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  • Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 21-2025 (SR) Marija Mijatovic Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH 4 StR 526/24. In: BeckRS 2025, 5624. openJur 2025, 11409. FD-StrVR 2025, 806284. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, sofern die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, jedoch aufgrund zusätzlicher Tatsachen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. 2. Neben der BAK sind weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, inwiefern die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers vermindert war und wodurch er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, erforderlich. 3. In der Regel sind Feststellungen zu dem üblichen Fahrverhalten sowie dem vor und nach dem Tatzeitpunkt dargelegten Fahrverhalten des Angeklagten nebst einer Würdigung dessen notwendig. B. Sachverhalt Der BGH hat mit seiner Entscheidung ein Urteil des LG Münster (2 Ks-30 Js 394/22-16/22) aufgehoben. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Der Angeklagte fuhr nachts auf einer Landstraße, nachdem er am selben Abend Alkohol getrunken und maximal zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert hatte. Seine BAK betrug mindestens 0,72 ‰ und höchstens 1,35 ‰, und sein Blut wies mindestens 1,6 ng/ml THC auf. In einer Rechtskurve geriet er mit einer Geschwindigkeit von circa 80 km/h bei zulässigen 50 km/h driftend auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Fußgänger. Anhand dieser Kollision verstarb der geschädigte Fußgänger. Nichtsdestotrotz setzte der Angeklagte seine Fahrt fort. Folglich nahm er billigend in Kauf, dass der geschädigte Fußgänger noch lebte, bei sofortigen Hilfemaßnahmen überleben und ohne solche versterben könnte. Um seine Beteiligung am Unfall zu verdecken, entfernte sich der Angeklagte vom Unfallort. C. Anmerkungen Die festgestellte alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist nicht belegt worden. Das Tatgericht hat die verminderte Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Die Beweiswürdigung des LG genügt diesen Anforderungen nicht. Das LG hatte lediglich kurz ausgeführt, dass die für den Eintritt des Unfalls kausale Geschwindigkeitsüberschreitung ein alkoholbedingter Fahrfehler sei. Es hatte andere Gründe angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten abgelehnt. Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB oder § 316 Abs. 1 StGB gleichzusetzen. Der Angeklagte hätte auch mit einer bloßen Enthemmung infolge des Alkoholkonsums, die eigenen Fähigkeiten alkoholbedingt überschätzen können, woraus noch keine Beeinträchtigung seines fahrerischen Leistungsvermögens und schließlich die Annahme der Fahruntüchtigkeit folgt. Stattdessen bestand aufgrund mehrerer festgestellter Umstände - z.B. dass die BAK mit 0,72 % noch deutlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt war und der Cannabis-Konsum bereits zwei Tage zurücklag - noch Grund zur Annahme einer erhaltenen Fahrtüchtigkeit. Die Polizeibeamten trafen eine Stunde nach dem Unfall auf den Angeklagten und konnten keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerken. Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte eine relevante Auswirkung des genossenen Alkohols auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. All dies habe das LG rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen. Zudem werden andere intoxikationsunabhängige Unfallursachen - z.B. das übliche Fahrverhalten des Angeklagten, persönliche Verhältnisse des Angeklagten, eine generelle Geneigtheit zum Zu-schnell-fahren und die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern für einen Ortsunkundigen - verkannt. D. In der Prüfung § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bzw. § 316 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel Nicht-in-der-Lage-sein das Fahrzeug sicher zu führen E. Literaturhinweise BGH 4 StR 43/82. BGH 4 StR 688/93. BGH 4 StR 231/22. BGH 4 StR 80/23. Rengier, StrafR BT II, 25. Aufl. 2024, § 43, Rn. 17, 18, 22. BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed., 1.2.2025, § 315c, Rn. 16-35. Entscheidung der Woche 21-2025 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2022 (ZR) Amani Mehdawi Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH IX ZR 118/20 in: MDR 2022, 168 LSK 2021, 38432 BeckRS 2021, 38432 A. Orientierungs- oder Leitsatz Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. B. Sachverhalt Eingekleidet in einen immobiliarsachenrechtlichen Sachverhalt mit zivilprozessualen Problemen, handelt es sich schwerpunktmäßig um einen Problemkreis im Bereich der §§ 249 ff. BGB. Im Kern machen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB im Wege der Widerklage geltend. Zuvor verlangte der beklagte Anwalt die Zahlung seines Anwaltshonorars. Materiellrechtlich steht die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Beratung in Rede. Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe versäumt ihnen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs nahe zu legen. Nur deshalb sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek möglich gewesen, die, mangels relativer Unwirksamkeit gem. § 883 Abs. 2 BGB, ihnen gegenüber auch volle Wirkung entfaltet. War zunächst Freistellung von der Hypothek im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Gegenstand des Schadensanspruchs gegen den Anwalt, forderten sie schließlich, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist iSv § 250 S. 2 BGB in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung, den entsprechenden Geldbetrag. Während das Berufungsgericht den Klägern im Anschluss die Möglichkeit zugestand, trotz Ablehnungsandrohung und verstrichener Frist, zum Naturalanspruch gem. § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, sah der BGH darin einen Verstoß gegen § 250 S. 2 HS. 2 BGB. Argumentiert hat er mit dem Sinn und Zweck von § 250 BGB, der dem Gläubiger die Möglichkeit geben soll, statt Herstellung Geldersatz verlangen zu können. Sofern der Gläubiger keinen Zweifel daran lässt an der Herstellung kein Interesse mehr zu haben, darf der Schuldner darauf vertrauen, dass er die geschuldete Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu erbringen braucht. Würde man dem Gläubiger gestatten, zum Anspruch aus § 249 Abs. 1 BGB zurückzukehren, wäre das mit dem Schuldnerschutz, der hier Ausdruck in § 250 S. 2 HS. 2 BGB findet, unvereinbar. C. Anmerkungen Die Entscheidung eignet sich sehr gut, um eine Klausur mit einem schadensrechtlichem Schwerpunkt zu konzipieren. Während in den meisten Fällen der Fokus auf dem Bereich der Haftungsbegründung liegt, scheinen Fragestellungen zum Schadensrecht tendenziell eher ein Nischendasein zu führen. Vorliegendes Urteil bietet die Möglichkeit, sich näher mit Einzelheiten zum Verhältnis des Anspruchs auf Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB und dem Geldersatzanspruch nach § 250 BGB auseinanderzusetzen. Die §§ 249 ff. BGB sind Ausgangspunkt für die Prüfung des haftungsausfüllenden Tatbestands und werden durch Sondervorschriften wie etwa §§ 842 ff. BGB, 7 ff. ProdHaftG oder 9 ff. StVG ergänzt. Damit lassen sich die entsprechenden Problemkreise in vielfältiger Weise in eine Klausur integrieren. