegenüber dem möglichen Tod kann hierfür ausreichend sein. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Urt. v. 29.02.2024 - 4 StR 350/23 Fundstelle: https://openjur.de/u/2485368.html A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen als mögliche Folge seines Handelns erkennt und diesen billigt oder sich zumindest damit abfindet. Gleichgültigkeit gegenüber dem möglichen Tod kann hierfür ausreichend sein. 2. Bedingter Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit eines illegalen KFZ-Rennens hinaus die spezifischen Umstände kennt, die eine konkrete Gefahr, wie einen Beinaheunfall, wahrscheinlich machen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahr abfindet. Dabei genügt es, wenn der sich Täter eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die der tatsächlich eingetretenen Gefahr im Wesentlichen entspricht. 3. Der Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Gefahr schließt nicht zwingend aus, dass der Täter einen Tötungsvorsatz hat. Insbesondere bei risikofreudigen Tätern kann es sein, dass sie eine kritische Situation in Kauf nehmen, jedoch darauf vertrauen, einen tödlichen Ausgang noch verhindern zu können. B. Sachverhalt Am Nachmittag fuhren S und P, jeweils in einem hoch motorisierten Pkw, auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Beide beschleunigten stark und überholten einen langsameren Pkw, wobei die P auf der Gegenfahrbahn blieb und ihr Fahrzeug weiter beschleunigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschlossen sich beide konkludent, spontan ein Rennen zu veranstalten. Trotz eingeschränkter Sicht und einer erkennbaren Gefahrenlage fuhren beide nebeneinander her. Im Verlauf des Rennens geriet das Fahrzeug der P bei einer Geschwindigkeit von etwas 180 km/h ins Schleudern und kollidierte mit mehreren entgegenkommenden Fahrzeugen. Die darin sitzenden Kinder wurden dabei getötet, ihre Eltern schwer verletzt. Eine weitere Person erlitt Verletzungen und ein erheblicher Sachschaden entstand. P und S verstießen bewusst gegen die Verkehrsregeln. Ihnen war der Zusammenhang zwischen dem Straßenrennen und den möglichen tödlichen Folgen bewusst, nahmen diese in Kauf, vertrauten jedoch auf dessen Ausbleiben. C. Anmerkungen Der BGH klärt die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Tötungs- und Gefährdungsdelikten im Zusammenhang mit illegalen Kraftfahrzeugrennen. Es wird unterstrichen, dass der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen muss, dass der tatbestandliche Erfolg ausbleibt, um bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen. Besonders im Kontext von § 315d StGB konkretisiert der BGH die Anforderungen an den bedingten Gefährdungsvorsatz. Es genügt, dass sich der Täter eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Zudem wird festgestellt, dass der Gefährdungsvorsatz gem. § 315d II StGB und der Tötungsvorsatz gem. §§ 211,212 StGB unterschiedliche Bezugspunkte haben. Der Täter kann eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen und gleichzeitig darauf vertrauen, einen tödlichen Ausgang zu verhindern. Der BGH hebt außerdem die strafschärfende Wirkung von Faktoren wie der hohen Unrechtsintensität illegaler Autorennen, insbesondere wenn mehrere Opfer zu Schaden kommen, hervor. Die bewusste Missachtung von Verkehrsregeln auf unübersichtlichen Strecken wird als besonders strafwürdig angesehen. D. In der Prüfung §§ 211, 212 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg b. Handlung c. Kausalität d. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise NStZ-RR 2024, 186 Entscheidung der Woche 03-2025 .pdf PDF herunterladen • 174KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 27-2026 (ÖR) Yannik Bogel Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. Aktenzeichen und Fundstelle EuGH, 24.03.2026 –C-767/23 [Remling] A. Orientierungs- oder Leitsätze Art.267 III AEUV ist dahingehend auszulegen, dass er nationalen Regelungen, wonach das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-staatlichen Rechts angefochten werden kann, die Nutzung ei-ner Cilfit-Ausnahme nicht begründen muss, entgegensteht. B. Sachverhalt Der marokkanische Staatsangehörige A., dessen Familie in den Niederlanden lebt und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte dort einen EU-weit gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag sowie der anschließende Widerspruch wur-den von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass er bereits ein Aufenthaltsrecht für Spanien besitze. Die darauffolgende Klage vor dem erstinstanzlichen Be-zirksgericht Den Haag blieb erfolglos; das Gericht entschied, A. müsse nach der Rechtsprechung des EuGH (C-133/15 Chavez-Vilchez) nachweisen, dass seine Kinder in Spanien keine Auf-enthaltserlaubnis erhalten können, um ein abgeleitetes Aufent-haltsrecht in den Niederlanden geltend zu machen.Gegen dieses Urteil legte A. Berufung beim Staatsratein,rügte die Auslegung der Rechtsprechung und wirft dem erstinstanz-lichen Gericht vor, nicht nach Art.267 AEUV den Gerichtshof,um Vorabentscheidung ersucht zu haben, obwohl hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht innerhalb der nationalen Rechtsprechung Divergenzen be-stünden. Spätestens jetzt habe der Staatsrat eine entspre-chende Frage dem EuGHgemäß Art.267 AEUV vorzulegen. Da der EuGH in seinerCilfit-Rechtsprechung eigentlich vorschreibt, dass letztinstanzliche Gerichte die Ablehnung eines Vorabentscheidungsersuchens konkret begründen müssen, hat der Staatsrat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob diese rein summarische Begründungim Aus-länderrecht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dazu dem EuGH folgende Frage gestellt: Ist Art.267 Abs.3 AEUV in Verbindung mit Art.47 Abs.2 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art.91 Abs.2 des Ausländer-gesetzes vorgesehenen entgegenstehen, wonach [der Staatsrat] als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer Partei, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Uni-onsrechts mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne darin anzugeben, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt? C. Anmerkungen Der EuGH stellt in seiner Entscheidung erneut klar, wie sehr das mitgliedsstaatliche Prozessrecht inzwischen unional überformt ist. Der höherrangige Art.267 AEUV modifiziert das nationale Prozessrecht, sodass die Gerichte zur unions-rechtskonformen Auslegung verpflichtet sind. Dazu gehört vor allem, dass Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung entweder nicht oder nur summarisch begründen müssen, trotzdem verpflichtet sind anzugeben, welche und aus welchen Gründen eine der drei Cilfit-Ausnahmen nach Auffassung des Ge-richts vorliegt. Diese Pflicht gilt, sobald sich eine der Parteien des betreffenden Rechtsstreits auf das Unionsrecht be-rufen hat, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt hat. D. In der Prüfung Folgende deutsche Regelungen entsprechen der niederlän-dischen Regelung §§544 VI 2 i.V.m. 543 II 1 ZPO §133 V 2 VwGO§116 V 2 FGO §160a IV 2 SGG §72a V 5 ArbGG Weiterhin bestehen andere Regelungen wie zum Beispiel §349 II StPO, welche dem Gericht die Befugnis erteilen, seine Entscheidung nicht zu begründen. Entscheidung der Woche 27-2026 .pdf PDF herunterladen • 78KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 41-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 41-2021 (ÖR) Sina John Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OVG Bautzen 6 B 360/21 in: BeckRS 2021, 27013 A. Orientierungs- oder Leitsatz n.v. B. Sachverhalt Die Antragsstellerin ist eine zur Bundestagswahl 2021 zugelassene Partei, welche mehrere Wahlplakate im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgehangen hat. Auf der oberen Hälfte jedes Plakates befindet sich der Schriftzug „Hängt die Grünen“, die untere Hälfte bestimmt der Schriftzug „Wählt Deutsch“. Darunter befindet sich in 2cm kleiner Schrift der Slogan „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Am Ende des Plakates steht in Großdruck „Der Dritte Weg“. Mit Bescheid vom 09.09.2021 verfügte die Antragsgegnerin, dass alle Plakate aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind und so unterzubringen sind, dass diese keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Weiterhin ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Nach einem erfolglosen Widerspruch wandte sich die Antragsstellerin im Eilverfahren an das VG Chemnitz. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und verfügte, dass die Plakate mit einem Mindestabstand von 100m zu den Plakaten der Partei „Bündnis90/Die Grünen“ aufgehangen werden dürfen. Mit der Beschwerde gemäß § 146 I VwGO verfolgen sowohl Antragsstellerin, als auch Antragsgegnerin ihre Begehren weiter. C. Anmerkungen Im Verfahren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 VwGO sind das Aussetzungsinteresse der Antragsstellerin und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse Betroffener und Dritter, von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Das OVG ist hierbei als Beschwerdeinstanz gemäß § 146 IV 6 VwGO auf die Prüfung der in den Beschwerden vorgebrachten Gründe beschränkt. Die einschlägige Ermächtigungsgrundlage stellt, mangels spezialgesetzlicher Regelung, § 12 SächsBPG (in Niedersachsen § 11 NPOG) dar. Dieser fordert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche hier in Form einer Verletzung der Rechtsordnung im Sinn des § 130 I Nr. 1 und 2 StGB in Frage kommt. Die Antragsstellerin kann sich in Bezug auf ihre Wahlplakate grundsätzlich auf ihre Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Alt. 1 GG berufen. Die Grenze der Meinungsfreiheit bilden jedoch gemäß Art. 5 II GG allgemeine Gesetze und so auch Strafgesetze. Hierbei prüft das OVG jedoch nur das Vorliegen des objektiven Tatbestandes; eine Strafbarkeit ist für das präventiv ausgerichtete Polizeirecht nicht nötig. Für eine Beurteilung der Aussagen ist ihr objektiver Sinn zu ermitteln. Es gilt das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Hierfür ist Grundlage der Wortlaut selbst sowie der Kontext der Aussage und deren Begleitumstände. Sofern es sich nach diesem Maßstab um eine mehrdeutige Aussage handelt, darf der Aussage nur eine sanktionierende Wirkung beigemessen werden, wenn alle sanktionslosen Bedeutungen vorher ausgeschlossen wurden. Auf Grund dieses Maßstabes kommt das OVG zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Mehrheit der Passanten mit „die Grünen“ die Partei „Bündnis90/Die Grünen“ assoziiert. Dass grün die Parteifarbe der Antragsstellerin ist, sei den meisten nicht bekannt. Somit kann auch nicht die Antragsstellerin selbst mit den Plakaten assoziiert werden. Zudem nehmen die meisten Passanten nur den Schriftzug „Hängt die Grünen“, „Wählt Deutsch“ und „Der Dritte Weg“ wahr, wobei der Schriftzug „Hängt die Grünen“ eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Den Schriftzug „macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ nehmen die meisten Passanten allein auf Grund nur 2cm großen Schrift nicht wahr. Auf Grund dieser Wahrnehmung sieht das VG den objektiven Tatbestand des § 130 I Nr. 1 und 2 als gegeben an. Die Plakate stacheln zum Hass gegen Mitglieder der Partei „Bündnis90/Die Grünen“ an und richten sich so gegen ein Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 StGB. Der Angriff richte sich gegen den Kern der Persönlichkeit der Mitglieder und spreche den Parteimitgliedern deren Lebensrecht als gleichwertige Personen ab („hängt“). Die Plakate seien geeignet bei anderen Menschen eine verächtliche Haltung gegenüber den Parteimitgliedern der Grünen zu fördern. Ein Rückblick auf Ereignisse in der Vergangenheit (vgl. die Attentate in Kassel, Hanau, Halle) spreche ebenfalls dafür. Somit ist eine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 130 I Nr. 1 , Nr. 2 StGB gegeben. Die Aussagen sind mithin nicht mehr von Art. 5 GG gedeckt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt damit vor. D. In der Prüfung § 12 SächsPBG (Pendant zu § 11 NPOG) 1. Betroffenheit der Öffentliche Sicherheit 2. Gefahr a. Objektive Rechtsordnung (P) Verstoß gegen § 130 I Nr. 1, 2 StGB E. Zur Vertiefung n.v. Entscheidung-der-Woche-41-2021 .pdf PDF herunterladen • 63KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 33-2020 (SR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 33-2020 (SR) Celina Weddige Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 10/20 in: NStZ 2020, 483 BeckRS 2020, 9016 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob die tatsächliche Sachherrschaft vorliegt […], bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens. 2. Von einem Gewahrsamsverlust ist auszugehen, wenn der Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben. B. Sachverhalt A und B begegnen C spät abends auf einer Straße. C fragt A, ob dieser ihm Drogen verkaufen könne, woraufhin es zwischen A, B und C zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt. Verletzt wird dabei niemand. Aller-dings beschließt C während des Gerangels zu fliehen, wobei er sein Handy im Wert von ca. 20 € verliert. Dies bemerkt er zwar, jedoch möchte er erst später wieder an die Straße zurückkehren, um sein Handy zu holen. A und B setzen ihren Spaziergang fort und kommen auf dem Rückweg wieder an dieser Straße vorbei. Dabei entdeckt A zufällig das Handy des C und entschließt sich, dieses einzustecken und zu behalten. Hat sich A wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Der Auffassung des LG Dresden, wonach ein Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB gegeben sei, stimmte der BGH nicht zu. Anders als vom LG Dresden angenommen sei kein Gewahrsam gebrochen worden, weswegen lediglich eine Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB anzunehmen sei. Der BGH betonte dabei, dass auch kein gelockerter Gewahrsam des C vorgelegen habe. C war weder an der Straße, in der er das Mobiltelefon verloren hatte, noch konnte er weiterhin auf dieses einwirken. So konnte A das Handy ungehindert aufheben und einstecken, ohne dass C auf diese Handlungen Einfluss nehmen konnte. Damit liege der vom LG Dresden noch angenommene gelockerte Gewahrsam gerade nicht vor. C verlor das Mobiltelefon in einer Straße, also in einem für jedermann zugänglichen öffentlichen Raum. Aufgrund seiner Abwesenheit konnte C dort keine Sachherrschaft mehr über das Handy ausüben. Daher sei die Annahme eines Gewahrsamsbruchs und Diebstahls auf Grundlage der vom LG Dresden getroffenen Feststellungen nicht haltbar. Vielmehr sei eine (Fund-)Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB gegeben. D. In der Prüfung A. Strafbarkeit des A gem. § 242 Abs. 1 StGB (-) mangels Gewahrsamsbruchs B. Strafbarkeit des A gem. § 246 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Zueignung aa) Aneignungsvorsatz bb) Enteignungsvorsatz c) Manifestation des Zueignungs-willens d) Rechtswidrigkeit der Zueignung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Zur Vertiefung Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetz-buch, 30. Auflage 2019, § 242 Rn. 25ff., insbe-sondere Rn. 28. Entscheidung-der-Woche-33-2020 .pdf PDF herunterladen • 92KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 38-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 38-2025 (ZR) Stravroula Pappou Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Verkäufers wegen einer Vermögensauskunft des Käufers besteht grundsätzlich nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt damit zusammenhängender Forderungen wie Verzugszinsen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH V ZR 249/23 in: NJW 2025, 1646 DNotZ 2025, 528 WM 2025 2025, 1204 BeckRS 2025, 4767 A. Orientierungs- oder Leitsätze Ein in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung vorgesehenes Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat, besteht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Forderungen, die - wie etwa Verzugszinsen - mit der Hauptleistungspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. B. Sachverhalt Der Rechtsvorgänger des Klägers (im Folgenden: Erblasser) veräußerte an den Beklagten notariellem Kaufvertrag vom 9.5.2018 zwei Landwirtschaftsflächen und das Wohngrundstück zum Preis von insgesamt 100.000 €. Hinsichtlich der Kaufpreisfälligkeit wurde im Kaufvertrag geregelt, dass dieser in monatlichen Raten zu je 500 € jeweils zum Monatsersten bis zum Tod des Erblassers zu zahlen ist. Als weitere Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien ein lebenslanges Wohnungsrecht des Erblassers. Ferner wurden dem Erblasser und seinem Rechtsnachfolger ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, »dass der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern hat, und der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgenommen wird." Zugunsten des Beklagten wurden in den Grundbüchern der Grundstücke Auflassungsvormerkungen eingetragen. Der Beklagte beglich in der Folgezeit die Raten stets pünktlich. Der Erblasser verstarb am 4.6.2020 und wurde von dem Kläger beerbt. Der Kläger beauftragte am 27.5.2022 die Gerichtsvollzieherin damit, dem Kläger die Vermögensauskunft abzunehmen und die Richtigkeit an Eides statt versichern zu lassen. Grundlage des Vollstreckungsauftrags war ein in einem anderen, mit dem Kaufvertrag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, Rechtsstreit der Parteien erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 31.12.2022 zahlte der Beklagte die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung. C. Anmerkungen Der BGH musste sich mit einem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht in einem Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung und dem aus der Ausübung des Rücktrittsrechts resultierenden Anspruch auf Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung beschaftigen. Dabei geht der BGH insbesondere auf die Grundsätze der Vertragsauslegung ein. Unter Anwendung der Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB, beidseitige interessengerechte Auslegung von Relevanz sowie die Berücksichtigung des