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Schuldverhältnis: Anwaltsvertrag, vgl. § 675 BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Ermittlung der Schadenshöhe a. Differenzhypothese: Natürlicher Schaden b. Ggf. Korrektur über normative Kriterien: Normativer Schaden 2. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB 3. Umwandlung in Geldersatzanspruch gem. § 250 S. 1 BGB 4. Rückkehr zum Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB? (P): § 250 S. 2 HS. 2 BGB B. Ergebnis E. Literaturhinweise Besprochen in: Omlor, JuS 2022, 168; Allgemein zum Schadensrecht: Armbrüster, Grundfälle zum Schadensrecht, JuS 2007, 411; Brox/Walker, SchuldR AT, § 31 Rn. 3, 6; MüKo, § 250 BGB Rn. 3 f., 10 ff. Entscheidung-der-Woche-11-2022 .pdf PDF herunterladen • 459KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 41-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 41-2023 (SR) Cora Strecker Ein Teleskopschlagstock ist eine Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1., erfüllt aber nicht die Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 3 StR 81/22 in: BeckRS 2022, 14775 BGH, NStZ-RR 2022, 259 LSK 2022, 14775 FD-StrafR 2022, 450119 (David Püschel) A. Orientierungs- oder Leitsatz (Leitsätze der Redaktion) 1. Ein Teleskopschlagstock ist eine Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1., erfüllt aber nicht die Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. 2. Das Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung“ in § 24a Abs. 2 StVG erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Es ist schon dann erfüllt, wenn eine der in Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen im Blut nachgewiesen ist und diese Wirkstoffkonzentration eine Fahruntüchtigkeit zumindest möglich erscheinen lässt. B. Sachverhalt A und B fuhren zusammen in einem Pkw über die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland. Dabei führten sie wissentlich ca. 1,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4% THC mit sich, welches später von Unbekannten gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Beide trugen während der Fahrt jeweils einen in einer um die Brust gehängten Tasche befindlichen Teleskopschlagstock bei sich. A, der Fahrer des Autos, hatte während der Fahrt eine Konzentration von 0,8 ng/ml THC sowie Benzoylecgonin im Blut; Letzteres ist ein Abbauprodukt von Kokain. C. Anmerkungen Der BGH hat, anders als das vorinstanzielle Landgericht Kleve, keine Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ angenommen. Auch ist das gegen A verhängte Fahrverbot entfallen. Alleine der Schulspruch wegen jeweils bewaffeneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt bestehen. Grund für das Entfallen des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist, dass ein Teleskopschlagstock zwar unter den Begriff der „Waffe“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 1.1 fällt, aber nicht unter den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Dort werden nur Stahlruten, Totschläger und Schlagringe genannt. Wesentliches Kritierium bei Totschlägern ist die Biegsamkeit; nur durch sie wird die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung erzeugt. Im Gegensatz zu Stahlruten können sie nicht zusammengeschoben werden und weisen Metallköpfe auf. Bei Teleskopschlagstöcken handelt es sich nicht um Totschläger i.S.d. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Eine Bestrafung nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 WaffG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Teleskopschlagstock nicht bei einer öffentlichen Veranstaltung geführt worden sei. Soweit es nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verboten sei, einen Teleskopschlagstock zu führen, stelle ein Zuwiderhandeln nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar. Dies wurde tateinheitlich zur Straftat des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht, weshalb nur das Strafgesetz angewendet wird. Grund für das Entfallen des Fahrverbots gegen A ist das Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung“ des § 24a Abs. 2 StVG. Dieses erfordert zwar keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, sondern ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der in Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Eine Mindestkonzentration ist nicht erforderlich, es ist jedoch entscheidend, ob die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zumindest möglich erscheinen lässt. Bei THC liegt der Wert, ab dessen Vorliegen keine konkrete Beeinträchtigung mehr gefordert wird, bei 1 ng/ml, mithin ist er vorliegend unterschritten. Für Benzoylecgonin liegt diese Grenze bei 75 ng/ml, aus dem Urteil geht die konkrete Wirkstoffkonzentration allerdings nicht hervor. Unterhalb dieser Grenzwerte muss eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt werden, was vorliegend nicht der Fall ist. D. In der Prüfung I. Strafbarkeit gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Tatobjekt: Waffe bb. Tathandlung: Bei sich führen b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Ergebnis II. Strafbarkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG III. Strafbarkeit gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG IV. Strafbarkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG E. Literaturhinweise Patzak/Volkmer/Fabricius/ , 10. Auflage 2022, § 30a BtMG Rn. 72; BVerwG, NJW 2015, 2439; BVerfG, NZV 2005, 270. Entscheidung-der-Woche-41-2023 .pdf PDF herunterladen • 180KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 32-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 32-2024 (ÖR) Elias El Bekkouri Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt auch zur Beobachtung politischer Parteien. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: OVG NRW 5 A 1216/22; 5 A 1217/22; 5 A 1218/22 Fundstelle: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_240702/5-A-1218_22-_AfD_.pdf A. Leitsätze (gekürzt) 1. Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt auch zur Beobachtung politischer Parteien. 2. Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 3. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts. 4. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte setzt nicht voraus, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und verlangt auch keine Gefahrenlage im Sinn des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. 6. Die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz zielt nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen n demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. 8. Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ist das Bundesamt grundsätzlich zur Beobachtung verpflichtet. B. Sachverhalt In dem Rechtsstreit ersucht die Klägerin "Alternative für Deutschland" eine Verurteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Einstufung der Klägerin als rechtsextremen Verdachtsfall zu unterlassen und alle damit verbundenen Vorgänge der Beobachtung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten zu beenden. Ebenso fordert die Klägerin bei Zuwiderhandlungen der genannten Forderungen ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000.- Euro zu verhängen. Zuvor, am 20. Juni 2023, hatte das BfV die Einstufung der gesamten Partei, sowie der "JA" als rechtsextremistischen Verdachtsfall verkündet, was die Klägerin zur Verpflichtungsklage veranlasste. Die Einstufung wird durch das BfV mit einer zunehmenden Erkennbarkeit von verfassungsfeindlichen Strömungen innerhalb der Partei sowie der "JA", insbesondere aufgrund von Aussagen von Parteimitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des "Flügels", begründet. C. Anmerkungen Die Klägerin hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein Unterlassen der Beobachtung als rechtsextremen Verdachtsfall von Seiten des BfV. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einen rechtswidrigen Eingriff fordert. Dass das Bundesamt gemäß der Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dazu ermächtigt ist, verdächtige Parteien etc. zu beobachten, um einer Verbreitung von verfassungsfeindlicher und demokratiefeindlicher Gesinnung entgegenzuwirken, führt dementsprechend zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. Die Erfassung, Verarbeitung und Einbehaltung relevanter Daten ist zur Beobachtung erforderlich, wodurch auch diese nicht rechtswidrig ist. Die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall erfordert reelle Anhaltspunkte, die einen Verdacht sachlich untermauern. Das BfV konnte diesbezüglich nachweisen, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen und eine Ausübung des Parteiprogramms auf verfassungsfeindliche Weise nicht ausgeschlossen werden kann; somit also eine potenzielle Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht. Das BfV beweist u.A., dass nicht lediglich kritische Meinungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorliegen, sondern auch Bestrebungen zur Beseitigung dieser im Raum stehen. Die geschützte Stellung, welche politischen Parteien gem. Art. 21 GG zukommt, steht einer Beobachtung durch das BfV nicht entgegen, da dieses, anders als das BVerfG, nicht die Kompetenz besitzt eine Partei als verfassungswidrig zu erklären. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Klageart 3. Ordnungsgem. Widerspruchsverfahren 4. Klagefrist 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit II. Begründetheit (P) Öffentlich-Rechtlicher Unterlassungsanspruch E. Literaturhinweise https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-muenster-5-A1216-22-5-A1217-22-5-A1218-22-afd-verdachtsfall-rechtsextremismus-verfassungsschutz-einstufung-reaktionen Entscheidung der Woche 32-2024 .pdf PDF herunterladen • 563KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 34-2026 (ZR) Carolina Ries Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 in: GRUR-RS 2026, 16034 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Bei der Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen darf die Kündigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. 2. Befinden sich auf dieser Seite Informationen zu Kündigungsalternativen z.B. zum Pausieren des Vertrags, stellt dies einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Verträge des § 312k BGB dar. B. Sachverhalt Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche werden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. C. Anmerkungen Der BGH gibt der Klage der vzbv statt. Zuvor hatte die vzbv bereits vor dem OLG Düsseldorf geklagt, welches daraufhin ein Teilerkenntnisurteil mit der Begründung erließ, dass die Website den gesetzlichen Anforderungen entspreche, der Hinweis zum Pausieren nicht aufdringlich sei und den Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke. Nun hebt der BGH jedoch das Urteil auf und verurteilt die Beklagte auf Unterlassung. Begründet wird dies durch die Verkomplizierung des Kündigungsprozesses nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB, der die Ausgestaltung der Bestätigungsfläche abschließend regelt. Danach darf die Website keine weiteren Angaben und Informationen enthalten. Nur so kann eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischenverkehr gewährleistet werden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, da die Kündigung für Verbraucher im elektronischen Verkehr ohnehin eine Herausforderung darstelle und durch zusätzliche Bestätigungselemente erschwert wird. Weitere ablenkende Fragen, die eine psychologisch manipulierende Wirkung haben sind daher unzulässig und wirken der Kundgabe des Kündigungswillen entgegen. Die Vorschrift sieht daher für die Online-Kündigung alleinig ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem der Verbraucher auf eine Kündigungsfläche klickt und diese ihn auf eine Bestätigungsseite weiterleitet. Dort sollen alle nötigen Angaben gemacht werden und die Kündigung per Bestätigungsbutton abgeschickt werden. Der BGH präzisiert mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu den Kündigungen im elektronischen Verkehr und schafft mehr Klarheit für betroffene Verbraucher. D. In der Prüfung Kündigung eines Online-Verbrauchervertrags gem. § 312k BGB I. Verbrauchervertrag 1. Im elektronischen Verkehr 2. Gegen Entgelt II. Kündigungsmodalitäten des § 312k Abs. 2 BGB 1. Anforderungen an die Schaltfläche a) Gut lesbar b) Die Worte: „Vertrag hier kündigen“ c) Weiterleitung zur Bestätigungsseite 2. Anforderungen an die Bestätigungsseite a) Anforderungen des § 312k Abs. 2 S.1 BGB b) Die Worte: „Jetzt kündigen“ oder ähnlich 3. ständige Verfügbarkeit und leichter Zugang 4. Möglichkeit der Speicherung der Kündigung III. Bestätigung des Kündigungszeitpunkts und der Kündigungserklärung durch den Unternehmer IV. Rechtsfolge -> sofortige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist E. Literaturhinweise BGH Urt. v. 