durch die Beteiligten bei Vertragsschluss beabsichtigten Zwecks der Vereinbarung) hat der BGH entschieden, dass es bei der Vereinbarung einer ratenweisen Kaufpreiszahlung Grundstückskaufvertrag der typischen Interessenlage Beteiligten entspricht, dass die Erfüllung der gestundeten Zahlungspflichten des Käufers abgesichert wird. Insbesondere auch durch Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts. Dieses Rücktrittsrecht entfällt jedoch, wenn das Sicherungsinteresse des Verkäufers wegfällt. Dies ist vor allem bei vollständiger Zahlung der gestundeten Kaufpreisbeträge nebst etwaiger in direkter Verbindung zur Hauptforderung stehender Nebenforderungen der Fall. Knüpft das Rücktrittsrecht in auslegungsbedürftiger Weise daran an, dass der Antrag auf Abgabe einer Vermogensauskunft des Kaufers nebst Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt wird, besteht dieses Rücktrittsrecht im Zweifel nur bis zur vollständigen Erfüllung der dem Käufer nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Zahlung der Kaufpreisraten nebst etwaiger Nebenforderungen. Die Entscheidung des BGH veranschaulicht die Grundsätze der Auslegung notarieller Vereinbarungen und hebt noch einmal die Bedeutung möglichst eindeutiger und zweifelsfreier Formulierungen hervor. Insbesondere bei der Vereinbarung von Rücktrittsrechten Zusammenhang Stundungsabreden in Immobilienkaufverträgen sollte zukünftig die Entscheidung des BGH berücksichtigt werden. D. In der Prüfung § 894 BGB analog 1. keine direkte (sondern nur analoge) Anwendung 2. Unrichtigkeit des Grundbuchs a. Rücktrittserklärung nach § 349 BGB b. Rücktritt gem. § 323 Abs. 1 BGB c. Rücktritt durch ein vertragliches Rücktrittsrecht aa. Antrag auf Vermögenserteilung bb. Antrag über titulierten Kostenerstattungsanspruch (P; Auslegung der Vertragsklausel) 3. Ergebnis EdW KW 38 ZR .pdf PDF herunterladen • 2.52MB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 35-2022 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 35-2022 (ZR) Jolanda Fiss Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 403/19 in: RÜ 2022, 223 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. 2. In besonderen Fällen – wie beispielsweise bei (Ehe-)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder im Falle freiwilliger Mitveranlassung durch den Betroffenen – muss sich der Betroffene eventuell die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. B. Sachverhalt K ist der Lebensgefährte der Moderatorin S. Die B betreibt die Internetseite www.bild.de. Auf der Seite veröffentliche sie unter voller Namensnennung „ S, X und Y: Bei den Promi-Ladys herrscht SexFlaute!“. In dem Artikel wird u.a. darüber berichtet, S habe in einem Interview mit „Bunte“ über das „Sex-Leben mit ihrem Partner K“ geklagt: „Wir sind meistens viel zu müde, um irgendwelche zwischenmenschlichen Zärtlichkeiten auszutauschen.“ K ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei daher zu unterlassen. B ist demgegenüber der Ansicht, dass K, als langjähriger Lebenspartner von S, nicht vorgetragen habe, dass die Äußerungen der S ohne seine Billigung erfolgt seien und er müsse sich dies zurechnen lassen, auch wenn S sich nicht dazu geäußert habe, dass K ihr Lebenspartner sei. C. Anmerkungen Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog angenommen. Der BGH stützte dies darauf, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme zwar dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte gewöhnliche als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden oder sofern der Betroffene sich die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen muss. Hier hat K aber weder selbst öffentlich gemacht, dass er als Partner von S von deren „Sex-Flaute“ mitbetroffen sei, noch hat S den K im Zusammenhang mit ihren Aussagen über die wenigen sexuellen Kontakte namentlich benannt, sodass der Schutz der Privatsphäre nicht entfallen ist und mithin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Diese Beeinträchtigung erfolgte auch rechtswidrig, denn infolge einer Abwägung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit der B. Dies folgt insbesondere daraus, dass es sich bei K weder, anders als bei S, nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, noch hat er sich öffentlich über sein Sexualleben geäußert. Eine Abwägung ergibt im folgenden Fall, dass vordergründig nicht die ernsthafte und sachbezogene Erörterung der Frage steht, wie sich familiäre und berufliche Belastungen auf das Beziehungs- insbesondere das Sexualleben auswirken können, sondern vielmehr die bloße Befriedigung der Neugier der Leser daran, wer denn nun der von der „Sex-Flaute“ betroffene Partner der S ist. D. In der Prüfung § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog 1. Analogievoraussetzungen 2. Rechtswidrige Verletzung des APR a. Keine Sonderregeln b. Schutzbereich c. Rechtswidrigkeit 3. Störerin 4. Wiederholungsgefahr 5. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Sajuntz zur aktuellen Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2022, 589. Entscheidung-der-Woche-35-2022 .pdf PDF herunterladen • 110KB Zurück Nächste