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 Entscheidung der Woche 34-2026 .pdf PDF herunterladen • 80KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 13-2023 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 13-2023 (ZR) Anika Brämer Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, “unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände”. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: LAG Nürnberg vom 13.12.2022 - 7 Sa 168/22, juris in: BeckRS 2022, 44228 A. Orientierungs - oder Leitsätze Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, “unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände”. B. Sachverhalt Die Beklagte ist Herstellerin von Modellautos im Maßstab 1:87 mit 100 bis 150 Einzelteilen. Sie schrieb eine Stelle für einen Bestücker (m/w/d) für Digitaldruckmaschinen aus. Die Stellenausschreibung enthielt ua. die Anforderungen Fingerfertigkeit und Geschick, da die Teile sehr klein sind und teilweise mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden müssen. Daraufhin bewarb sich der Kläger am 19.04.2021 um die Stelle. Er erhielt jedoch noch am selben Tag eine Absage mit folgender Begründung: "Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen." Der Kläger verlangt nun Zahlung einer angemessenen Entschädigung. C. Anmerkungen Arbeitsrechtliche Fälle spielen im Examen immer mal wieder eine Rolle. Dieser kleine Fall beschäftigt sich mit einem Anspruch aus dem AGG, der auf Grund des Fokus auf den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB gern einmal übersehen werden kann. Für eine Examensklausur allein reicht der Fall sicher nicht aus, kann aber durchaus im Rahmen einer Abwandlung eine Rolle spielen, zum Beispiel in Kombination mit der sehr relevanten Kündigungsschutzklage. Zudem bietet der Sachverhalt Anlass, sich noch einmal die Struktur des AGG vor Augen zu führen, da der Kontext in der Examensvorbereitung oft eher stiefmütterlich behandelt wird. Unbedingt kennen sollte man auch den § 22 AGG als besondere Beweislastregel. Das LAG Nürnberg ging wie auch schon die Vorinstanz davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG besteht, da eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegt. Der Arbeitgeber argumentierte, mit der Formulierung "flinke Frauenhände" sei es darum gegangen, die Bedeutung kleiner Hände und feingliedriger Finger für die Arbeit als Bestücker der Digitaldruckmaschinen der Beklagten zu verdeutlichen. Selbst wenn man aber entgegen des klaren Wortlautes des Schreibens annehmen will, dass sich aus dem Schreiben an sich noch keine unmittelbare Benachteiligung ergibt, so hat es jedenfalls den Charakter einer Indiztatsache iSd § 22 AGG. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts stattgefunden hat, lag daher bei der Beklagten. Mangels ausreichenden Vortrages der Beklagten diesbezüglich bejahte das LAG eine unmittelbare Benachteiligung. Die Gelegenheit, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass der Kläger zu der kleinteiligen Arbeit bei der Beklagten willens und in der Lage ist, wurde ihm nicht gegeben, eben weil er ein Mann war. Auf eine Rechtfertigung aufgrund beruflicher Anforderungen gem. § 8 AGG ging das Gericht nicht ein. Dies sollte man in der Klausur auf jeden Fall ansprechen. Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur Frauen in der Lage sind, die Maschinen zu bestücken. Zum einen müssen Fingerfertigkeit und Größe der Hände nicht im Zusammenhang stehen. Zum anderen kann es auch Frauen mit großen und Männer mit kleineren Händen geben. Weiterhin ist § 8 AGG sehr restriktiv auszulegen. Eine Rechtfertigung iSd § 8 AGG sollte daher abgelehnt werden. Entgegen der Behauptung der Beklagten lagen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Bewerbung vor. Ein Verschulden ist für die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG im Gegensatz zum Schadensersatz nicht erforderlich. Das Gericht hielt auf der Rechtsfolgenseite eine Entschädigung iHv 2.500 Euro, d.h. dem 1,5-fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsgehaltes, für angemessen. D. In der Prüfung § 15 Abs. 2 AGG I. Anwendungsbereich des AGG 1. Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 AGG) 2. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 AGG) II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) 1. (P) Unmittelbare Benachteiligung iSd § 3 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales (hier: Geschlecht) 2. jedenfalls: Beweislast bei der Beklagten (§ 22 AGG) 3. (P) Rechtfertigung der Benachteiligung gem. § 8 Abs. 1 AGG 4. Rechtsmissbräuchliche Bewerbung iSd § 242 BGB? III. Rechtsfolge E. Literaturhinweise Jacobs, Grundprobleme des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG, RdA 2009, 193-204; Zum Klassiker-Problem AGG-Hopping: Schiefer/Worzalla, Freie Fahrt für AGG-Hopper?, DB 2017, 1207-1211; Zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: BAG, Urt. v. 18.09.2014 - 8 AZR 753/13, BB 2015, 506-509 13 Entscheidung-der-Woche-13-2023 .pdf PDF herunterladen • 128KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 14-2020 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 14-2020 (ZR) Antonia Hagedorn Ein Kraftfahrzeughalter kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung des Parkplatzbetreibers auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft lediglich pauschal bestreitet, dabei jedoch nicht den Fahrer des Fahrzeugs benennt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH – XII ZR 13/19 in: BeckRS 2019, 35600 NJW 2020, 755 A. Orientierungssätze Ein Kraftfahrzeughalter kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung des Parkplatzbetreibers auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft lediglich pauschal bestreitet, dabei jedoch nicht den Fahrer des Fahrzeugs benennt. B. Sachverhalt (verkürzt & vereinfacht) Die Klägerin betreibt als ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos. Daneben gibt es durch Schilder gekennzeichnete Flächen, die Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehalten sind. Den Schildern lässt sich entnehmen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ i.H.v. mindestens 30€ erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Fahrzeugs, das auf den Parkplätzen unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt worden ist. Da die am PKW hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ erfolglos blieben, ermittelte die Klägerin die Beklagte als Fahrzeughalterin und forderte diese zur Zahlung auf. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis darauf, an den fraglichen Tagen nicht die Fahrerin des PKWs gewesen zu sein. C. Anmerkungen Nachdem das Amtsgericht die auf Zahlung der „erhöhten Parkentgelte“ sowie der Kosten der Halteranfragen und Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen hatte, wies auch das Landgericht die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin zurück. Schuldner des „erhöhten Parkentgelts“ sei nicht der Fahrzeughalter, sondern der Fahrer. Auch habe die Beklagte ihre Fahrereigenschaft wirksam bestritten. Dagegen führte die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zwischen dem das Fahrzeug abstellenden Fahrzeugführer und dem Betreiber des privaten Parkplatzes kommt ein Nutzungsvertrag zustande. Bei diesem handelt es sich im Falle der unentgeltlichen Bereitstellung des Parkraums um einen Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB. Indem der Betreiber die Hinweisschilder aufstellt, wird das „erhöhte Parkentgelt“ wirksam als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung von mindestens 30 € ist auch hinreichend bestimmt und der Höhe nach angemessen. Zwar ergibt sich eine Haftung der Beklagten für die Vertragsstrafe nicht allein aus ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin. Jedoch hat sie ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Da die Halter- und Fahrereigenschaft in der Realität häufig auseinanderfallen, besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeugs auch dessen Fahrer ist. Jedenfalls im Falle der unentgeltlichen Parkplatzüberlassung genügt ein einfaches Bestreiten des Halters nicht. Er hat i.R. seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wer im fraglichen Zeitpunkt der Fahrzeugführer gewesen sein könnte. Für eine solche Beweislastverteilung spricht die Eigenschaft des Parkens auf Privatparkplätzen als anonymes Massengeschäft, die es dem Betreiber nicht ermöglicht, die Identität seines Vertragspartners in Erfahrung zu bringen. Zumindest bei unentgeltlicher Parkplatzüberlassung ist ihm auch nicht zuzumuten, technische Anlagen zur Verhütung des Missbrauchs zur Verfügung zu stellen. Dagegen erscheint es dem Halter möglich und zumutbar, in Betracht kommende Fahrzeugführer zu nennen. Die Parkfälle sind während des Studiums sowie im Examen von großer Relevanz. Anhand dieser Entscheidung wird ein Augenmerk auf die Beweislastverteilung gelegt. In diesem Zusammenhang könnten prozessuale Aspekte zunehmend an Bedeutung gewinnen. D. In der Prüfung A. Anspruch auf Zahlung der „erhöhten Parkentgelte“ I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Angebot durch Bereitstellung des Parkplatzes b) Annahme durch Abstellen des Fahrzeugs (P) Fahrzeughalter trifft sekundäre Beweislast für Eigenschaft, nicht -führer zu sein 2. Inhalt des Vertrags a) Leihvertrag b) Vertragsstrafe wirksam einbezogen durch AGB II. Anspruch nicht untergegangen III. Anspruch durchsetzbar IV. Ergebnis E. Zur Vertiefung Zu der sekundären Beweislast s. Wöstermann in Saenger ZPO, § 138 Rn. 2ff.; Zu der Vertragsstrafe aus vertraglicher Abrede s. Gottwald in: MüKo BGB, § 339 Rn. 4ff. Entscheidung-der-Woche-14-2020 .pdf PDF herunterladen • 142KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 40-2024 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 40-2024 (SR) Laura Bock Eine tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ist lückenhaft, wenn der Nachweis des konkreten Ursachenzusammenhangs zwischen der Tathandlung und dem Tod des Geschädigten im Ergebnis maßgeblich auf die Wiedergabe der äußeren Geschehensabfolge durch den Angeklagten gestützt wird, dabei aber offenbleibt, auf welcher Tatsachengrundlage der Angeklagte selbst zu dieser Einschätzung gelangt ist. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH, Beschluss vom 29.05.2024 - 4 StR 138/22 Fundstelle: NJW 2024, 2856; BeckRS 2024, 22316; LSK 2024, 22316 Vorinstanz: LG Essen, Urteil vom 03.11.2021 - 22 Ks 8/21 70 Js 462/20 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Eine tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ist lückenhaft, wenn der Nachweis des konkreten Ursachenzusammenhangs zwischen der Tathandlung und dem Tod des Geschädigten im Ergebnis maßgeblich auf die Wiedergabe der äußeren Geschehensabfolge durch den Angeklagten gestützt wird, dabei aber offenbleibt, auf welcher Tatsachengrundlage der Angeklagte selbst zu dieser Einschätzung gelangt ist. B. Sachverhalt Der Angeklagte, ein Facharzt für Anästhesiologie mit intensivmedizinischer Zusatzausbildung, arbeitete zur Tatzeit als Funktionsoberarzt auf der intensivmedizinischen Station eines regionalen Maximalversorgers in Essen, einem ECMO-Zentrum. Hier wurde der Patient H während der zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 behandelt. Trotz einer ECMO-Behandlung verschlechterte sich sein Zustand kontinuierlich, was zu einer sehr geringen Aussicht auf Heilung führte. Der Chefarzt beschloss schließlich, die Familie des Patienten einzubestellen, um den mutmaßlichen Patientenwillen zu klären. Am 13. November 2020, nachdem der Angeklagte vom schlechten Gesundheitszustand des Patienten erfahren hatte, täuschte er die Angehörigen darüber, dass die Behandlungsmöglichkeiten erschöpft seien, und beendete die lebenserhaltenden Maßnahmen. Er schaltete das ECMO-Gerät ab und gab dem Patienten Medikamente, die seinen Sterbeprozess beschleunigten. Schließlich entschied er sich, den Sterbeprozess durch die Verabreichung einer tödlichen Dosis Kaliumchlorid zu beenden, was zum Tod des Patienten führte. Der Angeklagte handelte dabei vorsätzlich, um den Tod des Patienten herbeizuführen. C. Anmerkungen Ein Mensch tötet, wer seinen Tod durch eine ihm zurechenbare Handlung vorsätzlich verursacht. Bei einem Menschen im Sterbeprozess genügt in objektiver Hinsicht, dass zu der bereits bestehenden, zum Todeseintritt führenden Kausalreihe ein Verhalten des Täters hinzutritt, durch das der Tod frühzeitiger herbeigeführt wird. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich dann der Fall, wenn das Handeln des Täters hinter den gegebenen Umständen auf der Grundlage anerkannter naturwissenschaftlicher Gesetzesmäßigkeiten als (notwendige) Bedingung für den (früheren) Todeseintritt beschrieben werden kann. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Ein Kausalzusammenhang in diesem Sinne ist erst zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführt. Die Annahme der Strafkammer, das Herz des Geschädigten sei infolge der Verabreichung des Kaliumchlorid durch den Angeklagten stehengeblieben und die Verabreichung des Kaliumchlorids kausal für den (vorzeitigen) Todeseintritt geworden, sei beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Ihre Überzeugung, dass die Verabreichung der Kaliumchloridlösung den Tod des Geschädigten herbeigeführt hat, stütze die Kammer "maßgeblich" auf die Angaben des Angeklagten gegenüber der Ermittlungsrichterin. Zwar sei die generelle Eignung der durch den Angeklagten verabreichten Gesamtmenge von 58,75 ml Kaliumchloridlösung zur Herbeiführung des Todes des Geschädigten tragfähig belegt. Der Nachweis des konkreten Ursachenzusammenhangs werde im Ergebnis jedoch maßgeblich auf die Wiedergabe der äußeren Geschehensabfolge durch den Angeklagten gestützt. Bei dieser Sache bleibe offen, ob die Gesamtmenge des Kaliumchlorids tatsächlich vor Eintritt des Todes wirksam geworden ist oder ob der Tod unabhängig davon - möglicherweise durch die schweren Erkrankungen des Patienten, das Abstellen der lebensnotwendigen Maschinen, die Zugabe anderer Medikamente oder die Zusammenwirkung mehrerer oder aller dieser Umstände - eingetreten sein könne. Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags nicht bestehen bleiben. D. In der Prüfung § 212 StGB A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt b) Tathandlung c) Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg (-) d) Zwischenergebnis II. Zwischenergebnis B. Ergebnis (-) E. Literaturhinweise Rönnau/Saathoff, JuS 2024, Grundwissen - Strafrecht: Kausalität, S. 923 Entscheidung der Woche 40-2024 .pdf PDF herunterladen • 206KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 16-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 16-2022 (ÖR) Aron Rössig Die auf Art. 18 Abs. 2 S. 1 NV (Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin) gestützte Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, einschließlich des Plenarsaals sowie der Sitzungs- und Besprechungsräume... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: NStGH , Beschl. v. 27.9.2021 – StGH 6/20 in: NJW 2021, 3176 BeckRS 2021, 27796 NdsVBl 2021, 367 NVwZ 2021, 1606 NordÖR 2022, 16 A. Orientierungs- oder Leitsatz Die auf Art. 18 Abs. 2 S. 1 NV (Ordnungsgewalt der Landtagspräsidentin) gestützte Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, einschließlich des Plenarsaals sowie der Sitzungs- und Besprechungsräume, verletzt nicht das in Art. 12 S. 2 NV garantierte freie Mandat der Abgeordneten. B. Sachverhalt Gegenstand des Organstreitverfahrens waren drei Allgemeinverfügungen, mit denen die Antragsgegnerin, welche Präsidentin des Landtages ist, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Niedersächsischen Landtages, insbesondere im Plenarsaal, angeordnet hatte. Zwei der drei angegriffenen Verfügungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits außer Kraft. Die Allgemeinverfügungen stützte die Antragsgegnerin auf ihre Ordnungsgewalt nach Art. 18 Abs. 2 NV i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Antragssteller, zwei Abgeordnete im Niedersächsischen Landtag, sahen sich hierdurch in ihrer parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt. Dabei rügten sie eine Verletzung von § 28 VwVfG, Art. 2 Abs. 2 GG sowie von ihnen zustehenden Abgeordnetenrechten aus Art. 12 S. 2 NV, Art 14 NV. C. Anmerkungen Der Antrag wurde verworfen. Die Antragssteller seien durch die geltende Allgemeinverfügung offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. Bezüglich der bereits außer Kraft getretenen zwei Allgemeinverfügungen bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Ferner sei im Hinblick auf die im Entscheidungszeitpunkt noch Maskenpflicht keine Antragsbefugnis gegeben. Die Antragssteller beriefen sich u.a. auf Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, jedoch könne man im Organstreitverfahren nur die Verletzung organschaftlicher Rechte rügen. Eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG komme mangels behaupteter Verletzung von Rechten und Pflichten aus der Niedersächsischen Verfassung auch nicht in Betracht. Ferner wurde eine mögliche Verletzung von Art. 14 NV nicht hinreichend dargetan. Die Antragsteller hatten eine Verletzung ihrer Indemnität darin gesehen, dass ihnen bei einer Verweigerung der Maskenpflicht eine Ordnungsmaßnahme, wie zB. ein Ordnungsruf oder Sitzungsausschluss, drohen könnte. Das Sanktionsverbot aus Art. 14 S.1 NV gelte jedoch nur für Maßnahmen außerhalb des Landtages. Bezüglich einer Verletzung des freien Mandats aus Art. 12 S.2 NV sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Es könne keine rechtlich relevante Beeinträchtigung in der Anordnung gesehen werden, soweit sich die Antragssteller in ihrem Rede- und Äußerungsrecht verletzt sähen. So sehe die Anordnung für alle Fälle der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Rederechts Ausnahmen vor. Hingegen berühre das Tragen einer Maske auf den Verkehrsflächen des Niedersächsischen Landtages die Kommunikationsbeziehung zu den Wählern. Wäre darin ein Eingriff in das freie Mandat zu sehen, so sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments seien Rechtsgüter von Verfassungsrang, die im vorliegenden Fall eine Rechtfertigung bieten würden. So diene die Maskenpflicht dem Schutz vor Infektionen und dadurch der generellen Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtages. Die Maskenpflicht sei insofern der Ordnungsgewalt der Antragsstellerin aus Art. 18 Abs. 2 S. 1 NV zuzuordnen und beruhe daher auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Unter „Ordnungsgewalt“ versteht der NStGH „alle polizeipräventiven Maßnahmen, die der Abwehr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Räumen des Landtages dienen.“ Es bestünden auch gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine Zweifel. Die Entscheidung macht klar, dass sich Landtagsabgeordnete auch an den NStGH wenden können. Im Rahmen der Zulässigkeit muss demnach zunächst beachtet werden, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, sodass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1S. 1 VwGO nicht vorliegen. Abgeordnete können daher ihre verfassungsrechtlichen Rechte gegen die Ausübung der Polizeigewalt durch den Parlamentspräsidenten vor einem Landesverfassungsgericht verteidigen, auch wenn die Ausübung der Polizeigewalt sonst gegenüber externen Störern (z.B. Zuschauern) nichtverfassungsrechtlicher Art sind. Überdies bietet die Entscheidung didaktisch sowohl Anlass zur Wiederholung der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG. Ebenfalls weist die Ordnungs- und Polizeigewalt des Landtagspräsidenten aus Art. 18 Abs. 2 S. 1 erhebliche Parallelen zu selbiger des Bundestagspräsidenten aus Art. 40 Abs. 2 S.1 GG auf, sodass v.a. das Staatsrecht anhand der Entscheidung repetiert werden kann. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des NStGH, Art. 54 Nr. 1NV, § 8 Nr. 6 NStGHG II. Parteifähigkeit, Art. 54 Nr. 1NV, § 8 Nr. 6 NStGHG III. Antragsgegenstand, § 30 NStGHG i.V.m. SS 64 Abs. 1, 67 S. 2 BVerfGG IV. Antragsbefugnis, § 30 NStGHG i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG V. Rechtsschutzbedürfnis VI. Formvorschriften und Frist B. Begründetheit I. Verletzung des freien Mandats (Art. 12 S.2 NV) 1. Gewährleistungsbereich der Rechtsposition 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung II. Ergebnis E. Literaturhinweise Sachs, Entscheidungsbesprechung, Staatsorganisationsrecht: Freies Mandat des Abgeordneten, JuS 2022, 95; Schoch, Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG), Jura 2012, 26; Klein, In: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg), GG-Kommentar, 95. EL Juli 2021, GG Art. 40 Rn. 137ff. Entscheidung-der-Woche-16-2022 .pdf PDF herunterladen • 2.36MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 45-2022 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 45-2022 (SR) Kevin Schmolowski Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 167/21 in: NStZ 2022, 298NJW 2022, 409 A. Orientierungs- oder Leitsatz Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. B. Sachverhalt Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie. Am Abend des Tattags fuhr der Angeklagte mit einem Fahrrad umher. Noch bei Tageslicht gelangte er an eine etwa sieben Meter hohe Brücke, welche über eine Bundesstraße führt. Daraufhin ergriff er 14 teilweise scharfkantige Schottersteine mit einem Gesamtgewicht von etwa 470 Gramm, um diese von der Brücke auf einen Pkw fallen zu lassen. Dabei ging es ihm darum, Wut und Frust auf seine Mitpatienten durch den „Aufprall der Steine auf einem Fahrzeugdach und damit etwaig einhergehenden Beschädigungen“ abzubauen. Um keinen Menschen zu töten, zu verletzen oder zu gefährden, nahm er keine großen Steine. Anschließend beobachtete der Angeklagte ein Fahrzeug, welches sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h näherte, schätzte den Moment ab und ließ die Steine fallen. Die Steine trafen das Dach des Pkw und verursachten einen Sachschaden i.H.v. 4.800 EUR. Der Angeklagte hielt es nicht für möglich, dass die Steine die Frontscheibe des Fahrzeugs und den Insassen treffen würden. Die durch den Aufprall entstandenen Geräusche veranlassten den Geschädigten auch nicht zu einem unkontrollierten Fahrmanöver. Der Angeklagte nahm den eingetretenen Sachschaden, im Gegensatz zu dem Tod, der Verletzung oder eine Gefährdung der Insassen, billigend hin. C. Anmerkungen Im vorliegenden Fall hatte das LG Verden den Angeklagten wegen vorsätzlichem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. Hierauf beanstandete die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das zuungunsten eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Vielmehr führte es aufgrund eines Rechtsfehlers zur Aufhebung des Urteils. Dabei halten zunächst die Beweiserwägungen des Landgerichts, welches einen bedingten Tötungsvorsatz verneinte, rechtlicher Überprüfung stand. Dass die Strafkammer in der geminderten objektiven Gefährlichkeit der Tatmittel ein maßgebliches Indiz gegen einen bedingten Tötungsvorsatz gesehen hat, ist eine tatrichterliche Wertung, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist. Auch die billigende Inkaufnahme eines Unfalls und des Todes der Insassen durch den Angeklagten überzeugte die Strafkammer nicht. Daneben ist die Verneinung eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes und eines Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten rechtsfehlerfrei. Zusätzlich ist der Qualifikationstatbestand gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB nicht verwirklicht, da es dem Täter hierbei darauf ankommen muss einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Dies ist jedoch nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht. Da der Angeklagte jedoch lediglich das Dach des Pkw beschädigen wollte, sind diese Anforderungen nicht erfüllt, da sich sein Vorstellungsbild nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr richtet, sondern sich in der Herbeiführung einer Sachbeschädigung erschöpft. Die Feststellungen tragen darüber hinaus auch nicht die Annahme, dass sich der Angeklagte wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, da der Eintritt einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr als Folge des Abwurfs der Steine dem Urteil nicht entnommen werden konnte. Zwar hat der Angeklagte i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen, der Fahrzeugführer konnte aber den Pkw unbeeinträchtigt weiterführen, sodass es in der Folge nicht zu einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines „Beinaheunfalls“ kam. Mit dem Eintritt des Sachschadens am Dach des Pkw verwirklichte sich infolgedessen keine verkehrstypische Gefahr. D. In der Prüfung I. Objektiver Tatbestand 1. Tathandlung: Eingriff in den Straßenverkehr durch Nr. 1 – 3 2. Taterfolg II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz 2. Absicht einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a) E. Literaturhinweise MüKoStGB/Pegel, 4. Auflage 2022, § 315 Rn. 88-91. Entscheidung-der-Woche-45-2022 .pdf PDF herunterladen • 171KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 31-2019 (ZR) Paula Kirsten Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH VI ZR 299/17 in: bundesgerichtshof.de A. Leitsatz Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von "Schockschäden" im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht. B. Sachverhalt (verkürzt) Der Patient P begab sich in das von dem Beklagten K betriebenen Krankenhaus, um eine Koloskopie durchführen zu lassen, im Verlaufe derer eine Darmperforation festgestellt wurde. Es stellte sich heraus, dass der anschließende konservative Therapieversuch grob fehlerhaft durchgeführt worden ist. P schwebte deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. Die Klägerin und Frau des P hat aufgrund dessen lebensbedrohlichen Zustands massive psychosomatische Beschwerden in Form eines depressiven Syndroms und Angstzustände erlitten. Die Klägerin F nimmt K auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. C. Anmerkungen Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Als haftungsbegründendes Schadensereignis kommt auch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung in Betracht. Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" bedarf es für eine Schadensersatzpflicht des erforderlichen Schutzzweckzusammenhangs. Dieser kann angenommen werden, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem persönlich nahesteht. Mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH wird nochmals klargestellt, dass ein solcher Anspruch nicht grundsätzlich den Tod eines nahen Angehörigen voraussetzt, auch besonders schicksalhafte, schwere Verletzungen können zu einer schutzzweckrelevanten Beeinträchtigung führen. Weiterhin muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Dafür bedarf es der Realisierung einer Gefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und nicht der Sphäre der Geschädigten zuzuordnen ist. Ein solcher Fall war vorliegend anzunehmen. Weder kann die vorliegend einer abweichenden Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hat, allein ihrer Sphäre und damit ihrem Risikobereich zuzurechnen. D. In der Prüfung I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB 1. Recht- oder Rechtsgutverletzung, hier: Schockschaden 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität a. Äquivalenztheorie b. Adäquanztheorie c. Lehre vom Schutzzweck der Norm, hier: ggf. Eingrenzung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität E. Zur Vertiefung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, § 58. Entscheidung-der-Woche-31-2019 .pdf PDF herunterladen • 232KB Zurück Nächste

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    Entscheidung der Woche 14-2025 (ZR) Anastasia Hondronikos Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BGH VI ZR 250/22 Fundstelle: NJW 2025, 292 A. Orientierungs - oder Leitsätze Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. B. Sachverhalt Der Kläger ist am 8. Mai 2019 während seiner Arbeit in einer Waschanlage durch das Fahrzeug der Beklagten erfasst und eingeklemmt worden. Hierbei erlitt der Kläger eine Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Wegen des Unfalls befand sich der Kläger vom 8. bis 22. Mai 2019 und vom 26. bis 27. August 2019 in stationärer Behandlung. Laut einer fachärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 war der Beklagte durch die offene Wunde des Unterschenkels vom 8. Mai 2019 bis voraussichtlich zum 14. September 2020 arbeitsunfähig. Der Kläger macht die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen mit seiner Klage geltend. Hierbei begründet er, dass es sich um den Fehler des Arztes handle, welchen er nicht zu vertreten habe und vom Risikobereich des Schädigers gedeckt werden müsse. C. Anmerkungen Der BGH stellt fest, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch eines Ersatzes des Verdienstausfalls vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 mit den Begründungen des Berufungsgerichtes nicht abgelehnt werden kann. Der § 842 BGB, § 11 StVG bezieht sich auf die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die Vermögensnachteile, die der Geschädigte durch seine Aufhebung der Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger ab dem 6. September 2019 wieder arbeitsfähig war, wird nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird vom BGH vertreten, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls auch bestehen würde, wenn dieser sich durch die ärztliche Bescheinigung als arbeitsunfähig sah, obwohl er objektiv arbeitsfähig war. Hierbei ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit zu nehmen. Eine ärztliche Prognose ist insbesondere erforderlich, um zu beurteilen, ob durch die Wiederaufnahme der Arbeitskraft die Heilung verzögert oder verhindert werden könnte. Geschädigte sind demnach in vielen Fällen auf eine ärztliche Einschätzung angewiesen. Weiter führt der BGH an, dass der Geschädigte arbeitsrechtlich dazu verpflichtet ist Handlungen zu unterlassen, die seine Heilung verzögern. Es liegt ein pflichtwidriges Handeln vor, wenn er die Genesung durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Auch schadensersatzrechtlich gem. § 254 BGB hat der Geschädigte alles zu unterlassen, was eine Genesung gefährdet. Ein Handeln gegen den ärztlichen Rat könnte ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit darstellen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass dies zu einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten führen würde widerspricht der BGH. Der medizinische Grund muss unfallbedingt sein, was der Geschädigte auch beweisen muss. Ein berechtigtes Vertrauen liegt nur vor, wenn der Geschädigte den Arzt vollständig und zutreffend über sein Empfinden der gesundheitlichen Beeinträchtigungen informiert hat. Das ärztliche Verfahren muss so gestaltet sein, dass der Geschädigte zu Recht annehmen darf, dass seine Arbeitsunfähigkeit inhaltlich zutreffend ist. Im Falle eines vorhandenen berechtigten Vertrauen des Geschädigten wäre der Anspruch auf den Verdienstausfall für den Zeitpunkt vom 6. September 2019 bis zum 14. September 2020 zutreffend. Ob bei dem Geschädigten ein berechtigtes Vertrauen vorliegt ist noch zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob der Geschädigte auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen durfte. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuweisen. Durch das Urteil wird deutlich, dass der Geschädigte auf die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen darf, wenn dieser die Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht erkennen kann. D. In der Prüfung §§ 249 f., 842 BGB, § 11 StVG I. Rechtsgutsverletzung II. Erwerbsschaden (P) objektive Arbeitsfähigkeit, berechtigtes Vertrauen III. Arbeitskraft als solche E. Literaturhinweise Wagner in MüKoBGB, §842 Rn. 13-18 BGH NJW 2025, 292 Entscheidung der Woche 14-2025 .pdf PDF herunterladen • 73KB Zurück Nächste

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