- Entscheidung der Woche 29-2025 (ZR) | Hanoverlawreview
Entscheidung der Woche 29-2025 (ZR) Tim Nix Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich eine Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Fall der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). Aktenzeichen und Fundstelle Az: BGH VIII ZR 168/23 in: WM 2025, 416 BeckRS 2024, 35477 A. Leitsätze 1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich eine Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB auch im Fall der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (Fortführung von Senat NJW 2014, 1583 Rn. 28 mwN). 2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderung nicht möglich. (Das BGB wird in seiner Fassung vom 01.01.2022 angewendet) B. Sachverhalt Im März 2020 schloss der Kläger als Verbraucher mit der V-GmbH einen Leasingvertrag über ein von der beklagten Fahrzeughändlerin angebotenes Gebrauchtfahrzeug. Die Beklagte vermittelte den Leasingvertrag und verkaufte im Anschluss das Fahrzeug an die V-GmbH als Leasinggeberin. Das Fahrzeug wies einen vor der Übergabe an den Kläger fachgerecht reparierten Unfallschaden auf. Davon hatte der Kläger keine Kenntnis. Nach den Leasingbedingungen trat die V-GmbH als Leasinggeberin „sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag […] wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs“ an den Kläger ab. Der Kläger war sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wobei bei einem Rücktritt etwaige Zahlungen direkt an die V-GmbH zu leisten waren. Im Dezember 2020 erklärte der Kläger nach erfolgloser Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag. C. Anmerkungen Mit seinem Urteil knüpft der BGH an seine Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - VIII ZR 257/12 mwN.) in Hinsicht auf die Rechtslage vor dem 01.01.2022 an. Er nutzt diese Chance, um seine bisherige Rechtsprechung zu verfeinern. Der Leasinggeber sei trotz der Abtretung seiner Gewährleistungsrechte weiter als Käufer zu behandeln. Damit ist im Falle eines Rücktritts der Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich (!) diesem gegenüber geltend machbar. § 406 BGB finde mangels Schutzwürdigkeit des Lieferanten - dieser wüsste um die Leasingkonstellation - keine Anwendung. Dabei verhält der BGH sich nicht dazu, ab wann diese Kenntnis anzunehmen ist. Diese Argumentation stützt der BGH mit der Gefahr, sich nicht mehr vom Leasingvertrag lösen zu können, dem Risiko der Prozesskosten, dem Motiv des Leasingnehmers, der den Prozess nur deshalb führe, um keine weiteren Leasinggebühren zahlen zu müssen, der erhöhten Absatzchance des Lieferanten durch das Leasing sowie der Möglichkeit des Lieferanten, den Wertersatzanspruch gegenüber dem Leasinggeber abzusichern und die Übereignung durch den Leasinggeber zu verlangen, sobald der Lieferant selbst den Besitz der Sache erlange. Nicht jedes dieser Argumente trägt die Entscheidung, stützt sich aber gleichwohl. Insgesamt ist die Entscheidung aber zu begrüßen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität des Finanzierungsleasings. Ob § 406 BGB in allen Fällen unangewendet bleiben muss, hat der BGH soweit noch offen gelassen. Allerdings lässt er offen, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein können. D. In der Prüfung §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 2. Sachmangel, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB 3. Frist zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB 4. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Anspruch erloschen 1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 2. Aufrechnungslage, § 387 BGB (P) E. Literaturhinweise Mit weiteren Erläuterungen: RÜ 2025, 65 (Hünert) Diskutiert in: JuS 2025, 360 (Omlor) NJW 2025, 1049 (Koch) jM 2025, 104 (Hettwer) Zur Vertiefung: JuS 2021, 8 (Pierson) EDW KW 29 ZR .pdf PDF herunterladen • 326KB Zurück Nächste












